Beschluss vom 29. September 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Miriam Forni und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Taormina,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT,
Generalsekretariat EFD, Rechtsdienst,
Beschwerdegegner
Gegenstand Amtshandlung (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR); Nichtein-
treten auf Siegelungsantrag (Art. 50 Abs. 3 VStrR);
vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO analog)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2021.13
Nebenverfahren: BP.2021.30
BP.2021.31
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend «FINMA») er-
stattete am 8. Oktober 2018 beim Eidgenössischen Finanzdepartement
(nachfolgend «EFD») eine Strafanzeige wegen Verdachts auf Verletzung der
Meldepflicht gemäss Art. 9 i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes vom 10. Ok-
tober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfi-
nanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) gegen die verantwortli-
chen Personen der B. Bank AG (nachfolgend B. AG) und der C. AG sowie
allfällige weitere involvierte Personen (Verfahrensakten EFD 442.3-132,
pag. 010 0001 ff.; act. 2.3).
Zur Begründung ihrer Anzeige legte die FINMA ihre rechtskräftige Verfügung
vom 13. Juli 2018 im Enforcementverfahren in Sachen B. AG und C. AG be-
treffend Verletzung von Sorgfalts- und Meldepflichten zur Bekämpfung der
Geldwäscherei im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen und
Transaktionen im Umfeld der mutmasslichen Korruptionsaffäre rund um den
Staatsfond D. bei. Darin hielt die FINMA im Hauptpunkt fest, dass die B. AG
und C. AG in Bezug auf ihre Geschäftsbeziehung mit E. und F. aufsichts-
rechtliche Bestimmungen schwer verletzt haben. Gemäss der FINMA hätte
spätestens anfangs April 2015 eine Verdachtsmeldung an die MROS erstat-
tet werden sollen; eine vollständige Meldung erfolgte jedoch erst am 11. Au-
gust 2016. Danach hätten die C. AG und B. AG ihre Meldepflicht durch ver-
spätete Meldungen verletzt (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 010 0001
ff.; act. 2.3).
Mit Schreiben vom 4. November 2019 stellte die FINMA dem EFD ihre voll-
ständigen Verfahrensakten in elektronischer Form zu (Verfahrensakten EFD
442.3.132, pag. 030 0006).
B. Das EFD eröffnete am 30. November 2020 in Sachen B. AG und C. AG ge-
gen A., CEO der C. AG, eine verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung we-
gen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG (Ver-
fahrensakten EFD 442.3-132, pag. 020 0001).
C. Mit Auskunfts- und Editionsverfügung vom 1. Dezember 2020 wies das EFD
die Bank G. an, dem EFD bis zum 15. Januar 2021 folgende Auskünfte be-
treffend A. zu erteilen und Unterlagen herauszugeben (Verfahrensakten EFD
442.3-132, pag. 031 0001 ff.; act. 2.5):
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«a. Angaben darüber, welche Verantwortlichkeiten und Aufgaben A. als Head
Wealth Planning bei der Bank G. im Zusammenhang mit der Kundenbezie-
hung von E. und allfällige weiteren in der Sache involvierten Beziehungen
(z.B. Staatsfond D., H., I., usw.) zukamen;
b. Einreichung der mutmasslich im Jahr 2010 (oder allenfalls früher) erstatteten
Verdachtsmeldung(en) der Bank G. im Zusammenhang mit E. oder Gesell-
schaften, an denen er wirtschaftlich berechtigt war, mit den allfälligen Beila-
gen;
c. Angaben betreffend die Modalitäten der Meldung an die MROS unter Bei-
lage entsprechender interner Notizen, Sitzungsprotokollen und/oder Arbeits-
papiere; wer hat entschieden? wann? warum?
d. Angaben zum Kenntnisstand von A. betreffend die Einreichung einer Ver-
dachtsmeldung durch die Bank G. im Zusammenhang mit E.;
e. Einreichung von E-Mails, Korrespondenz mit dem Kunden, Sitzungsproto-
kollen und anderer geeigneter Dokumente, die Auskunft über A.’s Involvie-
rung in die Kundenbeziehung zwischen der Bank G. und E. oder Gesell-
schaften, an denen er wirtschaftlich berechtigt war, geben.»
Das EFD führte zur Begründung aus, der Wissensstand von A. vor seinem
Weggang von der Bank G. per Ende 2010 betreffend E. sei relevant, insbe-
sondere ob er auch Kenntnis von der Einreichung einer Verdachtsmeldung
im Zusammenhang mit der Korruptionsaffäre rund um den Staatsfond D. ge-
mäss Art. 9 GwG im Jahre 2010 durch die Bank G. gehabt habe. A. habe im
Zeitraum zwischen 2007 bis Ende 2010 als Head Wealth Planning bei der
Bank G. in Y./CH gearbeitet.
Zum Ausschluss von Kollusionsgefahr wies das EFD die Bank an, A. wäh-
rend sechs Monaten nicht über die Verfügung zu informieren (Verfahrensak-
ten EFD 442.3-132, pag. 031 0003 f.; act. 2.5).
Für den Fall der Nichtbefolgung der Auskunfts- und Editionsverfügung vom
1. Dezember 2020 samt Schweigegebot wurde der Bank G. Busse und Be-
strafung gemäss Art. 292 StGB angedroht.
In der Rechtsmittel- und Zeugenbelehrung wies das EFD die Bank G. darauf
hin, dass sie als Zeugin vorbehältlich eines allfälligen Zeugnisverweige-
rungsrechts gestützt auf Art. 40 VStrR zur Auskunftserteilung verpflichtet sei.
Das EFD wies sie weiter darauf hin, dass das Erstatten unwahrer Angaben
zu einer Strafbarkeit nach den Tatbeständen der falschen Anschuldigung
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(Art. 303 StGB), der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) oder der
Begünstigung (Art. 305 StGB) führen könne. Die Bank G. wurde schliesslich
darauf aufmerksam gemacht, dass sie gegen die Durchsuchung der einver-
langten Unterlagen Einsprache gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR und gegen das
Mitteilungsverbot Beschwerde erheben könne (Verfahrensakten EFD 442.3-
132, pag. 031 0005; act. 2.5).
D. Die Bank G. erteilte dem EFD mit Schreiben vom 15. Januar 2021 die ange-
forderten Auskünfte und reichte zwei Beilagen (Ausdruck des E-Mail-Ver-
kehrs vom 30. September und 1. Oktober 2009 mit dem Betreff «PWM refe-
ral-E.» und Kopie der Verdachtsmeldung der Bank G. vom 16. August 2010
samt Anlagen) ein (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 031 0007 ff.;
act. 2.4).
Einleitend wies die Bank G. das EFD in ihrem Schreiben vom 15. Januar
2021 darauf hin, dass die relevante Zeitperiode mehr als 10 Jahre zurück-
liege und daher die gesetzliche Aufbewahrungspflicht von geschäftsrelevan-
ten Akten übersteige. Ihre Antwort basiere auf einer Durchsicht der Ge-
schäftsaufzeichnungen der Bank G., die ohne forensische Instrumente ohne
weiteres auffindbar gewesen seien. Es hätten keine Interviews mit Mitarbei-
tern geführt werden können, die in den Jahren 2009 und 2010 in die Ange-
legenheit involviert gewesen seien, da die relevanten Personen nicht mehr
bei der Bank beschäftigt seien. Die Antwort der Bank G. basiere deshalb auf
dem aktuellen Kenntnisstand ihrer beiden unterzeichnenden Executive Di-
rectors und der ihr verfügbaren Informationsgrundlagen (Verfahrensakten
EFD 442.3-132, pag. 031 0007).
