Beschluss vom 8. November 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Cornelia Cova und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR); Säumnis (Art. 26
Abs. 1 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2018.7
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") hat mit Verfü-
gung vom 11. September 2013 gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Ab-
gabebetrugs nach Art. 14 Abs. 2 VStrR, Steuerhinterziehung nach
Art. 96 MWSTG und Verletzung von Verfahrenspflichten nach Art. 98
MWSTG eröffnet (act. 1.6). Aufgrund einer Kontrolle der mehrwertsteuer-
pflichtigen B. GmbH für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezem-
ber 2010 sei festgestellt worden, dass die Firma kein Kassenbuch geführt
habe und dass zahlreiche Zahlungen auf mehreren Bankkonten von A. bei
der Bank C., der Bank D. AG und der Bank H. AG erfolgt seien, die weder in
der privaten Steuererklärung von A. noch in der Steuererklärung der B.
GmbH deklariert worden seien. Es sei der Verdacht entstanden, dass es sich
bei diesen Zahlungen um in der Buchhaltung der B. GmbH nicht erfasste
mehrwertsteuerpflichtige Einnahmen gehandelt habe.
B. Mit Verfügung vom 16. April 2015 sperrte die ESTV folgende auf A. lautende
Konten: Konto-Nr. 1 und 2 bei der Bank D. AG, Mitgliedersparkonto-Nr. 3 bei
der Bank C., Mitgliedersparkonto-Nr. 4 bei der Bank E., Mitgliedersparkonto-
Nr. 5 bei der Bank F. und Mitgliedersparkonto-Nr. 6 bei der Bank G. und be-
schlagnahmte die von den genannten Geldinstituten und der Bank H. AG
gemäss Verfügungen vom 24. und 27. November 2014 edierten Unterlagen
(act. 1.10). Gegen die Verfügung vom 16. April 2015 erhob A. mit Datum
vom 23. April 2015 Beschwerde zuhanden der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts (BV.2015.10 act. 1). Die ESTV führte ferner am
23. September 2015 zwei Hausdurchsuchungen in den Geschäftsräumlich-
keiten der B. GmbH in Z. und in den Wohnräumlichkeiten bei A. in Y. durch,
anlässlich derer diverse Akten und elektronische Datenträger sichergestellt
wurden (act. 2.10 und 2.11).
C. Mit Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BV.2015.10
vom 29. April 2016 schrieb diese das Beschwerdeverfahren BV.2015.10 (vgl.
supra lit. B.) zufolge Gegenstandslosigkeit ab. Dies zunächst deshalb, weil
die ESTV die beschlagnahmten Vermögenswerte wieder freigegeben hatte,
mit der Begründung, die Ermittlungen hätten ergeben, dass es sich bei den
fraglichen Einzahlungen auf die obgenannten privaten Konten von A. nicht
um der Mehrwertsteuer unterliegende Einnahmen gehandelt habe. Die Be-
schwerdekammer erwog ferner, dass mit der Aufhebung der Kontosperren
auch die Rechtfertigung der Beweismittelbeschlagnahme hinfällig geworden
- 3 -
sei, weshalb der Rechtsstreit auch mit Bezug auf die Beweismittelbeschlag-
nahme gegenstandslos geworden sei (Beschluss des Bundesstrafgerichts
BV.2015.10 vom 29. April 2016 E. 1.3.1 f.).
D. Mit Verfügung vom 7. Mai 2018 beschlagnahmte die ESTV sodann diverse
im Rahmen der Strafuntersuchung gegen A. sichergestellte Unterlagen, so
unter anderem auch anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 23. Septem-
ber 2015 sichergestellte Akten und Gegenstände (vgl. supra lit. B.; act. 1.1).
Dies, weil geklärt werden müsse, ob und inwieweit ein noch bestehender
Differenzbetrag von ca. CHF 373‘000.-- auf einen nicht abgerechneten
mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz aus den Jahren 2007 bis 2013 zurückzu-
führen sei.
E. Mit Eingabe vom 11. Mai 2018 erhebt A. gegen lit. b), g) und h) des Disposi-
tivs der Beschlagnahmeverfügung Beschwerde und beantragt deren ersatz-
lose Aufhebung sowie die Herausgabe der beschlagnahmten Unterlagen,
Aufzeichnungen und EDV-, Ton- und Bildträger. Zudem beantragt er, der
ESTV sei die Weisung zu erteilen, das am 11. September 2013 eröffnete
Strafverfahren innert richterlich anzusetzender Frist zu erledigen (act. 1).
