Urteil vom 30. Januar 2020
Berufungskammer
Besetzung Richterinnen Andrea Blum, Vorsitzende,
Beatrice Kolvodouris Janett und Marcia Stucki,
Gerichtsschreiber Franz Aschwanden
Parteien A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Renate
Senn,
Berufungsführerin / Beschuldigte
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch den
Staatsanwalt des Bundes Vincens Nold,
Berufungsgegnerin / Anklagebehörde
und
B., vertreten durch Rechtsanwalt Cédric Sturny,
Berufungsgegnerin / Privatklägerin
Gegenstand
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
(Art. 285 Ziff. 1 StGB)
Berufung (vollumfänglich) vom 1. November 2019
gegen das Urteil der Strafkammer des
Bundesstrafgerichts SK.2019.30 vom 9. Juli 2019
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CA.2019.26
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Sachverhalt:
A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil
A.1 Am 13. Juni 2018 erstatteten die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) und die
Privatklägerin Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte (BA pag. 05-01-0001 - 0020).
A.2 Mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) vom 12. Oktober 2018
wurde die Beschuldigte wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be-
amte (Art. 285 StGB) verurteilt und mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu
je Fr. 1'100.-- (entsprechend Fr. 49'500.--), bedingt erlassen bei einer Probezeit
von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 3'000.00 bestraft (BA 03-01-0001 ff.;
TPF [Strafkammer] pag. 2.100.003 - 005). Dagegen erhob sie am 5. November
2018 fristgerecht Einsprache (TPF pag. 2.100.006).
A.3 Am 9. Mai 2019 übermittelte die BA der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
den Strafbefehl mit den Akten zwecks Durchführung des Hauptverfahrens
(Art. 356 Abs. 1 StPO; TPF pag. 2.100.001 - 002).
A.4 Am 9. Juli 2019 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter
der Strafkammer des Bundesstrafgerichts in Anwesenheit der Beschuldigten und
der Privatklägerin mit ihren jeweiligen Rechtsvertretern statt. Mit Urteil vom 9. Juli
2019, gleichentags mündlich eröffnet und begründet, wurde die Beschuldigte we-
gen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB)
schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 180.--,
bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von
Fr. 750.00 (bei schuldhafter Nichtbezahlung: Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen)
bestraft (TPF pag. 2.720.001 - 008).
A.5 Die Beschuldigte meldete am 18. Juli 2019 bei der Strafkammer des Bundesstraf-
gerichts Berufung an (TPF pag. 2.940.001). Das begründete Urteil wurde am
7. Oktober 2019 an die Parteien versandt und von diesen am 8. Oktober 2019
(BA und Privatklägerin) bzw. 15. Oktober 2019 (Beschuldigte) in Empfang ge-
nommen (vgl. CAR [Berufungskammer] pag. 1.100.032 f.).
B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
B.1 Mit Berufungserklärung vom 1. November 2019 stellte die Beschuldigte folgende
Anträge (CAR pag. 1.100.034 f.):
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1. Das erstinstanzliche Urteil sei aufzuheben.
2. Frau A. sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
3. Auf die Zivilforderungen sei nicht einzutreten.
4. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
5. Frau A. sei für die anwaltlichen Aufwendungen im gesamten Verfahren eine Entschä-
digung zuzusprechen.
B.2 Die BA und die Privatklägerin verzichteten mit Eingaben vom 13. bzw. 25. No-
vember 2019 auf die Beantragung des Nichteintretens und die Erklärung der An-
schlussberufung (CAR pag. 2.100.005 f.).
B.3 Die Verfahrensleitung holte am 4. November 2019 von Amtes wegen einen Aus-
zug aus dem Schweizerischen Strafregister, einen Betreibungsregisterauszug
sowie die letzte Steuererklärung und Veranlagungsverfügung betreffend die Be-
schuldigte ein (CAR pag. 6.301.001 ff.).
B.4 Mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 teilte die BA dem Gericht ihren Verzicht auf
die Teilnahme an der Berufungsverhandlung mit und beantragte die vollumfäng-
liche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils SK.2019.30 vom 9. Juli 2019 (CAR
pag. 2.100.007 f.).
B.5 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 30. Januar 2020, welche in Anwesen-
heit der Beschuldigten und der Privatklägerin, je mit Rechtsvertretung, stattfand,
wurden die Beschuldigte und die Privatklägerin einvernommen. Die Beschuldigte
hielt an den Anträgen gemäss Berufungserklärung vom 1. November 2019 fest
(vgl. CAR pag. 8.200.004). Die Privatklägerin stellte folgende Anträge (CAR pag.
8.200.006 f.):
1. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sei die Beschuldigte A. der Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu
sprechen und angemessen zu bestrafen.
2. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sei die Beschuldigte A. zu verurteilen:
- zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 857.80 an B.;
- zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 300.00 an B.
3. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sei die Beschuldigte A. zu verurteilen, der
Privatklägerin B. für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF
9’028.00 zu bezahlen.
4. Die Beschuldigte A. sei zu verurteilen, der PrivatkIägerin B. in Anwendung von Art.
433 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung in Höhe der anlässlich der Berufungsver-
handlung eingereichten Honorarnote für die notwendigen Aufwendungen im Beru-
fungsverfahren zu bezahlen.
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5. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten sowie jene für das Berufungsverfahren seien
voIIumfänglich der Beschuldigten A. aufzuerlegen.
Mit Einverständnis der anwesenden Parteien (CAR pag. 8.200.011) wurde das
Urteilsdispositiv vom 30. Januar 2020 am 31. Januar 2020 per Post versandt
(CAR pag. 11.100.001 - 008).
Die Berufungskammer erwägt:
I. Formelle Erwägungen
1. Eintreten / Fristen
1.1 Sowohl die Berufungsanmeldung der Beschuldigten vom 18. Juli 2019 als auch
deren Berufungserklärung vom 1. November 2019 erfolgten jeweils unter Fris-
tenwahrung (Art. 399 Abs. 1 - 3 StPO; vgl. TPF pag. 2.720.006 f.; pag. 2.940.001;
CAR pag. 1.100.032 ff.). Die Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkam-
mer des Bundesstrafgerichts SK.2019.30 vom 9. Juli 2019, mit dem das Verfah-
ren ganz abgeschlossen wurde (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Mit diesem Urteil
wurde die Beschuldigte wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be-
amte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geld-
strafe von 45 Tagessätzen à Fr. 180.--, bedingt vollziehbar (Probezeit von 2 Jah-
ren) sowie einer Busse von Fr. 750.-- (bei schuldhafter Nichtbezahlung Ersatz-
freiheitsstrafe von 5 Tagen) bestraft. Ferner wurden der Beschuldigten die Ver-
fahrenskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt und sie wurde verpflichtet, der Privatklä-
gerin eine Parteientschädigung von Fr. 9'028.--, Schadenersatz (Fr. 857.80) und
eine Genugtuung (Fr. 300.--) zu bezahlen.
1.2 Das angeklagte Delikt fällt in die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23 Abs. 1 lit. h
StPO). Die Beschuldigte ist im vorliegenden Strafverfahren durch die vorinstanz-
liche Verurteilung beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren
Aufhebung/Änderung (Art. 104 Abs. 1 lit. b, Art. 111 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1
StPO). Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist in der Besetzung mit
drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung örtlich und
sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 38b
Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehör-
denorganisationsgesetz, StBOG; SR. 173.71]). Sämtliche Voraussetzungen, um
auf die Berufung einzutreten, sind erfüllt. Verfahrenshindernisse liegen keine vor.
Auf die Berufung ist somit einzutreten.
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2. Verfahrensgegenstand und Kognition / Verbot der reformatio in peius
2.1 Die vorliegende Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bun-
desstrafgerichts SK.2019.30 vom 9. Juli 2019. Sie ist vollumfänglich, d.h. das vor-
instanzliche Urteil ist sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt sowie hinsichtlich
der Kosten-/Entschädigungsfolgen und der Zivilforderungen angefochten (vgl. An-
träge oben Sachverhalt B.1).
2.2 Weder die BA noch die Privatklägerschaft haben Anschlussberufung erklärt. So-
mit ist der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO)
nicht nur bezüglich des Strafmasses, sondern auch hinsichtlich der rechtlichen
Qualifikation anwendbar (BGE 139 IV 282 E. 2.3 ff.).
II. Materielle Erwägungen
1. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
1.1. Anklagevorwurf / Standpunkt der Beschuldigten
1.1.1. Der Anklagevorwurf der BA gegenüber der Beschuldigten lautet im Wesentlichen
wie folgt: Sie sei am 14. Februar 2018 mit dem Zug von Baden nach Frick gereist
und von der Privatklägerin als Zugbegleiterin kontrolliert worden. Hierbei habe
die Privatklägerin festgestellt, dass die Beschuldigte über keinen gültigen Fahr-
ausweis verfügt habe, woraufhin es zu einer längeren Diskussion zwischen ihnen
gekommen sei. Als die Privatklägerin der Beschuldigten eine Kopie des Formu-
lars «Fahren ohne gültigen Führerausweis» habe aushändigen wollen, habe die
Beschuldigte sie am linken Handgelenk gepackt. Nachdem sich die Privatkläge-
rin vom Griff der Beschuldigten zu befreien versucht habe, habe Letztere erneut
daran gerissen. In der Folge sei es der Privatklägerin gelungen, sich loszureissen
und aus dem Waggon zur Plattform zu rennen. Dies mit der Absicht, sich in der
Toilette zu verstecken. Die Beschuldigte sei der Privatklägerin gefolgt und habe
sich mehrere Male gegen die WC-Türe geworfen, sodass diese gegen den Rü-
cken der Privatklägerin geschlagen habe und nicht habe geschlossen werden
können. Dies habe bei der Privatklägerin zu ärztlich behandlungsbedürftigen Rü-
ckenschmerzen geführt. Durch den Vorfall sei die Privatklägerin zudem psy-
chisch angeschlagen gewesen, sodass sie ihre Arbeit am fraglichen Tag nicht
mehr habe fortsetzen können und in der Zeit vom 16. Februar bis 4. März 2018
krankgeschrieben gewesen sei (BA pag. 03-01-0001 f.; TPF pag. 2.100.003 f.).
