Beschluss vom 13. September 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Tito Ponti und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
1. A. AG,
2. B. AG,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Kolb,
Beschwerdeführerinnen
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: BV.2018.9, BV.2018.10
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Sachverhalt:
A. Am 7. Mai 2018 ermächtigte der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzde-
partements die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV»)
zur Eröffnung einer besonderen Steueruntersuchung im Sinne der
Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer (DBG; SR 642.11) wegen des Verdachts der Steuerhinterzie-
hung gemäss Art. 175 ff. DBG sowie des Steuerbetrugs gemäss Art. 186
DBG (BV.2018.9, act. 2.1). Diese Untersuchung richtet sich gegen C. und D.
sowie gegen die A. AG, die B. AG und die E. AG. Daneben führt die ESTV
ein Verwaltungsstrafverfahren gegen C. und D. wegen des Verdachts des
Abgabebetrugs gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR, eventuell der Hinterziehung
der Verrechnungssteuer gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes vom
13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz,
VStG; SR 642.21), begangen im Geschäftsbereich der A. AG und der B. AG
in den Geschäftsjahren 2012 bis 2016 (vgl. BV.2018.9, act. 1.2, S. 1).
B. Am 9. Mai 2018 erliess der Direktor der ESTV einen Durchsuchungsbefehl
zwecks Durchsuchung der Räumlichkeiten der A. AG, der B. AG, der F. AG
und der G. AG in Z. (BV.2018.9, act. 1.2). Am 16. Mai 2018 schritten die
ermittelnden Beamten zur entsprechenden Durchsuchung. Diese dauerte bis
17. Mai 2018. Hierbei wurde eine Reihe von Unterlagen und elektronischer
Daten als Beweismittel beschlagnahmt (BV.2018.9, act. 1.1).
C. Hiergegen erhob die A. AG am 22. Mai 2018 beim Direktor der ESTV Be-
schwerde zu Handen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
(BV.2018.9, act. 1). Sie beantragt Folgendes:
1. Es seien die anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 16./17. Mai 2018 bei der Beschwer-
deführerin und der B. AG beschlagnahmten Beweismittel unverzüglich an die Beschwerde-
führerin herauszugeben.
2. Es sei die Weitergabe dieser Beweismittel auf dem Wege der Amts- bzw. Rechtshilfe an
andere Amtsstellen oder Behörden zu unterlassen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV.
Der Direktor der ESTV übermittelte die Beschwerde am 28. Mai 2018 zu-
sammen mit seiner Stellungnahme der Beschwerdekammer (BV.2018.9,
act. 2). Er stellt die folgenden Anträge:
1. Der erste Antrag sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Auf den zweiten Antrag sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieser abzuweisen.
3. Die Kosten des Verfahrens seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
4. Es sei keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Beide Parteien halten im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an ihren
bisher gestellten Anträgen fest (BV.2018.9, act. 8 und 11).
D. Mit ihrer Duplik (BV.2018.9, act. 11) legte die ESTV gestützt auf Art. 25
Abs. 3 VStrR der Beschwerdekammer für deren Beurteilung und aus-
schliesslich für deren Gebrauch weitere Beilagen vor. Die ESTV führte hierzu
aus, diese dürften der Beschwerdeführerin unter keinen Umständen offen-
gelegt werden, damit die steuerstrafrechtliche Untersuchung nicht erschwert
werde und um das Steuergeheimnis gegenüber anderen Beschuldigten oder
Steuerpflichtigen zu wahren (vgl. BV.2018.9, act. 11, S. 2).
