Beschluss vom 27. Oktober 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
1. A.,
2. B.,
beide vertreten durch Advokat Hubertus Ludwig,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG
ESTV,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2020.31-32
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung EStV (Hauptabteilung Direkte Bun-
dessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben) informierte die C. GmbH
am 18. Dezember 2018, sie habe ihren Gesellschaftern A. und D. im Ge-
schäftsjahr 2016 geschäftsmässig nicht begründete Reise- und Repräsenta-
tionsspesen vergütet, ohne sie ordnungsgemäss als Geschäftsaufwand zu
verbuchen. Auch seien geschäftsmässig nicht substantiierte Zahlungen an
die E. Ltd. (BVI) getätigt worden. Es ging um Fr. 276'570.--, worauf Verrech-
nungssteuer von Fr. 96'799.50 (zuzüglich Zinsen) laste.
B. Die EStV, Abteilung Strafsachen und Untersuchungen ASU, eröffnete am
25. Februar 2019 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen A. betreffend den
Geschäftsjahren 2016 bis 2017 der C. GmbH. Es ging um den Verdacht der
Hinterziehung von Verrechnungssteuern (Art. 61 lit. a VStG). Die EStV
dehnte es am 17. Februar 2020 auf D. aus.
Am 18. August 2020 beschlagnahmte die EStV im Grundbuch Z./BL fünf
Stockwerkeinheiten im Gesamteigentum der einfachen Gesellschaft A. und
B. Es handelte sich dabei um zwei Wohnungen mit zwei Kellerabteilen und
um einen Hobbyraum, allesamt im Mehrfamilienhaus Y.-strasse.
C. Gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 18. August 2020 riefen A. und B.
am 21. August 2020 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an.
Sie beantragen in der Sache, die Beschlagnahmeverfügung der EStV vom
18. August 2020 und die Grundbuchsperren seien aufzuheben.
Die EStV beantragt am 27. August 2020, die Beschwerde sei abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführer hielten in ihrer Replik
vom 10. September 2020 an den gestellten Anträgen fest (act. 4). Das Ge-
richt brachte sie am 11. September 2020 der EStV zur Kenntnis. Die EStV
reichte am 21. September 2020 unaufgeforderte eine Beschwerdeduplik ein
(act. 6). Das Gericht setzte den Beschwerdeführer Frist an, um dazu Stellung
zu nehmen. Die Beschwerdeführer halten am 8. Oktober 2020 und damit
fristgerecht an ihren Anträgen fest (act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
- 3 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die EStV ist die nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974
über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zuständige Behörde,
wenn es um Widerhandlungen gegen das Verrechnungssteuergesetz geht
(Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Ver-
rechnungssteuer; Verrechnungssteuergesetz, VStG; SR 642.2).
1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO;
SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das
VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2,
Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1,
Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen
nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich
analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des
Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016
vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts
1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen
und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwal-
tungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2;
vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts
BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.2 und E. 1.3).
2.
2.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu-
sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m.
Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Orga-
nisation der Strafbehörden des Bundes; Strafbehördenorganisationsgesetz,
StBOG, SR 173.71).
2.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert dreier Tage nachdem
der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat bei der zuständi-
gen Behörde schriftlich, mit Antrag und kurzer Begründung, einzureichen
(Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen der Un-
tersuchungsbeamten ist beim Chef der entsprechenden Verwaltungseinheit
einzureichen (vgl. Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt der Chef der betei-
ligten Verwaltung die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten
Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner
- 4 -
Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Be-
schwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).
2.3 Die EStV hat Vermögenswerte des Beschwerdeführers 1 im Grundbuch ge-
sperrt (beschlagnahmt). Er ist damit beschwerdelegitimiert. Da sich die ge-
sperrten Stockwerkeigentumsanteile im Gesamteigentum auch der Be-
schwerdeführerin 2 befinden, berührt die Beschlagnahme ihre Eigentums-
rechte. Damit hat sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der
Grundbuchsperre. Sie ist ebenfalls zur Beschwerde legitimiert. Auf die auch
frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Zusammen mit ihrer unaufgeforderten Beschwerdeduplik vom 21. Septem-
ber 2020 (act. 6) reichte die EStV auch von ihr als «vertrauliches Dossier»
bezeichnete Unterlagen ein. Diese Unterlagen dürften, um das Steuerge-
heimnis gegenüber den betroffenen Steuerpflichtigen zu wahren, keinesfalls
der Beschwerdeführerin 2 offengelegt werden. Der Gerichtsschreiber sandte
das «vertrauliche Dossier, im Auftrag des Präsidenten der Beschwerdekam-
mer, am 28. September 2020 zurück (act. 7).
