Beschluss vom 24. August 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Miriam Forni und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Renz,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR ZIVILLUFTFAHRT (BAZL),
Luftfahrtentwicklung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Ausstand (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2021.6
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die liechtensteinische Gesellschaft B. AG betreibt das Helikopterflugfeld in
Z. (nachfolgend «Heliport Z.»). Die C. AG betreibt unter anderem auf dem
Heliport Z. eine Basis für sog. HEMS-Einsätze (HEMS=Helicopter
Emergency Medical Service).
B. Mit E-Mail vom 6. November 2018 teilte das liechtensteinische Amt für Bau
und Infrastruktur der B. AG mit, dass es von Abhumisierungsarbeiten auf
dem Heliportgelände Kenntnis erhalten habe und wies sie darauf hin, dass
solche Bauarbeiten von der baurechtlichen Bewilligungspflicht erfasst sein
könnten. Mit E-Mail vom 8. November 2018 machte das liechtensteinische
Amt für Bau und Infrastruktur D., […] der Sektion «Sachplan und Anlagen»
des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (nachfolgend «BAZL»), auf die Bautätig-
keit auf dem Gelände des Heliports Z. aufmerksam (act. 5.1). Daraufhin for-
derte das BAZL nebst anderem A. als damaligen Flugplatzleiter und Mitglied
des Verwaltungsrates der B. AG auf, ihm bis zum 12. November 2018 mit-
zuteilen, was und gestützt auf welche Bewilligung/Freigabe auf dem Heli-
portgelände gebaut werde (act. 5.2).
C. Mit E-Mail vom 10. November 2018 gab A. gegenüber dem BAZL unter an-
derem an, dass auf dem Heliport Z. Aushubarbeiten und Verlegung von Be-
tonsteinen zum Bau einer räumlich getrennten und separaten TLOF (sog.
Touchdown and lift-off area, Aufsetz- und Abhebfläche für Helikopter; nach-
folgend «TLOF») sowie einer entsprechenden Zufahrt für die Helikopter-
Plattform als separater Standort für einen Rettungshelikopter stattgefunden
hätten. Weiter führte A. aus, dass es ihm fernliege, die Sache schönzureden.
Die Stationierung eines Rettungshelikopters sei bereits vor einem halben
Jahr Thema gewesen. Da sich in dieser Sache aber nichts mehr getan habe,
habe er keine Veranlassung gesehen, eine Plangenehmigung in die Wege
zu leiten. Plötzlich habe es geheissen, dass die Gesellschafter dieses Vor-
haben noch anfangs Dezember in Angriff nehmen wollten, wie dies auch der
Pressemitteilung entnommen werden könne. Wenn das Wetter umschlage,
könnten diese Arbeit bis zum Frühjahr nicht mehr in Angriff genommen wer-
den und aus Sicherheits- und Platzgründen habe er nicht zulassen können,
dass ein Rettungshelikopter vom bestehenden Vorplatz aus betrieben
werde. A. entschuldigte sich für sein Vorgehen und teilte dem BAZL mit, dass
er ein Ingenieurbüro beauftragt habe, um umgehend Eingabepläne für die
TLOF sowie das Plangenehmigungsgesuch zur Parkierung der Fahrzeuge
zu erstellen (act. 5.3). Die termingerechte Einreichung des nachträglichen
Plangenehmigungsgesuchs bestätigte das BAZL der B. AG mit Schreiben
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vom 16. November 2018 und ersuchte sie, ihm weitere Angaben zu machen
(act. 5.5). Aufforderungsgemäss machte die B. AG gegenüber dem BAZL
am 19. November 2018 weitere Angaben zum eingereichten Plangenehmi-
gungsgesuch (act. 5.6).
D. Am 27. Mai 2020 teilte das BAZL A. mit, dass gegen ihn das Verwaltungs-
strafverfahren Nr. 53-8/5 eröffnet worden sei. A. wird vorgeworfen, als haupt-
verantwortliches Mitglied des Verwaltungsrates der B. AG und als damaliger
Flugplatzleiter für die Erstellung der TLOF inkl. der dazu gehörenden Zufahrt
auf dem Heliport Z., ohne Vorliegen der hierfür benötigten Plangenehmi-
gung, verantwortlich zu sein. A. wurde die Gelegenheit eingeräumt, eine all-
fällige Stellungnahme bis zum 19. Juni 2020 einzureichen. Das Schreiben
vom 27. Mai 2020 wurde von D. und E. ([...] der Sektion «Sachplan und An-
lagen» des BAZL) unterzeichnet (act. 5.11).
