Beschluss vom 14. November 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Roy Garré und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
1. A.,
Beschwerdeführerin 1 und Gesuchsgegnerin
2. SPIELSALON B. GMBH,
Beschwerdeführerin 2
beide vertreten durch Rechtsanwalt Flurin Turnes,
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION
ESBK,
Beschwerdegegnerin und Gesuchstellerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR);
Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR);
Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: BV.2019.46–47; BE.2019.16
Nebenverfahren: BP.2019.85-86
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK teilte der Kantonspolizei
Aargau am 26. Februar 2019 mit, gemäss einer anonymen Anzeige sollen
im Lokal der "Spielsalon B. GmbH" illegale Glücksspiele angeboten werden.
Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift war A. Ihr Ehe-
mann habe Einzelunterschrift. Es gehe darum, diskret zu ermitteln, ob sich
der Verdacht erhärten lasse. Das Korps führte am Dienstag, 16. Juli 2019,
18.15 bis 19.15 Uhr, eine Kontrolle durch (act. 2.2). Zwei Polizeibeamte be-
traten das Lokal über eine Treppe zur leicht unter dem Strassenniveau gele-
genen Eingangstüre. Von ausserhalb der Liegenschaft hatte man keinerlei
Möglichkeiten, ins Innere des Spielsalons zu sehen. Videokameras über-
wachten sowohl den Eingangsbereich wie auch den ganzen Spielsalon. Die
Bilder waren im Kassenbereich direkt einsehbar.
Im Lokal herrschte reger Betrieb. Das Lokal war in zwei ähnlich eingerichtete
Räume unterteilt, wobei der Raum rechts als Fumoir diente. In beiden Räu-
men standen einerseits mehrere Geschicklichkeitsspielautomaten. Sodann
wiesen sie je zehn PC-Stationen auf. Ein Vorhang trennte einen Teil des
Lokals ab. Dahinter standen Pokertische. Eine Hinweistafel war mit "Freepo-
ker 1900 Uhr" und "Poker ab 2000 Uhr Fr. 20.00" angeschrieben. Die insge-
samt 20 PC-Stationen waren stark mit Kundschaft frequentiert. An den be-
nutzten Geräten waren Internetseiten wie "solbet", "bet365" sowie "interwet-
ten" sichtbar. Die Polizeibeamten beobachteten, wie aus der Kasse Wertkar-
ten der Marke "AntePAY" verkauft wurden. Dort seien auch nicht näher iden-
tifizierbare Kassenzettel ausgehändigt worden.
B. Der Fahndungs- und Aktionsdienst (Dienststelle Spezialfahndung) der Kri-
minalpolizei Aargau kontrollierte das Lokal am Donnerstag, 29. August 2019,
zwischen 18:55 und ca. 19:30 Uhr. Die zwei Polizeibeamten trafen ca. acht
Personen an, welche an PC-Stationen vermutlich online spielten. Im Fumoir
des Spielsalons trafen sie Glücksspiele wie "Book of Spells" und "Golden
Book" auf den PC-Stationen an. Diese zwei Glücksspiele wurden während
der Kontrolle durchgehend bespielt. Zwischendurch übergaben die Spieler
der Bardame mehrfach Bargeld. Diese holte hinter dem Tresen der Kasse
helle Gutschriftskarten, mehr als einmal bedruckt mit dem Geldbetrag "50",
in heller, ev. silberner Schrift. Sie beobachteten, wie ein Spieler nach Erhalt
einer solchen Karte von Hand einen Code freirubbelte (act. 2.2 Verfügung
der Kantonspolizei Aargau vom 14. September 2019).
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C. Daraufhin erliess der Direktor der ESBK am 15. Oktober 2019 den Durchsu-
chungsbefehl für die Räumlichkeiten der "Spielsalon B. GmbH" (act. 2.3;
Strafuntersuchung 62-2019-088). Er verwies darin auf die obenzitierten Po-
lizeiberichte. Die ESBK wisse sodann aus anderen Verfahren, dass "Ante-
PAY"-Karten für die Kreditaufbuchung auf "D." verwendet werden können.
