Beschluss vom 22. März 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Cornelia Cova, Vorsitz,
Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
BANK A., vertreten durch Rechtsanwälte
Flavio Romerio und Stephan Groth,
Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT,
Generalsekretariat EFD, Rechtsdienst, Bundes-
gasse 3, 3003 Bern,
Beschwerdegegner
Gegenstand Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR);
Nichteintreten auf Siegelungsantrag (Art. 50 Abs. 3
VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2021.7
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Sachverhalt:
A. Am 7. November 2019 erstattete die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
(nachfolgend «FINMA») beim Eidgenössischen Finanzdepartement (nach-
folgend «EFD») gegen die Verantwortlichen der Bank A. sowie allfällige wei-
tere involvierte Personen Strafanzeige wegen Widerhandlung gegen Art. 9
i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämp-
fung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäscherei-
gesetz, GwG; SR 955.0). Gemäss den Ausführungen der FINMA besteht der
Verdacht, dass im Zusammenhang mit den Kontobeziehungen der Bank A.
der lybischen Familien B., C. und D. eine Verdachtsmeldung an die MROS
nach Art. 9 GwG pflichtwidrig unterlassen worden sei. Ihrer Strafanzeige
legte die FINMA unter anderem einige der ihr von der Bank A. im aufsichts-
rechtlichen Verfahren eingereichten Dokumente bei (Verfahrensakten EFD,
pag. 010 001 ff.).
B. In der Folge eröffnete das EFD am 13. August 2020 ein Verwaltungsstraf-
verfahren wegen des Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss
Art. 37 GwG gegen Unbekannt (Verfahrensakten EFD, pag. 050 0001).
C. Am 14. August 2020 erliess das EFD eine Auskunfts- und Editionsverfügung
und wies die Bank A. an, ihm Unterlagen betreffend die Geschäftsbeziehun-
gen mit B., E., F., C. sowie D. herauszugeben und anzugeben, welche Per-
sonen in der Periode 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2018 zu welchen Zeitpunk-
ten und in welcher Funktion mit den Geschäftsbeziehungen beschäftigt wa-
ren und dafür verantwortlich zeichneten. Des Weiteren forderte das EFD die
Bank A. auf, ihm sämtliche bankinternen Weisungen betreffend GwG-Sorg-
faltspflichten, gültig im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Juli 2018,
sowie sämtliche weiteren Unterlagen (Organigramme, Reglemente, Verord-
nungen, Weisungen, Richtlinien, Handbücher, Handlungsabläufe, Pflichten-
hefte etc.) zu Organisation, personeller Besetzung (inkl. Namen und Kürzel),
Hierarchie, Zuständigkeiten sowie Pflichten und Befugnissen im Zusammen-
hang mit der Geldwäschereibekämpfung (inkl. Identifikation von Kunden) bis
zur obersten Leitungsebene für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum
31. Juli 2018 (inkl. Erläuterung der verschiedenen Verantwortlichkeiten) ein-
zureichen (act. 1.2).
D. Die Bank A. reichte dem EFD die angeforderten Unterlagen am 27. Novem-
ber 2020 auf einem passwortgeschützten Datenträger ein und erhob gegen
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dessen Durchsuchung zugleich Einsprache. Des Weiteren beantragte die
Bank A. im Schreiben vom 27. November 2020 die Siegelung sämtlicher Un-
terlagen der Bank A., die das EFD von der FINMA erhältlich gemacht habe
oder mache oder gestützt auf Unterlagen der FINMA erstellt habe oder er-
stelle. Zur Begründung führte die Bank A. aus, dass das EFD ihr vor der
Durchsuchung der FINMA-Unterlagen das Siegelungsrecht hätte gewähren
müssen. Dies führe zur Unverwertbarkeit der widerrechtlich bzw. voreilig
durchsuchten Unterlagen (act. 1.3).
E. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 (Dispositivziffer 2) trat der untersu-
chende Beamte des EFD auf die Einsprache der Bank A. vom 27. November
2020 betreffend Unterlagen, die das EFD von der FINMA erhältlich machte
oder macht oder gestützt auf Unterlagen der FINMA erstellte oder erstellt,
nicht ein (act. 1.4). In Bezug auf die sich auf dem passwortgeschützten USB-
Stick befindlichen Unterlagen stellte das EFD bei der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts am 17. Dezember 2020 ein Entsiegelungsgesuch,
das unter der Verfahrensnummer BE.2020.21 geführt wird.
F. Gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2020 liess die Bank A. beim Leiter
des Rechtsdienstes des EFD am 21. Dezember 2020 Beschwerde erheben
und die Aufhebung der Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 17. Dezember
2020 beantragen (act. 1.5). Der Leiter des Rechtsdienstes des EFD wies die
Beschwerde der Bank A. mit Entscheid vom 13. Januar 2021 ab (act. 1.1).
G. Am 18. Januar 2021 liess die Bank A. bei der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts Beschwerde erheben und die Aufhebung des Beschwerde-
entscheids vom 13. Januar 2021 beantragen. Des Weiteren beantragt die
Bank A., die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Unterlagen, die das
EFD von der FINMA erhältlich gemacht habe oder mache oder gestützt auf
Unterlagen der FINMA erstellt habe oder erstelle, umgehend zu siegeln
(act. 1).
H. Der Leiter des Rechtsdienstes des EFD beantragt in seiner Eingabe vom
9. Februar 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verwies
auf die Begründung des Entscheids vom 13. Januar 2021 (act. 6). Das
Schreiben vom 9. Februar 2021 wurde der Bank A. am darauffolgenden Tag
zur Kenntnis gebracht (act. 7).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Fi-
nanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) richtet
sich das Verfahren bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen das FINMAG
oder der Finanzmarktgesetze – worunter auch das GwG fällt (Art. 1 Abs. 1
lit. f FINMAG) – nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März
1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0), soweit das
FINMAG oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfol-
gende und urteilende Behörde ist das EFD (Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz
FINMAG).
1.2 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die
Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar. Die allgemeinen
strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls
auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246
E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bun-
desstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.2 und E. 1.3).
2.
2.1 Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann
bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt
werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes
vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes
[Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde
gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser
dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer
Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berech-
tigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).
- 5 -
2.2
2.2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschwerdeentscheid
des Leiters des Rechtsdienstes des Beschwerdegegners, den dieser am
13. Januar 2021 gestützt auf Art. 27 VStrR erlassen hat (act. 1.1).
2.2.2 Die Beschwerdeführerin erhob beim Leiter des Rechtsdienstes des Be-
schwerdegegners am 21. Dezember 2020 gegen die Dispositivziffer 2 der
Verfügung vom 17. Dezember 2020 Beschwerde. In Bezug auf die Zustän-
digkeit führte die Beschwerdeführerin aus, die Abweisung eines Siegelungs-
gesuchs stelle eine mit einer Zwangsmassnahme zusammenhängende
Amtshandlung i.S.v. Art. 26 Abs. 1 VStrR dar, weshalb die Beschwerde ge-
mäss Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR zulässig und an den Leiter des Rechtsdiens-
tes des Beschwerdegegners zu richten sei (act. 1.5, S. 3). Der Leiter des
Rechtsdienstes des Beschwerdegegners nahm die Beschwerde vom
21. Dezember 2020 jedoch nicht als eine Zwangsmassnahmenbeschwerde,
für deren Beurteilung die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu-
ständig gewesen wäre (vgl. Art. 26 Abs. 1 und 2 lit. b VStrR), sondern als
eine Beschwerde i.S.v. Art. 27 Abs. 1 VStrR entgegen und erliess am 13. Ja-
nuar 2021 den hier angefochtenen Beschwerdeentscheid. Seine Zuständig-
keit zum Erlass des Beschwerdeentscheids begründete er dahingehend,
dass eine mit einer Zwangsmassnahme zusammenhängende Amtshandlung
nicht vorliege. Die FINMA habe dem Beschwerdegegner die vom Siege-
lungsantrag betroffenen Unterlagen mit der Strafanzeige übermittelt, wes-
halb es an einer Zwangsmassnahme fehle. Entsprechend stünde gegen die
Verfügung vom 17. Dezember 2020 die Beschwerde i.S.v. Art. 27 VStrR of-
fen (act. 1.1, S. 3 f.).
