Urteil vom 28. August 2020
Berufungskammer
Besetzung Richterinnen Andrea Blum, Vorsitzende,
Barbara Loppacher und Marcia Stucki,
Gerichtsschreiber Franz Aschwanden
Parteien A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Moritz Gall,
Berufungsführer / Beschuldigter
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch den leitenden
Staatsanwalt des Bundes Carlo Bulletti und den Staats-
anwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler,
Berufungsgegnerin / Anklagebehörde
Gegenstand
Qualifizierter wirtschaftlicher Nachrichtendienst, Geld-
wäscherei, Unerlaubter Munitionsbesitz
Berufung (teilweise) vom 7. August 2019 gegen das
Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
SK.2016.34 vom 21. Januar 2019
Abwesenheitsurteil
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CA.2019.17
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Sachverhalt:
A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil
A.1 Gestützt auf eine Strafanzeige (inkl. Strafantrag in Bezug auf Art. 162 StGB) der
Bank B. gegen Unbekannt vom 18. März 2013 (BA pag. 05-00-0001 ff.) eröffnete
die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) am 20. März 2013 ein Strafverfahren
gegen Unbekannt wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB),
Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) und Verletzung des
Bankgeheimnisses (Art. 47 BankG; SR 952.0) (BA pag. 01-01-0001). Am 18. Ap-
ril 2013 wurde das Verfahren auf die Person des Beschuldigten ausgedehnt (BA
pag. 01-01-0002). Am 20. Dezember 2013 folgte in derselben Sache eine weitere
Strafanzeige der Bank B. (inkl. Strafantrag in Bezug auf Art. 162 StGB) (BA pag.
10-00-0287 ff.). Am 16. Dezember 2014 wurde das Verfahren auf den Verdacht
der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und am 8. März 2016 auf den Verdacht der
Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes (WG; SR 514.54)
ausgedehnt (BA pag. 01-01-0003 f.). Die Bank B. konstituierte sich am 11. No-
vember 2013 (betreffend Strafanzeige vom 18. März 2013) bzw. am 20. Dezem-
ber (betreffend Strafanzeige vom 20. Dezember 2013) als Privatklägerin (BA pag.
15-01-0001; 10-00-0287). Mit Verfügung vom 21. Juni 2016 vereinigte die BA das
Verfahren gemäss Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden (BA
pag. 01-01-0005 ff.).
A.2 Am 20. Juli 2016 erhob die BA Anklage gegen den Beschuldigten wegen qualifi-
zierten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB), Verletzung des Ge-
schäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB), Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47
BankG), Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und unerlaubten Munitionsbesitzes
(Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) (TPF pag. 16.100.001).
A.3 Zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstraf-
gerichts (nachfolgend: Strafkammer) vom 7. Januar 2019 erschien der Beschul-
digte unentschuldigt nicht (TPF pag. 16.920.001 f.). Auch zum zweiten Verhand-
lungstermin vor der Strafkammer (Ersatztermin für den Fall des Nichterschei-
nens) vom 8./9. Januar 2019 erschien der Beschuldigte trotz entsprechender
Vorladung nicht, worauf die Verhandlung in seiner Abwesenheit, jedoch in Anwe-
senheit der Verteidigung, der BA und der Privatklägerschaft durchgeführt wurde
(TPF pag. 16.920.003 - 019). Im Rahmen dieser Verhandlung wurden H. (TPF
pag. 16.930.001 - 014), AA. (TPF pag. 16.930.015 - 024) und FF. (TPF pag.
16.930.033 - 045) je als Auskunftspersonen sowie Dr. CC. (unter Ausschluss der
Öffentlichkeit [TPF pag. 16.930.025 - 32]) als sachverständige Person einver-
nommen. Da die vorgeladene Auskunftsperson S. (Ehefrau des Beschuldigten)
nicht erschien, wurde deren polizeilichen Zuführung angeordnet. Diese blieb je-
doch erfolglos (TPF pag. 16.920.005), was schliesslich eine Ordnungsbusse zur
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Folge hatte (vgl. Verfügung der Vorsitzenden vom 17. Januar 2019 [TPF pag.
16.951.001 ff.]).
A.4 Das Urteil wurde den Parteien (BA, Verteidigung und Privatklägerschaft, in Ab-
wesenheit des Beschuldigten) am 21. Januar 2019 mündlich eröffnet (TPF pag.
16.920.020 - 22). Der Beschuldigte meldete am 22. Januar 2019 bei der Straf-
kammer des Bundesstrafgerichts Berufung an (TPF pag. 16.980.001). Das be-
gründete Urteil wurde am 18. Juli 2019 an die Parteien versandt und von diesen
am 19. Juli 2019 in Empfang genommen (CAR pag. 1.100.120 ff.).
B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
B.1 Mit Berufungserklärung vom 7. August 2019 stellte Rechtsanwalt Moritz Gall
(fortan: RA Gall) im Namen des Beschuldigten folgende Anträge (CAR pag.
1.100.138 f.):
1. Es sei A. vom Vorwurf des qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne
von Art. 273 Abs. 2 und 3 StGB, der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1
StGB sowie der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG kostenlos freizuspre-
chen (Ziffern 3, 4 und 5 des Urteilsdispositivs).
2. Es seien sämtliche beschlagnahmten Gegenstände unter Aufhebung der jeweiligen Be-
schlagnahme an A. herauszugeben (Ziffer 6 des Urteilsdispositivs).
3. Es sei die von der Bundesanwaltschaft zugunsten der Eidgenossenschaft verlangte
Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 1'376'400.00 abzuweisen (Ziffer 7 des Urteilsdis-
positivs).
4. Es sei A. von der Tragung der Verfahrenskosten zu befreien und es sei ihm eine an-
gemessene Entschädigung für die durch das Strafverfahren entstandene Unbill zuzu-
sprechen (Ziffern 8 und 9 des Urteilsdispositivs).
5. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei A. eine angemessene Frist zur Begründung der
vorliegenden Berufung anzusetzen.
6. Unter ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge.
B.2 Die Bank B. (Privatklägerin im vorinstanzlichen Verfahren) meldete gegen das
Urteil SK.2016.34 vom 21. Januar 2019 bei der Vorinstanz am 25. Januar 2019
fristgerecht Berufung an (CAR pag. 1.100.103), erklärte jedoch mit Eingabe vom
8. August 2019 gegenüber der Berufungsinstanz ihren Verzicht auf die Einrei-
chung einer Berufungserklärung (CAR pag. 1.100.140). Entsprechend wurde die
Berufung der Bank B. von der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nach-
folgend: Berufungskammer) mit Beschluss CN.2019.4 vom 13. August 2019 als
gegenstandslos abgeschrieben (Art. 403 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 [analog] StPO),
wobei die Rechtskraft der Dispositiv-Ziffern 1 und 9.1 des Urteils SK.2016.34 vom
21. Januar 2019 festgestellt wurde (CAR pag. 10.300.001 - 005). Dieser Ab-
schreibungsbeschluss blieb unangefochten.
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B.3 Mit Eingabe vom 27. August 2019 erklärte die BA ihren Verzicht sowohl betref-
fend Anschlussberufung als auch bezüglich Beantragung des Nichteintretens
(CAR pag. 2.100.002).
B.4 Nachdem dem Beschuldigten via Verteidigung mit Schreiben vom 29. August
2019 Frist zur Begründung seiner Berufung und zur Stellung von Beweisanträgen
gewährt worden war (CAR pag. 2.100.003), orientierte der Verteidiger das Ge-
richt nach zweimaliger Fristerstreckung (CAR pag. 4.101.001 f.) mit Eingabe vom
3. Dezember 2019 über die Tatsache, dass die Berufungserklärung damals zwar
auf ausdrücklichen Wunsch des Beschuldigten erfolgt sei. Er habe seinen Klien-
ten seither mehrfach zwecks Erhalt von Instruktionen für die Berufungsbegrün-
dung zu kontaktieren versucht, jedoch erfolglos. Interessenwahrend werde daher
die Durchführung des mündlichen Verfahrens beantragt (CAR pag. 2.100.004).
B.5 Mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 verzichtete die BA auf das Stellen von Be-
weisanträgen und erklärte ihr Einverständnis mit einem schriftlichen Verfahren
(CAR pag. 6.403.002). Das Gericht entschied sich in der Folge, gemäss dem
Antrag des Verteidigers (oben Sachverhalt lit. B.4), für die Durchführung eines
mündlichen Berufungsverfahrens.
B.6 Mit Eingabe vom 11. März 2020 übermittelte der Verteidiger dem Gericht eine
handschriftlich erstellte, undatierte «Zustellvollmacht» des Beschuldigten, mit wel-
cher er seine Ehefrau S. bevollmächtigte, alle für ihn bestimmten, amtlichen und
gerichtlichen Dokumente rechtsverbindlich entgegenzunehmen und den Empfang
derselben zu bestätigen (CAR pag. 4.101.003 f.).
B.7 Am 13. Mai 2020 holte die Verfahrensleitung von Amtes wegen die letzte in der
Schweiz erhältliche Steuererklärung und Veranlagungsverfügung betreffend den
Beschuldigten ein (letzter Wohnsitz: Z.) (CAR pag. 6.301.010 - 027). Zudem
stellte die Verfahrensleitung am 13. Mai 2020 dem Verteidiger ein Formular be-
treffend finanzielle/persönliche Verhältnisse des Beschuldigten zu, welches bis
zum 29. Mai 2020 ausgefüllt eingereicht werden konnte (CAR pag. 6.301.006 ff.)
Innert bis 15. Juni 2020 erstreckter Frist (CAR pag. 4.101.005 f.) wurde das For-
mular nicht eingereicht.
B.8 Zur Berufungsverhandlung vom 15. Juni 2020 erschien der Beschuldigte trotz
ordnungsgemässer Vorladung (CAR pag. 7.201.001 ff.) unentschuldigt nicht
(CAR pag. 8.200.001 f.); der Verteidiger und die BA waren anwesend. Entspre-
chend erklärte die Vorsitzende, dass der Beschuldigte infolge unentschuldigter
Abwesenheit erneut per Montag, 10. August 2020, 11:00 Uhr, zur Verhandlung
vorgeladen werde mit der Androhung, dass bei abermaligem Nichterscheinen
des Beschuldigten das Abwesenheitsverfahren durchgeführt werde (CAR pag.
8.200.002). RA Gall wurde (nach Verzicht auf Einwendungen seitens der BA)
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rückwirkend ab Rechtshängigkeit des Berufungsverfahrens als amtlicher Vertei-
diger des Beschuldigten eingesetzt (CAR pag. 8.200.003).
B.9 Am 6. August 2020 holte die Verfahrensleitung von Amtes wegen einen aktuellen
Strafregisterauszug betreffend den Beschuldigten ein (CAR pag. 6.301.028 ff.).
B.10 Auch zum zweiten Verhandlungstermin vor der Berufungskammer vom 10. Au-
gust 2020 erschien der Beschuldigte trotz ordnungsgemässer Vorladung (CAR
pag. 7.200.001 ff.) unentschuldigt nicht (vgl. CAR pag. 8.200.005), weshalb (in
Anwesenheit des Verteidigers und der BA) das Abwesenheitsverfahren durchge-
führt wurde. Der Verteidiger hielt an den Anträgen Ziffern 1 - 6 gemäss Beru-
fungserklärung vom 7. August 2019 (vgl. oben Sachverhalt lit. B.1) in leicht mo-
difizierter Form fest (vgl. CAR pag. 8.200.007 f., mit Hinweisen). Die BA stellte
folgende Anträge (CAR pag. 8.200.013 f):
1. A. sei unter Abweisung der Berufung wie folgt (gemäss Urteil der Strafkammer des
Bundesstrafgerichts vom 21. Januar 2019) zu verurteilen und schuldig zu sprechen:
1.1 A. sei schuldig zu sprechen wegen
- des qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273
Abs. 2 und 3 StGB;
- der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB;
- der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 Iit. a WG.
1.2 A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten sowie einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe, bei einer Probezeit von 2 Jahren, von 270
Tagessätzen à Fr. 50.00 zu bestrafen.
1.3 A. sei eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 1‘376’400.00 zugunsten der
Eidgenossenschaft aufzuerlegen.
1.4 Beschlagnahmen:
1.4.1 Die beschlagnahmten Gegenstände (Pos. 01.01.0001, 01.01.0009,
01.01.0015, 01.01.0016, 01.01.0018 und 01.01.0021) seien bei den
Akten zu belassen.
1.4.2 Die Hohlspitzmunition (Pos. 01.01.0002) sei einzuziehen und zu
vernichten.
1.4.3 Die beschlagnahmten EUR 9’000.00 (Pos. 01.01.0022) seien zur teil-
weisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.
1.4.4 Die sichergestellten Gegenstände (Pos. 01.01.0006, 01.01.0014 und
01.01.0020) seien A. herauszugeben.
1.5 Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 113’949.20
seien A. aufzuerlegen, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und
Genugtuung.
1.6 AIs Vollzugskanton sei der Kanton Basel-Stadt zu bestimmen.
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2. Die oberinstanzIichen Verfahrenskosten seien A. voIIumfängIich aufzuerlegen.
3. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
Mit Einverständnis der anwesenden Parteien (CAR pag. 8.200.016) wurde das
Urteilsdispositiv vom 28. August 2020 gleichentags postalisch versandt (CAR
pag. 11.100.001 und 0066 f.).
B.11 Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Die Berufungskammer erwägt:
I. Formelle Erwägungen
1. Eintreten
1.1 Fristen / Zuständigkeit / Ermächtigung
1.1.1 Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die Berufungserklärung des Beschul-
digten erfolgten unter Fristenwahrung (Art. 399 Abs. 1 - 3 StPO). Die Berufung
richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer SK.2016.34 vom 21. Januar 2019,
mit welchem das Verfahren ganz abgeschlossen wurde (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO).
Der Beschuldigte wurde des qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes
(Art. 273 Abs. 2 und 3 StGB), der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) und des
unerlaubten Munitionsbesitzes (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) schuldig gesprochen und
mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten sowie einer bedingt vollzieh-
baren Geldstrafe von 270 Tagessätzen à Fr. 50.00 (Probezeit: 2 Jahre) bestraft.
1.1.2 Das angeklagte Delikt des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB)
untersteht der Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO), die anderen zur
Frage stehenden Delikte grundsätzlich der kantonalen Gerichtsbarkeit. Diesbe-
züglich wurde das Verfahren gemäss Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bun-
desbehörden vereinigt (BA pag. 01-01-0005 f.), was die Zuständigkeit des Bun-
desstrafgerichts begründet. Die nach Art. 66 Bundesgesetz über die Organisation
der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR
173.71) erforderliche Ermächtigung zur Strafverfolgung eines politischen Delikts
(in casu wirtschaftlicher Nachrichtendienst gemäss Art. 273 StGB) liegt vor (vgl.
Urteil SK.2016.34 E. 1.2; BA pag. 01-02-0001 ff.).
1.1.3 Der Beschuldigte ist im vorliegenden Strafverfahren durch den vorinstanzlichen
Entscheid beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Auf-
hebung oder Änderung (Art. 104 Abs. 1 lit. b, Art. 111 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1
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StPO). Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist in der Besetzung mit
drei Richtern oder Richterinnen für die Beurteilung der eingereichten Berufung
sachlich und örtlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 lit. c, Art. 38a und
Art. 38b StBOG; zur schweizerischen Strafhoheit siehe unten E. I. 1.3 - 1.3.3.9).
1.2 Abwesenheitsverfahren
1.2.1 Der Beschuldigte kritisiert, dass er im vorinstanzlichen Verfahren am 19. Juli 2018
nicht nur zur Hauptverhandlung vom 7. Januar 2019 (mit Fortsetzung am Folgetag
und Urteilseröffnung am 21. Januar 2019, unter Hinweis auf die Folgen des Nicht-
erscheinens gemäss Art. 366 f. StPO) vorgeladen worden sei, sondern gleichzeitig
– für den Fall seines Nichterscheinens – auch bereits zum Ersatztermin am 8. Ja-
nuar 2019 (mit Fortsetzung am Folgetag [TPF pag. 16.831.007 f. und 010 f.]). Die
persönliche Anwesenheit der beschuldigten Person im Rahmen eines Strafverfah-
rens sei im Allgemeinen bzw. anlässlich der Hauptverhandlung im Speziellen von
grosser Wichtigkeit, weshalb auch Botschaft und Lehre für die Zulässigkeit des
Abwesenheitsverfahrens zwei zeitlich getrennte Vorladungsversuche vorausset-
zen würden. Mit diesem Vorgehen habe die Vorinstanz Art. 366 Abs. 1 StPO ver-
letzt, weshalb deren Urteil SK.2016.34 vom 21. Januar 2019 aufzuheben sei (vgl.
Plädoyernotizen des Beschuldigten zur Berufungsverhandlung [fortan: PBB], S. 1
ff., mit Ausführungen; CAR pag. 8.300.001 ff.).
1.2.2 Der moderne Strafprozess geht grundsätzlich von der Anwesenheit der beschul-
digten Person während des ganzen Verfahrens aus. Daher sprechen gegen die
Durchführung des Abwesenheitsverfahrens prinzipiell ernsthafte verfassungs-
rechtliche Bedenken. Um diesen Bedenken Rechnung zu tragen, hat die StPO
die Voraussetzungen zur Durchführung des Abwesenheitsverfahrens erschwert
(vgl. MAURER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Vorbemerkungen zu Art. 366
StPO, N. 1 ff., mit Ausführungen).
Das «Verfahren bei Abwesenheit der beschuldigten Person» ist im 8. Titel,
4. Kapitel der StPO geregelt. Der nachfolgend auszugsweise wiedergegebene
1. Abschnitt betrifft die «Voraussetzungen und Durchführung»: Bleibt eine ord-
nungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzlichen Hauptver-
handlung fern, so setzt das Gericht eine neue Verhandlung an und lädt die Per-
son dazu wiederum vor oder lässt sie vorführen. Es erhebt die Beweise, die kei-
nen Aufschub ertragen (Art. 366 Abs. 1 StPO). Erscheint die beschuldigte Person
zur neu angesetzten Hauptverhandlung nicht oder kann sie nicht vorgeführt wer-
den, so kann die Hauptverhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden.
Das Gericht kann das Verfahren auch sistieren (Abs. 2). Ein Abwesenheitsver-
fahren kann nur stattfinden, wenn (a) die beschuldigte Person im bisherigen Ver-
fahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten
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zu äussern, und (b) wenn die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zu-
lässt (Abs. 4). Die Parteien und die Verteidigung werden zum Parteivortrag zu-
gelassen (Art. 367 Abs. 1 StPO). Das Gericht urteilt aufgrund der im Vorverfahren
und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Abs. 2). Nach Abschluss der Partei-
vorträge kann das Gericht ein Urteil fällen oder das Verfahren sistieren, bis die
beschuldigte Person persönlich vor Gericht erscheint (Abs. 3). Im Übrigen richtet
sich das Abwesenheitsverfahren nach den Bestimmungen über das erstinstanz-
liche Hauptverfahren (Abs. 4). Im 8. Titel, 4. Kapitel, 2. Abschnitt der StPO wird
sodann die «neue Beurteilung» geregelt (Art. 368 «Gesuch um neue Beurtei-
lung», Art. 369 «Verfahren», Art. 370 «Neues Urteil», Art. 371 «Verhältnis zur
Berufung»).
1.2.3 Die formellen Voraussetzungen für die Durchführung eines Abwesenheitsverfah-
rens (im erstinstanzlichen Verfahren) sind gemäss Art. 366 Abs. 2 StPO erfüllt,
wenn die beschuldigte Person trotz zweimaliger ordnungsgemässer Vorladung
nicht zur Verhandlung erscheint. Eine ordnungsgemässe Vorladung setzt voraus,
dass die Vorschriften nach Art. 201 StPO eingehalten wurden und die Vorladung
mindestens 10 Tage vor der Hauptverhandlung zugestellt worden ist (Art. 202
Abs. 1 lit. b StPO). Kann die Adresse der beschuldigten Person nicht mit zumut-
baren Nachforschungen ermittelt werden und hat sie auch kein Rechtsdomizil
angezeigt, so kann sie öffentlich vorgeladen werden (vgl. MAURER, a.a.O., Art.
366 StPO N. 13, mit Ausführungen). Damit überhaupt ein Abwesenheitsverfahren
durchgeführt werden kann, müssen sämtliche Prozessvoraussetzungen für die
Durchführung einer Hauptverhandlung erfüllt sein (wie z.B. ordnungsgemässe
Anklage, räumliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichts, Anwendbarkeit
des schweizerischen Rechts, Verhandlungsfähigkeit der beschuldigten Person
etc.). Wenn auch der zweite Vorladungs- oder der Vorführungsversuch scheitert,
kann ein Abwesenheitsverfahren durchgeführt werden. Die Regelung trägt der
Bedeutung Rechnung, welche die Rechtsprechung der Anwesenheit der be-
schuldigten Person an der Hauptverhandlung beimisst (vgl. MAURER, a.a.O., Art.
366 StPO N. 14 f.).
Der Wortlaut von Art. 366 Abs. 1 («Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene be-
schuldigte Person der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fern, so [d.h. erst in
diesem Fall] setzt das Gericht eine neue Verhandlung an und lädt die Person
dazu wiederum [d.h. erneut] vor…»), und auch von Abs. 2 StPO («Erscheint die
beschuldigte Person zur neu angesetzten Hauptverhandlung [d.h. nach der zu-
erst angesetzten, aber nicht durchführbaren Hauptverhandlung] nicht oder kann
sie nicht vorgeführt werden, so kann die Hauptverhandlung in ihrer Abwesenheit
durchgeführt werden») spricht klar gegen die Zulässigkeit einer zeitgleichen Vorla-
dung zur ersten und einer allenfalls aufgrund von Säumnis einer Partei notwendi-
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gen zweiten Hauptverhandlung. Gemäss Botschaft zur Vereinheitlichung des Straf-
prozessrechts vom 21. Dezember 2005 (BBl 2006 S. 1085 ff.) verlangt Absatz 1
der Bestimmung als erste Voraussetzung, dass die beschuldigte Person, die trotz
ordnungsgemässer Vorladung nicht erscheint, ein zweites Mal vorgeladen oder
vorgeführt wird. Scheitert auch der zweite Vorladungs- oder Vorführungsversuch,
kann ein Abwesenheitsverfahren durchgeführt werden (BBl 2006 S. 1299 f.). Ein
zweistufiges, zeitlich getrenntes Vorgehen bei der Vorladung, wie es gemäss Ge-
setzeswortlaut vorgesehen ist, entspricht auch der ratio legis von Art. 366 Abs. 1
StPO; es dient dem verfahrens- und grundrechtlichen Schutz der beschuldigten
Person. Es soll ihr erneut und ohne Einschränkungen die Gelegenheit bieten, per-
sönlich zur Verhandlung zu erscheinen, um ein Abwesenheitsverfahren eventuell
doch noch zu verhindern. Dies ist auch ein Ausdruck der institutionellen Bedeu-
tung, welche der Anwesenheit der beschuldigten Person im Strafverfahren zu-
kommt. Dass mit einer zeitgleichen Vorladung zur ersten und zweiten Hauptver-
handlung die Gebote der Beschleunigung (Art. 5 Ziff. 3 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK,
Art. 29 Abs. 1 [und Art. 31 Abs. 3] BV, Art. 5 StPO) sowie der Prozessökonomie
berücksichtigt werden könnten, vermag am erwähnten klaren Gesetzeswortlaut bzw.
an der ratio legis von Art. 366 Abs. 1 StPO nichts zu ändern. Dem Beschleunigungs-
gebot und der Prozessökonomie kann im Zusammenhang mit Abwesenheitsverfah-
ren auf andere Arten Rechnung getragen werden als mit «Doppelvorladungen».
1.2.4 Der Beschuldigte wurde im vorinstanzlichen Strafverfahren am 19. Juli 2018
durch Zustellung an seine damalige Wohnadresse in Deutschland zur Hauptver-
handlung vom 7. Januar 2019 (mit Fortsetzung am Folgetag) und Urteilseröff-
nung vom 21. Januar 2019 vorgeladen (Vorladung I; TPF pag. 16.831.007 ff.),
wobei er auf die Folgen des Nichterscheinens gemäss Art. 366 und 367 StPO
(Voraussetzungen und Durchführung des Abwesenheitsverfahrens) hingewiesen
wurde. Im selben Schreiben vom 19. Juli 2018 wurde der Beschuldigte – für den
Fall seines Nichterscheinens am 7. Januar 2019 – zur Hauptverhandlung vom
8. Januar 2019 (mit Fortsetzung am Folgetag) und Urteilseröffnung vom 21. Ja-
nuar 2019 vorgeladen (Vorladung II; TPF pag. 16.831.010 ff.). Die BA, die Privat-
klägerschaft und die Verteidigung wurden am 19. Juli 2018 – ebenfalls mit separa-
ter Vorladung – zur Hauptverhandlung vom 7. Januar 2019 (Vorladung I) und für
den Fall des Nichterscheinens des Beschuldigten auf den 8. Januar 2019 (Vorla-
dung II) vorgeladen (TPF pag. 16.820.005 ff.; 16.831.013 ff.; 16.851.006 ff.).
Nachdem der Beschuldigte am 7. Januar 2019 als einziger nicht zur Hauptverhand-
lung erschienen war, erklärte die Vorsitzende, dass für diesen Fall die zweite Vor-
ladung gelte (TPF pag. 16.920.002). Der Beschuldigte erschien denn auch am 8.
Januar 2019 (gemäss Vorladung II) nicht zur zweiten Hauptverhandlung; der Ver-
teidiger und die weiteren Parteien waren anwesend. Nachdem der Verteidiger er-
klärt hatte, dass er keine aktuelle Information über seinen Mandanten habe und
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ihm eine Kontaktnahme nicht gelungen sei, führte die Vorsitzende das Abwesen-
heitsverfahren durch (TPF pag. 16.920.004, vgl. Urteil SK.2016.34 E. 1.3.2 f.).
1.2.5 Mit der am selben Tag (19. Juli 2018) versandten «Doppelvorladung» für die
Hauptverhandlung vom 7. Januar 2019 (mit Fortsetzung am Folgetag) sowie –
für den Fall des Nichterscheinens des Beschuldigten zu dieser (ersten) Haupt-
verhandlung – für eine zweite, ersatzweise bereits am 8. Januar 2019 (mit Fort-
setzung am Folgetag) angesetzte Hauptverhandlung (vgl. oben E. I. 1.2.4) ver-
letzte die Vorinstanz Art. 366 Abs. 1 StPO. Eine derartige «Doppelvorladung»
widerspricht dem Gesetzeswortlaut und der ratio legis von Art. 366 Abs. 1 StPO
(vgl. oben E. I. 1.2.3). Dies gilt erst recht, wenn – wie vorliegend – die zweite
Hauptverhandlung unmittelbar nach der ersten Hauptverhandlung erfolgen soll,
bzw. sich die für die beiden Hauptverhandlungen geplanten Zeiträume sogar
überschneiden (erste Hauptverhandlung 7./8. Januar 2019; zweite Hauptver-
handlung 8./9. Januar 2019). Indem die Vorinstanz in der Folge – trotz einer nicht
gesetzmässig durchgeführten Vorladung – am 8. Januar 2019 die (zweite) Haupt-
verhandlung im Abwesenheitsverfahren durchführte, verletzte sie auch Art. 366
Abs. 2 Satz 1 StPO. Zu prüfen ist nachfolgend, welche Rechtsfolgen diese Ver-
letzung nach sich zieht bzw. ob das erstinstanzliche Urteil bereits aus diesem
Grund aufzuheben ist.
