Beschluss vom 17. April 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
1. A.,
2. B.,
3. C. AG,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Rieder,
Beschwerdeführer 1-3
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Entschädigung bei Einstellung
(Art. 100 Abs. 4 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2018.30-32
- 2 -
Sachverhalt:
A. Mit Datum vom 6. September 2006 wurde die D. GmbH gegründet und
gleichzeitig E. als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Mehr-
heitsgesellschafter der D. GmbH war X.F. Mit Erklärung vom 14. Dezem-
ber 2011 beantragte E. bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfol-
gend «ESTV») die freiwillige Unterstellung der D. GmbH unter die Mehrwert-
steuerpflicht, woraufhin diese in das Register der steuerpflichtigen Personen
eingetragen wurde. Am 11. April 2012 wurde die D. AG gegründet, deren E.
bis zum 15. Januar 2013 als Verwaltungsrat angehörte (vgl. act. 7.2 Ziff. 1
S. 1 ff.).
B. Am 20. Dezember 2012 ordnete die ESTV bei der D. GmbH eine Revision
der Abrechnungen der Quartale 1-3/2012 an, da diese weder der Abrech-
nungs- noch der Buchführungspflicht nachgekommen sei. Wegen weiterer
angeblicher Mängel in der Buchführung eröffnete die ESTV am 23. Au-
gust 2013 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen E. wegen Leistungsbetrug
und Steuerhinterziehung (vgl. act. 7.3 Ziff. 1 S. 3 f.).
C. Mit Datum vom 13. Januar bzw. vom 15. April 2014 wurden die D. AG und
die D. GmbH durch richterlichen Beschluss aufgelöst, und es wurde die Li-
quidation nach den Vorschriften des Konkursrechts angeordnet (vgl. act. 7.2
Ziff. 1 S. 2).
D. Das gegen E. eröffnete Verwaltungsstrafverfahren (vgl. supra lit. B.) wurde
mit Verfügung vom 30. April 2015 wieder eingestellt (vgl. act. 7.3 Ziff. 1 S. 4).
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 eröffnete die ESTV eine Strafuntersu-
chung gegen die Verantwortlichen der Treuhandgesellschaft C. AG, A. und
B. wegen Verdachts der Steuerhinterziehung i.S.v. Art. 96 f. MWSTG und
evtl. Abgabebetrugs i.S.v. Art. 14 VStrR, begangen in der Zeit vom Novem-
ber 2012 bis Februar 2013 wegen Geltendmachung eines Vorsteueran-
spruchs der D. GmbH für das Jahr 2012 in der Höhe von CHF 173‘604.45
bei gleichzeitiger Kenntnis des Steuerausfallrisikos bedingt durch mangel-
hafte Buchführung über Lagerhaltung und Verkäufe von Bestandteilen im In-
und Ausland sowie durch Vorspiegelung der Tatsache, dass mit der Auf-
nahme von Verkaufsaktivitäten gerechnet werden könne (act. 7.1).
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E. Gestützt auf einen Durchsuchungsbefehl des Direktors der ESTV wurden am
11. November 2015 die Geschäftsräumlichkeiten der C. AG durchsucht und
Geschäftsunterlagen und elektronische Daten sichergestellt. Am 11. Novem-
ber und 8. Dezember 2015 sowie am 3. Februar 2016 wurden A. und B. zu
den anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Dokumenten und Da-
ten befragt (act. 7.25-28).
F. Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 wurde das Verfahren gegen A. und B. ein-
gestellt (act. 7.2). Mit Gesuch um Entschädigung vom 23. Mai 2017 bzw. mit
Ergänzung vom 26. Januar 2018 gelangten die C. AG, A. und B. (nachfol-
gend „Gesuchsteller“ oder „Beschwerdeführer“) an die ESTV und machten
Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche von CHF 81‘253.35 geltend.
Nachdem die Gesuchsteller mit Eingabe vom 3. September 2018 zu diver-
sen Fragen der ESTV Stellung genommen hatten, verfügte die ESTV am
27. September 2018 was folgt (act. 7.3):
„1. Das Gesuch um die Entschädigung der Verteidigungskosten von A. und B. wird
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung für A. und B. wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.
3. Das Gesuch um Entschädigung der C. AG für Nachteile aus dem Verfahren
gegen A. und B. wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.“.
G. Dagegen gelangen A., B. und die C. AG mit Beschwerde vom 7. Novem-
ber 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellen
folgende Anträge (act. 1):
„1. Die Verfügung sei aufzuheben.
2. Den Beschwerdeführern 1 und 2 seien für die Verteidigungskosten, welche an-
lässlich der gegen sie geführten Untersuchung bis zum 13. Juni 2016 im Betrag
von CHF 21‘705.85 entstanden sind sowie für die in diesem Entschädigungs-
verfahren entstehenden, zu diesem Zeitpunkt noch unbezifferbaren Verteidi-
gungskosten eine entsprechende Parteikostenentschädigung zuzusprechen.
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3. Der Beschwerdeführerin 3 sei für den Schaden, der durch die Hausdurchsu-
chung vom 11. November 2015 sowie durch die darauf folgenden Einvernah-
men vom 11. November 2015, 8. Dezember 2015 und 3. Februar 2016 entstan-
den ist, in der Höhe von CHF 45‘547.50 voller Ersatz zuzusprechen.
