Beschluss vom 23. September 2019
Berufungskammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andrea Blum, Vorsitzende,
Thomas Frischknecht und Olivier Thormann,
Gerichtsschreiberin Lorena Studer
Parteien A.,
vertreten durch Rechtsanwalt Raphaël Schindelholz,
Berufungsführer / Privatkläger
gegen
B. sel.
Gegenstand
Berufung gegen den Beschluss der Strafkammer des
Bundesstrafgerichts SK.2018.66 vom 28. August 2019
Nichteintreten (Art. 403 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CA.2019.19
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Die Berufungskammer stellt fest, dass:
- die Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Urteil SK.2015.44 vom 30. September
2016 und 30. März 2017 B. sel. wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer mehrjäh-
rigen Freiheitsstrafe verurteilte sowie u.a. die Zivilforderung des Privatklägers (Scha-
denersatzforderung im Umfang von CHF 115'113.00 zzgl. 5 % Zins seit 1. Dezember
2004) auf den Zivilweg verwies und seinen Antrag auf Parteientschädigung
(Art. 433 StPO) abschlägig beschied;
- das Bundesgericht eine von B. sel. gegen dieses Urteil geführte Beschwerde in Straf-
sachen mit Urteil 6B_28/2018 vom 7. August 2018 abwies soweit es darauf eintrat,
jedoch mit Urteil 6B_139/2018 vom 23. November 2018 die vom Privatkläger gegen
das Urteil SK.2015.44 erhobene Beschwerde in Strafsachen guthiess, das angefoch-
tene Urteil in dem den Privatkläger betreffenden Zivilpunkt aufhob und die Sache zur
Neubeurteilung an die Strafkammer zurückwies;
- der Privatkläger im Verfahren SK.2018.66 vor der Strafkammer an seiner ursprüngli-
chen Schadenersatzforderung (vorbehältlich Zinsenlauf seit 1. Dezember 2014) ab-
züglich eines Betrags von CHF 5'871.00 per 18. Januar 2018 festhielt und eine ange-
messene Parteientschädigung i.S.v. Art. 433 StPO forderte sowie die Freigabe der
beschlagnahmten Vermögenswerte im Umfang des zugesprochenen Schadenersat-
zes bzw. der Entschädigung zu seinen Gunsten beantragte;
- sich B. sel. dazu nicht vernehmen liess und am 5. März 2019 verstarb;
- der Privatkläger und C. (Witwe von B. sel.) von der Strafkammer zur Stellungnahme
zu allfälligen Rechtsfolgen des Ablebens von B. sel. für das Adhäsionsverfahren ein-
geladen wurden;
- der Privatkläger mit Eingabe vom 15. April 2019 bzw. 6. August 2019 an seiner Zivil-
forderung festhielt, während sich C. nicht vernehmen liess;
- die Erbschaft von B. sel. von allen gesetzlichen Erben ausgeschlagen wurde, worauf
das Bezirksgericht Laufenburg am 14. Juni 2019 eine (durch das Konkursamt Aargau,
Dienststelle Brugg durchzuführende) konkursamtliche Nachlassliquidation i.S.v.