2.2.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zuständigkeit des Leiters des Rechts-
dienstes des Beschwerdegegners zum Erlass des hier angefochtenen Be-
schwerdeentscheids nicht (act. 1, S. 4). Dessen Unzuständigkeit ist vorlie-
gend auch nicht ersichtlich. Wie im Nachfolgenden ausgeführt wird (E. 4.3
hiernach), nahm der Beschwerdegegner von der ihm von der FINMA über-
mittelten Strafanzeige (samt deren Beilagen) nicht im Rahmen einer
Zwangsmassnahme Kenntnis. Daher ist das Nichteintreten des untersu-
chenden Beamten auf den Siegelungsantrag der Beschwerdeführerin betref-
fend die Beilagen der Strafanzeige der FINMA nicht als eine mit einer
Zwangsmassnahme zusammenhängende Amtshandlung i.S.v. Art. 26
Abs. 1 VStrR zu qualifizieren. Somit war der Leiter des Rechtsdienstes des
Beschwerdegegners befugt, den hier angefochtenen Beschwerdeentscheid
zu erlassen.
2.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschwerdeentscheid
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
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Änderung. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde
ist nach dem Gesagten einzutreten.
3.
3.1 Der untersuchende Beamte des Beschwerdegegners trat auf den Siege-
lungsantrag der Beschwerdeführerin vom 27. November 2020 betreffend die
von der FINMA eingereichten Beilagen der Strafanzeige mit Verfügung vom
17. Dezember 2020 infolge fehlender Legitimation und deren Siegelungsfä-
higkeit nicht ein (act. 1.4).
Der Leiter des Rechtsdienstes schützte die Verfügung vom 17. Dezember
2020 und wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom
13. Januar 2021 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass
die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Unterlagen der FINMA nicht als
Inhaberin, sondern als Dritte gelte. Das zwecks Legitimation notwendige ei-
gene, rechtlich geschützte Interesse an der Siegelung dieser Unterlagen
habe die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Überdies seien die Unterlagen
der FINMA, welche der Beschwerdegegner als Beilage zur Strafanzeige er-
halten habe, nicht siegelungsfähig. Auf Entsiegelungsgesuche von nicht sie-
gelungsfähigen Unterlagen trete das Bundesstrafgericht nicht ein. Zudem
habe der untersuchende Beamte die ihm mit der Strafanzeige am 7. Novem-
ber 2019 zugestellten Unterlagen längst eingesehen und gewertet, weshalb
der Beschwerdeführerin auch aus diesem Grund kein aktuelles Interesse an
der Siegelung zustehe. Schliesslich fehle ein schutzwürdiges Interesse der
Beschwerdeführerin auch in Bezug auf allfällige Unterlagen, die der Be-
schwerdegegner gestützt auf die Informationen der FINMA in der Zukunft
erstellen oder von der FINMA auf dem Rechtshilfeweg erhältlich machen
könnte. Das diesbezügliche Siegelungsbegehren richte sich auf theoretisch
künftige mögliche Umstände und Unterlagen (act. 1.1, S. 4 ff.).
3.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass der Beschwerdegegner
nicht berechtigt gewesen sei, die Begründetheit der Einsprache zu prüfen
und zu verweigern. Indem der Beschwerdegegner die Einsprache gegen die
Durchsuchung nicht bloss entgegengenommen, sondern geprüft habe und
darauf nicht eingetreten sei, habe er seine Kompetenzen überschritten. Laut
bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne eine Einsprache bzw. ein Siege-
lungsgesuch nur in absoluten Ausnahmefällen nicht beachtet werden, na-
mentlich wenn es offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist und das Siege-
lungsverfahren einem Leerlauf gleichkommen würde. Werde ein Grund ge-
gen die Durchsuchung glaubhaft gemacht, dürfen die Strafverfolgungsbehör-
den nur bei offensichtlich unbegründeten Anträgen bzw. in liquiden Fällen
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von der Siegelung absehen. Ihr Siegelungsgesuch vom 27. November 2020
sei weder offensichtlich unbegründet noch rechtsmissbräuchlich. Sie habe
dargelegt, dass von den FINMA-Unterlagen ihre Geschäftsgeheimnisse so-
wie das Bankkundengeheimnis betroffen seien und dass ein hinreichender
Tatverdacht auf eine Verletzung der Meldepflicht nach Art. 37 GwG nicht ge-
geben sei. Die Unterlagen seien von ihren Mitarbeitern erstellt worden, wes-
halb sie legitimiert sei, als deren Inhaberin die Siegelung zu verlangen. Zu-
dem habe der Beschwerdegegner die Unterlagen nicht nur gesichtet, son-
dern bereits umfassend analysiert. Der Sachverhalt sei nicht liquide, da meh-
rere Rechtsfragen noch nicht höchstrichterlich entschieden worden seien.
