Beschluss vom 15. Oktober 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
1. A.,
2. B.,
beide vertreten durch Fürsprecher Urs Behnisch,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrech-
nungssteuer, Stempelabgaben,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR);
Entschädigung bei Einstellung (Art. 100 Abs. 4
VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2020.13-14
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Sachverhalt:
A. Die Pensionskasse der C. AG in Z. (nachfolgend «Pensionskasse») gab der
Genossenschaft D. im Dezember 2009 ein Aktivdarlehen im Umfang von to-
tal Fr. 9 Mio., das mittels eines Grundpfandes im ersten Rang abgesichert
wurde (Verfahrensakten, pag. 124.100.029 ff.). Im Geschäftsjahr 2010 trat
die Pensionskasse einen Teil dieser Darlehensforderung in Höhe von
Fr. 5 Mio. an die E. AG ab. Über die Genossenschaft D. wurde am 7. März
2011 der Konkurs eröffnet.
B. Die E. AG berichtigte das Darlehen noch im Geschäftsjahr 2010 auf Fr. 1.--
und reichte ihrer Steuervertreterin und Revisionsstelle, der Treuhand- und
Revisionsgesellschaft F. (nachfolgend «Gesellschaft F.») aufforderungsge-
mäss unter anderem die Zessionsvereinbarung vom 1. Juli 2010 ein, die sei-
tens der E. AG die Unterschrift von A. und B. trug (Verfahrensakten,
pag. 124.100.028).
C. Am 26. Juni 2012 reichte die Gesellschaft F. der Steuerverwaltung des Kan-
tons Schwyz die Jahresrechnung 2010 der E. AG ein (Verfahrensakten,
pag. 124.100.068). In der Folge forderte die Steuerverwaltung des Kantons
Schwyz die E. AG mit Schreiben vom 29. November 2012 auf, ihr unter an-
derem die Unterlagen/Informationen zur Abschreibung des Darlehens
Genossenschaft D. von Fr. 4'999'999.-- einzureichen (Verfahrensakten, pag.
124.100.073). Dieser Aufforderung kam die Gesellschaft F. nach und reichte
nebst anderem die Zessionsvereinbarung vom 1. Juli 2010 ein (Verfahrens-
akten, pag. 124.100.074).
D. Mit Schreiben vom 15. Mai 2013 teilte die Steuerverwaltung des Kantons
Schwyz der Gesellschaft F. mit, dass sie der E. AG für das Geschäftsjahr
2010 eine Aufrechnung in Höhe von Fr. 4'999'999.-- vornehmen werde (Ver-
fahrensakten, pag. 124.100.067 f.). Die Gesellschaft F. nahm hierzu mit
Schreiben vom 27. Mai 2013 Stellung und führte unter Verweis auf das
Steuerdossier aus, dass das am 9. Dezember 2009 von der Pensionskasse
gewährte Darlehen am 1. Juli 2010, mithin noch im Jahr 2010 und vor Eröff-
nung des Konkurses über die Genossenschaft D. an die E. AG zediert wor-
den sei (Verfahrensakten, pag. 124.100.058 f.).
E. Aus der Konkursmasse der Genossenschaft D. erhielt die E. AG im Ge-
schäftsjahr 2013 eine Konkursdividende in Höhe von Fr. 2'777'777.80 sowie
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einen Anteil am Mietertrag von Fr. 20'575.80 zugesprochen (Verfahrensak-
ten, pag. 124.100.046).