3.2 Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig
ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss
des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen (Art. 25
Abs. 3 VStrR). Die genannten unbestimmten Rechtsbegriffe sind verfas-
sungskonform auszulegen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 194). Dazu zählt insbesondere der An-
spruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Auch
den allgemeinen Prinzipien des Strafprozessrechts ist dabei Rechnung zu
tragen (BGE 142 IV 158 E. 3.3). Die Beschwerdekammer betrachtet das
blosse Interesse der beteiligten Verwaltung an der Geheimhaltung einer In-
formation nicht als gleichbedeutend mit einem wesentlichen öffentlichen In-
teresse. Nicht die Verwaltung setzt die Wertmassstäbe für die Interessenab-
wägung, sondern die richterliche Kontrollinstanz. Die Beschwerdekammer
muss den Betroffenen von der Kenntnisnahme ausschliessen, wenn die
Sachlage den vom Gesetz verlangten Voraussetzungen entspricht (Be-
schluss des Bundesstrafgerichts BV.2018.9 vom 13. September 2018
E. 4.2/4.3; LEONOVA, Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 2020, Art. 25
N. 17 ff.).
3.3 Nach der Praxis des Bundesgerichtes ist den Parteien von allen bei Gericht
eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu geben, und es ist ihnen ausrei-
chend Gelegenheit einzuräumen, sich dazu zu äussern (BGE 139 I 189
- 5 -
E. 3.2; 138 I 484 E. 2.1–2.4 S. 485 bis 487; 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197). Die
Beschwerdeführerin 2 ist als Gesamteigentümerin von den Grundbuchsper-
ren in ihren Rechten unmittelbar beschwert und betroffen. Nach Art. 107
Abs. 1 lit. a i.V. m. Art. 105 Abs. 2 StPO hat sie als Verfahrensbeteiligte das
Recht, die Strafakten einzusehen.
3.4 Die Voraussetzungen, um von Beweismitteln unter Ausschluss der Be-
schwerdeführerin 2 Kenntnis zu nehmen, fehlen aus den folgenden Grün-
den:
(1) Wer handelt, wie das Gesetz es ihm gebot, verhält sich rechtmässig,
auch wenn die Tat nach dem StGB oder einem anderen Gesetz mit
Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Vorliegend wäre eine Offenbarung von
Steuergeheimnissen Folge des strafprozessualen Akteneinsichtsrechts
und der Anzeigepflicht:
Sind Steuerunterlagen für ein Strafverfahren erforderlich und werden sie
deshalb in die Verfahrensakten aufgenommen oder beigezogen
(vgl. Art. 30 VStrR Rechtshilfe), so hat die Verwaltung sie den Verfah-
rensbeteiligten zur Wahrung ihrer strafprozessualen Teilnahmerechte
grundsätzlich offen zu legen. Hat die EStV vorliegend den Beschwerde-
führer 1 bereits einvernommen, so ist nicht offensichtlich, dass das Ak-
teneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin 2 aufgrund einer Gefährdung
des Untersuchungszwecks (noch) eingeschränkt werden dürfte. Die
EStV hat dazu keine näheren Ausführungen gemacht.
Im Bundespersonalrecht besteht sodann eine Anzeigepflicht (Art. 22a
Abs. 1 BPG; NÖTZLI, Bundespersonalgesetz, 2013, Art. 22a N. 4–8), der
gemäss Art. 22a Abs. 3 BPG das Amtsgeheimnis (Steuergeheimnis)
nicht entgegensteht (kein Verweis auf Art. 170 StPO). Die Anzeigepflicht
umfasst auch die Belege zum angezeigten strafbaren Verhalten.
Damit zeigt der reine Verweis auf das Steuergeheimnis (vgl. act. 6 S. 2,
2. Absatz) kein wesentliches Geheimnisschutzinteresse auf.
(2) Eine «vertrauliche» Kenntnisnahme nur durch das Gericht wäre vorlie-
gend kaum verhältnismässig und insbesondere nicht notwendig: Die Ver-
waltung hat ohne nähere Begründung lediglich in allgemeiner Art das
Steuergeheimnis angerufen (vgl. dazu Beschluss des Bundesstrafge-
richts BV.2018.11 vom 5. Dezember 2018 E. 3.1/3.2). Das rechtliche Ge-
hör gestützt darauf einzuschränken, wäre nicht verhältnismässig. Dem
rechtlichen Gehör kommt eine besondere Bedeutung für ein faires ge-
richtliches Verfahren zu. Die Notwendigkeit einer Einschränkung ist an-
gesichts möglicher milderer Massnahmen sodann zweifelhaft: Selbst
- 6 -
wenn das Steuergeheimnis vorliegend einer Kenntnisnahme entgegen-
stünde, hätte die EStV der Beschwerdekammer eine Zusammenfassung
des «vertraulichen Dossiers» einreichen können (vgl. Beschluss des
Bundesstrafgerichts BE.2018.2 vom 30. Mai 2018 E. 6.2.5), das alle we-
sentlichen Angaben enthält, aber das Steuergeheimnis wahrt.
(3) Schliesslich ist es der Beschwerdekammer vorliegend in praktischer Hin-
sicht nicht möglich, Unterlagen nur dem Beschwerdeführer 1 zur Kennt-
nis zu bringen, sind doch beide Beschwerdeführer vom gleichen Anwalt
vertreten.
4. Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen (a) Gegen-
stände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können; (b) Gegenstände
und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterlie-
gen; (c) die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen
(Art. 46 Abs. 1 VStrR). Die Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR
stellt eine provisorische prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstel-
lung der allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte dar und
greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor (BGE 120 IV
365 E. 1c). Als strafprozessuale Zwangsmassnahme setzt die Beschlag-
nahme im Verwaltungsstrafverfahren voraus, dass ein hinreichender Tatver-
dacht besteht (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Sie muss ausserdem vor dem
Verhältnismässigkeitsgrundsatz standhalten (Art. 45 Abs. 1 VStrR;
vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO). Nicht zulässig ist die Beschlagnahme nach
Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR, falls eine strafrechtliche Einziehung aus materiell-
rechtlichen Gründen bereits als offensichtlich unzulässig erscheint (Be-
schluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.5 vom 20. April 2017 E. 5.1; HEIM-
GARTNER, Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 2020, Art. 46 N. 11 ff.).
5.
5.1 Zu prüfen ist zunächst, ob ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist.
Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von
Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprü-
fung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämt-
licher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Be-
streitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene an-
dere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bis-
herigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für
eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat
vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tat-
- 7 -
verdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine straf-
bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinrei-
chenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90;
137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Zur Frage des Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage
hat die Beschwerdeinstanz weder ein eigentliches Beweisverfahren durch-
zuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (BGE 137 IV 122
E. 3.2 S. 126 f.; s.a. BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333; zum Ganzen Urteil des
Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 5.2).
5.2 Wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines andern
dem Bunde Verrechnungssteuern vorenthält, wird, sofern nicht die Strafbe-
stimmung von Artikel 14 VStrR zutrifft, wegen Hinterziehung mit Busse bis
zu 30'000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum
Dreifachen der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils be-
straft (Art. 61 lit. a VStG).
5.3 Die EStV geht dem Verdacht nach, dass Gewinne der C. GmbH (Schweiz)
der E. Ltd. (BVI) zugeführt worden seien und zwar als angebliche Honorare
wie auch als Direktzahlungen der F. Ltd. (UK). Dazu kämen ausbezahlte un-
berechtigte Reisespesen. Die darauf lastende Verrechnungssteuer sei we-
der deklariert noch entrichtet worden. Zur Verrechnungssteuerpflicht käme
man auch, würde sich der Verdacht bestätigen, dass das Hauptsteuerdomizil
der E. Ltd. in Tat und Wahrheit in der Schweiz liege.
5.3.1 Die EStV begründet ihren Verdacht auf Hinterziehung der Verrechnungs-
steuer im Einzelnen wie folgt (act. 2 Stellungnahme vom 27. August 2020):
Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft habe der EStV im
Jahr 2018 gemeldet, dass die C. GmbH ihren Gesellschaftern im Geschäfts-
jahr 2016 insgesamt Fr. 276'570.-- ausgerichtet habe: Fr. 196'074.-- an nicht
betriebsnotwendigem Aufwand habe sie an die Offshore-Gesellschaft E. Ltd.
(Tortola, BVI) bezahlt, Fr. 80'496.-- habe sie als angebliche Reisespesen
den Gesellschaftern vergütet. Im gleichen Geschäftsjahr 2016 habe die
C. GmbH Fr. 324'645.-- von den britischen Gesellschaften F. Ltd. und der
G. Limited erhalten. A. und D. waren die Gesellschafter und Geschäftsführer
der C. GmbH. Die EStV stellte der C. GmbH am 18. Dezember 2018 Rech-
nung über Fr. 96'799.50 (35% Verrechnungssteuer auf den Betrag von
Fr. 276'570.--), welche sie am 14. Januar 2019 vorbehaltslos bezahlte.
Als Beleg für die Zahlung hatte die C. GmbH Rechnungen der E. Ltd. einge-
reicht, mit einem Konto bei der Bank H. in St. Vincent and the Grenadines.
Im Jahr 2016 hatte A. das Steuerdomizil im Kanton Zug und dort ebenfalls
ein Konto bei derselben Bank H. deklariert. Der Vermögensvergleich habe
bei A. überdies einen übermässigen Zuwachs gezeigt. Die EStV stellte dazu
- 8 -
ein Amtshilfeersuchen an die Financial Services Authority in Kingstown,
St. Vincent and the Grenadines.
5.3.2 Die EStV habe auf diesem Amtshilfeweg über die Financial Services Autho-
rity erfahren, dass die F. Ltd. Fr. 1.6 Mio. direkt an die E. Ltd. gezahlt habe
und zwar zusätzlich zu den Fr. 196'074.--, die der E. Ltd. über die C. GmbH
zugeflossen seien. Die EStV erfuhr weiter, dass A. und D. Direktoren der
E. Ltd. gewesen seien wie auch die wirtschaftlich Berechtigten der Konten
der E. Ltd. bei der Bank H. Die Dienstleistungsverträge zwischen der F. Ltd.
und der E. Ltd. hätten zudem denjenigen geglichen, die zwischen der F. Ltd.
und der C. GmbH abgeschlossen worden seien.
