Beschluss vom 1. Februar 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Renz,
Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT FÜR
UMWELT, VERKEHR, ENERGIE UND KOMMUNI-
KATION, Generalsekretariat GS-UVEK, Rechts-
dienst,
Beschwerdegegner
Gegenstand Ausstand (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2021.1
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Sektion Sicherheit Flugbetrieb, Standardisierung und Sanktionen des
Bundesamtes für Zivilluftfahrt (nachfolgend «BAZL») gegen die A. AG ein
Verwaltungsstrafverfahren wegen Benutzung des gesperrten Landeplatzes
auf dem B. führt;
- die A. AG mit Schreiben vom 16. September 2020 beim BAZL beantragte,
der […] des BAZL, C., sowie der […], D., in den Ausstand treten müssten
(act. 1.1);
- […] des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (nachfolgend «UVEK») mit Verfügung vom 23. Dezember
2020 das Ausstandsgesuch gegen C. abwies, auf das Ausstandsgesuch ge-
gen D. nicht eintrat und die Kosten des Ausstandsverfahrens der A. AG auf-
erlegte (act. 1.5);
- die A. AG dagegen mit Beschwerde vom 5. Januar 2021 an die Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts gelangt, worin sie die Aufhebung der
Verfügung vom 23. Dezember 2020 sowie die Vereinigung des Verfahrens
mit dem bereits hängigen Beschwerdeverfahren BB.2020.280-281 beantragt
(act. 1);
- der Rechtsvertreter der A. AG am 13. Januar 2021 aufgefordert wurde, dem
Gericht die Belege in Bezug auf die Zustellung der angefochtenen Verfügung
einzureichen (act. 4);
- der Rechtsvertreter der A. AG der Aufforderung des Gerichts mit Eingabe
vom 14. Januar 2021 nachkam und als Zustelldatum den 28. Dezem-
ber 2020 bezeichnete (act. 5).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- nach dem Grundsatz der Prozessökonomie Verfahren möglichst einfach,
rasch und zweckmässig zum Abschluss zu bringen sind (BGE 126 V 283
E. 1 S. 285); es im Ermessen des Gerichts steht, Verfahren nach diesem
Grundsatz zu vereinen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2016.19 vom
7. Dezember 2016 E. 1);
- 3 -
- wie nachfolgend darzulegen sein wird, auf die vorliegende Beschwerde nicht
einzutreten ist; weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin betreffend die
Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem hängigen Beschwerde-
verfahren BB.2020.280-281 bereits aus diesem Grund abzuweisen ist;
- gemäss Art. 98 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über
die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG; SR 748.0) Übertretungen im Sinne von
Art. 91 nach den Verfahrensvorschriften des Bundesgesetzes vom 22. März
1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) durch das BAZL ver-
folgt und beurteilt werden;
- soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, die Bestim-
mungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar sind; die allgemeinen
strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze jedenfalls auch
im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen sind (BGE 139 IV 246
E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bun-
desstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.2 und E. 1.3);
- wenn im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens des Bundes der Aus-
stand von Beamten streitig ist, die eine Untersuchung führen, einen Ent-
scheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, darüber der Vorgesetzte
des betreffenden Beamten entscheidet (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR); gegen
einen solchen Entscheid bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3
VStrR); die Beschwerde gegen einen solchen Entscheid innert drei Tagen
seit dessen Eröffnung bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und
kurzer Begründung einzureichen ist (Art. 28 Abs. 3 VStrR);
- vorliegend eine Verfügung des […] des UVEK vom 23. Dezember 2020 be-
treffend Ausstand angefochten ist; dagegen die Beschwerde an die Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts offensteht;
- für die Berechnung der Fristen die Artikel 20–24 VwVG sinngemäss gelten,
sich die Fristen im gerichtlichen Verfahren aber nach der StPO richten (vgl.
Art. 31 Abs. 1 und 2 VStrR);
- das Beschwerdeverfahren als gerichtliches Verfahren im Sinne von Art. 31
Abs. 2 VStrR anzusehen ist (siehe hierzu TPF 2011 163 E. 1.3; Beschlüsse
des Bundesstrafgerichts BV.2011.4 vom 23. März 2011; BV.2011.2 vom
16. März 2011 E. 1.3; je m.w.H.), weshalb sich die Fristen nach den Bestim-
mungen der StPO richten;
- 4 -
- Fristen, die durch eine Mitteilung oder durch den Eintritt eines Ereignisses
ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90
Abs. 1 StPO);
- gemäss Art. 89 Abs. 2 StPO im Strafverfahren keine Gerichtsferien gelten;
- die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin am 28. Dezem-
ber 2020 zugestellt wurde (act. 5);
- die dreitägige Beschwerdefrist somit am 29. Dezember 2020 zu laufen be-
gann und am 31. Dezember 2020 endete, weshalb sich die erst am 5. Januar
2021 erhobene Beschwerde als verspätet erweist;
- die Beschwerdeführerin sich dabei auf den in der (unrichtigen) Rechtmittel-
belehrung enthaltenen Hinweis des Fristenstillstandes infolge Gerichtsferien
offenbar ohne weitere Konsultation der einschlägigen Bestimmungen
(Art. 31 Abs. 2 VStrR i.V. Art. 89 Abs. 2 StPO) verliess;
- den Parteien aus unrichtiger Rechtsmittelbelehrung zwar keine Nachteile er-
wachsen dürfen; die Beschwerdeführerin jedoch anwaltlich vertreten war
bzw. ist und sich daher nicht in guten Treuen auf den Hinweis des Fristen-
stillstandes verlassen durfte; die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertre-
ter bei gebührender Aufmerksamkeit ohne Weiteres hätte feststellen können,
dass im vorliegenden Verfahren keine Gerichtsferien gelten (BGE 134 I
199 E. 1.3.1 S. 202 f.; 129 II 125 E. 3.3 S. 134 f.; 124 I 255 E. 1a/aa
S. 258; 117 Ia 421 E. 2a S. 422; je m.w.H.; s.a. Beschluss des Bundesstraf-
gerichts BV.2018.1 vom 11. Januar 2018);
- auf die verspätet eingereichte Beschwerde daher nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichts-
kosten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog);
- die Gerichtskosten auf Fr. 500.-- festzusetzen sind (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR
i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR), unter Anrechnung
des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2‘000.--; die Bundesstrafgerichtskasse angewiesen wird, der Beschwer-
deführerin Fr. 1‘500.-- zurückzuerstatten.
- 5 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Der Antrag der Beschwerdeführerin betreffend die Vereinigung des Verfah-
rens mit dem Beschwerdeverfahren BB.2020.280-281 wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, un-
ter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 2'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Be-
schwerdeführerin Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 2. Februar 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Philippe Renz
- Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni-
kation, Generalsekretariat GS-UVEK, Rechtsdienst
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Full & Egal Universal Law Academy