4. Den Beschwerdeführern 1 und 2 sei für die Nachteile, die ihnen durch die Haus-
durchsuchung vom 11. November 2015 sowie durch die darauffolgenden Ein-
vernahmen entstanden sind, eine Genugtuung in der Höhe von je CHF 7‘000.00
zuzusprechen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
H. Im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels beantragt die ESTV mit Einga-
ben vom 17. Dezember 2018 und 29. Januar 2019 die Abweisung der Be-
schwerde (act. 7 und 14), während die Beschwerdeführer mit Eingabe vom
10. Januar 2019 sinngemäss an den in der Beschwerde gestellten Anträgen
festhalten (act. 11). Mit Eingabe vom 18. Februar 2019 reichen die Be-
schwerdeführer unaufgefordert eine Beschwerdetriplik ein, in welcher sie
wiederum sinngemäss an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest-
halten (act. 17). Die ESTV antwortet mit Beschwerdequadruplik vom
22. Februar 2019, mit welcher sie am Antrag der Beschwerdeabweisung
festhält (act. 20). Dies wird den Beschwerdeführern am 26. Februar 2019
zur Kenntnis gebracht (act. 21).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz werden nach diesem
und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt (Art. 103 Abs. 1 MWSTG;
vgl. auch CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, Handbuch zum
Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl. 2012, N. 2696).
Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Be-
stimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar. Die allgemeinen
strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls
auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246
- 5 -
E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bun-
desstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.2 und E. 1.3).
1.2 Gegen den Entscheid der Verwaltung über das Entschädigungsbegehren
kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1 VStrR), wo-
bei die Verfahrensvorschriften von Art. 28 Abs. 2-5 VStrR sinngemäss gelten
(Art. 100 Abs. 4 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die ange-
fochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Mit der Beschwerde
kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, gerügt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR).
1.3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entschädigungsent-
scheid der Beschwerdegegnerin vom 27. September 2018, mit welchem die
Entschädigungsbegehren der Beschwerdeführer abgewiesen wurden
(act. 7.3). Die Beschwerdeführer sind durch die Verweigerung der Ausrich-
tung der geforderten Entschädigungen und Genugtuungen betroffen und da-
mit zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht er-
hobene Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur we-
gen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung
für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, aus-
zurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er
die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig er-
schwert oder verlängert hat (Art. 99 Abs. 1 VStrR). Die Voraussetzungen für
die Verweigerung einer Entschädigung sind die gleichen wie für die Kosten-
auflage gemäss Art. 95 Abs. 2 VStrR. Trotz etwas anderer Formulierung in
Art. 95 Abs. 2 bzw. Art. 99 Abs. 1 VStrR ist die Tragweite dieser Bestimmun-
gen identisch mit derjenigen von Art. 426 Abs. 2 bzw. Art. 430 Abs. 1 StPO,
welche im ordentlichen Strafverfahren Anwendung finden. Es kann deswe-
gen auf die Literatur und Rechtsprechung zu dieser Bestimmung zurückge-
griffen werden. Grundsätzlich schliesst die Kostenauflage einen Anspruch
auf Entschädigung und Genugtuung aus. Der Kostenentscheid präjudiziert
somit die Entschädigungsfrage (GRIESSER, in Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.]: StPO-Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 430; SCHMID/JOSITSCH,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1820 f.
m.w.H.). Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten
keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten
- 6 -
durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung
hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Dieser Grundsatz gilt indes nicht absolut.
Insbesondere verschafft ein nicht gerechtfertigter Verzicht auf eine Kosten-
auflage, obschon die betroffene Person die Einleitung des Strafverfahrens
rechtswidrig und schuldhaft erwirkt hat, keinen Anspruch auf eine Entschä-
digung (Urteil des Bundesgerichts 6B_637/2013 vom 19. September 2013
E. 2.3).
Auch dem Dritten, nämlich dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstan-
des oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Ver-
fahren einbezogen worden ist, steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, in-
soweit er unverschuldet einen Nachteil erlitten hat (Art. 99 Abs. 2 VStrR).
2.2 Das gegen die Beschwerdeführer 1 und 2 eröffnete Verfahren
M-793‘968/JUA stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
1. Juni 2016 wieder ein, wobei sie diesen kein Verhalten im Sinne von Art. 95
Abs. 2 VStrR vorwarf und die Verfahrenskosten entsprechend dem Bund
auferlegte. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Einstellungsverfügung un-
ter anderem fest, aufgrund der Sichtung aller dem Strafdienst MWST zur
Verfügung stehenden Beweisunterlagen könne festgestellt werden, dass
keine Anhaltpunkte für die Vornahme nicht gesetzeskonformer Korrekturen
(wie es in der Rangrücktrittserklärung vom 11. Juli 2012 von X.F. angedeutet
worden sei) vorlägen. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Rangrücktritts-
erklärung schlicht und einfach unsorgfältig redigiert worden sei. Soweit dies
vom Strafdienst MWST habe festgestellt werden können, seien die Ge-
schäftsvorgänge nach bestem Wissen und Gewissen verbucht worden. Das
Beweisverfahren habe sodann gezeigt, dass die unvollständige Edition nicht
auf Absicht der Verantwortlichen der Beschwerdeführerin 3 zurückzuführen
sei. Die Beschwerdeführer 1 und 2 hätten sich während des Verfahrens ko-
operativ verhalten. Dadurch hätten alle Fragen, welche eine allfällige Verant-
wortlichkeit der Beschwerdeführerin 3 bzw. deren Organe betreffend geklärt
werden können (act. 7.2 S. 2 S. 5).