E. A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Renz (nachfolgend «RA Renz»),
liess sich mit Eingabe vom 5. Juni 2020 vernehmen und teilte dem BAZL mit,
dass er die Eröffnung des Verwaltungsstrafverfahrens als unseriös erachte
und deshalb in einem separaten, an D. gerichteten Schreiben deren Aus-
stand verlangt habe. Des Weiteren ersuchte A. um Akteneinsicht (act. 5.12).
Das BAZL gewährte A. mit Schreiben vom 1. September 2020 Einsicht in die
darin bezeichneten Dokumente (act. 5.13).
F. Am 17. August 2020 reichten die B. AG und die C. AG, vertreten durch
RA Renz, bei der Bundesanwaltschaft gegen E., D., F. ([…] des BAZL) und
G. ([...] des BAZL) sowie gegen den [...] des Eidgenössischen Departements
für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) einen «Strafan-
trag» wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), Verletzung des Amtsge-
heimnisses (Art. 320 StGB) und Bestechung (Art. 322ter ff. StGB) ein
(BB.2020.280-281, act. 1.1).
G. Mit Eingabe vom 16. September 2020 verlangte die C. AG in dem von BAZL
gegen sie eröffneten Verwaltungsstrafverfahren Nr. 51-1/4/208/1/3 den Aus-
stand von F. sowie von G. (BV.2021.1, act. 1.1).
H. A. liess sich zum Schreiben des BAZL vom 1. September 2020 mit Eingabe
vom 22. September 2020 vernehmen und machte geltend, dass die ihm zu-
gestellten Verfahrensakten unvollständig seien. Weiter führte A. aus, dass
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E. in diesem Verfahren wie D. voreingenommen sei und deshalb ebenfalls in
den Ausstand zu treten habe (act. 1.2 = 5.14).
I. Mit Schreiben vom 5. November 2020 erklärte sich E. gegenüber G. als sei-
nem direkten Vorgesetzten als nicht befangen und ersuchte um Abweisung
des von A. gestellten Ausstandsgesuchs (act. 5.15).
J. Die Bundesanwaltschaft nahm den bei ihr am 17. August 2020 angezeigten
Sachverhalt mit Verfügung vom 4. November 2020 nicht anhand. Gestützt
auf die von der B. AG und der C. AG am 14. November 2020 erhobene Be-
schwerde eröffnete die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das
Verfahren BB.2020.280-281.
K. Mit an G. gerichtetem Schreiben vom 25. November 2020 führte A. unter
anderem aus, dass G. selbst Gegenstand sowohl eines Ausstands- als auch
eines laufenden Strafverfahrens wegen Amtsmissbrauchs in den «Z.»-Fällen
sei und daher nicht über das Ausstandsgesuch gegenüber E. entscheiden
könne. Weiter verlangte A. eine Bestätigung seitens G., dass er seinen Aus-
stand im Ausstandsverfahren gegen E. bestätige und die Akte der nächsten
zuständigen Person anvertrauen werde, die jedoch nicht F. sein könne, der
ebenfalls Gegenstand eines Ausstandsantrags in diesen Fällen sei. Erst
wenn er sicher sei, dass die neue Person in diesen Fällen nicht voreinge-
nommen sei, werde er in der Lage sein, eine Stellungnahme zur Position von
E. vom 5. November 2020 zu treffen (act. 5.16).
L. G. teilte A. mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 mit, dass er keinen Aus-
standsgrund erkenne und das beim UVEK hängige Ausstandsverfahren ge-
gen ihn nicht das vorliegende Verfahren betreffe. Weiter wies G. A. darauf
hin, dass sollte sein Ausstand streitig sein oder sollte A. einen expliziten Aus-
standsantrag gegen ihn im vorliegenden Verfahren stellen, er in Übereinstim-
mung mit der Lehre und Praxis dennoch als Vorgesetzter von E. über dessen
Ausstand einen anfechtbaren Entscheid fällen werde. Abschliessend ge-
währte G. A. eine letzte, nicht erstreckbare Frist für allfällige Bemerkungen
zur Stellungnahme von E. vom 5. November 2020 (act. 5.17).
