Urteil vom 25. Juni 2020
Berufungskammer
Besetzung Richter Olivier Thormann, Vorsitzender,
Thomas Frischknecht und Barbara Loppacher,
Gerichtsschreiber Sandro Clausen
Parteien A., erbeten verteidigt durch Fürsprecher Beat Marfurt,
Berufungsführer
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats-
anwältin des Bundes Lucienne Fauquex,
2. EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT GENE-
RALSEKRETARIAT EFD,
Berufungsgegnerinnen
Gegenstand
Verletzung von Meldepflichten gemäss Bundesgesetz
über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktver-
halten im Effekten- und Derivatenhandel
Berufung (vollumfänglich) vom 16. Dezember 2019 ge-
gen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts SK.2019.41 vom 5. Dezember 2019
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CA.2019.34
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Sachverhalt:
A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil
A.1 Die B. AG, deren Titel bis am […] an der BX Berne eXchange kotiert waren, ist eine seit
dem […] im Handelsregister des Kantons Z. eingetragene Aktiengesellschaft mit Sitz in
Y. (EFD pag. 12.001). Sie bezweckt den Erwerb und die dauernde Verwaltung von Be-
teiligungen an kommerziellen und industriellen Unternehmen im In- und Ausland sowie
die Finanzierung solcher Unternehmen (EFD pag. 12.001). Mit Publikation im Schwei-
zerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vom […] meldete eine Gruppe (nachfolgend «C.-
Gruppe») eine Beteiligung von 67.37 % der Aktienstimmen der damaligen D. AG (ab
[…] in B. AG umfirmiert), welche aus der E. AG, der F. AG, G., H., I., J. und K. bestand
(EFD act. 11.267). Am […] meldete diese Gruppe bei unveränderter Beteiligung den
Beitritt von L. und M. infolge Aktienerwerbs von der E. AG (EFD pag. 11.268). A. (nach-
folgend: Beschuldigter) war gemäss eigenen Angaben bis […] faktisches Organ der B.
AG (EFD pag. 11.131; TPF pag. 2.731.004).
A.2 Am 12. September 2014 reichte die B. AG bei der Eidgenössischen Finanzmarkt-
aufsicht (nachfolgend FINMA) gestützt auf Art. 20 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG [SR
954.1]; in der bis 31. Dezember 2014 gültigen Fassung [nachfolgend aBEHG]) eine
Anzeige wegen möglichen Meldepflichtverletzungen ein (EFD pag. 11.005 f.). Die
FINMA eröffnete ein Vorabklärungsverfahren und reichte ihrerseits am 3. März 2015
beim Eidgenössischen Finanzdepartement (nachfolgend EFD) Strafanzeige gegen
den Beschuldigten und weitere Beteiligte wegen Widerhandlung gegen Art. 20
aBEHG ein (EFD pag. 10.001 ff.). Ab dem 30. August 2018 führte das EFD gegen
den Beschuldigten ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts auf Verlet-
zung von Meldepflichten nach Art. 151 i.V.m. Art. 120 des Bundesgesetzes vom
19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effek-
ten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz [FinfraG; SR 958.1]). Mit
Verfügung vom 4. September 2018 stellte das EFD fest, dass es die Untersuchung
gegen den Beschuldigten als vollständig erachte und der Tatbestand von Art. 151
Abs. 2 i.V.m. Art. 151 Abs. 1 lit. a und i.V.m. Art. 120 FinfraG als erfüllt angesehen
werde (EFD pag. 080.0003 f.). Gleichzeitig eröffnete das EFD dem Beschuldigten
das Schlussprotokoll (EFD pag. 080.0004; EFD pag. 080.005 ff.).
A.3 Am 6. Dezember 2018 erliess das EFD einen Strafbescheid, worin es den Beschul-
digten wegen mehrfacher fahrlässiger Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 151
Abs. 2 i.V.m. Art. 151 Abs. 1 lit. a und i.V.m. Art. 120 FinfraG mit Fr. 3'000.– büsste
und ihm Verfahrenskosten von Fr. 1'050.– auferlegte (EFD pag. 090.0001 ff.).
Gleich entschied das EFD nach vom Beschuldigten erhobener Einsprache (EFD
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pag. 090.0007 ff.) mit Strafverfügung vom 5. Juni 2019, unter zusätzlicher Auferle-
gung von Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'640.– (EFD pag. 100.0001 ff. =
TPF pag. 2.100.008 ff.). Die in der gleichen Sache gegen L. und M. erlassenen
Strafbefehle sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. CAR
pag. 2.100.005; TPF pag. 2.372.007; TPF pag. 2.731.011).
A.4 Mit Eingabe vom 17. Juni 2019 an das EFD ersuchte der Beschuldigte fristgerecht
um gerichtliche Beurteilung (EFD pag. 100.0016 = TPF pag. 2.100.005). Das EFD
übermittelte die Strafsache daraufhin mit Schreiben vom 5. Juli 2019 zuhanden des
Bundesstrafgerichts an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend BA), wobei es dem
Beschuldigten in Abweichung von seiner Strafverfügung betreffend die Verletzung
der Meldepflichten eine vorsätzliche Tatbegehung vorwarf (TPF pag. 2.100.003 f.).
Am 10. Juli 2019 überwies die BA die gesamten Akten an das Bundesstrafgericht
(TPF pag. 2.100.001).
A.5 Nach durchgeführter Hauptverhandlung fällte die Strafkammer (Einzelrichter) am
5. Dezember 2019 ihr Urteil, welches im Dispositiv wie folgt lautete (TPF pag.
2.930.001):
«1. A. wird schuldig gesprochen der mehrfachen Verletzung von Meldepflichten ge-
mäss Art. 41 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 aBEHG.
2. A. wird bestraft mit einer Busse von Fr. 15'000.–; bei schuldhafter Nichtbezah-
lung tritt an die Stelle der Busse eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 8'167.10 (Verwaltung Fr. 3'019.30 und Gericht
Fr. 5'147.80) werden A. auferlegt.
4. Das Entschädigungsbegehren von A. wird abgewiesen.
5. Der Vollzug des vorliegenden Urteils erfolgt durch das Eidgenössische Finanzde-
partement EFD (Art. 90 Abs. 1 VStrR).»
Das Urteil wurde den Parteien direkt in begründeter Ausfertigung schriftlich eröffnet
und dem Beschuldigten am 6. Dezember 2019 zugestellt (TPF pag. 2.930.035).
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B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
B.1 Gegen das Urteil der Strafkammer (Einzelrichter) liess der Beschuldigte durch
seinen Verteidiger am 16. Dezember 2019 Berufung anmelden (TPF pag.
2.940.001 = CAR pag. 1.100.035). Gleichentags reichte der Verteidiger des
Beschuldigten die Berufungserklärung ein und beantragte, «[der Beschuldigte
sei] vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung von Meldepflichten freizuspre-
chen, unter Ausrichtung einer Entschädigung für das gesamte Verfahren und
Auferlegung der Verfahrenskosten an den Bund» (CAR pag. 1.100.036). Zu-
dem liess der Beschuldigte Anträge zum Verfahren stellen (CAR
pag. 1.100.036). Das EFD stellte keinen Antrag auf Nichteintreten, erklärte
keine Anschlussberufung und nahm mit Eingabe vom 9. Januar 2020 zu den
vom Beschuldigten gestellten Beweisanträgen Stellung (CAR pag.
2.100.003 f.). Die BA liess sich nicht vernehmen, sodass ihrerseits ebenfalls
von einem Verzicht auf Antrag auf Nichteintreten und auf Anschlussberufung
auszugehen ist.
B.2 Mit Eingabe vom 9. Januar 2020 beantragte das EFD die Durchführung eines
schriftlichen Verfahrens (CAR pag. 2.100.003 f.). Mit Schreiben vom 28. Ja-
nuar 2020 wurde dem Beschuldigten und der BA die Möglichkeit zur Stellung-
nahme zu diesem Antrag gewährt (CAR pag. 3.100.001). Mit Eingabe vom
6. Februar 2020 teilte der Beschuldigte mit, mit der Durchführung eines schrift-
lichen Verfahrens nicht einverstanden zu sein und die Durchführung des or-
dentlichen, mündlichen Verfahrens zu wünschen (CAR pag. 4.101.001). Die
BA nahm zu dieser Frage keine Stellung. Mit Verfügung vom 18. Februar 2020
ordnete die Verfahrensleitung in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO
das schriftliche Verfahren an und setzte der Verteidigung Frist bis 10. März
2020 an, um eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen (CAR
pag. 3.100.003 f.; vgl. Erwägung I.2).
B.3 Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 reichte der Beschuldigte innert mehrfach er-
streckter Frist die schriftliche Berufungsbegründung ein, worin er die folgen-
den Anträge stellte (CAR pag. 4.101.004):
«1. Das angefochtene Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben.
2. Der Beklagte (recte: der Beschuldigte) sei vom Vorwurf der mehrfa-
chen Verletzung von Meldepflichten gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a
i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 a BEHG freizusprechen.
3. Die Kosten seien dem Staat aufzuerlegen.
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4. Es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung für die ihm entstande-
nen Verteidigungskosten zuzusprechen und Fr. 1'000.– für seine Um-
triebe zu bezahlen.»
B.4 Mit Verfügung vom 13. Mai 2020 wurde der BA und dem EFD, unter jewei-
liger Zustellung der Berufungsbegründung, Frist zur Stellungnahme sowie
der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung angesetzt (CAR pag. 3.100.005).
Die Vorinstanz erklärte in der Folge am 14. Mai 2020 Verzicht auf Ver-
nehmlassung (CAR pag. 4.100.001). Das EFD nahm mit Eingabe vom
29. Mai 2020 zur Berufungsbegründung Stellung (CAR pag. 3.103.001 ff.).
Die BA liess sich nicht vernehmen. Die Stellungnahme des EFD wurde dem
Beschuldigten abschliessend zur Kenntnisnahme mitgeteilt (CAR
pag. 3.400.002).
Die Berufungskammer erwägt:
I. Formelle Erwägungen
1. Eintreten / Fristen
Die Berufungsanmeldung und die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolg-
ten in zwei Eingaben vom 16. Dezember 2019 und damit fristgerecht (Art. 399
Abs. 1-3 StPO). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemer-
kungen Anlass, womit auf die Berufung einzutreten ist.
2. Schriftliches Berufungsverfahren
Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das Berufungsgericht die Berufung unter
anderem in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn – wie vorliegend –
Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Be-
rufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens bean-
tragt wird. Der Beschuldigte hat sich in mehreren Stellungnahmen zuhanden des
EFD, seinen Rechtsschriften im gerichtlichen Verfahren sowie auch und vor al-
lem anlässlich der persönlichen Einvernahme in der vorinstanzlichen Hauptver-
handlung zu sämtlichen wesentlichen Sachverhaltsaspekten äussern und seinen
Rechtsstandpunkt in ausführlicher Weise darlegen können. Besondere Um-
stände, welche die Durchführung einer Berufungsverhandlung gebieten würden,
liegen nicht vor. Insbesondere ist weder ersichtlich noch vom Beschuldigten kon-
kret dargetan, welche wesentlichen neuen Erkenntnissen aus seiner nochmali-
gen Befragung durch das Berufungsgericht zu erwarten wären. Weiter ist zu be-
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rücksichtigen, dass gemäss Auskunft von Rechtsanwalt N. an die Verfahrenslei-
tung vom 27. Januar 2020 seine ehemaligen Mandanten L. und M. nicht bereit
seien, an einer Berufungsverhandlung Aussagen zu machen (CAR
pag. 7.100.002). Aufgrund der vorliegend massgeblichen Willkürkognition führt
das Berufungsgericht selber kein Beweisverfahren durch und beurteilt die Ange-
legenheit nicht von Grund auf neu (vgl. Erwägung I.3). Auch insofern wären an
einer mündlichen Berufungsverhandlung keine wesentlichen neuen Erkenntnisse
zu erwarten, weshalb auf die Befragung von L. und M. verzichtet werden konnte.
Die bisherigen Akten bilden ohne Weiteres eine hinreichende Grundlage für eine
sachgerechte Entscheidung der Berufungskammer. Das Berufungsverfahren war
deshalb in Abweisung des entsprechenden Antrages des Beschuldigten schrift-
lich durchzuführen.
