Beschluss vom 1. Oktober 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A. SAGL,
Beschwerdeführerin
gegen
STAATSSEKRETARIAT FÜR WIRTSCHAFT
SECO,
Beschwerdegegner
Gegenstand Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2020.4
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Sachverhalt:
A. Gemäss Art. 17 Abs. 1 der Verordnung vom 18. Mai 2016 über Massnahmen
gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea (SR 946.231.127.6)
kontrolliert die Eidgenössische Zollverwaltung EZV physisch die Einfuhr und
die Durchfuhr von Gütern aus der Demokratischen Volksrepublik Korea
(nachfolgend «Nordkorea») sowie die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern
nach Nordkorea. Bei Unklarheiten blockiert sie die Sendung und informiert
das SECO. Das SECO entscheidet über das weitere Vorgehen. Es kann Gü-
ter beschlagnahmen oder einziehen. Der Zoll blockierte in Basel eine Sen-
dung von Stoffmustern nach Nordkorea und teilte dies am 31. März 2017
dem SECO mit. Das SECO stellte fest, dass die Sendung ihm nicht gemeldet
wurde, wie es Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (nachfolgend «Nordkoreaver-
ordnung») vorsieht. Das SECO antwortete dem Zoll, es gebe die Sendung
zur Ausfuhr frei, werde aber den Absender auf die Anmeldepflicht hinweisen
(E-Mail vom 3. April 2017).
Am 4. April 2017 schrieb das SECO der A. Sagl, B., wie auch ihrem Spedi-
teur C. AG. Es informierte, dass anmeldepflichtige Güter gemäss der Nord-
koreaverordnung (Art. 17 Abs. 2) mindestens fünf Arbeitstage vor der ge-
planten Ausfuhr schriftlich anzumelden sind. Die Meldepflicht zu missachten
könne ein Strafverfahren nach sich ziehen. Dem Schreiben war die erwähnte
Nordkoreaverordnung sowie ein Anmeldeformular beigelegt.
C. AG teilte B. in einem E-Mail vom 11. April 2017 mit, er habe erneut eine
unangemeldete Sendung nach Nordkorea aufgegeben. C. AG wiederholte
sodann im Wesentlichen den Inhalt des Schreibens des SECO. Dagegen
verwahrte sich B. per E-Mail an C. AG (mit Kopie an das SECO). Die UNO-
Sanktionen seien unverhältnismässig und viele Länder hielten sich nicht da-
ran. In Nordkorea herrsche Frieden. Das SECO lasse sich auf der Nase her-
umtanzen. Ein von der Schweiz verbotener Skiliftexport nach Nordkorea sei
dann von den Deutschen (Kabinen), den Italienern (Lichtanlage) und den
Schweden (Pistenfahrzeuge) übernommen worden. Er habe schon oft Mus-
ter und andere Dinge versandt und damit noch nie Probleme bekommen
oder eine Deklaration ausfüllen müssen.
B. Das SECO teilte der A. Sagl am 22. September 2017 mit, die jüngste Reso-
lution 2375 (2017) des UNO-Sicherheitsrates vom 11. September 2017 sehe
neu in Paragraph 16 ein Importverbot von Textilien aus Nordkorea vor. Da-
runter fielen Stoffe wie auch halbfertige und fertige Bekleidungsartikel. Das
SECO ersuchte die A. Sagl gestützt auf Art. 3 des Bundesgesetzes vom
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22. März 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Em-
bargogesetz, EmbG; SR 946.231) bis 5. Oktober 2017 um entweder Aus-
künfte über die Geschäftstätigkeit der A. Sagl mit Nordkorea oder um Darle-
gung der Gründe, warum sie nicht auskunftspflichtig sei. Ohne Reaktion in-
nert Frist werde das SECO eine beschwerdefähige Verfügung erlassen. Im
Einzelnen ersuchte das SECO um:
«1. Eine Auflistung aller Ihrer Geschäftspartner in Nordkorea der letzten 3 Jahre;
2. Eine Auflistung sämtlicher (direkter und indirekter) Zahlungen von und an nord-
koreanische Geschäftspartner, einschliesslich Details zu jeder Zahlung (Zah-
lungszweck, involvierte Parteien, Bankverbindungen) während der letzten
3 Jahre;
3. Eine Auflistung aller direkt oder indirekt aus Nordkorea importierten oder nach
Nordkorea exportierten Güter, inklusive der entsprechenden Verträge für die
letzten drei Jahre. Bitte geben Sie ebenfalls an, ob per 11. September 2017
noch irgendwelche Verträge bezüglich Textilien mit Nordkorea in Kraft waren,
da für derartige Verträge in der genannten UNO-Resolution Übergangsbestim-
mungen vorgesehen sind;
4. Alle weiteren Dokumente, die für eine abschliessende Beurteilung für das SECO
von Interesse sein könnten.»