Insbesondere sei die Frage, ob eine Bank als Geheimnisschutzberechtigte
gelte, wenn von ihren Mitarbeitenden verfasste Unterlagen in eine Strafun-
tersuchung gelangen, vom Entsiegelungsgericht zu entscheiden. Dasselbe
gelte in Bezug auf das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an
der Siegelung der FINMA-Unterlagen. Schliesslich sei der Beschwerdegeg-
ner als Untersuchungsbehörde nicht berechtigt, die Begründetheit der ange-
rufenen Siegelungsgründe oder weiterer Siegelungshindernisse zu prüfen
(act. 1, S. 5 ff.).
4.
4.1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen.
Insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzuneh-
men ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von
Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind ausser-
dem das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwäl-
ten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen
in ihrem Amte oder Beruf anvertraut werden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2
VStrR). Dem Inhaber von Papieren ist wenn immer möglich Gelegenheit zu
geben, sich vor der Durchsuchung über deren Inhalt auszusprechen (Art. 50
Abs. 3 VStrR). Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden
die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt. Über die Zulässigkeit der
Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b
StBOG). Eine Siegelung ist anzuordnen, wenn «nach Angaben» der berech-
tigten Person Geheimnisschutzinteressen bzw. Entsiegelungshindernisse
bestehen. Ob solche Hindernisse bestehen (und dem Strafverfolgungsinte-
resse vorgehen) oder nicht, hat grundsätzlich der Entsiegelungsrichter zu
entscheiden. Ausnahmen können nur in liquiden Fällen in Frage kommen,
etwa wenn das Siegelungsbegehren offensichtlich unbegründet bzw. rechts-
missbräuchlich erhoben erscheint und ein förmliches Entsiegelungsverfah-
ren vor dem Zwangsmassnahmengericht geradezu einem Prozessleerlauf
- 8 -
gleichkäme (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2012 vom 7. März 2013
E. 3).
4.2
4.2.1 Der Beschwerdegegner wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin unter
Verweis auf den kürzlich ergangenen Beschluss des Bundesstrafgerichts
BE.2020.6 und BE.2020.10 vom 21. Dezember 2020 ab. Diesem Beschluss
lag eine ähnlich gelagerte Konstellation zugrunde und betraf dieselben Par-
teien. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall versiegelte der Beschwerdegeg-
ner gestützt auf die Einsprache der Beschwerdeführerin die ihm von der
FINMA eingereichten Beilagen einer Strafanzeige und stellte bei der Be-
schwerdekammer ein Entsiegelungsgesuch. Die Beschwerdekammer
sprach der Beschwerdeführerin im Beschluss BE.2020.6 und BE.2020.10
die diesbezügliche Siegelungslegitimation ab, stellte fest, dass es sich bei
den von der FINMA dem EFD eingereichten Unterlagen um nicht siegelungs-
fähige Unterlagen handle und trat auf das Entsiegelungsgesuch diesbezüg-
lich nicht ein. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer aus, dass die
im ordentlichen Strafprozessrecht entwickelte Rechtsprechung zur Legitima-
tion von Dritten, die Siegelung zu verlangen, auch in verwaltungsstrafrecht-
lichen Verfahren gelte (E. 4.1.2). Zugleich betonte die Beschwerdekammer,
dass auch Dritte, die ein rechtlich geschütztes Interesse an Unterlagen oder
deren Geheimhaltung für ihre Legitimation und Teilnahme in Anspruch neh-
men wollen, ausschliesslich eigene, rechtlich geschützte Interessen geltend
machen und sich nicht auf die Wahrung der Interessen Dritter berufen kön-
nen (E. 4.1.3 und 4.3.3). Des Weiteren führte die Beschwerdekammer im
vorgenannten Beschluss aus, dass sie nicht davon ausgehe, dass das Bun-
desgericht mit der Ausweitung der Siegelungsberechtigung in BGE 140 IV
28 beabsichtigt habe, das Siegelungsrecht auch auf Unterlagen auszuwei-
ten, die einer Behörde in einer Strafanzeige und somit noch vor Einleiten
eines Strafverfahrens eingereicht worden seien. Durch die Kenntnisnahme
und Prüfung der Strafanzeige der FINMA und der ihr beiliegenden Aktenstü-
cke hinsichtlich eines Anfangsverdachts wird keine eigentliche Durchsu-
chung i.S.v. Art. 50 VStrR vorgenommen, da diese Akten zwar auf Be-
weiseignung geprüft, jedoch nicht beschlagnahmt werden könnten. Mangels
deren Beschlagnahmefähigkeit kam die Beschwerdekammer zum Schluss,
dass das Institut der Siegelung nicht geeignet sei, die Behörde an der Kennt-
nisnahme dieser Unterlagen zu hindern (E. 4.3.3).
