Beschluss vom 27. März 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Giorgio Bomio-Giovanascini,
Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR ENERGIE BFE,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Ausstand (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2020.8
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- das Bundesamt für Energie (nachfolgend «BFE») gegen A. ein Verwaltungs-
strafverfahren wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundes-
gesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsge-
setz, StromVG; SR 734.7) führt;
- A. mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 beim BFE u.a. beantragte, sämt-
liche Personen, die an der bei der Bundesanwaltschaft angezeigten Amts-
geheimnisverletzung mitgewirkt haben, müssten in den Ausstand treten;
sämtliche Personen, die beim Strafbescheid, beim Schlussprotokoll und der
dazugehörenden Untersuchungen mitgewirkt haben, müssten in den Aus-
stand treten (act. 1.3);
- der Leiter Recht und Sachplanung des BFE mit Entscheid vom 3. März 2020
entschied, dass auf das Ausstandsgesuch vom 18. Dezember 2019 nicht
eingetreten werde (Dispositiv-Ziff. 1) und die Kosten des Ausstandsverfah-
rens dem Gesuchsteller auferlegt würden (Dispositiv-Ziff. 2; act. 1.6);
- hiergegen A. mit Beschwerde vom 9. März 2020 an die Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts gelangt (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gemäss Art. 29 Abs. 2 StromVG das BFE Widerhandlungen nach dem Bun-
desgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR;
SR 313.0) verfolgt und beurteilt;
- soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, die Bestim-
mungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar sind; die allgemeinen
strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze jedenfalls auch
im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen sind (BGE 139 IV 246
E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bun-
desstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.2 und E. 1.3);
- wenn im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens des Bundes der Aus-
stand von Beamten streitig ist, die eine Untersuchung führen, einen Ent-
scheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, darüber der Vorgesetzte
des betreffenden Beamten entscheidet (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR); gegen
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einen solchen Entscheid bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3
VStrR); zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch den Entscheid im Sinne
von Art. 29 Abs. 2 VStrR berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR); die Be-
schwerde gegen einen solchen Entscheid innert drei Tagen seit dessen Er-
öffnung bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Be-
gründung einzureichen ist (Art. 28 Abs. 3 VStrR); die Beschwerde gegen
einen Entscheid nach Art. 29 Abs. 2 VStrR nur wegen Verletzung von Bun-
desrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
möglich ist (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR);
- vorliegend ein Entscheid des Leiters Recht und Sachplanung des BFE be-
treffend Ausstand angefochten ist; dagegen die Beschwerde an die Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts offensteht;
- der Beschwerdeführer als Beschuldigter in dem gegen ihn geführten Verwal-
tungsstrafverfahren durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände-
rung hat;
- auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde grund-
sätzlich einzutreten ist;
- Streitgegenstand einzig die Frage bildet, ob der Leiter Recht und Sachpla-
nung des BFE zur Recht nicht auf das Ausstandsgesuch eingetreten ist; so-
weit der Beschwerdeführer darüber hinausgehend beantragt, es sei der Aus-
stand sämtlicher Personen zu verfügen, die an der beim Bundesstrafgericht
und der Bundesanwaltschaft angefochtenen Amtshandlung (Herausgabe
des Strafbescheids und des Schlussprotokolls) beteiligt gewesen seien, auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- soweit der Beschwerdeführer beantragt, das Verfahren vor dem BFE sei bis
zur Entscheidung des Bundesstrafgerichts zu sistieren, darauf mangels Zu-
ständigkeit nicht einzutreten ist; ein entsprechendes Gesuch beim verfah-
rensführenden BFE zu stellen wäre;
- soweit der Beschwerdeführer die unrichtige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts rügt, darauf gemäss Art. 27 Abs. 3 VStrR nicht einzutre-
ten ist (Entscheide der Beschwerdekammer BV.2005.26 vom 27. Septem-
ber 2005 E. 1.2; letztmals BV.2019.6 vom 21. August 2019 E. 1.3);
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- sich Rekusationsersuchen auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen
haben, und der Gesuchsteller eine persönliche Befangenheit der betreffen-
den Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen hat
(vgl. Art. 58 Abs. 1 StPO);
- sich das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2019
gegen «sämtliche Personen, die an der bei der Bundesanwaltschaft ange-
zeigten Amtsgeheimnisverletzung mitgewirkt haben», und gegen «sämtliche
Personen, die beim Strafbescheid, beim Schlussprotokoll und der dazuge-
hörenden Untersuchung mitgewirkt haben», richtete (act. 1.3);
- aus dem Ausstandsgesuch nicht erkennbar ist, welche Einzelpersonen auf-
grund welcher sie persönlich betreffenden Umstände gemeint sind;
- sich das Ausstandsgesuch damit als nicht hinreichend substanziiert erweist,
weshalb nicht zu beanstanden ist, dass darauf nicht eingetreten wurde;
- darüber hinaus Ausstandsgründe unverzüglich, d.h. innert weniger Tage, zu
rügen sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_226/2018 vom 3. Juli 2018 E. 2.1;
vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2019.2 vom 15. April 2019
E. 4.3);
- der Gesuchsteller die Herausgabe bzw. Genehmigung/Beauftragung der
Herausgabe des Strafbescheides vom 17. Juni 2019 und Einsicht in die Ak-
ten resp. Schlussprotokoll vom 25. Januar 2019 moniert; er diese Amtshand-
lung mit Beschwerde vom 17. Oktober 2019 gerügt habe (act. 1.3); er mithin
spätestens am 17. Oktober 2019 Kenntnis vom angeblichen Ausstandsgrund
hatte;
- sich das Ausstandsbegehren vom 18. Dezember 2019 damit zudem als ver-
spätet erweist, weshalb auch aus diesem Grund nicht zu beanstanden ist,
dass auf das Gesuch nicht eingetreten wurde;
- nach dem Gesagten die Beschwerde offensichtlich unbegründet und ohne
Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist, soweit darauf einzu-
treten ist (vgl. Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3);
die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR
i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bun-
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desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An-
rechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'000.--; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwer-
deführer den Restbetrag von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten;
- das Gesuch des Beschwerdeführers, der Beschluss sei nicht öffentlich,
eventualiter nur anonymisiert zu publizieren, zuständigkeitshalber an das
Generalsekretariat des Bundesstrafgerichts weiterzuleiten ist (vgl. Art. 10
Abs. 2 lit. d des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bun-
desstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR
173.713.161] i.V.m. Art. 2 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts
vom 24. Januar 2012 über die Grundsätze der Information [SR 173.711.33]
i.V.m. Art. 63 Abs. 3 StBOG);
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und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter
Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 2'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Be-
schwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
3. Das Gesuch betreffend die Veröffentlichung des vorliegenden Beschlusses
wird zuständigkeitshalber dem Generalsekretariat des Bundesstrafgerichts
weitergeleitet.
Bellinzona, 30. März 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesamt für Energie BFE (unter Beilage eines Doppels der Beschwerde)
- Bundesstrafgericht, Generalsekretariat (unter Beilage einer Kopie der Be-
schwerde)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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