Die Beschwerdekammer retournierte der ESTV die eingereichten Akten und
forderte sie auf, zusätzlich eine Zusammenfassung der betreffenden Akten-
stücke einzureichen oder – alternativ dazu – genau anzugeben, welche ihrer
bisherigen tatsächlichen Vorbringen in der Stellungnahme vom 28. Mai 2018
und in der Duplik vom 5. Juli 2018 sich auf welche der betreffenden Akten-
stücke stützen (BV.2018.9, act. 12). Die ESTV liess der Beschwerdekammer
daraufhin den bereits in ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 2018 dargelegten
Sachverhalt zugehen, ergänzt mit Hinweisen auf die vertraulichen Akten
(BV.2018.9, act. 13.1). Der A. AG wurde diesbezüglich Gelegenheit zur Stel-
lungnahme eingeräumt (BV.2018.9, act. 14). In ihrer Eingabe vom 7. Au-
gust 2018 hält sie vollumfänglich an den bisherigen Beschwerdebegehren
fest (BV.2018.9, act. 15). Die ESTV erstattete am 27. August 2018 unaufge-
fordert eine Quadruplik (BV.2018.9, act. 17), zu welcher die A. AG ihrerseits
am 7. September 2018 auch nochmals Stellung bezog (BV.2018.9, act. 20).
E. Gegen die erfolgte Beweismittelbeschlagnahme erhob am 22. Mai 2018
auch die B. AG beim Direktor der ESTV Beschwerde zu Handen der Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BV.2018.10, act. 1). Sie bean-
tragt Folgendes:
1. Es seien die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16./17. Mai 2018 bei der Beschwerde-
führerin und der A. AG beschlagnahmten Beweismittel unverzüglich an die Beschwerdefüh-
rerin herauszugeben.
2. Es sei die Weitergabe dieser Beweismittel auf dem Wege der Amts- bzw. Rechtshilfe an
andere Amtsstellen oder Behörden zu unterlassen.
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3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV.
Der weitere Schriftenwechsel verlief identisch wie derjenige im Verfahren
BV.2018.9 (vgl. soeben Sachverhalt Bst. C und D; siehe BV.2018.10, act. 2-
20).
F. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Beide Beschwerdeführerinnen sind in den durchsuchten Räumlichkeiten in
Z. domiziliert. Sie haben dort auf zwei Etagen eine Bürogemeinschaft mit
zwei weiteren «H.-Gesellschaften». Die Büros sind nicht nach den einzelnen
Gesellschaften unterteilt (vgl. BV.2018.9, act. 2, S. 7). Beide Beschwerde-
führerinnen haben dasselbe Beschlagnahmeprotokoll angefochten
(BV.2018.9 und BV.2018.10, jeweils act. 1.1). Sie werden von demselben
Rechtsanwalt vertreten und ihre Beschwerdeanträge und deren Begründung
sind weitgehend gleichlautend. Angesichts dieses engen Sachzusammen-
hangs ist es gerechtfertigt, die beiden separat erhobenen Beschwerden in
einem gemeinsamen Entscheid zu beurteilen.
2. Das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen ge-
genüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich gemäss
Art. 191 Abs. 1 DBG nach den Artikeln 19-50 des Bundesgesetzes vom
22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0). Bei der
Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Verrechnungssteuergesetz fin-
det ebenfalls das VStrR Anwendung und die ESTV ist die verfolgende und
urteilende Verwaltungsbehörde (Art. 67 Abs. 1 VStG).
3.
3.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu-
sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m.
Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die
angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an
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deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Mit der Be-
schwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unange-
messenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR). Die Beschwerde ist innert
drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis
erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer
Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).
3.2 Aufgrund der Akten ist nicht erkennbar, welche der beschlagnahmten Unter-
lagen und Daten im Einzelnen welcher der Beschwerdeführerinnen zuzuord-
nen sind. Beide machen uneingeschränkt geltend, die Inhaberin der be-
schlagnahmten Unterlagen zu sein (BV.2018.9 und BV.2018.10, jeweils
act. 1, Rz. 6). Dies liegt insbesondere auch im Umstand der gemeinsam ge-
nützten und nicht einzeln unterteilten Büroräumlichkeiten begründet (vgl.
hierzu E. 1). Nichtsdestotrotz ist jedoch davon auszugehen, dass beide als
in den Räumlichkeiten domizilierte Gesellschaften zumindest in gewissem
Masse auch Inhaberinnen beschlagnahmter Unterlagen und Daten sind. In-
sofern sind sie auch berechtigt, die erfolgte Beschlagnahme anzufechten,
zumindest soweit sie selber dadurch betroffen sind. Nicht einzutreten ist auf
deren Beschwerdeanträge nur, sofern sie damit auch die Beschlagnahme
von Akten anfechten, die jeweils der anderen Beschwerdeführerin oder an-
deren Nutzern der Büroräumlichkeiten zuzuordnen wären.