Das von der F. Ltd. der E. Ltd. direkt zugeflossene Geld (rund Fr. 1.6 Mio.)
hätten A. und D. erhalten. Dies sei geschehen durch Überweisungen der
E. Ltd. auf ihre privaten Konten bei der Bank H. in St. Vincent and the Gre-
nadines, durch Überweisungen auf Bankkonten in der Schweiz wie auch
durch Bargeldbezüge mit Bankkarten vom Konto der E. Ltd. bei der Bank H.
In den Jahren 2016 und 2017 habe A. so insgesamt Fr. 870'699.02 (51.12%)
erhalten und D. Fr. 866'670.74 (49.88%). Auf diesen Gewinnausschüttungen
seien Fr. 608'079.42 an Verrechnungssteuer geschuldet und auf als Reise-
spesen deklarierte geldwerten Leistungen zusätzlich Fr. 80'496.--.
5.4 Die EStV ergänzt am 21. September 2020 in ihrer unaufgeforderten Stel-
lungnahme die Ausführungen zum Tatverdacht (act. 6). Die E. Ltd. habe Aus-
zahlungen von ihrem Konto bei der Bank H. in St. Vincent and the Grenadi-
nes in den Jahren 2016 und 2017 nur an zwei Parteien geleistet: an ein Ber-
ner Reisebüro sowie an ihre Gesellschafter A. und D., Auszahlungen an die
beiden letzteren jeweils in zeitlicher Nähe und praktisch identischer Höhe.
Einzahlungen für die E. Ltd. wiederum seien in den Jahren 2016 und 2017
nur von der C. GmbH sowie der F. Ltd. getätigt worden. Die F. Ltd. erscheine
so als der einzige Kunde der E. Ltd. Die Kontobewegungen zeigten keine
Mitarbeiter oder Infrastruktur, die die E. Ltd. zur Erledigung eines Auftrages
befähigt hätten – anders die C. GmbH.
5.5 Die Beschwerdeführer bestreiten, dass ein Tatverdacht vorliege. Im Verrech-
nungssteuer-Hinterziehungsverfahren habe die EStV denn auch keinerlei
Anhaltspunkte für einen solchen vorgebracht. Das Vorbringen, die Zahlun-
gen der F. Ltd. an die E. Ltd. sei ein «Gewinnverzicht» der C. GmbH bleibe
eine reine und unbewiesene Behauptung. Eine Behauptung begründe letzt-
lich keinen genügenden Tatverdacht für eine Beschlagnahme. Ebenso we-
nig bestünden bei der E. Ltd. Anhaltspunkte für eine effektive Geschäftsfüh-
rung in der Schweiz (act. 4 Replik vom 10. September 2020).
- 9 -
Die Beschwerdeführer erklären in ihrer Eingabe vom 8. Oktober 2020, die
C. GmbH habe im Wesentlichen Fachspezialisten (Software-Entwickler) für
die Software «I.» der Herstellerin J. vermittelt. Es handle sich dabei um die
weltweit führende QMS-Software, die insbesondere in der Pharmaindustrie
genutzt werde. Die Geschäftsidee der C. GmbH sei es gewesen, die Soft-
ware unter Auslassung der Herstellerin J. weiter zu entwickeln. Die C. GmbH
habe dafür Abnehmerinnen in Grossbritannien gehabt, die Fachspezialisten
hätten sich zumeist in Russland und der Ukraine befunden. Es sei der
C. GmbH aufgrund von «bürokratischen Hürden» praktisch unmöglich gewe-
sen, die Fachspezialisten aus der Schweiz zu bezahlen. Sie habe deshalb
ihre Aktivitäten eingestellt. Es sei daher nur ein Abschluss 2016 erstellt wor-
den.
An die Stelle der C. GmbH sei die E. Ltd. getreten. Mit ihr sei versucht wor-
den, die Geschäftsidee doch noch umzusetzen. Kundenaquisition wie auch
die Bezahlung der Softwareentwickler seien über die E. Ltd. erfolgt. Die
C. GmbH habe lediglich als Vermittlerin gehandelt und das Auftragsentgelt
der ausländischen Kunden an die ausländischen Leistungserbringer weiter-
geleitet. Ab 2017 sei die C. GmbH nicht mehr aktiv gewesen.
Die Zahlungen der E. Ltd. an A. und D. seien erfolgt, damit sie als Geldboten
die Softwareentwickler bar bezahlten. Aufgrund der Compliance-Anforderun-
gen der Banken habe dies nicht durch Überweisung, sondern bar erfolgen
müssen. Es liege damit im Sinne der Verrechnungssteuer keine geldwerte
Leistung in der Schweiz vor.