Für die ESBK bestand der dringende Verdacht, es könnten rechtswidrig
Spielbankenspiele durchgeführt werden (vgl. Art. 130 Abs. 1 lit. a des Bun-
desgesetzes über Geldspiele, BGS; SR 935.51).
D. Der Durchsuchungsbefehl wurde am Freitag, 18. Oktober 2019, vollzogen
(act. 2.9 Bericht Hausdurchsuchung). Die Durchsuchung begann um
16.54 Uhr und endete um 23.43 Uhr. Es nahmen teil drei Personen von der
Staatsanwaltschaft Baden, 15 Personen der Kantonspolizei Aargau, fünf Mit-
arbeiter der ESBK, zwei Mitarbeiter der Comlot sowie eine Amtsperson (aar-
gauisches Amt für Wirtschaft und Arbeit). Die vollziehenden Beamten trafen
die Mitarbeiterin C. im Lokal an. Gäste bespielten auf PC-Stationen die In-
ternetseite "D.10". Gäste sagten auch aus, mit den AntePAY-Karten sei Kre-
dit auf die Internetseite "D.10" geladen worden und ein Bitcoin-Automat sei
zur Kreditauszahlung verwendet worden.
A. wurde über ihren Ehemann kontaktiert. Sie rief zurück und teilte mit, sie
müsse zuerst einen Babysitter für ihr Kind organisieren. Im Lokal eingetrof-
fen, verlangte A. sämtliche Geräte und Unterlagen seien zu siegeln. Sie kon-
taktierte während der Hausdurchsuchung ihren Rechtsanwalt. Auf dessen
Rat war A. nicht einverstanden, ihr privates Mobiltelefon herauszugeben
(act. 2.4 Protokoll über die Durchsuchung). Die Polizei fuhr sie über ihr
Wohndomizil zum Polizeiposten, wo sie einvernommen wurde. Das Mobilte-
lefon wurde auf dem Posten am 19. Oktober 2019, 02.14 Uhr nachts, be-
schlagnahmt und die Daten in der Folge extrahiert (act. 2.6, 2.9). Die Rück-
gabe erfolgte am 22. Oktober 2019 (act. 2.7). Die ESBK spiegelte und stellte
vor Ort sieben PC-Stationen sicher, sechs aus dem Fumoir und eine aus
dem anderen Bereich. Sie nahm zudem je einen Computer aus dem Kassen-
und Bürobereich mit. Die ESBK stellte auch einen Bitcoin-Automaten sicher
und unter Siegel. Von Sicherstellung und Siegelung waren sodann zahlrei-
che Unterlagen und Abrechnungen erfasst (act. 2.8 Protokoll über die Ver-
siegelung und Verwahrung). Die ESBK beschlagnahmte sodann Geldbe-
träge, Fr. 12'900.-- aus dem Tresor, Fr. 340.-- aus einem blauen Schrank mit
Pokerutensilien sowie Fr. 4'400.-- aus der Kasse bei der Theke (act. 2.5 Be-
schlagnahmeprotokoll).
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Schliesslich befragte die ESBK A., zwei Mitarbeiterinnen und acht Gäste. Vor
der Einvernahme auf dem Polizeiposten fuhr ein Polizeibeamter mit ihr zum
Wohnort, um die Babysitterin über den längeren Verbleib zu informieren
(act. 2.9).