3. Verfahrensgegenstand und Kognition
Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wurde. Im Rahmen einer Be-
rufung überprüft das Berufungsgericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicher-
weise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs.
3 StPO). Die vorliegende Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts vom 5. Dezember 2019, mit dem der Beschuldigte der
mehrfachen Verletzung von Meldepflichten gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a i.V.m.
Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 aBEHG schuldig gesprochen und mit einer Busse von
Fr. 15'000.– sanktioniert wurde. Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfah-
rens bildeten (anklagerelevant) damit ausschliesslich Übertretungen. Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO kann mit der Berufung deshalb nur geltend gemacht wer-
den, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Das Berufungs-
gericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürprüfung be-
schränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (Urteil des
Bundesgerichts 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 4.1; Urteil des Bundesge-
richts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E.5.2; BSK StPO-EUGSTER, Art. 398
StPO, N. 3a). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar er-
scheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt hingegen nicht (BGE 141 IV 305 E.
1.2 mit Hinweisen). Eine Sachverhaltserstellung beziehungsweise die Beweis-
würdigung erweist sich dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite
eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund
ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen
oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare
Schlussfolgerungen gezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2014 vom
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14. Januar 2015 E. 1.4). Im Gegensatz zum Sachverhalt prüft das Berufungsge-
richt sämtliche Rechtsfragen ohne Einschränkung, das heisst mit freier Kognition,
und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl.
HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizeri-
schen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 398 StPO N 23).
4. Verbot der reformatio in peius
Für den Umfang der Kognition ist schliesslich wesentlich, dass weder die BA
noch das EFD Anschlussberufung erhoben haben. Somit gelangt der Grundsatz
des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) zur Anwendung, wel-
cher nicht nur bezüglich des Strafmasses, sondern auch hinsichtlich der rechtli-
chen Qualifikation zu beachten ist (BGE 139 IV 282, E. 2.3 - 2.6, sowie BSK
StPO-ZIEGLER/KELLER, Art. 391 StPO N 3 und N 3a). Das Berufungsgericht darf
den Beschuldigten daher im Falle eines Schuldspruchs nicht mit einer höheren
als der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe bestrafen.
5. Anklagegrundsatz
Der Beschuldigte rügt in prozessualer Hinsicht eine Verletzung des Anklage-
grundsatzes und bringt vor, die Vorinstanz hätte das Überweisungsschreiben des
EFD nicht als gültige Anklageschrift entgegennehmen und ihn nicht gestützt da-
rauf verurteilen dürfen (CAR pag. 4.101.005). Betreffend diesen auch im erstin-
stanzlichen Verfahren erhobenen Einwand hat die Vorinstanz überzeugend be-
gründet, weshalb sie von einer gültigen Anklageschrift ausgeht (CAR
pag. 1.100.010 f.). Gemäss Art. 73 Abs. 2 VStR gilt im Verwaltungsstrafverfahren
die Überweisung als Anklage und hat den Sachverhalt und die anwendbaren
Strafbestimmungen zu enthalten oder – im Gegensatz zum Strafbefehlsverfahren
im Sinne der StPO – auf die Strafverfügung zu verweisen. In Abweichung von
der ursprünglichen Strafverfügung hat das EFD dem Beschuldigten im Überwei-
sungsschreiben vorsätzliche Tatbegehung vorgeworfen. Zwangsläufig konnte
sich das EFD deshalb nicht auf einen integralen Verweis auf die Ausführungen
in der Strafverfügung beschränken, sondern musste im subjektiven Bereich zu-
sätzlich die ihrer Ansicht nach verwirklichten Wissens- und Willenselemente auf-
führen. Das hat das EFD Im Überweisungsschreiben auch getan und im Übrigen
auf den Inhalt der Strafverfügung verwiesen. In formeller Hinsicht liegt damit eine
genügende Anklageschrift vor. Entgegen der scheinbar von der Verteidigung ver-
tretenen Ansicht (CAR pag. 4.101.005) will die in Art. 73 Abs. 2 VStrR verwen-
dete Konjunktion «oder» nicht besagen, dass der gesamte Anklagesachverhalt
entweder nur in Verweisform oder nur als Wiederholung früherer Ausführungen
im Überweisungsschreiben erscheinen dürfte. Verweise auf den Inhalt der Straf-
verfügung können nach Art. 73 Abs. 2 VStrR vielmehr ganz oder teilweise an die
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Stelle einer nochmaligen Umschreibung des Tatvorwurfs treten. Wie das EFD
zutreffend ausführt (CAR pag. 3.103.003), wird für die Einleitung des gerichtli-
chen Verfahrens in formeller Hinsicht kein einheitliches Schriftstück verlangt. In
der Gesamtbetrachtung sind die für die Überweisung gesetzlich vorgeschriebe-
nen Elemente vorhanden. Das Überweisungsschreiben und die darin verwiesene
Strafverfügung orientierten den Beschuldigten hinreichend über den gegen ihn
im gerichtlichen Verfahren erhobenen Vorwurf und er konnte dazu im Rahmen
der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auch Stellung beziehen. Dass dem nicht
so gewesen wäre, macht der Beschuldigte denn auch nicht geltend. Das Ankla-
geprinzip ist gewahrt.
II. Materielle Erwägungen
1. Verletzung der börsenrechtlichen Meldepflicht
1.1 Anklagevorwurf und Standpunkt des Beschuldigten
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich der mehrfachen Verletzung von bör-
senrechtlichen Meldepflichten schuldig gemacht zu haben. Dem Beschuldigten
wird zusammengefasst zur Last gelegt, er bzw. die von ihm beherrschte O. AG
hätte zusammen mit L. und M. spätestens seit der ordentlichen Generalversamm-
lung der B. AG vom 17. Juli 2014 eine meldepflichtige Gruppe (von der Vo-
rinstanz als «P.-Gruppe» bezeichnet) gebildet, wobei die gemeinsam gehaltenen
Aktien an der B. AG den meldepflichtigen Grenzwert von 10 % der Stimmrechte
überschritten hätten. Das Überschreiten dieses Grenzwertes sei verspätet offen-
gelegt worden. Ausserdem habe der Beschuldigte am 31. August 2014 indirekt
über die O. AG insgesamt 200'000 Aktien der B. AG hinzuerworben, womit die
Gruppe den meldepflichtigen Grenzwert von 20 % der Stimmrechte überschritten
habe. Auch diese Überschreitung eines Grenzwertes sei verspätet offengelegt
worden. Diese Meldepflichtverletzungen habe der Beschuldigte vorsätzlich be-
gangen, zumindest aber eventualvorsätzlich in Kauf genommen (TPF
pag. 2.100.015 ff.; TPF pag. 2.100.003 f.). Wie bereits vor Vorinstanz macht der
Beschuldigte auch im Berufungsverfahren geltend, sich nicht strafbar gemacht
zu haben (CAR pag. 4.101.003 ff.)
1.2 Anwendbares Recht
Die Vorinstanz hat zunächst die Frage des anwendbaren Rechts geprüft und da-
bei den die Verletzung von Meldepflichten sanktionierenden heutigen Tatbestand
von Art. 151 FinfraG der in den vorgeworfenen Tatzeitpunkten geltenden Straf-
bestimmung von Art. 41 aBEHG (SR 954.1) gegenübergestellt (TPF
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pag. 2.930.006). Zutreffend hat die Vorinstanz unter Hinweis auf die jeweiligen
Strafandrohungen erkannt, dass sich die heutige Fassung von Art. 151 FinfraG
bei fahrlässiger Tatbegehung als milder erweist, sich bei vorsätzlicher Tatbege-
hung hingegen die Vorläufernorm von Art. 41 aBEHG und die aktuelle Fassung
entsprechen, womit das frühere Recht Anwendung fände. Die
vorinstanzlichen Ausführungen zur intertemporalrechtlichen Thematik sind im
Berufungsverfahren zu Recht unangefochten geblieben. Im Übrigen stimmen die
früheren und die heute gültigen Bestimmungen über die massgeblichen Grenz-
werte sowie über die Modalitäten der Meldeerstattung inhaltlich überein. Auf die
vorliegende Strafsache ist damit das zur Tatzeit geltende Recht (aBEHG) an-
wendbar.
1.3 Objektiver Tatbestand
1.3.1 Nach Art. 41 Abs. 1 lit. a aBEHG wird mit Busse bis zu 10 Millionen Franken be-
straft, wer vorsätzlich seine qualifizierte Beteiligung an einer kotierten Gesell-
schaft nicht meldet. Wer dabei fahrlässig handelt, wird nach Art. 41 Abs. 3
aBEHG mit Busse bis zu 1 Millionen Franken (bzw. nach Art. 151 Abs. 2 FinfraG
mit Busse bis Fr. 100'000.–) bestraft. Als eine der gesetzlichen Grundlagen der
durch Art. 41 aBEHG strafrechtlich geschützten Meldepflichten bestimmt Art. 20
Abs. 1 aBEHG die Grenzwerte, deren jeweilige Über- oder Unterschreitung die
Meldepflicht auslösen. Eine gesetzliche Meldepflicht trifft gemäss Art. 20 aBEHG
unter anderem, wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten
Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz
oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, für eigene Rechnung erwirbt oder ver-
äussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33⅓, 50 oder 66⅔
Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder über-
schreitet. Meldepflichtig sind grundsätzlich die wirtschaftlich Berechtigten an di-
rekt oder indirekt erworbenen oder veräusserten Beteiligungspapieren (Art. 9
Abs. 1 aBEHV-FINMA [SR 954.193]). Gemäss Art. 20 Abs. 3 aBEHG muss eine
vertraglich oder auf andere Weise organisierte Gruppe die Meldepflicht nach
Art. 20 Abs. 1 aBEHG als Gruppe erfüllen und Meldung erstatten über die Ge-
samtbeteiligung, die Identität der einzelnen Mitglieder, die Art der Absprache und
die Vertretung. Art. 11 Abs. 1 aBEHV-FINMA bestimmt schliesslich, dass die
Meldepflicht mit der Begründung des Anspruchs auf Erwerb oder Veräusserung
von Beteiligungspapieren (Verpflichtungsgeschäft) entsteht. Die Meldung ge-
mäss Art. 20 Abs. 1 aBEHG hat innert vier Börsentagen nach Entstehen der Mel-
depflicht bei der Gesellschaft und der zuständigen Offenlegungsstelle einzuge-
hen (Art. 22 Abs. 1 aBEHV-FINMA).
1.3.2 Die Offenlegungspflicht von Art. 20 aBEHG bezweckt, die Transparenz für die Anle-
ger und deren Gleichbehandlung sicherzustellen sowie den Rahmen zu schaffen,
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um die Funktionsfähigkeit der Effektenmärkte zu gewährleisten (vgl. Art. 1 aBEHG).