B. antwortete dem SECO am 4. Oktober 2017 für die A. Sagl, in einem vier-
seitigen Brief, im Wesentlichen:
Sie handle vorwiegend mit Seide aus China und Webmaschinen aus Europa,
sie spediere ihre Waren selbst, nähme aber auch andere Speditionsaufträge
an. Sie halte alle Gesetze und Bestimmungen ein. Kontakte und Geschäfts-
beziehungen, aus welchem Land auch immer, behandle sie streng vertrau-
lich. Die A. Sagl glaube nicht, sich über ihre bescheidenen Auslands-Aktivi-
täten erklären oder sich rechtfertigen zu müssen. Es gebe keinen Grund,
Unterlagen einzufordern. Die A. Sagl könne aber sagen, Seide aus Nordko-
rea nach Europa importiert zu haben. Sie habe auch schon in China gebaute
italienische Webmaschinen von China aus mit Hilfe eines chinesischen Spe-
ditionspartners (der auch sämtliche finanzielle Aspekte abgewickelt habe)
nach Nordkorea verschifft. Die Webstühle seien bei chinesischen Behörden
angemeldet und durch sie geprüft worden, auch auf Dual-Use. Die A. Sagl
habe sorgfältig geprüft, dass diese Lieferungen bestehende Resolutionen
und Schweizer Verordnungen einhalten würden. Da keine Schweizer Pro-
dukte oder Exporte, hätten sie keine Schweizer Bewilligungen erfordert. Per
11. September 2017 seien keine Verträge bezüglich Textilien mit Nordkorea
in Kraft oder pendent. B. wandte sich im Brief im Übrigen gegen das interna-
tionale Sanktionsregime und das Vorgehen der USA. Herr Kim sei vieles,
aber sicher nicht dumm (was ja direkt auf unser Schulsystem zurückzuführen
wäre) und schon gar nicht naiv – im Gegensatz zu den UNO-Resolutionen.
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C. Das SECO verfügte am 20. Oktober 2017, die A. Sagl habe innert 10 Tagen
Auskunft zu den Fragen gemäss Schreiben des SECO vom 22. September
2017 zu geben. Der Bundesrat habe am 18. Oktober 2017 die Beschaffung,
den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Textilien aus
Nordkorea verboten. Das SECO benötige die eingeforderten Informationen
und Dokumente, um gemäss ihrer Verpflichtung den Vollzug der Nordko-
reaverordnung zu überwachen.
Die A. Sagl antwortete dem SECO am 22. November 2017. Sie stellte in
Aussicht, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben. Es sei
willkürlich und unangemessen, Auskunft über (bis zur UNO-Resolution 2375)
legale Vorgänge zu verlangen. Sie gab weiterhin an, Kontakt zu einer na-
mentlich genannten nordkoreanischen Firma zu unterhalten und Stoffmuster
an sie versandt oder von ihr erhalten zu haben. Es habe sich um Stoffmuster
aus den vermittelten italienischen Webmaschinen gehandelt, um die Qualität
prüfen zu lassen. Oder es sei um Anfragen aus Italien gegangen, ob ent-
sprechendes Material in Nordkorea produziert werden könne. Anschlies-
sende Testsendungen von gebleichtem «crêpe de Chine» seien an den ita-
lienischen Qualitätsanforderungen und am italienischen Zoll gescheitert. Er
unterhalte sodann Kontakte zu den Botschaften Nordkoreas in Muri bei Bern
und Genf und habe Nordkorea seit September 2012 öfters besucht.
Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil B-6679/2017 vom 14. Februar
2018 auf die Beschwerde der A. Sagl nicht ein. Sie hatte die Beschwerde
zwei Tage zu spät erhoben. Das Bundesgericht bestätigte am 20. April 2018,
kein Rechtsmittelverfahren in dieser Sache eröffnet zu haben.
D. Am 23. April 2018 forderte das SECO die A. Sagl auf, unverzüglich die ge-
samte Dokumentation sowie alle weiteren Informationen zu übermitteln, wie
vom SECO verlangt in seinem Schreiben vom 22. September 2017 und der
Verfügung vom 20. Oktober 2017.
Die A. Sagl schlug mit Brief vom 30. Mai 2018 vor, sich zu einem klärenden
Gespräch in Bern zu treffen und dabei sämtliche bis jetzt zusammengetra-
gene Unterlagen mitzubringen. Sie beschrieb darin erneut, teilweise wieder-
holend, ihre Aktivitäten im Textilsektor mit Nordkorea und hielt fest, alle Re-
solutionen einzuhalten und nicht mit Rüstungsgütern zu handeln oder ge-
handelt zu haben. Ebenso hätten sie keine Luxusgüter nach Nordkorea ver-
kauft. Der letzte kommerzielle Seiden/Textilimport sei vor über einem Jahr
im Januar 2017 geschehen. Mustersendungen seien nicht kommerziell. Das
Vorgehen des SECO sei unangemessen. Er sei bereit zu einem Dialog auf
Gegenseitigkeit.
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E. Das SECO antwortete der A. Sagl am 18. Juli 2018. Es setzte ihr eine letzte
Frist bis 31. Juli 2018, um die eingeforderte Dokumentation und alle weiteren
Informationen einzureichen. Wer der Auskunftspflicht nach Art. 3 Embargo-
gesetz nicht nachkomme oder falsche oder irreführende Angaben mache,
könne nach Art. 10 Abs. 1 EmbG mit Haft oder Busse bis zu 100'000.-- Fran-
ken bestraft werden. Es bestehe kein Bedarf für ein klärendes Gespräch.
Innert Frist erhielt die SECO keine Reaktion.
Am 24. August 2018 forderte das SECO die D. als Bank der A. Sagl auf, bis
14. September 2018 Informationen zu drei bestimmten Transaktionen im
Jahr 2016 sowie zu weiteren Verbindungen mit Nordkorea zu liefern. Ge-
mäss Aktennotiz vom 4. September 2018 betrafen die genannten drei Trans-
aktionen über insgesamt rund Fr. 60'000.-- eine tschechische Firma, welche
gemäss dem SECO vorliegenden Informationen von einem Nordkoreaner
geführt werde, welcher sich als Chinese ausgebe. Die drei Transaktionen
hätten keinen legitimen Geschäftskontakten, also damals legalen Importen
oder Exporten von Stoffmustern der Firma A. Sagl, zugeordnet werden kön-
nen. Die Bank D. kam der Aufforderung des SECO mit Schreiben vom
14. September 2018 nach.
Die A. Sagl schrieb dem SECO am 27. September 2018 und drückte ihre
Unzufriedenheit mit dem Vorgehen und der Praxis des SECO aus. Es werde
hier aus einer Mücke ein Elefant gemacht, während das SECO den Export
von 5'000 kg Isopropanol (das für das Nervengas Sarin benötigt werde) nach
Syrien erlaube und in jenem Fall einen Elefanten zu einer Mücke gemacht
habe. Ausser um ihm zu zeigen, wer hier das Sagen habe, könne er sich
nicht erklären, warum das SECO seine offenen Fragen nicht in einem klä-
renden Gespräch beantworte. Er habe die Informationen gegeben, zum Teil
weit über die geforderten letzten drei Jahre hinaus. Er habe grundsätzlich
nichts zu verbergen. Das Vorgehen stosse aber ganz einfach auf und provo-
ziere.
