Beschluss vom 12. September 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A. AG,
Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2018.20
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung EStV, Hauptabteilung Mehrwert-
steuer, mahnte die A. AG am 10. April 2018, die Mehrwertsteuerabrechnung
des 4. Quartals 2017 einzureichen. Das Standardformular (eingelegt in
act. 5.1) setzte dazu eine Frist von 10 Tagen und wies darauf hin, dass online
die Frist erstreckt, ein neues Abrechnungsformular bestellt oder Zahlungser-
leichterungen beantragt werden können.
B. Da die A. AG nicht reagierte, erliess die EStV am 8. Mai 2018 das Schluss-
protokoll. Dieses wies darauf hin, dass das Verfahren formlos eingestellt
werde, sofern die Abrechnung innert 10 Tagen eingereicht werde (act. 5.2).
Die A. AG reichte die Abrechnung am 29. Mai 2018 ein.
Am 6. Juni 2018 erliess die EStV den Strafbescheid. Sie sprach gegen die
A. AG gestützt auf Art. 98 lit. b des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über
die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20), Art. 100
MWSTG und Art. 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Ver-
waltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) eine Busse von Fr. 500.-- wegen Ver-
letzung von Verfahrenspflichten aus. Dagegen erhob die A. AG am 13. Juni
2018 Einsprache. Es sei ihr als kleiner und junger Betrieb mit einer Buchhal-
tungsstelle von 20% nicht immer möglich, die Fristen genau einzuhalten. Sie
habe die Abrechnung Ende Mai eingereicht, sie jedoch zurückerhalten: Die
verwendeten Formulare seien ab Januar 2018 nicht mehr gültig.
Am 29. Juni 2018 erging die Strafverfügung der EStV. Die Abrechnung sei
erst am 29. Mai 2018 eingereicht worden und zwar auf dem Formular des
Buchhaltungssystems und nicht auf den offiziellen Formularen. Die A. AG
habe nicht auf die Mahnung vom 10. April 2018 reagiert, auch keine Frister-
streckung beantragt und zudem die Frist von 10 Tagen des Schlussproto-
kolls vom 8. Mai 2018 ungenutzt verstreichen lassen. In Ziffer 1 der Strafver-
fügung wurde die Einsprache abgewiesen, in Ziffer 2 die Sanktion (Busse)
des Strafbescheids bestätigt. Nach Ziffer 3 ersetzte die Strafverfügung den
Strafbescheid. Ziffer 4 auferlegte der A. AG die Verfahrenskosten von insge-
samt Fr. 250.-- (act. 5.5 S. 4 f.).
C. Dagegen führte die A. AG am 25. Juli 2018 "Beschwerde gegen das Kosten-
erkenntnis aus dem Strafbescheid". Die Begründung der Eingabe richtete
sich indes gegen die Busse (act. 1). Auf telefonische Nachfrage vom 30. Juli
2018 (act. 2 Telefonnotiz) erklärte die A. AG, mit der Busse nicht einverstan-
den zu sein: Unterlagen verspätet einzureichen sei nicht gleichzusetzen mit
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Unterlagen gar nicht einzureichen. Die juristische Kanzlei erläuterte der
A. AG den Unterschied zwischen einem Begehren um gerichtliche Beurtei-
lung einer Busse und der Beschwerde gegen das Kostenerkenntnis. Die
A. AG wünschte daraufhin die Ansetzung einer Frist, um einen allfälligen
Rückzug zu erklären. Mit der bis 13. August 2018 angesetzten Frist (act. 3)
wurde den Parteien auch die Telefonnotiz zur Kenntnis gebracht. Die A. AG
liess sich in der Folge nicht vernehmen.
Am 30. August 2018 reichte die EStV nach Aufforderung des Gerichts die
Akten ein, was der A. AG am 3. September 2018 zur Kenntnis gebracht
wurde (act. 5, 6).
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im
Umkehrschluss; zur analogen Anwendung der StPO BGE 139 IV 246 E. 1.2).
Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die EStV erlässt für eine gesetzeskonforme Erhebung und den gesetzes-
konformen Einzug der Mehrwertsteuer alle erforderlichen Verfügungen, de-
ren Erlass nicht ausdrücklich einer andern Behörde vorbehalten ist, Art. 65
Abs. 2 MWSTG). Die Strafverfolgung obliegt bei der Inlandsteuer und bei der
Bezugsteuer der EStV (Art. 103 Abs. 2 MwStG). Auf die Strafverfolgung ist
grundsätzlich das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungs-
strafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar (Art. 103 Abs. 1 MwStG).
2.
2.1 Gemäss Art. 72 Abs. 1 VStrR kann der von einer Strafverfügung Betroffene
innerhalb von zehn Tagen seit der Eröffnung die Beurteilung durch das Straf-
gericht verlangen. Das entsprechende Begehren ist schriftlich bei der Ver-
waltung einzureichen, welche die Strafverfügung erlassen hat (Art. 72 Abs. 2
VStrR). Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist steht die Strafverfügung ei-
nem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 72 Abs. 3 VStrR).
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin richten sich gegen die Busse selbst
(Ziff. 2 der Strafverfügung). Die Busse stellt eine Strafsanktion dar und betrifft
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nicht das mittels Beschwerdeverfahren anfechtbare Kostenerkenntnis (ent-
halten in Ziff. 4 der Strafverfügung). Gegen die Busse und deren Bemessung
hat die betroffene Person daher gemäss Art. 72 Abs. 1 und 2 VStrR innert
10 Tagen die gerichtliche Beurteilung zu verlangen. Die Beschwerdeführerin
hat die Strafverfügung am 2. Juli 2018 erhalten (act. 5.6). Der letzte Tag der
Frist war somit der 12. Juli 2018 (vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 81
Abs. 1 MwStG; TPF 2008 167; Beschluss des Bundesstrafgerichts
BV.2013.11 vom 15. Oktober 2013 E. 2.3); mithin hat die Beschwerdeführe-
rin die Frist für das Begehren um gerichtlichen Beurteilung der Busse mit
ihrer Eingabe vom 25. Juli 2018 offensichtlich verpasst, weshalb unbesehen
der Zuständigkeitsfrage in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutre-
ten ist.
2.2 Beschwerde lediglich gegen das Kostenerkenntnis kann die mit Kosten be-
schwerte Person beim Bundesstrafgericht innerhalb von 30 Tagen führen,
wenn keine gerichtliche Beurteilung verlangt wird (Art. 96 Abs. 1 VStrR;
BGE 111 IV 188 E. 1). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die ange-
fochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeent-
scheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder
Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 96 Abs. 1 VStrR). Mit der
Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Un-
angemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR).
Die Beschwerde gegen das Kostenerkenntnis wurde am 25. Juli 2018 und
damit fristgerecht erhoben. Auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen
liegen vor. Auf die Beschwerde ist damit in diesem Punkt einzutreten.
3.
3.1 Die Kosten des Verfahrens der Verwaltung bestehen in den Barauslagen, in
einer Spruchgebühr und in den Schreibgebühren (Art. 94 Abs. 1 VStrR; zum
Unterschied zwischen Gebühr und Auslage BGE 141 IV 465 E. 9.5). Die
Höhe der Spruch- und der Schreibgebühr bestimmt sich nach einem vom
Bundesrat aufzustellenden Tarif (Art. 94 Abs. 2 VStrR). Im Entscheid der
Verwaltung werden die Kosten in der Regel dem Verurteilten auferlegt; aus
Gründen der Billigkeit kann er von ihnen ganz oder teilweise befreit werden
(Art. 95 Abs. 1 VStrR).
Die Höhe der Spruch- und der Schreibgebühr bestimmt sich nach einem vom
Bundesrat aufzustellenden Tarif (Art. 94 Abs. 2 VStrR). Die Spruchgebühr
bemisst sich dabei nach der Bedeutung der Strafsache und dem Aufwand,
den ihre Erledigung erfordert (Art. 6a der Verordnung des Bundesrates vom
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25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstraf-
verfahren [SR 313.32], nachfolgend "Kostenverordnung VStrR" oder "KV-
VStrR"). Der Rahmen der Spruchgebühr beträgt für den Strafbescheid
Fr. 50.-- bis 5'000.-- (Art. 7 Abs. 2 lit. a KV-VStrR), für die Strafverfügung
Fr. 100.-- bis 10'000.-- (Art. 7 Abs. 2 lit. c KV-VStrR). Die Schreibgebühr be-
trägt Fr. 10.-- je Seite für die Herstellung des Originals (Art. 12 Abs. 1 lit. a
KV-VStrR).