3.3 Was den jeweiligen Beschwerdeantrag Ziff. 2 angeht, so fehlt es vorliegend
an einem in den Akten liegenden Anfechtungsobjekt. Auch aufgrund der je-
weiligen Beschwerdebegründung ist diesbezüglich keine Zwangsmass-
nahme oder Amtshandlung erkennbar, welche einer Überprüfung auf dem
Beschwerdeweg unterzogen werden soll. Auf die entsprechenden Anträge
ist nicht einzutreten.
3.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist ein-
zutreten, soweit sie sich gegen die erfolgten Beweismittelbeschlagnahmen
richten.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin reichte der Beschwerdekammer mit der jeweiligen
Duplik und unter Hinweis auf Art. 25 Abs. 3 VStrR eine Reihe von Beweis-
mitteln ein, welche diese unter Ausschluss der Beschwerdeführerinnen zur
Kenntnis nehmen solle (BV.2018.9 und BV.2018.10, jeweils act. 11, S. 2 f.).
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4.2 Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig
ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss
des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen (Art. 25
Abs. 3 VStrR). Die Beschwerdekammer betrachtet hierbei das blosse Inte-
resse der beteiligten Verwaltung an der Geheimhaltung einer Information
nicht als gleichbedeutend mit einem wesentlichen öffentlichen Interesse.
Nicht die Verwaltung setzt die Wertmassstäbe für die Interessenabwägung,
sondern die richterliche Kontrollinstanz. Die Formulierung von Art. 25 Abs. 3
VStrR ist imperativ. Die Beschwerdekammer muss den Betroffenen von der
Kenntnisnahme ausschliessen, wenn die Sachlage den vom Gesetz verlang-
ten Voraussetzungen entspricht (HAURI, Verwaltungsstrafrecht [VStrR],
1998, S. 74 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2009.30 vom
15. Dezember 2009 E. 2.2).
Gemäss Praxis der Beschwerdekammer sind aber in einem solchen Fall Ak-
ten, welche einer Partei nicht offengelegt werden sollen, aber worauf sie sich
stützen soll, in Form einer Zusammenfassung einzureichen, wobei die be-
troffene Partei uneingeschränkt Gelegenheit zur Stellungnahme erhält (Be-
schluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.2 vom 30. Mai 2018 E. 6.2.5; Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts BV.2009.30 vom 15. Dezember 2009 E. 2.4
m.w.H.).
4.3 Die Beschwerdegegnerin will mit ihrem Vorgehen verhindern, dass die steu-
erstrafrechtliche Untersuchung erschwert bzw. das Steuergeheimnis gegen-
über anderen Beschuldigten bzw. Steuerpflichtigen verletzt wird (vgl.
BV.2018.9 und BV.2018.10, jeweils act. 11, S. 2). Der lediglich pauschal vor-
gebrachte Grund der möglichen Erschwerung der steuerstrafrechtlichen Un-
tersuchung kann für eine sich auf Art. 25 Abs. 3 VStrR stützende Einschrän-
kung des Rechts der Beschwerdeführerinnen auf Akteneinsicht nicht genü-
gen. Die Beschwerdekammer erkennt aber im Steuergeheimnis (vgl. Art. 110
DBG oder Art. 37 VStG) wesentliche private Interessen von Drittpersonen,
die einer Einsichtnahme in Steuerunterlagen entgegenstehen können (vgl.
hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.2 vom 30. Mai 2018
E. 6.2.5).
4.4 Die Beschwerdeführerinnen kritisieren das Vorgehen der Beschwerdegeg-
nerin. Konkret machen sie aber lediglich geltend, die Beschwerdegegnerin
habe der Beschwerdekammer wahrscheinlich Jahresrechnungen der
I. Corp. mit Sitz auf den Seychellen eingereicht. Es sei nicht ersichtlich, wes-
halb Jahresrechnungen von im Ausland domizilierten Gesellschaften dem
Steuergeheimnis unterliegen sollen (BV.2018.9 und BV.2018.10, jeweils
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act. 15, Rz. 1 ff.). Diese Vermutung der Beschwerdeführerinnen ist unbe-
gründet; die Liste der als vertraulich eingereichten Aktenstücke A bis F wurde
ihr offen gelegt (siehe u.a. BV.2018.9 und BV.2018.10, jeweils act. 13.1 in
fine). Wie nachfolgend ausgeführt wird, erweist sich der eine Teil der unter-
suchten Sachverhalte für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden
nicht als relevant (siehe E. 6.3). Demnach muss sich die Beschwerdekam-
mer auch nicht auf die sich auf diesen Teil der Untersuchung beziehenden
Aktenstücke A, B und C stützen. Das Aktenstück B befindet sich im Übrigen
ohnehin bereits im Besitz der Beschwerdeführerinnen (BV.2018.9 und
BV.2018.10, jeweils act. 15.9). Aktenstück E, d.h. die Auszüge aus den
(Steuer-)Unterlagen von Herrn und Frau J., unterliegt offensichtlich der Ge-
heimhaltungspflicht gemäss Art. 110 Abs. 1 DBG. Ein wesentliches privates
Interesse von Drittpersonen an der Geheimhaltung des Dokuments E ist da-
mit vorhanden. Bei den Aktenstücken D und F handelt es sich demgegen-
über um Geschäftsunterlagen der K. Ltd., wobei nicht klar ist, inwiefern diese
gegenüber den Beschwerdeführerinnen überhaupt ein Geheimhaltungsinte-
resse an diesen Unterlagen aufweist. Das Aktenstück F ist zudem ein Ver-
trag zwischen der K. Ltd. und der Beschwerdeführerin 2, ein allfälliges Ge-
heimhaltungsinteresse bestünde womöglich allein gegenüber der Beschwer-
deführerin 1. Es ist davon auszugehen, dass sich dieser Vertrag ohnehin
auch in den Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführerin 2 befinden dürfte.
Der wesentliche Inhalt der Aktenstücke D, E und F wurde von der Beschwer-
degegnerin im Rahmen ihrer Ausführungen wiedergegeben. Dazu konnten
die Beschwerdeführerinnen Stellung nehmen. Der Praxis der Beschwerde-
kammer ist somit Genüge getan.
5. Vom untersuchenden Beamten mit Beschlag zu belegen sind Gegenstände,
die als Beweismittel von Bedeutung sein können (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR).
Die Beschlagnahme in diesem Sinn ist eine provisorische (konservatorische)
prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung von Beweismitteln
(BGE 120 IV 164 E. 1c S. 166, 120 IV 297 E. 3e S. 299; 119 IV 326 E. 7e
S. 328 f.). Es genügt diesbezüglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass
das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar mit der strafbaren Handlung in
Zusammenhang steht (TPF 2004 34 E. 4.1 m.w.H.; Beschluss des Bun-
desstrafgerichts BV.2014.79 vom 27. Februar 2015 E. 2.4.2). Allgemeine Vo-
raussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begrün-
deter Tatverdacht gegenüber dem Betroffenen. Gemäss ständiger Recht-
sprechung der Beschwerdekammer setzt der hinreichende – in Abgrenzung
zum dringenden – Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder In-
dizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verur-
teilung sprechen. Der hinreichende Tatverdacht unterscheidet sich damit
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vom dringenden Tatverdacht vor allem durch graduelle Elemente hinsichtlich
der Beweislage, wobei der Strafverfolgungsbehörde auch in der Sachver-
haltsdarstellung ein geringerer Konkretisierungsgrad zugebilligt werden
muss. Das ändert jedoch nichts daran, dass sich ein derartiger Verdacht im
Verlaufe der weiteren Ermittlungen verdichten muss. Im Gegensatz zum er-
kennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des
Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat-
und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313 E. 4). Des Weiteren muss
die Beschlagnahme im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig
sein, das heisst sie muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere
der Tat und zur Stärke des Tatverdachts stehen und für die Ermittlung not-
wendig und geeignet sein (vgl. zum Ganzen zuletzt die Beschlüsse des Bun-
desstrafgerichts BV.2017.33 vom 17. November 2017 E. 2.1; BV.2017.25
vom 17. Oktober 2017 E. 3.2-3.3).