F. Mit Schreiben vom 10. Februar 2014 erstattete die Steuerverwaltung des
Kantons Schwyz der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend
«ESTV») eine Meldung betreffend die Einbuchung einer geldwerten Leistung
(sog. Nonvaleurs) seitens der E. AG im Betrag von Fr. 2'222'222.--. In der
Folge führte die ESTV, Abteilung Externe Prüfung (nachfolgend «DVS-EP»),
am 11. September 2014 eine Domizilprüfung der C.-Gruppe durch und über-
prüfte die Geschäftsbücher der Geschäftsjahre 2009 bis 2013 (Verfahrens-
akten, pag. 124.100.005 ff.). Anlässlich der Schlussbesprechung vom
11. September 2014 teilte die DVS-EP unter anderem mit, dass der E. AG
eine geldwerte Leistung von Fr. 2'201'645.40 in Rechnung gestellt werde,
die sich aus der Differenz des verbuchten Nonvaleurs von Fr. 4'999'999.--
und der Konkursdividende von Fr. 2'777'777.80 und dem Mietertragsanteil
von Fr. 20'575.80 zusammensetze. Am 12. Januar 2015 stellte die DVS-EP
der E. AG eine Verrechnungssteuer von Fr. 770'575.90 in Rechnung und
wies sie darauf hin, dass der darin dargelegte Sachverhalt auch strafrechtli-
che Folgen nach sich ziehen könne (act. 1.8).
G. Am 29. Mai 2015 eröffnete die ESTV, Abteilung Strafsachen und Untersu-
chungen (nachfolgend «DVS-ASU»), gegen A., als Mitglied des Verwal-
tungsrats der E. AG und mutmasslichen Verantwortlichen für das Rech-
nungswesen, ein Strafverfahren wegen des Verdacht auf Hinterziehung der
Verrechnungssteuer i.S.v. Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober
1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG;
SR 642.21; Verfahrensakten, pag. 101.100.001). Am 10. November 2015
wurde die Untersuchung auf B., den damaligen Präsidenten des Verwal-
tungsrats der E. AG, und beide Mitarbeiter der Gesellschaft F., G. und H.,
ausgedehnt (Verfahrensakten, pag. 101.100.002 f.; 101.200.002 f.).
H. Mit an die ESTV gerichtetem Schreiben vom 16. Dezember 2015 verlangte
die Gesellschaft F. im Namen der E. AG bzw. C. AG die Rückleistung der
entrichteten Verrechnungssteuer von Fr. 770'575.90, allenfalls um Erlass
einer anfechtbaren Verfügung (act. 1.8). Dieses Schreiben wurde der ESTV
am 18. Dezember 2015 zugestellt (act. 1.9, 1.10).
I. Im Schlussprotokoll vom 4. Dezember 2017 hielt die ESTV fest, dass die
E. AG im Zusammenhang mit der Übernahme einer nicht werthaltigen Dar-
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lehensforderung im Jahr 2011 eine geldwerte Leistung zugunsten der nahe-
stehenden Pensionskasse erbracht habe, für die keine spontane Abrech-
nung der Verrechnungssteuer erfolgt sei. A. und B. liessen sich zum Schluss-
protokoll mit Eingabe vom 31. Januar 2018 vernehmen. Sie ersuchte unter
anderem um Einstellung des Verfahrens sowie um Zusprechung einer Par-
teientschädigung (Verfahrensakten, pag. 190.100.138 ff.).
J. Mit Entscheid vom 28. November 2019 hielt die DVS-EP fest, dass die E. AG
der ESTV Verrechnungssteuer im Umfang von Fr. 770'575.90 schulde (Ver-
fahrensakten, pag. 124.100.077 ff.). Dagegen erhob die C. AG als Rechts-
nachfolgerin der E. AG bei der ESTV, Abteilung Recht, am 10. Januar 2020
Einsprache, über welche zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht entschie-
den worden ist (Verfahrensakten, pag. 124.100.080 ff.).
K. Mit Verfügung vom 4. März 2020 stellte die ESTV das gegen A., G. und B.
geführte Strafverfahren infolge Verjährung ein und auferlegte ihnen die Ver-
fahrenskosten, bestehend aus einer Spruchgebühr von Fr. 1’500.-- und
Schreibgebühr von Fr. 60.--, unter solidarischen Haftung je zu einem Drittel
(act. 1.1).
