Beschluss vom 8. November 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Roy Garré und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Taormina,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Ge-
neralsekretariat EFD,
Beschwerdegegner
Gegenstand Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR);
vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO analog)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2018.28
Nebenverfahren: BP.2018.65
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend „EFD“) am
22. Juni 2016 gegen die verantwortlichen Personen der Bank B. ein Verwal-
tungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht ge-
mäss Art. 37 GwG eröffnete;
- das EFD mit Schreiben vom 31. Mai 2018 A. die Eröffnung des obgenannten
Verwaltungsstrafverfahrens mitteilte (act. 1.3);
- A. mit Schreiben vom 12. September 2018 an das EFD die Sistierung der
verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung beantragte, da sich mit Blick auf
ein hängiges Entsiegelungsverfahren noch nicht alle Dokumente in den Ak-
ten befänden, auf welches sich die Verfahrenseröffnung stütze; eine Stel-
lungnahme zu den erhobenen Vorwürfen deshalb gegenwärtig nicht möglich
sei (act. 1.8);
- der untersuchende Beamte das Sistierungsgesuch mit Verfügung vom
24. September 2018 abwies (act. 1.9);
- A. dagegen beim Rechtsdienst des EFD mit Eingabe vom 28. Septem-
ber 2018 Beschwerde erhob und die Aufhebung der Verfügung vom 24. Sep-
tember 2018 beantragte; er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde beantragte (act. 1.10);
- der Leiter des Rechtsdienstes des EFD mit Verfügung vom 1. Oktober 2018
den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abwies und mit Be-
schwerdeentscheid vom 3. Oktober 2018 auf die Beschwerde vom 28. Sep-
tember 2018 nicht eintrat (act. 1.1);
- A. gegen die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung mit Beschwerde
vom 4. Oktober 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
gelangte (separates Verfahren BV.2018.27);
- A. ebenso gegen den Nichteintretensentscheid vom 3. Oktober 2018 mit Be-
schwerde vom 11. Oktober 2018 an die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts gelangte und im Hauptpunkt die Aufhebung des Nichteintre-
tensentscheides vom 1. Oktober 2018 und die Sistierung des vorinstanzli-
chen Verwaltungsstrafverfahrens bis zum endgültigen Entscheid im obge-
nannten Entsiegelungsverfahren beantragt; er im Sinne eines vorsorglichen
Rechtsschutzes die provisorische Sistierung des Verwaltungsstrafverfah-
rens beantragt bis über die vorliegende Beschwerde entschieden sei (act. 1);
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- das EFD mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2018 die Abweisung der
Beschwerde sowie die Abweisung des Antrags auf vorsorgliche Sistierung
des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt (act. 5), was A. am 25. Oktober
2018 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 6);
- A. mit Eingabe vom 7. November 2018 bei der Beschwerdekammer um Ein-
sicht in die Akten des EFD und um Ansetzung einer angemessenen Frist zur
Einreichung einer Stellungnahme ersuchte (act. 7).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gemäss Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Fi-
nanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) sich
das Verfahren bei Verdacht von Widerhandlungen gegen das FINMAG oder
der Finanzmarktgesetze – worunter auch das GwG fällt (Art. 1 Abs. 1 lit. f
FINMAG) – nach den Bestimmungen des VStrR richtet, soweit das FINMAG
oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen; verfolgende und
urteilende Behörde das EFD ist (2. Satz Art. 50 Abs. 1 FINMAG);
- darüber hinaus die Bestimmungen der StPO per analogiam auch im Verwal-
tungsstrafverfahren angewendet werden (vgl. auch Art. 82 VStrR);
- die Parteien gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 EMRK ein unbe-
dingtes Replikrecht, d.h. einen unbedingten Anspruch darauf haben, zu
sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung zu nehmen, falls sie dies
wünschen (BGE 138 I 154 E. 2.3.3);