F. Am 1. November 2018 teilte das SECO der A. Sagl mit, dem Schreiben vom
27. September 2018 ihre Bereitschaft entnommen zu haben, die geforderten
Dokumente und Informationen zu unterbreiten. Um die Sanktionsrelevanz
der Geschäftstätigkeit eruieren zu können, forderte das SECO die A. Sagl
bis 23. November 2018 ein letztes Mal auf, die bereits angeforderten Doku-
mente und Informationen einzureichen (vgl. obige Erwägung lit. B) wie auch
zusätzlich alle Dokumente und Informationen betreffend Transaktionen mit
E. LP und der F. Corporation (einschliesslich Details zu jeder Zahlung wie
Zahlungszweck, involvierte Parteien, Bankverbindungen).
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Die A. Sagl antwortete am 10. November 2018 und bot ein klärendes Ge-
spräch an. Sie habe sehr wohl Auskünfte erteilt und jeden Brief beantwortet.
Es sei richtig, dass sie noch keine Unterlagen eingereicht habe, wie auch
das SECO keine Fragen beantwortet habe. Das SECO habe sich ihr autoritär
verweigert und das gesunde Augenmass verloren. Sie stelle gerne die ge-
forderten Unterlagen zur Verfügung, unter den Bedingungen: (1) dass B. sie
persönlich vorbeibringen dürfe, der Empfang quittiert werde und sie innert
einer festgelegten Frist retourniert würden; (2) es bei der Übergabe zu einer
Aussprache zwischen B. als Geschäftsführer und Eigentümer der A. Sagl
sowie den verantwortlichen Personen beim SECO komme.
G. Das SECO eröffnete am 31. Juli 2019 mit begründeter Eröffnungsverfügung
ein Strafverfahren gegen die A. Sagl bzw. gegen die verantwortlichen Per-
sonen (471.4-00001/00007). Die Aufforderungen, Dokumente und Informa-
tionen einzureichen, hätten keinen Erfolg gezeigt. Das SECO forderte die
A. Sagl auf, bis zum 1. September 2019 Stellung zu nehmen sowie die Do-
kumente und Informationen (vgl. die Ausführungen unter lit. F und B) einzu-
reichen.
Die A. Sagl antwortete am 28. August 2019. Sie habe in ihrem letzten Schrei-
ben angeboten, Unterlagen einzureichen. Mangels eines klärenden Gesprä-
ches sei ihr unklar, welche weiteren Dokumente für eine Beurteilung durch
das SECO von Interesse sein könnten. Sie erbat für ihre Antwort um eine
Fristerstreckung bis 1. Oktober 2019, welche das SECO gewährte. B. per-
sönlich stellte am 20. September 2019 in Aussicht, am 30. September 2019
einen Bundesordner an Dokumenten beim SECO vorbeizubringen, wobei er
Recht auf eine klärende Aussprache habe.
Das SECO lehnte den angebotenen Gesprächstermin am 25. September
2019 ab. B. habe bei einer Einvernahme zu einem späteren Zeitpunkt Gele-
genheit, sich mitzuteilen. Die Unterlagen könnten zugesandt oder an der
Loge abgegeben werden. B. gab am 1. Oktober 2019, 16.30 Uhr, seine Stel-
lungnahme mit 12 Beilagen an der SECO-Loge ab. Am 29. Oktober 2019
retournierte das SECO die Unterlagen der A. Sagl.
H. Am 20. Januar 2020 stellte das SECO das Strafverfahren Nr. 471.4-
00001/00007 gegen die A. Sagl wegen Verdachts auf Verstoss gegen Art. 3
EmbG i.V.m. der Nordkoreaverordnung ein. Die Prüfung habe ergeben, dass
mit dem nachträglichen Einreichen sämtlicher vom SECO eingeforderter In-
formationen und Dokumente keine Widerhandlung der A. Sagl gegen Art. 3
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EmbG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 EmbG vorliege. Der A. Sagl
wurden die Verfahrenskosten von Fr. 1'280.-- auferlegt.
I. Am 17. Februar 2020 gelangte die A. Sagl gegen die Auferlegung der Ver-
fahrenskosten an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie be-
antragt, die Kostenauflage sei aufzuheben.
