Urteil vom 5. Juni 2020
Berufungskammer
Besetzung Richter Andrea Blum, Vorsitzende
Beatrice Kolvodouris Janett und Thomas Frischknecht
Gerichtsschreiber Franz Aschwanden
Parteien A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dominic Nel-
len,
Berufungsführer / Beschuldigter
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch den leitenden
Staatsanwalt des Bundes Carlo Bulletti und Staatsan-
wältin des Bundes Simone Meyer-Burger,
Berufungsgegnerin / Anklagebehörde
Gegenstand
Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB)
Berufung (teilweise) vom 14. Oktober 2019 gegen das
Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
SK.2019.25 vom 4. Juni 2019
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CA.2019.24
- 2 -
Sachverhalt:
A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil
A.1 Am 8. Februar 2017 erstattete das Bundesamt für Polizei (nachfolgend: fedpol)
Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Amtsanmassung (Art. 287 StGB),
evtl. Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art.
320 StGB) sowie Sich bestechen lassens (Art. 322quater StGB; BA pag. 05-00-0001
- 0004), worauf die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) am 13. Februar 2017
ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten eröffnete (BA pag. 01-01-0001).
A.2 Mit Strafbefehl/Teileinstellungsverfügung vom 11. Januar 2019 stellte die BA das
Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Amtsanmassung, Amtsmissbrauchs
und Sich bestechen lassens ein. Wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses war
zuvor kein Verfahren eröffnet worden. Der Beschuldigte wurde jedoch wegen
mehrfacher Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB) in Bezug auf vier Sachverhalts-
komplexe verurteilt und mit einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je
Fr. 190.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, in Verbindung mit einer Busse
von Fr. 2'500.-- bestraft (TPF pag. 6.100.004 - 011). Dagegen erhob der Beschul-
digte am 23. Januar 2019 fristgerecht Einsprache (TPF pag. 6.100.012).
A.3 Die BA hielt am Strafbefehl fest und übermittelte diesen mit den Akten am 3. April
2019 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, zwecks Durchführung des Haupt-
verfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO; TPF pag. 6.100.001 f.).
A.4 Am 31. Mai und 4. Juni 2019 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung vor dem
Einzelrichter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts in Anwesenheit der Par-
teien statt. Mit Urteil vom 4. Juni 2019, gleichentags mündlich eröffnet und be-
gründet, wurde der Beschuldigte wegen Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB) in
Bezug auf einen der vier angeklagten Sachverhaltskomplexe verurteilt und mit
einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 150.--, bedingt vollziehbar bei einer
Probezeit von 2 Jahren, bestraft. Im Übrigen wurde der Beschuldigte freigespro-
chen. Zudem wurden gegen ihn eine Ersatzforderung zugunsten der Eidgenos-
senschaft im Umfang von Fr. 5'000.-- begründet und ihm die Verfahrenskosten
von Fr. 6'100.-- auferlegt (TPF pag. 6.930.001 ff.).
A.5 Der Beschuldigte meldete am 5. Juni 2019 bei der Strafkammer des Bundesstraf-
gerichts Berufung an (TPF pag. 6.940.001). Das begründete Urteil wurde am
20. September 2019 an die Parteien versandt und von diesen am 23. September
2019 in Empfang genommen (vgl. CAR pag. 1.100.037 f.).
- 3 -
B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
B.1 Mit Berufungserklärung vom 14. Oktober 2019 stellte der Beschuldigte folgende
Anträge (CAR pag. 1.100.039 ff.):
1. A. sei von Schuld und Strafe freizusprechen:
vom Vorwurf der angeblichen Vorteilsannahme gemäss [3] der Anklageschrift;
unter Auferlegung der Verfahrenskosten an die Eidgenossenschaft und Ausrichtung
einer Entschädigung/Genugtuung gemäss nachstehenden Ziff. 2, 3, 4 und 5 an A.;
2. A. sei infolge Freispruchs eine Entschädigung für Erwerbseinbussen, ausmachend
CHF 50'642.40 zuzüglich des auf die Dauer des Berufungsverfahrens entfallenden
Betrags, auszurichten;
3. A. sei infolge Freispruchs eine Entschädigung für Aufwendungen im Strafverfahren
(Reisekosten/Hotelübernachtung), ausmachend CHF 334.00 für die Teilnahme an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung zuzüglich der für die Teilnahme an der Beru-
fungsverhandlung anfallenden Kosten, auszurichten;
4. A. sei infolge Freispruchs eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.00 auszu-
richten;
5. A. sei infolge Freispruchs für das erstinstanzliche Strafverfahren eine Entschädigung
für Anwaltskosten von CHF 6'563.43 für Anwaltsaufwand vor 07. September 2018
sowie CHF 24'390.98 gemäss (angepasster) Honorarnote von Rechtsanwalt Nellen
vom 04. Juni 2019 auszurichten;
6. Soweit weitergehend sei die Rechtskraft des Urteils vom 04. Juni 2019 festzustellen;
7. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im erst- und oberinstanzlichen Verfahren.
B.2 Mit Eingabe vom 24. Oktober verzichtete die BA auf die Beantragung des Nicht-
eintretens und die Erklärung der Anschlussberufung (CAR pag. 2.100.003 f.).
B.3 Im Vorfeld der Berufungsverhandlung wurden auf Antrag des Beschuldigten die
Montagsrapporte des BKP-Kommissariats I. vom 1. September - 31. Oktober
2015, soweit den Beschuldigten betreffend, inkl. Angabe des Adressatenkreises
(CAR pag. 5.201.001; 5.201.008 - 15; 6.400.001) sowie von Amtes wegen die
Unterlagen zu den persönlichen/finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten
(Straf-/Betreibungsregisterauszug sowie die letzte Steuererklärung und -Veran-
lagungsverfügung; CAR pag. 6.301.011 - 029) ediert (CAR pag. 6.400.001). Mit
Verfügung vom 29. November 2019 wurden die Beweisanträge des Beschuldig-
ten betreffend die Einvernahme der Zeugen H. und E. gutgeheissen sowie von
Amtes wegen die Einvernahme des Zeugen I. angeordnet. Seine Beweisanträge
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betreffend die Einvernahme der Zeugen J., K., L. und M. (alle Bundeskriminalpo-
lizei [nachfolgend: BKP]) sowie betreffend Edition des E-Mailverkehrs von L., I.,
M., N. und O. (alle BKP) betreffend «A.», (oder die entsprechenden Kürzel) in der
Zeitspanne vom 1. Januar 2012 bis dato, wurden abgewiesen (CAR pag.
6.400.002 ff.).
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. Juni 2020, welche in Anwesenheit
der Parteien bzw. von deren Vertretern stattfand, wurden E. (ehemals Staatsan-
wältin bzw. Assistenz-Staatsanwältin des Bundes), H. (ehemals Staatsanwalt
des Bundes) und I. (ehemals Kommissariatsleiter der BKP und direkter Vorge-
setzter des Beschuldigten in der BKP) als Zeugen sowie der Beschuldigte ein-
vernommen (CAR pag. 8.200.001 ff.; 8.401.001 ff.; 8.601.001 ff.; 8.602.001 ff.;
8.603.001 ff.). Der Beschuldigte stellte folgende Anträge (CAR pag. 8.200.006 f.;
8.300.032 f.):
I
A. sei freizusprechen der Vorteilsannahme, angeblich begangen in der Zeit von 2016
bis 2017 (Jagdwoche; [3] Strafbefehl);
unter Tragung der Verfahrenskosten durch die Eidgenossenschaft und Ausrichtung einer
Entschädigung gemäss untenstehender Aufstellung an A..
II
A. sei infolge erst- und oberinstanzlichen Freispruchs eine Entschädigung /
Genugtuung gemäss folgender Aufstellung auszurichten:
1. Entschädigung für Erwerbseinbussen in der Höhe von CHF 193’399.30 für die Zeit-
dauer ab September 2017 bis und mit September 2020 (Voruntersuchung, erstin-
stanzliches und oberinstanzliches Verfahren inkl. Übergangsfrist bis Ende Septem-
ber 2020) zzgl. Verzugszins zu 5% seit wann rechtens;
2. Entschädigung für Aufwendungen im erstinstanzlichen Strafverfahren (Reìse-
kosten/Hotelübernachtung) in der Höhe von CHF 334.00 zzgl. Verzugszins zu 5%
seit wann rechtens;
3. Entschädigung für Aufwendungen im Berufungsverfahren (Reisekosten/Hotelüber-
nachtungen) in der Höhe von CHF 480.00 zzgl. Verzugszins zu 5% seit wann
rechtens;
4. Genugtuung in der Höhe von CHF 10’000.00 zzgl. Verzugszins zu 5% seit wann
rechtens;
5. Entschädigung für Anwaltskosten in der Höhe von CHF 6’563.43 für Anwalts-
aufwand vor 07. September 2018 (Teileinstellung) sowie CHF 24’390.98 gemäss
(angepasster) Honorarnote von Rechtsanwalt Nellen vom 04. Juni 2019 bis und
mit erstinstanzlicher Hauptverhandlung;
- 5 -
6. Entschädigung für Anwaltskosten in der Höhe von CHF 16’160.80 für ober-
instanzlichen Anwaltsaufwand gemäss Honorarnote von Rechtsanwalt Nellen vom
02. Juni 2020.
III
Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich der Eidgenossen-
schaft aufzuerlegen.
IV
Von einer Verurteilung zur Bezahlung einer Ersatzforderung gegen A. sei abzusehen.
V
Weiter sei zu verfügen:
1. Die sichergestellten Gegenstände seien A. auszuhändigen; eventualiter der
Bundesanwaltschaft; subeventualiter der Bundeskriminalpolizei;
2. Soweit weitergehend sei die Rechtskraft des Urteils vom 04. Juni 2019 festzu-
stellen;
3. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
Die BA stellte folgende Anträge (CAR pag. 8.200.014; 8.300.034):
1. A. sei unter Abweisung der Berufung wie folgt zu verurteilen und schuldig zu sprechen:
1.1. A. sei schuldig zu sprechen wegen Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB) im
Zusammenhang mit der Jagdreise nach Kamtschatka im August 2016.
1.2. A. sei mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 150.00 zu bestrafen.
Der Vollzug sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
1.3. A. sei eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 5’000.00 zugunsten der
Eidgenossenschaft aufzuerlegen.
1.4. Die sichergesteliten Gegenstände Ass.-Nr. 2, 3, 5-11, 105 seien bei den Akten
zu belassen.
AIIfäIIige weitere sichergesteilte Gegenstände seien den Berechtigten heraus-
zugeben, sofern dies noch nicht erfolgt ist.
1.5. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 6’000.00 seien A.
aufzuerlegen, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung.
2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien A. aufzuerlegen, dies in gerichtlich zu
bestimmender Höhe.
3. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
- 6 -
Auf die Beweisanträge des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung,
die den bereits vor der Berufungsverhandlung gestellten Beweisanträgen ent-
sprechen, ist im Rahmen der Erwägungen einzugehen (vgl. unten E. II. 1.4.1 ff.).
B.4 Das Urteil wurde am 5. Juni 2020 mündlich eröffnet und summarisch begründet,
wobei den anwesenden Parteien das Urteilsdispositiv ausgehändigt wurde (vgl.
CAR pag. 8.200.018 ff.).
B.5 Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Die Berufungskammer erwägt:
I. Formelle Erwägungen
1. Eintreten / Fristen
1.1 Die Berufungsanmeldung des Beschuldigten vom 5. Juni 2019 wie auch dessen
Berufungserklärung vom 14. Oktober 2019 erfolgten jeweils unter Fristenwah-
rung (Art. 399 Abs. 1 - 3 StPO; vgl. TPF pag. 6.940.001; CAR pag. 1.100.039 ff.).
Die Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts SK.2019.25 vom 4. Juni 2019, mit dem das Verfahren ganz abgeschlossen
wurde (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Mit diesem Urteil wurde der Beschuldigte we-
gen Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB) verurteilt und mit einer Geldstrafe von
60 Tagessätzen à Fr. 150.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren,
bestraft. Ferner wurde gegen ihn eine Ersatzforderung von Fr. 5'000.-- zugunsten
der Eidgenossenschaft begründet und ihm die Verfahrenskosten von Fr. 6'100.--
auferlegt (vgl. Rechtsspruch Urteil SK.2019.25, CAR pag. 1.100.028).
1.2 Das angeklagte Delikt fällt in die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO).
Der Beschuldigte ist im vorliegenden Strafverfahren durch die vorinstanzliche
Verurteilung beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Auf-
hebung/Änderung (Art. 104 Abs. 1 lit. b, Art. 111 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1
StPO). Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist in der Besetzung mit
drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung örtlich und
sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 38b
Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehör-
denorganisationsgesetz, StBOG; SR. 173.71]). Sämtliche Eintretensvorausset-
zungen sind erfüllt. Insbesondere liegt eine Ermächtigung zur Strafverfolgung
des Beschuldigten vor (Art. 15 Abs. 1 Verantwortlichkeitsgesetz [VG; SR 170.32];
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BA pag. 01-02-0005 f.). Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Auf die Berufung
ist somit einzutreten.
2. Verfahrensgegenstand / Kognition (Verbot der reformatio in peius)
Die vorliegende Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bun-
desstrafgerichts SK.2019.25 vom 4. Juni 2019. Sie ist teilweiser Art, wobei das vor-
instanzliche Urteil sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt sowie hinsichtlich der
Kosten-/Entschädigungsfolgen angefochten wird (vgl. Anträge oben Sachverhalt
lit. B.1). Mangels Anschlussberufung der BA ist der Grundsatz des Verbots der
reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) anwendbar. Dies gilt nicht nur bezüg-
lich des Sachverhalts und des Strafmasses, sondern auch hinsichtlich der recht-
lichen Qualifikation (BGE 139 IV 282 E. 2.3 ff.).
3. Verletzung des Anklagegrundsatzes
3.1 Der Beschuldigte rügt vorliegend – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren –
eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. So werde in der Anklageschrift mehr-
fach ausgeführt, dass er die Leistungen (vorliegend eine Woche Jagdferien in
Kamtschatka) von den russischen Behörden erhalten habe bzw. diese ihm von
letzteren bezahlt worden seien (mit Verweis auf den Strafbefehl S. 3 und 5, TPF
pag. 6.100.006 und 008). Folglich seien wegen des Immutabilitätsprinzips aus-
schliesslich «Vorteile» Verfahrensgegenstand, welche von den russischen Be-
hörden bezahlt worden seien. Die Bezahlung der Jagdferien durch die russischen
Behörden sei vorliegend nicht erwiesen. Die Existenz einer Praxis betreffend Ein-
ladungen für Mitglieder ausländischer Delegationen werde von der russischen
Generalstaatsanwaltschaft (nachfolgend: RGST) nämlich explizit verneint. Zu-
dem fehle im Anklagesachverhalt bzw. im Strafbefehl jeglicher Hinweis, inwiefern
ein Bezug zwischen den «Vorteilen» und dem Amt bestehe. Die Vorinstanz ver-
kenne, dass nicht irgendein vager Bezug zur Amtsträgerqualifikation ausreiche.
Der Vorteil müsse geeignet sein, auf die Amtsführung des Empfängers einzuwir-
ken. Diesbezüglich würde die Anklageschrift jedoch keine Ausführungen enthal-
ten (vgl. Plädoyernotizen von RA Nellen zur Berufungsverhandlung vom 2. Juni
2020 [nachfolgend: PN], S. 5 - 7; CAR pag. 8.300.005 - 007).
3.2 Gemäss Anklagegrundsatz muss aus der Anklageschrift ersichtlich sein, inwie-
fern die inkriminierte Handlung den objektiven und subjektiven Tatbestand der
angerufenen strafrechtlichen Normen erfüllt (Urteil des BGer 6B_899/2010 vom
10. Januar 2011 E. 2.5). Für den Beschuldigten muss ersichtlich sein, was ihm
vorgeworfen wird, damit er sich entsprechend wehren kann. Nicht Aufgabe der An-
klage ist hingegen, die rechtliche Würdigung vorwegzunehmen (Urteil des BGer
6B_390/2009 vom 14. Januar 2010, E. 1.8; BGE 126 119 E. 2a; je mit Hinweisen).
