Beschluss vom 20. Januar 2023
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Entschädigung bei Einstellung (Art. 100 Abs. 4 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2022.11
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Sachverhalt:
A. Mit Datum vom 14. September 2006 wurde die B. GmbH mit Sitz in Z./BE im
Handelsregister eintragen. Geschäftsführer der Gesellschaft war A. (Verfah-
rensakten, Ordner 11, Urk. 24 01 007 ff.). Mit Erklärung vom 14. Dezem-
ber 2011 beantragte A. bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfol-
gend «ESTV») die freiwillige Unterstellung der B. GmbH unter die Mehrwert-
steuerpflicht, woraufhin diese in das Register der steuerpflichtigen Personen
eingetragen wurde (vgl. act. 1.7 S. 1). Am 12. April 2012 wurde die B. AG,
ebenfalls mit Sitz in Z./BE im Handelsregister eingetragen. A. gehörte der
B. AG bis am 27. Dezember 2012 (TR-Datum) als Verwaltungsrat an (Ver-
fahrensakten, Ordner 11, Urk. 24 01 005 f.; 24 01 082 ff.).
B. Am 20. Dezember 2012 ordnete die ESTV bei der B. GmbH eine Revision
der Abrechnungen der Quartale 1-3/2012 an (Verfahrensakten, Ordner 1,
Urk. 10 10 001). Mit Verfügung vom 23. August 2013 eröffnete die ESTV ge-
gen A. in seiner Funktion als Geschäftsführer der B. GmbH eine Strafunter-
suchung wegen des Verdachts auf Leistungsbetrug nach Art. 14 des Bun-
desgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR;
SR 313.0) und eventuell Steuerhinterziehung nach Art. 96 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG;
SR 641.20) sowie unvollständige bzw. nicht ordnungsgemässe Buchführung
nach Art. 98 lit. e MWSTG (Verfahrensakten, Ordner 17, Urk. 90 01 002 f.).
C. Mit Daten vom 13. Januar 2014 und 15. April 2014 wurden die B. AG und die
B. GmbH durch richterlichen Beschluss aufgelöst, und es wurden die Liqui-
dationen nach den Vorschriften des Konkursrechts angeordnet (Verfahrens-
akten, Ordner 11, Urk. 24 03 003 f.; 24 02 003 f.).
D. Am 6. Februar 2015 wurde A. im Verfahren betreffend Leistungsbetrug und
evtl. Steuerhinterziehung (vgl. supra lit. B) einvernommen. Anlässlich dieser
Einvernahme teilte die ESTV A. mit, dass sie beabsichtige, dieses Verfahren
einzustellen (Verfahrensakten, Ordner 2, Urk. 20 02 001 ff.; 20 02 009).
E. Mit Verfügung vom 30. April 2015 stellte die ESTV das Verwaltungsstrafver-
fahren gegen A. bezüglich des Verdachts auf Leistungsbetrug und
Steuerhinterziehung ein. Gleichzeitig verfügte sie, dass die Kosten des Ver-
fahrens wegen Leistungsbetrugs und Steuerhinterziehung im Verfahren
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betreffend unvollständige bzw. nicht ordnungsgemässe Buchführung liqui-
diert würden (Verfahrensakten, Ordner 17, Urk. 90 04 018 ff.). Die Einstel-
lungsverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. act. 1.7 S. 3).
F. Am 26. August 2015 erliess die ESTV einen Strafbescheid, worin sie A. ge-
stützt auf Art. 98 und Art. 103 MWSTG eine Busse von Fr. 5'000.-- auferlegte
wegen nicht ordnungsgemässer Führung, Ausfertigung, Aufbewahrung und
Vorlage von Geschäftsbüchern, Belegen, Geschäftspapieren und sonstigen
Aufzeichnungen der B. GmbH der Jahre 2011 und 2012. Ausserdem ver-
pflichtete die ESTV A. zur Bezahlung der Gesamtverfahrenskosten von
Fr. 1'603.50 (Verfahrensakten, Ordner 17, Urk. 90 04 023 ff.).
G. A. erhob mit Eingabe vom 18. September 2015 Einsprache gegen den Straf-
bescheid vom 26. August 2015 und machte gleichzeitig mit Bezug auf die
Einstellung des Verfahrens wegen Leistungsbetrugs und Steuerhinterzie-
hung (vgl. supra lit. E) einen Entschädigungsanspruch gestützt auf Art. 100
VStrR geltend. Die beantragte Entschädigung im Umfang von Fr. 814'664.60
setzte sich wie folgt zusammen: Fr. 2'362.50 Rechtsberatung C.;
Fr. 12'577.10 eigener Zeitaufwand und Spesen; Fr. 179'725.-- Verdienstaus-
fall 2015; Fr. 600'000.-- geschätzter Verdienstausfall 2016-2020 sowie
Fr. 20'000.-- Genugtuung (Verfahrensakten, Ordner 17, Urk. 90 05 002 ff.).
H. Am 8. Oktober 2015 eröffnete die ESTV gegen die verantwortlichen Organe
der Treuhandgesellschaft D. AG eine Strafuntersuchung wegen des Ver-
dachts der Steuerhinterziehung (Art. 96 MWSTG), evtl. Abgabebetrugs
(Art. 14 VStrR), begangen in der Zeit vom November 2012 bis Februar 2014
durch Geltendmachung eines Vorsteueranspruches der B. GmbH (Verfah-
rensakten, Ordner 17, Urk. 90 01 026 f.).