1.2.6 Fraglich ist diesbezüglich insbesondere, ob dieser Antrag des Beschuldigten mit
seinem vorangehenden prozessualen Verhalten zu vereinbaren ist. Der Grund-
satz von Treu und Glauben gebietet die vertrauensvolle Rechtsanwendung. Das
Gegenstück dazu bildet das Verbot des Rechtsmissbrauchs, mit dem das Willkür-
verbot gekoppelt ist. Beide Grundsätze sind jeder Rechtsnorm immanent und von
allen Rechtsbeteiligten zu beachten. Die beschuldigte Person muss grundsätzlich
nichts unternehmen, um das Strafverfahren gegen sie zu fördern. Ihr ist jedoch
widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) verboten. Diese
Grundsätze sind, auf der Basis von Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV, in Art. 3 Abs. 2
lit. a und b StPO geregelt (vgl. JOSITSCH, Grundriss des schweizerischen Straf-
prozessrechts, 3. Aufl. 2017, S. 10 N. 32).
Der Beschuldigte hätte mehrere Möglichkeiten gehabt, das erwähnte Vorgehen
der Vorinstanz («Doppelvorladung») zu rügen, nämlich: 1) unmittelbar nach Er-
halt der «Doppelvorladung» vom 19. Juli 2018, 2) anlässlich der ersten vorinstanz-
lichen Hauptverhandlung vom 7. Januar 2019, 3) anlässlich der zweiten vor-
instanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Januar 2019, 4) mittels Gesuch um Neu-
beurteilung gemäss Art. 368 Abs. 1 StPO (entsprechend der spezifischen
Rechtsmittelbelehrung im vorinstanzlichen Urteil; CAR pag. 1.100.101), 5) mit
Berufungserklärung vom 7. August 2019 oder 6) anlässlich der ersten Berufungs-
verhandlung vom 15. Juni 2020. Der Beschuldigte machte jedoch von keiner die-
ser Möglichkeiten Gebrauch, sondern brachte die erwähnte Rüge erst anlässlich
- 11 -
der zweiten Berufungsverhandlung vom 10. August 2020 vor. Sein prozessuales
Verhalten erscheint insofern als gezielt hinausgezögert, taktisch motiviert und wi-
dersprüchlich. Ein derartiges Vorgehen verletzt den Grundsatz von Treu und
Glauben bzw. erscheint als rechtsmissbräuchlich. Dies gilt umso mehr, als der
Beschuldigte offensichtlich nie die Absicht hatte, zur vorinstanzlichen Hauptver-
handlung zu erscheinen, und seine Abwesenheit auch nicht begründete. Dieser
Einschätzung steht auch der auf den Beschuldigten ausgestellte Haftbefehl nicht
entgegen, zumal der Beschuldigte nie freies Geleit beantragt hat.
Wie die Vorinstanz des Weiteren zutreffend ausgeführt hat, war die Vorausset-
zung von Art. 366 Abs. 4 StPO für die Durchführung eines Abwesenheitsverfah-
ren insofern erfüllt, als der Beschuldigte im dortigen Verfahren zuvor ausreichend
Gelegenheit gehabt hatte, sich zu den ihm vorgeworfenen Straftaten zu äussern
(lit. a) und die Beweislage ein Urteil ohne seine Anwesenheit zuliess (lit. b; vgl.
Urteil SK.2016.34 E. 1.3.4; vgl. dazu auch unten E. I. 1.2.7).
1.2.7 Eine wesentliche Rolle bei der Prüfung, ob das erstinstanzliche Urteil wegen Un-
zulässigkeit der erwähnten «Doppelvorladung» aufzuheben ist, spielt sodann die
Frage, ob der vorinstanzliche prozessuale Mangel im Rahmen des Berufungs-
verfahrens geheilt werden konnte.
Im Berufungsverfahren wurde die Anwesenheit des Beschuldigten als notwendig
erachtet (Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO e contrario). Die erste Vorladung vom
13. März 2020 zur Berufungsverhandlung vom 15. Juni 2020, mit welcher dem
Beschuldigten die Folgen des Nichterscheinens angedroht wurden, wurde die-
sem ordentlich zugestellt (Empfang durch die gemäss Zustellvollmacht berech-
tigte Ehefrau S. [CAR pag. 7.201.009/014]). Zu dieser Verhandlung erschien der
Beschuldigte jedoch unentschuldigt nicht. Da er sich durch seinen amtlichen Ver-
teidiger vertreten liess, galt die Berufungserklärung nicht als zurückgezogen
(Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO e contrario; vgl. Urteil des BGer 6B_876/2013 vom 6.
März 2014 E. 2.4.1). Auch die Vorladung vom 16. Juni 2020 zur zweiten Beru-
fungsverhandlung vom 10. August 2020 wurde dem Beschuldigten, unter Andro-
hung der Durchführung des Abwesenheitsverfahrens für den Fall seines Nichter-
scheinens, ordentlich zugestellt (CAR pag. 7.200.001 ff.). Da der Beschuldigte
auch zur zweiten Berufungsverhandlung vom 10. August 2020 unentschuldigt
nicht erschien, wurde das Abwesenheitsverfahren in Anwesenheit des amtlichen
Verteidigers und der BA durchgeführt. Beide Vorladungen erfolgten somit in
Übereinstimmung mit Art. 366 Abs. 1 i.V.m. Art. 379 und 405 Abs. 1 StPO. Die
Voraussetzungen von Art. 366 Abs. 4 StPO für die Durchführung eines Abwe-
senheitsverfahren waren auch im Berufungsverfahren erfüllt, da der Beschuldigte
im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihm vorge-
worfenen Straftaten zu äussern (lit. a) und die Beweislage ein Urteil ohne seine
Anwesenheit zuliess (lit. b; vgl. oben E. I. 1.2.6).
- 12 -
1.2.8 Angesichts des widersprüchlichen bzw. rechtsmissbräuchlichen prozessualen
Verhaltens des Beschuldigten (vgl. oben E. I. 1.2.6) und der gesamten weiteren
Umstände (insbesondere Erfüllung von Art. 366 Abs. 4 StPO; anwaltliche Vertre-
tung des Beschuldigten in allen erst- und zweitinstanzlichen Hauptverhandlun-
gen, Durchführung von mündlichen Hauptverhandlungen bzw. eines Abwesen-
heitsverfahrens im Berufungsverfahren mit separat erfolgten, zeitlich gestaffelten
Vorladungen), wiegt die im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung von
Art. 366 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO nicht derart schwer, dass sich eine Auf-
hebung des erstinstanzliche Urteils rechtfertigen würde. Vielmehr wurden die
Mängel im Wesentlichen kompensiert bzw. geheilt. Ergänzend würden auch pro-
zessökonomische Überlegungen gegen eine Aufhebung des erstinstanzlichen
Urteils sprechen – zumal der Beschuldigte nicht behauptet, bei einer allfälligen
Wiederholung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erscheinen zu wollen, und
es auch keine weiteren Anhaltspunkte dafür gibt, dass er dies tatsächlich tun
würde. Aus all diesen Gründen (vgl. ergänzend unten E. I. 1.3.3.8) ist der Antrag
des Beschuldigten betreffend Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils wegen
Verletzung von Art. 366 Abs. 1 StPO abzuweisen.
1.3 Schweizerische Strafhoheit
1.3.1 Rechtliches
Dem Schweizerischen Strafgesetzbuch ist unterworfen, wer in der Schweiz ein
Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 3 Abs. 1 StGB). Ein Verbrechen oder
Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig
bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1 StGB). Wird mit der
Ausführung der Auslandtat bereits in der Schweiz begonnen, so ergibt sich die
schweizerische Strafzuständigkeit aus dem Territorialitätsprinzip gemäss Art. 8
StGB (vgl. BGE 104 IV 175 E. 3). Dem Schweizerischen Strafgesetzbuch ist zu-
dem unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen gegen den
Staat und die Landesverteidigung (Art. 265 - 278 StGB) begeht (Staatsschutz-
prinzip gemäss Art. 4 Abs. 1 StGB).
1.3.2 Wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 StGB; Anklage Ziffer 1.1)
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe von Dezember 2005 bis Herbst
2012 (betreffend 233 Kundendaten der Abteilung Trusts & Foundations [nachfol-
gend: T&F]) bzw. zwischen dem 1. August 2010 und November 2012 (betreffend
Kundendaten der Abteilung Kapitalanlagen FIM) als Angestellter der Bank B. an
seinen Arbeitsorten in Basel und in Zürich Kundendaten und damit Geschäftsge-
heimnisse aus bankinternen (analogen bzw. digitalen) Datensystemen gesam-
- 13 -
melt, in seinen Privatbereich verbracht und im Sommer 2012 (betreffend Kun-
dendaten T&F) bzw. zwischen dem 1. August 2010 und November 2012 (betref-
fend Kundendaten FIM) gegen Entgelt deutschen Steuerbehörden ausgehändigt
(Anklageschrift S. 2 ff.; TPF pag. 16.100.002 ff.).
Einen bestimmten Übergabeort (insbesondere, ob der fremden amtlichen Stelle
die Kundendaten in der Schweiz oder in Deutschland zugänglich gemacht wur-
den) gibt die Anklageschrift nicht an. Die Umschreibung der Tathandlung im Zu-
sammenhang mit deutschen Behörden legt allenfalls implizit den Handlungsort
Deutschland nahe, zumal keine Anhaltspunkte für deren Involvierung auf schwei-
zerischem Hoheitsgebiet bestehen. Die Frage nach dem genauen Übergabeort
kann jedoch offen bleiben, denn wirtschaftlicher Nachrichtendienst gemäss Art.
273 StGB fällt nach Art. 4 Abs. 1 StGB auch dann unter die schweizerische Straf-
zuständigkeit, wenn die tatbestandsmässigen Handlungen vollumfänglich im
Ausland ausgeführt wurden. Diese Bestimmung findet Anwendung unabhängig
davon, ob der Täter Schweizer oder Ausländer ist (vgl. BGE 141 IV 155 E. 4.1).
Da der Beschuldigte Schweizer ist, stellt sich die streitige Frage der zurückhal-
tenden Anwendung von Art. 273 StGB bei Auslandtaten (vgl. BGE 141 IV 155 E.
4.2.4, 4.3.2) vorliegend nicht. Die Schweizerische Strafhoheit ist somit nach
Art. 4 Abs. 1 StGB unbestrittenermassen gegeben, selbst wenn die angeklagte
Tat in Deutschland erfolgt sein sollte.
1.3.3 Geldwäscherei (Art. 305bis StGB; Anklage Ziffer 1.3)
1.3.3.1 Der Beschuldigte bestreitet die Feststellung der Vorinstanz betreffend das Vor-
liegen der schweizerischen Strafhoheit für die Beurteilung des Geldwäscherei-
vorwurfs (Urteil SK.2016.34 E. 1.6.6 ff.). Seines Erachtens würde eine im Ausland
begangene Geldwäsche nicht der schweizerischen Strafhoheit unterliegen. Die
Zuständigkeit der Schweizer Behörden für eine im Ausland begangene Geldwä-
schereihandlung lasse sich nicht damit begründen, dass die Geldwä-
schereistrafnorm ein im Ausland tangiertes Rechtsgut schützen wolle (mit Ver-
weis auf Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2012.10 vom 25.
Mai 2012 E. 1.2.2) (vgl. PBB, S. 4 ff.; CAR pag. 8.300.004 ff., mit Ausführungen).
Diese Rüge ist nachfolgend näher zu prüfen.
1.3.3.2 Dem Beschuldigten wird gemäss Anklage vorgeworfen, er habe am 28. August
2012 bei der Bank E. in Spanien und zu einem unbestimmten Zeitpunkt bei der
Bank F. in Deutschland je ein Konto eröffnet, mit dem sich auf dem Konto in
Deutschland befindlichen Deliktserlös von mindestens € 1'147'000.-- am 15. Ok-
tober 2012 eine Liegenschaft in Spanien für € 1'000'000.-- gekauft, diese am
14. Oktober 2013 wieder verkauft und den Nettoverkaufserlös auf sein Bank-
konto in Deutschland zurücktransferieren lassen. Er habe sodann alles unternom-
men, um keine Spuren zu seinen Konten in Deutschland und Spanien sowie zur
- 14 -
Liegenschaft in Spanien zu hinterlassen. Seine schweizerischen Bankkonten
würden keine Transaktionen zu diesen Geschäften aufweisen. Der Beschuldigte
habe im Kofferraum des von ihm benützten Autos seiner Mutter Notizzettel mit
Hinweisen auf einen für den Immobilienkauf zuständigen Rechtsanwalt in Spa-
nien und das spanische Bankkonto versteckt. Auch habe er die SIM-Karte seines
Mobiltelefons, welche Dateien in diesem Zusammenhang enthalten habe, zu zer-
stören versucht (vgl. Anklage S. 10 - 12; TPF pag. 16.100.010 ff.; vgl. zudem CAR
pag. 8.300.024).
1.3.3.3 Für die Geldwäscherei gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln der Zustän-
digkeit (Art. 3 - 8 StGB). Da die Geldwäscherei als Tätigkeitsdelikt formuliert ist,
kommt es im Rahmen des Territorialitätsprinzips auf den Ort der Tathandlung (bzw.
des Unterlassens) an. Nach den allgemeinen Regeln reichen Teilhandlungen in
der Schweiz (PIETH, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 305bis StGB N. 68b).
Angeklagt sind vorliegend u.a. im Ausland erfolgte Handlungen (Liegenschaftskauf
und -verkauf, Transaktionen mit Deliktserlös in Deutschland und Spanien). Die
festgestellten Teilhandlungen (Verstecken und Verschwindenlassen der Notizzet-
tel, die Hinweise auf die Geldtransaktionen und den Immobilienerwerb geben
könnten; versuchte Zerstörung der SIM-Karte, die relevante Daten enthalten soll)
sind zur Begründung der schweizerischen Strafhoheit betreffend den Tatbestand
der Geldwäscherei – gemäss Auffassung der Vorinstanz (vgl. Urteil SK.2016.34
E. 1.6.6.3) und entgegen derjenigen des Beschuldigten – insgesamt ausreichend.
1.3.3.4 Das Argument des Beschuldigten betreffend die fehlende Pflicht zur Selbstbelas-
tung bzw. eine «straflose Selbstbegünstigung» durch die Zerstörung der SIM-
Karte (PBB S. 4 f.; CAR pag. 8.300.004 f.; vgl. unten E. II. 2.6.3) ist im Zusam-
menhang mit dem Geldwäschereivorwurf unzutreffend, da solche «Vereitelungs-
handlungen» nach dieser Norm explizit unter Strafe gestellt werden. Selbst wenn
in der herrschenden Lehre eine andere Ansicht vertreten wird (vgl. ACKER-
MANN/ZEHNDER, Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen,
Band II, 2018, S. 1194 ff. N. 226 ff.), ist gemäss der massgeblichen ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichts Geldwäscherei durch den Vortäter möglich,
womit das Selbstbegünstigungsprivileg nicht greift (vgl. insbesondere BGE 120
IV 323 E. 3c; BGE 126 IV 255 E. 3a).
1.3.3.5 Unbehelflich ist auch die Argumentation des Beschuldigten, dass die Notizzettel
nicht versteckt gewesen seien, sondern sich gut sichtbar im Kofferraum des von
ihm benutzten Wagens befunden hätten (PBB S. 4; CAR pag. 8.300.004). Das
Aufbewahren der Zettel im Kofferraum – in einer zusammengefalteten Decke (vgl.
BA pag. 09-04-0015 ff., 0028 ff.; 10-00-0219 f.; vgl. auch TPF pag. 16.920.010, mit
Ausführungen) – erweckt im Zusammenhang mit dem weiteren Vorgehen des Be-
- 15 -
schuldigten, insbesondere dem nachfolgenden Verschwindenlassen der Notizzet-
tel (vgl. BA pag. 10-00-0220, bzw. unten E. II. 2.6.2), klarerweise den Eindruck
eines Verbergens bzw. Versteckens.
1.3.3.6 Nicht stichhaltig ist zudem das Vorbringen des Beschuldigten, dass ihm auch
keine Geldwäsche vorgeworfen worden wäre, wenn er die Notizzettel (wie für
solche üblich) nach erfolgter Erinnerung einfach weggeworfen hätte (PBB S. 4;
CAR pag. 8.300.004). Erstens ist dies ein hypothetischer Handlungsablauf, wel-
cher den Beschuldigten prinzipiell nicht zu entlasten vermag. Zweitens trifft es
auch nicht zu, dass ein derartiges Vorgehen im Rahmen des Geldwäschereivor-
wurfs nicht tatrelevant wäre. Ein solches Verhalten wäre wohl schwieriger be-
weisbar, woraus der Beschuldigte jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten
kann. Dies umso weniger, als die Notizzettel im Kofferraum nur infolge einer auf-
wändigen Ermittlungs- / Überwachungsaktion gefunden wurden.
1.3.3.7 Der Beschuldigte bringt vor, Art. 7 Abs. 1 lit. a StGB verlange bei einer im Ausland
begangenen Tat, dass diese am Begehungsort strafbar sei. Die Geldwäscherei-
norm nach § 261 des deutschen Strafgesetzbuches verlange eine rechtswidrige
Tat. Diese Voraussetzung sei offensichtlich nicht erfüllt. Die Auszahlung des Gel-
des wäre in Deutschland nicht rechtswidrig gewesen. Es mangele an einer aus
deutscher Sicht rechtswidrigen Tat (vgl. PBB S. 5 f.; CAR pag. 8.300.005 f.).
Soweit der Beschuldigte vorliegend ein Delikt im Sinne von Art. 273 Abs. 2 und
3 StGB begangen hat (vgl. dazu unten E. II. 1. - 1.11), handelt es sich dabei um
ein Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB und damit um eine Vortat der Geld-
wäscherei; diesfalls wusste der Beschuldigte auch, dass die von ihm verratenen
Geheimnisse in Deutschland – mithin aus schweizerischer Sicht im Ausland –
von den dortigen Steuerbehörden verwertet werden sollten. Ob das vorliegend
als Vortat in Frage kommende allfällige Delikt (Art. 273 Abs. 2 und 3 StGB) in der
Schweiz oder im Ausland begangen wurde, steht nicht eindeutig fest (vgl. oben
E. I. 1.3.2 Abs. 2; unten E. II. 1.7.31.5 Abs. 2). Sofern ein solches Delikt (vollstän-
dig) in Deutschland begangen worden sein sollte, bildet dessen Strafbarkeit nach
deutschem Recht Voraussetzung für eine Strafbarkeit der Geldwäscherei (Art.
305bis Ziff. 3 StGB).
Die obige Argumentation des Beschuldigten überzeugt aus folgenden Gründen
nicht: Erstens liegen Teilhandlungen des Beschuldigten in der Schweiz vor, wel-
che die schweizerische Strafhoheit betreffend den Tatbestand der Geldwäsche-
rei begründen (vgl. oben E. I. 1.3.3.3). Zweitens wird bei der Geldwäscherei nicht
verlangt, dass der ausländische Staat seinerseits das Delikt als Vortat der Geld-
wäscherei einstuft, es muss aber nach schweizerischer Auffassung eine Vortat
der Geldwäscherei sein (vgl. PIETH, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 67 mit Hinweisen).
Letzteres ist vorliegend der Fall. Drittens würde die Vortat der Geldwäscherei im
- 16 -
konkreten Fall in Deutschland zwar nicht strafrechtlich verfolgt, was sich vorlie-
gend an der fehlenden Rechtshilfe gegenüber der Schweiz zeigt. Es reicht je-
doch, dass insofern eine grundsätzliche Strafbarkeit besteht bzw. dass die deut-
schen Strafverfolgungsbehörden in einer analogen Konstellation selbst auch straf-
rechtlich gegen ein entsprechendes Verhalten vorgehen würden. Grundlage hier-
für war (bis zum 17. April 2019) § 17 Abs. 4 Ziffer 2 des deutschen UWG, bzw. ab
18. April 2019 § 23 Abs. 4 Ziffer 3 des deutschen Gesetzes zum Schutz von Ge-
schäftsgeheimnissen (GeschGehG). Die beidseitige Strafbarkeit ist in diesem
Sinne gegeben (vgl. zur Thematik ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O., S. 1231 N. 314 ff.).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die erwähnte grundsätzliche Strafbarkeit
der Vortat auch dann massgebend ist, wenn im Ausland keine Beurteilung be-
treffend Gewährung der Rechtshilfe an die Schweiz erfolgt ist.
1.3.3.8 Schliesslich rügt der Beschuldigte, dass bei Vorliegen einer im Ausland strafba-
ren Handlung die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte nur dann gegeben
sei, wenn sich die beschuldigte Person auch in der Schweiz befinde. Diese Pro-
zessvoraussetzung sei vorliegend zweifelsohne nicht erfüllt gewesen, da sich der
Beschuldigte im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bekanntlich in
Deutschland befunden habe. Die Durchführung eines Kontumazverfahrens sei
somit auch unter diesem Gesichtspunkt rechtswidrig gewesen (vgl. PBB, S. 4 ff.;
CAR pag. 8.300.004 ff.).
Insofern ist erneut darauf hinzuweisen, dass Teilhandlungen des Beschuldigten
in der Schweiz vorliegen, welche die schweizerische Strafhoheit betreffend den
Tatbestand der Geldwäscherei begründen (vgl. oben E. I. 1.3.3.3), weshalb sich
die entsprechenden Ausführungen des Beschuldigten insofern als nicht zutref-
fend erweisen. Die Vorinstanz wie die Berufungsinstanz waren diesbezüglich zur
Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens legitimiert (vgl. oben E. I. 1.2.8).
1.3.3.9 Zusammenfassend ist die schweizerische Strafhoheit auch im Hinblick auf den
Geldwäschereivorwurf zu bejahen. Dass schliesslich die schweizerische Strafho-
heit ebenso betreffend den Vorwurf des unerlaubten Munitionsbesitzes (Art. 33
Abs. 1 lit. a WG) vorliegt, bedarf keiner näheren Ausführungen.
1.4 Verjährung
1.4.1 Nach Art. 97 Abs. 1 StGB in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (bis
31. Dezember 2006: Art. 70 Abs. 1 aStGB) tritt die Verfolgungsverjährung bei
Taten, für welche Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren angedroht ist, nach 15
Jahren ein (lit. b), und wenn für die Tat eine andere (bzw. tiefere) Strafe ange-
droht ist, nach 7 Jahren (lit. c). Seit 1. Januar 2014 tritt nach Art. 97 StGB bei
Taten, für welche eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren angedroht ist, die
- 17 -
Verfolgungsverjährung (wie zuvor) nach 15 Jahren ein (lit. b); wenn für die Tat
eine Freiheitsstrafe von drei Jahren angedroht ist, nach 10 Jahren (lit. c) und bei
anderen Strafen nach 7 Jahren (lit. d). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erst-
instanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs.
3 StGB, in beiden oben erwähnten Fassungen). Das vorliegende erstinstanzliche
Urteil SK.2016.34 datiert vom 21. Januar 2019 (CAR pag. 1.100.003). Massge-
bend für den Eintritt der Verjährung ist der Tatzeitpunkt.
1.4.2 Wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 StGB) ist in der Grundform ein Ver-
gehen (als mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedrohte Tat;
Art. 10 Abs. 3 StGB), in der qualifizierten Form (schwerer Fall im Sinne von Abs.
3) ein Verbrechen (als mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedrohte Tat;
Art. 10 Abs. 2 StGB).
Dem Beschuldigten wird diesbezüglich strafbares Verhalten ab dem 1. Dezember
2005 vorgeworfen (vgl. TPF pag. 16.100.002 ff.). Massgebend für den Eintritt
der Verjährung ist der Tatzeitpunkt, wobei hinsichtlich Art. 273 StGB auf das Zu-
gänglichmachen der Informationen abzustellen ist (vgl. HUSMANN, Basler Kom-
mentar, 4. Aufl. 2019, Art. 273 StGB N. 101, mit Ausführungen). Wie die Beweis-
würdigung zeigt, erfolgte das Zugänglichmachen der Bankdaten nicht vor Som-
mer 2012 (vgl. unten E. II. 1.7.31.4 f.; vgl. Anklageschrift S. 2 und 4; TPF pag.
16.100.002 und 004; Urteil SK.2016.34 E. 2.8.7.3). Soweit die BA während der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung stattdessen von einem Zugänglichmachen
«frühestens im August und spätestens im Oktober 2011» ausging (vgl. TPF pag.
16.920.012 oben), handelte es sich offenbar um ein Versehen; auf diese unzu-
treffende Äusserung der BA stützte sich in der Folge auch der Beschuldigte ab
(vgl. TPF pag. 16.920.018).
Vorliegend handelt es sich um die qualifizierte Form des wirtschaftlichen Nach-
richtendienstes (Art. 273 Abs. 3 StGB), wofür die Strafdrohung auf Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr lautet. Die Verfolgungsverjährung tritt sowohl bei Art. 97
Abs. 1 lit. b StGB in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung als auch in
der seit 1. Januar 2014 geltenden Fassung nach 15 Jahren ein (vgl. oben E. I.
1.4.1). Bei einem Zugänglichmachen der Bankdaten nicht vor Sommer 2012 sind
die relevanten angeklagten Tathandlungen somit keinesfalls verjährt.
1.4.3 Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) sowie unerlaubter Munitionsbesitz
(Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. Der Vorwurf bezieht sich betreffend Geldwäscherei auf Tat-
handlungen vom 28. August 2012 bis 14. Oktober 2013 (BA pag. 16.100.010; vgl.
unten E. II. 2.1.1 bzw. auch E. II. 1.7.16 und 18) und betreffend unerlaubten Mu-
nitionsbesitz auf die bei der Hausdurchsuchung vom 17. September 2013 beim
- 18 -
Beschuldigten sichergestellte Munition (vgl. BA pag. 16.100.012). Bei Anwen-
dung von Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fas-
sung tritt die Verfolgungsverjährung nach 7 Jahren ein; bei der ab 1. Januar 2014
geltenden Fassung nach 10 Jahren (vgl. oben E. I. 1.4.1). Die angeklagten Delikte
der Geldwäscherei und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sind somit
in keinem von beiden Fällen verjährt.
1.5 Anwendbares Recht
1.5.1 Nach dem schweizerischen Strafgesetzbuch wird beurteilt, wer nach dessen In-
krafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht (vgl. Art. 2 Abs. 1 StGB). An-
zuwenden ist somit grundsätzlich das im Tatzeitpunkt geltende Recht. Hat der
Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes began-
gen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden,
wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB; lex mitior). Beim Vergleich
der Schwere der Strafnormen ist nach der «konkreten Methode» eine umfas-
sende Beurteilung des Sachverhalts nach altem und neuem Recht vorzunehmen.
Es kommt darauf an, welches der beiden Rechte für den Täter im Hinblick auf die
zu beurteilende Tat vorteilhafter ist. Grundsätzlich ist nur ein Gesetz anzuwenden
– Kombinationen sind unzulässig (vgl. TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafge-
setzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 2 StGB N. 11, mit Hinweisen; BGE
134 IV 82 E. 6.2.1).
Was die Verjährungsthematik angeht, ergibt sich bei den vorgeworfenen Delikten
(wirtschaftlicher Nachrichtendienst, Geldwäscherei und unerlaubter Munitionsbe-
sitz) im Ergebnis kein Unterschied, ob Art. 97 Abs. 1 StGB in der bis 31. Dezem-
ber 2013 oder der seit 1. Januar 2014 geltenden Fassung angewandt wird (vgl.
oben Erw. I 1.4.2 f.).
1.5.2 Was die Strafandrohung bezüglich Geldstrafen bei den Tatbeständen der Geld-
wäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) und des unerlaubten Munitionsbesitzes (Art.
33 Abs. 1 lit. a WG) betrifft, ist die Änderung von Art. 34 Abs. 1 StGB per 1. Januar
2018 zu beachten. In der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung von Art. 34
Abs. 1 StGB war ein Maximum von 360 Tagessätzen vorgesehen, in der seit 1.
