Beschluss vom 14. November 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Taormina,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT,
Generalsekretariat EFD,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen die Nichtgewährung der auf-
schiebenden Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR); Vor-
sorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO analog);
Gegenstandslosigkeit; Kosten- und Entschädigungs-
folgen
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2018.27
Nebenverfahren: BP.2018.64
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend „EFD“) am
22. Juni 2016 gegen die verantwortlichen Personen der Bank B. ein Verwal-
tungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht ge-
mäss Art. 37 GwG eröffnete;
- das EFD mit Schreiben vom 31. Mai 2018 A. die Eröffnung des obgenannten
Verwaltungsstrafverfahrens mitteilte (act. 1.6);
- A. mit Schreiben vom 12. September 2018 an das EFD die Sistierung der
verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung beantragte, da sich mit Blick auf
ein hängiges Entsiegelungsverfahren noch nicht alle Dokumente in den Ak-
ten befänden, auf welches sich die Verfahrenseröffnung stütze; eine Stel-
lungnahme zu den erhobenen Vorwürfen deshalb gegenwärtig nicht möglich
sei (act. 1.4);
- der untersuchende Beamte das Sistierungsgesuch mit Verfügung vom
24. September 2018 abwies (act. 1.10);
- A. dagegen beim Rechtsdienst des EFD mit Eingabe vom 28. Septem-
ber 2018 Beschwerde erhob und die Aufhebung der Verfügung vom 24. Sep-
tember 2018 beantragte; er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde beantragte (act. 1.3);
- der Leiter des Rechtsdienstes des EFD mit Verfügung vom 1. Oktober 2018
den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abwies und mit Be-
schwerdeentscheid vom 3. Oktober 2018 auf die Beschwerde vom 28. Sep-
tember 2018 nicht eintrat (act. 1.1);
- A. gegen die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung mit Beschwerde
vom 4. Oktober 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
gelangte und im Hauptpunkt beantragte, die Verfügung vom 1. Oktober 2018
sei aufzuheben und das EFD anzuweisen, die Untersuchung zu sistieren bis
über die Hauptsache entschieden sei; er im Sinne eines vorsorglichen
Rechtsschutzes beantragte, das EFD sei anzuweisen, keine weiteren Unter-
suchungshandlungen vorzunehmen, bis über die vorliegende Beschwerde
entschieden sei (act. 1);
- A. ebenso gegen den abweisenden Entscheid vom 3. Oktober 2018 mit Be-
schwerde vom 11. Oktober 2018 an die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts gelangte (separates Verfahren BV.2018.28);
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- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 9. Oktober 2018 A. aufforderte,
bis zum 17. Oktober 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.-- zu bezah-
len (act. 2) und das BJ einlud, innert gleicher Frist eine Beschwerdeantwort
einzureichen (act. 3);
- A. mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 der Beschwerdekammer mitteilte,
dass das EFD in der Zwischenzeit in der Hauptsache entschieden habe,
weshalb das vorliegende Verfahren gegenstandslos werde; er beantragt, die
Prozesskosten dem EFD aufzuerlegen, eventualiter abzuschreiben, und ihm
eine angemessen Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren
zuzusprechen (act. 4);
- mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 die Beschwerdekammer A. und dem
EFD ihre Absicht mitteilte, in Anbetracht des Entscheids in der Hauptsache
das vorliegende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben;
die Beschwerdekammer die Fristen zur Leistung des Kostenvorschusses
bzw. zur Einreichung einer Beschwerdeantwort abnahm; das EFD aufgefor-
dert wurde, sich bis zum 24. Oktober 2018 zur Eingabe A.s vom 15. Okto-
ber 2018 sowie zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern
(act. 5);
- das EFD mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2018 beantragte, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter das Beschwerdeverfahren als
erledigt abzuschreiben sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas-
ten des Beschwerdeführers (act. 6);
- dies dem Beschwerdeführer am 25. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht
worden ist (act. 7).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gemäss Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Fi-
nanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) sich
das Verfahren bei Verdacht von Widerhandlungen gegen das FINMAG oder
der Finanzmarktgesetze – worunter auch das GwG fällt (Art. 1 Abs. 1 lit. f
FINMAG) – nach den Bestimmungen des VStrR richtet, soweit das FINMAG
oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen; verfolgende und
urteilende Behörde das EFD ist (Art. 50 Abs. 1 2. Satz FINMAG);
- darüber hinaus die Bestimmungen der StPO per analogiam auch im Verwal-
tungsstrafverfahren angewendet werden (vgl. auch Art. 82 VStrR);
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- gegen einen Beschwerdeentscheid des Direktors oder Chefs der beteiligten