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3.3 Im vorliegenden Strafverfahren wird nicht abschliessend geklärt, ob bzw. in wel-
chem Umfang die Jagdferien des Beschuldigten in Kamtschatka vom zwischen-
zeitlich verstorbenen, per 1. Januar 2017 zum stellvertretenden Generalstaats-
anwalt der russischen Föderation beförderten D.†, vom Oligarchen F., vom Oli-
garchen P. oder den russischen Behörden als solche finanziert wurden (vgl. dazu
auch unten E. II. 1.5.1 Abs. 2 sowie CAR pag. 8.401.008 - 011 und 022 - 024).
Diese Frage kann jedoch offenbleiben. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte
die Einladung zu dieser Woche Jagdferien in Verbindung mit seiner amtlichen
Tätigkeit als Ermittler für die BPK annahm, wobei die Einladung unbestrittener-
massen von D.† ausgesprochen wurde. Ob D.† dabei als Vertreter der RGST oder
als Privatperson handelte und wer schliesslich für die entsprechenden Kosten
aufkam, spielt hier – entgegen der Auffassung des Beschuldigten – keine Rolle.
Der Tatbestand von Art. 322sexies StGB setzt in Bezug auf den Zuwendenden
nämlich keine besonderen Eigenschaften voraus, weshalb die Anklageschrift
diesbezüglich nicht abschliessend verbindlich ist. Der Anklagegrundsatz ist inso-
fern nicht verletzt.
3.4 Das Tatbestandsmerkmal «im Hinblick auf die Amtsführung» erfordert, dass der
Vorteil einen Bezug zum künftigen Verhalten im Amt aufweisen bzw. geeignet
sein muss, auf die Amtsführung des Empfängers einzuwirken. Dabei wird eine
blosse Eignung und keine konkrete Einwirkung verlangt. Ein «Anfüttern» genügt
somit. Es braucht keine Vorteilsgewährung respektive Bestechung im Hinblick
auf eine konkrete Amtshandlung (vgl. PIETH, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2018,
Art. 322quinquies StGB N. 9 ff. und Art. 322sexies StGB N. 1).
Gemäss Anklageschrift hat der Beschuldigte die inkriminierten Vorteile unberech-
tigterweise im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit (als Ermittler) für die BKP an-
genommen (vgl. TPF pag. 6.100.008 Abs. 1 - 3). Der Sachverhalt ist damit in
Bezug auf das Tatbestandselement «im Hinblick auf die Amtsführung» ausrei-
chend klar umschrieben. Für den Beschuldigten ist gestützt auf die Anklageschrift
hinreichend deutlich erkennbar, welche Tathandlung ihm bezüglich der Jagdwo-
che im Kamtschatka vorgeworfen wird. Die Frage, ob bzw. inwiefern der ge-
währte Vorteil vorliegend effektiv geeignet war, auf die Amtsführung des Beschul-
digten einzuwirken, betrifft nicht den Anklagegrundsatz, sondern ist im Rahmen
der Beweiswürdigung/Subsumtion näher zu prüfen (vgl. unten E. II. 1.6.1.1 f. und
1.6.4.1 f.). Die Feststellung der Vorinstanz, dass der Anklagegrundsatz vorlie-
gend nicht tangiert ist, (vgl. Urteil SK.2019.25 E. 2.3 - 2.3.3), trifft demnach zu.
- 9 -
II. Materielle Erwägungen
1. Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB)
1.1 Anklagevorwurf / Standpunkt des Beschuldigten
1.1.1 Der Anklagevorwurf der BA gegenüber dem Beschuldigten gemäss Strafbefehl
(vgl. TPF pag. 6.100.004 ff.) betrifft vier verschiedene Sachverhaltskomplexe und
lautet im Wesentlichen wie folgt: Der Beschuldigte sei im Rahmen seiner Anstel-
lung als Ermittler bei der BKP von 2013 bis 2017 der BA als Russland-Spezialist
beratend zur Seite gestanden. Im Frühling/Sommer 2014 und im Herbst 2015 sei
er mit einer Delegation der BA im Zusammenhang mit laufenden Verfahren nach
Russland gereist und habe sich dort mit Funktionären der RGST getroffen. Im An-
schluss an diese Dienstreisen habe er jeweils ein Wochenende zusammen mit
russischen Funktionären, u.a. D.†, auf einem ca. 300 - 400 km von Moskau ent-
fernten Jagdresort in der Nähe von Jaroslav verbracht. Die Reise dorthin, die Un-
terkunft und die Jagdausflüge seien von den russischen Behörden bezahlt worden
(Sachverhaltskomplexe «Jagdwochenenden bei Jaroslav»).
Weiter habe der Beschuldigte im Nachgang zu einem Treffen mit D.† an einem
nicht näher bestimmbaren Datum in der Zeit von 2016 bis 2017 in der Schweiz
das Angebot erhalten, mit russischen Funktionären in Russland eine Woche auf
Jagd zu gehen. Er habe das Angebot angenommen und dann eine Woche in
einem Jagdresort in Kamtschatka verbracht, wo er Bären gejagt und geangelt
habe. Dort seien auch laufende Verfahren der BA besprochen worden. Ausser
dem Flug von der Schweiz nach Moskau seien alle Leistungen, inkl. Flug von
Moskau nach Kamtschatka, Aufenthalt und Verpflegung, von der RGST bezahlt
worden (Sachverhaltskomplex «Jagdferien in Kamtschatka»).
Schliesslich habe der Beschuldigte kurz vor Weihnachten 2016 einen Anruf von
D.† erhalten mit der Bitte, zur Besprechung von dringlichen/vertraulichen Ange-
legenheiten nach Moskau zu kommen. Der Beschuldigte sei vom 27. bis 29. De-
zember 2016 nach Moskau gereist, um mit Funktionären der RGST laufende
Verfahren der BA zu besprechen. Diese Reise habe er alleine, in seiner Freizeit
und ohne Auftrag/Erlaubnis seines Vorgesetzten getätigt. Den zuständigen
Staatsanwalt der BA habe er erst nach seiner Rückkehr informiert. Die Hotel-
Aufenthaltskosten in Moskau seien von den russischen Behörden bezahlt wor-
den. Der Beschuldigte habe sämtliche Zuwendungen der russischen Behörden
im Wissen darum angenommen, dass er diese im Zusammenhang mit seiner
Anstellung bei der BKP erhalte (Sachverhaltskomplex «Reise nach Moskau im
Dezember 2016») (vgl. zum Ganzen: Strafbefehl vom 11. Januar 2019; TPF pag.
6.100.004 ff.).
- 10 -
1.1.2 Die Vorinstanz wertete die beiden «Jagdwochenenden bei Jaroslav» sowie die
«Reise nach Moskau im Dezember 2016» als Auslandtaten ohne erstellte Straf-
barkeit nach russischem Recht, weshalb der Beschuldigte diesbezüglich vom
Vorwurf der Vorteilsannahme freigesprochen wurde (vgl. Urteil SK.2019.25
E. 2.5 - 2.5.5). Zufolge fehlender Anschlussberufung bzw. gemäss dem Verbot
der reformatio in peius (vgl. oben E. I. 2) sind diese drei Sachverhaltskomplexe
somit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Zu beurteilen ist nach-
folgend einzig der Vorwurf der Vorteilsannahme in Bezug auf den Sachverhalts-
komplex «Jagdferien in Kamtschatka».
1.1.3 Der Beschuldigte bestreitet (auch) den von der BA erhobenen Vorwurf der Vor-
teilsannahme in Bezug auf den Sachverhaltskomplex «Jagdferien in Kam-
tschatka» (CAR pag. 8.401.005 Rz. 20). Er verneint insbesondere, dass es «die
russischen Behörden» gewesen seien, die ihn zu diesen Jagdferien eingeladen
hätten und (ausser dem Flug von der Schweiz nach Moskau) alle Leistungen,
inkl. Flug von Moskau nach Petropawlowsk-Kamtschatskij, Aufenthalt und Ver-
pflegung, bezahlt hätten (vgl. CAR pag. 8.300.015 f., 8.401.004 f.). Er habe zu-
dem in Bezug auf sämtliche inkriminierten Handlungen über die Einwilligung der
Vorgesetzten verfügt (CAR pag. 8.300.025). Weder der objektive noch der sub-
jektive Tatbestand von Art. 322sexies StGB sei erfüllt (vgl. CAR pag. 8.300.016 -
024). Eventualiter habe er in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gemäss
Art. 21 Satz 1 StGB gehandelt (CAR pag. 8.300.024 f.).
1.2 Rechtliches
Wegen Vorteilsannahme macht sich nach Art. 322sexies StGB strafbar, wer als
Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich be-
stellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter
im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührli-
chen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wobei die Sanktion auf
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe lautet.
1.2.1 Unter den Begriff «Beamte» fallen gemäss Art. 110 Ziff. 3 StGB die «Beamten
und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie Per-
sonen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder angestellt sind, oder die vorüber-
gehend amtliche Funktionen ausüben», somit alle institutionellen und funktiona-
len Beamten (PIETH, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 5). Bei Art. 322sexies StGB handelt
es sich um ein echtes Sonderdelikt. Als objektiv-täterschaftliches Merkmal wird
zwingend eine Amtsträgerschaft vorausgesetzt, wobei im vorliegenden Fall die
Rechtsstellung als Beamter im Vordergrund steht (vgl. PIETH, a.a.O., Art. 322ter
StGB N. 4 ff. und Art. 322sexies StGB N. 1; OBERHOLZER, Basler Kommentar, 4.
Aufl. 2018, Art. 110 Abs. 3 StGB N. 1 ff.).
- 11 -
1.2.2 Der Vorteil kann materieller oder immaterieller Natur sein. Ein materieller Vorteil
bewirkt eine objektiv messbare, wirtschaftliche oder rechtliche Besserstellung,
z.B. in Form von Geld-, Sachleistungen oder Nutzzuwendungen mit einem be-
stimmten Marktwert bzw. in Form des Verzichts auf jemandem zustehende For-
derungen. Immaterielle Vorteile sind z.B. gesellschaftliche oder berufliche Vor-
teile, eine vorteilhafte Heirat, Beförderungen, Ehrungen oder sexuelle Zuwendun-
gen (PIETH, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 25 f.).
1.2.3 Anders als bei den Bestechungstatbeständen im engeren Sinne (Art. 322ter und
322quater StGB), bei welchen die Vorteilszuwendung mit einer konkreten, bestimm-
baren Amtshandlung zusammenhängt, muss hier der Vorteil im Hinblick auf die
Amtsführung angeboten, versprochen oder gewährt worden sein. Die Vorteilszu-
wendung muss somit zukunftsgerichtet und geeignet sein, auf die Amtsführung
des Empfängers einzuwirken. Ein «Anfüttern» genügt. Es braucht keine Vorteils-
gewährung respektive Bestechung im Hinblick auf eine konkrete Amtshandlung,
d.h. es wird eine blosse Eignung und keine konkrete Einwirkung verlangt (vgl.
Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des
Militärstrafgesetzes [Revision des Korruptionsstrafrechts] sowie über den Beitritt
der Schweiz zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung auslän-
discher Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom 19. April 1999, BBl
1999 5535; BGE 135 IV 198 E. 6.3; PIETH, a.a.O., Art. 322quinquies StGB N. 9;
sowie ders., a.a.O., Vor Art. 322ter StGB N. 19; JOSITSCH, Das Schweizerische
Korruptionsstrafrecht, 2004, S. 377 f.).
1.2.4 Der Vorteil muss überdies nicht gebührend sein. Ein Vorteil ist dann nicht ge-
bührend, wenn der Amtsträger zur Annahme nicht berechtigt ist (PIETH, a.a.O.,
Art. 322ter StGB N. 30). Art. 322decies StGB schliesst dienstrechtlich erlaubte oder
vertraglich von Dritten genehmigte Vorteile (Abs. 1 lit. a) sowie geringfügige,
sozial übliche Vorteile (Abs. 1 lit. b) explizit aus. Entsprechend wird betreffend
Geschenkannahme auf öffentlich-rechtliche Regeln verwiesen (PIETH, a.a.O.,
Art. 322decies StGB N. 5), vorliegend somit auf die Bestimmungen des Bundes-
personalrechts. Gemäss Art. 21 Abs. 3 des Bundespersonalgesetzes vom
24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) darf das Personal weder für sich noch für
andere Geschenke oder sonstige Vorteile beanspruchen, annehmen oder sich
versprechen lassen, wenn dies im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschieht.
Nach Art. 93 Abs. 1 der Bundespersonalverordnung (BPV; SR 172.220.111.3)
gilt die Annahme von geringfügigen und sozial üblichen Vorteilen nicht als Ge-
schenkannahme im Sinne des Gesetzes, wobei als geringfügige Vorteile Natu-
ralgeschenke gelten, deren Marktwert 200 Franken nicht übersteigt. Können An-
gestellte Geschenke aus Höflichkeitsgründen nicht ablehnen, so liefern sie diese
der zuständigen Dienststelle ab, wobei die Annahme aus Höflichkeit im Gesamt-
- 12 -
interesse des Bundes liegen muss. Die Annahme und allfällige Verwertung sol-
cher Geschenke erfolgt durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 zugunsten der
Eidgenossenschaft (Abs. 3). Angestellte lehnen Einladungen ab, wenn deren An-
nahme ihre Unabhängigkeit oder Handlungsfähigkeit beeinträchtigen könnten.
Einladungen ins Ausland sind abzulehnen, ausser es liegt eine schriftliche Bewil-
ligung der Vorgesetzten vor (Art. 93a Abs. 1 BPV). In Zweifelsfällen klären die
Angestellten mit den Vorgesetzten die Zulässigkeit der Annahme von Vorteilen
ab (Art. 93 Abs. 4 und Art. 93a Abs. 3 BPV).
1.2.5 Als Tathandlung nennt Art. 322sexies StGB – gleich dem Tatbestand des «Sich
bestechen lassens» nach Art. 322quater StGB – das «Fordern», «sich versprechen
lassen» oder «Annehmen» eines nicht gebührenden Vorteils. Zur Erfüllung der
Tatbestandsvariante «Fordern» genügt eine einseitige Willenserklärung des Be-
amten. Die Forderung muss den Adressaten erreichen; nicht notwendig ist, dass
der Empfänger die Forderung erfüllt oder dies auch nur in Aussicht stellt. Unter
«sich versprechen lassen» versteht man die ausdrückliche oder konkludente An-
nahme (im Gegensatz zur blossen Entgegennahme) eines Angebots eines spä-
teren Vorteils. Unter «Annehmen» wird, wie dargelegt, die Entgegennahme des
Vorteils zu eigener Verfügungsgewalt verstanden (PIETH, a.a.O., Art. 322quater
StGB N. 4 ff.; vgl. BGE 135 IV 198 E. 6.3).
1.2.6 In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 322sexies StGB Vorsatz bezüglich aller objek-
tiven Tatbestandselemente, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2
StGB; PIETH, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 49).
1.3 Beweisgrundsätze
1.3.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im
erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen des
erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn: a. Beweisvorschriften
verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten
über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz
erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzli-
chen Beweise (Art. 389 StPO). Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung
alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel
ein, die rechtlich zulässig sind. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der
Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Be-
weis geführt (Art. 139 Abs. 1 und 2 StPO). Art. 139 Abs. 2 StPO schränkt die ge-
richtliche Pflicht zur förmlichen Beweisführung wieder in engen Grenzen ein. Be-
stimmte Tatsachen müssen nicht bewiesen werden oder dürfen bereits vor dem
Verfahren als bewiesen gelten. Art. 139 Abs. 2 StPO erlaubt damit in gewissem
Umfang auch eine antizipierte Beweiswürdigung vor allem aus prozessökonomi-
schen Gründen (GLEISS, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 139 StPO N 31).