4.3 Im Sinne des oben Ausgeführten nahm der untersuchende Beamte durch
die Kenntnisnahme und Prüfung der Strafanzeige der FINMA und der ihr bei-
gelegten Aktenstücke hinsichtlich eines Anfangsverdachts keine eigentliche
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Durchsuchung i.S.v. Art. 50 VStrR vor, die der Beschwerdeführerin vorgän-
gig ein Siegelungsrecht eingeräumt hätte. Der untersuchende Beamte war
verpflichtet die Strafanzeige (samt deren Beilagen) zu sichten, um beurteilen
zu können, ob ein hinreichender Tatverdacht zur Eröffnung einer Untersu-
chung gegeben war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_49/2020 vom 16. Ok-
tober 2020 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2020.6 und
BE.2020.10 vom 21. Dezember 2020 E. 4.3.3). Diese dem Beschwerdegeg-
ner von der FINMA eingereichten Beilagen konnten zwar auf Beweiseignung
geprüft, jedoch nicht beschlagnahmt werden. Bereits aus diesem Grund
musste der untersuchende Beamte weder die Beschwerdeführerin über die
dem Beschwerdegegner von der FINMA eingereichten Unterlagen unterrich-
ten noch ihr Gelegenheit zur Siegelung bzw. Einsprache geben.
4.4
4.4.1 Die Beschwerdeführerin war aus einem weiteren Grund nicht berechtigt, die
Siegelung der Beilagen der Strafanzeige der FINMA zu verlangen. Die Be-
schwerdeführerin ist im Verfahren vor dem Beschwerdegegner nicht be-
schuldigt und wurde zur Einreichung der Unterlagen als Zeugin aufgefordert.
Da die vom Siegelungsantrag betroffenen Unterlagen dem Beschwerdegeg-
ner von der FINMA zusammen mit ihrer Strafanzeige eingereicht wurden, hat
die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht als deren Inhaberin, sondern als
Dritte zu gelten. Auch als solche hat sie ein eigenes, rechtlich geschütztes
Interesse darzulegen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2020.6 und
BE.2020.10 vom 21. Dezember 2020 E. 4.1.3 und 4.3.3). Wie im angefoch-
tenen Beschwerdeentscheid zutreffend ausgeführt wird, unterliess die Be-
schwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 27. November 2020 in Bezug auf
die von der FINMA erhältlich gemachten Unterlagen Geheimschutzinteres-
sen geltend zu machen. Den diesbezüglichen Siegelungsantrag begründete
die Beschwerdeführerin lediglich damit, dass sie zur Siegelung als Inhaberin
der dem Beschwerdegegner von der FINMA eingereichten Unterlagen be-
rechtigt sei (act. 1.3). Die übrigen detaillierten Ausführungen in diesem
Schreiben beziehen sich auf den nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht
gegebenen hinreichenden Tatverdacht und auf eine von der Bundesanwalt-
schaft erlassene Nichtanhandnahmeverfügung (act. 1.3, S. 1-7). Erst in der
Beschwerde vom 21. Dezember 2020 machte die Beschwerdeführerin gel-
tend, dass die Beilagen der Strafanzeige der FINMA von ihren Mitarbeitern
verfasst worden seien, Angaben zu ihrer Geschäftstätigkeit sowie Informati-
onen zu Bankkunden enthalten und daher vom Geschäftsgeheimnis und
Bankgeheimnis geschützt seien (act. 1.5, S. 4).