I. Die ESTV wies mit prozessleitender Verfügung vom 8. Januar 2016 den An-
trag von A. auf Behandlung der Einsprache als Begehren um Beurteilung
durch das Strafgericht (vgl. supra lit. G) ab. Zudem sistierte sie das Verfahren
wegen Verfahrenspflichtverletzung gegen A. (vgl. supra lit. F) bis zum Ab-
schluss der Strafuntersuchung gegen die Verantwortlichen der D. AG (vgl.
supra lit. H). Mit der gleichen Verfügung sistierte die ESTV schliesslich die
Behandlung des Entschädigungsgesuches von A. (vgl. supra lit. G) bis zum
Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides im Verfahren wegen
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Verfahrenspflichtverletzung, mutmasslich begangen durch A. als geschäfts-
führendes Organ der B. GmbH (Verfahrensakten, Ordner 17, Urk. 90 02
002 ff.).
J. Mit Verfügung vom 3. Juni 2016 hob die ESTV die Sistierung des Verfahrens
(wegen Verfahrenspflichtverletzung) gegen A. infolge Abschlusses des
Strafverfahrens gegen die verantwortlichen Organe der D. AG wieder auf
(Verfahrensakten, Ordner 17, Urk. 90 02 009).
K. Mit Schreiben vom 13. Juli 2017 beantragte A. bei der ESTV, das Verfah-
ren gegen ihn wegen Verletzung von Verfahrenspflichten infolge Verjährung
einzustellen und über sein Entschädigungsbegehren hinsichtlich des bereits
gegen ihn eingestellten Verfahrens zu entscheiden (vgl. supra lit. E; Verfah-
rensakten, Ordner 17, Urk. 90 06 041 ff.). Die ESTV verfügte am 14. Au-
gust 2017, dass die Behandlung des Entschädigungsgesuchs bis zum Vor-
liegen eines rechtskräftigen Entscheides im Verfahren wegen Verletzung
von Verfahrenspflichten gegen A. sistiert bleibe (Verfahrensakten, Ordner
17, Urk. 90 02 023 ff.).
L. Am 5. Juni 2018 erliess die ESTV eine Strafverfügung gegen A. Darin verur-
teilte sie ihn zur Leistung einer Busse von Fr. 5'000.-- wegen Widerhandlung
gegen Art. 98 lit. e i.V.m. Art. 103 MWSTG und auferlegte ihm die Kosten
des Verfahrens (Verfahrensakten, Ordner 17, Urk. 90 05 041 ff.). A. verlangte
mit Schreiben vom 13. Juni 2018 die gerichtliche Beurteilung der Strafverfü-
gung (Verfahrensakten, Ordner 18, Urk. 96 01 000 ff.). Die ESTV überwies
am 30. August 2019 die Akten zur gerichtlichen Beurteilung an die Staatsan-
waltschaft Winterthur/Unterland (Verfahrensakten, Ordner 18, Urk. 96 01
003 ff.).
M. Mit einer Beschwerde wegen Rechtsverzögerung vom 19. August 2019
gelangte A. an die ESTV und beantragte, es sei über sein Entschädigungs-
begehren vom 18. September 2015 (vgl. supra lit. G) bis zum 30. Au-
gust 2019 zu entscheiden, andernfalls sei eine «rekursfähige» Verfügung zu
erlassen (Verfahrensakten, Ordner 17, Urk. 90 06 048 ff.).
N. Am 2. September 2019 richtete A. eine Beschwerde an die Beschwerdekam-
mer des Bundesstrafgerichts wegen Rechtsverweigerung, eventuell Rechts-
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verzögerung und beantragte, es sei festzustellen, dass ihm das Recht auf
Entschädigung verweigert werde, und die ESTV sei anzuweisen, das Ent-
schädigungsgesuch vom 18. September 2015 bis spätestens 20 Tage nach
Rechtskraft des beantragten Urteils zu entscheiden. Die an die
Beschwerdekammer gerichtete Beschwerde reichte A. bei der ESTV ein
(Verfahrensakten, Ordner 20, Urk. 98 01 000 ff.). Gleichentags (d.h. am
2. September 2019) erliess die ESTV eine weitere prozessleitende Ver-
fügung, mit der sie an der Sistierung der Behandlung des Entschädigungs-
gesuchs von A. vom 18. September 2015 festhielt (Verfahrensakten, Ord-
ner 17, Urk. 90 02 032 ff.). Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 4. Septem-
ber 2019 wiederum bei der ESTV zuhanden der Beschwerdekammer Be-
schwerde und verwies mit Bezug auf die Rechtsbegehren auf seine Be-
schwerde vom 2. September 2019 (Verfahrensakten, Ordner 20, 98 01
066 ff.). Nachdem die ESTV die Beschwerden von A. vom 2. und 4. Septem-
ber 2019 am 6. September 2019 mit einer Stellungnahme an die Beschwer-
dekammer weitergeleitet hatte, trat diese mit den Beschlüssen BV.2019.30
und BV.2019.31 je vom 16. September 2019 mangels Zuständigkeit auf die
Beschwerden nicht ein und überwies die Beschwerden an den Direktor der
ESTV zur Behandlung.
