Beschluss vom 20. April 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
1. A.,
2. B.,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Claudio Nosetti,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2017.5-6
- 2 -
Sachverhalt:
A. Mit Verfügungen vom 3. September 2015 (act. 2.2, act. 2.3) eröffnete die
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer (nachfol-
gend "ESTV"), gegen A. sowie gegen B. eine Strafuntersuchung wegen fol-
genden Verdachts:
- der Steuerhinterziehung (Art. 96 f. des Bundesgesetzes vom 12. Juni
2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG;
SR 641.20]), evtl. des Abgabebetrugs (Art. 14 des Bundesgesetzes vom
22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR; SR 313.0]), be-
gangen in der Zeit ab 1. Juli 2010 als verantwortliche Organe der
C. GmbH [in Liquidation] durch Nichtdeklaration und Nichtverbuchen
mehrwertsteuerpflichtiger Umsätze der C. GmbH [in Liquidation];
- der Steuerhinterziehung (Art. 96 MWSTG), begangen als verantwortli-
che Organe der C. GmbH [in Liquidation], in der Zeit ab 1. Juli 2010
durch Deklaration zu hoher zum Vorsteuerabzug berechtigender Ausga-
ben;
- der Verfahrenspflichtverletzung (Art. 98 lit. e MWSTG), begangen durch
nicht ordnungsgemässes Führen, Ausfertigen, Aufbewahren oder Vor-
legen von Geschäftsbüchern, Belegen, Geschäftspapieren und sonsti-
ger Aufzeichnungen, begangen als verantwortliche Organe der
C. GmbH [in Liquidation] in der Zeit ab 1. Juli 2010.
B. Mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 27. Oktober 2015 ord-
nete der Direktor der ESTV an, die Wohnräumlichkeiten von A. und B. zu
durchsuchen, Aufzeichnungen zu durchsuchen und Unterlagen und Gegen-
stände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, sowie Gegen-
stände und Vermögenswerte, welche voraussichtlich der Einziehung unter-
liegen, zu beschlagnahmen oder sicherzustellen (act. 2.7). Die entspre-
chende Hausdurchsuchung erfolgte am 4. November 2015 (act. 2.8). Hierbei
wurde u.a. ein gezählter Bargeldbestand von Fr. 421'880.– und EUR 8'985.–
sichergestellt (act. 1.3, act. 1.4, act. 2.9).
C. Mit Beschlagnahmeverfügung vom 29. Dezember 2016 verfügte die ESTV
die Beschlagnahme des am 4. November 2015 sichergestellten Bargeldbe-
trags in der Höhe von Fr. 325'930.–. Die Buchhaltungsstelle der ESTV wurde
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angewiesen, den Fr. 325'930.– übersteigenden Betrag in der Höhe von
Fr. 95'950.– (Differenz zu Fr. 421'880.–) zurückzubezahlen (act. 1.2).
D. Mit gemeinsamer Beschwerde vom 6. Januar 2017 gelangten A. und B. an
die ESTV. Sie beantragen Folgendes (act. 1, S. 2):
"1. Die Beschlagnahme über den Bargeldbetrag von CHF 325'930.00 sei aufzuhe-
ben.
2. Der insgesamt sichergestellte Betrag von CHF 421'888.00 sei den Beschwer-
deführern umgehend samt Zins zu 5 % seit 4. November 2015 zurückzuerstat-
ten.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg-
nerin eventualiter zu Lasten des Staates."
E. Mit Stellungnahme von 12. Januar 2017 leitete die ESTV die Beschwerde an
die Beschwerdekammer der Bundesstrafgerichts weiter. Sie beantragt, die
Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; die Verfahrens-
kosten seien den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (act. 2,
S. 6).
F. Mit gemeinsamer Beschwerdereplik vom 27. Januar 2017 halten A. und B.
vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren fest (act. 6). Diese wurde der ESTV
mit Schreiben vom 30. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 7).
