Beschluss vom 24. Juni 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Giorgio Bomio-Giovanascini und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Roland Märki,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Entschädigung bei Einstellung (Art. 100 Abs. 4
VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2020.37
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Sachverhalt:
A. Am 16. April 2018 fand in den Räumlichkeiten der «Bar B.» in Z./AG eine
Gastgewerbekontrolle statt, anlässlich welcher die Regionalpolizei Wettin-
gen-Limmattal (nachfolgend «Regionalpolizei») ein eingeschaltetes und be-
triebsbereites Tischgerät (U18515) sowie Bargeld im Umfang von
Fr. 1'420.-- zuhanden der Eidgenössischen Spielbankenkommission (nach-
folgend «ESBK») sicherstellte (Verfahrensakten, pag. 01 001 ff.). Der an-
lässlich der Kontrolle anwesende Inhaber der «Bar B.», A., wurde von der
Regionalpolizei am 16. und 17. April 2018 einvernommen (Verfahrensakten,
pag. 01 014 ff.). Am 17. April 2017 (recte: 2018) unterschrieb A. in Bezug auf
die sichergestellten Gegenstände eine Verzichtserklärung und gab seine
Vollmacht zu deren Vernichtung (Verfahrensakten, pag. 01 026 f.).
B. Der diesbezügliche Rapport der Regionalpolizei vom 23. Juli 2018 ging bei
der ESBK am 19. Juli 2019 ein (Verfahrensakten, pag. 01 001 ff.). In der
Folge eröffnete die ESBK gegen A. das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-
2019-064 wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das zu diesem
Zeitpunkt geltende Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücks-
spiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52). Mit Verfü-
gung vom 8. August 2019 beschlagnahmte die ESBK das sichergestellte
Tischgerät U18515 sowie das Bargeld in Höhe von Fr. 1'420.-- (Verfahrens-
akten, pag. 02 001 ff.).
C. Am 27. August 2019 ersuchte der Verteidiger von A. die ESBK unter ande-
rem die von A. am 17. April 2017 (recte: 2018) unterschriebene Verzichtser-
klärung/Vernichtungsvollmacht zuhanden der Regionalpolizei aus den Akten
zu weisen und hielt fest, dass A. mit der Vernichtung des Tischgerätes
U18515 nicht einverstanden sei. Des Weiteren liess A. mit der Begründung
des mangelnden Deliktskonnexes um Rückgabe des Bargeldes in Höhe von
Fr. 1'420.-- ersuchen (Verfahrensakten, pag. 06 007 ff.).
D. Am 17. September 2019 wurde das Tischgerät (U18515) ins Lager der ESBK
eingeliefert (Verfahrensakten, pag. 05 001).
E. Die Anträge von A. vom 27. August 2019 wies die ESBK mit Verfügung vom
20. September 2019 ab und führte aus, dass A. sich als Eigentümer des
Gerätes U18515 bezeichnet habe und als solcher habe er auf das Gerät je-
derzeit verzichten und dessen Vernichtung zustimmen können. Da das Gerät
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von der Polizei noch nicht vernichtet worden sei, werde das Tischgerät erst
dann eingezogen und allenfalls vernichtet, wenn rechtskräftig feststehe,
dass darauf illegale Spiele im Sinne des Spielbankengesetzes seien. Den
Konnex des beschlagnahmten Bargeldes zur untersuchten Tat bejahte die
ESBK mit dem Argument, dass sich das Bargeld gemäss Polizeirapport in
der Kasse des Gerätes befunden habe, was die Polizei foto-/videographisch
dokumentiert habe (Verfahrensakten, pag. 06 010 ff.).
F. Im Bericht zur technischen Untersuchung vom 8. Januar 2020 hielt die ESBK
zusammenfassend fest, dass auf dem Tischgerät dem Anschein nach ein
Walzenspiel mit dem Namen «T-Rex Island» vorhanden gewesen sei (Ver-
fahrensakten, pag. 05 007 ff.).
G. Mit Verfügung vom 16. April 2020 stellte die ESBK das Verwaltungsstrafver-
fahren Nr. 62-2019-064 gegen A. unter Kosten zu Lasten des Bundes ein
und ordnete die Rückgabe des Tischgerätes U18515 sowie des Bargeldes
von Fr. 1'420.-- an A. an (Verfahrensakten, pag. 07 001 ff.).
H. Mit Eingabe vom 21. April 2020 stellte A. bei der ESBK ein Entschädigungs-
begehren für diverse Schadensposten in der Höhe von insgesamt
Fr. 90'213.45 (Verfahrensakten, pag. 09 006 ff.). Das Tischgerät U18515
wurde A. am 13. Mai 2020 in Bern herausgegeben (Verfahrensakten,
pag. 09 013). Daraufhin gelangte A. mit Eingabe vom 20. Mai 2020 an die
ESBK und führte unter anderem aus, das Tischgerät U18515 sei unbrauch-
bar und erhöhte sein ursprüngliches Entschädigungsbegehren auf
Fr. 94'999.45 (Verfahrensakten, pag. 09 014 ff.).
I. Die ESBK teilte A. mit Schreiben vom 26. Mai 2020 mit, dass es sich bei den
geltend gemachten Beträgen betreffend den Umsatz des Gerätes U18515
um reine Schätzungen bzw. Hochrechnungen handle. Deshalb forderte die
ESBK A. auf, seine Entschädigungsansprüche zu belegen und bezeichnete,
welche Belege sie zur Beurteilung des Umsatzes und Werts des Gerätes
U18515 benötige. Namentlich verlangte die ESBK die Nachreichung folgen-
der Unterlagen: Bescheinigung über die Typenprüfung oder Konformitätser-
klärung des Automaten, Meldung über das Aufstellen des Automaten an das
Departement Volkswirtschaft und Inneres ([des Kantons Aargau; nachfol-
gend «DVI»]), Meldung über den registrierten Bruttospielertrag des Automa-
ten an das DVI (Alternativ: eigene Belege über Ein- und Auszahlungen
und/oder den Bruttospielertrag des Gerätes seit Inbetriebnahme ca. Mitte
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Oktober 2017) sowie Meldung an das DVI über den registrierten Bruttospiel-
ertrag des Automaten «Big Fish», der sich anlässlich der Kontrolle vom
16. April 2018 ebenfalls im Lokal befunden habe (Alternativ: eigene Belege
über Ein- und Auszahlungen und/oder den Bruttospielertrag dieses Gerätes),
Beleg/Quittung über den Kauf des Gerätes U18515, Angaben zum Verkäufer
und zum Hersteller des Gerätes U18515 und Buchhaltungsunterlagen
2017/2018 der Einzelfirma Barbetrieb A. mit Angaben zum eingesetzten
Wert des Automaten U18515 (Verfahrensakten, pag. 09 019 f.).