M. Unter Verweis auf das Schreiben der C. AG an das UVEK vom 14. Dezem-
ber 2020 in der Ausstandsangelegenheit gegen G. und F. führte A. mit
Schreiben vom 17. Dezember 2020 unter anderem aus, dass die beim BAZL
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hängigen Fälle betreffend die B. AG, ihre Verantwortlichen und die C. AG in
den Dienst der Vernichtungsstrategie bzw. Begünstigung der Stiftung H. ge-
stellt werden, weshalb sich das beim UVEK hängige Ausstandsverfahren ge-
gen G. auch auf seine Akte beziehe. Des Weiteren lasse sich dem Schreiben
von G. vom 9. Dezember 2020 erkennen, dass er bereits beschlossen habe,
den Ausstandsantrag abzulehnen, noch bevor dieser zu den Argumenten
von E. Stellung genommen habe. Daher halte er an den am 25. November
2020 gestellten Anträgen fest (act. 5.18).
N. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 wies der […] des UVEK das Aus-
standsgesuch der C. AG gegen F. ab und trat auf dasjenige gegen G. nicht
ein (BV.2021.1, act. 1.5). Gestützt auf die von der C. AG am 5. Januar 2021
erhobene Beschwerde eröffnete die Beschwerdekammer des Bundesstraf-
gerichts das Beschwerdeverfahren BV.2021.1 (BV.2021.1, act. 1).
O. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2021 wies das BAZL, vertreten durch
G., das gegen E. gerichtete Ausstandsgesuch ab, soweit es darauf eintrat
(act. 1.1 = 5.19).
P. Gegen die Zwischenverfügung vom 14. Januar 2021 liess A., vertreten durch
RA Renz, am 18. Januar 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf-
gerichts Beschwerde erheben (act. 1). Er beantragt die Aufhebung der Zwi-
schenverfügung vom 14. Januar 2021, eventualiter sei die Sache zur neuen
Beurteilung bei einer neutralen Person an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht ersucht A. um Gewährung einer Frist zur näheren Be-
gründung der Beschwerde, Vereinigung des Verfahrens mit den bei der Be-
schwerdekammer hängigen Beschwerdeverfahren BV.2021.1 und
BB.2020.280-281 sowie um Beizug deren Verfahrensakten (act. 1).
Q. Die Eingabe vom 3. Februar 2021, mit welcher sich G. zur Beschwerde vom
18. Januar 2021 vernehmen liess und deren kostenfällige Abweisung ver-
langte, wurde A. am darauffolgenden Tag zur Kenntnisnahme zugestellt
(act. 5-6).
R. Im Verfahren BV.2021.1 wies die Beschwerdekammer mit Beschluss vom
1. Februar 2021 den Antrag der C. AG, das Verfahren mit dem Beschwerde-
verfahren BB.2020.280-281 zu vereinigen, ab und trat auf die Beschwerde
nicht ein (BV.2021.1, act. 6). Die von der B. AG und der C. AG eingereichte
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Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. November
2020 wies die Beschwerdekammer mit Beschluss BB.2020.280-281 vom
11. August 2021 ab (BB.2020.280-281, act. 20).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 98 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über
die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG; SR 748.0) werden Übertretungen im
Sinne von Art. 91 nach den Verfahrensvorschriften des Bundesgesetzes
vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) durch
das BAZL verfolgt und beurteilt.
1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO;
SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das
VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2,
Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1,
Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen
nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich
analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des
Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016
vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts
1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen
und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwal-
tungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2;
TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).
2.
2.1 Ist im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens des Bundes der Ausstand
von Beamten, die eine Untersuchung führen, einen Entscheid zu treffen oder
diesen vorzubereiten haben, oder von Sachverständigen, Übersetzern und
Dolmetschern streitig, so entscheidet darüber der Vorgesetzte des betreffen-
den Beamten oder desjenigen, der den Sachverständigen, den Übersetzer
oder den Dolmetscher beigezogen hat (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR). Gegen
eine solchen Entscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf-
gerichts Beschwerde geführt werden (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3
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VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Entscheid im Sinne
von Art. 29 Abs. 2 VStrR berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Be-
schwerde gegen einen solchen Entscheid ist innert drei Tagen seit dessen
Eröffnung bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Be-
gründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Während mit der Beschwerde
gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit ge-
rügt werden können (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen einen
Entscheid nach Art. 29 Abs. 2 VStrR nur wegen Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, möglich
(Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR).