O. Mit Beschwerdeentscheid vom 14. Oktober 2019 wies der Direktor der ESTV
die Beschwerden von A. vom 2. und 4. September 2019 ab und bestätigte
die Sistierung der Behandlung des Entschädigungsgesuchs bis zum Vorlie-
gen eines rechtskräftigen Kostenentscheids im Verfahren wegen Verfah-
renspflichtverletzung (Verfahrensakten, Ordner 20, Urk. 98 01 375 ff.).
P. Im Verfahren betreffend Verfahrenspflichtverletzung sprach das Bezirksge-
richt Winterthur A. mit Urteil GC190023 vom 20. November 2020 der Über-
tretung im Sinne von Art. 98 lit. e MWSTG schuldig und verurteilte ihn zu
einer Busse von Fr. 1'000.-- (Verfahrensakten, Ordner 18, Urk. 96 01 145 ff.).
Auf Berufung von A. hin stellte das Obergericht des Kantons Zürich das Ver-
fahren mit Beschluss SU200035 vom 24. August 2021 ein und sprach A. eine
Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 28'795.85 zu (Verfahrensakten,
Ordner 18, Urk. 96 01 395 ff.).
Q. Mit Schreiben vom 16. November 2021 wandte sich die ESTV an A. und bat
ihn, das Entschädigungsbegehren vom 18. September 2015 (vgl. supra
lit. G) hinsichtlich des geltend gemachten Verdienstausfalles präzis zu
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beziffern und entsprechend zu belegen (Verfahrensakten, Ordner 24,
Urk. 99 02 017 f.).
R. Mit Eingabe vom 22. November 2021 präzisierte A. sein Entschädigungsbe-
gehren vom 18. September 2015 hinsichtlich des Schadenspostens «Ver-
dienstausfalls» und machte diesbezüglich für die Jahre 2015-2020 eine Ent-
schädigung im Umfang von Fr. 1'017'658.-- geltend. A. beantragte zudem
die Verzinsung des gesamten Schadenersatzes mit 5%, bezüglich der Rech-
nung von RA C. ab dem 17. Dezember 2014, bezüglich seines eigenen Auf-
wandes ab dem 5. November 2014 (mittlerer Verfall) und bezüglich des Ver-
dienstausfalls jeweils ab dem 1. Juli des jeweiligen Jahres (mittlerer Verfall;
Verfahrensakten, Ordner 24, Urk. 99 02 019 ff.).
S. Mit Eingabe vom 14. Februar 2022 gelangte A. erneut mit Beschwerde we-
gen Rechtsverzögerung an den Direktor der ESTV und beantragte, es sei
festzustellen, dass die ESTV die mit Gesuch vom 18. September 2015 ge-
forderte Entschädigung wegen ungerechtfertigter Strafverfolgung nach
Art. 100 VStrR innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von 3 Monaten
verweigert habe. Die verantwortlichen Beamten der ESTV seien unter An-
drohung der Bestrafung wegen Ungehorsam (Art. 292 StGB) anzuweisen,
das von A. eingereichte Entschädigungsgesuch bis zum 28. Februar 2022
vollumfänglich gutzuheissen oder innerhalb gleicher Frist sei eine Verfügung
zu erlassen (Verfahrensakten, Ordner 21, Urk. 98 04 00000).
T. Mit Verfügung vom 28. Februar 2022 hiess die ESTV das Entschädigungs-
gesuch von A. vom 18. September 2015 im Umfang von Fr. 11'772.50 gut
und lehnte es im Übrigen ab. Die ausgesprochene Entschädigung setzt sich
aus Fr. 2'362.50 für die Beratung durch C. und Fr. 9'410.-- für den eigenen
Aufwand von A. zusammen. Das Ersuchen von A. um Ausrichtung einer Ent-
schädigung für Verdienstausfall für die Jahre 2015-2020 sowie Zusprechen
von Zinsen und Genugtuung wies die ESTV ab (Verfahrensakten, Ordner 24,
Urk. 99 02 00045 ff. = act. 1.2).
U. Dagegen erhob A. am 7. März 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekam-
mer des Bundesstrafgerichts. Er stellt folgende Anträge (act. 1 S. 1):
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«1. In Abänderung der Verfügung der ESTV vom 28. Febr. 2022 seien dem Be-
schwerdeführer wegen des Justizirrtums der ESTV folgende Entschädigungen
zu bezahlen:
- CHF 2'362.50 nebst 5% Zins seit 17. Dez. 2014 für Anwaltskosten
(und nicht CHF 2'362 ohne Zins);
- CHF 12'577.10 nebst 5% Zins seit 5. Nov. 2014 Aufwand für die eigene
Verteidigung (und nicht nur CHF 9'410 ohne Zins);
- ein gerichtlich abzuschätzender Schadenersatzbetrag für entgangenen
Gewinn mit Zins zu 5% ab 30. Juni 2015 (mittlerer Verfall);
- eine Genugtuung im Umfang von CHF 20'000 nebst Zins zu 5% ab
30. Juni 2015 (mittlerer Verfall)
2. Die ordentlichen Kosten dieses Verfahren[s] und jene des Verfahrens der er-
folgreichen Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom
14. Febr. 2022 seien der ESTV aufzuerlegen und es sei dem Unterzeichneten
eine Parteientschädigung für beide Verfahren in der Höhe von insgesamt
CHF 4'579.30 (CHF 1'016.30 + CHF 3'563) zuzusprechen».
