Beschluss vom 20. Januar 2023
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwälte Bernhard Lötscher
und Daniel Jenny,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR POLIZEI FEDPOL, Direktion,
Beschwerdegegner
Gegenstand Akteneinsicht (Art. 36 VStrR i.V.m. Art. 26 ff. VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2022.31
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Sachverhalt:
A. Gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 27. Februar 2018 (act. 1.5) er-
öffnete das Bundesamt für Polizei (nachfolgend «Fedpol») am 2. März 2018
das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 18-0055 wegen des Verdachts des Leis-
tungsbetrugs nach Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974
über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) und der damit zusam-
menhängenden Widerhandlungen, mutmasslich begangen im abgeltungs-
berechtigten Geschäftsbereich der PostAuto AG (vormals PostAuto Schweiz
AG; nachfolgend «PostAuto») betreffend die Geschäftsjahre 2013 bis 2018.
B. Im März 2018 setzte das Fedpol als Verfahrensleiter alt Bundesrichter Hans
Mathys und als dessen Stellvertreter den Neuenburger Kantonsrichter Pierre
Cornu ein (Medienmitteilung des Fedpol vom 13. März 2018, abrufbar unter
https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-
id-70092.html, besucht am 14. Dezember 2022). Das anfangs gegen Unbe-
kannt geführte Verfahren wegen Verdachts des Leistungsbetrugs nach
Art. 14 VStrR wurde ab dem 17. Dezember 2018 u.a. gegen A. geführt
(act. 1.8).
C. Nach Abschluss der Untersuchung übermittelte das Fedpol im August 2020
die Akten an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern zwecks An-
klageerhebung. Am 10. September 2020 überwies die Staatsanwaltschaft
des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte, die Schlussprotokolle im Verfahren
«Fedpol 18-0055» sowie sämtliche Verfahrensakten dem Wirtschaftsstraf-
gericht des Kantons Bern (nachfolgend «Wirtschaftsstrafgericht») zur Beur-
teilung. Am 18. Dezember 2020 wies das Wirtschaftsstrafgericht das Verfah-
ren an die Staatsanwaltschaft zurück und ordnete an, dass die Ergebnisse
sämtlicher durch Hans Mathys und Pierre Cornu selbst durchgeführten oder
direkt angeordneten Verfahrenshandlungen aus den Verfahrensakten zu
entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Ver-
schluss zu halten und anschliessend zu vernichten seien. Seinen Entscheid
begründete das Gericht damit, dass es sich bei Hans Mathys und Pierre
Cornu nicht um Beamte i.S.v. Art. 20 VStrR, sondern um verwaltungsexterne
Personen handle, für deren Einsetzung keine gesetzliche Grundlage gege-
ben sei. Daher seien sämtliche von ihnen selbst durchgeführten oder direkt
angeordneten Verfahrenshandlungen nichtig (act. 1.9). Auf die dagegen vom
Fedpol erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern (nach-
folgend «OGer BE») mit Beschluss BK 20 565+566 vom 26. Mai 2021 nicht
ein. Die vom Fedpol gegen den Beschluss BK 20 565+566 des OGer BE am
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24. Juni 2021 erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil
1B_363/2021 vom 5. April 2022 ab, soweit es darauf eintrat (act. 1.10).
D. Mit Schreiben vom 25. August 2021 setzte das Fedpol A. darüber in Kennt-
nis, dass das Verwaltungsstrafverfahren ab dem 1. September 2021 durch
Emanuel Lauber (nachfolgend «Lauber»), als Verfahrensleiter, Abteilungs-
leiter bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV»),
und Sascha Pollace (nachfolgend «Pollace»), als stellvertretender Verfah-
rensleiter, Ermittler bei der ESTV, wiederaufgenommen werde (act. 1.11).
E. Die Weiterführung des Verwaltungsstrafverfahrens im Zusammenhang mit
der PostAuto unter der neuen Verfahrensleitung per 1. September 2021
machte das Fedpol mit Medienmitteilung vom 26. August 2021 öffentlich.
Des Weiteren wurde darin ausgeführt, dass der neue Verfahrensleiter und
sein Stellvertreter für die Leitung dieses Verfahrens befristet mit einem
öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag beim Fedpol angestellt worden seien
(act. 1.12).
F. Mit Schreiben vom 17. Mai 2022 machte A. gegenüber dem Fedpol geltend,
dass auch die neue Verfahrensleitung fehlerhaft bestellt worden sei. Es
seien erneut Personen als Verfahrensleiter eingesetzt worden, die keine Mit-
arbeiter des Fedpol seien. Lauber und Pollace seien mittels eines befristeten
Arbeitsvertrags alleine für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens
beim Fedpol angestellt worden. Mit Beschluss vom 27. Februar 2018 habe
der Bundesrat angeordnet, dass das EFD (ESTV und EZV [heute BAZG])
das Fedpol bei Fragen im Zusammenhang mit Leistungs- und Abgabebetrug
sowie Fragen der Rechnungslegung lediglich unterstütze. Die neuen Verfah-
rensleiter seien jedoch Mitarbeiter bei der ESTV und beim Fedpol nur für das
Verwaltungsstrafverfahren angestellt worden. Faktisch führe die Untersu-
chung nicht das Fedpol, sondern die ESTV. Eine gesetzliche Grundlage für
die Delegation an die ESTV bestehe nicht und lasse sich auch nicht aus dem
Bundesratsbeschluss ableiten. Die Berufung von Lauber und Pollace als
Verfahrensleiter verletze die im Bundesratsbeschluss getroffene Zuständig-
keitsregelung zur Durchführung der Untersuchung. Eine gesetzliche Grund-
lage, die dem Fedpol erlauben würde, Angestellte eines anderen Departe-
ments anzustellen, um die ihm zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen, bestehe
so wenig wie die Befugnis, Personen ausserhalb der Bundesverwaltung zu
mandatieren. Die Ad-hoc-Einsetzung der neuen Verfahrensleitung verletze
den Anspruch auf richtige Zusammensetzung der entscheidenden Behörde
nach Art. 29 Abs. 1 BV. Die sachliche Unzuständigkeit der Verfahrensleiter
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bilde einen Nichtigkeitsgrund in Bezug auf die von ihnen vorgenommenen
Untersuchungshandlungen. Allenfalls seien sie anfechtbar, wodurch die von
ihnen erhobenen Beweise unverwertbar wären (act. 1.13).