F. In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2018 beantragt die ESTV die Ab-
weisung der Beschwerde (act. 2). Im Rahmen des zweiten Schriftenwech-
sels halten die Parteien mit Eingaben vom 14. bzw. 28. Juni 2018 an den in
der Beschwerde bzw. der Beschwerdeantwort gemachten Anträgen fest
(act. 8 und 13).
G. Mit Datum vom 12. Juli 2018 lässt die ESTV der Beschwerdekammer ein
Informationsschreiben vom gleichen Tag an A. betreffend „Vorgesehene/lau-
fende Beweismassnahmen“ in Kopie zur Kenntnis zukommen (act. 19 und
19.1).
H. Mit Eingabe vom 16. Juli 2018 nimmt A. zur Duplik der ESTV Stellung
(act. 20), was der ESTV tags darauf zur Kenntnis gebracht wird (act. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
- 4 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz werden nach diesem
und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt (Art. 103 Abs. 1 MWSTG;
vgl. auch CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, Handbuch zum
Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl. 2012, N. 2696). Bei der Inland-
steuer obliegt die Strafverfolgung hierbei der Beschwerdegegnerin (Art. 103
Abs. 2 MWSTG).
1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu-
sammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26
Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).
Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von
der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit
Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die
Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung
gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berich-
tigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten
Anträge, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten
Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten
(Art. 26 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde wegen Säumnis (bzw. Rechtsver-
weigerung und Rechtsverzögerung) ist an keine Frist gebunden (Art. 396
Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 31 Abs. 2 VStrR; TPF 2011 163 E. 1.3; Beschluss
des Bundesstrafgerichts BV.2017.23 vom 18. Juli 2017 E. 1.2). Eine Rechts-
verzögerungsbeschwerde setzt jedoch grundsätzlich voraus, dass wegen
der Verfahrensdauer bei der Vorinstanz zumindest einmal interveniert wurde
(Urteil des Bundesgerichts 1B_24/2013 vom 12. Februar 2013 E. 4 m.w.H.).
Die Beschlagnahme wurde am 7. Mai 2018 verfügt und der Beschwerdefüh-
rer tags darauf darüber in Kenntnis gesetzt (act. 1.1 und act. 1.2). Die Be-
schwerde vom 11. Mai 2018 wurde damit fristgerecht dem Direktor der ESTV
eingereicht (act. 1). Mit Bezug auf die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechts-
verzögerungsbeschwerde (vgl. act. 1 S. 2 und 17) ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin aktenkundig zumindest
zweimal wegen der Verfahrensdauer interveniert hat, nämlich mit Eingaben
vom 18. Oktober 2017 und 17. April 2018 (act. 1.19 und 1.20).
- 5 -
1.3
1.3.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung
oder die gerügte Säumnis berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR; TPF 2004 34 E. 2.1).
Das zusätzlich erwähnte "Berührtsein" stellt nicht eine selbstständige und
damit kumulativ zum schutzwürdigen Interesse zu erfüllende Legitimations-
voraussetzung, sondern letztlich eine Präzisierung desselben dar (vgl.
BGE 133 V 188 E. 4.3.1 S. 191 f.). Bei der Auslegung des VStrR ist gegebe-
nenfalls auch die StPO beizuziehen (Beschluss des Bundesstrafgerichts
BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.3).
1.3.2 Der Beschwerdeführer als beschuldigte Partei im vorliegenden Verwaltungs-
strafverfahren hat ohne Weiteres ein schutzwürdiges Interesse daran, dass
das Verfahren unter Einhaltung des Beschleunigungsgebotes erledigt wird.
Er ist daher zur Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde legitimiert.
1.3.3 Der Beschwerdeführer ficht sodann lit. b), g) und h) der Beschlagnahmever-
fügung vom 7. Mai 2018 an, nämlich:
„b) Die im Rahmen der MWST Kontrolle der B. GmbH erhobenen Unterla-
gen.