Dagegen hält die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Entschädi-
gungsverfügung vom 27. September 2018 fest, dass sich der Beschwerde-
führer 1 treuwidrig verhalten habe, indem er die Beschwerdegegnerin in zwei
zentralen Punkten nicht richtig informiert habe. Der Beschwerdeführer 1
habe die erlittenen Nachteile selbst verschuldet, weshalb keine Entschädi-
gung geschuldet sei. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer 2 in einer
untergeordneten Funktion im Rahmen der Mandatsführung mitgearbeitet.
Die Beschwerdeführerin 3 habe schliesslich keinen Nachteil als Inhaberin
- 7 -
eines beschlagnahmten Gegenstandes erlitten, da ihr bereits am 30. Novem-
ber 2015 eine Kopie der sichergestellten Buchhaltungsunterlagen wieder
hätte ausgehändigt werden können. Art. 99 Abs. 2 VStrR sehe eine Entschä-
digung des Dritten nur für die Durchsuchung einer Wohnung vor. Geschäfts-
räumlichkeiten seien von dieser Bestimmung nicht betroffen. Schliesslich sei
die Entschädigung der Beschwerdeführerin 3 auch deshalb zu verneinen,
weil deren Einbezug in ein Strafverfahren durch organisatorische Mängel im
Wesentlichen durch sie mitverschuldet sei (act. 7.3 S. 7).
2.3 Es ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zurecht die Entschä-
digungsbegehren der Beschwerdeführer 1 und 2 abgewiesen hat. Sie hat
einen entsprechenden Entschädigungsanspruch trotz Kostenauflage an den
Staat verneint, ohne Bezugnahme auf ihren (rechtskräftigen) Kostenent-
scheid. Die Abweisung der Entschädigungsbegehren begründete sie damit,
dass für die Beschwerdeführerin 3 bzw. deren Organe klar erkennbar gewe-
sen sei, wonach die Beschwerdegegnerin als wichtige Voraussetzung für die
Auszahlung eines Vorsteueranspruchs erwartet habe, dass die D. GmbH
den Betrieb in absehbarer Zukunft aufnehmen würde. Der Beschwerdefüh-
rer 2 habe gegenüber der Beschwerdegegnerin am 8. Januar 2013 erklärt,
er werde bei der D. GmbH nachfragen, ab wann mit der Erzielung von Um-
sätzen gerechnet werden könne. Dem mandatsverantwortlichen Beschwer-
deführer 1 habe aber schon am 5. Oktober 2012 bekannt sein müssen, dass
die Liquidation der D. GmbH geplant gewesen sei. Komme hinzu, dass die
Beschwerdeführerin 3 der D. GmbH am 12. Dezember 2012 Rechnung für
die Liquidation der Gesellschaft gestellt habe. Trotzdem sei die Beschwer-
degegnerin von den Beschwerdeführern falsch informiert worden. Ebenso
falle die korrekte Vorbereitung der Vorsteuerabrechnung in den Verantwor-
tungsbereich des Mandatsleiters. Die Beschwerdeführer hätten in der Ab-
rechnung jedoch fälschlicherweise zwei Transaktionen aufgeführt, für die
kein Vorsteuerabzug bestanden habe. Zwar könne ein diesbezüglicher Vor-
satz nicht nachgewiesen werden, aber der Mandatsleiter hafte zivilrechtlich
für die korrekte Arbeitsausführung. Der Grundsatz von Treu und Glauben
gebiete ferner ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsver-
kehr. Für den Bereich des öffentlichen Rechts bedeute er, dass die Verwal-
tungsbehörden und die Privaten in ihren Rechtsbeziehungen gegenseitig
aufeinander Rücksicht zu nehmen hätten. Durch das umschriebene Verhal-
ten habe der Beschwerdeführer 1 den Grundsatz von Treu und Glauben ver-
letzt (act. 7.3 S. 7 f.).
- 8 -
2.4.
2.4.1 Für die Beurteilung der Frage, ob den Beschuldigten bei Freispruch oder
Einstellung des Verfahrens Kosten auferlegt werden dürfen bzw. ob die Aus-
richtung einer Entschädigung verweigert werden darf, ist zunächst zu klären,
aus welchem Grund die Strafuntersuchung eingeleitet wurde. Daran
schliesst sich die Frage an, ob dieser Grund ein unter rechtlichen Gesichts-
punkten vorwerfbares Verhalten der beschuldigten Person darstellt. Es han-
delt sich dabei nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, son-
dern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein feh-
lerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Straf-
verfahrens verursacht wurde (BGE 119 Ia 332 E. 1b). Es fällt indes nicht jede
Vertragsverletzung, jedes sittenwidrige Verhalten im Sinne von Art. 20 OR
oder jeder Verstoss gegen Treu und Glauben im Sinne von Art. 2 ZGB als
eine Kostenauflage rechtfertigendes verwerfliches Verhalten in Betracht.
Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Un-
tersuchung entstandenen Kosten muss zusätzlich ein adäquater Kausalzu-
sammenhang bestehen. Das gegen geschriebene oder ungeschriebene,
kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen klar verstos-
sende Verhalten der beschuldigten Person muss mithin nach dem gewöhn-
lichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet
gewesen sein, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und
damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durch-
führung der eröffneten Strafuntersuchung zu erschweren. Dabei kommt die
Kostenauflage nur dann in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des norm-
widrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen
Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte.
Eine Auferlegung von Kosten an den Angeschuldigten fällt jedenfalls inso-
weit ausser Betracht, als die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger
Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingelei-
tet hat. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass der Überbindung von Ver-
fahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung
des Verfahrens Ausnahmecharakter zukommt (BGE 116 Ia 162 E. 2c; Urteil
des Bundesgerichts 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.2). Die Be-
hörde muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln
in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen eine Verhaltensnorm verstos-
sen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1247/2015 vom 15. April 2016
E. 1.3; 6B_1126/2014 vom 21. April 2015 E. 1.3 mit Hinweis; 1P.164/2002
vom 25. Juni 2002, in: Pra 2002 Nr. 203 S. 1067). In tatsächlicher Hinsicht
darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachge-
wiesene Umstände stützen (Urteil des Bundesgerichts 6B_893/2016 vom
13. Januar 2017 E. 3.2, m.w.H.). Eine Auferlegung der Kosten bei Freispruch
oder Einstellung des Verfahrens verstösst gegen die Unschuldsvermutung
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(Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn in der
Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt der Vorwurf auf-
scheint, die beschuldigte Person treffe ein strafrechtliches Verschulden. Die
Begründung darf bei einer unbefangenen Person mithin nicht den Eindruck
erwecken, der Beschuldigte sei eines Delikts verdächtig oder schuldig. Damit
käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich (BGE 119 Ia 332 E. 1b;
Urteile 6B_893/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.2; 6B_887/2016 vom 6. Ok-
tober 2016 E. 6.1; 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; je mit Hinwei-
sen).
2.4.2 Anlass für die Einleitung der Strafuntersuchung war gemäss Eröffnungsver-
fügung vom 29. Oktober 2015 die „Geltendmachung eines Vorsteueran-
spruchs der D. GmbH für das Jahr 2012 in der Höhe von Fr. 173‘604.45 bei
gleichzeitiger Kenntnis des Steuerausfallrisikos bedingt durch mangelhafte
Buchführung über Lagerhaltung und Verkäufe von Bestandteilen im In- oder
Ausland sowie durch Vorspiegelung der Tatsache, dass mit der Aufnahme
von Verkaufsaktivitäten gerechnet werden könne“ (act. 7.1). Die Beschwer-
degegnerin präzisierte diesbezüglich in der Einstellungsverfügung vom 1.
Juni 2016, dass diverse Ungereimtheiten für die Verbuchung von Rechnun-
gen im Jahre 2012 bestanden hätten. Der Experte der Abteilung Externe
Prüfung (EXTEM) habe nach Edition von Lieferantenrechnungen feststellen
können, dass in den Eröffnungsbuchungen des Geschäftsjahres 2012 per 1.
Januar 2012 diverse Rechnungen nachgebucht worden seien, die eindeutig
das Geschäftsjahr 2011 betroffen hätten. Bei den festgestellten Buchungen
habe es sich anhand der Lieferscheine nicht um Vorausrechnungen gehan-
delt, sondern um Warenlieferungen mit entsprechender Fakturierung im Ge-
schäftsjahr 2011. Diese hätten aber bereits im Jahresabschluss Warenauf-
wand bzw. als offene Lieferantenrechnungen ausgewiesen werden müssen.
Die jeweiligen Zahlungen seien über Hongkong getätigt worden, währen die
Warenlieferungen jedoch an die D. GmbH in Z. erfolgt sei. Die Mängel in der
Buchführung hätten dazu geführt, dass Zeitpunkt und Umfang der abrech-
nungspflichtigen Umsätze nicht genau hätten bestimmt werden können. Es
habe der Verdacht bestanden, dass die Verantwortlichen der Beschwerde-
führerin 3 die Mehrwertsteuerabrechnungen nicht nur vorbereitet, sondern
auch eingereicht hätten, im Wissen, dass die Buchhaltung unvollständig sei.
Zudem sei den Beschwerdeführern bekannt gewesen, dass die Liquidation
der D. GmbH geplant gewesen sei, als sie von der Beschwerdegegnerin ge-
fragt worden seien, ab wann mit Umsätzen zu rechnen sei. Diesen Umstand
hätten die Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin verschwiegen. Aus
einer E-Mail vom 18. Februar 2013 der Investorenfamilie F. an den Be-
schwerdeführer 2, welche der Beschwerdegegnerin gleichentags vom Be-
schwerdeführer 2 weitergeleitet worden sei, sei lediglich ersichtlich gewesen,
- 10 -
dass das Lager der D. GmbH an die D. AG verkauft werden würde, nicht
jedoch, dass die Auflösung der D. GmbH geplant gewesen sei (act. 7.1 und
act. 7.2 S. 4 ff.).