G. Mit Schreiben vom 1. Juli 2022 teilte das Fedpol A. mit, dass das (nunmehr
unter der Nr. 21-0274 geführte) Verwaltungsstrafverfahren im Zusammen-
hang mit der PostAuto ab sofort gegen ihn und weitere sechs Personen als
Beschuldigte geführt werde (act. 1.4).
H. In der Folge stellte A. mit Schreiben vom 8. Juli 2022 bei der Verfahrenslei-
tung folgende Anträge (act. 1.15):
«1. Es sei dem Gesuchsteller vollständige Einsicht in die Untersuchungsakten,
Stand heute, zu gewähren, insbesondere in:
i. Aktenverzeichnis des Verfahrens 21-0274;
ii. sämtliche für die Zwecke des wieder aufgenommenen Verwaltungs-
strafverfahrens beigezogenen Akten und Daten, die im Rahmen der
unter der Verfahrensnummer 18-0055 geführten Untersuchung er-
hoben worden sind;
iii. Protokolle sämtlicher im Verfahren 21-0274 bislang durchgeführter
Einvernahmen;
iv. Protokolle sämtlicher im Verfahren 21-0274 bislang durchgeführter
Hausdurchsuchungen;
2. Es sei dem Gesuchsteller vollständige Einsicht in sämtliche Akten des fedpol
oder anderer beteiligter Amtsstellen der Bundesverwaltung betreffend die
Einsetzung von Emanuel Lauber als Verfahrensleiter und von Sascha Pollace
als stellvertretender Verfahrensleiter im Verwaltungsstrafverfahren 21-0274,
insbesondere in:
i. die diesbezüglichen Einsetzungsverfügungen;
ii. Vereinbarungen über das Auftrags- oder Dienstverhältnis zwischen
dem Verfahrensleiter und seinem Stellvertreter einerseits und dem
Bundesamt für Polizei fedpol oder anderen beteiligten Amtsstellen
der Bundesverwaltung andererseits;
iii. weitere, den Aufgabenbereich des Verfahrensleiters und seines
Stellvertreters sowie deren Befugnisse definierende Verfügungen
oder Vereinbarungen.»
I. In der Folge stellte der Verfahrensleiter A. mit Verfügung vom 18. Juli 2022
das Aktenverzeichnis des Verfahrens Nr. 21-0274 (Stand 15. Juli 2022; um-
fassend 44 Seiten) zu (Dispositivziffer 1) und wies das Akteneinsichtsgesuch
im Übrigen ab (Dispositivziffer 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass
A. noch nicht einvernommen worden sei, weshalb das ihm grundsätzlich zu-
stehende Akteneinsichtsrecht vor seiner ersten Einvernahme nicht gewährt
werden könne. Aus dem Aktenverzeichnis sei ersichtlich, welche Akten aus
der früheren Untersuchungsphase (Verfahren Nr. 18-0055) übernommen,
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welche Einvernahmen seit der Wiederaufnahme durchgeführt worden seien
und ob weitere Hausdurchsuchungen stattgefunden hätten. Die Abweisung
des Gesuchs betreffend die Ernennung und Anstellung der neuen Verfah-
rensleitung wurde damit begründet, dass die Personalakten der Angestellten
des Fedpol nicht zu den Verfahrensakten gehören würden, und Anstellungs-
verträge, Stellenbeschriebe und andere Personalakten der Akteneinsicht im
Verwaltungsstrafverfahren deshalb nicht zugänglich seien. Aus dem Staats-
kalender des Bundes sei ersichtlich, dass der Verfahrensleiter und sein Stell-
vertreter Bundesangestellte seien und im Dienst des Fedpol stehen würden
(act. 1.2).
J. Gegen die Verfügung vom 18. Juli 2022 erhob A. bei der Direktorin des Fed-
pol am 22. Juli 2022 Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 1.3):
«1. Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, soweit
Ziff. 1.ii und Ziff. 2 des Akteneinsichtsgesuchs des Beschwerdeführers vom
08.07.2022 abweisend;
2. Sämtliche Akten des fedpol oder anderer beteiligter Amtsstellen der Bundes-
verwaltung betreffend die Einsetzung von Emanuel Lauber als Verfahrenslei-
ter und von Sascha Pollace als stellvertretender Verfahrensleiter im Verwal-
tungsstrafverfahren 21-0274 seien zu den Akten des Verwaltungsstrafverfah-
rens zu erkennen, insbesondere:
i. die diesbezüglichen Einsetzungsverfügungen;
ii. Vereinbarungen über das Auftrags- oder Dienstverhältnis zwischen
dem Verfahrensleiter und seinem Stellvertreter einerseits und dem
Bundesamt für Polizei fedpol oder anderen beteiligten Amtsstellen
der Bundesverwaltung andererseits;
iii. weitere, den Aufgabenbereich des Verfahrensleiters und seines
Stellvertreters sowie deren Befugnisse definierende Verfügungen
oder Vereinbarungen;
3. Es sei dem Beschwerdeführer vollständige Einsicht in sämtliche für die Zwe-
cke des wieder aufgenommenen Verwaltungsstrafverfahrens beigezogenen
Akten und Daten zu gewähren, die im Rahmen der unter der Verfahrensnum-
mer 18-0055 geführten Untersuchung erhoben worden sind;
4. Es sei dem Beschwerdeführer vollständige Einsicht in sämtliche Akten des
fedpol oder anderer beteiligter Amtsstellen der Bundesverwaltung betreffend
die Einsetzung von Emanuel Lauber als Verfahrensleiter und von Sascha
Pollace als stellvertretender Verfahrensleiter im Verwaltungsstrafverfahren
21-0274 zu gewähren, insbesondere in:
i. die diesbezüglichen Einsetzungsverfügungen;
ii. Vereinbarungen über das Auftrags- oder Dienstverhältnis zwischen
dem Verfahrensleiter und seinem Stellvertreter einerseits und dem
Bundesamt für Polizei fedpol oder anderen beteiligten Amtsstellen
der Bundesverwaltung andererseits;
iii. weitere, den Aufgabenbereich des Verfahrensleiters und seines
Stellvertreters sowie deren Befugnisse definierende Verfügungen
oder Vereinbarungen.»