5.6 Vorliegend schildert die EStV, wie Gelder von der F. Ltd. (UK) statt über die
C. GmbH (Schweiz) über ihre karibische Parallel-Gesellschaft E. Ltd. (BVI)
zu den beiden Gesellschaftern (der C. GmbH wie der E. Ltd.) A. und D. ge-
flossen seien. Gleichzeitig und in gleicher Höhe getätigte Entnahmen der
Gelder der F. Ltd. aus der E. Ltd. machen in der Tat den Eindruck von ge-
teilten Gewinnen. Ähnliche Verträge zwischen anderen Gesellschaften ver-
dichten den Eindruck eines Firmengeflechts. Der wirtschaftliche Sinn der ka-
ribischen Drehscheibe (E. Ltd.) leuchtet nicht ein. Ebenso wenig warum von
der F. Ltd. ein Teil des Geldes direkt und ein Teil indirekt (über die C. GmbH)
an die E. Ltd. zu fliessen hatte. Es ist auch nur schwer nachzuvollziehen, wie
die E. Ltd. ohne Ausgaben für Infrastruktur und Mitarbeiter Verwaltungs-
oder Geschäftstätigkeit in St. Vincent and the Grenadines ausgeübt haben
könnte. Das Firmengeflecht legt nahe, sie könnten vielmehr in der Schweiz
erfolgt sein.
Der Beschwerdeführer 1 könnte sich dabei nach Art. 6 Abs. 2 VStrR strafbar
gemacht haben oder nach Art. 12 Abs. 2 VStrR zumindest in den Genuss
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von unrechtmässig dem Bund vorenthaltenen Verrechnungssteuern gekom-
men und damit direkt bevorteilt sein (vgl. OESTERHELT/FRACHEBOUD, Basler
Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 2020, Art. 6 N. 10 ff., Art. 12 N. 20 f.).
Die eigene Darstellung des Sachverhalts der Beschwerdeführer leuchtet
nicht ohne weiteres ein – weder die eigene kommerzielle Weiterentwicklung
einer Software, um die Eigentümerin auszulassen noch die gleichmässig ge-
teilte Aktivität als «Geldboten». Die Darstellung ist nicht mit Dokumenten be-
legt. Sie gibt den Eindruck, dass offenbar auch Finanzinstitute Mühe hatten,
das Geschäftsmodell zu verstehen. Wenn auftauchende «bürokratische Hür-
den» zum Einsatz der E. Ltd. geführt hätten – war dann die direkte Zahlung
von Fr. 1.6 Mio. von der F. Ltd. an die E. Ltd. vertraglich ursprünglich nicht
vorgesehen gewesen? Unverständlich bleibt, warum es der C. GmbH prak-
tisch unmöglich gewesen sei, die Fachspezialisten aus der Schweiz zu be-
zahlen und sie daher ihre Geschäftstätigkeit aufgegeben habe – während
zugleich die Entnahmen der beiden Gesellschafter der E. Ltd. Barentnahmen
zur Zahlung der Fachspezialisten gewesen sein sollen. Dies erscheint auf
ersten Blick nicht als professionell vorzuziehende Form eines Vermögens-
transfers. Damit erscheint zudem die E. Ltd. als reine Zahlstelle der
C. GmbH, was kaum eine eigene Geschäftstätigkeit wäre. Der Beschwerde-
führer 1 hat mit der Zahlung der Verrechnungssteuer (am 14. Januar 2019)
auf die Überweisung der C. GmbH an die E. Ltd. anerkannt, dass dies keinen
geschäftsmässigen Aufwand darstellte. Weder Verträge mit Fachspezialis-
ten, noch Quittungen, noch ein Austausch zur Software-Entwicklung sind
vorliegend dokumentiert; vereinbarte «Milestones» oder ein Arbeitsresultat
fehlen. Auch zur Abnahme und Verwendung der Software in Grossbritannien
liegt nichts im Recht. Lizenzgebühren oder Wartungsleistungen sind zumin-
dest nicht erwähnt.
Es wird damit Sache der Untersuchung sein, den Sachverhalt zu klären. Für
das Gericht besteht zurzeit ein hinreichender Tatverdacht, mit der gewählten
Konstruktion könnten geschuldete Verrechnungssteuerbeträge nicht gezahlt
worden sein.
6.
6.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, eine Einziehung sei ausgeschlossen.
Die Beschlagnahme ist solange gerechtfertigt, als eine spätere Einziehung
als möglich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_694/2011 vom 12. Ja-
nuar 2012 E. 2.1 in fine; TPF 2010 22 E. 2.1 S. 25; Entscheid des Bundes-
strafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 m.w.H.).