2.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung als Beschul-
digter im gegen ihn durch das BAZL geführten Verwaltungsstrafverfahren
Nr. 53-8/5 sowohl in materieller wie auch in formeller Hinsicht beschwert und
damit zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und form-
gerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.
3.
3.1 Einleitend ist auf die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers einzuge-
hen.
3.2 Die dreitägige Beschwerdefrist gemäss Art. 28 Abs. 3 VStrR ist eine gesetz-
liche Frist und als solche ist sie nicht erstreckbar (BGE 110 IV 112 E. 1; vgl.
auch Art. 89 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde hat einen Antrag und eine kurze
Begründung zu enthalten (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Der Beschwerdeführer ist
im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 53-8/5 seit spätestens Juni 2020 anwaltlich
vertreten (act. 5.12). Hinzu kommt, dass sein Rechtsvertreter nebst seinen
Interessen auch diejenigen der B. AG sowie der C. AG bereits seit 2019
wahrnimmt und daher das gesamte Dossier «Heliport Z.» kennt. Die vorlie-
gend zu beurteilende, sechsseitige Beschwerde enthält sowohl Anträge als
auch eine Begründung. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdefüh-
rer nicht dargelegt, weshalb er auf eine weitere Frist zur Begründung seiner
Beschwerde angewiesen sein soll. Ausserdem würde die Gewährung einer
solchen Nachfrist auf eine unzulässige Erstreckung der Rechtsmittelfrist
nach Art. 28 Abs. 3 VStrR hinauslaufen. Aus diesen Gründen ist der Antrag
des Beschwerdeführers betreffend die Gewährung einer Frist zur näheren
Begründung seiner Beschwerde abzuweisen.
3.3 Die Beschwerdeverfahren BV.2021.1 und BB.2020.280-281 sind inzwischen
mit den Beschlüssen vom 1. Februar und 11. August 2021 abgeschlossen
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(BV.2021.1, act. 6; BB.2020.280-281, act. 20). Der Antrag des Beschwerde-
führers auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit diesen Beschwer-
deverfahren erweist sich damit als gegenstandslos.
3.4 Die Akten des Bundesstrafgerichts der Beschwerdeverfahren BV.2021.1 und
BB.2020.280-281 wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7).
4.
4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 VStrR treten Beamte, die eine Untersuchung zu füh-
ren, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, in Aus-
stand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit
dem Beschuldigten durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden
sind oder mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führen (lit. b), mit dem
Beschuldigten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie
verwandt oder verschwägert sind (lit. bbis) oder aus anderen Gründen in der
Sache befangen sein könnten (lit. c).
4.2 Der Zweck der Ausstandspflicht besteht darin, jeden Anschein der Befan-
genheit oder Interessenkollision zu vermeiden. Hinsichtlich der Verwaltung
in ihrer Funktion als Untersuchungsbehörde, Anklagebehörde und urteilende
Behörde ist zur Beurteilung des Ausstandsgrundes nach Art. 29 Abs. 1 lit. c
VStrR die zum in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergangene Recht-
sprechung zum verankerten Anspruch jeder Person auf ein faires Verfahren
heranzuziehen. Gerade wegen der Machtfülle der Verwaltung sind bei der
Beurteilung der Frage der Befangenheit von untersuchenden Beamten die
gleichen (strengen) Massstäbe anzuwenden wie gegenüber den Strafverfol-
gungsbehörden (BGE 120 IV 266 E. 4b). Eine Verletzung der Garantie auf
ein faires Verfahren und somit Befangenheit sind anzunehmen, wenn Um-
stände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu er-
wecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönli-
chen Verhalten oder in gewissen funktionellen und organisatorischen Gege-
benheiten begründet sein. In beiden Fällen wird aber nicht verlangt, dass der
Handelnde deswegen tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände
gegeben sind, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Vor-
eingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des An-
scheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann je-
doch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das
Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. An-
gesichts der Bedeutung der Unparteilichkeit lässt sich jedoch eine einschrän-
kende Auslegung und Anwendung dieses Grundsatzes nicht vertreten, auch
wenn der Ausstand die Ausnahme bleiben muss (HAURI, Verwaltungsstraf-
recht, 1998, S. 86 mit Hinweis auf BGE 120 IV 226 E. 4b S. 236 ff.; vgl. auch
- 9 -
MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 937 f.; KIE-
NER, Richterliche Unabhängigkeit: verfassungsrechtliche Anforderungen an
Richter und Gerichte, 2001, S. 58 ff.; KONOPATSCH/EHMANN, Basler Kom-
mentar, 2020, Art. 29 VStrR N. 33 f.; BGE 127 I 196 E. 2b S. 198 f. und E. 2d
S. 199 f.; TPF 2009 84 E. 2.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2019.2
vom 15. April 2019 E. 3.2). Materielle oder prozessuale Fehler stellen nur
dann einen Ausstandsgrund dar, wenn sie besonders krass oder wiederholt
auftreten, sodass sie einer schweren Verletzung der Amtspflichten gleich-
kommen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3; KONOPATSCH/EHMANN, a.a.O., Art. 29
VStrR N. 19, 29, 85 ff. m.w.H.).
