Beschluss vom 27. März 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Joe Räber,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2020.1
- 2 -
Sachverhalt:
A. Gestützt auf den Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft des Kan-
tons Luzern vom 17. Juni 2019 (act. 2.3) führte die Kantonspolizei Luzern
am 19. Juni 2019 in den mit «B.» beschrifteten Räumlichkeiten an der
Y.Strasse in Z. wegen des Verdachts auf Widerhandlungen gegen das
Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder und über die Integration (Ausländer- und Ingerationsgesetz, AIG;
SR 142.20) eine Hausdurchsuchung durch. Anlässlich der Hausdurchsu-
chung stellten die Polizeibeamten nebst anderem mehrere Spielautomaten
und Handnotizen sicher (act. 2.8).
B. Wegen des Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom
29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51)
beschlagnahmte die zuständige Untersuchungsbeamtin der Eidgenössi-
schen Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») mit Verfügung vom
23. Januar 2020 diverse anlässlich der Hausdurchsuchung vom 19. Juni
2019 sichergestellte Gegenstände (act. 1.1).
C. Dagegen liess A. am 27. Januar 2020 beim Direktor der ESBK Beschwerde
zuhanden der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben. Er
beantragt die Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung vom 23. Januar
2020 und die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände (act. 1).
D. Der Direktor der ESBK leitete die Beschwerde samt seiner Beschwerde-
antwort vom 31. Januar 2020, in welcher er die kostenfällige Abweisung
der Beschwerde beantragte, an die Beschwerdekammer des Bundesstraf-
gerichts weiter (act. 2). Mit Eingabe vom 2. März 2020 liess sich A. zur Be-
schwerdeantwort des Direktors der ESBK vernehmen und hielt an den in
der Beschwerde gestellten Begehren fest (act. 8). Der Direktor der ESBK
liess sich zur Replikschrift von A. innert der angesetzten Frist nicht ver-
nehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge-
nommen.
- 3 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2019 ist das Geldspielgesetz in Kraft getreten. Nach Art. 134
Abs. 1 BGS ist bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbanken-
spielen das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstraf-
recht (VStrR; SR 313.0) anwendbar. Verfolgende Behörde im Sinne von
Art. 20 Abs. 1 VStrR ist wie schon unter altem Recht das Sekretariat der
ESBK (Art. 134 Abs. 2, Art. 104 Abs. 5 BGS). Das Sekretariat vertritt die
ESBK vor eidgenössischen und kantonalen Gerichten (Art. 104 Abs. 5
BGS).
1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO;
SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das
VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31
Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80
Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzel-
ne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO
grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2
S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017
E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des
Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen
strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls
auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246
E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55
E. 2.3).
2.
2.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu-
sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR
i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die
Organisation der Strafbehörden des Bundes; Strafbehördenorganisations-
gesetz, StBOG, SR 173.71).
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Än-
derung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert dreier Tage
nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat bei
der zuständigen Behörde schriftlich, mit Antrag und kurzer Begründung,
einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde gegen Zwangsmass-
nahmen der Untersuchungsbeamten ist beim Chef der entsprechenden
- 4 -
Verwaltungseinheit einzureichen (vgl. Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt
der Chef der beteiligten Verwaltung die Amtshandlung oder Säumnis im
Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat
er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Ein-
gang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).
2.2 C., der Mieter der Liegenschaft an der Y.-Strasse in Z., gab übereinstim-
mend mit dem Beschwerdeführer an, dass der Letztere der Untermieter der
von der Durchsuchung betroffenen Räumlichkeiten sei (act. 2.8, Polizeirap-
port vom 13. November 2019, S. 3). Es ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer auch der Eigentümer bzw. Besitzer der anlässlich der
Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände ist. Als solcher ist er be-
schwerdebefugt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Be-
schwerde ist somit einzutreten. Die Beschwerde und die Stellungnahme
des Direktors der ESBK wurde der Beschwerdekammer unter Wahrung der
dreitägigen Frist i.S.v. Art. 26. Abs. 3 VStrR eingereicht.