Januar 2018 geltenden Fassung sind Geldstrafen mit mindestens 3 und höchs-
tens 180 Tagessätzen auszusprechen. Entsprechend erweist sich diesbezüglich
die neurechtliche, ab 1. Januar 2018 (aktuell) geltende Fassung für den Beschul-
digten als das mildere bzw. vorliegend anwendbare Recht.
- 19 -
1.6 Fazit
Sämtliche Voraussetzungen, um auf die Berufung einzutreten, sind vorliegend
erfüllt. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Auf die Berufung vom 7. August
2019 wird somit eingetreten.
2. Verfahrensgegenstand und Kognition / Verbot der reformatio in peius
Die vorliegende Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bun-
desstrafgerichts SK.2016.34 vom 21. Januar 2019. Sie ist teilweiser Art, wobei
das vorinstanzliche Urteil sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt sowie hin-
sichtlich der Kosten-/Entschädigungsfolgen angefochten wird (vgl. Anträge oben
Sachverhalt lit. B.1 und B.10 Abs. 1). Die BA hat keine Anschlussberufung erklärt,
weshalb der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2
StPO) anwendbar ist – nicht nur bezüglich des Strafmasses, sondern auch hin-
sichtlich der rechtlichen Qualifikation (BGE 139 IV 282 E. 2.3 ff.).
3. Verletzung des Anklagegrundsatzes
3.1 Der Beschuldigte rügt vorliegend – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren
(vgl. TPF pag. 16.920.013 ff.) – eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, da die
Vorwürfe zum Datenverlust bei der Abteilung FIM nicht verwertbar seien. Die Aus-
führungen in der Anklageschrift (S. 4 und 8) betreffend die Tätigkeit des Beschul-
digten bei der Abteilung FIM seien derart pauschal und vage, dass diese dem
Akkusationsprinzip nicht genügen würden. Die Anzahl betroffener Kunden werde
in der Anklageschrift nicht genannt und es werde nicht spezifiziert (welche, wie
viele, wann genau etc.). Der Zeitpunkt der allfälligen Datenbeschaffung sowie der
Zeitpunkt der Hausdurchsuchung würden in der Anklageschrift nicht genannt. An-
gebliche Meldungen von Kunden an die Bank B. würden nicht dargelegt; es gebe
keinen Beweis dafür. Die Vorinstanz selbst lasse in E. 2.1.2 offen, ob die Vor-
würfe hinsichtlich des Datenverlusts FIM betreffend den Zeitraum vom 1. August
2010 bis November 2012 hinreichend umschrieben seien und damit dem Akku-
sationsprinzip genügten. Dennoch ziehe sie diese Vorwürfe bei der Beweiswür-
digung als Indizienbeweis herbei und setzte sich dabei zu ihren eigenen Ausfüh-
rungen in Widerspruch. Die Vorinstanz verletze Art. 9 Abs. 1 StPO (vgl. PBB S. 7;
CAR pag. 8.300.007).
3.2 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft
gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts
beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Gemäss
dem in der erwähnten Norm umschriebenen Anklagegrundsatz muss aus der An-
klageschrift ersichtlich sein, inwiefern die inkriminierte Handlung den objektiven
- 20 -
und subjektiven Tatbestand der angerufenen strafrechtlichen Normen erfüllt (Ur-
teil des BGer 6B_899/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.5). Für den Beschuldigten
muss ersichtlich sein, was ihm vorgeworfen wird, damit er sich entsprechend ver-
teidigen kann. Nicht Aufgabe der Anklage ist hingegen, die rechtliche Würdigung
vorwegzunehmen (Urteil des BGer 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010 E. 1.8;
BGE 126 119 E. 2a; je mit Hinweisen).
3.3 Die Vorinstanz hat insofern Folgendes ausgeführt: Wie sich im Rahmen der recht-
lichen Subsumtion ergeben werde (mit Verweis auf Urteil SK.2016.34 E. 2.9),
bilde der Vorwurf des Auskundschaftens von Bankdaten – obwohl in der Anklage
so formuliert – nicht Teil des rechtlich zu würdigenden Anklagevorwurfs. Es
könne daher offenbleiben, ob dessen Umschreibung in der Anklage – die vom
Gericht als beweismässiger Hinweis im Hinblick auf den Vorwurf der Übergabe
der Daten verstanden werde – den Anforderungen an das Anklageprinzip nach
Art. 9 Abs. 1 StPO und den formellen Anforderungen nach 325 Abs. 1 lit. f StPO
genüge. Sodann könne offenbleiben, ob die eher vage Umschreibung des Sach-
verhalts, wonach der Beschuldigte zwischen dem 1. August 2010 und November
2012 «Kundendaten aus der Abteilung Kapitalanlagen (FIM) ausgekundschaftet
und an deutsche Behörden» verkauft haben soll (mit Verweis auf Urteil
SK.2016.34 E. 2.1.1.2), nach Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO genüge.
Dieser Umstand habe – auch in quantitativer Hinsicht und mit Blick auf die Straf-
zumessung – keine selbstständige Bedeutung, da der Vorwurf in Bezug auf die
Stiftungsdaten als erfüllt anzusehen sein werde. In Bezug auf Daten zu Stiftun-
gen und deren wirtschaftlich Berechtigte werde dem Beschuldigten hinreichend
bekannt gegeben, welche bzw. wie viele Kundendaten er wann wem übergeben
haben soll (mit Verweis auf Urteil SK.2016.34 E. 2.1.1.1). Soweit die Anklage
rechtlich zu prüfen sein werde, sei das Anklageprinzip (Art. 9 Abs. 1 StPO) ge-
wahrt (Urteil SK.2016.34 E. 2.1.2).
3.4 Diese Ausführungen der Vorinstanz treffen im Wesentlichen zu. Der Beschuldigte
weiss, was ihm vorgeworfen wird, und konnte/kann sich dagegen rechtlich weh-
ren. Die Umgrenzungs- und Informationsfunktion des Anklagegrundsatzes wird
ausreichend gewahrt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass man die
Vorwürfe zu den Datenverlusten bei den Abteilungen FIM einerseits und T&F an-
dererseits nicht strikt voneinander trennen kann. Dies insbesondere, weil es um
Schnittstellenfragen geht und gerichtlich zu prüfen ist, ob der potenzielle Täter in
den deliktsrelevanten Zeiträumen Zugriff auf die Daten beider Abteilungen hatte
bzw. Datenabflüsse aus beiden Abteilungen bewirken konnte (vgl. z.B. TPF pag.
16.930.020). Es geht schlussendlich um einen gesamthaften Vorwurf, die ent-
sprechenden Daten zusammengetragen und übergeben zu haben. Im Zentrum
stehen dabei indes die zahlreichen Daten, die der Beschuldigte während der letz-
ten Tage unmittelbar vor Ende seiner entsprechenden Zugriffsberechtigung (23.
- 21 -
- 28. Juli 2010; Anklageschrift S. 2 ff., TPF pag. 16.100.002 ff.) in der Abteilung
T&F abgerufen haben soll, ohne für diese Dossiers verantwortlich zu sein oder
einen Auftrag zur Sichtung, Zusammenstellung, Mutation etc. dieser Daten erhal-
ten zu haben. Auch bezüglich der Geldtransfers bzw. des Erwerbs und (unter
Verlusten vorgenommenen) raschen Verkaufs einer Immobilie in Spanien –
nachdem ursprünglich über eine Million Euro auf das Konto des Beschuldigten
überwiesen worden seien –, weiss der Beschuldigte, was ihm vorgeworfen wird.
Das Gleiche gilt für weitere potenziell auffällige Verhaltensweisen des Beschul-
digten (vgl. oben E. I. 1.3.3.4 ff.). All diese Verhaltensweisen fliessen nachfolgend
in eine Gesamtbetrachtung ein zwecks Beurteilung, inwiefern die inkriminierten
Handlungen den objektiven und subjektiven Tatbestand der angerufenen straf-
rechtlichen Normen erfüllen (vgl. oben E. I. 3.2). Bei Anklagen wie der vorliegen-
den, mit dem zentralen Vorwurf der unerlaubten Beschaffung und Übergabe ei-
ner grösseren Anzahl von Daten, liegt es bis zu einem gewissen Grad in der
Natur der Sache, dass der Sachverhalt i.d.R. nicht in jeder Hinsicht mit höchster
Präzision umschrieben werden kann. Dies hat u.a. damit zu tun, dass die Sicher-
heitsmassnahmen (Nachverfolgbarkeit / Überwachung des Mitarbeiterverhaltens
bzw. der Datenabrufe, etc.) in betroffenen Unternehmen nicht umfassend sind
oder sein können, und ein allfälliges tatbestandlich relevantes Verhalten meist auf
entsprechende Lücken im Sicherheitsdispositiv ausgerichtet ist. Gerade deshalb
fehlt bezüglich des Hauptvorwurfs in derartigen Konstellationen i.d.R. ein direkter
Beweis und es kommt – wie vorliegend (vgl. unten E. II. 1.4.2) – zu einem Indizi-
enprozess. Im Sinne dieser Überlegungen ist der Anklagegrundsatz vorliegend
nicht verletzt.
II. Materielle Erwägungen
1. Wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 StGB; Anklage Ziff. 1.1)
1.1 Anklagevorwurf / Standpunkt des Beschuldigten
1.1.1 Der Anklagevorwurf gegenüber dem Beschuldigten betreffend seine Handlungen
als Bank B.-Angestellter zwischen Dezember 2005 und Herbst 2012 bezieht sich
auf sein Verhalten an seinem Arbeitsort in Basel zwischen 1. Dezember 2005
und 31. Juli 2010, in Zürich zwischen 17. März und 24. April 2008 bzw. auf die
Zeit nach seinem Ausscheiden aus der Bank B. Insofern habe er Bankkunden-
daten – hauptsächlich von Stiftungen oder Trusts mit deutschen Beneficial Ow-
ners (BO; wirtschaftlich Berechtigten) – und damit Geschäftsgeheimnisse, aus
bankinternen EDV-Systemen (Personal Related Information [PRI], Service Foun-
dation Information System [SAFIS], E-Filing) sowie aus Papierdossiers recher-
chiert, gesammelt, von seinem Arbeitsplatz in seinen Privatbereich verbracht und
- 22 -
sie anschliessend gegen Entgelt an deutsche Steuerbehörden ausgehändigt
(vgl. Anklage S. 2, TPF pag. 16.100.002; vgl. zudem CAR pag. 8.300.020 - 024).
Konkret habe er zwischen dem 23. und 28. Juli 2010, d.h. während seiner letzten
Arbeitstage in der Abteilung T&F, in den Systemen SAFIS und PRI gezielt rund
500 Kundendaten von deutschen BO, insbesondere von Stiftungen der Bank, die
nicht in seinem Betreuungsportfolio gestanden hätten, gesucht bzw. abgerufen.
Dabei habe er 33 in der Anklageschrift (Tabelle 1) aufgeführte Stiftungen ausge-
kundschaftet. An seinen Arbeitsorten in Basel und Zürich habe er die durch ihn
recherchierten Kundendaten aus verschiedenen bankinternen Systemen gesam-
melt, in seinen Privatbereich verbracht und diese mindestens 233 deutschen
Kundendaten vermutlich im Sommer 2012 an deutsche Behörden ausgehändigt
(Anklage S. 2 - 4, vgl. auch S. 5 - 7; TPF pag. 16.100.002 - 007).
Zudem habe er (nach dem Wechsel von der Abteilung T&F in die Abteilung sons-
tige Kapitalanalagen FIM) zwischen 1. August 2010 und November 2012 Kun-
dendaten aus der Abteilung FIM, welche in Basel betreut worden seien, ausge-
kundschaftet und an deutsche Behörden verkauft (vgl. Anklage S. 4 und 7; TPF
pag. 16.100.004 und 007). Er habe im Wissen darum gehandelt, die durch ihn in
den Systemen der Bank B. abgefragten Kundendatensätze an deutsche Steuer-
behörden verkaufen zu wollen. Er habe die Daten nach deutschen Bankkunden
selektiert und beabsichtigt, die von ihm gesammelten Informationen Dritten
(fremden amtlichen Stellen oder ausländischen Organisation) in Deutschland zu-
gänglich zu machen. Er habe um die Illegalität seines Tuns gewusst und dies
auch gewollt (vgl. Anklage S. 7; TPF 16.100.007).
1.1.2 Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf, Bankkundendaten behändigt, in seinen
Privatbereich gebracht und danach deutschen Behörden übergeben zu haben
(vgl. CAR pag. 8.200.008 - 012; 8.300.001, 007 - 015).
1.2 Rechtliches
1.2.1 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und rechtliche
Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz
verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Bestimmung dient der Prozessökonomie.
Werden jedoch im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht, wel-
che nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, entfällt die Mög-
lichkeit der Verweisung (vgl. STOHNER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 82
StPO N. 9, mit Hinweisen).
1.2.2 Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale (inkl.
Ausführungen betreffend ratio legis, Abgrenzungen zu verwandten Tatbestän-
den, Angriffsobjekt/Geschäftsgeheimnis, Geheimnisbegriff, Tathandlungen, etc.)
- 23 -
bzw. die entsprechende Rechtsprechung und Lehre zu Art. 273 StGB ausführlich
und sorgfältig dargelegt (Urteil SK.2016.34 E. 2.9 - 2.9.6). Diese grundsätzlichen
Ausführungen werden von den Parteien auch nicht bestritten, weshalb vorliegend
auf sie verwiesen wird (Art. 82 Abs. 4 StPO). Bei der Subsumtion des objektiven
und subjektiven Tatbestands ist auf die entsprechenden Ausführungen, soweit
erforderlich, zurückzukommen (unten E. II. 1.8. f.).
1.3 Beweisgrundsätze
1.3.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im
erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen des
erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn: a. Beweisvorschriften
verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten
über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz
erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzli-
chen Beweise (Art. 389 StPO). Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung
alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel
ein, die rechtlich zulässig sind. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der
Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Be-
weis geführt (Art. 139 Abs. 1 und 2 StPO). Art. 139 Abs. 2 StPO schränkt die
gerichtliche Pflicht zur förmlichen Beweisführung wieder in engen Grenzen ein.
Bestimmte Tatsachen müssen nicht bewiesen werden oder dürfen bereits vor dem
Verfahren als bewiesen gelten. Art. 139 Abs. 2 StPO erlaubt damit in gewissem
Umfang auch eine antizipierte Beweiswürdigung vor allem aus prozessökonomi-
schen Gründen (GLEISS, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 139 StPO N. 31).
1.3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auch ein indirekter Beweis zu-
lässig, falls keine direkten Beweise vorliegen. Beim Indizienbeweis wird aus be-
stimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind
(Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache ge-
schlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer ge-
wissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln
betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offenlassen, können in ihrer Gesamt-
heit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen
lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Indizienbeweis ist dem
direkten Beweis gleichwertig (Urteil des BGer 6B_1427/2016 vom 27. April 2017,
E. 3 mit Verweis auf die Urteile des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E.
12.1, und 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8, je mit Hinweisen; vgl.
auch die Urteile des BGer 6B_360/2016, 6B_361/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4).
Sachverhaltsalternativen sind nur zu prüfen, wenn die Indizienlage widersprüchlich
oder ambivalent ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.7). Dazu ist ergänzend anzumerken,
dass die korrekte Einschätzung, ob eine Indizienlage eindeutig oder ambivalent ist,
- 24 -
auch davon abhängen kann, wie stichhaltig eine Sachverhaltsalternative erscheint.
Es ist somit grundsätzlich zu prüfen, ob eine Sachverhaltsalternative objektiv be-
trachtet als stichhaltig erscheint; falls dies zu bejahen ist, kann die Indizienlage
nicht mehr als eindeutig bezeichnet werden. Das Gesagte schliesst eine antizi-
pierte Beweiswürdigung im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO jedoch nicht aus.
1.3.3 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person
günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass
die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind (Grundsatz in
dubio pro reo). Diese Bestimmung konkretisiert den verfassungsmässigen Grund-
satz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), welcher
auch in Art. 10 Abs. 1 StPO wiedergegeben ist.
Der Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich der
Strafrichter nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt über-
zeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich
der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss-
heit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unter-
drückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sach-
lage aufdrängen (Urteil des BGer 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E.3.2,
mit Verweis auf BGE 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c).
1.3.4 Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die
aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz in dubio pro reo findet auf das
einzelne Indiz keine Anwendung, sondern entfaltet seine Wirkung bei der Beweis-
würdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzel-
nen Beweise, welche für sich allein genommen nur eine gewisse Wahrscheinlich-
keit begründen und insofern Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte
Würdigung (vgl. Urteil des BGer 6B_291/2016 vom 4. August 2016 E. 2.1).
1.4 Beweisthema
1.4.1 Vorliegend ist im Wesentlichen strittig, ob der Beschuldigte Bankkundendaten
der Bank B. behändigt, in seinen Privatbereich gebracht und danach deutschen
Behörden übergeben habe (vgl. CAR pag. 8.200.008 - 012; 8.300.001, 007 - 015;
oben E. II. 1.1.2). Der Beschuldigte bringt insofern zusammenfassend vor, es
gebe keine hinreichenden Untersuchungshandlungen seitens der Bank B. und
der BA in Bezug auf eine allfällige weitere Täterschaft. Der Indizienbeweis miss-
linge, da er aufgrund aufgezeigter Mängel nicht konsistent sei. Zufolge mangeln-
der Anstrengungen für weitere Untersuchungen bestünden erhebliche Zweifel,
dass andere Täter infrage kämen. Die Täterschaft des Beschuldigten könne nicht
bewiesen werden (vgl. PBB S. 15; CAR pag. 8.300.015).
- 25 -
1.4.2 Ein direkter Beweis für die Täterschaft des Beschuldigten liegt nicht vor, wie sich
aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. Es ist deshalb zu prüfen, ob betref-
fend Täterschaft ein ausreichender Indizienbeweis vorliegt (vgl. oben E. II. 1.3.2)
oder ob die dagegen geäusserten Rügen des Beschuldigten (vgl. oben E. II. 1.1.2
und 1.4.1) zutreffen.
1.5 Beweisanträge
Der Beschuldigte und die BA stellten vor und während der Berufungsverhandlung
keine Beweisanträge (vgl. CAR pag. 1.100.138 f., 8.200.007).
1.6 Beweismittel
Die Erwägungen der Vorinstanz enthalten eine ausführliche und detaillierte Über-
sicht über die vorhandenen Beweismittel, wie diese Beweismittel erlangt wurden
sowie über den wesentlichen Inhalt der Beweismittel (Urteil SK.2016.34 E. 2.2 -
2.7.5). Nachfolgend wird geprüft, ob gestützt auf die im vorinstanzlichen Urteil
dargestellten und erörterten Beweismittel (Strafanzeigen der Privatklägerin vom
18. März und 20. Dezember 2013 [E. 2.2 - 2.2.2]; Ermittlungen der BA [E. 2.3 -
2.3.11]; Beweiserhebungen der Strafkammer [E. 2.4 - 2.4.8]; Tätigkeit des Be-
schuldigten bei der Bank B. [E. 2.5]; Einvernahmen bzw. Aussagen des Beschul-
digten [E. 2.6 - 2.6.3] und der folgenden weiteren Angestellten der Bank B.: H.
[Geburtsname bzw. vormaliger Nachname: H. [vgl. BA pag. 05-00-0016; 12-02-
0001]; E. 2.7.1], BB. [E. 2.7.2], G. [E. 2.7.3], AA. [E. 2.7.4] und FF. [E. 2.7.5]) eine
Täterschaft des Beschuldigten bzw. eine andere Täterschaft nachweisbar ist, wo-
bei die Rügen des Beschuldigten zu berücksichtigen sein werden.
1.7 Beweiswürdigung
1.7.1 Bei der Bank B. meldeten zwischen dem 13. November 2012 und Ende Juli 2013
zahlreiche von deren Kunden aus Deutschland, dass deutsche Steuerbehörden
bei ihnen Hausdurchsuchungen durchgeführt hätten (vgl. TPF pag. 16.292.013 -
021; BA pag. 05-00-0001, 10-00-0252 ff., 10-00-287 ff.). Dass entsprechende
Meldungen von deutschen B.-Kunden erfolgt sind, ist – entgegen der Auffassung
des Beschuldigten (vgl. CAR pag. 8.300.007) – erstellt. Dies zeigen ergänzend
auch die Aussagen von Angestellten der Bank B. auf (vgl. z.B. BA pag. 12-05-
0007, 0010 [H.]; TPF pag. 16.930.018 [AA.]). Die Staatsanwaltschaft Bochum
informierte zudem in einer Pressemitteilung vom (...) über den Erwerb von Kun-
dendaten der Bank B.: Die Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
habe einen Datenträger mit Angaben zu rund 750 Stiftungen und 550 Fällen
sonstiger von der Bank B. betreuten Kapitalanlagen erworben. Darauf seien Er-
mittlungen gegen deutsche Kunden der Bank B. eingeleitet und in den Wochen
vor der Pressemitteilung rund 115 Stiftungen untersucht worden (vgl. BA pag.
- 26 -
10-00-0215, 0270). Demnach sind – wie nachfolgend näher ausgeführt wird –
Daten von Stiftungen (bzw. über deren wirtschaftlich Berechtigte), welche von
der Bank B. in den Abteilungen T&F in Basel und Zürich betreut wurden, sowie
Daten über wirtschaftlich Berechtigte von Nummernkonten, die bei der Bank B.
in der Abteilung FIM in Basel geführt wurden, spätestens im November 2012 in
die Hände der deutschen Behörden gelangt.
1.7.2 Der Beschuldigte hatte gemäss eigener Aussage uneingeschränkt Zugang zur
(analogen) Aktenablage. Bis 2008 hätten sie bei der Bank B. mit Papierdossiers
gearbeitet. Dann sei auf eine elektronische Ablage umgestellt worden. Zum
neuen elektronischen System habe er vollen Zugang gehabt. Am Anfang habe
er nur auf Basler Kunden, dann aber schweizweit Zugang gehabt. Zu den be-
nutzten Programmen habe u.a. SAFIS gehört [auf dem die wesentlichen Anga-
ben zu den Stiftungen, wie Stiftungsname, Konti etc. erfasst waren; siehe insbe-
sondere BA pag. 05-00-0006] (vgl. BA pag. 13-00-0010 f.). Er habe auf den Sys-
temen alle Arbeiten ausgeführt. SAFIS sei für ihn das beste gewesen, dort habe
er alles gehabt. Den Archivmanager (E-Filing) habe er auch sehr oft benutzt. Die
Beneficial Owners habe er auf dem Bankformular A, auf Papier und im Archiv-
manager gesehen. Er habe aus den elektronischen Systemen der Bank B. viel
(Personendaten) ausgedruckt (vgl. BA pag. 13-00-0012 f.). Auch gemäss seiner
direkten Vorgesetzten in der Abteilung T&F in Basel, H., hatte der Beschuldigte
während seiner Tätigkeit bei der Abteilung T&F «zu allem Zugang», d.h. zu den
Papierakten und allen digitalen Speichermedien (vgl. TPF pag. 16.930.004 f.,
008). So hatte der Beschuldigte als Mitarbeiter der Abteilung T&F unbestrittener-
massen auch Zugang zum elektronischen Langzeitarchiv (ELA; vgl. TPF pag.
16.930.004 und 036; BA pag. 10-00-0290), in welchem sämtliche Dokumente mit
Kundenbezug archiviert wurden. Wie seine Arbeitskollegen konnte er zudem auf
das Team- bzw. Gruppenlaufwerk (Shared Folder), auf welchem jeweils für eine
beschränkte Zeitdauer die Stiftungsnamen, Reglemente und die Beneficial Ow-
ners ersichtlich waren, zugreifen (vgl. TPF pag. 16.930.012 f.).
1.7.3 Soweit der Beschuldigte vorbringt, er kenne das System PRI nicht (vgl. BA pag.
13-00-0011 f.), ist dies insbesondere durch die entsprechenden registrierten Zu-
griffe (Log-Daten), die durch ihn erfolgt sind, widerlegt (vgl. BA pag. 10-00-0020),
wie auch durch die glaubhafte Aussage von H. (TPF pag. 16.930.005). Es han-
delt sich insofern offensichtlich um eine Schutzbehauptung des Beschuldigten.
Er konnte demnach mit dem System PRI auf die Beneficial Owners mit Name,
Geburtsdatum, Domizil, Staatsangehörigkeit und Passnummer zugreifen (vgl.
z.B. BA pag. 05-00-0012; 12-02-0005; 12-06-0006).
1.7.4 Unbestritten ist, dass der Beschuldigte mit dem internen Wechsel per 1. August
2010 in die Abteilung FIM Basel (vgl. TPF 16.930.018) die Systemberechtigun-
- 27 -
gen im Team bzw. in der Abteilung T&F verlor, da er diese für seine neue Tätig-
keit nicht mehr benötigte. Nach dem 31. Juli 2010 konnte er auf die elektroni-
schen Daten der Stiftungen / Trusts und von deren wirtschaftlich Berechtigten
somit nicht mehr zugreifen. Stattdessen konnte er im FIM-Desk Basel ab 1. Au-
gust 2010 auf die Karteikarten zugreifen, auf welchen die Namen der wirtschaft-
lich Berechtigten und die Nummern der Nummernkonten enthalten und einander
zugeordnet waren. Hierbei ist von Bedeutung, dass die entsprechenden Kartei-
karten sich zwar in einem abschliessbaren Safe befanden, die FIM-Mitarbeiter zu
den Karteikarten jedoch tagsüber uneingeschränkt und ohne Registrierung Zu-
gang hatten (vgl. die Aussagen des Bank B.-Angestellten JJ. gemäss einer Bank
B.-internen Befragung vom 16. Dezember 2013; BA pag. 10-00-0320, mit Aus-
führungen). Die FIM-Mitarbeiter hatten keinen elektronischen Zugriff auf die Da-
ten der wirtschaftlich Berechtigten. Hingegen hatte die sogenannte Contre-
marque-Fachstelle elektronischen Zugriff auf entsprechende Daten (vgl. die Aus-
sagen von FF., TPF pag. 16.930.042).
1.7.5 Der Beschuldigte griff zwischen dem 23. und 29. Juli 2010, d.h. ganz am Schluss
seiner Arbeit in der Abteilung T&F, überproportional häufig auf das System PRI zu
(vgl. BA pag. 10-00-0022 und 0024 f.). Hierzu ist zu erwähnen, dass die Log-Daten
einen Zugriff auf einzelne Personen einer Stiftung nur indirekt registrieren, anhand
der aufgerufenen Personenübersicht. Mittels PRI-ID ist eine Person erfasst, die in
irgendeiner Form in einer Stiftung involviert ist (vgl. BA pag. 10-00-0019, mit Aus-
führungen; 05-00-0012; vgl. z.B. auch BA pag. 10-00-0265 ff.).
Durch den Beschuldigten erfolgten folgende gehäufte Zugriffe per PRI bzw. Ab-
fragen verschiedener PRI-ID: Am 23. Juli 2010 154 (6 davon von Hausdurchsu-
chungen [HD] betroffen), am 26. Juli 104 (19 davon von HD betroffen), am 27.
Juli 65 (12 davon von HD betroffen), am 28. Juli 52 (8 davon von HD betroffen)
und am 29. Juli 104 (1 davon von HD betroffen) (vgl. BA pag. 10-00-0024 f.).
Darauf angesprochen, sagte der Beschuldigte aus, er habe das sicherlich für die
Statistik für seine Chefin gemacht (vgl. BA pag. 13-00-0013). Gemäss seiner da-
maligen direkten Vorgesetzten H. hatte der Beschuldigte jedoch keinen entspre-
chenden Auftrag erhalten. Es hätte dafür nach ihrer Aussage auch keinen Grund
gegeben, vor allem nicht in der letzten Woche vor seinem Übertritt in die Abtei-
lung FIM (vgl. BA pag. 12-02-0004). Aufträge habe er normalerweise von ihr er-
halten, und falls Aufträge von Zürich gekommen seien, wäre sie informiert gewe-
sen (TPF pag. 16.930.009). Wie H. weiter erläuterte, musste das System PRI
ohnehin nur selten benutzt werden, lediglich, um bei Neuerfassungen und Muta-
tionen die Beneficial Owners und Passnummern einzutragen; hingegen sei das
System SAFIS täglich für Mutationen benutzt worden (vgl. BA pag. 12-02-0005).