Art. 573 ZGB anordnete;
- die Strafkammer mit Beschluss SK.2018.66 vom 28. August 2019 die Zivilforderung
des Privatklägers ohne Zusprechung von Entschädigungen oder Erhebung von Ver-
fahrenskosten auf den Zivilweg verwies, wobei zur Begründung ausgeführt wurde,
dass die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen im Strafverfahren
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(Art. 122 Abs. 1 StPO) vorliegend nicht möglich sei, da einzig die mittlerweile verstor-
bene beschuldigte Person passivlegitimiert sei und die Konkursmasse der Erb-
schaftsliquidation somit nicht adhäsionsweise belangt werden könne (TPF
pag. 930.001 ff.);
- der Privatkläger den besagten Beschluss der Strafkammer SK.2018.66 vom 28. Au-
gust 2019 am 29. August 2019 postalisch entgegennahm (TPF pag. 930.005);
- der Privatkläger mit Eingabe an die Strafkammer vom 9. September 2019 Berufung
gegen den seines Erachtens berufungsfähigen Beschluss SK.2018.66 vom 28. Au-
gust 2019 anmeldete, die dort fehlende Angabe des Rechtsmittels der Berufung kriti-
sierte, von der Vorinstanz eine Bestätigung bis 13. September 2019 verlangte, wo-
nach es sich beim besagten Beschluss SK.2018.66 nicht um ein begründetes Urteil
im Sinne von Art. 399 Abs. 2 StPO («[…] pas un jugement d’ores et déjà motivé au
sens de l’art. 399 al. 2 CPP») handle und neben der fristgerechten Einreichung einer
Berufungserklärung auch die beschwerdeweise Anfechtung des Beschlusses
SK.2018.66 in Aussicht stellte (TPF pag. 941.001);
- dem Privatkläger mit Schreiben der Strafkammer vom 11. September 2019 mitgeteilt
wurde, dass ihm der begründete Beschluss der Strafkammer vom 28. August 2019
schriftlich eröffnet worden sei und über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels die
Rechtsmittelinstanz entscheide, weshalb die Berufungsanmeldung inkl. Verfahrens-
akten am 10. September 2019 der Berufungskammer übermittelt worden sei (CAR
pag. 1.100.011);
- der Privatkläger mit Berufungserklärung vom 17. September 2019 die Gutheissung
seiner Berufung, die Anweisungen an die Konkursmasse, dem Privatkläger die gel-
tend gemachte Zivilforderung und eine angemessene Parteientschädigung i.S.v.
Art. 433 StPO zu bezahlen sowie die Freigabe der beschlagnahmten Vermögens-
werte im Umfang des zugesprochenen Schadenersatzes bzw. der Entschädigung zu
seinen Gunsten beantragt (CAR pag. 1.100.012 ff.).
Die Berufungskammer erwägt, dass:
- die Berufung zulässig ist gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Ver-
fahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO), wobei
die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils
schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden ist und die Partei, die Berufung
angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des be-
gründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen hat (Art. 399
Abs. 1 und 3 StPO);
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- im Falle keiner mündlichen oder schriftlichen Eröffnung des Entscheids im Dispositiv
bzw. einer Zustellung direkt in begründeter Form die Einreichung einer Berufungser-
klärung innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids genügt, mit an-
deren Worten die Anmeldung der Berufung nicht nötig ist (vgl. BGE 138 IV 157
E. 2.2);
- der Privatkläger mit Eingabe vom 9. September 2019 Berufung gegen den begründe-
ten Beschluss der Strafkammer SK.2018.66 vom 28. August 2019 anmeldete (TPF
pag. 941.001) und am 17. September 2019 fristgerecht eine Berufungserklärung ein-
reichte (CAR pag. 1.100.012 ff.);
- der Privatkläger zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen vorbringt, seine
Ausgangslage sei nahezu identisch mit der eines anderen – ebenfalls von seinem
Rechtsvertreter vertretenen – Privatklägers, dessen Zivilforderung im Rahmen des
Urteils der Strafkammer SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017
gutgeheissen worden sei, weshalb der Beschluss der Strafkammer SK.2018.66 vom
28. August 2019 gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit sowie Treu und Glauben
(Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 der Bundesverfassung, Art. 3 Abs. 2 lit. a, b und c StPO)
verstosse;
- Gegenstand des Verfahrens SK.2018.66 vor der Strafkammer einzig die Zivilklage
des Privatklägers war, die Strafkammer nach dem Versterben des Beschuldigten das
vorinstanzliche Verfahren SK.2018.66 mit Beschluss vom 28. August 2019 (faktisch)
eingestellt, die Zivilforderung des Privatklägers auf den Zivilweg verwiesen (Art. 329
Abs. 4 i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO) und auf das Rechtsmittel der Beschwerde hinge-
wiesen hat;
- gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO das Gericht ein Verfahren einstellt, falls ein Urteil defi-
