Beschluss vom 17. Juni 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A. AG, vertreten durch
Advokaten Hubertus Ludwig und Pascal Straub,
Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Amtshandlung (Art. 26 Abs. 1 und 3 VStrR); Abwei-
sung Siegelungsantrag (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2019.21
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») führt eine
Strafuntersuchung gegen die B. AG, die C. AG, D., E. und F. wegen Ver-
dachts der Widerhandlung gegen Art. 175 und 176 des Bundesgesetzes
über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und Steuerbetrugs
(Art. 186 DBG) sowie gegen D. und G. wegen Verdachts auf Abgabebetrug
(Art. 14 Abs. 2 VStrR) und eventuell Hinterziehung von Verrechnungssteu-
ern (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer [VStG;
SR 642.21]; act. 2.2).
B. In diesem Zusammenhang führte die ESTV in den Räumlichkeiten der A. AG
in Z. am 5. März 2019 eine Hausdurchsuchung durch, anlässlich derer di-
verse Unterlagen und Datenträger sichergestellt wurden. Der an der Haus-
durchsuchung anwesende einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrat der
A. AG, H., hielt auf dem im Anschluss an die Durchsuchung erstellten Proto-
koll der ESTV fest, gegen die Durchsuchung keine Einsprache zu erheben
(act. 2.3 und 2.4).
C. Mit Schreiben vom 6. März 2019 teilte H. der ESTV mit, dass seine Mandant-
schaft und deren Anwalt darauf dringen würden, dass die tags zuvor anläss-
lich der Hausdurchsuchung von der ESTV mitgenommenen Aktenschachteln
versiegelt würden. Er bitte darum, dies umgehend nachzuholen (act. 2.5).
D. Die ESTV antwortete H. mit Schreiben vom 8. März 2019 dahingehend, dass
die Einsprache der Durchsuchung zwingend während der Hausdurchsu-
chung erfolgen müsse, weshalb dem Ersuchen um nachträgliche Siegelung
der Akten nicht Folge geleistet werden könne (act. 2.6).
E. Die A. AG ersuchte die ESTV mit Schreiben 20. März 2019 um Erlass einer
beschwerdefähigen Verfügung betreffend die Ablehnung des Siegelungsge-
suchs (act. 2.7). Der Erlass einer solchen Verfügung wurde von der ESTV
mit Schreiben vom 21. März 2019 abgelehnt, da die Ablehnung eines Siege-
lungsgesuchs mittels beschwerdefähiger Verfügung im Verwaltungsstrafver-
fahren nicht vorgesehen sei (act. 2.8).
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F. Mit Schreiben vom 11. April 2019 gelangte die A. AG erneut und nunmehr
anwaltlich vertreten an die ESTV mit einem Ersuchen um Erlass einer an-
fechtbaren Verfügung betreffend die Ablehnung des Siegelungsgesuchs.
Daraufhin verfügte die ESTV am 18. April 2019 formell die Abweisung des
Antrags auf Siegelung (act. 2.9).
G. Dagegen gelangte die A. AG mit Beschwerde vom 25. April 2019 an den
Direktor der ESTV und beantragte die Siegelung der mit Durchsuchungsbe-
fehl der ESTV vom 28. Februar 2019 beschlagnahmten Akten der A. AG
(act. 1). In seiner Beschwerdeantwort vom 1. Mai 2019 beantragt der Direk-
tor der ESTV die Abweisung der Beschwerde (act. 2). Die A. AG hält in ihrer
Replik vom 9. Mai 2019 an dem in der Beschwerde gestellten Antrag fest
(act. 6). Von Seiten der ESTV wird auf das Einreichen einer Duplik verzichtet
(act. 8), was der A. AG am 17. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wird (act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen ge-
genüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich gemäss
Art. 191 Abs. 1 DBG nach den Artikeln 19-50 des Bundesgesetzes vom
22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0). Bei der
Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Verrechnungssteuergesetz fin-
det ebenfalls das VStrR Anwendung und die ESTV ist die verfolgende und
urteilende Verwaltungsbehörde (Art. 67 Abs. 1 VStG).
1.2 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Be-
stimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar. Die allgemeinen
strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls
auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246
E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bun-
desstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.2 und E. 1.3).
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2.
2.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu-
sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m.
Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachver-
halts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR). Die
Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der
Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit An-
trag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Be-
schwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung ge-
richtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt
derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten An-
träge, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten
Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten
(Art. 26 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die ange-
fochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der anlässlich der Hausdurchsuchung
vom 8. März 2019 sichergestellten Akten und Datenträger. Als solche ist sie
durch die Verfügung der Beschwerdegegnerin, mit welcher diese das Ge-
such der Beschwerdeführerin um Siegelung ablehnt, berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Auf die im
Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutre-
ten.
3.
