Urteil vom 2. August 2021
Berufungskammer
Besetzung Richter Andrea Blum, Vorsitzende
Olivier Thormann und Beatrice Kolvodouris Janett
Gerichtsschreiber Sandro Clausen
Parteien A., erbeten verteidigt durch Monika Roth,
Berufungsführer
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsan-
wältin des Bundes Lucienne Fauquex,
2. EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT GENERAL-
SEKRETARIAT EFD, vertreten durch Fritz Ammann,
Berufungsgegner
Gegenstand
Verletzung der Meldepflicht (Art. 37 Abs. 1 GwG)
Berufung (vollumfänglich) vom 6. August 2020 gegen das
Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
SK.2019.55 vom 28. Juli 2020
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CA.2020.10
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Sachverhalt:
A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil
A.1 Seit dem Jahre 2015 führen die schweizerischen Finanzmarktaufsichts- und Strafbe-
hörden zahlreiche Verfahren im Zusammenhang mit der Korruptionsaffäre um den
malaysischen Staatsfonds «1Malaysia Development Berhad» (nachfolgend:
«1MDB»). Die in der Republik der Seychellen gegründete und mit der Veruntreuung
von Geldern des Staatsfonds «1MDB» in Verbindung gebrachte Gesellschaft «F.
Ltd.» unterhielt ab Juni 2009 eine Geschäftsbeziehung mit der Niederlassung der
Bank D. in Singapur. Wirtschaftlicher Berechtigter an den Vermögenswerten des auf
den Namen von «F. Ltd.» lautenden Kontos war der malaysische Staatsangehörige
Jho Taek Low (nachfolgend: Jho Low). Ab September 2009 wurde die Geschäftsbe-
ziehung zu «F. Ltd.» ausschliesslich von der Schweiz aus betreut. Am 9. März 2015
erstattete die Bank D. bei der Meldestelle für Geldwäscherei (nachfolgend: MROS)
eine Verdachtsmeldung gemäss Art. 9 GwG, die sich auch auf die Geschäftsbezie-
hung zu «F. Ltd.» bezog (EFD pag. 012.3925 ff.). In der Folge führte die Eidgenössi-
sche Finanzmarktaufsicht FINMA ein verwaltungsrechtliches Enforcementverfahren
zunächst gegen die Bank D. (EFD pag. 011.0001 ff.), später auch gegen A. (nachfol-
gend: der Beschuldigte), einen früheren Angestellten der Bank D. (EFD
pag. 030.0001 ff.).
A.2 Gestützt auf eine Anzeige der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA (nach-
folgend: FINMA) vom 6. Februar 2017 eröffnete das Eidgenössische Finanzdeparte-
ment EFD (nachfolgend: EFD) per 10. August 2018 ein Verwaltungsstrafverfahren
gegen den Beschuldigten und gegen B. wegen Verdachts auf Verletzung der Mel-
deplicht gemäss Art. 37 GwG (EFD pag. 020.0001). Mit Verfügungen vom 2. Novem-
ber 2018 stellte das EFD fest, dass es die Untersuchung gegen den Beschuldigten
und gegen B. als vollständig erachte und jeweils den Tatbestand von Art. 37 Abs. 1
GwG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG als erfüllt angesehen werde (EFD pag. 080.0001 f.;
081.0001 f.). Gleichzeitig eröffnete das EFD dem Beschuldigten und B. das Schluss-
protokoll (EFD pag. 080.0003 ff.; 081.0003 ff.). Der Beschuldigte reichte zum
Schlussprotokoll keine Stellungnahme ein und ersuchte auch nicht um Ergänzung der
Untersuchung.
A.3 Am 11. Juni 2019 erliess das EFD einen Strafbescheid, worin es den Beschuldigten
wegen fahrlässiger Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2
GwG, begangen vom 19. November 2009 bis zum 30. September 2012, mit
Fr. 10'000.-- büsste und ihm Verfahrenskosten von Fr. 2’080.-- auferlegte (EFD
pag. 090.0001 ff.). Dagegen erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. Juli 2019
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Einsprache (EFD pag. 020.0052). Das EFD zog zusätzliche Akten bei und holte ver-
schiedene Unterlagen und Auskünfte ein (EFD pag. 030.0006 ff.; 030.0123 ff.).
Schliesslich erkannte das EFD den Beschuldigten mit Strafverfügung vom 3. Septem-
ber 2019 schuldig der vorsätzlichen Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37
Abs. 1 GwG, begangen vom 9. Oktober 2009 bis zum 6. September 2012, bestrafte
ihn mit einer Busse von Fr. 10'000.-- und auferlegte ihm Verfahrenskosten von
Fr. 3'590.-- (EFD pag. 100.0001 ff.). In der gleichen Sache ergingen auch gegen B.
zunächst ein Strafbescheid (EFD pag. 091.0001 ff.) und nach erfolgter Einsprache
eine Strafverfügung (EFD pag. 101.0001 ff.).
A.4 Sowohl der Beschuldigte als auch B. ersuchten fristgerecht um gerichtliche Beurtei-
lung (EFD pag. 100.0062; 101.0054). Das EFD übermittelte die Strafsache daraufhin
mit Überweisungsverfügung vom 4. Oktober 2019 zuhanden des Bundesstrafgerichts
an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA), wobei es im Sinne der ergangenen
Strafverfügung die Verurteilung des Beschuldigten wegen vorsätzlicher Verletzung
der Meldepflicht nach Art. 37 Abs. 1 GwG sowie – in Abweichung von dieser Straf-
verfügung – dessen Bestrafung mit einer Busse von Fr. 20'000.-- beantragte (Über-
weisungsschreiben EFD vom 4. Oktober 2019 [TPF pag. 12.100.004 ff.]). Am 8. Ok-
tober 2019 überwies die BA die gesamten Akten an das Bundesstrafgericht (TPF
pag. 12.100.001 f.). Mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 liess B. sein Begehren um
gerichtliche Beurteilung zurückziehen (SK.12.522.001), worauf das gegen ihn ge-
führte Strafverfahren mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 vom gegen den Beschul-
digten geführten Strafverfahren abgetrennt, unter neuer Verfahrensnummer weiter-
geführt und infolge Rückzugs des Begehrens um gerichtliche Beurteilung eingestellt
wurde (TPF pag. 12.930.001 ff.). Diese Verfügung ist rechtskräftig (vgl. Rechtskraft-
vermerk in TPF pag. 12.930.001).
A.5 Das Verfahren gegen den Beschuldigten wurde hingegen fortgeführt. Mit Verfügung
vom 10. Dezember 2019 wies die Vorinstanz einen Antrag des Beschuldigten auf
Rückweisung der Anklage und auf Aufhebung des vom EFD erlassenen Strafbe-
scheids ab (TPF pag. 12.255.001). Die Vorinstanz veranlasste in der Folge verschie-
dene Beweismassnahmen, wobei für die Hauptverhandlung insbesondere die Befra-
gung von B. als Zeuge angeordnet wurde (TPF pag. 12.250.001 ff.;
pag. 12.255.009 ff.). Die Verfahrensparteien wurden zunächst auf den 26. März 2020
(TPF pag. 12.310.007) und – nachdem die Ladung aufgrund der Corona-Pandemie
abgenommen werden musste (TPF pag. 12.310.010; 12.310.011) – auf den 26. Mai
2020 zur Hauptverhandlung vorgeladen (TPF pag. 12.310.012; 12.331.009 ff.;
12.361.009 ff.).
A.6 Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter der Strafkammer des Bun-
desstrafgerichts vom 26. Mai 2020, an welcher Fritz Ammann als Vertreter des EFD
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sowie der Beschuldigte in Begleitung seiner Verteidigerin teilnahmen (TPF
pag. 12.720.002), wurden im Rahmen des Beweisverfahrens der Beschuldigte zur
Person und zur Sache befragt (TPF pag. 12.720.004; 12.731.001 ff.) sowie B. als
Zeuge einvernommen (TPF pag. 12. 720.004; 12.761.001 ff).
A.7 Am 28. Juli 2020 fällte der Einzelrichter der Strafkammer sein Urteil, welches im Dis-
positiv wie folgt lautete (Urteil SK.2019.55 [TPF pag. 12.930.063]):
1. A. wird schuldig gesprochen wegen vorsätzlicher Verletzung der Meldepflicht gemäss
Art. 37 Abs. 1 GwG, begangen vom 26. Januar 2010 bis zum 6. September 2012.
2. A. wird bestraft mit einer Busse von Fr. 50'000.--.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 7'157.20 (Verwaltung: Fr. 5'090.-- und Gericht:
Fr. 2'067.20) werden A. auferlegt.
4. Das Entschädigungsbegehren von A. wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
5. Der Vollzug des vorliegenden Urteils erfolgt durch das Eidgenössische Finanzdeparte-
ment EFD.
Das Urteil wurde den Parteien direkt in begründeter Ausfertigung schriftlich eröffnet
und dem Beschuldigten am 29. Juli 2020 zugestellt (TPF pag. 12.930.067).
B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
B.1 Gegen das Urteil der Strafkammer liess der Beschuldigte durch seine Verteidigerin
mit einer direkt an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts adressierten Ein-
gabe vom 6. August 2020 Berufung anmelden (CAR pag. 1.100.001). Mit als «Be-
gründung der Berufung» überschriebenen Eingabe vom 18. August 2020 teilte die
Verteidigung des Beschuldigten mit, dass das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich
angefochten werde (Berufungsbegründung S. 1 [CAR pag. 1.100.071]). Für das Be-
rufungsverfahren stellte die Verteidigung des Beschuldigten sodann die nachfolgen-
den Anträge (Berufungsbegründung S. 1 [CAR pag. 1.100.071]):
a) Es sei in Aufhebung von Ziff. 1 des Dispositivs das Verfahren gegen A. einzustellen.
b) Eventualiter: Es sei in Aufhebung von Ziff. 1 des Dispositivs A. freizusprechen vom
Vorwurf der vorsätzlichen Verletzung der Meldepflicht und allenfalls zu verurteilen we-
gen fahrlässiger Verletzung der Meldepflicht.
c) Es sei in Aufhebung von Ziff. 2 des Dispositivs von einer Busse Umgang zu nehmen.
d) Die Verfahrenskosten seien dem Ausgang des Verfahrens entsprechend zu verlegen
(Ziff. 3 des Dispositivs).
e) Es sei A. für das ganze Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzuspre-
chen.
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B.2 Mit Verfügung vom 3. September 2020 wurde der BA und dem EFD je ein Exemplar
der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und ihnen Gelegenheit gege-
ben, Anschlussberufung zu erheben und Nichteintreten auf die Berufung zu beantra-
gen, und es wurden alle Verfahrensparteien eingeladen, zur Durchführung des
schriftlichen Verfahrens Stellung zu nehmen (CAR pag. 2.100.001). Der Beschuldigte
erklärte sich mit Eingabe vom 11. September 2020 mit der Durchführung des schrift-
lichen Verfahrens einverstanden (CAR pag. 2.100.003). Mit Eingabe vom 24. Sep-
tember 2020 erklärte sodann das EFD seinen Verzicht sowohl bezüglich Beantragung
des Nichteintretens auf die Berufung des Beschuldigten als auch bezüglich Erhebung
einer Anschlussberufung (CAR pag. 2.100.004). Mit der Durchführung des schriftli-
chen Verfahrens erklärte sich auch das EFD einverstanden (CAR pag. 2.100.004).
Die BA äusserte sich nicht und verzichtete auf das Stellen von Beweisanträgen. Mit
Verfügung vom 1. Oktober 2020 ordnete die Verfahrensleitung in Anwendung von
Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren an und setzte dem Beschuldigten
Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung bzw. zur Ergänzung
der begründet eingereichte Berufungserklärung (CAR pag. 2.100.006).
B.3 Mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 reichte der Beschuldigte in der Folge eine ergän-
zende Begründung zur Berufungserklärung ein (ergänzende Berufungsbegründung
S. 1 f. [CAR pag. 2.100.008 f.]). Das EFD stellte in seiner Berufungsantwort vom
16. November 2020 Antrag auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des ange-
fochtenen Urteils, unter Kostenfolgen zulasten des Beschuldigten (Berufungsantwort
S. 1 [CAR pag. 2.100.013]). Die BA reichte keine Stellungnahme zur Berufung des
Beschuldigten ein. Die Vorinstanz verzichtete unter Verweis auf das angefochtene
Urteil auf Vernehmlassung (CAR pag. 2.100.012). Mit Eingabe vom 7. Dezember
2020 replizierte der Beschuldigte zur Berufungsantwort des EFD (Berufungsreplik
S. 1 ff. [CAR pag. 2.100.022 ff.]). Das EFD verzichtete unter Hinweis auf die in der
Berufungsantwort gestellten und begründeten Anträge auf eine Duplik (CAR pag.
2.100.026). Die entsprechende Eingabe des EFD vom 15. Dezember 2020 wurde
dem Beschuldigten abschliessend zur Kenntnisnahme zugestellt (CAR pag.
2.100.028).
B.4 Das Berufungsverfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Ver-
fahrensparteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
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Die Berufungskammer erwägt:
I. Formelle Erwägungen
1. Eintreten / Fristen
Die Berufungsanmeldung und die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgten
jeweils fristgerecht (Art. 399 Abs. 1-3 StPO). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen
geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Berufung einzutreten ist.