- 13 -
1.3.2 Eine unmittelbare Beweisabnahme hat im mündlichen Berufungsverfahren u.a.
zu erfolgen, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfäl-
lung notwendig erscheint (vgl. BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 f., mit Hinweisen), bzw.
wenn sie im Sinne von Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 343 Abs. 3 StPO den Ausgang
des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft
des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei sei-
ner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den
unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage
das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt. Das Ge-
richt verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über
einen Ermessensspielraum (vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.2, mit Hinweisen).
1.4 Beweisanträge
1.4.1 Zu den im Vorfeld der Berufungsverhandlung gestellten, teilweise gutgeheisse-
nen Beweisanträgen des Beschuldigten ist auf obige lit. B.3 des Sachverhalts zu
verweisen.
1.4.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. Juni 2020 wiederholte der Beschul-
digte folgende, im Vorfeld der Hauptverhandlung bereits gestellte, von der Ver-
fahrensleitung jedoch abgewiesene (vgl. oben Sachverhalt lit. B.3) Beweisan-
träge (CAR pag. 8.200.005):
a) Einvernahme mit J. (BKP), K. (BKP), L. (BKP) und M., ebenfalls BKP, mit Verweis auf
Beweisantrag Ziffer 1 der Berufungserklärung vom 14. Oktober 2019.
Begründet wurde dieser Beweisantrag damit, dass der Beschuldigte anläss-
lich von Montagsrapporten, aber auch innerhalb des fedpol wie auch der BA
konkrete Ausführungen und keine Geheimnisse über seine Russlandreisen/-
kontakte gemacht habe. Die genannten Herren der BKP könnten dies bestäti-
gen. Dies sei wichtig, denn man könne dem Beschuldigten kein Verhalten zur
Last legen, welches in der BKP und auch in der BA breit oder weitherum be-
kannt gewesen sei.
b) Erneute Beantragung von Ziffer 2 der Berufungserklärung vom 14. Oktober 2019 in
der gleichen Form: Edition der folgenden Daten beim BIT: Ein- und ausgehende E-
Mails der Herren L. (BKP), I. (BKP), M. (BKP), N. (BKP) und O. (BKP) mit den Betreffs
resp. Inhaltsteilen «A.» (oder die entsprechenden Kürzel) in der Zeitspanne von
01.01.2012 bis heute.
Zur Begründung wurde auf die mannigfaltig eingereichten Beweisanträge in der
Voruntersuchung, im erstinstanzlichen und im Berufungsverfahren verwiesen.
Wie E. soeben ausführt habe, sei die Funktion des Beschuldigten «floue», flies-
send oder eben nicht definiert gewesen. Mit den zu edierenden E-Mails könne
genau das bewiesen werden. Wegen dem fehlenden klaren Pflichtenheft habe
- 14 -
es immer wieder Diskussionen gegeben, wer was bewilligen dürfe oder wofür
zuständig sei. Diesen Kompetenzkonflikt zwischen BA und BKP, der auch be-
wusst genutzt worden sei, um den Beschuldigten in diesem Nimbus agieren zu
lassen, gelte es mit diesen E-Mails nachzuweisen.
1.4.3 Die BA nahm zu diesen Beweisanträgen wie folgt Stellung: Wie bereits im Ermitt-
lungsverfahren seien diese Beweisanträge unverändert alle abzulehnen. Sie wür-
den nichts Neues oder Relevantes aufzeigen. Mit den erfolgten Zeugeneinver-
nahmen sei die ganze Angelegenheit nochmals sehr ausführlich angeschaut
worden, ohne etwas Neues zur Kamtschatka-Reise zu erfahren. Der Antrag zu
den Mail-Accounts sei nicht nachvollziehbar. Der Beschuldigte habe klar ausge-
sagt, dass er als Ermittler der BKP keine juristische Entscheidkompetenz gehabt
habe. Sein Vorgesetzter sei I. von der BKP gewesen. Die Aufträge habe er
meistens von Staatsanwalt C. erhalten. Es sei für den Beschuldigten klar
gewesen, für wen er gearbeitet habe, wer sein Vorgesetzter gewesen sei. Er
habe immer wieder gesagt, dass er keine Anstellung bei der BA gehabt habe.
Die Edition der Mails würde nichts Neues beitragen (vgl. CAR pag. 8.200.005).
1.4.4 Diese Beweisanträge des Beschuldigten wurden anlässlich der Berufungsver-
handlung vom 2. Juni 2020 allesamt abgewiesen. Zur Begründung wurde ausge-
führt, dass es vom Gericht als erstellt erachtet werde, dass der Beschuldigte über
seine Jagdausflüge im Nachhinein kein Geheimnis gemacht und in der BA und
BKP offen davon erzählt habe. Zuvor sei ja offenbar nur E. informiert gewesen.
Ebenso gelte als erstellt, dass das Anstellungsverhältnis des Beschuldigten im
Spannungsverhältnis zwischen BA und BKP «flou» gewesen sei, hinsichtlich der
Verantwortlichkeiten gewisse Unklarheiten bestanden hätten und es kein Pflichten-
heft für den Beschuldigten gegeben habe (vgl. CAR pag. 8.200.006).
1.5 Beweismittel
1.5.1 Aussagen des Beschuldigten
Bezüglich Jagdferien in Kamtschatka äusserte sich der Beschuldigte im Untersu-
chungsverfahren und vor der Vorinstanz im Wesentlichen wie folgt: Er sei Mitte
August 2016 im Nachgang zu einem Besuch von D.† in der Schweiz von diesem
telefonisch angefragt worden, ob er mit ihm und F. eine Woche auf Jagd gehen
wolle, wobei er sich schnell entscheiden müsse. Er selber habe damit gerechnet,
dass diese Jagd wieder irgendwo in einer Entfernung von 200 - 300 km zu Mos-
kau stattfinden würde. Dies im Sinne eines mit den Jagdwochenenden, an wel-
chen er 2014 und 2015 jeweils im Anschluss an eine Delegationsreise nach Mos-
kau auf Einladung von D.† teilgenommen hatte, vergleichbaren, jedoch ein paar
Tage länger dauernden Ausflugs. Von Kamtschatka sei keine Rede gewesen.
Eine dort stattfindende Jagdferienwoche wäre für ihn denn auch nicht in Frage
gekommen. Für ihn sei klar gewesen, dass es (von der Arbeitgeberin) gewollt
- 15 -
gewesen sei, dass er mit D.† eine persönliche Beziehung pflege. Zudem habe er
mit diesem eine Einvernahme im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeverfah-
ren vorbereiten wollen. Dank seiner guten Beziehung (Sonderstellung) sei es
denn auch möglich gewesen, Rechtshilfe mit Zeugeneinvernahmen gewährt zu
erhalten, die sonst gemäss russischer Verfassung nicht möglich seien. Gleich-
zeitig habe er noch Ferien abbauen wollen, was auch für seinen Vorgesetzten
immer ein Thema gewesen sei. Er habe seiner Arbeitskollegin E. gesagt, er
würde in Russland Ferien machen, habe diese Ferientage eingegeben und sei
dann am 21./22. August 2018 nach Moskau geflogen. Nach einer Übernachtung
im Flughafenhotel G. in Sheremetyevo sei er dann am Morgen von D.†, F. und
noch anderen Jägern abgeholt worden. Erst dort habe er im Sinne eines «fait
accompli» erfahren, dass man nach Kamtschatka fliegen würde, was sie dann
direkt vom Flughafen Sheremetyevo aus via Linienflug getan hätten (vgl. CAR
pag. 8.401.007 Rz. 13 ff.; 8.401.008 unten und 8.401.009). In Kamtschatka hät-
ten sie eine Woche in einem Jagdresort verbracht. Dort hätten sie Bären gejagt
(u.a. mit dem Helikopter) und geangelt, wie auch über gemeinsame Rechtshilfe-
fälle gesprochen. Insbesondere habe er mit D.† über den Fall Y./Z. gesprochen.
Dies zwecks Vorbereitung der bevorstehenden Einvernahme mit ex-Nationalrat
Q. Es sei jedoch auch um Geselligkeit gegangen. Obwohl er keinen Bären habe
schiessen wollen, sei ihm ein solcher zugeteilt worden. Er habe absichtlich dane-
bengeschossen, jedoch würden immer andere auch schiessen und am Ende sei
der Bär tot gewesen. Er übernehme die Verantwortung dafür, hoffe aber, ihn nicht
selber erschossen zu haben (vgl. BA pag. 13-01-0050 f.; TPF pag. 6.731.21 - 25
/ 42 f. / 53).
Im Untersuchungsverfahren hatte der Beschuldigte erklärt, dass er nicht wisse,
wer diese Jagdferien (Paket inkl. Flug nach Kamtschatka) bezahlt habe. Er ver-
mute jedoch, dass es der Oligarch F. gewesen sei. Dies sei selbstverständlich,
da dieser unendlich reich sei. Den Flug nach Moskau habe er (der Beschuldigte)
aber selber bezahlt (BA pag. 13-01-0050). Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung korrigierte sich der Beschuldigte dahingehend, dass die
Kamtschatka-Jagdferienwoche von D.† mit F. organisiert und finanziert worden
sei, somit nicht nur von F. In Russland sei eben selbstverständlich, dass bezahle,
wer Geld habe. Heute denke er aber, dass es möglicherweise komplexer gewe-
sen sei, da D.†, wie er erst später erfahren habe, auch ein reicher Mann gewesen
sei. Auf jeden Fall habe die Reise aber nichts mit der RGST zu tun gehabt (TPF
pag. 6.731.52).
Im Rahmen seiner Einvernahme vor Berufungsgericht bestätigte der Beschul-
digte die vollständige Richtigkeit seiner bisherigen Aussagen (CAR pag.
8.401.004 Rz. 23).
- 16 -
1.5.2 Aussagen des Zeugen C. (Staatsanwalt des Bundes; ehemals direkter Vorge-
setzter des Beschuldigten während seiner Einsätze für die BA)
Vor der Vorinstanz äusserte sich C. in Bezug auf die Jagdferien des Beschuldig-
ten dahingehend, dass er davon erst im Nachhinein erfahren habe, wobei er sich
nicht an den Zeitpunkt erinnere. Der Beschuldigte habe nach seiner Rückkehr
offen über diese Reise gesprochen. Er (C.) sei jedoch davon ausgegangen, dass
das fedpol davon Kenntnis bzw. die entsprechende Bewilligung erteilt hätte (vgl.
TPF pag. 6.761.019 f. / 023). D.† habe die Mitglieder der Delegation, inklusive
den Beschuldigten, des Öfteren zu Jagdpartien eingeladen. Er (C.) habe nie sein
Einverständnis gegeben bzw. könne sich nicht erinnern, dem Beschuldigten die
Teilnahme an derartigen Jagdpartien erlaubt zu haben, auch nicht mit der Be-
gründung, dass er (Beschuldigter) im Gegensatz zu ihm (C.) kein Entscheidungs-
träger sei (vgl. CAR pag. 6.761.015 Rz. 21 - 30 und 6.761.023 Rz. 4 - 30). C.
verneinte auch, solche Jagdausflüge je nachträglich bzw. konkludent gutgeheis-
sen zu haben (vgl. CAR pag. 6.761.016 Rz. 33 - 47). Im Gegenteil habe er dem
Beschuldigten erklärt, dass sie so etwas nicht akzeptieren könnten (vgl. CAR
pag. 6.761.017 Rz. 1 f.).
1.5.3 Aussagen des Zeugen B. (Bundesanwalt)
Gemäss eigenen Aussagen vor der Vorinstanz hatte B. keine Kenntnis von den
Jagdferien des Beschuldigten. Er habe solche weder bewilligt noch nachträglich
(konkludent) gutgeheissen – der Beschuldigte habe ihn nie entsprechend ange-
fragt (vgl. TPF pag. 6.762.21).
1.5.4 Aussagen der Zeugin E. (ehemals Staatsanwältin bzw. Assistenz-Staatsanwäl-
tin des Bundes)
Im Rahmen ihrer Einvernahme vor Berufungsgericht erklärte E., von der Jagdfe-
rienwoche des Beschuldigten in Kamtschatka erst einige Zeit nach dessen Rück-
kehr erfahren zu haben. Zwar sei es möglich, dass er ihr im Rahmen eines Aus-
tausches über die sommerliche Ferienplanung unter Arbeitskollegen im Vorfeld
von geplanten Russland-Ferien berichtet gehabt hätte. Dass er dort jagen gehen
bzw. sich mit Vertretern der russischen Behörden treffen würde, habe er dabei
jedoch nicht erwähnt (vgl. CAR pag. 8.602.008 Rz. 8 ff., 12 ff. und 8.602.011 Rz.
33 ff.). In Bezug auf das von D.† im Anschluss an die Delegationsreise vom
Herbst 2015 angebotene Jagdwochenende konnte sich E. nicht mehr an die Be-
gründung C.s für die Ablehnung seiner Teilnahme bzw. den Inhalt dieser Diskus-
sion erinnern. Ihres Erachtens wäre eine Annahme nicht «opportun» gewesen
(vgl. CAR pag. 8.602.006 Rz. 32 - 38; 8.602.010 Rz. 41 - 46). Sie konnte sich
auch nicht mehr erinnern, ob C. dem Beschuldigten die Teilnahme am Jagdwo-
chenende im Anschluss an die Dienstreise erlaubt habe (vgl. CAR pag. 8.602.006
Rz. 40 - 43). Die Teilnahme des Beschuldigten daran sei zwischen ihr und C. auf
- 17 -
der Rückreise jedenfalls kein Thema gewesen (vgl. CAR pag. 8.602.007 Rz. 6 -
9 und 31 - 35).
1.5.5 Aussagen des Zeugen H. (ehemals Staatsanwalt des Bundes)
H. äusserte im Rahmen seiner Einvernahme vor Berufungsgericht, dass er von
den Jagdferien des Beschuldigten in Kamtschatka im Vorfeld keine Kenntnis ge-
habt habe. Es könne jedoch sein, dass der Beschuldigte ihm gegenüber mal eine
private Russlandreise erwähnt hätte. Dies sei jedoch eine private Sache (CAR
pag. 8.601.007 Rz. 35 ff.).
1.5.6 Aussagen des Zeugen I. (ehemals Kommissariatsleiter der BKP und direkter
Vorgesetzter des Beschuldigten in der BKP)
Vor Berufungsgericht äusserte I., dass der Beschuldigte nach seiner Rückkehr
aus den Ferien an einem Montagsrapport einmal über seine Jagdferien in
Kamtschatka gesprochen habe. Während der Schlussrunde habe er den übrigen
Teilnehmern kurz (1 - 2 Minuten) von seinem beeindruckenden Ferienerlebnis
(mit Jägern unterwegs auf Bärenjagd) erzählt. Weder die Organisation, noch die
Reisegruppe oder die Kosten seien ein Thema gewesen. Er selber habe keinen
Hinweis gehabt, mit wem der Beschuldigte dort unterwegs gewesen bzw. ob er
dazu eingeladen worden sei. Auch später habe er von niemandem mehr etwas
darüber gehört. Der Beschuldigte habe offen über dieses Erlebnis gesprochen
und er habe (aufgrund seines Vertrauens zu ihm) nicht den Verdacht einer be-
gangenen Unrechtmässigkeit gehabt (vgl. CAR pag. 8.603.10).