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1.1.2. Die Vorinstanz kam insbesondere gestützt auf die anlässlich der Hauptverhand-
lung vom 9. Juli 2019 sowie die vorangehend durchgeführten Einvernahmen der
Privatklägerin und der Beschuldigten zum Schluss, dass sich die Vorkommnisse
gemäss Schilderung der Privatklägerin bzw. Anklage abgespielt haben. Sie er-
achtet die Schilderungen der Privatklägerin im Ergebnis als wesentlich glaubhaf-
ter als diejenigen der Beschuldigten. Zudem verweist sie auf die genau dokumen-
tierten Rückenverletzungen der Privatklägerin, wobei eine andere Ursache als
das Schlagen der Toilettentür gegen den Rücken der Privatklägerin ausgeschlos-
sen wird (vgl. Urteil SK.2019.30, E. 2.5 - 2.5.3; CAR pag. 1.100.016).
1.1.3. Die Beschuldigte bestreitet den Anklagevorwurf bzw. die Darstellung der Ereig-
nisse durch die Privatklägerin und hält an ihren vor der BA und der Vorinstanz
getätigten Aussagen fest. Sie bestreitet insbesondere, der Privatklägerin ans
Handgelenk gegriffen, diese überhaupt je berührt sowie sich mehrere Male ge-
gen die Toilettentür geworfen zu haben (dazu nachfolgend E. 1.4.3).
1.2. Rechtliches
1.2.1. Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1
StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder
einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ih-
rer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während
einer Amtshandlung tätlich angreift. Als Beamte gelten gemäss Art. 285 Ziff. 1
Abs. 2 StGB auch Angestellte von Eisenbahn-, Personalbeförderungs- und Gü-
tertransportunternehmen, worunter insbesondere Billettkontrolleure bzw. Zugbe-
gleiter von öffentlichen Verkehrsmitteln fallen (vgl. STEFAN HEIMGARTNER, BSK
StGB II, 4. Aufl. 2019, Art. 285 StGB N. 4).
1.2.2. Der Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 umfasst drei Tatbestandsvarianten, nämlich
Hinderung einer Amtshandlung, Nötigung zu einer Amtshandlung und tätliches
Angreifen während einer Amtshandlung. Die Tatbestandsvariante der Hinderung
einer Amtshandlung liegt bereits dann vor, wenn die Amtshandlung in einer Art
und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden
kann. Mithin ist eine Behinderung ausreichend und eine Verhinderung nicht vo-
rausgesetzt. Als Amtshandlung wird jede Handlung innerhalb der Amtsbefug-
nisse des Beamten bzw. der Behörde qualifiziert. Als solche gilt grundsätzlich
jede Betätigung in seiner respektive ihrer öffentlich-rechtlichen Funktion. Der tat-
bestandsmässige Erfolg liegt in der Beeinträchtigung der Amtshandlung durch
die genannten qualifizierten Mittel, also durch Gewalt oder Drohung. Das Tatbe-
standsmerkmal Gewalt ist im gleichen Sinne wie bei der Nötigung auszulegen
und setzt folglich eine physische Einwirkung auf den Amtsträger voraus. Diese
muss indes eine gewisse Intensität aufweisen, um als Gewalt qualifiziert zu
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werden (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 6 f., mit Hinweisen; STEFAN
TRECHSEL/HANS VEST, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 285 StGB N. 2 f.).
Die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs besteht in einer unmittelbaren, auf
den Körper zielenden Aggression. Der tätliche Angriff gemäss Art. 285 Ziff. 1
StGB setzt eine gewisse Intensität voraus, welche jedoch nicht über die Anforde-
rungen an die Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB hinausgeht, denn beide Begriffe
stimmen überein. Ein tätlicher Angriff besteht mithin in einer körperlichen Aggres-
sion im Sinne von Art. 126 StGB. Eine Tätlichkeit liegt vor bei einer das allgemein
übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Ein-
wirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Ge-
sundheit zur Folge hat. Körperliche Schmerzen sind für eine Tätlichkeit nicht vo-
rausgesetzt. Eine Tätlichkeit muss gleichwohl von einer gewissen Intensität sein.
Das Verursachen eines deutlichen Missbehagens genügt. Massgebend sind die
konkreten Umstände des Einzelfalls. Der tätliche Angriff muss sich – im Gegen-
satz zu den anderen beiden Tatbestandsvarianten – nicht gegen die Amtshand-
lung richten, d.h. diese muss nicht gehindert werden (vgl. zum Ganzen die Urteile
des BGer 6B_550/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.2 und 6B_883/2018 vom 18. De-
zember 2018 E. 1.2, je mit weiteren Hinweisen).
1.2.3. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt
(Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der Vorsatz muss sich auch auf die Amtshandlung
beziehen, das heisst der Täter muss um das mögliche Vorliegen einer Amtshand-
lung wissen (vgl. Urteil des BGer 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Bei der
Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung muss die Handlung des
Täters mit Wissen und Willen um die möglicherweise hindernde bzw. nötigende
Wirkung erfolgen und der Täter muss wissen, dass seine Handlungsweise gewalt-
sam oder drohend ist. Bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs muss der
Täter zumindest in Kauf nehmen, dass seine Handlung einem tätlichen Angriff
gleichkommt, wobei kein bestimmter Beweggrund erforderlich ist (vgl. BGE 101 IV
62 E. 2c sowie zum Ganzen HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 23).
1.3. Beweisgrundsätze
1.3.1. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im
erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen des
erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn: a. Beweisvorschriften
verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten
über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz
erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzli-
chen Beweise (Art. 389 StPO). Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung
alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel
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ein, die rechtlich zulässig sind. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der
Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Be-
weis geführt (Art. 139 Abs. 1 und 2 StPO). Art. 139 Abs. 2 StPO schränkt die ge-
richtliche Pflicht zur förmlichen Beweisführung wieder in engen Grenzen ein. Be-
stimmte Tatsachen müssen nicht bewiesen werden oder dürfen bereits vor dem
Verfahren als bewiesen gelten. Art. 139 Abs. 2 StPO erlaubt damit in gewissem
Umfang auch eine antizipierte Beweiswürdigung vor allem aus prozessökonomi-
schen Gründen (SABINE GLEISS, BSK StPO I, 2. Aufl. 2014, Art. 139 StPO N. 31).
1.3.2. Eine unmittelbare Beweisabnahme hat im mündlichen Berufungsverfahren u.a.
zu erfolgen, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfäl-
lung notwendig erscheint (vgl. BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 f., mit Hinweisen), bzw.
wenn sie im Sinne von Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 343 Abs. 3 StPO den Ausgang
des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft
des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner
Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den
unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage
das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt. Das Gericht
verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über ei-
nen Ermessensspielraum (vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.2, mit Hinweisen).
1.4. Beweismittel
1.4.1. Zum Sachverhalt liegen folgende Beweismittel vor: Neben den Aussagen der Be-
schuldigten (BA pag. 13-01-0001 ff.; TPF pag. 2.731.001 ff.; CAR pag. 8.401.001 ff.)
und der Privatklägerin (BA pag. 12-02-0001 ff.; TPF pag. 2.751.001 ff.; CAR pag.
8.501.001 ff.) vor der Polizei/BA, der Vorinstanz sowie im Berufungsverfahren
befinden sich bei den Akten zwei Arztzeugnisse vom 16./23. Februar 2018 sowie
ein ärztlicher Bericht vom 13. März 2018 von Dr. med. C. betreffend die Privat-
klägerin (BA pag. 05-01-0006 ff.). Ausserdem wurden die Auskunftspersonen D.
(Mitreisende; BA pag. 12-01-0001 ff.) und E. (Zugchefin; BA pag. 12-03-0001 ff.)
polizeilich befragt. Letztere wurde zudem von der BA als Zeugin einvernommen
(BA pag. 12-03-0013 ff.). Bei den Akten befindet sich auch eine Notiz von E. vom
15. Februar 2018 betreffend ihre Beobachtungen anlässlich des Vorfalls (Beilage
zur Strafanzeige vom 7. bzw. 13. Juni 2018 [BA pag. 05-01-0005]). Eine erneute
Befragung der genannten Auskunftspersonen respektive Zeugin wurde weder
beantragt noch erweist sie sich als notwendig, weil daraus keine neuen sachdien-
lichen Erkenntnisse zu erwarten wären (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO).
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1.4.2. Aussagen der Privatklägerin
Die Privatklägerin B. sagte anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson vor
der Kantonspolizei Aargau am 27. Juli 2018 im Wesentlichen wie folgt aus: Bei der
Billettkontrolle ab Baden am 14. Februar 2018 habe sie (als Zugbegleiterin) die
Beschuldigte kontrolliert und festgestellt, dass diese über kein gültiges Billett ver-
fügt habe. Bei der entsprechenden Mitteilung an die Beschuldigte habe sie deren
Akzent bemerkt, wie auch deren Verständnisprobleme, sobald es komplex gewor-
den sei. Sie habe deshalb begonnen, mit der Beschuldigten Englisch zu sprechen,
da sie selber sehr gut Englisch spreche. Sie habe jedoch keinen Satz zu Ende
sprechen können, ohne dass die Beschuldigte vehement und laut dazwischen ge-
sprochen habe. Im Verlaufe der Billettkontrolle habe die Beschuldigte begonnen,
sie immer lauter zu beschimpfen und zu bedrohen. Dazwischen sei noch Zugchefin
E. vorbeigekommen und habe gefragt, ob alles in Ordnung sei, was sie selber be-
jaht habe. Die Zugchefin habe sich anschliessend in den vordersten Waggon be-
geben. Als die Privatklägerin der Beschuldigten mit der linken Hand das Formular
«Fahren ohne gültigen Führerausweis» habe aushändigen wollen, habe diese sie
grundlos mit der rechten Hand am linken Handgelenk gepackt. Dies sei ihr unan-
genehm gewesen, da sie sich zwei Tage vorher an dieser Stelle am Backofen ver-
brannt gehabt hätte.