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K. Mit Beschwerdeentscheid vom 19. August 2022 wies die Direktorin des Fed-
pol die Beschwerde von A. ab, soweit sie darauf eintrat (act. 1.1).
L. Dagegen liess A. am 25. August 2022 bei der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 1):
«1. Der Beschwerdeentscheid der Direktion des Bundesamtes für Polizei fedpol
vom 19.08.2022 sei aufzuheben;
2. Das Bundesamt für Polizei fedpol sei anzuweisen, sämtliche Akten des Bun-
desamtes für Polizei fedpol oder anderer beteiligter Amtsstellen der Bundes-
verwaltung betreffend die Einsetzung von Emanuel Lauber als Verfahrenslei-
ter und von Sascha Pollace als stellvertretender Verfahrensleiter im Verwal-
tungsstrafverfahren 21-0274 zu den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens
zu erkennen, insbesondere:
i. die diesbezüglichen Einsetzungsverfügungen;
ii. Vereinbarungen über das Auftrags- oder Dienstverhältnis zwischen
dem Verfahrensleiter und seinem Stellvertreter einerseits und dem
Bundesamt für Polizei fedpol oder anderen beteiligten Amtsstellen
der Bundesverwaltung andererseits;
iii. weitere, den Aufgabenbereich des Verfahrensleiters und seines
Stellvertreters sowie deren Befugnisse definierende Verfügungen
oder Vereinbarungen;
3. Das Bundesamt für Polizei fedpol sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer
vollständige Akteneinsicht in sämtliche für die Zwecke des wieder aufgenom-
menen Verwaltungsstrafverfahrens beigezogenen Akten und Daten zu ge-
währen, die im Rahmen der unter der Verfahrensnummer 18-0055 geführten
Untersuchung erhoben worden sind;
4. Das Bundesamt für Polizei fedpol sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer
vollständige Einsicht in sämtliche Akten des Bundesamtes für Polizei fedpol
oder anderer beteiligter Amtsstellen der Bundesverwaltung betreffend die
Einsetzung von Emanuel Lauber als Verfahrensleiter und von Sascha Pollace
als stellvertretender Verfahrensleiter im Verwaltungsstrafverfahren 21-0274
zu gewähren, insbesondere in:
i. die diesbezüglichen Einsetzungsverfügungen;
ii. Vereinbarungen über das Auftrags- oder Dienstverhältnis zwischen
dem Verfahrensleiter und seinem Stellvertreter einerseits und dem
Bundesamt für Polizei fedpol oder anderen beteiligten Amtsstellen
der Bundesverwaltung andererseits;
iii. weitere, den Aufgabenbereich des Verfahrensleiters und seines
Stellvertreters sowie deren Befugnisse definierende Verfügungen
oder Vereinbarungen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu
Lasten des Bundes.»
M. Zur Beschwerde vom 25. August 2022 liess sich die Direktorin des Fedpol
mit Eingabe vom 19. September 2022 vernehmen. Sie stellt den Antrag, auf
die Beschwerde sei nicht einzutreten, soweit sie sich auf Beizug von Akten
richte, die ausserhalb des Verwaltungsstrafverfahrens angelegt worden
seien. Die übrigen Rechtsbegehren seien abzuweisen (act. 6). Mit Schreiben
vom 21. Oktober und 3. November 2022 hielten A. und die Direktorin des
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Fedpol an den in der Beschwerde resp. Beschwerdeantwort gestellten Be-
gehren fest (act. 8, 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungs-
behörde des Bundes übertragen, so findet das VStrR Anwendung (Art. 1
VStrR). Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinnge-
mäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22,
Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3,
Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR).
Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die
Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246
E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom
23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Gan-
zen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1).
2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwer-
deinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf
die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt,
wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie
sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249
E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
3.
3.1 Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann
bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt
werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes
vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes
[Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde
gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser
dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer
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Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berech-
tigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).
3.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschwerdeentscheid
der Direktorin des Beschwerdegegners, den diese am 19. August 2022 ge-
stützt auf Art. 27 VStrR erlassen hat und mit welchem der Beschwerde gegen
die teilweise Verweigerung der Akteneinsicht nicht stattgegeben wurde
(act. 1.1). Als Adressat des Beschwerdeentscheids ist der Beschwerdeführer
beschwerdebefugt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Be-
schwerde ist einzutreten.
4.