2. Schriftliches Berufungsverfahren
Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das Berufungsgericht die Berufung unter
anderem in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn – wie vorliegend – Über-
tretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht
ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird. Der Be-
schuldigte hat sich in mehreren Stellungnahmen zuhanden des EFD, seinen Rechts-
schriften im gerichtlichen Verfahren sowie auch und vor allem anlässlich der persön-
lichen Einvernahme in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu sämtlichen wesent-
lichen Sachverhaltsaspekten äussern und seinen Rechtsstandpunkt in ausführlicher
Weise darlegen können. Besondere Umstände, welche die Durchführung einer Beru-
fungsverhandlung gebieten würden, liegen nicht vor. Insbesondere ist weder ersicht-
lich noch vom Beschuldigten konkret dargetan, welche wesentlichen neuen Erkennt-
nisse aus seiner nochmaligen Befragung durch das Berufungsgericht zu erwarten
wären. Aufgrund der vorliegend massgeblichen Willkürkognition führt das Berufungs-
gericht selber kein Beweisverfahren durch und beurteilt die Angelegenheit nicht von
Grund auf neu (vgl. nachstehende Erwägung I./3). Die bisherigen Akten bilden ohne
Weiteres eine hinreichende Grundlage für eine sachgerechte Entscheidung der Be-
rufungskammer. Das EFD und der Beschuldigte haben sich denn auch ausdrücklich
mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt (CAR
pag. 2.100.003 f.). Entsprechend erweist sich vorliegend die Durchführung des
schriftlichen Verfahrens als sachgerecht und angemessen.
3. Verfahrensgegenstand und Kognition
Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wurde. Im Rahmen einer Berufung
überprüft das Berufungsgericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei be-
züglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Die
vorliegende Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstraf-
gerichts vom 28. Juli 2020, mit dem der Beschuldigte der vorsätzlichen Verletzung
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der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 GwG schuldig gesprochen und mit einer
Busse von Fr. 50’000.-- sanktioniert wurde. Gegenstand des erstinstanzlichen Haupt-
verfahrens bildeten (anklagerelevant) damit ausschliesslich Übertretungen. Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO kann mit der Berufung deshalb nur geltend gemacht werden,
das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensicht-
lich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Das Berufungsgericht darf und
muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine
erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_696/2011
vom 6. März 2012 E. 4.1; 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E.5.2; EUGSTER, Bas-
ler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 398 StPO N. 3a). Offensichtlich unrichtig ist eine
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Dass eine andere Lösung oder Wür-
digung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt hingegen
nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine Sachverhaltserstellung bzw. die
Beweiswürdigung erweist sich dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Trag-
weite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen
Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelas-
sen oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolge-
rungen gezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2014 vom 14. Januar 2015
E. 1.4). Im Gegensatz zum Sachverhalt prüft das Berufungsgericht sämtliche Rechts-
fragen ohne Einschränkung, das heisst mit freier Kognition, und zwar nicht nur mate-
riellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. HUG/SCHEIDEGGER, Zürcher Kommen-
tar, 3. Aufl. 2020, Art. 398 StPO N. 23).
4. Verbot der reformatio in peius
Für den Umfang der Kognition ist schliesslich wesentlich, dass weder die BA noch
das EFD Anschlussberufung erhoben haben. Somit gelangt der Grundsatz des Ver-
bots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) zur Anwendung, welcher nicht nur
bezüglich des Strafmasses, sondern auch hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation zu
beachten ist (BGE 139 IV 282, E. 2.3 - 2.6, sowie ZIEGLER/KELLER, Basler Kommentar,
2. Aufl. 2014, Art. 391 StPO N. 3 und N. 3a). Das Berufungsgericht darf den Beschul-
digten im Falle eines Schuldspruchs aufgrund des Verbots der reformatio in peius im
Ergebnis nicht mit einer höheren als der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe
bestrafen.
5. Verfahrenseinstellung
5.1 Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beschuldigte die Einstellung des Verfahrens
zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots beantragt (TPF pag. 12.721.025).
Die Vorinstanz hat dafür keinen Grund gesehen und unter Bezugnahme auf Recht-
- 8 -
sprechung und Literatur erwogen, für die Berechnung der Verfahrensdauer sei aus-
zugehen vom Datum der offiziellen amtlichen Mitteilung der zuständigen Behörden
an den Betroffenen, wonach ihm die Begehung einer Straftat angelastet werde, bzw.
vom Zeitpunkt, in welchem die betroffene Person vom Verfahren Kenntnis habe und
beeinträchtigt werde. Die demnach massgebende Verfahrensdauer habe vom Zeit-
punkt der Eröffnung im August 2018 bis zur Anklageüberweisung im Oktober 2019
bloss ein gutes Jahr und damit nicht unangemessen lange gedauert, weshalb nicht
gegen das Beschleunigungsgebot verstossen worden sei (Urteil SK.2019.55 E. 1.6.2
[TPF pag. 12.930.014]). Im Berufungsverfahren hält der Beschuldigte daran fest,
dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei und das Verfahren deshalb ein-
gestellt werden müsse (Berufungsbegründung S. 2 ff. [CAR pag. 1.100.072 ff.]; Be-
rufungsreplik S. 1 [CAR pag. 2.100.022]). Begründend wird ausgeführt, das Be-
schleunigungsgebot gelte in jedem Verfahrensstadium und auch nach Erhalt einer
Anzeige. Die Anzeige der FINMA sei vom EFD einfach liegen gelassen und das Be-
schleunigungsgebot damit massiv verletzt worden. Das EFD habe Rechtsverzöge-
rung betrieben. Es gebe weder einen Grund noch eine gesetzliche Grundlage dafür,
das Beschleunigungsgebot erst ab formeller Eröffnung eines Verfahrens anzuwen-
den. Die Geltung des Beschleunigungsgebots sei nicht davon abhängig, ob der Be-
schuldigte schon wisse, dass er beschuldigt werde. Die beschuldigte Person habe ab
der Anzeige Anspruch darauf, dass die erhobenen Deliktsvorwürfe ohne Verzug ge-
klärt und allenfalls zur gerichtlichen Beurteilung gebracht würden. Die anderslautende
bundesgerichtliche Rechtsprechung sei nicht gerechtfertigt, weil der Wortlaut von
Art. 5 StPO die Zeitspanne zwischen Anzeige und Anhandnahme bzw. Eröffnung ei-
nes Verfahrens nicht ausschliesse. Das EFD habe monatelang mit ungenügender
Zielstrebigkeit agiert, d.h. einfach nichts gemacht. Das EFD hätte das Strafverfahren
im Februar 2018 abschliessen können. Bei korrekter effizienter Bearbeitung durch
das EFD hätte er im Zeitpunkt seiner Einvernahme bei der FINMA im Januar 2018
längst vom Verfahren und von der Strafanzeige gewusst. Weil das EFD den Fall lie-
gen gelassen und damit das Beschleunigungsgebot verletzt habe, sei er auch um
sein Recht auf Aussageverweigerung gebracht worden. Diese schweren Rechtsver-
letzungen müssten zur Einstellung des Verfahrens führen (Berufungsbegründung
S. 2 ff. [CAR pag. 1.100.072 ff.]).
5.2 Das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV ver-
leiht dem Einzelnen den Anspruch, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche
Anklage innerhalb angemessener Frist verhandelt und entschieden wird. Darüber hin-
aus konkretisiert Art. 5 Abs. 1 StPO das konventions- und grundrechtliche Beschleu-
nigungsgebot für Strafsachen und verpflichtet die zuständigen Behörden, Strafver-
fahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und sie ohne vermeidbare Verzögerun-
gen möglichst zügig zu einem Abschluss zu bringen. Das Beschleunigungsgebot
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dient in erster Linie dazu, die Belastungen der von einer Strafuntersuchung betroffe-
nen Person möglichst gering zu halten (WOHLERS, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020,
Art. 5 StPO N. 3). An einer solchen Betroffenheit fehlt es offenkundig, wenn ein Straf-
verfahren noch nicht eröffnet worden ist oder eine beschuldigte Person noch keine
Kenntnis vom gegen ihn geführten Strafverfahren erlangt hat. Das Beschleunigungs-
gebot ist daher ab dem Zeitpunkt zu beachten, in welchem die betroffene Person vom
Strafverfahren respektive vom Verwaltungsstrafverfahren Kenntnis hat (SUMMERS,
Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 5 StPO N. 2; vgl. auch Urteil des Bundesstraf-
gerichts CA.2019.7 vom 28. Mai 2020 E. II./2.3.4). Massgebend ist der Zeitpunkt, ab
welchem ein Beschuldigter tatsächlich den Belastungen eines Strafverfahrens
ausgesetzt ist (BGE 133 IV 158 E. 8: «Le principe de célérité impose aux autorités de
mener la procédure pénale sans désemparer, dès le moment où l'accusé est informé
des soupçons qui pèsent sur lui, afin de ne pas le maintenir inutilement dans l'an-
goisse.»; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_545/2015 vom 10. Februar 2016
E. 4.1; 6B_1097/2014 vom 16. September 2015). Der Beschuldigte scheint diese Auf-
fassung zwar nicht zu teilen, bringt jedoch nichts vor, was Anlass geben würde, auf
die gefestigte Rechtsprechung von EGMR und Bundesgericht zurückzukommen.
Vielmehr sind die längstens geklärten Rechtsprechungsgrundsätze auch vorliegend
anzuwenden. Zutreffend hat die Vorinstanz demnach auf das Schreiben des EFD
vom 13. August 2018 abgestellt, in welchem dem Beschuldigten die Eröffnung einer
verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung mitgeteilt wurde (EFD pag. 021.0001 ff.).
Dass das Strafverfahren danach entgegen der vorinstanzlichen Überzeugung (Urteil
SK.2019.55 E. 1.6.2 [TPF pag. 12.930.014]) nicht innert angemessener Frist zum Ab-
schluss gebracht worden wäre, ist weder behauptet noch ersichtlich. War eine Straf-
untersuchung gegen den Beschuldigten noch nicht eröffnet, gehen schliesslich die
Vorbringen zu seiner angeblichen Beschuldigtenstellung (Berufungsbegründung
S. 4 f. [CAR pag. 1.100.074 f.]) an der Sache vorbei. Eine Verletzung des Beschleu-
nigungsgebots liegt nicht vor. Eine Einstellung des Strafverfahrens fällt ausser Be-
tracht.
II. Materielle Erwägungen
A) Vorwurf der Verletzung der Meldepflicht (Art. 37 GwG)
1. Anklagevorwurf und Standpunkt des Beschuldigten
Dem Beschuldigte wird zusammengefasst vorgeworfen, im Rahmen seiner Funktio-
nen als Leiter der Einheit «Anti Money Laundering (AML)» und als verantwortlicher
«Money laundering reporting officer» der Bank D. zwischen dem 9. Oktober 2009 und
seinem Ausscheiden aus der Bank am 6. September 2012 geldwäschereiverdächtige
Vermögenswerte rund um die Geschäftsbeziehung der Bank D. mit «F. Ltd.» bzw.
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Jho Low der Meldestelle für Geldwäscherei MROS nicht gemeldet zu haben, obwohl
er aufgrund von mehreren Anhaltspunkten den Verdacht auf eine verbrecherische
Herkunft der Vermögenswerte gehegt habe und für die Erstattung von Verdachtsmel-
dungen zuständig gewesen sei (Überweisungsschreiben EFD vom 4. Oktober 2019
[TPF pag. 12.100.061]. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren macht der Beschul-
digte im Berufungsverfahren geltend, sich nicht strafbar gemacht zu haben (Beru-
funsgbegründung S. 1 und S. 11 ff. [CAR pag. 1.100.071; 1.100.081 ff.]).
2. Sachverhalt
2.1 Beweislage und Verwertbarkeit der Beweismittel
2.1.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die zur Erstellung des Anklagesachverhalts im
Recht liegenden Beweismittel zusammengefasst und wiedergegeben (Urteil
SK.2019.55 E. 2.3.1 – E. 2.3.26 [TPF pag. 12.930.023 ff.]). Soweit seine eigenen
Aussagen in den von der FINMA gegen die Bank D. und ihn selber geführten En-
forcementverfahren betreffend, rügt der Beschuldigte im Berufungsverfahren eine
Verletzung des Verwertungsverbots. Sowohl die Einvernahme durch die Untersu-
chungsbeauftragte der FINMA (C. AG) vom 5. Juli 2016 (EFD pag. 012.5328 ff.) als
auch die Einvernahme durch die FINMA vom 23. Januar 2018 (EFD
pag. 030.0080 ff.) dürften nicht gegen ihn verwertet werden. Bezüglich der Befragung
durch die Untersuchungsbeauftragte der FINMA wird im Berufungsverfahren zusam-
mengefasst eingewendet, die Verwertbarkeit dieser formlosen Aussagen im Strafver-
fahren verstiesse gegen den Grundsatz «nemo tenetur», da er nicht darauf aufmerk-
sam gemacht worden sei, dass er sich nicht selber belasten müsse (Berufungsbe-
gründung S. 10 [CAR pag. 1.100.080 f.]). Betreffend die Einvernahme durch die
FINMA führt der Beschuldigte an, er sei vor der Einvernahme nicht darüber orientiert
worden, dass nahezu ein Jahr zuvor durch die FINMA bereits Strafanzeige wegen
Verletzung der Meldepflicht im Fall der Bank D. erstattet worden sei. Da er ganz of-
fensichtlich von dieser Strafanzeige erfasst worden sei und als zentrale Person für
einen entsprechenden Vorwurf als Adressat gemeint gewesen sei, wäre die FINMA
verpflichtet gewesen, ihn darüber aufzuklären, dass er bereits Beschuldigter in einem
Strafverfahren sei, welches mit seinem Verfahren bei der FINMA zusammenhänge.