3.
3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines An-
spruchs auf rechtliches Gehör. Die Kantonspolizei Luzern habe ihm die an-
lässlich der Hausdurchsuchung gemachten Video- und Bildaufnahmen
nicht zugestellt. Diese habe er von der Beschwerdegegnerin am 27. Januar
2020 erhalten (act. 1, S. 3).
3.2 Während einer laufenden verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung richtet
sich die Akteneinsicht gemäss Art. 36 VStrR nach den Art. 26-28 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021). Das Recht auf Akten-
einsicht ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör, welcher aus den
Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK abgeleitet wird (vgl. TPF 2013
159 E. 2.2 m.w.H.). Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG hat die Partei oder ihr
Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache Eingaben von Parteien und Ver-
nehmlassungen von Behörden (lit. a), alle als Beweismittel dienende Ak-
tenstücke (lit. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen (lit. c) am Sitz
der verfügenden Behörde oder einer durch diese zu bezeichnenden kanto-
nalen Behörde einzusehen. Art. 27 VwVG regelt in welchen Fällen das Ak-
teneinsichtsrecht eingeschränkt werden darf.
3.3 Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers auf sein Ersuchen hin von der Kantonspolizei Luzern am
3. Oktober 2019 das Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll, das
- 5 -
Verzeichnis der Zufallsfunde, beide vom 19. Juni 2019, sowie das Einver-
nahmeprotokoll vom 9. August 2019 erhalten hat (act. 8.1). Richtig ist, dass
dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 3. Oktober 2019 keine Vi-
deo- und Bildaufzeichnungen von der durchgeführten Hausdurchsuchung
zugestellt wurden. Indes war der Beschwerdeführer anlässlich der Haus-
durchsuchung vom 19. Juni 2019 anwesend und wusste deshalb um die
Existenz der Video- und Bildaufzeichnungen. Entsprechend hätte sein
Rechtsvertreter die Kantonspolizei Luzern bereits vor Zustellung der Unter-
lagen am 3. Oktober 2019 um Einsicht in die Video- und Bildaufzeichnun-
gen ersuchen können. Dass er dies gemacht hätte, wird von ihm nicht be-
hauptet.
Überdies hätte der Beschwerdeführer die Kantonspolizei Luzern oder zu
diesem Zeitpunkt noch zuständige Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern
auch zu einem späteren Zeitpunkt um die Zustellung des Video- und Bild-
materials ersuchen können. Spätestens dann, als ihm bewusst wurde, dass
diese in den Verfahrensakten vom 3. Oktober 2019 nicht mitenthalten wa-
ren. Die Zustellung der obgenannten Unterlagen am 3. Oktober 2019 er-
folgte nach vorgängiger Rücksprache mit der damals zuständigen Staats-
anwältin. Dies geht aus der E-Mail der Kantonspolizei Luzern vom
3. Oktober 2019 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers klar hervor
(act. 8.1). Entsprechend hätte der Beschwerdeführer das Akteneinsichts-
gesuch bei der Kantonspolizei Luzern oder bei der Staatsanwaltschaft des
Kantons Luzern stellen können. Eine Verweigerung oder Verletzung des
Anspruchs des rechtlichen Gehörs ist unter diesen Umständen nicht aus-
zumachen.
3.4 Auch die Beschwerdegegnerin hat sich keine Gehörsverletzung vorzuwer-
fen. Soweit aus den Akten hervorgeht, ersuchte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers die Beschwerdegegnerin um Akteneinsicht am Freitag,
den 24. Januar 2020 (act. 2.10). Die Beschwerdegegnerin kam dem Ersu-
chen nach und sandte dem Beschwerdeführer sämtliche Video- und Bild-
aufzeichnungen auf einem USB-Stick gleichentags per Post zu (act. 2.9).