Nachdem sie sich habe losreissen können, habe die Beschuldigte geschrien, dass
sie attackiert werde, woraufhin sie (Privatklägerin) sich entschieden habe, aus dem
Waggon zu rennen und sich in die Toilette zu begeben. Da die Beschuldigte gleich
schnell gewesen sei, sei es ihr aber nicht mehr gelungen, die Toilettentüre zu
schliessen. Die Beschuldigte habe sich dann fünf bis sechs Mal mit voller Wucht
gegen die Toilettentüre und damit gegen ihren Rücken geworfen, während sie (Pri-
vatklägerin) sich mit den Füssen gegen das Lavabo gestützt und mit dem Rücken
versucht habe, die Türe zuzudrücken. Der Beschuldigten sei es dann gelungen,
mit dem Oberkörper halb ins WC hineinzugelangen. Sie habe weiter versucht, die
Türe aufzudrücken und mit der Hand und dem Natel drin herumgeschlagen. Sie
habe gegrunzt und geschrien, dass sie attackiert werde. Sie (Privatklägerin) habe
befürchtet, von der Beschuldigten zusammengeschlagen zu werden, wenn diese
zu nahe an sie herankomme. Plötzlich habe die Beschuldigte jedoch aufgehört und
sie (Privatklägerin) habe endlich die Türe schliessen können. Sie habe nur noch
gezittert und gehört, wie die Beschuldigte draussen panisch zu weinen angefan-
gen habe mit der Behauptung, von ihr (Privatklägerin) angegriffen worden zu
sein. Ihr (Privatklägerin) sei drei oder vier Mal das Handy heruntergefallen, bevor
sie die Zugchefin habe anrufen können mit der Bitte, dass sie rasch kommen
möge. Sie sei so aufgebracht gewesen und erinnere sich nicht mehr genau an
ihre Worte oder ob sie schon geweint habe. Die Zugchefin sei sehr schnell ge-
kommen und habe sie nach dem Öffnen der Toilettentüre dann in den vordersten
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Waggon gebracht, wo sie versucht habe sich zu beruhigen. Die Zugchefin habe
ihr dann gesagt, dass sie den Ehemann der Beschuldigten am Telefon habe,
welcher mit ihr sprechen wolle. Dieser Bitte sei sie nachgekommen. Er sei (im
Gegensatz zur Beschuldigten) sehr ruhig gewesen und habe sich nach den Vor-
kommnissen erkundigt. Sie habe ihn dann über die Situation aufgeklärt. Er sei
cool geblieben und habe gesagt, dass sich der Beizug der Polizei hier nicht als
nötig erweise bzw. dadurch nur unnötige Umtriebe entstünden. Sie habe ihm ge-
antwortet, dass der Beizug der Transportpolizei bei verbalen und körperlichen
Aggressionen üblich sei und sie diesbezüglich keine Entscheidungskompetenz
mehr habe. Daraufhin habe er einfach aufgehängt. Beim Halt in Basel habe die
Transportpolizei die Beschuldigte mitgenommen, um sie zu befragen und ihre
Handtasche zu durchsuchen. Gegenüber der Transportpolizei habe die Beschul-
digte dann behauptet, dass sie (Privatklägerin) ihr den SwissPass weggenommen
hätte, was jedoch nicht stimme. Sie (Privatklägerin) hätte ihr damals alles hingelegt
mit der Bitte, das Formular zu unterzeichnen. Möglicherweise habe sie die Be-
schuldigte beim Versuch, die WC-Türe zuzuhalten, im Thorax-Bereich verletzt. Sie
(Privatklägerin) habe ihre starken Rückenschmerzen erst am nächsten Tag be-
merkt, sei dann jedoch trotzdem zur Arbeit gegangen und habe aufgrund zuneh-
mender Verschlimmerung ihren Chef erst gegen Mittag informiert. Da sie beim Rü-
cken vorbelastet sei, sei sie am nächsten Tag zum Arzt gegangen, worauf sie von
diesem schliesslich krankgeschrieben worden sei (vgl. BA pag. 12-02-003 ff.).
Anlässlich der Einvernahme durch die BA vom 27. Februar 2019 sowie durch die
Vorinstanz vom 9. Juli 2019 bestätigte die Privatklägerin ihre bisherigen Aussa-
gen (BA pag. 12-02-0013 ff., insb. 0015 ff.; sowie TPF pag. 2.751.002 ff.). In Be-
zug auf ihre Vorbelastung im Rückenbereich konkretisierte sie, dass sie sich
1999 bei einem Velounfall Wirbelsäulenfrakturen am 10./11. Brustwirbel zugezo-
gen hatte, was die Beschuldigte aber nicht habe wissen können. Und da sie beim
fraglichen Vorfall die Toilettentüre jedes Mal direkt auf die Wirbelsäule abgekriegt
habe, sei sie aus Angst davor, dass an der Wirbelsäule wieder etwas kaputtgehe,
in Panik geraten (vgl. BA pag. 12-02-0017 Rz. 6 ff. und TPF pag. 2.751.004 Rz.
32 ff.). Dieser Vorfall sei bislang der einzige mit körperlichem Angriff gewesen.
Sie habe in den letzten sechs Jahren insgesamt drei Mal Anzeige wegen Gewalt
und Drohung erstattet, wobei die anderen beiden Fälle mit Verurteilungen bereits
rechtskräftig abgeschlossen seien (vgl. TPF pag. 2.751.008 Rz. 30 ff. und pag.
2.751.009 Rz. 1 ff.).
Vor Berufungsgericht bestätigte die Privatklägerin ihre bisherigen Aussagen (vgl.
CAR pag. 8.501.003 Rz. 4 - 9). Zum Kerngeschehen ergänzte sie insbesondere,
dass sie nach dem Losreissen laut «Stop, you’re hurting me!», «You’re attacking
an official!», «Stop!», «Let go!» gerufen habe, worauf die Beschuldigte sehr laut
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behauptet habe, von ihr (Privatklägerin) angegriffen worden zu sein. Die Beschul-
digte sei ihr unmittelbar, dicht auf den Fersen, aus dem Waggon gefolgt. Weil sich
die Übergangstüren zwischen den Waggons nur langsam öffnen liessen, sei sie
blitzartig rechts ins WC rein, habe jedoch die Tür nicht mehr zugekriegt (vgl. CAR
pag. 8.501.006 Rz. 6 - 20). Sie habe vor lauter Panik das Zeitgefühl verloren und
wisse nicht, wie lange (3, 5 oder 8 Minuten?) sie effektiv im WC eingeschlossen
gewesen sei. Die Beschuldigte habe schliesslich mit dem Versuch, ins WC zu
gelangen aufgehört, als eine andere Person auf die Plattform gekommen sei (vgl.
CAR pag. 8.501.004 Rz. 16).
1.4.3. Aussagen der Beschuldigten
Die Beschuldigte verweigerte anlässlich ihrer ersten polizeilichen Einvernahme
vom 4. Oktober 2018 die Aussage komplett (BA pag. 13-01-0001 ff.). Anlässlich
ihrer Einvernahme durch die BA vom 9. Januar 2019 sagte sie im Wesentlichen
wie folgt aus: Sie sei am 14. Februar 2018 am Nachmittag von Zürich nach Basel
zu einem Vorstellungsgespräch gefahren. Sie habe die Stelle unbedingt haben
wollen und sei deshalb sehr nervös gewesen. Sie habe in der Nacht davor nicht
schlafen können und zuvor tagsüber nichts gegessen. Als sie im Zug begonnen
habe, sich auf das Vorstellungsgespräch vorzubereiten, sei die Privatklägerin
(Billettkontrolleurin) gekommen und habe ihr gesagt, dass sie ein falsches Billett
habe. Sie habe ihr geantwortet, dass sie diesen Zug jeden Tag nehme und noch
kein Zugbegleiter je ein Problem damit gehabt habe. Die Privatklägerin habe
dann ein Formular ausgedruckt und ihr gesagt, dass sie für all diese Tage für
diese Strecke bezahle müsse. Sie (Beschuldigte) habe sich geweigert, das For-
mular zu unterschreiben, da sie nicht gewusst habe, was falsch sei und Angst
gehabt habe, dass die Privatklägerin ihr alle Kosten für den letzten halben Monat
verrechnen würde. Sie sei sehr besorgt gewesen und habe nach dem Formular
gegriffen, um es sich anzusehen. Sie habe die Privatklägerin dabei nicht am
Handgelenk gepackt. Die Privatklägerin sei zurückgewichen und habe ihr gesagt,
dass sie das Formular nicht haben könne und von ihr hören werde. Nachdem
sich die Privatklägerin bereits entfernt gehabt hätte, habe sie das Fehlen ihres
SwissPass bemerkt und sei der Privatklägerin gefolgt, um sich danach zu erkun-
digen. Die Diskussion über den SwissPass habe jedoch nirgends hingeführt.
Deshalb habe sie ihren Mann angerufen, damit dieser mit der Privatklägerin spre-
che. Die Privatklägerin sei jedoch zurückgewichen, als sie ihr das Mobiltelefon
habe geben wollen, woraufhin eine alte Dame dazugekommen sei. Sie (Beschul-
digte) habe sich dann beruhigt und sei mit dieser Dame zurück ins Abteil gegan-
gen. Später sei die Zugchefin gekommen und habe sie informiert, dass die Trans-
portpolizei verständigt worden sei. In Basel habe sie sich dann gegenüber der
Polizei identifizieren müssen. Alles sei ein grosses Missverständnis gewesen, die
Situation sei rasch und unerwartet eskaliert. Sie hätte gar nicht erst aufstehen
- 12 -
und der Privatklägerin folgen sollen. Sie habe die Dinge aus dem Ruder laufen
lassen und dies tue ihr leid. Sie sei schockiert gewesen über die Aussagen der
Privatklägerin. Es tue ihr leid zu hören, dass diese krankgeschrieben gewesen
sei. Sie habe ihr aber weder eine Türe in den Rücken geschlagen noch sie am
Handgelenk gepackt oder sonstwie berührt (vgl. BA pag. 13-01-0018 ff.).
Die Beschuldigte bestätigte anlässlich ihrer Schlusseinvernahme vor der BA vom
2. Mai 2019 sowie anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz vom
9. Juli 2019 im Wesentlichen ihre bisherigen Aussagen (vgl. BA pag. 13-01-0042 ff.;
TPF pag. 2.731.003 ff.). Dies tat sie auch anlässlich der Berufungsverhandlung
(vgl. CAR pag. 8.401.004 Rz. 8 - 13), wobei sie nochmals explizit verneinte, die
Privatklägerin an der Hand berührt, ihr anschliessend aus dem Abteil gefolgt zu
sein, sich gegen die WC-Türe geworfen oder daran geklopft bzw. überhaupt et-
was mit der WC-Tür gemacht zu haben (vgl. CAR pag. 8.401.005 Rz. 17 - 33,
pag. 8.401.006 Rz. 9 - 45).