Dass die FINMA das nicht getan habe, stelle eine Täuschung dar. Es habe keinen
legitimen Grund gegeben, die Tatsache einer Anzeige nicht zu benennen und damit
ganz direkt seine Rechte zu beeinträchtigen. Hätte er von der Anzeige gewusst, wäre
sein Aussageverhalten ein ganz anderes gewesen und er hätte als bereits Beschul-
digter ein absolutes Aussageverweigerungsrecht gehabt. Insgesamt habe die FINMA
mit ihrem Schweigen über die und dem Nichtdokumentieren der bereits materiell ge-
gen ihn erstatteten Anzeige somit einen Irrtum ausgenützt, nämlich den, dass die
FINMA zwar eine Anzeigepflicht habe, davon aber noch nicht Gebrauch gemacht
- 11 -
habe (Berufungsbegründung S. 5 ff. [CAR pag. 1.100.075 ff.]). Die Einwendungen
des Beschuldigten folgen unterschiedlichen Argumentationssträngen, die in den
nachfolgenden Erwägungen auseinander zu halten sind. In mehr grundsätzlicher
Weise hält der Beschuldigte fest, dass seine Aussagen in den beiden Befragungen
zufolge des unterlassenen Hinweises auf sein generelles Aussageverweigerungs-
recht unverwertbar seien (vgl. dazu die nachfolgende Erwägungen II.A/2.1.4.1 –
2.1.5.9). Des Weiteren macht der Beschuldigte geltend, es seien bei der Beweiser-
hebung insofern unzulässige Beweiserhebungsmethoden angewendet worden, als er
von der FINMA nicht über die eingereichte Strafanzeige orientiert und dadurch ge-
täuscht worden sei (vgl. dazu die nachfolgende Erwägungen II.A/2.1.6.1 – 2.1.6.3).
Nebst dem rügt der Beschuldigte im Berufungsverfahren eine Verletzung der Akten-
führungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die von der FINMA
erstattete Anzeige nicht in den Akten des gegen ihn geführten Enforcementverfah-
rens abgelegt worden sei (Berufungsbegründung S. 8 f. [CAR pag. 1.100.078 f.]).
2.1.2 Mit den zur Hauptsache auch im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen pro-
zessualen Einwänden des Beschuldigten hat sich bereits die Vorinstanz auseinan-
dergesetzt. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass beide während der En-
forcementverfahren gegen die Bank D. und gegen den Beschuldigten durchgeführten
Befragungen im Strafprozess uneingeschränkt verwertbar seien. Im Wesentlichen er-
wägt die Vorinstanz, dem Beschuldigten sei weder anlässlich seiner Einvernahme
durch die Untersuchungsbeauftragte am 5. Juli 2016 noch anlässlich seiner Einver-
nahme durch die FINMA am 23. Januar 2018 Beschuldigtenstatus zugekommen.
Eine Rechtsbelehrung im Sinne der «miranda warnings» sei nicht erforderlich gewe-
sen. Auch ein Verstoss gegen den Grundsatz «nemo tenetur» liege nicht vor. Zu Be-
ginn der Einvernahme durch die Untersuchungsbeauftragte der FINMA sei der Be-
schuldigte darauf hingewiesen worden, dass die Befragung auf freiwilliger Basis be-
ruhe und keine formelle Einvernahme darstelle. Anlässlich der Einvernahme der
FINMA sei der Beschuldigte in Anwesenheit seiner anwaltlichen Vertretung zur wahr-
heitsgemässen Auskunft ermahnt und darauf hingewiesen worden, dass er die Be-
antwortung von Fragen insbesondere verweigern könne, falls er sich dabei der Ge-
fahr der strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würde. Zudem sei der Beschuldigte
auf die Strafbarkeit bei falscher Auskunftserteilung aufmerksam gemacht worden.
Schliesslich sei ein Hinweis auf Art. 38 Abs. 1 und 3 FINMAG erfolgt, wonach die
FINMA mit den Strafbehörden im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung
ihrer Aufgaben notwendige Informationen austausche und verpflichtet sei, bei Kennt-
nis von Straftaten dies der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Beschuldigte sei
somit umfassend informiert worden. Die Aufforderung der FINMA gegenüber dem
Beschuldigten zur Auskunftserteilung sei nicht strafbewehrt gewesen. Das FINMAG
sehe denn auch keine Straffolgen für verweigerte Auskünfte vor. Ebenso wenig sei
- 12 -
verfügungsweise eine Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG oder Art. 292 StGB er-
folgt. Die FINMA habe dem Beschuldigten mithin mit keinerlei Zwangsmittel gedroht.
Im Ergebnis stehe – so das vorinstanzliche Fazit – fest, dass die Belehrung des Be-
schuldigten anlässlich der Einvernahme durch die FINMA klar, wahr und vollständig
gewesen sei und die Aussagen des Beschuldigten ohne Zwang erfolgt seien. Es sei
nicht gegen verbotene Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO
verstossen worden (Urteil SK.2019.55 E. 1.7.2 – 1.7.5 [TPF pag. 12.930.015 ff.]).
2.1.3 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand der Wissen-
schaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind
(Art. 139 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 194 Abs. 1 StPO ziehen die Strafbehörden und
die Gerichte Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachver-
halts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. Die beizuziehen-
den Akten können insbesondere aus Verwaltungsverfahren stammen (DONATSCH,
Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 194 StPO N. 4). Die Einvernahmen des Beschul-
digten, deren strafprozessuale Verwertbarkeit zur Diskussion gestellt wurde, erfolgten im
Rahmen von sogenannten Enforcementverfahren der FINMA gegen die Bank D. und
gegen den Beschuldigten persönlich und wurden vom EFD durch Aktenbeizug zu den
Strafverfahrensakten gezogen (vgl. EFD pag. 030.0001; 030.0006). Bei den beigezoge-
nen Verfahrensakten und den sich darin befindlichen Befragungsprotokollen handelt
es sich um sachliche Beweismittel, die in einem Strafprozess grundsätzlich verwertet
werden dürfen und der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegen. Der Pflicht,
alle faktisch vorhandenen und geeignet erscheinenden Mittel zur Ermittlung der ma-
teriellen Wahrheit einzusetzen, werden durch gesetzliche Beweismethoden- und Be-
weisverwertungsverbote Schranken gesetzt. Art. 140 StPO zählt verschiedene Be-
weiserhebungsmethoden auf, die verboten sind. Gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO sind
Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und
Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen
können, bei der Beweiserhebung untersagt. Beweise, die in Verletzung dieser Be-
stimmung erhoben wurden oder die von der StPO als unverwertbar bezeichnet wer-
den, sind in keinem Fall verwertbar (Art. 141 Abs. 1 StPO). Beweise, die Strafbehör-
den in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben
haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung
schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Wie alle staatlichen Behör-
den hat die Strafuntersuchungsbehörde überdies die Grundsätze rechtsstaatlichen
Handelns gemäss Art. 5 BV sowie die Grundrechte zu beachten (vgl. auch Art. 3
StPO). Unter anderem muss ihr Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhält-
nismässig sein (Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Der definitive Entscheid
über die Verwertbarkeit von Beweismitteln obliegt grundsätzlich dem erkennenden
Sachgericht im Rahmen des Endentscheides (BGE 143 IV 480 f. E. 2.7).
- 13 -
2.1.4.1 Die prozessualen Rügen der Verletzung der Belehrungspflicht und des Verstosses
gegen den strafprozessualen Grundsatz «nemo tenetur» bezüglich der mit ihm in den
Enforcementverfahren der FINMA durchgeführten Einvernahmen begründet der Be-
schuldigte zunächst damit, dass er in den Befragungszeitpunkten als Beschuldigter
im Sinne des Strafprozessrechts mit einem umfassenden Aussageverweigerungsrecht
hätte gelten müssen (Berufungsbegründung S. 4 f. und S. 6 [CAR pag. 1.100.073 f. und
CAR pag. 1.100.075]; Berufungsreplik S. 2 [CAR pag. 2.100.023]; gleich schon im vo-
rinstanzlichen Verfahren [vgl. TPF pag. 12.521.001 ff.; 12.521.010]). Wie eingangs er-
wähnt, hat die FINMA am 6. Februar 2017 beim EFD Strafanzeige gegen «die Ver-
antwortlichen der Bank D. & Co AG» sowie «allfällige weitere involvierten Personen»
wegen «Widerhandlung gegen Art. 9 i.V.m. Art. 37 des Geldwäschereigesetzes
(GwG)» erstattet (EFD pag. 010.0001 f.). Aus der zeitlichen Chronologie ergibt sich,
dass sich der prozessuale Einwand – wie vom EFD richtigerweise festgehalten (Be-
rufungsantwort S. 3 [CAR pag. 2.100.015]) – sinnvollerweise einzig auf die Befragung
durch die FINMA beziehen kann. Als die Untersuchungsbeauftragte der FINMA am
5. Juli 2016 das «Interview» mit dem Beschuldigten durchgeführt hat (EFD
pag. 012.5328 ff.), war noch keine Strafanzeige eingereicht worden. Diese Strafan-
zeige der FINMA vom 6. Februar 2017 war gegen die «Verantwortlichen der Bank D.
& Co AG» sowie gegen «allfällige weitere involvierten Personen» gerichtet, wobei
keine wahrscheinlichen Täter namentlich genannt wurden, keine Ausführungen zum
beanzeigten Sachverhalt gemacht wurden und der Anzeige einzig eine Kopie der
Verfügung der FINMA vom 27. Januar 2017 aus dem Enforcementverfahren gegen
die Bank D. beigelegt war (EFD pag. 010.0001 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend aus-
geführt hat (Urteil SK.2019.55 E. 1.7.2 [TPF pag. 12.930.016]) – wurde dem Beschul-
digten weder in der Strafanzeige selber noch in den darin verwiesenen Beilagen kon-
kret eine strafrechtliche Widerhandlung angelastet. Die Vorinstanz folgert daraus,
dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme durch die Untersuchungsbeauf-
tragte der FINMA am 5. Juli 2016 und anlässlich der Einvernahme durch die FINMA
am 23. Januar 2018 kein Beschuldigtenstatus hatte (Urteil SK.2019.55 E. 1.7.2 [TPF
pag. 12.930.016]). Wie schon im vorinstanzlichen Verfahren legt der Beschuldigte
auch im Berufungsverfahren ausführlich dar, weshalb aus seiner Sicht angesichts von
Funktion und Aufgabenbereich keinerlei Zweifel daran bestünden, dass sich die Straf-
anzeige der FINMA auch gegen ihn persönlich gerichtet habe (Berufungsbegründung
S. 4 f. [CAR pag. 1.100.073 f.]; Berufungsreplik S. 2 [CAR pag. 2.100.023]; vgl. auch
TPF pag. 12.521.001 ff.). Welchen Personenkreis die von der FINMA verfasste Straf-
anzeige im Einzelnen umfasste, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden. In
der Sache kann dem Beschuldigten jedenfalls nicht gefolgt werden, soweit er bezüg-
lich der Einvernahmen in den verwaltungsrechtlichen Enforcementverfahren unmit-
telbar Verfahrensrechte einer im strafprozessualen Sinne beschuldigten Person für
sich in Anspruch nimmt.
- 14 -
2.1.4.2 Die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen jemandem der Status einer in
einem Strafverfahren beschuldigten Person zuzuerkennen ist, beantwortet sich – da-
rin ist dem Beschuldigten zuzustimmen (Berufungsreplik S. 1 [CAR pag. 2.100.022])
– mangels Spezialbestimmung im VStrR nach den Vorschriften der Strafprozessord-
nung. Gemäss Art. 111 Abs. 1 StPO gilt als beschuldigte Person die Person, die in
einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfah-
renshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird. Selbst wenn
der Beschuldigte aufgrund der damals bekannten Sachlage zu den Tatverdächtigten
zu zählen gewesen wäre, würde er dadurch noch nicht zur «beschuldigten Person»
im Sinne von Art. 111 StPO. Eine blosse Verdächtigung oder vage Vermutung genügt
noch nicht, um eine Person in den Status einer beschuldigten Person zu versetzen
(ENGLER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 111 StPO N. 2a). Auch der Beschul-
digte nimmt zu Recht an, dass eine Anzeige per se erst einmal eine Behauptung
darstellt und nicht in jedem Fall einen ausreichenden Tatverdacht begründet (Beru-
fungsreplik S. 1 [CAR pag. 2.100.022]). Entscheidend für die Begründung der Be-
schuldigtenstellung ist der materielle Beschuldigtenbegriff. Danach ist die betreffende
Person als Beschuldigte zu betrachten, wenn konkrete Verdachtsgründe für die Be-
teiligung an einer Straftat sprechen (EICKER/HUBER/BARIS, Grundriss des Strafpro-
zessrechts, 2020, S. 103; LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 111 StPO
N. 5; ENGLER, a.a.O., Art. 111 StPO N. 2a; RIKLIN, Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 111 StPO N. 2; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch
des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2017, Rz. 656; vgl. auch EI-
CKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrens-
recht, 2012, S. 160 und VEST, Beschuldigtenbegriff und Beschuldigteneigenschaft, in:
Jusletter vom 19. Juni 2017, Rz. 23 ff.). Der formelle Beschuldigtenbegriff spielt inso-
fern eine zweitrangige Rolle und begründet die Beschuldigtenstellung spätestens
dann, wenn die betreffende Person mittels förmlicher Mitteilung der Strafverfolgungs-
behörden einer Straftat beschuldigt wird (EICKER/HUBER/BARIS, a.a.O., S. 103). Als
beschuldigte Person ist jene Person zu betrachten, gegen die sich das zur Durchset-
zung des staatlichen Strafanspruchs eingeleitete Verfahren richtet (SCHMID/JO-
SITSCH, a.a.O., Rz. 655). Die Einräumung einer Beschuldigtenstellung setzt entspre-
chend stets einen Willensakt der Strafverfolgungsbehörden voraus, mit dem sie zum
Ausdruck bringt, gegen den Beschuldigten ermitteln zu wollen (OBERHOLZER, Grund-
züge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, S. 129). Es muss mithin eine Strafunter-
suchung gegen eine bestimmte Person eingeleitet werden, indem entweder eine
Strafuntersuchung förmlich eröffnet wird oder aber Untersuchungshandlungen vorge-
nommen werden (OBERHOLZER, a.a.O., S. 129; pointiert zudem BERNARD, Was ist
Strafverteidigung? Eine Praxiseinführung, 2021, S. 3: «Erst wenn ein Strafverfahren
eröffnet wird, gibt es auch eine beschuldigte Person mit daraus resultierenden Par-
teirechten»). Es steht unbestritten fest, dass im Zeitpunkt der Befragung des Beschul-
digten durch die FINMA eine Strafuntersuchung noch nicht förmlich eröffnet wurde.