V. Die ESTV beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. März 2022 die Ab-
weisung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Februar 2022 unter
Kosten- und Entschädigungsfolge. Auf das Entschädigungsbegehren in Be-
zug auf die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung (vom 14. Februar 2022)
sei nicht einzutreten (act. 6). Die Beschwerdeantwort wurde A. am 28. März
2022 zur Kenntnis zugestellt (act. 7). Mit unaufgeforderter Eingabe vom
29. März 2022 nahm A. zur Beschwerdeantwort der ESTV Stellung (act. 8),
was dieser am 31. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 9).
W. Mit Eingabe vom 23. August 2022 reichte die ESTV bei der Beschwerde-
kammer eine Kopie des Beschwerdeentscheids ihres Direktors vom 23. Au-
gust 2022 bezüglich der Beschwerde von A. vom 14. Februar 2022 wegen
Rechtsverzögerung ein (act. 10, act. 10.1). Darin hielt der Direktor der ESTV
fest, die Beschwerde sei mit dem Erlass der Entschädigungsverfügung der
ESTV vom 28. Februar 2022 gegenstandslos geworden. Für das Beschwer-
deverfahren sprach er A. eine Entschädigung von Fr. 1'013.60 zu (act. 10.1,
S. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Mehr-
wertsteuergesetz ist grundsätzlich das VStrR anwendbar (Art. 103 Abs. 1
MWSTG; vgl. auch CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, Hand-
buch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl. 2012, N. 2696). Bei der
Inlandsteuer und bei der Bezugssteuer obliegt die Strafverfolgung der ESTV
(Art. 103 Abs. 2 MWSTG).
1.2 Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinngemäss an-
wendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-
3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2,
Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR
einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der
StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2;
Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1;
1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesge-
richts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafpro-
zessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im
Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und
E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).
1.3 Vorliegend führte die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer ein
Verfahren wegen des Verdachts auf Leistungsbetrug im Sinne von Art. 14
Abs. 1 VStrR und eventuell Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 96 Abs. 1
MWSTG. Somit findet grundsätzlich das VStrR Anwendung.
1.4 Massgeblich für die Entschädigung im Verwaltungsstrafverfahren ist ferner
die Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafver-
fahren (SR 313.32; nachfolgend «Kosten- und Entschädigungsverord-
nung»).
2.
2.1 Der Beschuldigte, gegen den das Verfahren eingestellt wird, kann eine Ent-
schädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlit-
ten hat, verlangen (Art. 99 Abs. 1 VStrR). Der Entschädigungsanspruch er-
lischt, wenn er nicht innert einem Jahr nach Eröffnung der Einstellung oder
nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird (Art. 100
Abs. 1 VStrR). Das Entschädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung
schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie dessen
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Begründung zu enthalten (Art. 100 Abs. 3 VStrR). Über das Begehren trifft
die Verwaltung spätestens innert drei Monaten einen Entscheid. Gegen den
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekam-
mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1
VStrR); die Verfahrensvorschriften von Art. 28 Abs. 2–5 VStrR gelten sinn-
gemäss (Art. 100 Abs. 4 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch
die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Inte-
resse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).
2.2 Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 28. Februar 2022 richtet (Antrag 1 der Beschwerde), mit welcher dem
Entschädigungsgesuch des Beschwerdeführers nur teilweise entsprochen
wurde, ist dieser durch den Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Änderung. In diesem Umfang ist – da die übrigen Ein-
tretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben – auf die Be-
schwerde einzutreten.
2.3 Mit Bezug auf den Antrag 2 der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer
eine Entschädigung für die Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie für
die Kosten «des Verfahrens der erfolgreichen Rechtsverzögerungsbe-
schwerde des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2022» verlangt, ist
Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer sieht in der Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2022, mit welcher sie das Entschädi-
gungsgesuch des Beschwerdeführers vom 18. September 2015 behandelt
hat, eine Gutheissung seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 14. Feb-
ruar 2022. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die von ihm gerügte
Rechtsverzögerung gar nicht Gegenstand der Verfügung vom 28. Feb-
ruar 2022 war. Alleine der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in der
genannten Verfügung über das Entschädigungsgesuch des Beschwerdefüh-
rers entschieden hat, lässt nicht automatisch auf eine Gutheissung der
Rechtsverzögerungsbeschwerde schliessen. Ob im konkreten Fall eine
Rechtsverzögerung vorlag, musste erst noch geprüft werden, was denn auch
mit der Verfügung des Direktors der ESTV vom 23. August 2022 geschehen
ist (vgl. surpa lit. W; act. 10.1). Auf den Beschwerdeantrag 2 ist daher – so-
weit er die Kosten «des Verfahrens der erfolgreichen Rechtsverzögerungs-
beschwerde» vom 14. Februar 2022 betrifft – mangels eines zulässigen An-
fechtungsobjekts nicht einzutreten.
3.