4.1
4.1.1 In seiner Beschwerde vom 22. Juli 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um
vollständige Einsicht in die Akten des Verfahrens Nr. 21-0274 (Antrag Nr. 1)
und in die zum Zwecke der Wiederaufnahme des Verfahrens aus der Unter-
suchung Nr. 18-0055 beigezogenen Akten und Daten (Antrag Nr. 3). Zur Be-
gründung führte der Beschwerdeführer u.a. aus, dass die vom Wirtschafts-
strafgericht angeordnete Entfernung der rechtswidrig erhobenen Beweismit-
tel aus den Verfahrensakten darauf abziele, dass diese im neuen Verfahren
Nr. 21-0274 weder als Ausgangspunkt für Untersuchungshandlungen noch
als Grundlage für die Entscheidfindung verwendet werden könnten. Das Ver-
wertungsverbot betreffe jedoch nur belastende und nicht auch entlastende
Beweismittel. Die Abgrenzung zwischen den für den Beschuldigten entlas-
tenden und belastenden Beweismitteln müsse für jeden Beschuldigten indi-
viduell vorgenommen werden. Es müsse daher dem Beschwerdeführer ge-
stattet sein, bereits zu Beginn der Verfahrenswiederaufnahme die korrekte
Aussonderung der nicht verwertbaren Ermittlungsergebnisse zu verifizieren
und zu prüfen, ob die im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens bei-
gezogenen Akten allenfalls mit von der vormaligen Verfahrensleitung erho-
benen, aber entlastenden Beweismitteln zu ergänzen seien (act. 1.3).
4.1.2 Die Anträge Nrn. 1 und 3 wies die Direktorin des Beschwerdegegners mit
der Begründung ab, dass infolge des Urteils des Wirtschaftsstrafgerichts so-
wohl die Handlungen der damaligen Verfahrensleiter (z.B. Verfügungen und
Rechtshilfeersuchen) als auch deren Folgen (insbesondere die Einlieferung
von Akten und Auskünften sowie die Aussagen aus Einvernahmen, bei wel-
chen solche Dokumente vorgelegen worden seien) nichtig seien. Die Hand-
lungen von unzuständigen Personen und deren Ergebnisse seien integral
nichtig, d.h. juristisch inexistent. Aus dem dem Beschwerdeführer
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zugestellten Aktenverzeichnis sei ersichtlich, welche Akten aus der früheren
Untersuchungsphase übernommen worden seien, weshalb er in der Lage
sei, die übernommenen Akten zu identifizieren. Die übernommenen Akten
seien Teil der Verfahrensakten. Da der Beschwerdeführer noch nicht einver-
nommen worden sei, habe der Verfahrensleiter gestützt auf Art. 27 Abs. 1
VwVG dem Beschwerdeführer die Einsicht in diese Akten bis zur ersten Ein-
vernahme verweigern dürfen. Aus untersuchungstaktischen Gründen sei es
angezeigt und im Interesse der Sachverhaltsermittlung gerechtfertigt, die
vollumfängliche Akteneinsicht zumindest vor der ersten Einvernahme des
Beschwerdeführers zu verweigern. In analoger Anwendung von Art. 101
StPO könne eine vollständige Akteneinsicht auch über die erste Einver-
nahme hinaus zeitlich aufgeschoben werden. Dem Beschwerdeführer ent-
stehe daraus kein nicht wiedergutzumachender Nachteil (act. 1.1, S. 4 f.).
4.2
4.2.1 Während einer laufenden verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung richtet
sich die Akteneinsicht gemäss Art. 36 VStrR nach den Art. 26-28 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver-
waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021). Das Recht auf Aktenein-
sicht ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör, welcher aus den
Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK abgeleitet wird (vgl. TPF 2013 159
E. 2.2 m.w.H.).
4.2.2 Mit Art. 26-28 VwVG erhält das Akteneinsichtsrecht im Verwaltungsstrafver-
fahren eine Regelung sowohl in persönlicher als auch in sachlicher Hinsicht.
Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter Anspruch da-
rauf, in ihrer Sache Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Be-
hörden (lit. a), alle als Beweismittel dienende Aktenstücke (lit. b) und Nieder-
schriften eröffneter Verfügungen (lit. c) am Sitz der verfügenden Behörde
oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen.
Art. 27 VwVG regelt, in welchen Fällen das Akteneinsichtsrecht einge-
schränkt werden darf. Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf
die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen (Art. 27
Abs. 2 VwVG). Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als
Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf
nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur
bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden (Art. 27 Abs. 3
VwVG). Mit der Verweisung in Art. 36 VStrR auf das VwVG erfährt das Ak-
teneinsichtsrecht im Verwaltungsstrafverfahren auch in zeitlicher Hinsicht
eine Regelung. Damit verbietet sich eine Übernahme der Bestimmungen der
StPO (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. Septem-
ber 2017 E. 4.2 m.w.H.).