1.5.7 Entscheid der BKP auf die Ressourcenanfrage der BA vom 22. April 2013
(BA pag. 13-01-0027)
Dieser Entscheid regelt die Dauer (ab 2. April 2013 bis 31. Dezember 2013) und
in groben Zügen die Organisation der befristeten Abdelegation des Beschuldig-
ten von der BKP an die BA. Gemäss Aussage des Zeugen I. wurde dieser Res-
sourcenentscheid um ein Jahr verlängert, sodass der Beschuldigte zwei Jahre
lang physisch bei der BA arbeitete. Aber auch nach seiner Rückkehr in die Büro-
räumlichkeiten der BPK im Jahr 2015 habe er weiterhin Fälle für die BA bearbeitet
(vgl. CAR pag. 8.603.004 f.). Diese Gegebenheiten wurden vom Beschuldigten
so bestätigt. Gemäss Aussagen von C. und I. habe diese physische Veränderung
an seiner Arbeitstätigkeit nichts geändert. Nach seiner Rückkehr in die Büroräum-
lichkeiten der BKP habe er dort zwar wieder an den Montagsrapporten teilge-
nommen, jedoch bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses für die BA ge-
arbeitet (vgl. CAR pag. 8.401.006 Rz. 13 ff.).
- 18 -
1.5.8 Antwort der RGST vom 2. März 2018 auf das Rechtshilfeersuchen der BA
vom 11. Oktober 2017 (vgl. BA pag. 18-01-0001 ff., insbes. 0020 - 0034)
Das besagte Dokument (Übersetzung auf Deutsch) äussert sich zur Praxis der
RGST bezüglich Aufenthaltsprogramm und Kostenübernahme bei Besuchen von
ausländischen Delegationen sowie die Rolle und Stellung des Beschuldigten in
der Zusammenarbeit mit der RGST wie folgt:
(…) Gemäss der ständigen üblichen Praxis der Zusammenarbeit mit den ausländischen Kol-
legen gewährleistete manchmal die RGST als empfangende Partei die Bezahlung von be-
stimmten Kosten, die mit dem Aufenthalt von A. und anderer Mitglieder der schweizerischen
Delegationen verbunden waren (Transfer vom Flughafen zum Hotel und vom Hotel zum Flug-
hafen, Veranstaltung von Mittagessen oder Abendessen, Veranstaltungen des kulturellen
Programms und andere). Flugtickets bezahlte die russische Seite nicht. Im Laufe des Auf-
enthalts von A. in Moskau vom 27. bis 29. Dezember 2016 wurde die Zahlung des Aufent-
halts im Hotel von der empfangenden Partei geleistet. Das Aufenthaltsprogramm der
schweizerischen Delegationen, als Mitglied derer A. Russland besucht hat, sah Treffen in
den Gebäuden der RGST, Protokollabend- oder Mittagessen und Kulturprogramme (Besu-
che von Sehenswürdigkeiten in Moskau, Theater, Museen, Touren) vor. Während des Auf-
enthalts der schweizerischen Delegationen in Russland wurden allen deren Mitgliedern
Touren angeboten. In der RGST gibt es keine Praxis von Einladungen einzelner Mitgliedern
der ausländischen Delegationen zu Touren (vgl. BA pag. 18-01-0026; 0031). (…) A. wurde
den Vertretern der RGST schon zu Anfang der 2000er-Jahre im Laufe des Besuchs nach
Russland als Mitglied der Delegation der Bundesanwaltschaft und des Bundesamts für
Polizei der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Vertreter der BKP der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vorgestellt. (…) Von Anfang an, beginnend mit seiner Vorstel-
lung wurde uns gesagt und danach mehrmals bestätigt, dass A. die Kontaktperson in
Zusammenarbeit mit uns sei. Unter diesen Umständen ersieht die RGST aus den Hand-
lungen des A. kein persönliches Interesse und keine Anzeichen der im Rechtshilfeersu-
chen erwähnten Strafhandlungen und keine irgendwelche anderen rechtswidrigen Hand-
lungen. Ausserdem halten wir für notwendig zu betonen, dass die Tätigkeit von A. als
Berater der BA und Vertreter der BKP der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Laufe
der Kontakte mit den Vertretern der RGST zur Steigerung der Effektivität der Zusammen-
arbeit zwischen den zuständigen Behörden von Russland und der Schweiz im strafrechtli-
chen Bereich wesentlich beigetragen hat (vgl. BA pag. 18-01-0027 f.; 0033 f.).
1.5.9 Beweiswürdigung / Beweisergebnis (unbestrittener Grundsachverhalt)
Der Beschuldigte war als promovierter Slawist seit 1998 bei der BKP als Ermittler
tätig. Aufgrund einer Ressourcenanfrage seitens der BA wurde er von der BPK
zwischen April 2013 und Ende 2014 an die BA abdelegiert (vgl. BA pag. 13-01-
0027). Im Rahmen dieses Arrangements wurde er als Russland-Experte (Strategi-
scher Berater, Dolmetscher, Übersetzer etc.) in Verfahren mit Russland-Bezug ein-
- 19 -
gesetzt, wobei er der Verantwortung und den fachlichen Weisungen des zuständi-
gen Staatsanwalts des Bundes C. unterstellt war. Sein Arbeitsplatz befand sich in
dieser Zeit in den Räumlichkeiten der BA. Gemäss eigenen, mit denjenigen von I.
übereinstimmenden Aussagen arbeitete der Beschuldigte auch nach Rückverle-
gung seines Arbeitsplatzes in die Büroräumlichkeiten der BKP (d.h. in der ankla-
gerelevanten Zeit) für die BA weiterhin an den erwähnten Fällen mit Russland-Be-
zug (vgl. CAR pag. 8.401.006 Rz. 6 - 20; 8.603.005 Rz. 1 -3). Er war bezüglich der
operativen Tätigkeit somit nach wie vor der Verantwortung von Staatsanwalt C.
bzw. des jeweiligen verfahrensleitenden Staatsanwalts unterstellt. I. (sein Vorge-
setzter bei der BKP) war ihm gegenüber somit lediglich in administrativer Hinsicht
weisungsbefugt. Im Zusammenhang mit verschiedenen Verfahren der BA mit
Russland-Bezug begab sich der Beschuldigte mehrfach auf Dienstreisen dorthin
(vgl. BA pag. 13-01-0006 f. / 0027; TPF pag. 6.262.1.3 [Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-2953/2017 vom 18. Januar 2018]; TPF pag. 6.761.11).
In Bezug auf die Jagdferien in Kamtschatka hat im Wesentlichen folgender Sach-
verhalt als erstellt zu gelten: Der Beschuldigte erhielt ca. Mitte August 2016 in der
Schweiz von D.† eine telefonische Einladung zu einer Woche Jagdferien in Russ-
land. Er nahm diese Einladung an, wobei er davon ausging, dass die Jagdferien
(wieder) irgendwo im Umfeld von 200 - 300 km Entfernung zu Moskau stattfinden
würden; somit ein mit den vorherigen Jagdwochenenden der Jahre 2014 und
2015 bei Jaroslav (zu denen er von D.† damals jeweils unmittelbar nach den bei-
den Delegationsreisen eingeladen worden war) vergleichbarer, jedoch länger
dauernder Ausflug. Der Beschuldigte ging in seiner Vorstellung nicht davon aus,
dass die Jagdferien in Kamtschatka stattfinden würden. Seine Arbeitskollegin E.
informierte er, dass er in Russland Ferien machen würde, ohne zu präzisieren,
wo oder mit wem (vgl. CAR; 8.401.005 Rz. 11 ff.; 8.401.019 Rz. 28 ff.; pag.
8.602.008 Rz. 8 - 25). Der Beschuldigte bezog für diese Woche Ferien und flog
am 21. August 2016 auf eigene Kosten nach Moskau. Erst am 22. August 2016,
nach seiner Übernachtung im Flughafenhotel G. in Sheremetyevo, als er am Mor-
gen von D.†, F. und anderen Jägern abgeholt wurde, erfuhr er, dass die Jagdfe-
rienwoche in Kamtschatka stattfinden würde (vgl. CAR pag. 8.401.007 Rz. 13 ff.;
8.401.008 unten und 8.401.009). Der Beschuldigte flog sodann mit seinen Be-
gleitern von Sheremetyevo nach Petropawlowsk-Kamtschatskij und verbrachte
mit ihnen eine Woche in einem Jagdresort auf Kamtschatka. Sie jagten dort Bä-
ren (u.a. mit dem Helikopter) und angelten. Der Beschuldigte besprach mit D.†
den Fall Y./Z., zwecks Vorbereitung der bevorstehenden Einvernahme von ex-
Nationalrat Q. Obwohl der Beschuldigte keinen Bären schiessen wollte, wurde
ihm ein solcher zugeteilt, welcher schliesslich (vermutlich von anderen Jägern)
erschossen wurde (vgl. BA pag. 13-01-0050 f.; TPF pag. 6.731.21 - 25 / 42 f. /
53; CAR pag. 8.401.009 Rz. 40 ff.; 011 ff.).
- 20 -
Soweit der erstellte und insofern im Wesentlichen unbestrittene Grundsachver-
halt. Weitere spezifische Aspekte des Sachverhalts werden nachfolgend bei der
Prüfung des objektiven und subjektiven Tatbestands thematisiert.
1.6 Objektiver Tatbestand
1.6.1 Tatbestandsmerkmal des «Beamten» (Art. 322sexies i.V.m. Art. 110 Abs. 3 StGB)
1.6.1.1 Nachdem er diese vor der Vorinstanz noch anerkannt hatte (TPF pag. 6.720.008),
bestreitet der Beschuldigte vorliegend seine Amtsträgereigenschaft im Sinne von
Art. 322sexies i.V.m. 110 Abs. 3 StGB. Zwar sei er in der anklagerelevanten Zeit
«Mitarbeiter der BKP resp. der BA und somit öffentlich-rechtlicher Angestellter
bzw. Beamter» gewesen. Jedoch habe er effektiv keine Befugnis oder Möglichkeit
gehabt, die Rechtshilfe- oder andere Verfahren zu beeinflussen, weshalb er vom
strafrechtlichen Amtsträgerbegriff auszunehmen sei (vgl. PN S. 16, CAR pag.
8.300.016 f.). Diese Auffassung geht fehl. Zwar verfügte der Beschuldigte in seiner
Tätigkeit bei der BA als geostrategisch-kultureller Berater und Dolmetscher/Über-
setzer im Bereich Rechtshilfe Schweiz/Russland über keine formellen Entschei-
dungsbefugnisse. Jedoch war er aufgrund seiner langjährigen Erfahrung und den
ausgezeichneten Kenntnissen der russischen Sprache/Kultur eine wichtige Refe-
renz für die jeweiligen Entscheidungsträger der BA. Er war eine Vertrauensperson
und hatte somit auf Schweizer Seite zumindest indirekten/vorbereitenden Einfluss
auf den Gang des jeweiligen Verfahrens. Entgegen seiner Auffassung war er eben
wesentlich mehr als eine blosse «Hilfsperson» (vgl. CAR pag. 8.300.017). Ob-
wohl formell in der Hierarchie der Delegationen in Russland tief angesiedelt,
nahm der Beschuldigte faktisch eine Schlüsselposition ein. Er hatte selbst ohne
eigene formelle Entscheidungskompetenzen einen massgeblichen Einfluss auf
den Verlauf und das Ergebnis der besagten Rechtshilfeverfahren. Dies zeigt sich
beispielsweise im Zusammenhang mit der Einvernahme von ex-Nationalrat Q. im
Fall Y./Z. (vgl. unten II E. 1.6.4.1; PIETH, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 4 ff. und Art.
322sexies StGB N. 1; OBERHOLZER, a.a.O., Art. 110 Abs. 3 StGB N. 1 ff.). Zudem
wäre eine mögliche Einflussnahme auf das Verfahren auch in der Funktion als
Übersetzer/Dolmetscher nicht ausgeschlossen gewesen. Dieser Problematik wird
denn auch in Art. 322sexies StGB Rechnung getragen, indem «Übersetzer oder Dol-
metscher» als mögliche Amtsträger bzw. Funktionen aufgeführt werden (vgl. oben
E. II. 1.2). Immerhin ist das falsche Übersetzen/Dolmetschen (ohne Beamten-
funktion) gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder
Geldstrafe sanktioniert.
1.6.1.2 Das Argument des Beschuldigten, wonach die Beamteneigenschaft aufgrund
des privaten Charakters der Kamtschatka-Ferienreise entfalle (CAR pag.
8.300.017), vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Diesbezüglich ist zu erwäh-
nen, dass nur schon aufgrund der beruflichen Verbindung des Beschuldigten zu
- 21 -
D.† (vgl. CAR pag. 8.401.013 Rz. 24 - 28) nicht von einem rein privaten Kontext
ausgegangen werden kann. Nach eigenen Aussagen hegte der Beschuldigte ja
gerade die Absicht, diese Woche Jagdferien für die Besprechung heikler ge-
schäftlicher Belange mit D.† zu nutzen, u.a. im Hinblick auf die Vorbereitung der
Einvernahme mit ex-Nationalrat Q. (vgl. CAR pag. 8.401.011 Rz. 15 ff. und
8.401.012; vgl. auch unten E. II. 1.6.4.1). Zudem sei es ihm um die Pflege der
Beziehung mit D.† gegangen, was bis zu einem gewissen Grad ebenfalls zu sei-
nen beruflichen Aufgaben gehörte (vgl. z.B. TPF pag. 6.731.016 Rz. 33). Damit
ist auch in dieser Hinsicht das objektive Tatbestandserfordernis des «Beamten»
erfüllt.
1.6.2 Tatbestandsmerkmal des «Vorteils» (Art. 322sexies StGB)
1.6.2.1 Vor der Vorinstanz äusserte der Beschuldigte die Ansicht, dass die Jagdferien-
woche in Kamtschatka keinen Vorteil i.S.v. Art. 322sexies StGB darstelle. Für ihn
sei sie eher eine Pflicht (Beziehungspflege, somit dienstlicher Charakter) als ein
Spass gewesen (vgl. TPF pag. 6.720.008 ff.). Vor Berufungsgericht präzisierte
er, dass er im Moment der Annahme der Einladung davon ausgegangen sei,
dass es sich bei der Jagdferienwoche um eine solche handeln würde, wie er sie
bereits zweimal an Wochenenden 2014 und 2015 bei Jaroslav erlebt hatte. Letz-
tere hätten einen geringen Wert. Aber auch die Jagdreise nach Kamtschatka
habe nur einen geringfügigen Wert (vgl. CAR pag. 8.300.020 f.). Diese Argumen-
tation überzeugt nicht. Die vom Beschuldigten angenommenen, von Dritten be-
zahlten Jagdferien in Kamtschatka stellen sehr wohl einen materiellen Vorteil im
Sinne von Art. 322sexies StGB dar. Abgesehen vom Flug Zürich - Moskau (retour),
den er selber buchte/bezahlte (vgl. CAR pag. 8.401.008 Rz. 38), kam der Be-
schuldigte für die Kosten dieser Jagdferienwoche nämlich nicht selber auf (vgl.
CAR pag. 8.401.009 f.).
1.6.2.2 Insbesondere im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal der «Ungebühr-
lichkeit» des Vorteils (vgl. unten E. II. 1.6.3) erweist sich dessen Wert bzw. die
Frage, ob dieser Fr. 200.-- übersteigt, als ausschlaggebend, weshalb darauf im
Folgenden näher einzugehen ist. Entscheidend ist diesbezüglich, was der Be-
schuldigte für das entsprechende Jagderlebnis hätte bezahlen müssen, wenn er
es nicht angeboten/bezahlt erhalten hätte. Die Vorinstanz stellte in diesem Zu-
sammenhang auf verschiedene vergleichbare Angebote in Ferienkatalogen ab.