- 15 -
Es ist zudem weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass das EFD damals bereits
gegen den Beschuldigten ermittelt oder Beweise erhoben hätte. Die FINMA ihrerseits
ist keine Verwaltungsstrafbehörde und führt ihre Einvernahme nicht im Rahmen eines
Strafverfahrens durch. Bei dieser Ausgangslage kam dem Beschuldigten noch keine
materielle Beschuldigteneigenschaft zu. Folglich ist es nicht zu beanstanden, wenn
die Vorinstanz befand, der Beschuldigte habe sich anlässlich der Befragung durch
die FINMA nicht unmittelbar auf strafprozessuale Beschuldigtenrechte berufen kön-
nen.
2.1.5.1 Die vom Beschuldigten behauptete Verletzung des «nemo tenetur»-Grundsatzes ist
als nächstes in einem grösseren Zusammenhang unter der Problematik der strafpro-
zessualen Verwertbarkeit von in einem Verwaltungsverfahren gemachten Aussagen
zu betrachten. Dabei gilt es zu Beginn den verfahrensgegenständlichen Kontext der
betroffenen Befragungen näher auszuleuchten. Die umstrittenen Aussagen erfolgten
im Verlauf von sogenannten Enforcementverfahren der FINMA gegen die Bank D.
und gegen den Beschuldigten persönlich. Die Gesetzgebung zum Finanzmarktrecht
kennt weder den Begriff «Enforcement» noch den Begriff «Enforcementverfahren».
Es handelt sich dabei jedoch um in der Sprache des Finanzmarktrechts etablierte
Begriffe (BLATTER, Rechtsstaatliche Garantien im Enforcementverfahren der FINMA.
Ausgewählte Aspekte in der Institutsaufsicht und in Unterstellungssachen, 2019, S.
12; NOBEL, Schweizerisches Finanzmarktrecht, 4. Aufl. 2019, S. 567). Als «Enforce-
ment» im Finanzmarktrecht gelten «alle hoheitlichen Tätigkeiten einer Finanzmarkt-
aufsichtsbehörde wie der FINMA, die darauf gerichtet sind, Gesetzesverletzungen
und Missstände zwangsweise festzustellen, zu korrigieren, und allenfalls zu sanktio-
nieren oder eine ersuchte Bewilligung zu verweigern.» (ZULAUF/WYSS/TAN-
NER/KÄHR/FRITSCHE/EYMANN/AMMANN, Finanzmarktenforcement, 2. Aufl. 2014,
S. 18; vgl. auch FRIEDMANN/KUHN/SCHÖNKNECHT, Enforcement, in: Ses-
ter/Brändli/Bartholet/Schiltknecht [Hrsg.], St. Galler Handbuch zum Schweizer Fi-
nanzmarktrecht, Finanzmarkaufsicht und Finanzmarktinfrastrukturen, 2018, § 12
N. 1). Die Enforcementtätigkeit ist Teil der Aufsichtstätigkeit der FINMA über den Fi-
nanzmarkt (vgl. Art. 6 Abs. 1 FINMAG; BLÖCHLIGER, Institutsaufsicht, in: Ses-
ter/Brändli/Bartholet/Schiltknecht [Hrsg.], a.a.O., § 11 N. 56). Gemäss Art. 3 lit. a FIN-
MAG unterstehen der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA insbesondere
Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung,
eine Zulassung oder eine Registrierung der FINMA benötigen. Die Finanzmarktauf-
sicht bezweckt nach Massgabe der Finanzmarktgesetze den Schutz der Gläubigerin-
nen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger, der Versicherten sowie den Schutz
der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte. Sie trägt damit zur Stärkung des Ansehens,
der Wettbewerbsfähigkeit und der Zukunftsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz bei
(Art. 4 FINMAG). Zu den Finanzmarktgesetzen gehört auch das Geldwäschereige-
setz (Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG).
- 16 -
2.1.5.2 Die FINMA ist eine Aufsichtsbehörde und keine Strafuntersuchungsbehörde. Bei auf-
sichtsrechtlichen Enforcementverfahren stellen sich jedoch häufig ähnliche Fragestel-
lungen wie bei Strafverfahren (ZULAUF/WYSS/TANNER/KÄHR/FRITSCHE/EYMANN/AM-
MANN, a.a.O., S. 128). Eine Strafanzeige kann, muss aber nicht gleichzeitig mit dem
Enforcementverfahren erstattet werden. Ein und derselbe Sachverhalt kann Anlass
zur Eröffnung mehrerer, gleichzeitig oder nacheinander stattfindender Verfahren ge-
ben. Trotz der sachlich möglicherweise engen Verbindung zwischen Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsstrafverfahren sind die beiden Verfahren grundsätzlich strikt
zu unterscheiden. Das Verwaltungsstrafrecht ist einzig auf die Strafverfolgung an-
wendbar. Ob ein Strafverfahren eröffnet wird und gegen welche Personen sich dieses
richtet, entscheidet das EFD (Art. 50 FINMAG). Dem Finanzmarktrecht ist es bis zu
einem gewissen Grad immanent, dass sich zunächst die FINMA als Aufsichtsbehörde
einer Angelegenheit des Aufsichtsrechts annimmt. Die finanzmarktgesetzlichen
Rechtsgüter können nur effektiv geschützt werden, wenn rasch und ohne Zuwarten
auf ein allfälliges Strafverfahren gehandelt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_901/2012 vom 30. Januar 2013 E. 2.3). Gegenstand der aufsichtsrechtlichen Un-
tersuchung ist gerade, abzuklären, ob eine Widerhandlung gegen das FINMAG und
die Finanzmarktgesetze vorliegen könnte (Botschaft vom 1. Februar 2006 zum Bun-
desgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, BBl 2006 2829, 2885). Ein
verwaltungsrechtliches Aufsichtsverfahren hat keine präjudizierende Wirkung für ein
allenfalls nachgelagertes Strafverfahren. Darin liegt auch kein Verstoss gegen die
Unschuldsvermutung (Urteil des Bundesgerichts 2C_331/2017 vom 6. April 2017 E.
3.4). Die beiden Verfahren sind voneinander unabhängig und folgen je unterschiedli-
chen Prozessgrundsätzen (Urteile des Bundesgerichts 2C_89/2010 und
2C_106/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.3.4). Im Falle paralleler Verfahren ist eine
Koordinierung der Tätigkeit der FINMA als Aufsichtsbehörde mit derjenigen der Straf-
verfolgungsbehörden gesetzlich vorgesehen. Gemäss Art. 38 Abs. 2 FINMAG koor-
dinieren die FINMA und die Strafbehörden ihre Untersuchungen, soweit das möglich
und erforderlich ist. Durch die Koordinierung soll verhindert werden, dass das Tätig-
werden der einen Behörde das Verfahren der anderen Behörde erschwert oder gar
beeinträchtigt, beispielsweise indem durch ein nicht mit den Strafbehörden abgespro-
chenes Tätigwerden der Verwaltungsbehörde die betroffenen Personen gewarnt wer-
den, so dass der zum Nachweis einer Straftat notwendige, überraschende Zugriff auf
potentielle Beweismittel gefährdet oder gar vereitelt würde (vgl. Botschaft vom 1. Feb-
ruar 2006 zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, BBl
2006, 2829, 2885; SCHWOB/WOHLERS, Basler Kommentar, Börsengesetz Finanz-
marktaufsichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 38 FINMAG N. 5-7, mit Hinweisen).
2.1.5.3 Ein Enforcementverfahren der FINMA richtet sich gemäss Art. 53 FINMAG nach den
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG; vgl. NOBEL, Schweizerisches Finanzmarktrecht, 4. Aufl. 2019,
- 17 -
S. 568). Der von einem Enforcementverfahren betroffenen Person stehen daneben
die von Verfassung und Gesetz gewährten und von der Rechtsprechung weiterentwi-
ckelten Verfahrensrechte wie namentlich das Verhältnismässigkeitsprinzip, das Will-
kürverbot, der Grundsatz von Treu und Glauben oder der Anspruch auf rechtliches
Gehör zu (FRIEDMANN/KUHN/SCHÖNKNECHT, Enforcement, in: Sester/Brändli/Bartho-
let/Schiltknecht [Hrsg.], a.a.O., § 12 N. 54; NOBEL, a.a.O., S. 568; MÜL-
LER/HAAS/STAUBER, FINMA-Enforcementverfahren gegen natürliche Personen. Aus-
gewählte prozessuale Aspekte aus der Praxis, GesKR 2019, 388, 391). Anwendbar
sind zudem einzelne Normen der Finanzmarktgesetze mit verfahrensrechtlichen Gehalt.
Verwaltungsstrafrechtliche Zwangsmittel kennen die Finanzmarktgesetze nicht (ZU-
LAUF/WYSS/TANNER/KÄHR/FRITSCHE/EYMANN/AMMANN, a.a.O., S. 128). Die FINMA
stellt den Sachverhalt im Rahmen eines Enforcementverfahrens nach Art. 12 VwVG
(Untersuchungsgrundsatz) von Amtes wegen fest, wobei ihr nötigenfalls die gesetz-
lich abschliessend genannten Beweismittel (Urkunden [lit. a]; Auskünfte der Parteien
[lit. b]; Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen [lit. c]; Augenschein [lit. d], Gutach-
ten von Sachverständigen [lit. e]) zur Verfügung stehen. Das Verwaltungsverfahrens-
recht sieht regelmässig eine Mitwirkungspflicht der beteiligten Parteien gegenüber
der für das Verfahren zuständigen Verwaltungsbehörde vor. Die Mitwirkungspflicht
dient der Erlangung von Informationen, welche eine Partei besser kennt als die Be-
hörden und welche diese ohne Mitwirkung einer Partei gar nicht oder nicht mit ver-
nünftigem Aufwand erheben könnte (vgl. BGE 124 II 361 E. 2a; BGE 122 II 385
E. 4c/cc). Soweit eine Partei der notwendigen Mitwirkung nicht oder nicht in ausrei-
chender Weise nachkommt, können daraus zulässigerweise Rückschlüsse gezogen
werden. Diese Mitwirkungspflicht wird in Art. 13 VwVG in allgemeiner Weise für Par-
teien statuiert, welche ein Verfahren einleiten oder in dessen Ablauf Anträge stellen.
Art. 13 Abs. 1 lit. c VwVG sieht zudem vor, dass die Parteien verpflichtet sind, an der
Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, soweit ihnen nach einem anderen Bun-
desgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
2.1.5.4 Gemäss Art. 29 Abs. 1 FINMAG müssen «die Beaufsichtigten, ihre Prüfgesellschaf-
ten und Revisionsstellen sowie qualifiziert oder massgebend an den Beaufsichtigten
beteiligte Personen und Unternehmen der FINMA die Auskünfte erteilen und die Un-
terlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt». Betroffene Par-
teien sind etwa verpflichtet, die verlangten Informationen und Dokumente der FINMA
zukommen zu lassen, die von der FINMA gestellten Fragen wahrheitsgemäss zu be-
antworten oder einem Untersuchungsbeauftragten alle Auskünfte zu erteilen und Un-
terlagen offenzulegen, welche der Untersuchungsbeauftragte zur Erfüllung seiner
Aufgaben benötigt (vgl. allgemein zum Inhalt der Mitwirkungspflichten TRUFFER, Bas-
ler Kommentar Finanzmarktaufsichtsgesetz/Finanzmarktinfrastrukturgesetz, 3. Aufl.
2018, Art. 29 FINMAG N. 14). Die Dokumentations- und Meldepflichten gemäss
- 18 -
Art. 29 Abs. 1 FINMAG gehen deutlich weiter als die in Art. 13 VwVG statuierten Mit-
wirkungspflichten (MACULA, Mitwirkungspflichten nach Art. 29 FINMAG – zulässige
Grenze strafprozessualer Selbstbelastungsfreiheit?, recht 2016, 30, 32). Kommt eine
Partei diesen Verpflichtungen nicht nach, kann die FINMA die fehlende Mitwirkung
bei der Beweiswürdigung zu ihren Ungunsten würdigen (ZULAUF/WYSS/TAN-
NER/KÄHR/FRITSCHE/EYMANN/AMMANN, a.a.O., S. 263). Spezifische Auskunftsverwei-
gerungsrechte sind im FINMAG nicht vorgesehen. Gemäss Art. 16 VwVG i.V.m.
Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) kann
die Beantwortung von Fragen verweigert werden, falls eine Person sich dabei der
Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung oder einer schweren Beeinträchtigung der
Ehre aussetzen würde oder ihr ein unmittelbarer vermögensrechtlicher Schaden ver-
ursacht würde (vgl. zur sinngemässen Anwendung auf die sich aus Art. 29 FINMAG
ergebenden Mitwirkungspflichten TRUFFER, a.a.O., Art. 29 FINMAG N. 22 und N. 23).
