Beschluss vom 4. September 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Andreas J. Keller, Vorsitz,
Tito Ponti und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Jodok Wicki,
Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR);
Aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: BV.2018.8, BP.2018.42
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Sachverhalt:
A. Am 8. Mai 2018 eröffnete die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfol-
gend «ESTV») eine besondere Strafuntersuchung nach Art. 190 ff. des Bun-
desgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG;
SR 642.11) u.a. gegen die A. AG wegen des Verdachts der Gehilfenschaft
und/oder der Mitwirkung zur Steuerhinterziehung gemäss Art. 177 DBG. Der
A. AG wird dabei vorgeworfen, sie habe als Steuervertreterin von B. in den
Steuerperioden 2011 bis 2015 den Steuerbehörden Informationen vorenthal-
ten, wodurch diese die zu tiefe Deklaration nicht erkannten und das Einkom-
men unvollständig besteuerten (vgl. act. 1.7).
B. Am 9. Mai 2018 ordnete der Direktor der ESTV die Durchsuchung der Ge-
schäftsräumlichkeiten am Sitz der A. AG in Zürich sowie an deren Niederlas-
sungen in Zug und Lugano an zwecks Sicherstellung von der Beschlag-
nahme unterliegenden Beweismitteln (act. 1.2, 1.3, 1.4). Die entsprechenden
Hausdurchsuchungen erfolgten am 16. Mai 2018. An allen drei Standorten
wurden zahlreiche Unterlagen und elektronische Daten sichergestellt und
gestützt auf die gegen deren Durchsuchung gerichtete Einsprache der A. AG
versiegelt (act. 1.8-1.12).
Die Sicherstellung der von der ESTV verlangten elektronischen Daten am
Sitz der A. AG in Zürich konnte anlässlich der Hausdurchsuchung selbst aus
technischen Gründen nicht abgeschlossen werden (vgl. act. 6, S. 2; act. 12,
S. 2). Gemäss ihren eigenen Ausführungen erfolge deren Bereitstellung
durch die A. AG selbstständig «in Absprache» mit den Vertretern der ESTV
(act. 1, Rz. 30.1). Gemäss dem entsprechenden Hausdurchsuchungsproto-
koll werde die A. AG die ESTV unverzüglich orientieren, sobald die Daten
bereitstehen würden (act. 12.1, S. 6).
C. Daraufhin gelangte die A. AG mit Beschwerde vom 22. Mai 2018 an die Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt Folgen-
des:
1. Die Befehle vom 9. Mai 2018 betr. Durchsuchungen bei der Beschwerdeführerin am Sitz in
Zürich sowie an den Niederlassungen der Beschwerdeführerin in Zug sowie in Lugano seien
aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, sämtliche versiegelten und mitgenommenen Un-
terlagen unverzüglich zurückzugeben.
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3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin anstelle der
Durchsuchungsbefehle eine spezifische Aufforderung zur freiwilligen Herausgabe klar um-
schriebener und auf den vorliegenden Fall bezogener Unterlagen zuzustellen.
4. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin anstelle
der Durchsuchungsbefehle eine spezifische Editionsaufforderung auf Herausgabe der elekt-
ronischen Daten zuzustellen, die von der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt dieser Be-
schwerde noch zusammengestellt werden müssen und der Beschwerdegegnerin noch nicht
übergeben wurden, insbesondere:
[…]
Die Editionsaufforderung sei so auszugestalten, dass Informationen betreffend Personen und
Gesellschaften, die in die Untersuchung der Beschwerdegegnerin nicht involviert sind, vor
Übergabe ausgeschieden werden.
5. Es sei festzustellen, dass die Befehle vom 9. Mai 2018 betr. Durchsuchungen bei der Be-
schwerdeführerin am Sitz in Zürich sowie an den Niederlassungen der Beschwerdeführerin in
Zug sowie in Lugano widerrechtlich sind.
6. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschwerdeführerin sei, nach
Aufforderung zur Bezifferung, eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.
Verfahrensantrag:
Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, eventualiter zu-
mindest dahingehend, dass die Beschwerdeführerin vor Abschluss des vorliegenden Verfah-
rens und Entscheid betreffend die Unrechtmässigkeit des Durchsuchungsbefehls (ungeachtet
des Rechts auf Siegelung) nicht verpflichtet ist, der Beschwerdegegnerin die in Antrag 4 um-
schriebenen Daten zu übergeben.
In ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2018 beantragt die ESTV, auf die Be-
schwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, die Kosten
des Verfahrens seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es sei keine
Parteientschädigung zuzusprechen (act. 6). In ihrer Replik vom 18. Juni 2018
hält die A. AG an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 10).