1.4.4. Aussagen der Auskunftsperson D. (Mitreisende)
D. gab anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 16. Juli 2018 zu Protokoll,
ein Abteil von der Beschuldigten entfernt gesessen zu sein und die Billettkontrolle
mit der entsprechenden Diskussion betreffend Gültigkeit des Billetts und der Es-
kalation selber wahrgenommen zu haben. Die Beschuldigte sei wegen des be-
vorstehenden Job-Interviews nervös gewesen, habe den SwissPass nicht finden
können und sei so laut geworden, dass sich die Privatklägerin zum Telefonieren
auf den Gang hinausbegeben habe. D. sagte, keine Gewalt (u.a. Packen am
Arm), Tätlichkeiten, Drohungen oder Beschimpfungen gesehen zu haben. Sie
könne sich auch nicht erinnern, dass die Beschuldigte «help, she’s attacking me»
gerufen oder das Abteil während der Kontrolle je verlassen hätte. Sie verneinte
auch mitbekommen zu haben, wie die Privatklägerin das Abteil verlassen bzw.
sich aufs WC begeben habe. Sie meinte, dass sie es jedoch mitbekommen hätte,
wenn es zwischen den beiden zu einer Auseinandersetzung gekommen wäre
(BA pag. 12-01-0005 ff.).
1.4.5. Aussagen der Auskunftsperson/Zeugin E. (Zugchefin)
E. machte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 27. Juli 2018 als Aus-
kunftsperson im Wesentlichen folgende Aussagen: Die Privatklägerin habe der
Beschuldigten bei der Billettkontrolle auf Englisch versucht zu erklären, dass ihr
Zugbillett für diese Strecke ungültig sei, wobei ihr Letztere jedoch permanent ins
Wort gefallen sei. Nachdem die Privatklägerin ihr (E.) auf Nachfrage bestätigt
habe, dass alles in Ordnung sei, sei sie in den nächsten Waggon gegangen, um
ihre Kontrolle zu beenden. Die Privatklägerin habe sie dann später angerufen
- 13 -
und ihr weinend gesagt, dass sie von der Beschuldigten angegriffen worden sei
und sich im WC habe einschliessen müssen. Sie (E.) sei zu dieser (abgeschlos-
senen) Toilette gegangen und habe gesehen, wie die Beschuldigte dort mit den
Fäusten wie eine Irre auf die Toilettentüre eingeschlagen habe. Neben der Be-
schuldigten sei noch eine andere Reisende gestanden, welche sie zu beruhigen
versucht habe, unter anderem durch die Aufforderung, sich wieder in den Wag-
gon zu begeben. Die Beschuldigte habe jedoch herumgeschrien und behauptet,
dass sie angegriffen worden sei. Nach erfolgter Rückkehr der Beschuldigten in
ihr Abteil habe sie die Privatklägerin darüber informiert und sie gebeten, aus der
Toilette rauszukommen. Die Privatklägerin habe ihr dann weinend erzählt, dass
sie von der Beschuldigten angegriffen worden sei. Anschliessend sei sie zur Be-
schuldigten gegangen, welche ihr tobend und schreiend erzählt habe, von der
Privatklägerin angegriffen worden zu sein. Die Beschuldigte habe daraufhin ihren
Ehemann angerufen und sie (E.) aufgefordert, mit ihm zu sprechen. Sie habe ihn
dann telefonisch über die Situation informiert, wobei er erstaunlich ruhig geblie-
ben sei. Sie habe das Gefühl, dass er so etwas nicht zum ersten Mal erlebe. Er
habe mit der Privatklägerin sprechen wollen. Die Beschuldige habe sich jedoch
zuerst geweigert, der Privatklägerin ihr Handy zu überreichen, aus Angst vor
Diebstahl oder Beschädigung. Die Privatklägerin habe den Ehemann der Be-
schuldigten schliesslich telefonisch gesprochen und über das Vorgefallene sowie
ihre Absicht zur Erstattung einer Strafanzeige informiert. Währenddessen habe
die Beschuldigte weiter getobt und ihr (E.) Geld hingestreckt. Sie habe auch be-
hauptet, dass ihr SwissPass gestohlen worden sei und sie (E.) mehrfach aufge-
fordert, ihre Handtasche zu durchsuchen (vgl. BA pag. 12-03-0003 f. Frage 9).
Sie selbst habe mit Ausnahme des Einschlagens der Beschuldigten auf die Toi-
lettentür mit entsprechender Gewaltbereitschaft keine Gewalt gesehen (vgl. BA
pag. 12-03-0005 Frage 16).
Anlässlich ihrer Einvernahme als Zeugin durch die BA vom 27. Februar 2019
bestätigte E. ihre bisherigen Aussagen (vgl. BA pag. 12-03-0012 ff.). Präzi-
sierend führte sie dort im Wesentlichen aus, dass sie nach dem Anruf der Privat-
klägerin und ihrer Ankunft bei der Toilette gesehen hab, dass die Beschuldigte
vor der Tür gestanden sei und gegen die Türe «bollet» bzw. mit beiden Fäusten
gegen die Tür gepoltert und «aufmachen!» geschrien habe (BA pag. 12-03-0014
Rz. 18 ff. und pag. 12-03-0019 Rz. 21 ff.).
1.4.6. Arztzeugnisse / ärztlicher Bericht
Gemäss den Arztzeugnissen von Dr. med. C. vom 16./23. Februar 2018 war die
Privatklägerin bis zum 4. März 2018 100 % arbeitsunfähig (BA pag. 05-01-0006
f.). Der ärztliche Bericht vom 13. März 2018 attestiert der Privatklägerin betref-
- 14 -
fend den 16. Februar 2018 im Wesentlichen paravertebrale muskuläre Schmer-
zen an der Brustwirbelsäule beidseits und der Schultermuskulatur, druckdolente
Dornfortsätze (schmerzbedingt kaum beweglich) sowie einen psychischen Aus-
nahmezustand (Schock) mit Weinkrämpfen, Schlaflosigkeit, Unruhe und Angst-
zuständen. Die Konsultation vom 23. Februar 2018 ergab brennende Schmerzen
entlang der Brustwirbelsäule, jedoch ohne Frakturen auf dem Röntgenbild/MRI
und keine Verbesserung des psychischen Zustands (BA pag. 05-01-0008).
1.5. Beweiswürdigung
1.5.1. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche
Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz
verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Bestimmung dient der Prozessökonomie.
Werden jedoch im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht, wel-
che nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, entfällt die Mög-
lichkeit der Verweisung (vgl. NILS STOHNER, BSK StPO I, 2. Aufl. 2014, Art. 82
StPO N 9, mit Hinweisen).
1.5.2. Wie bereits vor der Vorinstanz, sind auch im Berufungsverfahren die Rahmenbe-
dingungen zu den in Frage stehenden Vorkommnissen (Zeit, Fahrstrecke etc.)
sowie die Tatsachen, dass die Beschuldigte kein gültiges Billett besass, was an-
lässlich der Billettkontrolle zu einer lauten Diskussion führte, unbestritten. Mit den
ärztlichen Zeugnissen vom 16./23. Februar 2018 sowie dem ärztlichen Bericht
vom 13. März 2018 von Dr. med. C. sind die Verletzungen der Privatklägerin
dokumentiert bzw. erstellt (vgl. Urteil SK.2019.30, E. 2.4.1 - 1.4.3; CAR pag.
1.100.013 f.). Strittig sind jedoch die der mutmassliche Griff der Beschuldigten
ans Handgelenk der Privatklägerin sowie das mutmassliche Schlagen der WC-
Tür gegen deren Rücken. Die beiden Auskunftspersonen D. und E. haben dies-
bezüglich keine Beobachtungen geschildert. Entsprechend sind nachfolgend die
Aussagen der Beschuldigten und der Privatklägerin im Gesamtkontext zu würdi-
gen.
1.5.3. Die Privatklägerin beschreibt die Dynamik und Eskalation der Ereignisse wäh-
rend der Billettkontrolle eindrücklich und nachvollziehbar, insbesondere die Sze-
nen im WC (Versuch, die WC-Türe von innen mit dem Rücken zuzudrücken mit-
tels Abstützen der Füsse auf dem Lavabo, Moment im geschlossenen WC mit
ihrem Zittern und dem drei- bis viermaligen Fallenlassen des Handys vor dem
Anruf an die Zugchefin) (vgl. BA pag. 12-02-0005 Frage 10; pag. 12-02-0017 Rz.
5 - 23; TPF pag. 2.751.004 Rz 24 - 47, pag. 2.751.005 Rz. 1 - 13; CAR pag.
8.501.004 Rz 19 - 26). Es bestehen keine Anhaltspunkte für unnötige Übertrei-
bungen, eine unrechtmässige Belastung der Beschuldigten oder eine Abspra-
che/Verschwörung der Privatklägerin mit E. Vielmehr nahm sie die Beschuldigte
- 15 -
teilweise sogar in Schutz (Aussage betreffend Verbrennung am Backofen zwei
Tage zuvor [vgl. BA pag. 121-02-0005 Frage 10; pag. 12-02-0016 Rz. 25 f.; TPF
pag. 2.751.004 Rz. 8 f.; CAR pag. 8.501.004 Rz. 13 f.] bzw. ihre medizinische Prä-
disposition im Rückenbereich [vgl. BA 12-02-0006 Frage 10; pag. 12-02-0017 Rz.
7 und 18 f.; TPF pag. 2.751.004 Rz. 34 - 39 und 44; pag. 2.751.006 Rz. 1 und 6 -
8], wovon die Beschuldigte nichts habe wissen können). Sie räumte sogar ein, die
Beschuldigte beim Versuch, die WC-Türe zuzuhalten, möglicherweise im Thorax-
Bereich verletzt zu haben (Prellung/Quetschung des Brustbeins) (BA pag. 12-02-
0006 Frage 10; 12-02-0017 Rz. 9 - 14; TPF pag. 2.751.005 Rz. 1 - 4; CAR pag.
8.501.004 Rz. 25 f.). Der Umstand, dass die Privatklägerin ihre starken Rücken-
schmerzen erst am Folgetag bemerkte, trotzdem zur Arbeit ging bzw. erst am
übernächsten Tag einen Arzt aufsuchte (vgl. BA pag. 12-02-0006 Frage 10; pag.
12-02-0021 Rz. 8 - 18; TPF pag. 2.751.005 Rz. 39 - 47; pag. 2.751.006 Rz. 1
ff.), spricht keineswegs gegen ihre Glaubwürdigkeit. In Übereinstimmung mit der
Vorinstanz (Urteil SK.2019.30, E. 2.4.8) weisen ihre detaillierten Aussagen aus-
geprägte Realkennzeichen auf. Sie sind logisch, authentisch, nachvollziehbar,
insbesondere ihre Schilderung der eigenen psychischen Vorgänge, wie z.B. das
Verspüren von Ausweglosigkeit und aufsteigender Panik. Der Vorwurf der Be-
schuldigten, wonach die Privatklägerin ausweichend und nicht detailgenau ge-
antwortet habe (vgl. CAR pag. 8.300.003 f., 8.200.005 Nr. 2 - 5 und 8.200.006
Nr. 8) geht somit absolut fehl.
