Beschluss vom 6. Juli 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Cornelia Cova, Vorsitz,
Miriam Forni und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., zzt. in Justizvollzugsanstalt
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR); unentgeltliche
Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29
Abs. 3 BV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2021.9
Nebenverfahren: BP.2021.22
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Sachverhalt:
A. Anlässlich der am 20. Januar 2019 durchgeführten Verkehrskontrolle hielt
die Polizei Lausanne das Fahrzeug mit Kennzeichen «SO […]» in Lausanne
an (act. 3.5). Als Lenkerin wurde B. und als Beifahrer und Fahrzeughalter A.
identifiziert. Anlässlich der Durchsuchung von A. sowie des Fahrzeugs stellte
die Polizei unter anderem 634 g Crystal Meth, Bargeld in Höhe von total
Fr. 16'739.25 sowie zwei Spielautomaten sicher (act. 3.5). Ebenfalls am
20. Januar 2019 ordnete der zuständige Staatsanwalt des Kantons Waadt
die Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten von A. in Z./SO an, die gleichen-
tags durchgeführt wurde (act. 3.5). Anlässlich der Hausdurchsuchung stellte
die Polizei nebst anderem einen weiteren Spielautomaten, einen grünen
Ordner, eine schwarze Agenda sowie mehrere Briefkuverts mit mehreren
Schlüsseln sicher (act. 3.5, 3.12). A. wurde zwischen dem 20. Januar und
23. August 2019 insgesamt fünf Mal im Beisein seiner amtlichen Verteidige-
rin, Rechtsanwältin Juliette Perrin, von der Polizei Lausanne resp. Staatsan-
waltschaft des Kantons Waadt einvernommen (act. 3.4, 3.6-3.9).
B. In der Folge eröffnete die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfol-
gend «ESBK») gegen A. das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2019-078
wegen des Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom
29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51).
C. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 beschlagnahmte die ESBK im Ver-
fahren Nr. 62-2019-078 gestützt auf Art. 130 Abs. 1 lit. a und lit. b BGS und
Art. 46 f. des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungs-
strafrecht (VStrR; SR 313.0) nebst anderem die drei Tischautomaten, den
grünen Ordner sowie mehrere Briefkuverts mit insgesamt 43 Schlüsseln.
Diese Verfügung eröffnete die ESBK der amtlichen Verteidigerin von A.
(act. 3.2). Rechtsanwältin Juliette Perrin teilte der ESBK mit Schreiben vom
7. Dezember 2020 mit, dass sie A. im vom Kanton Waadt geführten Straf-
verfahren, jedoch nicht auch im Verwaltungsstrafverfahren vertrete und re-
tournierte der ESBK die ihr zugestellte Beschlagnahmeverfügung vom 4. De-
zember 2020 (act. 3.13).
D. Daraufhin eröffnete die ESBK die Beschlagnahmeverfügung am 18. Januar
2021 A. persönlich (act. 3.15). Diese Verfügung entsprach inhaltlich derjeni-
gen vom 4. Dezember 2020, wurde jedoch nunmehr auf den 15. Januar 2021
datiert (act. 3.14).
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E. Gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 15. Januar 2021 erhob A. am
19. Januar 2021 Beschwerde und reichte diese sowohl beim Direktor der
ESBK als auch bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein. Er
beantragt sinngemäss die Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung vom
15. Januar 2021 und insbesondere die Rückgabe der drei Spielautomaten
(act. 1).
F. Am 25. Januar 2021 leitete der Direktor der ESBK die Beschwerde samt sei-
ner Beschwerdeantwort an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
weiter. Er beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit da-
rauf einzutreten sei (act. 3).