2.1.5.5 Die verfahrensrechtliche Charakterisierung des Enforcementverfahrens ist für die
Rechte und Pflichten der Betroffenen von grundlegender Bedeutung, weil je nachdem
strafprozessuale Mindestgarantien wie das Selbstbelastungsverbot oder die Un-
schuldsvermutung zu beachten wären (MÜLLER/HAUS/STAUB, FINMA-Enforcement-
verfahren gegen natürliche Personen. Ausgewählte prozessuale Aspekte aus der
Praxis, GesKR 2019, 388, 392). Zwar ist nach einem anerkannten, sich aus Art. 32
BV ergebenden verfahrensrechtlichen Grundsatz niemand gehalten, sich im Hinblick
auf eine strafrechtliche Verantwortlichkeit selbst zu belasten (TRUFFER, a.a.O., Art. 29
FINMAG N. 20). Wäre das Enforcementverfahren als strafrechtliches oder strafähnli-
ches Verfahren zu qualifizieren, würde das «Nemo tenetur»-Prinzip indessen unmit-
telbar Geltung beanspruchen und in direkten Konflikt mit den ebenfalls anwendbaren
verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflichten geraten (MACULA, Mitwirkungspflichten
nach Art. 29 FINMAG – zulässige Grenze strafprozessualer Selbstbelastungsfrei-
heit?, recht 2016, 30, 38; NIGGLI/MAEDER, Das Enforcementverfahren der Finanz-
marktaufsicht [FINMA], Strafprozessuale Garantien im Verwaltungsrecht, in: Jusletter
vom 7. März 2016, Rz. 1). Denn Auskunftspflicht einerseits und Schweigerecht ande-
rerseits bilden zumindest in ihrem Kernbereich einen unauflösbaren inhaltlichen Wi-
derspruch. Das Spannungsfeld zwischen verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflich-
ten und der strafprozessualen Selbstbelastungsfreiheit wird dadurch verschärft, dass
Art. 38 FINMAG eine Verpflichtung zur Rechts- und Amtshilfe zwischen Verwaltungs-
und Strafverfolgungsbehörden vorsieht (Art. 38 Abs. 1 FINMAG) und die FINMA die
zuständige Strafverfolgungsbehörde zu benachrichtigen hat, wenn sie Kenntnis von
Widerhandlungen gegen die Finanzmarktgesetze hat (Art. 38 Abs. 3 FINMAG). Bei
Aufkommen eines Verdachts auf Unregelmässigkeiten muss daher regelmässig da-
mit gerechnet werden, dass die FINMA die Strafverfolgungsbehörde unterrichten und
dabei auch aufgrund von Mitwirkungspflichten erteilte Auskünfte oder Aussagen wei-
terleiten werde (MACULA, Mitwirkungspflichten nach Art. 29 FINMAG – zulässige
- 19 -
Grenze strafprozessualer Selbstbelastungsfreiheit?, recht 2016, 30, 37; TRUFFER,
a.a.O., Art. 29 FINMAG N. 21a). Vor dem Hintergrund der verfahrenstechnischen Im-
plikationen und der möglichen Parallelität von Verwaltungsverfahren und Strafverfah-
ren stellt sich die – vom Beschuldigten in seinen Berufungsvorbringen implizit im be-
jahenden Sinne beantwortete – Frage, ob das strafprozessuale Verbot des Selbstbe-
lastungszwangs auch bereits in einem verwaltungsrechtlichen Enforcementverfahren
Anwendung finden muss.
2.1.5.6 Aufgrund seiner Natur als individuelles verfassungsmässiges Grundrecht kommt dem
«nemo tenetur»-Grundsatz im Strafprozess eine zentrale Bedeutung zu. Das Prinzip
von «nemo tenetur» ist als ein allgemeiner Grundsatz des Strafprozessrechts aner-
kannt. Eine ausdrückliche völker- und verfassungsrechtliche Statuierung hat der
Grundsatz allerdings nur in Art. 14 Abs. 3 lit. g IPBPR erfahren. Das Verbot erzwun-
gener Selbstbelastung wird aber auch durch den Anspruch auf ein faires Verfahren
i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 BV gewährleistet (WOHLERS, Zürcher Kommen-
tar, 3. Aufl. 2020, Art. 3 StPO N. 25). Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die
beschuldigte Person sodann nicht selber belasten. Sie hat namentlich das Recht, die
Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 Satz
2 StPO). Der «nemo tenetur»-Grundsatz statuiert das Recht eines Beschuldigten, ei-
genverantwortlich über seine inhaltliche Mitwirkung an einem Strafverfahren zu ent-
scheiden. Diese Entscheidung umfasst die Möglichkeit, entweder durch eigene Mit-
teilungen und sonstige Aufklärungshandlungen am Verfahren teilzunehmen oder auf
eine entsprechende Mitwirkung zu verzichten (vgl. LIEBER, Zürcher Kommentar, 3.
Aufl. 2020, Art. 113 StPO N. 1 und N. 19). Die Anklage soll gezwungen sein, die
notwendigen Beweise ohne Rückgriff auf Beweismittel zu erbringen, die gegen den
Willen des Beschuldigten durch ungerechtfertigten Zwang erlangt wurden (BGE 144
I 245 E. 1.2.1). Durch die Berufung auf den «nemo tenetur»-Grundsatz darf einer be-
schuldigten Person grundsätzlich auch kein Nachteil erwachsen. Die von der FINMA
in einem Enforcementverfahren allenfalls erlassenen Massnahmen können für die
davon betroffene Person weitreichende Konsequenzen haben. Massnahmen im En-
forcementverfahren enthalten auch repressive Elemente und sind gerade für natürli-
che Personen sehr einschneidend. Die vom Beschuldigten aufgeworfene Frage ist
insofern von erheblicher praktischer Bedeutung und hat gewiss ihre Berechtigung. In
Literatur und Rechtsprechung wird denn auch seit längerem immer wieder diskutiert,
ob es sich bei einem Enforcementverfahren um eine «strafrechtliche Anklage» im
Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK handelt sowie ob und inwiefern es sich bei den von der
FINMA erlassenen Massnahmen um Instrumente des Strafrechts handle. Die Ge-
richte haben sich regelmässig mit der Anwendbarkeit des «nemo tenetur»-Prinzips in
Verwaltungsverfahren zu befassen. In Bezug auf die interessierende Thematik be-
steht inzwischen eine reichhaltige Rechtsprechung.
- 20 -
2.1.5.7 Regelmässigen Anlass zu höchstrichterlicher Klärung gaben insbesondere Kontro-
versen betreffend den strafrechtlichen Charakter der in der Finanzmarktgesetzge-
bung vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Sanktionen. So qualifizierte das Bundes-
gericht etwa das in Art. 33 FINMAG statuierte Berufsverbot nicht als eine strafrechtli-
che Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sondern als eine polizeirechtlich moti-
vierte Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit, und verneinte die Anwendbarkeit der
aus dieser konventionsrechtlichen Garantie fliessenden Rechte zu schweigen und
sich nicht selber belasten zu müssen (BGE 142 II 251 f. E. 3.2 – E. 3.4; Urteile des
Bundesgerichts 2C_315/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 4.1; 2C_771/2019 vom
14. September 2020 E. 5.1 und E. 5.2; 2C_790/2019 vom 14. September 2020
E. 7.1; vgl. MÜLLER/HAAS/STAUBER, FINMA-Enforcementverfahren gegen natürliche
Personen. Ausgewählte prozessuale Aspekte aus der Praxis, GesKR 2019, 388,
392). Zur Begründung führte das Bundesgericht namentlich an, dass durch eine sol-
che Massnahme der Markt und die Marktteilnehmer für eine bestimmte Zeit von ei-
nem erwiesenermassen bereits in Verletzung von Aufsichtsrecht tätig gewordenen
Finanzintermediär geschützt würden, weshalb es sich dabei um eine verwaltungs-
rechtliche Sanktion handle (Urteil des Bundesgerichts 2C_315/2020 vom 7. Oktober
2020 E. 4.1.3). Aus den gleichen Überlegungen ging das Bundesgericht auch davon
aus, dass es sich bei einem Tätigkeitsverbot nach Art. 33a FINMAG um eine dem
Schutz der Anleger und des Marktes verpflichtete, rein polizeirechtlich motivierte und
zeitlich limitierte Einschränkung der verfassungsrechtlich garantierten Wirtschaftsfrei-
heit handle (Urteil des Bundesgerichts 2C_315/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 4.2; vgl.
auch 2C_317/2020 und 2C_318/2020, beide vom 7. Oktober 2020 mit analogen Be-
gründungen). Schliesslich beinhaltet nach der Auffassung des Bundesgerichts auch
die in Art. 34 FINMAG vorgesehene Veröffentlichung einer aufsichtsrechtlichen Ver-
fügung («naming and shaming») keine strafrechtliche Anklage gemäss Art. 6 Ziff. 1
EMRK, weil sie nicht von einem individuellen Verschulden im Sinne des Schuldstraf-
rechts, sondern von einer individuell zurechenbaren schweren Verletzung aufsichts-
rechtlicher Pflichten abhänge und der Herstellung von Markttransparenz als einem
wesentlichen Element der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte diene (BGE 147 I
70 f. E. 5.4.3.3 und E. 5.5; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 2C_177/2019 vom
22. Juli 2019 E. 5.1; 2C_860/2017 vom 5. März 2018 E. 8.2.1).
2.1.5.8 Die referierte Rechtsprechung lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass die im
Zuge eines verwaltungsrechtlichen Enforcementverfahrens von der FINMA gegebe-
nenfalls anzuordnenden Massnahmen nicht als «strafrechtliche Anklage» im Sinne
von Art. 6 EMRK zu qualifizieren sind. Bei dieser Betrachtungsweise konnte sich der
Beschuldigte nicht schon während des Enforcementverfahrens der FINMA auf die
darin gewährleisteten strafprozessualen Verfahrensgarantien berufen. Das En-
forcementverfahren muss mithin nicht sämtlichen Anforderungen genügen, die Art. 6
- 21 -
EMRK an ein Strafverfahren stellt. Insbesondere erweist sich die Auffassung des Be-
schuldigten, ihm sei bereits im Enforcementverfahren der FINMA ein absolutes Aus-
sageverweigerungsrecht zugestanden, als unzutreffend. Vielmehr begründen die ver-
waltungsrechtlichen Mitwirkungspflichten rechtsprechungsgemäss eine zulässige
Einschränkung der Selbstbelastungsfreiheit, welche auch durch die Androhung ne-
gativer Beweisschlüsse im Falle verweigerter Mitwirkung durchgesetzt werden darf
(vgl. BGE 142 IV 215 E. 8.3.3; BGE 140 II 392 E. 3.3.4). Vor der Befragung durch die
Untersuchungsbeauftragte der FINMA am 5. Juli 2016 wurde der Beschuldigte darauf
hingewiesen, dass es sich dabei nicht um eine formelle Einvernahme, sondern eine
Befragung auf freiwilliger Basis handle (EFD pag. 012.5328). Damit wurde dem Be-
schuldigten klar zum Ausdruck gebracht, dass er bei der Befragung nicht mitwirken
müsse und keine Aussagen zu machen habe. Vor der Befragung durch die FINMA
am 23. Januar 2018 wurde der Beschuldigte unter anderem darauf hingewiesen,
dass er die Beantwortung von Fragen verweigern könne, falls er sich dabei der Gefahr
der strafrechtlichen Verfolgung oder einer schweren Benachteiligung der Ehre aus-
setzen könnte oder ihm ein unmittelbarer vermögensrechtlicher Schaden verursacht
würde, wobei die Verweigerung der Mitwirkung von der FINMA frei gewürdigt werde
(EFD pag. 030.0081). Mit der Möglichkeit einer vorbehaltlosen bzw. einer auf die
strafrechtliche Selbstbelastung bezogenen Auskunftsverweigerung wurde im Verwal-
tungsverfahren dem Verbot der erzwungenen Selbstbelastung aus verwaltungsrecht-
licher Perspektive hinreichend Rechnung getragen, selbst wenn der Beschuldigte
ausserdem darauf hingewiesen würde, dass die Verweigerung der Mitwirkung bei der
Beweiswürdigung allenfalls zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden würde. Mit
den erteilten Hinweisen und Belehrungen durfte es bei den Einvernahmen des Be-
schuldigten in den finanzmarktrechtlichen Enforcementverfahren sein Bewenden ha-
ben. Bei den Aussagen des Beschuldigten handelt es sich um in einem Verwaltungs-
verfahren prozessrechtskonform erhobene Beweismittel.
2.1.5.9 Um auch in einem Strafprozess verwertet werden zu können, muss die entspre-
chende Beweisabnahme zudem den in einem Strafprozess geltenden Grundsätzen
entsprechen. Dabei ist von vordringlicher Bedeutung, ob die Beweiserhebung im Ver-
waltungsverfahren unter hinreichender Beachtung des nemo tenetur-Grundsatzes er-
folgt ist. Denn es darf als anerkannt gelten, dass das Selbstbelastungsprivileg im
Strafverfahren durch die Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht ausgehe-
belt werden darf (Urteil des Bundesgerichts 1B_365/2019 vom 7. April 2020 E. 4.2;
Urteil des Bundesstrafgerichts CA.2019.27 vom 22. September 2020 E. II./1.1.3.10).
Dazu ist einmal erforderlich, dass die beschuldigte Person im Verwaltungsverfahren
auf ihr Recht hingewiesen wird, jede Mitwirkung und insbesondere die Aussagen zu
verweigern (Urteil des Bundesgerichts 1B_365/2019 vom 7. April 2020 E. 4.2). Diese
Grundvoraussetzung ist vorliegend unstreitig erfüllt, wurde der Beschuldigte doch
über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt (vgl. E. II.A/2.1.5.8 hiervor). Zweitens
- 22 -
ist erforderlich, dass die beschuldigte Person für den Fall, dass sie sich auf das Aus-
sageverweigerungsrecht berufen will, keinem Druck und keinem Zwang ausgesetzt
wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_365/2019 vom 7. April 2020 E. 4.2; Urteil des
Bundesstrafgerichts CA.2019.27 vom 22. September 2020 E. II./1.1.3.10). Aus dem
Recht des Beschuldigten, nicht zu seiner eigenen Verurteilung beitragen zu müssen,
ergibt sich insbesondere, dass die Behörden ihre Anklage führen müssen, ohne auf
Beweismittel zurückzugreifen, die durch Zwang oder Druck in Missachtung des Wil-
lens des Beschuldigten erlangt worden sind (BGE 142 II 251 f. E. 3.3; 138 IV 51 f.