L. Gegen die Verfügung vom 4. März 2020 gelangten A. und B. mit Beschwerde
vom 3. April 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie
beantragen im Hauptbegehren die Aufhebung der Verfügung im Kosten-
punkt. Zudem ersuchen sie um Anweisung der ESTV um Zusprechung einer
Entschädigung für die ihnen im Zusammenhang mit dem eingestellten Ver-
waltungsstrafverfahren entstandenen Kosten (act. 1). Parallel dazu hatte
auch G. Beschwerde erhoben (vgl. BV.2020.12).
M. Die ESTV liess sich mit Schreiben vom 18. Mai 2020 vernehmen, worin sie
die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 6). A. und B.
replizierten mit Eingabe vom 9. Juni 2020 und hielten an den in der Be-
schwerde gestellten Begehren fest (act. 10). Die Duplik der ESTV vom 2. Juli
2020 wurde A. und B. am 6. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 13, 16).
Mit Schreiben vom 21. August 2020 teilte die ESTV dem Gericht mit, dass
sie auf eine Stellungnahme zur unaufgeforderten Eingabe von A. und B. vom
10. August 2020 verzichte (act. 17-19).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bei der Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Bun-
desgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrech-
nungssteuergesetz, VStG; SR 642.21) findet das Bundesgesetz vom
22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) Anwen-
dung; verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde ist die ESTV (Art. 67
Abs. 1 VStG).
1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO;
SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das
VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2,
Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1,
Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen
nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich
analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des
Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016
vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts
1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1; vgl. auch TPF 2016 55 E. 2.3). Die
allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind
jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139
IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3;
2016 55 E. 2.3).
1.3 Vorliegend führte die Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführer ein
Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts auf Hinterziehung der Ver-
rechnungssteuer i.S.v. Art. 61 lit. a VStG. Es findet grundsätzlich das VStrR
Anwendung.
2.
2.1 Wird das Verfahren eingestellt, kann der mit Kosten beschwerte Beschul-
digte gegen das Kostenerkenntnis innert 30 Tagen seit Eröffnung des Ent-
scheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde
führen (Art. 25 Abs. 1 VStrR). Die Verfahrensvorschriften von Art. 28 Abs. 2–
5 VStrR gelten sinngemäss (Art. 96 Abs. 1 VStrR). Mit der Beschwerde kann
die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
- 6 -
lung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 Abs. 1 VStrR).
2.2 Der Beschuldigte, gegen den das Verfahren eingestellt wird, kann eine Ent-
schädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlit-
ten hat, begehren (Art. 99 Abs. 1 VStrR). Der Entschädigungsanspruch er-
lischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder
nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird (Art. 100
Abs. 1 VStrR). Das Entschädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung
schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie dessen Be-
gründung zu enthalten (Art. 100 Abs. 3 VStrR). Über das Begehren trifft die
Verwaltung spätestens innert drei Monaten einen Entscheid. Das Stellen
eines Entschädigungsbegehrens schon vor erfolgter Einstellung ist nicht
ausgeschlossen (vgl. BGE 115 IV 156). Entsprechend kann die Verwaltungs-
behörde die Frage der Entschädigung – statt wie vom Gesetz vorgesehen in
einem formell separaten Verfahren – gleichzeitig mit der Einstellungsverfü-
gung im Strafverfahren materiell behandeln (vgl. Entscheid des Bundesstraf-
gerichts BV.2005.3 vom 11. Mai 2005 E. 1.3). Gegen den Entscheid kann
innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1 VStrR); die Ver-
fahrensvorschriften von Art. 28 Abs. 2–5 VStrR gelten sinngemäss (Art. 100
Abs. 4 VStrR). Gemäss Art. 28 Abs. 4 VStrR ist die bei der unzuständigen
Behörde eingereichte Beschwerde unverzüglich der zuständigen Behörde zu
überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen
Behörde wahrt die Beschwerdefrist.