1.5.4. Die Schilderungen der Abläufe des Vorfalls durch die Privatklägerin werden in
den wesentlichen Punkten durch diejenigen von E. gestützt (vgl. oben E. 1.4.5).
Insbesondere beschrieben beide den Ehemann der Beschuldigten aufgrund des
Telefonats als sehr ruhig und gelassen, wobei E. gar davon ausging, dass er so
etwas nicht zum ersten Mal erlebe (BA pag. 12-03-0004 Frage 9; BA pag. 12-03-
0015 Rz. 5; BA pag. 12-02-0005 Frage 10). Auch in Bezug auf die Kommunikation
der Beschuldigten ergeben die Aussagen der beiden ein stimmiges Gesamtbild.
Gemäss E. habe die Beschuldigte getobt und geschrien, sodass es kaum aus-
haltbar gewesen sei. Sie erwähnt Geheul, Geschrei und Drama, Gebrüll, Rotz
und Wasser, wie bei einem kleinen trotzigen Kind, das seinen Lolli nicht be-
komme (BA pag. 12-03-0003, 0015 Frage 9 und 0017 Rz. 12 - 14). Gemäss Pri-
vatklägerin sei die Beschuldigte unruhig, hysterisch und kommunikationsunfähig
gewesen, sei sehr schnell sehr laut geworden, wie eine Schallplatte, habe keinen
Moment zuhören können, habe wie ein Maschinengewehr gesprochen (BA pag.
12-02-0004 und 0005, je Frage 10, 0015 Rz. 24 und 27 f.).
1.5.5. Die Beschuldigte macht angebliche chronologische Widersprüche zwischen den
Schilderungen der WC-Szene durch die Privatklägerin und E. geltend. So habe
die Privatklägerin nach eigenen Aussagen E. erst anrufen können, als die Be-
schuldigte «aufgehört habe gegen die Türe zu schlagen». E. wolle jedoch bei
- 16 -
ihrer Ankunft beim WC und somit nach dem Anruf der Privatklägerin gesehen
haben, wie die Beschuldigte wie wild gegen die Türe geschlagen habe. Aufgrund
dieser chronologischen Diskrepanz (Ausgehen von zwei komplett verschiedenen
Abläufen) könne auf diese Aussagen nicht abgestellt werden (vgl. CAR pag.
8.200.009 f.). Diese angebliche Diskrepanz wurde bereits im vorinstanzlichen Ur-
teil thematisiert, jedoch im zeitlichen Kontext von wenigen Minuten in einer un-
übersichtlichen Situation mit aufgebrachten Beteiligten als nicht weiter beachtlich
eingestuft (vgl. Urteil SK.2019.30 E. 2.4.6). Bei näherer Betrachtung der Aussa-
gen der Privatklägerin löst sich dieser angebliche Widerspruch jedoch auf. Ge-
mäss Aussagen der Privatklägerin vom 27. Februar 2019 habe die Beschuldigte
auf einmal «aufgehört» (ohne zu präzisieren womit). Sie (Privatklägerin) habe
dann die Türe schliessen können, dann eine Stimme gehört und geglaubt, es sei
Frau D. (vgl. BA pag. 12-02-0017 Rz. 21 f.). Entgegen der Auffassung der Vo-
rinstanz, wonach die Privatklägerin ihre Vorgesetzte E. erst habe anrufen kön-
nen, als das Poltern aufgehört hatte, bezieht sich das «Aufhören» jedoch nicht
auf das «gegen die Türe poltern», sondern auf das «sich gegen die Türe werfen
mit dem Versuch die Tür aufzudrücken» der Beschuldigten (vgl. BA pag. 12-02-
0005; 0017 Rz. 21 f.). Damit ist nicht ausgeschlossen, dass die Beschuldigte (wie
von E. beschrieben) weiter gegen die Tür polterte, auch als E. bereits beim WC
angekommen war. Dass die Privatklägerin dies in ihren Aussagen so nicht er-
wähnte, steht dazu nicht im Widerspruch. Es wäre auch durchaus nachvollziehbar,
wenn sie ein weitergehendes Poltern in dieser Situation (mehrere Lärmquellen und
eigene grosse Panik, erhöht durch das mehrfache Herunterfallen des Handys beim
Versuch, die Zugchefin anzurufen) gar nicht bewusst wahrgenommen oder sich
später nicht mehr daran erinnert hätte.
1.5.6. Im Übrigen decken sich die Aussagen der Privatklägerin, gemäss welcher es zu
einer körperlichen Einwirkung der Beschuldigten auf sie gekommen sei, mit ihren
ärztlich dokumentierten Verletzungen (vgl. oben E. 1.5.6). Entgegen der Vorbrin-
gen der Beschuldigten (vgl. BA pag. 13-01-0024 Rz. 16 f.) bestehen keine Hin-
weise, wonach diese Verletzungen der Privatklägerin auf andere Weise bzw. spä-
ter entstanden sein könnten als von dieser geschildert.
1.5.7. Die Beschuldigte kritisiert weiter, dass die Vorinstanz den Bericht der Transport-
polizei (TPO-Bericht) (BA pag. 07-01-0004 f.) nicht berücksichtigt bzw. gewürdigt
habe. Daraus gehe hervor, dass nicht habe geklärt werden können, ob es zwi-
schen der Beschuldigten und der Privatklägerin zu Gewalt und Drohungen ge-
kommen sei (Vermerk: 0 Vergehen, 0 Übertretungen) und sich das Zugspersonal
nicht gerade vorbildlich, sondern lehrmeisterlich verhalten habe. Wenn die Pri-
vatklägerin, wie in ihrer Strafanzeige geschildert, nach dem Eintreffen der Trans-
portpolizei wirklich unter Schock gestanden hätte (Zittern, Weinen, Aufgeregtheit,
Unkonzentriertheit), so hätte die TPO dies sicher so festgehalten, was aber nicht
- 17 -
geschehen sei und somit für die Version der Beschuldigten spreche (CAR pag.
8.300.002 f. Ziff. 1.1). Dieser Vorwurf erweist sich aufgrund der geringen Aussage-
kraft des TPO-Berichts jedoch als unbegründet. Dieser stellt eine Art Journalein-
trag über Datum, Ort und Grund des TPO-Einsatzes dar, welcher den Stand der
Dinge beim Eintreffen der TPO kurz festhält («14.02.2018 13:16, Aggression, Ge-
walt und Drohung gegen Beamte, Basel»). Aus ihm geht nicht hervor, ob bzw. in
welchem Umfang die TPO die Beteiligten befragte bzw. welche Erhebungen ge-
macht wurden. Er enthält auch keine Informationen zum Kerngeschehen. Die Er-
stattung der Strafanzeige sowie die Einvernahmen der Beteiligten fanden denn
auch erst später statt. Vor diesem Hintergrund kann – entgegen der Auffassung
der Beschuldigten – aus dem Vermerk im TPO-Bericht «Anzahl Beschuldigte 0»
und «Anzahl Tatbestände 0 Vergehen, 0 Übertretungen» nichts Wesentliches abge-
leitet werden, auch nicht zu Gunsten der Beschuldigten. Vor diesem Hintergrund ist
die Nichterwähnung des TPO-Berichts durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden.
1.5.8. Die Beschuldigte rügt sodann, dass die Vorinstanz die zeitliche Verzögerung von
3,5 Monaten seit dem Vorfall bis zur Erstattung der Strafanzeige durch die Pri-
vatklägerin zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Dies bedeute, dass sie selber
unsicher gewesen sei, ob sie den Vorfall tatsächlich melden wolle bzw. ob er sich
wirklich so abgespielt habe (CAR pag. 8.300.004 Ziff. 1.2; pag. 8.200.005 Ziff. 1).
Auch dieser Vorwurf überzeugt nicht. So hatte die Privatklägerin erklärt, sie habe
anfänglich keine Anzeige machen wollen, mit dem Zweck, sich abzugrenzen. Je-
doch sei die Rechtsabteilung auf sie zugekommen mit der Bitte, es sich zu über-
legen. Nach zwei oder drei Wochen Bedenkzeit habe sie sich dann schliesslich
für eine Anzeige entschieden, auch aus Solidarität mit den Arbeitskollegen (BA
pag. 12-02-0006 Frage 10). Diese Haltung der Privatklägerin ist durchaus nach-
vollziehbar. In einem Grossunternehmen wie der SBB nehmen interne Abläufe
(Information der zuständigen Stellen) eine gewisse Zeit in Anspruch. Der Zeit-
punkt der Anzeigeerstattung bzw. die erwähnte zeitliche Verzögerung beein-
trächtigt die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin nicht.
1.5.9. Die Beschuldigte kritisiert ausserdem die vorinstanzliche Würdigung der Aussa-
gen von D. als kurz und spärlich mit oftmaligen Erinnerungslücken bzw. dass
diese zur Klärung der Frage nach einem Griff ans Handgelenk oder ein Schlagen
der Toilettentüre gegen den Rücken der Privatklägerin angeblich nichts beizutra-
gen vermöchten (Urteil SK.2019.30 E. 2.4.5; CAR pag. 2.930.016). So seien die
Aussagen von D. kurz und klar, eindeutig, prägnant, qualitativ hochwertig und
voller Realkennzeichen. Ihre Aussage «von dem weiss ich nichts oder nichts
mehr» deute beispielsweise im Zusammenhang mit der Frage, ob sie gesehen
habe, wie die Kontrolleurin am Arm gepackt worden sei, nicht auf eine Erinne-
rungslücke hin, sondern sei vielmehr so zu verstehen, dass sie eben kein Packen
am Arm gesehen habe (CAR pag. 8.300.005 f.).
- 18 -
Diese Einschätzung der Beschuldigten beruht auf einer selektiven und unvoll-
ständigen Wiedergabe der Aussagen von D. D. antwortete anlässlich ihrer Befra-
gung tatsächlich auffallend oft, dass sie sich nicht erinnern könne (vgl. oben E.