Gründe für die Verfahrenseröffnung waren mithin die nach Ansicht der Be-
schwerdegegnerin verschwiegene Information der beabsichtigten Auflösung
der D. GmbH und bestimmte Mängel in der Buchführung. Ob zu Recht ein
Anfangsverdacht bestand, was die Beschwerdeführer bestreiten, ist im vor-
liegenden Verfahren nicht zu prüfen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen
ist daher nicht weiter einzugehen.
2.4.3 In der Entschädigungsverfügung wird dem Beschwerdeführer 1 in zivilrecht-
licher Hinsicht vorgeworfen, er habe als Mandatsverantwortlicher die Be-
schwerdegegnerin in zwei zentralen Punkten falsch informiert:
a) Der Beschwerdeführer 1 habe die geplante Auflösung der D. GmbH ge-
genüber der Beschwerdegegnerin verschwiegen. Dies, obschon für ihn und
auch den Beschwerdeführer 2 klar erkennbar gewesen sei, dass die Auf-
nahme der Geschäftstätigkeit durch die D. GmbH für die Beschwerdegegne-
rin wesentliche Voraussetzung für die Geltendmachung des Vorsteueran-
spruchs gewesen sei (act. 7.3 S. 7 f.).
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug gemäss Art. 28 MWSTG ist unter
anderem, dass die Vorsteuer im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit
angefallen ist. Dabei übt grundsätzlich jeder, der gemäss Art. 10
Abs. 1 MWSTG «ein Unternehmen betreibt», also eine auf die nachhaltige
Erzielung von Einnahmen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätig-
keit selbständig ausübt und dabei unter eigenem Namen nach aussen auf-
tritt, eine unternehmerische Tätigkeit aus. Für die Bejahung der unternehme-
rischen Tätigkeit genügt bereits, dass die Absicht besteht, Einnahmen zu er-
zielen (HENZEN, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar
zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer,
2015, N. 17 und 22 zur Art. 28). Aktenkundig ist, dass der Beschwerdefüh-
rer 1 spätestens am 20. Dezember 2012 davon wusste, dass die Familie F.
beabsichtigte, die D. GmbH zu liquidieren. Dies geht aus einer E-Mail vom
Beschwerdeführer 1 vom 10. Dezember 2012 an E. hervor (act. 7/12).
Ebenso muss aufgrund der Akten geschlossen werden, dass die Beschwer-
deführer in der Folge die Beschwerdegegnerin über die beabsichtigte Liqui-
dation der D. GmbH nicht informierten, auch nicht als die Beschwerdegeg-
nerin von den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 20. Dezember 2012
und E-Mail vom 24. Januar 2013 wissen wollte, wann die D. GmbH Umsatz
erzielen werde (act. 7/14-15; 7/17). Vielmehr teilte der Beschwerdeführer 2
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der Beschwerdegegnerin am 18. Februar 2013 schliesslich mit, dass die Ge-
schäftstätigkeit gemäss Mitteilung von Y.F. im Juni 2013 aufgenommen wer-
den würde. Gleichzeitig leitete er der Beschwerdegegnerin eine E-Mail von
Y.F. vom 18. Februar 2013 weiter, welcher zu entnehmen ist, dass der ge-
samte Warenbestand («stock») von der D. GmbH an die D. AG verkauft wer-
den solle (act. 14.28). Die Beschwerdeführer machen in diesem Zusammen-
hang geltend, die Absicht der Inhaberfamilie F. habe darin bestanden, die
Geschäftstätigkeiten gelegentlich von der D. GmbH in die D. AG überzufüh-
ren. Die Auflösung der GmbH sei nach Übertragung der Vermögenswerte
auf die AG geplant gewesen. Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug bleibe
auch bei Umstrukturierungen erhalten (act. 11 S. 3 f.). Die Beschwerdegeg-
nerin führte diesbezüglich in ihrer Einstellungsverfügung aus, dass anläss-
lich der Hausdurchsuchung bei der Beschwerdeführerin 3 vom 11. Novem-
ber 2015 eine Handnotiz vom 7. Dezember 2012 aufgefunden worden sei,
die im Rahmen eines Kundenbesuches von Herrn und Frau F. bei der Be-
schwerdeführerin 3 erstellt worden sei. Deren Inhalt zeige, dass die Ge-
schäftstätigkeit der D. GmbH an die D. AG übergehen sollte. Der Beschwer-
deführer 1 habe somit davon ausgehen dürfen, dass in absehbarer Zeit die
Geschäftstätigkeit in der Schweiz aufgenommen werden würde, was ihm
nach glaubhafter Aussage von E. bestätigt worden sei (act. 7.1 2 S. 5 unten).