Dabei kam sie zum Schluss, dass sich die Kosten für eine Woche Jagdferien in
Kamtschatka für Touristen inkl. Abschuss eines Bären auf umgerechnet mindes-
tens Fr. 8'000.-- belaufen (vgl. Urteil SK.2019.25 E. 2.6.1.3). Entsprechend be-
zifferte sie auch den Wert des vom Beschuldigten bezogenen Vorteils, was letzt-
lich als Grundlage für die Berechnung der Ersatzforderung diente. Dieses Vorge-
hen erweist sich in Bezug auf die Ermittlung des effektiven Vorteils jedoch als
problematisch. Zwar bewegen sich die Kosten für eine 9 - 15-tägige Jagdreise in
- 22 -
Kamtschatka mit 5 - 10 Jagdtagen gemäss diversen Katalogangeboten zwischen
ca. € 7.350.-- und € 8'450.--. Jedoch ist darin in der Regel auch ein Anteil von
€ 3'500.-- bis € 4'000.- für die Trophäe (Hirschgeweih, Bärenfell etc. mit fachmän-
nischer Behandlung, Transport, Zollformalitäten etc.) eingerechnet. Im Preis in-
begriffen sind meist auch ein professioneller Guide und/oder Dolmetscher (vgl.
dazu z.B. http://www.schneider-jagdreisen.de/JAGD-IN-RUSSLAND/BAeREN-
JAGD-AUF-KAMTSCHATKA). Der Beschuldigte schilderte glaubhaft, dass er bei
der Bärenjagd keine Trophäe erhielt bzw. mit nach Hause nahm (vgl. TPF pag.
6.731.041 Rz. 1 ff.; CAR pag. 8.401.009 Rz. 44; 8.401.011 Rz. 1). Auch hätte er
aufgrund seiner exzellenten Russischkenntnisse sicherlich keinen Dolmetscher
benötigt. Der Katalogpreis (gemäss Vorinstanz mindestens Fr. 8'000.--) für tou-
ristische Jagdreisen dieser Art kann hier nur schon deshalb nicht tel quel als Wert
der einwöchigen Jagdferienwoche in Kamtschatka übernommen werden.
1.6.2.3 Wie vom Beschuldigten wiederholt und glaubhaft geschildert, ging er anlässlich
der telefonischen Einladung von D.† bzw. im Moment seiner Zusage davon aus,
dass diese Jagdferienwoche irgendwo im Umkreis von 200 - 300 km zu Moskau
stattfinden würde. Glaubhaft sind auch seine Aussagen, wonach er sich nicht
darauf eingelassen hätte, wenn er um die Destination Kamtschatka gewusst
hätte und er erst am Flughafen Sheremetyevo kurz vor der Weiterreise davon
erfuhr (vgl. TPF pag. 6.731.021 Ziff. 37 f. und 42 f. sowie CAR pag. 8.401.007
Ziff. 13 ff. [vgl. oben E. II. 1.5.9]). Es ist durchaus nachvollziehbar, dass eine
Verweigerung der Weiterreise nach Kamtschatka in diesem Moment zwar theore-
tisch möglich, jedoch praktisch unrealistisch und kaum im Sinne der Beziehungs-
pflege zwischen BA und RGST gewesen wäre (vgl. CAR pag. 8.401.009 Rz. 1 - 19).
Die zusätzliche (Teil-)Entscheidung des Beschuldigten in Sheremetyevo betref-
fend Weiterreise nach Kamtschatka ist ihm deshalb zu seinen Gunsten straf-
rechtlich nicht anzurechnen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass
die Vorinstanz die in Russland erfolgte Annahme der Einladung zu den übrigen
Reisen (Jagdwochenenden in Jaroslav) als (gemäss russischem Recht) nicht
strafbare Auslandtaten wertete, was schliesslich zu entsprechenden Freisprü-
chen führte (vgl. SK.2019.25 E. 2.5 - 2.5.5). Diese bilden jedoch aufgrund des
Prinzips des Verschlechterungsverbots (vgl. oben E. I. 2) nicht Gegenstand des
vorliegenden Berufungsverfahrens. Bei der Prüfung der Tatbestandsmässigkeit
ist zu Gunsten des Beschuldigten somit generell vom Wert einer Woche Jagdfe-
rien im Umkreis von 200 - 300 km zu Moskau (wie der Beschuldigte sie sich bei
der Annahme des Angebots in der Schweiz vorgestellt hatte) auszugehen.
1.6.2.4 Eine einwöchige Jagdreise im Umfeld von Moskau stellt eindeutig einen «Vorteil»
im Sinne von Art. 322sexies StGB dar. Zwar ist es möglich, dass die den Gastgebern
(die sich ohnehin während einer Woche auf die Jagd begeben hätten und mögli-
- 23 -
cherweise den Inhaber des Jagdresorts persönlich kannten bzw. die Anlage kos-
tenlos benutzen durften) für die Unterbringung/Verpflegung/Jagdaktivität des Be-
schuldigten zusätzlich entstandenen Kosten (wie von ihm geltend gemacht, vgl.
CAR pag. 8.401.007 Rz. 24 - 34; 8.401.016 Rz. 12 f.) Fr. 200.-- nicht übersteigen.
Entscheidend ist hier jedoch, was der Beschuldigte als Privatperson für das ent-
sprechende Jagderlebnis von einer Woche mit Unterkunft/Verpflegung/Jagdakti-
vität (nota bene in einem Resort im Umkreis von 200 - 300 km zu Moskau) hätte
bezahlen müssen. Dass diese Kosten Fr. 200.-- klar übersteigen, ist offensicht-
lich. Dies war auch dem Beschuldigten klar. So sagte er gerade selber aus, dass
er zwecks «Kompensation» Geschenke von grösserem Wert (drei Whiskyfla-
schen à insgesamt Fr. 360.-- und Schokolade) mitnahm, während ihm seine
Gastgeber natürlich viel mehr angeboten hätten (vgl. CAR pag. 8.401.007 Rz. 34 ff.,
39 und 44; 8.401.020 Rz. 42 - 46). Damit ist das Tatbestandsmerkmal des «Vor-
teils» erfüllt, wobei dabei von einem Fr. 200.-- klar übersteigenden Wert auszu-
gehen ist.
1.6.3 Tatbestandsmerkmal der «Ungebührlichkeit» des Vorteils (Art. 322sexies StGB)
1.6.3.1 Der Beschuldigte bestreitet die Ungebührlichkeit dieses Vorteils (vgl. CAR pag.
8.300.020 ff.). In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob er zur Annahme
dieser Einladung zu den Jagdferien berechtigt war. Da die Einladung nicht in einem
rein privaten Rahmen erfolgte, sondern durch eine Person, mit welcher er beruflich
zu tun hatte, und er während der Ferienwoche, wie geplant, mit D.† auch heikle
geschäftliche Belange besprach (vgl. unten E. II 1.6.4.1), sind hier die bundes-
personalrechtlichen Vorschriften, namentlich Art. 21 Abs. 3 Bundespersonalge-
setz (BPG; SR 172.220.1) sowie Art. 93 und 93a Bundespersonalverordnung
(BPV; SR 172.220.111.3) zu beachten. Demnach dürfen Bundesbeamte keine
Geschenke annehmen, deren Wert Fr. 200.-- übersteigt und bei denen es sich
nicht um sozial übliche Vorteile handelt. Sie müssen, sofern eine Ablehnung aus
Höflichkeitsgründen nicht in Frage kommt und die Annahme im Gesamtinteresse
des Bundes liegt, diese der zuständigen Dienststelle abliefern (Art. 93 Abs. 1 und
3 BPV). Einladungen ins Ausland sind abzulehnen, ausser wenn eine schriftliche
Bewilligung der Vorgesetzten vorliegt (Art. 93a Abs. 1 BPV).
Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Vorschriften für den Beschuldigten
vorliegend keine Gültigkeit haben sollten. Bei der Einladung zu einer Woche
Jagdferien in einem Resort im Umkreis von 200 - 300 km zu Moskau handelt es
sich eindeutig nicht um einen sozial üblichen Vorteil. Dass der Beschuldigte nach
eigenen Aussagen keinen Zugang zum Intranet der BA hatte (vgl. TPF pag.
6.731.040 Rz. 24), vermag daran nichts zu ändern. Gerade für einen Korrupti-
onsspezialisten wie den Beschuldigten stellt die Kenntnis der entsprechenden
gesetzlichen Bestimmungen eine Selbstverständlichkeit dar. So bezeichnete er
sich selbst als «Mister Korruption». Er rieche die Korruption, er habe 20 Jahre in
- 24 -
der Korruption rumgebadet (TPF pag. 6.731.007 Rz. 25 f.; vgl. CAR pag. 8.401.015
Rz. 47; 016 Rz. 1; 022 Rz. 41 ff.; 023 Rz. 1 ff.). Auch die Unterzeichnung der Anti-
Korruptions-Charta / Amtsverschwiegenheitserklärung vom 28. Mai 1999 mit dem
Wortlaut «Ich bestätige, dass ich die Weisung vom 12.4.99 betreffend die An-
nahme von Geschenken und Einladungen (vgl. Beilage) zur Kenntnis genommen
habe und mich daran halten werde» (vgl. CAR pag. 8-401.006 Rz. 35 ff.) durch
den Beschuldigten zeigt, dass er eine diesbezügliche Sensibilisierung erfahren
hatte. Schliesslich bestätigte er mit seinen Aussagen vor Berufungsgericht sein
Bewusstsein betreffend den Grenzbetrag von Fr. 200.-- für die Annahme von Ge-
schenken ausdrücklich (vgl. CAR pag. 8.401.007 Rz. 1 ff. und 34 [Thema «Kom-
pensation mit Alkoholika und Schokolade»]). Schliesslich stellt eine Woche Jagd-
ferien grundsätzlich keinen sozial üblichen Vorteil dar, selbst wenn deren Wert
Fr. 200.-- nicht übersteigen würde. Es handelt sich vorliegend offensichtlich nicht
um einen erlaubten geringfügigen, sozial üblichen Vorteil nach Art. 322decies
Abs. 1 lit. b StGB.
1.6.3.2 Die Jagdferienwoche war aufgrund fehlender schriftlicher Erlaubnis des bzw. der
Vorgesetzten (vgl. Art. 93a Abs. 1 BPV) auch nicht im Sinne von Art. 322decies Abs. 1
lit. a StGB dienstrechtlich erlaubt, womit der Beschuldigte sich grundsätzlich wi-
derrechtlich verhielt. Daran vermögen auch die problematischen organisatori-
schen Gegebenheiten, welchen der Beschuldigte im Spannungsfeld zwischen
BKP/BA ausgesetzt war, und das fehlende Pflichtenheft bei der Arbeit für die BA
nichts zu ändern. Auch wenn im Rahmen seiner beruflichen Funktion eine Pflege
der Beziehungen zur RGST von der BA bis zu einem gewissen Grad gewünscht
und gefördert wurde, konnte dies in Anbetracht der gesamten Umstände – ent-
gegen der Auffassung des Beschuldigten (PN S. 25, CAR pag. 8.300.25) – nicht
zu einem «Globalauftrag» führen, der eine schriftliche Einwilligung des bzw. der
Vorgesetzten des Beschuldigten (I. [BKP]; C. [BA]) für diese Jagdferien überflüs-
sig gemacht hätte. Der Beschuldigte behauptet selbst nicht, dass bezüglich die-
ser Jagdferienwoche eine explizite mündliche Einwilligung des bzw. der Vorge-
setzten vorlag. Selbst wenn – wie vom Beschuldigten behauptet (vgl. CAR pag.
8.401.018 Rz. 33 - 37; 019 Rz. 10 - 26) – bei früherer Gelegenheit Staatsanwalt
C. dem Beschuldigten die Teilnahme an den Jagdwochenenden explizit (oder
implizit) erlaubt bzw. nicht verboten haben sollte (vgl. dazu oben E. II. 1.5.2 und
1.5.4), vermag dies die vorliegende Einschätzung nicht zu ändern. Die beiden
fraglichen Wochenenden schlossen an offizielle Delegationsbesuche in Russ-
land an und dauerten jeweils nur zwei Tage. Der Beschuldigte durfte und konnte
daraus kein Einverständnis seiner Vorgesetzten für eine ganze Ferienwoche, die
losgelöst von einem offiziellen Aufenthalt in Russland stattfand, ableiten. Diesbe-
züglich sei nochmals erwähnt, dass sich die Berufungskammer nicht mit der
Rechtmässigkeit der Teilnahme an den beiden vorangegangenen Jagdwochen-
enden zu befassen hatte.
- 25 -
1.6.3.3. Schliesslich vermag auch die Argumentation des Beschuldigten, wonach ihn die
international übliche, auch zwischen der Schweiz und Russland praktizierte
«Justizdiplomatie» mit den dazugehörigen Ausflügen für Delegationsmitglieder
von der Einholung einer schriftlichen Bewilligung bei den Vorgesetzten entbun-
den hätte (PN S. 22, CAR pag. 8.300.022), nicht zu überzeugen. Zwar darf davon
ausgegangen werden, dass in der Vergangenheit bei Schweiz-Besuchen inter-
nationaler Delegationen Gruppenausflüge mit den Besuchern an spezielle/se-
henswerte Orte (Fischen am Murtensee, Ausflug mit einem «Superpuma» nach
Zermatt, Fahrten auf dem Vierwaldstättersee, etc.) dazugehörten, wie dies um-
gekehrt auch die Mitglieder der Schweizer Delegationen bei Dienstreisen nach
Russland (z.B. Ausflug auf den Baikalsee, Flug mit einem russischen Staatsjet,
etc.) erfahren durften. Die vorliegend zu beurteilenden, vom Beschuldigten in
Russland verbrachten Jagdferien erfolgten jedoch klar ausserhalb einer (den ent-
scheidungsbefugten Vorgesetzten bei der BA/BKP bekannten) offiziellen Dele-
gationsreise – bzw. gemäss Betonung des Beschuldigten gerade auf privater Ba-
sis (PN S. 22, CAR pag. 8.300.022) – womit dieser Anknüpfungspunkt ebenfalls
entfällt. Entsprechend ist das Tatbestandselement der Ungebührlichkeit des Vor-
teils erfüllt.
1.6.4 Tatbestandsmerkmal «im Hinblick auf die Amtsführung» (Art. 322sexies StGB)
1.6.4.1 Der Beschuldigte bestreitet, dass ihm der Vorteil im Hinblick auf die Amtsführung
angeboten/gewährt worden sei bzw. dass dieser geeignet gewesen sei, auf seine
Amtsführung einzuwirken. Schliesslich habe er keine Entscheidungskompeten-
zen gehabt. Er habe sich um die Beziehungspflege gekümmert und bei russi-
schen Verfahren betreffend geostrategisch-interkulturelle Belange als Berater
mitgewirkt (vgl. TPF pag. 6.720.008 und CAR pag. 8.300.017 ff.). Was er dabei
für D.† hätte tun können, sei nicht vorstellbar und theoretisch unmöglich (vgl. CAR
pag. 8.401.015 Rz. 27 - 30). In diesem Zusammenhang ist auf die grundsätzli-
chen rechtlichen Ausführungen (oben E. II. 1.2.3) und konkret auf obige Ausfüh-
rungen in E. II. 1.6.1 zum Tatbestandsmerkmal des «Beamten» zu verweisen.