Die Zusammensetzung des Aktionariats, die für Anlageentscheide von Aktionären
entscheidend sein kann, sollte ersichtlich werden und es sollten dadurch Informati-
onsasymetrien und die missbräuchliche Ausnutzung von Informationsvorsprüngen
verhindert werden (WEBER, in: Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar zum BEHG,
2. Aufl., 2011, Art. 20 BEHG N. 1). Durch die gesetzlichen Meldepflichten soll in ers-
ter Linie sichergestellt werden, dass die Märkte und Anleger mit Informationen über
die Beherrschungsverhältnisse einer Publikumsgesellschaft sowie über die Zusam-
mensetzung des Aktionärskreises und die Veränderung bedeutender Beteiligungen
versorgt werden (KURZBEIN, Verletzung der börsenrechtlichen Meldepflichten
[Art. 20 und 31 BEHG]. Verwaltungs- und strafrechtliche Konsequenzen nach dem
revidierten Börsengesetz [2013], 2013, S. 12 f.). Indem Art. 20 aBEHG nicht nur den
Erwerb durch einzelne Aktionäre, sondern auch jenen durch mehrere Aktionäre in
gemeinsamer Absprache der Meldepflicht unterstellte, trug es dem Umstand Rech-
nung, dass die wirtschaftliche Kontrolle über eine Gesellschaft auch durch eine
Gruppe von mehreren Aktionären ausgeübt werden kann. Aus der Sicht des Minder-
heitsaktionärs oder des Kapitalmarkts macht es keinen Unterschied, ob ein einzelner
Mehrheitsaktionär oder eine gemeinsam handelnde Gruppe eine Gesellschaft be-
herrscht. Die finanzmarktrechtlichen Meldepflichten bezwecken einen möglichst
breit greifenden Schutz der Anleger und des Börsengeschehens. Die Gruppenmel-
depflicht dient der Transparenz der Märkte, indem potentiellen Anlegern auch nur
faktische Zusammenschlüsse zur Kenntnis gebracht werden müssen, sofern diese
nicht bloss punktuelle Absprachen betreffen. Rechtsprechungsgemäss rechtfertigt
diese Zielsetzung eine möglichst weite Auslegung des Begriffes der «meldepflichti-
gen Gruppe» (Urteil des Bundesgerichts 2A.174/2001 vom 4. Dezember 2001 E. 2d;
Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.4 vom 21. September 2010 und 20. Oktober
2010 E. 3.2.).
1.3.3 Das Börsenrecht stellt bei der Meldepflicht auf ein Handeln «in gemeinsamer Ab-
sprache mit Dritten» oder als «Gruppe» ab. In gemeinsamer Absprache oder als
organisierte Gruppe handelt, wer seine Verhaltensweise im Hinblick auf den Erwerb
oder die Veräusserung von Beteiligungspapieren oder die Ausübung von Stimm-
rechten mit Dritten durch Vertrag oder andere organisierte Vorkehren oder von Ge-
setzes wegen abstimmt (Art. 10 Abs. 1 aBEHV-FINMA). Nach Verwaltungspraxis
und bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Voraussetzungen für die An-
nahme einer Gruppe im Sinne der Meldepflicht nach Art. 20 Abs. 1 und 3 aBEHG
niedrig (BGE 136 II 304 E. 7.4; BGE 130 II 530 E. 6.5.5; Urteil des Bundesgerichts
2C_98/2013 vom 29. Juli 2013 E. 6.5; Urteil des Bundesgerichts 2A.174/2001 vom
4. Dezember 2001 E. 2d: «définition […] large»; Urteil des Bundesgerichts
2C_98/2013 vom 29. Juli 2013 E. 6.5; vgl. JUTZI/SCHÄREN, in: Sethe/Favre/Hess et
al. [Hrsg.], Kommentar zum FinfraG, 2017, Art. 121 FinfraG N. 7; KURZBEIN, a.a.O.,
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S. 36). Es besteht Einigkeit darüber, dass ein blosses Parallelverhalten noch keine
gemeinsame Absprache darstellt. Die rechtlich relevante gemeinsame Absprache
setzt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine «gewisse minimale Intensität
im Handeln» sowie «minimale innere Finalität und äussere Organisiertheit» voraus
und kann auch auf konkludentem Verhalten beruhen (BGE 130 II 530 E. 6.4.2; Urteil
des Bundesstrafgerichts SK.2010.4 vom 21. September 2010 und 20. Oktober 2010
E. 3.2; MEIER-SCHATZ, in: Hertig/Roth/Zobl [Hrsg.], Kommentar zum BEHG, 2000,
Art. 20 BEHG N. 228), Verlangt ist, dass die Gruppenmitglieder auf ein gemeinsa-
mes Ziel insbesondere bezüglich der Stimmrechtsausübung hin zusammenwirken
und zumindest konkludent der Einsatz gemeinsamer Mittel und Kräfte vereinbart ist
(WEBER/BAISCH, in: Watter/Bahar [Hrsg.], Basler Kommentar zum FinfraG, 3. Aufl.
2019, Art. 121 FinfraG N. 11 f.) Entscheidend ist, dass die Gruppenmitglieder ihre
Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der Ausübung der Stimmrechte zugunsten und im
Interesse der Gruppe aufgeben und die Ausübung der Stimmrechte zur «Gruppen-
sache» gemacht wird (JUTZI/SCHÄREN, a.a.O., Art. 121 FinfraG N. 11). In jedem Fall
reichen mündliche Absprachen für die Bildung einer börsenrechtlichen Gruppe aus,
jedoch muss nicht der Grad einer eigentlichen vertraglichen Bindung erreicht wer-
den. Ein Rechtsverhältnis ist somit nicht vorausgesetzt.
1.3.4 In Abgrenzung zur vertraglich organisierten Gruppe werden vom Begriff der «auf an-
dere Weise organisierten Gruppe» ebenfalls Fälle erfasst, in denen das Zusammen-
wirken – ohne rechtlich durchsetzbare vertragliche Aspekte – eine gewisse Intensität
und innere Organisation aufweist (MEIER-SCHATZ, a.a.O., Art. 20 BEHG N 230 f.;
JUTZI/SCHÄREN, a.a.O., Art. 121 FinfraG N. 26; WEBER/BAISCH, a.a.O., Art. 121 Fin-
fraG N. 8; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.4 vom 20. und 21. September
2010 E. 3.3). Es ist ausreichend, wenn die einzelnen Mitglieder durch eine wie auch
immer geartete Zusammenfassung eine Gruppe bilden. Eine melderechtlich rele-
vante Gruppe liegt vor, wenn mehrere Personen im Hinblick auf eine Publikumsge-
sellschaft gemeinsame Ziele verfolgen und dabei von einem Minimum objektiver Or-
ganisation profitieren und sich über ihr Verhalten mit gemeinsamer Finalität abspre-
chen oder konkludent verständigen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.4 vom
20. und 21. September 2010 E. 3.3). Erfasst werden gerade auch Sachverhalte, in
denen sich zwei oder mehr Marktteilnehmer ad hoc zusammentun, um sich gemein-
sam an der Gesellschaft zu beteiligen oder ihre Stimmrechte koordiniert auszuüben
(WEBER, a.a.O., Art. 20 BEHG N. 67; WEBER/BAISCH, a.a.O., Art. 121 FinfraG N. 12;
zum Ganzen JUTZI/SCHÄREN, a.a.O., Art. 121 FinfraG N. 8 ff.). Keine Rolle spielt die
subjektive Betrachtungsweise der Gruppenmitglieder (JUTZI/SCHÄREN, a.a.O.,
Art. 121 FinfraG N. 13). Unter dem Gesichtspunkt der Markttransparenz sind Ab-
sprachen zwischen Aktionären entscheidend, welche die Einflussnahme auf das Un-
ternehmen mittels verbindlicher Koordination der Stimmrechtsausübung zum Ge-
- 12 -
genstand haben (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.4 vom 20. und 21. Sep-
tember 2010 E. 3.5). Wenn die beteiligten Aktionäre aufgrund der Bindungsintensität
nicht mehr völlig frei über ihre Stimmrechtsausübung entscheiden können, liegt eine
börsenrechtliche Gruppe vor.
1.4 Subjektiver Tatbestand
Art. 41 Abs. 1 aBEHG stellt die vorsätzliche Verletzung von Meldepflichten unter
Strafe. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen
und Willen ausführt. Das Wissen und Wollen des Täters muss sich auf sämtliche
objektiven Tatbestandsmerkmale erstrecken. Vorsätzlich handelt bereits, wer die
Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).
Neben dem direkten Vorsatz, bei welchem die Verwirklichung des Tatbestandes
das eigentliche Handlungsziel des Täters ist oder ihm als eine notwendige
Voraussetzung zur Erreichung seines Zieles erscheint oder eine notwendige Ne-
benfolge darstellt, erfasst Art. 12 Abs. 2 StGB damit auch den Eventualvorsatz
(BGE 130 IV 58 E. 8.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_169/2019
vom 26. Februar 2020 E. 2.2). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den
Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber den-
noch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich
mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Nach Art. 41 Abs. 3 aBEHG
macht sich demgegenüber strafbar, wer Meldepflichten fahrlässig verletzt. Fahr-
lässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtig-
keit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB).
Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet,
zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen ver-
pflichtet ist (WOHLERS/PFLAUM, in: Sethe/Favre/Hess et al. [Hrsg.], Kommentar
zum FinfraG, 2017, Art. 151 FinfraG, N 19 f.). Im Einzelfall kann die Abgrenzung
zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit heikel sein. Hinsichtlich
der Wissensseite stimmen beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands
überein. Unterschiede bestehen beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig han-
delnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm
als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfül-
lung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvor-
sätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet
mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, «wiII»
ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg
«billigt» (Urteile des Bundesgerichts 6B_56712017 vom 22. Mai 2018 E. 2.1;
6B_1050/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.3.2 und BGE 133 IV 9 E. 4.1 je mit
Hinweisen).
- 13 -
1.5 Willkürprüfung und Subsumtion
1.5.1 Objektiver Tatbestand: Gruppenbildung anlässlich der Generalversammlung
vom 17. Juli 2014
1.5.1.1 Die Vorinstanz erachtete es unter Berücksichtigung aller Umstände als erwiesen,
dass der Beschuldigte zusammen mit L. und M. an der Generalversammlung der B.
AG im Juli 2014 eine börsenrechtliche Gruppe gebildet hat. Zur Begründung wird im
angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf das persönliche Zerwürfnis zwischen
dem Beschuldigten und seiner Ehefrau H. und fehlender Einigkeit über Strategie und
Entwicklung der B. AG ausgeführt, dass der Beschuldigte zusammen mit L. und M.
versucht habe, die Kontrolle über die Gesellschaft zurückzugewinnen, und die drei
eine Strategie zur Verhinderung der amtierenden Verwaltungsratspräsidentin entwi-
ckelt hätten, welche sie als nicht mehr tragbar erachtet hätten. Die Positionierung
von H. innerhalb des Verwaltungsrates der B. AG sei Bestandteil der Strategie der
«C.-Gruppe» gewesen. Indem der Beschuldigte, L. und M. an jener Generalver-
sammlung ihre Taktik zu Abwahl von H. umzusetzen versucht und gegen sie ge-
stimmt hätten, hätten sie im börsenrechtlichen Sinne eine eigene Gruppe gebildet.
Wegen der angestrebten Entmachtung von H. hätten nicht mehr sämtliche Mitglieder
der «C.-Gruppe» auf ein gemeinsames Ziel hingewirkt, sondern hätten der Beschul-
digte zusammen mit L. und M. entgegengesetzte eigene Interessen verfolgt.
Schliesslich verwies die Vorinstanz auf frühere Äusserungen des Beschuldigten ge-
genüber der FINMA sowie auf ein Schreiben des Rechtsvertreters von L. und M. an
das EFD, welche zeitnah erfolgt seien und die Bildung einer Gruppe bestätigten
(TPF pag. 2.930.018 ff.).
1.5.1.2 Der Beschuldigte bestreitet im Berufungsverfahren in erster Linie, anlässlich der Ge-
neralversammlung der B. AG vom 17. Juli 2014 mit L. und M. eine Gruppe im Sinne
des Börsenrechts gebildet zu haben. Im Einzelnen macht er geltend, dass die Vo-
rinstanz seine Aussagen übergangen habe, wonach er immer der Ansicht gewesen
sei, von Anfang an der «C.-Gruppe» angehört zu haben und an der E. AG zusam-
men mit seinen Söhnen 52 % zu halten. Unhaltbar sei sodann, wenn die Vorinstanz
ihnen unterstelle, eine gemeinsame Strategie zur Abwahl von H. entwickelt zu ha-
ben. An der Hauptverhandlung habe er klar ausgesagt, dass er sich mit L. und M.
nicht speziell in Bezug auf die Stimmrechtsabgabe abgesprochen habe. Es lägen
keine Beweise vor, dass es anders gewesen sei. Als nächstes beanstandet der Be-
schuldigte die weitere Feststellung der Vorinstanz, dass er mit L. und M. eine andere
Strategie verfolgt habe als die «C.-Gruppe». Vielmehr seien sämtliche Beteiligten
Mitglieder der «C.-Gruppe» gewesen und hätten sich auch als solche verstanden,
weshalb auch die von ihm «anerkannte» Gruppenbildung sowie die von der Vo-
rinstanz herangezogenen Angaben des Rechtsvertreters von L. und M. in diesem
Sinne interpretiert werden müssten. An der Strategie der «C.-Gruppe» habe sich an
- 14 -
der Generalversammlung der B. vom 17. Juli 2014 nichts geändert und es sei auch
nie darum gegangen, H. aus dem Verwaltungsrat abzuwählen, sondern nur darum,
sie nicht mehr als Präsidentin des Verwaltungsrates zu wählen. Zudem sei er immer
der Ansicht gewesen, dass H. aus der «C.-Gruppe» ausgeschieden sei und eine
eigene Gruppe gebildet habe. Aufgrund dieser Tatsachen sei – so die Schlussfolge-
rung des Beschuldigten – davon auszugehen, dass entgegen der Ansicht der Vo-
rinstanz am 17. Juli 2014 keine neue Gruppe gebildet worden sei (CAR
pag. 4.101.006 f.).