4.3
4.3.1 Zunächst ist auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage einzuge-
hen, ob G. als direkter Vorgesetzter von E. berechtigt war, über das diesen
betreffende Ausstandsgesuch zu entscheiden, da G. gegenüber ebenfalls
ein Ausstandsgesuch sowie eine Strafanzeige eingereicht wurden.
4.3.2 Auf das von der C. AG gegen G. eingereichte Ausstandsgesuch vom
16. September 2020 trat der […] des UVEK mit Verfügung vom 23. Dezem-
ber 2020 nicht ein (Sachverhalt Bst. N). Die vorliegend zu beurteilende Ver-
fügung erging am 14. Januar 2021, mithin nach dem Entscheid des UVEK,
auf das Ausstandsgesuch gegen G. nicht einzutreten. Zwar hat die C. AG
gegen die Verfügung des UVEK vom 23. Dezember 2020 bei der Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgericht Beschwerde erhoben (BV.2021.1, act. 1).
Da der Beschwerde in diesem Fall keine aufschiebende Wirkung zukam und
diese im Verfahren BV.2021.1 vom Gericht auch nicht angeordnet wurde
(vgl. Art. 28 Abs. 5 VStrR), ist bereits aus diesem Grund nicht zu bemängeln,
dass G. über das Ausstandsgesuch von E. entschieden hat. Das Gesagte
gilt sinngemäss in Bezug auf den von der B. AG und der C. AG gegen G.
eingereichte Strafanzeige vom 17. August 2020, den die Bundesanwalt-
schaft mit Verfügung vom 4. November 2020 nicht anhand nahm. Auch die
Beschwerde i.S.v. Art. 393 ff. StPO hat keine aufschiebende Wirkung und
eine solche wurde von der Beschwerdekammer im Verfahren BB.2020.280-
281 nicht angeordnet (vgl. Art. 387 StPO). Bereits aus diesen Gründen war
G. befugt, über das Ausstandsgesuch gegenüber E. zu entscheiden.
4.3.3 Ausserdem lässt sich weder den Ausführungen des anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführers noch den vorliegenden Akten entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer gegen G. einen formellen Ausstandsantrag gestellt hätte.
Das oben erwähnte Ausstandsbegehren gegen G. wurde von der C. AG ein-
geleitet und betraf – soweit ersichtlich – nicht das gegen den Beschwerde-
führer durch das BAZL eröffnete Verwaltungsstrafverfahren Nr. 53-8/5 we-
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gen Bauens ohne Plangenehmigung. Selbst wenn das Schreiben des Be-
schwerdeführers vom 25. November 2020 als ein Ausstandsgesuch gegen
G. interpretiert werden könnte, wäre G. für die Beurteilung des Ausstands-
gesuchs gegen E. zuständig gewesen. Die vom Gesetzgeber vorgesehene
Möglichkeit, Ausstandsbegehren zu stellen, soll nicht dazu führen, dass Par-
teien ein Verfahren mittels beliebigen Ausstandsbegehren blockieren (vgl.