Dass der USB-Stick erst am darauffolgenden Montag, d.h. am letzten Tag
der dreitägigen Rechtsmittelfrist beim Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers eingetroffen ist, vermag keine Gehörsverletzung zu begründen. Dies
umso weniger, als der bereits seit mehreren Monaten anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer die Einsicht in die Video- und Bildaufzeichnungen trotz
Kenntnis um deren Existenz nicht zu einem früheren Zeitpunkt bei der Kan-
tonspolizei Luzern oder der Staatsanwältin verlangt hatte (s. E. 3.3 oben).
Da der Beschwerdeführer die Aufzeichnungen noch während der Rechts-
mittelfrist erhalten hatte, konnte er sich hierzu in der vorliegenden Be-
schwerde äussern. Eine Gehörsverletzung ist nicht zu erkennen.
- 6 -
3.5 Nach dem Gesagten ist eine Gehörsverletzung im Zusammenhang mit der
Aktenzustellung zu verneinen. Die Beschwerde erweist sich in diesem
Punkt als unbegründet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es handle sich bei den beschlag-
nahmten Gegenständen um Zufallsfunde, die nicht verwertbar seien. Die
Staatsanwaltschaft sei über die Zufallsfunde von der Polizei nicht orientiert
worden und diese seien von ihr auch nicht nachträglich genehmigt worden
(act. 1, S. 3).
4.2 Als Zufallsfund wird ein Beweismittel definiert, das unbeabsichtigt entdeckt
wird und mit der abzuklärenden Tat nicht im Zusammenhang steht, aber
auf eine andere Straftat hinweist (BGE 139 IV 128 E. 2.1 S. 135 f.;
TPF 2013 182 E. 2.2 S. 184; EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstraf-
recht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 165). Im Gegensatz
zum ordentlichen Strafverfahren, das die Verwertbarkeit von Zufallsfunden
in Art. 243 StPO explizit regelt, fehlt im VStrR eine entsprechende Bestim-
mung. Die Beschwerdekammer hat die Verwertbarkeit von Zufallsfunden
auch ohne eine gesetzliche Grundlage in Verwaltungsstrafrecht grundsätz-
lich bejaht. Vorausgesetzt wird, dass die Zwangsmassnahme, anlässlich
derer der Zufallsfund gemacht wurde, zulässig war und diese auch für den
neuen Tatverdacht hätte angeordnet werden können, mithin keine beson-
deren Umstände wie Berufsgeheimnis oder Aussageverweigerungsrecht
vorlagen (vgl. zum Ganzen TPF 2013 182 E. 2.2. S. 184 f.; Beschlüsse des
Bundesstrafgerichts BV.2016.17 vom 13. Dezember 2016 E. 4.4.1;
BV.2016.19 vom 12. Dezember 2016 E. 5.2; BE.2013.8 vom 5. Dezember
2013 E. 2.2; vgl. auch KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014,
Art. 243 N. 4).