[…]
g) Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. September 2015 bei A.,
sichergestellten Akten und Gegenstände gemäss Positionen C5-C41, C79
und C84-87 des Sicherstellungsprotokolls.
h) Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. September 2015 bei der
B. GmbH sichergestellten Akten und Gegenstände gemäss Positionen A11-
A19 und A23-A127 des Sicherstellungsprotokolls.“
Soweit der Beschwerdeführer die Beschlagnahme der an seinem Wohnort
sichergestellten Unterlagen (lit. g) anficht, ist dieser dazu zumindest als Be-
sitzer der fraglichen Dokumente zur Beschwerde legitimiert. Was hingegen
die am Sitz der B. GmbH sichergestellten und beschlagnahmten Dokumente
anbelangt (lit. h), ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch
nicht dargelegt, inwiefern dieser durch deren Beschlagnahme berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Al-
leine der Umstand, dass der Beschwerdeführer Gesellschafter und einzel-
zeichnungsberechtigter Geschäftsführer der B. GmbH ist, vermag noch nicht
dessen Legitimation zur Beschwerdeführung zu begründen. Mit Bezug auf
lit. b) ist sodann festzuhalten, dass weder aus der Beschlagnahmeverfügung
selbst noch aus den dem Gericht vorliegenden Akten hervorgeht, welche Do-
kumente und Unterlagen anlässlich der MWST-Kontrolle erhoben worden
- 6 -
und nunmehr beschlagnahmt worden sind. Auch der Beschwerdeführer äus-
sert sich dazu nicht. Dem Kontrollbericht vom 21. Juni 2013 ist einzig zu ent-
nehmen, dass die Kontrollen in zwei Treuhandbüros („Treuhand I. und Treu-
hand J.“) in X. und W. durchgeführt worden seien (act. 1.5). Es ist damit da-
von auszugehen, dass es sich bei den beschlagnahmten Dokumenten ge-
mäss lit. b) um in den Räumen der genannten Treuhandbüros sichergestellte
Unterlagen handelt. Auch hier ist nicht ersichtlich und versäumt es der Be-
schwerdeführer darzulegen, inwiefern er durch die Beschlagnahme dieser
Dokumente berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung oder Änderung hat. Auf die Beschwerde betreffend Anfechtung der Be-
schlagnahmeverfügung ist daher nur soweit einzutreten, als damit die Be-
schlagnahme der am Wohnort des Beschwerdeführers sichergestellten und
beschlagnahmten Dokumente angefochten wird.
2.
2.1 In formeller Hinsicht ist sodann Folgendes zu bemerken: Der Beschwerde-
gegnerin wurde mit Schreiben vom 15. Juni 2018 Gelegenheit eingeräumt,
eine allfällige Duplik bis zum 28. Juni 2018 einzureichen. Die Duplik ging
beim Gericht mit Faxeingabe vom 28. Juni 2018 ein. Die Beschwerdegegne-
rin bat darum, die Faxeingabe „infolge Dringlichkeit“ entgegen zu nehmen.
Der Versand mit Briefpost erfolge am nächsten Tag (act. 12).
2.2 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde
abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schwei-
zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von
inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 31 Abs. 2
VStrR i.V.m. Art. 91 Abs. 2 StPO). Das Beschwerdeverfahren vor der Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist ein schriftliches Verfahren
(Art. 39 Abs. 2 lit. a StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 VStrR und Art. 81 VStrR
i.V.m. Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Eingaben sind zu datieren und eigenhändig
zu unterzeichnen (Art. 81 VStrR i.V.m. Art. 110 Abs. 1 StPO; Art. 14
Abs. 1 OR). Per Fax eingereichte Eingaben vermögen den Anforderungen
an die Eigenhändigkeit der Unterschrift nicht zu genügen (Urteil des Bundes-
gerichts 2C_754/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.1). Ausnahmsweise
sind Eingaben per Fax zuzulassen, wenn der Absender nach den konkreten
Umständen des Falles den Zusicherungen und dem Verhalten der Behörde
vertraute und gestützt darauf ernsthafte Gründe hatte zur Annahme, er sei
berechtigt, seine Eingabe per Fax zu senden. Derartige Gründe liegen hier
nicht vor. Im Gegenteil: Von einer Behörde wie der Beschwerdegegnerin
kann erwartet werden, dass sie die einschlägigen Verfahrensbestimmungen
kennt. Die per Fax am 28. Juni 2018 eingereichte Duplik kann daher nicht
- 7 -
als fristwahrend entgegen genommen werden. Die per Post am
29. Juni 2018 abgeschickte Duplik erweist sich als verspätet.
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdekammer die Stellungnahme der Be-
schwerdegegnerin vom 28. Juni 2018 nicht dennoch berücksichtigen kann.