Die Replik wurde der ESTV am 19. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht
(act. 11).
Mit Eingabe vom 13. Juli 2018 nahm die ESTV unaufgefordert zu den Vor-
bringen in der Replik Stellung (act. 12). Zu den Ausführungen des Tatver-
dachts legte die ESTV hierbei der Beschwerdekammer gestützt auf Art. 25
Abs. 3 VStrR Beweismittel vor, die der A. AG nicht offengelegt werden sollen
(vgl. act. 12, S. 7).
Bezug nehmend auf die Duplik der ESTV nahm auch die A. AG am 27. Juli
2018 unaufgefordert Stellung (act. 14). Dabei hält sie an den in der
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Beschwerde gestellten Anträgen fest und stellt zusätzlich die folgenden
Rechtsbegehren:
1. Der Beschwerdeführerin sei Einsicht in die von der Beschwerdegegnerin mit Beschwerde-
duplik vom 13. Juli 2018 als Dokument F eingereichte Unterlage zu gewähren und es sei ihr
eine angemessene Frist einzuräumen, innert welcher die Beschwerdeführerin zum Dokument
F Stellung nehmen kann.
2. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das von ihr mit Beschwerdeduplik
vom 13. Juli 2018 eingereichte Dokument F derart zu bearbeiten, dass der Beschwerdefüh-
rerin Akteneinsicht in dieses gewährt werden kann. Anschliessend sei der Beschwerdeführe-
rin Einsicht in die als Dokument F bezeichnete Unterlage zu gewähren und es sei ihr eine
angemessene Frist einzuräumen, innert welcher die Beschwerdeführerin zum bearbeiteten
Dokument F Stellung nehmen kann.
3. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Inhalt des Dokuments F
zusammenzufassen. Anschliessend sei der Beschwerdeführerin Einsicht in die Zusammen-
fassung des Dokuments F zu gewähren und es sei ihr eine angemessene Frist einzuräumen,
innert welcher die Beschwerdeführerin zur Zusammenfassung des Dokuments F Stellung
nehmen kann.
4. Subsubeventualiter sei das von der Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeduplik vom
13. Juli 2018 eingereichte Dokument F aus den Akten zu weisen.
Die ESTV erstattete hierauf am 15. August 2018 wiederum unaufgefordert
eine Quadruplik. Darin beantragt sie die Abweisung der Anträge der Be-
schwerdeführerin (act. 16). Diese Eingabe der ESTV wurde der A. AG am
17. August 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen ge-
genüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich gemäss
Art. 191 Abs. 1 DBG nach den Artikeln 19-50 des Bundesgesetzes vom
22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0).
1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu-
sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des
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Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m.
Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die
angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Mit der Be-
schwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unange-
messenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR). Die Beschwerde ist innert
drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis
erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer
Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).
2.
2.1 In erster Linie richtet sich die Beschwerde gegen die Durchsuchungsbefehle
vom 9. Mai 2018 (act. 1.2, 1.3, 1.4) und gegen die darauf gestützten Haus-
durchsuchungen vom 16. Mai 2018 am Sitz sowie an zwei Zweigniederlas-
sungen der Beschwerdeführerin (vgl. act. 1.8-1.12).
2.2
2.2.1 Das zur Beschwerdeführung berechtigende Rechtsschutzinteresse im Sinne
von Art. 28 Abs. 1 VStrR muss grundsätzlich ein aktuelles und praktisches
sein (BGE 118 IV 67 E. 1c; TPF 2017 93 E. 2.2; TPF 2004 40 E. 2.1 S. 43).
Soweit sich eine Beschwerde gegen eine bereits abgeschlossene Haus-
durchsuchung als solche richtet, fehlt es praxisgemäss an einem aktuellen
und praktischen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Anordnung
der Hausdurchsuchung (siehe u.a. TPF 2017 93 E. 2.2).
2.2.2 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die angefochtene
Hausdurchsuchung sei noch nicht abgeschlossen, da ein Grossteil der von
der Beschwerdegegnerin gewünschten elektronischen Daten von den Mitar-
beitenden der Beschwerdeführerin erst von Archiven und Back-ups zusam-
mengestellt werden müssen und diese Daten der Beschwerdegegnerin noch
nicht übergeben werden konnten (act. 1, Rz. 9; act. 10, Rz. 3 ff.; act. 14,
Rz. 4 ff.).