4.3 Die Durchsuchung der Räumlichkeiten in Z. wurde aufgrund des Verdachts
von Widerhandlungen gegen das AIG angeordnet (act. 2.3). Anlässlich der
Durchsuchung stellte die Kantonspolizei Luzern in den Räumlichkeiten in-
des mehrere Spielautomaten sicher, die unter das BGS fallen und nahm
diese deshalb richtigerweise als Zufallsfunde in das Beschlagnahmeproto-
koll auf (act. 2.5). Wie vorgängig ausgeführt (E. 4.2), sind Zufallsfunde im
Verwaltungsstrafverfahren grundsätzlich verwertbar, sofern die Zwangs-
massnahme, anlässlich derer der Zufallsfund gemacht wurde, zulässig war
und diese auch für den neuen Tatverdacht hätte angeordnet werden kön-
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nen, mithin keine besonderen Umstände wie Berufsgeheimnis oder Aussa-
geverweigerungsrecht vorlagen. Die Rechtmässigkeit der Durchsuchung
der Räumlichkeiten in Z. wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Hin-
weise, die auf eine unzulässige Zwangsmassnahme deuten würden, sind
auch den vorliegenden Akten keine zu entnehmen. Wie die Beschwerde-
gegnerin zutreffend ausführt, hätte die Hausdurchsuchung auch wegen des
Verdachts der Widerhandlung gegen Art. 130 Abs. 1 BGS angeordnet wer-
den können (s. dazu E. 5 hiernach). Weder der Beschwerde noch den vor-
liegenden Unterlagen sind Hindernisse zu entnehmen, welche der Verwert-
barkeit der Zufallsfunde entgegenstehen würden. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers, ist eine nachträgliche Genehmigung der sichergestell-
ten Zufallsfunde im Verwaltungsstrafrecht weder gesetzlich vorgeschrieben
noch wird sie von der Rechtsprechung verlangt. Nach dem Gesagten sind
die sichergestellten Zufallsfunde grundsätzlich verwertbar. Das Vorbringen
geht fehl.
4.4 Im Übrigen stellte die Kantonspolizei Luzern das Durchsuchungs- und Be-
schlagnahmeprotokoll und das Verzeichnisses der Zufallsfunde am 3. Ok-
tober 2019 nach vorgängiger Rücksprache mit der damals zuständigen
Staatsanwältin dem Beschwerdeführer zu (act. 8.1). Den vollständigen Be-
richt über die durchgeführte Untersuchung erhielt die Staatsanwältin am
13. November 2019 (act. 2.8). Somit war die damalige Verfahrensleitung
über die Durchführung der Hausdurchsuchung und die sichergestellten Zu-
fallsfunde ausreichend orientiert worden. Schwere Verfahrensfehler sind
vorliegend keine zu erkennen. Die diesbezügliche Rüge ist unbegründet.
5.
5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die angeordnete Beschlagnahme vor dem
Bundesrecht standhält.
5.2 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen (a) Gegen-
stände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können; (b) Gegenstände
und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterlie-
gen; (c) die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendun-
gen (Art. 46 Abs. 1 VStrR). Die Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b
VStrR stellt eine provisorische prozessuale Massnahme zur vorläufigen Si-
cherstellung der allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte
dar und greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor
(BGE 120 IV 365 E. 1c).
Als strafprozessuale Zwangsmassnahme setzt die Beschlagnahme im
Verwaltungsstrafverfahren voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht be-
- 8 -
steht (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Sie muss ausserdem vor dem Ver-
hältnismässigkeitsgrundsatz standhalten (Art. 45 Abs. 1 VStrR; vgl. Art. 197
Abs. 1 lit. c-d StPO). Nicht zulässig ist die Beschlagnahme nach Art. 46
Abs. 1 lit. b VStrR, falls eine strafrechtliche Einziehung aus materiell-
rechtlichen Gründen bereits als offensichtlich unzulässig erscheint (Be-
schluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.5 vom 20. April 2017 E. 5.1). Der
hinreichende Verdacht setzt - in Abgrenzung zum dringenden - nicht vo-
raus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe
Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Bei der Beurteilung der
Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer Beschlagnahme hat die Be-
schwerdekammer diesbezüglich jedoch keine erschöpfende Abwägung
sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen.