E. A. sowie die Spielsalon B. GmbH erhoben am 21. Oktober 2019 Be-
schwerde. Sie beantragen:
1. Die Durchsuchung bzw. der entsprechende Befehl, vom 15.10.2019, sei aufzuheben,
ex tunc (unter Miteinbezug der Sicherstellungsverfügung);
2. Es sei vorzumerken, dass dem unterzeichneten Anwalt bei der Beschwerdeerhebung
die nachzunennenden Unterlagen vorlagen:
– Durchsuchungsbefehl v. 15.10.2019
– Protokoll über die Durchsuchung, 18.10.2019
– Protokoll über Beschlagnahme (Wertsachen), 18.10.2019, 23:06 Uhr
– Protokoll über die Versiegelung und Verwahrung, 18.10.2019, 19:45 Uhr
– Beschlagnahme Mobiltelefon, 19.10.2019, 02:14 Uhr
3. Dem vorliegenden Rechtsmittel sei aufschiebende Wirkung zu verleihen;
4. Die ESBK sei anzuhalten, die beschlagnahmten bzw. sichergestellten Gegenstände
allesamt sofort zu retournieren, und zwar durch physischen Transport an den Ort, wo
sie behoben wurden:
– Hauptcomputer U10220
– Arbeitscomputer (platziert auf Desk, für Mitarbeiter), U 10221
– Bitcoin-Automat U10227
(neu 5.) Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die beschlagnahmten Gelder sowie
die beschlagnahmte AntePAY-Karten frei- und zurückzugeben;
5. Es sei vorzumerken, dass die Beschwerdeführer sich die Stellung von Schadenersatz-
ansprüchen, und Genugtuung, ferner Schmerzensgeld, ausdrücklich vorbehalten;
6. Es sei die ESBK anzuhalten, die von ihr erwähnten, "mehreren anonymen Anzeigen"
zu dokumentieren, bzw. deren Redaktoren offenzulegen, mit der gleichzeitigen Fest-
stellung, dass seitens der Beschwerdeführer Strafklage wegen Falschbeschuldigung
erhoben wird;
7. Es sei vorzumerken, dass die Beschwerdeführer die Vorgehensweise der ESBK scharf
verurteilen, unter dem Hinweis, dass sich die drei betroffenen Frauen in ärztlicher Be-
handlung befinden, eine davon sofort gekündigt hat, mit dem daherigen Ersuchen, es
seien die nötigen aufsichtsrechtlichen bzw. disziplinarischen Massnahmen zu treffen;
(neu 9.) Den Anträgen Ziff. 1, 2, 4 und 5 sei ggf. in Form einer superprovisorischen Verfü-
gung nachzukommen;
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die ESBK reichte am 24. Oktober 2019 Beschwerdeantwort ein. Sie bean-
tragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 2).
Die Beschwerdeführerinnen erstatteten am 6. November 2019 ihre Replik
(act. 5). Dabei ergänzten sie die Rechtsbegehren ihrer Beschwerde mit den
oben kursiv dargestellten Passagen. Sie führten weiter aus, am Siegelungs-
begehren nicht festzuhalten (act. 5 S. 8). Die Replik wurde der ESBK am
7. November 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 6).
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F. Die ESBK reicht der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 7. No-
vember 2019 das Entsiegelungsbegehren in derselben Strafuntersuchung
62-2019-088 ein (Eingang: 11. November 2019; BE.2019.16). Die Be-
schwerdekammer erhielt mit gleicher Post das Schreiben der ESBK vom
8. November 2019 (BE.2019.16 act. 2). Sie schreibt darin, die Replik der Be-
schwerdeführerinnen (BV.2019.46–47 act. 5) am 8. November 2019 erhalten
zu haben, also einen Tag nach Absendung des Entsiegelungsbegehrens.
G. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Nach dem Grundsatz der Prozessökonomie sind Verfahren möglichst ein-
fach, rasch und zweckmässig zum Abschluss zu bringen (BGE 126 V 283
E. 1 S. 285). Es steht im Ermessen des Gerichts, Verfahren nach diesem
Grundsatz zu vereinen (siehe zuletzt Beschluss des Bundesstrafgerichts
BV.2016.19–20 vom 7. Dezember 2016 E. 1). Die Beschwerdeverfahren
BV.2019.46–47 und das Entsiegelungsverfahren BE.2019.16 haben die glei-
chen Parteien, basieren auf demselben Sachverhalt und sind beide spruch-
reif. Ausnahmsweise ist vorliegend ein Beschwerde- mit einem Entsiege-
lungsverfahren zu vereinen.
2.
2.1 Am 1. Januar 2019 ist das Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz,
BGS; SR 935.51) in Kraft getreten. Nach Art. 134 Abs. 1 BGS ist bei Wider-
handlungen im Zusammenhang mit den Spielbankenspielen das Bundesge-
setz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0)
anwendbar. Verfolgende Behörde im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VStrR ist das
Sekretariat der ESBK (Art. 134 Abs. 2, Art. 104 Abs. 5 BGS). Das Sekretariat
vertritt die ESBK vor eidgenössischen und kantonalen Gerichten (Art. 104
Abs. 5 BGS).