G. Mit auf den 2. Februar 2021 datiertem Schreiben (Postaufgabe: 1. Februar
2021) nahm A. zur Beschwerdeantwort Stellung und hielt an den in der Be-
schwerde gestellten Begehren fest (act. 8). Seiner Eingabe vom 2. Februar
2021 legte A. eine Kopie des auf den gleichen Tag datierten Schreibens bei,
mit welchem er das Gericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ersuchte (act. 9; BP.2021.22, act. 1). Die Duplik des Direktors der ESBK vom
12. Februar 2021, worin er sich zur Eingabe vom 2. Februar 2021 verneh-
men liess, wurde A. am 17. Februar 2021 eröffnet (act. 11-14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2019 ist das Geldspielgesetz in Kraft getreten. Nach Art. 134
Abs. 1 BGS ist bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbanken-
spielen das VStrR anwendbar. Verfolgende Behörde im Sinne von Art. 20
Abs. 1 VStrR ist wie schon unter altem Recht das Sekretariat der ESBK
(Art. 134 Abs. 2, Art. 104 Abs. 5 BGS). Das Sekretariat vertritt die ESBK vor
eidgenössischen und kantonalen Gerichten (Art. 104 Abs. 5 BGS).
1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO;
SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das
VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2,
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Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1,
Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen
nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich
analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des
Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016
vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts
1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen
und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwal-
tungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2;
TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).
2.
2.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu-
sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m.
Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Orga-
nisation der Strafbehörden des Bundes; Strafbehördenorganisationsgesetz,
StBOG, SR 173.71). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Be-
schwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist
innert dreier Tage nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung
Kenntnis hat bei der zuständigen Behörde schriftlich, mit Antrag und kurzer
Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde gegen
Zwangsmassnahmen der Untersuchungsbeamten ist beim Chef der entspre-
chenden Verwaltungseinheit einzureichen (vgl. Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR).
Berichtigt der Chef der beteiligten Verwaltung die Amtshandlung oder Säum-
nis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andern-
falls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach
ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3
VStrR).
2.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bestätigte der Beschwerdeführer
seine anlässlich der Einvernahmen mehrfach gemachte Aussage, wonach
von den sichergestellten Geräten ein Spielautomat ihm gehöre und die an-
deren beiden sich in seiner Obhut zur Reparatur befunden hätten (act. 1,
S. 4; act. 8, S. 2). Wer der Eigentümer bzw. die Eigentümer der beiden Auto-
maten sein sollen, gab der Beschwerdeführer indes nicht bekannt. Damit
steht zum jetzigen Zeitpunkt nicht fest, ob der Beschwerdeführer der Eigen-
tümer sämtlicher beschlagnahmter Automaten ist. In diesem Sinne führte die
Beschwerdegegnerin aus, dass die Bestimmung der Eigentumsverhältnisse
an den Automaten Teil der Untersuchung bilde (act. 11, S. 2 f.). Da die Ge-
- 5 -
genstände im Fahrzeug oder in den Wohnräumlichkeiten des Beschwerde-
führers sichergestellt wurden, ist er als Eigentümer bzw. Besitzer der be-
schlagnahmten Gegenstände zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde
befugt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist
somit einzutreten.
3.
3.1 Zunächst ist auf die formellen Vorbringen des Beschwerdeführers einzuge-
hen.
3.2 Wie der Beschwerdeführer entgegen seiner in der Beschwerde erhobenen
Rüge im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels zutreffend festgestellt hat
(act. 8, S. 1), ist die hier angefochtene Beschlagnahmeverfügung auf den
15. Januar 2021 datiert und ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. Entge-
gen seiner Ansicht ist auch die in der Verfügung angebrachte Rechtsmittel-
belehrung korrekt. Wie darin richtigerweise ausgeführt wurde, ist die vorlie-
gend angerufene Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts für die Beur-
teilung von Beschwerden gegen angeordnete Zwangsmassnahmen im Ver-
waltungsstrafrecht zuständig. Indes sieht Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR ausdrück-