Diese bleibt dem für die Fällung des materiell-rechtlichen Einziehungsent-
scheides zuständigen Sachgericht vorbehalten (TPF 2010 22 E. 2.2.2; vgl.
zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2013.1 vom 26. April
2013 E. 4.1; je m.w.H.).
5.3 Nach Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Kon-
zessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele durchführt, organisiert
oder zur Verfügung stellt. Geldspiele werden im Hinblick auf einen geldwer-
ten Vorteil gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes gespielt (Art. 3 lit. a
BGS). In Abgrenzung zum Geschicklichkeitsspiel entscheidet der Zufall
über den Spielgewinn und nicht überwiegend die Geschicklichkeit (Art. 3
lit. d BGS). Wer Geldspiele durchführen will, braucht eine Bewilligung oder
eine Konzession (Art. 4 BGS). Konzessionierte Spielbanken dürfen auto-
matisiert durchgeführte Geldspiele durchführen, gegebenenfalls auch onli-
ne (Art. 5 Abs. 2 BGS; Art. 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung des EJPD vom
7. November 2018 über Spielbanken; Spielbankenverordnung EJPD,
SPBV-EJPD; SR 935.511.1 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 der Verordnung vom
7. November 2018 über Geldspiele; Geldspielverordnung, VGS;
SR 935.511). «Automatisiert durchführen» bedeutet, dass wesentliche Tei-
le des Spielablaufs über elektronische oder mechanische Apparate oder
ähnliche Einrichtungen abgewickelt werden (Botschaft vom 21. Oktober
2015 zum Geldspielgesetz; BBl 2015 8387, 8438). Konkret zählen zu den
Spielbankenspielen insbesondere die Tischspiele (Roulette, Black Jack,
Poker etc.), die Spielautomatenspiele und die «grossen» Pokerturniere (mit
Möglichkeit von hohen Einsätzen und Gewinnen; BBl 2015 8387, 8407).
5.4
5.4.1 Gestützt auf die vorliegenden Akten ist der hinreichende Tatverdacht zu be-
jahen. Dem Polizeibericht vom 13. November 2019 lassen sich mehrere
- 9 -
Hinweise entnehmen, die darauf deuten, dass in den Räumlichkeiten an
der Y.-Strasse in Z. Spielbankenspiele organisiert, durchgeführt oder zur
Verfügung gestellt wurden.
5.4.2 Die Türe zu den Räumlichkeiten wurde nicht sogleich, sondern erst nach
weiterem und intensiverem Klingeln und Klopfen der Polizei geöffnet, wo
nebst dem Beschwerdeführer drei weitere Personen angetroffen wurden.
Dabei hat die Polizei unter anderem vier Spielautomaten sichergestellt, die
sich in der Dusche befanden und gemäss der Einschätzung der Polizei
wärmer als die Umgebungstemperatur waren. Die Schalter der Automaten
waren auf «ON» gestellt. Zudem hat die Polizei in den Räumlichkeiten
einen Steh-Tisch mit Styropor-Leisten vorgefunden, der nach Ansicht der
Polizei zu den Spielautomaten passe. Zudem hielt die Polizei fest, dass
dessen Tischplatte in mehreren Bereichen wärmer als die Umgebungstem-
peratur war. Unter dem Tisch wurden zu den Spielautomaten passende
Netzstecker vorgefunden (act. 2.8, Polizeirapport vom 13. November
2019). Wie die Polizei richtigerweise annimmt, deutet die von ihr vorgefun-
dene Situation darauf hin, dass alle vier oder zumindest einige der in der
Dusche sichergestellten Spielautomaten kurz vorher in Betrieb waren. Ab-
gesehen von der mutmasslich höheren Temperatur der Geräte mutet es
doch recht seltsam an, die Geräte in der Dusche zu lagern, wenn sie – wie
vom Beschwerdeführer behauptet – für den Verkauf ins Ausland vorgese-
hen waren. Daran vermag auch der fünfte, im Fahrzeug des Beschwerde-
führers aufgefundene Spielautomat nichts zu ändern. Insbesondere ist aus
dem Fundort nicht der Schluss zu ziehen, dass auch die in der Dusche si-
chergestellten Spielautomaten für den Verkauf ins Ausland vorgesehen wa-
ren.