Auch G. (damalige Vorgesetzte von H. und damit auch des Beschuldigten) war
nicht bekannt, dass der Beschuldigte einen entsprechenden Auftrag erhalten
- 28 -
hätte (vgl. BA pag. 12-06-0006). Eine plausible, arbeitsnotwendige Erklärung für
die erwähnte ungewöhnliche Häufung von PRI-Abfragen durch den Beschuldig-
ten ist somit nicht ersichtlich. Bei der vom Beschuldigten insofern vorgebrachten
Erklärung handelt es sich um eine weitere offensichtliche Schutzbehauptung.
1.7.6 Die erwähnten Abrufe bzw. Auffälligkeiten stellen bereits für sich betrachtet ge-
wichtige Indizien für eine Täterschaft des Beschuldigten dar. Bei keinem anderen
Mitarbeiter der Abteilung T&F oder der Abteilung FIM haben sich im Laufe der
Untersuchung ähnliche, belastbare Verdachtsmomente ergeben (überproportio-
nale Häufung von entsprechenden Datenabfragen, dazu unmittelbar vor dem
Übertritt in eine andere Abteilung [in welcher nicht mehr dieselben Zugriffsmög-
lichkeiten gegeben waren]; in Verbindung mit nachfolgenden zahlreichen Haus-
durchsuchungen bei einer erheblichen Zahl der abgefragten Beneficial Owners).
Schon vor diesem Hintergrund erscheint die wiederholt vorgetragene Rüge des
Beschuldigten, die Vorinstanz bzw. BA habe bloss mit einer «Hypothese» gear-
beitet bzw. man sei «dem von der Bank B. gesäten Verdacht, der Beschuldigte
sei für die Taten verantwortlich, unkritisch gefolgt und habe andere mögliche Tä-
ter nicht weiter untersucht» (vgl. z.B. CAR pag. 8.300.008 f.), nicht stichhaltig
(vgl. dazu unten insbesondere E. II. 1.7.23 ff. mit weiteren Ausführungen). Dies
gilt umso mehr, als es weitere gewichtige Indizien für eine Täterschaft des Be-
schuldigten gibt, wie nachfolgend auszuführen ist.
1.7.7 Bankkunden informierten die Bank B. in der Folge, dass in Deutschland 230 von
ihr betreute Stiftungen von Hausdurchsuchungen betroffen waren. Die ursprüng-
liche Zahl von 233 Stiftungen (welche auch auf S. 4 der Anklageschrift [TPF pag.
16.100.004] genannt wird), die auf gewissen irrtümlichen Doppelerfassungen be-
ruhte, wurde berichtigt (vgl. TPF pag. 16.292.9).
Es ist erstellt, dass der Beschuldigte bei 50 dieser 230 Stiftungen Daten im Sys-
tem PRI abrief: ab Einführung von PRI bis Ende Juni 2010 bei 15 Stiftungen (wo-
von 1 in Zürich und 14 in Basel betreut; vgl. TPF pag. 16.292.010 sowie 015 f.
[Liste 2: Abrufe vor Juli 2010]) und im Juli 2010 bei 35 Stiftungen (wovon 33 in
Zürich und 2 in Basel betreut; vgl. TPF pag. 16.292.009 - 010 sowie 013 f. [Liste 1:
Abrufe im Juli 2010]; TPF pag. 16.100.002 f.). PRI-Zugriffe des Beschuldigten
auf die übrigen 180 Stiftungen wurden nicht erfasst; von diesen Stiftungen wur-
den 172 in Basel und 8 in Zürich betreut (TPF pag. 16.292.010 f. und 017 - 021
[Liste 3: Gemeldete Stiftungen ohne festgestellte Abrufe]). Der Beschuldigte
hatte auch auf die Papierakten der in Basel betreuten Stiftungen Zugriff. Er hatte
zudem Zugriff auf E-Filing, wo diese Daten abgelegt waren. Ebenso hatte er Zu-
gang zum Gruppenlaufwerk R, wo gemäss H. die Daten der Stiftungen – zumin-
dest eine gewisse Zeit lang – gespeichert waren, sowie auf das elektronische
Langzeitarchiv (ELA; vgl. oben E. II. 1.7.2). Er konnte sich demnach die fragli-
- 29 -
chen Daten auf verschiedene Arten beschaffen. Der Umstand, dass ein PRI-Zu-
griff des Beschuldigten auf die übrigen 180 Stiftungen nicht erfasst wurde, ver-
mag den Beschuldigten deshalb – entgegen seiner Ansicht (vgl. PBB S. 10 f.;
CAR pag. 8.300.010 f., bzw. unten E. II. 1.7.8 - 1.7.8.2) – nicht zu entlasten. Dies
ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die deutschen Behörden gemäss eigenen
Angaben einen Datenträger mit Daten von rund 750 Stiftungen (und 550 Fällen
sonstiger von der Bank B. betreuten Kapitalanlagen) erwarben, wobei diese Daten
Grundlage ihrer Hausdurchsuchungen waren (vgl. oben E. II. 1.7.1).
Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass die deutschen Steuerbehör-
den, gemäss Auskunft der Privatklägerin, über Listen der Stiftungen verfügten,
welche in verschiedenen internen Systemen der Bank B. abgelegt waren (vgl.
TPF pag. 16.293.015). Auch darauf konnte der Beschuldigte zugreifen.
1.7.8 Der Beschuldigte bringt in diesem Kontext zudem vor, er habe während seinem
Stage in Zürich «keinen Zugriff auf die Kundendossiers» gehabt (vgl. PBB S. 10 f.;
CAR pag. 8.300.010 f.). Auf acht in Zürich betreute Stiftungen habe kein durch
ihn erfolgter elektronischer Zugriff festgestellt werden können. Dies beweise,
dass er nicht für den Datenabfluss verantwortlich sei (vgl. PBB S. 10; CAR pag.
8300.011). Hierzu ist Folgendes festzuhalten:
1.7.8.1 Die damalige direkte Vorgesetzte des Beschuldigten, H., sagte aus, das Team in
Basel habe teilweise für andere Zweigstellen, u.a. Zürich, Arbeiten erledigt; dabei
dürfte es den elektronischen Zugriff für diese Zweigstellen erhalten haben. Für
diese Arbeiten habe man den Arbeitsplatz in Basel nicht verlassen müssen (vgl.
BA pag. 12-02-0004). Die Auswertung der PRI-Log-Daten von 2008 bis Ende 2010
bestätigt, dass von Basel aus elektronisch auf die Daten der in Zürich betreuten
Stiftungen zugegriffen werden konnte (vgl. BA pag. 10-00-0018 ff.). Die Auswer-
tungen, auf welche sich der Beschuldigte beruft, basierten auf den Logdaten des
Systems PRI. Bereits unter diesen Gesichtspunkten kann nicht ausgeschlossen
werden, dass der Beschuldigte die relevanten Daten elektronisch auf anderem
Wege beschafft hat, z.B. per Zugriff auf E-Filing, das Gruppenlaufwerk R oder
das elektronische Langzeitarchiv (ELA; vgl. oben E. II. 1.7.2). Des Weiteren ist
gemäss FF., der die Bank B.-internen Untersuchungen im vorliegenden Fall lei-
tete und die zwei eingereichten Strafanzeigen verfasste, Folgendes aufgefallen:
Den deutschen Behörden hätten aus den Zürcher Strukturen nur Dokumente vor-
gelegen, die man aus den elektronischen Systemen habe ersehen können, wäh-
rend in Bezug auf Basel möglicherweise auch Dokumente aus den analogen Spei-
chermedien vorhanden gewesen seien. Dies sei schliesslich ein massgeblicher
Hinweis auf den Beschuldigten gewesen (vgl. TPF pag. 16.930.037 f.).
Entgegen der nicht näher spezifizierten Darstellung des Beschuldigten (vgl. PBB
S. 13; CAR pag. 8.300.011 und 013) kann auch gestützt auf den Bericht der Bank
- 30 -
B. vom 18. März 2013 nicht «ausgeschlossen werden», dass der Beschuldigte
«elektronisch Zugriff auf die in Zürich verwalteten Dossiers genommen hat» (vgl.
dazu etwa die entsprechenden Formulierungen auf S. 20 f. des Berichts [BA pag.
05-00-0021 f.]). Abgesehen davon handelte es sich bei diesem Bericht ursprüng-
lich um ein Bank B.-internes Arbeitspapier (vgl. die entsprechende Aussage von
FF. in TPF pag. 16.920.035), an dessen Schlussfolgerungen das Gericht bei der
Beweiswürdigung nicht gebunden ist.
1.7.8.2 Im März und April 2008 sind während des Stages des Beschuldigten in Zürich
146 Badgezutritte [BZ] am UU., 16 BZ an der VV., 57 BZ an der WW. sowie 3
verweigerte BZ an der XXX. verzeichnet (BA pag. 05-00-0021). Die nicht näher
belegte Behauptung des Beschuldigten, er habe während seinem Stage in Zürich
«keinen Zugriff auf die Kundendossiers gehabt» (vgl. oben E. II. 1.7.8), vermag
ihn angesichts elektronischer Zugriffsmöglichkeiten auf die Zürcher Stiftungen
(oben E. II. 1.7.8.1) jedenfalls nicht zu entlasten. Ob die Behauptung zutrifft, kann
unter diesen Umständen offen gelassen werden, wobei das Aussageverhalten
des Beschuldigten in zentralen Aspekten nicht glaubhaft ist (vgl. oben E. II. 1.7.3
und 1.7.5). Es kann deshalb auch nicht ausgeschlossen werden, dass es sich
insofern ebenfalls um eine Schutzbehauptung handelt.
1.7.9. Der Umstand, dass sich unter den vom Beschuldigten im Juli 2010 per PRI ab-
gerufenen 35 Stiftungen, welche nachfolgend von Hausdurchsuchungen betrof-
fen waren, 33 Stiftungen befanden, die in Zürich (und somit in keiner Weise vom
Beschuldigten) betreut wurden (vgl. oben E. II. 1.7.7), ist besonders auffällig und
belastet den Beschuldigten zusätzlich. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er,
der damals für die Abteilung T&F in Basel tätig war, die entsprechenden Zürcher
Daten abgerufen hat. Ein entsprechender Auftrag dafür lag, wie erwähnt, nicht
vor (vgl. oben E. II. 1.7.5). Der Beschuldigte hatte an den abgerufenen Kunden-
daten der Zürcher Strukturen keine Mutationen vorzunehmen und nahm auch
keine vor (vgl. BA pag. 10-00-0209 f.).
Abgesehen davon war der Beschuldigte in der Abteilung T&F in Basel ohnehin
nicht allgemein für die deutschen Kunden zuständig; er übernahm lediglich die
Stellvertretung bei Abwesenheiten von H., die für den deutschen Markt zuständig
war. Dass H., die zu 80% arbeitete (vgl. BA pag. 05-00-0016), im Juli 2010 mehr
als die wöchentlich üblichen 20% abwesend gewesen wäre, wird vom Beschul-
digten weder behauptet, noch ist dies aus den Akten ersichtlich. Die Abrufe wa-
ren somit auch in dieser Hinsicht nicht notwendig.
1.7.10 Eine genauere Analyse bringt betreffend die erwähnten Abrufe durch den Beschul-
digten weitere Auffälligkeiten zutage. Insofern sind vor allem fünf der in Zürich be-
treuten Stiftungen, deren wirtschaftlich Berechtigte von Hausdurchsuchungen in
- 31 -
Deutschland betroffen waren (LL. Stiftung, MM. Stiftung, NN. Stiftung, OO. Stif-
tung, PP. Stiftung), zu nennen (vgl. BA pag. 10-00-0025, 0210 f.). Im Einzelnen
ist dazu Folgendes anzumerken:
Bei drei dieser Stiftungen (LL. Stiftung, MM. Stiftung, NN. Stiftung), welche in den
Jahren 1994, 2004 bzw. 2006 gegründet worden waren, rief bis November 2012
und somit vor der mutmasslichen Datenübergabe nur der Beschuldigte deren
PRI-Daten ab, nämlich in Basel zwischen dem 23. und 27. Juli 2010 (vgl. BA pag.
10-00-0265; TPF pag. 16.292.011).
Hinsichtlich der OO. Stiftung hat vor der Datenübergabe ebenfalls nur der Be-
schuldigte auf die PRI-Daten zugegriffen, nämlich am 27. Juli 2010 in Basel. Am
21. November 2012 rief insofern ein weiterer Mitarbeiter in Zürich Daten ab (vgl.
BA pag. 10-00-0265; TPF pag. 16.292.011). Hierzu ist anzumerken, dass der
Beneficial Owner dieser Stiftung erklärt hatte, dass die deutsche Steuerfahndung
bereits am 19. November 2012 eine Hausdurchsuchung habe durchführen wol-
len. Damals sei jedoch niemand anwesend gewesen. Am 20. November 2012 sei
ein Steueranwalt beauftragt worden, die Stiftung aufzulösen, was einer Selbstan-
zeige gleichgekommen sei (vgl. TPF pag. 16.292.009). Am 21. November 2012
(Tag des erwähnten Datenabrufs durch einen weiteren Mitarbeiter in Zürich) be-
sassen die deutschen Behörden somit bereits die relevanten Informationen. Er-
gänzend ist darauf hinzuweisen, dass mangels durchgeführter Hausdurchsu-
chung diese Stiftung schliesslich nicht auf der «Liste der betroffenen Kun-
den.xls+», Stand 26. Juli 2013, aufgeführt wurde (vgl. TPF pag. 16.292.9, sowie
unten E. II. 1.7.31).
Was die PP. Stiftung betrifft, rief der Beschuldigte deren PRI-Daten am 28. Juli
2010 in Basel ab (BA pag. 10-00-0265). Am 20. Juni und 1. Juli 2011 – mithin vor
der Datenübergabe an die deutschen Behörden – erfolgten zwar weitere System-
zugriffe durch zwei Mitarbeiterinnen in Zürich (BA pag. 10-00-0265 f.). Diese lagen
jedoch wenige Tage vor dem Auflösungsdatum der Stiftung und erfolgten klarer-
weise in diesem Zusammenhang.
Zusammenfassend können betreffend diese fünf in Zürich betreuten Stiftungen,
im Hinblick auf die nachfolgend erfolgte Datenübergabe an die deutschen Behör-
den, von den geloggten Datenabrufen in zeitlicher (bzw. sachlicher) Hinsicht nur
die erwähnten Datenabrufe des Beschuldigten deliktisch relevant sein – was ein
weiteres wesentliches Indiz für seine Täterschaft darstellt.
1.7.11 Daneben bestehen diverse weitere Auffälligkeiten in Bezug auf die vom Beschul-
digten per PRI im Juli 2010 abgerufenen Stiftungen. So wurde etwa sowohl bei
der QQ. Stiftung als auch bei der RR. Stiftung je erst nach Juli 2010 (aber vor der
Übergabe der Bankdaten an die deutschen Behörden) ein zweiter Begünstigter
- 32 -
im System PRI erfasst. Wie sich aus den nachfolgenden Hausdurchsuchungen
bei je einem der ursprünglichen Begünstigten der QQ. Stiftung bzw. der RR. Stif-
tung herausstellte, waren den deutschen Steuerfahndern die erwähnten Zweit-
begünstigten jedoch nicht bekannt (vgl. TPF pag. 16.100.005; 16.2929.011; BA
pag. 05-00-0013 f.; 10-00-0211 f.). Dieser Informationsstand der deutschen Steu-
erbehörden (vgl. dazu auch BA pag. 05-00-0022 Ziffer 8) deckt sich genau mit
den Daten-Zugriffsmöglichkeiten des Beschuldigten, der nur bis Ende Juli 2010
in der Abteilung T&F tätig war und dem spätere, diese Abteilung betreffende Mu-
tationen deshalb weder bekannt waren noch von ihm weitergeleitet werden
konnten (vgl. oben E. II. 1.7.4). Die eher theoretischen Überlegungen, welche
der Beschuldigte in diesem Zusammenhang vor erster Instanz vorgebracht hat
(vgl. TPF pag. 16.920.015 f.), vermögen nicht zu überzeugen.
1.7.12 In ähnlicher Weise war den deutschen Behörden offenbar auch nicht bekannt,
wenn Stiftungen, die der Beschuldigte noch im Juli 2010 abgerufen hatte, erst
nach dem Juli 2010 aufgelöst wurden. Diese Auffälligkeiten betreffen die SS. Stif-
tung, TT. Stiftung und AAA. Stiftung (vgl. TPF pag. 16.100.006 f.; BA pag. 10-00-
0212 f., 0268), was wiederum mit den erwähnten Daten-Zugriffsmöglichkeiten
des Beschuldigten übereinstimmt.
Entgegen der Darstellung des Beschuldigten wurde die TT. Stiftung nicht «aufge-
löst, bevor der Beschuldigte den Zugriff ins System gemacht hat» (TPF pag.
16.920.016), sondern erst am 20. August 2010 (vgl. BA pag. 10-00-0213 und
0268), d.h. nach dem Ausscheiden des Beschuldigten aus der Abteilung T&F.
Die BBB. Stiftung wurde zwar bereits am 21. Juni 2010, d.h. vor der Abfrage
durch den Beschuldigten, aufgelöst (vgl. TPF pag. 16.100.006; BA pag. 10-00-
0212 f., 0268). Dies entlastet den Beschuldigten jedoch ebenfalls nicht – im Ge-
genteil. Er fragte nämlich trotzdem die Daten dieser aufgelösten Stiftung, die
auch nicht von seiner Abteilung in Basel, sondern von jener in Zürich betreut
worden war, ohne plausiblen Grund ab. Diese Stiftung wurde in der Folge eben-
falls von den deutschen Behörden untersucht.
1.7.13 Zusammenfassend ist zu obigen E. II. 1.7.9 - 1.7.12 festzuhalten: Die den deut-
schen Behörden bekannten aktuellsten Daten stammen genau aus jenem Monat,
in welchem der Beschuldigte letztmals bei der Abteilung T&F in Basel auf die
Systeme zugreifen konnte und in welchem er – ohne ersichtlichen plausiblen
Grund – weit überproportional Abrufe im System PRI getätigt hatte (grossmehr-
heitlich von Stiftungen, die von der Abteilung in Zürich betreut wurden und für die
er in keiner Weise zuständig war). Das deutet insbesondere darauf hin, dass die
den deutschen Behörden insofern bekannten Bankdaten bereits vor August 2010
- 33 -
zusammengetragen wurden. Wie dargelegt, indizieren in Bezug auf die betroffe-
nen Stiftungen auch diverse weitere Auffälligkeiten, dass die entsprechenden
Bankdaten vom Beschuldigten zusammengetragen wurden.
1.7.14 Der Beschuldigte bringt vor, beim Beneficial Owner der DDD. Stiftung sei eine
Hausdurchsuchung durch die deutschen Behörden vorgenommen worden. Die
BA gestehe aber ein, dass der Beschuldigte nicht die DDD. Stiftung, sondern die
CCC. Stiftung aufgerufen habe und die entsprechenden Daten ihm nicht bekannt
gewesen seien (Anklageschrift S. 5, TPF pag. 16.100.005). Dies beweise, dass
die deutschen Behörden die Informationen aus einer anderen Quelle haben
müssten (vgl. PBB S. 11; CAR pag. 8.300.011).
Zwar ist nur ein PRI-Abruf des Beschuldigten der CCC. Stiftung geloggt worden
(27. Juli 2010; BA pag. 10-00-253), kein PRI-Abruf der DDD. Stiftung. Der Be-
schuldigte hatte jedoch Zugang zu den Papierakten und allen digitalen Speicher-
medien, nicht nur auf das System PRI (vgl. oben E. II. 1.7.2). Es ist deshalb mög-
lich, dass der Beschuldigte in diesem Zusammenhang Daten auch auf andere
Weise als ausschliesslich per PRI abgerufen hat (vgl. oben E. II. 1.7.8 - 1.7.8.2),
und es hierbei zur in der Anklageschrift (S. 5; TPF pag. 16.100.005) erwähnten
«Verwechslung» gekommen ist. Diese Möglichkeit erscheint auch aufgrund der
ähnlichen Namen der beiden Stiftungen durchaus als plausibel. Abgesehen da-
von wurde die vom Beschuldigten per PRI abgerufene CCC. Stiftung in Zürich
betreut, weshalb der Abruf auch insofern nicht nachvollziehbar ist (vgl. oben E.
II. 1.7.9). In diesem Sinne greift die Argumentation des Beschuldigten zu kurz
und ist nicht stichhaltig.
1.7.15 Offenbar war der 14. September 2011 der letzte Arbeitstag des Beschuldigten
als operative Arbeitskraft bei der Bank B. (vgl. BA pag. 05-00-0022). Per 1. Mai
2012 wurde der Beschuldigte von der Bank B. sodann, nach längerer krankheits-
bedingter Abwesenheit, freigestellt. Im Juni 2012 sprach die Bank B. ihm die Kün-
digung aus. Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. Dezember 2012 definitiv been-
det (vgl. BA pag. 05-00-0018, 10-00-0225 f.).
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, inwiefern es neben den oben (E. II.
1.7.1 - 1.7.14) erwähnten Bank B.-internen Indizien, welche auf eine Täterschaft
des Beschuldigten hindeuten, entsprechende Bank B.-externe Indizien gibt. So-
weit diese vorliegen, könnten sie u.a. auch im Hinblick auf die Überprüfung an-
derer möglicher Täter oder Tätergruppen (vgl. unten E. II. 1.7.22 ff.) sowie für die
Schnittstellenthematik betreffend die Abteilungen T&F / FIM (vgl. unten E. II.
1.7.30) eine gewisse Rolle spielen.
- 34 -
Zur Ermöglichung einer Gesamtschau, die im vorliegenden Indizienprozess zur
Wahrung der Unschuldsvermutung bzw. des Grundsatzes in dubio pro reo zent-
ral ist (vgl. oben E. II. 1.3.2 - 1.3.4), werden nachfolgend (E. II. 1.7.16 ff.), in einem
gedanklichen Zwischenschritt, somit potenzielle Bank B.-externe Indizien gewür-
digt.
1.7.16 Der Beschuldigte beanspruchte ab August 2012 die Dienste von Rechtsanwalt
K. in Palma de Mallorca (vgl. pag. BA B018-01-01-0223 ff.).
Am 28. August 2012 eröffnete der Beschuldigte ein Konto bei der Bank E. in
Spanien. Am 28. Januar 2013 eröffnete er (zusammen mit seiner Ehefrau S.) ein
weiteres Konto bei der Bank E. in Spanien (BA pag. 10-00-0232).
Die Bank F. in V. (Deutschland) bestätigte gegenüber Rechtsanwalt K. am 22. Ok-
tober 2013, dass der Beschuldigte Inhaber eines bestimmten Bankkontos sei (BA
pag. B018-01-01-0222). Dieses Konto muss bereits Ende September 2012 bestan-
den haben. Das ergibt sich aus den Bankbelegen der Bank E. in Palma de Mallorca
vom 1. Oktober 2012 bezüglich Überweisungen von € 110'000.-- und € 1'000'000.--
auf ein Konto von Rechtsanwalt K. (vgl. BA pag. B018-01-01-0069 f., 0212,
0213). Eine weitere Überweisung von € 37'000.-- ab dem Konto des Beschuldig-
ten bei der Bank F. erfolgte am 31. Januar 2013 zu Gunsten des Kontos des
Beschuldigten und seiner Ehefrau bei der Bank E. in Spanien (vgl. BA pag. 18-
01-0242 und 0180, sowie 10-00-0232). Bei der Bank F. verfügte der Beschuldigte
demnach insgesamt über ein Guthaben von € 1'147’000.--, wovon mindestens
€ 1'110'000.-- bereits Ende September 2012 verfügbar waren (vgl. BA pag. 10-
00-0234).
Der Beschuldigte und seine Ehefrau erwarben mit Kaufvertrag vom 15. Oktober
2012 in Spanien als Miteigentum je zur Hälfte eine Liegenschaft zum Preis von
total € 1 Mio. Bei diesem Rechtsgeschäft bevollmächtigten sie Rechtsanwalt K.
Gemäss Kaufvertrag wurde dem Verkäufer am 1. Oktober 2012 eine Anzahlung
von € 100'000.-- von einem Konto bei der Bank E. überwiesen. Rechtsanwalt K.
war bei der Zahlung des Kaufpreises von € 1 Mio. als Mittler tätig (vgl. BA pag.
B018-01-01-0037 f.). Der Beschuldigte überwies mit Valuta 27. bzw. 28. Septem-
ber 2012 € 110'000.-- und € 1 Mio. auf ein Konto der Kanzlei von Rechtsanwalt
K. bei der Bank E. (vgl. BA pag. 10-00-0234; B018-01-01-0069 f., 0212, 0213).
Aufgrund der Angaben im Kaufvertrag (vgl. BA pag. B018-01-01-0038) und der
Bankbelege der Bank E. ist davon auszugehen, dass diese Überweisungen zu
Lasten eines Kontos des Beschuldigten bei der Bank F. erfolgten.
1.7.17 Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte spätestens Ende September 2012 über
mindestens € 1'110'000.-- (zuzüglich mindestens € 37'000.-- spätestens ab Ende
- 35 -
Januar 2013) auf einem Bankkonto bei der Bank F. in Deutschland verfügte und
damit den erwähnten Liegenschaftserwerb in Spanien finanzierte.
S. erklärte, sie gehe keiner Erwerbstätigkeit nach; manchmal erhalte sie einen
Zustupf von ihrer Schwiegermutter. Die Familie sei finanziell immer knapp dran.
Es reiche immer nur, um das Nötigste zu bezahlen. Das familiäre Vermögen be-
stehe derzeit im Pensionskassengeld ihres Ehemannes; dieses habe rund
€ 100'000.-- betragen. Ein Teil davon sei schon aufgebraucht worden für die
Wohnungsausstattung, Ferien und eine Uhr ihres Ehemannes (vgl. BA pag. 12-
03-0005); letzteres bestätigte grundsätzlich auch der Beschuldigte (vgl. BA pag.
13-00-0005 ff.). Es gibt auch keine Anzeichen für eine Erbschaft oder einen Lot-
togewinn des Beschuldigten oder seiner Ehefrau (vgl. BA pag. 12-03-0006, 12-
04-0006). Das bei den kantonalen Steuerbehörden deklarierte Einkommen und
Vermögen des Beschuldigten (und seiner Ehefrau) – in den Jahren 2009 bis 2013
zwischen Fr. 64'932.-- und Fr. 94'102.-- kantonal steuerbares Einkommen, bei
einem steuerbarem Vermögen von null Franken (vgl. BA pag. 10-00-0228) – ver-
mögen den Ursprung des erwähnten (nicht deklarierten) Guthabens überhaupt
nicht zu erklären.
Die gemäss Angabe des Beschuldigten im Hinblick auf seine Auswanderung er-
folgte Auszahlung der Vorsorgegelder der Pensionskasse von rund Fr. 135'000.--
(BA pag. 13-00-0006) hätte bei weitem nicht gereicht, um den Liegenschaftskauf
(oben E. II. 1.7.16 Abs. 4) zu finanzieren. Zudem konnte die Auszahlung ohnehin
nicht erfolgen, bevor das Arbeitsverhältnis per Ende 2012 aufgelöst und die Aus-
trittsleistung fällig wurde (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. b und Art. 27 BVG [SR 831.40]
i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 3 sowie Art. 5 Abs. 1 lit. a FZG [SR 831.42]).