J. Mit Eingabe vom 17. Juni 2020 liess A. gegenüber der ESBK darlegen, wes-
halb er die von ihr angeforderten Unterlagen nicht nachreichen könne. A.
führte zusammengefasst aus, dass es sich beim Automaten U18515 um ein
Unterhaltungsgerät handle, auf welchem «PacMan» und «Solitaire» gespielt
werden könne. Ein solcher Automat könne weder geprüft noch beim DVI an-
gemeldet werden. Die anbegehrten Unterlagen betreffend die Typenprüfung,
die Meldung des Gerätes sowie die Meldung über den Bruttospielertrag
könnten aufgrund der klaren Gesetzeslage nicht bestehen. Eigene Belege
könne er auch nicht einreichen. Als Einzelfirma i.S.v. Art. 957 Abs. 2 Ziff. 1
OR habe er bei der Buchführung gesetzmässig auf die Unterscheidung ver-
zichtet, ob seine Einnahmen aus dem Unterhaltungsautomaten oder aus
dem Gastronomiegeschäft stammen. Den anderen Automaten «Big Fish»
habe er zwar beim DVI angemeldet. Dieser sei jedoch nicht von Belang,
weshalb Angaben zu diesem Automaten weder sachgemäss noch zweck-
dienlich seien und daher unterbleiben könnten. Den von der ESBK verlang-
ten Kaufbeleg für den beschlagnahmten Automaten reichte A. nicht ein und
führte aus, er habe das Gerät im Internet gekauft und könne zum Verkäufer
keine Angaben machen. Den Automaten habe er im Januar 2018 in Betrieb
genommen und dieser sei ihm im April 2018 vom Staat weggenommen wor-
den. Er habe daher keine Veranlassung mehr gehabt, den Automaten als
Anlagegut in den von ihm gemäss Art. 957 Abs. 2 Ziff. 1 OR verlangten Dar-
stellung der Vermögenslage aufzuführen. Seine Berechnungen und Bewei-
sofferten seien korrekt und substanziiert. Zudem ergänzte A. sein Entschä-
digungsbegehren und verlangte auf den Betrag von Fr. 94'999.45 die Zu-
sprechung eines Schadenszinses von 5 % seit dem 28. April 2019 (Verfah-
rensakten, pag. 09 029 f.).
K. Die ESBK wies das Entschädigungsbegehren von A. mit Entscheid vom
14. Oktober 2020 mehrheitlich ab (act. 1.1). Sie setzte die A. zugesprochene
Entschädigung für Reisekosten auf Fr. 182.70.-- (Dispositivziffer 4), die Par-
teikosten auf Fr. 3'690.55 (Dispositivziffer 5) und den Schadenszins von 5 %
ab dem 26. April 2018 bis zum 27. August 2020 auf Fr. 167.84 (Dispositiv-
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ziffer 6) fest und wies die weitergehenden Ansprüche ab. Die Begehren in
Bezug auf entgangenen Gewinn aus dem Automaten U18515, Schadener-
satz bzw. Entschädigung für den Automaten U18515 und Erwerbsausfall von
A. wies die ESBK vollumfänglich ab (Dispositivziffern 1-3).
L. Dagegen liess A. am 10. November 2020 bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen
(act. 1):
1.
Es seien die Ziffern 1, 2 und 3 des angefochtenen Entscheids vollumfänglich aufzuheben und
es sei stattdessen wie nachfolgend beantragt zu entscheiden.
2.
Dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung für entgangenen Gewinn aus dem Automaten
U18515 im Betrag von Fr. 85'875.00 zzgl. Zins 5 % seit dem 28. April 2019 auszurichten.
Eventualiter sei die Frage der Entschädigung für entgangenen Gewinn aus dem Automaten
U18515 an die Vorinstanz zur neuen, rechtmässigen Entscheidung zurückzuweisen.
3.
Dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung wegen Erwerbsausfalls im Betrag von
Fr. 80.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. August 2019 und von Fr. 120.00 zzgl. Zins zu 5 %
seit dem 31. Mai 2020 auszurichten.
Eventualiter sei die Frage der Entschädigung wegen Erwerbsausfalls an die Vorinstanz zur
neuen, rechtmässigen Entscheidung zurückzuweisen.
4.
Dem Beschwerdeführer sei für den unbrauchbar gemachten Automaten U18515 eine Ent-
schädigung im Betrag von Fr. 4'500.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 13. Mai 2020 auszurichten.
Eventualiter sei die Frage der Entschädigung für den unbrauchbar gemachten Automaten
U18515 an die Vorinstanz zur neuen, rechtmässigen Entscheidung zurückzuweisen und die
Vorinstanz sei anzuweisen, den Neuentscheid nachvollziehbar und unter Wahrung des recht-
lichen Gehörs des Beschwerdeführers zu begründen.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
M. Die ESBK teilte dem Gericht mit Schreiben vom 30. November 2020 mit,
dass sie auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichte und die kos-
tenfällige Abweisung der Beschwerde beantrage (act. 6). Das Schreiben der
- 6 -
ESBK vom 30. November 2020 wurde A. am 1. Dezember 2020 zur Kenntnis
gebracht (act. 7). Am 2. Dezember 2020 reichte der Rechtsvertreter von A.
dem Gericht seine Kostennote ein (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2019 ist das Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz,
BGS; SR 935.51) in Kraft getreten. Es ersetzt unter anderem das auf diesen
Zeitpunkt ausser Kraft getretene Spielbankengesetz. Wie bereits unter dem
Spielbankengesetzt (vgl. Art. 57 Abs. 1 SBG) ist nach Art. 134 Abs. 1 BGS
bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen das Bun-
desgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR;
SR 313.0) anwendbar. Verfolgende Behörde im Sinne von Art. 20 Abs. 1
VStrR ist wie schon unter altem Recht das Sekretariat der ESBK (Art. 134
Abs. 2 und Art. 104 Abs. 5 BGS).
1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO;
SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das
VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2,
Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1,
Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen
nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich
analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des
Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016
vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts
1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1; vgl. auch TPF 2016 55 E. 2.3). Die
allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind
jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139
IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3;
2016 55 E. 2.3).
2.
2.1 Der Beschuldigte, gegen den das Verfahren eingestellt wird, kann eine Ent-
schädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlit-
ten hat, begehren (Art. 99 Abs. 1 VStrR). Der Entschädigungsanspruch er-
lischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder
- 7 -
nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird (Art. 100
Abs. 1 VStrR). Das Entschädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung
schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie dessen Be-
gründung zu enthalten (Art. 100 Abs. 3 VStrR). Über das Begehren trifft die
Verwaltung spätestens innert drei Monaten einen Entscheid. Gegen den Ent-
scheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1 VStrR).
Die Verfahrensvorschriften von Art. 28 Abs. 2–5 VStrR gelten sinngemäss
(Art. 100 Abs. 4 VStrR).
2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entschädigungsent-
scheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2020, mit welchem dem
Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers nicht im vollen Umfang
stattgegeben wurde (act. 1.1). Der Beschwerdeführer ist durch die teilweise
Verweigerung der Ausrichtung der geforderten Entschädigung betroffen und
damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht
erhobene Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Der Schadenersatzanspruch nach Art. 99 VStrR kann ganz oder teilweise
verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchung schuldhaft ver-
ursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat (Art. 99
Abs. 1 VStrR). Die Voraussetzungen für die Verweigerung einer Entschädi-
gung sind die gleichen wie für die Kostenauflage gemäss Art. 95 Abs. 2
VStrR. Trotz etwas anderer Formulierung in Art. 95 Abs. 2 bzw. Art. 99 Abs. 1
VStrR ist die Tragweite dieser Bestimmungen identisch mit derjenigen von
Art. 426 Abs. 2 bzw. Art. 430 Abs. 1 StPO, welche im ordentlichen Strafver-
fahren Anwendung finden. Es kann deswegen auf die Literatur und Recht-
sprechung zu dieser Bestimmung zurückgegriffen werden. Grundsätzlich
schliesst die Kostenauflage einen Anspruch auf Entschädigung und Genug-
tuung aus. Der Kostenentscheid präjudiziert somit die Entschädigungsfrage.
Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Ent-
schädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die
Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat
(BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; GRIESSER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020,
Art. 430 StPO N. 2). Dieser Grundsatz gilt indes nicht absolut. Insbesondere
verschafft ein nicht gerechtfertigter Verzicht auf eine Kostenauflage,
obschon die betroffene Person die Einleitung des Strafverfahrens rechtswid-
rig und schuldhaft erwirkt hat, keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Be-
schluss des Bundesstrafgerichts BV.2018.30-32 vom 17. April 2019 E. 2.1
m.w.H.).
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage
bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung gegen die Unschuldsvermutung
(Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der
beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder
indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Da-
mit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit
Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten
Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer
Weise, das heisst im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41
OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Ver-
haltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsord-
nung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst
oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich
die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene
Umstände stützen (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b S 334;
112 Ia 371 E. 2a S. 374; statt vieler vgl. Urteil des Bundesgerichts
6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.4; je mit Hinweisen).
3.2 Das gegen den Beschwerdeführer eröffnete Verwaltungsstrafverfahren
Nr. 62-2019-064 stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Ap-
ril 2020 unter Kosten zu Lasten des Bundes ein. In der Verfügung führte die
Beschwerdegegnerin aus, dass der zunächst entstandene Tatverdacht ge-
gen den Beschwerdeführer im Laufe der Untersuchung und insbesondere
aufgrund der technischen Analyse sich nicht erhärtet habe. Die Analyse habe
zwar das anscheinende Vorhandensein des Walzenspiels «T-Rex Island»
bestätigt. Selbst wenn es sich dabei um ein zufallsabhängiges Geldspiel han-
deln sollte, sei es als solches vor dem 1. Januar 2019 nicht in einem bis
dahin vorgeschriebenen Verwaltungsstrafverfahren als Glücksspiel qualifi-
ziert worden. Das Spiel sei auch nach dem Tatzeitpunt nie qualifiziert wor-
den. Dem Beschwerdeführer sei kein kostenverursachendes Verhalten vor-
zuwerfen (Verfahrensakten, pag. 07 001 ff.).
3.3 Die Beschwerdegegnerin stellte das Verfahren gegen den Beschwerdefüh-
rer unter Kosten zu Lasten des Bundes ein und warf ihm in der Einstellungs-
verfügung nicht vor, die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens schuld-
haft verursacht oder das Verfahren mutwillig wesentlich oder verlängert zu
haben. Ebensowenig erhob die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Be-
schwerdeführer im Entschädigungsentscheid vom 14. Oktober 2020 einen
Vorwurf eines schuldhaften Verhaltens in strafrechtlicher oder zivilrechtlicher
Hinsicht. Wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird (E. 5 hiernach), wies
die Beschwerdegegnerin die Entschädigungsansprüche des Beschwerde-
- 9 -
führers im Wesentlichen mit der Begründung ab, er habe die geltend ge-
machten Schadensposten weder substanziiert dargelegt noch ausreichend
belegt. Damit ist die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob die Be-
schwerdegegnerin mit einigen Ausführungen im angefochtenen Entscheid
die Unschuldsvermutung verletzt hat, nicht entscheidrelevant, weshalb sich
weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
4.
4.1 Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch nach Art. 99 VStrR ist zu-
nächst das Vorliegen eines Schadens. Vom obligationenrechtlichen Scha-
densbegriff ausgehend gilt als Schaden jede ungewollte Verminderung des
Reinvermögens. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermeh-
rung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und entspricht
der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem
Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte bzw. den
Einkünften, die nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich erzielt worden
sind und denjenigen, die ohne dieses Ereignis zugeflossen wären (BGE 132
III 321 m.w.H; s.a. FRANK/GARLAND, Basler Kommentar, 2020, Art. 99 VStrR
N. 6).
4.2 Eine Entschädigungspflicht im Sinne von Art. 99 Abs. 1 VStrR besteht nicht
für jeden geringfügigen Nachteil. Voraussetzung ist vielmehr eine gewisse
objektive Schwere der Untersuchungshandlung und ein dadurch bedingter
erheblicher Nachteil, welcher vom Ansprecher zu substanziieren und zu be-
weisen ist (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 25. November 1974
über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren
[SR 313.32]; Art. 42 Abs. 1 OR; BGE 107 IV 155 E. 5 m.w.H.; Entscheid des
Bundesstrafgerichts BV.2005.4 vom 11. Mai 2005 E. 1.2 m.H.; s.a. GRIES-
SER, a.a.O., Art. 430 StPO N. 14). Der nicht ziffernmässig nachweisbare
Schaden ist nach dem Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den ge-
wöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Mas-
snahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Diese Bestimmung bezieht sich
sowohl auf das Vorhandensein wie auf die Höhe des Schadens. Dieser gilt
als erwiesen, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, die geeignet sind,
auf seinen Eintritt zu schliessen. Der Schluss muss sich mit einer gewissen
Überzeugungskraft aufdrängen (BGE 132 III 379 E. 3.1 mit Hinweis auf
BGE 122 III 219 E. 3a). Die Schätzung des Schadens ist nur zulässig, sofern
der Beweis des Schadens unmöglich ist, die Kosten für den Nachweis des
Schadens in keinem vernünftigen Verhältnis zu diesem stehen oder der
Nachweis unzumutbar ist (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2011.4
vom 22. August 2011 E. 2.2.1). Der Anspruchsberechtigte hat auch in die-
sem Fall die Obliegenheit, alle Umstände, die für den Eintritt des Schaden
- 10 -
sprechen oder Rückschlüsse auf die Schadenshöhe zulassen, soweit wie
möglich und zumutbar, zu behaupten und zu belegen (FRANK/GARLAND,
a.a.O., Art. 100 VStrR N. 10).
4.3 Voraussetzung eines Entschädigungsanspruchs ist nebst dem Vorliegen ei-
nes Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit
des Staates und der eingetretenen Vermögensverminderung. Der aus dem
zivilen Haftpflichtrecht stammende Begriff der adäquaten Kausalität gilt auch
im öffentlichen Recht; die Bestimmungen des Haftpflichtrechts gemäss
Art. 41 ff. OR sind analog anwendbar. Ein adäquater Kausalzusammenhang
liegt vor, wenn die einzelnen Untersuchungshandlungen (insbesondere
Zwangsmassnahmen) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der all-
gemeinen Lebenserfahrung geeignet waren, den beim Betroffenen eingetre-
tenen Schaden zu bewirken. Der Eintritt des Schadens muss durch die Un-
tersuchungshandlungen wesentlich begünstigt worden sein. Hat das Verhal-
ten der zuständigen Behörde adäquat kausal zu einem Schaden geführt, so
kann der Fall eintreten, dass dieser an sich adäquate Kausalzusammenhang
unterbrochen wird in dem Sinne, als er wegen einer hinzutretenden Ursache
dennoch als inadäquat erscheint. Dies hat zur Folge, dass der adäquate
Kausalzusammenhang verneint wird, was zum Ausschluss bzw. zu einer Re-
duktion der Haftung führt (Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2011.4
vom 22. August 2011 E. 2.2.2; BK.2004.15 vom 8. März 2006 E. 3.2; je
m.w.H).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer in den Dispositiv-
ziffern 4-6 eine Entschädigung für Reisekosten von Fr. 182.70, für die ent-
standenen Anwaltskosten von Fr. 3'690.55 und einen Schadenszins von 5 %
auf den aus der Beschlagnahme entlassenen Betrag von Fr. 1'420.-- ab dem
16. April 2018 bis zum 27. August 2020 zu. Weitergehende Entschädigungs-
ansprüche in diesem Zusammenhang wies die Beschwerdegegnerin ab
(act. 1.1, S. 20). Da sich die vorliegende Beschwerde nicht gegen die Dispo-
sitivziffern 4-6 richtet, blieben sie unangefochten und erwuchsen in Rechts-
kraft.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Dispositivziffern 1-3, na-
mentlich die abgewiesene Entschädigung für Gewinneinbussen aus dem Au-
tomaten U18515, für den Erwerbsausfall des Beschwerdeführers sowie der
Schadenersatz bzw. Entschädigung für den Automaten U18515 (act. 1,
S. 2). Auf diese Entschädigungsansprüche ist im Nachfolgenden näher ein-
zugehen.