So war der Beschuldigte als langjähriger, erfahrener, qualifizierter geostrate-
gisch-kultureller Berater und Übersetzer im Bereich Rechtshilfe Schweiz/ Russ-
land und wichtige Referenz für die jeweiligen Entscheidträger bei der BA und
nahm trotz formell tiefer hierarchischer Funktion faktisch eine Schlüsselposition
ein. Dies zeigen beispielsweise seine Aussagen vor Berufungsgericht hinsichtlich
der Einvernahme von Ex-Nationalrat Q. im Zusammenhang mit der Angelegenheit
Y./Z., zu deren Vorbereitung er die Jagdferienwoche mit D.† genutzt hatte. So sei
er im September 2015 anlässlich der von der RGST organisierten Rechtshilfeein-
vernahmen erstmals mit diesem Fallkomplex in Kontakt gekommen. Er habe aber
rasch gemerkt, dass Geldwäscherei in diesem Fall mangels Paper-Trail nicht be-
weisbar sei. Daher hätte das Verfahren seines Erachtens so rasch als möglich
eingestellt werden müssen. Sein Chef C. habe dies aus Angst vor der Reaktion
- 26 -
von Z. jedoch nicht tun wollen. Um ihm den Entscheid zu erleichtern, habe er ex-
Nationalrat Q. einvernehmen wollen, der den offiziellen Bericht zuhanden des
EGMR redigiert hatte. Dieser Bericht werde in der Öffentlichkeit zu Unrecht als
«die absolute Wahrheit» dargestellt, enthalte jedoch nur die Version Z. Er habe Q.
anlässlich der Einvernahme 25 Mal gefragt, ob er das Dossier gesehen/verifiziert
habe, was dieser 25 Mal verneint habe. Es sei ihm (dem Beschuldigten) darum
gegangen, diesen Bericht zu «demaskieren» bzw. «desautorisieren», da die Wahr-
heit weder in diesem Bericht noch in der Version Z. enthalten sei. Er habe ex-
Nationalrat Q. dann mit den russischen Originalen des Berichts konfrontiert, was
die Aufgabe eines Ermittlers sei (vgl. CAR pag. 8.401.011 Ziff. 15 ff. und 8.401.012
f. Ziff. 39 ff.). Der Beschuldigte, der der RGST gemäss Rechtshilfeantwort vom
2. März 2018 seit Beginn als Kontaktperson vorgestellt worden war (vgl. BA pag.
18-01-0027; 0033), hatte somit selbst ohne eigene formelle Entscheidungskom-
petenzen einen massgeblichen, zumindest indirekten oder vorbereitenden Ein-
fluss auf den Verlauf und das Ergebnis der besagten Rechtshilfeverfahren. Zu-
dem wäre, wie bereits erwähnt, eine mögliche Einflussnahme auf das Verfahren
auch in der Funktion als inoffizieller Übersetzer/Dolmetscher nicht ausgeschlos-
sen gewesen (vgl. dazu oben E. 1.6.1.1).
1.6.4.2 Dies machte den Beschuldigten unabhängig von seinen Absichten (unfreiwillig)
zur potenziellen Zielscheibe für «Anfütterungsversuche» seitens russischer
Rechtshilfefunktionäre. Diese hätten künftig verfahrensmässig potenziell von ei-
nem Wohlwollen des Beschuldigten profitieren können, beispielsweise durch ent-
sprechende Einflussnahme bis hin zur Verhinderung/Einstellung eines Rechts-
hilfeverfahrens. Kommt hinzu, dass bereits im Zeitpunkt der besagten Jagdferi-
enwoche klar war, dass der Beschuldigte und D.† in den kommenden Monaten
berufliche Berührungspunkte haben würden. So reiste der Beschuldigte denn
auch im Dezember 2016 nochmals nach Moskau und stand mit D.† in dessen
offizieller Funktion in Kontakt. Die Vorteilsannahme war daher geeignet, die künf-
tige Ausübung der amtlichen Funktion des Beschuldigten zu beeinflussen. Das
Gericht impliziert jedoch in keiner Weise, dass der Beschuldigte eine solche Ein-
flussnahme jemals tatsächlich in Betracht gezogen hätte. Der Zweck des relativ
neuen Tatbestands der Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB) und auch des spie-
gelbildlichen Tatbestands der Vorteilsgewährung (Art. 322quinquies StGB) ist, den
strafrechtlichen Schutz gegen mögliche Bestechung bzw. Korruption zeitlich vor-
zuverlegen und damit zu verstärken. Dass den Beschuldigten mit D.† auch eine
persönliche Beziehung verband, dürfte die Problematik, potenziell Zielscheibe für
«Anfütterungsversuche» geworden zu sein, noch zusätzlich begünstigt haben.
Entsprechend ist auch das objektive Tatbestandsmerkmal «im Hinblick auf die
Amtsführung» erfüllt.
- 27 -
1.7 Subjektiver Tatbestand / Verbotsirrtum
1.7.1 Der Beschuldigte war sich bewusst, dass es sich bei der von ihm angenommenen
Jagdferienwoche um einen Vorteil handelte, dessen Wert, selbst wenn die Jagdfe-
rienwoche gemäss seiner ursprünglichen Vorstellung im Umkreis von 200 - 300
km zu Moskau stattgefunden hätte, Fr. 200.-- klar übersteigt. Dies wird insbeson-
dere daran ersichtlich, dass er entsprechende Geschenke als Kompensation mit-
nahm (vgl. CAR pag. 8.401.007 Rz. 34 ff. und 44 f.; 8.401.020 Rz. 39, 42 - 46;
vgl. oben E. II. 1.6.2.4). Er wusste insbesondere um den Grenzbetrag von Fr. 200.--
bzw. die Ungebührlichkeit der Überschreitung desselben bei der Annahme von
Geschenken/Einladungen (vgl. CAR pag. 8.401.007 Rz. 1 ff. und 34; vgl. oben E.
II. 1.6.3.1). Auch wusste er, dass eine solche Ferienwoche kein sozial übliches
Geschenk war. Er wollte während der Jagdferienwoche heikle geschäftliche Be-
lange mit D.† besprechen und seine Beziehung mit diesem pflegen, was er dann
auch getan hat (vgl. CAR pag. 8.401.011 Rz. 15 ff. und 8.401.012; vgl. oben E.
II. 1.6.4.1). Selbst wenn Staatsanwalt C. für die beiden im Anschluss an Dienstreisen
in Russland vom Beschuldigten 2014/2015 absolvierten Jagdwochenenden eine
Bewilligung erteilt oder diese geduldet haben sollte (vgl. oben E. II. 1.5.2 und 1.5.4),
konnte der Beschuldigte daraus keine implizite Bewilligung für die besagte Woche
Jagdferien ableiten (vgl. oben II. 1.6.3.2). Bei der Annahme der Einladung zu be-
sagter Jagdferienwoche handelte der Beschuldigte in Bezug auf die objektiven Tat-
bestandselemente somit mindestens eventualvorsätzlich (d.h. die Verwirklichung
des objektiven Tatbestands in Kauf nehmend), womit der Tatbestand der Vorteils-
annahme (Art. 322sexies StGB) auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist.
1.7.2 Der Beschuldigte hatte offenbar kein Unrechtsbewusstsein. So sprach er gegen-
über den Mitarbeitern der BA und BKP offen von seinen Jagdwochenenden und
auch der Jagdferienwoche in Kamtschatka (vgl. dazu die Zeugenaussagen von
C. [TPF pag .6.761.19 f. und 23], E. [CAR pag. 8.602.008 Rz. 12 ff.] und I. [CAR
pag. 8.603.10]). Der von der Vorinstanz angenommene Verbotsirrtum (Art. 21
StGB) ist entsprechend zu bestätigen. Dieser wäre – entgegen der Auffassung
des Beschuldigten (CAR pag. 8.300.024) – jedoch vermeidbar gewesen. Der Be-
schuldigte war sich – wie erwähnt – insbesondere der Existenz einer geldwerten
Limite im Zusammenhang mit der Annahme von Geschenken/Einladungen sehr
wohl bewusst (vgl. oben E. II. 1.6.3.1). Er hätte Zweifel haben, sich erkundigen und
insbesondere Rücksprache mit seinen Vorgesetzten nehmen können und müssen.
Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte über eine grosse Erfahrung und Sensi-
bilität betreffend Korruption verfügte (vgl. CAR pag. 8.401.022 unten / 023 oben).
Für Auslandsreisen hätte er dienstrechtlich ohnehin eine schriftliche Bewilligung
benötigt (Art. 93a Abs. 1 BPV). Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festge-
halten (vgl. Urteil SK.2019.25 E. 2.6.3.1 - 2.6.3.3), wäre der Rechtsirrtum somit
vermeidbar gewesen (Art. 21 StGB Satz 2 StGB).
- 28 -
1.8 Fazit
Aufgrund des Gesagten ist der Tatbestand der Vorteilsannahme gemäss
Art. 322sexies StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Insbeson-
dere verfügte der Beschuldigte – entgegen seiner Auffassung (CAR pag.
8.300.025) – in Bezug auf die einwöchige Jagdferienwoche in Russland nicht
über eine Einwilligung seiner Vorgesetzten; die nötige schriftliche Bewilligung
dafür (Art. 93a Abs. 1 BPV) lag ohnehin nicht vor. Entsprechend hat sich der
Beschuldigte im Zusammenhang mit der Annahme der Einladung zur Jagdferi-
enwoche in Kamtschatka der Vorteilsannahme schuldig gemacht.
2. Strafzumessung
2.1 Nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch wird beurteilt, wer nach dessen In-
krafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht (vgl. Art. 1 Abs. 1 StGB). Hat
der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes be-
gangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwen-
den, wenn es für ihn das mildere ist (lex mitior, vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). Beim
Vergleich der Schwere der Strafnormen ist nach der «konkreten Methode» eine
umfassende Beurteilung des Sachverhalts nach altem und neuem Recht vorzu-
nehmen. Es kommt darauf an, welches der beiden Rechte für den Täter im Hin-
blick auf die zu beurteilende Tat vorteilhafter ist. Grundsätzlich ist nur ein Gesetz
anzuwenden – Kombinationen sind unzulässig (vgl. TRECHSEL/VEST, Schweizeri-
sches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl 2017, Art. 2 StGB N. 11, mit
Hinweisen). In Bezug auf die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts ergibt
ein Vergleich der zu prüfenden bzw. (potenziell) relevanten Normen des Schwei-
zerischen Strafgesetzbuches (im Wesentlichen sind dies die Art. 12 Abs. 1 und
2, 21, 34, 42, 44, 47, 48 lit. a Ziff. 1, 48a, 50, 54, 110 Abs. 3, 322sexies, 322decies
und 366 Abs. 2 lit. a; vgl. oben E. II. 1.6 - 1.8 und unten E. II. 2.2 - 2.6), unter
Berücksichtigung des Verbots der reformatio in peius (vgl. oben E. I. 2), dass die
per 1. Januar 2018 in Kraft getretene Änderung des Sanktionenrechts für den Be-
schuldigten insgesamt nicht milder ist als das im Tatzeitpunkt geltende Recht. So-
mit ist nach Art. 2 Abs. 2 StGB das alte, im Tatzeitpunkt vom August 2016 geltende
Recht, d.h. das Strafgesetzbuch gemäss Stand vom 1. Juli 2016 anzuwenden
(nachfolgend: aStGB).
2.2 Die von Art. 322sexies aStGB vorgesehenen Sanktionen sind Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB).
Der abstrakte Strafrahmen gemäss Art. 322sexies aStGB erstreckt sich damit
grundsätzlich von Geldstrafe von einem Tagessatz (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB)
bis zu Freiheitsstrafe von drei Jahren. Aufgrund des Verbots der reformatio in
peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) darf die von der Vorinstanz gewählte Strafart (Geld-
- 29 -
strafe) indes nicht durch eine schärfere bzw. belastendere Strafart (Freiheits-
strafe) ersetzt und die auferlegte Strafe (Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr.
150.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren; Urteil SK.2019.35
Dispositivziffer 2) nicht erhöht werden. Der effektiv anwendbare Strafrahmen er-
streckt sich damit vorliegend von einer Geldstrafe von einem Tagessatz bis zu
einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 150.--, bedingt vollziehbar bei einer
Probezeit von 2 Jahren.
2.3 Innerhalb des festgelegten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem
Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen
Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs.1
aStGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung
des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg-
gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach
den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver-
letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 aStGB). Ist der Täter durch die unmittelbaren
Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so
sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das
Gericht oder einer Bestrafung ab (Art. a54 StGB). Bei der Anwendung von Art. 54
aStGB steht den zuständigen Behörden ein weiter Ermessensspielraum zur Ver-
fügung (RIKLIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2018, Art. 54 StGB N. 49).
2.4 Betreffend Tatkomponenten wirkt sich leicht negativ aus, dass der Beschuldigte
über langjährige Erfahrung als Ermittler verfügt. Der vorliegende Verstoss gegen
die Rechtsordnung war grundsätzlich geeignet, das Vertrauen der Bürger in
staatliche Institutionen in gewissem Masse zu beeinträchtigen. Dagegen sind
verschiedene Faktoren deutlich positiv bzw. relativierend zu berücksichtigen: Der
Beschuldigte war im Spannungsfeld BKP/BA problematischen organisatorischen
Gegebenheiten ausgesetzt (unklare Funktion/Verantwortlichkeiten/Vorgesetzten-
struktur, kein Pflichtenheft bei der BA; vgl. Entscheid der BKP betreffend Res-
sourcenanfrage der BA vom 22. April 2013, BA pag. 13-01-0027 und CAR pag.
8.602.007 Rz. 42 ff.; 8.602.008 Rz. 43 f.). Er beabsichtigte mit der Annahme der
Jagferienwoche die Beschleunigung der Entscheidungen in einem Rechtshilfe-
verfahren und die Pflege der Beziehung zu D.†. Er ging deshalb davon aus, dass
die Teilnahme an der Jagdferienwoche im Interesse seines Arbeitgebers bzw.
der Schweizer Strafverfolgung liege und glaubte an die Rechtmässigkeit seines
Tuns. Der vermeidbare Rechtsirrtum wirkt sich gemäss Art. 21 Satz 2 aStGB straf-
mildernd aus. Der Beschuldigte handelte überdies aus einem überdurchschnittli-
chen Engagement für seinen Arbeitgeber heraus (vgl. TPF pag. 6.762.013 Rz. 16
ff.; 6.762.017 Rz. 3 f.; 6.762.025 Rz. 2; CAR pag. 8.602.001 Rz. 42 ff.). Er handelte
gesamthaft betrachtet aus achtenswerten Beweggründen, indem er die Verfahren
- 30 -
mit Russland-Bezug voranbringen wollte – was sich ebenfalls strafmildernd aus-
wirkt (Art. 48 lit. a Ziff. 1 aStGB). Dabei spielte seine berufliche und persönliche
Beziehung zu D.† eine zentrale Rolle (vgl. oben E. II. 1.6.4.2). All diese Aspekte
relativieren das Verschulden des Beschuldigten zusätzlich.
2.5 Betreffend Täterkomponenten ist dem Beschuldigten positiv anzurechnen, dass
er sich während des ganzen Strafverfahrens sehr kooperativ verhielt, betreffend
sein Verhalten geständig war und damit überhaupt die Abklärung des Sachver-
halts ermöglichte. Dazu kommen die lange Dauer des Strafverfahrens bzw. die
nicht ideale Beweiserhebung und Bestimmung der die Untersuchung führenden
Person. Schliesslich hat sich von den ursprünglich schwerwiegenden zahlreichen
Vorwürfen gemäss Strafanzeige nur ein Auffangtatbestand (Art. 322sexies aStGB)
als erfüllt erwiesen. All dies wirkt sich strafmildernd aus. Das Verschulden des
Beschuldigten wiegt demnach sehr leicht.
2.6 Der Beschuldigte ist als langjähriger, kompetenter und engagierter Mitarbeiter
der BKP bzw. BA, trotz sehr geringem Verschulden, in beruflicher, existenzieller
und persönlicher Hinsicht durch die Folgen seiner Tat sehr schwer betroffen. Als
60-jähriger unterstützungspflichtiger Familienvater dreier Kinder (zwei erwach-
sene Kinder in Ausbildung und ein Kleinkind) musste er sich aufgrund seiner seit
September 2017 andauernden Arbeitslosigkeit (seit August 2019 ausgesteuert)
bei seinem Bruder finanziell verschulden (vgl. CAR pag. 1.100.023 f.; 8.401.002
Rz. 23 - 004 Rz. 2; Urteil SK.2019.25 E. 3.4.2). Besonders hervorzuheben ist auch
die grossflächige, persönlich belastende Medienberichterstattung im In- und Aus-
land, welcher der Beschuldigte und seine Familie über längere Zeit ausgesetzt
waren. Aufgrund der schweren persönlichen Betroffenheit des Beschuldigten
durch die unmittelbaren Tatfolgen und im Hinblick auf die Erleichterung seiner
beruflichen Wiedereingliederung erweist es sich vorliegend als gerechtfertigt, im
Sinne von Art. 54 aStGB von einer Bestrafung abzusehen, womit auch ein Ein-
trag ins Strafregister entfällt (Art. 366 Abs. 2 lit. a aStGB e contrario).