Auf weitere Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 103 Abs. 1 MWSTG ist auf die Strafverfolgung mit Ausnahme
der Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 69 Abs. 2, Art. 73 Abs. 1 letzter Satz sowie
Art. 77 Abs. 4 das VStrR anwendbar. Hat die zuständige Behörde auch an-
- 4 -
dere strafbare Handlungen, für welche das VStrR anwendbar ist, zu unter-
suchen oder zu beurteilen, so gilt Art. 103 Abs. 1 MWSTG für alle strafbaren
Handlungen (Art. 103 Abs. 5 MWSTG).
Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Be-
stimmungen der Strafprozessordnung grundsätzlich analog anwendbar. Die
allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind
jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139
IV 246 E. 1.2 und E. 3.2).
1.2 Im vorliegenden Fall führt die ESTV ein Strafuntersuchung wegen Steuer-
hinterziehung (Art. 96 f. MWSTG), evtl. Abgabebetrug (Art. 14 VStrR), und
Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 98 lit. e MWSTG) (act. 2.2, act. 2.3).
Es findet grundsätzlich das VStrR Anwendung.
2.
2.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu-
sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 i.V.m.
Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Orga-
nisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz,
StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der
Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zu-
ständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzu-
reichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor
oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzu-
reichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene
Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat er die Beschwerde
mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an
die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Beschlagnahmeverfü-
gung, die die ESTV gestützt auf Art. 46 Abs. 1 VStrR am 29. Dezember 2016
erlassen hat (act. 1.2, S. 4, S. 5) und beim Rechtsvertreter der Beschwerde-
führer unbestritten am 3. Januar 2017 eingegangen ist. Die Beschwerde vom
6. Januar 2017 erweist sich mithin als zulässig sowie frist- und formgerecht.
2.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände-
rung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Umschreibung der Legitimation ent-
spricht derjenigen von Art. 103 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
- 5 -
1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegege-
setz, OG; aufgehoben mit Inkrafttreten des Art. 131 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz,
BGG; SR 173.110]), so dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu
Art. 103 lit. a aOG grundsätzlich auch auf die verwaltungsstrafrechtliche Be-
schwerde anzuwenden ist, wobei die Legitimation gemäss Art. 28 Abs. 1
VStrR jedenfalls nicht weiter geht als diejenige gemäss Art. 103 lit. a aOG.
Die Rechtsprechung zu Art. 103 lit. a aOG betrachtet als schutzwürdiges
Interesse jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer
Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend
machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen
Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten
verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil
wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden,
welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche
oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das
durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichnete
Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Es wird immerhin verlangt,
dass die Person durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann
betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung
zur Streitsache steht (Urteil des Bundesgerichts 1S.24/2005 vom 4. Oktober
2005, E. 2.1 m.w.H.; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2005.6 vom
24. Juni 2005, E. 1.3).
Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Beschlagnahmeverfü-
gung insofern berührt, als sie als Eigentümer bzw. Besitzer über das be-
schlagnahmte Bargeld (vorläufig) nicht verfügen können. Entsprechend ha-
ben sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der
angefochtenen Beschlagnahmeverfügung. Sie sind mithin zur Beschwerde
berechtigt.
2.3 Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
3. Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR).
- 6 -
4.
4.1 Die Beschwerdeführer rügen vorab einen Verstoss gegen das Beschleuni-
gungsgebot von Art. 5 StPO, im Wesentlichen weil die Beschlagnahmever-
fügung den Beschwerdeführern am 3. Januar 2017, folglich einiges über ein
Jahr seit der Hausdurchsuchung zugestellt worden sei (act. 1, S. 4; act. 6,
S. 3).
4.2 Den Beschwerdeführern ist insofern zuzustimmen, als es Sinn und Zweck
der strafprozessualen Instrumente von Sicherstellung und Beschlagnahme
widerspricht, dass mit der Beschlagnahme anlässlich einer Hausdurchsu-
chung sichergestellter Vermögenswerte über ein Jahr zugewartet wurde.