3.1 Das ursprüngliche bei der Beschwerdegegnerin eingereichte Entschädi-
gungsbegehren vom 18. September 2015 hat der Beschwerdeführer
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aufforderungsgemäss am 22. November 2021 präzisiert und ergänzt. Er
machte eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'032'597.60 geltend, welche
sich wie folgt zusammensetzt:
Rechnung C. (Beratung) Fr. 2'362.50
Eigener Aufwand Verteidigung Fr. 12'577.10
Verdienstausfall 2015 Fr. 182'041.00
Verdienstausfall 2016 Fr. 191'210.00
Verdienstausfall 2017 Fr. 172'200.00
Verdienstausfall 2018 Fr. 173'486.00
Verdienstausfall 2019 Fr. 153'617.00
Verdienstausfall 2020 Fr. 145'104.00
Total Fr. 1'032'597.60
Zudem verlangt der Beschwerdeführer die Ausrichtung eines Schadenszin-
ses von 5% seit dem 17. Dezember 2014 bezüglich der Forderung von
C., seit dem 5. November 2014 bezüglich seines eigenen Aufwandes sowie
jeweils seit dem 1. Juli des jeweiligen Jahres bezüglich der Verdienstaus-
fälle. Schliesslich beantragt er die Ausrichtung einer Genugtuung von
Fr. 20'000.-- (vgl. supra lit. G und R).
3.2 Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch nach Art. 99 VStrR ist zu-
nächst das Vorliegen eines Schadens. Vom obligationenrechtlichen Scha-
densbegriff ausgehend gilt als Schaden jede ungewollte Verminderung des
Reinvermögens. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermeh-
rung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und entspricht
der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem
Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte bzw. den
Einkünften, die nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich erzielt worden
sind und denjenigen, die ohne dieses Ereignis zugeflossen wären (BGE 132
III 321 m.w.H; s.a. FRANK/GARLAND, Basler Kommentar, Basel 2020, Art. 99
VStrR N. 6).
3.3 Eine Entschädigungspflicht im Sinne von Art. 99 Abs. 1 VStrR besteht nicht
für jeden geringfügigen Nachteil. Voraussetzung ist vielmehr eine gewisse
objektive Schwere der Untersuchungshandlung und ein dadurch bedingter
erheblicher Nachteil, welcher vom Ansprecher zu substanziieren und zu be-
weisen ist (Art. 11 Abs. 1 und 2 Kosten- und Entschädigungsverordnung;
Art 42 Abs. 1 OR; BGE 107 IV 155 E. 5 m.w.H.; Entscheid des Bundesstraf-
gerichts BV.2005.4 vom 11. Mai 2005 E. 1.2 m.H.; s.a. GRIESSER, Zürcher
Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 430 StPO N. 2). Der nicht ziffernmässig nach-
weisbare Schaden ist nach dem Ermessen des Richters mit Rücksicht auf
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den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen
Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Diese Bestimmung bezieht
sich sowohl auf das Vorhandensein wie auf die Höhe des Schadens. Dieser
gilt als erwiesen, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, die geeignet
sind, auf seinen Eintritt zu schliessen. Der Schluss muss sich mit einer ge-
wissen Überzeugungskraft aufdrängen (BGE 132 III 379 E. 3.1 mit Hinweis
auf BGE 122 III 219 E. 3a). Die Schätzung des Schadens ist nur zulässig,
sofern der Beweis des Schadens unmöglich ist, die Kosten für den Nachweis
des Schadens in keinem vernünftigen Verhältnis zu diesem stehen oder der
Nachweis unzumutbar ist (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2011.4
vom 22. August 2011 E. 2.2.1). Der Anspruchsberechtigte hat auch in die-
sem Fall die Obliegenheit, alle Umstände, die für den Eintritt des Schadens
sprechen oder Rückschlüsse auf die Schadenshöhe zulassen, soweit wie
möglich und zumutbar, zu behaupten und zu belegen (Beschluss des Bun-
desstrafgerichts BV.2020.37 vom 24. Juni 2021 E. 4.2 m.V.a. FRANK/GAR-
LAND, a.a.O., Art. 100 VStrR N. 10).
3.4 Voraussetzung eines Entschädigungsanspruchs ist nebst dem Vorliegen
eines Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Tätig-
keit des Staates und der eingetretenen Vermögensverminderung. Der aus
dem zivilen Haftpflichtrecht stammende Begriff der adäquaten Kausalität gilt
auch im öffentlichen Recht; die Bestimmungen des Haftpflichtrechts gemäss
Art. 41 ff. OR sind analog anwendbar. Ein adäquater Kausalzusammenhang
liegt vor, wenn die einzelnen Untersuchungshandlungen (insbesondere
Zwangsmassnahmen) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der all-
gemeinen Lebenserfahrung geeignet waren, den beim Betroffenen eingetre-
tenen Schaden zu bewirken. Der Eintritt des Schadens muss durch die Un-
tersuchungshandlungen wesentlich begünstigt worden sein (Entscheide des
Bundesstrafgerichts BK.2011.4 vom 22. August 2011 E. 2.2.2; BK.2004.15
vom 8. März 2006 E. 3.2; je m.w.H).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bemängelt zunächst, die Beschwerdegegnerin habe
den von ihm geltend gemachten Zeitaufwand für die eigene Verteidigung zu
Unrecht um 12 Stunden gekürzt. Diese Kürzung sei willkürlich und sach-
fremd. Zu Beginn der Untersuchung sei es für ihn wichtig gewesen, dass ein
Spezialanwalt die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin hinsichtlich Strafrisiko
beurteile. Es sei zielgerecht gewesen, dass sie sich beide in die Aktenlage
eingearbeitet und sich am 22. Mai 2014 getroffen hätten. Ein anderes Vor-
gehen sei nicht vorstellbar gewesen. Erst diese Koordination hätte es ihm
erlaubt, danach die Verteidigung schadensmindernd für den Staat selbst zu
- 12 -
übernehmen. Sein Aufwand und seine Spesen zwischen dem 16. und
22. Mai 2014 seien notwendig gewesen, um die Schadenminderung über-
haupt wahrzunehmen (act. 1 S. 5 f.).