Die mit Auskunfts- und Editionsverfügung vom 1. Dezember 2020 gestellten
Fragen beantwortete die Bank G. wie folgt:
In Beantwortung der Frage a. gab sie Auskunft über die Verantwortlichkeiten
und Aufgaben von A. als Head of Wealth Planning bei der Bank G. und des-
sen konkrete Involvierung im Zusammenhang mit der Kundenbeziehung zu
E. A. sei vom 1. Dezember 2007 bis zum 26. Dezember 2010 bei der
Bank G. in Y./CH beschäftigt gewesen. Er habe als Executive Director inner-
halb der Investment Management Division ohne Zeichnungsberechtigung
gearbeitet und sei in den Jahren 2009 und 2010 Mitglied der globalen Wealth
Planning Group gewesen, welche Teil des Private Wealth Management
(nachfolgend «PWM») gewesen sei. Die Wealth Planning Group habe als
nicht-beratende und nicht-umsatzgenerierende interne Einheit agiert, um
PWM-Kunden und ihre Berater über zulässige Vermögensplanungsstrate-
gien und Kundenberater der Bank (d.h. Relationship Manager) über Struktu-
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rierungs- und Steuerthemen zu informieren, die für PWM-Kunden relevant
seien. Weiter habe die Einheit Kunden oder möglichen Neukunden bei der
Suche nach möglichen externen Fachleuten geholfen, die sie bei ihrer eige-
nen unabhängigen Steuer-, Rechts- oder Buchhaltungsberatung unterstütz-
ten. Auf Empfehlung von J., der zu diesem Zeitpunkt Managing Director in
der Investment Banking Division der Bank G. in Singapur gewesen sei, sei
E. der Bank G. am 1. Oktober 2009 vorgestellt worden. Die Empfehlung sei
an K. weitergeleitet worden, der damals Senior Relationship Manager bei der
Bank gewesen sei und der in der Folge weitere Mitarbeiter der Bank, mitunter
A., einbezogen habe. K. habe die Bank G. zum 31. März 2011 verlassen. A.
habe zusammen mit anderen Vertretern der Bank G. am ersten Treffen mit
E. als potenziellen Neukunden teilgenommen. Das Treffen habe am 2. Ok-
tober 2009 stattgefunden. A. sei insofern in die Angelegenheit involviert ge-
blieben, als er E. an drei potenzielle externe Dienstleister (L. SA, M. SA und
C. AG) verwiesen habe. E. habe sich am 29. Oktober 2009 schliesslich für
die C. AG entschieden. Auf ausdrücklichen Wunsch der C. AG habe A. am
8. Januar 2010 auch einen Schweizer Steueranwalt an die C. AG vermittelt,
der im Auftrag der C. AG eine Analyse zu Schweizer Einwanderungs- und
Steuerfragen für E. erstellen sollte (Verfahrensakten EFD 442.3-132,
pag. 031 0008).
In Beantwortung der Frage c. beschrieb die Bank G. deren Vorgehen, nach-
dem E. als potenzieller Neukunde an die Bank verwiesen worden war (be-
ginnend mit der umgehenden ersten internen Due-Diligence-Prüfung des po-
tenziellen Neukunden vom 1. Oktober 2009 bis zur Verdachtsmeldung vom
16. August 2010 durch den zuständigen GwG Reporting Officer der Bank G.;
Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 031 0009 f.).
Zu Frage d. erklärte die Bank G. unter Hinweis auf ihre Antwort zu Frage a.,
dass A. am ersten Treffen vom 2. Oktober 2009 mit E. teilgenommen habe.
Anschliessend sei A. insofern in die Angelegenheit involviert geblieben, als
er E. an drei mögliche externe Dienstleister verwiesen habe. Die Bank G.
habe keine internen Aufzeichnungen gefunden, die darauf hindeuten, dass
A. an den Gesprächen zwischen den Vertretern der Bank G. und E. oder am
Entscheid, den potenziellen Neukunden abzulehnen, beteiligt gewesen sei.
Ebenso wenig hätte die Bank G. Hinweise gefunden, die darauf hindeuten,
dass A. am Entscheid, eine Verdachtsmeldung bei der MROS einzureichen,
beteiligt gewesen sei oder dass er über die Verdachtsmeldung der Bank G.
vom 16. August 2010 informiert worden sei (Verfahrensakten EFD 442.3-
132, pag. 031 0010).
Betreffend Frage b. reichte die Bank G. ihre Verdachtsmeldung betreffend
E. vom 16. August 2020 einschliesslich aller Anhänge (Anlage 1: Kopie einer
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der Bank G. vorliegenden Visitenkarte von E.; Anlage 2: Kopie des Reise-
passes von E.; Anlage 3: Kopie des Lebenslaufs von E.; Anlage 4: Presse-
bericht über Korruptionsvorwürfe in Malaysia; Anlage 5: Schreiben der
Bank N. mit einer von der O. Limited ausgefüllten Bestätigung, dass die be-
treffende Person wirtschaftlich Berechtigter der O. Limited ist; Anlage 6: Re-
levante Seiten des Share Purchase Agreement zwischen der O. Limited und
der P. Ltd; Anlage 7: Bestätigung über die Zahlung des Kaufpreises für die
Aktien der Q. Ltd. an O. Limited; Anlage 8: Relevante Seiten des Share Sub-
scription Agreement zwischen der Q. Ltd. und der R. Company PJSC sowie
der O. Limited; Anlage 9: Bestätigungen der Bank N. über Zahlungen an die
O. Limited; Anlage 10: Funding Agreement zwischen O. Limited und P. Ltd.
ein (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 031 0015 ff.).
Zu Frage e. fügte die Bank G. eine Kopie einer aus den Aufzeichnungen der
Bank entnommenen E-Mail bei, die sich auf die Beteiligung von A. am Antrag
des potenziellen Neukunden auf Eröffnung eines Kontos bei der Bank be-
ziehe (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 031 0011 ff.). Die eingereichte
E-Mail-Korrespondenz (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 031 0012 ff.)
beginnt mit der E-Mail mit dem Betreff «PWM referal-E.» von J. vom 30. Sep-
tember 2009 an S., mit welcher er E. «for private wealth management out of
Zurich» überweist. Mit E-Mail vom gleichen Tag bittet S. J. um «some back-
ground on him», worauf J. mit E-Mail vom 1. Oktober 2009 auf sechs Zeilen
Angaben zu E. und dessen Familie macht. Diese E-Mail von J. leitet S. glei-
chentags an K. weiter. K. leitet mit E-Mail vom selben Tag die vorstehenden
E-Mails an T., A., U., V., W. und X. weiter und orientiert die Empfänger über
das Interesse von E. an eine Schweizer Bankbeziehung, dessen Besuch am
2. Oktober 2009 und deren Aufgaben in diesem Zusammenhang. K. weist A.
im E-Mail an, für das Meeting zur Verfügung zu stehen, E. wolle Trust Struk-
turen diskutieren, es handle sich um die gleiche Situation, welche Z. am Vor-
tag erwähnt habe. K. weist T. im gleichen E-Mail an, einen ersten Blick auf
die begrenzten Informationen (über E.) im Anhang zu werfen. Noch am
Abend antwortet T. per E-Mail an K., cc an A., U., V., W., X. und AA. Fol-
gendes: «Initial red flag checks look positive, but given the political exposure
and his high profile at an unusual young age, I would anticipate that addi-
tional due diligence would be required prior to account opening».