lich vor, dass die Beschwerde beim Chef resp. Direktor der entsprechenden
Verwaltungseinheit einzureichen ist. Damit wird dem Direktor der Beschwer-
degegnerin die Möglichkeit eingeräumt, die von der zuständigen Untersu-
chungsbeamtin angeordnete Zwangsmassnahme im Sinne der gestellten
Anträge zu berichtigen; andernfalls hat er sich zur Beschwerde zu äussern
und die Beschwerde an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (vgl. Art. 26
Abs. 3 VStrR). Dieses vom Gesetzgeber vorgeschriebene Verfahren hielt
der Direktor der Beschwerdegegnerin ein und leitete die Beschwerde vom
19. Februar 2021 samt seiner Vernehmlassung der Beschwerdekammer un-
ter Einhaltung der Frist gemäss Art. 26 Abs. 3 VStrR am 25. Februar 2021
weiter. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe
ihm mit dem in der Beschlagnahmeverfügung angebrachten Hinweis, dass
die Beschwerde an das Bundesstrafgericht zu richten, jedoch beim Direktor
einzureichen sei, einen Maulkorb aufzuerlegen versucht (act. 1, S. 5 f.), ist
daher unbegründet.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die hier angefochtene Beschlagnah-
meverfügung dahingehend, dass es sich bei den sichergestellten Automaten
um Gelspielautomaten mit mutmasslich darauf installierten Spielbankenspie-
len handle und der Beschwerdeführer diese sowie eine grössere Anzahl von
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weiteren Geräten Dritten verkauft bzw. zur Verfügung gestellt habe. Es be-
stünde daher der Verdacht, dass der Beschwerdeführer Spielbankenspiele
organisiert, durchgeführt oder zur Verfügung gestellt habe, ohne über die
hierfür benötigte Konzession zu verfügen (Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS) bzw. im
Wissen um den Verwendungszweck die technischen Mittel zur Veranstal-
tung von Spielbankenspielen Personen ohne Konzession zur Verfügung ge-
stellt habe (Art. 130 Abs. 1 lit. b BGS). Eventualiter habe der Beschwerde-
führer gewerbsmässig i.S.v. Art. 130 Abs. 2 BGS gehandelt. Die sicherge-
stellten Gegenstände seien zur Beweissicherung sowie im Hinblick auf eine
spätere Einziehung zu beschlagnahmen (act. 2).
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die angeordnete Beschlagnahme vor dem
Bundesrecht standhält.
4.2
4.2.1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen (a) Gegen-
stände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können; (b) Gegenstände
und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterlie-
gen; (c) die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen
(Art. 46 Abs. 1 VStrR). Die Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR
stellt eine provisorische prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstel-
lung der allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte dar und
greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor (BGE 120 IV
365 E. 1c).
4.2.2 Als strafprozessuale Zwangsmassnahme setzt die Beschlagnahme im Ver-
waltungsstrafverfahren voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht
(vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Sie muss ausserdem vor dem Verhältnis-
mässigkeitsgrundsatz standhalten (Art. 45 Abs. 1 VStrR; vgl. Art. 197 Abs. 1
lit. c-d StPO). Nicht zulässig ist die Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b
VStrR, falls eine strafrechtliche Einziehung aus materiell-rechtlichen Grün-
den bereits als offensichtlich unzulässig erscheint (Beschluss des Bun-
desstrafgerichts BV.2017.5 vom 20. April 2017 E. 5.1). Der hinreichende Ver-
dacht setzt – in Abgrenzung zum dringenden – nicht voraus, dass Beweise
und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer
Verurteilung sprechen. Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit und Ange-
messenheit einer Beschlagnahme hat die Beschwerdekammer diesbezüg-
lich jedoch keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und ent-
lastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Diese bleibt dem für die Fällung
des materiell-rechtlichen Einziehungsentscheides zuständigen Sachgericht
vorbehalten (TPF 2010 22 E. 2.2.2; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bun-
desstrafgerichts BV.2013.1 vom 26. April 2013 E. 4.1; je m.w.H.).
- 7 -
4.2.3 Gemäss Art. 130 Abs. 1 BGS wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder
mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzessionen
oder Bewilligungen Spielbankenspiele durchführt, organisiert oder zur Ver-
fügung stellt (lit. a) oder im Wissen um den geplanten Verwendungszweck
die technischen Mittel zur Veranstaltung stellt, die nicht über die nötigen Kon-
zessionen oder Bewilligungen verfügen (lit. b). Wird die Tat gewerbs- oder
bandenmässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen (Art. 130 Abs. 2 BGS).