1.4.4 sowie BA pag. 12-01-0006 f. Fragen 13-15, 17 f., 21, 23 und 25). Dies ist
insofern nachvollziehbar, als ihre Einvernahme erst gut fünf Monate nach dem
Vorfall erfolgte. Besonderen Anlass zur kritischen Betrachtung geben jedoch fol-
gende Antworten von D.: Auf die Frage, ob sie festgestellt habe, dass die Be-
schuldigte das Abteil jemals verlassen habe, antwortete sie erst «ich kann mich
nicht erinnern» bzw. «nein, also in Basel ist sie dann ausgestiegen» (BA pag. 12-
01-0006 f. Fragen 14 und 24). Auf Nachfrage im Zusammenhang mit dem Ein-
schluss der Privatklägerin auf dem WC antwortete sie «davon habe ich nichts
mitbekommen. Das Ganze habe ich nur als Reisende mitbekommen. Aber ich
kann mich nicht erinnern, ob Frau A. das Abteil verliess» (BA pag. 12-01-0007
Frage 25). Auf die Frage, ob die Beschuldigte der Kontrolleurin aus dem Abteil
zum WC hinterhergegangen sei, antwortete sie erst «Nein» und auf Nachfrage,
ob dies möglich sei «ich kann mir dies nicht vorstellen. Ich hätte mitbekommen,
wenn eine Auseinandersetzung stattgefunden hätte» (BA pag. 12-01-0007 Fra-
gen 30 f.). Dies widerspricht nicht nur den Schilderungen der Privatklägerin und
E., sondern sogar derjenigen der Beschuldigten. Diese sagte nämlich selber aus,
der Privatklägerin gefolgt zu sein, um sich nach ihrem SwissPass zu erkundigen.
Nach erfolgloser Diskussion über den SwissPass habe sie ihren Mann angeru-
fen, damit dieser mit der Privatklägerin spreche, was diese jedoch abgelehnt
habe. Da sei eine alte Dame dazugekommen, worauf sie sich beruhigt habe und
mit dieser Dame «zurück ins Abteil gegangen sei» (vgl. oben E. II. 1.4.3). Damit
ist im Widerspruch zu den Angaben von D. erstellt, dass die Beschuldigte das
Abteil eben doch verlassen hatte. Gemäss Aussagen der Beschuldigten, der Pri-
vatklägerin und E. habe es sich bei dieser älteren Dame, die nachher mit der
Beschuldigten zurück ins Abteil ging (auch «Zeugin» genannt) um D. selber ge-
handelt (vgl. BA pag. 12-02-0006 Frage 11; 12-03-0004 f. Frage 14; 0014 Rz. 21
f.; 0017 Rz. 25; 0018 Rz. 11; 13-01-0018 Rz. 29 ff.; 0022 Rz. 8 f.; 0047 Rz 29;
0048 Rz. 4 f.; TPF pag. 2.731.004 Rz. 21 ff.; 2.751.005 Rz. 5 - 8; CAR pag.
8.501.004 Rz. 28 - 32 und 40 - 45). Angesichts der aufgezeigten Erinnerungslü-
cken und Widersprüche in den Aussagen von D. vermögen diese nichts Wesent-
liches zur Klärung des Kerngeschehens beizutragen und insbesondere die
Glaubhaftigkeit der Aussagen von E. und der Privatklägerin nicht zu beeinträch-
tigen. Demnach ist die entsprechende vorinstanzliche Würdigung nicht zu bean-
standen.
1.5.10. Schliesslich bewertet die Beschuldigte ihre Aussagen und Schilderungen der Ge-
schehnisse insgesamt als ehrlich, spontan, detailreich, glaubwürdig und nach-
vollziehbar, weshalb darauf abzustellen sei. Sie sei zur lauten Stimmung im Zug,
- 19 -
zu ihrer Nervosität wegen des Nichtfindens des SwissPasses und den Unsicher-
heiten/Erinnerungslücken gestanden. Sie habe sich jedoch nicht zu Spekulatio-
nen hinreissen lassen wollen und dies auch so erzählt. Sie sei während des Vor-
falls die ganze Zeit mit ihrem Ehemann in telefonischem Kontakt gestanden. Da
ihr Ehemann so etwas sicher nicht zugelassen bzw. sie entsprechend beruhigt
hätte, würden sich die ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe des Einschlagens und
Polterns gegen die WC-Türe als unrealistisch erweisen. Auch die Tatsache, dass
sie sich nach dem Vorfall wieder auf das Bewerbungsgespräch habe vorbereiten
können und die Stelle schliesslich erhalten habe, zeige, dass sich das Ganze
nicht so dramatisch abgespielt haben könne (vgl. CAR pag. 8.200.005 f. Nr. 8).
Diese Selbsteinschätzung der Beschuldigten erweist sich jedoch als stark be-
schönigend und überzeugt nicht. Zwar steht sie zu ihrer Lautstärke, ihrer Nervo-
sität und den Unsicherheiten und Erinnerungslücken und zeigt damit eine ge-
wisse Authentizität. Sobald zu den konkreten Vorwürfen (Kerngeschehen) be-
fragt, antwortete sie aber vielmehr ausweichend und vage. Ihre Ausführungen zu
den strittigen Punkten (Packen am Handgelenk sowie Schlagen/Poltern gegen
die WC-Tür) erweisen sich, wie nachfolgend aufgezeigt, als widersprüchlich. Vor
Gericht (Vorinstanz und Berufungsgericht) verneinte die Beschuldigte nämlich
explizit, das Zugabteil je verlassen bzw. sich auf der Plattform aufgehalten zu
haben (vgl. u.a. TPF pag. 2.731.006 Rz. 20 f. und 37 f.; CAR pag. 8.401.005 Rz.
26 - 33 und 8.401.006 Rz. 31 - 33). Ihre Aussagen gegenüber der BA vom 9. Ja-
nuar 2019 lauteten jedoch konkret dahingehend, dass sie nach der Diskussion
über das falsche Zugbillett plötzlich ihren SwissPass vermisst habe und der Pri-
vatklägerin, die gerade dabei gewesen sei, den Waggon in Richtung Vorraum zu
verlassen, gefolgt sei um sich nach ihrem SwissPass zu erkundigen. Nachdem
die Diskussion nirgendwohin geführt habe, habe sie ihren Mann angerufen, damit
er mit ihr spreche bzw. helfe. Da sei eine Zeugin (ältere Dame) dazugekommen
und habe ihr (Beschuldigte) gesagt, dass sie sich beruhigen solle und «zurück
ins Abteil» kommen. Sie sei mit ihr zurückgegangen und habe sich hingesetzt.
Die Zugchefin sei erst gekommen, als sie mit der älteren Dame zurück ins Abteil
gegangen sei (BA pag. 13-01-0018 Rz. 22 - 31; 0022 Rz. 8). Auf Vorhalt der
Aussage von E., wonach sie (Beschuldigte) von ihr, sobald bei der Toilette ange-
kommen, mehrfach aufgefordert worden sei, «ins Zugabteil zurückzugehen»,
antwortete die Beschuldigte wörtlich «bei der Toilette habe ich sie nicht gesehen»
(BA pag. 13-01-0022 Rz. 14 - 17). Auch auf den Vorhalt, wonach sie der Privat-
klägerin, nachdem sie ihren SwissPass nicht mehr habe finden können, «in den
Vorraum gefolgt sei», korrigierte die Beschuldigte nicht (BA pag. 13-01-0022 Rz.
27 - 33). Insofern widerspricht sich die Beschuldigte in diesem zentralen Punkt
und bestätigt selber, der Privatklägerin eben doch aus dem Abteil (Waggon) auf
die Plattform gefolgt zu sein.
- 20 -
Ein weiterer Widerspruch besteht in der Schilderung der Beschuldigten betref-
fend das Telefonat mit ihrem Ehemann. Gegenüber der BA hatte die Beschul-
digte ausgesagt, dass sie nach der erfolglosen Diskussion mit der Privatklägerin
über ihren SwissPass ihren Ehemann angerufen habe, damit er ihr mit dieser
Situation helfe (vgl. BA pag. 13-01-0018 Rz. 26 - 28). Vor Berufungsgericht äus-
serte sie, dass das Gespräch mit ihm während der gesamten Dauer der Billetkon-
trolle immer aktiv gewesen sei, vermochte den augenscheinlichen Widerspruch
jedoch nicht zu entkräften (CAR pag. 8.401.009 Rz. 45 ff. und 010 Rz. 1 - 15).
Auffällig ist auch, dass die Beschuldigte vor Berufungsgericht vor allem zu Fra-
gen zum Kerngeschehen auffällig oft mit der Floskel «I don’t want to speculate»
antwortete (vgl. CAR pag. 8.401.005 Rz. 23 f.; pag. 8.401.006 Rz. 23 f., 39 f. und
45; pag. 8.401.007 Rz. 13; pag. 8.401.008 Rz. 16; pag. 8.401.011 Rz. 1). Damit
wollte sie offensichtlich den heiklen Kernthemen ausweichen, um sich nicht noch
weiter in Widersprüche zu verwickeln. Bezeichnend ist auch die Aussage der
Beschuldigten gegenüber der BA, wonach es ihr leidtue und sie niemandem ab-
sichtlich habe weh tun bzw. Schmerzen zufügen wollen (BA pag. 13-01-0023 Rz.
17; 0025 Rz. 1 f.). Diese Reaktion indiziert ebenfalls, dass es zwischen ihr und
der Privatklägerin offenbar doch zu mehr als bloss einem verbalen Austausch
gekommen sein dürfte. Schliesslich hat die Beschuldigte, anders als die Privat-
klägerin, mit ihrem laufenden Einbürgerungsverfahren (vgl. BA pag. 13-01-0024
Rz. 32 f. und 0025 Rz. 1) ein plausibles Motiv für nicht wahrheitsgemässe Aus-
sagen zum Kerngeschehen. Eine strafrechtliche Verurteilung würde sich indes
nicht nur im Einbürgerungsverfahren der Beschuldigten, sondern auch für deren
berufliche Perspektiven im Bankensektor als stark nachteilig erweisen.
Die vorinstanzliche Würdigung des Aussageverhaltens der Beschuldigten (vgl.