E. 2.6.1). Das Recht zu schweigen ist indes kein absolutes Recht. Es ist im Rahmen
des Verhältnismässigen beschränkbar, solange sein Wesensgehalt intakt bleibt (BGE
144 I 244 E. 1.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_722/2019 vom 23. Ja-
nuar 2020 E. 1.3.3). Nach der Praxis des Bundesgerichts verletzt nicht jede Einwir-
kung zur Durchsetzung einer Informationspflicht die Unschuldsvermutung und das
daraus abgeleitete Recht, sich nicht selber belasten zu müssen, wobei auf die Natur
und den Grad des angewendeten Zwangs zur Erlangung des Beweismittels, die Ver-
teidigungsmöglichkeiten sowie den Gebrauch des Beweismaterials abzustellen ist
(BGE 144 IV 245 E. 1.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010
E. 5.3). Untersagt ist die "improper compulsion" ("coercition abusive"), d.h. eine miss-
bräuchlich bzw. unverhältnismässig ausgeübte Form von Zwang (BGE 142 II 252
E. 3.3; 140 II 390 f. E. 3.3.2; 138 IV 51 f. E. 2.6.1; 131 IV 40 ff. E. 3.1). Dass dem
Beschuldigten in den beiden Einvernahmen im Enforcementverfahren für den Fall der
Aussageverweigerung solche unzulässigen Zwangsmittel angedroht worden wären,
ist – wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen (Urteil SK.2019.55 E. 1.7.5 [TPF pag.
12.930.018]) – nicht ersichtlich. Dass die FINMA bei ihrer Befragung auf die grund-
sätzliche Mitwirkungspflicht und die Möglichkeit der Berücksichtigung der Aussage-
verweigerung im Rahmen der freien Beweiswürdigung hingewiesen hat, bewirkt we-
der Druck noch Zwang. Der Beschuldigte ging vor Vorinstanz selber davon aus, dass
nicht von einer unverhältnismässig ausgeübten Form von Zwang gesprochen werden
könne (TPF pag. 12.721.029 f.). Die Aussagen des Beschuldigten in den beiden frag-
lichen Einvernahmen dürfen damit auch zu Zwecken der Strafverfolgung verwendet
werden.
2.1.6.1 Bezüglich der Beweisverwertungsproblematik bleibt zu prüfen, wie es sich mit der
vom Beschuldigten geltend gemachten Täuschung durch die Behörden verhält.
Vorab unbegründet ist die vom Beschuldigten in diesem Zusammenhang erhobene
Kritik der Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz (Berufungsbegrün-
dung S. 7 und S. 8 [CAR pag. 1.100.077 f.]). Die Begründung im angefochtenen Ur-
teil, weshalb eine Täuschung des Beschuldigten zu verneinen sei (Urteil SK.2019.55
E. 1.7.5 [TPF pag. 12.930.018]), ist zwar kurz ausgefallen, zeigt aber klar auf, von
welcher Überlegung sich die Vorinstanz leiten liess. Sollte sich der Einwand des Be-
- 23 -
schuldigten, er hätte in Kenntnis der Strafanzeige von seinem Aussageverweige-
rungsrecht Gebrauch gemacht, auch – was sich der Berufungsbegründung nicht ein-
deutig entnehmen lässt (vgl. Berufungsbegründung S. 10 f. [CAR pag. 1.100.080 f.])
– auf die Befragung durch die Untersuchungsbeauftragte der FINMA beziehen, wäre
er in diesem Umfang offensichtlich unbegründet. In seiner Berufungsantwort weist
das EFD zutreffend darauf hin, dass die FINMA erst mehrere Monate nach dieser
Befragung Anzeige erstattete (Berufungsantwort S. 3 [CAR pag. 2.100.015]). Eine
massgebliche Täuschung erblickt der Beschuldigte – wie gesagt – darin, dass die
FINMA vor der Einvernahme vom 28. Januar 2018 nicht darüber informiert hat, rund
ein Jahr zuvor Strafanzeige wegen Verletzung der Meldepflicht im Fall der Bank D.
erstattet zu haben (Berufungsbegründung S. 5 [CAR pag. 1.100.075]). Soweit dabei
abermals die unzutreffende prozessuale Ausgangslage unterstellt wird, im damaligen
Zeitpunkt bereits Beschuldigter in einem Strafverfahren gewesen zu sein, kann auf
das in dieser Hinsicht bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. Erwägung
II.A/2.1.4.2 hiervor) und erübrigen sich weitere Erwägungen. Es gab gerade keinen
«Beschuldigtenstatus», über den die FINMA den Beschuldigten hätte aufklären müs-
sen und sie hat auch keine «Rechte der beschuldigten Person» beeinträchtigt, indem
sie das nicht getan hat. Auch aus den vom Beschuldigten zuweilen bemühten straf-
prozessualen Prinzipien wie dem Anspruch auf ein faires Verfahren oder dem Gebot
von Treu und Glauben (vgl. beispielsweise TPF pag. 12.521.001 ff.) lässt sich nichts
zugunsten des Standpunktes des Beschuldigten ableiten. Die darauf beruhenden
Einwendungen des Beschuldigten etwa, die FINMA habe ihm rechtsmissbräuchlich
«die Wahrheit über den Stand des Verfahrens» verschwiegen (Berufungsbegründung
S. 8 [CAR pag. 1.100.078]; Berufungsreplik S. 2 [CAR pag. 2.100.023]) oder ihn «in
eine Falle» laufen lassen (TPF pag. 12.521.002), sind unbegründet. Es ist nicht er-
sichtlich, dass und weshalb die FINMA verpflichtet gewesen wäre, den Beschuldigten
im Vorfeld seiner Einvernahme über eine nicht konkret gegen ihn persönlich gerich-
tete Strafanzeige zu informieren. Der unterbliebene Hinweis auf die erstattete Straf-
anzeige stellt damit keine Täuschung des Beschuldigten dar und führt auch nicht zur
Unvollständigkeit der von der FINMA vor der Befragung erteilten Rechtsbelehrungen.
2.1.6.2 Der Beschuldigte macht schliesslich geltend, dass die FINMA ihm zumindest hätte
mitteilen müssen, dass betreffend die bei der Bank D. geführte Geschäftsbeziehung
mit «F. Ltd.» schon eine Strafanzeige eingereicht worden sei. Es bedarf keiner nähe-
ren Erläuterung, dass täuschendes Verhalten den Grundsätzen der Verfahrensfair-
ness widerspricht und dadurch erlangte Beweismittel wie Aussagen von Verfahrens-
beteiligten nicht verwertet werden dürfen. Gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO gehören
Täuschungen im Strafprozess ausdrücklich zu den verbotenen Beweiserhebungsme-
thoden. Durch Täuschung gewonnene Erkenntnisse sind nach Art. 141 Abs. 1 StPO
in keinem Falle verwertbar. Vom Beschuldigten im Verwaltungsverfahren unter dem
Eindruck einer Täuschung gemachte Aussagen dürften im Strafverfahren nicht als
- 24 -
Beweis gegen ihn verwertet werden. Nach dem Schutzgedanken des strafprozessu-
alen Täuschungsverbots soll eine beschuldigte Person nicht vor jedem Irrtum, son-
dern lediglich vor bewusster und vorsätzlicher Täuschung schützen (vgl. etwa OBER-
HOLZER, a.a.O., S. 288), weil die Tätigkeit des Täuschens nach grammatikalischer
Auslegung ein zielgerichtetes und planmässiges Vorgehen voraussetze und deshalb
nur vorsätzlich bzw. bewusst begangen werden könne (BRODBECK, Irrtum und Täu-
schung in der Einvernahme, Masterarbeit 2009, S. 13 und S. 25). Es kommt entschei-
dend auf den Einfluss des behördlichen Verhaltens auf die Willensfreiheit (Willensbil-
dung und Willensbetätigung) der beschuldigten Person an (BGE 144 IV 25 f. E. 4.2;
OBERHOLZER, a.a.O., S. 288). Der Beschuldigte wusste aufgrund der ihm erteilten
Belehrung (EFD pag. 030.0081), dass er bei der Befragung durch die FINMA keine
Aussage machen musste, falls er sich dadurch der Gefahr der strafrechtlichen Ver-
folgung aussetzen könnte. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte
nicht frei hätte darüber entscheiden können, gegenüber der FINMA Aussagen zu ma-
chen oder eben nicht auszusagen. Insofern hätte die Auskunft über die Strafanzeige
– wie das von der Verteidigung vor Vorinstanz eingeräumt wurde (TPF
pag. 12.521.003) – weder an den Aussageverweigerungsrechten noch an den grund-
sätzlichen Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren etwas geändert.
2.1.6.3 Verschiedentlich hat der Beschuldigte überdies darauf hingewiesen, dass sich aus
seinen damaligen Aussagen entlastende Aspekte ergeben hätten (vgl. Berufungsbe-
gründung S. 6 [CAR pag. 1.100.076]). Es war denn auch der Beschuldigte selber, der
dem EFD beantragt hat, das Protokoll der Einvernahme durch die FINMA beizuziehen
(EFD pag. 020.0008). In der schriftlich begründeten Einsprache gegen den vom EFD
erlassenen Strafbescheid führte der Beschuldigte ausdrücklich aus, dass die Aussa-
gen bei der Befragung durch die FINMA ihn entlasten würden (EFD pag. 020.0055).
Ob bei dieser Sachlage die Berufung auf die Unverwertbarkeit ebendieser Aussagen
mit der Vorinstanz (Urteil SK.2019.55 E. 1.7.5 [TPF pag. 12.930.018 f.]) als treuwidrig
zu erachten ist, erscheint zweifelhaft, kann indessen dahin gestellt bleiben. Entschei-
dend wirkt sich aus, dass die vom Beschuldigten bei der FINMA getätigten Aussagen
gemäss eigenem Bekunden in der Intention erfolgten, zu seiner Entlastung beizutra-
gen. Inwiefern die Kenntnis über eine von der FINMA angestrengte Strafanzeige
diese Aussagemotivation wesentlich hätte beeinflussen sollen, ist nicht zu erkennen.
Der Beschuldigte kann deshalb nicht in nachvollziehbarer Weise geltend machen,
sein Aussageverhalten wäre «ein ganz anderes» (Berufungsbegründung S. 6 [TPF
pag. 1.100.076]) gewesen oder er wäre «weniger auskunftsbereit und beredt» gewe-
sen und hätte die meisten Antworten verweigert (TPF pag. 12.521.003). Das Täu-
schungsverbot nimmt Aussagen in den Blick, die eine beschuldigte Person belasten
und die sie in Kenntnis der tatsächlichen Umstände so nicht gemacht hätte (vgl. als
«Lehrbuchbeispiel» ein Geständnis, das nach Vorspiegelung eines tatsächlich nicht
vorhandenen Beweismittels abgelegt wird [WOHLERS, Zürcher Kommentar, 3. Aufl.
- 25 -
2020, Art. 140 StPO N. 11]). Der Beschuldigte legt nicht dar und es ist auch nicht
ersichtlich, dass er in der Einvernahme bei der FINMA solche belastenden Aussagen
gemacht hätte. Dass einzelne Aussagen entgegen seiner subjektiven Überzeugung
später nicht nur nicht als entlastend, sondern im Gegenteil als belastend gewürdigt
werden (vgl. TPF pag. 12.721.032), ändert daran selbstverständlich nichts. Es liegt
keine Täuschung des Beschuldigten durch die FINMA vor, die zur Unverwertbarkeit
seiner damaligen Aussagen führen müsste. War die FINMA nicht gehalten, den Be-
schuldigten über die von ihr eingereichte Strafanzeige aufzuklären, kann entgegen der
Auffassung des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 8 f. [CAR pag. 1.100.080 f.])
auch keine Missachtung von Verfahrensrechten darin liegen, dass die Strafanzeige
nicht unmittelbar in den Akten des Enforcementverfahrens abgelegt oder anderweitig
aktenkundig gemacht wurde. Welcher im vorliegenden Zusammenhang relevante
prozessuale Nachteil dem Beschuldigten aus der fehlenden aktenmässigen Doku-
mentation der Strafanzeige darüber hinaus erwachsen sein könnte, wurde nicht dar-
getan. Für die Frage nach der Verwertbarkeit der in Unkenntnis der erfolgten Straf-
anzeige deponierten Aussagen des Beschuldigten ist die bemängelte Aktenführung
durch die FINMA jedenfalls nicht von Belang.
2.1.7 Nach den vorstehenden Erwägungen erweisen sich die Einwände des Beschuldigten
gegen die Verwertbarkeit seiner Einvernahmen in den Enforcementverfahren der
FINMA als unbegründet. Die Vorinstanz hat mit Recht auch auf diese Aussagen ab-
gestellt. Bezüglich der übrigen Beweismittel ergeben sich ebenfalls keine Einschrän-
kungen in der Verwertbarkeit. Damit sind sämtliche erhobenen und von der Vo-
rinstanz berücksichtigten Beweismittel gegen den Beschuldigten verwertbar. Die Dar-
stellung des wesentlichen Inhalts der relevanten Beweismittel im vorinstanzlichen Ur-
teil steht im Einklang mit den Akten und erweist sich – soweit für die Entscheidfindung
notwendig – als vollständig. Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 VStrR i.V.m.
Art. 82 Abs. 4 StPO).