2.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO;
SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das
VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2,
Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1,
Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen
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nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich
analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des
Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016
vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts
1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen
und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwal-
tungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2;
vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts
BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.2 und E. 1.3).
3.
3.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu-
sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m.
Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Orga-
nisation der Strafbehörden des Bundes; Strafbehördenorganisationsgesetz,
StBOG, SR 173.71).
3.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert dreier Tage nachdem
der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat bei der zuständi-
gen Behörde schriftlich, mit Antrag und kurzer Begründung, einzureichen
(Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen der Un-
tersuchungsbeamten ist beim Chef der entsprechenden Verwaltungseinheit
einzureichen (vgl. Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt der Chef der betei-
ligten Verwaltung die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten
Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner
Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Be-
schwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).
3.3
3.3.1 Das zur Beschwerde berechtigende schutzwürdige Interesse (Art. 28 Abs. 1
VStrR) muss ein aktuelles sein. Es muss nicht nur bei der Beschwerdeein-
reichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Entscheidfällung aktuell und
praktisch sein (BGE 123 II 285 E. 4 S. 286 f.). Fällt das schutzwürdige Inte-
resse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt;
fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht
einzutreten (BGE 137 I 23 E. 1.3). Das Bundesgericht verzichtet ausnahms-
weise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich
die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jeder-
zeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum
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je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeu-
tung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 140 IV 74 E. 1.3.3; 139 I 206 E. 1.1;
136 II 101 E. 1.1 S. 103; 135 I 79 E. 1.1 S. 81). Das Bundesgericht trat auf
eine Haftbeschwerde in einem Fall ein, in dem eine Verletzung der EMRK
offensichtlich war und dem Beschwerdeführer sogleich die verlangte Wieder-
gutmachung verschafft werden konnte (BGE 136 I 274 E. 1.3). Es trat im
Urteil 1B_351/2012 vom 20. September 2012 auf eine Beschwerde gegen
eine vorläufige Festnahme nicht ein (E. 2.3).
3.3.2 Die Beschwerdeführerinnen fechten den Hausdurchsuchungsbefehl vom
15. Oktober 2019 an. Er sei rechtswidrig, es bestehe kein Tatverdacht. Wei-
ter beanstanden sie das Vorgehen bei der Hausdurchsuchung. Ein 20-Mann-
Aufgebot habe bei einer kleinen Gewerbetreibenden eine hochnotpeinliche
Razzia durchgeführt. Mit der Durchsuchung sei begonnen worden, bevor die
Beschwerdeführerin 1 im Lokal eingetroffen sei. Sie rügen das heimtücki-
sche und gewaltsame Vorgehen der Polizei: Ein Zivilbeamter habe die Auf-
sichtsperson von der Kasse weggelockt und ihr den Schlüssel zu entreissen
versucht, was sie gewährt habe, nachdem sich der Beamte ausgewiesen
habe (act. 1 S. 4; act. 5 S. 7 f., 11). Das Vorgehen stehe in "Widerspruch zu
zahlreichen einschlägigen Bestimmungen des VStR" (act. 1 S. 4). Die Be-
schwerdeführerinnen lassen sodann rügen, es sei hinterhältig, Amtshand-
lungen an einem Freitagabend vorzunehmen, bei einer Rechtsmittelfrist von
nur drei Tagen, da die Frist dann am ersten Arbeitstag ablaufe. Die ESBK
habe sich länger auf die Durchsuchung und Befragung vorbereitet. Ihr Vor-
gehen schmälere die Rechte der Betroffenen entscheidend (act. 1 S. 3;
act. 5 S. 8 f., 12).