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4.2.3 Verweigern darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten u.a., wenn das
Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es er-
fordert (Art. 27 Abs. 1 lit. c VwVG), somit immer dann, wenn die Akteneinsicht
die Ermittlung des Sachverhalts erheblich behindern bzw. den Zweck eines
Verfahrens vereiteln könnte. Konkret soll damit das Interesse an einer unge-
hinderten und unverfälschten Ermittlung des tatsächlichen Sachverhalts und
somit an der Wahrheitsfindung geschützt werden (vgl. BRUNNER, VwVG-
Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 27 N. 38 und WIEDERKEHR/MEYER/BÖHME,
VwVG-Kommentar, 2022, Art. 27 N. 9). Die Rechtsprechung gesteht der un-
tersuchenden Behörde insbesondere die Möglichkeit zu, die in den bisheri-
gen Erhebungen gewonnenen Erkenntnisse aus untersuchungstaktischen
Gründen vorerst nicht offenzulegen. Namentlich kann das Interesse an der
Sachverhaltsermittlung rechtfertigen, die einzuvernehmenden Personen im
Sinne eines Überraschungseffekts mit bis anhin vorenthaltenen Beweisen
konfrontieren zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.123/2002 vom
5. Februar 2003 E. 2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2017.26 vom
6. September 2017 E. 4.5.1; BV.2013.31 vom 27. Juni 2014 E. 5.3). Die Ver-
weigerung der Akteneinsicht ist vorläufiger Natur und darf nur solange auf-
recht erhalten bleiben, wie für die laufende Untersuchung eine tatsächliche
Gefährdung besteht. Die Gefährdung hat sehr wahrscheinlich zu sein. In der
Regel sind klare Hinweise zu verlangen, wobei sich die Hinweise nicht nur
aufgrund der Sachlage im konkreten Fall, sondern auch aufgrund der allge-
meinen Erfahrung in bestimmten Sachbereichen ergeben können. Beispiele
für die Verletzung eines solchen Interesses, die sich durch die Gewährung
von Akteneinsicht ergeben könnten, sind etwa die Anpassung eigener Aus-
sagen einer Partei an bestehende Beweismittel oder die Beeinflussung von
möglichen Auskunftspersonen oder Zeugen (Beschlüsse des Bundesstraf-
gerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 4.3; BV.2013.31 vom
27. Juni 2014 E. 5.2; BV.2010.47 vom 17. September 2010 E. 3.1; je
m.w.H.). Die Einschränkung des Akteneinsichtsrecht hat den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit zu beachten und nach einer Interessenabwägung zu
erfolgen (BGE 115 V 297 E. 2f.).
4.3
4.3.1 Die zum Zwecke der Wiederaufnahme des Verfahrens aus der Untersu-
chung Nr. 18-0055 beigezogenen Akten bilden nunmehr Bestandteil des
neuen Verfahrens Nr. 21-0274 und waren vom Beschwerdeführer gestellten
Akteneinsichtsgesuch mitumfasst. Daher sind die im angefochtenen Be-
schwerdeentscheid abgewiesenen Anträge Nrn. 1 und 3 im Nachfolgenden
gemeinsam zu behandeln.
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4.3.2 Gestützt auf das oben Ausgeführte ist die Akteneinsicht grundsätzlich zu ge-
währen und nur ausnahmsweise zu verweigern, wobei allfällige Einschrän-
kungen nur aus in Art. 27 VwVG erwähnten Gründen zulässig sind
(E. 4.2.2 f. hiervor). Demzufolge hat der Beschwerdeführer zwecks Wahr-
nehmung seiner Teilnahme- und Verteidigungsrechte grundsätzlich An-
spruch darauf, Einsicht in die Akten der nunmehr unter der Verfahrensnum-
mer 21-0274 geführten Untersuchung zu erhalten. Indes wurde dem Be-
schwerdeführer – abgesehen vom Aktenverzeichnis – die Akteneinsicht voll-
umfänglich verweigert. Damit hat der Beschwerdeführer weder in die vom
früheren Verfahren Nr. 18-0055 beigezogenen noch in die im neuen Verfah-
ren Nr. 21-0274 generierten Akten Einsicht erhalten. Wie im Nachfolgenden
aufzuzeigen sein wird, sind die Voraussetzungen, unter welchen eine Akten-
einsicht verweigert werden könnte, im vorliegenden Fall nicht gegeben.
4.3.3 Da der Beschwerdeführer im Verfahren Nr. 21-0274 zum Zeitpunkt seines
Akteneinsichtsgesuchs noch nicht einvernommen worden war, wäre eine
Einschränkung der Akteneinsicht aus ermittlungstaktischen Gründen grund-
sätzlich denkbar (vgl. E. 4.2.3). Unter Berücksichtigung der bisherigen Pro-
zessgeschichte ist jedoch nicht zu erkennen und wird vom Beschwerdegeg-
ner nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern die Ermittlung des Sachver-
halts sehr wahrscheinlich erheblich behindert wäre, würde dem Beschwer-
deführer bereits jetzt vollständige Akteneinsicht gewährt werden. Insbeson-
dere ist ein allfälliger Überraschungseffekt, mit welchem der Beschwerde-
gegner die verfügte Einschränkung des Akteneinsichtsrechts rechtfertigt,
nicht ersichtlich. Wie der Beschwerdegegner selber ausführt, ist zum einen
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus seiner damaligen be-
ruflichen Tätigkeit zumindest einen grossen Teil der Verfahrensakten und
damit der (möglichen) Beweise kennt oder kennen könnte. Zum anderen
hatte der Beschwerdegegner während rund zwei Jahren u.a. gegen den Be-
schwerdeführer die verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung Nr. 18-0055
geführt und ihn anschliessend vor dem Wirtschaftsstrafgericht angeklagt.
Aus dem Aktenverzeichnis der Untersuchung Nr. 21-0274 ist ersichtlich,
dass die Verfahrensakten hauptsächlich aus den aus dem Verfahren
Nr. 18-0055 beigezogenen Aktenstücken bestehen (act. 1.16). Es ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren Nr. 18-0055 vollum-
fängliche Akteneinsicht erhalten hatte, mithin hat er von den in das Verfahren
Nr. 21-0274 beigezogenen Aktenstücken bereits Kenntnis. Folglich handelt
es sich beim Einsichtsgesuch des Beschwerdeführers in Bezug auf die in
das neue Verfahren beigezogenen Akten nicht um erstmalige Akteneinsicht.