Vorweg genommen werden kann, dass die Beschwerdegegnerin ein Gesuch
um Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 94 StPO nicht gestellt hat.
Allerdings können gestützt auf Art. 32 Abs. 2 VwVG verspätete Parteivor-
bringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz Verspätung berücksichtigt
werden. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung erscheint vorliegend
sachgerecht, zumal die Beschwerdekammer in Beschwerden gegen
Zwangsmassnahmen über volle Kognition verfügt (vgl. Art. 28 Abs. 2 VStrR).
Eine Berücksichtigung darf mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör
nur dann erfolgen, wenn die Gegenpartei Gelegenheit hatte, sich zur fragli-
chen Eingabe zu äussern. Dies ist vorliegend der Fall (act. 20).
Nach dem Gesagten kann die Beschwerdekammer im Folgenden auch die
Duplik vom 28. Juni 2018 berücksichtigen, soweit sie die darin enthaltenen
Vorbringen als ausschlaggebend erachtet.
3.
3.1 Zunächst ist auf die Rüge des Beschwerdeführers der Rechtsverweigerung
bzw. Rechtsverzögerung einzugehen. Er macht in diesem Zusammenhang
geltend, die Beschwerdegegnerin sei untätig und führe das Verfahren nur
auf Drängen des Beschwerdeführers und schleppend voran. Die Beschwer-
degegnerin sei daher anzuweisen, das Strafverfahren innert zwei Monaten
zum Abschluss zu bringen (act. 1 S. 17).
3.2 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören
der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und
das Verbot der Rechtsverzögerung. Entsprechende Garantien ergeben sich
aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sach-
bereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Über-
dies konkretisiert Art. 5 StPO das Beschleunigungsgebot für den Bereich des
Strafrechts. Danach nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüg-
lich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Ab-
schluss. Diese Grundsätze kommen sowohl auf die Behörden der Strafver-
folgung (Art. 12 und 15 ff. StPO) wie auf die mit Strafsachen befassten Ge-
richte (Art. 13 und 18 ff. StPO) zur Anwendung. Die Angemessenheit der
Dauer des Verfahrens bestimmt sich nicht absolut und ihre Beurteilung ent-
zieht sich starren Regeln. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der ge-
samten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Dabei
- 8 -
sind insbesondere die Art des Verfahrens und die konkreten Umstände einer
Angelegenheit wie Umfang, Komplexität und Bedeutung des Verfahrens, das
Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung für die
Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu
berücksichtigen. Die Behörden haben die bei ihnen hängigen Verfahren
ohne unnötige Verzögerungen zum Abschluss zu bringen. Die Garantie von
Art. 29 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird
und die Gesamtheit des Verfahrens nicht mehr angemessen ist. In Bezug
auf Strafverfahren im Besondern gilt es namentlich zu verhindern, dass die
beschuldigte Person unnötig lange Zeit über die gegen sie erhobenen Vor-
würfe im Ungewissen belassen wird und den Belastungen des Strafverfah-
rens ausgesetzt ist. Daher ist das Beschleunigungsgebot von den Behörden
ab dem Zeitpunkt, in welchem die betroffene Person vom Verfahren Kenntnis
hat und beeinträchtigt wird, zu beachten (vgl. zum Ganzen die Urteile des
Bundesgerichts 6B_660/2016 vom 23. November 2016 E. 1.1; 1B_549/2012
vom 12. November 2012 E. 2.3; 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012 E. 2
m.w.H.; siehe auch TPF 2008 86 E. 2.3 S. 87 f.; Beschlüsse des Bun-
desstrafgerichts BB.2012.151 vom 23. Januar 2013 E. 2.1; BB.2011.52 vom
12. September 2011 E. 4.2; SUMMERS, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler
Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 5 StPO).