Nach der Sicherstellung der Vermögenswerte hätte die ESTV umgehend,
d.h. innert höchstens weniger Wochen, über deren Beschlagnahme ent-
scheiden müssen. Sie hätte vorerst sämtliche sichergestellten Vermögens-
werte beschlagnahmen und später Teilfreigaben verfügen können, sobald
sich im Verlauf der Untersuchung herausgestellt hätte, dass die Beschlag-
nahme sämtlicher sichergestellten Vermögenswerte unverhältnismässig ist.
Die an sich begründete Rüge der Beschwerdeführer erweist sich indes vor-
liegend als verspätet. Denn die seit dem 9. November 2015 anwaltlich ver-
tretenen Beschwerdeführer (act. 1.1) hätten jederzeit an die ESTV gelangen
und eine förmliche Beschlagnahme verlangen können. Wäre die ESTV un-
tätig geblieben, hätte dagegen Rechtsverweigerungsbeschwerde geführt
werden können.
5.
5.1 Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einzie-
hung unterliegen, sind im Verwaltungsstrafverfahren mit Beschlag zu bele-
gen (Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR). Welche Vermögenswerte der Einziehung
unterliegen, ergibt sich aus Art. 69 ff. StGB (vgl. Art. 2 VStrR).
Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht u.a. die Einziehung von
Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie
nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
ausgehändigt werden. Die Einziehung kann auch bei nicht beschuldigten
Dritten erfolgen. Sie ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögens-
werte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für
sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm
gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70
Abs. 2 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht
- 7 -
mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staa-
tes in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht
nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB).
Die Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR stellt eine provisorische
prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls der
Einziehung unterliegenden Vermögenswerte dar und greift dem Entscheid
über die endgültige Einziehung nicht vor (BGE 120 IV 365 E. 1c). Als straf-
prozessuale Zwangsmassnahme setzt die Beschlagnahme im Verwaltungs-
strafverfahren voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht (vgl.
Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Sie muss ausserdem vor dem Verhältnismässig-
keitsgrundsatz standhalten (Art. 45 Abs. 1 VStrR; vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c-d
StPO). Nicht zulässig ist die Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR,
falls eine strafrechtliche Einziehung aus materiell-rechtlichen Gründen be-
reits als offensichtlich unzulässig erscheint.
Gemäss dem auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren Art. 71
Abs. 3 StGB kann die Untersuchungsbehörde zudem im Hinblick auf die
Durchsetzung einer Ersatzforderung nach Art. 71 Abs. 1 StGB Vermögens-
werte mit Beschlag belegen. Vorausgesetzt ist, dass dem von der Beschlag-
nahme Betroffenen gegenüber voraussichtlich eine Ersatzforderung anzu-
ordnen sein wird. Gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB können auch Vermögens-
werte beschlagnahmt werden, die keine Beziehung zur Straftat aufweisen
(vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 1B_783/2012 vom 16. Oktober
2013, E. 6; 1B_785/2012 vom 16. Oktober 2013, E. 5; je m.w.H.).
5.2
5.2.1 Voraussetzung einer Beschlagnahme ist zunächst, dass ein hinreichender
Verdacht auf eine strafbare Handlung vorliegt.
Der hinreichende Verdacht setzt – in Abgrenzung zum dringenden – nicht
voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe
Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen; allerdings muss er sich im
Verlaufe der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit
anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, je weiter das Verfahren fort-
geschritten ist (TPF 2010 22 E. 2.1 m.w.H.). Bei der Beurteilung der Recht-
mässigkeit und Angemessenheit einer Beschlagnahme hat die Beschwerde-
kammer diesbezüglich jedoch keine erschöpfende Abwägung sämtlicher be-
lastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Diese bleibt
dem für die Fällung des materiell-rechtlichen Einziehungsentscheides zu-
ständigen Sachgericht vorbehalten (TPF 2010 22 E. 2.2.2; vgl. zum Ganzen
- 8 -
Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2013.1 vom 26. April 2013, E. 4.1; je
m.w.H.).
