Beschluss vom 13. August 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
1. A. AG,
2. B. AG,
3. C.,
4. D.,
5. E.,
alle vertreten durch Advokaten Hubertus Ludwig und
Pascal Straub,
Beschwerdeführer 1-5
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2019.13-17
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») führt eine
Strafuntersuchung gegen die A. AG, die B. AG, C. und D. und F. wegen
Verdachts der Widerhandlung gegen Art. 175 und 176 des Bundesgesetzes
über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und Steuerbetrugs
(Art. 186 DBG) sowie gegen C. und E. wegen Verdachts auf Abgabebetrug
(Art. 14 Abs. 2 VStrR) und eventuell Hinterziehung von Verrechnungssteu-
ern (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer [VStG;
SR 642.21]; act. 2.2).
B. In diesem Zusammenhang führte die ESTV am 5. März 2019 gestützt auf
einen Durchsuchungsbefehl des Direktors der ESTV vom 28. Februar 2019
Hausdurchsuchungen durch, unter anderem bei der G. AG in Basel, der
H. AG in Zürich, der B. Group Holding AG in Z. (BL), am «mutmasslichen
Domizil» des Ehepaars C. und D. in Z. (BL) und am Wohnsitz von E. in
Y. (ZH). Anlässlich dieser Hausdurchsuchungen wurden zahlreiche Doku-
mente und elektronische Dateien sichergestellt. Ebenfalls am 5. März 2019
ordnete die ESTV Konto- und Safesperren bei verschiedenen Finanzinstitu-
ten betreffend C. und D., der A. AG und der B. AG an und belegte Liegen-
schaften der A. AG mit Verfügungssperren (vgl. BV.2019.8-12 act. 2 S. 2;
act. 2.4-6 und act. 2.11-12). Dagegen erhoben die A. AG, die B. AG, C. und
D. sowie E. mit Eingabe vom 8. März 2019 beim Direktor der ESTV zu Han-
den der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde (vgl. se-
parates Verfahren BV.2019.8-12 act. 1).
C. Am 15. März 2019 durchsuchte die ESTV zudem gestützt auf den Durchsu-
chungsbefehl des Direktors der ESTV vom 11. März 2019 die Räumlichkei-
ten der B. Group Holding AG in Z. (BL). Dabei wurden Aktienzertifikate der
J. AG und der K. AG beschlagnahmt (act. 1.1 und 2.4).
D. Dagegen erhoben wiederum die A. AG, die B. AG, C. und D. sowie E. mit
Eingabe vom 18. März 2019 beim Direktor der ESTV zu Handen der Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde mit folgenden An-
trägen (act. 1):
«1. Es seien die gestützt auf den Beschlagnahmebefehl vom 11. März 2019 (Ver-
fahrens-Nr. GKASU 2931) bei der B. Group Holding AG in Z. (BL) beschlag-
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nahmten Aktienzertifikate der J. AG und der K. AG gemäss Beschlagnahme-
protokoll vom 15. März 2019 von der ESTV unter Aufhebung der Sicherstel-
lung/Beschlagnahme an die berechtigten Beschwerdeführer herauszugeben.
2. Verfahrensanträge:
a) Vorliegende Beschwerde ergeht als Ergänzung zur bereits eingereichten
Beschwerde vom 8. März 2019, weshalb die beiden Verfahren zu vereinigen
sind.
a) (recte b) Es sei den Beschwerdeführern ein vollumfängliches Akteneinsichts-
recht zu gewähren und es seien die Akten vollständig an die Unterzeichnenden
zuzustellen.
b) (recte c) Es sei den Beschwerdeführern ein Replikrecht zu allfälligen Einga-
ben und Stellungnahmen von anderen Parteien zur vorliegenden Beschwerde
einzuräumen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.»
E. Die ESTV beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. März 2019, auf die
Beschwerde betreffend die A. AG, die B. AG, D. und E. sei nicht einzutreten,
während die Beschwerde von C. abzuweisen sei (act. 2).