- 11 -
5.2 Entgangener Gewinn aus dem Automaten U18515
5.2.1 Der Beschwerdeführer machte im Schreiben vom 21. April 2020 unter ande-
rem eine Entschädigung für entgangenen Gewinn im Zusammenhang mit
dem beschlagnahmten Tischgerät U18515 geltend. Zur Begründung führte
der Beschwerdeführer aus, dass sich in der Kasse des Automaten am
16. April 2018 Fr. 1'420.-- befunden hätten. Er leere seine Automaten am
Ende jedes Monats und der April sei in Bezug auf die Umsätze von Geschick-
lichkeitsspielautomaten ein unterdurchschnittlicher Monat. Mit dem Tischge-
rät U18515 hätte er in einem durchschnittlichen Monat Fr. 3'500.-- erzielen
können. Abzüglich Strom- und Wartungskosten von monatlich rund Fr. 65.--
betrage der entgangene Gewinn Fr. 3'435.-- pro Monat. Für die Beschlag-
nahmedauer von 25 Monaten ergebe dies eine Entschädigung von
Fr. 85'875.-- (Verfahrensakten, pag. 09 007 f.).
5.2.2 Die Beschwerdegegnerin wies die Entschädigungsbegehren des Beschwer-
deführers in Bezug auf Umsatz- und Gewinneinbussen vollumfänglich ab
und begründete ihren Entscheid in erster Linie damit, dass der Beschwerde-
führer weder belegt noch glaubhaft gemacht habe, dass er mit dem Automa-
ten U18515 Gewinne in Höhe von Fr. 85'875.-- hätte erzielen können
(act. 1.1, S. 11 ff.).
5.2.3 Der Beschwerdeführer hält in der Beschwerde an seiner Behauptung fest,
dass er mit dem Automaten U18515 einen monatlichen Umsatz von
Fr. 3'500.-- hätte erzielen können. Wie die Beschwerdegegnerin richtig aus-
führt, handelt es sich bei der geltend gemachten Entschädigung in Höhe von
Fr. 85'875.-- lediglich um reine Schätzung resp. Hochrechnung seitens des
Beschwerdeführers, ohne dass diese vorliegend überprüft werden kann. Be-
weise für seine Behauptung legte er wie bereits gegenüber der Beschwer-
degegnerin auch dem Gericht nicht vor. Indem der Beschwerdeführer seine
Ansprüche lediglich auf Schätzungen resp. Hochrechnungen stützt, ohne
diese ansatzweise zu belegen, übersieht er, dass nicht die Behörde, sondern
er als Anspruchsberechtigter seinen Schaden zu beweisen und zu belegen
hat. Dies ist ihm vorliegend nicht gelungen (s.a. E. 5.2.4 f.). Ferner weist die
Beschwerdegegnerin zu Recht auf widersprüchliche Darstellungen des
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers selbst
betreffend allfälliger Gewinne aus dem Automaten U18515 hin. Insbeson-
dere gab der Beschwerdeführer auf die Frage der Regionalpolizei, welche
Einnahmen er durch das Anbieten der Glücksspielautomaten/Wettterminals
erziele, am 16. April 2018 Folgendes an: «Ich habe Verlust gemacht». Die
Folgefrage zur Höhe des Verlustes beantwortete der Beschwerdeführer in-
des nicht. Die Frage, ob der Beschwerdeführer die Einnahmen versteuert
habe, beantwortete der Beschwerdeführer mit «Nein. Es gibt keine Einnah-
men zu versteuern» (Verfahrensakten, pag. 01 018). In Anbetracht dieser
- 12 -
Aussagen erstaunt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Entschädi-
gungsverfahren nunmehr behauptet, mit dem Automaten U18515 monatlich
Fr. 3'500.-- erwirtschaften zu können. Die Behauptung des Beschwerdefüh-
rers in der Beschwerde, dass sich die Aussage «Ich habe Verlust gemacht»
auf das Geschäftsjahr 2017 bezogen haben soll, als er den Automaten er-
worben, aber noch nicht in Betrieb genommen habe (act. 1, S. 14), ist wenig
glaubhaft. Anderenfalls hätte er es so zu Protokoll geben können. Nament-
lich, dass er das Gerät erst Anfang 2018 in Betrieb genommen und damit bis
dahin keine steuerbaren Einnahmen erwirtschaftet habe. Aus dem Gesagten
folgt, dass auch angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers fraglich
ist, ob mit dem Automaten U18515 vor dessen Sicherstellung im April 2018
überhaupt Gewinne erwirtschaftet hatte, wie dies von ihm behauptet wird.
5.2.4 In Bezug auf das einzige vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Doku-
ment «Sparte Unterhaltungsautomat U18515» für die Monate Januar – März
2018 ist Folgendes festzuhalten: Dieses Schreiben wurde vom Beschwerde-
führer am 17. Juni 2020 und wie er darin ausführt «gestützt auf sein gutes
Zahlengedächtnis» erstellt (Verfahrensakten, pag. 09 035). Mithin hat der
Beschwerdeführer diese Liste mehr als zwei Jahre nach Inbetriebnahme und
Sicherstellung des Automaten U18515 im Januar 2018 resp. April 2018 er-
stellt. Zum einen erstaunt es, dass sich der Beschwerdeführer zwei Jahren
später noch an die konkreten (wenn auch gerundeten) Zahlen (Januar 2018
Fr. 6'500.--, Februar 2018 Fr. 5'300.-- und März 2018 Fr. 5'700.--) aus der
Leerung des Automaten U18515 erinnern soll. Zum anderen reicht der Be-
schwerdeführer keine weiteren Unterlagen ein, um die im Schreiben vom
17. Juni 2020 gemachten Angaben überprüfen zu können. Die alleine ge-
stützt auf das Erinnerungsvermögen und Zahlengedächtnis des Beschwer-
deführers geltend gemachten Einnahmen aus dem Automaten U18515 sind
einer objektiven Überprüfung nicht zugänglich. Somit vermochte der Be-
schwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen, dass und in welcher Höhe er mit
dem Automaten U18515 in den Monaten Januar bis März 2018 Gewinne er-
wirtschaftet hat.