E. Mit Schreiben vom 28. Januar 2021 informierte das EFD A., dass es auf-
grund der Strafanzeige der FINMA vom 8. Oktober 2018 und der beigezoge-
nen FINMA-Akten gegen ihn ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Ver-
dachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG eröffnet hat
(Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag.020 0002 ff.; act. 2.3).
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Das EFD führte zusammengefasst aus, es bestehe der Verdacht, dass A. in
Kenntnis von den die Meldepflicht nach Art. 9 GwG begründenden Umstän-
den es unterlassen habe, in seiner Funktion als Mitglied des «Business Ac-
ceptance Committee» (BAC) rechtzeitig die gebotene Verdachtsmeldung an
die MROS zu veranlassen und somit gestützt auf Art. 6 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR;
SR 313.0) für die Verspätung der Erstattung der Verdachtsmeldung durch
die C. AG verantwortlich sein könnte, zumal er als CEO der C. AG, «Intro-
ducer» sowie als «Head Key Client» die wichtige Geschäftsbeziehung zu E.
eng begleitet habe (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 020 0002 ff.;
act. 2.3).
Mit seinem Schreiben räumte das EFD A. gleichzeitig die Gelegenheit zur
schriftlichen Stellungnahme zu den Vorwürfen ein, unter Beilage der Verfah-
rensakten des EFD und der FINMA. A. wurde darauf aufmerksam gemacht,
dass beschuldigte Personen sich nicht selbst belasten müssen und das
Recht haben, die Aussage und ihre Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren
zu verweigern. Er könne in jeder Lage des Verfahrens einen Anwalt als Ver-
teidiger hinzuziehen oder einen amtlichen Verteidiger beantragen. Das EFD
gab A. sodann die Gelegenheit, zusätzlich zu den vom EFD bereits zu den
Akten erkannten FINMA-Akten weitere Dokumente zu bezeichnen, die er zu
den Akten des EFD erkannt haben möchte (Verfahrensakten EFD 442.3-
132, pag.020 0002 ff.; act. 2.3).
F. Mit Schreiben vom 5. Februar 2021 erhob A., vertreten durch Rechtsanwalt
Taormina, Einsprache und beantragte die umgehende Siegelung sämtlicher
rechtshilfeweise oder informell von der FINMA im Zusammenhang mit deren
Strafanzeige vom 8. Oktober 2018 beigezogenen Unterlagen und Aufzeich-
nungen sowie sämtlicher von anderen Behörden oder Dritten beigezogenen
bzw. edierten Unterlagen und schriftlichen Auskünfte (Verfahrensakten EFD
442.3-132, pag.020 0013 f.; act. 2.2).
Zur Begründung führte er aus, dass er schutzwürdige Geheimnisinteressen
aus dem strafprozessualen Selbstbelastungsprivileg habe und zusätzlich an-
dere Gründe i.S.v. Art. 248 Abs. 1 StPO einer Einsicht in und Verwendung
der erwähnten zu siegelnden Objekte im vorliegenden Strafverfahren entge-
genstehen würden. Er verwies dabei auf das im FINMA-Enforcementverfah-
ren mit ihm durchgeführte Interview durch den Untersuchungsbeauftragten.
Er sei lediglich mit Verweis auf seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht nach
Art. 36 FINMA befragt worden. (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag.020
0013 f.; act. 2.2).
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G. Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 trat der untersuchende Beamte des
EFD auf die Einsprache bzw. das Siegelungsgesuch vom 5. Februar 2021
von A. nicht ein (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 020 0018 ff.;
act. 1.2).
Zur Begründung führte der untersuchende Beamte des EFD in Bezug auf die
Unterlagen, welche das EFD von der Bank G. hatte edieren lassen, zusam-
mengefasst aus, dass A. aufgrund der Besitzverhältnisse nicht als Inhaber
gelte. Unter Hinweis auf TPF 2016 55 E. 2.3 hielt er fest, dass die Siegelung
grundsätzlich nur der eigentliche Inhaber der Dokumente verlangen könne.
Ausnahmsweise könne über den Kreis der Gewahrsamsinhaber hinaus und
unabhängig von den Besitzverhältnissen auch ein Dritter die Sieglung ver-
langen, sofern dieser eigene rechtlich geschützte Interessen an der Geheim-
haltung des Inhalts der betreffenden Dokumente geltend machen könne. Der
untersuchende Beamte berief sich dabei auf das Urteil des Bundesgerichts
1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.3 sowie 2.6 und BGE 140 IV 26
E. 3.8 S. 39 e contrario. Er erläuterte, dass in Verwaltungsstrafverfahren in
diesem Zusammenhang Geheimnisse angerufen werden können, welche
das VStrR in Art. 50 Abs. 2 VStrR aufliste (insbesondere das Anwaltsge-
heimnis) oder denen es in Form des Beschlagnahmeverbotes von Art. 46
Abs. 3 VStrR Rechnung trage (Schutz der Anwaltskorrespondenz). Würden
keine rechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht,
müsse auf ein Siegelungsbegehren nicht eingetreten werden, was sich aus
dem Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2 er-
gebe. Folglich müsse der Beschuldigte A. eigene rechtlich geschützte Ge-
heimhaltungsinteressen geltend machen, um allenfalls die Siegelung dieser
Unterlagen verlangen zu können. A. habe sich auf keinerlei konkrete, eigene
schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen berufen, welche seiner Ansicht
nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mut-
masslichen Straftaten vorgehen würden. Solche seien auch nicht ersichtlich.
Indem A. pauschal auf «andere Gründe im Sinne von Art. 248 StPO» ver-
weise und lediglich in Aussicht stelle, im Rahmen des angeblich durchzufüh-
renden Entsiegelungsverfahrens weitere Ausführungen hierzu zu machen,
sei er seiner Substanziierungsobliegenheit nicht nachgekommen. Auch aus
diesem Grund sei A. offensichtlich nicht berechtigt, die Sieglung zu verlan-
gen, weshalb auch unter diesem Blickwinkel mit Hinweis auf die Urteile des
Bundesgerichts 1B_546/2012 vom 23. Januar 2013 E. 2.2 und 1B_464/2019
vom 17. März 2020 E. 2.1 und 2.2 seinem Siegelungsgesuch nicht stattzu-
geben sei. Soweit sich der Beschuldigte A. auf den Grundsatz «nemo tene-
tur» berufe, sei ihm entgegen zu halten, dass das Selbstbelastungsprivileg
keinen Schutz vor den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen und
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anderen zulässigen Untersuchungshandlungen biete. Die Frage der Ver-
wertbarkeit mit Blick auf den Grundsatz «nemo tenetur» sei nicht im Entsie-
gelungsverfahren zu entscheiden. Schliesslich fehle ein aktuelles Interesse
an einer Siegelung, da das EFD die Unterlagen bereits eingesehen habe
(Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 020 0020 ff.).