2.3 Das gegen die Beschwerdeführer eröffnete Verwaltungsstrafverfahren
wurde am 4. März 2020 unter Kostenauflage eingestellt. Die Beschwerde
wurde form- und fristgerecht erhoben. Die Beschwerdeführer sind von den
ihnen auferlegten Verfahrenskosten berührt und haben an der Aufhebung
des Entscheids im Kostenpunkt ein schutzwürdiges Interesse, weshalb auf
die Beschwerde diesbezüglich einzutreten ist. Demgegenüber ist auf die Be-
schwerde nicht einzutreten, soweit mit ihr im Eventualbegehren eine Partei-
entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren anbegehrt wird. Über das
am 31. Januar 2018 gestellte Entschädigungsbegehren der Beschwerdefüh-
rer hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Einstellungsverfügung
nicht entschieden. Mangels eines Anfechtungsgegenstandes ist auf den
diesbezüglichen Antrag nicht einzutreten.
2.4 Nach dem Gesagten ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten soweit
sie sich gegen das Kostenerkenntnis richtet.
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3.
3.1 Wird das Verfahren eingestellt, so können gemäss Art. 95 Abs. 2 VStrR dem
Beschuldigten Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er die Un-
tersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig wesentlich
erschwert oder verlängert hat. Trotz etwas anderer Formulierung ist die Trag-
weite dieser Bestimmung identisch mit derjenigen von Art. 426 Abs. 2 StPO,
welche im ordentlichen Strafverfahren Anwendung findet. Es kann deswe-
gen auf die Literatur und Rechtsprechung zu dieser Bestimmung zurückge-
griffen werden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.4 vom 22. Au-
gust 2011 E. 2.1; vgl. EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und
Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 285 Fn. 991).
3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage
bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermu-
tung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn dem Angeschuldigten
in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen
wird, es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden im Sinne des untersuch-
ten Tatbestandes. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe
gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem nicht
verurteilten Angeschuldigten die Kosten zu überbinden, wenn er in zivilrecht-
lich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich
aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine (andere) geschriebene oder
ungeschriebene Verhaltensnorm klar verletzt und dadurch das Strafverfah-
ren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Dabei darf sich die
Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar
nachgewiesene Umstände stützen. Zwischen dem nicht strafrechtlich vor-
werfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten
muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Das Sachgericht
muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivil-
rechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat
(Urteile des Bundesgerichts 6B_792/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2;
6B_170/2016 vom 5. August 2016 E. 1.1; je mit zahlreichen Hinweisen auf
die Rechtsprechung). Die Haftung der beschuldigten Person darf nicht weiter
gehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem ihr vorgeworfenen feh-
lerhaften Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlun-
gen reicht (BGE 120 la 147 E. 3b; 119 la 332 E. 1b; 116 la 162 E. 2c–e; Ur-
teile des Bundesgerichts 6B_181/2013 vom 29. August 2013 E. 1.3,
6B_614/2013 vom 29. August 2013 E. 2.4; 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012
E. 2; TPF 2012 70 E. 6.3.1/6.4.2; 2009 151 E. 2.1; 2005 101 E. 2; s.a. TAOR-
MINA/WÜST, Basler Kommentar, 2020, Art. 95 VStrR N. 13 ff.).
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3.3 In der angefochtenen Einstellungsverfügung wurde den Beschwerdeführern
je ein Drittel der Verfahrenskosten, d.h. je Fr. 520.-- auferlegt (act. 1.1, S. 6).