Das SECO beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 11. März 2020, die
Beschwerde sei abzuweisen. Die A. Sagl hält in ihrer Beschwerdereplik vom
15. März 2020 am gestellten Antrag fest. Das Gericht stellte die Replik am
18. März 2020 dem SECO zur Kenntnis zu.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Der Bundesrat ist zuständig, Zwangsmassnahmen erlassen, um insbeson-
dere Sanktionen durchzusetzen, die von der Organisation der Vereinten Na-
tionen (UNO), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Eu-
ropa (OSZE) oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz be-
schlossen worden sind und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich
der Respektierung der Menschenrechte, dienen. Die Zwangsmassnahmen
werden in Form von Verordnungen erlassen (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1
und 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 2002 über die Durchsetzung von
internationalen Sanktionen; Embargogesetz, EmbG; SR 946.231). Hinsicht-
lich der Strafbestimmungen und Massnahmen ist dabei das Bundesgesetz
über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar (Art. 14 Abs. 1 EmbG). Gemäss
der Nordkoreaverordnung (SR 946.231.127.6; Art. 19 Abs. 3) werden
Verstösse gegen die Strafbestimmungen des Embargogesetzes (Art. 9 und
10 EmbG) vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmun-
gen oder Einziehungen anordnen.
2.
2.1 Wenn das Strafverfahren gegen ihn eingestellt wurde, kann der mit Kosten
beschwerte Beschuldigte gegen das Kostenerkenntnis innert 30 Tagen seit
Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März
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1974 über das Verwaltungsstrafrecht (SR 313; VStrR) führen (Art. 96 Abs. 1
VStrR; BGE 111 IV 188 E. 1). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28
Abs. 2 VStrR).
2.2 Die A. Sagl erhob am 17. Februar 2020 und fristgerecht Beschwerde gegen
das Kostenerkenntnis über Fr. 1'280.-- der Einstellungsverfügung des SECO
vom 20. Januar 2020. Auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen liegen
vor. Damit ist auf Kostenbeschwerde einzutreten.
3.
3.1 Das SECO überwacht gemäss Art. 16 Abs. 1 die meisten Massnahmen der
Nordkoreaverordnung, namentlich den Vollzug der Artikel 3–14, Art. 15
Abs. 4, 6 und 7 sowie Art. 18. Seit dem 18. Oktober 2017, 18.00 Uhr, ist es
nach Art. 7a (Verbote betreffend Statuen und Textilien) Abs. 2bis der Nordko-
reaverordnung auch verboten, Textilien aus Nordkorea, einschliesslich
Stoffe, halbfertige oder fertige Bekleidungsartikel, zu beschaffen, kaufen,
transportieren, einzuführen oder durchzuführen.
3.2 Die A. Sagl rügt, bis zum 31. Juli 2019 sei es immer und ausschliesslich nur
um die Mustersendung ab Basel nach Pyongyang gegangen. Das SECO
habe ausgelöst durch eine Mustersendung – einer Referenz ohne kommer-
ziellen Wert – sich ein Bild über ihre Geschäftsbeziehungen mit Nordkorea
der letzten drei Jahre machen wollen. Dieses umfassende Informationsbe-
gehren sei willkürlich, unverhältnismässig und unangemessen. Aus seiner
Stoffmuster-Sendung nach Nordkorea sei eine kleinere Staatsaffäre gewor-
den. Vor September 2017 sei der Import von Seide oder Textilien aus Nord-
korea nicht verboten gewesen. Sie kritisiert weiter allgemein die Schweizer
Praxis zu Exporten.
Das SECO habe sämtliche Firmenkonten und die Privatkonten von B. in Z.
sperren und schliessen lassen oder die Bank zumindest dazu angestiftet. A.
Sagl sei so gut wie zahlungsunfähig, B. selbst weitgehend arbeitslos. Er sei
dem SECO auf jeden Brief Red und Antwort gestanden und habe mehrfach
nachgefragt, was ihr oder B. konkret vorgeworfen werde. Seine Bitten um
ein klärendes Gespräch und das Angebot, Unterlagen mitzubringen, seien
zwei Mal ausgeschlagen worden. Er hätte nie Gelegenheit gehabt, die Sache
zu klären. Der ganze Fall basiere ausschliesslich auf Vermutungen, auf einer
Hexenjagd. Man habe nicht akzeptieren können, dass ein Geschäftsmann
seine Aufgaben gemacht habe und über das Embargogesetz besser Be-
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scheid wisse als das SECO selbst. Er wehre sich gegen die Verfahrenskos-
ten, weder gegen A. Sagl noch gegen B. seien Widerhandlungen nachge-
wiesen worden.