2.2 Willkürprüfung betreffend die vorinstanzliche Beweiswürdigung
2.2.1 Unterlassene Meldung bei begründetem Verdacht (objektiver Sachverhalt)
2.2.1.1 Die Vorinstanz erachtet in objektiver Hinsicht als erstellt, dass spätestens am 12. Ja-
nuar 2010 genügend Anhaltspunkte und Hinweise vorlagen, die den begründeten
Verdacht erweckt hätten, dass die in die Geschäftsbeziehung mit «F. Ltd.» involvier-
ten Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer schweren Widerhandlung stehen
könnten. Dieser Verdacht habe sich in der Folge aufgrund weiterer alarmierender
Hinweise verstärkt bzw. bestätigt (Urteil SK.2019.55 E. 2.4.1.3 – E. 2.4.1.4 [TPF
pag. 12.930.043 ff.]). Diese Schlussfolgerung beruht im Einzelnen auf folgenden vo-
rinstanzlichen Feststellungen und Erkenntnissen:
- 26 -
a) Als ungewöhnlich bezeichnet die Vorinstanz zunächst das Verhalten von Jho
Low vor der Initialtransaktion von USD 700 Millionen vom 30. September 2009. So
habe Jho Low angeordnet, im E-Mail-Verkehr mit «chairman.f@gmail.com» aus-
schliesslich eine anonyme und für die Verwendung im Geschäftsverkehr unübliche
E-Mail-Adresse zu verwenden, und habe gleichzeitig darauf beharrt, dass die Akten
in Singapur vernichtet würden. Aussergewöhnlich sei sodann, dass die Überweisung
des bemerkenswerten Betrages von insgesamt USD 700 Millionen auf das Konto von
«F. Ltd.» ohne grosse Vorankündigung und ohne Bezeichnung der begünstigten Per-
son erfolgt sei. Zudem habe sich die Transaktion nicht mit den Angaben im «KYC
Report» vom Juni 2009 vereinbaren lassen, wonach innert zwei bis drei Jahren eine
Alimentierung des Kontos mit USD 10 Millionen aus dem Vermögen von Jho Low und
seiner Familie erfolgen solle. Auch der Umstand, dass Jho Low, ein 28-Jähriger, der
einen solch hohen Betrag von USD 700 Millionen offenbar alleine und ohne nennens-
werte Erfahrung verwaltet habe, in den ursprünglichen Bankeröffnungsunterlagen als
einziger Zeichnungsberechtigter von «F. Ltd.» vermerkt gewesen und die Vertrags-
grundlage für die Initialtransaktion (sowie der spätere Darlehensvertrag vom Januar
2010) von P. für «F. Ltd.» unterzeichnet worden sei, liesse sich nicht mit den Kennt-
nissen der Bank über den Kunden Jho Low vereinbaren. Angesichts der unerwarteten
Höhe der Überweisung im Verhältnis zum Kundenprofil seien unter Mitwirkung der
Einheit «AML» diverse Abklärungen zur Herkunft der Vermögenswerte vorgenommen
worden, wobei die Rechtsabteilung auf das wirtschaftlich wenig Sinn machende «Set-
up» hingewiesen und vor der Gefahr einer «Totalfälschung» und einer Veruntreuung
gewarnt habe. Weiter sei die Vereinbarung im «Investment Management Agreement»
mit dem bei Recherchen einer Mitarbeiterin der Geldwäschereiabteilung ermittelten
Zweck des malaysischen Staatsfonds unvereinbar und daher ungewöhnlich gewe-
sen. Insgesamt sei die gewählte Konstruktion in mehrfacher Hinsicht aussergewöhn-
lich gewesen. Die Vorinstanz hält im Sinne eines Zwischenfazits fest, dass am
30. September 2009 bzw. spätestens am 8. Oktober 2009 die wirtschaftlichen Hinter-
gründe und der Zweck der Initialtransaktion auffällig bzw. ungewöhnlich erschienen
und mehrere Anhaltspunkte auf einen verbrecherischen Ursprung der Vermögens-
werte hingewiesen hätten (Urteil SK.2019.55 E. 2.4.1.3/a [TPF pag. 12.930.044 ff.]).
b) Weiter erwägt die Vorinstanz, die seit der Initialtransaktion bestehenden Zweifel
bezüglich der Legalität der Vermögenswerte hätten durch Zusatzabklärungen der
Bank nie vollständig ausgeräumt werden können. Auch wenn die Ergebnisse der Ab-
klärungen aus deren Sicht in einzelnen Punkten die Darstellungen von Jho Low zu
plausibilisieren schienen, seien Ungereimtheiten bestehen geblieben und es seien
weitere Anhaltspunkte bzw. Hinweise hinzugekommen, welche schliesslich den Ver-
dacht hätten begründen müssen, dass die in die Geschäftsbeziehung mit «F. Ltd.»
involvierten Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren könnten. Als nicht
nachvollziehbar zu werten sei die Wahl des «Set-ups», was vom Rechtsdienst der
- 27 -
Bank als zu klärender Umstand hervorgehoben worden sei. Auffällig sei in der Folge
auch gewesen, dass sich Jho Low vor dem zweiten Kundentreffen vom 9. Oktober
2009 bei seinem Kundenberater nach den Fragen erkundigt habe, welche die Bank
von ihm zu beantworten gewünscht habe. Aus damaliger Sicht sei nicht nachvollzieh-
bar gewesen, inwiefern sich Jho Low als vermeintlicher Investment-Manager auf Fra-
gen der Bank hätte vorbereiten müssen. Es wäre vielmehr zu erwarten gewesen,
dass Jho Low Fragen der Bank betreffend dessen Geschäftstätigkeit mit «1MDB»
spontan hätte beantworten können. Seltsam sei zudem die Aussage von Jho Low
erschienen, er sei sich nicht sicher, ob er die Bestätigung von «1MDB» betreffend
das Investment in F. beibringen könne. Eine plausible Erklärung, weshalb Jho Low
eine solche Bestätigung seitens «1MDB» nicht hätte beschaffen können, habe es
nicht gegeben, habe er doch nach eigenen Angaben die nötigen Beziehungen beses-
sen. Am Kundentreffen vom 9. Oktober 2009 sei Jho Low zudem durch seine man-
gelhaften Kenntnisse in Bezug auf das Vermögensverwaltungsgeschäft aufgefallen.
Am 20. Oktober 2009 habe die Bank zudem registriert, dass die Kundin «F. Ltd.» bzw.
Jho Low eine Transaktion im Betrag von USD 148 Millionen umgehend bzw. dringend
ausgeführt zu haben gewünscht habe. Die von Jho Low vermittelte Eile bei einer Trans-
aktion von knapp USD 150 Millionen hätte auffällig erscheinen müssen, da sich Immobi-
liendeals in dieser Höhe nicht vom einen auf den anderen Tag ergeben würden (Urteil
SK.2019.55 E. 2.4.1.3/b [TPF pag. 12.930.046 ff.]).
c) Gemäss Vorinstanz habe sich zudem am dritten Kundentreffen mit Jho Low und
Tang Keng Chee vom 28. Oktober 2009 ein dritter Anhaltspunkt ergeben, welcher auf
einen verbrecherischen Ursprung der Vermögenswerte hingedeutet habe. Damals
hätten weder Jho Low noch Tang Keng Chee der Bank aussagekräftige Unterlagen
betreffend das «Set-up» zwischen «1MDB» und F. oder die Zeichnungsberechtigung
von Tang Keng Chee ausgehändigt, obwohl Jho Low dies am Kundentreffen vom
9. Oktober 2009 gegenüber der Bank in Aussicht gestellt habe. Ein alarmierender
Hinweis habe die Bank sodann drei Wochen später am 19. November 2009 erreicht,
als «Bank D. Singapur» den Beschuldigten über deren Verdachtsmeldung gegen Jho
Low informiert habe. Der Hinweis aus Singapur, eine Verdachtsmeldung erstattet zu
haben, hätte für die «Bank D. Schweiz» umso alarmierender sein müssen, als der
Beschuldigte selber angegeben habe, man habe sich auf der Ebene Compliance auf-
grund des Bankgeheimnisses nicht näher mit «Bank D. Singapur» austauschen kön-
nen, weshalb sich «Bank D. Schweiz» habe bewusst sein müssen, dass eine Infor-
mationsdiskrepanz bestanden habe und «Bank D. Singapur» möglicherweise noch
weitere, Jho Low belastende Hinweise besessen habe. Der Einwand, in Singapur
hätten andere Voraussetzungen für eine Verdachtsmeldung gegolten, möge nicht
darüber hinwegtäuschen, dass mit Kenntnis der dortigen Verdachtsmeldung für
«Bank D. Schweiz» ein weiterer bedenklicher Hinweis vorgelegen habe. Der Ver-
dacht, dass die Vermögenswerte aus schweren Widerhandlungen herrühren könnten,
- 28 -
sei letztlich am 12. Dezember 2010 begründet gewesen, als der Bank ein Darlehens-
vertrag mit vertauschten Parteien zugegangen sei und Mitarbeiter der Bank D. über
den Vertausch der Parteibezeichnung offensichtlich besorgt gewesen seien. Der Um-
stand, dass bei einer Darlehenssumme von insgesamt USD 700 Millionen die Par-
teien vertauscht worden seien, habe sich nicht mehr damit rechtfertigen lassen, Jho
Low sei in der Vergangenheit bereits durch unprofessionelles Geschäftsgebaren auf-
gefallen. Es wäre lebensfremd anzunehmen, der malaysische Staatsfonds hätte sich
mit derartiger Unprofessionalität abgefunden. In diesem Zusammenhang sei auch er-
wähnenswert, dass durch die Ablösung des «Investment Management Agreement»
mit einem Darlehensvertrag von «F. Ltd.» keine «investment guidelines» bzw. Anla-
gebedingungen mehr einzuhalten gewesen und die «duties of the investment mana-
ger» aufgehoben worden seien. Durch die Vertragsänderung habe sich mithin das
Ungleichgewicht zwischen Rechten und Pflichten zu Ungunsten von «1MDB» ver-
grössert. Im Übrigen habe auch die Erklärung von Jho Low für den Vertragswechsel
zu Bedenken Anlass geben müssen, wonach die Vertragsgrundlage islamischem
Recht habe entsprechen müssen. Diese Begründung sei insofern nicht überzeugend
gewesen, als unerfindlich sei, weshalb sich die Vertragsparteien nicht bereits beim
initialen Vertragsabschluss darüber Gedanken gemacht hätten, ob der Vertrag mit
islamischem Recht vereinbar sein müsse. Bemerkenswert sei schliesslich, dass die
Bank D. das neue «Set-up» mit dem Darlehensvertrag in Abweichung von ihrem
früheren Verhalten nicht mehr von Tang Kee Che als vermeintlichen Vertreter von
«1MDB» habe bestätigen lassen. Am 12. Januar 2010 habe mithin immer noch kein
abgeklärtes «Set-up» vorgelegen (Urteil SK.2019.55 E. 2.4.1.3/b [TPF
pag. 12.930.047 ff.]).
d) Die Vorinstanz hält schliesslich dafür, dass die Bank D. auch nach dem den Ver-
dacht begründenden Vertausch der Parteibezeichnung weitere alarmierende Ver-
dachtsmomente erreicht hätten, welche die Verdachtslage noch weiter verstärkt hät-
ten. So sei der Beschuldigte von «Bank D. Singapur» am 26. Januar 2010 auf diverse
Medienberichte hingewiesen worden, die ein ausserordentlich verschwenderisches
Ausgabeverhalten von Jho Low für Partys offenbart und diesen gerüchteweise mit
Waffenhandel in Verbindung gebracht hätten. Gleichzeitig habe die Bank D. vernom-
men, dass auf den Konten von Jho Low in Singapur viele Transaktionen stattgefun-
den hätten, jedoch keine wirklichen Investitionen registriert worden seien. Es habe
bei der Bank D. ernsthafte Fragen hinsichtlich der Identität und beruflichen Integrität
von Jho Low aufwerfen müssen, als sich manifestiert habe, dass dieser vom Invest-
ment-Manager zum «Partylöwen» mutiert sei. Ihre anhaltenden Bedenken über Jho
Low habe «Bank D. Singapur» in einer Telefonkonferenz gegenüber «Bank D.
Schweiz» bekräftigt. Die «Bank D. Schweiz» habe damals gewusst, dass in weniger
als vier Monaten nach der Initialtransaktion von den USD 700 Millionen über USD
- 29 -
400 Millionen die Bank wieder verlassen hätten. Auf den Parteienvertausch ange-
sprochen, habe Jho Low am 14. Februar 2010 und damit erst gute zwei Wochen spä-
ter reagiert, indem er erklärt habe, der Bank die falsche Version gesandt zu haben.
Auf die Bank D. hätte es damals irritierend wirken müssen, von Jho Low kurzerhand
einen rückdatierten Vertrag über eine Summe von USD 700 Millionen zugestellt er-
halten zu haben. Am 12. Mai 2010 habe schliesslich der Head of Portfolio Manage-
ment eine mögliche Geldwäscherei thematisiert und am 24. Juni 2010 habe die Bank
D. festgestellt, dass Jho Low die Vermögenswerte des Staatsfonds für die Beglei-
chung privater Luxusausgaben verwendet habe (Urteil SK.2019.55 E. 2.4.1.3/c [TPF
pag. 12.930.048 f.]).