1.7.18 Am 17. September 2013 durchsuchte die Bundeskriminalpolizei (BKP) die Woh-
nungen des Beschuldigten und von dessen Stiefsohn (vgl. BA pag. 08-01-0009 ff.,
08-02-0010 ff.) und führte am gleichen Tag eine erste (delegierte) Einvernahme
des Beschuldigten durch (BA pag. 13-00-0001 ff.).
Bereits zehn Tage nach der Hausdurchsuchung, am 26. September 2013,
schlossen der Beschuldigte und seine Ehefrau einen Kaufoptionsvertrag betref-
fend ihre Liegenschaft in Spanien ab und verkauften diese am 14. Oktober 2013
für € 1'135’000.-- (vgl. BA pag. B018-01-01-0135 ff., 0346 ff.). Der Nettoverkaufs-
erlös von rund € 990’000.-- wurde auf das Konto des Beschuldigten bei der
Bank F. in Deutschland überwiesen (vgl. BA pag. 10-00-0235; B018-01-01-0217
f. und 0222). Der rasche Verkauf der Liegenschaft war insgesamt ein Verlustge-
schäft. Er machte für den Beschuldigten offenbar nur deshalb Sinn, weil er den
Geldtransfer nach Deutschland ermöglichte. Der deutsche Staat gewährte der
- 36 -
Schweiz in dieser Angelegenheit nämlich keinerlei Rechtshilfe, weil diese geeig-
net sei, «wesentliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden»
(vgl. BA pag. 18-03-0018).
1.7.19 Der Beschuldigte behauptet sinngemäss, im Zusammenhang mit dem Liegen-
schaftskauf bzw. -verkauf als Vertreter bzw. als Strohmann eines ukrainischen
Kunden – eines Verwandten seiner Ehefrau – gehandelt und für diesen eine In-
vestition in die Liegenschaft in Spanien gemacht zu haben; dies habe er in Spa-
nien nicht offenlegen können (vgl. BA pag. 13-00-0009; TPF pag. 16.920.019).
Es bestehen jedoch keine konkreten Hinweise oder Belege für seine Behauptung;
auch aus den Aussagen seiner Ehefrau ergeben sich keine entsprechenden Hin-
weise (vgl. BA pag. 12-03-0006). Gesamthaft betrachtet handelt es sich offenkun-
dig um eine weitere Schutzbehauptung des Beschuldigten.
Der Kontostand bei der Bank F. und der Zeitpunkt, in welchem das Geld verfüg-
bar war (oben E. II. 1.7.16 f.), sind jedoch durch eine Zahlung der deutschen
Behörden per 1. Oktober 2012 – als Belohnung bzw. Entgelt für die Übergabe
von Bankdaten (vgl. oben E. II. 1.7.1 und 1.7.18 Abs. 2) – plausibel zu erklären.
Aufgrund der ab dem 13. November 2012 bei deutschen B.-Kunden erfolgten Haus-
durchsuchungen ist anzunehmen, dass die Bankkundendaten den deutschen Be-
hörden vor Mitte November 2012 übergeben wurden. Die Indizien deuten gesamt-
haft betrachtet darauf hin, dass es sich beim Betrag von € 1'147'000.-- auf einem
Bankkonto des Beschuldigten bei der Bank F. um Deliktserlös handelte.
1.7.20 Der Beschuldigte versuchte zudem, während der Wohnungsdurchsuchung vom
17. September 2013 die SIM-Karte seines Mobiltelefons zu zerstören. Auf der
SIM-Karte und im Speicher des Geräts befanden sich Informationen zu Kontak-
ten mit Rechtsanwalt K. und zur Bank F. (vgl. insbesondere BA pag. 10-00-0072,
0140 ff., 0150, 0152 ff., 0221, mit weiteren Ausführungen). Offenbar wollte der
Beschuldigte seinen Immobilienerwerb in Spanien und seine Bankverbindungen
in Deutschland verschleiern, weil er nicht nachvollziehbar erklären kann, woher
das für den Immobilienkauf verwendete Geld stammt (vgl. dazu auch unten E. II.
2.6.3).
1.7.21 All diese Bank B.-externen Indizien (oben E. II. 1.7.16 - 1.7.20) fügen sich pass-
genau mit den klaren Verdachtsmomenten zusammen, welche bereits aufgrund
der Bank B.-internen Indizien (oben E. II. 1.7.1 - 1.7.14) für eine Täterschaft des
Beschuldigten sprechen. Zusammen ergeben diese zwei verschiedenen Indizien-
arten bzw. -komplexe ein in sich stimmiges Gesamtbild, welches eindeutig für die
Täterschaft des Beschuldigten spricht.
- 37 -
1.7.22 Der Beschuldigte rügt in Bezug auf die E. 2.8.1 - 2.8.5 des Urteils SK.2016.34,
dass die Vorinstanz Indizien für seine Täterschaft beiziehe, welche gar keine dar-
stellten (vgl. PBB S. 12; CAR pag. 8.300.012).
Diese Argumentation des Beschuldigten ist sophistisch und nicht stichhaltig. Sie
lässt insbesondere ausser Acht, dass die Vorinstanz auf der Grundlage der vom
Beschuldigten erwähnten Erwägungen anschliessend u.a. seine überproportio-
nalen und nicht plausibel erklärbaren Datenabfragen vom Juli 2010 thematisierte
(Urteil SK.2016.34 E. 2.8.5.1 ff.) sowie die ihn belastenden Bank B.-externen In-
dizien (Urteil SK.2016.34 E. 2.8.6.1 ff.), welche sodann in eine Gesamtwürdigung
der Indizienlage einflossen.
1.7.23 Rügen wegen unzureichender Untersuchungshandlungen gegenüber ande-
ren möglichen Tätern oder Tätergruppen (PBB S. 11 ff.; CAR pag. 8.300.011 ff.)
Der Beschuldigte räumt zwar explizit ein, dass eine Täterschaft von ihm «anhand
der Indizien absolut möglich» sei (vgl. CAR pag. 8.200.019), bzw. dass er – wie
er im erstinstanzlichen Verfahren vorbrachte – in Bezug auf die Abteilung T&F
«als Datendieb in Frage» komme (vgl. TPF pag. 16.920.018). Diverse Rügen des
Beschuldigten beziehen sich aber darauf, es seien unzureichende Untersu-
chungshandlungen gegenüber anderen möglichen Tätern erfolgt (PBB S. 11 ff.;
CAR pag. 8.300.011 ff.). Die Vorinstanz wende zur Begründung seiner Täter-
schaft ein Vorgehen über Ausschlusskriterien an. Damit der Beweis der Täter-
schaft mittels Ausschluss aller anderen möglichen Täter gelinge, dürften gewisse
Verdachtsfälle indes nicht ohne Untersuchungen beiseitegelegt werden. Ansons-
ten verkomme das Ausschlussverfahren zur blossen Farce und verliere jede
Tauglichkeit. Die weiteren Verdachtsfälle seien nie ernsthaft untersucht worden,
womit auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich die Täterschaft in
diesem Kreis befunden habe. Das vorinstanzliche Vorgehen sei insgesamt lü-
ckenhaft und willkürlich (PBB S. 15; CAR pag. 8.300.015). Auf diese Rügen ist
nachfolgend, soweit erforderlich, im Einzelnen näher einzugehen.
1.7.24 Zum Zugriff auf die Papierakten (PBB S. 12; CAR pag. 8.300.012)
Der Beschuldigte rügt, in der vorinstanzlichen E. 2.8.2 werde ausgeführt, dass
er Zugriff auf Papierakten gehabt habe, auch beim Zwischenlager vor dem
Schredder. Das sei einerseits richtig, treffe aber andererseits auf alle übrigen dort
tätigen Mitarbeiter zu. Indem Letztere ohne jeden Vorbehalt aus dem möglichen
Täterkreis ausgeschlossen würden, begehe die Vorinstanz eine willkürliche
Beweiswürdigung (vgl. PBB S. 12; CAR pag. 8.300.012; siehe dazu auch oben
E. II. 1.7.22).
- 38 -
Bei dieser Argumentation fokussiert der Beschuldigte – ähnlich wie bei den wei-
teren Rügen betreffend eine alternative Täterschaft, welche noch zu prüfen sein
werden – auf einen einzelnen Aspekt des Urteils SK.2016.34 und blendet den
Kontext aus, welchen die Vorinstanz würdigte. Letzteres betrifft vor allem die um-
fangreiche, in sich schlüssige Kette aus Bank B.-internen und -externen Indizien,
welche von der Vorinstanz gut nachvollziehbar erläutert wurde (vgl. oben E. II.
1.7.21 f.). Weder die Bank B., noch die BA oder BKP, noch die Vorinstanz hat
von vornherein «alle übrigen» im Umfeld des Beschuldigten tätigen Mitarbeiter
«aus dem möglichen Täterkreis ausgeschlossen». Es wurden viele Untersuchun-
gen vorgenommen und Überlegungen angestellt, welche das Umfeld des Be-
schuldigten, insbesondere seine Mitarbeitenden, mit einbezogen (vgl. z.B. BA
pag. 05-00-0007 ff., 0012 f., 0016 f.; 10-00-0020 ff.; TPF pag. 16.930.019; Urteil
SK.2016.34 E. 2.8.3 f.). Klare und belastbare Verdachtsmomente ergaben sich
bei diesen Untersuchungen jedoch nur in Bezug auf den Beschuldigten; zudem
erweiterten und erhärteten sich diese Verdachtsmomente gegen den Beschul-
digten im Verlaufe der Untersuchungen immer mehr (vgl. z.B. BA pag. 12-01-
0005 unten). Entgegen der Darstellung des Beschuldigten war es somit nicht ein-
fach ein «glücklicher Zufall» (PBB S. 6; CAR pag. 8.200.009 Ziffer 15), dass man
zunehmend Indizien fand, welche auf seine Täterschaft hindeuteten. Es war viel-
mehr das Resultat von aufwändigen, zahlreiche Aspekte miteinbeziehenden Un-
tersuchungen. Ebenso trifft es entsprechend nicht zu, das man «mit ziemlich
lichtundurchlässigen Scheuklappen die anderen möglichen Varianten der Daten-
beschaffung» ignoriert habe (PBB S. 6; CAR pag. 8.200.009 Ziffer 15).
Der Beschuldigte lässt bei seinen entsprechenden Rügen (vgl. insbesondere
PBB S. 9 ff.; CAR pag. 8.300.009 ff.) zudem ausser Acht, dass es ihn nicht per
se entlasten würde, falls (gemäss seiner Darstellung) relevante bzw. weiter zu
verfolgende Indizien gegen andere Personen ersichtlich wären. Falls gegen eine
andere Person (oder Personengruppe) ebenfalls wesentliche Verdachtsmo-
mente bestünden, würde die gegen den Beschuldigten vorliegende schlüssige
Indizienkette (vgl. oben E. II. 1.7.21) dadurch nicht automatisch entkräftet.
Aus all diesen Gründen trifft die erwähnte Rüge des Beschuldigten (oben E. II.
1.7.24 Abs. 1) bzw. der insofern von ihm erhobene Vorwurf der willkürlichen Be-
weiswürdigung nicht zu.
- 39 -
1.7.25 Temporäre Mitarbeiter (PBB S. 12 f.; CAR pag. 8.300.012 f.)
Weiter rügt der Beschuldigte, es sei falsch und willkürlich, dass die Vorinstanz in
ihrer E. 2.8.4 die Täterschaft der temporären Mitarbeiter ausgeschlossen habe
(PBB S. 12; CAR pag. 8.300.012).
Die Argumentation des Beschuldigten ist wiederum sehr selektiv. G. (BA pag. 12-
06-0008) und AA. (TPF pag. 16.930.18) konnten sich zwar nicht sicher erinnern,
ob die temporären Mitarbeiter, die für das E-Filing eingesetzt wurden, auf SAFIS
bzw. PRI zugreifen konnten. H. hingegen verneinte eine solche Zugriffsmöglich-
keit (TPF pag. 16.930.006) – was der Beschuldigte unerwähnt lässt. Auch im
Bank B.-Bericht vom 18. März 2013 steht, dass die temporären Mitarbeiter keine
weiteren Berechtigungen wie z.B. Zugriff auf das Teamlaufwerk gehabt hätten
(BA pag. 05-00-0007). Die Aufgabe der temporären Mitarbeiter bestand darin,
Papierdokumente einzuscannen (vgl. z.B. TPF pag. 16.930.018); sie umfasste
nicht die Arbeit in SAFIS bzw. PRI. Die temporären Mitarbeiter wurden zudem,
wie H. ebenfalls glaubhaft ausführte, sehr streng überwacht (TPF pag.
16.930.006; vgl. BA pag. 12-06-0008) bzw. wurden sehr eng betreut (BA pag.
05-00-0007). Auch dies blendet der Beschuldigte aus.
Bereits aus diesen Gründen geht die Willkürrüge des Beschuldigten fehl. Die
temporären Mitarbeiter hatten auch keinen Zugriff auf die FIM-Karteikarten. Zu-
dem ist nicht einsichtig, warum die für das E-Filing eingesetzten temporären Mit-
arbeiter nach Beendigung des Projekts E-Filing (ca. August 2009, vgl. BA pag. 05-
00-0007), wenn sie gemäss der Hypothese des Beschuldigten die Bankdaten ge-
sammelt hätten, bis im Herbst 2012 (vgl. oben E. II. 1.7.19) mit der Datenübergabe
an die deutschen Behörden hätten warten sollen. Des Weiteren liegen bei den
temporären Mitarbeitern, im Gegensatz zum Beschuldigten, auch keine Bank B.-
externen Indizien vor (vgl. oben E. II. 1.7.16 - 1.7.21). Der Schluss der Vorinstanz,
dass eine Täterschaft der temporären Mitarbeiter ausgeschlossen werden könne,
ist zutreffend.
1.7.26 «Verdachtsfall JJ. / IT-Techniker» (PBB S. 13; CAR pag. 8.300.013)
Der Beschuldigte bringt vor, gemäss «FIM-Kundenberater JJ. habe offenbar ein
IT-Techniker bei den T&F-Fällen die Daten von den Servern beschafft und den
deutschen Behörden übergeben». Dem geäusserten Verdacht sei auf keiner
Ebene der Untersuchung nachgegangen worden, womit die vorinstanzliche Be-
weisführung in Willkür verfalle (vgl. PBB S. 13; CAR pag. 8.300.013). Hierzu ist
Folgendes festzuhalten:
Es handelt sich insofern um einen Verdacht vom Hörensagen, der durch keinerlei
konkrete Indizien untermauert wird. Es ist weder bekannt, wer JJ. gegenüber von
- 40 -
diesem Verdacht erzählt hat, noch auf welche Indizien sich diese unbekannte
Drittperson dabei gestützt hat, noch um welchen konkreten IT-Techniker es sich
dabei gehandelt haben soll (vgl. BA pag. 10-00-0320).
Der Beschuldigte bringt dazu weiter vor, nur weil die Mitarbeitenden der Abteilung
T&F über das Formular A verfügten (wirtschaftlich Berechtigte), sehe die Vor-
instanz von diesem Verdachtsfall ab. Der besagte IT-Techniker könne sich aber
ohne Weiteres auch dieses Formular beschafft haben (vgl. PBB S. 13; CAR pag.
8.300.013).
Bei diesem Argument blendet der Beschuldigte insbesondere aus, dass die Vor-
instanz in E. 2.8.4 (Urteil SK.2016.34 S. 52 unten / S. 53 oben) in Bezug auf alle
vorgenannten potenziellen Täter bzw. Tätergruppen – somit auch betreffend den
besagten «IT-Techniker» – sinngemäss Folgendes ausführte: Diese müssten
auch Zugang zu den Karteikarten aus Nummernkontobeziehungen gehabt ha-
ben, da die deutschen Behörden u.a. in den Besitz von entsprechenden Kopien
gelangt seien. Ein physischer Zugang dieser potenziellen Täter bzw. Tätergrup-
pen auf die Karteikarten in der Abteilung FIM in Basel könne indessen ausge-
schlossen werden. Für ein Zusammenwirken zwischen diesen weiteren potenzi-
ellen Tätern bzw. Tätergruppen, die nur auf Stiftungsdaten Zugriff hatten oder
davon Kenntnis haben konnten, mit solchen, die auf FIM-Karteikarten Zugriff hat-
ten, bestünden sodann keine Anhaltspunkte.
Die Argumentation der Vorinstanz ist zutreffend. Die Rüge des Beschuldigten ist
haltlos. Gegen den vom Hörensagen erwähnten IT-Techniker liegen weder be-
lastbare Bank B.-interne noch -externe Indizien vor. Ergänzend ist nochmals da-
rauf hinzuweisen, dass es den Beschuldigten nicht per se entlasten würde, falls
weiter zu verfolgende Indizien gegen andere Personen ersichtlich wären (vgl.
oben E. II. 1.7.24). Angesichts der in sich schlüssigen Indizienkette gegen den
Beschuldigten und mangels konkreter Anhaltspunkte gegen den unbekannten IT-
Techniker war es nicht angezeigt, gegen Letzteren zu ermitteln.
1.7.27 «Verdachtsfall I.» (PBB S. 13 f.; CAR pag. 8.300.013 f.)
Der Beschuldigte beruft sich darauf, dass gemäss dem Bank B.-Bericht vom
18. März 2013 sowie gestützt auf Aussagen von EEE. und FFF. der Wealth Plan-
ner I. im vorliegenden Fall der Hauptverdächtige gewesen sei. Zudem sei GGG.
eine Verdächtige gewesen. Die Ausführungen der Vorinstanz seien insofern wi-
dersprüchlich und willkürlich (vgl. PBB S. 13 f.; CAR pag. 8.300.013 f., mit Aus-
führungen).
Soweit der Beschuldigte sich hierbei auf Aussagen von EEE. beruft, lässt er un-
erwähnt, dass EEE. verschiedene Mitarbeiter im Team Basel als auffällig erwähnt
- 41 -
hat, so auch den Beschuldigten selbst, welchen er als «Psychopathen» mit aus-
gesprochener Intelligenz bezeichnet hat. Auch die Aussagen des vom Beschul-
digten erwähnten FFF. führen in Bezug auf den erwähnten I. nicht weiter, da I.
nur als Informationsgeber in Bezug auf den Wegzug des Beschuldigten erwähnt
wird (vgl. PBB S. 13; CAR pag. 8.300.013; BA pag. 05-00-0015).
I. stand an der Spitze einer ursprünglichen Auflistung der Bank B. von Archiv-
Logdaten (vgl. BA pag. 05-00-0007 f.), so wie GGG. an der Spitze einer ursprüng-
lichen Auflistung der Bank B. von PRI-Logs stand (vgl. BA pag. 05-00-012 f.);
während der Beschuldigte in beiden Listen keinen Spitzenplatz einnahm. FF. hat
dazu jedoch glaubhaft und nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich bei der erst-
genannten Liste um einen «untauglichen Versuch» der Bank B. gehandelt habe,
etwas Auffälliges festzustellen. Man müsste die Ergebnisse daraus noch in die
Chronologie setzen und schauen, in welchem Zeitraum diese Zugriffe stattfan-
den, um zu eruieren, ob es sich überhaupt um Zeiträume gehandelt habe, in de-
nen es relevante Daten gegeben habe. Es sei ein Unterschied, ob jemand wäh-
rend 10 Jahren 50 Betroffene abfrage, oder ob er an den letzten fünf Arbeitstagen
100 Prozent der betroffenen Kunden abrufe (vgl. TPF pag. 16.930.040). Die Vor-
instanz hielt dazu zutreffend fest, da alle Mitarbeiter auf betroffene Kunden zuge-
griffen hätten, sei die Auswertung weder für noch gegen eine Täterschaft des
Beschuldigten ein Indiz, zumal die arbeitsbedingte Notwendigkeit der geloggten
Zugriffe nicht untersucht worden sei (Urteil SK.2016.34 E. 2.8.5.7). Entsprechen-
des trifft auch auf die erwähnte zweite Auflistung (BA pag. 05-00-012 f.) zu.
Zu beachten ist weiter, dass I. bereits am 18. Mai 2010 aus der Bank B. austrat
(BA pag. 05-00-0017; TPF pag. 16.561.013), während den deutschen Behörden
Stiftungs- bzw. Trust-Bankdaten bis und mit Juli 2010 bekannt waren (vgl. oben
E. II. 1.7.11 ff.). Weder gegen I. noch gegen GGG. liegen aussagekräftige und
belastbare weitere (Bank B.-interne oder -externe) Indizien vor. Beide hatten, im
Gegensatz zum Beschuldigten, auch keinen Zugriff auf die FIM-Karteikarten. Die
vorinstanzliche Beweiswürdigung ist, entgegen der Auffassung des Beschuldig-
ten, weder widersprüchlich noch willkürlich. Es trifft im Übrigen nicht generell zu,
dass «weder dem Bericht vom 18. März 2013 noch jenem vom 18. Dezember
2013 ein für das Gericht verwertbarer Beweiswert zukommen kann» (PBB S. 14;
CAR pag. 8.300.014).
1.7.28 «Verdachtsfall II.» (PBB S. 14; CAR pag. 8.300.014)
Des Weiteren bringt der Beschuldigte vor, II., der damalige Abteilungsleiter T&F
in Basel, habe gemäss Bank B.-Bericht vom 18. März 2013 die Liste der Neu-
gründungen 2007 bis 2009 wiedererkannt, welche den deutschen Behörden vor-
gelegen habe. Zudem habe eine ältere Version dieser Liste bei ihm gefunden
werden können. Obwohl diese Tatsache einen Verdacht auf II. werfe, sei dieser
- 42 -
Verdachtsmoment fallen gelassen und nicht weiter untersucht worden (vgl. PPB
S. 14; CAR pag. 8.300.014, 8.200.012 Ziffer 38).
Der Beschuldigte stellt in seiner Argumentation die Dinge teilweise anders dar,
als sie im Bank B.-Bericht vom 18. März 2013 geschildert werden. Vor allem trifft
es nicht zu, dass man eine ältere Version der erwähnten Liste bei II. «finden
konnte» (welche Formulierung offenbar eine entsprechende Durch- oder Unter-
suchungsaktion betreffend II. suggerieren soll). Im Bericht steht vielmehr: «II.
fand eine alte Version dieser Liste aus dem Jahr 2005 in seinen Foldern» (BA
pag. 05-00-0015). II. selbst teilte somit diese Erkenntnis im Rahmen der Unter-
suchungen wegen der Datenabflüsse / Hausdurchsuchungen zuhanden des
Bank B.-Ermittlungsteams mit. Zudem steht im Bank B.-Bericht weiter, auf der
Liste seien alle Gründungen von Stiftungen und Trusts erfasst worden, unabhän-
gig vom Markt, also nicht nur diejenigen von deutschen Kunden (BA pag. 05-00-
0015). Auch dies spricht gegen den vom Beschuldigten konstruierten, angebli-
chen Verdacht gegen II. Weiter ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern der Be-
schuldigte daraus, dass II. «auch für die Organisation der Stages, also des Aus-
tausches der Zürcher und Basler Mitarbeiter, zuständig» gewesen sei (CAR pag.
8.200.012 Ziffer 38), einen Verdacht gegen II. ableiten will. Die Rüge des Be-
schuldigten ist offensichtlich nicht stichhaltig.
1.7.29 Treuhandgesellschaften
Betreffend die Treuhandgesellschaften, welche die Stiftungen und Trusts verwal-
teten, kann auf die Ausführungen im Urteil SK.2019.34 (E. 2.8.4, S. 52) verwie-
sen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte rügt diese Ausführungen zu
Recht nicht. Gegen die Treuhandgesellschaften liegen (ebenfalls) keine relevan-
ten Verdachtsmomente vor.
1.7.30 Schnittstellenthematik betreffend die Abteilungen T&F / FIM (PBB S. 9 f.;
CAR pag. 8.300.009 f.)
Der Beschuldigte ist der Auffassung, «die Schnittmenge zwischen den beiden
Abteilungen T&F und FIM» stelle kein Indiz für seine Täterschaft dar. Die ent-
sprechende Beweiswürdigung der Vorinstanz (Urteil SK.2019.34 E. 2.8.5.10) sei
willkürlich (vgl. PBB S. 9 f.; CAR pag. 8.300.009 f., mit Ausführungen).
Entgegen der Ansicht des Beschuldigten besteht im Umstand, dass er im ankla-
gerelevanten Zeitraum als einziger Mitarbeiter sowohl in der Abteilung T&F (in
Basel) als auch in der Abteilung FIM (in Basel) tätig war, sehr wohl ein weiteres
Indiz, welches auf seine Täterschaft hinweist. Die Vorinstanz wies auch zutref-
fend darauf hin, dass für ein Zusammenwirken von Bank B.-Mitarbeitern der Ab-
teilung T&F (Basel und/oder Zürich) und solchen der Abteilung FIM (Basel) keine
- 43 -
Anhaltspunkte bestünden (Urteil SK.2019.34 E. 2.8.5.10). Die vom Beschuldig-
ten erwähnte Contremarque-Stelle hatte zwar in gewissem Masse Zugriff auf die
FIM-Daten, jedoch nicht auf die Daten der Abteilung T&F. Auch für ein Zusam-
menwirken von Mitarbeitern der Contremarque-Stelle mit Bank B.-Mitarbeitern
der Abteilung T&F (Basel und/oder Zürich) gibt es keinerlei (Bank B.-interne oder
-externe) Indizien. Die entsprechenden Rügen des Beschuldigten sind gesamt-
haft betrachtet unzutreffend.
1.7.31 Beweisergebnis
1.7.31.1 Unter Berücksichtigung der erwähnten Fakten und Indizien sowie im Lichte der
aufgeführten Beweisgrundsätze besteht bei objektiver Betrachtung kein Zweifel,
dass der Beschuldigte bei mindestens 231 von der Bank B. betreuten Stiftungen
bzw. Trusts und ihren wirtschaftlich Berechtigten (Beneficial Owners), zu denen er
als Mitarbeiter der Bank B. bis Ende Juli 2010 uneingeschränkt Zugang hatte, In-
formationen ausgekundschaftet und sie gegen Entgelt (mindestens € 1'147'000.--
vgl. oben E. II. 1.7.16 f.) den deutschen Behörden übergeben hat. Bei der erwähn-
ten Anzahl von 231 Stiftungen / Trusts (respektive deren wirtschaftlich Berech-
tigten) mitberücksichtigt ist die OO. Stiftung, hinsichtlich der eine besondere
Konstellation vorlag (vgl. oben E. II. 1.7.10).
Zwar wurden nur bei 50 von Hausdurchsuchungen betroffenen Stiftungen /
Trusts Zugriffe des Beschuldigten auf die entsprechenden Bankdaten im System
PRI nachgewiesen. In Anbetracht der schlüssigen Kette aus Bank B.-internen
und -externen Indizien (vgl. oben E. II. 1.6 - 1.7.30) besteht aber kein Zweifel an
der Täterschaft des Beschuldigten auch betreffend die restlichen 181 Stiftun-
gen / Trusts.
1.7.31.2 Des Weiteren besteht gesamthaft betrachtet auch kein Zweifel, dass der Be-
schuldigte Informationen über mehrere deutsche FIM-Kundenbeziehungen
(d.h. betreffend Nummernkonten) ausgekundschaftet und den deutschen Be-
hörden gegen Entgelt übergeben hat. Hierzu sind einerseits die in der Strafan-
zeige vom 20. Dezember 2013 (BA pag. 10-00-0287) bzw. im dazu gehörenden
Bank B.-Bericht vom 18. Dezember 2013 (vgl. BA pag. 10-00-0288 ff., mit Beila-
gen) dokumentierten Kundenbeziehungen zu nennen, und andererseits die von
der Bank B. zusätzlich eingereichten Dokumente (Kopien von CQUE-Karteikar-
ten) zu weiteren Kundenbeziehungen, über welche die deutschen Behörden
nachweislich ebenfalls verfügten (vgl. BA pag. 07-02-0252 ff. und 0265 ff.).