3.3 Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wurde am 11. September 2013
eröffnet, die Verfahrenseröffnung diesem jedoch erst am 24. November 2014
zur Kenntnis gebracht (act. 1.6). Von der Mitteilung der Verfahrenseröffnung
bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2018 dauerte es
knapp dreieinhalb Jahre. In dieser Zeit hat die Beschwerdegegnerin (wie be-
reits supra unter lit. B. bis D. dargelegt) unter anderem Bankunterlagen her-
ausverlangt, Kontosperren angeordnet und Hausdurchsuchungen durchge-
führt. Zudem wurden am 22. Juni 2015 und 24. August 2017 Einvernahmen
mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Im Rahmen der Untersuchung
konnten dem Beschwerdeführer diverse sichergestellte Dokumente zurück-
gegeben werden. Die Beschwerdegegnerin hatte in ihrer Untersuchung zahl-
reiche Dokumente über einen Zeitraum von sechs Jahren zu sichten. Er-
schwerend dürfte der Umstand gewesen sein, dass namhafte Bankkonten
überhaupt erst im Rahmen der Untersuchung zum Vorschein gekommen
sein sollen. Unter den gegebenen Umständen ist eine Untersuchungsdauer
von dreieinhalb Jahren vom Zeitpunkt der Mitteilung der Verfahrenseröff-
nung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung noch knapp mit dem Be-
schleunigungsgebot vereinbar. Wie die Beschwerdegegnerin ausgeführt hat,
verbleibt nun noch die Auswertung der mit Verfügung vom 7. Mai 2018 be-
schlagnahmten Dokumente. Diese sowie der Abschluss des Strafverfahrens
haben nun allerdings zügig zu erfolgen, um dem Beschleunigungsgebot ge-
recht zu werden. Ist eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung nicht
- 9 -
festgestellt, bleibt auch kein Raum, der Vorinstanz eine Frist im Sinne von
Art. 397 Abs. 4 StPO zu setzen.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist dies-
bezüglich abzuweisen.
4. Vom untersuchenden Beamten mit Beschlag zu belegen sind Gegenstände,
die als Beweismittel von Bedeutung sein können (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR).
Die Beschlagnahme in diesem Sinn ist eine provisorische (konservatorische)
prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung von Beweismitteln
(BGE 120 IV 164 E. 1c, 120 IV 297 E. 3e; 119 IV 326 E. 7e). Es genügt
diesbezüglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt un-
mittelbar oder mittelbar mit der strafbaren Handlung in Zusammenhang steht
(Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.79 vom 27. Februar 2015
E. 2.4.2). Für die Beschlagnahme ist eine solche potenzielle Beweiseignung
aber nicht nur hinreichend, sondern auch erforderlich (vgl. hierzu BANGER-
TER, Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen im Wettbewerbsrecht,
Zürcher Diss., Zürich/Basel/Genf 2014, S. 236 m.w.H.). Es bedarf mit ande-
ren Worten objektiver Anhaltspunkte, die eine direkte oder indirekte Verbin-
dung zwischen dem zu beschlagnahmenden Objekt und der Straftat als
wahrscheinlich erscheinen lassen (HEIMGARTNER, Strafprozessuale Be-
schlagnahme, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 131 f.). Allgemeine Vorausset-
zung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tat-
verdacht gegenüber dem Betroffenen. Gemäss ständiger Rechtsprechung
der Beschwerdekammer setzt der hinreichende – in Abgrenzung zum drin-
genden – Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien be-
reits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung
sprechen. Der hinreichende Tatverdacht unterscheidet sich damit vom drin-
genden Tatverdacht vor allem durch graduelle Elemente hinsichtlich der Be-
weislage, wobei der Strafverfolgungsbehörde auch in der Sachverhaltsdar-
stellung ein geringerer Konkretisierungsgrad zugebilligt werden muss. Das
ändert jedoch nichts daran, dass sich ein derartiger Verdacht im Verlaufe der
weiteren Ermittlungen verdichten muss. Im Gegensatz zum erkennenden
Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatver-
dachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und
Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313 E. 4). Des Weiteren muss die