6.
6.1 Gemäss Durchsuchungsbefehl, welcher den angefochtenen Beweismittel-
beschlagnahmen zu Grunde liegt, bestehe der begründete Verdacht, dass
die beiden durch C. beherrschten Beschwerdeführerinnen versuchte Steu-
erhinterziehung begangen haben, indem sie in den Geschäftsjahren 2012
sowie 2014-2016 ihnen zustehende Erträge im Betrag von Fr. 109 Mio. nicht
verbucht haben. Diese den beiden Beschwerdeführerinnen zustehenden Er-
träge seien durch die K. Ltd. mit Sitz auf Mauritius und durch die L. Ltd. mit
Sitz auf Zypern vereinnahmt worden. Dadurch seien die Gewinne der beiden
Beschwerdeführerinnen in hohem Ausmass zu Unrecht verkürzt und damit
in grossem Umfang Gewinnsteuern hinterzogen worden. Durch die unterlas-
sene Deklaration dieser mutmasslich verdeckt geleisteten Gewinnausschüt-
tungen und der damit nicht erfolgten Deklaration und Abrechnung der Ver-
rechnungssteuern seien im Geschäftsbereich der Beschwerdeführerinnen
auch Verrechnungssteuern hinterzogen worden (BV.2018.9 und
BV.2018.10, jeweils act. 1.2, S. 2).
Gemäss Handelsregister bezweckt die Beschwerdeführerin 1 das Erbringen
von Beratungsdienstleistungen im Finanzbereich für institutionelle und pri-
vate Kunden. Die Beschwerdeführerin 2 bezweckt die Erbringung von Bera-
tungs- und Verwaltungsdienstleistungen, namentlich in den Bereichen des
Buchhaltungs- und Finanzwesens, der Rechtsberatung, der Akquisition so-
wie der allgemeinen Gesellschaftsadministration gegenüber Gruppengesell-
schaften und Dritten. Beide Gesellschaften sind Teil der von C. kontrollierten
Unternehmensgruppe (vgl. BV.2018.9 und BV.2018.10, jeweils act. 2.2).
- 9 -
6.2 Der dem Durchsuchungsbefehl und damit der Beschlagnahmeverfügung zu
Grunde liegende Tatverdacht wurde von der Beschwerdegegnerin mit Stel-
lungnahme vom 28. Mai 2018 konkretisiert (BV.2018.9 und BV.2018.10, je-
weils act. 2, S. 4 ff.). Demnach seien im Jahr 2014 Teile der verwalteten
Vermögen in sieben private Investment-Fonds eingebracht worden. Diese
seien zu einem Teil durch die K. Ltd. mit Sitz auf Mauritius und zum anderen
Teil durch schweizerische Gruppengesellschaften verwaltet worden. Die sie-
ben Investment-Fonds hätten der K. Ltd. Kommissionen bezahlt (in den Jah-
ren 2014-2016 total USD 161‘430‘556.–), obwohl Letztere nicht über das er-
forderliche Personal verfügt habe. Dementsprechend habe diese die Leis-
tungen bei den schweizerischen Gruppengesellschaften eingekauft und da-
für ein als «advisory fees» bezeichnetes Entgelt entrichtet. Der Beschwerde-
führerin 1 seien unter diesem Titel in den Jahren 2014 bis 2016
USD 38‘124‘171.– zugeflossen. In den Geschäftsberichten sei festgehalten,
dass die K. Ltd. in den Jahren 2014-2015 kein Personal, d.h. kein «key ma-
nagement personnel» beschäftigt habe. Erst gegen Ende 2016 habe die Ge-
sellschaft einige Mitarbeiter beschäftigt. Als «Key Executives» der K. Ltd.
seien J. als Managing Director and Head of Active Management sowie M.
als Group Head Asset Management erschienen. Beide seien in der Schweiz
wohnhaft und würden hier eine Erwerbstätigkeit ausüben. In einer von der
E. AG am 30. Mai 2015 den Steuerbehörden eingereichten Transferprice
Studie finde die K. Ltd. keine Erwähnung. Demzufolge komme ihr bei der
Verwaltung der Investment-Fonds keine nennenswerte Funktion zu. Im wei-
teren habe die K. Ltd. im Jahr 2014 ausser den erwähnten «advisory fees»
an die Schweizer Gesellschaften praktisch keine weiteren Kosten verbucht.