3.3 Das SECO weist darauf hin, dass die Schweiz verpflichtet sei, völkerrechtlich
verbindliche UNO-Sanktionen (wie diejenigen gegen Nordkorea) umzuset-
zen. Es habe den Auftrag, die Einhaltung der Sanktionsbestimmungen zu
überwachen. Dazu diene die Auskunftspflicht des Art. 3 EmbG. Die Ge-
schäftstätigkeiten der A. Sagl mit Nordkorea seien zu erfassen gewesen,
auch sei es um Transaktionen gegangen, welche das SECO keinen legalen
Geschäftstätigkeiten habe zuordnen können. Die angefragten Informationen
hätten es dem SECO erlaubt, die Sanktionsrelevanz abschliessend zu beur-
teilen. Die A. Sagl habe in ihren Schreiben nur einzelne Informationen über-
mittelt und weitere Informationen oder Unterlagen an Bedingungen geknüpft,
auf die sich das SECO nicht habe einlassen können. Dass die A. Sagl dem
Informationsbegehren nach Art. 3 EmbG lange nicht vollständig nachgekom-
men sei, habe letztendlich zur Eröffnung des Verwaltungsstrafverfahrens ge-
führt. Damit habe es die A. Sagl im Sinne von Art. 95 Abs. 2 VStrR schuldhaft
verursacht.
3.4 Es ist vorliegend unbestritten, dass die genannten Textilhandelsaktivitäten
der Beschwerdeführerin mit Nordkorea – die Erfüllung der Anmeldepflicht für
Sendungen ausgenommen – Schweizer Recht einhielten. Dies war indes
nicht von vornherein offensichtlich. Das unangemeldete Textilmuster er-
scheint als nur ein Auslöser des Auskunftsbegehrens. So ging das SECO
auch Hinweisen auf Überweisungen an eine tschechische Gesellschaft mit
nordkoreanischem Hintermann nach. Schon die Resolution 2375 (2017) des
UNO-Sicherheitsrates vom 11. September 2017, den Textilhandel mit Nord-
korea verbietend, wäre Anlass genug, die Geschäftstätigkeit der Beschwer-
deführerin zu verstehen und die Sanktionsrelevanz zu prüfen. Wer sich aus
der Schweiz im internationalen Sanktionenregime bewegt, ob die Geschäfte
mit Nordkorea direkt oder über China abgewickelt wurden spielt dabei keine
Rolle, muss damit rechnen, dem SECO Auskunft geben zu müssen. Es hat
die Aufgabe sicherzustellen, dass die Schweiz ihren völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nachkommt. Dabei ist es am SECO selbst, die Konformität an-
hand der Dokumente zu beurteilen. Die Organe der Beschwerdeführerin
müssen die Vollzugspraxis des SECO auch nicht gutheissen, um auskunfts-
pflichtig zu sein.
Entgegen den Vermutungen der Beschwerdeführerin hatte das SECO ihr
keine Konten gesperrt. Wenn dies seitens der Bank geschehen wäre, so mag
dies Folge des Auskunftsbegehrens des SECO an die Bank gewesen sein.
- 10 -
Dies wiederum war die Folge dessen, dass die Beschwerdeführerin die ge-
wünschten Unterlagen lange nicht vollständig einreichte. Dazu war sie nach
der Rechtskraft (spätestens am 20. April 2018) der Auskunftsverfügung des
SECO vom 20. Oktober 2017 indessen verpflichtet. Bei Zweifeln, ob das
SECO gewisse Dokumente brauche, wären von der Beschwerdeführerin
auch diese geordnet einzureichen gewesen. Das SECO musste sich dafür
nicht auf Verhandlungen oder Vorbedingungen einlassen. Die Beschwerde-
führerin kam ihrer Pflicht wie vom SECO geschildert vor Eröffnung des Straf-
verfahrens tatsächlich nur teilweise nach und gab Erklärungen ab, statt die
massgeblichen Dokumente prompt und vollständig einzureichen. Das SECO
zeigte bemerkenswerte Geduld und sein Vorgehen war zweifelsohne ver-
hältnismässig. Die Beschwerdekammer kann den Rügen der Beschwerde-
führerin hier nicht folgen.