3. Beschlagnahme
Der Beschuldigte beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. Juni
2020 die Herausgabe sämtlicher beschlagnahmter Gegenstände, soweit er der
wirtschaftlich Berechtigte sei (vgl. CAR pag. 8.300.027 / 033 Ziffer V. 1; oben
Sachverhalt B.4 Ziffer V. 1).
Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20
Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungser-
klärung ein. Sie hat darin anzugeben: a. ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur
in Teilen anficht; b. welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie ver-
langt; und c. welche Beweisanträge sie stellt (Art. 399 Abs. 3 StPO). Nach Ablauf
der gesetzlichen Frist von 20 Tagen ist eine Ausdehnung des Berufungsantrags
- 31 -
auf bisher nicht angefochtene Teile des Urteils nicht mehr möglich (EUGSTER,
Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 399 StPO N. 3 und 6). Wer nur Teile des
Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche
Teile sich die Berufung beschränkt, worunter gemäss lit. e. «die Nebenfolgen des
Urteils» zählen (vgl. Art. 399 Abs. 4 StPO). Dabei handelt es sich namentlich um
Entscheide über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte (Art. 69 ff.
aStGB; EUGSTER, a.a.O., Art. 399 StPO N. 12).
Der erwähnte Antrag auf Herausgabe sämtlicher beschlagnahmter Gegenstände
erfolgte nicht mit der Berufungserklärung vom 14. Oktober 2019, sondern erst
anlässlich der Berufungsverhandlung und damit klar verspätet (Art. 399 Abs. 3
i.V.m. Abs. 4 lit. e StPO), weshalb auf ihn nicht einzutreten ist.
4. Ersatzforderung
4.1 Die Vorinstanz ging von einem Wert des vom Beschuldigten deliktisch bezoge-
nen Vorteils von mindestens Fr. 8'000.-- aus. Unter Berücksichtigung der schwie-
rigen persönlichen Situation und ungewissen Zukunftsperspektiven des Beschul-
digten wurde jedoch davon abgesehen, den Gegenwert in vollem Umfang abzu-
schöpfen und die Ersatzforderung auf Fr. 5'000.-- reduziert (Urteil SK.2019.35
E. 5.2, mit Verweis auf E. 2.6.1.3 und 3.4.2). Der Beschuldigte beantragte an-
lässlich der Berufungsverhandlung das Absehen von der Festsetzung einer Er-
satzforderung (CAR pag. 8.200.007; 8.300.027 f.; 033).
4.2 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straf-
tat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen
oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 aStGB). Lässt
sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unver-
hältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen (Art. 70
Abs. 5 aStGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht
mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in
gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 Teilsätze 1 und 2 aStGB). Das Gericht kann von
einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich
uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich be-
hindern würde (Art. 71 Abs. 2 aStGB).
4.3 Der deliktisch erlangte Vermögensvorteil (eine Woche Jagdferien im Umkreis von
200 - 300 km zu Moskau) ist vorliegend wertmässig nicht konkret greifbar. Da im
Sinne von Art. 54 aStGB von einer Bestrafung des Beschuldigten abgesehen
wird (vgl. oben E. II. 2.6), ist jedoch gemäss Art. 71 Abs. 2 aStGB konsequenter-
weise und mit analoger Begründung auch auf die Erhebung einer Ersatzforde-
rung zu verzichten.
- 32 -
5. Kosten und Entschädigungen / Genugtuung
5.1 Gesetzliche Grundlagen
5.1.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird
(Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Par-
teien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1
StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet
sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428
Abs. 3 StPO).
5.1.2 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah-
renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche
Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu-
ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang
und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der
Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reg-
lement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigun-
gen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebühren-
rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a)
Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73
Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR).
5.1.3 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1
BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im
Vorverfahren von der BKP und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren
von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der
Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von
der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs.
2 BStKR). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, na-
mentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbei-
ständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Port, Tele-
fonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 Abs. 3 BStKR). Die Ausla-
gen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten
Beträgen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR).
5.1.4 Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen
beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegen-
den Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO sind die
Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar
(Art. 10 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen
Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Tele-
fonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und
- 33 -
ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung be-
messen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken
(Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze auf-
grund der tatsächlichen Kosten vergütet (vgl. Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentli-
chen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne
Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf-
und der Berufungskammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und
Wartezeit (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012
E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1).
5.2 Verfahrenskosten
5.2.1 Die Rechtsmittelinstanz fällt vorliegend einen neuen Entscheid, weshalb sie darin
auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung befindet (Art. 428
Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte wird in drei von vier Sachverhaltskomplexen frei-
gesprochen, weshalb entsprechend ¾ der Verfahrenskosten bis zum Abschluss
des erstinstanzlichen Verfahrens zu Lasten des Staates gehen (vgl. Art. 426 Abs.
1 Satz 1 StPO e contrario). Gemäss Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs
wurden die Verfahrenskosten von Fr. 6'100.-- (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.--)
dem Beschuldigten auferlegt. Diese Ziffer ist somit insofern anzupassen, als diese
Verfahrenskosten neu im Umfang von Fr. 1‘525.-- (¼) dem Beschuldigten auferlegt
und im Restbetrag von Fr. 4‘575.-- (¾) vom Staat getragen werden.
5.2.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen vorliegend aus einer Gerichtsge-
bühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze auf Fr. 5’000.-- (inkl. Auslagen; vgl.
Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR)
festgelegt wird. Der erstinstanzliche teilweise Schuldspruch wird bestätigt. Im Ge-
gensatz zur Vorinstanz wird jedoch von einer Bestrafung und der Erhebung einer
Ersatzforderung abgesehen. Gesamthaft betrachtet obsiegt der Beschuldigte da-
mit im Berufungsverfahren gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu rund ¾. Die Gerichts-
gebühr von Fr. 5'000.-- ist ausgangsgemäss vom Beschuldigten im Umfang von
Fr. 1'250.-- (¼) und im Restbetrag von Fr. 3’750.-- (¾) durch den Staat zu tragen.
5.3 Entschädigungen / Genugtuung
5.3.1 Zum Antrag des Beschuldigten Ziffer II. 1 vom 2. Juni 2020 (ihm sei infolge erst-
und oberinstanzlichen Freispruchs eine Entschädigung auszurichten für Er-
werbseinbussen in der Höhe von CHF 193’399.30 für die Zeitdauer ab Septem-
ber 2017 bis und mit September 2020 (Voruntersuchung, erstinstanzliches und
oberinstanzliches Verfahren inkl. Übergangsfrist bis Ende September 2020) zzgl.
Verzugszins zu 5% seit wann rechtens; vgl. oben Sachverhalt B.4; CAR pag.
8.200.006; 8.300.032):
- 34 -
5.3.1.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das
Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung der wirt-
schaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafver-
fahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss dieser Bestimmung
werden Lohn- und Erwerbseinbussen entschädigt, die wegen Freiheitsentzuges
oder der Beteiligung an den Verfahrenshandlungen erlitten wurden, wie etwa
auch die durch das Verfahren verursachten Reisekosten. Grundsätzlich werden
alle wirtschaftlichen Einbussen, d.h. der gesamte Verdienstausfall während der
gesamten Verfahrensdauer (inkl. polizeilicher Ermittlung) aus selbständiger
und/oder unselbständiger Erwerbstätigkeit ersetzt. Auch zu entschädigen sind
Stellenverlust, entgangene künftige Lohnaufbesserungen, Krankheit, eingetre-
tene Arbeitsunfähigkeit und Karriereschäden aufgrund des Strafverfahrens. Es
sind nur Schäden zu ersetzen, die kausal durch das Wirken der Strafverfolgungs-
organe verursacht wurden (vgl. WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, 2. Aufl.
2014, Art. 429 StPO N 23 f.).
5.3.1.2 Vorliegend wird der Beschuldigte zwar teilweise freigesprochen (vgl. oben Sach-
verhalt lit. A.2 und A.4; E. II. 1.8, 2.6 und 5.2.1 f.). Jedoch bestätigte das Bundes-
gericht mit Urteil 8C_194/2018 vom 5. Juli 2018 die Rechtmässigkeit der vom
fedpol am 20. April 2017 ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses
mit dem Beschuldigten per 31. August 2017 sowie das Nichtbestehen eines An-
spruchs auf Entschädigung (auch nicht in der Höhe eines Jahreslohns) oder Wei-
terbeschäftigung (vgl. E. 7.5 des besagten Urteils; Personaldossier des Beschul-
digten [nachfolgend: PD], TPF pag. 6.262.1.003 und 009). Zur Begründung wur-
den schwerwiegende Verletzungen der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten
durch den Beschuldigten erwähnt, nicht aber das vorliegende Strafverfahren. Vor
diesem Hintergrund ist der im vorliegenden Berufungsverfahren gestellte Antrag
des Beschuldigten Ziffer II. 1 vom 2. Juni 2020 betreffend Entschädigung für Er-
werbseinbussen abzuweisen.
5.3.2 Zum Antrag des Beschuldigten Ziffer II. 2 vom 2. Juni 2020 (ihm sei infolge erst-
und oberinstanzlichen Freispruchs eine Entschädigung auszurichten für Aufwen-
dungen im erstinstanzlichen Strafverfahren (Reisekosten/Hotelübernachtung) in
der Höhe von CHF 334.00 zzgl. Verzugszins zu 5% seit wann rechtens; vgl. oben,
Sachverhalt B.4; CAR pag. 8.200.007; 8.300.033):
Der Beschuldigte wurde in drei von vier Sachverhaltskomplexen freigesprochen,
was einem Obsiegen im Umfang von ¾ gleichkommt (vgl. oben E. II. 5.2.1 f.). Ent-
sprechend werden ihm die Kosten für die Reise und Hotelübernachtung im erstin-
stanzlichen Strafverfahren im Umfang von Fr. 250.50 (¾ von Fr. 334.--) entschä-
digt (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO).
- 35 -
5.3.3 Zum Antrag des Beschuldigten Ziffer II. 3 vom 2. Juni 2020 (ihm sei infolge erst-
und oberinstanzlichen Freispruchs eine Entschädigung auszurichten für Aufwen-
dungen im Berufungsverfahren (Reisekosten/Hotelübernachtungen) in der Höhe
von CHF 480.00 zzgl. Verzugszins zu 5% seit wann rechtens; vgl. oben Sach-
verhalt B.4; CAR pag. 8.200.007; 8.300.033, ergänzt durch die E-Mail von RA
Nellen an die Vorsitzende vom 3. Juni 2020 [vgl. CAR pag. 8.300.039 f.]):
5.3.3.1 Dem Beschuldigten, der im Berufungsverfahren zu ¾ obsiegt (vgl. oben E. II.
5.2.2), sind die wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus seiner notwendigen Be-
teiligung am Berufungsverfahren entstanden, gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO
grundsätzlich im Umfang von ¾ zu entschädigen. Im Einzelnen ergibt sich somit
Folgendes:
5.3.3.2 Es sind nur die anteilsmässigen Kosten von ¾ für eine Übernachtung (statt wie
beantragt zwei) in Bellinzona zu vergüten. Der Beginn der Berufungsverhandlung
vom 2. Juni 2020 wurde aus Rücksicht auf sämtliche am Verhandlungstag aus
Bern anreisenden Verfahrensbeteiligten auf 10:45 Uhr verschoben (CAR pag.
8.200.002), weshalb sich eine Anreise am Vorabend als unnötig erweist und die
entsprechende erste Hotelübernachtung nicht entschädigt wird.
5.3.3.3 Die Kosten der ersten Bahnreise Bern - Bellinzona retour werden ausgangsge-
mäss zu ¾ vergütet. Die Kosten der zweiten Bahnreise Bern - Bellinzona retour
werden, da der Beschuldigte infolge verschobener mündlicher Urteilseröffnung
(5. statt 3. Juni 2020) erneut anreisen musste, im vollen Umfang erstattet.
5.3.3.4 Dem Beschuldigten wird somit gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO eine anteils-
mässige Entschädigung von insgesamt Fr. 444.-- ausgerichtet (¾ der Kosten
von 1 Übernachtung à Fr. 144.-- = Fr. 108.--; ¾ der Kosten von 1 x Bern - Bel-
linzona retour à Fr. 192.-- = Fr. 144.--; sowie die vollen Kosten von 1 x Bern - Bel-
linzona retour [5. Juni 2020] = Fr. 192.--).
5.3.4 Zum Antrag des Beschuldigten Ziffer II. 4 vom 2. Juni 2020 (ihm sei infolge erst-
und oberinstanzlichen Freispruchs eine Genugtuung auszurichten in der Höhe
von CHF 10’000.00 zzgl. Verzugszins zu 5% seit wann rechtens; vgl. oben Sach-
verhalt B.4; CAR pag. 8.200.007; 8.300.033):
5.3.4.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das
Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für beson-
ders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei
Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c SPO). Diese bezweckt einen Ausgleich für
die erlittene Unbill. Vorausgesetzt ist, dass eine besonders schwere Verletzung
der persönlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR vorliegt.
- 36 -
Mithin muss eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen, damit eine Genug-
tuung zugesprochen werden kann. Als Beispiele können neben der ungerecht-
fertigten Untersuchungs- und Sicherheitshaft die publik gewordene Hausdurchsu-
chung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine breite Darlegung in den Medien
genannt werden, wie auch allfällige Probleme im Familien- und Beziehungsleben
durch die Strafuntersuchung oder persönlichkeitsverletzende Äusserungen von
Strafbehörden. Für eine Genugtuung nicht genügen sollen die mit jedem Strafver-
fahren einhergehenden psychischen Belastungen sowie die geringfügige Bloss-
stellung und Demütigung nach aussen (vgl. WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 429
StPO N. 26, 27 und 27b).
5.3.4.2 Die vom Beschuldigte diesbezüglich geltend gemachten Umstände (grosses öf-
fentliches Interesse, konstante Medienberichterstattung, lange Verfahrensdauer,
Verfahrensfehler der BA [PN, S. 31, CAR pag. 8.300.031]) genügen als Voraus-
setzungen für die Zusprechung einer Genugtuung für erlittene seelische Unbill
nicht. Vorliegend erfolgt in einem von vier Sachverhaltskomplexen ein Schuld-
spruch. Die Belastung/Verletzung der persönlichen Verhältnisse war nicht ausrei-
chend schwer und wurde überdies bereits im Zusammenhang mit der Strafzumes-
sung (Absehen von einer Bestrafung gemäss Art. 54 aStGB) und dem Verzicht auf
die Auferlegung einer Ersatzforderung (vgl. oben E. II. 2.6 und 4.4) hinreichend
berücksichtigt. Der Antrag des Beschuldigten Ziffer II. 4 vom 2. Juni 2020 ist dem-
gemäss abzuweisen.