Aus diesem Grund lässt sich die Einschränkung des Einsichtsrechts jeden-
falls betreffend die aus dem Verfahren Nr. 18-0055 beigezogenen Aktenstü-
cke mit ermittlungstaktischen Überlegungen und damit mit Art. 27 Abs. 1 lit. c
- 12 -
VwVG nicht begründen. Ein Überraschungseffekt mit Blick auf die erste Ein-
vernahme des Beschwerdeführers bestünde höchstens in Bezug auf neue
Beweismittel, d.h. auf solche, die im Verfahren Nr. 21-0274 generiert und
nicht im rückgewiesenen Verfahren Nr. 18-0055 erhoben worden sind. Indes
legte der Beschwerdegegner weder im angefochtenen Entscheid noch im
Beschwerdeverfahren dar, um welche konkreten Akten es sich dabei han-
deln könnte. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, nach solchen Be-
weismitteln zu suchen. Damit hätte das Einsichtsrecht des Beschwerdefüh-
rers nicht auf das Aktenverzeichnis beschränkt werden dürfen.
4.3.4 Die Beschränkung des Einsichtsrechts des Beschwerdeführers auf das Ak-
tenverzeichnis erweist sich aus einem weiteren Grund als unzulässig. Das
Wirtschaftsstrafgericht hat in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2020 an-
geordnet, dass Akten, die unter damaligen Verfahrensleitung entstanden
sind, aus den Akten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Verfahrens unter Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten
seien (act. 1.9). Aus dem Aktenverzeichnis des Verfahrens Nr. 21-0274 ist
ersichtlich, dass der Beschwerdegegner bereits eine Aktentriage vorgenom-
men und zahlreiche Unterlagen aus dem zurückgewiesenen Verfahren
Nr. 18-0055 in das wiederaufgenommene Verfahren beigezogen hat. Der
Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, er habe ein erhebliches Inte-
resse daran, dass sich die Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht auf
beigezogene Akten stützt, die von der vom Wirtschaftsstrafgericht festge-
stellten Nichtigkeit erfasst sein könnten. Damit zielte sein Antrag um Einsicht
in die beigezogenen Akten in erster Linie auf die Überprüfung ab, welche
Akten der Verfahrensleiter aus dem zurückgewiesenen Verfahren Nr. 18-
0055 beigezogen und ob er damit die Aktentriage im Sinne der Erwägungen
des Wirtschaftsstrafgerichts vorgenommen hat. Zur Überprüfung der vorge-
nommenen Aktentriage benötigt der Beschwerdeführer Zugriff auf die beige-
zogenen Akten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners kann der Be-
schwerdeführer die von der neuen Verfahrensleitung vorgenommene Triage
nicht allein gestützt auf das Aktenverzeichnis überprüfen. Insbesondere lässt
sich mittels des Aktenverzeichnisses nicht feststellen, ob die aus dem Ver-
fahren Nr. 18-0055 stammenden Akten vollständig oder nur teilweise beige-
zogen worden sind. Der Beschwerdeführer weist zurecht auf das im Ver-
zeichnis unter Ziff. 07.100.0001-07.100.0099 aufgeführte Aktenstück hin,
das mit «Bericht über die Ermittlungen des Beschwerdegegners im Verfah-
ren PostAuto» bezeichnet ist. Laut dem im Aktenverzeichnis angebrachten
Vermerk wurde dieses Aktenstück in geschwärzter Version beigezogen
(act. 1.16, S. 10). Welche Abschnitte in diesem Bericht geschwärzt wurden,
kann der Beschwerdegegner gestützt allein auf das Aktenverzeichnis nicht
überprüfen und damit seine Verteidigungsrechte nicht ausreichend
- 13 -
wahrnehmen. Ausserdem könnte der Beschwerdeführer durch die Aktenein-
sicht und der Mitwirkung an der Triage der (ihm ohnehin bereits bekannten)
Akten dazu beitragen, dass sich die Untersuchung Nr. 21-0274 gegen ihn
nicht auf unverwertbare Beweismittel stützt, was auch im Interesse des Be-
schwerdegegners sein dürfte. Unter diesen Umständen ist das Interesse des
Beschwerdeführers an der Akteneinsicht gegenüber dem untersuchungstak-
tischen Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdegegners als gewichtiger
zu werten. Damit erweist sich die Beschränkung seines Einsichtsrechts auf
das Aktenverzeichnis als unverhältnismässig.
4.3.5 Ferner sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass das Wirtschaftsstraf-
gericht die Unverwertbarkeit der von den früheren Verfahrensleitern selbst
durchgeführten oder direkt angeordneten Untersuchungshandlungen mit der
Nichtigkeit von deren Handlungen infolge unzulässiger Delegation der Un-
tersuchung an verwaltungsexterne Personen begründete. Das Gericht er-
kannte in deren Unzuständigkeit das Vorliegen eines offensichtlichen, be-
sonders schweren Verfahrensmangels und erklärte deshalb die von ihnen
selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen als
nichtig. Das Wirtschaftsstrafgericht wies jedoch zugleich darauf hin, dass
diese Untersuchungshandlungen auch in Anwendung von Art. 141 Abs. 2
StPO unverwertbar seien, da Zuständigkeitsvorschriften in Bezug auf die
Verfahrensführung als Gültigkeitsvorschriften zu qualifizieren seien und eine
schwere Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO nicht vorliege (act. 1.9). Ange-
sichts der Ausführungen des Wirtschaftsstrafgerichts und im Lichte der herr-
schenden Lehre sowie der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts,
wonach es sich bei Art. 141 Abs. 2 StPO um ein blosses Belastungsverbot
handelt und deshalb Beweise, welche die beschuldigte Person entlasten, da-
her auch dann zugelassen werden müssen, wenn sie rechtswidrig erhoben
worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1362 vom 22. Juni 2022
E. 14.4.3 m.w.H.), muss dem Beschwerdeführer Einsicht in die aus dem
früheren Verfahren beigezogenen Akten gewährt werden.
4.4 Nach dem Gesagten erfolgte die Verweigerung der Einsicht in die Akten des
Verfahrens Nr. 21-0274 sowie in die zur Wiederaufnahme des Verfahrens
beigezogenen Akten aus dem Verfahren Nr. 18-0055 zu Unrecht. Die Be-
schwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.