Urteil SK.2019.30 E. 2.4.9) ist aufgrund des Gesagten nicht zu beanstanden. Ihre
Aussagen weisen deutlich weniger Realkennzeichen auf als die Aussagen der
Privatklägerin und sind oft vage. Die konkreten Vorwürfe (Packen am Handge-
lenk; sich gegen die Türe Werfen) bzw. das Kerngeschehen versucht sie jeweils
zu umschiffen. Dabei beschränkt sie sich überwiegend auf pauschale Bestreitun-
gen, die sie anlässlich der Berufungsverhandlung noch mit dem stereotypischen
Vermerk, nicht spekulieren zu wollen, ergänzte. Jegliche körperliche Einwirkung
auf die Privatklägerin wird von ihr konsequent ausgeblendet, eine nachvollzieh-
bare alternative Erklärung für die festgestellten Verletzungen ist jedoch nicht er-
sichtlich. Die Aussagen der Beschuldigten sind insgesamt widersprüchlich, wenig
authentisch resp. nachvollziehbar, weshalb nicht auf sie abgestellt werden kann.
- 21 -
1.6. Beweisergebnis
In Anbetracht des Gesagten bestehen für das Gericht keine ernsthaften Zweifel
an der Richtigkeit der Sachverhaltsschilderung der Privatklägerin. Entgegen der
Auffassung der Beschuldigten (CAR pag. 8.300.006) besteht deshalb vorliegend
kein Raum, um gemäss dem Grundsatz «in dubio pro reo» von der für die be-
schuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO;
DANIEL JOSITSCH, Grundriss des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl.
2017, S. 24 N. 74 f.). Entsprechend wird vom Sachverhalt gemäss Schilderungen
der Privatklägerin bzw. Strafbefehl, (Art. 356 Abs. 1 StPO; vgl. BA pag. 03-01-
0001 f. bzw. TPF pag. 2.100.003 f.) ausgegangen.
1.7. Subsumtion
1.7.1. Vorliegend ist unbestritten und erstellt, dass es sich bei der Privatklägerin als
Zugbegleiterin um eine Beamtin und bei der Billettkontrolle vom 14. Februar 2018
um eine Amtshandlung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB handelt.
1.7.2. Die Beschuldigte warf sich mehrfach kraftvoll gegen die nicht verschlossene Toi-
lettentüre, welche deshalb mehrfach gegen den Rücken der in der Toilette Schutz
suchenden Privatklägerin schlug. Diese physische Einwirkung auf die Privatklä-
gerin ist von der Intensität her ohne Weiteres als Gewalt im Sinne von Art. 285
Ziff. 1 StGB zu werten. Durch die von der Beschuldigten ausgeübte Gewalt gegen
die Privatklägerin wurde die Billettkontrolle (Amtshandlung) fraglos beeinträch-
tigt, was für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 285 Ziff. 1 StGB
genügt. Der objektive Tatbestand der Tatbestandsvariante der Hinderung einer
Amtshandlung ist somit erfüllt.
1.7.3. Die Beschuldigte warf sich wissentlich und willentlich mehrfach kraftvoll gegen
die Toilettentüre, womit diesbezüglich auch der subjektive Tatbestand zu bejahen
ist. Was das zweimalige Packen der Beschuldigten am Handgelenk der Privat-
klägerin betrifft, wird im Sinne des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs.
2 StPO; vgl. oben, E. I. 2.2.) auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
(keine subjektive Tatbestandsmässigkeit, jedoch Auswirkung auf das Verschul-
den [vgl. Urteil SK.2019.30 E. 2.6.2]).
1.7.4. Nach dem Gesagten ist der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behör-
den und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB sowohl in objektiver als auch in
subjektiver Hinsicht erfüllt. Rechtsfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind
nicht ersichtlich. Entsprechend hat sich die Beschuldigte der Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht.
- 22 -
2. Strafzumessung
2.1. Für den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sieht
das Gesetz eine Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld-
strafe vor (Art. 285 StGB). Innerhalb des festgelegten Strafrahmens misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf
dessen Leben (Art. 47 Abs.1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflich-
keit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach be-
stimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der
Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
2.2. Vorab ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz gewählte Strafart der Geld-
strafe bereits aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO)
zu bestätigen ist, sich aber im konkreten Fall ohnehin als angemessen erweist.
Die Vorinstanz hat das Verschulden der Beschuldigten insgesamt als gerade
noch leicht eingestuft (Urteil SK.2019.30, E. 3.2). Dem ist unter Berücksichtigung
der nachfolgenden Tatkomponenten beizupflichten.
2.3. In objektiver Hinsicht hat die Beschuldigte dadurch, dass sie sich mehrmals kraft-
voll gegen die Toilettentüre warf und diese damit gegen den Rücken der Privat-
klägerin schlug, in nicht unerheblichem Masse auf die körperliche Integrität der
Privatklägerin eingewirkt. Mithin musste sich die Privatklägerin am 16. Februar
2018 in ärztliche Behandlung begeben und es resultierte eine bis zum 4. März
2018 dauernde hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit, wobei zu Gunsten der Be-
schuldigten jedoch die aus einem Fahrradunfall herrührende medizinische Prä-
disposition der Privatklägerin zu beachten ist. Unter Berücksichtigung aller denk-
baren unter den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be-
amte fallenden Delikte ist das Verhalten der Beschuldigten verschuldensmässig
noch im unteren Bereich anzusiedeln. Aufgrund der gesamten Umstände ist so-
mit noch von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen.
In subjektiver Hinsicht ist zunächst auf die direktvorsätzliche Tatbegehung hinzu-
weisen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann der Beschuldigten jedoch
eine verstärkte Angespanntheit und Nervosität aufgrund des anstehenden Vor-
stellungsgesprächs sowie eine emotionale Reaktion aufgrund des befürchteten
Verlusts des SwissPass zu Gute gehalten werden. Dazu kommt, dass sie von
der medizinischen Prädisposition der Privatklägerin im Rückenbereich nichts wis-
sen konnte. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das subjektive gegenüber
dem objektiven Verschulden aufgrund der gesamten Umstände weder massge-
- 23 -
blich leichter noch schwerer wiegt. Insgesamt erweist sich in Würdigung der ob-
jektiven und subjektiven Tatkomponenten daher eine Einsatzstrafe von 50 Ta-
gessätzen Geldstrafe als dem Verschulden der Beschuldigten angemessen.
2.4. Im Rahmen der Täterkomponente ergibt sich aus den persönlichen Verhältnissen
der Beschuldigten in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz für
die Strafzumessung nichts Relevantes. Die Beschuldigte ist kanadische Staats-
angehörige, in Kanada aufgewachsen, mit Bachelor-Abschluss in Banking and
Finance, verheiratet, kinderlos und bei einer Privatbank tätig. Ihre Vorstrafenlo-
sigkeit ist als neutral zu werten. Sie bestreitet die Tatvorwürfe weiterhin, weshalb
keine Einsicht ins Unrecht der Tat oder Reue vorliegt. Weitere Straferhöhungs-
oder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich. In Würdigung aller massgeblichen
Strafzumessungsgründe ist die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe von
50 Tagessätzen als angemessen zu bestätigen.
2.5. Die Höhe des Tagessatzes beträgt von Gesetzes wegen mindestens Fr. 10.--
und höchstens Fr. 3'000.-- und richtet sich nach den persönlichen und wirtschaft-
lichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Namentlich nach dem
Einkommen und – nur soweit der Täter davon lebt bzw. dieses einem vergleichs-
weise geringen Einkommen gegenübersteht – dem Vermögen, ferner nach sei-
nem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach
dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB; vgl. BGE 142 IV 315 E. 5.3.3). Aus-
gangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, welches dem Tä-
ter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher
Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist
oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa laufende Steuern, obligato-
rische Versicherungsbeiträge oder allfällige Unterhalts- und Unterstützungsbei-
träge, soweit tatsächlich geleistet, nicht jedoch Schulden oder Wohnkosten (vgl.
BGE 134 IV 60 S. 68 ff. E. 6.1 ff.).
2.6. Die Beschuldigte erzielt gemäss eigenen Angaben ein monatliches Nettoeinkom-
men von rund Fr. 7'300.-- und hat weder Unterhalts- noch Unterstützungsbei-
träge zu leisten. Im Übrigen verfügt sie (gemeinsam mit ihrem Ehemann) über
ein Vermögen von rund Fr. 1,3 Millionen, welches vorliegend jedoch bei der Be-
messung der Tagessatzhöhe nicht zu berücksichtigen ist (vgl. CAR pag.
8.401.002 Rz. 40; 8.401.003 Rz. 11, pag. 6.301.005 - 052). Angesichts dieser
finanziellen Verhältnisse erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Ta-
gessatzhöhe von Fr. 180.00 jedenfalls nicht zu hoch und ist unter Berücksichti-
gung des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu bestätigen.
Demzufolge ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu
Fr. 180.-- zu bestrafen.
- 24 -
2.7. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine
unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell
ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, womit pra-
xisgemäss auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr ab-
gestellt wird (BGE 134 IV 60 S. 73 f. E. 7.2). Der bedingte Aufschub der Geld-
strafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren ist bereits aufgrund des
Verbots der reformatio in peius (vgl. oben E. I. 2.2) zu bestätigen. Ein solcher
erweist sich im konkreten Fall aber ohnehin als angemessen (Vorstrafenlosigkeit
der Beschuldigten [CAR pag. 6.301.001]; keine Anhaltspunkte für eine ungüns-
tige Prognose).
2.8. Unter Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen ist sodann im Sinne von
Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB eine Verbindungsbusse von Fr. 750.--
auszusprechen. Dies erscheint vor dem Hintergrund der bedingt ausgesprochenen
Geldstrafe vorliegend angezeigt, um der Beschuldigten den Ernst der Lage vor
Augen zu führen. Da die Kombination bedingte Geldstrafe und Busse zu keiner
Straferhöhung führen soll, ist die Geldstrafe dementsprechend von 50 auf 45 Ta-
gessätze zu reduzieren. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung dieser Busse
ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
2.9. Im Ergebnis ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à
Fr. 180.-- (total Fr. 8'100.--), bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jah-
ren, sowie einer Busse von Fr. 750.-- zu bestrafen; bei schuldhafter Nichtbezah-
lung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. Das vor-
instanzliche Urteil ist auch in dieser Hinsicht zu bestätigen.
2.10. Als Vollzugskanton ist der Kanton Aargau zu bestimmen (Art. 74 Abs. 1 und 2
StBOG).
3. Kosten und Entschädigungen
3.1. Verfahrenskosten
3.1.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird
(Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Par-
teien nach Massgabe ihres Obliegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1
StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet
- 25 -
sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428
Abs. 3 StPO).
3.1.2. Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah-
renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche
Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu-
ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang
und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der
Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reg-
lement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigun-
gen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebühren-
rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a)
Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73
Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR).