3.3.3 Die Hausdurchsuchung endete am 18. Oktober 2019. Das Erfordernis des
aktuellen praktischen Interesses fehlt daher. Gründe, um ausnahmsweise
auf dieses Erfordernis zu verzichten, sind nicht ersichtlich. So zeigen die vor-
gängigen zwei polizeilichen Besuche prima vista einen genügenden Tatver-
dacht für eine Hausdurchsuchung (vgl. obige Erwägungen A und B; zum Kri-
terium Tatverdacht FAVRE/PELLET/STOUDMANN, Droit Pénal Accessoire,
2018, Art. 46 N. 1.3). Ein frequentierter Freitagabend ist geeignet, um in
einem Spielsalon Beweise sicherzustellen. Das namhafte Personalaufgebot
lag im Interesse einer beförderlichen Durchführung (vgl. Art. 49 Abs. 3
VStrR). Die beigezogene kantonale Amtsperson überwachte den geregelten
Ablauf (vgl. Art. 49 Abs. 2 VStrR). Das Vorgehen bei der Hausdurchsuchung
erscheint nicht als offensichtlich unverhältnismässig. Die kurze Beschwerde-
frist von drei Tagen ergibt sich direkt aus dem Gesetz (Art. 28 Abs. 3 VStrR).
Ob ihre Rügen begründet sind, können die Beschwerdeführerinnen im Rah-
men eines Entsiegelungsverfahrens oder eines Beschwerdeverfahrens ge-
gen eine Beschlagnahmeverfügung prüfen und gegebenenfalls feststellen
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lassen. Grundsätzliche Fragen stellen sich vorliegend nicht. Damit ist auf die
Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung nicht einzutreten.
3.3.4 Die Beschwerdeführerin 1 verlangte anlässlich der Hausdurchsuchung die
Siegelung der sichergestellten Geräte und Dokumente (act. 2.9 S. 4 f.). In
der Beschwerdereplik (act. 5 S. 8, 10) erklären die Beschwerdeführerinnen
freilich, auf die Siegelung der Geräte und Dokumente nicht weiter zu beste-
hen. Ein Desinteresse hat die Beschwerdeführerin 1 auch für die Siegelung
ihres Mobiltelefons erklärt. Die ESBK reichte am 7. November 2019 das Ent-
siegelungsbegehren ein. Sie hat erst am Folgetag, dem 8. November 2019,
vom Siegelungsverzicht erfahren (BE.2019.16 act. 2). Nach dem Siege-
lungsverzicht ist das von der ESBK angestrebte Entsiegelungsverfahren ge-
genstandslos geworden. Es ist daher als erledigt von der Geschäftskontrolle
abzuschreiben. Aufgrund der Vereinigung mit den Beschwerdeverfahren
BV.2019.46-47 verzichtet das Gericht mangels wesentlichen Aufwandes da-
rauf, für die Erledigung des Entsiegelungsverfahrens Gerichtsgebühren zu
erheben.
3.3.5 Antrag 4 der Beschwerde (act. 1 S. 2) verlangt die Rückgabe der sicherge-
stellten resp. beschlagnahmten Gegenstände und zwar durch physischen
Transport an den Ort, wo sie behoben wurden. Eine Sicherstellung ist nicht
anfechtbar (Art. 50 Abs. 3 VStR; FAVRE/PELLET/STOUDMANN, a.a.O., 2018,
Art. 50 N. 3.1); eine Beschlagnahme existiert zurzeit nicht. Die Beschwerde-
führerin 1 hat das beschlagnahmte Mobiltelefon bereits zurückerhalten
(act. 2.7). Die ESBK durchsucht nach dem Siegelungsverzicht die sicherge-
stellten Gegenstände und wird beschlagnahmen, was sie als beweiserheb-
lich betrachtet. Dabei hat sie beförderlich zu prüfen, ob die Daten der zwei
mitgenommenen PC-Stationen (U10220, U 10221) nicht einfach gespiegelt
werden können, was eine zeitnahe Freigabe der Geräte selbst erlaubte. Liegt
somit zurzeit kein Beschlagnahmebefehl vor, fehlt es einer Beschwerde hier-
gegen am Anfechtungsobjekt. Auf Antrag 4 der Beschwerde vom 21. Okto-
ber 2019 (act. 1 S. 2) ist demnach nicht einzutreten.