5.2.2 Die Beschwerdegegnerin begründet den Tatverdacht im Wesentlichen wie
folgt (act. 1.2):
Anlässlich der Kontrolle der mehrwertsteuerpflichtigen C. GmbH [in Liquida-
tion] für die Jahre 2010 bis 2013 sei festgestellt worden, dass einerseits An-
haltspunkte dafür bestünden, wonach die C. GmbH [in Liquidation] bzw. de-
ren verantwortliche Organe nicht alle mehrwertsteuerpflichtigen Einnahmen
der C. GmbH [in Liquidation] verbucht und deklariert habe bzw. hätten (es
bestehe mindestens ein Konto, welches nicht in der Buchhaltung aufgeführt
sei), und dass andererseits vorsätzlich nicht berechtigte Vorsteuerabzüge
vorgenommen worden seien (Ausfall bei der MWST rund Fr. 115'000.–).
Letzteres sei insbesondere in Zusammenwirken mit mehreren Gesellschaf-
ten geschehen, deren Organe entweder (frühere) Angestellte der C. GmbH
[in Liquidation] seien oder nahestehende Personen des Beschwerdefüh-
rers 1 (faktisches Organ der C. GmbH [in Liquidation]) und der Beschwerde-
führerin 2 (frühere Geschäftsführerin der C. GmbH [in Liquidation]). Die an-
geordnete Edition von Bankunterlagen habe ergeben, dass auf verschiedene
Konten des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 Einzahlun-
gen erfolgt seien, welche in Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der
C. GmbH [in Liquidation] stehen dürften. Aus dem Revisionsbericht der Steu-
erverwaltung Basel-Stadt für die Geschäftsjahre 2011 und 2012 gehe hervor,
dass in Bezug auf Fremdleistungen, Personalaufwand, Verbuchung von Er-
trägen, Fahrzeugen, Kontokorrent und Arbeitsverhältnis mit dem Beschwer-
deführer 1 zahlreiche Zweifel bestünden (act. 2.12). Unter Hinweis auf zahl-
reiche fragwürdige Rechnungsdokumente der C. GmbH [in Liquidation] und
der nicht überzeugenden Erklärungen der Rekurrentin sei denn auch der Re-
kurs der C. GmbH [in Liquidation] betreffend die kantonalen Steuern für die
Jahre 2011 und 2012 (Ermittlung des Reingewinns und verdeckte Gewinn-
ausschüttung) mit Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Ba-
sel-Stadt vom 19. März 2015 abgewiesen worden (act. 2.11). Anlässlich der
durchgeführten Hausdurchsuchung seien zahlreiche beweisrelevante Doku-
mente und ein Bargeldbetrag von Fr. 421'880.– und EUR 8'985.– sicherge-
stellt worden (act. 1.3, act. 1.4, act. 2.8, act. 2.9). Anlässlich einer Einver-
nahme habe der Beschwerdeführer 1 geltend gemacht, der sichergestellte
Bargeldbetrag stamme zur Hauptsache aus sechs Darlehen, welche er zwi-
schen Ende März 2015 und Anfang Oktober 2015 im Hinblick auf den Erwerb
einer Liegenschaft in Basel erhalten habe (act. 1.5). Kopien der entspre-
chenden Darlehensverträge seien zu den Akten genommen worden
- 9 -
(act. 1.6–1.11). In der Folge seien die angeblichen Darlehensgeber als Aus-
kunftspersonen befragt (act. 1.12–1.17) und die Steuerdossiers der Aus-
kunftspersonen ediert worden. Es sei von einer Schutzbehauptung und Ge-
fälligkeitsdokumenten auszugehen, weil es weder Sinn mache, grosse Bar-
geldbeträge im Hinblick auf den Erwerb einer Liegenschaft während mehre-
rer Monate zu Hause aufzubewahren, noch die angeblichen Darlehensgeber
aufgrund ihres deklarierten Einkommens in der Lage gewesen sein dürften,
entsprechende Darlehen zu gewähren. Der sichergestellte Bargeldbetrag
dürfte vielmehr aus Barbezügen eines Kontos stammen, von dem zwischen
dem 1. Januar 2015 und 31. August 2015 in grossen geraden Beträgen total
Fr. 775'000.– bezogen worden seien. Ausserdem hätten anlässlich der
durchgeführten Hausdurchsuchung keine Kopien der angeblich bereits da-
vor abgeschlossenen Darlehensverträge sichergestellt werden können.