5.2.5 Auch wenn der Beschwerdeführer als Einzelunternehmer einer einge-
schränkten Buchführungspflicht unterliegt, hat er über die Einnahmen und
Ausgaben Buch zu führen (vgl. Art. 957 Abs. 2 Ziff. 1 OR). Der Beschwerde-
führer hat den Automaten U18515 seinen Angaben zufolge im Oktober 2017
erworben und im Januar 2018 in Betrieb genommen, bis dieser am 16. April
2018 von der Regionalpolizei sichergestellt worden war. Der Beschwerde-
führer gab gegenüber der Polizei an, dass er die «Bar B.» seit April 2007
führe (Verfahrensakten, pag. 01 016, 01 023). Hätte der Beschwerdeführer
Unterlagen zu den jährlichen Ein- und Ausgaben für einige Jahre vor dem
Erwerb des Automaten, für das Jahr 2018 sowie für das Jahr 2019, als der
- 13 -
Beschwerdeführer mit dem Automaten infolge der Beschlagnahme keine
Einnahmen erzielt hatte, eingereicht, hätte zumindest geschätzt werden kön-
nen, ob und in welcher Höhe sich die Betriebsdauer des Automaten während
Januar-März 2018 auf das Geschäftsergebnis der «Bar B.» ausgewirkt hat.
Dass überhaupt keine Belege für hier relevanten Zeitraum vorhanden wären,
ist nicht anzunehmen und wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Er
bringt lediglich vor, dass er keine Unterscheidung zwischen den Einnahmen
aus dem Gastronomiebetrieb und den Automaten gemacht habe. Indes
reichte er auch die Unterlagen zu den Gesamteinnahmen der «Bar B.» nicht
ein. Dies obschon gestützt darauf – abzüglich der Umsätze resp. Gewinne
aus dem Barbetrieb (die unter anderem mit Kassenabrechnungen nachweis-
bar wären) und Gewinne aus dem anderen in der Bar aufgestellten Automa-
ten – allfällige Einnahmen resp. Gewinne aus dem Spielautomaten U18515
hätten festgestellt oder zumindest geschätzt werden können. Dies gilt umso
mehr, als die Bruttospielerträge des zweiten Automaten beim DVI gemeldet
werden und diesbezüglich Belege vorhanden sein müssten. Da der Be-
schwerdeführer seinen Angaben zufolge von den Einnahmen der «Bar B.»
lebe, hätte er den Nachweis der behaupteten Gewinneinbussen allenfalls
mittels Steuererklärungen erbringen können. Der Beschwerdeführer hat
auch diesbezüglich weder Angaben gemacht noch die Jahresabschlüsse
resp. Steuerunterlagen eingereicht. Eine Schätzung des entgangenen Ge-
winns durch das Gericht fällt unter diesen Umständen von vornherein ausser
Betracht.
5.2.6 Die Untersuchungsbehörde resp. das Sachgericht hat bei der Festlegung der
Höhe von allfälliger der Einziehung unterliegenden Vermögenswerten aus
illegaler Tätigkeit den saisonalen Schwankungen angemessen Rechnung zu
tragen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach Gewinne aus
Spielautomaten saisonalen Schwankungen unterliegen, die bei einer Hoch-
rechnung zu berücksichtigen wären, wird von der Beschwerdegegnerin da-
her zu Recht nicht bestritten. Bei einer Beschlagnahme resp. späteren Ein-
ziehung von Vermögenswerten wird jedoch nicht nur der Gewinn aus einer
illegalen Tätigkeit, sondern der mit illegalen Glückspielautomaten erwirt-
schaftete Umsatz eingezogen (vgl. Art. 70 Abs. 1 StGB). Deshalb sind die
vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Urteile vorliegend nicht einschlä-
gig.
5.2.7 Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Mai 2020 mitteilte, dass sie
die geltend gemachten Entschädigungen als nicht substanziiert und unbe-
wiesen erachtet. Weiter bezeichnete die Beschwerdegegnerin im Einzelnen,
welche Unterlagen/Belege sie zur Beurteilung der geltend gemachten Ent-
- 14 -
schädigungen benötige (Verfahrensakten, pag. 09 019). Damit hatte der an-
waltlich vertretene Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, die zum
Nachweis der Entschädigungsansprüche benötigten Belege nachzureichen.
Eine Gehörsverletzung ist unter diesen Umständen nicht zu erkennen.
5.2.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, den behaupteten entgangenen Gewinn im Zusammenhang mit
dem Automaten U18515 im Umfang von Fr. 85'875.-- hinreichend zu sub-
stanziieren. Die Voraussetzungen für eine Schätzung des Schadens durch
das Gericht liegen unter den vorgenannten Umständen nicht vor. Der ange-
fochtene Entscheid ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Bei diesem
Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob es sich beim Automaten U18515 um
ein Geschicklichkeits- oder Unterhaltungsspiel handelt und ob der Be-
schwerdeführer das Gerät U18515 sowie dessen Bruttospielertrag beim DVI
hätte melden müssen.
5.2.9 Der Beschwerde ist in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
5.3 Erwerbsausfall
5.3.1 Vorliegend angefochten ist lediglich die dem Beschwerdeführer verweigerte
Entschädigung für die fünf Stunden, welche der Beschwerdeführer für die
Besprechung mit seinem Verteidiger am 12. August 2019 sowie für die Fahrt
nach Bern am 13. Mai 2020 aufgewendet hatte (act. 1, S. 2, 16 f.). Zur Be-
gründung seines Begehrens führte der Beschwerdeführer aus, dass er am
16. August 2018 von der Polizei vier Stunden einvernommen worden sei und
sich am 12. August 2019 mit seinem Anwalt in dessen Büro in Zürich zwecks
Fallinstruktion getroffen habe. Das Treffen mit seinem Anwalt habe 45 Minu-
ten gedauert und habe unter Berücksichtigung der Anfahrt und Rückreise
insgesamt zwei Stunden beansprucht. Für die sechs Stunden veranschlagte
der Beschwerdeführer den Erwerbsausfall mit Fr. 40.-- pro Stunde, d.h. auf
total Fr. 240.-- (Verfahrensakten, pag. 09 007). In der Eingabe vom 20. Mai
2020 ergänzte der Beschwerdeführer sein Entschädigungsbegehren und
machte für die Abholung des Automaten in Bern vom 13. Mai 2020 zusätzlich
einen Erwerbsausfall von drei Stunden à Fr. 40.-- geltend (Verfahrensakten,
pag. 09 015 f.). Die Beschwerdegegnerin wies diese Entschädigungsbegeh-
ren mit der Begründung ab, dass der Erwerbsausfall wegen der Bespre-
chung des Beschwerdeführers mit seinem Anwalt am 12. August 2019 in Zü-
rich von zwei Stunden unbelegt sei. Das Gespräch hätte telefonisch oder
ausserhalb der Öffnungszeiten der «Bar B.» stattfinden können, zumal die
Bar erst um 15.00 Uhr öffne. Das gelte auch für die Reisezeit nach Bern. Die
drei Stunden Erwerbsausfall seien unbelegt und die Abholung des Automa-
ten sei auf 11.00 Uhr angesetzt worden (act. 1.1, S. 11).