- 10 -
4.4.2 Somit hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben
vom 27. November 2020 gegenüber dem untersuchenden Beamten betref-
fend die Beilagen der Strafanzeige der FINMA überhaupt keine Geheimnis-
interessen angerufen. Der von der Beschwerdeführerin bestrittene Tatver-
dacht stellt keinen Siegelungsgrund dar. Da die Beschwerdeführerin in ihrem
Schreiben vom 27. November 2020 keine Geheimnisschutzinteressen gel-
tend machte, durfte der untersuchende Beamte sowohl von einem liquiden
Fall als auch von einem offensichtlich unbegründeten Siegelungsbegehren
ausgehen. Unter diesen Umständen und angesichts der aktuellen bundes-
strafgerichtlichen Rechtsprechung ist nicht zu beanstanden, dass der unter-
suchende Beamte auf das diesbezügliche Siegelungsgesuch der Beschwer-
deführerin ausnahmsweise nicht eintrat (vgl. Urteile des Bundesgerichts
1B_464/2019 vom 17. März 2020 E. 2.1; 1B_464/2012 vom 7. März 2013
E. 3). Der Beschwerdeentscheid vom 13. Januar 2021 ist auch in diesem
Punkt nicht zu beanstanden.
4.5 Der untersuchende Beamte des Beschwerdegegners hat die Beilagen der
Strafanzeige vom 7. November 2019 bereits eingesehen und verwendet. Die
am 27. November 2020, mithin ein Jahr später erklärte Siegelung wäre daher
grundsätzlich nicht mehr geeignet, ihren Zweck, namentlich das Vermeiden
der Kenntnisnahme durch die Behörden, zu erreichen. Da dem Siegelungs-
gesuch bereits aus den vorgenannten Gründen nicht stattgegeben werden
musste, kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdegegner der Be-
schwerdeführerin auch aus diesem Grund ein rechtlich geschütztes Inte-
resse an der Siegelung absprechen durfte (hierzu vgl. Beschlüsse des Bun-
desstrafgerichts BE.2020.6 und BE.2020.10 vom 21. Dezember 2020
E. 4.3.5 i.f.; BV.2019.5 vom 2. April 2019 E. 2.2).
4.6 Der Siegelungsantrag der Beschwerdeführerin vom 27. November 2020 be-
zog sich nicht nur auf die dem Beschwerdegegner von der FINMA mit der
Strafanzeige eingereichten Unterlagen, sondern auch auf allfällige Unterla-
gen, die der Beschwerdegegner gestützt auf die Informationen der FINMA in
der Zukunft erstellen oder von der FINMA auf dem Rechtshilfeweg erhältlich
machen könnte. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, um welche Unterla-
gen es sich dabei handeln soll. Daher ist davon auszugehen, dass sich das
Siegelungsbegehren auf noch nicht existierende Unterlagen, mithin auf
theoretisch künftige, mögliche Umstände und Unterlagen bezog. Mangels
eines konkreten Beurteilungsobjekts ist der Beschwerdeführerin auch dies-
bezüglich ein schutzwürdiges Interesse an der Siegelung abzusprechen.
4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht be-
rechtigt war, Einsprache in Bezug auf die Beilagen der Strafanzeige der
- 11 -
FINMA vom 7. November 2019 zu erheben. Der Beschwerdeentscheid vom
13. Januar 2021 ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist als unbegrün-
det abzuweisen.
4.8 Bei diesem Ergebnis ist auch der Antrag der Beschwerdeführerin abzuwei-
sen, mit welchem sie vorliegend um Anweisung des Beschwerdegegners er-
sucht, die Unterlagen, die der Beschwerdegegner von der FINMA erhältlich
gemacht habe oder mache oder gestützt auf Unterlagen der FINMA erstellt
habe oder erstelle, umgehend zu siegeln (act. 1).
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unter-
liegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m.
Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge-
bühr ist auf Fr. 2’000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements
des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren
und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]),
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
- 12 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 23. März 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Flavio Romerio und Stephan Groth
- Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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