3.2 Vorliegend wurden für den einseitigen Strafbescheid eine Spruchgebühr von
Fr. 100.-- und Schreibgebühren von Fr. 10.-- erhoben. Die Strafverfügung
auferlegt der Beschwerdeführerin die Kosten gemäss Strafbescheid
(Fr. 110.--) sowie eine zusätzliche Spruchgebühr von Fr. 100.--. Die Schreib-
gebühr für die fünfseitige Strafverfügung beträgt Fr. 40.--. Zusammenge-
nommen belaufen sich die Verfahrenskosten auf Fr. 250.--.
3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es treffe nicht zu, dass die Mehr-
wertsteuerabrechnung gar nicht eingereicht worden sei. Es sei lediglich ver-
spätet erfolgt. Dies sei wegen der per 1. Januar 2018 geänderten Formular-
praxis der EStV geschehen. Sie sei ein junges und im Aufbau befindliches
Unternehmen. Zudem stünde noch die Rückzahlung der Mehrwertsteuergut-
haben für das ganze Jahr 2017 von ca. Fr. 5'000.-- aus (act. 1).
3.4 Während die Bemessung und Auferlegung der Verfahrenskosten summa-
risch begründet werden kann, finden sich dazu weder im Strafbescheid noch
in der Strafverfügung irgendwelche Ausführungen. Die Spruchgebühren be-
wegen sich allerdings mit je Fr. 100.-- auch nahe beim unteren Rahmen der
Kostenverordnung-VStrR (Fr. 50.-- für den Strafbescheid, Fr. 100.-- für die
Strafverfügung). Ihre Höhe beachtet damit die Bedeutung der Strafsache
und den Aufwand, den ihre Erledigung erfordert (vgl. Art. 6a Kostenverord-
nung-VStrR). Die Schreibgebühr wurde zugunsten der Beschwerdeführerin
mit Fr. 50.-- angesetzt. Was sie gegen dieses Kostenerkenntnis anführt, ver-
fängt nicht. Ist die Strafe (vorliegend Verurteilung zu einer Busse) mangels
Begehrens um gerichtlichen Beurteilung rechtskräftig geworden, so können
die Verfahrenskosten nicht damit in Frage gestellt werden, die Verurteilung
sei zu Unrecht erfolgt. Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffent-
lichem Rechte können auch nicht wider den Willen des Staates durch Ver-
rechnung getilgt werden (vgl. Art. 125 Ziff. 3 des Bundesgesetzes vom
30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetz-
buches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220]). Für die Bemessung
der Verfahrenskosten wäre der Bestand eines Guthabens beim Staat ohne-
hin nicht massgebend. Das Kostenerkenntnis ist rechtmässig. Die Rügen ge-
hen offensichtlich fehl.
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4. Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt, dass Verfahren vor der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts kostenpflichtig sind. Art. 25 Abs. 4 VStrR verweist
im Übrigen auf Art. 73 StBOG. Dieser Artikel enthält u.a. eine Delegati-
onsnorm für die Berechnung der Verfahrenskosten (Art. 73 Abs. 1
lit. a StBOG) sowie Grundsätze für die Gebührenbemessung (Art. 73
Abs. 2 StBOG) und führt für die Kosten das Reglement des Bundesstrafge-
richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun-
gen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) an. Für die Kosten-
verteilung zwischen den Parteien wurde einerseits Art. 66 Abs. 1 BGG ana-
log herangezogen (TPF 2011 25 E. 3, vgl. aber BGE 131 II 562 E. 3.4). Bei
Gerichtskosten greifen das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip nicht
(BGE 143 I 227 E. 4.3.1, 4.2.3; anders BGE 141 I 105 E. 3.3.2); Gerichts-
kosten werden indes in Anlehnung an das Verursacherprinzip in der Regel
nach Obsiegen/Unterliegen verteilt (Beschluss des Bundesstrafge-
richts BE.2013.16 vom 27. Februar 2014, E. 7).
Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als
unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR).
Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 5 und 8 BStKR auf
Fr. 700.-- festzusetzen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 13. September 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. AG
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG).
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