3.1.3. Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1
BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im
Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der BA, im erstinstanzlichen
Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisions-
verfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Arti-
kel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet wor-
den sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbe-
zahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die un-
entgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Be-
hörden, Port, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 Abs. 3
BStKR). Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder
von ihm bezahlten Beträgen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR).
3.1.4. Die Rechtsmittelinstanz fällt vorliegend einen neuen Entscheid. Da der erstin-
stanzliche Schuldspruch bestätigt wird, ist die von der Vorinstanz angeordnete
Kostenauflage ebenfalls zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen vorliegend aus einer Gerichtsge-
bühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze auf Fr. 3'500.-- (inkl. Auslagen; vgl.
Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR)
festgelegt wird und ausgangsgemäss von der unterliegenden Beschuldigten zu
tragen ist. Antrag Ziffer 4 der unterliegenden Beschuldigten betreffend Über-
nahme der Verfahrenskosten durch den Staat wird abgewiesen. Die übrigen Ver-
fahrenskosten (Dolmetscherkosten von Fr. 919.25 inkl. MWST [CAR pag.
9.701.001 ff.]) werden vom Staat getragen.
- 26 -
3.2. Parteientschädigung
3.2.1. Die Privatklägerschaft hat gegenüber einem unterliegenden Beschuldigten An-
spruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Ver-
fahren (vgl. Art. 433 Abs. 1 StPO). Sie hat ihre Entschädigungsforderung bei der
Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen; kommt sie dieser
Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433
Abs. 2 StPO).
3.2.2. Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen
beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsie-
genden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Art. 434 StPO sind
die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwend-
bar (Art. 10 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwen-
digen Auslagen (Reise, Verpflegung, Unterkunft) sowie Porti und Telefonspesen
(Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewie-
senen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt zwischen Fr. 200.--
und Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der
Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (vgl. Art. 13 BStKR).
Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz ge-
mäss ständiger Praxis der Straf- und der Berufungskammer Fr. 230.-- für Arbeits-
zeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (vgl. Beschluss des Bundesstrafge-
richts BK.2011.21 vom 24. April 2012, E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts
SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.1). Der vorliegende Fall liegt, wie von der
Vorinstanz zutreffend festgestellt (vgl. Urteil SK.2019.30, E. 5.6) im ordentlichen
Schwierigkeitsbereich. Damit sind für die Entschädigungsbemessung die ge-
nannten Stundenansätze anzuwenden, vorliegend Fr. 230.-- für Arbeitszeit und
Fr. 200.-- für Reisezeit (vgl. oben E. II. 3.2.2).
3.2.3. Die Vorinstanz setzte sich zutreffend mit dem Schutzzweck von Art. 285 Ziff. 1
StGB auseinander und bejahte folglich zurecht die Geschädigtenstellung und den
Entschädigungsanspruch der Privatklägerin (Urteil SK.2019.30, E. 5.2 f.; CAR
pag. 1.100.021 f.). Die vorinstanzliche Gutheissung des Entschädigungsantrags
der Privatklägerin im Umfang von Fr. 9'028.-- (Anwaltshonorar und Auslagen inkl.
MWST; vgl. Urteil SK.2019.30, E. 5.4 - 5.8; CAR pag. 1.100.022) ist angemessen
und daher zu bestätigen.
3.2.4. Die Privatklägerin macht für das Berufungsverfahren einen anwaltlichen Aufwand
von insgesamt Fr. 4'946.05 geltend, bestehend aus Honorar Fr. 4'477.50 (14.25
Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.-- = Fr. 3'277.50; 6 Stunden Reisezeit à Fr. 200.-- =
Fr. 1'200.--); Büroauslagen Fr. 25.80; bestehend aus 7,7 % MWSt auf Fr. 4'503.30
= Fr. 346.75 sowie SBB-Reisekosten Bern - Bellinzona retour Fr. 96.00 (CAR pag.
- 27 -
8.300.013 ff. / 9.202.002 ff.). Die geltend gemachte Parteientschädigung erscheint
angemessen und wird entsprechend genehmigt. Die unterliegende Beschuldigte
wird demnach verpflichtet, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 4'946.05 zu bezahlen. Antrag Ziffer 5 der unterlie-
genden Beschuldigten auf Zusprechung einer Parteientschädigung im Beru-
fungsverfahren ist entsprechend abzuweisen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
3.3. Schadenersatz
3.3.1. Im angefochtenen Urteil wurde die Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin
Schadenersatz in der Höhe von Fr. 857.80 zu bezahlen (vgl. Urteil SK.2019.30
E. 6). Die Beschuldigte beantragt vorliegend das Nichteintreten bzw. die Abwei-
sung dieser Zivilforderung (vgl. CAR pag. 8.200.004 bzw. 8.300.001, je Antrag
Ziff. 3).
3.3.2. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann im Strafverfahren adhäsionsweise ein zivil-
rechtlicher Anspruch aus der Straftat geltend gemacht werden. Die geltend ge-
machten Ansprüche müssen ihre rechtliche Grundlage im materiellen Privatrecht
haben. Nach Art. 41 Abs. 1 OR wird, wer einem anderen widerrechtlichen Scha-
den zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit, diesem zu Ersatz verpflich-
tet. Nebst Schaden und schädigender Handlung ist gemäss Art. 41 OR das Be-
stehen eines Kausalzusammenhanges zwischen beidem notwendig. Körperver-
letzungen geben dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Ent-
schädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter
Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (Art. 46
Abs. 1 OR). Wer Schadenersatzanspruch beansprucht, hat den Schaden zu be-
weisen (Art. 42 Abs. 1 OR).
3.3.3. Die Privatklägerin beantragt, wie bereits vor der Vorinstanz (vgl. TPF pag.
2.721.001) Schadenersatz wegen entgangenen Gewinns durch Arbeitsunfähig-
keit (CAR pag. 8.300.008, 8.200.006 und 009). Aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit
hätten sich die nicht versicherten Zulagen für Nachtarbeiten u.ä. statt den monat-
lichen Fr. 1'119.70 (Durchschnitt der vorangegangenen sechs Monate) im Feb-
ruar und März 2018 auf lediglich Fr. 581.00 (Februar 2018) bzw. Fr. 800.60 (März
2018) belaufen, womit ihr ein Schaden von insgesamt Fr. 857.80 (Fr. 538.70 +
Fr. 319.10) entstanden sei.
3.3.4. Die Beschuldigte handelte widerrechtlich und schuldhaft, indem sie gegen
Art. 285 Ziff. 1 StGB verstiess. Die gegenständliche strafbare Handlung ist so-
dann kausal für den erlittenen Schaden der Privatklägerin, wobei die medizini-
sche Prädisposition der Privatklägerin den Kausalzusammenhang vorliegend
nicht zu unterbrechen vermag. Folglich ist die von der Vorinstanz festgestellte
- 28 -
Haftung der Beschuldigten zu bejahen, wobei ebenfalls die Höhe der zugespro-
chenen Schadenersatzforderung von Fr. 857.80 belegt und daher zu bestätigen
ist. Antrag 3 der Beschuldigten betreffend Nichteintreten/Abweisung der Zivilfor-
derung wird entsprechend abgewiesen.
3.4. Genugtuung
3.4.1. Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Beschuldigte darüber hinaus verpflichtet,
der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 300.-- zu bezahlen (vgl.
Urteil SK.2019.30 E. 7). Die Beschuldigte beantragt vorliegend das Nichteintreten
bzw. die Abweisung dieser Zivilforderung (vgl. CAR pag. 8.200.004 bzw.
8.300.001, je Antrag Ziff. 3).
3.4.2. Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung hat, wer in seiner Per-
sönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es
rechtfertigt und diese nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1
OR). Bei Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen
Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zu-
sprechen (Art. 47 OR). Mit Bezug auf die weiteren Voraussetzungen betreffend
den Anspruch auf Leistung von Genugtuung und die Bemessungskriterien wird
auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen (vgl. Urteil
SK.2019.30 E. 7.2).
3.4.3. Die Vorinstanz hat der Privatklägerin aufgrund der erlittenen Schmerzen am Rü-
cken, der Arbeitsunfähigkeit sowie der nachfolgend auftretenden Schlaflosigkeit,
Unruhe und Angstzustände zu Recht die beantragte Genugtuungssumme von
Fr. 300.-- zugesprochen (vgl. Urteil SK.2019.30 E. 7.3 f.). Die Höhe der zuge-
sprochenen Genugtuung erweist sich sowohl unter dem Blickwinkel der Intensität
der erlittenen Unbill als auch des Verschuldens der Beschuldigten als angemes-
sen und ist somit zu bestätigen. Antrag 3 der Beschuldigten betreffend Nichtein-
treten/Abweisung der Zivilforderung wird entsprechend abgewiesen.
- 29 -
Die Berufungskammer erkennt:
I. Auf die Berufung von A. gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts SK.2019.30 vom 9. Juli 2019 wird eingetreten.
II. Die Berufung von A. vom 1. November 2019 gegen das Urteil der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts SK.2019.30 vom 9. Juli 2019 wird abgewiesen.
III. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.30 vom 9. Juli 2019
wird wie folgt bestätigt:
1. A. wird schuldig gesprochen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB.
2. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 180.--, aus-
machend total Fr. 8'100.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jah-
ren.
3. A. wird bestraft mit einer Busse von Fr. 750.--; bei schuldhafter Nichtbezah-
lung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
4. Der Kanton Aargau wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 2
StBOG).
5. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 3'000.-- (Gebühr des Vorverfahrens:
Fr. 1'500.--, Gerichtsgebühr: Fr. 1'500.--) werden A. auferlegt.
6. A. wird verpflichtet, B. eine Parteientschädigung von Fr. 9'028.-- zu bezah-
len.
7. A. wird verpflichtet, B. Schadenersatz im Betrag von Fr. 857.80 zu bezahlen.
8. A. wird verpflichtet, B. eine Genugtuung im Betrag von Fr. 300.-- zu bezah-
len.
IV. Kosten
1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'500.-- (Gerichtsgebühr inkl. Ausla-
gen) werden A. auferlegt.
Die übrigen Verfahrenskosten werden vom Staat getragen.
2. A. wird verpflichtet, B. für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 4'946.05 zu bezahlen.
Im Übrigen werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 429 Abs. 1
StPO e contrario).
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Im Namen der Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
- Bundesanwaltschaft
- Frau Rechtsanwältin Renate Senn
- Herrn Rechtsanwalt Cédric Sturny
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Strafkammer des Bundesstrafgerichts
- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung
- Amt für Migration und Integration Kanton Aargau
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde
in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen
Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bun-
desgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
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