4.2.4 Geldspiele werden im Hinblick auf einen geldwerten Vorteil gegen Leistung
eines geldwerten Einsatzes gespielt (Art. 3 lit. a BGS). In Abgrenzung zum
Geschicklichkeitsspiel entscheidet der Zufall über den Spielgewinn und nicht
überwiegend die Geschicklichkeit (Art. 3 lit. d BGS). Wer Geldspiele durch-
führen will, braucht eine Bewilligung oder eine Konzession (Art. 4 BGS). Kon-
zessionierte Spielbanken dürfen automatisiert durchgeführte Geldspiele
durchführen, gegebenenfalls auch online (Art. 5 Abs. 2 BGS; Art. 4 Abs. 1
lit. b der Verordnung des EJPD vom 7. November 2018 über Spielbanken;
Spielbankenverordnung EJPD, SPBV-EJPD; SR 935.511.1 i.V.m. Art. 16
Abs. 2 der Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele; Geldspiel-
verordnung, VGS; SR 935.511). «Automatisiert durchführen» bedeutet,
dass wesentliche Teile des Spielablaufs über elektronische oder mechani-
sche Apparate oder ähnliche Einrichtungen abgewickelt werden (Botschaft
vom 21. Oktober 2015 zum Geldspielgesetz, BBl 2015 8387, 8438). Konkret
zählen zu den Spielbankenspielen insbesondere die Spielautomatenspiele
(BBl 2015 8387, 8407). Spielbankenspiele sind Geldspiele, die einer eng be-
grenzten Anzahl Personen offenstehen; ausgenommen sind die Sportwet-
ten, die Geschicklichkeitsspiele und die Kleinspiele (Art. 3 lit. g BGS).
4.2.5 Der in Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS enthaltene Begriff «Durchführung» umfasst
alle Handlungen in Verbindung mit der konkreten Umsetzung eines Spiel-
bankenspiels oder mit dem öffentlich Zugänglichmachen desselben, na-
mentlich durch Verkaufs- oder Vertriebshandlungen. Unter «Organisieren»
von Spielbankenspielen ist der Aufbau der Struktur zu verstehen, mit der die
Durchführung eines Spielbankenspiels ermöglicht wird. Die Tathandlung des
«Zur-Verfügung-Stellens» von Spielbankenspielen umfasst insbesondere
das Bereitstellen von RäumIichkeiten zum Zweck der Organisation oder der
Veranstaltung von Spielbankenspielen, die Übernahme des gesamten oder
von Teilen des mit dem Geldspiel verbundenen Zahlungsverkehrs oder die
Beschaffung von Einrichtungen (BBl 2015 8387, 8498). Art. 130 Abs. 1 lit. b
BGS richtet sich auf Handlungen von Herstellern, Lieferanten und Vertriebs-
händlern, die diese technischen Mittel Veranstalterinnen oder Verkaufsstel-
len verkaufen oder zur Verfügung stellen, die nicht über die erforderlichen
Konzessionen oder Bewilligungen verfügen. Damit ein solches Verhalten
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strafbar ist, muss die betreffende Person davon Kenntnis haben, dass die
technischen Mittel zur Veranstaltung illegaler Geldspiele dienen. Sie muss
insbesondere wissen, dass der Käufer nicht über die erforderlichen Bewilli-
gungen verfügt (BBl 2015 8387, 8499).
4.2.6 Der in Art. 130 Abs. 2 BGS verwendete Begriff der Gewerbsmässigkeit ent-
spricht demjenigen des Strafrechts (BBl 2015 8387, 8499). Nach der Recht-
sprechung liegt im Begriff des berufsmässigen Handelns der Ansatzpunkt für
die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit. Der Täter handelt berufsmässig,
wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit
aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten
Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass
er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist,
dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ
regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die
Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits
mehrfach begangen haben und es muss aufgrund der Taten geschlossen
werden, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallen-
den Handlungen bereit gewesen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2 S. 191; 119 IV
129 E. 3a S. 132 f.; 116 IV 319 E. 3; je mit Hinweisen; Urteile des Bundes-
gerichts 6B_253/2016 vom 29. März 2017 E. 2.3; 6B_290/2016 vom 15. Au-
gust 2016 E. 1.2; 6B_550/2016 vom 10. August 2016 E. 2.3). Subjektiv setzt
Gewerbsmässigkeit insbesondere eigennütziges Handeln voraus. Die Ab-
sicht muss auf eine nicht unbedeutende und fortlaufende Einkommensquelle
gerichtet sein, weshalb Gewerbsmässigkeit nicht allein aufgrund mehrfacher
Tatbegehung hergeleitet werden kann (Urteile des Bundesgerichts
6B_253/2016 vom 29. März 2017 E. 2.3; 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016