Soweit sich die Beschwerde auf die bei der Bank G. edierten Unterlagen und
deren Auskünfte bezieht, wurde in der Verfügung vom 15. Februar 2021 das
Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 26 VStrR angegeben, welche
beim Rechtsdienst des EFD einzureichen und von der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts zu beurteilen ist (Verfahrensakten EFD 442.3-132,
pag. 020 0023).
H. Mit Eingabe vom 19. Februar 2021 erhob A. beim Leiter des Rechtsdienstes
des EFD Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Februar 2021 betreffend
Nichteintreten auf das Siegelungsgesuch bezüglich der bei der Bank G.
edierten Unterlagen und eingeholten Auskünfte (Verfahrensakten EFD
442.3-132, pag. 020 0025 ff.). Er stellte folgende Anträge:
«1. Es sei die Verfügung vom 15. Februar 2021 aufzuheben und der Beschwer-
degegner sei anzuweisen, die bei der Bank G. edierten Unterlagen und ein-
geholten Auskünfte (pag. 0031 0001-0047) in Gutheissung des Gesuchs
umgehend zu siegeln;
2. Es sei der Beschwerdegegner im Sinne einer superprovisorischen Mass-
nahme anzuweisen, die bei der Bank G. edierten Unterlagen und eingehol-
ten Auskünfte (pag. 0031 0001-0047) umgehend zu siegeln und bis zum
rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gesie-
gelt zu belassen;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt.»
I. Mit einer zweiten Eingabe vom 19. Februar 2021 (eingegangen am 23. Feb-
ruar 2021) gelangte A. gleichzeitig an die Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts unter Beilage seiner Beschwerde vom 19. Februar 2021 beim
Leiter des Rechtsdienstes des EFD (BP.2021.30, act. 1.1; s. supra lit. H) und
beantragte im Sinne einer superprovisorischen Massnahme, dass das EFD
anzuweisen sei, die bei der Bank G. edierten Unterlagen und eingeholten
Auskünfte umgehend zu siegeln (BP.2021.30, act. 1).
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Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 wies der verfahrensleitende Richter der
Beschwerdekammer das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen
Massnahme ab (BP.2021.30, act. 2).
J. Der Leiter des Rechtsdienstes des EFD leitete mit Schreiben vom 25. Feb-
ruar 2021 die Beschwerde von A. (s. supra lit. H) an die Beschwerdekammer
weiter und reichte seine Stellungnahme im Sinne von Art. 26 Abs. 3 VStrR
ein. Er stellte den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen und das Gesuch
um Erlass einer vorsorglichen Massnahme sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (act. 2).
K. Mit Schreiben vom 15. März 2021 reichte A. seine Replik ein (act. 6), welche
dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 17. März 2021 zur Kenntnis ge-
brachte wurde (act. 7).
L. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug
genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Fi-
nanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) richtet
sich das Verfahren bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen das FINMAG
oder der Finanzmarktgesetze – worunter auch das GwG fällt (Art. 1 Abs. 1
lit. f FINMAG) – nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März
1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0), soweit das FIN-
MAG oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende
und urteilende Behörde ist das EFD (Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz FINMAG).
1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO;
SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das
VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2,
Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1,
Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen
- 11 -
nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich
analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des
Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016
vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts
1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen
und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwal-
tungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2;
vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts
BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.2 und E. 1.3).
2.
2.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu-
sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m.
Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28
Abs. 2 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Be-
schwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen
Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28
Abs. 3 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der
beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26
Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht
im Sinne der gestellten Anträge, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung
spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekam-
mer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).
2.2
2.2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Das zur Beschwerdeführung berechti-
gende Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 28 Abs. 1 VStrR muss
grundsätzlich ein aktuelles und praktisches sein (BGE 118 IV 67 E. 1c;
TPF 2017 93 E. 2.2; TPF 2004 40 E. 2.1 S. 43). Auf das Erfordernis des
aktuellen praktischen Interesses kann ausnahmsweise verzichtet werden,
wenn sich die gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte, eine
rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre,
sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Um-
ständen wieder stellen könnten und an deren Beantwortung wegen der
grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht
(BGE 118 IV 67 E. 1d).
- 12 -
2.2.2 Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des untersuchenden Be-
amten vom 15. Februar 2021, mit welcher dieser auf den Siegelungsantrag
des Beschwerdeführers betreffend die bei der Bank G. edierten Unterlagen
und eingeholten Auskünfte nicht eingetreten war. Der Beschwerdeführer ist
mit seinem Antrag nicht durchgedrungen. Er ist insofern durch den angefoch-
tenen Entscheid berührt und hat in diesem Sinne ein schutzwürdiges Inte-
resse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Beschluss des Bundes-
strafgerichts BV.2021.7 vom 22. März 2021 E. 2.3).
2.2.3 Die Bank G. hat mit Schreiben vom 15. Januar 2021 dem EFD auf dessen
unter Strafandrohung ergangene Auskunfts- und Editionsverfügung vom
1. Dezember 2020 hin die angeforderten Auskünfte erteilt und die beiden
Unterlagen eingereicht. Die Bank G. ist dabei der Auskunfts- und Editions-
verfügung des EFD ohne Geltendmachung von Zeugnisverweigerungsrech-
ten im Sinne von Art. 41 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 168 – 176 StPO und ohne
Einsprache bzw. Siegelungsantrag im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR nach-
gekommen. Gegen die ihr auferlegte Geheimhaltungspflicht hat sie keine
Beschwerde erhoben. Das EFD hat die gemäss dem Beschwerdeführer zu
siegelnden Unterlagen und Auskünfte daher bereits vor Wochen zur Kennt-
nis genommen und verwendet. Es stellt sich daher die Frage, ob noch ein
aktuelles praktisches Interesse an der Beschwerdeführung gegen die Nicht-
siegelung besteht.
2.2.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei vorliegend ein hinreichendes öffent-
liches Interesse an der Legitimation zur Beschwerdeführung anzunehmen,
selbst wenn die Aktualität des Interesses des Beschwerdeführers verneint
würde. Denn die gerügte Rechtsverletzung könne sich bei Beibehalten der
Praxis des EFD («vor Anzeige der Eröffnung eines Strafverfahrens Aus-
künfte und Editionen bei Dritten einholen, nach Erhalt sogleich einsehen und
danach die Siegelung verweigern») jederzeit wiederholen, ohne dass diese
grundlegenden Fragen jemals rechtzeitig gerichtlich überprüft werden könn-
ten. Es sei daher von elementarer Bedeutung, dass die mir der vorliegenden
Beschwerde thematisierten Fragen hinsichtlich der Anforderungen an das
Siegelungsgesuch und das Rechtsschutzinteresse gerichtlich beurteilt wer-
den können (act. 1 S. 4 f.).