5.
5.1
5.1.1 Des Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom
22. Juli 2022 mit Antrag Nr. 2 um Zuerkennen allfälliger Unterlagen im
- 14 -
Zusammenhang mit der Einsetzung der neuen Verfahrensleitung zu den
Verfahrensakten und mit Antrag Nr. 4 um Einsicht in diese (act. 1.3).
5.1.2 Die Direktorin des Beschwerdegegners trat auf den Antrag Nr. 2 nicht ein
und führte aus, dass der Beschwerdeführer mit diesem den Verfahrensge-
genstand unzulässigerweise ausweite. Der Beschwerdeführer habe bei der
Verfahrensleitung kein Gesuch gestellt, die Akten über die Einsetzung der
Verfahrensleitung in die Verfahrensakten aufzunehmen und die Verfahrens-
leitung habe über keinen Aktenbeizug entschieden. Den Antrag Nr. 4 wies
die Direktorin des Beschwerdeführers ab. Aus dem publizierten Staatskalen-
der des Bundes gehe hervor, dass der Verfahrensleiter und sein Stellvertre-
ter Angestellte der Eidgenossenschaft und für das Fedpol tätig seien. Der
Beschwerdeführer lege keine konkreten Hinweise oder Beweise für seine
Behauptung vor, dass er über objektive Anhaltspunkte für die nicht geset-
zeskonforme Bestellung der Untersuchungsbehörde verfüge. Akten über
Mitarbeitende und insbesondere Arbeitsverträge und Stellenbeschreibungen
seien nicht Bestandteil der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens. Zudem
seien sie weder dazu bestimmt noch dazu geeignet, den zu untersuchenden
Sachverhalt und die für den materiellen Entscheid relevanten Umstände fest-
zustellen. Diese Unterlagen seien nicht «interne» Akten des hängigen Ver-
waltungsstrafverfahrens und stünden gänzlich ausserhalb dieses Verfah-
rens. Akten, die nicht zum Verfahren gehören würden, seien von der Akten-
führungspflicht nach VStrR nicht betroffen (act. 1.1, S. 2 ff.).
5.2 Der sachliche Umfang der Akten im Verwaltungsstrafverfahren ist in Art. 38
Abs. 1 VStrR geregelt. Dieser besagt, dass die Eröffnung der Untersuchung,
ihr Verlauf und die dabei gewonnenen wesentlichen Feststellungen aus den
amtlichen Akten ersichtlich sein sollen. Der Anspruch auf Akteneinsicht be-
zieht sich in prozeduraler Hinsicht auf Verfahren, an denen die betroffene
Partei selbst mitwirkt, auf «ihre Sache». Mit anderen Worten gilt somit der
Grundsatz, dass alle Akten, die das Verfahren betreffen und für dieses we-
sentlich sind, eingesehen werden können. Dies wiederum setzt voraus, dass
in einem Verwaltungsstrafverfahren überhaupt Akten angelegt und geführt
werden, aus welchen der Sachstand ersichtlich und der verwaltungsstraf-
rechtliche Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht deutlich wird (vgl. zum Ganzen
TPF 2013 159 E. 2.2 S. 161 m.w.H.; SPRENGER, Basler Kommentar, 2020,
Art. 36 VStrR N. 19 m.H.). Die Behörde ist deshalb gehalten, über sämtliche
wesentlichen Vorkommnisse in einem Verfahren Akten zu erstellen, d.h. al-
les in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesent-
lich sein kann, sowie alle erstellten, eingereichten und beigezogenen Doku-
mente zu sammeln und zu ordnen, damit der Betroffene das aus dem
rechtlichen Gehör abgeleitete Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht
- 15 -
ausüben kann (BGE 138 V 218 E. 8.1.2; 130 II 473 E. 4.1 S. 477; je m.w.H.;
Urteil des Bundesgerichts 1C_205/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 4). Akten,
die von der Verwaltung vor Eröffnung eines Strafverfahrens anderweitig an-
gelegt wurden, sind nicht Bestandteil der Verfahrensakten, solange diese
nicht formell beigezogen wurden (SPRENGER, a.a.O., Art. 36 VStrR N. 22 mit
Verweis auf TPF 2013 159 E. 2.4).
5.3 Im angefochtenen Beschwerdeentscheid wird dem Beschwerdeführer zu
Unrecht vorgeworfen, den Beizug der Akten im Zusammenhang mit der Ein-
setzung der neuen Verfahrensleitung nicht explizit beantragt zu haben. Der
Beschwerdeführer hatte bis zum Akteneinsichtsgesuch vom 8. Juli 2022 we-
der Einsicht in die Verfahrensakten des wiederaufgenommenen Verfahrens
noch in das entsprechende Aktenverzeichnis erhalten. Damit konnte der Be-
schwerdeführer nicht wissen, dass die Unterlagen betreffend die Einsetzung
bzw. Anstellung der neuen Verfahrensleitung nicht in die Verfahrensakten
des Verwaltungsstrafverfahrens Nr. 21-0274 aufgenommen worden waren.