2.2.3 Eine Hausdurchsuchung liegt dann vor, wenn staatliche Organe Räumlich-
keiten ziel- und zweckgerichtet durchsuchen, um einen Tatverdächtigen zu
ergreifen oder Beweismittel für die Beweisführung im Verfahren aufzufinden
(BANGERTER, Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen im Wettbewerbs-
recht, Diss. 2014, S. 13). Da die Dauer einer Hausdurchsuchung nicht ge-
setzlich fixiert ist, ist der Zeitpunkt der Beendigung der Hausdurchsuchung
im Voraus unbestimmt. Sie kann auch mehrere Tage dauern und ist erst
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dann beendet, wenn der Zweck der Massnahme erreicht ist, d.h. die Suche
nach Beweismitteln abgebrochen werden kann. Wann dies genau der Fall
ist, wird durch die Behörden festgelegt. In der Regel wird die Hausdurchsu-
chung dann zu Ende sein, wenn alle zur Durchsuchung vorgesehenen
Räumlichkeiten tatsächlich durchsucht worden sind (BANGERTER, a.a.O.,
S. 226). Der Schlusspunkt der Hausdurchsuchung wird grundsätzlich durch
die Beendigung und Unterzeichnung des Durchsuchungs- und Beschlagnah-
meprotokolls gesetzt, in welchem u.a. auch die Uhrzeit des Endes der Haus-
durchsuchung festgehalten wird. Anschliessend verlassen die untersuchen-
den Beamten die Räumlichkeiten des Unternehmens und damit die durch
das Recht auf Achtung der Wohnung geschützte räumliche Sphäre. Damit
wird die Hausdurchsuchung und der damit verbundene Eingriff in die Frei-
heitsrechte beendet (BANGERTER, a.a.O., S. 227). Eine Hausdurchsuchung
kann dadurch verkürzt oder gar überflüssig werden, dass der Betroffene all
jene Gegenstände und Papiere freiwillig herausgibt, welche die Untersu-
chungsbehörde im Rahmen ihrer Hausdurchsuchung aufzufinden gedenkt
und benennt. Diese Herausgabe an den Untersuchungsleiter wird als Edition
bezeichnet (EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwal-
tungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 205).
2.2.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Hausdurchsuchung am Sitz der A. AG
in Zürich am 16. Mai 2018 um 18.45 abgeschlossen wurde, indem die ermit-
telnden Beamten die durchsuchten Räumlichkeiten verlassen haben. Am
17. Mai 2018 wurden Teile der sichergestellten Akten nochmals in die Räum-
lichkeiten der A. AG gebracht, damit sie diese kopieren konnte. Um
15.45 Uhr wurden diese dann versiegelt (act. 6.3). Gemäss Untersuchungs-
protokoll war am 16. Mai 2018 um 14.45 Uhr klar, dass der E-Mail-Server am
selben Tage wegen technischen Problemen nicht mehr gesichert werden
konnte (act. 6.3). Diesbezüglich erklärte sich die Beschwerdeführerin in Ab-
sprache mit den Ermittlern bereit, die entsprechenden Daten selbstständig
aufzubereiten und die Beschwerdegegnerin zu verständigen, sobald die Da-
ten bereitstünden (vgl. act. 1, Rz. 30.1 und act. 1.8, S. 6). Aufgrund der Akten
steht demnach fest, dass die Durchsuchung der Räumlichkeiten der Be-
schwerdeführerin nach Beweismitteln am 16. Mai 2018 um 18.45 Uhr abge-
schlossen war. Nachdem die Ermittler die Räumlichkeiten verlassen hatten,
war der Eingriff in die geschützte räumliche Sphäre der Beschwerdeführerin
offensichtlich beendet. Der Aufenthalt der Ermittler am darauf folgenden Tag
diente lediglich dazu, der Beschwerdeführerin zu ermöglichen, Kopien der
am Vortag gesicherten Unterlagen zu erstellen, nicht aber der weiteren Su-
che nach Beweismitteln. Mit ihrer Bereitschaft, die aus technischen Gründen
anlässlich der Hausdurchsuchung am 16. Mai 2018 noch nicht sichergestell-
ten elektronischen Daten zu Handen der Beschwerdegegnerin selbstständig
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bereitzustellen, war die Hausdurchsuchung nach dem oben Ausgeführten
(siehe E. 2.2.3 in fine) auch diesbezüglich bereits am 16. Mai 2018 abge-
schlossen. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, die Hausdurchsu-
chung dauere noch an, solange sie die betreffenden Daten noch nicht be-
reitgestellt und übergeben habe, ist unhaltbar. Waren die angefochtenen
Hausdurchsuchungen am 16. Mai 2018 vollständig abgeschlossen, so fehlte
es auf Seiten der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhe-
bung am aktuellen praktischen Interesse an der Beschwerdeführung.