1.5.1.3 Die Vorinstanz hat sich in Bezug auf die umstrittene Gruppenbildung ausführlich und
sorgfältig mit den vorhandenen Beweismitteln auseinandergesetzt und daraus einen
nicht offensichtlich unrichtigen Sachverhalt erhoben. Die Vorinstanz ist zunächst mit
zutreffender Begründung zur Überzeugung gelangt, dass der Beschuldigte mit L.
und M. die Abwahl von H. als Verwaltungsratspräsidentin der B. AG angestrebt und
deshalb nicht mehr sämtliche Mitglieder der «C.-Gruppe» auf ein gemeinsames Ziel
hingewirkt hätten (TPF pag. 2.930.019). Der Beschuldigte hat eingeräumt, dass es
seiner Absicht entsprochen hat, an der Generalversammlung vom 17. Juli 2014 die
Abwahl von H. als Verwaltungsratspräsidentin zu bewirken, weil sie «völlig untrag-
bar» geworden sei (TPF pag. 2.731.007). L. und M. erachteten H. in ihrer Position
und Funktion gleichermassen als untragbar. Sie entwickelten daher die Strategie, an
der Juli-GV die Wiederwahl von H. als Verwaltungsratspräsidentin zu verhindern
(TPF pag. 2.930.019; EFD pag. 11.170; EFD pag. 11. 244 f.). Aktenkundig ist wei-
ter, dass der Beschuldigte, L. und M. ihre Absicht, sowohl an der bisherigen Stra-
tegie als auch am bisherigen Management der B. AG festzuhalten, um die Gesell-
schaft «wieder auf Kurs zu bringen», zum Ausdruck gebracht haben (EFD
pag. 11.132; EFD pag. 11.197; EFD pag. 11.245; EFD pag. 11.291). Zur bisherigen
Geschäftsführung der B. AG gehörten neben L. (CEO und bis 17. Juli 2014 Verwal-
tungsrat) und M. (COO) auch der Beschuldigte, der sich selber als deren faktisches
Organ bezeichnete (EFD pag. 11.131; TPF pag. 2.731.004 f.). Entgegen den Aus-
führungen der Verteidigung (CAR pag. 4.101.006) ging es dabei – das EFD hat be-
rechtigterweise darauf hingewiesen (CAR pag. 3.103.004) – nicht um eine blosse
Personalfrage. Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschuldigte und H. auf
der persönlichen Ebene überworfen hatten und es als Folge dessen zwischen ihnen
auch zu erheblichen Differenzen hinsichtlich der Führung der B. AG kam (vgl. nur
TPF pag. 2.731.007). Es kann nach dem Gesagten mit der Vorinstanz (TPF pag.
2.930.019; vgl. zudem EFD pag. 11.170; EFD pag. 11.288) willkürfrei angenommen
werden, dass die Mitglieder der «C.-Gruppe» bloss bis Mitte Mai 2014 eine gemein-
same Strategie zur Entwicklung der Gruppe verfolgt hatten. Es war die erklärte Ab-
sicht des Beschuldigten und von L. und M., mit der Abwahl von H. als Verwaltungs-
ratspräsidentin deren Einfluss auf die Gesellschaft zu beschränken, um auch gegen
- 15 -
ihren Willen die bisherige Strategie und das bisherige Management wieder imple-
mentieren zu können. Vor diesem gesamten Hintergrund hat die Vorinstanz willkür-
frei geschlossen, der Beschuldigte habe mit L. und M. gemeinsame Interessen ver-
folgt.
1.5.1.4 Unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden ist weiter die vorinstanzliche Er-
kenntnis, dass die vom Beschuldigten gemeinsam mit L. und M. verfolgten Interes-
sen nicht denjenigen der «C.-Gruppe» als solche entsprachen (TPF
pag. 2.930.019). Wie der Beschuldigte in der Befragung vor Vorinstanz einräumte,
bestand innerhalb der «C.-Gruppe» die Abmachung, H. als Vertreterin der Gruppe
im Verwaltungsrat zu positionieren (TPF pag. 2.731.008). Damit setzte sich der Be-
schuldigte zusammen mit L. und M. in Widerspruch, wenn sie die Abwahl von H. als
Verwaltungsratspräsidentin zu bewerkstelligen versuchten. Eine solche Vorgehens-
weise entsprach nicht dem gemeinsamen Willen der «C.-Gruppe», als deren Mitglie-
der neben H. selber auch die namensgebende E. AG fungierte, deren einzige Ver-
waltungsrätin und zusätzlich Mehrheitsaktionärin wiederum H. war. Der Interessen-
gegensatz zwischen dem Beschuldigten, L. und M. auf der einen und weiteren Mit-
gliedern der «C.-Gruppe» auf der anderen Seite lässt sich anschaulich am Stimm-
verhalten anlässlich der Generalversammlung der B. AG vom 17. Juli 2014 illustrie-
ren. Eine einheitliche Ausübung der in der «C.-Gruppe» gebündelten Stimmkraft er-
folgte offenkundig nicht. Am augenfälligsten traf dies bei der Wahl des Verwaltungs-
ratspräsidiums zu, bei welcher bei 35'000 Enthaltungen die bisherige Präsidentin H.
692'670 Stimmen und der Gegenkandidat Q. 427'557 Stimmen erhalten haben (EFD
pag. 11.343). Auch bei der Wahl von weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrates gab
es keine koordinierte Stimmabgabe der «C.-Gruppe» (EFD pag. 11.343). Schon rein
arithmetisch hätten die Wahlergebnisse anders ausfallen müssen, wenn alle Mitglie-
der der «C.-Gruppe» die Stimmrechte weiterhin koordiniert hätten und entsprechend
der bis dahin gemeldete Stimmrechtsanteil (65.45 % gemäss Offenlegungsmeldung
vom […] [EFD pag. 11.313]) eingesetzt worden wäre. Die fehlende Koordination der
Stimmrechte zwischen allen Mitgliedern der «C.-Gruppe» wird zusätzlich durch den
Umstand belegt, dass auch nicht konsequent im Sinne der Anträge des Verwal-
tungsrates gestimmt wurde, wie es namentlich der im Aktionärsbindungsvertrag vom
16. Oktober 2009 zwischen der E. AG sowie den Aktionären L. und M. vereinbarten
Stimmrechtsbindung entsprochen hätte. Es ist damit willkürfrei erstellt und wird im
Grunde auch vom Beschuldigten anerkannt, dass die «C.-Gruppe» anlässlich der
Generalversammlung vom 17. Juli 2014 nicht mehr als einheitliche Stimmrechts-
gruppe auftrat. In rechtlicher Sache ist es gerade ein prägendes Merkmal des bör-
senrechtlichen Gruppenbegriffs, dass alle Mitglieder ihre Einzelinteressen hinter die
Gruppeninteressen stellen. Davon konnte anlässlich der Generalversammlung der
B. AG vom 17. Juli 2014 – wie in der Strafverfügung zu Recht ausgeführt wurde (TPF
- 16 -
pag. 2.100.016) – keine Rede mehr sein. Damit aber konnte die «C.-Gruppe» in der
offengelegten Zusammensetzung keinen Bestand mehr gehabt haben.
1.5.1.5 Die Vorinstanz hat schliesslich befunden, dass der Beschuldigte, L. und M. die Aus-
übung ihrer Stimmrechte im Hinblick auf die eigene Interessenverfolgung koordinier-
ten und damit zu dritt eine eigene Gruppe bildeten (TPF pag. 2.930.020). Was der
Beschuldigte dazu im Berufungsverfahren einwendet, vermag die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen jedoch auch in dieser Hinsicht nicht als willkürlich auszu-
weisen. Die objektiven Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppe im Sinne
der Meldepflicht nach Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 aBEHG sind erfüllt, da der Beschul-
digte – wie schon die Vorinstanz ausgeführt hat (TPF pag. 2.930.020) – mit L. und
M. eine von der «C.-Gruppe» unabhängige Gruppe gebildet haben. Eine melde-
rechtlich relevante Gruppe liegt – wie gesagt (vgl. Erwägung 1.3.3 hiervor) – vor,
wenn mehrere Personen im Hinblick auf eine Publikumsgesellschaft gemeinsame
Ziele verfolgen und dabei von einem Minimum objektiver Organisation profitieren
und sich über ihr Verhalten mit gemeinsamer Finalität absprechen oder konkludent
verständigen. Aktenmässig ist ausreichend dokumentiert, dass der Beschuldigte, L.
und M. im Hinblick auf die Führung der B. AG gemeinsame Interessen verfolgten
und insofern eine klare Motivation für eine gemeinsame Absprache bestand. Alle
Beteiligten haben zudem im Lauf des Verfahrens ihr vordringliches Bestreben be-
kundet, die bisherige Strategie unter unveränderter personeller Führung weiterzu-
verfolgen und dabei in einem ersten Schritt H. abzuwählen, die sie unter dem be-
stimmenden Einfluss zwielichtiger Personen wähnten und als Verwaltungsratspräsi-
dentin unhaltbar geworden erachteten (EFD pag. 11.132; EFD pag. 11.244 f.). L.
und M. haben unbestrittenermassen gegen die Wahl von H. gestimmt und der Be-
schuldigte, der sich anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung an sein
Stimmverhalten nicht mehr zu erinnern vermochte (TPF pag. 2.731.008), hat der
Generalversammlung die Wahl von Q. zum Präsidenten des Verwaltungsrates be-
antragt (EFD pag. 11.343). Es kann bei dieser Ausgangslage nicht ernsthaft bestrit-
ten werden, dass zwischen dem Beschuldigten, L. und M. bezüglich der für die Ge-
neralversammlung der B. AG im Juli 2014 traktandierten Wahl des Verwaltungsrates
nicht wenigstens ein Minimum an Kontakt und eine minimale gegenseitige Kommu-
nikation stattgefunden hat. Von einer bloss zufälligen Parallelität des Verhaltens
kann gewiss nicht ausgegangen werden. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass es
eine mindestens konkludente Verständigung über ein gemeinsames Zusammenwir-
ken gegeben hat, die entgegen der Ansicht der Verteidigung über einen informellen
oder konsultativen Meinungsaustausch (CAR pag. 4.101.006) hinausging. Damit ist
die börsenrechtliche Grenze zur bewussten Abstimmung der Stimmrechtsabgabe
und zur Gruppenbildung überschritten. Die Vorinstanz führte dazu unter Verweis auf
Aussagen des Beschuldigten selber überzeugend aus, dass es im Hinblick auf die
- 17 -
Generalversammlung im Juli 2014 und auch anschliessend die Strategie des Be-
schuldigten und von L. und M. gewesen sei, H. abzuwählen (TPF pag. 2.930.018).
In Anbetracht der klaren Interessenlage und des jeweiligen Kenntnisstandes be-
durfte es dafür keine «speziellen Absprache», wie sie vom Beschuldigten verneint
wird (CAR pag. 4.101.006); vgl. auch TPF pag. 2.731.009). Es ist von einem im
Rahmen gemeinsamer Willensbildung vereinbarten Zusammenwirken bei der Aus-
übung der Stimmrechte auszugehen.