Beschlagnahme im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein,
das heisst sie muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat
und zur Stärke des Tatverdachts stehen und für die Ermittlung notwendig
und geeignet sein (vgl. zum Ganzen zuletzt die Beschlüsse des Bundesstraf-
gerichts BV.2017.33 vom 17. November 2017 E. 2.1; BV.2017.25 vom
17. Oktober 2017 E. 3.2-3.3).
- 10 -
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin führt zum Tatverdacht Folgendes aus: Der Be-
schwerdeführer habe in der Zeit ab dem 1. Januar 2007 zahlreiche zum Teil
kleine Bareinzahlungen auf mehrere Bankkonten bei der Bank C., bei der
Bank D. AG, bei der Bank H. AG und bei der Bank K. AG vorgenommen,
welche weder in der Bilanz der B. GmbH noch in den privaten Steuererklä-
rungen des Beschwerdeführers erschienen seien. In Kombination mit den
Feststellungen der MWST-Kontrolle, in welcher Unregelmässigkeiten in der
Buchführung festgestellt worden seien, sei der Verdacht entstanden, dass
es sich bei diesen Einzahlungen auf private Konten des Beschuldigten von
rund CHF 1‘166’599.-- in den Jahren 2007 bis 2010 (bzw. CHF 1‘773‘515.--
und EUR 124‘606.-- in den Jahren 2007 bis 2013) um in der Buchhaltung der
B. GmbH nicht erfasste mehrwertsteuerpflichte Einnahmen gehandelt habe.
Der Verdacht sei mittlerweile insoweit entkräftet, als aufgrund der gegenwär-
tigen Aktenlage plausibel erscheine, dass die Zahlungen auf die Konten bei
der Bank H. AG, der Bank D. AG, bei der Bank C. und bei der Bank K. AG
grösstenteils einen anderen Hintergrund hätten. Es verbleibe allerdings ein
Differenzbetrag von ca. CHF 373‘000.--. Ob und inwieweit dieser Betrag auf
einen nicht abgerechneten mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz aus den Jah-
ren 2007 bis 2013 zurückzuführen sei, müsse nun in der Auswertung der
Buchhaltungs- und Bankunterlagen der Jahre 2007 bis 2013 geklärt werden.
Dafür, dass vorsätzlich oder fahrlässig die Umsätze der B. GmbH nicht kor-
rekt abgerechnet worden seien, gäbe es mehrere Anhaltspunkte: So sei an-
lässlich der Kontrolle festgestellt worden, dass Zahlungen für die B. GmbH
über ein weder in der privaten Steuererklärung des Beschwerdeführers noch
in der Steuererklärung der B. GmbH deklariertes Konto erfolgt seien. Zahl-
reiche Rechnungen und Belege seien ferner nicht ordentlich abgelegt, allen-
falls auch nicht in Rechnung gestellt und/oder verbucht worden. Der Be-
schwerdeführer habe sodann anlässlich der Einvernahme vom 22. Juni 2015
erklärt, er werde die nicht deklarierten Bankkonten nachmelden. In der Folge
habe er dies jedoch unterlassen, sodass die Beschwerdegegnerin im Rah-
men ihrer Ermittlungen weitere nicht deklarierte Bankkonten aufgedeckt
habe. Zudem führe der Beschwerdeführer ein Konto, dessen wirtschaftlich
Berechtigter faktisch sein Schwager L. sei (act. 1.1 S. 4; act. 2 S. 5).
5.2 Ein Abgabebetrug liegt vor, wenn der Täter durch arglistiges Verhalten dem
Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe,
einen Beitrag oder eine andere Leistung vorenthält oder es sonst am Vermö-
gen schädigt (Art. 14 Abs. 2 VStrR). Hinterziehung der Mehrwertsteuer liegt
u.a. vor bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verkürzung der Steuerforderung
zulasten des Staates, indem in einer Steuerperiode nicht sämtliche Einnah-
men, zu hohe Einnahmen aus von der Steuer befreiten Leistungen, nicht
- 11 -
sämtliche der Bezugsteuer unterliegenden Ausgaben oder zu hohe zum Vor-
steuerabzug berechtigende Ausgaben deklariert werden, eine unrechtmäs-
sige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Steuererlass erwirkt wird
(Art. 96 Abs. 1 MWSTG). Wer vorsätzlich oder fahrlässig namentlich Ge-
schäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen
nicht ordnungsgemäss führt, ausfertigt, aufbewahrt oder vorlegt, begeht eine
Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 98 lit. e MWSTG).