5.3.5 Zum Antrag des Beschuldigten Ziffer II. 5 vom 2. Juni 2020 (ihm sei infolge erst-
und oberinstanzlichen Freispruchs eine Entschädigung auszurichten für Anwalts-
kosten in der Höhe von CHF 6’563.43 für Anwaltsaufwand vor 07. September
2018 (Teileinstellung) sowie CHF 24’390.98 gemäss (angepasster) Honorarnote
von Rechtsanwalt Nellen vom 04. Juni 2019 bis und mit erstinstanzlicher Haupt-
verhandlung; vgl. oben Sachverhalt B.4; CAR pag. 8.200.007; 8.300.033):
Der Beschuldigte wird vorliegend in drei von vier Sachverhaltskomplexen freigespro-
chen (vgl. oben Sachverhalt lit. A.4; E. II. 1.8, 2.6 und 5.2.1 f.). Mit Strafbefehl/Tei-
leinstellungsverfügung der BA vom 11. Januar 2019 war die Untersuchung gegen
den Beschuldigten bezüglich Amtsanmassung (Art. 287 StGB), Amtsmissbrauch
(Art. 312 StGB) und Sich bestechen lassens (Art. 322quater StGB) eingestellt worden,
nachdem betreffend die angezeigte Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB) kein
Strafverfahren eröffnet worden war (vgl. TPF pag. 6.100.004 - 010). Der vorliegende
Fall liegt im ordentlichen Schwierigkeitsbereich ohne aussergewöhnliche Komplexi-
tät, weshalb gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO die anwaltlichen Aufwendungen des
Beschuldigten im Rahmen der angemessenen Ausübung seiner Verfahrensrechte
im erwähnten Zeitraum zum gerichtsüblichen Tarif (anwaltliche Arbeitszeit: Fr. 230.-- /
h; anwaltliche Reisezeit: Fr. 200.--; Arbeitszeit Anwaltspraktikant Fr. 100.-- / h; vgl.
oben E. II. 5.1.4) im Umfang von ¾ entschädigt werden.
- 37 -
Die nachfolgende Berechnung erfolgt gestützt auf ein Telefonat des Gerichts-
schreibers mit RA Nellen vom 4. Juni 2020, in dem Letzterer betreffend den vor-
liegenden Antrag auf den Strafbefehl / die Teileinstellungsverfügung der BA vom
11. Januar 2019 (TPF pag. 6.100.004 ff.) verwies. Der Beschuldigte macht vor-
liegend insofern eine Entschädigung in Höhe von Fr. 6'563.43 geltend (Antrag
Ziffer 5 vom 2. Juni 2020). Aus diesem Antrag ergibt sich, dass er bzw. RA Nellen
offenbar davon ausgeht, gestützt auf die rechtskräftige Ziffer 7 der Teileinstel-
lungsverfügung der BA vom 11. Januar 2019 (TPF pag. 6.100.010) bereits mit
Fr. 13'921.42 entschädigt worden zu sein. Wie sich nachträglich (anlässlich der
Urteilsredaktion) herausstellte, trifft diese Annahme indes nicht zu. Eine Anfrage
bei der BA ergab, dass der Betrag von Fr. 13'921.42 noch nicht ausbezahlt wur-
de, obwohl dieser dem Beschuldigten zweifellos zusteht. Der Klarheit halber wird
deshalb im Urteilsdispositiv des begründeten Urteils eine zusätzliche Ziffer IV. 6.
eingefügt, wonach dem Beschuldigten infolge Rechtskraft von Ziffer 7 des Straf-
befehls (Teileinstellungsverfügung) der BA vom 11. Januar 2019 (TPF pag.
6.100.010) eine Entschädigung von Fr. 13'921.45 ausgerichtet wird.
5.3.5.1 «Anwaltsaufwand vor 7. September 2018»
Wie erwähnt, wird insofern eine Entschädigung in Höhe von Fr. 6'563.43 geltend
gemacht (Antrag Ziffer 5 vom 2. Juni 2020).
a) Erste Honorarnote von RA Nellen vom 7.9.2018 (BA pag. 16-01-0118 - 0121):
42.23 h à Fr. 230.-- / h Fr. 9'712.90
3.89 h à Fr. 100.-- / h Fr. 389.--
Fr. 10'101.90
Auslagen Fr. 99.--
Fr. 10'200.90
8 % MWST auf Fr. 10'200.90 Fr. 816.10
Fr. 11'017.00
b) Zweite Honorarnote von RA Nellen vom 7.9.2018 (BA pag. 16-01-0122 - 0125):
28.78 h à Fr. 230.-- / h Fr. 6'619.40
3.70 h à Fr. 100.-- / h Fr. 370.--
Fr. 6'989.40
Auslagen Fr. 189.--
Fr. 7'178.40
7.7 % MWST auf Fr. 7'178.40 Fr. 552.75
Fr. 7'731.15
c) Honorarnote von RA Landmann (BA pag. 16-01-0126):
7.50 h à Fr. 230.-- / h Fr. 1'725.--
- 38 -
Auslagen Fr. 65.30
Fr. 1'790.30
7.7 % MWST auf Fr. 1'790.30 Fr. 137.85
Fr. 1'928.15
d) Schlussrechnung betreffend «Anwaltsaufwand vor 7. September 2018»
(a) Fr. 11'017.00 + (b) Fr. 7'731.15 + (c) Fr. 1'928.15 = Fr. 20'676.30
Fr. 20'676.30 – Fr. 13'921.42 (gemäss Annahme des Beschuldigten bzw. von RA
Nellen wurde dieser Betrag bereits ausbezahlt; vgl. oben E. II. 5.3.5 Abs. 3 bzw. Straf-
befehl/Teileinstellungsverfügung der BA vom 11. Januar 2019, Ziffer 7; TPF pag.
6.100.010) = Fr. 6'754.90
¾ von Fr. 6'754.90 = Fr. 5'066.20
5.3.5.2 Anwaltsaufwand nach dem 7. September 2018 bis und mit erstinstanzlicher HV
Beantragt wird gemäss Antrag Ziffer 5 des Beschuldigten vom 2. Juni 2020 (CAR
pag. 8.200.007) bzw. gemäss (angepasster) Honorarnote von Rechtsanwalt Nel-
len vom 4. Juni 2019 (TPF pag. 6.821.005) für diesen Zeitraum eine Entschä-
digung von Fr. 24'390.98, was nachfolgend zu überprüfen ist.
a) Anwaltsaufwand gemäss angepasster Honorarnote vom 4. Juni 2019
- Fr. 24'390.98 (an der Berufungsverhandlung vom 2. Juni 2020 beantragte
Summe) – Fr. 24'080.27 (beantragte Summe gemäss TPF pag. 6.821.005)
= Fr. 310.71
- Fr. 310.71: Fr. 230.-- / h = 1.35 h (= vom Beschuldigten ungefähr zusätzlich
geltend gemachter anwaltlicher Aufwand)
- 84.17 h (TPF pag. 6.821.005) + 1.35 h = 85.52 h (= gesamte Dauer des
Anwaltsaufwands von RA Nellen)
- 85.52 h – 7 h (Reisezeit von RA Nellen, TPF pag. 6.821.004) = 78.52 h
gewöhnliche Arbeitszeit von RA Nellen
Daraus ergibt sich folgende Aufgliederung der Arbeitszeiten (vgl. oben E. II.
5.3.5 Abs. 2):
78.52 h x Fr. 230.-- / h Fr.18'059.60
7 h x Fr. 200.-- / h (Reiseweg) Fr. 1'400.--
2.37 h x Fr. 100.-- / h (Praktikant) Fr. 237.--
Fr. 19'696.60
Auslagen Fr. 852.--
Fr. 20'548.60
7.7 % MWST auf Fr. 20'548.60 Fr. 1'582.25
Fr. 22'130.85
- 39 -
b) Schlussrechnung betreffend Anwaltsaufwand von RA Nellen (inkl. Aufwand
Praktikant) nach dem 7. September 2018 bis und mit erstinstanzlicher HV
¾ von Fr. 22'130.85 = Fr. 16'598.15
5.3.5.3 Gesamtrechnung zum Antrag des Beschuldigten Ziffer I. 5 vom 2. Juni 2020
Fr. 5'066.20 (oben E. 5.3.5.1) + Fr. 16'598.15 (oben E. 5.3.5.2) = Fr. 21'664.35
Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen für die angemessene Aus-
übung seiner Verfahrensrechte im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfah-
ren gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine anteilsmässige Entschädigung von
insgesamt Fr. 21'664.35 ausgerichtet.
5.3.6 Zum Antrag des Beschuldigten Ziffer II. 6 vom 2. Juni 2020 (ihm sei infolge erst-
und oberinstanzlichen Freispruchs eine Entschädigung auszurichten für Anwalts-
kosten in der Höhe von CHF 16’160.80 für oberinstanzlichen Anwaltsaufwand
gemäss Honorarnote von Rechtsanwalt Nellen vom 02. Juni 2020 [nachfolgend:
Honorarnote]; CAR pag. 8.200.007; 8.300.033, 035 ff.), ergänzt durch die E-Mail
von RA Nellen an die Vorsitzende vom 3. Juni 2020 (CAR pag. 8.300.039 f.):
Gesamthaft betrachtet obsiegt der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren zu
¾ (vgl. oben E. II. 5.2.2), weshalb seine anwaltlichen Aufwendungen im Rahmen
der angemessenen Ausübung seiner Verfahrensrechte im erwähnten Zeitraum
zum gerichtsüblichen Tarif (vgl. oben E. 5.3.5 Abs. 2) im Umfang von ¾ entschä-
digt werden. Die Aufwendungen, welche dem erbetenen Verteidiger im Zusam-
menhang mit der Verschiebung der Urteilseröffnung entstanden sind, werden
zum gerichtsüblichen Tarif vollumfänglich entschädigt. Die Berechnung ergibt im
Einzelnen Folgendes:
5.3.6.1 Ausgangspunkt der Berechnung sind die geltend gemachten 55.90 h = Gesamt-
aufwand von RA Nellen gemäss Honorarnote vom 2. Juni 2020 (CAR pag.
8.300.035 ff.).
- 55.90 h + 4.5 h (zusätzlicher Aufwand aufgrund längerer Berufungsverhand-
lung, vgl. E-Mail, CAR pag. 8.300.040) = 60.40 h
- 60.40 h – Reisezeit von 3.25 h (CAR pag. 8.300.037) = 57.15 h gewöhnliche
Arbeitszeit von RA Nellen
- 57.15 h x Fr. 230.-- / h Fr. 13'144.50
- Reisezeiten: 3.25 h (CAR pag. 8.300.037; recte: 6.5 h, die Rückreise nach
Bern wurde in der Honorarnote versehentlich nicht aufgeführt)
6.5 h x Fr. 200.-- / h Fr. 1'300.--
Fr. 14'444.50
- 40 -
Die Auslagen betragen gemäss Honorarnote (CAR pag. 8.300.038) Fr. 1'030.40.
Dem Verteidiger sind nur die anteilsmässigen Kosten von ¾ für eine Übernach-
tung à Fr. 180.-- in Bellinzona (statt der beantragten zwei) zu vergüten (vgl. oben
E. II. 5.3.3.2).
Die Auslagen betragen somit Fr. 1'030.40 – Fr. 180.-- Fr. 850.40
Fr. 15'294.90
7.7 % MWST auf Fr. 15'294.90 Fr. 1’177.70
Fr. 16'472.60
¾ von 16'472.60 = Fr. 12'354.45
5.3.6.2 Zusätzliche Auslagen wegen der Verschiebung der Urteilseröffnung (5. statt 3.
Juni 2020), die vollumfänglich entschädigt werden (vgl. E-Mail; CAR pag.
8.300.039 f.):
1 h (Telefonat etc.) x Fr. 230.-- / h Fr. 230.--
6.5 h (Reisezeit 5. Juni 2020) x Fr. 200.-- / h Fr. 1'300.--
Zugbillett 5. Juni 2020 Fr. 336.--
Fr. 1'866.--
7.7 % MWST auf Fr. 1'866.-- Fr. 143.70
Fr. 2'009.70
5.3.6.3 Gesamtrechnung zum Antrag des Beschuldigten Ziffer I. 6 vom 2. Juni 2020
Fr. 12'354.45 (oben E. II. 5.3.6.1) + Fr. 2'009.70 (oben E. II. 5.3.6.2) = Fr. 14'364.15
Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen für die angemessene Aus-
übung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren gemäss Art. 429 Abs. 1
lit. a StPO eine anteilsmässige Entschädigung von insgesamt Fr. 14'364.15
ausgerichtet.
- 41 -
Die Berufungskammer erkennt:
I. Auf die Berufung vom 14. Oktober 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des
Bundesstrafgerichts SK.2019.25 vom 4. Juni 2019 wird eingetreten.
II. Die Berufung vom 14. Oktober 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des
Bundesstrafgerichts SK.2019.25 vom 4. Juni 2019 wird teilweise gutgeheissen.
III. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.25 vom 4. Juni
2019 wird teilweise bestätigt und wie folgt angepasst (nachfolgend in fetter
Schrift):
1. A. wird schuldig gesprochen wegen Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB) im Zusam-
menhang mit der Jagdreise nach Kamtschatka im August 2016.
Im Übrigen wird A. freigesprochen.
2. Von einer Bestrafung wird im Sinne von Art. 54 StGB abgesehen.
3. Von einer Ersatzforderung wird abgesehen.
4. Die sichergestellten Gegenstände Ass.-Nr. 2, 3, 5-11, 105 verbleiben in den Akten.
Allfällige weitere sichergestellte Gegenstände werden den Berechtigten herausge-
geben, sofern dies noch nicht erfolgt ist.
5. Die Verfahrenskosten von Fr. 6'100.-- (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.--) werden
im Umfang von Fr. 1‘525.-- (¼) A. auferlegt. Der Restbetrag von Fr. 4‘575.--
(¾) wird vom Staat getragen.
6. A. wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte eine anteils-
mässige Entschädigung von insgesamt Fr. 21'664.35 ausgerichtet (Entschädi-
gung für Anwaltsaufwand vor dem 7. September 2018: ¾ von Fr. 6'754.90 = Fr.
5'066.20; Entschädigung für Anwaltsaufwand nach dem 7. September 2018 bis
und mit Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts: ¾ von
Fr. 22'130.85 = Fr. 16'598.15).
7. A. wird für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus seiner notwendigen Be-
teiligung am Strafverfahren entstanden sind, eine anteilsmässige Entschädi-
gung von Fr. 250.50 (¾ von Fr. 334.--) ausgerichtet.
- 42 -
IV. Kosten
1. Die Kosten des Berufungsverfahrens (Gerichtsgebühr von Fr. 5’000.--, inkl. Aus-
lagen) sind ausgangsgemäss in einem Umfang von Fr. 1'250.-- (¼) durch A. und
im Restbetrag von Fr. 3’750.-- (¾) durch den Staat zu tragen.
2. A. wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungs-
verfahren eine anteilsmässige Entschädigung von Fr. 14'364.15 ausgerichtet
(¾ von Fr. 16'472.60 = Fr. 12'354.45; plus 100 % von Fr. 2'009.70).
3. A. wird für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus seiner notwendigen Betei-
ligung am Berufungsverfahren entstanden sind, eine anteilsmässige Entschädi-
gung von Fr. 444.-- ausgerichtet (¾ von Fr. 336.-- = Fr. 252.--; plus 100 % von
Fr. 192.--).
4. Der Antrag von A. auf Ausrichtung einer «Entschädigung für Erwerbseinbussen
in der Höhe von Fr. 193'399.30 für die Zeitdauer ab September 2017 bis und mit
September 2020 (Voruntersuchung, erstinstanzliches und oberinstanzliches Ver-
fahren inkl. Übergangsfrist bis Ende September 2020) zzgl. Verzugszins zu 5%
seit wann rechtens» wird abgewiesen.
5. Der Antrag von A. auf Ausrichtung einer «Genugtuung in der Höhe von Fr.
10'000.-- zzgl. Verzugszins seit wann rechtens» wird abgewiesen.
6. A. wird infolge Rechtskraft von Ziffer 7 des Strafbefehls (Teileinstellungsverfü-
gung) der Bundesanwaltschaft vom 11. Januar 2019 eine Entschädigung von Fr.
13'921.45 ausgerichtet.
Im Namen der Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
- 43 -
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
- Bundesanwaltschaft, Herrn Carlo Bulletti, Leitender Staatsanwalt des Bundes, sowie
Frau Simone Meyer-Burger, Staatsanwältin des Bundes
- Herrn Rechtsanwalt Dominic Nellen
Kopie an (brevi manu):
- Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde
in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen
Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bun-
desgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
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