2.2.5 Der Siegelungsantrag des Beschwerdeführers konnte vorliegend nicht vor
der Kenntnisnahme durch das EFD namentlich der Unterlagen der Bank G.
(zu den Besonderheiten bei der Auskunftserteilung an sich s. nachfolgend
E. 3.4.1 ff.) erfolgen, da zum Ausschluss von Kollusionsgefahr die Bank G.
unter Strafandrohung im Sinne von Art. 292 StGB (i.V.m. Art. 41 Abs. 2
VStrR) angewiesen worden war, den Beschwerdeführer als Beschuldigten
- 13 -
während sechs Monaten nicht über die Verfügung zu informieren (zur Zuläs-
sigkeit der Geheimhaltungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren s. Be-
schluss des Bundesstrafgerichts BV.2012.14 vom 6. Dezember 2012 E. 4
unter Hinweis auf BGE 131 I 425 E. 6.3; kritisch SCHÜTZ/MEIER, Basler Kom-
mentar, Art. 40 VStrR N. 22 ff.).
Dies bedeutet nicht nur, dass in einer solchen Konstellation es gar nie mög-
lich ist, dass der Beschuldigte als Nichtinhaber eine Siegelung in diesem
Sinne rechtzeitig beantragen und eine allfällige Nichtsiegelung rechtzeitig
richterlich überprüfen lassen kann, sondern auch, dass eine ungestörte Un-
tersuchung mit der Informationssperre gerade gesichert werden soll. Mit An-
ordnung Geheimhaltungspflicht ist die vorgängige ausschliessliche Kennt-
nisnahme durch die Untersuchungsbehörde vor dem Beschuldigten im Inte-
resse der Strafverfolgung und Wahrheitsfindung direkt beabsichtigt. In die-
sem Zusammenhang kann auch auf das Strafverfahren verwiesen werden,
wo der Gesetzgeber mit Einführung der Schweigepflicht (Art. 165 StPO so-
wie Art. 73 Abs. 2 StPO) für Zeugen die vorgängige ausschliessliche Kennt-
nisnahme durch die Strafverfolgungsbehörde im Interesse der Wahrheitsfin-
dung ausdrücklich vorgesehen hat. In der Botschaft zur Vereinheitlichung
des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 wird erläutert, dass einem
Zeugen eine Schweigepflicht nur dann auferlegt werden darf, wenn tatsäch-
lich die Gefahr einer Beeinflussung besteht, welche die Wahrheitsfindung
beeinträchtigen könnte (BBl 2006 1085, 1197). Eine rechtzeitige gerichtliche
Überprüfung der Durchsuchung (mitsamt Geheimhaltungspflicht) im Rah-
men eines Entsiegelungsverfahrens durch den Beschuldigten als Nichtinha-
ber ist damit ab ovo ausgeschlossen. Ist die von einem Beschuldigten bean-
tragte Siegelung als Sofortmassnahme ausgeschlossen, fragt sich, weshalb
– mit Blick auf den Sinn und Zweck der Siegelung – nachträglich eine Siege-
lung von Unterlagen, welche die Untersuchungsbehörde bereits zur Kenntnis
hat nehmen und verwenden können, möglich sein soll.
2.2.6 Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, die von der Bank G. edierten
Unterlagen seien gleichwohl zu siegeln und «nach einem erfolgreichen Ent-
siegelungsverfahren aus den Akten zu entfernen» (act. 1 S. 8), ist zunächst
zu präzisieren, dass von Beginn weg gesiegelte Unterlagen nicht Bestand
der Akten bilden, weshalb sie insofern bei einem negativen Entsiegelungs-
entscheid auch nicht aus den Akten entfernt zu werden brauchen (vgl. THOR-
MANN/BRECHBÜHL, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 248 StPO N. 60
und 58; EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwal-
tungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 211 f.). Die nicht entsiegelten Unterlagen
werden an den Inhaber zurückgegeben. Mit anderen Worten ist die Möglich-
keit, eine Aktenentfernung zu erreichen, per se nicht Zweck des Entsiege-
lungsverfahrens. Wird das aktuelle praktische Interesse ausschliesslich mit
- 14 -
der Entfernung von Akten begründet, stellt sich bei dieser Ausgangslage viel-
mehr die Frage nach einer allfälligen direkten Anfechtung der Nichtentfer-
nung von Akten mittels Beschwerde (vgl. BGE 143 IV 475 E. 2 S. 476; zum
Verhältnis zwischen rechtzeitiger Einsprache bzw. Siegelungsantrag und
Beschwerde JEKER, Basler Kommentar, 2020, Art. 50 VStrR N. 55; für das
Strafverfahren vgl. THORMANN/BRECHBÜHL, Basler Kommentar, 2. Aufl.
2014, Art. 248 StPO N. 61 ff.).
2.2.7 Es widerspricht grundsätzlich sodann dem Sinn und Zweck des Entsiege-
lungsverfahrens, für die nachträgliche richterliche Überprüfung einer bereits
durchgeführten Durchsuchung auf das Entsiegelungsverfahren zurückzu-
greifen. Ziel des Entsiegelungsverfahrens ist es zu verhindern, dass Infor-
mationen zur Kenntnis der Strafbehörde gelangen, wenn die diesbezügli-
chen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Das Entsiegelungsgericht hat
über die Gültigkeit der Durchsuchung und über das Vorliegen und die Rele-
vanz allfälliger Geheimnisse zu befinden (vgl. THORMANN/BRECHBÜHL,
a.a.O., Art. 248 StPO N. 40; JEKER, a.a.O., Art. 50 VStrR N. 57). Beim Ent-
siegelungsverfahren geht es nicht um eine nachträgliche richterliche Über-
prüfung der Durchsuchung von Papieren, sondern um einen Entscheid des
Entsiegelungsgerichts vorab über die Zulässigkeit der von der Untersu-
chungsbehörde erst vorgesehenen Durchsuchung (JEKER, a.a.O., Art. 50
VStrR N. 40). Soweit der Beschwerdeführer durch die Beschlagnahme der
von der Bank G. edierten Unterlagen berührt ist und ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung hat, könnte er diese allenfalls
mittels Beschwerde anfechten.
2.2.8 Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass er ohne Anordnung der
Geheimhaltungspflicht demgegenüber in der Lage gewesen wäre, die Sie-
gelung zeitnah und damit vor Kenntnisnahme bzw. Verwendung der edierten
Unterlagen durch die Untersuchungsbehörde zu verlangen. Ob allein dieser
Umstand – in einer Konstellation wie der vorliegenden – eine nachträgliche
Siegelung der edierten Unterlagen zu rechtfertigen vermöchte, soweit die
weiteren Siegelungsvoraussetzungen gegeben sind, erscheint nach dem
Gesagten als zweifelhaft.
Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen in der Sache ergibt, kann in-
des die Frage, ob vorliegend das erforderliche aktuelle praktische Interesse
an der Beschwerdeführung noch besteht, oder ob die Voraussetzungen ge-
geben wären, um auf dieses Erfordernis ausnahmsweise zu verzichten, of-
fen gelassen werden.