1.7.31.3 Entgegen der Auffassung des Beschuldigten gibt es keine relevanten und kon-
kreten (Bank B.-interne oder -externe) Indizien, welche auf eine andere Täter-
schaft hindeuten würden (vgl. oben E. II. 1.7.6 und 1.7.23 - 1.7.30). Neben ver-
schiedenen weiteren Gründen spricht gegen eine andere Täterschaft auch, dass
- 44 -
die deutschen Behörden offensichtlich über Daten aus zwei verschiedenen Kun-
dengruppen verfügten, und bei beiden – den wirtschaftlich Berechtigten von Stif-
tungen als auch von Nummernkontobeziehungen – ab November 2012 Haus-
durchsuchungen durchführten. Auf die Daten dieser zwei Kundensegmente
konnte zuvor, in den relevanten Zeiträumen, nacheinander nur der Beschuldigte
zugreifen (vgl. oben insbesondere E. II. 1.7.1 - 1.7.4 und 1.7.30). Abgesehen
davon würde die schlüssige Indizienkette, welche betreffend den Beschuldigten
vorliegt, nicht per se entkräftet, falls relevante Verdachtsmomente auch gegen
eine oder mehrere andere Personen ersichtlich wären (vgl. oben E. II. 1.7.24).
1.7.31.4 Es ist erwiesen, dass der Beschuldigte die Daten zu den Stiftungen / Trusts vor
Ende Juli 2010 fertig auskundschaftete (letzter entsprechender PRI-Zugriff des
Beschuldigten: 29. Juli 2010; vgl. oben E. II. 1.7.5). Da ein Teil der Daten aus
den Papierunterlagen stammen muss, kann nicht bestimmt werden, wann genau
der Beschuldigte nach dem Beginn seiner Anstellung bei der Bank B. mit dem
Auskundschaften begonnen hat, weil die entsprechenden Zugriffe auf die physi-
schen Dossiers nicht dokumentiert wurden. Was die Bankdaten zu den Num-
mernkontobeziehungen betrifft, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte
diese zwischen Anfang August 2010 (Beginn seiner Tätigkeit in der Abteilung
FIM in Basel; oben E. II. 1.7.4) und 14. September 2011 (letzter Arbeitstag des
Beschuldigten als operative Arbeitskraft bei der Bank B.; vgl. oben E. II. 1.7.15)
auskundschaftete.
1.7.31.5 Die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Bochum vom (…) (oben E. II. 1.7.1)
lässt darauf schliessen, dass der Beschuldigte beide Segmente der Bankdaten
(oben E. 1.7.31.3 f.) zusammen bzw. gleichzeitig den deutschen Behörden über-
geben hat. Es ist davon auszugehen, dass diese Übergabe im Zeitraum zwischen
August 2010 (ab diesem Monat konnte der Beschuldigte auf FIM-Kundendaten
zugreifen) und Mitte November 2012 (Beginn der Hausdurchsuchungen bei Bank
B.-Kunden in Deutschland) erfolgt ist. Dieser Übergabe-Zeitraum lässt sich auf-
grund der vorliegenden Ermittlungserkenntnisse weiter einschränken: Die Um-
stände, wie und wann der Beschuldigte in Spanien eine Liegenschaft erworben
hat, deuten darauf hin, dass die Übergabe der Bankdaten vor Ende September
2012 (vor der Überweisung von total € 1'110’000.-- auf ein Konto von Rechtsan-
walt K.; vgl. oben E. II. 1.7.16) erfolgte. Zwar wäre es theoretisch denkbar, dass
die Bankdaten bereits längere Zeit vor Ende September 2012 bzw. vor Beginn
der Hausdurchsuchungen überreicht worden wären. Dies erscheint jedoch als
sehr unwahrscheinlich. Es ist nicht anzunehmen, dass die deutschen Behörden
nach der Datenübergabe mit den Ermittlungen zugewartet hätten.
Gesamthaft betrachtet ist damit erstellt, dass der Beschuldigte die Bankdaten
den deutschen Behörden vor Ende September 2012 übergeben hat. Hingegen
- 45 -
ist nicht nachgewiesen, wo und wie genau die Übergabe stattfand (vgl. oben
E. I. 1.3.2 Abs. 2).
1.8 Objektiver Tatbestand
1.8.1 Art der Tathandlung
Art. 273 StGB (Wirtschaftlicher Nachrichtendienst) lautet wie folgt:
Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden
amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung
oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis einer fremden amtlichen Stelle oder
einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten
zugänglich macht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in schweren Fällen mit
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Mit der Freiheitsstrafe kann Geldstrafe
verbunden werden.
Zwischen Art. 273 Abs. 1 («auskundschaftet») und 2 StGB («zugänglich macht»)
besteht unechte Gesetzeskonkurrenz. Die beiden Bestimmungen enthalten ver-
schiedene Begehungsformen desselben Delikts. Ist das Auskundschaften ver-
jährt, so bleibt das Zugänglichmachen strafbar (HUSMANN, a.a.O., Art. 273 StGB
N. 98 mit Hinweisen; vgl. oben E. I. 1.5.3). Gemäss Anklageschrift soll der Beschul-
digte die fraglichen Bankdaten zuerst ausgekundschaftet und danach den deut-
schen Behörden übergeben haben (S. 2 ff.; TPF pag. 16.100.002 ff.). In ihrem vor-
instanzlichen Plädoyer präzisierte die BA betreffend die Tatbestandsvarianten von
Art. 273 StGB indes, es gehe vorliegend nicht um Absatz 1. Der Beschuldigte
habe nichts auskundschaften müssen, denn er habe als Mitarbeiter der Bank B.
Zugang zu den entsprechenden Daten gehabt. Der Vorwurf laute daher auf das
Zugänglichmachen der Daten für Dritte im Sinne von Absatz 2. Das unterscheide
den internen vom externen Täter (TPF pag. 16.920.011).
Als Mitarbeiter der Abteilungen T&F und FIM konnte der Beschuldigte unbe-
schränkt auf die jeweiligen relevanten Bankkundendaten zugreifen. Hinsichtlich
eines zentralen Aspekts, nämlich der überproportional häufigen PRI-Abfrage von
Stiftungs- bzw. Trustdaten Ende Juli 2010, recherchierte der Beschuldigte zwei-
fellos gezielt und ohne entsprechenden Auftrag von Vorgesetzten (vgl. oben
E. II. 1.7.5). Jedoch ist betreffend die 181 Stiftungen, auf welche er nicht im
System PRI zugegriffen hat (vgl. oben E. II. 1.7.31.1), nicht geklärt, inwieweit
er von diesen allenfalls bereits im Rahmen seiner alltäglichen (vertragsgemäs-
sen) Arbeitstätigkeiten erfuhr.
Im Ergebnis kann aber offenbleiben, inwieweit der Beschuldigte die Daten spezi-
fisch im Sinne von Art. 273 Abs. 1 StGB auskundschaftete, und inwieweit er von
- 46 -
diesen bereits bei seinen alltäglichen Arbeitstätigkeiten Kenntnis erhielt. Denn
soweit der Beschuldigte die Daten im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB Destinatä-
ren zugänglich gemacht hat, ist ein tatbestandsmässiges Auskundschaften ge-
mäss Art. 273 Abs. 1 StGB ohnehin als mitbestrafte Vortat anzusehen (so wie
umgekehrt ein Zugänglichmachen eine mitbestrafte Nachtat zum Auskundschaf-
ten darstellt; vgl. HUSMANN, a.a.O., Art. 273 StGB N. 98 mit Hinweisen; grundsätz-
lich zur Thematik STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I:
Die Straftat, 4. Aufl. 2011, S. 526 ff. N. 10 ff.). Demnach ist nachfolgend aus-
schliesslich zu prüfen, ob Art. 273 Abs. 2 (und 3) StGB erfüllt sind.
1.8.2 Geheimniseigenschaft der inkriminierten Daten
Es geht vorliegend, bei der Subsumtion des objektiven Tatbestands, um die Da-
ten von 231 Stiftungen / Trusts, die von der Bank B. betreut wurden, respektive
um die Daten von deren wirtschaftlich Berechtigten (vgl. oben E. I. 3.2 ff.; E II.
1.7.31.1). Hierbei handelt es sich nicht um allgemein bekannte Tatsachen des
wirtschaftlichen Lebens. Für eine effiziente Banktätigkeit ist der vertrauliche Um-
gang mit solchen Informationen zentral. Demnach hatte die Bank B. ein berech-
tigtes Interesse an der Geheimhaltung dieser Daten und einen entsprechenden
Geheimhaltungswillen. Zudem sind die Bank bzw. deren Organe und Angestellte
nach Art. 47 Abs. 1 BankG zur Geheimhaltung von solchen vertraulichen Daten
verpflichtet. Darunter fallen alle geschäftlichen Beziehungen zwischen einem
Kunden und seiner Bank, auch die Existenz dieser Beziehung als solche (STRA-
TENWERTH, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 47 BankG N. 13).
Bei den Bankkundendaten handelt es sich um Geheimnisse, an deren Geheim-
haltung nach schweizerischer Auffassung ein schutzwürdiges Interesse besteht
und die deshalb gegenüber dem Ausland zu schützen sind. Somit handelt es sich
um Geschäftsgeheimnisse gemäss Art. 273 StGB.
1.8.3 Zugänglichmachen der inkriminierten Daten / Destinatär
Es ist erstellt, dass die deutschen Behörden ab Sommer 2012 in den Besitz der
Bankdaten gelangt sind. Ebenso ist erwiesen, dass der Beschuldigte diese Daten
den deutschen Behörden zugänglich gemacht hat (vgl. oben E. II. 1.7.31.5). Bei
den deutschen Behörden, die in den Besitz der Bankdaten gelangt sind, handelt
es sich um eine fremde amtliche Stelle gemäss Art. 273 Abs. 2 StGB.
1.8.4 Der Beschuldigte hat den Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes
im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB in objektiver Hinsicht erfüllt.
- 47 -
1.9 Subjektiver Tatbestand
Der Beschuldigte wusste als Mitarbeiter der Bank B., dass es sich bei den rele-
vanten Bankkundendaten um Geschäftsgeheimnisse handelt. Abgesehen von
der Funktion des Beschuldigten bei der Bank B. ergibt sich dies auch aus seiner
Aussage (bzw. Schutzbehauptung), dass er «das Bankgeheimnis gewahrt» habe
(vgl. BA pag. 13-00-0003 Rz. 17). Er wusste, dass die Übergabe von zahlreichen
Kundennamen bzw. -daten an die deutschen Behörden nicht nur die wirtschaftli-
chen Interessen der Bank B., sondern auch jene des Schweizer Finanzplatzes
und damit die wirtschaftlichen Landesinteressen in einem erheblichen Ausmass
gefährdete. Er wollte die relevanten Daten einer fremden ausländischen Stelle
zugänglich machen. Er handelte mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich
(Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der subjektive Tatbestand von Art. 273 Abs. 2 StGB
ist demnach ebenfalls erfüllt.
1.10 Schwerer Fall
1.10.1 Angeklagt ist vorliegend ein schwerer Fall im Sinne von Art. 273 Abs. 3 StGB
(vgl. Anklageschrift S. 1 ff.; TPF pag. 16.100.001 ff.). Die Vorinstanz hat die Vo-
raussetzungen für das Vorliegen eines schweren Falles bzw. die entsprechende
Rechtsprechung und Lehre zu Art. 273 Abs. 3 StGB ausführlich und sorgfältig
dargelegt (Urteil SK.2016.34 E. 2.12.2). Diese grundsätzlichen Ausführungen
werden von den Parteien auch nicht bestritten. Auf sie kann verwiesen werden
(Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. oben E. II. 1.2.1).
1.10.2 Vorliegend geht es um die Bankdaten von 231 Stiftungen / Trusts und deren wirt-
schaftlich Berechtigte, welche von der Grossbank Bank B. betreut wurden. Die
Anzahl der betroffenen Kunden ist erheblich. Die Bank B. ist eine systemrele-
vante Bank, womit auch das Interesse der Schweiz am Schutz des Rufes der
Grossbanken als vertrauenswürdige Institute tangiert ist. Bei Gefährdung wichti-
ger Wirtschaftsinteressen einer Grossbank und des Vertrauens in diese sind nicht
nur die betroffene Bank selbst, sondern auch die wirtschaftlichen Interessen der
Schweiz in bedeutendem Ausmass gefährdet. Nach Rechtsprechung und Lehre
handelt es sich bei dieser Konstellation um einen schweren Fall des wirtschaftli-
chen Nachrichtendienstes gemäss Art. 273 Abs. 3 StGB.
1.11 Fazit
Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor. Demnach
ist der Beschuldigte des qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im
Sinne von Art. 273 Abs. 2 und 3 StGB schuldig zu sprechen.
- 48 -
2. Geldwäscherei (Art. 305bis Ziffer 1 StGB)
2.1 Anklagevorwurf / Standpunkt des Beschuldigten
2.1.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 28. August
2012 bei der Bank E. in Spanien und zu einem unbestimmten Zeitpunkt bei der
Bank F. in Deutschland je ein Konto eröffnet, mit dem sich auf dem Konto in
Deutschland befindlichen Deliktserlös von mindestens € 1'147'000.- am 15. Ok-
tober 2012 eine Liegenschaft in Spanien für € 1'000'000.- gekauft, diese am 14.
Oktober 2013 wieder verkauft und den Nettoverkaufserlös auf sein Bankkonto in
Deutschland zurücktransferieren lassen. Er habe sodann alles unternommen, um
keine Spuren zu seinen Konten in Deutschland und Spanien sowie zur Liegen-
schaft in Spanien zu hinterlassen. Seine schweizerischen Bankkonten würden
keine Transaktionen zu diesen Geschäften aufweisen. Der Beschuldigte habe im
Kofferraum des von ihm benützten Autos seiner Mutter Notizzettel mit Hinweisen
auf einen für den Immobilienkauf zuständigen Rechtsanwalt in Spanien und das
spanische Bankkonto versteckt. Auch habe er die SIM-Karte seines Mobiltele-
fons, welche Dateien in diesem Zusammenhang enthalten habe, zu zerstören ver-
sucht (vgl. Anklage S. 10 - 12; TPF pag. 16.100.010 ff.; vgl. zudem CAR pag.
8.300.024).
2.1.2 Wie erwähnt, verlangt der Beschuldigte auch in Bezug auf den Geldwäscherei-
vorwurf einen Freispruch (oben Sachverhalt lit. B.1 Ziffer 1), wobei er hierzu wäh-
rend der Berufungsverhandlung in materieller Hinsicht keine näheren Ausführun-
gen machte (vgl. PBB S. 15 f.; CAR pag. 8.300.015 f.).
2.2 Rechtliches
2.2.1 Nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld-
strafe bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der
Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln,
die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren.
2.2.2 Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale bzw. die
entsprechende Rechtsprechung und Lehre zu Art. 305bis Ziffer 1 StGB ausführlich
und zutreffend dargelegt (Urteil SK.2016.34 E. 3.2.2 und 3.2.4). Darauf kann ver-
wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. oben E. II. 1.2.1).
2.3 Beweisthema
Abgesehen von der generellen Bestreitung des Geldwäschereivorwurfs bestreitet
der Beschuldigte implizit, dass sein Erwerb einer Liegenschaft in Spanien der
Geldwäscherei gedient habe (vgl. oben E. II. 1.7.19 Abs. 1 mit Hinweisen).
- 49 -
2.4 Beweisanträge
Der Beschuldigte und die BA stellten auch in Bezug auf diesen Anklagevorwurf
vor und während der Berufungsverhandlung keine Beweisanträge (vgl. CAR pag.
1.100.138 f., 8.200.007).
2.5 Beweismittel
Die für die Beurteilung des Vorwurfs betreffend Art. 305bis Ziff. 1 StGB relevanten
Beweismittel wurden im Wesentlichen bereits im Rahmen der Prüfung des Vor-
wurfs des qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes thematisiert
(«Bank B.-externe Indizien»; vgl. insbesondere oben E. II. 1.7.16 - 21). Darauf
ist nachfolgend bei der Beweiswürdigung, soweit erforderlich, zurückzukommen.
2.6 Beweiswürdigung
2.6.1 Der Beschuldigte hat den Tatbestand des qualifizierten wirtschaftlichen Nach-
richtendienstes gemäss Art. 273 StGB erfüllt (vgl. oben E. II. 1.8.4 - 1.11). Aus
dieser Vortat resultierte für den Beschuldigten ein Deliktserlös von mindestens
€ 1'147'000.-- (wovon spätestens Ende September 2012 € 1'110'000.-- und
Ende Januar 2013 € 37'000.-- verfügbar waren; vgl. oben E. II. 1.7.16 f.). Am 15.
Oktober 2012 erwarb der Beschuldigte zusammen mit seiner Ehefrau mit diesem
Geld eine Liegenschaft in Spanien zum Preis von € 1 Mio. (oben E. II. 1.7.16 f.).
Am 26. September 2013 schlossen der Beschuldigte und seine Ehefrau einen
Kaufoptionsvertrag betreffend ihre Liegenschaft in Spanien ab und verkauften
diese am 14. Oktober 2013 für € 1'135’000.--. Der Nettoverkaufserlös von rund €
990’000.-- wurde auf das Konto des Beschuldigten bei der Bank F. in Deutschland
überwiesen (vgl. oben E. II. 1.7.18 f. mit Hinweisen).
2.6.2 Betreffend angeklagte und auf schweizerischem Hoheitsgebiet begangene
Handlungen ist weiter erstellt, dass der Beschuldigte am 11. Juli 2013 im Koffer-
raum eines fremden, von ihm benützten Fahrzeugs Notizzettel mit handgeschrie-
benen Hinweisen auf Bankverbindungen in Spanien (Bank E. in Spanien) und
Rechtsanwalt K. in Spanien versteckt hatte (vgl. BA pag. 09-04-0015 ff., 0028 ff.;
10-00-0219 f.). Diese Dokumente konnten anlässlich der Wohnungsdurchsu-
chung nicht sichergestellt werden (vgl. BA pag. 10-00-0220), was bedeutet, dass
sie vorgängig vernichtet oder an einen unbekannten Ort verbracht worden waren
(vgl. oben E. I. 1.3.3.5 f.).
2.6.3 Der Beschuldigte versuchte zudem, während der Wohnungsdurchsuchung vom
17. September 2013 die SIM-Karte seines Mobiltelefons zu zerstören. Auf der
SIM-Karte und im Speicher des Geräts befanden sich Informationen zu Kontak-
ten mit Rechtsanwalt K. und zur Bank F. (vgl. insbesondere BA pag. 10-00-0072,
0140 ff., 0150, 0152 ff., 0221, mit weiteren Ausführungen; sowie oben E. II.
- 50 -
1.7.20). Auf einem Konto des Beschuldigten bei dieser Bank befand sich der De-
liktserlös von mindestens € 1'147'000.-- (vgl. oben E. II. 1.7.16 f.; 1.7.31.1; 2.6.1).
2.7 Objektiver Tatbestand
2.7.1 Betreffend die grundsätzliche Strafbarkeit der Geldwäscherei im vorliegenden Fall
(Voraussetzungen nach schweizerischem Recht, unter Berücksichtigung des deut-
schen Rechts / beidseitige Strafbarkeit) ist vollumfänglich auf die Ausführungen zur
schweizerischen Strafhoheit (oben E. I. 1.3.3 - 1.3.3.9, insbesondere E. I. 1.3.3.7)
zu verweisen. Die dortigen Erläuterungen sind vorliegend zu bestätigen und zu
konkretisieren: Wie sich bei der Beurteilung des Vorwurfs des (qualifizierten) wirt-
schaftlichen Nachrichtendiensts (Anklage Ziffer 1.1; vgl. oben E. II. 1.8 - 1.11) ge-
zeigt hat, sind sämtliche Voraussetzungen für eine Vortat im Sinne von Art. 305bis
Ziffer 1 StGB erfüllt; beim begangenen Delikt (Art. 273 Abs. 2 und 3 StGB) handelt
es sich um ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB.
2.7.2 Sowohl der aus der Vortat erzielte Deliktserlös von mindestens € 1'147'000.--,
der sich zuerst auf einem Bankkonto des Beschuldigten bei der Bank F. in
Deutschland befand, wie auch die damit erworbene Immobilie in Spanien unter-
liegen (letztere als echtes Surrogat) grundsätzlich der Einziehung gemäss Art. 70
Abs. 1 StGB. Mit dem Verkauf der Liegenschaft in Spanien erzielte der Beschul-
digte einen Erlös von brutto € 1'135'000.--; der Nettoerlös von ca. € 990'000.--
wurde auf das erwähnte Konto in Deutschland überwiesen. Dass sich die ein-
ziehbaren Vermögenswerte im Ausland befanden, spielt insofern keine Rolle, zu-
mal entsprechende jeweilige Deliktserlöse bzw. Surrogate auch in Deutschland
respektive Spanien grundsätzlich einziehbar sind.
2.7.3 Da sich die schweizerische Strafhoheit betreffend den Geldwäschereivorwurf
auf die in der Schweiz vorgenommenen Teilhandlungen abstützt (vgl. oben E. I.
1.3.3.3 und 1.3.3.9), ist auch für die Beurteilung des objektiven Tatbestands auf
diese inländischen Handlungen abzustellen. Die bezüglich Geldwäscherei
ebenfalls angeklagten rein ausländischen Teilhandlungen können vorliegend
(abgesehen davon, dass aus ihnen jeweils grundsätzlich einziehbare Vermö-
genswerte resultierten, vgl. oben E. II. 2.7.2) nicht berücksichtigt werden. Das
Ubiquitätsprinzip (Art. 8 StGB) ist bei der Geldwäscherei, die ein abstraktes Ge-
fährdungs- bzw. schlichtes Tätigkeitsdelikt darstellt, nicht anwendbar (vgl.
ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O., S. 1413 N. 793).
Was die unter die schweizerische Strafhoheit fallenden Tathandlungen betrifft,
versteckte der Beschuldigte nicht die erwähnten Vermögenswerte an sich, aber
konkrete Hinweise betreffend ihre Herkunft bzw. Hinweise, die zu deren Auffin-
den und Einziehung führen könnten. Er tat dies, indem er Dokumente mit Anga-
ben zur Bank F. in Deutschland (wo sich der Deliktserlös zuerst befand und wohin
- 51 -
der noch verbleibende Restbetrag schliesslich zurücküberwiesen wurde) sowie
zu Rechtsanwalt K. in Spanien (über dessen spanisches Bankkonto der Kauf und
Verkauf der Liegenschaft in Spanien mittels Deliktserlös abgewickelt wurden) im
Auto seiner Mutter verbarg. Zudem versuchte er, die SIM-Karte seines Mobilte-
lefons, auf der sich entsprechende Hinweise befanden, zu beschädigen, und sie
dadurch dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. Diese inländi-
schen Handlungen waren geeignet, das Auffinden und die Einziehung bzw. Ab-
schöpfung des Verbrechenserlöses zu erschweren respektive vereiteln (vgl.
ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O., S. 1267 f. N. 400 und S. 1318 f. N. 558 ff.). Der
Beschuldigte handelte insofern als sein eigener Geldwäscher. Zusammenfas-
send hat der Beschuldigte den Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art.
305bis Ziff. 1 StGB in objektiver Hinsicht erfüllt.
2.8 Subjektiver Tatbestand
Der Beschuldigte wusste, dass der Deliktserlös aus einem Verbrechen bzw. aus
einer schwerwiegenden Straftat stammt (vgl. oben E. II. 1.9). Aufgrund seines
Verhaltens liegt sodann auf der Hand, dass er wusste, dass er mit seinen Hand-
lungen einen Zugriff der Strafbehörden auf den Deliktserlös erschwerte bzw. ver-
eitelte, und dies auch wollte. Der subjektive Tatbestand ist somit ebenfalls erfüllt.
2.9 Fazit
Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor. Der Be-
schuldigte ist demnach der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB
schuldig zu sprechen.
3. Unerlaubter Munitionsbesitz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG)
3.1 Anklagevorwurf / Standpunkt des Beschuldigten
3.1.1 Die BA wirft dem Beschuldigten vor, zu einem nicht bekannten Zeitpunkt verbo-
tene Munition (Hohlspitzgeschosse mit Einkerbungen für eine garantierte Expan-
sion) erworben und diese bis zum 17. September 2013 an seinem Wohnort in
seiner Nachttischschublade aufbewahrt zu haben (vgl. Anklageschrift S. 12, TPF
pag. 16.100.012). In der Berufungsverhandlung machte die BA dazu keine nähe-
ren Ausführungen mehr (vgl. CAR pag. 8.300.018 und 024).
3.1.2 Der Beschuldigte anerkennt sachverhaltsmässig den Besitz der sichergestellten
(hier nicht relevanten) Waffe sowie der Munition (vgl. BA pag. 13-00-0006). Er
bestreitet jedoch, dass es sich bei der Hohlspitzmunition mit Einkerbungen um
(verbotene) Deformationsmunition im Sinne der Waffengesetzgebung handelt.
Zudem sei in dubio pro reo davon auszugehen, dass er die Munition vor dem
1. März 2002 und damit nicht strafbar erworben und seither besessen habe (vgl.
- 52 -
PBB S. 16, CAR pag. 8.300.016; TPF pag. 16.920.). In diesem Sinne beantragt
er auch insofern einen Freispruch.
3.2 Rechtliches
3.2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung Waffen, wesentliche
oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder
Munitionsbestandteile (unter anderem) erwirbt oder besitzt.
3.2.2 Die Vorinstanz hat in E. 4.4.4.2 ihres Urteils die gesetzliche Lage bzw. die Ent-
wicklung des Waffengesetzes ausführlich und sorgfältig dargelegt. Darauf kann
im Wesentlichen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist im Rah-
men der Beweiswürdigung (unten E. II. 3.3.1) auf ein vorliegend relevantes Mu-
nitionsverzeichnis hinzuweisen:
3.3 Beweiswürdigung / Beweisergebnis
3.3.1 Bei der am 17. September 2013 anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschul-
digten sichergestellten Munition (2 x 9 Patronen; Typ «Winchester 40 S&W»; vgl. BA
pag. 08-01-0006; 0014 f.) handelt es sich um Munition für Faustfeuerwaffen mit De-
formationswirkung (Art. 6 WG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. f und Art. 27 Abs. 1 lit. a - c
Waffenverordnung [WV, SR 514.541]; vgl. das Munitionsverzeichnis «verbotene Mu-
nition» des Bundesamts für Polizei fedpol von 1. November 2018, S. 20, Munition
«Winchester .40 / 10mm», abrufbar unter https://www.fedpol.ad-
min.ch/dam/fedpol/de/data/sicherheit/waffen/verbotene_Munition/munitions-
verzeichnis-d.pdf.download.pdf/munitionsverzeichnis-d.pdf; sowie https://de.wi-
kipedia.org/wiki/.40_S%26W, siehe «Geschossdurchmesser: 10,17 mm» bzw.
https://en.wikipedia.org/wiki/.40_S%26W, siehe «bullet diameter: 10,2 mm»).
3.3.2 Ein Testbeschuss im Sinne von Art. 27 Abs. 1 lit. a - c WV ist angesichts der
Aufführung dieser Munition im erwähnten Verzeichnis «verbotene Munition» des
fedpol nicht nötig (Art. 139 Abs. 2 StPO; vgl. oben E. II. 3.3.1). Die Rüge des
Beschuldigten, dass es sich vorliegend nicht um Deformationsmunition im Sinne
der Waffengesetzgebung handle, ist demnach nicht stichhaltig.
3.3.3 Der Beschuldigte ist nicht im Besitz einer Ausnahmebewilligung für den Erwerb
oder den Besitz von Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung (vgl.