- 11 -
6.2 Die Beschwerdeführer machen gegen die Beschlagnahme geltend, die im
Grundbuch gesperrten Stockwerkeigentumsparzellen der Wohnung W 5
(S7330 und S7335) stünden nicht in einem Kausalzusammenhang mit den
vorgeworfenen Delikten. Die Beschwerdeführer hätten die Stockwerkeigen-
tumsparzellen bereits zuvor, am 1. Juni 2015, erworben. Die fraglichen Steu-
erforderungen seien demgegenüber erst in den Jahren 2016 und 2017 fällig
geworden. Die übrigen Stockwerkeigentumsparzellen, der Wohnung W 4
(S7329, S7332 und S7374), seien zwar am 7. Januar 2020 erworben wor-
den. Doch sei der Kaufpreis durch Auflösung der Pensionskasse der Be-
schwerdeführerin 2 sowie durch Aufstockung der Hypothek auf den vorhan-
denen Stockwerkeigentumsparzellen (Wohnung W 5) geleistet worden.
Es seien somit keine aus einer Straftat erlangte Vermögenswerte beschlag-
nahmt, womit es an den Voraussetzungen gemäss Art. 70 StGB fehle. Dies
schliesse eine solche Einziehung aus. Eine Ersatzforderung nach Art. 71
StGB sei wiederum nicht belegt. Weder könne die EStV nachweisen, dass
Vermögenswerte aus einer Straftat entgegengenommen worden, noch dass
sie nun nicht mehr vorhanden seien. Die strafprozessuale Ersatzforderung
sei ein strafprozessualer Arrest. Dieser solle seinem Grundgedanken ent-
sprechend nur deliktische Vermögenswerte bzw. deren Surrogate erfassen.
Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall.
6.3 Es besteht vorliegend hinreichend ein Tatverdacht, es könnte dem Bund Ver-
rechnungssteuer vorenthalten worden sein (vgl. vorstehende Erwägung 5.6).
Aufgrund der Quote der Ausschüttungen aus der E. Ltd. besteht der Ver-
dacht, es könnte dem Beschwerdeführer 1 gut die Hälfte der deliktisch vor-
enthaltenen Verrechnungssteuer zugeflossen sein. Der Beschwerdeführer 1
will die Ausschüttungen der E. Ltd. als Bargeld anderen gegeben haben. Es
ist daher zweifelhaft, ob die entsprechenden Beträge noch vorhanden sind.
Damit kommt nach Art. 71 Abs. 1 StGB jedenfalls die Festsetzung einer Er-
satzforderung in Frage, die durch eine Beschlagnahme, vorliegend die
Grundbuchsperren der Wohnungen W4 und W5, gesichert werden kann
(vgl. Art. 71 Abs. 3 StGB; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 46 N. 28). Die beschlag-
nahmten Vermögenswerte müssen hierbei keinen Zusammenhang zur un-
tersuchten Straftat aufweisen (Urteil des Bundesgerichts 1B/323/2009 vom
4. November 2013 E. 4.1.4). Durch verdeckte Gewinnausschüttung bezo-
gene Vermögenswerte entsprechend zu sichern ist zulässig, wenn wie hier
ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Dieser wird sich im Untersuchungs-
verlauf bestätigen oder abschwächen. Abschliessende Beweise sind im Un-
tersuchungsverfahren in der Regel nicht möglich und die Beschwerdekam-
mer führt entsprechend dazu auch kein eigentliches Beweisverfahren durch.
Eine spätere Ersatzforderung erscheint zurzeit als möglich.
- 12 -
6.4 Die Beschwerdeführer wenden gegen die Grundbuchsperren weiter ein, na-
mentlich mangels Bezifferung der gemäss EStV geschuldeten Steuer sowie
mangels Steuergefährdung sei keine Sicherstellungsverfügung nach Art. 47
VStG zulässig. Die EStV zweckentfremde die strafrechtliche Beschlag-
nahme zur Sicherstellung ihrer Forderungen und umgehe damit den ordentli-
chen Weg über die Sicherstellungsverfügung und das Schuldbetreibungs-
und Konkursrecht. Art. 333 StGB sehe gerade vor, dass die eigenen
Zwangsmassnahmen des Verrechnungssteuerrechtes (Art. 47 VStG) sowie
des Verwaltungsstrafrechts (Art. 46 VStrR) vorgingen. Entsprechend be-
stehe kein Raum mehr für eine strafrechtliche Einziehung / Ersatzforderung
nach Art. 70/71 StGB. Mangels Steuergefährdung sei die Beschlagnahme
nicht erforderlich. Die strafprozessualen Zwangsmassnahmen seien im Ver-
hältnis zur Sicherstellung des Verrechnungssteuerrechts subsidiär.
6.5 Die EStV hat die möglicherweise dem Bund vorenthaltenen Steuern im Be-
schwerdeverfahren beziffert (vgl. obige Erwägung 5.3.2). Art. 67 Abs. 1 VStG
bestätigt ausdrücklich, dass auch im Bereich des VStG das VStrR angewen-
det wird. Verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde im Sinne des
VStrR ist die EStV. Schon nach Art. 1 VStrR ist dieses anzuwenden, wenn
die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbe-
hörde des Bundes übertragen ist. Die allgemeinen Bestimmungen des StGB
wiederum gelten für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes
mit Strafe bedroht sind, soweit das VStrR oder das einzelne Verwaltungsge-
setz nichts anderes bestimmt (Art. 2 VStrR).