- 15 -
3.
3.1 Gegen den Nichteintretensentscheid betreffend seinen Siegelungsantrag
bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Begründungs- und Substantiie-
rungsobliegenheit gegenüber dem Entsiegelungsrichter besteht und nicht
bereits mit dem Siegelungsbegehren zu erfüllen ist (act. 1 S. 5 f.). Er stellt
sich auf den Standpunkt, es würde Sinn und Zweck der Siegelung aushe-
beln, müssten bereits gegenüber der untersuchenden Behörde die Siege-
lungsgründe detailliert offengelegt werden (act. 1 S. 6). In der Beschwer-
dereplik führt der Beschwerdeführer aus, es liege nicht im freien Ermessen
der Strafverfolgungsbehörde zu entscheiden, ob sie die Siegelung vornehme
(act. 6).
3.2 Wie in der angefochtenen Verfügung hält auch das EFD in der Beschwerde-
antwort daran fest, dass der Beschwerdeführer als Dritter nicht wie der Ge-
wahrsamsinhaber (Bank G.) ohne Weiteres siegelungslegitimiert sei und er
zwecks Legitimation für eine Siegelung eigene, rechtlich geschützte Interes-
sen an der Siegelung der Unterlagen darlegen müsse. Das EFD ist der Auf-
fassung, der Beschwerdeführer habe keine rechtlich geschützten Geheim-
haltungsinteressen geltend gemacht, weshalb auf dessen Siegelungsbegeh-
ren nicht einzutreten gewesen sei (act. 2).
3.3
3.3.1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen.
Insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzuneh-
men ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von
Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind ausser-
dem das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwäl-
ten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen
in ihrem Amte oder Beruf anvertraut werden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2
VStrR). Dem Inhaber von Papieren ist wenn immer möglich Gelegenheit zu
geben, sich vor der Durchsuchung über deren Inhalt auszusprechen (Art. 50
Abs. 3 VStrR). Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden
die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt.
Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekam-
mer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und
Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Stellt die Verwaltungsstrafbehörde beim zustän-
digen Entsiegelungsrichter den Antrag, die versiegelten Unterlagen seien zu
entsiegeln, prüft der Entsiegelungsrichter im Untersuchungsverfahren, ob
die Geheimnisschutzinteressen (oder andere gesetzliche Entsiegelungshin-
dernisse), welche vom Inhaber oder der Inhaberin der versiegelten Aufzeich-
nungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung seitens
der Verwaltungsstrafbehörde entgegenstehen (Art. 50 Abs. 2 und 3 VStrR;
- 16 -
Art. 248 Abs. 1 und 3 StPO; BGE 144 IV 74 E. 2.2 S. 77; 141 IV 77 E. 4.1
S. 81 mit Hinweisen; Urteile 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 3.3;
1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.4).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsu-
chungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der
ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von
ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 248 Abs. 1
StPO) ausreichend zu substanziieren. Dies gilt besonders bei grossen Da-
tenmengen. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziie-
rungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Entsiege-
lungsgericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen
Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen
sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind
diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnis-
schutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen
Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5
S. 211, E. 11 S. 228; 141 IV 77 E. 4.3 S. 81, E. 5.5.3 S. 86, E. 5.6 S. 87;
138 IV 225 E. 7.1 S. 229; 137 IV 189 E. 4.2 S. 195, E. 5.3.3 S. 199; nicht
amtl. publ. E. 6 von BGE 144 IV 74).
3.3.2 Parteien des Entsiegelungsverfahrens sind grundsätzlich nur die verfahrens-
leitende (das Entsiegelungsgesuch stellende) Strafuntersuchungsbehörde
sowie die Inhaberin oder der Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und
Gegenstände (Art. 50 Abs. 3 VStrR; Art. 248 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Die
Privatklägerschaft oder die beschuldigte Person fallen laut Gesetz nicht au-
tomatisch unter den Personenkreis, die als Parteien bzw. Verfahrensbetei-
ligte im Entsiegelungsverfahren zuzulassen sind. Nach der Praxis des Bun-
desgerichtes kann indessen die Befugnis, sich gegen eine Durchsuchung
von Aufzeichnungen zu wehren, über den Kreis der Gewahrsamsinhaber
hinausgehen. Sie erfasst auch Personen, die unabhängig der Besitzverhält-
nisse ein rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung des Inhalts
der Unterlagen haben können. Zwar hat die zuständige Strafbehörde vor ei-
ner Edition bzw. vorläufigen Sicherstellung lediglich den Inhaber oder die In-
haberin der betreffenden Aufzeichnungen zu deren Inhalt und zu allfälligen
Geheimnisinteressen anzuhören. Nach der Sicherstellung (und vor einer
Durchsuchung) hat die Strafbehörde jedoch von Amtes wegen allfälligen
weiteren Berechtigten – soweit solche für die Behörde erkennbar sind – die
Möglichkeit einzuräumen, sich zur bevorstehenden Durchsuchung zu äus-
sern bzw. ein Siegelungsgesuch zu stellen (BGE 140 IV 28 E. 4.3.4-4.3.5
S. 35-37; Urteile 1B_331/2016 vom 23. November 2016 E. 1.3-1.4;
1B_48/2017 vom 24. Juli 2017 E. 5; s.a. BGE 141 IV 77 E. 5 S. 83-78).
- 17 -
3.3.3 Eine Siegelung ist anzuordnen, wenn «nach Angaben» der berechtigten Per-
son Geheimnisschutzinteressen bzw. Entsiegelungshindernisse bestehen.
Ob solche Hindernisse bestehen (und dem Strafverfolgungsinteresse vorge-
hen) oder nicht, hat grundsätzlich der Entsiegelungsrichter zu entscheiden.
Ausnahmen können nur in liquiden Fällen in Frage kommen, etwa wenn das
Siegelungsbegehren offensichtlich unbegründet bzw. rechtsmissbräuchlich
erhoben erscheint und ein förmliches Entsiegelungsverfahren vor dem
Zwangsmassnahmengericht geradezu einem Prozessleerlauf gleichkäme
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2012 vom 7. März 2013 E. 3).
3.4
3.4.1 Mit Blick auf die bei der Bank G. eingeholten Auskünfte ist Folgendes aus-
zuführen:
3.4.2 Zu den Zwangsmassnahmen zählen nach der Gesetzessystematik des Ver-
waltungsstrafrechts (Dritter Titel, zweiter Abschnitt, zweiter Unterabschnitt,
Buchstabe F) die Beschlagnahme (II.), die Durchsuchung von Personen,
Räumen (III.) und Papieren (IV.), die vorläufige Festnahme (V.) und die Ver-
haftung (VI.). Dies ergibt sich schon aus Art. 45 VStrR, welcher als allge-
meine Bestimmung für die Zwangsmassnahmen diese ausdrücklich aufführt,
sowie aus dem klaren Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 VStrR, welcher dem Begriff
Zwangsmassnahmen in Klammern den Verweis auf Art. 45 ff. beifügt
(BGE 120 IV 260 E. 3b S. 263).