BA pag. 10-00-0241). Der Besitz dieser Munition ist jedoch erst seit 12. Dezem-
ber 2008 strafbar. Da dem Beschuldigten nur der Besitz, aber nicht der Erwerb
vorgeworfen wird, kommt es einzig auf die Strafbarkeit des Besitzes an (vgl. Urteil
SK.2016.34 E. 4.4.3 Abs. 2 - 4).
- 53 -
3.3.4 Vorliegend kann nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass
der Beschuldigte die Munition bereits vor dem 12. Dezember 2008 straflos be-
sessen hat (Art. 10 Abs. 3 StPO; vgl. oben E. II. 1.3.3). Daran ändert gesamthaft
betrachtet auch nichts, dass der Beschuldigte erst seit 18. März 2009 einen Waf-
fenerwerbsschein besass (BA pag. 10-00-0241), bzw. gemäss Einschätzung der
Vorinstanz keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beschuldigte die Mu-
nition vor Inkrafttreten des Verbots am 1. März 2002 rechtmässig erworben habe
(Urteil SK.2016.34 E. 4.4.4.3).
3.3.5 Zusammenfassend ist somit zwar erstellt, dass es sich bei der sichergestellten
Munition um verbotene Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung
handelt. Hingegen ist nicht rechtsgenügend nachgewiesen, dass der Beschul-
digte diese Munition erst ab 12. Dezember 2008 besessen hat.
3.4 Objektiver Tatbestand / Fazit
Gemäss der Beweiswürdigung (vgl. oben E. II. 3.3.5) hat in Bezug auf diesen
Anklagepunkt in dubio pro reo ein Freispruch zu erfolgen, da nicht rechtsgenü-
gend nachgewiesen ist, dass der objektive Tatbestand vollumfänglich erfüllt ist.
4. Strafzumessung
4.1 Rechtliches
4.1.1 Wie bereits oben ausgeführt (E. I. 1.5.2), ist das schweizerischen Strafgesetz-
buch in der seit 1. Januar 2018 (bzw. aktuell) geltenden Fassung für den Be-
schuldigten, gesamthaft betrachtet, das mildere und somit im vorliegenden Fall
anwendbare Recht.
4.1.2 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück-
sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der
Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird
nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts,
nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Be-
schuldigten sowie danach bestimmt, wie weit der Beschuldigte nach den inneren
und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
4.1.3 Der für die Strafzumessung zentrale Begriff des Verschuldens im Sinne von Art.
47 StGB bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkre-
ten Straftat. Dabei unterscheidet das Bundesgericht in konstanter Rechtspre-
chung zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Die Tatkomponente umfasst
das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung
dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und seine
- 54 -
Beweggründe. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen
Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie z.B.
Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.; BGE 129
IV 6 E. 6.1 S. 20 f.; BGE IV 101 E. 2 S. 103 ff.).
4.1.4 Gemäss Art. 50 StGB hält das Gericht, sofern es ein Urteil zu begründen hat, die
für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
Für die Beurteilung der Schwere des Verschuldens ist eine Gesamtwürdigung
der den Beschuldigten belastenden und der ihn entlastenden Umstände erforder-
lich (BGE 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 f.). Bei der Gewichtung der einzelnen zu beach-
tenden Komponente steht dem Gericht – innerhalb des ordentlichen oder gege-
benenfalls ausserordentlichen Strafrahmens – ein erheblicher Ermessensspiel-
raum zu (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 60 ff.; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1 S. 134 f.; Urteil
des BGer 6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 4).
4.1.5 Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung
stehenden Sanktionen i.d.R. diejenige gewählt werden, die weniger stark in die
persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart
trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu
einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion
(BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1; je m.H.).
4.1.6 Der Beschuldigte hat im Berufungsverfahren, wie bereits vor der Vorinstanz, in
Bezug auf die Strafzumessung keine spezifischen (Eventual-)Ausführungen ge-
macht. Die BA beantragt, dass die vorinstanzlich verhängten Strafen bestätigt
werden (vgl. CAR pag. 8.300.013).
4.2 Wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 StGB: Anklage Ziff. 1.1)
4.2.1 Strafrahmen
Für schwere Fälle droht Art. 273 Abs. 3 StGB Freiheitsstrafe nicht unter einem
Jahr an. Mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe verbunden werden. Der
(abstrakte) Strafrahmen beinhaltet somit ein bis zwanzig Jahre Freiheitsstrafe
(Art. 40 StGB) sowie Geldstrafe von drei bis zu 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1
StGB). Gemäss dem Verbot der reformatio in peius darf die vorinstanzlich ver-
hängte Strafhöhe (Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten) indes nicht über-
schritten werden, was den (konkreten) Strafrahmen entsprechend einschränkt.
Wie sich bei der weiteren Straftat (Geldwäscherei) zeigen wird, ist für jene, wie
bereits vor der Vorinstanz, erneut eine Geldstrafe zu verhängen. Die Strafzumes-
sung betreffend den wirtschaftlichen Nachrichtendienst erfolgt damit nicht im
Sinne einer Einsatzstrafe.
- 55 -
4.2.2 Objektive Tatkomponenten
Indem der Beschuldigte geheim zu haltende Daten von 231 Stiftungen / Trusts
und deren wirtschaftlich Berechtigten einer ausländischen Behörde zugänglich
gemacht hat, hat er den Ruf seiner Arbeitgeberin wie auch des Finanzplatzes
Schweiz erheblich gefährdet und die wirtschaftlichen Interessen der Schweiz er-
heblich beeinträchtigt. Die mitbestraften Vorbereitungshandlungen des Auskund-
schaftens, soweit sie tatbestandsmässig sind, haben sich mindestens über meh-
rere Monate hinweg erstreckt und mussten im Verborgenen erfolgen. Der vorlie-
gend relevanten Tathandlung des Zugänglichmachens ging vorbereitend zwei-
fellos die Kontaktnahme mit den deutschen Behörden voraus, inkl. Verhandlun-
gen betreffend Datenübergabe bzw. Aushandlung eines Verkaufspreises (was
indes nicht mehr eruiert werden konnte). Der Beschuldigte ging strategisch und
exakt planend vor und offenbarte eine erhebliche kriminelle Energie.
Der Beschuldigte investierte den Deliktserlös, soweit er nachgewiesen werden
konnte, rasch in eine Liegenschaft in Spanien, verkaufte diese Liegenschaft in
der Folge und transferierte den Nettoerlös auf ein Konto in Deutschland. Diese
Indizien wurden im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt (vgl. oben E. II.
1.7.16 ff.). Bei der vorliegenden Strafzumessung betreffend Art. 273 StGB wer-
den diese Handlungen indes nicht als verschuldensrelevant berücksichtigt.
4.2.3 Subjektive Tatkomponenten
Der Beschuldigte konnte bei seiner Tätigkeit auf geheime Daten zugreifen – auch
auf solche, die er nicht unmittelbar für seine Arbeit benötigte. Er nutzte das Ver-
trauen seiner Arbeitgeberin aus und übergab die Daten ausländischen Behörden,
ohne Rücksicht auf den Rufschaden für seine Arbeitgeberin und den Finanzplatz
Schweiz. Er stand damals in einem geregelten Arbeitsverhältnis. Nur das Zugäng-
lichmachen erfolgte nach bereits erfolgter Freistellung bzw. der nachfolgenden
Kündigung. Insofern ist ihm zugute zu halten, dass er sich wegen der ungewissen
Zukunftsaussichten, gesundheitlicher Schwierigkeiten und der knappen finanzi-
ellen Lage seiner Familie in einer persönlichen Stresssituation befand. Zudem
hatte er offenbar gewisse Bedenken betreffend Anlagestrategien, die der Steu-
eroptimierung bzw. -vermeidung dienen könnten. Er hätte die Tat, welche primär
aus einem monetären Motiv erfolgte, jedoch ohne Weiteres vermeiden können.
4.2.4 Hypothetische Strafe
Das objektive und subjektive Tatverschulden ist gemäss den obigen Ausführun-
gen als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Dem Verschulden entsprechend ist die
Strafe im unteren Drittel des (abstrakten) Strafrahmens (vgl. oben E. II. 4.2.1)
anzusiedeln. Aufgrund des Tatverschuldens erscheint als hypothetische Strafe –
- 56 -
in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und
vier Monaten angemessen.
4.2.5 Schuldunfähigkeit bzw. verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB)
4.2.5.1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen
oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1
StGB, «Schuldunfähigkeit»).
War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzu-
sehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe
(Art. 19 Abs. 2 StGB, «verminderte Schuldfähigkeit»).
Die Schuldunfähigkeit ist insofern relativ, als sie sich sachlich, zeitlich und per-
sönlich auf die konkrete Tat beziehen muss. Somit ist eine vor oder nach dem
Zeitpunkt bestehende Unzurechnungsfähigkeit irrelevant (vgl. BOMMER/DITT-
MANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 19 StGB N. 41 - 43). Besteht ernst-
hafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Un-
tersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch
einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB).
4.2.5.2 Die Vorinstanz hat in E. 5.2.5.2 ihres Urteils die bundesgerichtliche Rechtspre-
chung zur Schuldunfähigkeit und verminderten Schuldfähigkeit ausführlich und
sorgfältig dargelegt. Ebenso hat sie in den E. 5.2.5.3 - 5.2.5.6 zutreffend die Auf-
gaben eines Gutachters bzw. die entsprechende Rechtsprechung dargestellt, so-
wie das Zustandekommen und den Inhalt respektive das Ergebnis des Gutach-
tens vom 4. Juni 2018 erläutert. Darauf kann im Wesentlichen verwiesen werden
(Art. 82 Abs. 4 StPO). Das vorliegende reine Aktengutachten ist – soweit dies
aufgrund der bestehenden Ausgangslage möglich ist – vollständig, klar, in sich
stimmig und schlüssig. Es bestehen keine Zweifel an den gutachterlichen Fest-
stellungen. Die Art der Planung und der Ausführung der Tat sprechen gegen eine
verminderte Schuldfähigkeit oder gar eine Schuldunfähigkeit im Sinne von Art.
19 StGB. Eine solche liegt somit nicht vor.
4.2.6 Täterkomponenten
4.2.6.1 Die Beurteilung der Täterkomponenten erfolgt hier vor der Strafzumessung für
die weiteren Straftaten, da sich jene nicht im Sinne von Art. 49 StGB auswirken.
4.2.6.2 Die Vorinstanz hat in ihrer E. 5.2.6 die Täterkomponenten (Vorleben und persön-
liche Verhältnisse; Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren) ausführlich
und zutreffend dargestellt. Darauf kann im Wesentlichen verwiesen werden (Art.
82 Abs. 4 StPO), zumal diese Darstellungen auch nicht bestritten werden.
- 57 -
4.2.6.3 Hinweise auf eine aktuell allfällig erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten
liegen nicht vor, auch nicht gemäss den medizinischen Berichten und Gutachten.
Sämtliche Täterkomponenten wirken sich bei der Strafzumessung neutral aus.
4.2.7 Konkrete Strafe
Unter Würdigung aller Umstände und unter Beachtung des Verbots der reformatio
in peius ist die hypothetisch festgesetzte Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier
Monaten (oben E. II. 4.2.4) als konkrete und unbedingte (vgl. Art. 42 Abs. 1 und
Art. 43 Abs. 1 StGB, je e contrario) Strafe auszusprechen.
4.3 Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB)
4.3.1 Strafrahmen
Art. 305bis Ziff. 1 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an.
Die Vorinstanz hat für die Geldwäscherei (sowie für die Widerhandlung gegen
Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 270 Tagessät-
zen à Fr. 50.-- (Probezeit 2 Jahre) verhängt (vgl. Urteil SK.2016.34 E. 5.3.7 f. und
5.4.1 ff.). Ergänzend ist zu erwähnen, dass in Bezug auf den Schuldspruch we-
gen Geldwäscherei alleine eine hypothetische Strafe von 240 Tagessätzen Geld-
strafe festgesetzt wurde (Urteil SK.2016.34 E. 5.3.2 Abs. 3).
Im Berufungsverfahren erfolgt betreffend den Vorwurf der Widerhandlung gegen
Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ein Freispruch (vgl. oben E. II. 3.4). Im vorliegenden Fall
ist das schweizerischen Strafgesetzbuch in der seit 1. Januar 2018 (respektive
aktuell) geltenden Fassung anwendbar (vgl. oben E. I. 1.5.2 bzw. E. II. 4.1.1);
gemäss Art. 34 StGB beträgt die Geldstrafe grundsätzlich drei und höchstens 180
Tagessätze (vgl. ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O., S. 1442 f. N. 868). Demnach –
und aufgrund des Verbots der reformatio in peius – beinhaltet der konkrete Straf-
rahmen vorliegend eine bedingte Geldstrafe von 3 - 180 Tagessätzen à Fr. 30.--
(evtl. Fr. 10.--) bis Fr. 50.-- (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB), bei einer Probezeit von 2
Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
4.3.2 Objektive Tatkomponenten
Das Bundesgericht hat es verneint, den bereits in der Vortat abgegoltenen Un-
rechtsgehalt im Rahmen der Strafzumessung zur Geldwäscherei (via Art. 49
StGB) nicht mehr zu berücksichtigen (Urteil des BGer 6B_217-222/2013 vom 28.
Juli 2014 E. 6.4; vgl. ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O., S. 1444 N. 872).
Verschuldensrelevant sind vorliegend nur die angeklagten inländischen Tathand-
lungen (Verstecken von Unterlagen im Auto seiner Mutter, welche der Beschul-
digte vor der Hausdurchsuchung an einen anderen Ort verbracht oder vernichtet
- 58 -
hatte, sowie das Beschädigen der SIM-Karte anlässlich der Hausdurchsuchung
vom 17. September 2013; vgl. oben E. II. 2.7.2 f.). Mit seinem Handeln wollte der
Beschuldigte den Deliktsbetrag von mindestens € 1'147'000.-- dem Zugriff der
Strafverfolgungsbehörden entziehen. Er hatte ein monetäres Motiv und ging ge-
zielt bzw. mit erheblicher Raffinesse vor.
4.3.3 Subjektive Tatkomponenten
Dem Beschuldigten ist wiederum zugute zu halten, dass er sich – nach bereits
erfolgter Freistellung bzw. der nachfolgenden Kündigung – wegen der ungewis-
sen Zukunftsaussichten, gesundheitlicher Schwierigkeiten und der knappen fi-
nanziellen Lage seiner Familie in einer persönlichen Stresssituation befand (vgl.
ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O., S. 1444 N. 872). Er handelte zur Sicherung der Beute,
hätte die Tat (Einziehungsvereitelung) jedoch ohne Weiteres vermeiden können.
4.3.4 Hypothetische Strafe
Das objektive und subjektive Tatverschulden ist gemäss den obigen Ausführungen
als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Aufgrund des Tatverschuldens erscheint als
hypothetische Strafe eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen angemessen.
4.3.5 Schuldunfähigkeit bzw. verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB)
Es besteht weder eine Schuldunfähigkeit noch eine verminderte Schuldfähigkeit
nach Art. 19 StGB. Insofern kann auf das Gesagte verwiesen werden (oben E. II.
4.2.5 - 4.2.5.2).
4.3.6 Täterkomponenten
Die Täterkomponenten wirken sich neutral aus (vgl. oben E. II. 4.2.6.2 f.).
4.3.7 Konkrete Strafe
Unter Würdigung aller Umstände und unter Beachtung des Verbots der reforma-
tio in peius ist die hypothetisch festgesetzte Geldstrafe von 180 Tagessätzen
(oben E. II. 4.3.4) als konkrete Strafe auszusprechen.
4.3.8 Tagessatz
4.3.8.1 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.
Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des
Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden.
Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich
- 59 -
nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Un-
terstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, welches dem
Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher
Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist
oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa laufende Steuern, obligato-
rische Versicherungsbeiträge oder allfällige Unterhalts- und Unterstützungsbei-
träge, soweit tatsächlich geleistet, nicht jedoch Schulden oder Wohnkosten (vgl.
BGE 134 IV 60 S. 68 ff. E. 6.1 ff.).
4.3.8.2 Vorinstanzlich (vgl. Urteil SK.2016.34 E. 5.3.8 Abs. 2) bestand das aktuelle Ein-
kommen des Beschuldigten aus einer ordentlichen ganzen IV-Rente für sich von
Fr. 2'350.-- und einer ordentlichen IV-Rente für seine Tochter von Fr. 940.--. Das
Renteneinkommen belief sich auf monatlich netto Fr. 3'290.-- (TPF pag. 16.295.6
ff.). Das Tageseinkommen betrug netto rund Fr. 110.--. Der Beschuldigte verfügte
über kein anderweitiges Einkommen. Sein Vermögen bestand im Wesentlichen
aus dem Restbetrag der ausbezahlten Freizügigkeitsleistung. Die Auslagen, so-
weit für den Tagessatz relevant (namentlich Krankenkassenprämie und Unter-
haltspflichten), waren nicht bekannt. Der Beschuldigte lebte im Ausland, faktisch
getrennt von seiner Ehefrau und der Tochter (Jg. 2010).
4.3.8.3 Im Vergleich zu diesen zutreffenden vorinstanzlichen Feststellungen, welche
nicht bestritten werden, sind im Rahmen des Berufungsverfahrens keine wesent-
lichen Änderungen ersichtlich. Der Beschuldigte hat (auch) im Berufungsverfah-
ren das Formular betreffend seine persönliche und finanzielle Situation nicht aus-
gefüllt retourniert. Ebenso wenig sind aus der von der Verfahrensleitung von Am-
tes wegen eingeholten letzten in der Schweiz erhältlichen Steuererklärung und
Veranlagungsverfügung betreffend den Beschuldigten (vgl. oben Sachverhalt lit.
B.7) Änderungen erkennbar.
4.3.8.4 Die Vorinstanz hat den Tagessatz korrekt festgelegt. Gemäss den obigen Aus-
führungen ist der Tagessatz erneut auf Fr. 50.-- festzusetzen.
4.4 Bedingter Vollzug
Der bedingte Vollzug ist bereits aufgrund des Verbots der reformatio in peius zu
gewähren (vgl. oben E. II. 4.3.1). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.
4.5 Vollzugskanton
Als Vollzugskanton ist der Kanton Basel-Stadt zu bestimmen (Art. 74 Abs. 1 und 2
StBOG i.V.m. Art. 31 StPO).
- 60 -
5. Einziehung und Ersatzforderung
5.1 Rechtliches
5.1.1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person
die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient ha-
ben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden
sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder
die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann an-
ordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder ver-
nichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB).
5.1.2 Das Gericht verfügt (u.a.) die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine
Straftat erlangt worden sind (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung un-
terliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf
eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten je-
doch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Art. 71
Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise
absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereinglie-
derung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB).
5.1.3 Die Vermögenseinziehung steht im Dienst des sozialethischen Gebots, dass der
Täter nicht im Genuss eines durch strafbare Handlung erlangten Vorteils bleiben
darf. Strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen. Diese Funktion der Einziehung
nach Art. 70 StGB kommt präziser in den Bezeichnungen Ausgleichs- oder Ab-
schöpfungseinziehung zum Ausdruck. Objekt der Einziehung sind Vermögens-
werte; erfasst werden alle wirtschaftlichen Vorteile, gleichgültig ob sie in einer
Vermehrung der Aktiven oder einer Verminderung der Passiven bestehen. Immer
muss es sich aber um einen geldwerten Vorteil handeln (vgl. TRECHSEL/JEAN-
RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018,
Art. 70 StGB N. 1 f.). Irrelevant ist bei der Festsetzung einer Ersatzforderung der
Grund, weshalb das ursprüngliche Einziehungsobjekt nicht mehr vorhanden ist
(SCHMID, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei,
Bd. I, 2. Aufl. 2007, Art. 70 - 72 StGB N. 100).
5.2 Ersatzforderung
5.2.1 Der Beschuldigte beantragt, es sei die von der Bundesanwaltschaft zugunsten der
Eidgenossenschaft verlangte Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 1'376'400.00
abzuweisen (Ziffer 7 des Urteilsdispositivs) (vgl. oben Sachverhalt lit. B.1 Ziffer 3
und lit. B.10 Abs. 1). Hierzu machte er jedoch keine näheren Ausführungen.
5.2.2 Der Beschuldigte erzielte aus seiner deliktischen Tätigkeit einen Erlös von min-
destens € 1'147'000.-- (vgl. oben E. II. 1.7.17 - 19). Dieser Verbrechenserlös
- 61 -
unterliegt der Einziehung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB. Den Betrag von
€ 1'110'000.-- überwies der Beschuldigte anfangs Oktober 2012 auf das Konto
eines Rechtsanwalts in Spanien zwecks Erwerbs einer Liegenschaft in Spanien
zum Preis von € 1 Mio. und Bezahlung damit verbundener Nebenkosten; den
Betrag von € 37'000.-- überwies er Ende Januar 2013 auf ein eigenes Bankkonto
in Spanien. Nachdem er die Liegenschaft im Oktober 2013 verkauft hatte, liess
er den Nettoerlös von rund € 990'000.-- auf ein auf seinen Namen lautendes
Bankkonto in Deutschland überweisen (vgl. oben E. II. 1.7.16 - 19). Der gesamte
Deliktserlös ist heute nicht mehr – auch nicht als echtes Surrogat – vorhanden.
Demzufolge ist nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung in der Höhe
des ursprünglich erlangten Deliktserlöses von € 1'147'000.-- zu erkennen. Eine
allfällige Reduktion der Ersatzforderung oder gar ein Absehen davon im Hinblick
auf die Wiedereingliederung des Beschuldigten nach Art. 71 Abs. 2 StGB er-
scheint nicht angezeigt. Aufgrund des im Tatzeitpunkt geltenden Umrech-
nungskurses zum Euro von Fr. 1.20 ist die Ersatzforderung im Betrag von Fr.
1'376'400.-- festzusetzen. Der Antrag des Beschuldigten betreffend Abweisung
der von der BA verlangten Ersatzforderung ist entsprechend abzuweisen.
6. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte
6.1 Rechtliches
Die Strafbehörden nehmen die Beweisgegenstände vollständig und im Original
zu den Akten (Art. 192 Abs. 1 StPO). Von Urkunden und weiteren Aufzeichnun-
gen werden Kopien erstellt, wenn dies für die Zwecke des Verfahrens genügt
(Art. 192 Abs. 2 Satz 1 StPO). Gegenstände und Vermögenswerte einer beschul-
digten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn sie
voraussichtlich als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten,
Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädig-
ten zurückzugeben oder einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. a - d StPO). Ist der
Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder
das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermö-
genswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlag-
nahme nicht vorher aufgehoben worden, so ist über die Rückgabe an die berech-
tigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung im End-
entscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
6.2 Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte
6.2.1 Die Bundesanwaltschaft hat die noch beschlagnahmten Gegenstände und Ver-
mögenswerte in der Anklageschrift (Ziffer 4, S. 13) bezeichnet. Die fraglichen Ge-
genstände und Vermögenswerte sind im «Verzeichnis der sichergestellten Gegen-
stände» vom 17. September 2013 aufgeführt (BA pag. 08-01-0006 f.).
- 62 -
6.2.2 Der Beschuldigte beantragt, es seien sämtliche beschlagnahmten Gegenstände
unter Aufhebung der jeweiligen Beschlagnahme an ihn herauszugeben (Ziffer 6
des Urteilsdispositivs) (vgl. oben Sachverhalt lit. B.1 Ziffer 2 und lit. B.10 Abs. 1).
Hierzu machte er jedoch keine näheren Ausführungen.
6.2.3 Die BA beantragt, in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Urteil, die be-
schlagnahmten Gegenstände (Pos. 01.01.0001, 01.01.0009, 01.01.0015,
01.01.0016, 01.01.0018 und 01.01.0021) seien bei den Akten zu belassen. Die
Hohlspitzmunition (Pos. 01.01.0002) sei einzuziehen und zu vernichten. Die be-
schlagnahmten € 9’000.00 (Pos. 01.01.0022) seien zur teilweisen Deckung der
Verfahrenskosten zu verwenden. Die sichergestellten Gegenstände (Pos.
01.01.0006, 01.01.0014 und 01.01.0020) seien dem Beschuldigten herauszuge-
ben (vgl. oben Sachverhalt lit. B.10, Anträge Ziffern 1.4 - 1.4.4).
6.2.4 Bei der am 17. September 2013 beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurch-
suchung wurden zwei Magazine mit Hohlspitzgeschossen des Typs «Winchester
40 S&W» sichergestellt (2 x 9 Patronen; BA pag. 8-01-0006, 0014 f.; vgl. oben E.
II. 3.1.2 und 3.3.1). Hierbei handelt es sich um Munition für Faustfeuerwaffen mit
Deformationswirkung (vgl. oben E. II. 3.3.1 f.), welche die Sicherheit von Men-
schen gefährdet bzw. ein nachweislich hohes Verletzungspotenzial aufweist (Art. 6
Abs. 1 WG), weshalb (nach heute geltendem Recht) sowohl deren Erwerb als
auch deren Besitz verboten ist. Der Beschuldigte wurde vom Vorwurf des uner-
laubten Munitionsbesitzes (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) jedoch freigesprochen, da
nicht rechtsgenügend nachgewiesen ist, dass er diese Munition erst ab 12. De-
zember 2008 besessen hat (vgl. oben E. II. 3.3.4 - 3.4).
Die strafrechtliche Beschlagnahme der 2 x 9 Patronen; Winchester 40 S&W,
Hohlspitzmunition (Pos. 01.01.0002) ist deshalb aufzuheben. Über eine allfällige
Rückgabe an den Beschuldigten entscheidet (als gemäss Waffengesetz zustän-
dige Behörde, vgl. Art. 31 WG und oben E. II. 4.5) die Kantonspolizei Basel-Stadt,
Fachstelle Waffen. Ziffer 6.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs ist entspre-
chend anzupassen.
Ergänzend ist nach den Ausführungen im vorangehenden Absatz – als ausdrück-
licher Hinweis an die erwähnte, nach Waffengesetz zuständige Behörde – inso-
fern anzumerken, dass die den Beschuldigten behandelnden Ärzte, wie im psy-
chiatrischem Gutachten vom 4. Juni 2018 thematisiert wird, (erst nach dem Ende
seiner aktiven operativen Tätigkeit bei der Bank B.) verschiedene psychische
Störungen diagnostizierten, so eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10
F33; vgl. TPF pag. 16.294.079 ff.; 105; 112; 117), affektive Störung (vgl. TPF
pag. 16.294.084), akute polymorphe psychotische Störung (ICD-10 F23.0; vgl.
TPF pag. 16.294.088; 107; 117) und schizoaffektive Störung (ICD F25) (vgl. TPF
- 63 -
pag. 16.294.094 f., 109; 117). Der Beschuldigte befand sich viele Jahre in psy-
chiatrischer Behandlung und nahm u.a. Antidepressiva und Antipsychotika ein
(vgl. z.B. TPF pag. 16.294.083, 088, 090). Wie es sich mit dem psychischen Zu-
stand des Beschuldigten zum Urteilszeitpunkt darstellt, inwieweit er sich derzeit
in psychiatrischer Behandlung befindet bzw. ob er allenfalls notwendige Medika-
mente einnimmt, lässt sich infolge seiner Abwesenheit nicht feststellen.
6.2.5 Über die weiteren beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte (vgl.
Beilagen-Ordner 1 zu Rub. 8.1; BA pag. 08-01-0006 f.) ist wie folgt zu befinden:
6.2.5.1 Folgende sichergestellte Gegenstände werden – in Übereinstimmung mit der Vor-
instanz – als Beweismittel beschlagnahmt und bei den Akten belassen:
SIM-Karte Telekom (D) Nr. 1 (Pos. 01.01.0001; pag. 08-01-0007A)
2 Notizzettel (Pos. 01.01.0009)
Unterlagen Commerzbank (Pos. 01.01.0015)
Auszahlungsbeleg € 9‘000.00 (Pos. 01.01.0016)
USB-Stick, silber (Pos. 01.01.0018)
Notizbuch mit Brief “...” (Pos. 01.01.0021)
Der Antrag des Beschuldigten, es seien sämtliche beschlagnahmten Gegen-
stände unter Aufhebung der jeweiligen Beschlagnahme an ihn herauszugeben
(vgl. oben E. II. 6.2.2), ist in Bezug auf diese Gegenstände abzuweisen.