1.5.1.6 Nach dem Gesagten ist in objektiver Hinsicht erstellt, dass der Beschuldigte sowie
L. und M. an der Generalversammlung der B. AG vom 17. Juli 2014 ihr Stimmver-
halten in gemeinsamen Zusammenwirken koordiniert haben und folglich eine mel-
depflichtrechtlich relevante Gruppe gebildet haben. An diesem Ergebnis ändert der
vom Beschuldigten über das ganze Verfahren hinweg und auch berufungsweise er-
hobene Einwand nichts, dass H. – was im Übrigen auch meldepflichtig gewesen
wäre (vgl. Erwägung 1.5.3.4) – aus der «C.-Gruppe» ausgeschieden sei, die Gruppe
ansonsten aber weiterbestanden habe (CAR pag. 4.101.006). Ebenso wenig ver-
fangen seine Ausführungen, wonach auch in Absprache mit der E. AG als Mitglied
der «C.-Gruppe» gehandelt worden sein soll (TPF pag. 2.731.010). Es soll an dieser
Stelle nicht verkannt werden, dass der Beschuldigte bis zum persönlichen Zerwürfnis
mit H. die Geschicke der B. AG und der sie kontrollierenden «C.-Gruppe» massge-
blich mitgestaltet (vgl. TPF pag. 2.731.008) und auch die E. AG faktisch geführt hat
(EFD pag. 11.131; TPF pag. 2.731.014). Die Börsengesetzgebung will – wie bereits
ausgeführt – im Interesse des Anlegerschutzes aber vor allem Transparenz schaf-
fen. Weder der Beschuldigte noch die von ihm wirtschaftlich beherrschte O. AG wa-
ren je offengelegte Mitglieder der «C.-Gruppe». Es kommt hinzu, dass die faktische
Position des Beschuldigten bei der B. AG und der E. AG für das Börsenpublikum
genauso wenig erkennbar war wie die daraus resultierende Stellung innerhalb der
«C.-Gruppe». Die vom Beschuldigten direkt gehaltenen 1'500 Aktien an der B. AG
(EFD pag. 11.148 f.; TPF pag. 2.731.008) sowie die indirekt über die R. Inc. gehal-
tene und offengelegte Beteiligung von 4 % an der E. AG («Zünglein an der Waage»
[vgl. TPF pag. 2.731.014]; vgl. auch TPF pag. 2.731.005) entsprachen der tatsächli-
chen faktischen Stellung in keiner Weise. Das abgestimmte Verhalten bei der Aus-
übung des Stimmrechts hat dem Beschuldigten gemeinsam mit L. und M. eine ag-
gregierte Einflussnahme auf die B. AG ermöglicht, die zur Schaffung von Transpa-
renz dem Effektenmarkt hätte zur Kenntnis gebracht werden müssen.
1.5.2 Objektiver Tatbestand: Weiterbestand der Gruppe nach der Generalversamm-
lung vom 17. Juli 2014
1.5.2.1 Für die Vorinstanz stand weiter fest, dass die vom Beschuldigten, L. und M. gebildete
Gruppe auch nach der Generalversammlung vom Juli 2014 fortbestanden hat. Die
- 18 -
zunächst gescheiterte gemeinsame Strategie zur Abwahl von H. als Verwaltungs-
ratspräsidentin und einzige Verwaltungsrätin sei – so die Vorinstanz – weiterverfolgt
worden. L. und M. hätten sodann den Aktionärsbindungsvertrag mit der mehrheitlich
von H. kontrollierten E. AG gekündigt und hätten gerichtliche Verfahren angestrengt,
wobei die dabei gestellten Anträge verdeutlichten, dass sie mit dem Beschuldigten
eine Einheit gebildet hätten. Schliesslich sei die Stimmkraft der Gruppe gestärkt wor-
den, indem L. und M. dem Beschuldigten Aktien der B. AG verkauft und selber eben-
falls Aktien erworben hätten (TPF pag. 2.930.020 ff.). Die soeben resümierte Be-
weiswürdigung der Vorinstanz erweist sich als korrekt und inhaltlich überzeugend.
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab auf diese zutreffenden Aus-
führungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 82 VStR i.V.m.
Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen sind daher lediglich zusam-
menfassender bzw. ergänzender Natur.
1.5.2.2 Der Beschuldigte stellt auch im Berufungsverfahren in Abrede, dass die angeblich
neue Gruppe nach der Generalversammlung der B. AG vom 17. Juli 2014 fortgesetzt
worden sei, und rügt die gegenteilige Annahme der Vorinstanz als willkürlich (CAR
pag. 4.101.007 f.). Unter Bezugnahme auf Aussagen anlässlich der vorinstanzli-
chen Hauptverhandlung bestreitet er zunächst, dass es nach der Generalversamm-
lung der B. AG eine gemeinsame Strategie zur Abwahl von H. als Verwaltungsrats-
präsidentin gegeben habe (CAR pag. 4.101.007). Damit lässt sich keine willkürliche
Sachverhaltsermittlung dartun. In seiner Befragung vor Vorinstanz führte der Be-
schuldigte nebst anderem wörtlich Folgendes aus: «Es ging darum, H. aus dem VR
[Verwaltungsrat] herauszunehmen. Dies war die Absicht. Dies war die Strategie im
Hinblick auf diese GV [gemeint Generalversammlung vom 17. Juli 2014] und eigent-
lich auch noch lange nachher. Von uns wollte niemand und hat auch nie jemand eine
neue Gruppe gebildet.» (TPF pag. 2.731.006; Hervorhebungen durch das Gericht).
Aus dieser Aussage ergibt sich willkürfrei, dass der Beschuldigte die Abwahl von H.
als Verwaltungsratspräsidentin der B. AG auch nach der im Juli 2014 durchgeführten
Generalversammlung anstrebte. Wenn der Beschuldigte in der Mehrzahl spricht,
geht aus dem Aussagekontext ebenso unmissverständlich hervor, dass der Be-
schuldigte mit der erwähnten Strategie nur die mit L. und M. gemeinsam verfolgte
Strategie gemeint haben konnte. Gestützt darauf ging die Vorinstanz mit Recht von
der Aufrechterhaltung einer gemeinsamen Strategie der vom Beschuldigten zusam-
men mit L. und M. gebildeten Gruppe aus. Welche Aussagen des Beschuldigten sie
hier «verdreht» bzw. «einseitig gewertet» (CAR pag. 4.101.007) respektive willkür-
lich bewertet haben soll, ist nicht ersichtlich und ergibt sich entgegen der Verteidi-
gung (CAR pag. 4.101.007) nicht schon daraus, dass der Beschuldigte andernorts
in diesem Zusammenhang noch von einer «Idee» gesprochen hat (vgl. TPF
pag. 2.731.007). An der gemeinsamen Absicht zur Abwahl von H. und an derer Er-
- 19 -
setzung durch Personen aus der bisherigen Führungsriege wurde festgehalten. Be-
reits wurde überdies dargelegt, dass sowohl der Beschuldigte als auch die Aktionäre
L. und M. gegenüber der FINMA von einer gemeinsamen Absprache bis mindestens
zur ausserordentlichen Generalversammlung der B. AG vom 17. Oktober 2014 ge-
sprochen hatten (vgl. Erwägung 1.5.1.7).
1.5.2.3 Die vom Beschuldigten gemeinsam mit L. und M. weiterverfolgte Abwahl von H. ent-
sprach offenkundig unverändert keiner gemeinsamen Intention der «C.-Gruppe», als
deren Mitglieder neben H. selber auch die namensgebende E. AG fungierte, deren
einzige Verwaltungsrätin und zusätzlich Hauptaktionärin wiederum H. war. Die je-
weiligen Ansichten und Vorstellungen standen sich weiterhin unversöhnlich gegen-
über. Angesichts der Grundsätzlichkeit der Divergenzen kann von einer «kurzfristi-
gen Auseinandersetzung unter Gruppenmitgliedern» (CAR pag. 4.101.010) nicht
die Rede sein. Der Interessengegensatz zwischen dem Beschuldigten, L. und M. auf
der einen und weiteren Mitgliedern der «C.-Gruppe» auf der anderen Seite wird nicht
zuletzt durch die andauernden Streitigkeiten um die Stimmrechtsausübung betref-
fend die von der E. AG gehaltenen Aktien an der B. AG illustriert. Der Beschuldigte
behauptete in diesem Kontext wiederholt ein unrechtmässiges Zurückhalten von an-
geblich der O. AG gehörenden Aktien im Depot der E. AG und hat in dieser Angele-
genheit den Rechtsweg beschritten (EFD pag. 11. 136; EFD pag. 11.290; TPF
pag. 2.731.009). An der ausserordentlichen Generalversammlung der B. AG vom
17. Oktober 2014 stellte der Beschuldigte für den Fall der Stimmrechtsausübung
durch H. die Anfechtung der Generalversammlungsbeschlüsse in Aussicht (EFD
pag. 11.258). Ausserdem wurde seitens des Beschuldigten die Rechtmässigkeit der
von den beiden gemeinsamen Söhnen am 25. Mai 2014 ihrer Mutter erteilten Voll-
machten zur Ausübung ihrer Stimmrechte (vgl. EFD pag. 11.226 f.) angezweifelt,
welche H. eine dominierende Stellung bezüglich der Stimmrechte der E. AG und
damit auch innerhalb der «C.-Gruppe» verschafften (EFD pag. 11.132; TPF
pag. 2.731.005). Die umstrittene Kontrolle über die Stimmrechte der E. AG und die
dadurch vermittelten Beherrschungsmöglichkeiten bezüglich der B. AG konnte nur
deshalb so bedeutsam werden, weil die Beteiligten eben gerade unterschiedliche
Absichten und Ziele verfolgten. Hätten die Mitglieder der «C.-Gruppe» – wie vom
Beschuldigten geltend gemacht – eine gemeinsame Strategie verfolgt, wäre demge-
genüber belanglos gewesen, wem im Einzelnen die Stimmrechtsausübung bezüg-
lich der Aktien der E. AG zustand.
1.5.2.4 Der Beschuldigte nimmt sodann daran Anstoss, dass die Vorinstanz zur Begründung
des Fortbestands der börsenrechtlichen Gruppe auf die Kündigung eines Aktionärs-
bindungsvertrags durch L. und M. sowie auf von diesen beiden angestrengte gericht-
liche Verfahren verwiesen hat. An allen diesen Vorgängen sei er nicht beteiligt ge-
wesen und es dürfe selbst dann nicht auf eine Einheit von ihm mit L. und M. ge-
schlossen werden, wenn er damit einverstanden gewesen wäre (CAR
- 20 -
pag. 4.101.007 f.). Auch mit diesen Einwendungen vermag der Beschuldigte die vo-
rinstanzliche Beweiswürdigung nicht anzugreifen. Sowohl die Kündigung des Aktio-
närsbindungsvertrages als auch die Einberufung einer ausserordentlichen General-
versammlung durch L. und M. erfolgten im Hinblick auf die gewünschte Zusammen-
setzung des Verwaltungsrats bzw. der Geschäftsführung der B. AG. Gemäss Anga-
ben des Beschuldigten selber sind bisherige Verwaltungsräte durch einen von H.
orchestrierten «Putsch» an der Generalversammlung vom 17. Juli 2014 abgewählt
und das bisherige Management auf «brutale Weise freigestellt und entlassen» wor-
den (EFD pag. 11.132). Dass der Beschuldigte von den durch L. und M. unternom-
menen rechtlichen Schritten nichts gewusst und sie nicht mindestens gutgeheissen
habe, macht er nicht geltend. Der Beschuldigte hat darüber hinaus mit der von ihm
bzw. der O. AG gegen die E. AG angestrengten Klage auf Herausgabe von Aktien
der B. AG (EFD pag. 11.136; TPF pag. 2.731.010) oder dem Versuch zur personel-
len Umgestaltung des Verwaltungsrates der E. AG (TPF pag. 2.731.011: «[…] Dann
hätte H. die [Stimmen] in der C.-Gruppe nicht mehr vertreten können. […]») eigene
Bemühungen unternommen, die gleichsam gemeinsamer Interessendurchsetzung
mit L. und M. dienten. Der dadurch offenbarte gemeinsame Einsatz von Mitteln und
Kräften ist für die Annahme einer gruppenmässigen Absprache ein zentrales Merk-
mal, wohingegen ein durchgehend gemeinsames Handeln aller Gruppenmitglieder
nicht vorausgesetzt wird. Mit dem Verkauf der Aktien der B. AG durch L. und M. an
den Beschuldigten bzw. die O. AG wurde im Übrigen an ein Nichtgruppenmitglied
verkauft und dadurch das ursprünglich im Aktionärsbindungsvertrag mit der E. AG
vereinbarte Vorkaufsrecht unterlaufen (vgl. den zutreffenden Hinweis der E. AG in
der Eingabe vom 9. September 2014 [EFD pag. 11.357]). Der Aktienverkauf wie
auch die von L. und M. ausgesprochene Kündigung des Aktionärsbindungsvertrags
belegen, dass sie sich der «C.-Gruppe» nicht mehr zugehörig fühlten, sondern auch
nach der Generalversammlung vom Juli 2014 eigene und mit denjenigen des Be-
schuldigten übereinstimmende Interessen verfolgten. Insgesamt ist nicht zu bemän-
geln, wenn die Vorinstanz die von L. und M. eingeleiteten rechtlichen Schritte als
Beleg für gruppenmässiges Handeln qualifiziert hat.