F. Die Beschwerdeführer halten in ihrer Replik vom 8. April 2019 an ihren «in
der Beschwerde vom 8. März 2019 sowie der Beschwerdeergänzung vom
18. März 2019 gestellten Anträgen» fest. Gleichzeitig ersuchen sie das Ge-
richt um Zustellung einzelner Beilagen zur Beschwerdeantwort der ESTV
(act. 6). Die Replik der Beschwerdeführer wird der ESTV am 9. April 2019
zur Kenntnis zugestellt (act. 7). Mit Eingabe vom 16. April 2019 äussert sich
die ESTV unaufgefordert zur Replik der Beschwerdeführer und hält dabei an
den Anträgen in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. März 2019 fest (act. 8).
Dies wird den Beschwerdeführern am 18. April 2019 zur Kenntnis gebracht
(act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Nach dem Grundsatz der Prozessökonomie sind Verfahren möglichst ein-
fach, rasch und zweckmässig zum Abschluss zu bringen (BGE 126 V 283
E. 1 S. 285). Es steht im Ermessen des Gerichts, Verfahren nach diesem
Grundsatz zu vereinen (siehe etwa Beschluss des Bundesstrafgerichts
BV.2016.19-20 vom 7. Dezember 2016 E. 1). Die Beschwerdeverfahren
BV.2019.8-12 und BV.2019.13-17 haben zwar die gleichen Parteien, basie-
ren auf demselben Sachverhalt und würden mit Bezug auf die materielle Be-
urteilung die gleichen Rechtsfragen aufwerfen. Da die Legitimation der ein-
zelnen Beschwerdeführer jedoch gesondert zu prüfen ist und sie sich in bei-
den Verfahren verschieden darstellt, würde bei einer Vereinigung der Ver-
fahren die Übersichtlichkeit stark leiden, weshalb der Antrag der Beschwer-
deführer auf Vereinigung des vorliegen Beschwerdeverfahrens mit dem Ver-
fahren BV.2019.8-12 abzuweisen ist.
2.
2.1 Das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen ge-
genüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich gemäss
Art. 191 Abs. 1 DBG nach den Artikeln 19-50 des Bundesgesetzes vom
22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0). Bei der
Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Verrechnungssteuergesetz fin-
det ebenfalls das VStrR Anwendung und die ESTV ist die verfolgende und
urteilende Verwaltungsbehörde (Art. 67 Abs. 1 VStG).
2.2 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Be-
stimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar. Die allgemeinen
strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls
auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246
E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bun-
desstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.2 und E. 1.3).
3. Die Beschwerdeführer haben in ihrer Replik vom 8. April 2019 um Zustellung
der Beilagen 4, 17, 21, 24 und 26 zur Beschwerdeantwort ersucht. Die Bei-
lagen 4 und 21 (act. 2.4 und 2.21) sind den Beschwerdeführern bereits im
Verfahren BV.2019.8-12 zugestellt worden (BV.2019.8-12 act. 2.6 und
act. 2.29). Bei den Beilagen 17, 24 und 26 handelt es sich um eine Aktenno-
tiz der A. AG betreffend L. GmbH vom Dezember 2016, einen Auszug aus
der Wertschriftenverzeichniskontrolle betreffend M. AG und einer vorläufigen
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Berechnung der mutmasslich durch C. und D. hinterzogenen direkten Bun-
des-, Kantons- und Gemeindesteuern. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird,
ist auf die vorliegende Beschwerde mangels Legitimation nicht einzutreten.
Die Beilagen 17, 24 und 26 tun zur Darlegung der Beschwerdelegitimation
nichts zur Sache, und die anderen Beilagen (4 und 21) sind den Beschwer-
deführern bereits zugestellt worden, sodass das Akteneinsichtsgesuch man-
gels Entscheidrelevanz ohne Weiteres abzuweisen ist.
4.
4.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu-
sammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26
Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).
Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von
der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit
Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die
Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung
gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berich-
tigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten
Anträge, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten
Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten
(Art. 26 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die ange-
fochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Das heisst, dass
nur die durch eine Massnahme persönlich und direkt betroffene Person, wel-
che ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat,
beschwerdelegitimiert ist (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2015.2
vom 2. September 2015 E. 2.2; BV.2008.14 und BV.2008.15 vom 30. Januar
2009 E. 1.4). Dies ist beim beschuldigten Inhaber (Eigentümer oder Besitzer)
des beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes fraglos der
Fall, weil die Zwangsmassnahme in seine rechtlich geschützte Eigentums-
garantie (zu der auch der Besitz gehört) eingreift. Gleiches gilt auch für den
Dritten, soweit die Beschlagnahme in seine Eigentumsgarantie oder Wirt-
schaftsfreiheit eingreift (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar,
2. Aufl. 2014, N. 70 zu Art. 263 StPO). Das Interesse an der Aufhebung oder
Änderung eines Entscheides hat nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung zu Art. 382 Abs. 1 StPO zudem ein aktuelles und praktisches zu sein
(statt vieler: BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts
BB.2018.89 vom 14. Juni 2018 E. 1.2).
- 6 -
Im Rahmen der Beschwerdebegründung muss die beschwerdeführende
Partei auch die Tatsachen darlegen, aus denen sich namentlich ihre Be-
schwerdeberechtigung ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (vgl.
dazu die Rechtsprechung zu Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO: BGE 141 IV 289
E. 1.3; 141 IV 1 E. 1).
4.2 Die Beschwerde richtet sich gegen die Beschlagnahme von zwei Aktienzer-
tifikaten der J. AG und der K. AG, die anlässlich der Durchsuchung der
Räumlichkeiten der B. Group Holding AG am 15. März 2019 erfolgt ist.
4.3
4.3.1 Die Beschwerdeführer bringen zur Begründung der Beschwerdelegitimation
vor, C. sei Alleinaktionär der J. AG und der K. AG und daher von der Zwangs-
massnahme persönlich betroffen.
4.3.2 Die J. AG und die K. AG haben ihr jeweiliges Aktienkapital vollständig in In-
haberaktien ausgegeben (vgl. https://be.chregister.ch/cr-portal/(...) und
https://so.chregister.ch/(...). Inhaberaktien lauten auf den jeweiligen Inhaber
des Wertpapiers (Art. 683 Abs. 1 OR). Daraus folgt, dass die blosse Über-
gabe des Wertpapiers den neuen Inhaber automatisch zum Inhaber der Ak-
tie macht (Art. 967 Abs. 1 OR; Art. 919 Abs. 1 ZBG). Gestützt auf die Ver-
mutung, wonach bei einer beweglichen Sache der Besitzer deren Eigentü-
mer sei (Art. 930 Abs. 1 ZGB), ist davon auszugehen, dass der jeweilige In-
haber einer Inhaberaktie auch deren Eigentümer ist. Die Aktienzertifikate
über die Inhaberaktien der J. AG und der K. AG wurden in den Räumlichkei-
ten der B. Group Holding AG beschlagnahmt. Besitzerin und vermutungs-
weise auch Eigentümerin der Aktienzertifikate war daher die B. Group Hol-
ding AG. Einwendungen und Belege, die die Eigentumsvermutung zuguns-
ten der B. Group Holding AG umzustossen vermögen, bringen die Beschwer-
deführer in keiner Weise vor. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern auch nur
einer der Beschwerdeführer in seinen jeweiligen rechtlich geschützten Inte-
ressen betroffen sein kann. Auf die Beschwerde ist daher mangels Legitima-
tion nicht einzutreten.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Beschwer-
deführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66
Abs. 1 und 5 BGG analog). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzuset-
zen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 1
BStKR), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kos-
tenvorschuss von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen,
den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt,
unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den
Restbetrag von Fr. 3'000.-- den Beschwerdeführern zurückzuerstatten.
Bellinzona, 13. August 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Advokaten Hubertus Ludwig und Pascal Straub
- Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions-
richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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