3.1 Eine Versiegelung erfolgt, wenn vom Inhaber der in Frage stehenden Akten
bzw. im Falle einer juristischen Person von einem ihrer zuständigen Organe
gegen die Durchsuchung Einsprache erhoben wird (Art. 50 Abs. 3 VStrR).
Ist der Inhaber bei der Durchsuchung anwesend, ist zu erwarten, dass er
unmittelbar, d.h. nach Schluss der Durchsuchung, gegen sie Einsprache er-
hebt (BGE 114 Ib 367 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 1B_516/2012 vom
9. Januar 2013 E. 2.3; 1B_320/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 4.1.2). Wird
Einsprache verlangt, hat der Inhaber dabei eigene Interessen geltend zu ma-
chen. Der Inhaber ist grundsätzlich nicht legitimiert, allfällige Geheimnis-
schutzinteressen Dritter in seinem eigenen Namen geltend zu machen. Wird
die Siegelung im Auftrag eines Dritten verlangt, ist dies ein Hinweis darauf,
dass nicht eigene Interessen geltend gemacht werden, weshalb das Siege-
lungsgesuch abzulehnen ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_303/2013 vom
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21. März 2014 E. 6; 1B_322/2013 E. 1.1; 1B_492/2012 vom 2. Februar 2012,
E. 2.1 und 2.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts BE.2008.4 vom
26. Juni 2008 E. 1.3; BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 5).
3.2 Die Beschwerdegegnerin wies den Antrag auf Siegelung mit der Begründung
ab, dass sich der an der Hausdurchsuchung anwesende H. unmittelbar einer
Durchsuchung der Unterlagen hätte widersetzen müssen. Die tags darauf
erklärte Einsprache sei zu spät erfolgt. Ausserdem liege keine plausible Be-
gründung für eine nachträgliche Versiegelung der am 5. März 2019 sicher-
gestellten Akten vor (act. 2.10 S. 2). Es ist unbestritten, dass der einzelzeich-
nungsberechtigte Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, H., an der Haus-
durchsuchung vom 5. März 2019 in den Räumlichkeiten der Beschwerdefüh-
rerin zugegen war. Den Akten ist zu entnehmen, dass er über den Grund der
Durchsuchung unterrichtet und auf die Bestimmungen von Art. 50 Abs. 3
VStrR und Art. 26-28 VStrR hingewiesen worden war (act. 2.4). Die Be-
schwerdegegnerin führt hierzu aus, dass H. bereits zu Beginn der Haus-
durchsuchung über die Möglichkeit einer Einsprache und deren Folgen (Ent-
siegelungsverfahren bzw. Kostenfolgen) orientiert worden sei. Praxisgemäss
sei H. sodann während der Hausdurchsuchung wiederholt auf das Siege-
lungsrecht hingewiesen worden, zuletzt bei der Ausfertigung des Protokolls
über die sichergestellten Akten (act. 2 S. 4). Demgegenüber macht die Be-
schwerdeführerin geltend, H. sei als juristischer Laie nicht hinreichend über
das Siegelungsrecht, die kurze Verwirkungsfrist und die Folgen einer unter-
lassenen Siegelung informiert worden (act. 1 S. 6). Zunächst ist festzuhalten,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Treuhandgesellschaft han-
delt und dass H. als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Be-
schwerdeführerin über gewisse grundlegende juristische Kenntnisse verfü-
gen dürfte. Der Argumentation der Beschwerdeführerin widerspricht sodann
der Umstand, dass H. mit Schreiben vom 6. März 2019, mit welchem er nach-
träglich die Siegelung verlangte, nicht etwa geltend machte, er habe die
Bestimmungen zur Siegelung nicht verstanden bzw. sei einem Irrtum oder
einem anderen Willensmangel unterlegen oder er sei von der Beschwerde-
gegnerin nicht hinreichend auf seine Rechte informiert worden, als er auf die
Siegelung verzichtet hatte. Aus dem Schreiben geht vielmehr hervor, dass
die Siegelung ausschliesslich im Interesse Dritter verlangt worden ist. Als
einzige Begründung für die Siegelung wird nämlich ausgeführt: «Unsere
Mandanten und deren Anwalt dringen jedoch darauf, dass diese Akten-
schachteln nachträglich versiegelt werden» (act. 2.5). Gestützt auf die dar-
gelegte Rechtsprechung war die Beschwerdeführerin jedoch nicht legitimiert,
allfällige Geheimnisschutzinteressen Dritter in ihrem eigenen Namen geltend
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zu machen. Der nachträglich gestellte Siegelungsantrag wurde daher im Er-
gebnis zu Recht abgewiesen. Ob der Siegelungsantrag fristgerecht gestellt
worden ist, braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb
sie abzuweisen ist.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh-
rerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1
und Abs. 5 BGG analog; vgl. dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr
ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG
und Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 1 BStKR), unter Anrechnung des geleisteten
Kostenvorschusses in derselben Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 18. Juni 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Advokaten Hubertus Ludwig und Pascal Straub
- Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art.
79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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