6.2.5.2 Folgende sichergestellte Gegenstände werden – in Übereinstimmung mit der Vor-
instanz – an den Beschuldigten herausgegeben:
Bankunterlagen (Pensionskasse, Sparkasse Lörrach-Rheinfelden; Pos.
01.01.0006)
Auszahlungsbeleg Sparkasse Lörrach-Rheinfelden (Pos. 01.01.0014)
USB-Stick, rot (Pos. 01.01.0020)
7. Verfahrenskosten
7.1 Anträge
7.1.1 Der Beschuldigte beantragt, er sei von der Tragung der Verfahrenskosten zu be-
freien, «Unter ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge» (vgl. oben Sach-
verhalt lit. B.1 Ziffern 4 und 6; bzw. lit. B.10 Abs. 1). Zu diesen Anträgen machte
er in der Folge keine näheren Ausführungen.
- 64 -
7.1.2 Die BA beantragt, dem Beschuldigten seien die vorinstanzlichen Verfahrenskos-
ten in der Höhe von Fr. 113’949.20 aufzuerlegen. Zudem seien dem Beschuldig-
ten die oberinstanzIichen Verfahrenskosten voIIumfängIich aufzuerlegen (vgl.
oben Sachverhalt lit. B.10 Abs. 2 Ziffern 1.5 und 2).
7.2 Gesetzliche Grundlagen
7.2.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird
(Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl
strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigespro-
chen (Teilfreispruch) bzw. wird das Verfahren nur bezüglich einzelner strafbarer
Handlungen eingestellt, so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschul-
digten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerle-
gen. Der beschuldigten Person dürfen jedoch dann die gesamten Kosten des
Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in ei-
nem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshand-
lungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Es ist nach Sachver-
halten, nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln. Bei einem einheitlichen Sach-
verhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzu-
weichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten
geführt hat. Bei der Aufteilung der Verfahrenskosten ist der Strafbehörde ein ge-
wisser Ermessensspielraum zuzugestehen (vgl. DOMEISEN, Basler Kommentar,
2. Aufl. 2014, Art. 426 StPO N. 6).
7.2.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). In Art. 428 StPO
wird lediglich die Auflage der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 1 und 2 StPO),
nicht aber der Entschädigungen und Genugtuungen festgelegt. Ob eine Partei im
Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in
welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten
Anträge gutgeheissen wurden. Wenn die beschuldigte Person ein Rechtsmittel
einlegt und in allen von ihr angefochtenen Teilen obsiegt, so werden die Verfah-
renskosten dem Bund oder Kanton auferlegt. Unterliegt sie vollumfänglich, hat
sie sämtliche Verfahrenskosten zu tragen. Bei teilweisem Obsiegen werden die
Verfahrenskosten nach Massgabe der gutgeheissenen bzw. abgewiesenen An-
träge der beschuldigten Person und dem Bund bzw. dem Kanton überbunden
(DOMEISEN, a.a.O., Art. 428 StPO N. 6 f.).
7.2.3 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin
auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3
StPO). Je nach Ausgang des Rechtsmittelverfahrens stehen der Rechtsmitte-
linstanz verschiedene Varianten der Kostentragung des vorinstanzlichen Verfah-
rens offen. So kann sie die Kostenregelung der Vorinstanz mit der ihrigen in
- 65 -
Übereinstimmung bringen, für das erst- und zweitinstanzlichen Verfahren je
nach Massgabe von Obsiegen bzw. Unterliegen bewusst eine unterschiedliche
Kostenregelung vornehmen oder die Kosten des Rechtsmittelverfahrens im Rah-
men von Art. 428 Abs. 2 StPO dem Rechtsmitteleinleger trotz seinem Obsiegen
ganz oder teilweise überbinden. Bei diesem Entscheid steht der Rechtsmittel-
instanz ein weites Ermessen zu (DOMEISEN, a.a.O., Art. 428 StPO N. 24).
7.2.4 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah-
renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche
Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu-
ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang
und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der
Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reg-
lement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigun-
gen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebühren-
rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a)
Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73
Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR).
7.2.5 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1
BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im
Vorverfahren von der BKP und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren
von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der
Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von
der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2
BStKR). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, na-
mentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbei-
ständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Te-
lefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 Abs. 3 BStKR). Die Aus-
lagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten
Beträgen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR).
7.3 Verfahrenskosten im Vorverfahren / erstinstanzlichen Verfahren
7.3.1 Die Rechtsmittelinstanz fällt vorliegend einen neuen Entscheid, weshalb sie darin
auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung befindet (Art. 428
Abs. 3 StPO; vgl. oben E. II. 7.2.3). Eine konkrete Rüge des Beschuldigten zur
vorinstanzlichen Kostenfestsetzung (Urteil SK.2016.34 E. 8.2 - 8.2.3) liegt nicht
vor (vgl. oben E. II. 7.1.1). Fehler sind insofern auch nicht erkennbar. Die für das
Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren auferlegten Gebühren von je
Fr. 20'000.-- (bei einem Maximum von Fr. 100'000.--) erscheinen gesamthaft be-
trachtet angemessen, da sowohl die BA / BKP wie auch die Vorinstanz in diesem
vielschichtigen Verfahren je einen erheblichen Aufwand hatten.
- 66 -
7.3.2 Auch betreffend die vorinstanzliche Kostenauferlegung (Urteil SK.2016.34 E. 8.3
- 8.3.3) bringt der Beschuldigte keine konkreten Rügen vor. Die grundsätzlichen
Ausführungen der Vorinstanz zur Auferlegbarkeit von Übersetzungskosten (Urteil
SK.2016.34 E. 8.3.1 Abs. 1 - 4 [S. 93]) sind nicht zu beanstanden. Zutreffend sind
auch die Ausführungen in E. 8.3.2 des vorinstanzlichen Urteils, dass der Frei-
spruch betreffend die Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 BankG) bzw.
die Verfahrenseinstellung betreffend die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses
(Art. 162 StGB) keine Ausscheidung der auf diese Anklagepunkte entfallenden
Verfahrenskosten rechtfertigten, da der allfällige zusätzliche Aufwand der Straf-
behörden minim gewesen sei und die Verfahrenshandlungen im Hinblick auf den
Vorwurf des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes ohnehin durchzuführen gewe-
sen seien (vgl. oben E. II. 7.2.1).
7.3.3 Der Beschuldigte beantragt, er sei vom Vorwurf des qualifizierten wirtschaftlichen
Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 Abs. 2 und 3 StGB, der Geldwäsche-
rei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB sowie der Widerhandlung gegen Art. 33
Abs. 1 lit. a WG kostenlos freizusprechen (Ziffern 3, 4 und 5 des vorinstanzlichen
Urteilsdispositivs) (vgl. oben Sachverhalt lit. B.1 Ziffer 1 und B.10 Abs. 1). Im
vorliegenden Berufungsverfahren erfolgt ein Freispruch in Bezug auf den Vorwurf
der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, während betreffend die beiden
anderen Vorwürfe die vorinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt werden. Der
Sachverhaltskomplex hinsichtlich des Freispruchs bezüglich Widerhandlung ge-
gen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ist von den beiden Sachverhaltskomplexen bezüglich
qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichtendiensts und Geldwäscherei, in denen
im Berufungsverfahren je erneut Schuldsprüche erfolgen, abtrennbar. Im Übrigen
wird der Antrag Ziffer 3 des Beschuldigten vollumfänglich (vgl. oben E. II. 5.2)
und Antrag Ziffer 2 beinahe vollständig (vgl. oben E. II. 6.2.4) abgewiesen.
Der Aufwand im Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren betreffend die Ab-
klärung / Beurteilung des Vorwurfs der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a
WG machte, im Vergleich mit dem Aufwand bezüglich des Haupt-Sachverhalts-
komplexes (Vorwurf des qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes etc.),
einen minimen Bruchteil aus (vgl. oben E. II. 7.2.1 - 7.2.3).
Die Verfahrenskosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Verfahrens betra-
gen insgesamt Fr. 113'949.20 (vgl. Urteil SK.2016.34 E. 8.2.1 - 8.2.3 bzw. oben
E. II. 7.3.1 f.). Alles in Allem erscheint es angemessen, dem Beschuldigten hier-
von Fr. 111'949.20 (98 %) aufzuerlegen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.-- (2 %)
ist vom Staat zu tragen. Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs ist ent-
sprechend anzupassen.
- 67 -
7.4 Verfahrenskosten im Berufungsverfahren
Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen vorliegend aus einer Gerichts-
gebühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze (oben E. II. 7.2.4 f.) auf Fr. 8’000.--
(inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5,
7bis und 9 BStKR) festgelegt wird. Betreffend Anteil des Obsiegens des Beschul-
digten im Berufungsverfahren ist sinngemäss auf die bisherigen Ausführungen
(vgl. oben E. II. 7.2.2 und 7.3.3) zu verweisen. Zusätzlich ist zu berücksichtigen,
dass im Berufungsverfahren die vorinstanzlich verhängte Geldstrafe von 270 auf
180 Tagessätze reduziert wird. Gesamthaft betrachtet erscheint es angemessen,
dass die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von Fr. 7‘500.-- (15/16 bzw.
94 %) durch den Beschuldigten und im Restbetrag von Fr. 500.-- (1/16 bzw. 6 %)
durch den Staat zu tragen sind.
8. Entschädigungen
8.1 Anträge
8.1.1 Der Beschuldigte stellt insofern sinngemäss Antrag auf eine Parteientschädigung
(je in Bezug auf das Verfahren vor erster und zweiter Instanz; vgl. oben Sachver-
halt lit. B.1 Ziffer 4 und lit. B.10 Abs. 1; CAR pag. 8.200.007 f. Ziffern 4 und 6).
Nähere Ausführungen erfolgten dazu nicht.
8.1.2 Die BA beantragt, dem Beschuldigten sei keine Entschädigung auszurichten (vgl.
oben Sachverhalt lit. B.10 Abs. 2 Ziffer 1.5).
8.2 Gesetzliche Grundlagen
8.2.1 Art. 429 StPO lautet auszugsweise wie folgt: (Abs. 1) Wird die beschuldigte Per-
son ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie ein-
gestellt, so hat sie Anspruch auf: a. Entschädigung ihrer Aufwendungen für die
angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; b. Entschädigung der wirt-
schaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafver-
fahren entstanden sind. (Abs. 2) Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes
wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern
und zu belegen.
8.2.2 Wie die Entschädigungen und Genugtuungen im Rechtsmittelverfahren zu verle-
gen sind, ist in Art. 436 StPO geregelt (DOMEISEN, a.a.O., Art. 428 StPO N. 3).
Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten
sich nach den Artikeln 429 - 434 (Art. 436 Abs. 1 StPO). Sinn und Zweck von Art.
436 StPO soll sein, sämtliche Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche für
alle Rechtsmittelverfahren und das Beschwerdeverfahren zu regeln. Für jede
Prozessphase muss getrennt geprüft werden, wer unterliegt und wer obsiegt,
- 68 -
bzw. wer die entsprechende Prozessphase jeweils ungerechtfertigterweise «ver-
schuldet» hat und wem entsprechend die Kosten auferlegt werden sowie wer im
Gegenzug allenfalls Anspruch auf eine Entschädigung geltend machen kann
(WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 436 StPO N. 3 f.).
8.2.3 Art. 135 StPO (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) lautet auszugsweise wie
folgt: (Abs. 1) Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder
desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. (Abs. 2)
Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am
Ende des Verfahrens fest. (Abs. 4) Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrens-
kosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, ver-
pflichtet: a. dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen; b. der
Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen
Honorar zu erstatten. (Abs. 5) Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt
in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
8.2.4 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (c) die Entschädigungen an Par-
teien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachver-
ständige sowie Zeuginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Auf die Berech-
nung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten
Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privat-
klägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO sind die Bestim-
mungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10
BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Ausla-
gen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Tele-
fonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und
ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung
bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Fran-
ken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze
aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (vgl. Art. 13 BStKR). Bei Fällen im
ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität
und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis
der Straf- und der Berufungskammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für
Reise- und Wartezeit (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom
24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober
2011 E. 4.1).
8.3 Vorverfahren / erstinstanzliches Verfahren
Die Vorinstanz hat das Entschädigungsbegehren des Beschuldigten abgewiesen
(Urteil SK.2016.34 E. 9.3.2; Urteilsdispositiv Ziffer 9.2). Betreffend Anteil des Ob-
siegens des Beschuldigten ist sinngemäss im Wesentlichen auf obige Ausfüh-
- 69 -
rungen (vgl. E. II. 7.2.1 ff., 7.3.3) zu verweisen. Ergänzend ist darauf hinzuwei-
sen, dass das vorinstanzliche Plädoyer für den Beschuldigten zum unerlaubten
Munitionsbesitz ca. ½ A4-Seite (TPF pag. 16.920.018) von insgesamt gut 6 Sei-
ten seines Plädoyers umfasste.
Mit der vorinstanzlich eingereichten Honorarnote vom 14. Januar 2019 (TPF pag.
16.721.001 ff.) beantragt der Beschuldigte eine Entschädigung für seine Vertei-
digung von insgesamt Fr. 87'887.57, entsprechend folgender Aufstellung:
230.32 h à Fr. 300.-- / h = Fr. 69'096.--
38.90 h à Fr. 200.-- / h = Fr. 7'780.--
Büroauslagen = Fr. 2'165.90
MWST 7.7 % = Fr. 6'086.20
Reise- und Hotelkosten etc. = Fr. 2'759.47
Zu erwähnen ist hierzu, dass der korrekte Stundenansatz für den erbetenen Ver-
teidiger vorliegend Fr. 230.-- / h (statt Fr. 300.-- / h) beträgt. Die für den juristi-
schen Mitarbeiter (Fr. 200.-- / h) sowie für die Reisezeit (Fr. 200.-- / h) beantrag-
ten Ansätze entsprechen den gesetzlichen Vorgaben (vgl. oben E. II. 8.2.4).
In Anbetracht der gesamten Umstände (v.a. geringer Anteil des Obsiegens; ge-
ringer Aufwand der Verteidigung bezüglich Vorwurf der Widerhandlung gegen
Art. 33 Abs. 1 lit. a WG im Vergleich zum Aufwand betreffend den Haupt-Sach-
verhaltskomplex [Vorwurf des qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes
etc.]) ist dem Beschuldigten – angesichts der Abtrennbarkeit des Sachverhalts-
komplexes hinsichtlich des Freispruchs betreffend Widerhandlung gegen Art. 33
Abs. 1 lit. a WG von den beiden anderen Sachverhaltskomplexen (vgl. oben E.
II. 7.3.3) – für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstin-
stanzlichen Verfahren gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine anteilsmässige
Entschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-- auszurichten. Ziffer 9.2 des vorinstanz-
lichen Urteilsdispositivs ist entsprechend anzupassen.
8.4 Berufungsverfahren
8.4.1 Nachfolgend ist zuerst die Honorarnote für das Berufungsverfahren (amtliche
Verteidigung; CAR pag. 9.201.003 ff.), inkl. E-Mail an die Vorsitzende (CAR pag.
8.300.025), je vom 11. August 2020, zu prüfen.
Beantragt wird ein Honorar von insgesamt Fr. 12'958.90 (siehe Deckblatt Hono-
rarnote, CAR pag. 9.201.003), wobei die gleichen Stundenansätze wie im erst-
instanzlichen Verfahren geltend gemacht werden (vgl. oben E. II. 8.3). Der kor-
rekte bzw. zu bewilligende Stundenansatz beträgt für den amtlichen Verteidiger
Fr. 230.-- / h, für den juristischen Mitarbeiter (kein Volontär, vgl. CAR pag.
- 70 -
8.300.025) Fr. 200.-- / h und für die Reisezeit Fr. 200.-- / h. Demgemäss ergibt
sich folgende Berechnung (vgl. CAR pag. 9.201.003 ff.):
- Arbeitszeit RA Gall: 19.08 h à Fr. 230.-- / h Fr. 4'388.40
- Arbeitszeit jur. Mitarbeiter: 10.75 h à Fr. 200.-- / h Fr. 2'150.--
- Reisezeit RA Gall: 16.50 h à Fr. 200.-- / h Fr. 3'300.--
- Kosten öffentliche Verkehrsmittel: Fr. 505.--
- Porto: Fr. 53.40
- Zwischentotal Fr. 10'396.80
- zuzügl. 7,7 % MWSt auf Fr. 10'396.80 Fr. 800.55
- Total (an RA Gall auszubezahlendes Honorar) Fr. 11'197.35
Demgemäss wird RA Gall wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im
Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 11'197.35 (inkl. MWSt)
entschädigt.
8.4.2 Betreffend Anteil des Obsiegens des Beschuldigten ist sinngemäss im Wesentli-
chen auf obige Ausführungen (vgl. E. II. 7.2.1 ff., 7.3.3, 7.4) zu verweisen. Ergän-
zend ist zu erwähnen, dass das zweitinstanzliche Plädoyer des amtlichen Vertei-
digers zum Vorwurf des unerlaubten Munitionsbesitzes rund eine A4-Seite von
insgesamt ca. 21 Seiten der Plädoyernotizen umfasste (vgl. CAR pag. 8.300.016
/ 8.200.007 ff. und 8.300.001 ff.).
Dem Beschuldigten wurden ausgangsgemäss 15/16 der Verfahrenskosten des
Berufungsverfahren auferlegt (oben E. II. 7.4). Analog sind ihm auch 15/16 der
Kosten für die Verteidigung aufzuerlegen, bzw. es ist ihm 1/16 dieser Kosten zu
erlassen: Fr. 11'197.35 : 16 = Fr. 699.83 bzw. aufgerundet Fr. 700.--.
Demgemäss ist dem Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Ver-
fahrensrechte im Berufungsverfahren (Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 StPO)
eine anteilsmässige Entschädigung von Fr. 700.-- zuzusprechen. Dieser Betrag
ist dem Beschuldigten indes nicht auszubezahlen, weil der Betrag in der oben
(E. II. 8.4.1) festgesetzten Entschädigung für die amtliche Verteidigung enthalten
ist. Der Beschuldigte hat somit der Eidgenossenschaft für die Entschädigung
seines amtlichen Verteidigers im Restbetrag von Fr. 10'497.35 (Fr. 11'197.35 -
Fr. 700.--) Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau-
ben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 71 -
9. Genugtuung
9.1 Anträge
9.1.1 Der Beschuldigte stellt insofern sinngemäss Antrag auf eine angemessene Ent-
schädigung für die durch das Strafverfahren entstandene Unbill (je in Bezug auf
das Verfahren vor erster und zweiter Instanz; vgl. oben Sachverhalt lit. B.1 Ziffer 4
und lit. B.10 Abs. 1; CAR pag. 8.200.007 f. Ziffern 4 und 6). Nähere Ausführungen
erfolgten dazu nicht.
9.1.2 Die BA beantragt, dem Beschuldigten sei keine Genugtuung auszurichten (vgl.
oben Sachverhalt lit. B.10 Abs. 2 Ziffer 1.5).
9.2 Gesetzliche Grundlagen
9.2.1 Art. 429 StPO lautet auszugsweise wie folgt: (Abs. 1) Wird die beschuldigte Per-
son ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie ein-
gestellt, so hat sie Anspruch auf: c. Genugtuung für besonders schwere Verlet-
zungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. (Abs. 2)
Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschul-
digte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
9.2.2 Wie Genugtuungen im Rechtsmittelverfahren zu verlegen sind, ist in Art. 436
StPO geregelt, wobei dessen Abs. 1 auf die Art. 429 - 434 StPO verweist (vgl.
oben E. II. 8.2.2, mit Ausführungen).
9.2.3 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das
Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für beson-
ders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei
Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c SPO). Diese bezweckt einen Ausgleich für
die erlittene Unbill. Vorausgesetzt ist, dass eine besonders schwere Verletzung
der persönlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR vorliegt.
Mithin muss eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen, damit eine Genug-
tuung zugesprochen werden kann. Als Beispiele können neben der ungerecht-
fertigten Untersuchungs- und Sicherheitshaft die publik gewordene Hausdurch-
suchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine breite Darlegung in den Me-
dien genannt werden, wie auch allfällige Probleme im Familien- und Beziehungs-
leben durch die Strafuntersuchung oder persönlichkeitsverletzende Äusserungen
von Strafbehörden. Für eine Genugtuung nicht genügen sollen die mit jedem
Strafverfahren einhergehenden psychischen Belastungen sowie die geringfügige
Blossstellung und Demütigung nach aussen (vgl. WEHRENBERG/FRANK, a.a.O.,
Art. 429 StPO N. 26, 27 und 27b).
- 72 -
9.3 Vorverfahren / erstinstanzliches Verfahren
Der Beschuldigte macht keine Umstände geltend, die insofern als Voraussetzun-
gen für die Zusprechung einer Genugtuung für erlittene seelische Unbill gemäss
Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zu berücksichtigen wären (vgl. oben E. II. 9.1.1 und
9.2.3). Solche sind auch in keiner Weise ersichtlich. Vorinstanzlich erfolgte im
Hauptanklagepunkt (qualifizierter wirtschaftlicher Nachrichtendienst) ein Schuld-
spruch, ebenso betreffend Geldwäscherei und Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1
lit. a WG. Das Strafverfahren wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses
wurde zwar eingestellt, und vom Vorwurf der Verletzung des Bankgeheimnisses
wurde der Beschuldigte freigesprochen. Im Berufungsverfahren erfolgte zudem
ein Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG
(oben E. II. 3.4). Die mit jedem Strafverfahren einhergehenden psychischen Be-
lastungen genügen für eine Genugtuung jedoch nicht (vgl. oben E. II. 9.2.3). Der
Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer durch das Gericht festzuset-
zenden Genugtuungszahlung für die durch das Strafverfahren (im Vorverfahren
bzw. vor erster Instanz) erlittene Unbill ist abzuweisen.
9.4 Berufungsverfahren
Insofern kann im Wesentlichen entsprechend auf das oben (E. II. 9.3) Gesagte
verwiesen werden. Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer angemes-
senen Entschädigung für die durch das Strafverfahren (vor zweiter Instanz) ent-
standene Unbill (Art. 429 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 436 StPO) ist abzuweisen.
- 73 -
Die Berufungskammer erkennt:
I. Auf die Berufung von A. vom 7. August 2019 gegen das Urteil der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts SK.2016.34 vom 21. Januar 2019 wird eingetreten.
II. Die Berufung von A. vom 7. August 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des
Bundesstrafgerichts SK.2016.34 vom 21. Januar 2019 wird teilweise gutgeheis-
sen.
III. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2016.34 vom 21. Januar
2019 wird teilweise bestätigt und wie folgt angepasst (nachfolgend in fetter
Schrift):
1. Das Strafverfahren gegen A. wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses wird
eingestellt.
2. A. wird vom Vorwurf der Verletzung des Bankgeheimnisses und der Widerhand-
lung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG freigesprochen.
3. A. wird schuldig gesprochen:
3.1 des qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273
Abs. 2 und 3 StGB;
3.2 der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB;
4. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten sowie einer
bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 50.--. Die Probezeit
beträgt 2 Jahre.
5. Als Vollzugskanton wird der Kanton Basel-Stadt bestimmt.
6. Sichergestellte Gegenstände und Vermögenswerte (Beilagen-Ordner 1 zu Rub. 8.1;
pag. 08-01-0006 f.)
6.1 Folgende sichergestellte Gegenstände werden als Beweismittel beschlagnahmt
und bei den Akten belassen:
SIM-Karte Telekom (D) Nr. 1 (Pos. 01.01.0001; pag. 08-01-0007A)
2 Notizzettel (Pos. 01.01.0009)
Unterlagen Commerzbank (Pos. 01.01.0015)
Auszahlungsbeleg EUR 9‘000.00 (Pos. 01.01.0016)
USB-Stick, silber (Pos. 01.01.0018)
Notizbuch mit Brief “...” (Pos. 01.01.0021)
6.2 Folgende sichergestellte Gegenstände werden A. herausgegeben:
- 74 -
Bankunterlagen (Pensionskasse, Sparkasse Lörrach-Rheinfelden; Pos.
01.01.0006)
Auszahlungsbeleg Sparkasse Lörrach-Rheinfelden (Pos. 01.01.0014)
USB-Stick, rot (Pos. 01.01.0020)
6.3 Die strafrechtliche Beschlagnahme der 2 x 9 Patronen; Winchester 40
S&W, Hohlspitzmunition (Pos. 01.01.0002) wird aufgehoben. Über eine all-
fällige Rückgabe entscheidet (als gemäss Waffengesetz zuständige Be-
hörde) die Kantonspolizei Basel-Stadt, Fachstelle Waffen.
6.4 Die sichergestellten EUR 9‘000.-- (Pos. 01.01.0022; pag. 08-01-0008) werden
beschlagnahmt und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
7. Zu Lasten von A. und zu Gunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung
in der Höhe von Fr. 1‘376‘400.-- begründet.
8. Die Verfahrenskosten betragen:
Fr. 20'000.-- Gebühr Vorverfahren
Fr. 58'165.90 Auslagen Vorverfahren
Fr. 20'000.-- Gerichtsgebühr
Fr. 15'783.30 Auslagen des Gerichts
Fr. 113'949.20 Total
Diese Kosten werden A. im Umfang von Fr. 111’949.20 auferlegt. Der Restbetrag
von Fr. 2’000.-- wird vom Staat getragen.
9. Entschädigungen
9.1 Auf das Entschädigungsbegehren der Privatklägerin wird nicht eingetreten.
9.2 A. wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte eine an-
teilsmässige Entschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
9.3 Der Antrag von A. auf Zusprechung einer durch das Gericht festzusetzen-
den Genugtuungszahlung für die durch das Strafverfahren erlittene Unbill
wird abgewiesen.
IV. Kosten
1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8‘000.-- (Gerichtsgebühr inkl. Aus-
lagen) sind ausgangsgemäss im Umfang von Fr. 7‘500.-- durch A. und im Rest-
betrag von Fr. 500.-- durch den Staat zu tragen.
2. Rechtsanwalt Moritz Gall wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidge-
nossenschaft mit Fr. 11'197.35 entschädigt.
- 75 -
3. A. wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungs-
verfahren eine anteilsmässige Entschädigung von Fr. 700.-- zugesprochen. Die-
ser Betrag ist in der oben (Ziffer IV. 2) festgesetzten Entschädigung für die amt-
liche Verteidigung enthalten.
4. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amtlichen Verteidi-
gers im Restbetrag von Fr. 10'497.35 (Fr. 11'197.35 - Fr. 700.--) Ersatz zu leisten,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
5. Der Antrag von A. auf Zusprechung einer angemessenen Entschädigung für die
durch das Strafverfahren entstandene Unbill wird abgewiesen.
Im Namen der Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
- Bundesanwaltschaft, Herrn Carlo Bulletti, leitender Staatsanwalt des Bundes und Herrn
Johannes Rinnerthaler, Staatsanwalt des Bundes
- Rechtsanwalt Moritz Gall
Kopie an (brevi manu):
- Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung
- Kantonspolizei Basel-Stadt, Fachstelle Waffen
(Mitteilung des Sachverhalts [vollständig] / der Erwägungen Ziffern II. 3 - 3.4 und 6.2 -
6.2.4 / des Urteilsdispositivs [vollständig]; zwecks Entscheids betreffend Rückgabe
gemäss obiger Dispositivziffer III. 6.3)
- 76 -
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde
in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen
Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bun-
desgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
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