1.5.2.5 Aus mehreren Gründen will der Beschuldigte schliesslich den Kauf von Aktien der
B. AG durch ihn sowie durch L. und M. nicht als Beleg für die Stärkung einer Grup-
penstimmkraft gelten lassen. Er bringt vor, dass der Hinzukauf von Aktien der B. AG
entgegen der Ansicht der Vorinstanz zur Erhaltung der Position der «C.-Gruppe» als
kontrollierende Gruppe erfolgt sei (CAR pag. 4.101.008; TPF pag. 2.731.014). Der
Einwand erweist sich als unbegründet. Es ist unbestritten, dass L. und M. dem Be-
schuldigten bzw. der von ihm beherrschten O. AG am 31. August 2014 je 100'000
Aktien der B. AG verkauften und gleichentags von der F. AG 102'833 (L.) bzw.
102'832 (M.) solcher Aktien erwarben (EFD pag. 11.63; EFD pag. 11.65; EFD pag.
11.130; EFD pag. 11.136; EFD pag. 11 174; EFD pag. 11.55; EFD pag. 11.103;
- 21 -
EFD pag. 11.168; EFD pag. 197; EFD pag. 11.295 f.). Objektiv betrachtet konnten
diese Aktientransaktionen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr der Beibehaltung des
Stimmengewichts der «C.-Gruppe» bezweckt haben, weil diese Gruppe – wie dar-
gelegt – nicht mehr bestand bzw. in der vom Beschuldigten suggerierten Zusam-
mensetzung gar nie bestanden hat. L. und M. hatten sich durch Kündigung des Ak-
tionärsbindungsvertrages mit der E. AG von der Stimmbindung an die «C.-Gruppe»
losgesagt und der Beschuldigte selber bzw. die O. AG war nie offengelegtes Mitglied
der «C.-Gruppe». Entgegen der vorinstanzlichen Darstellung des Beschuldigten
wurden hier nicht einfach innerhalb der «C.-Gruppe» Aktien «rumgeschoben» (TPF
pag. 2.731.013). Nicht gefolgt werden kann dem Beschuldigten, wenn geltend ge-
macht wird, der Hinzukauf von Aktien der B. AG hätte gar keinen Sinn gemacht,
wenn die Beteiligten um das Ausscheiden von H. mit «ihrer Position an der E. AG»
aus der «C.-Gruppe» gewusst hätten (CAR pag. 4.101.007; vgl. auch TPF
pag. 2.731.014). Wenn der Beschuldigte tatsächlich davon ausgegangen wäre, dass
H. und der von ihr gehaltene Anteil an der E. AG der «C.-Gruppe» weiterhin ange-
hörten, hätte der Erwerb von zusätzlichen Aktien der B. AG durch den Beschuldigten
bzw. durch die O. AG erst recht keinen Sinn gemacht. Objektiv betrachtet wäre die
Stellung der «C.-Gruppe» ohnehin nicht erhalten worden, weil der Beschuldigte –
wie bereits mehrfach erwähnt – gar nicht Mitglied dieser Gruppe war.
1.5.2.6 Wenn die Verteidigung zur Bekräftigung ihres Standpunktes schliesslich auf die
Wahlergebnisse an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 17. Oktober
2014 verweist, um daraus dem Sinne nach zu folgern, die Annahme eines kalkulier-
ten Vorgehens verbiete sich schon aufgrund der nachträglich festgestellten Aus-
sichtslosigkeit (CAR pag. 4.101.007), wird zirkelschlüssig argumentiert. Ein gemein-
sames und koordiniertes Vorgehen muss selbstverständlich nicht schon deshalb
ausgeschlossen werden, weil ihm letztlich kein Erfolg beschieden war. Die Vorbrin-
gen des Beschuldigten vermögen insgesamt nicht zu verdecken, dass die fraglichen
Aktientransaktionen in Tat und Wahrheit einzig bezweckten, die Stimmverhältnisse
in der B. AG zugunsten der vom Beschuldigten zusammen mit L. und M. verfolgten
Interessen und Vorstellungen zu verschieben. Immerhin erreichten die vom Beschul-
digten, L. und M. zuletzt an der B. AG gehaltenen Beteiligungen mit 23.69 % gar
einen höheren Stimmrechtsanteil als die von H. kontrollierte E. AG (22.4 %). Noch
höhere Stimmkraft wäre zudem erlangt worden, wenn dem vom Beschuldigten an
der Generalversammlung der B. AG deponierten Antrag, die vom Beschuldigten für
sich bzw. die O. AG beanspruchten 100'000 Aktien im Depot der E. AG nicht durch
H. stimmen zu lassen (vgl. EFD pag. 11.232 ff.), stattgegeben worden wäre. Der Er-
werb von Aktien der B. AG erscheint daher als durchaus zielgerichtetes Handeln
eines Aktionärszusammenschlusses, dessen erklärtes Ziel es war, die Kontrolle
über die B. AG wieder zu erlangen (vgl. EFD pag. 11.131; EFD pag. 11.197). Mit der
Vorinstanz ist der Hinzukauf von Aktien der B. AG durch den Beschuldigten bzw.
- 22 -
durch L. und M. deshalb als gewichtiges Indiz für ein weiterhin abgesprochenes Ver-
halten der sich an der Generalversammlung vom Juli 2014 konstituierten Gruppe zu
werten. Als nicht stichhaltig erweist sich in diesem Kontext der Einwand der Vertei-
digung, (CAR pag. 4.101.008 f.), wonach durch die Eingabe von Rechtsanwalt N.
vom 3. September 2014 (vgl. EFD pag. 11.055 ff.) den Meldepflichten entspro-
chen worden sei. Mit dem erwähnten Schreiben von Rechtsanwalt N. wurde nicht
gemeldet, dass die neu durch den Beschuldigten, L. und M. gebildete Gruppe
eine Gesamtbeteiligung von 20 % der Stimmrechte erreicht hatte.
1.5.2.7 Aus den dargelegten Gründen ist nachvollziehbar und mit Blick auf die berufungs-
gerichtliche Willkürkognition nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den weite-
ren Bestand der vom Beschuldigten, L. und M. gebildeten Gruppe für erstellt hielt.
Die Beweislage spricht klar dafür und lässt keinen Raum für eine für den Beschul-
digten günstige Deutung des Geschehens. Es bestehen zusammenfassend keine
vernünftigen Zweifel daran, dass es spätestens ab dem 17. Juli 2014 (ordentliche
Generalversammlung der B. AG) und mindestens bis zum 17. Oktober 2014
(ausserordentliche Generalversammlung der B. AG) zu einem meldepflichtigen
Zusammenschluss zwischen dem Beschuldigten, L. und M. gekommen ist. Wei-
ter ist erstellt, dass diese börsenrechtliche Gruppe zunächst über eine konsoli-
dierte Beteiligung von 11.69 % der Stimmrechte und per 31. August 2014 über
eine solche von 23.69 % der Stimmrechte der B. AG verfügt hat. Sowohl die Ge-
samtheit der von der Gruppe gehaltene Beteiligung von mehr als 10 % der
Stimmrechte wie auch die Überschreitung des Schwellenwertes von 20 % der
Stimmrechte durch die Gruppe wären meldepflichtig gewesen. Die entsprechen-
den Meldungen wurden unbestrittenermassen nicht innert Frist gemeldet. Da die
Gruppenmeldepflicht von allen Gruppenmitgliedern solidarisch zu erfüllen ist, hat
der Beschuldigte als Teil der Gruppe die unterlassenen Meldungen mit zu ver-
antworten. Der objektive Tatbestand der Meldepflichtverletzung gemäss Art. 41
Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 aBEHG ist mehrfach erfüllt.
1.5.3 Subjektive Tatbestandselemente bezüglich Gruppenbildung
1.5.3.1 Nach Ansicht der Vorinstanz hat der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand
der Meldepflichtverletzung gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3
aBEHG erfüllt. Die Vorinstanz führte aus, der Beschuldigte habe gewusst, dass er
mit L. und M. an der Generalversammlung im Juli 2014 eine eigene Gruppe gebildet
habe, um durch gemeinsame Stimmabgabe ihr gemeinsames Partikularinteresse
«Entmachtung von H.» zu erreichen. Der Beschuldigte habe mithin gewusst, dass
nicht mehr sämtliche Mitglieder der «C.-Gruppe» wie bisher auf ein gemeinsames
Ziel hingewirkt hätten. Da ihm die gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen an der B.
AG vertraut gewesen seien, habe der Beschuldigte um die konsolidierte Beteiligung
- 23 -
der Gruppe gewusst und eine Meldepflichtverletzung – indem er den meldepflichti-
gen Schwellenwert von 10 % nicht gemeldet habe – in Kauf genommen. Der Be-
schuldigte sei sich auch bewusst gewesen, dass das Gruppenziel an der General-
versammlung im Juli 2014 nicht erreicht worden sei und die Gruppe weiterbestanden
habe. Die Aufrechterhaltung der Gruppe habe der Beschuldigte auch gewollt. Er
habe gewusst, dass die Gruppe durch die Hinzukäufe von B.-Aktien am 31. August
2014 ihre konsolidierte Beteiligung an der B. AG erhöht und die Meldeschwelle von
20 % überschritten habe. Indem der Beschuldigte dies nicht gemeldet habe, habe er
eine weitere Verletzung der Meldepflicht in Kauf genommen. Für den vom Beschul-
digten behaupteten Sachverhaltsirrtum bestehe kein Raum (TPF pag. 2.930.022 ff.).
1.5.3.2 Der Beschuldigte bestreitet auch im Berufungsverfahren den Tatvorsatz. Er wendet
sich zunächst gegen die vorinstanzliche Feststellung, wonach es für ihn im Vorfeld
der Generalversammlung vom Juli 2014 offensichtlich gewesen sei, dass er und H.
sich bezüglich Entwicklung und Strategie der B. AG nicht mehr einig gewesen seien
(CAR pag. 4.101.009). Angesichts der Aktenlage ist das Vorbringen nicht nachvoll-
ziehbar. Es steht fest, dass der persönliche Bruch zwischen dem Beschuldigten und
H. als Mitglied der «C.-Gruppe» dazu führte, dass auch auf der geschäftlichen Ebene
konträre Standpunkte vertreten wurden. Diese Spannungen führten zunächst dazu,
dass die an sich für den Juni 2014 angesetzte Generalversammlung auf den 17. Juli
2014 verschoben werden musste (vgl. EFD pag. 10.008). Es fehlte im Vorfeld dieser
Generalversammlung an einer gemeinsamen Strategie für das Unternehmen. Viel-
mehr rangen der Beschuldigte und H. regelrecht um die Beherrschung der B. AG.