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bereits mit Schreiben vom
21. September 2017 an die Beschwerdegegnerin ausgeführt, dass der Dif-
ferenzbetrag von ca. CHF 352‘000.-- nichts mit den Geschäftsvorfällen der
B. GmbH zu tun habe. Diese Zuschüsse aus dem Privatvermögen hätten als
Finanzspritzen zur Gewährleistung der Liquidität der B. GmbH gedient. Im
Einzelnen führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 21.
September 2017 was folgt aus: Aus dem Nachlass seines am 29. Oktober
2006 verstorbenen Vaters sei die am 11. Juli 2009 fällig gewordene Kassa-
Obligation bei der Bank H. AG im Betrag von CHF 150‘000.-- auf das Konto
der B. GmbH bei der Bank H. übertragen worden. Diese Obligation sei noch
zu Lebzeiten des Vaters von diesem am 11. Juli 2006 begründet worden.
Ausserdem habe der Beschwerdeführer vom WIR-Konto vier Tranchen à
CHF 24‘000.--, total CHF 96‘000.--, auf das Bank D.-Konto der B. GmbH
übertragen, nämlich am 25. Mai, 14. August und 9. Dezember 2009. Der
Aktennachweis der vierten Tranche von CHF 24‘000.-- sei zufolge der Be-
legbeschlagnahme zurzeit nicht möglich. Am 14. Februar 2011 habe der Be-
schwerdeführer ferner zulasten seines Mietzinskontos bei der Bank M. den
Barbetrag von CHF 80‘000.-- bezogen und ihn als „Rückzahlung Darlehen“
auf das Geschäftskonto einbezahlt. Am 14. April 2008 habe die Schwester
des Beschwerdeführers ein von ihm im Jahr 2004 erhaltenes Darlehen von
CHF 24‘000.-- auf dessen Konto bei der Bank H. AG zurückbezahlt.
Schliesslich habe die Mutter des Beschwerdeführers am 23. April 2008 einen
Betrag von CHF 4‘157.10 für Heizölverbrauch bezahlt und am 27. Feb-
ruar 2007 die Kantonale Gebäudeversicherung aus dem Hochwasserscha-
den 2005 den Betrag von CHF 3‘972.-- auf das Konto bei der Bank H. AG
überwiesen (act. 1.18).
5.3.2 Wie einem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 28. Juni 2018 an den
Beschwerdeführer zu entnehmen ist, sei nach wie vor die Herkunft verschie-
dener Zahlungen auf dem PC-Konto 1, den Konten bei der Bank H. 8, der
Bank N. (Euro) 7, Bank N. 9 und 10 sowie dem Bank K. Privatkonto 11 zu
klären. Die Auszahlung des Betrags von CHF 150‘000.-- aus dem Verfall der
Obligation sei in der Berechnung nicht erfasst, da Kontoüberträge soweit
- 12 -
feststellbar in der Rechnung eliminiert worden seien. Bezüglich der Übertra-
gung vom WIR-Konto und der Rückzahlung des Darlehens von CHF 80‘000.-
- bestünden noch offene Fragen. Immerhin sei die Herkunft von drei Einzah-
lungen zu je CHF 24‘000.-- auf das PC-Konto 1 geklärt. Die Überweisungen
von der Schwester und der Mutter des Beschwerdeführers sowie von der
Kantonalen Gebäudeversicherung seien in der Berechnung ebenfalls nicht
erfasst worden. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass abge-
sehen von einem Betrag von CHF 72‘000.-- und somit für Zahlungen von
mindestens CHF 300‘000.-- davon auszugehen sei, dass es sich nicht um
deklarierten Umsatz handle (act. 13.3).