Die Kostenauflage begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass die Be-
schwerdeführer das Verwaltungsstrafverfahren schuldhaft verursacht hät-
ten. Namentlich sei die rückdatierte Zessionsvereinbarung, die als Grund-
lage für die Verbuchung der Darlehenszession und die Wertberichtigung ge-
dient habe, unter Verantwortung von G. erstellt und anschliessend durch die
Beschwerdeführer unterzeichnet worden. In der Jahresrechnung 2010 sei
ein Sachverhalt ausgewiesen worden, der erst im Jahr 2011 in die Wege
geleitet worden sei. Den Beschwerdeführern sei aus der Jahresrechnung
2010 erkennbar gewesen, dass die rückwirkende Übernahme infolge der be-
reits bekannten Wertberichtigung erhebliche Auswirkungen auf den Gewinn
der E. AG und damit steuerliche Folgen haben könnte. Trotzdem hätten sie
die steuerliche Situation weder bei der Gesellschaft F. noch bei den Steuer-
behörden vertieft abgeklärt. Innerhalb der Gesellschaft F. habe G. weder die
Revisionsabteilung noch die Steuerabteilung über den rückdatierten Vertrag
und den tatsächlichen Sachverhalt orientiert. Nach Erstellung des Jahresab-
schlusses und der Steuererklärung habe G. die Zessionsvereinbarung dem
Steueramt des Kantons Schwyz einreichen lassen. Über die mit dem Steuer-
amt des Kantons Schwyz gehabte Besprechung und deren Vorhalten, dass
ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliege, habe G. die Beschwerdefüh-
rer nicht orientiert. Als Steuerexperte und Geschäftsleiter hätten G. die mög-
lichen steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Folgen von Anfang an be-
wusst gewesen sein müssen, die spätestens nach der Besprechung mit dem
Steueramt des Kantons Schwyz absehbar gewesen seien. Daran ändere
seine persönliche Auffassung nichts, dass keine geldwerte Leistung vorliege
und keine Verrechnungssteuer geschuldet sei. Das Unterlassen der Dekla-
ration der geldwerten Leistung und der Umstand, dass der Sachverhalt ge-
genüber den Steuerbehörden nicht offengelegt worden war, hätten den Tat-
verdacht gesetzt und den Grund für die Eröffnung des Strafverfahrens gege-
ben. Die Beschuldigten hätten daher das Verfahren schuldhaft verursacht,
weshalb ihnen die Verfahrenskosten aufzuerlegen seien (act. 1.1, S. 5).
3.4 Einleitend sei angemerkt, dass beide Parteien im Rahmen ihrer Eingaben im
vorliegenden Beschwerdeverfahren an der Sache vorbei argumentieren. Sie
fokussieren ihre Ausführungen auf die Frage, ob eine geldwerte Leistung
vorlag, die der Verrechnungssteuer unterlag und welche Rolle den Beschul-
digten dabei zukam. Damit verkennen die Parteien, dass angesichts des vor-
liegenden Beschwerdegegenstandes nicht massgebend ist, ob eine Ver-
rechnungssteuer tatsächlich geschuldet und ob das den Beschwerdeführern
vorgeworfene Verhalten als vorsätzliche Hinterziehung von Verrechnungs-
steuer zu qualifizieren ist. Diese Fragen sind im Zusammenhang mit der hier
- 9 -
zu beurteilenden Kostenauflage nicht von Interesse. Vielmehr geht es ange-
sichts des Beschwerdegegenstandes einzig darum zu prüfen, ob den Be-
schwerdeführern neben dem strafrechtlichen Vorwurf ein zusätzliches zivil-
rechtliches oder verwaltungsrechtliches Verhalten vorgeworfen werden
kann, welches das Verwaltungsstrafverfahren kausal verursacht hat, und zu-
dem schuldhaft und widerrechtlich war. Eine Kostenauflage kommt bei Frei-
spruch oder Einstellung des Verfahrens in einem äusserst eingeschränkten
Rahmen und lediglich in besonderen Konstellationen in Frage. Somit hätte
die Beschwerdegegnerin die Kostenauflage mit einem Vorwurf begründen
müssen, der nicht bereits vom strafrechtlichen Vorwurf umfasst ist. Die Be-
schwerdegegnerin legte einen solchen Vorwurf in der angefochtenen Verfü-
gung nicht dar. Sie begnügt sich mit der Umschreibung des G. vorgeworfe-
nen Verhaltens und führt in Bezug auf die Beschwerdeführer lediglich aus,
dass sie die steuerliche Situation weder bei der Gesellschaft F. noch bei den
Steuerbehörden vertieft abgeklärt hätten. Die übrigen Ausführungen zur
Kostenauflage beziehen sich im Wesentlichen auf G. Unter diesen Umstän-
den genügt die Einstellungsverfügung vom 4. März 2020 in Bezug auf die
Kostenauflage den Begründungsanforderungen nicht, weshalb sie in diesem
Punkt bereits aus diesem Grund aufzuheben ist.