Der Erste Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen) des Zweiten Titels des
VStrR führt unter lit. C Abweichungen zum StGB auf. Vorliegend relevante
Sonderbestimmungen, zu Beschlagnahmen oder Einziehungen, sind darin
nicht enthalten. Art. 61 VStG ist auch nicht als Ordnungswidrigkeit bezeich-
net (bei welcher Zwangsmassnahmen unzulässig wären, Art. 45 Abs. 2
VStrR). Besteht wie vorliegend hinreichend ein Tatverdacht, es könnten dem
Bund Verrechnungssteuern vorenthalten worden sei, so ist dafür eine straf-
rechtliche Beschlagnahme möglich. Dagegen spricht auch nicht, dass Art. 62
VStG als Strafbestimmung den Tatbestand der Steuergefährdung kennt. Im
Gegensatz dazu ist Art. 61 VStG als Verletzungsdelikt ausgestaltet. Besteht
bei einem der beiden Tatbestände ein hinreichender Tatverdacht (vorliegend
Art. 61 VStG), so kommt die Beschlagnahme nach VStrR in Betracht.
7.
7.1 Die Beschlagnahme hat im öffentlichen Interesse zu liegen und den Grund-
satz der Verhältnismässigkeit zu wahren (CONINX, Basler Kommentar Ver-
waltungsstrafrecht, 2020, Art. 45 N. 28 ff.; TPF 2005 84 E. 3.2.2). Es ist mit
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der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu ver-
fahren (Art. 45 Abs. 1 VStR).
7.2 Die EStV legt dar, ihr seien von der C. GmbH, eventualiter von der E. Ltd.,
noch Fr. 539'453.52 an Verrechnungssteuer geschuldet. Als Empfänger der
geldwerten Leistungen seien A. und D. nach Art. 12 Abs. 2 VStrR solidarisch
leistungspflichtig und zwar entsprechend dem erhaltenen Anteil. A. sei damit
für 51.12% leistungspflichtig, mithin schulde er Fr. 270'352.15. Die Beschlag-
nahme der Stockwerkeigentumseinheiten sei im Betrag aus wie folgt verhält-
nismässig: Ziehe man die Hypothekarschulden vom Kaufpreis ab, so betrage
der Wert der Wohnung W 5 Fr. 170'000 (Kaufpreis Fr. 1.71 Mio., belehnt mit
Fr. 1.54 Mio.), der Wert der Wohnung W 4 Fr. 300'000.-- (Kaufpreis 1.6 Mio.,
belehnt mit Fr. 1.3 Mio.). Insgesamt seien damit Fr. 470'000.-- beschlag-
nahmt. Stehe dem Gesamteigentümer A. davon vermutungsweise (Art. 654
Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 646 Abs. 2 ZGB) die Hälfte zu (also Fr. 235'000.--),
so sei die Beschlagnahme angesichts der geschuldeten Fr. 256'232.69 ver-
hältnismässig. Zudem seien nach neuesten Erkenntnissen der Beschwerde-
führerin 2 Fr. 49'000.-- aus verdeckten Gewinnausschüttungen zugeflossen.
Insoweit sei auch bei ihr eine Einziehung (als deliktische Vermögenswerte
oder als Ersatzforderung) möglich.
7.3 Die Beschwerdeführer rügen, die Grundbuchsperren seien unverhältnismäs-
sig. Sie bringen vor, es sei unbekannt ob und in welcher Höhe Verrechnungs-
steuern für das Jahr 2017/2016 nachzuzahlen seien. Es fehle damit an hin-
reichenden Anhaltspunkten, welche eine Beschlagnahme in diesem Umfang
rechtfertigen würde. Die Beschwerdeführerin 2 sei im Verwaltungsstrafver-
fahren nicht Beschuldigte. Als Gesamteigentümerin sei sie Dritte. Es sei ein
unverhältnismässiger Eingriff in ihre Eigentumsrechte, dass sie auch von der
Beschlagnahme betroffen sei. Überdies sei ihre Altersvorsorge von der Be-
schlagnahme betroffen. Auch würden die Voraussetzungen für einen straf-
prozessualen Durchgriff nicht vorliegen – die Beschwerdeführerin 2 sei klar-
erweise Dritte und ohne wirtschaftliche Identität mit dem beschuldigten Be-
schwerdeführer 1.
7.4 Die EStV hat die möglicherweise dem Bund vorenthaltenen Steuern ausrei-
chend beziffert. Es ist weniger beschlagnahmt als nach Ansicht der EStV A.
ihr schulde. Damit liegt auch kein strafprozessualer Durchgriff auf Vermö-
genswerte der Beschwerdeführerin 2 vor. Die Grundbuchsperren sind inso-
weit verhältnismässig.