4.
4.1 Das SECO eröffnete am 31. Juli 2019 ein Strafverfahren gegen die Be-
schwerdeführerin und ihre verantwortlichen Personen wegen Verletzung der
Auskunftspflicht nach Art. 3 Embargogesetz im Zusammenhang mit der
Nordkoreaverordnung. Das SECO stellte das Strafverfahren am 20. Januar
2020 ein, unter Auflage der Verfahrenskosten an die Beschwerdeführerin.
Das SECO begründete die Kostenauflage unter Verweis auf die Ausführun-
gen zum objektiven Tatbestand damit, dass mehrere Versuche, an die nach
Art. 3 EmbG benötigten und klar bezeichneten Informationen und Doku-
mente heranzukommen, weitgehend erfolglos geblieben seien. Erst im Rah-
men des Strafverfahrens sei die A. Sagl dem Informationsbegehren vollum-
fänglich nachgekommen. Sie habe die Strafuntersuchung im Sinne von
Art. 95 Abs. 2 VStrR damit schuldhaft verursacht, dass sie dem Informati-
onsbegehren des SECO lange nicht nachgekommen sei. Daher seien ihr die
Verfahrenskosten von Fr. 1'280.-- (Spruchgebühr Fr. 1'200.--; Schreibge-
bühr Fr. 80.--) aufzuerlegen.
4.2 Wer von Massnahmen nach Embargogesetz unmittelbar oder mittelbar be-
troffen ist, muss den vom Bundesrat bezeichneten Kontrollorganen die Aus-
künfte erteilen und die Unterlagen einreichen, die für eine umfassende Be-
urteilung oder Kontrolle erforderlich sind (Art. 3 EmbG).
Gemäss Art. 10 Abs. 1 EmbG wird mit Haft oder mit Busse bis zu
Fr. 100'000.-- bestraft, wer vorsätzlich:
a. die Auskünfte oder die Herausgabe von Unterlagen nach Art. 3 EmbG
verweigert oder in diesem Zusammenhang falsche oder irreführende Anga-
ben macht;
- 11 -
b. auf andere Weise gegen das Embargogesetz oder gegen Vorschriften von
Verordnungen nach Art. 2 Abs. 3 EmbG, deren Übertretung für strafbar er-
klärt wird, oder gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels
erlassene Verfügung verstösst, ohne dass ein strafbares Verhalten nach
einem andern Straftatbestand vorliegt.
Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar (Art. 10 Abs. 2 EmbG).
Gemäss Art. 19 Abs. 2 der Nordkoreaverordnung wird nach Art. 10 EmbG
bestraft, wer gegen Art. 17 Abs. 2 oder 3 (Anmeldepflicht bei Aus- oder
Durchfuhr) oder Art. 18 (Meldepflichten hinsichtlich Sperrung von Geldern
und wirtschaftlichen Ressourcen) der Nordkoreaverordnung verstösst.
4.3 Wird das Verfahren eingestellt, so können dem Beschuldigten Kosten ganz
oder teilweise auferlegt werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft ver-
ursacht oder das Verfahren mutwillig wesentlich erschwert oder verlängert
hat (Art. 95 Abs. 2 VStrR). Die Spruchgebühr beträgt für die Einstellungsver-
fügung zwischen Fr. 50.-- und Fr. 5'000.-- (Art. 7 Abs. 2 lit. b der Verordnung
über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren vom
25. November 1974 [SR 313.32]). Gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a derselben
Verordnung beträgt die Schreibgebühr 10 Franken je Seite für die Herstel-
lung des Originals.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage
bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermu-
tung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn dem Angeschuldigten
in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen
wird, es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden im Sinne des untersuch-
ten Tatbestandes. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe
gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem nicht
verurteilten Angeschuldigten die Kosten zu überbinden, wenn er in zivilrecht-
lich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich
aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine (andere) geschriebene oder
ungeschriebene Verhaltensnorm klar verletzt und dadurch das Strafverfah-
ren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Dabei darf sich die
Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar
nachgewiesene Umstände stützen (BGE 120 la 147 E. 3b; 119 la 332 E. 1b;
116 la 162 E. 2c–e; Urteile des Bundesgerichts 6B_181/2013 vom 29. Au-
gust 2013, E. 1.3, 6B_614/2013 vom 29. August 2013, E. 2.4; 1B_180/2012
vom 24. Mai 2012, E. 2; TPF 2012 70 E. 6.3.1/6.4.2; TPF 2009 151 E. 2.1;
TPF 2005 101 E. 2).