Erst wenn die Untersuchungsbehörde im Rahmen einer Zwangsmassnahme
gemäss Art. 45 ff. VStrR – das heisst konkret mittels Durchsuchung von Per-
sonen, Wohnungen und anderen Räumen gemäss Art. 48 f. VStrR samt Si-
cherstellung der dabei vorgefundenen Aufzeichnungen – Zugriff auf «Pa-
piere» erlangt, dann stellt auch die anschliessende Durchsuchung dieser
«Papiere» eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 50 VStrR dar (s. zum
Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2021.15 von heute sowie JE-
KER, a.a.O., Art. 50 VStrR N. 11 ff.). In der Praxis wird a maiore minus aus-
serdem dann von einer «Durchsuchung von Papieren» im Sinne von Art. 50
VStrR ausgegangen, wenn der Untersuchungsbehörde die «Papiere» zuvor
aufgrund einer Editionsverfügung übermittelt wurden (s. Beschluss des Bun-
desstrafgerichts BV.2012.14 vom 6. Dezember 2012 E. 2.2; JEKER, a.a.O,
Art. 50 VStrR N. 38).
Bei den mittels Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR vorge-
fundenen «Papieren» muss es sich augenscheinlich um bereits existente
Unterlagen und Aufzeichnungen handeln. Im Verwaltungsstrafverfahren sel-
ber – durch die Untersuchungsbehörde oder andere Personen – erstellte
«Papiere» fallen damit offensichtlich nicht unter Art. 50 VStrR; es liegt gar
- 18 -
keine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 45 ff. VStrR vor. Es steht auch
keine Durchsuchung von Papieren im Sinne von Art. 50 VStrR bevor.
Aus den genannten Gründen stellen die von der Bank G. erteilten schriftli-
chen Auskünfte offensichtlich keine Papiere im Sinne von Art. 50 VStrR dar
und können gestützt auf Art. 50 Abs. 3 VStrR auch nicht gesiegelt werden.
3.4.3 Eine Ausweitung der Siegelungstatbestände von Art. 50 VStrR unter Ver-
wendung einer vom Gesetz abweichenden Definition der «Zwangsmassnah-
men» gemäss Art. 45 ff. VStrR, der «Durchsuchung» sowie der «Papiere»
gemäss Art. 50 VStrR widerspräche nicht nur den spezifischen gesetzlichen
Vorgaben, sondern führte auch zu einer Durchbrechung der verwaltungs-
strafrechtlichen Verfahrensordnung und insbesondere des Rechtsmittelsys-
tems mit absurden Ergebnissen. Zur Erläuterung sei darauf hingewiesen,
dass auch bei der Durchführung einer Zeugeneinvernahme gemäss Art. 41
VStrR offensichtlich keine Siegelungsmöglichkeit im Sinne von Art. 50 Abs. 3
VStrR – auch nicht für den Beschuldigten – besteht, selbst wenn keine Ge-
heimhaltungspflicht angeordnet wird und der Beschuldigte an der Zeugen-
einvernahme teilnimmt. Der Zeuge ist vor Beginn seiner Einvernahme über
das Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren, welches er gegebenenfalls
geltend machen kann. Der Beschuldigte kann demgegenüber grundsätzlich
nicht verhindern, dass ein Zeuge vorgeladen wird, der Vorladung folgt und
(gegen ihn) aussagt. Eine Zeugeneinvernahme stellt selbstredend keine
Durchsuchung von Papieren dar und der einvernehmende Untersuchungs-
beamte nimmt die Zeugenaussagen unmittelbar zur Kenntnis; auch die an-
schliessende Durchsicht des Protokolls der Zeugeneinvernahme stellt offen-
sichtlich keine Durchsuchung von Papieren im Sinne von Art. 50 VStrR dar.
Dasselbe gilt, wenn auf eine förmliche Einvernahme verzichtet wird und un-
ter Strafandrohung Auskünfte beim Zeugen schriftlich im Sinne von Art. 40
VStrR unter Hinweis auf allfällige Zeugnisverweigerungsrechte (vgl. zu den
betreffenden Informations- und Belehrungspflichten gemäss VStrR vor Ein-
führung der Eidgenössischen Strafprozessordnung Beschluss des Bun-
desstrafgerichts BV.2010.46 vom 10. August 2010 E. 2.2) eingeholt werden.
3.4.4 Davon unberührt bleiben Fragen nach einer allfälligen Verwertbarkeit der
Zeugeneinvernahme bzw. schriftlichen Auskünfte. Ein Antrag auf Entfernung
dieser Beweismittel aus den Strafakten und “Siegelung“ bis zum rechtskräf-
tigen Abschluss des Verfahrens hat nichts mit einer Einsprache gegen die
Durchsuchung und Siegelung gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR (Art. 248 StPO
für das Strafverfahren) zu tun und ist davon getrennt zu behandeln. Vollstän-
digkeitshalber ist festzuhalten, dass das VStrR die Frage der Verwertbarkeit
allfälliger rechtswidrig erlangter Beweise, anders als die StPO in ihrem
- 19 -
Art. 141, nicht konkret regelt. Ohne eine entsprechende gesetzliche Rege-
lung im VStrR ist eine mit Art. 141 StPO vergleichbare Einschränkung nur
aufgrund von übergeordnetem Recht zulässig (TPF 2014 106 E. 5). Wird die
Unverwertbarkeit von Beweiserhebungsergebnissen im verwaltungsstraf-
rechtlichen Vorverfahren geprüft, gilt, dass Beweismaterial nur bei eindeuti-
ger Unverwertbarkeit im Sinne des Art. 141 Abs. 5 StPO auf dem Beschwer-
deweg aus den Akten und damit aus der Verfügungsgewalt der Staatsan-
waltschaft als untersuchender Behörde entfernt werden soll (s. TPF 2014
106 E. 6.3.2; 2013 72 E. 2.1 und 2.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts
BV.2016.10 vom 21. Juni 2016 E. 2.5; vgl. zum Ganzen KELLER, Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, Art. 393
StPO N. 41).
3.4.5 Nach dem Gesagten konnten und können die bei der Bank G. eingeholten
schriftlichen Auskünfte nicht im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR gesiegelt
werden. Das Siegelungsbegehren des Beschwerdeführers ist offensichtlich
unbegründet und die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2021 ist mit
Bezug auf die der Bank G. eingeholten Auskünfte nicht zu beanstanden.