5.4 Im gegenwärtigen Verfahrensstadium kann nicht ausgeschlossen werden,
dass Einzahlungen auf diverse Konten getätigt worden sind, die aus der Ge-
schäftstätigkeit der B. GmbH herrühren und nicht als der Mehrwertsteuer un-
terliegend deklariert worden sind. Die Beschwerdegegnerin wird nun anhand
der Geschäftsunterlagen die Herkunft der Einzahlungen zu prüfen haben. Ob
dabei tatsächlich Zahlungen für die B. GmbH über Konten erfolgt sind, die
weder vom Beschwerdeführer noch von der B. GmbH deklariert worden sein
sollen – was der Beschwerdeführer bestreitet (act. 1 S. 13 f.) – wird Gegen-
stand der Auswertung der beschlagnahmten Dokumente sein. Es gilt der
Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7.3;
Urteile des Bundesgerichts 1B_441/2012 vom 4. März 2013 E. 2.1;
1B_640/2011 vom 9. Februar 2012 E. 2.3; Entscheid des Bundesstrafge-
richts BB.2012.66 vom 5. Februar 2013 E. 3.8). Danach sind Unklarheiten,
bis zum Abschluss der Untersuchung, im Sinne der Vorwürfe zu erklären.
Der hinreichende Tatverdacht hinsichtlich der Hinterziehung der Mehrwert-
steuer im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. a MWSTG ist gestützt auf die gegen-
wärtige Aktenlage zu bejahen. Insbesondere bei Vorliegen von Arglist bei
der Tatbegehung lässt sich das Vorgehen allenfalls unter den Tatbestand
des Abgabebetrugs nach Art. 14 Abs. 2 VStrR subsumieren. Das Nichterfas-
sen von Umsätzen in der Buchhaltung stellt zudem eine Verletzung der Ver-
fahrenspflichten im Sinne von Art. 98 lit. e MWSTG dar. Die Verwaltungs-
strafuntersuchung richtet sich dabei gegen diejenigen natürlichen Personen,
welche die Tat vermutlich verübt haben (Art. 6 Abs. 1 VStrR), mitunter gegen
den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der B. GmbH.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann sinngemäss die Beweistauglichkeit der
beschlagnahmten Dokumente (act. 1 S. 13).
6.2 Bei den beschlagnahmten Akten handelt es sich gemäss Sicherstellungspro-
tokoll vom 23. September 2015 um Buchhaltungsunterlagen der B. GmbH
- 13 -
der Jahre 2012 und 2013. Diese stehen in unmittelbarem Zusammenhang
mit den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten strafbaren Handlungen.
Die angefochtene Beschlagnahme ist geeignet, zur Klärung des untersu-
chenden Sachverhalts beizutragen. Auch erweist sie sich angesichts der
Schwere des Tatvorwurfs als gerechtfertigt.
7.
7.1 Soweit schliesslich der Beschwerdeführer die Einrede der Verjährung der
Steuerforderungen erhebt, erweist sich diese Rüge als unbegründet:
7.2 Vorliegend geht es um Steuerforderungen für die Jahre 2007 bis 2013. Ge-
mäss Art. 42 Abs. 1 MWSTG verjährt das Recht, eine Steuerforderung fest-
zusetzen, fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforde-
rung entstanden ist. Die Verjährung steht still, solange für die entsprechende
Steuerperiode ein Steuerstrafverfahren nach dem MWSTG durchgeführt
wird und der zahlungspflichtigen Person dies mitgeteilt worden ist (Art. 42
Abs. 4 MWSTG). Das Recht, die Steuerforderung festzusetzen, verjährt in
jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerfor-
derung entstanden ist (Art. 42 Abs. 6 MWSTG). Für Steuerforderungen vor
dem Jahre 2010 richtet sich gemäss Art. 112 Abs. 1 MWSTG die Verjährung
nach dem bisherigen Recht, nämlich nach den Art. 49 und 50 aMWSTG. Da-
nach verjähren die Steuerforderungen ebenfalls fünf Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind (Art. 49 Abs.1 aMWSTG). Hin-
gegen beträgt die absolute Verjährungsfrist 15 Jahre nach Ablauf des Kalen-
derjahres, in dem die Steuerforderung entstanden ist (Art. 49 Abs. 4
aMWSTG).
Damit ist vorliegend für keine der Steuerforderungen die absolute Verjährung
eingetreten, sodass es sich erübrigt, einen allfälligen Unterbruch oder Still-
stand der Frist zu prüfen.
8. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbe-
gründet. Sie ist daher vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh-
rer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1
und Abs. 5 BGG analog; vgl. dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr
ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG
- 14 -
und Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 1 BStKR), unter Anrechnung des geleisteten
Kostenvorschusses in derselben Höhe.
- 15 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un-
ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 9. November 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Felix Barmettler
- Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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