KONOPATSCH/EHMANN, a.a.O., Art. 29 VStrR N. 111). Der Schutz der be-
schuldigten Partei wird dadurch gewährleistet, dass die Gutheissung eines
Ausstandsbegehrens zur Folge hat, dass der befangene Untersuchungsbe-
amte von der weiteren Mitwirkung im konkreten Verfahren ausgeschlossen
ist und die beschuldigten Person gestützt auf analoge Anwendung von
Art. 60 StPO die Wiederholung der durch den Untersuchungsbeamten er-
folgten Amtshandlungen verlangen kann (Beschluss des Bundesstrafge-
richts BV.2014.36 vom 21. Oktober 2014 E. 2.3 m.w.H.; KONOPATSCH/EH-
MANN, a.a.O., Art. 29 VStrR N. 113 ff.). Eine Strafanzeige kann allenfalls bei
Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts bezüglich der vorgeworfenen
Straftaten den Anschein von Befangenheit begründen (KONOPATSCH/EH-
MANN, a.a.O., Art. 29 VStrR N. 103). Indes verneinte die Bundesanwaltschaft
den hinreichenden Tatverdacht gegenüber G. und nahm das Verfahren mit
Verfügung vom 4. November 2020 nicht anhand. Die dagegen erhobene Be-
schwerde wies das Bundesstrafgericht mit Beschluss BB.2020.280-281 vom
11. August 2021 ab (BB.2020.280-281, act. 20). Auch vor diesem Hinter-
grund ist der Erlass der hier angefochtenen Zwischenverfügung durch G.
nicht zu beanstanden.
4.3.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass G. als direkter Vorgesetzter von E.
die Zwischenverfügung vom 14. Januar 2021 erlassen durfte. Die diesbe-
zügliche Rüge des Beschwerdeführers stösst ins Leere.
4.4
4.4.1 Wie im Nachfolgenden darzulegen sein wird, vermochte der Beschwerdefüh-
rer weder im Ausstandsgesuch vom 22. September 2020 noch im vorliegen-
den Beschwerdeverfahren objektive Gründe glaubhaft darzulegen, die ge-
eignet wären, Misstrauen in die Unparteilichkeit und damit einen Anschein
der Befangenheit von E. zu erwecken.
4.4.2 In materieller Hinsicht begründete der Beschwerdeführer den am 22. Sep-
tember 2020 gestellten Ausstandsantrag damit, dass das gegen ihn eröff-
nete Verwaltungsstrafverfahren Bestandteil der Vernichtungsstrategie von
D. und des BAZL ihm und der B. AG gegenüber darstelle. D. habe im Rah-
men des gegen sie geführten Ausstandsverfahrens angegeben, sie habe
ihre Entscheide mit E. als ihren Vorgesetzten abgesprochen, sich mit ihm
ausgetauscht und seine Haltung in die Entscheidfindung einfliessen lassen.
- 11 -
Somit habe auch E. zu dieser Vernichtungsstrategie beitragen, weshalb er
in den Ausstand zu treten habe (act. 1.2). Diese Ausführungen des Be-
schwerdeführers sind dahingehend zu verstehen, als er gegenüber E. Aus-
standsgründe nach Art. 29 Abs. 1 lit. c VStrR geltend macht. Andere Aus-
standsgründe gehen weder den Ausführungen des Beschwerdeführers noch
den dem Gericht eingereichten Unterlagen hervor.
4.4.3 Das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren
Nr. 53-8/5 wurde wegen des Verdachts eröffnet, dass er mutmasslich bewil-
ligungspflichtige Abhumusierungsarbeiten auf dem Heliport Z. veranlasst
hatte, ohne über eine Zustimmung oder Genehmigung des BAZL zu verfü-
gen. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Mai 2020
mitgeteilt. Weiter wurde darin ausgeführt, dass dieses Geschäft beim BAZL
schon länger offen gewesen sei, jedoch aufgrund begrenzter Personalres-
sourcen und hoher Arbeitsbelastung u.a. auch im Zusammenhang mit ver-
schiedenen Verfahren und Eingaben rund um Heliport Z. zurückgestellt wer-
den musste. Dieses Schreiben wurde von E. und D. unterzeichnet (act. 5.11).
Wie in der Zwischenverfügung vom 14. Januar 2021 zutreffend festgehalten
wurde, oblag es E. als […] der Sektion «Sachplan und Anlagen» und damit
als Vorgesetztem von D., sich von seinen Mitarbeitern in von ihnen betreuten
Verfahren ins Bild setzen zu lassen und insbesondere in heiklen und stritti-
gen Verfahren – zu welchen wohl auch das Dossier «Heliport Z.» gehört –
eine eigene Meinung zu bilden. Dazu gehörte namentlich, die von D. geführ-
ten Verfahren zu besprechen und die zentralen Verfahrensschritte, wie bei-
spielsweise die Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens und Einleitung
von Sachverhaltsabklärungen abzusprechen und allenfalls zu unterzeich-
nen. Inwiefern der Beschwerdeführer darin einen Austandsgrund erkennt, ist
nicht nachvollziehbar. Allein aus dessen Funktion als Vorgesetzter von D.,
die ebenfalls von einem Ausstandsgesuch betroffen war, ist in Bezug auf E.