Zusammenfassend bestehe der Verdacht, dass Kundenzahlungen über
mehrere nicht in der Bilanz der C. GmbH [in Liquidation] aufgeführte Konten
des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 eingenommen wor-
den seien. Es bestehe der Verdacht, dass weitere Kundenzahlungen bar ein-
genommen oder über noch nicht bekannte Bankkonten vereinnahmt worden
seien. Es bestehe der Verdacht, dass wissentlich und willentlich in einem
erheblichen Umfang Vorsteuern zu Unrecht geltend gemacht bzw. in Abzug
gebracht worden seien.
5.2.3 Ein Abgabebetrug liegt vor, wenn der Täter durch arglistiges Verhalten dem
Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe,
einen Beitrag oder eine andere Leistung vorenthält oder es sonst am Vermö-
gen schädigt (Art. 14 Abs. 2 VStrR). Hinterziehung der Mehrwertsteuer liegt
u.a. vor bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verkürzung der Steuerforderung
zulasten des Staates, indem in einer Steuerperiode nicht sämtliche Einnah-
men, zu hohe Einnahmen aus von der Steuer befreiten Leistungen, nicht
sämtliche der Bezugsteuer unterliegenden Ausgaben oder zu hohe zum Vor-
steuerabzug berechtigende Ausgaben deklariert werden, eine unrechtmäs-
sige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Steuererlass erwirkt wird
(Art. 96 Abs. 1 MWSTG). Wer vorsätzlich oder fahrlässig namentlich Ge-
schäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen
nicht ordnungsgemäss führt, ausfertigt, aufbewahrt oder vorlegt, begeht eine
Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 98 lit. e MWSTG).
5.2.4 Die in der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin und den dazugehören-
den Beilagen enthaltene Darstellung des Gegenstands der Strafuntersu-
chung genügt ohne Weiteres zur Begründung eines hinreichenden Tatver-
dachts hinsichtlich der untersuchten Tatbestände. Aus den Ausführungen
- 10 -
und Belegen, insbesondere dem Zwischenbericht vom 7. November 2016
und dessen detaillierter Berechnung (act. 2.6), geht hervor, dass von der C.
GmbH in Liquidation zu hohe zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgaben
deklariert wurden, weil die für (angebliche) Fremdleistungen rechnungsstel-
lenden Unternehmen selbst grösstenteils keine Abrechnungen einreichten
und die Mehrwertsteuer auch nicht bezahlten. Vor dem Hintergrund, dass die
betreffenden rechnungsstellenden Unternehmen unbestritten von näher be-
kannten oder verwandten Personen der Beschwerdeführer geführt wurden
(act. 1, S. 5; act. 6, S. 3), ist der Verdacht begründet, die Beschwerdeführer
könnten diesen Umstand zur Verkürzung der Steuerforderung zulasten des
Staates vorsätzlich genutzt haben. Der weitere Umstand, dass die C. GmbH
in Liquidation ab 1. Januar 2015 keine Umsätze mehr deklarierte (act. 2.10),
jedoch einerseits in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis 30. August 2015 von
einem Konto der C. GmbH in Liquidation von den verfügungsberechtigten
Beschwerdeführern Barbezüge von insgesamt Fr. 775'000.– getätigt wurden
– angeblich, um Rechnungen, Löhne und Subunternehmer zu bezahlen
(act. 6, S. 4, S. 5) –, und andererseits am 4. November 2015 anlässlich der
Hausdurchsuchung bei den Beschwerdeführern u.a. ein Bargeldbetrag in der
Höhe von Fr. 421'880.– festgestellt wurde (act. 1.3, act. 1.4, act. 2.9), be-
gründet den Verdacht, die Beschwerdeführer könnten vorsätzlich nicht sämt-
liche Einnahmen deklariert und so die Steuerforderung zulasten des Staates
vorsätzlich verkürzt haben. Die Erklärung der Beschwerdeführer, das be-
schlagnahmte Bargeld stamme aus gewährten Darlehen zum Kauf einer Lie-
genschaft (act. 1, S. 6 f.), erscheint gestützt auf die Argumente der Be-
schwerdegegnerin (act. 2, S. 4 f.) jedenfalls zurzeit wenig glaubhaft.