- 15 -
5.3.2 Die Besprechung des Beschwerdeführers mit seinem Verteidiger am 12. Au-
gust 2019 und die Abholung des Automaten in Bern am 13. Mai 2020 dauer-
ten den Angaben des Beschwerdeführers zufolge zwei resp. drei Stunden
(inkl. Reisezeit). Die «Bar B.» hatte zu diesem Zeitpunkt wie folgt offen:
Sonntag bis Donnerstag von 15.00 Uhr – 24.00 Uhr, Freitag und Samstag
15.00 Uhr – 02.00 Uhr (Verfahrensakten, pag. 01 016). Somit fand die auf
11.00 Uhr angesetzte Abholung des Automaten ausserhalb der Öffnungszei-
ten der Bar statt. Um welche Uhrzeit die Besprechung mit dem Verteidiger
am 12. August 2019 stattgefunden hat, geht weder der Kostennote vom
21. Januar 2020, den Ausführungen des Beschwerdeführers im Gesuch vom
21. April 2020 noch der vorliegenden Beschwerde hervor (act. 1, S. 17; Ver-
fahrensakten pag. 09 007, 09 010). Da der Beschwerdeführer in der Be-
schwerde in diesem Zusammenhang ausführt, dass ein Barbetrieb auch aus-
serhalb der von der Öffentlichkeit unmittelbar wahrgenommenen Tätigkeit di-
verse vor- und nachbereitende Arbeiten mit sich bringe (act. 1, S. 16 f.), ist
anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Verteidiger am
12. August 2019 ebenfalls ausserhalb der Öffnungszeiten der Bar getroffen
hat. Aus dem Gesagt folgt, dass die beiden Tätigkeiten, für welche der Be-
schwerdeführer vorliegend eine Erwerbsausfallentschädigung verlangt, aus-
serhalb der Öffnungszeiten der «Bar B.», mithin grundsätzlich in der Freizeit
des Beschwerdeführers stattfanden.
5.3.3 Der Beschwerdeführer verlangt für die oben erwähnten Tätigkeiten fünf
Stunden Erwerbsausfall zu einem Stundenansatz von Fr. 40.--, ohne diesen
zu belegen. Wie bereits im Verfahren reicht der Beschwerdeführer auch im
vorliegenden Beschwerdeverfahren diesbezüglich keine Belege ein und
setzt den Erwerbsausfall «praxisgemäss» auf Fr. 40.-- fest (act. 1, S. 17). Mit
diesen Ausführungen kommt der Beschwerdeführer der ihm obliegenden Be-
gründungs- und Nachweispflichten nicht nach. In Bezug auf allfällige Belege,
mit welchen der Beschwerdeführer den Umsatz resp. Gewinn der «Bar B.»
hätte nachweisen können resp. mit welchen das Gericht diese Beträge
schätzen könnte, kann auf die vorgängigen Ausführungen verwiesen werden
(E. 5.2.5).
5.3.4 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, an welchen mit der
Barführung zusammenhängenden Tätigkeiten er aufgrund der Besprechung
mit seinem Anwalt und der Fahrt nach Bern gehindert worden sein soll. Die
vom Beschwerdeführer erwähnten Tätigkeiten (wie administrative Arbeiten,
Besorgung von Lebensmitteln, Reinigungsarbeiten, Kassenabrechnungen,
Bestückung der Kasse mit Kleingeld, Dekoration der Bar) sind lediglich all-
gemeine Beispiele, die entweder nicht täglich anfallen oder nicht zwingend
ausserhalb der Baröffnungszeiten vorgenommen werden müssen. Insbeson-
- 16 -
dere ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer die von ihm beispiel-
haft erwähnten Tätigkeiten nicht während der Baröffnungszeiten hätte vor-
nehmen können, zumal seinen Angaben zufolge in der Bar insgesamt sieben
Personen angestellt seien (Verfahrensakten, pag. 01 016).
In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, er habe für die Zeit der
Besprechung mit seinem Anwalt und der Fahrt nach Bern zur Abholung des
Automaten eine Aushilfe/Angestellte im Umfang von fünf Stunden einspan-
nen müssen (act. 1, S. 17). Auch diese Behauptung bleibt unbelegt. Insbe-
sondere legt der Beschwerdeführer eine Lohnabrechnung für die erwähnte
Aushilfe/Angestellte nicht ins Recht. Damit lässt sich nicht feststellen, für wel-
che Zeit und zu welchem Stundenlohn der Beschwerdeführer eine Aus-
hilfe/Angestellte für die fünf Stunden entschädigt haben soll. Ausserdem fan-
den die Besprechung mit dem Verteidiger und die Abholung des Automaten
in Bern ausserhalb der Öffnungszeiten der «Bar B.» statt (supra E. 5.3.2).
Daher ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt,
mit welchen konkreten Tätigkeiten der Beschwerdeführer eine Aushilfe/An-
gestellte ausserhalb der Öffnungszeiten der Bar beauftragt haben soll. Eine
Entschädigung im Zusammenhang mit der Besprechung mit dem Verteidiger
und der Abholung des Automaten ist daher bereits aus diesem Grund nicht
geschuldet.
5.3.5 Überdies handelt es sich bei den geltend gemachten fünf Stunden um ge-
ringfügigen Aufwand (supra E. 4.2). Jedenfalls kann dabei nicht von einem
hohen Arbeitsaufwand gesprochen werden, der den Rahmen dessen über-
schreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Be-
sorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. Ur-
teil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3.3). Dies
umso mehr, als die Besprechung mit dem Verteidiger und die Abholung des
Automaten ausserhalb der Baröffnungszeiten erfolgten (supra E. 5.3.2).
Dass der Beschwerdeführer während dieser Zeit allfällige mit dem Barbetrieb
zusammenhängende Tätigkeiten ausserhalb der Öffnungszeiten nicht vor-
nehmen konnte, wäre daher vom Beschwerdeführer hinzunehmen.
5.3.6 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
5.4 Schadenersatz für den Automaten U18515
5.4.1 Nach der Abholung des Automaten U18515 am 13. Mai 2020 ergänzte der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Mai 2020 sein ursprüngliches Ent-
schädigungsbegehren und führte aus, dass der Automat gänzlich unbrauch-
bar gemacht worden sei und er einen Totalschaden erlitten habe. Konserva-
- 17 -
tiv geschätzt betrage der Zeitwert des Automaten noch Fr. 4'500.-- (Verfah-
rensakten, pag. 09 014 ff.). Die Beschwerdegegnerin wies das diesbezügli-
che Entschädigungsbegehren vollumfänglich ab (act. 1.1, S. 14 ff.).
5.4.2 Zunächst ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, dass
es im angefochtenen Entscheid bezüglich des Schadenersatzes für den
Automaten U18515 an einer nachvollziehbaren, überprüfbaren und wider-
spruchsfreien Begründung fehle (act. 1, S. 8).
Die Beschwerdegegnerin legte im Entscheid vom 14. Oktober 2020 unter
dem Titel «Schadenersatz für Automaten U18515» (Ziffer 2.4.1) dar, wes-
halb sie den geltend gemachten Schadenersatz für den Automaten U18515
in Höhe von Fr. 4'500.-- als unbegründet und unbelegt erachte. Zum einen
führte die Beschwerdegegnerin aus, dass ein adäquater Kausalzusammen-
hang zwischen allfälligem Schaden und den Untersuchungshandlungen
resp. ihrem Verantwortungsbereich fehle. Zum anderen kam die Beschwer-
degegnerin zum Schluss, dass der Beschwerdeführer den von ihm behaup-
teten Nachteil weder substanziiert dargelegt noch bewiesen habe. Insbeson-
dere habe der Beschwerdeführer keine Quittung bzw. keinen Kaufbeleg vor-
gelegt. Ebenso habe der Beschwerdeführer keine Buchhaltungsunterlagen
aus dem Jahr 2017 eingereicht, in welchem der Spielautomat erworben wor-
den sei. Es sei nicht aktenkundig, ob der Beschwerdeführer beim Erwerb im
Oktober 2017 einen neuen Automaten gekauft habe. Jedenfalls sei das ein-
gebaute Betriebssystem sehr alt gewesen, weshalb daran zu zweifeln sei.