3.5
3.5.1 Was die von der Bank G. edierten Unterlagen anbelangt, entfällt die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte grundsätzliche Pflicht der Untersuchungs-
behörde, dem Beschuldigten die Möglichkeit einzuräumen, sich zur bevor-
stehenden Durchsuchung zu äussern bzw. ein Siegelungsgesuch zu stellen,
wenn eine Stillschweigepflicht mit Strafdrohung auferlegt werden kann. Alle
Finanzintermediäre, darunter die gesetzlich zugelassenen Banken (Art. 2
Abs. 2 lit. a GwG), müssen über die getätigten Transaktionen und über die
nach dem GwG gebotenen Abklärungen Belege so erstellen, dass fachkun-
dige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Ge-
schäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen des GwG
bilden können (Art. 7 Abs. 1 GwG). Die dokumentationspflichtigen Banken
bewahren die Belege so auf, dass sie auch allfälligen Auskunfts- und Be-
schlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert angemessener
Frist nachkommen können (Art. 7 Abs. 2 GwG). Diese Dokumentations- und
Aufbewahrungspflicht im Hinblick auf allfällige Strafuntersuchungen erstreckt
sich auf "alle nötigen Dokumente" (Art. 20 Abs. 2 GwV-FINMA i.V.m. Art. 17
und Art. 18 Abs. 1 lit. e GwG; vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 207 E. 7.1.3
S. 210 f.). Die vorliegende Edition betrifft geschäftliche Unterlagen dieser Art
einer Bank und ist nicht mit der Durchsuchung einer Arztpraxis etc. zu ver-
gleichen, wo insbesondere den Geheimnisschutzinteressen von Patientin-
nen und Patienten ausreichend Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 141 IV 77
E. 5). Selbst wenn die Möglichkeit einer nachträglichen Siegelung durch
- 20 -
Nichtinhaber in Betracht gezogen wird, um die Befürchtung zu begegnen,
dass andernfalls mit der Anordnung einer Geheimhaltungspflicht das Entsie-
gelungsverfahren für Nichtinhaber – soweit ein solcher Anspruch besteht –
ausgehebelt werden könnte (s. supra E. 2.2.4 ff.), ist der vorinstanzliche
Nichteintretensentscheid betreffend den Siegelungsantrag des Beschwerde-
führers aus nachfolgenden Gründen zu bestätigen:
3.5.2 So ist in Übereinstimmung mit dem EFD die Frage, ob der Beschwerdeführer
bereits mit dem Siegelungsbegehren gegenüber der untersuchenden Be-
hörde glaubhaft machen musste, dass er sich – trotz fehlender Inhaberschaft
an den Unterlagen – ausnahmsweise auf eigene gesetzlich geschützte Ge-
heimnisgründe berufen kann, vorliegend zu bejahen. Die vom Beschwerde-
führer vorgetragenen Argumente gegen eine solche Substantiierungspflicht
verfangen nicht, gerade weil die untersuchende Behörde die Unterlagen der
Bank G. bereits hat zur Kenntnis nehmen können und sie aktenkundig wa-
ren.
Wie einleitend erläutert (E. 3.3.2) kann die Befugnis, sich gegen eine Durch-
suchung von Aufzeichnungen zu wehren, nach der Praxis des Bundesge-
richts auch Personen erfassen, die unabhängig der Besitzverhältnisse ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung des Inhalts der Unter-
lagen haben können. Wegen der fehlenden Inhaberschaft an den Unterlagen
ist für das EFD und für den Beschwerdeführer klar, welche eigenen gesetz-
lich geschützten Geheimnisgründen in Frage kommen können, um einen
Siegelungsantrag durch den Nichtinhaber ausnahmsweise zuzulassen (s.
supra E. 3.3.2). Soweit die untersuchende Behörde namentlich absolut ge-
schützte Berufsgeheimnisse nicht schon von sich aus berücksichtigt haben
sollte, ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer diese nicht gegen-
über der Untersuchungsbehörde hätte geltend machen können. Eine Um-
schreibung der eigenen gesetzlich geschützten Geheimnisgründe und deren
Glaubhaftmachung ist ohne weitergehende Offenlegung des allfälligen Ge-
heimnisses möglich.
3.5.3 Wie das EFD zutreffend ausführt, führen sodann das Verbot des Selbstbe-
lastungszwangs von beschuldigten Personen und die damit verbundenen
Aussageverweigerungsrechte (Art. 113 Abs. 1 Sätze 1-2 StPO) nach der
Praxis des Bundesgerichtes nicht zu einem Entsiegelungshindernis aufgrund
von Geheimnisschutzgründen. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass die
beschuldigte Person sich den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnah-
men, namentlich Beweismittelbeschlagnahmen (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO)
oder Durchsuchungen von Aufzeichnungen (Art. 246-248 StPO), zu unter-
ziehen hat (Art. 113 Abs. 1 Satz 3 StPO; vgl. BGE 142 IV 207 E. 8-9
S. 213-227). Auch das prozesstaktische Motiv des Beschuldigten, wonach
- 21 -
die Strafbehörden möglichst keine belastenden Beweise gegen ihn erheben
sollten, begründet kein schutzwürdiges Geheimnisinteresse im Sinne von
Art. 50 Abs. 2 VStrR bzw. Art. 248 Abs. 1 stopp (BGE 144 IV 74 E. 2.6
S. 79 f.; 142 IV 207 E. 11 S. 228). Inwiefern das Verbot des Selbstbelas-
tungszwangs durch die von der Bank G. erteilten Auskünfte und ihre Unter-
lagen (s. supra lit. D) überhaupt betroffen sein soll, zeigt der Beschwerde-
führer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.
3.5.4 Da der Beschwerdeführer offensichtlich keine rechtlich geschützten Geheim-
haltungsinteressen geltend gemacht hat und damit die eingeschränkten Vo-
raussetzungen für eine (nachträgliche) Siegelung durch einen Dritten ein-
deutig nicht vorlagen, war das EFD berechtigt, auf das Siegelungsbegehren
nicht einzutreten. Bei den edierten Unterlagen handelt es sich um die Ver-
dachtsmeldung (samt Anlagen) der früheren Arbeitgeberin des Beschwerde-
führers und die geschäftliche E-Mail-Korrespondenz von deren Mitarbeiter
im Hinblick auf die Aufnahme einer Bankbeziehung mit E. (s. supra lit. D zu
Frage b. und e.). Welche rechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen
des Beschwerdeführers davon betroffen sein könnten, zeigt der Beschwer-
deführer auch nicht im Beschwerdeverfahren auf. Dass die von der Bank G.
edierten Unterlagen rechtlich geschützte Geheimhaltungsinteressen des Be-
schwerdeführers enthalten könnten, hat dieser ebenso wenig glaubhaft ge-
macht. Soweit der Beschwerde die Praxisänderung seitens des EFD rügt,
bleibt festzuhalten, dass er auch im Beschwerdeverfahren keine rechtlich
geschützten Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht hat und ihm auf-
grunddessen offensichtlich keine Nachteile erwachsen sind.
4. Zusammenfassend ist das Vorgehen des untersuchenden Beamten, auf den
Siegelungsantrag des Beschwerdeführers nicht einzutreten, nicht zu bean-
standen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzu-
weisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
5. Mit dem vorliegenden Beschluss wird das Gesuch des Beschwerdeführers
um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Nebenverfahren BP.2021.31)
gegenstandslos und ist entsprechend abzuschreiben.
6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die
Gerichtsgebühr ist (unter Berücksichtigung der Kosten für die Verfügung be-
treffend superprovisorische Massnahmen; Nebenverfahren BP.2021.30) auf
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Fr. 3’000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor-
schusses in der Höhe von Fr. 2‘000.-- (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8
Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
[BStKR; SR 173.713.162]).
- 23 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen wird als gegen-
standslos geworden abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un-
ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von
Fr. 2'000.--.
Bellinzona, 4. Oktober 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Andrea Taormina
- Eidgenössisches Finanzdepartement Generalsekretariat EFD, Rechtsdienst
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions-
richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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