Aufgrund der konkreten belastenden Beweisergebnisse erscheint der Ver-
dacht auch mit Rücksicht auf die Verfahrensdauer als hinreichend. Das Vor-
gehen wäre ohne Weiteres jedenfalls als Hinterziehung der Mehrwertsteuer
im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. a MWSTG zu qualifizieren. Insbesondere bei
Vorliegen von Arglist bei der Tatbegehung lässt sich das Vorgehen allenfalls
unter den Tatbestand des Abgabebetrugs nach Art. 14 Abs. 2 VStrR subsu-
mieren. Das Nichterfassen von Umsätzen in der Buchhaltung stellte zudem
eine Verletzung der Verfahrenspflichten im Sinne von Art. 98 lit. e MWSTG
dar. Die Verwaltungsstrafuntersuchung richtet sich dabei gegen diejenigen
natürlichen Personen, welche die Tat vermutlich verübt haben (Art. 6 Abs. 1
VStrR), mitunter gegen die Beschwerdeführer als unbestrittene (faktische)
Geschäftsführer der C. GmbH in Liquidation.
5.3
5.3.1 Weiter müssen die beschlagnahmten Vermögenswerte grundsätzlich eine
Beziehung zur mutmasslichen Straftat aufweisen.
- 11 -
Der Vermögenseinziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und da-
mit auch der Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR unterliegen
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur konkrete deliktisch
erworbene Vermögensgegenstände oder deren Ersatzwerte, sondern auch
rechnerisch-abstrakte Vermögensvorteile, die direkt oder indirekt durch die
strafbare Handlung erlangt worden sind (BGE 125 IV 4 E. 2a/bb). Grundsätz-
lich sind – jedenfalls im Rahmen einer vorläufigen Massnahme – auch wi-
derrechtliche Steuerersparnisse (bzw. der sog. Ersparnisgewinn) als im
Sinne von Art. 70 Abs. 1 und 2 StGB einzugsfähig zu betrachten (BGE 120
IV 365 E. 1d; vgl. BGE 137 IV 145 E. 6.3 und E. 6.4). Nach der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung ist die Beschlagnahme von widerrechtlichen
Steuerersparnissen zur Sicherung einer voraussichtlichen Vermögensein-
ziehung auch gegenüber einer nicht beschuldigten Drittperson nicht ausge-
schlossen, solange ausreichende Verdachtsgründe dafür bestehen, dass
Vermögensvorteile, die mittels eines Steuerdelikts erlangt worden sind, auf
sie übergegangen sind (Urteil des Bundesgerichts 1S.8/2006 vom 12. De-
zember 2006, E. 6.1). Zwar kann ein Ersparnisgewinn als rechnerisch-abs-
trakte Grösse an sich nicht konkreter Gegenstand einer Überweisung sein.
Dennoch sind Konstellationen denkbar, in denen aufgrund des Zeitpunkts
der Transaktionen oder anderer Umstände eine Verbindung zu erkennen ist
zwischen Vermögensvorteilen, welche mittels eines Steuerdelikts erlangt
worden sind, und Vermögenswerten, die später auf eine Drittperson überge-
gangen sind. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn es um Vermögens-
verschiebungen zwischen voneinander rechtlich und/oder wirtschaftlich nicht
unabhängigen Personen geht (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts
1B_783/2012 vom 16. Oktober 2013, E. 8.1; 1B_785/2012 vom 16. Oktober
2013, E. 7.1; je m.w.H.).