E. 3.4).
4.3
4.3.1 Seit der Anhaltung des Beschwerdeführers am 20. Januar 2019 wurde er
insgesamt fünf Mal befragt. Am 20. Januar 2019 gab der Beschwerdeführer
gegenüber der Polizei Lausanne an, dass er am besagten Tag nach
Lausanne wegen der Spielautomaten gekommen sei. Im Kofferraum seines
Fahrzeugs habe er zwei Geräte, welche er zur Reparatur mitgenommen
habe. Er sei von Solothurn losgefahren und habe zunächst einen Halt in Biel
gemacht, da eines der von ihm vermieteten Geräte blockiert gewesen sei.
Danach sei er direkt nach Lausanne gekommen. In Bezug auf die sicherge-
stellten Briefkuverts mit Namen gab der Beschwerdeführer an, es handle
sich um Personen, bei welchen er Spielautomaten habe. Alle Geräte würden
ihm gehören. In Lausanne habe er nur einen Spielautomaten. Der sicherge-
stellte grüne Ordner enthalte Buchhaltungsunterlagen und die schwarze
Agenda die Kalkulation zu den Spielautomaten (act. 3.4, S. 2 f.).
- 9 -
4.3.2 Anlässlich der Hafteinvernahme vom 21. Januar 2019 gab der Beschwerde-
führer an, sich im September 2018 mit einem Mann namens «C.» aus der
Domenikanischen Republik, der in Barcelona wohne, in Barcelona getroffen
zu haben. «C.» habe ihn vorgängig kontaktiert und vorgeschlagen, für Asia-
tinnen Spielautomaten aufzustellen, da diese tendenziell spielsüchtig seien.
Sie hätten sich in einem Restaurant am Flughafen von Barcelona getroffen
und hätten den Kauf der Spielautomaten besprochen, welche der Beschwer-
deführer habe installieren müssen. Sie hätten vereinbart, dass der Be-
schwerdeführer die Geräte kaufen und der Gewinn zwischen ihnen geteilt
werde. Der Beschwerdeführer gab an, dass sich noch sechs Automaten in
seiner Garage befänden. Es handle sich um zwei verschiedene Gerätetypen.
Beim ersten Typ werde das Geld direkt einbezahlt. Diese Geräte habe die
Polizei in seinem Fahrzeug sichergestellt. Bei den anderen Geräten müsse
jemand anders die Spieleinsätze aufbuchen. Weiter habe der Beschwerde-
führer mit «C.» eine Abmachung betreffend den Handel von Crystal Meth
getroffen (act. 3.6, S. 2).
4.3.3 An der Einvernahme vom 26. Januar 2019 bestätigte der Beschwerdeführer
seine am 20. und 21. Januar 2019 gemachten Aussagen. Weiter bestätigte
er, dass es sich auf dem ihm gezeigten Foto um «C.» handle, welchem der
Beschwerdeführer Geld schulde und der ihn und seine Familie bedroht habe.
Er habe «C.» drei Mal in Y./AG getroffen. Das letzte Mal habe der Beschwer-
deführer «C.» am 12. November 2019 gesehen (act. 3.7, S. 2 ff.).