nitiv nicht ergehen kann, wobei gegen erstinstanzliche Beschlüsse und Verfügungen
betreffend die Einstellung des Verfahrens nach Art. 329 Abs. 4 StPO Beschwerde zu
erheben ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_336/2018 und 6B_337/2018 vom
12. Dezember 2018, E. 2.2 f., 6B_333/2016 vom 30. Juni 2016, E. 1.4 sowie
6B_1181/2016 vom 13. Dezember 2017, E. 2.2 und 3.1; vgl. auch GUIDON, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N 12 zu Art. 393 StPO sowie DOLGE, in: Basler Kom-
mentar StPO, 2. Aufl. 2014, N 65 zu Art. 126 StPO; vgl. im Übrigen bezüglich einer
vergleichbaren Konstellation im Strafbefehlsverfahren RIKLIN, in: Basler Kommentar
StPO, 2. Aufl. 2014, N 3 zu Art. 356 StPO);
- die vom Privatkläger dagegen zitierte Kommentarstelle, wonach sich im Falle des
Verweises der Zivilforderung auf den Zivilweg im Rahmen eines (Sach-)Urteils die
Möglichkeit der Berufung rechtfertige («La décision de renvoyer la partie plaignante à
agir au civil […] fait partie du dispositif du jugement rendu par le tribunal à l’issue des
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débats […]. A ce titre il convient de retenir […] que cette décision est susceptible d’un
appel aux mêmes conditions que le jugement statuant sur les prétentions civiles»,
JEANDIN/MATZ, in: Commentaire Romand CPP, 2011, N 18 zu Art. 126 StPO; TPF
pag. 941.001), hier gerade nicht einschlägig ist, da es sich vorliegend um einen Ver-
weis auf den Zivilweg im Rahmen eines Beschlusses zufolge Versterbens des im
Schuldpunkt rechtskräftig verurteilten B. sel. und somit eben gerade nicht um ein Sa-
churteil im erwähnten Sinn handelt;
- sich aus den inhaltlichen Ausführungen des Privatklägers auch kein berufungsfähiger
Gegenstand ergibt;
- es sich in der vorliegenden Konstellation aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit
des Rechtsmittels erübrigt, eine weitere Stellungnahme des Privatklägers i.S.v.
Art. 403 Abs. 2 StPO einzuholen (Art. 403 Abs. 1 i.V.m. Art. 390 Abs. 2 StPO;
vgl. dazu auch ZR 110/2011 Nr. 69 E. 7.1);
- sich der Privatkläger überdies in seiner Berufungserklärung vom 17. September 2019
bereits eingehend zur Zulässigkeit der Berufung geäussert hat;
- der Beschluss der Strafkammer SK.2018.66 vom 28. August 2019 mit welchem das
Verfahren eingestellt und die Forderung des Privatklägers auf den Zivilweg verwiesen
wurde, allenfalls beschwerde- aber nicht berufungsfähig ist (vgl. Art. 394 lit. a StPO);
- der Privatkläger entsprechend den besagten Beschluss gemäss eigenen Angaben
mit Beschwerde angefochten hat, weshalb keine Weiterleitung der vorliegenden Be-
rufungserklärung an die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 39 Abs. 1 StPO angezeigt
ist;
- auf die Berufung CA.2019.19 vom 17. September 2019 nach dem Gesagten mangels
berufungsfähigen Entscheids nicht einzutreten ist (Art. 403 Abs. 1 lit. b StPO);
- sich die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich
nach den Art. 422 - 428 StPO bestimmen und jene eines Rechtsmittelverfahrens von
den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen sind, wo-
bei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, die das Rechtsmittel zurückzieht oder
auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- der Privatkläger demnach die Kosten des Verfahrens zu tragen hat;
- in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes
über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71) i.V.m.
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Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7bis des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au-
gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigung in Bundesstrafverfahren
(BStKR; SR 173.713.162) eine pauschale Gebühr von CHF 200.00 festzusetzen ist;
- keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind.
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Die Berufungskammer beschliesst:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Der Privatkläger hat eine Gebühr von CHF 200.00 zu bezahlen.
3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Im Namen der Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
- Rechtsanwalt Raphaël Schindelholz
Nach Eintritt der Rechtskraft Mitteilung an:
- Bundesstrafgericht Strafkammer (brevi manu)
- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung (zum Vollzug)
- Konkursamt Aargau, Dienststelle Brugg
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in
Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits-
voraussetzungen sind in den Art. 78 - 81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu-
reichen.
Versand: 24. September 2019
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