3.3.6 Die Beschwerdeführerin 1 erhebt weiter "Haftbeschwerde". Sie sei von Frei-
tagabend bis Samstagmorgen früh (18. bis 19. Oktober 2019) vorläufig fest-
genommen worden; dies komme einer Verhaftung gleich (act. 1 S. 4; act 5
S. 12). Die Beschwerdeführerin 1 war in der Tat nicht mehr ganz kurz von
der Polizei festgehalten worden. Indes geschah dies auch nicht länger, als
für den Vollzug der Durchsuchung sachlich erforderlich. Sie ist zudem nicht
Dritte, sondern steht mit im Zentrum der Strafuntersuchung. Die Beschwer-
deführerin 1 machte weiter von ihrem Recht Gebrauch, bei der Einvernahme
einer Angestellten anwesend zu sein (act. 2.9 S. 6). Die Polizei fuhr die Be-
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schwerdeführerin 1 vor der Einvernahme über ihr Wohndomizil zum Polizei-
posten, wo es auch um die Beschlagnahme ihres Mobiltelefons ging (act. 2.9
S. 7). Eine Verletzung der EMRK, geschweige denn eine offensichtliche
i.S. der in Erwägung 3.3.1 obgenannten Rechtsprechung, ist aufgrund des
Geschilderten nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin 1 kann ihre Rügen
im Strafverfahren einbringen und dort gegebenenfalls eine Entschädigung
oder Feststellung verlangen. Auf die "Haftbeschwerde" ist nicht einzutreten.
3.4 Die Beschwerdeführerinnen beantragen sodann formell verschiedene als
"Vormerknahme" bezeichnete Feststellungen, wohl im Beschlussdispositiv:
Es sei gemäss Beschwerde (act. 1 S. 2) vorzumerken, welche Unterlagen
dem Verteidiger bei Beschwerdeeinreichung vorlagen (Antrag 2), dass sich
die Beschwerdeführerinnen die Stellung von Schadenersatzansprüchen,
und Genugtuung, ferner Schmerzensgeld, ausdrücklich vorbehalten (An-
trag 5), dass festzustellen sei, seitens der Beschwerdeführerinnen werde
Strafklage wegen Falschbeschuldigung erhoben (Antrag 6) und dass die Be-
schwerdeführerinnen die Vorgehensweise der ESBK scharf verurteilen (An-
trag 7). Indes ist für diese Anträge kein schützenswertes Feststellungsinte-
resse auszumachen (dazu KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 351 f.). Es steht
den Beschwerdeführerinnen namentlich frei, im Strafverfahren Entschädi-
gungsforderungen zu stellen oder bei den Strafverfolgungsbehörden eine all-
fällige Strafanzeige zu stellen. Auf die in diesem Absatz genannten Anträge
ist nicht einzutreten.
3.5 Nicht einzutreten ist weiter auf den Antrag (act. 1 S. 2 Antrag 6), die ESBK
habe die anonymen Anzeigen offen zu legen (act. 1 S. 6; act. 5 S. 4 f.). Of-
fenbar hat der Verteidiger auch ein entsprechendes Einsichtsgesuch bei der
ESBK gestellt. Diese Einsicht war nicht Thema der angefochtenen Verfügun-
gen. Eine Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig,
wobei dieser vorab durch den angefochtenen Entscheid begrenzt ist
(BGE 133 II 181 E. 3.3 S. 189). Entsprechend ist auf Antrag 6 der Be-
schwerde mangels funktioneller Zuständigkeit der Beschwerdekammer nicht
einzutreten.
3.6 Mangels sachlicher Zuständigkeit ist sodann auf den Antrag nicht einzutre-
ten, es seien die nötigen aufsichtsrechtlichen bzw. disziplinarischen Mass-
nahmen zu treffen (act. 1 S. 2 Antrag 7). Die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts ist nicht Aufsichtsinstanz der ESBK (vgl. Art. 37 StBOG
e contrario).