Wenn die Beschwerdegegnerin demnach in der Einstellungsverfügung der
Ansicht war, der Beschwerdeführer 1 habe davon ausgehen dürfen, dass in
absehbarer Zeit die Geschäftstätigkeit aufgenommen werde, weil die Aktivi-
täten von der D. GmbH auf die D. AG hätten übergehen sollen, ist sie darauf
zu behaften. Wirft sie dem Beschwerdeführer 1 später in der Entschädi-
gungsverfügung vor, er habe sich treuwidrig verhalten, weil er gegenüber der
Beschwerdegegnerin die Tatsache der geplanten Liquidation der D. GmbH
verschwiegen habe, verhält sie sich widersprüchlich. Die Aufnahme der Ge-
schäftstätigkeit war für die Beschwerdegegnerin – wie sie selber ausführt –
Voraussetzung für die Auszahlung der Vorsteuer. Durfte der Beschwerde-
führer 1 davon ausgehen, dass die Geschäftstätigkeit in absehbarer Zeit auf-
genommen werden würde, kann ihm auch unter zivilrechtlichen Gesichts-
punkten nicht vorgeworfen werden, er habe die geplante Liquidation der D.
GmbH treuwidrig verschwiegen.
b) Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer 1 weiter vor, in der
Vorsteuerabrechnung seien zwei (von der Beschwerdegegnerin nicht näher
spezifizierte) Rechnungen der G. Sàrl aufgeführt worden, in welchen Leis-
tungen fakturiert worden seien, die nicht an die D. GmbH erfolgt seien. Ge-
stützt auf die Zahlung dieser Rechnungen seien Lieferungen an die im Aus-
land domizilierte Firma H. erfolgt. Dabei sei bereits aus dem E-Mail-Verkehr
zwischen einer Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin 3, I., und J. von der G.
- 12 -
Sàrl vom 24. und 27. August 2012 erkennbar gewesen, dass für diese beiden
Rechnungen kein Vorsteueranspruch bestanden habe (act. 7.1 S. 5, 7f.).
Ein Vorsteueranspruch besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a MWSTG unter
anderem für die in Rechnung gestellte Inlandsteuer. Dem Auszug des Kon-
toblatts vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 der D. GmbH ist zu entneh-
men, dass am 16. Februar 2012 Vorsteuern im Umfang von CHF 2'476.98
und CHF 13'869.70 für zwei Rechnungen der G. Sàrl vom 14. Februar und
22. Mai 2012 verbucht worden sind (act. 14.23, Beilage A). Vorgängig wollte
I. mit der obenerwähnten E-Mail vom 24. August 2012 von der G. Sàrl unter
anderem wissen, welchen Rechnungsnummern die beiden am 16. Feb-
ruar 2012 geleisteten Zahlungen der D. GmbH an die G. Sàrl im Umfang von
CHF 33'438.74 und CHF 187'240.96 entsprächen. J. von der G. Sàrl antwor-
tete, dass diese Zahlungen nicht den Rechnungen der G. Sàrl für die Liefe-
rung von Ziffernblättern entsprechen würden. Es handle sich hierbei um eine
«Refakturierung für H. – G. SÀRL – D. GmbH». Diese beiden Beträge seien
dann aber angerechnet worden für Rechnungen der G. Sàrl (act. 7.16). Bei
den Akten liegt sodann eine Rechnung der G. Sàrl an die D. GmbH vom
22. Mai 2011 über einen Betrag von CHF 173’869.70, «VAT, 8% 13'869.70»,
mithin genau der Betrag, der als Vorsteuerabzug geltend gemacht worden
ist. Auf der Rechnung wurde festgehalten, dass die Lieferung vor dem 30.
November 2011 erfolgen solle und das die D. GmbH innerhalb von 60 Tagen
ab Lieferung die Rechnung zu begleichen habe. Handschriftlich ist darauf
«payé 1.4.[…unleserlich]» vermerkt worden (act. 14.23, Beilage B). Wie es
sich nun mit den beiden Zahlungen der D. GmbH an die G. Sàrl verhält und
ob diesbezüglich zu Unrecht ein Vorsteueranspruch geltend gemacht wor-
den ist, weil es sich bei den Zahlungen nicht um Vergütungen von an die D.
GmbH erfolgte Leistungen handeln soll, lässt sich gestützt auf die vorliegen-
den Akten, insbesondere die E-Mail vom 24. bzw. 27. August 2012 nicht ab-
schliessend und ohne Weiteres feststellen. Zudem schweigt sich auch der
Bericht des Experten EXTEM vom 9. Oktober 2014 zu den geltend gemach-
ten Vorsteuern und zu deren Hintergrund gänzlich aus. Wie bereits ausge-
führt darf sich die Kostenauflage bzw. die Verneinung des Entschädigungs-
anspruchs nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände
stützen. Derartige liquide Umstände liegen hier indessen gerade nicht vor.
Es kann daher nicht festgestellt werden, inwiefern dem Beschwerdeführer 1
diesbezüglich klar ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten angelastet wer-
den könnte.