Zudem würden Computer rasch an Wert verlieren, da kontinuierlich verbes-
serte und immer günstigere Produkte auf den Markt gelangen. Daher wäre
unabhängig von der Sicherstellung bzw. Beschlagnahme des Automaten
ohnehin ein bedeutender Wertverlust eingetreten. Beim Automaten sei ledig-
lich das alte Windows-Betriebssystem defekt, während das Gerätegehäuse,
die eingebauten Platinen usw. dem Beschwerdeführer intakt zurückerstattet
worden seien (act. 1.1, S. 14-17). In Dispositivziffer 3 wies die Beschwerde-
gegnerin den Antrag auf Schadenersatz bzw. Entschädigung für den Auto-
maten U18515 ab (act. 1.1, S. 20). Im Abschnitt des angefochtenen Ent-
scheids «Schadenersatz für Automaten U18515» (Ziffer 2.4.1) legte die Be-
schwerdegegnerin ausführlich und nachvollziehbar dar, weshalb sie den gel-
tend gemachten Schadenersatz für den Automaten U18515 als unbegründet
und unbelegt erachte. Ein Widerspruch ist weder innerhalb des Abschnitt
«Schadenersatz für Automaten U18515» noch zwischen der dort gezogenen
Schlussfolgerung und der Dispositivziffer 3 zu erkennen. Ob die vorgenannte
Begründung der Beschwerdegegnerin vor dem Bundesrecht standhält, be-
trifft nicht die Frage der Begründungspflicht und wird im Rahmen der materi-
ellen Prüfung näher zu betrachten sein (vgl. E. 5.4.3 hiernach).
- 18 -
Indes führte die Beschwerdegegnerin unter dem Titel «Schadenszins» (Zif-
fer 2.5.1) Folgendes aus: «Wie vorstehend ausführlich begründet wurde,
werden die geltend gemachten Entschädigungsanträge weitestgehend ab-
gelehnt. Auf den verbleibenden, ohnehin geringfügigen Beträgen für Reise-
kosten und der aus Kulanz und nicht aus Pflicht zugesprochenen reduzierten
Entschädigung für den Automaten ist kein Zins geschuldet» (act. 1.1, S. 18).
Wie soeben dargelegt, hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
im Abschnitt «Schadenersatz für Automaten U18515» eine Entschädigung
für den Automaten U18515 vollumfänglich verweigert. Aufgrund der wider-
spruchsfreien und nachvollziehbaren Überlegungen der Beschwerdegegne-
rin im Zusammenhang mit der Beurteilung des Schadenersatzes für den
Automaten unter dem Titel «Schadenersatz für Automaten U18515» (Zif-
fer 2.4.1) handelt es sich bei den Ausführungen zum Schadenszins «[…] und
der aus Kulanz und nicht aus Pflicht zugesprochenen reduzierten Entschä-
digung für den Automaten ist kein Zins geschuldet» offenkundig um ein Ver-
sehen. Dieses Versehen war dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
ohne Weiteres erkennbar und hat nicht die Aufhebung des hier angefochte-
nen Entscheids zur Folge.
5.4.3 Betreffend den Spielautomaten U18515 ergibt sich aus den eingereichten
Akten folgender Sachverhalt: Die Regionalpolizei stellte den Automaten am
16. April 2018 in den Räumlichkeiten der «Bar B.» sicher. Zum Zeitpunkt der
Polizeikontrolle war das Gerät eingeschaltet, betriebsbereit und wurde von
einem Gast bedient (Verfahrensakten, pag. 05 001). Den Automaten U18515
lieferte die Regionalpolizei ins Lager der ESBK am 17. September 2019 ein.
Laut dem Bericht vom 8. Januar 2020 veranlasste die Beschwerdegegnerin
eine technische Untersuchung des Automaten. Bereits am Tag der Einliefe-
rung, d.h. am 17. September 2019 wurden die Datenträger aus dem Auto-
maten entnommen, von welchen eine forensische Kopie erstellt wurde. Am
18. Dezember 2019 wurde festgestellt, dass die Uhr des Automaten defekt
war (Verfahrensakten, pag. 05 010). Laut dem Bericht konnte der Automat
von den Ingenieuren der ESBK am 18. und 23. Dezember 2019 sowie am
8. Januar 2020 nicht gestartet werden (Verfahrensakten, pag. 05 010). Beim
Abholen des Automaten U18515 in Bern am 13. Mai 2020 liess sich der Be-
schwerdeführer Folgendes schriftlich bestätigen: «Laut Angaben des Ingeni-
eurs ESBK startet bei diesem Gerät das Windows nicht bzw. nicht korrekt»
(Verfahrensakten, pag. 09 013).
5.4.4 Aus dem oben Ausgeführten folgt, dass der Automaten U18515 anlässlich
der Polizeikontrolle vom 16. April 2018 funktionstüchtig war, wovon auch die
Beschwerdegegnerin ausgeht (act. 1.1, S. 15). In welchem Zustand sich das
Gerät zum Zeitpunkt der Einlieferung ins Lager der Beschwerdegegnerin be-
fand, geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor. Gemäss dem Bericht
- 19 -
vom 8. Januar 2020 wurden die Datenträger aus dem Automaten am Tag
der Einlieferung entnommen. Da die Regionalpolizei den Automaten bereits
am 16. April 2018 zuhanden der Beschwerdegegnerin sichergestellt hatte,
ist nicht davon auszugehen, dass die Polizei am Gerät – abgesehen von den
foto-/videographischen Dokumentation am 16. April 2018 – irgendwelche
Untersuchungen vorgenommen hat. Dementsprechend ist auch anzuneh-
men, dass das Gerät bei der Einlieferung ins Lager der Beschwerdegegnerin
am 17. September 2019 betriebstüchtig war, d.h. dass sich das Betriebssys-
tem korrekt starten liess. Daraus folgt, dass die Beeinträchtigung des Be-
triebssystems nach Einlieferung des Automaten an die Beschwerdegegnerin
stattgefunden haben muss und vermutlich auf die von den Ingenieuren der
Beschwerdegegnerin am Gerät vorgenommen Veränderungen zurückzufüh-
ren ist. Demzufolge muss das Betriebssystem des Automaten während des
Gewahrsams bei der Beschwerdegegnerin beschädigt worden sein. Die
Kausalität zwischen der Beeinträchtigung des Automaten und der Handlun-
gen der Beschwerdegegnerin ist nach dem Gesagten zu bejahen.