Angesichts des Grundes für die Rückweisung der Verwaltungsstrafuntersu-
chung Nr. 18-0055 durch das Wirtschaftsstrafgericht ist die Annahme des
Beschwerdeführers, dass die Unterlagen betreffend die Bestellung der
neuen Verfahrensleitung in die Verfahrensakten aufgenommen worden
seien, nachvollziehbar. Dass dies nicht der Fall war, erfuhr der Beschwerde-
führer erst mit der abweisenden Verfügung des Verfahrensleiters vom
18. Juli 2022. Da dem Verfahrensleiter bekannt war, dass der Beschwerde-
führer bis zu diesem Zeitpunkt vom Inhalt der Akten des Verfahrens
Nr. 21-0274 Kenntnis hatte, hätte er den Antrag auf Akteneinsicht des Be-
schwerdeführers sinngemäss als Antrag auf Beizug der Akten, d.h. Ergän-
zung der Akten entgegennehmen und darüber befinden sollen. Die Ausfüh-
rungen in der Verfügung vom 18. Juli 2022 lassen jedoch ohne Weiteres
erkennen, dass der Verfahrensleiter keine Absicht hatte, die Unterlagen be-
treffend die Bestellung der neuen Verfahrensleitung im Verwaltungsstrafver-
fahren beizuziehen. Ein separater Antrag seitens des Beschwerdeführers an
den Verfahrensleiter um Aktenbeizug wäre angesichts der Begründung der
Verfügung vom 18. Juli 2022 offensichtlich erfolglos und hätte lediglich zur
Verzögerung des Verfahrens geführt. Unter diesen Umständen ist nicht zu
bemängeln, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 22. Juli
2022 den Antrag auf Zuerkennung der diesbezüglichen Akten stellte und den
Verfahrensleiter nicht um einen entsprechenden Aktenbeizug ersuchte. Das
Nichteintreten auf den in der Beschwerde gestellten Antrag Nr. 2 erweist sich
nach dem Gesagten als nicht gerechtfertigt.
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5.4
5.4.1 Die Unterlagen betreffend die Bestellung der neuen Verfahrensleitung befin-
den sich nicht in den Akten des Verfahrens Nr. 21-0274. Da Lauber und
Pollace laut der Medienmitteilung des Beschwerdegegners vom 26. August
2021 mit einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag beim Beschwerdegeg-
ner angestellt wurden, befinden sich die entsprechenden Unterlagen wohl in
deren Personalakten. Damit ersuchte der Beschwerdeführer Einsicht in Ak-
ten, die ausserhalb des Verwaltungsstrafverfahrens angelegt worden sind.
In solche Akten ist im Rahmen der Strafuntersuchung keine Einsichtnahme
möglich (TPF 2013 159 E. 2.4 S. 163).
5.4.2 Indes ist die Behörde gehalten, alles in den Akten festzuhalten, was zur Sa-
che gehört und entscheidwesentlich sein kann, und hierfür allenfalls Akten
aus anderen Verfahren beizuziehen. Nachdem die Anklage gegen den Be-
schwerdeführer vom Wirtschaftsstrafgericht wegen unzulässiger Delegation
der Verfahrensführung an verwaltungsexterne Personen zurückgewiesen
wurde, erweisen sich die Unterlagen zur Bestellung der neuen Verfahrens-
leitung zur Führung des wiederaufgenommenen Verfahrens als entscheidre-
levant. Vor dem Hintergrund des zurückgewiesenen Verfahrens war dem Be-
schwerdegegner bewusst, dass der Beschwerdeführer die gesetzeskon-
forme Bestellung der neuen Verfahrensleitung erneut anzweifeln könnte.
Dies war ihm spätestens nach Erhalt des Schreibens vom 17. Mai 2022 be-
kannt, mit welchem der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegeg-
ner die fehlerhafte Bestellung der neuen Verfahrensleitung geltend machte.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt war dem Beschwerdegegner bewusst, dass
die Bestellung der neuen Verfahrensleitung auch im wiederaufgenommenen
Verfahren thematisiert und damit entscheidrelevant wird. Unter den konkre-
ten Umständen war es geboten, die Belege über die Bestellung der neuen
Verfahrensleitung zu den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens Nr. 21-0274
zu nehmen und dem Beschwerdeführer Einsicht in diese zu gewähren. Die
privaten Interessen der Verfahrensleiter an der Nichtbekanntgabe persön-
lichkeitsrelevanter Daten hätte der Beschwerdegegner beispielsweise mit
Schwärzung der entsprechenden Stellen in den Unterlagen wahren können.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Unterlagen im Zusammenhang
mit der Einsetzung der neuen Verfahrensleitung als verfahrensrelevant ein-
zustufen sind. Als solche hätten sie in das gegen den Beschwerdeführer ge-
führte Verwaltungsstrafverfahren Nr. 21-0274 beigezogen und dem Be-
schwerdeführer zur Kenntnis gebracht werden müssen. Die Beschwerde er-
weist sich auch in diesem Punkt als begründet.
- 17 -
6. Nach dem Gesagten erweisen sich alle Vorbringen des Beschwerdeführers
als begründet. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der Beschwer-
deentscheid vom 19. August 2022 aufzuheben.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erhe-
ben (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG analog [vgl. TPF 2011
25 E. 3]). Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem obsiegenden Beschwerde-
führer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
7.2 Bei diesem Ergebnis ist dem Beschwerdeführer in analoger Anwendung von
Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Be-
schlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2018.25 vom 26. November 2018
E. 6.2; BE.2016.4 vom 17. Februar 2017 E. 2.3). Art. 12 Abs. 2 des Regle-
ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge-
bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR;
SR 173.713.162) sieht vor, dass im Verfahren vor der Beschwerdekammer
die Anwältin oder der Anwalt spätestens mit der einzigen oder letzten Ein-
gabe die Kostennote einzureichen hat, anderenfalls das Gericht das Honorar
nach Ermessen festsetzt. Nachdem die Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers dem Gericht bis dato keine detaillierte Kostennote eingereicht haben, ist
die Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren ermessensweise auf
Fr. 2'000.-- festzulegen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Damit hat
der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 2'000.-- auszurichten.
- 18 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeentscheid vom 19. Au-
gust 2022 wird aufgehoben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem
Beschwerdeführer den von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
3. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 2'000.-- auszurichten.
Bellinzona, 20. Januar 2023
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Bernhard Lötscher und Daniel Jenny
- Bundesamt für Polizei fedpol, Direktion
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).
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