kein Ausstandsgrund abzuleiten. Die institutionelle Nähe allein, wenn – wie
im vorliegenden Fall – der Vorgesetzte über den Ausstand der ihm unterge-
ordneten Mitarbeitern entscheidet, genügt nicht, um Befangenheit zu beja-
hen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2011.26 vom 10. Januar
2012 E. 2.3). Dem Argument des Beschwerdeführers folgend, wären sämtli-
che Vorgesetzte, die in irgendeiner Form an von Ausstandsverfahren be-
troffenen Mitarbeitern betreuten Verfahren beteiligt sind, aufgrund ihrer Vor-
gesetztenfunktion befangen. Eine allfällige Befangenheit eines Mitarbeiters
bzw. ein entsprechendes laufendes Verfahren gegen einen Untergebenen
begründet per se nicht auch eine Befangenheit des Vorgesetzten oder Ar-
beitskollegen des Betroffenen. Eine solche pauschale Annahme würde die
(Untersuchungs-)Behörden zudem vor organisatorische Schwierigkeiten
stellen, die insbesondere in kleineren Ämtern kaum zu bewältigen wären.
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Dies seinerseits würde die Gefahr bergen, dass Ausstandsbegehren rechts-
missbräuchlich gestellt werden könnten, um dadurch laufende Verfahren für
eine gewisse Zeit zu blockieren.
4.4.4 E. hat lediglich das Schreiben vom 27. Mai 2020 mitunterzeichnet, mit wel-
chem dem Beschwerdeführer die Eröffnung des BAZL-Verwaltungsstrafver-
fahrens Nr. 53-8/5 mitgeteilt und ihm Gelegenheit gewährt wurde, zu den
darin gemachten Ausführungen Stellung zu nehmen. Äusserungen, die ei-
nen Anschein von Befangenheit zu begründen vermögen, sind diesem
Schreiben nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer macht auch keine
krassen oder ungewöhnlich häufigen Fehlleistungen seitens E. geltend.
Dass weder E. noch D. gegenüber der B. AG oder ihren Verantwortlichen
eine Vernichtungsstrategie geführt haben, wurde im Beschluss
BB.2020.280-281 vom 11. August 2021 festgestellt, worauf verwiesen wer-
den kann. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers
braucht daher an dieser Stelle nicht erneut eingegangen zu werden. Allfällige
Voreingenommenheit von E. ist auch vor diesem Hintergrund zu verneinen.
4.4.5 Aus dem Gesagten folgt, dass weder aus den Ausführungen des Beschwer-
deführers noch den vorliegenden Akten objektive Gründe für Befangenheit
von E. hervorgehen. Die angefochtene Zwischenverfügung des BAZL
Nr. 361.23-LSXB/14 vom 14. Januar 2021 ist nicht zu beanstanden.
4.5 Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass dem Beschwerdeführer zwei-
mal Gelegenheit gewährt wurde, sich zur Stellungnahme von E. vom 5. No-
vember 2020 inhaltlich vernehmen zu lassen (act. 5.16, 5.18). Der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer hatte somit ausreichend Gelegenheit, sich vor
Erlass der hier angefochtenen Verfügung zu äussern. Eine Gehörsverlet-
zung ist unter diesen Umständen nicht auszumachen. Entgegen der Be-
hauptung des Beschwerdeführers ging G. auf den vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Ausstandsgrund nach Art. 29 Abs. 1 lit. c VStrR ein und
lehnte diesen – wie oben dargelegt (supra E. 4.4) – zu Recht ab. Auch in
diesem Zusammenhang ist eine Gehörsverletzung nicht zu erkennen.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als vollumfänglich unbe-
gründet und ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterlie-
gende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m.
Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge-
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bühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des vom Beschwer-
deführer geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (vgl. Art. 5 und 8
Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
[BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Der Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Gewährung einer Frist zur
näheren Begründung der Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Vereinigung des vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens mit BB.2020.280-281 und BV.2021.1 erweist sich
als gegenstandslos.
3. Es wird festgestellt, dass die Akten des Bundesstrafgerichts der Beschwerde-
verfahren BB.2020.280-281 und BV.2021.1 beigezogen wurden.
4. Die Beschwerde wird abgewiesen.
5. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un-
ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 24. August 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Philippe Renz
- Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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