2.3
2.3.1 Auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses kann ausnahms-
weise verzichtet werden, wenn sich die gerügte Rechtsverletzung jederzeit
wiederholen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall
kaum je möglich wäre, sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter glei-
chen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten und an deren Be-
antwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffent-
liches Interesse besteht (BGE 118 IV 67 E. 1d).
2.3.2 Die Beschwerdeführerin macht hierzu hauptsächlich geltend, der Erlass der
angefochtenen Durchsuchungsbefehle sei in mehrfacher Hinsicht unverhält-
nismässig gewesen (act. 1, Rz. 11 ff.). Dabei handelt es sich jedoch nicht um
eine Frage, an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung
ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht. Die diesbezügliche Rechts-
weggarantie ist zudem gewahrt, da die Beschwerdeführerin die vorliegend
zur Diskussion stehenden Hausdurchsuchungen betreffend die Siegelung
verlangte, worauf die Beschwerdegegnerin sämtliche sichergestellten Ge-
genstände versiegelte und bei diesem Gericht ein entsprechendes Entsiege-
lungsgesuch stellte (BE.2018.9, act. 1). Die Rechtmässigkeit der Hausdurch-
suchungen wird in diesem Entsiegelungsverfahren zu prüfen sein (vgl. hierzu
die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2017.35 vom 20. Juli 2017
E. 2.2; BV.2015.26 vom 3. Februar 2016 E. 2.2; BE.2014.18 vom 9. März
2015 E. 3.6; BV.2014.14 vom 16. Juni 2014 E. 1.3 m.w.H.; für den Bereich
der StPO siehe BGE 144 IV 74 [Urteil des Bundesgerichts 1B_394/2017 vom
17. Januar 2018], nicht amtl. publ. E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts
1B_499/2017 vom 12. April 2018 E. 4.5; 1B_519/2017 vom 27. März 2018
E. 1.2).
3. Nach dem Gesagten fehlt es der Beschwerdeführerin am aktuellen prakti-
schen Interesse an der Beschwerdeführung. Da auch kein Grund für einen
ausnahmsweisen Verzicht auf dieses Erfordernis vorliegt, ist auf die Be-
schwerde nicht einzutreten.
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4. Das Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung ist bei diesem
Ausgang des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
5.
5.1 Mit Beschwerdeduplik vom 13. Juli 2018 hat die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdekammer verschiedene Beweismittel zur Begründung des hinrei-
chenden Tatverdachts eingereicht (vgl. act. 12, S. 7). Die Beschwerdegeg-
nerin führte hierzu gestützt auf Art. 25 Abs. 3 VStrR aus, diese Unterlagen
dürften der Beschwerdeführerin unter keinen Umständen offengelegt wer-
den, um die steuerstrafrechtliche Untersuchung nicht zu erschweren und um
das Steuergeheimnis gegenüber anderen Beschuldigten oder Steuerpflichti-
gen zu wahren. Die Beschwerdeführerin verlangte diesbezüglich Einsicht-
nahme in das Dokument F («Lohnausweis sowie Auszug der Steuererklä-
rung von Herrn und Frau C.»; act. 14, S. 2).
5.2 Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig
ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss
des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen (Art. 25
Abs. 3 VStrR; zur Anwendung dieser Bestimmung durch die Beschwerde-
kammer siehe den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2009.30 vom
15. Dezember 2009 E. 2.4-2.5; vgl. zuletzt auch den Beschluss des Bun-
desstrafgerichts BE.2018.2 vom 30. Mai 2018 E. 6.2.5).
5.3 Die (Steuer-)Unterlagen, welche die Beschwerdeführerin einsehen möchte,
unterliegen offensichtlich der Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 110 Abs. 1
DBG. Ein wesentliches privates Interesse von Drittpersonen (Herr und Frau
C.) an der Geheimhaltung des Dokuments F ist damit vorhanden. Da auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und damit die Überprüfung des hinreichen-
den Tatverdachts im vorliegenden Verfahren entfällt, bleibt das Dokument F
auch ohne jede Relevanz für dessen Ausgang. Die Beschwerdekammer
braucht sich bei ihrem Entscheid nicht darauf zu stützen. Die diesbezügli-
chen Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin sind daher abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge-
richtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. TPF 2011 25 E. 3).
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2‘000.–, unter Anrechnung
des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von 3‘000.– (vgl. act. 2
und 4; Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
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Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]). Die Bundesstrafgerichtskasse hat der Beschwerdeführe-
rin Fr. 1‘000.– zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung wird als erledigt ab-
geschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von
Fr. 3‘000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse hat der Beschwerdeführerin
Fr. 1‘000.– zurückzuerstatten.
Bellinzona, 4. September 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Jodok Wicki
- Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions-
richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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