4.2 Eine Entschädigung für den persönlichen Zeitaufwand (Aktenstudium, Ver-
fassen von Eingaben etc.) von nicht anwaltlich vertretenen Personen oder
Beschuldigten ist in der StPO oder dem VStrR ebenso wenig vorgesehen
wie bei anwaltlich vertretenen Personen, die trotz der anwaltlichen Verteidi-
gung in der Regel eigene Zeit für ihre Verteidigung aufwenden müssen (Ge-
spräche mit Verteidiger etc.). Eine Parteientschädigung kann aber zugespro-
chen werden, wenn «besondere Verhältnisse» dies rechtfertigen. Solche lie-
gen vor, wenn es sich a) um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert
handelt, b) die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig
macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher-
und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegen-
heiten auf sich zu nehmen hat, und c) zwischen dem betriebenen Aufwand
und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis be-
steht. Bei einem Aufwand von beispielsweise 22 3/4 Stunden sind diese
Voraussetzungen noch nicht anzunehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
6B_1125/2016 vom 20. März 2017 E. 2.2; 6B_251/2015 vom 24. Au-
gust 2015 E. 2.3.1 f. und 2.3.3).
4.3 In der Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. September 2015 figurierte
in der Zusammenstellung des eigenen Zeitaufwandes unter anderem ein
Treffen vom 22. Mai 2014 mit RA C. Der Zeitaufwand für dieses Treffen
wurde ebenso von RA C. in Rechnung gestellt und vom Beschwerdeführer
als zu entschädigender Aufwand unter dem Titel «Rechtsberatung C.» auf-
geführt (Verfahrensakten, Ordner 17, Urk. 90 05 018). Die Beschwerdegeg-
nerin hält in der angefochtenen Verfügung fest, es sei davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer zumindest bis zum Treffen vom 22. Mai 2014
anwaltlich vertreten gewesen sei. Die unter dem Titel «eigener Aufwand»
geltend gemachten Positionen «Analyse Zustellung ESTV» vom
16. Mai 2014, «Sichtung aller Akten im Büro» vom 18. Mai 2014 und «Tref-
fen RA C.» vom 22. Mai 2014 im Gesamtumfang von 12 Stunden sowie die
damit zusammenhängenden Spesen seien nicht zu entschädigen, da die
diesbezügliche Entschädigung über die Rechnung von RA C. erfolge
(act. 1.2 S. 10). Dies ist vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung,
wonach eine Parteientschädigung der anwaltlich vertretenen Person nur
ausnahmsweise zuzusprechen ist, nicht zu beanstanden, zumal es sich bei
den geltend gemachten 12 Stunden nicht um einen hohen Arbeitsaufwand
im Sinne der Rechtsprechung handelt.
Nach dem Gesagten erweist sich diese Rüge als unbegründet.
- 13 -
5.
5.1 Der Beschwerdeführer trägt weiter vor, die Beschwerdegegnerin habe ihm
die Entschädigung des entgangenen Gewinns in Form von Verdienstausfall
unrechtmässig verweigert (act. 1 S. 7 f.). Zur Begründung führt er aus, seine
Karriere als Spitzenmanager resp. Partner bei der Anwaltskanzlei E. sei auf-
grund des gegen ihn gerichteten Betrugsvorwurfs beendet gewesen. Das
Betrugsverfahren habe die Vertrauensbasis zu den Kunden zerstört. Die Un-
schuldsvermutung habe ihm nichts genützt. Um die Reputation von E. nicht
zu gefährden, sei er aus der Spitzenposition zurückgetreten. Eine Kündigung
hätte er nicht abwarten können. Seit seinem Rücktritt sei er weder wirtschaft-
lich noch stimmenmässig an E. beteiligt. Auch eine Anstellung bei einer an-
deren Anwaltskanzlei sei unmöglich gewesen. Für seinen Karriereknick sei
die ESTV verantwortlich und nicht der Umstand, dass Dritte, insbesondere
Banken, im Zuge der Untersuchung vom Betrugsverfahren Kenntnis erhalten
hätten. Der adäquate Kausalzusammenhang sei daher gegeben. Dass er
nach wie vor «Of Counsel» von E. ist, sei als «Sollbruchstelle» zu verstehen
(act. 1 S. 7 ff.).