5.3.2 Ausgehend vom Verdacht, dass durch das Vorgehen der Beschwerdeführer
bei der C. GmbH in Liquidation ein Ersparnisgewinn eingetreten ist, gestützt
auf den Umstand, dass einerseits von einem Konto der C. GmbH in Liquida-
tion von den verfügungsberechtigten Beschwerdeführern in der Zeit vom
1. Januar 2015 bis 30. August 2015 Barbezüge von insgesamt Fr. 775'000.–
getätigt wurden, sowie andererseits anlässlich der Hausdurchsuchung am
4. November 2015 bei den Beschwerdeführern u.a. ein Bargeldbetrag in der
Höhe von Fr. 421'880.– festgestellt wurde (vgl. supra E. 5.2.4), und gestützt
auf den Umstand, dass die C. GmbH in Liquidation und die Beschwerdefüh-
rer voneinander nicht unabhängig sind, liegt nahe, dass mit den Barbezügen
Ersparnisgewinn der C. GmbH in Liquidation abgeschöpft wurde und dieser
auf die Beschwerdeführer überging. Die Erklärung der Beschwerdeführer,
das beschlagnahmte Bargeld stamme aus gewährten Darlehen (act. 1,
- 12 -
S. 6 f.), vermag nicht zu überzeugen (vgl. supra E. 5.2.4). Es ist mithin davon
auszugehen, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte eine Beziehung
zur mutmasslichen Straftat aufweisen.
Sollte sich herausstellen, dass die mutmasslich auf die Beschwerdeführer
übergegangenen deliktisch erlangten Vermögenswerte nicht mehr vorhan-
den wären, es mithin an einer Beziehung der beschlagnahmten Vermögens-
werte zur mutmasslichen Straftat fehlte, liesse sich die Beschlagnahme auf
Art. 71 Abs. 3 StGB stützen, der es erlaubt, auch Vermögenswerte zu be-
schlagnahmen, die keine Beziehung zur mutmasslichen Straftat aufweisen.
5.3.3 Das Vorbringen der Beschwerdeführer, sollte eine ausstehende Steuerfor-
derung bestehen, so beträfe diese ausschliesslich die C. GmbH in Liquida-
tion und nicht die Beschwerdeführer persönlich, weshalb die Beschlag-
nahme privater Vermögenswerte gegen geltendes Rechts verstosse (act. 1,
S. 7 f.), geht nach dem Gesagten an der Sache vorbei. Im Übrigen ist den
Ausführungen der Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass der Verdacht
besteht, dass die Beschwerdeführer die Widerhandlungen vorsätzlich be-
gangen oder an ihr teilgenommen haben (vgl. supra E. 5.2.4), so dass sie
gemäss Art. 12 Abs. 3 VStrR für den nachzuentrichtenden Betrag solidarisch
mit der C. GmbH in Liquidation hafteten.
5.3.4 Das beschlagnahmte Bargeld unterliegt damit grundsätzlich der Vermö-
genseinziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und mithin auch der
Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR oder Art. 71 Abs. 3 StGB
i.V.m. Art. 2 VStrR.
5.4
5.4.1 Die Beschlagnahme hat sodann dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu ge-
nügen.
Aus Art. 45 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR sowie Art. 26 i.V.m. Art. 36
Abs. 3 BV ergibt sich, dass Vermögenswerte bei einer Person nur in der
Höhe beschlagnahmt werden dürfen, als diese voraussichtlich der späteren
Einziehung unterliegen. Auch die Beschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB
ist nur in der Höhe der voraussichtlich anzuordnenden Ersatzforderung zu-
lässig. Zeigt sich im Laufe einer Strafuntersuchung, dass bei einer Person
im Hinblick auf eine spätere Einziehung bzw. Ersatzforderung zu viel be-
schlagnahmt worden ist, muss die Untersuchungsbehörde die zu viel be-
schlagnahmten Vermögenswerte der berechtigten Person aushändigen (vgl.