Verwaltung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be-
schwerde geführt werden kann (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR);
- zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat
(Art. 28 Abs. 1 VStrR);
- das Beschwerdeverfahren als erledigt erklärt wird, wenn in dessen Verlaufe
das aktuelle Interesse des Beschwerdeführers dahinfällt (vgl. hierzu Urteil
des Bundesgerichts 2C_77/2007 vom 2. April 2009 E. 3 m.w.H.);
- Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits der durch den Leiter des
Rechtsdiensts des EFD abgewiesene Verfahrensantrag um Erteilung der
aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist;
- es inhaltlich dem Beschwerdeführer darum ging, dass dem EFD weitere Un-
tersuchungshandlungen untersagt würden, bis über den Antrag um Sistie-
rung des Verwaltungsstrafverfahrens entschieden worden sei; es sich mit
anderen Worten beim fraglichen Verfahrensantrag von seinem Zweck her
um ein Gesuch um Erlass einer verfahrensleitenden bzw. vorsorglichen
Massnahme handelte;
- gleich wie die aufschiebende Wirkung auch die (anderen) vorsorglichen
Massnahmen eine Form des einstweiligen Rechtsschutzes bilden, indem sie
die Wirksamkeit des nachfolgenden Entscheides gewährleisten und somit
zweitinstanzlich mit dem begründeten Endentscheid der anordnenden In-
stanz entfallen (ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 4
zu Art. 388 StPO);
- der Leiter des Rechtsdiensts des EFD mit Endentscheid vom 3. Okto-
ber 2018 in der Hauptsache auf die Beschwerde nicht eingetreten ist; dieser
damit das vorinstanzliche Verfahren abgeschlossen hat und ein Interesse an
der Sicherstellung des Endentscheides demnach entfallen ist;
- das vorliegende Beschwerdeverfahren daher als erledigt abzuschreiben ist;
- sich gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren
vor der Beschwerdekammer nach Art. 73 StBOG richtet, welcher seinerseits
auf das BStKR verweist;
- 5 -
- dem BStKR jedoch keine Regelung über die Verteilung der Gerichtskosten
zu entnehmen ist, weshalb ergänzend die Regelungen des BGG anzuwen-
den sind (TPF 2011 25 E. 3);
- nach den Art. 62 ff. und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP bei Gegenstandslo-
sigkeit des Verfahrens grundsätzlich mit summarischer Begründung auf-
grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes über die Prozess-
kosten zu entscheiden ist;
- das VStrR die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nicht regelt, weshalb
Art. 388 StPO analog anzuwenden ist; nach dieser Bestimmung die Verfah-
rensleitung der Rechtsmittelinstanz die notwendigen und unaufschiebbaren
verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen trifft; es sich mithin um
Massnahmen handeln muss, die nicht bis zum Abschluss des Verfahrens
aufgeschoben werden können (MINI, Codice svizzero di procedura penale,
Commentario, 2010, N. 3 zu Art. 388 StPO);
- mit anderen Worten die Massnahme weder notwendig noch unaufschiebbar
ist, wenn damit bis zum Endentscheid in der Hauptsache gewartet werden
kann, ohne dass der gesuchstellenden Person ein nicht wiedergutzuma-
chender Nachteil droht;
- nach der Rechtsprechung überdies eine Hauptsachenprognose zu erfolgen
hat und es zu prüfen ist, ob die Interessen an der Anordnung der Massnahme
die entgegenstehenden Interessen überwiesen und die Massnahme verhält-
nismässig ist (Urteil des Bundesgerichts 2A.142/2003 vom 5. Septem-
ber 2003 E. 3.2);
- vorliegend die Beschwerdekammer mit Beschluss BV.2018.28 vom 8. No-
vember 2018 auf die Beschwerde in der Hauptsache nicht eingetreten ist, da
den Parteien bei Ablehnung einer Sistierung kein aktueller und konkreter
Nachteil entstehe, weshalb diese nicht unmittelbar in ihren Rechten berührt
würden; der Beschwerdeführer damit kein schutzwürdiges Interesse an der
Beschwerdeerhebung hatte;
- es damit offensichtlich bereits an einer günstigen Hauptsachenprognose
mangelt, womit die übrigen Voraussetzungen von Art. 388 StPO nicht mehr
zu prüfen sind; insbesondere die Frage offen bleiben kann, ob der Zwischen-
entscheid des Leiters des Rechtsdienstes des EFD überhaupt (gestützt auf
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG analog) anfechtbar ist (vgl. Beschluss des Bun-
desstrafgerichts BV.2017.20 vom 11. Mai 2017 E. 3);
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- sich die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der vorsorglichen
Massnahme nach dem Gesagten zum Zeitpunkt des Eintritts der Gegen-
standslosigkeit des Beschwerdeverfahrens als unbegründet erwiesen hätte;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer als unterlie-
gende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m.
Art. 66 Abs. 1 BGG analog) und die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- anzuset-
zen ist (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
- 7 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 15. November 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Andrea Taormina
- Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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