Es sei daher davon auszugehen, dass die K. Ltd. von der Schweiz aus ge-
leitet worden sei. Die Jahresrechnungen der K. Ltd. würden belegen, dass in
den Jahren 2014 und 2015 die wesentlichen Tätigkeiten durch die Schweizer
Gesellschaften ausgeübt, die Umsätze jedoch durch die K. Ltd. verbucht
worden seien. Es bestehe somit der Verdacht, die K. Ltd. sei lediglich ge-
gründet worden, um die Steuern der beschuldigten Schweizer Gesellschaf-
ten zu verkürzen. Der entsprechende Gewinnverzicht stelle zudem eine
geldwerte Leistung dar, auf welcher die Verrechnungssteuer geschuldet sei.
Diese sei weder deklariert noch abgeliefert worden.
Weiter habe die Beschwerdegegnerin festgestellt, dass die L. Ltd. mit Sitz in
Zypern von einem angolanischen Fonds N. eine Zahlung von USD 10 Mio.
erhalten habe. Zumindest ein Teil dieser Zahlung sei ebenfalls den schwei-
zerischen Gruppengesellschaften zuzurechnen.
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6.3 Schliesslich verdächtigt die Beschwerdegegnerin C. unter dem Stichwort
«Finder Fees» der Hinterziehung der Einkommenssteuer. Der entspre-
chende Sachverhalt bzw. Vorwurf betrifft jedoch nicht direkt den Geschäfts-
bereich der beiden Beschwerdeführerinnen. Diesbezüglich stimmen die Par-
teien grundsätzlich überein. So hält die Beschwerdegegnerin fest, der gegen
C. gerichtete Tatverdacht stehe in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit
den Beschwerdeführerinnen (BV.2018.9 und BV.2018.10, jeweils act. 11,
S. 2). Die Beschwerdeführerinnen ihrerseits halten dazu fest, nicht auf den
entsprechenden Tatvorwurf eingehen zu wollen (BV.2018.9 und
BV.2018.10, jeweils act. 8, S. 2), erheben im Folgenden jedoch fast aus-
schliesslich Einreden und Einwendungen gegen den von der Beschwerde-
gegnerin geschilderten, C. betreffenden Tatverdacht (BV.2018.9 und
BV.2018.10, jeweils act. 8, S. 2 f.; act. 15, Rz. 4 und 8 ff.; act. 20, Rz. 4 ff.).
Der entsprechende Teilsachverhalt bzw. Vorwurf ist für die Beschwerden der
Beschwerdeführerinnen jedoch kaum von Relevanz bzw. gegenüber dem
zuvor geschilderten Sachverhalts- und Vorwurfsbereich (siehe E. 6.1 und
6.2) nur von untergeordneter Bedeutung. Auf die Ausführungen der Parteien
zu den C. gegenüber erhobenen Vorwürfen ist daher im Folgenden nicht
weiter einzugehen. Aus diesem Grund braucht sich die Beschwerdekammer
für ihren Entscheid auch nicht auf die von der Beschwerdegegnerin einge-
reichten vertraulichen Aktenstücke A, B und C zu stützen (vgl. E. 4.4).