5.4.5 Was die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang einwendet, greift
nicht. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, werden elektronische
Geräte – wie Computer – grundsätzlich auch nach Jahren im ausgeschalte-
ten Zustand nicht von selbst defekt. Dies unabhängig davon, ob darauf re-
gelmässig Software-Updates installiert worden sind, die im Übrigen in erster
Linie die Behebung von Programmierfehlern und das Schliessen von Sicher-
heitslücken bezwecken. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der
Beschwerdegegnerin aufgrund des Schreibens des Beschwerdeführers vom
27. August 2019 bekannt war, dass er entgegen der am 17. April 2017 (recte:
2018) unterzeichneten Erklärung mit der Vernichtung des Gerätes U18515
nicht mehr einverstanden war, und dieses je nach Ausgang des Verwal-
tungsstrafverfahrens allenfalls an den Beschwerdeführer zurückgegeben
werden musste. Der Automat wurde erst rund 17 Monate nach dessen Si-
cherstellung ins Lager der Beschwerdegegnerin eingeliefert. Hätte die Be-
schwerdegegnerin Gründe für die Annahme gehabt, dass das Gerät in Ge-
wahrsam der Regionalpolizei beschädigt worden sein könnte, hätte sich die
Beschwerdegegnerin bei der Polizei nach dem Zustand des Automaten er-
kundigen und sich diesen mit Blick auf allfällige Entschädigungsansprüche
seitens des Beschwerdeführers bestätigen lassen können.
5.4.6 Obschon der Automat U18515 eine kausale Beeinträchtigung durch ein Han-
deln der Beschwerdegegnerin erfahren hat, ist dem Beschwerdeführer dies-
bezüglich keine Entschädigung zuzusprechen. Insbesondere bliebt der Be-
schwerdeführer auch diesbezüglich jeglichen Beweis schuldig, weshalb sich
der Wert des Automaten nicht objektiv festzustellen lässt. Die Behauptung
des Beschwerdeführers, der Zeitwert des Automaten betrage Fr. 4'500.-- ist
- 20 -
eine von ihm vorgenommene Schätzung, mithin reine Parteibehauptung
ohne jeglichen Beweiswert. Zur Bestimmung der Höhe des Schadenersatzes
für den Automaten U18515 sind das Herstelldatum, der Wert des Automaten
zum Zeitpunkt der Herstellung und der Preis, zu welchem der Beschwerde-
führer diesen erworben hat, unabdinglich. Indes gab der Beschwerdeführer
weder im Vorverfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren an, zu
welchem Preis und in welchem Zustand er den Automaten U18515 im Herbst
2017 erworben hat. Der Beschwerdeführer gab lediglich an, den Automaten
im Internet erworben zu haben, ohne nähere Details zum Verkäufer, Er-
werbspreis und Zahlungsmodalitäten preiszugeben (Verfahrensakten,
pag. 01 017). Der Beschwerdeführer war während des Strafverfahrens und
auch des Entschädigungsverfahrens anwaltlich vertreten. Er oder zumindest
sein Rechtsvertreter wussten, dass in einem Entschädigungsverfahren die
geltend gemachten Ansprüche durch Vorlage von Beweismitteln belegt wer-
den müssen. Damit hätte der Beschwerdeführer sich um die Beibringung von
Belegen bemühen sollen. Es ist auch davon auszugehen, dass der Kauf des
Automaten in irgendeiner Form Eingang in die Buchhaltung des Beschwer-
deführers im Geschäftsjahr 2017 gefunden haben muss, sofern der Be-
schwerdeführer den Automaten tatsächlich im Jahr 2017 erworben haben
sollte.
Ausserdem entstehen auch bei Internetkäufen Belege, woraus zumindest
der Preis hervorgeht, zu welchem das Produkt online erworben oder verstei-
gert worden ist. Zu nennen sind beispielsweise allfälliger E-Mailverkehr zwi-
schen dem Käufer und Verkäufer oder Informationen aus dem persönlichen
Account betreffend bisher erworbene Produkte. Da der Automat laut den An-
gaben des Beschwerdeführers im Oktober oder November 2017 erworben
worden ist, mithin rund ein halbes Jahr vor der Sicherstellung des Automaten
im April 2018, hätte der Beschwerdeführer angesichts dieser Dauer allfällige
(fehlende) Belege zum Erwerb des Automaten beibringen können. Die an-
geblich nicht vorhandenen Belege und der Umstand, dass sich der Be-
schwerdeführer im Vorverfahren stets weigerte, sich zum Verkäufer, zur Art
der Bezahlung und zum Kaufpreis des Automaten U18515 zu äussern, sind
dahingehend zu interpretieren, dass der Beschwerdeführer bewusst keine
Details zum Erwerb des Automaten U18515 offenlegen möchte. Zwar darf
resp. durfte der Beschwerdeführer sich auf das ihm im Verwaltungsstrafver-
fahren zustehende Aussageverweigerungsrecht berufen. Indes hat er die da-
mit zusammenhängende Konsequenz, namentlich die Beweislosigkeit be-
züglich des Schadenersatzes für den Automaten U18515 zu tragen. Da der
Beschwerdeführer zum Nachweis des Schadens bewusst weder Belege ins
Recht legt noch konkreten Angaben zum Kauf des Automaten macht,
obschon anzunehmen ist, dass ihm der Beweis des Schadens grundsätzlich
möglich und zumutbar wäre, liegen auch die Voraussetzungen für eine
- 21 -
Schätzung des Schadens durch das Gericht nicht vor (vgl. E. 4.2 hiervor).
An dieser Schlussfolgerung vermögen die von dem Beschwerdeführer er-
wähnten Beispiele von im Internet angeboten Occasions-Unterhaltungsge-
räten nichts zu ändern (act. 1, S. 8 f.). Dabei handelt es sich nicht um gleiche
Spielgeräte wie dem hier zu beurteilenden Automaten U18515 und es lässt
sich nicht abschliessend feststellen, ob auf den Vergleichsobjekten diesel-
ben resp. ähnliche Spiele installiert sind. Überdies lässt sich der Zeitwert
auch mangels Kenntnis des genauen Herstellungsdatums und
-werts des Automaten U18515 aus den Angaben der zum Vergleich ins
Recht gelegten Angebote nicht ableiten. Aus dem Gesagten folgt, dass der
Beschwerdeführer seiner Beweispflicht nicht nachgekommen ist und die
Höhe eines allfälligen Schadens am Automaten U18515 daher weder be-
stimmt noch geschätzt werden kann.
5.4.7 Schliesslich sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer nicht ausführt, wel-
che Massnahmen er vorgenommen hat, um den geltend gemachten Scha-
den zu mindern. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, dass bei Auto-
maten U18515 lediglich das (alte) Windows-Betriebssystem defekt sei, wäh-
rend das Gerätegehäuse, die eingebauten Platinen usw. dem Beschwerde-
führer intakt zurückerstattet worden seien, blieben seitens des Beschwerde-
führers unbestritten. Er behauptet lediglich in allgemeiner Weise, der Auto-
mat U18515 sei unbrauchbar, ohne die Behauptung näher zu umschreiben.
Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb er das Betriebs-
system des Automaten nicht ausgetauscht bzw. repariert hat resp. weshalb
dies nicht möglich gewesen sein soll. Ebenso führt er nicht aus, ob er ver-
sucht hat, den Automaten U18515 zu verkaufen oder zu verschrotten. Da die
Beschwerde bereits aus den vorgenannten Gründen abzuweisen ist (supra
E. 5.4.4), kann die Frage dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer der
ihm obliegenden Schadensminderungspflicht nachgekommen ist.
5.4.8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.
5.5 Nachdem die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen ist, erübrigen sich
Ausführungen zum allfälligen Schadens- und Verzugszins auf die hier gel-
tend gemachten Entschädigungsansprüche.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterlie-
gende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m.
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Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge-
bühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des vom Beschwer-
deführer geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (vgl. Art. 5 und 8
Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
[BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un-
ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 24. Juni 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Roland Märki
- Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den vorliegenden Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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