- es zur Wahrung des unbedingten Replikrechts grundsätzlich genügt, den
Parteien die Eingaben zur Information (Kenntnisnahme, Orientierung) zuzu-
stellen; diese damit die Möglichkeit erhalten, allfällige Einwendungen zu er-
heben;
- die Einwendungen allerdings umgehend erhoben werden müssen, ansons-
ten angenommen wird, die Parteien verzichteten auf weitere Eingaben
(BGE 138 III 252 E. 2.2; 133 I 98 E. 2.2);
- die Beschwerdekammer einen zweiten Schriftenwechsel nur anordnet, wenn
das Verfahren noch nicht spruchreif ist (vgl. auch Art. 390 Abs. 3 StPO);
- die Beschwerdekammer das vorliegende Verfahren nach Durchführung des
einfachen Schriftenwechsels als spruchreif erachtete, weshalb die Be-
schwerdeantwort des Beschwerdegegners dem Beschwerdeführer zur
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Kenntnis zugestellt worden ist, ohne dass ein zweiter Schriftenwechsel an-
geordnet worden ist;
- dass es dem Beschwerdeführer jedoch frei gestanden wäre, unverzüglich
seine Einwendungen geltend zu machen;
- der Beschwerdeführer jedoch erst gut zehn Tage nach Erhalt der Beschwer-
deantwort um Akteneinsicht und um Ansetzung einer Frist zur Stellung-
nahme ersuchte;
- der Beschwerdeführer damit sein Replikrecht nicht umgehend geltend ge-
macht hat; das lange Zuwarten vielmehr als trölerisch zu qualifizieren ist und
keinen Rechtsschutz verdient;
- die Beschwerdekammer – wie gesagt – das vorliegende Verfahren als
spruchreif erachtet; ein weiterer Schriftenwechsel nicht durchgeführt und
dem Beschwerdeführer daher eine Frist zur Stellungnahme nicht angesetzt
wird;
- gegen den Beschwerdeentscheid des Direktors oder Chefs der beteiligten
Verwaltung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be-
schwerde geführt werden kann (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR);
- zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat
(Art. 28 Abs. 1 VStrR);
- sich weder im VStrR noch in der StPO eine Bestimmung findet, die sich zur
Anfechtbarkeit eines das Begehren um Sistierung der Untersuchung abwei-
senden Entscheides äussert;
- gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Ablehnung einer Sis-
tierung den Parteien kein aktueller und konkreter Nachteil entsteht; diese so-
mit nicht unmittelbar in ihren Rechten berührt werden, zumal der Untersu-
chungsbeamte jederzeit auf seinen abweisenden Entscheid zurückkommen
kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_669/2012 vom 12. März 2013 E. 2.3.3);
- die Sistierung darüber hinaus fakultativer Natur ist; ein Anspruch auf Sistie-
rung der Untersuchung daher nicht besteht (OMLIN, in: Niggli/Heer/Wipräch-
tiger [Hrsg.], in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 314 StPO);
- es somit vorliegend am schutzwürdigen Interesse zur Beschwerdeerhebung
fehlt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
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- damit das Gesuch um provisorische Sistierung des Verwaltungsstrafverfah-
rens gegenstandslos wird;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und
Abs. 5 BGG analog);
- die reduzierte Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 1‘000.--
festzusetzen ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8
Abs. 1 BStKR), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleiste-
ten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2‘000.--;
- die Bundesstrafgerichtskasse demnach anzuweisen ist, dem Beschwerde-
führer Fr. 1‘000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Replik wird abge-
wiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Der Antrag auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme wird als gegen-
standslos geworden abgeschrieben.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem entsprechenden Betrag am geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2‘000.-- verrechnet.
5. Die Kasse des Bundesstrafgerichts wird angewiesen, dem Beschwerdeführer
den Restbetrag von Fr. 1‘000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 8. November 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Andrea Taormina
- Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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