5.2 Gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. c der Kosten- und Entschädigungsverordnung hat
der Beschuldigte Anspruch auf den infolge der Untersuchungshandlungen
eingetretenen Verdienstausfall. Darunter fallen auch Beeinträchtigungen der
Karriere (sog. Karriereschaden). Es obliegt der (ehemals) beschuldigten Per-
son darzulegen und soweit möglich zu beweisen, dass das Verwaltungsstraf-
verfahren conditio sine qua non für den Karriereschaden ist (FRANK/GAR-
LAND, a.a.O., N. 39 zu Art. 99 VStrR).
5.3 Soweit der Beschwerdeführer einen Verdienstausfall für die Jahre 2015 bis
2020 geltend macht, ist vorab festzuhalten, dass das vorliegend relevante
Strafverfahren am 23. August 2013 gegen den Beschwerdeführer eröffnet
und am 30. April 2015 wieder eingestellt worden ist (vgl. supra lit. B und E).
Allfällige Gründe, die ab diesem Datum zum Verdienstausfall geführt haben
sollen und nicht mit dem eingestellten Verfahren zusammenhängen, sind
von vornherein nicht zu berücksichtigen. Dem Handelsregisterauszug der
(heutigen) E. AG ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erst am
10. April 2015 als Verwaltungsrat der E. austrat ([…]). Dies geschah mithin
knapp drei Wochen vor der Einstellung des vorliegend relevanten Verwal-
tungsstrafverfahrens und gut zwei Monate nachdem die Beschwerdegegne-
rin dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Verfahrenseinstellung mitgeteilt
hatte (vgl. supra lit. D). Eigenen Angaben zufolge hat sich der Beschwerde-
führer ferner Ende 2014 für den Rücktritt aus dem Exekutive Committee der
E. International entschieden. Er sei seither auch nicht mehr als Managing
Partner der E., sondern nur noch als «Of Counsel» für diese Anwaltskanzlei
- 14 -
tätig (Verfahrensakten, Ordner 24, Urk. 99 02 00006). In dieser Funktion ist
der Beschwerdeführer nach wie vor auf der Homepage der (heutigen) E. AG
aufgeführt ([…], abgerufen am 17. Januar 2023). Die Beschwerdegegnerin
hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es widersprüchlich erscheint, wenn
der Beschwerdeführer geltend macht, er habe keine andere Wahl gehabt,
als von seinen Funktionen zurückzutreten, um den Ruf der Anwaltskanzlei
zu schützen, gleichzeitig aber weiterhin für die E. tätig blieb und auf deren
Homepage erschien. Wenn die Beschwerdegegnerin vor diesem Hinter-
grund das Vorhandensein eines Kausalzusammenhangs zwischen dem ein-
gestellten Verfahren und dem geltend gemachten Karriereknick in Frage
stellt, ist dies nicht zu beanstanden. Urkunden und Dokumente, die belegen
würden, dass das Verwaltungsstrafverfahren wegen Leistungsbetrugs bzw.
Steuerhinterziehung kausal für seinen Rücktritt als Managing Partner und
Verwaltungsrat der E. bzw. E. International gewesen wäre, reichte der Be-
schwerdeführer denn auch gar nicht ein. Daher können die Gründe, welche
letztlich zum Rücktritt respektive der Kündigung des Beschwerdeführers ge-
führt haben, nicht nachgewiesen werden. Mangels belegtem adäquatem
Kausalzusammenhang zwischen dem (eingestellten) Strafverfahren und
dem geltend gemachten wirtschaftlichen Schaden besteht kein Anspruch auf
Entschädigung des Verdienstausfalles für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Ap-
ril 2015.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Beschwerdegegnerin
habe ihm ungerechtfertigterweise eine Genugtuung verweigert. Er habe
einen 9-jährigen Verfahrensmarathon hinter sich, welchen die Beschwerde-
gegnerin initiiert habe, um von eigenem Fehlverhalten abzulenken. Der Ver-
fahrensleiter der Beschwerdegegnerin habe die Behandlung des Entschädi-
gungsbegehrens gesetzeswidrig sistiert, ungerechtfertigte Strafanzeigen ge-
gen den Beschwerdeführer bei der Zürcher Staatsanwaltschaft erhoben, un-
gerechtfertigterweise mit Betreibung gedroht und die Bank F. wider besseres
Wissen dahingehend informiert, dass gegen den Beschwerdeführer ein Be-
trugsverfahren laufen würde. Damit seien das Leben und die Familie des
Beschwerdeführers destabilisiert und negativ beeinflusst worden. Es sei ihm
eine Demütigung widerfahren und er habe mit Selbstzweifeln gekämpft, was
zu Schlafstörungen und psychischen Verstimmungen geführt habe. Weiter
liege eine massive Verletzung des Beschleunigungsgebots vor (act. 1 S. 15).
6.2 Obwohl nicht explizit erwähnt, kann im Anwendungsbereich von Art. 99
VStrR auch eine Genugtuung verlangt werden (BGE 107 IV 155 E. 4). Die
Anspruchsvoraussetzungen einer Genugtuung ergeben sich aus Art. 49 OR
- 15 -
(Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2011.4 vom 22. August 2011 E. 4.1).
Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als
Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern
die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders behoben
worden ist. Voraussetzung für die Zusprechung einer Genugtuung ist unter
anderem das Erfordernis der subjektiv empfundenen immateriellen Unbill
(siehe dazu SCHNYDER, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2020, Art. 49 OR N. 4
i.V.m. Art. 47 OR N. 13). Notwendige Voraussetzungen für die Ausrichtung
einer Genugtuung sind überdies, dass die fraglichen Untersuchungshand-
lungen eine gewisse Schwere aufweisen und dass der Beschuldigte durch
sie in nicht unerheblicher Weise in seinen Persönlichkeitsrechten beeinträch-
tigt wird (TPF 2008 121 E. 3.1 und 3.3; TPF 2008 160 E. 4; Entscheide des
Bundesstrafgerichts BK.2011.4 vom 22. August 2011 E. 4.1; BK.2009.3 vom
17. Juni 2009 E. 3.1). Im Zusammenhang mit einem Verwaltungsstrafverfah-
ren muss nämlich nicht jeder noch so geringfügige Nachteil entschädigt wer-
den. Die mit jedem (Verwaltungs-)Strafverfahren einhergehende psychische
Belastung weist per se noch nicht die erforderliche Schwere einer entschä-
digungspflichtigen Persönlichkeitsverletzung auf (FRANK/GARLAND, a.a.O.,
Art. 99 VStrR N. 13 mit Hinweisen auf BGE 144 I 318 E. 5.5; 139 IV 137
E. 4.2). Des Weiteren setzt ein Genugtuungsanspruch einen adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der immate-
riellen Unbill voraus (TPF 2008 121 E. 3.1 und 3.3; TPF 2008 160 E. 4; Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts BK.2009.3 vom 17. Juni 2009 E. 3.1).
6.3 Einleitend gilt es festzuhalten, dass vorliegend nur Genugtuungsansprüche
des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit dem eingestellten Verfahren
wegen Leistungsbetrugs und Steuerhinterziehung geprüft werden. Wie be-
reits ausgeführt, wurde das betreffende Verfahren am 23. August 2013 er-
öffnet und mit Einstellungsverfügung vom 30. April 2015 eingestellt. Die Ver-
fahrensdauer ist nicht überlang. Ausserdem befand sich der Beschwerde-
führer nie in Haft und er zeigt auch nicht auf, dass er sonstigen unmittelbaren
Zwangsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre. Auch dass die vom Be-
schwerdeführer beschriebenen familiären und psychischen Beeinträchtigun-
gen mit dem hier gegenständlichen Verfahren zusammenhängen, macht er
nicht genügend konkret glaubhaft. Entsprechende fachärztliche Bestätigun-
gen legt er nicht vor. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass vorliegend von
keiner, eine Genugtuungsleistung rechtfertigenden Beeinträchtigung der
Persönlichkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Für die Zusprechung
einer Genugtuung an den Beschwerdeführer besteht demnach vorliegend
kein Raum.
- 16 -
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, seine Entschädigungsansprü-
che seien seit 2014 mit 5 Prozent Schadenszins zu verzinsen.
7.2 Zum Schaden im haftpflichtrechtlichen Sinn gehört nach ständiger Recht-
sprechung auch der Zins vom Zeitpunkt an, an welchem sich das schädi-
gende Ereignis finanziell ausgewirkt hat, bis zum Tag der Zahlung des Scha-
denersatzes (BGE 131 III 12 E. 9.1; 118 II 363). Der Schadenszins ist grund-
sätzlich auch bei der Entschädigung für Nachteile im Verwaltungsstrafrecht
geschuldet und beträgt 5 Prozent (in analoger Anwendung von Art. 73 Abs. 1
OR; FRANK/GARLAND, a.a.O., Art. 99 N. 47).
7.3 Das Bundesgericht hat in BGE 143 IV 495 E. 2.2.4 festgehalten, auf die
durch das Verfahren verursachten Kosten, wozu auch die Parteiauslagen
gehörten, falle kein Schadenszins an. Entgegen der Ansicht des Beschwer-
deführers ist diese Rechtsprechung nicht lediglich auf Entschädigungen für
Privatkläger anwendbar (act. 1 S. 6). Das Bundesgericht hält im besagten
Entscheid explizit fest: «Les remarques qui précèdent peuvent d'ailleurs être
appliquées aux indemnités fondées sur l'art. 429 al. 1 let. a CPP [Entschädi-
gung der Aufwendungen der beschuldigten Person für die angemessene
Ausübung ihrer Verfahrensrechte]» (s.a. Urteil des Bundesgerichts
6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 5; Urteil des Bundesstrafgerichts
SK.2018.32 vom 25. März 2019 E. 6.2).
7.4 Im vorliegenden Fall erhält der Beschwerdeführer ausschliesslich eine Ent-
schädigung für Verteidigungskosten zugesprochen. Verteidigungskosten
stellen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Schäden dar,
weshalb kein Zins geschuldet ist. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die
Kosten für die eigene Verteidigung diesbezüglich anders zu behandeln wä-
ren als die Kosten für die Verteidigung durch eine Drittperson. Die Rüge er-
weist sich folglich als unbegründet.
- 17 -
8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die
Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und
Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au-
gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf-
verfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 18 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un-
ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der gleichen Höhe.
Bellinzona, 20. Januar 2023
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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