4.3.4 Der Beschwerdeführer bestätigte anlässlich der Einvernahme vom 11. Juni
2019 die am 20. und 26. Januar 2019 gemachten Aussagen und führte zu-
dem aus, dass er wegen der Spielautomaten erstmals im Oktober 2018 nach
Lausanne gekommen sei. Danach sei er in der Regel ein Mal pro Woche,
manchmal auch zwei Mal pro Woche nach Lausanne gefahren. Weiter gab
der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe die Geldspielautomaten an Res-
taurants weder vermietet noch verkauft. Er wisse, wofür die Geräte verwen-
det worden seien. Personen aus Zürich hätten ihm gesagt, wo er die Geld-
spielautomaten in Lausanne aufstellen könne. Die Spielautomaten seien für
Personen gedacht gewesen, die in den Casinos vom Spielen ausgeschlos-
sen worden seien. Auf Nachfrage hin präzisierte der Beschwerdeführer seine
Tätigkeit mit den Spielautomaten und gab an, er stelle die Spielautomaten
mehrheitlich zur Verfügung. Wenn eine Person das Gerät mangels finanziel-
ler Mittel nicht sofort habe kaufen können, habe sie dem Beschwerdeführer
einen Teil der Gewinne abgegeben. Wenn die Person das Gerät später ge-
kauft habe, habe sich der Beschwerdeführer um dessen Unterhalt geküm-
mert. Das Programm auf den Geräten müsse alle drei Monate erneuert wer-
den. Er wisse, dass die Eigentümer der Geräte mit diesen Gewinn erwirt-
schaften. Dies sei jedoch deren Problem. Nach dem Verkauf der Automaten
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sei er nicht dafür verantwortlich, was die Käufer mit diesen tun würden. Auf
Vorhalt der in seiner Wohnung sichergestellten Buchhaltungsunterlagen gab
der Beschwerdeführer an, die eine Spalte betreffe die gespielten Einsätze
an einem Gerät, die anderen betreffen die Auszahlungen an die Spieler, den
Saldo sowie schliesslich die Teilung der Einnahmen unter Kollegen, da es
meist Paare seien, welche ein Gerät betreiben würden. Er selbst habe von
diesen Beträgen nichts erhalten. Die von ihm geführte Buchhaltung, die auch
Angaben betreffend die Teilung der Gewinne zwischen den Mitbesitzern der
Geräte beinhalte, habe er lediglich aus statistischen Gründen geführt. Ge-
winne an die Spieler zahle der jeweilige Betreiber des Gerätes in bar aus.
Eine Obergrenze gebe es bei den Gewinnen nicht. Jedoch habe jedes Gerät
eine limitierte Anzahl von Auszahlungen vorgesehen, die er aber nicht
kenne. Bezüglich der Spieleinsätze gab der Beschwerdeführer an, dass
diese zwischen Fr. 20.-- und Fr. 200.-- variieren würden. Er habe die Auto-
maten für Fr. 1'500.-- bis Fr. 1'600.-- erworben und für einen Preis von
Fr. 2'500.-- und Fr. 4'000.-- weiterveräussert. Er habe in Lausanne ein Gerät
aufgestellt, alle anderen habe er verkauft. Er habe zwischen 10 und 25 Ge-
räten verkauft und bei diesen mache er nur noch den Unterhalt. Die Geräte
nehme er zur Reparatur mit und müsse manchmal Ersatzteile kaufen. Wie
viel der Beschwerdeführer mit den Unterhaltsarbeiten einnehme, konnte er
nicht bezeichnen. Für einen «Reset» eines Spielautomaten verlange er
Fr. 600.--. Bei den Namen, die auf den sichergestellten Briefkuverts mit
Schlüsseln geschrieben seien, handle es sich um Personen, die einen Auto-
maten von ihm gekauft hätten (act. 3.8, S. 2 ff.).
4.4
4.4.1 Vorab sei erwähnt, dass allfällige Kommunikations- oder Übersetzungs-
schwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und der übersetzenden
Person den Einvernahmeprotokollen nicht zu entnehmen sind. Solche wer-
den vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren auch nicht geltend
gemacht. Auch wenn die Aussagen des Beschwerdeführers teilweise nicht
schlüssig sind, können sie dahingehend zusammengefasst werden, dass er
die mutmasslichen Geldspielautomaten mit der Absicht erworben hat, diese
anschliessend an Dritte zu veräussern oder bei diesen vorübergehend auf-
zustellen. Zudem gestand der Beschwerdeführer ein, die defekten Spielau-
tomaten zu reparieren und deren Software alle drei Monate zu aktualisieren.