6.4 Es fällt auf, dass sich die Beschwerdeführerinnen demgegenüber kaum zum
Vorwurf äussern, der direkt ihren eigenen Geschäftsbereich betrifft (siehe
dazu E. 6.1 und 6.2). So halten sie beispielsweise in ihren Beschwerden le-
diglich fest, der Vorwurf entbehre jeglicher Grundlage und sie hätten die
ihnen zugeflossenen Erträge ordnungsgemäss verbucht (BV.2018.9 und
BV.2018.10, jeweils act. 1, Rz. 24 f.). In der Folge halten die Beschwerde-
führerinnen fest, ob diesbezüglich ein hinreichender Tatverdacht zu bejahen
sei, könne offenbleiben (BV.2018.9 und BV.2018.10, jeweils act. 8, S. 3 und
act. 15, Rz. 29). Konkret machen sie hierzu bloss geltend, die Beschwerde-
gegnerin erläutere nicht, auf welche konkreten Anhaltspunkte sie ihre
Schlussfolgerungen stütze (BV.2018.9 und BV.2018.10, jeweils act. 15,
Rz. 27). Dieser letzte Vorwurf erweist sich als unbegründet. Bereits in ihrer
Stellungnahme vom 28. Mai 2018 (BV.2018.9 und BV.2018.10, jeweils
act. 2) nimmt die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Ausführungen kon-
kret Bezug auf die Erfolgsrechnungen der K. Ltd. sowie auf deren Geschäfts-
berichte (S. 5), auf einen im Internet veröffentlichten Bericht des «Internatio-
nal Consortium of Investigative Journalists» (ICIJ, S. 5), auf öffentliche Infor-
mationen im Internet-Portal «Bloomberg» (S. 6) sowie auf eine von der E. AG
am 30. Mai 2015 den Steuerbehörden eingereichte Transferprice Studie
(S. 6). Bei der von der Beschwerdegegnerin eingereichten, als vertraulich
- 11 -
bezeichneten Beilage D handelt es sich um einen Auszug der Jahresrech-
nung der K. Ltd. für die Jahre 2014-2015. Die darin ausgewiesenen an die
Beschwerdeführerin 1 geleisteten «advisory fees» hat sie im Rahmen ihrer
Schilderung des Tatverdachts tabellarisch aufgelistet (BV.2018.9 und
BV.2018.10, jeweils act. 13.1, S. 3). Die Beilage E vermag zu bestätigen,
dass der bereits erwähnte und in der Schweiz wohnhafte J. ab 1. Feb-
ruar 2016 bis zumindest 31. Dezember 2016 Angestellter der K. Ltd. war,
was von der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Schilderung des Sach-
verhalts ebenfalls offen gelegt worden ist (BV.2018.9 und BV.2018.10, je-
weils act. 13.1, S. 4). Bei der Beilage F handelt es sich um einen Vertrag
zwischen der Beschwerdeführerin 2 und der K. Ltd. Dessen Inhalt bestätigt
die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach die K. Ltd. gegen Ent-
richtung eines Entgelts bei Schweizer H. Gesellschaften (Dienst-)Leistungen
eingekauft haben soll (BV.2018.9 und BV.2018.10, jeweils act. 13.1, S. 3).
6.5 Nach dem Gesagten bestehen zum jetzigen – noch frühen – Zeitpunkt des
Verfahrens hinreichend konkrete Anhaltspunkte, welche gegenüber den Be-
schwerdeführerinnen den von der Beschwerdegegnerin formulierten Ver-
dacht der Hinterziehung von Gewinnsteuern bzw. von Verrechnungssteuern
zu begründen vermögen. Daran ändern auch die beiden zuletzt von den Be-
schwerdeführerinnen eingereichten britischen Urteile nichts (BV.2018.9 und
BV.2018.10, jeweils act. 20.1 und 20.2). Diese Urteile betreffen offenbar eine
zivilrechtliche Streitigkeit hinsichtlich der Verwaltung von Vermögenswerten
des angolanischen Staatsfonds durch die H.-Gruppe. Zur Frage der Verein-
barkeit des oben geschilderten modus operandi (vgl. E. 6.2) mit den Bestim-
mungen des Schweizer Steuerrechts äussern sich die ins Recht gelegten
Urteile nicht. Die Beschwerden erweisen sich in diesem Punkt als unbegrün-
det.
7.
7.1 In ihren Beschwerden bringen die Beschwerdeführerinnen ohne weitere Er-
klärung vor, die Beschlagnahme sei unverhältnismässig, weil sie Unterlagen
von Gesellschaften betreffe, die mit dem im Durchsuchungsbefehl geschil-
derten Vorwurf keinen Zusammenhang haben würden (BV.2018.9 und
BV.2018.10, jeweils act. 1, Rz. 28). Erst ihrer Eingabe vom 7. August 2018
legen sie das Verzeichnis der sichergestellten Akten bei, worin sie diejenigen
Aktenstücke grün markiert haben, die ihrer Ansicht nach hinsichtlich des Tat-
verdachts nicht relevant und deshalb von der Beschlagnahme auszunehmen
seien (BV.2018.9 und BV.2018.10, jeweils act. 15, Rz. 35 und act. 15.10).