4.4 Das SECO suchte Unterlagen und Auskünfte zu erhalten, um die Einhaltung
des Sanktionenregimes zu überprüfen. Es verfügte am 20. Oktober 2017,
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dass die Beschwerdeführerin auskunftspflichtig ist. Bereits der Titel der Ver-
fügung stellt klar, dass es um die Auskunftspflicht nach Art. 3 des Embargo-
gesetzes geht. Das SECO eröffnete am 31. Juli 2019 eine Strafuntersuchung
wegen Verletzung der Auskunftspflicht nach Art. 3 EmbG im Zusammenhang
mit der Nordkoreaverordnung. In der Einstellungsverfügung vom 20. Januar
2020 auferlegte es der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, da sie
dem Informationsbegehren des SECO lange nicht nachgekommen sei und
damit die Strafuntersuchung schuldhaft verursacht habe.
Zwar eröffnete das SECO die Strafuntersuchung in der Tat aufgrund der
schleppenden Kooperation der Beschwerdeführerin, um ihre Verfügung vom
20. Oktober 2017 doch noch umzusetzen. Auch ist nachvollziehbar, dass es
von der Strafuntersuchung nach Erhalt der Unterlagen Abstand nahm. Indes
auferlegte es dabei die Verfahrenskosten genau weil die Beschwerdeführe-
rin ihre Auskunftspflicht nach Art. 3 EmbG nicht prompt erfüllt habe. Der Be-
schwerdeführerin wird damit direkt vorgeworfen, es treffe sie ein Verschul-
den im Sinne des untersuchten Tatbestands. Dies ist mit einer Einstellung,
ja einem Freispruch gleichkommend (Art. 320 Abs. 3 StPO), nicht vereinbar.
Verletzt sie so die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 2 EMRK), ist die Kostenauflage unzulässig.
Eine zulässige Kostenauflage müsste sich auf die Verletzung einer anderen
Rechtspflicht stützen als den untersuchten Tatbestand. Auch unnötige Ver-
fahrenshandlungen, z.B. eine unentschuldigte Abwesenheit bei einer Ver-
handlung oder Einvernahme, kann eine mutwillige Erschwerung oder Ver-
längerung der Untersuchung bewirken. Nicht zu erscheinen wäre denn auch
nicht per se strafbar. Gegebenenfalls ist zur Vollstreckung einer Verfügung
die Androhung von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügun-
gen) zweckmässig.
4.5 Damit ist die Einstellungsverfügung des SECO vom 20. Januar 2020 inso-
weit aufzuheben, als sie in Ziffer 2 des Dispositivs die Verfahrenskosten der
Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Vorliegend obsiegt die Beschwerdeführerin. Gerichtskosten werden in An-
lehnung an das Verursacherprinzip in der Regel nach Obsiegen/Unterliegen
verteilt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.16 vom 27. Feb-
ruar 2014 E. 7; vgl. BGE 138 IV 225 E. 8.1 bis 8.2 zur Situation unter der
StPO). Es sind daher keine Gerichtskosten zu erheben. Die Bundesstrafge-
richtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 1'000.-- (act. 3) vollumfänglich zurückzuerstatten.
- 13 -
Die obsiegende Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten. Es ist ihr
damit eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.-- zuzusprechen
(vgl. Art. 73 StBOG und Art. 10–13 des Reglements des Bundesstrafgerichts
vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162] i.V.m. Art. 25
Abs. 4 VStrR).
- 14 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 2 der Einstellungsverfügung des
SECO vom 20. Januar 2020 aufgehoben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Kasse des Bundesstrafgerichts
wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
3. Das SECO wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Umtriebsentschädi-
gung von Fr. 100.-- zu bezahlen.
Bellinzona, 1. Oktober 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. Sagl
- Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG; SR 173.110).
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