Im Sinne des oben Ausgeführten (E. 4.2.5 hiervor) sind der Verkauf von
Geldspielautomaten, deren Reparatur und Aktualisierung der Software so-
wie die vom Beschwerdeführer zugegebene (vorübergehende) Überlassung
der Geräte gegen eine allfällige Gewinnbeteiligung von Art. 130 Abs. 1 lit. a
und lit. b BGS erfasst. Dass der Beschwerdeführer die mutmasslichen Geld-
spielautomaten seiner Aussage zufolge nur an Privatpersonen und nicht
- 11 -
auch an Restaurants vermietet oder verkauft haben soll, vermag daran nichts
zu ändern.
4.4.2 Gestützt auf die bisher gemachten Aussagen ist auch anzunehmen, dass
der Beschwerdeführer wusste, dass auf den von ihm an Drittpersonen ver-
kauften bzw. zur Verfügung gestellten Geräten Spiele installiert waren, die
geldwerten Einsatz verlangten und damit Gewinne erwirtschaftet werden
konnten. Jedenfalls gestand der Beschwerdeführer ein, dass er die Spielau-
tomaten nicht nur verkaufe, sondern auch Personen gegen eine Beteiligung
am Gewinn überlasse, wenn sich diese den Kaufpreis nicht leisten konnten
(E. 4.3.4 hiervor). Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die von
ihm geführte Buchhaltung lediglich aus statistischen Gründen geführt,
scheint angesichts seiner Aussagen betreffend seine Beteiligung am Gewinn
der von anderen Personen betriebenen Spielgeräten als wenig glaubhaft.
Ausserdem mutet es seltsam an, dass der Beschwerdeführer den mit der
Buchhaltung verbundenen Zeitaufwand sowie die Fahrten zu den Betreibern
der Spielautomaten auf sich genommen hat, ohne an den mit den Geräten
erwirtschafteten Einnahmen beteiligt worden zu sein. Das Verhältnis zwi-
schen dem Beschwerdeführer und den Personen, bei welchen er die mut-
masslichen Geldspielautomaten aufgestellt hat, sowie die Frage, ob der Be-
schwerdeführer an den Spieleinsätzen beteiligt war, werden von der Be-
schwerdegegnerin noch zu klären sein.
Ebenso ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer gewusst oder zumin-
dest in Kauf genommen hat, dass die Personen, an welche er die Geräte
verkauft oder zur Verfügung gestellt hat, die Geräte weiteren Personen zur
Verfügung stellten, ohne hierfür über die benötigte Konzession zu verfügen.
Darauf deutet insbesondere die Aussage des Beschwerdeführers hin, wo-
nach er wisse, dass die Betreiber der Geräte mit den Automaten Gewinn
machen würden, ihn jedoch keine Pflicht treffe zu überprüfen, ob die Käufer
eines Spielautomaten eine Lizenz zum Spielen hätten (act. 8, S. 7; E. 4.3.4
hiervor). Damit ist der hinreichende Verdacht bezüglich Art. 130 Abs. 1 lit. a
und lit. b bzw. Art. 130 Abs. 2 BGS zu bejahen.
4.4.3 In der Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer den Vorwurf der Be-
schwerdegegnerin, die Tätigkeit mit den Automaten gewerbsmässig betrie-
ben zu haben und bringt vor, er habe dies nur sporadisch in der Freizeit ge-
tan und seinen Lebensunterhalt verdiene er als Metzger (act. 8, S. 5). Diese
Behauptung widerspricht den bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers.