Im Übrigen wäre die Einstellungsverfügung im Kostenpunkt auch aus mate-
riellen Gründen aufzuheben. Das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Be-
schwerdeführer wurde wegen vorsätzlicher Hinterziehung von Verrech-
nungssteuer eröffnet. Im Wesentlichen wurden sie beschuldigt, die mut-
masslich von G. erstellte rückdatierte Zessionsvereinbarung unterzeichnet
zu haben. Zudem sei für sie erkennbar gewesen, dass die rückwirkende
Übernahme infolge der bereits bekannten Wertberichtigung erhebliche Aus-
wirkungen auf den Gewinn der E. AG haben und steuerliche Folgen nach
sich ziehen werde. Die Ausführungen in der Verfügung vom 4. März 2020
wie auch in der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin machen deut-
lich, dass die hier zu beurteilende Kostenauflage gerade eine Verdachts-
strafe darstellt. Mit ihrer Argumentation verletzt die Beschwerdegegnerin die
Unschuldsvermutung i.S.v. Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Dem-
entsprechend ist die Kostenauflage unzulässig und die Beschwerde ist gut-
zuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegeg-
nerin über das Entschädigungsbegehren der Beschwerdeführer zu entschei-
den haben. Bereits an dieser Stelle sei darauf hinzuweisen, dass der Kos-
tenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (Beschluss des Bundes-
strafgerichts BK.2011.4 vom 22. August 2011 E. 2.1; vgl. BGE 137 IV 352
E. 2.4.2; je m.w.H.).
3.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet, soweit da-
rauf einzutreten ist. Die Einstellungsverfügung vom 4. März 2020 ist insoweit
- 10 -
aufzuheben, als sie in Ziffer 2 des Dispositivs die Verfahrenskosten den Be-
schwerdeführern auferlegt.
4.
4.1 Gerichtskosten werden in Anlehnung an das Verursacherprinzip in der Regel
nach Obsiegen/Unterliegen verteilt (Beschluss des Bundesstrafgerichts
BE.2013.16 vom 27. Februar 2014 E. 7; vgl. BGE 138 IV 225 E. 8.1 bis 8.2
zur Situation unter der StPO). Da die Beschwerdeführer in der Hauptsache
obsiegt haben, sind keine Gerichtskosten zu erheben. Die Bundesstrafge-
richtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den geleisteten Kosten-
vorschuss von insgesamt Fr. 2'000.-- (act. 3) vollumfänglich zurückzuerstat-
ten.
4.2 Bei diesem Ergebnis ist den Beschwerdeführern in analoger Anwendung von
Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Be-
schlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2018.25 vom 26. November 2018
E. 6.2; BE.2016.4 des Bundesstrafgerichts vom 17. Februar 2017 E. 2.3).
Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August
2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver-
fahren (BStKR; SR 173.713.162) sieht vor, dass im Verfahren vor der Be-
schwerdekammer die Anwältin oder der Anwalt spätestens mit der einzigen
oder letzten Eingabe die Kostennote einzureichen hat, anderenfalls das Ge-
richt das Honorar nach Ermessen festsetzt. Der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführer reichte dem Gericht bis dato keine detaillierte Kostennote
ein. Daher ist die Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren ermes-
sensweise auf Fr. 2‘000.-- festzulegen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2
BStKR). Damit hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern eine
Parteientschädigung von Fr. 2‘000.-- auszurichten.
- 11 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Dis-
positivziffer 2 der Einstellungsverfügung vom 4. März 2020 wird aufgehoben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an-
gewiesen, den Beschwerdeführern den von ihnen geleisteten Kostenvor-
schuss in Höhe von insgesamt Fr. 2‘000.-- zurückzuerstatten.
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädi-
gung von Fr. 2‘000.-- zu bezahlen.
Bellinzona, 15. Oktober 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Fürsprecher Urs Behnisch
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den vorliegenden Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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