2.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer 1 in
zivilrechtlicher Hinsicht kein verwerfliches Verhalten vorgeworfen werden
kann und damit kein Anlass zur Verweigerung einer Entschädigung im Sinne
- 13 -
von Art. 95 Abs. 2 und Art. 99 Abs. 1 Satz 2 VStrR besteht. Erst recht hat
dies somit für den Beschwerdeführer 2 zu gelten, der gemäss Ausführungen
der Beschwerdegegnerin «in untergeordneter Funktion» tätig gewesen sei.
Worin dessen vorwerfbares Verhalten konkret zu sehen ist, führt die Be-
schwerdegegnerin im Übrigen mit keinem Wort aus.
Der grundsätzliche Anspruch der Beschwerdeführer 1 und 2 auf Ersatz des
Schadens ist somit ausgewiesen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gut-
zuheissen.
2.6
2.6.1 Schliesslich machte auch die nichtbeschuldigte Beschwerdeführerin 3 Ent-
schädigungsansprüche geltend, weil ihre Räumlichkeiten durchsucht wor-
den seien (vgl. act. 7.3 Ziff. 5 S. 9).
2.6.2 Gestützt auf Art. 99 Abs. 2 VStrR steht dem Inhaber eines beschlagnahmten
Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldig-
ter ins Verfahren einbezogen worden ist, ein Anspruch auf Entschädigung
zu, soweit er unverschuldet einen Nachteil erlitten hat. Die Beschwerdegeg-
nerin verneint einen Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin 3 zu-
nächst deshalb, weil der Wortlaut von Art. 99 Abs. 2 VStrR die Durchsu-
chung von Geschäftsräumen nicht mitumfasse, sondern nur die Durchsu-
chung von Wohnungen (act. 7.2 S. 9).
Der Botschaft vom 21. April 1971 zum Entwurf des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsstrafrecht ist zu entnehmen, dass Abs. 1 von Art. 99 VStrR
der für das Bundesstrafverfahren geltenden Regelung nachgebildet war
(Art. 122 Abs. 1 und Art. 176 aBStP), während Absatz 2 eine Neuerung ent-
halte, «die den modernen Anschauungen und Gesetzgebungen» entspreche
(BBl 1971 I 1015). Der Gesetzgeber entschied sich beim Erlass des VStrR,
auch Dritten einen Entschädigungsanspruch zu gewähren. Nach dem dama-
ligen Verständnis des Gesetzgebers gehörten zum Kreis der anspruchsbe-
rechtigten Dritten der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes und
der Inhaber einer durchsuchten Wohnung. Ob dabei der Gesetzgeber den
Inhaber von Geschäftsräumen bewusst vom Kreis der Anspruchsberechtig-
ten ausnehmen wollte oder ob dieser vergessen ging, lässt sich den Materi-
alien nicht entnehmen. Wie bereits eingangs ausgeführt (vgl. supra E. 1.1),
sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung analoge Regelungen des
Verwaltungsstrafverfahrens und des Strafprozessrechts kohärent anzuwen-
den. Im Strafverfahren haben «Dritte» gestützt auf Art. 434 StPO Anspruch
auf Entschädigung ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens. Eine
Einschränkung auf den Inhaber von beschlagnahmten Gegenständen oder
- 14 -
auf den Inhaber einer Wohnung nimmt die StPO dabei nicht vor. Damit ist im
Strafverfahren auch der nicht beschuldigte Inhaber von Geschäftsräumen
zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach Art. 434 StPO zu zählen. Wes-
halb dies im Verwaltungsstrafverfahren anders sein sollte, ist nicht einzuse-
hen. Jedenfalls gibt es keinen vernünftigen Grund, weshalb dem Inhaber
einer Wohnung ein Entschädigungsanspruch zusteht, während der Inhaber
von Geschäftsräumen leer ausgeht. Deshalb ist der Entschädigungsan-
spruch vorliegend grundsätzlich auch der Beschwerdeführerin 3 zu gewäh-
ren.
2.6.3 Somit kann gestützt auf Art. 99 Abs. 2 VStrR von einer Entschädigung da-
nach nur abgesehen werden, wenn die Beschwerdeführerin 3 verschuldet
einen Nachteil erlitten hat. Nachdem gegen die Beschwerdeführerin 3 selbst
keine Strafuntersuchung eröffnet worden war, ist zu prüfen, ob ihr mit Bezug
auf die Entschädigungsfrage ein allfälliges Verschulden ihrer Organe ange-
rechnet werden muss. Grundsätzlich gilt, dass die juristische Person für
Fehlverhalten ihrer Organe zivilrechtlich einzustehen hat (Art. 55
Abs. 2 ZGB). Die Entschädigungsfrage ist auch hier nach den dem Zivilrecht
angenäherten Grundsätzen zu entscheiden. Widerrechtliches, schuldhaftes
und für das Strafverfahren kausales Verhalten von Organen einer juristi-
schen Person bewirkt deshalb, dass der juristischen Person der durch das
Strafverfahren entstandene Schaden nicht zu ersetzen ist. Dabei darf auch
hier keine über die strafprozessuale Haftung des beschuldigten Organs hin-
ausgehende Haftung der juristischen Person geschaffen werden. Anders zu
entscheiden hiesse, auf dem Umweg der Verweigerung einer Entschädigung
an die juristische Person ein strafrechtliches Verschulden ihres Organs indi-
rekt zu bejahen, obschon es freigesprochen bzw. das Verfahren gegen es
eingestellt wurde und ihm keine Kosten auferlegt wurden. Dies käme einer
unzulässigen Verdachtsstrafe gleich.