Namentlich gab der Beschwerdeführer am 20. Januar 2019 gegenüber der
Polizei Lausanne an, Rentner zu sein. Er lebe von der monatlichen
AHV Rente von Fr. 2'000.-- sowie vom Verkauf von Spielautomaten und
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Crystal Meth (act. 3.4, S. 2 f.). Unklar ist, in welchem Umfang der Beschwer-
deführer seinen Lebensunterhalt mit Verkauf resp. Miete und Reparatur der
Spielautomaten bestreitet. An der Einvernahme vom 20. Januar 2019 gab
der Beschwerdeführer an, dass das im Fahrzeug sichergestellte Bargeld von
Fr. 16'739.25 aus dem Verkauf von Spielautomaten stamme und lediglich
ein kleiner Teil aus dem Drogenverkauf käme (act. 3.4, S. 3). Anlässlich der
Einvernahme vom 23. August 2019 gab der Beschwerdeführer indes an,
dass von dem sichergestellten Bargeld von Fr. 16'739.25 ca. Fr. 4'600.-- bis
Fr. 4'800.-- aus seiner Tätigkeit mit den Spielautomaten kämen (act. 3.9,
S. 3). Laut den Angaben des Beschwerdeführers hat er seit September 2018
zwischen 10 und 25 Geräten verkauft, bei welchen er weiterhin für den Un-
terhalt zuständig sei. Weiter soll der Beschwerdeführer seinen Angaben zu-
folge diverse Automaten den Betreibern gegen eine Beteiligung am Gewinn
überlassen haben. Insbesondere gab der Beschwerdeführer zu Protokoll,
wegen des in Lausanne aufgestellten Spielautomaten seit Oktober 2018 ein
bis zwei Mal pro Woche dorthin gefahren zu sein (supra E. 4.3.4). Zudem
gab der Beschwerdeführer am 20. Januar 2019 an, gleichentags in Biel an-
gehalten und einen von ihm vermieteten Automaten zur Reparatur mitge-
nommen zu haben. In Anbetracht der Anzahl der in den Briefkuverts sicher-
gestellten Schlüsseln kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Be-
schwerdeführer an weiteren Orten Spielautomaten aufgestellt hat. Unter die-
sen Umständen besteht auch der hinreichende Verdacht in Bezug auf ge-
werbsmässiges Handeln i.S.v. Art. 130 Abs. 2 BGS.
4.4.4 Nicht einzugehen ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers soweit
sie sich auf die allfällige Strafbarkeit richten. Im vorliegenden Verfahren ist
nicht zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer nach Art. 130 BGS strafbar
gemacht hat. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet lediglich die
Frage, ob die Voraussetzungen für die angeordnete Beschlagnahme vorlie-
gen. Ob der Beschwerdeführer Geldspielautomaten verkauft, vermietet oder
sonst wie Dritten überlassen hat, wird die Beschwerdegegnerin im weiteren
Verlauf der Untersuchung festzustellen haben. Ebenso wird die Beschwer-
degegnerin zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer vorsätzlich, gewerbs-
mässig sowie allein oder in Mittäterschaft mit «C.» gehandelt hat.
4.4.5 Aus dem Gesagten folgt, dass der aktuelle Verfahrensstand den hinreichen-
den Verdacht begründet, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand von
Art. 130 Abs. 1 lit. a und lit. b bzw. Art. 130 Abs. 2 BGS erfüllt haben könnte.
4.5 Die beschlagnahmten Gegenstände können über die bisher offenen Punkte
Aufschluss geben und sind damit als potentielle Beweismittel geeignet. Da
gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR der untersuchende Beamte gezwungen
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ist, Gegenstände mit Beschlag zu belegen, welche als Beweismittel von Be-
deutung sein können, steht der Beschwerdegegnerin zur Beweismittelsiche-
rung kein milderes Mittel als die Beschlagnahme der drei Spielautomaten
und Schlüssel zur Verfügung. Die Beschlagnahme ist in diesem Fall zwin-
gend vorgeschrieben und es besteht kein Ermessensspielraum (vgl. Be-
schlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2008.14 und BV.2008.15 vom 30. Ja-
nuar 2009 E. 2.3 mit Hinweis auf HAURI, Verwaltungsstrafrecht, 1998,
S. 110).
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angeordnete Beschlagnahme
kein Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist somit unbegründet und voll-
ständig abzuweisen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (BP.2021.22,
act. 1).
5.2 Art. 29 Abs. 3 BV gibt einer bedürftigen Partei in einem für sie nicht aus-
sichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (BGE 135 I
91 E. 2.4.2.2 S. 96; 133 III 614 E. 5 S. 616). Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn
die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefah-
ren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinn-
aussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur
wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521
E. 9.1).
5.3 Die Beschwerde erwies sich nach dem oben Ausgeführten als aussichtslos.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege BP.2020.22 ist unbesehen der
finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers aufgrund der Auslosigkeit
der vorliegenden Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV).
5.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterlie-
gende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m.
Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge-
bühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements
des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren
und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 14 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 6. Juli 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions-
richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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