Bezeichnend in dieser Hinsicht ist etwa die Aussage des Beschuldigten, dass H.
einen «komplett anderen Plan» als die «bisherige Mannschaft» verfolgt und sich
«neue Partner» gesucht habe (EFD pag. 11.289). Die Erklärung reiht sich ein in zahl-
reiche weitere Aussagen, welche allesamt die damalige Überzeugung des Beschul-
digten untermauern, die bisher bei der B. AG verfolgte Strategie werde von H. nicht
umgesetzt und sei durch deren Verhalten und Unternehmungen zur Auswechslung
des Managements gar gefährdet (vgl. nur TPF pag. 2.731.010). Über den entspre-
chenden Kenntnisstand musste der Beschuldigte entgegen seinen Beteuerungen im
Berufungsverfahren (CAR pag. 4.101.009) bereits vor der Generalversammlung
vom Juli 2014 verfügt haben. Anders wäre nicht zu erklären, weshalb der Beschul-
digte davon gesprochen hat, es habe innerhalb der «C.-Gruppe» bis im Mai 2014
«absolute Einigkeit» über die Entwicklung und Strategie der B. AG bestanden (EFD
pag. 11.137), oder er einräumte, bereits damals die Absicht gehegt zu haben, H. aus
dem Verwaltungsrat der B. AG abzuwählen (vgl. TPF pag. 2.731.006). Es war denn
auch der Beschuldigte, welcher der Generalversammlung vom Juli 2014 die Abwahl
von H. als Verwaltungsratspräsidentin beantragt hat (EFD pag. 11.341).
- 24 -
1.5.3.3 Die vorinstanzliche Feststellung, dass der Beschuldigte um die Gruppenbildung mit
L. und M. gewusst habe, wird durch verschiedene eigene Auskünfte des Beschul-
digten im Verfahren gestützt. In einem Schreiben vom 4. Dezember 2014 an die
FINMA hat der Beschuldigte ausgeführt, dass die von ihm beherrschte O. bis zum
17. Oktober 2014 in gemeinsamer Absprache mit L. und M. gehandelt und Einigkeit
darüber bestanden habe, dass das bisherige Führungsteam im Amt bleiben müsse
(EFD pag. 11.291). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der
Beschuldigte, dass er mit L. und M. eine gemeinsame Strategie für die B. AG gehabt
habe (TPF pag. 2.731.008). Ebenfalls hat er anerkannt, dass er sich mit L. und M.
abgesprochen habe (TPF pag. 2.731.010). Diese Bekundungen decken sich mit den
vom Rechtsvertreter von L. und M. einerseits und vom Beschuldigten andererseits
veranlassten Offenlegungsmeldungen, die mit dem Beitritt der O. AG unter anderem
auch die personelle Zusammensetzung der «C.-Gruppe» betrafen (EFD
pag. 11.197 f.; EFD pag. 11.291). Diese zeitnah zu den umstrittenen Ereignissen er-
folgten Depositionen erhellen, dass der Beschuldigte die Abstimmung des Stimm-
verhaltens auch subjektiv als gruppenmässiges Zusammenwirken wahrgenommen
hat. Daran ändert nichts, dass es – wie die Verteidigung zu bedenken gibt (CAR
pag. 4.101.009) – möglicherweise keinen besonderen Grund für das Unterlassen
der Gruppenmeldung gegeben haben mag.
1.5.3.4 Wie schon im vorinstanzlichen Verfahren beruft sich der Beschuldigte auf einen
Sachverhaltsirrtum, weil er davon ausgegangen sei, er sei von Anfang an Mitglied
der «C.-Gruppe» gewesen und die «C.-Gruppe» habe weiterhin bestanden (CAR
pag. 4.101.005 und CAR pag. 4.101.009). Die Vorinstanz hat den geltend gemach-
ten Sachverhaltsirrtum nicht anerkannt und dazu erwogen, für den Beschuldigten sei
es offensichtlich gewesen, dass er und H. sich im Zusammenhang mit der Entwick-
lung und der Strategie der B. AG nicht mehr einig gewesen seien. Der Beschuldigte
habe auch wissen müssen, dass H. selbst ohne Vollmachterteilung durch die ge-
meinsamen Söhne die beherrschende Stellung innerhalb der E. AG inne gehabt
habe. Auch habe der Beschuldigte erkannt, dass ihm seine faktische Organstellung
bei der B. AG aufgrund der Drittbeeinflussung von H. entglitten sei und L., M. und Q.
das Unternehmen nicht mehr länger beherrschten. Aufgrund des Herrschaftsverlus-
tes habe der Beschuldigte wissentlich und willentlich mit L. und M. die Strategie ent-
wickelt, H. als Präsidentin des Verwaltungsrates abzuwählen. Die Tatsache, dass
der Beschuldigte mit L. und M. isoliert von weiteren (originären) Mitgliedern der «C.-
Gruppe» separat eine neue Strategie entwickelt habe, und der Beschuldigte selber
erklärt habe, mit den Meldepflichten – auch von Gruppen – bestens vertraut gewe-
sen zu sein, schlössen einen Sachverhaltsirrtum aus (TPF pag. 2.930.023). Mit der
wiedergegebenen Auffassung der Vorinstanz setzt sich der Beschuldigte im Beru-
fungsverfahren nicht konkret auseinander. Was er im Berufungsverfahren dazu aus-
führt, kreist schwergewichtig um die Behauptung, nach seiner Vorstellung sei die
- 25 -
E AG bzw. der von ihm gehaltene Anteil an dieser Gesellschaft weiterhin Mitglied
der «C.-Gruppe» gewesen (CAR pag. 4.101.005 und CAR pag. 4.101.008 f.). In
die gleiche Richtung wiesen bereits Aussagen vor Vorinstanz, wonach es ihm ledig-
lich um den weiteren Zusammenhalt der «C.-Gruppe» gegangen sei (TPF
pag. 2.731.11 und pag. 2.731.014).
Selbst wenn mit dem Beschuldigten davon ausgegangen würde, eine Minderheit der
Stimmen der E. AG sei in der «C.-Gruppe» verblieben, würde das den Beschuldigten
nicht entlasten. Auch eine solche Änderung in der Gruppenzusammensetzung hätte
– darauf hat das EFD richtigerweise hingewiesen (TPF pag. 2.721.005) – die Mel-
depflicht ausgelöst. Abgesehen davon konnte und durfte der Beschuldigte nach den
bisherigen Sachverhaltsfeststellungen ohnehin nicht davon ausgehen, dass die
«C. -Gruppe» in der ursprünglichen Zusammensetzung weiterhin bestehe. Dass er
selber nicht von Beginn an offengelegtes Mitglied der «C.-Gruppe» war, hat der Be-
schuldigte gewusst (TPF pag. 2.731.014). Wie die bis vor Gericht ausgetragenen
Auseinandersetzung um die Kontrolle der Stimmrechte der E. AG verdeutlichen,
musste der Beschuldigte überdies erkannt haben, dass mindestens dieses gewich-
tige Mitglied der «C.-Gruppe» sich nicht für die Weiterverfolgung der von ihm ge-
meinsam mit L. und M. bevorzugten Unternehmensstrategie aussprechen würde.
Mit der Unterstützung der Stimmen der E. AG, deren Aktien zu 48 % von H. gehalten
wurden, durfte der Beschuldigte angesichts der vorausgegangenen Unstimmigkei-
ten und erst recht nach der Generalversammlung vom Juli 2014, als er von der
Stimmrechtsübertragung der Söhne an die Mutter erfahren hatte (vgl. TPF
pag. 2.731.005), nicht rechnen. Angesichts der dem Beschuldigten bekannten Aus-
gangslage musste sich der Beschuldigte bewusst sein, dass die «C.-Gruppe» ge-
rade nicht mehr in ihrem vormaligen Bestand auftrat. Als Folge dessen musste er –
und das ist letztlich mit Blick auf den zu gewährleistenden Marktschutz ausschlag-
gebend – zumindest damit rechnen, dass die gemeldeten Gruppenverhältnisse nicht
mehr der Realität entsprachen. Die geschilderte Ausgangslage lässt keinen anderen
vernünftigen Schluss zu, als dass sich der Beschuldigte entgegen seinen Behaup-
tungen in den fraglichen Zeitpunkten sehr wohl bewusst war, dass die von ihm und
den Aktionären L. und M. angestrebte, von anderen Gruppenmitgliedern jedoch nicht
unterstützte Abwahl von H. zur Bildung einer mit der «C.-Gruppe» gerade nicht iden-
tischen neuen Gruppe führen würde. Ob nun H. – wie vom Beschuldigten vorgetra-
gen (TPF pag. 2.731.013; CAR pag. 4.101.008) – aus der «C.-Gruppe» ausgetre-
ten und ihrerseits andere Absprachen traf, ist im Grunde nicht so sehr von Belang.
Die Vorinstanz hat mit Recht erkannt, dass sich der Beschuldigte nicht auf einen
Sachverhaltsirrtum berufen könne.
1.5.3.5 Aus den dargelegten Gründen steht zusammenfassend fest, dass der Beschuldigte
um die Gruppenbildung mit L. und M. gewusst hat und diesbezüglich kein den Vor-
satz ausschliessender Sachverhaltsirrtum vorliegt. Zutreffend hat die Vorinstanz die
- 26 -
übrigen subjektiven Tatbestandselemente als erfüllt erachtet (TPF
pag. 2.930.022 f.). Dass dem Beschuldigten die konkreten Beteiligungsverhältnisse
an der B. AG nicht bekannt gewesen wären, wurde nie behauptet. Damit wusste der
Beschuldigte, dass die Gesamtheit der von der neuen Gruppe gehaltenen Beteili-
gung mit 11.69 % den meldepflichtigen Schwellenwert von 10 % überschritt. Des
Weiteren wusste der Beschuldigte um den Weiterbestand der mit L. und M. gebilde-
ten Gruppe und wollte diese Gruppe auch weiterführen. Der Beschuldigte war sich
auch im Klaren darüber, dass die Gruppe durch die Aktienerwerbsgeschäfte vom
31. August 2014 insgesamt eine konsolidierte Beteiligung von 20.69 % erreicht
hatte. Der Beschuldigte kannte die börsenrechtlichen Meldepflichten von Aktionären
ebenso wie die die Meldepflicht auslösenden Grenzwerte und wusste, dass die ge-
setzlichen Meldepflichten auch von Aktionärsgruppen zu respektieren waren (TPF
pag. 2.731.015). Bei diesem Wissenshorizont hat die Vorinstanz willkürfrei festge-
stellt, dass sich dem Beschuldigten die Pflicht zur Meldungserstattung als derart
wahrscheinlich aufdrängen musste, dass seine Untätigkeit vernünftigerweise nur als
Inkaufnahme einer Meldepflichtverletzung gewertet werden kann. Der Nachweis des
subjektiven Tatbestandes im Sinne des Eventualvorsatzes ist erbracht.
1.5.4 Zusammenfassung und Fazit
Nach den vorstehenden Erwägungen hat der Beschuldigte sowohl bezüglich der
Gruppenbildung spätestens seit 17. Juli 2014 als auch bezüglich des Überschreitens
des meldepflichtigen Grenzwertes von 20 % durch die Gruppe ab 31. August 2014
jeweils sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Ver-
letzung der börsenrechtlichen Meldepflichten erfüllt. Es liegen weder Rechtferti-
gungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist in Bestätigung des
vorinstanzlichen Urteils der mehrfachen vorsätzlichen Verletzung von Meldepflichten
nach Art. 41 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 aBEHG schuldig zu spre-
chen.
2. Strafzumessung
2.1 Wer sich der Verletzung von Meldepflichten im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a
aBEHG schuldig macht, wird mit einer Busse bis zu 10 Millionen Franken bestraft.
Zutreffend hat die Vorinstanz erwogen, dass die besondere Strafzumessungsre-
gel von Art. 8 VStrR, wonach Bussen bis zu Fr. 5'000.– ausschliesslich nach der
Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens zu bemessen sind, vorlie-
gend nicht zur Anwendung gelangt (TPF pag. 2.930.024). Innerhalb des genann-
ten Strafrahmens bemisst das Gericht die Busse stattdessen gemäss Art. 106
Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR je nach den Verhältnissen des Täters, sodass
dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Für die Fest-
- 27 -
setzung der Bussenhöhe sind primär das Verschulden und sekundär die finanzi-
ellen Verhältnisse massgebend (BSK StGB I/HEIMGARTNER, Art. 106 StGB
N. 20). Wie die Vorinstanz ebenfalls bereits dargelegt hat (TPF pag. 2.930.026),
gelten im Verwaltungsstrafverfahren für Bussen die Vorschriften des Strafgesetz-
buches über das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen oder Strafbestim-
mungen nicht (Art. 9 VStrR). Hat der Täter – wie hier – mehrere Übertretungen
begangen, sind die dafür auszufällenden Bussen zu kumulieren (BSK StGB
I/HEIMGARTNER, vor Art. 103 StGB N. 30; EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwal-
tungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 74). Die am 1. Ja-
nuar 2018 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) betrafen die Strafart der
Busse nicht, weshalb sich diesbezüglich keine Übergangsproblematik stellt.