- 13 -
Art. 267 Abs. 1 StPO; BGE 128 I 129 E. 3.1; zum Ganzen Urteile des Bun-
desgerichts 1B_783/2012 vom 16. Oktober 2013, E. 9.1; 1B_785/2012 vom
16. Oktober 2013, E. 8.1).
5.4.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, abgesehen vom Betrag aufgrund
des Verdachts von Fr. 115'000.– unberechtigter Vorsteuerabzüge sei nicht
ersichtlich und nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Beschwer-
degegnerin den restlichen Betrag von Fr. 210'930.– (Fr. 325'930.– abzüglich
Fr. 115'000.–) mit Beschlag belege. Die Beschwerdegegnerin verweise le-
diglich auf eine provisorische Auswertung aller ihr zur Verfügung stehenden
Buchhaltungs- und Bankunterlagen (act. 1, S. 8).
5.4.3 Hinsichtlich des Betrags der Beschlagnahme stützt sich die Beschwerdegeg-
nerin insbesondere auf den Auswertungsbericht vom 7. November 2016 (mit
Beilagen; act. 2.6), der dem Beschwerdeführer am 19. Dezember 2016 zu-
gestellt worden sei (act. 2.13) und auf den in der Beschlagnahmeverfügung
verwiesen werde (act. 2, S. 5). Daraus ergibt sich, dass die Beschlagnahme
des Bargelds in der Höhe von Fr. 325'930.– auf einer approximativen Steu-
erschätzung beruht. Gemäss effektiver Abrechnungsmethode wurde für die
Zeit vom 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2014 eine Steuer von Fr. 208'997.–
bzw. Fr. 234'887.– (inkl. Verzugszins) berechnet, für die Zeit vom 1. Januar
2015 bis 31. August 2015 eine solche von Fr. 86'983.– bzw. Fr. 91'043.–
(inkl. Verzugszins), was ein Total von Fr. 325'930.– (inkl. Verzugszins) ergibt.
Die Höhe der Beschlagnahme entspricht damit der mutmasslichen Delikts-
summe.
5.4.4 In Anbetracht des öffentlichen Interesses, eine Vereitelung der späteren Ein-
ziehung oder Ersatzforderung zu verhindern, und angesichts des Verfah-
rensstandes ist vorliegend dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ausrei-
chend Rechnung getragen, wenn die Höhe des beschlagnahmten Bargeld-
betrags auf die approximative Steuerschätzung abgestützt wird. Die Be-
schwerdeführer vermögen mit ihrer Rüge nicht darzutun und es ist nicht er-
sichtlich, dass die dem Auswertungsbericht beigelegten Berechnungen
grundlegende Fehler aufwiesen. Die Beschwerdeführer übersehen insbe-
sondere, dass sich der Verdacht unberechtigter Vorsteuerabzüge nicht nur
auf die Jahre 2010 bis 2013 beschränkt – für welche bereits entsprechende
detaillierte Belege vorliegen, woraus sich der Betrag von rund Fr. 115'000.–
unberechtigter Vorsteuerabzüge ergibt –, sondern sich dieser Verdacht je-
denfalls bis ins Jahr 2015 erstreckt. Zudem besteht darüber hinaus der Ver-
dacht, die Beschwerdeführer könnten nicht sämtliche Einnahmen deklariert
und so die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt haben, womit sich
- 14 -
die mutmassliche Deliktssumme zusätzlich erhöht. In den dem Auswertungs-
bericht beigelegten Berechnungen werden entsprechende Positionen sepa-
rat ausgewiesen.
5.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich die verfügte Beschlagnahme als verhält-
nismässig.
5.5 Dass die spätere Einziehung von Vermögenswerten der Beschwerdeführer
in der Höhe von Fr. 325'930.– aus materiell-rechtlichen Gründen nicht bereits
als offensichtlich unzulässig bezeichnet werden kann, ergibt sich aus den
vorstehenden Erwägungen (vgl. supra E. 5.3).
5.6 Die verfügte Beschlagnahme erweist sich damit als rechtsmässig und mithin
die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet. Die Beschwerde ist folg-
lich vollumfänglich abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Beschwer-
deführer die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haf-
tung zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG
analog; vgl. dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.–
festzusetzen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 sowie
Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010
über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
[BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor-
schusses in derselben Höhe (act. 5).
- 15 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird den Beschwerdeführern zu gleichen
Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des ge-
leisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
Bellinzona, 20. April 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Claudio Nosetti
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions-
richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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