5.4.3 Der Beschwerdeführer vermag auch aus den von der Polizei sichergestell-
ten Kabeln von unterschiedlicher Farbe (schwarz und grau) nichts zu sei-
nen Gunsten abzuleiten. Soweit aus den vorliegenden Akten hervorgeht,
passen sämtliche vor Ort vorgefundenen Kabel zu den sichergestellten
Spielautomaten. Ebenso gegen einen Verkauf der Spielautomaten ins Aus-
land spricht insbesondere der Umstand, dass die Polizei die zu den Spiel-
automaten passenden Schlüssel im Service-Portemonnaie und der Geld-
kasse sichergestellt hat, die im Bereich der Bar/Küche deponiert waren.
Eine Erklärung hierfür gab der Beschwerdeführer weder gegenüber der Po-
lizei noch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens.
5.4.4 Insbesondere kann aus der Möglichkeit, dass am Tag der Durchsuchung
keine oder noch keine Spielbankenspiele mit Geldeinsatz gespielt wurden
und die durchsuchten Geldkassen deshalb leer waren, nicht ohne Weiteres
darauf geschlossen werden, dass in den Räumlichkeiten auch zu einem
- 10 -
früheren Zeitpunkt keine Spielbankenspiele gespielt wurden. Eine nachvoll-
ziehbare Erklärung für die zahlreichen Namen und daneben aufgeführten
Beträge auf den sichergestellten Handnotizen gab der Beschwerdeführer
nicht. Diese sprechen jedenfalls gegen eine allfällige ausschliesslich elekt-
ronische Abrechnung. Die diesbezüglichen Argumente des Beschwerde-
führers stossen ins Leere.
5.4.5 Zudem steht fest, dass auf den beschlagnahmten Spielautomaten Glücks-
spiele gespielt werden können, die (auszuzahlende) Gewinne erlauben,
und ebenso, dass alle sichergestellten Automaten funktionsfähig waren.
Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Da sich die Unter-
suchung erst im Anfangsstadium befindet, steht derzeit nicht fest, ob in den
Räumlichkeiten in Z. tatsächlich unzulässigerweise Spielbankenspiele or-
ganisiert, durchgeführt oder zur Verfügung gestellt wurden. Dies wird im
weiteren Verlauf der Strafuntersuchung zu klären sein.
5.4.6 Nach dem Gesagten ist der von der Beschwerdegegnerin angenommene
hinreichende Verdacht, dass in den Räumlichkeiten in Z. Spielbankenspiele
organisiert, durchgeführt oder zur Verfügung gestellt worden seien, nicht zu
beanstanden.
5.5 Als unbegründet erweist sich auch der Einwand des Beschwerdeführers,
wonach die angeordnete Beschlagnahme den Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit verletze (act. 1, S. 5 f.). Da gemäss Art. 46 Abs. 1 lit a VStrR
der untersuchende Beamte gezwungen ist, Gegenstände mit Beschlag zu
belegen, welche als Beweismittel von Bedeutung sein können, steht ein
milderes Mittel als die Beschlagnahme der fraglichen Gegenstände der Be-
schwerdegegnerin zur Beweismittelsicherung nicht zur Verfügung. Die Be-
schlagnahme ist in diesem Fall zwingend vorgeschrieben und es besteht
kein Ermessensspielraum (Beschlüssse des Bundesstrafgerichts
BV.2008.14 und BV.2008.15 vom 30. Janaur 2009 E. 2.3 mit Hinweis auf
HAURI, Verwaltungsstrafrecht, 1998, S. 110).
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angeordnete Beschlagnahme
kein Bundesrecht verletzt.
6. Die Beschwerde erweist sich in all ihren Punkten als unbegründet und ist
vollumfänglich abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unter-
liegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m.
- 11 -
Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge-
bühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des vom Be-
schwerdeführer geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (vgl. Art. 5
und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August
2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver-
fahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 12 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 27. März 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Joe Räber
- Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art.
79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions-
richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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