Konkretere Erklärungen zu den einzelnen beschlagnahmten Aktenstücken
- 12 -
können den Eingaben der Beschwerdeführerinnen jedoch nicht entnommen
werden.
7.2 Dieser Einwand der Beschwerdeführerinnen erweist sich als offensichtlich
unbegründet. Zahlreiche der durch sie grün markierten Aktenstücke lassen
beispielsweise allein durch ihre Bezeichnung einen konkreten Zusammen-
hang zu einem bzw. zu mehreren der sieben erwähnten Investment-Fonds
O., P., Q., R., S., T. und AA. vermuten (siehe die Liste in BV.2018.9 und
BV.2018.10, jeweils act. 13.1, S. 3), so z.B. die Positionen 1004, 0547-0549,
0551-0553, 0555-0560, 0567-0573, 0576-0577, 0580-0582, 0585, 0588-
0591, 0593-0594, 0596-0601, 0603, 0605, 0610-0611 (BV.2018.9 und
BV.2018.10, jeweils act. 15.10). Auch die übrigen beschlagnahmten Akten
lassen einen hinreichend deutlichen Zusammenhang zur H.-Gruppe und zu
deren Verantwortlichen erkennen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass C.
eine komplexe Struktur von Gesellschaften aufgebaut hat, welche sich of-
fenbar gegenseitig Leistungen verrechnen. Die tatsächliche Funktion der
einzelnen Gesellschaften erscheint nicht als transparent. Im jetzigen Verfah-
rensstadium scheint zudem auch noch nicht klar, wo und durch wen inner-
halb der H.-Gruppe die in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich er-
bracht worden sind. Es besteht demnach eine hinreichende Wahrscheinlich-
keit, dass alle beschlagnahmten Beweisunterlagen unmittelbar oder mittel-
bar mit den untersuchten, den Beschwerdeführerinnen zur Last gelegten
strafbaren Handlungen in Zusammenhang stehen. Die angefochtene Be-
schlagnahme der Beweisunterlagen ist geeignet, zur Klärung der untersuch-
ten Sachverhalte beizutragen. Auch erweist sie sich angesichts der Schwere
des Tatvorwurfs als gerechtfertigt. Der zuletzt sinngemäss vorgebrachte Ein-
wand (siehe BV.2018.9 und BV.2018.10, jeweils act. 20, Rz. 24), die Inter-
vention der Steuerbehörden (Betreibungen, Kontosperren etc.) liesse einen
Konkurs der H.-Gruppe als möglich erscheinen, ist vorliegend nicht von Re-
levanz. Angefochten sind lediglich Beweismittelbeschlagnahmen. Insofern
ist nicht ersichtlich, wie sich diese negativ auf die Liquidität der Beschwerde-
führerinnen auswirken sollten.
8. Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden in all ihren Punkten als
unbegründet. Sie sind abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführerinnen die
Gerichtskosten zu gleichen Teilen zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl.
hierzu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist für beide Beschwerdever-
fahren auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73
- 13 -
StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts
vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des ent-
sprechenden Betrags an den von beiden Beschwerdeführerinnen geleiste-
ten Kostenvorschuss in der Höhe von je Fr. 2'000.– (vgl. BV.2018.9 und
BV.2018.10, jeweils act. 3 und 7). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuwei-
sen, dem Vertreter der Beschwerdeführerinnen zu deren Handen Fr. 2'000.–
zurückzuerstatten.
- 14 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird den Beschwerdeführerinnen zu glei-
chen Teilen auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am
durch sie beide geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von je Fr. 2'000.–.
Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Vertreter der Beschwer-
deführerinnen zu deren Handen Fr. 2'000.– zurückzuerstatten.
Bellinzona, 13. September 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Andreas Kolb
- Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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