3.7 Die Beschwerdeführerinnen liessen in der Replik neue Anträge stellen resp.
bestehende Anträge ergänzen. So fechten sie mit der Hausdurchsuchung
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neu auch die Sicherstellungsverfügung an (act. 5 S. 2 Antrag 1). Diese ist
freilich nicht anfechtbar (vgl. Art. 50 Abs. 3 VStR sowie oben Erwä-
gung 3.3.5). Sie beantragen sodann neu, die ESBK sei zu verpflichten, die
beschlagnahmten Gelder sowie die beschlagnahmten AntePAY-Karten frei-
und zurückzugeben (act. 5 S. 2 Antrag 5). Zwar spricht die Begründung der
Beschwerde die Vermögensbeschlagnahme an (act. 1 S. 6 Ziff. 6). Es ist in-
des nicht klar, in welchem Zusammenhang der Verteidiger dies vorbringt.
Am Schluss der Ziffer sechs werden nur "Unverhältnismässigkeit, Verstoss
gg. rechtliches Gehör" erwähnt. Entsprechend lassen die Beschwerdeführe-
rinnen in der Beschwerde nur beantragen, es seien die "sichergestellten Ge-
genstände allesamt sofort zu retournieren, und zwar durch physischen
Transport an den Ort, wo sie behoben wurden". Die in der Replik in einer
eigenen neuen Ziffer beantragte Freigabe der Gelder muss dahingehend
verstanden werden, dass der Anwalt und Verteidiger den Antrag bisher nicht
stellte. Diesen Antrag hätten die Beschwerdeführerinnen indes bereits in der
Beschwerdeschrift vom 21. Oktober 2019 stellen können und müssen
(vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die Anträge erfolgen
daher verspätet. Die Beschwerdeführerinnen können bei der ESBK noch
stets eine Freigabe der Vermögenswerte verlangen. Auf ihre neuen Anträge
in der Replik ist vorliegend nicht einzutreten.
3.8 Insgesamt kann auf keinen materiellen Antrag der Beschwerde eingetreten
werden. Damit sind auch die Anträge auf aufschiebende Wirkung oder su-
perprovisorischen Erlass einer vorsorglichen Massnahme (act. 5 S. 12) hin-
fällig geworden. Es ist in dieser Situation auch nicht zu entscheiden, ob die
Beschwerdeführerinnen für alle Anträge beschwerdelegitimiert seien. Auf die
offensichtlich unzulässige Beschwerde ist nicht einzutreten.
4. Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt, dass Verfahren vor der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts kostenpflichtig sind. Art. 25 Abs. 4 VStrR verweist
im Übrigen auf Art. 73 StBOG. Dieser Artikel enthält u.a. eine Delegati-
onsnorm für die Berechnung der Verfahrenskosten (Art. 73 Abs. 1 lit. a
StBOG) sowie Grundsätze für die Gebührenbemessung (Art. 73 Abs. 2
StBOG) und führt für die Kosten das Reglement des Bundesstrafgerichts
vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) an. Für die Kostenvertei-
lung zwischen den Parteien wurde einerseits Art. 66 Abs. 1 BGG analog her-
angezogen (TPF 2011 25 E. 3; vgl. aber BGE 131 II 562 E. 3.4). Bei Ge-
richtskosten greifen das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip nicht (BGE
143 I 227 E. 4.3.1, 4.2.3; anders BGE 141 I 105 E. 3.3.2); Gerichtskosten
werden indes in Anlehnung an das Verursacherprinzip in der Regel nach
- 11 -
Obsiegen/Unterliegen verteilt (Beschluss des Bundesstrafgerichts
BE.2013.16 vom 27. Februar 2014 E. 7).
Kann auf die Beschwerden nicht eingetreten werden, so unterliegen die Be-
schwerdeführerinnen. Sie werden damit kostenpflichtig (vgl. Art. 25 Abs. 4
VStrR). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 5 und 8 BStKR auf
Fr. 2'000.-- festzusetzen und den Beschwerdeführerinnen solidarisch aufzu-
erlegen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Verfahren BV.2019.46–47 und BE.2019.16 werden vereinigt.
2. Auf die Beschwerden BV.2019.46–47 wird nicht eingetreten.
3. Das Entsiegelungsverfahren BE.2019.16 wird als erledigt von der Geschäfts-
kontrolle abgeschrieben.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter
solidarischer Haftung auferlegt.
Bellinzona, 14. November 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Flurin Turnes, unter Beilage von BE.2019.16 act. 1 und 2
(ohne Beilagen)
- Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG;
SR 173.110). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions-
richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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