Die Beschwerdeführerin 2 ist als Gesamteigentümerin der im Grundbuch ge-
sperrten Werte von der Beschlagnahme betroffen. Die Grundbuchsperre hin-
dert die Beschwerdeführer nicht daran, die Stockwerkanteile zu bewohnen
- 14 -
und zu bewirtschaften. Die Grundbuchsperre stellt daher keinen schweren
Eingriff in die Eigentumsgarantie dar (Urteil des Bundesgerichts
1B_323/2008 vom 20. Mai 2009 E. 2.2.2). Dies auch wenn die Beschwerde-
führerin 2 ihren rechnerischen Anteil am Gesamteigentum nicht gemeinsam
mit dem Beschwerdeführer 1 verkaufen kann. Denn dieser ist durch die ihn
betreffende Beschlagnahme davon abgehalten, das Eigentum an den ge-
sperrten Stockwerkeigentumsanteilen zu übertragen. Die vorläufige Unüber-
tragbarkeit ist also Folge des von der Beschwerdeführerin gewählten Ge-
samteigentums (vgl. Art. 653 Abs. 2 ZGB) und des Tatverdachts gegen den
Beschwerdeführer 1 als Gesamteigentümer. Soweit es auf Betreiben der
EStV zu einer Liquidation der Stockwerksanteile kommt, steht der Beschwer-
deführerin 2 voraussichtlich denn auch die Hälfte des Liquidationserlöses zu.
Nur voraussichtlich, da sie nach neusten Analysen der EStV ebenfalls Gel-
der aus verdeckten Gewinnausschüttungen erhalten haben könnte. Diesbe-
züglich liegt (noch) keine Beschlagnahme vor.
Die eingereichten Belege der Beschwerdeführer zeigen keine Anmerkungen
im Grundbuch von gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen nach Art. 30e
Abs. 2 BVG aufgrund von Vorbezügen aus der 2. Säule. Auch sonst sind das
Vorliegen oder die Höhe von Vorbezügen nicht belegt. Indes haben Vorbe-
züge zur Finanzierung von Wohneigentum der Beschwerdeführerin 2 aus
der 2. Säule ohnehin den Schutz von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Bundesge-
setzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG;
SR 281.1) verloren. Sie können von Gläubigern gepfändet werden. Ein all-
fälliger Überschuss ist an die Freizügigkeitseinrichtung zurückzuzahlen
(WINKLER, Kommentar zum SchKG, 4. Aufl. 2017, Art. 92 N. 71). Damit könn-
ten zum Erwerb von Wohneigentum getätigte Vorbezüge aus der 2. Säule
strafprozessual zur Sicherung einer Ersatzforderung beschlagnahmt wer-
den. Wenn solche vorliegend nicht beschlagnahmt, sondern aufgrund des
gewählten Gesamteigentums lediglich vorläufig nicht übertragbar wären, so
ist dies sozialversicherungsrechtlich umso weniger zu beanstanden.
7.5 Die Grundbuchsperre ist somit hinsichtlich beider Beschwerdeführer verhält-
nismässig.
8. Insgesamt gehen die Rügen der Beschwerdeführer gegen die Grundbuch-
sperren fehl. Ihre Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
9.1 Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt, dass Verfahren vor der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts kostenpflichtig sind. Art. 25 Abs. 4 VStrR verweist
- 15 -
im Übrigen auf Art. 73 StBOG. Dieser Artikel enthält u.a. eine Delegations-
norm für die Berechnung der Verfahrenskosten (Art. 73 Abs. 1 lit. a StBOG)
sowie Grundsätze für die Gebührenbemessung (Art. 73 Abs. 2 StBOG) und
führt für die Kosten das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. Au-
gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf-
verfahren (BStKR; SR 173.713.162) an.
9.2 Für die Kostenverteilung zwischen den Parteien eines Beschwerdeverfah-
rens enthält Art. 73 StBOG keine Regelung. Dazu wird nach der Rechtspre-
chung des Bundesstrafgerichts einerseits Art. 66 Abs. 1 BGG analog heran-
gezogen (TPF 2011 25 E. 3). Mit Blick auf das Legalitätsprinzip ist die ana-
loge Anwendung des BGG im Verwaltungsstrafrecht bedenklich (LEONOVA,
a.a.O., Art. 25 N. 21 f.). Gerichtskosten werden indes in Anlehnung an das
Verursacherprinzip in der Regel nach Obsiegen/Unterliegen verteilt (LE-
ONOVA, a.a.O., Art. 25 N. 26; vgl. BGE 138 IV 225 E. 8.1 bis 8.2 zur Situation
unter der StPO).
9.3 Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdefüh-
rer und werden damit kostenpflichtig. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung
von Art. 73 Abs. 2 StBOG sowie Art. 5 und 8 BStKR auf Fr. 2'000.-- festzu-
setzen und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerle-
gen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Den Beschwerdeführern wird die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- unter solida-
rischer Haftung auferlegt.
Bellinzona, 28. Oktober 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Advokat Hubertus Ludwig
- Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG;
SR 173.110). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions-
richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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