2.2 Betreffend die objektiven Tatkomponenten fällt in Betracht, dass der Beschul-
digte sich zwischen dem 24. Juli 2014 (17. Juli 2014 + vier Börsentage) und dem
5. September 2014 (31. August 2014 + vier Börsentage) zweifache Pflichtverlet-
zungen hat zuschulden kommen lassen. Den ihn treffenden Offenlegungspflich-
ten kam der Beschuldigte nie nach, hat er selber doch im Dezember 2014 einzig
die Auflösung der mit L. und M. gebildeten Gruppe gemeldet (EFD
pag. 11.288 ff.). Die meldepflichtigen Sachverhalte wurden den Marktteilnehmer
jeweils erst nach mehreren Monaten durch Meldungen von anderen Beteiligten
wenigstens mittelbar bekannt. Die meldepflichtigen Tatbestände waren mit Blick
auf die von der Börsengesetzgebung angestrebte generelle Transparenz nicht
bloss von untergeordneter Bedeutung, wobei vor allem die nicht offengelegte
Gruppenbildung als solche ins Gewicht fällt. Aber auch der nicht gemeldete Ak-
tienbesitz von 20 % der Stimmrechte fällt bezüglich Beteiligungstransparenz und
Informationsversorgung des Marktes ist keineswegs von untergeordneter Bedeu-
tung, lässt sich doch mit einem Stimmrechtsanteil in dieser Grössenordnung nicht
unerheblichen Einfluss auf die Geschäftsführung einer börsenkotierten Gesell-
schaft nehmen. Dabei ist allerdings relativierend zu berücksichtigen, dass es sich
bei der B. AG nicht um eine grosse Publikumsgesellschaft mit breit gestreutem
Aktionariat handelte. Die Pflichtverletzungen des Beschuldigten erfolgten im
Rahmen einer Auseinandersetzung um die strategische und personelle Kontrolle
der B. AG, in welche einzelne Anteilseigner entweder unmittelbar involviert waren
oder über welche sie mindestens Kenntnis hatten. In subjektiver Hinsicht redu-
ziert das (nur) eventualvorsätzliche Vorgehen des Beschuldigten das Tatver-
schulden. Verschuldensmindernd lässt sich schliesslich anführen, dass sämtliche
die börsenrechtliche Meldepflicht auslösenden Vorgänge offensichtlich in den un-
mittelbaren Kontext einer persönlichen Beziehungsproblematik gestellt werden
müssen. Insgesamt ist das Verschulden bei der Meldepflichtverletzung vom
24. Juli 2014 als gerade noch leicht, dasjenige bei der Meldepflichtverletzung
- 28 -
vom 5. September 2014 hingegen als leicht zu bezeichnen. Aufgrund des Tat-
verschuldens erscheint für die Meldepflichtverletzung vom 24. Juli 2014 eine
Busse von Fr. 10'000.– und für die Meldepflichtverletzung vom 5. September
2014 eine solche von Fr. 5'000.– als angemessen.
2.3 Hinsichtlich der täterbezogenen, tatunabhängigen Strafzumessungsfaktoren ge-
wichtete die Vorinstanz zunächst das bis zum Deliktszeitpunkt straflose Vorleben
des Beschuldigten, eine spätere Straffälligkeit, das grundsätzlich kooperative
Verhalten im Verwaltungsstrafverfahren, fehlende Reue und Einsicht sowie die
Strafempfindlichkeit strafzumessungsneutral (TPF pag. 2.930.025). Diese Beur-
teilung trifft in allen Teilen zu und ist zu übernehmen, und zwar auch bezüglich
der Verurteilung durch das Strafmandat der Regionalen Staatsanwaltschaft
Oberland (BE) wegen einer im Februar 2015 begangenen Widerhandlung gegen
das Strassenverkehrsgesetz, zumal diese nach den hier zu beurteilenden Über-
tretungen und vor Eröffnung der vorliegenden Strafuntersuchung erfolgte und es
sich damit weder um eine Vorstrafe im technischen Sinne noch um Delinquenz
während laufendem Strafverfahren handelt. Im Betreibungsregister ist der Be-
schuldigte mit zahlreichen Betreibungen und offenen Verlustscheinen im Ge-
samtbetrag von Fr. 72'743.85 verzeichnet (TPF pag. 2.231.3.002 ff.). Die Vo-
rinstanz bezeichnete die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten als un-
durchsichtig und stellte gestützt auf die Steuerveranlagung für das Jahr 2017 auf
ein Jahreseinkommen von Fr. 50'000.– und ein Vermögen von Fr. 500'000.– ab
(TPF pag. 2.930.025). Ob es sich dabei um eine adäquate Erfassung des tat-
sächlichen wirtschaftlichen Leistungsvermögens des Beschuldigten handelt, er-
scheint angesichts der Angaben zu seinen Tätigkeitsfeldern und der vergleichs-
weise doch eigentlich vagen Auskünfte zum erzielten Verdienst (vgl. TPF
pag. 2.731.002 f.) fraglich. Auch das ihm im Berufungsverfahren zugestellte For-
mular über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse hat der Beschuldigte
nicht retourniert. Eine nähere Auseinandersetzung mit seinen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen kann jedoch unterbleiben, da eine höhere Sanktion we-
gen einer allenfalls höheren finanziellen Leistungsfähigkeit aufgrund des Ver-
schlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin ausser Betracht fällt und
im Übrigen vom Beschuldigten nicht geltend gemacht wird, seine finanziellen Ver-
hältnisse müssten zu einer anderen Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe für die
ausgesprochene Busse führen. Es muss daher bei der Feststellung sein Bewen-
den haben, dass die von der Vorinstanz festgesetzte Bussenhöhe aufgrund der
finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten jedenfalls nicht zu reduzieren ist.
2.4 Für den nun eingetretenen Fall, dass der vorinstanzliche Schuldspruch bestätigt
wurde, beanstandet der Beschuldigte hinsichtlich der Strafzumessung, dass die
Vorinstanz eine strafmindernd zu berücksichtigende Verletzung des Beschleuni-
gungsgebots zu Unrecht verneint habe (CAR pag. 4.101.010). Nach Auffassung
- 29 -
der Vorinstanz lag keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, weil der
Beschuldigte mit Schreiben des EFD vom 4. September 2018 über die Einleitung
der Strafuntersuchung in Kenntnis gesetzt worden sei und diese bis zur Überwei-
sung der Anklage an die BA bzw. an das Gericht ein knappes Jahr gedauert habe
(TPF pag. 2.930.026). Was der Beschuldigte im Berufungsverfahren dagegen
einwendet, ist unbehelflich. Wohl ist richtig, dass die FINMA den Beschuldigten
bzw. die O. AG mit zwei Schreiben vom 16. September 2014 zur Erteilung von
zahlreichen Auskünften über Beteiligungs- und Abspracheverhältnisse aufgefor-
dert hat (EFD pag. 011.388 ff. und EFD pag. 011.391 ff.). Ein allgemeiner Ver-
dacht auf Verletzungen von gesetzlichen Meldepflichten stand offensichtlich auch
bereits im Raum. In jenem Zeitpunkt sah sich der Beschuldigte jedoch noch nicht
mit dem konkreten Vorwurf konfrontiert, eine Meldepflichtverletzung begangen
zu haben. Das Beschleunigungsgebot ist ab dem Zeitpunkt zu beachten, in wel-
chem die betroffene Person vom Strafverfahren respektive vom Verwaltungs-
strafverfahren Kenntnis hat (BSK StPO-SUMMERS, Art. 5 StPO N. 2). Massge-
bend ist der Zeitpunkt, ab welchem ein Beschuldigter tatsächlich den Belastun-
gen eines Strafverfahrens ausgesetzt ist (BGE 133 IV 158 E. 8: «Le principe de
célérité impose aux autorités de mener la procédure pénale sans désemparer,
dès le moment où l'accusé est informé des soupçons qui pèsent sur lui, afin de
ne pas le maintenir inutilement dans l'angoisse.»). Zutreffend hat die
Vorinstanz demnach auf das Schreiben des EFD vom 4. September 2014 abge-
stellt, das vom Beschuldigten am 6. September 2014 in Empfang genommen
wurde (EFD pag. 080.012) und in welchem dem Beschuldigten seitens des EFD
die Eröffnung einer verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung mitgeteilt wurde
(EFD pag. 080.001 f.). Die ab diesem Datum bis zur gerichtlichen Beurteilung
verstrichene Zeit begründet keine überlange Verfahrensdauer, welche sich redu-
zierend auf die Strafe auswirken müsste.
2.5 Die börsenrechtlichen Meldepflichtverletzungen des Beschuldigten liegen bereits
mehrere Jahre zurück und zwei Drittel der Verjährungsfrist sind verstrichen (vgl.
BGE 132 IV 2 E. 6.2.1; BGE 140 IV 147 f. E. 3.1). Für die Annahme des Strafmil-
derungsgrundes infolge langen Zeitablaufs fehlt es jedoch an der weiteren Vo-
raussetzung des Wohlverhaltens, weil Wohlverhalten «Fehlen von strafbaren
Handlungen» bedeutet (TRECHSEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxis-
kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 48 StGB N. 25) und der Beschuldigte im Jahre
2015 wieder straffällig wurde. Weitere für die Strafzumessung massgebliche Fak-
toren wurden im Berufungsverfahren weder geltend gemacht noch sind solche
ersichtlich. Zusammenfassend erscheint die vorinstanzlich ausgesprochene
Busse von Fr. 15'000.– dem Verschulden des Beschuldigten und seinen persön-
lichen Verhältnissen angemessen. Damit ist die durch die Vorinstanz ausgefällte
- 30 -
Strafe zu bestätigen. Ebenfalls zu bestätigen ist die Anordnung einer Ersatzfrei-
heitsstrafe von 15 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse.
3. Kosten und Entschädigungen
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- und Ent-
schädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 3 und 4) zu bestätigen (Art. 82 VStR
i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte mit seiner Berufung vollständig
unterliegt, hat er auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 82
VStR i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts von Umfang und Schwierigkeit der
Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem
erforderlichen Kanzleiaufwand ist die Gebühr für das Berufungsverfahren auf
Fr. 5'000.– festzusetzen (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 des Reglements des
Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Dem Beschul-
digten ist für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung geschuldet
(Art. 82 VStR i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
- 31 -
Die Berufungskammer erkennt:
I. Auf die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
SK.2019.41 vom 5. Dezember 2019 wird eingetreten.
II. Die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
SK.2019.41 vom 5. Dezember 2019 wird abgewiesen.
III. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.41 vom 5. Dezem-
ber 2019 wird bestätigt. Das entsprechende Urteilsdispositiv lautet wie folgt:
«1. A. wird schuldig gesprochen der mehrfachen Verletzung von Meldepflichten ge-
mäss Art. 41 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 aBEHG.
2. A. wird bestraft mit einer Busse von Fr. 15'000.–; bei schuldhafter Nichtbezah-
lung tritt an die Stelle der Busse eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 8'167.10 (Verwaltung Fr. 3'019.30 und Gericht
Fr. 5'147.80) werden A. auferlegt.
4. Das Entschädigungsbegehren von A. wird abgewiesen.
5. Der Vollzug des vorliegenden Urteils erfolgt durch das Eidgenössische Finanz-
departement EFD (Art. 90 Abs. 1 VStrR).»
IV. Kosten
1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5‘000.– (Gerichtsgebühr inkl. Aus-
lagen) werden dem Beschuldigten auferlegt.
2. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung
zugesprochen.
Im Namen der Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
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Zustellung an (Gerichtsurkunde):
- Bundesanwaltschaft
- Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
- Herrn Fürsprecher Beat Marfurt
Kopie an (brevi manu):
- Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Eidgenössisches Finanzdepartement (nach Rechtskraft zum Vollzug)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf-
sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus-
setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
(BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Versand: 1. Juli 2020
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