2.6.4 Der Beschwerdeführer 1 war bis zum 24. Juli 2012 als Verwaltungsrats-
mitglied der Beschwerdeführerin 3 tätig und amtet seither als deren Verwal-
tungsratspräsident und Geschäftsführer. Für die Beantwortung der Frage, ob
der Beschwerdeführerin 3 das Verhalten des Beschwerdeführers 1 als deren
Organ anzurechnen ist, ist auf die vorstehenden Erwägungen betreffend die
Entschädigungsfrage des Beschwerdeführers 1 abzustellen. Dem Be-
schwerdeführer 1 ist – wie ausgeführt – im Zusammenhang mit dem gegen
ihn eingestellten Verwaltungsstrafverfahren jedoch kein verwerfliches oder
leichtfertiges Verhalten vorzuwerfen, sodass der grundsätzliche Anspruch
der Beschwerdeführerin 3 auf Ersatz des Schadens zu bejahen ist (vgl. supra
E. 2.5).
- 15 -
Damit ist die Beschwerde auch in diesem Punkt gutzuheissen.
3. Den Beschwerdeführern 1 und 2 sind als ehemals Beschuldigte die notwen-
digen Verteidigungskosten zu erstatten, wobei an die Notwendigkeit kein
allzu strenger Massstab angelegt werden darf. Der Beizug eines Verteidigers
ist gemäss Art. 32 VStrR grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens zulässig
und die dadurch entstandenen Kosten müssen dann anerkannt werden,
wenn sie unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren ent-
standen sind, welche sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten
erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen. Nach Art. 11
Abs. 3 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungs-
strafverfahren (SR 313.32) haben bei der Festsetzung der Entschädigung
unnötige oder übersetzte Kosten unberücksichtigt zu bleiben, woraus sich
ergibt, dass für die Anwaltskosten eine angemessene Parteientschädigung
auszurichten ist, welche den tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten
des konkreten Falles entspricht (Entscheid des Bundesstrafgerichts
BK.2011.4 vom 22. August 2011 E.3.1.4 m.w.H.).
Soweit die Beschwerdegegnerin die Ansicht vertritt, der Ersatz der Verteidi-
gungskosten für die Beschwerdeführer 1 und 2 komme deshalb nicht in
Frage, weil diese nicht von den Beschuldigten, sondern von der Beschwer-
deführerin 3 bezahlt werde, ist diese Argumentation nicht haltbar. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es willkürlich, im Strafprozess der
obsiegenden Partei eine Entschädigung für die Anwaltskosten mit der Be-
gründung zu verweigern, dieser sei aufgrund einer externen Vereinbarung
mit Dritten an sich keine eigenen Kosten erwachsen. Insofern sei die Situa-
tion vergleichbar mit derjenigen, da die obsiegende Partei eine Rechts-
schutzversicherung abgeschlossen habe oder unter Gewährung der unent-
geltlichen Verbeiständung prozessiert. In beiden Fällen beiden Fällen bleibe
die unterliegende Partei entschädigungspflichtig (BGE 142 IV 42 E. 2.3; 122
V 278 E. 3 e)aa); Urteil des Bundesgerichts 6B_976/2008 vom 8. Juni 2009
E. 2.2). Gleiches muss selbstverständlich auch geltend, wenn das Verfahren
gegen eine Partei eingestellt wird und dieser – wie vorliegend – kein schuld-
haftes Verhalten vorgeworfen werden kann.
Die Sache ist daher zur Bemessung der Höhe der Entschädigungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen, welche dabei die vorstehenden Grundsätze zu
berücksichtigen hat.
- 16 -
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen. Die
Verfügung vom 27. September 2018 ist aufzuheben und die Sache ist der
Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erhe-
ben (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG analog; TPF
2011 25 E. 3). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwer-
deführern den von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von
Fr. 2‘000.-- zurückzuerstatten.
5.2 Bei diesem Ergebnis ist den Beschwerdeführern in analoger Anwendung von
Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Be-
schlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2018.25 vom 26. November 2018
E. 6.2; BE.2016.4 des Bundesstrafgerichts vom 17. Februar 2017 E. 2.3).
5.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer reichte dem Gericht keine
Kostennote ein. Demnach ist die Parteientschädigung für das vorliegende
Verfahren ermessensweise und auf Fr. 4‘000.-- festzulegen (vgl. Art. 10
i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Damit hat die Beschwerdegegnerin den Be-
schwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 4‘000.-- auszurichten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Eidgenössischen
Steuerverwaltung vom 27. September 2018 wird aufgehoben, und die Sache
zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an-
gewiesen, den Beschwerdeführern den von ihnen geleisteten Kostenvor-
schuss in Höhe von Fr. 2’000.-- zurückzuerstatten.
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädi-
gung von Fr. 4’000.-- zu entrichten.
Bellinzona, 18. April 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bruno Rieder
- Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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