2.2.1.2 Inwiefern die Vorinstanz in ihrer Sachverhaltserstellung in Willkür verfallen wäre, ist
nicht ersichtlich. Die Vorinstanz setzt sich eingehend und gründlich mit den vorhan-
denen Beweismitteln auseinander. Gestützt darauf gelangt die Vorinstanz zutreffend
zum Schluss, dass objektiv Grund für einen begründeten Verdacht bestanden hat,
wonach die in die Geschäftsbeziehung mit «F. Ltd.» bzw, mit Jho Low involvierten
Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren könnten. Was der Beschuldigte
gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorbringt, vermag – sofern überhaupt
hinreichend konkret auf die vorinstanzlichen Erwägungen Bezug genommen wird –
jedenfalls keine Willkür darzutun. Das gilt etwa für die Ausführungen des Beschuldig-
ten, wonach er nicht den «Lead» in der Geschäftsbeziehung gehabt habe und nicht
Teil der «first line of defense» gewesen sei (Berufungsbegründung S. 11 f. [CAR
pag. 1.100.081 f.]), oder für das Vorbringen, es könne nicht als belastend gewertet
werden, dass sich Jho Low auf Fragen der Bank habe vorbereiten wollen (Berufungs-
begründung S. 13 [CAR pag. 1.100.083]). Dass die von der Vorinstanz angeführten
Umstände und Gegebenheiten den begründeten Verdacht auf einen verbrecheri-
schen Ursprung der Vermögenswerte hätten erwecken müssen, wird vom Beschul-
digten im Grunde zu Recht nicht bestritten. Zutreffend hat die Vorinstanz zunächst
auf die markante Höhe der ersten das Konto von «F. Ltd.» betreffenden Transaktion
hingewiesen, die zudem ohne nennenswerte Vorlaufzeit erfolgte und im augenfälligen
Kontrast zu den Angaben im Kundenprofil von Jho Low stand. Mit Recht hat die Vo-
rinstanz sodann dem Umstand grosses Gewicht beigemessen, dass die von Jho Low
präsentierte Vermögensverwaltungskonstruktion und die entsprechenden Vertrags-
grundlagen höchst seltsam und dubios erschienen. Weder das ursprüngliche «Invest-
ment Management Agreement» noch das dieses nach einer gewissen Zeit erset-
zende «Loan Agreement» ergaben mit Blick auf den angeblichen Zweck der Anlage
von vom malaysischen Staatsfond «1MDB» investierten Vermögenswerten einen
wirtschaftlichen Sinn. Es ist als höchst sonderbar zu betrachten, dass der malaysi-
sche Staatsfonds «1MDB» vorgeblich beabsichtigte, ganz erhebliche Vermögens-
werte ohne irgendwelche Sicherheiten an eine Sitzgesellschaft einer Privatperson zu
übertragen und dieser die weiteren Investitionsentscheidungen zu überlassen. Es
- 30 -
mag nicht erstaunen, dass diese Ungereimtheiten von der Rechtsabteilung der Bank
D. umgehend erkannt wurden. Zu diesen Vorbehalten gesellten sich im weiteren Ver-
lauf der Geschäftsbeziehung weitere Auffälligkeiten (Verhalten und fehlendes Anla-
gewissen von Jho Low/Kadenz und Höhe von Einzeltransaktionen/fehlende Unterla-
gen/verdächtige Kontoaktivitäten und Verdachtsmeldung in Singapur/Presseberichte
über verschwenderisches Ausgabeverhalten von Jho Low und Verwendung von Ver-
mögenswerten für Privatzwecke), die im vorinstanzlichen Urteil minutiös nachge-
zeichnet werden und auf deren ausführliche Wiederholung unter Hinweis auf die ent-
sprechenden Erwägungen (Urteil SK.2019.55 E. 2.3.1 – E. 2.3.26 [TPF
pag. 12.930.024-043]) verzichtet werden kann. Alle diese Anhaltspunkte indizierten
bei objektiver Betrachtung zusätzlich eine deliktische Herkunft der Vermögenswerte
und hätten daher zu äusserster Vorsicht mahnen müssen. Der Beschuldigte befasst
sich in der Sache kaum mit der vorhandenen Verdachtslage. Diese liesse sich selbst
dann nicht massgeblich erschüttern, wenn mit dem Beschuldigten der Umstand, dass
sich Jho Low auf Fragen der Bank hat vorbereiten wollen (CAR pag. 1.100.083), nicht
als belastendes Indiz anerkennt würde. Bei der insgesamt gegebenen Sachlage lässt
sich entgegen dem Beschuldigten (CAR pag. 2.100.024) jedenfalls nicht ernsthaft be-
haupten, es hätten während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses bei der Bank D.
keine Hinweise auf die Veruntreuung oder sonstige korrupte Machenschaften rund
um den Staatsfonds «1MDB» gegeben. Es lag vielmehr ein begründeter Verdacht
vor, dass die Vermögenswerte deliktisch erlangt worden sein könnten. Der Verdacht,
dass es sich bei den in Frage kommenden Widerhandlungen um ein Verbrechen han-
deln könnte und dass die Vermögenswerte damit im Zusammenhang stehen würden,
stand ebenfalls im Raum. Dass Jho Low bislang in keiner Jurisdiktion eines Verbre-
chens beschuldigt wurde (vgl. CAR pag. 2.100.024), ist gänzlich ohne Bedeutung,
weil unerheblich ist, ob die betroffenen Vermögenswerte tatsächlich aus einem Ver-
brechen stammen. Unbesehen des begründeten Verdachts hat die Bank D. im hier
massgeblichen Zeitraum keine entsprechende Meldung deponiert. In objektiver Hin-
sicht ist keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung erkennbar. Es ist deshalb vom
Anklagesachverhalt auszugehen, den die Vorinstanz als erstellt erachtet hat.
2.2.2 Wissen und Wollen des Beschuldigten (subjektiver Sachverhalt)
2.2.2.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass auch der subjektive Tatbestand erfüllt sei. In der
vorinstanzlichen Entscheidbegründung wird zunächst ausführlich der Wissens- bzw.
Kenntnisstand des Beschuldigten bezüglich der objektiv als Verdachtsmomente zu
wertenden Sachumstände untersucht. Daraus folgert die Vorinstanz zusammenfas-
send, dass der Beschuldigte mit Ausnahme einer von Jho Low erteilten Aktenvernich-
tungsanordnung sämtliche Anhaltspunkte bzw. Hinweise gekannt habe, welche den
Verdacht der Bank auf eine verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte begrün-
- 31 -
deten. Ebenso habe der Beschuldigte Kenntnis von allen Verdachtsmomenten ge-
habt, die diesen Verdacht weiter verstärkt hätten. Seine damaligen Vorbehalte ge-
genüber der Geschäftsbeziehung zu «F. Ltd.» seien durch die vom Beschuldigten im
Oktober 2010 erfolgte Anweisung verdeutlicht worden, im internen Überwachungs-
system der Bank für Jho Low eine «negative-flag» zu setzen. Aufgrund seiner unge-
wöhnlichen, teilweise überdurchschnittlichen Involvierung und seines Direktkontakts
mit Jho Low bzw. mit «F. Ltd.» habe er Kenntnis von zahlreichen Anhaltspunkten und
weiteren den Verdacht begründenden Vorkommnissen gehabt. Daraus lasse sich
schliessen, dass der Beschuldigte als Fachexperte für Geldwäschereiangelegenhei-
ten spätestens am 26. Januar 2010, als er die vertauschten Parteibezeichnungen auf
dem «Loan Agreement» festgestellt habe, einen begründeten Verdacht gehegt habe,
die in die Geschäftsbeziehung mit «F. Ltd.» involvierten Vermögenswerte könnten
aus einer schweren Widerhandlung stammen. Trotz Kenntnis des begründeten Ver-
dachts habe es der Beschuldigte wissentlich und willentlich unterlassen, der MROS
Meldung zu erstatten. Im Ergebnis sei deshalb auch der subjektive Tatbestand der
Meldepflichtverletzung vom 26. Januar 2010 bis zum 6. September 2012 (im ange-
fochtenen Urteil ist versehentlich vom «6. September 2010» die Rede [Urteil
SK.2019.55 vom 28. Juli 2020 E. 2.4.4 (TPF pag. 12.930.056)]) erfüllt (Urteil
SK.2019.55 E. 2.4.3 [TPF pag. 12.930.051 ff.]).
2.2.2.2 Was die Vorinstanz zur Beweiswürdigung in subjektiver Hinsicht erwägt, ist unter Will-
kürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Soweit der Beschuldigte dem Sinne nach
geltend machen will, die Vorinstanz beziehe sich einzig auf das Wissen der Bank und
nicht auf das ihm individuell zuzurechnende Wissen (Berufungsbegründung S. 13
[CAR pag. 1.100.083]; vgl. auch ergänzende Berufungsbegründung S. 1 [CAR
pag. 2.100.008]), scheint die vorinstanzliche Entscheidbegründung nur ungenau zur
Kenntnis genommen worden zu sein. Wie sich aus den zuvor zitierten Erwägungen
ergibt, hat sich die Vorinstanz detailliert mit dem konkreten Wissenstand des Beschul-
digten befasst. Ob der Beschuldigte anstelle der «Front» Aufgaben der Due Diligence
übernommen hat oder sich – wie im Berufungsverfahren eingewendet wurde (CAR
pag. 1.100.084) – vielmehr auf deren Informationen verlassen hat, ist unerheblich.
Der Beschuldigte macht sodann geltend, die Vorinstanz habe in unhaltbarer Weise
aus einer angeblichen Korrelation zwischen den auf das Konto von «F. Ltd.» transfe-
rierten Vermögenswerten und seinem Salär sowie aufgrund der im Jahre 2010 erfolg-
ten Beförderung auf sein Wissen und Wollen geschlossen (CAR pag. 1.100.085 ff.).
Die vom Beschuldigten bemängelten Feststellungen und Schlussfolgerungen er-
scheinen in der Tat fraglich, sie erfolgten jedoch im Rahmen der Strafzumessung,
weshalb dort nochmals darauf zurückzukommen sein wird (vgl. nachfolgende Erwä-
gung II.B/2.2.2). Es ist nicht zu erkennen, dass und inwiefern diese Erwägungen auch
der Beweiswürdigung zugrunde gelegt wurden. Ferner nimmt der Beschuldigte daran
Anstoss, dass die Vorinstanz ihm betreffend den von ihm im Oktober 2009 erstellten
- 32 -
«Due Diligence Report» unterstelle, eine Bewertung unter Mentalreservation vorge-
nommen zu haben, damit sich die Anhaltspunkte für Geldwäscherei nicht verstärkten
(CAR pag. 1.100.083). An der entsprechenden Stelle geht die Vorinstanz davon aus,
dass der Beschuldigte im «Due Diligence Report» gewisse Umstände als vertrauens-
erweckend beurteilt, indessen mental diesbezügliche Vorbehalte besessen habe (Ur-
teil SK.2019.55 E. 2.4.3.4 [TPF pag. 12.930.054]). Der Einwand des Beschuldigten
ist begründet, fehlt doch für eine solche Deutung eine hinreichende tatsächliche
Grundlage. Willkürlich ist eine Sachverhaltserstellung jedoch erst, wenn sie bei ob-
jektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar ist (Ur-
teil des Bundesgerichts 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.3.4). Das ist vorliegend
offensichtlich nicht der Fall. Es liegt eine Vielzahl von anderen belastenden Beweisen
vor, welche die vorinstanzliche Annahme eines vorsätzlichen Handelns des Beschul-
digten selbstständig zu tragen vermögen. Die als willkürlich gerügten Ausführungen
der Vorinstanz wirken sich demnach nicht auf das Beweisergebnis aus.
2.2.2.3 Die Vorinstanz hat nämlich zahlreiche weitere Gründe für ihre Überzeugung ange-
führt, der Beschuldigte habe mit Wissen und Wollen gehandelt (Urteil SK.2019.55
E. 2.4.3.2 – E. 2.4.3.5 [TPF pag. 12.930.051 ff.]). Es ist der Vorinstanz darin beizu-
pflichten, dass die vom Beschuldigten im Berufungsverfahren erneuerte Behauptung,
er habe eine verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte nicht für möglich gehal-
ten (vgl. TPF pag. 12.721.035; Berufungsbegründung S. 13 [CAR pag. 1.100.083];
ergänzende Berufungsbegründung S. 2 [CAR pag. 2.100.009]; Berufungsreplik
S. 1 f. [CAR pag. 2.100.023 f.]), nicht glaubhaft ist. Der Beschuldigte stellt nicht in
Abrede, dass ihm sämtliche der vorhandenen Verdachtsmomente bekannt waren, die
objektiv betrachtet die Meldepflicht begründeten. Mehrere dieser Verdachtsmomente
entsprachen den in branchenspezifischen Regelwerken und sogar den in bankinter-
nen Richtlinien festgelegten Indikatoren zur Identifikation von potentiellen Geldwä-
schereihandlungen (vgl. EFD pag. 012.0451 ff.). Auch mit diesen Leitlinien und
Grundsätzen zur Verhinderung von Geldwäscherei war der Beschuldigte bestens ver-
traut. Aufgrund seiner übrigen Ausbildung und seines beruflichen Werdegangs ist
schlechterdings nicht vorstellbar, dass die ihm zur Kenntnis gebrachten und ihm kom-
munizierten Verdachtsmomente beim Beschuldigten nicht mindestens anhaltende
Skepsis hervorgerufen haben. So hat sich der Beschuldigte abgesehen von der im
Kern nebensächlichen Vereinbarkeit mit islamischem Recht (vgl. TPF pag.
12.731.011) nie dazu geäussert, aufgrund welcher Erkenntnisse er die von der
Rechtsabteilung mit aller Deutlichkeit formulierten Bedenken hinsichtlich der wirt-
schaftlichen Unsinnigkeit der gewählten Vertragskonstruktion als nicht oder nicht
mehr besorgniserregend erachtet hat. Angesichts der ihm vorliegenden rechtskundi-
gen Einschätzung ist entgegen vereinzelten Vorbringen des Beschuldigten (vgl. etwa
EFD pag. 030.0059) in dieser Hinsicht unerheblich, dass er kein Jurist war. Ohnehin
- 33 -
keiner vertieften Rechtskenntnisse bedurfte es, damit ein äusserst unsorgfältig redi-
giertes Vertragswerk über die Übertragung von Vermögenswerten in dreistelliger Mil-
lionenhöhe Fragen betreffend die Seriosität des Vorhabens aufwerfen musste. Der
Beschuldigte hat gegenüber der FINMA denn auch eingeräumt, dass die vertauschten
Parteibezeichnungen im von Jho Low vorgelegten «Loan Agreement» seinen Gesamt-
eindruck eines unprofessionellen «Set-ups» bestätigt hätten (EFD pag. 030.099). Es
war dem Beschuldigten auch stets bewusst, dass die Bank über die ganze Zeit hin-
weg nicht über alle der von ihm selber als notwendig betrachteten Unterlagen zu den
wirtschaftlichen Hintergründen verfügte, mithin das sogenannte «Set-up» eben nicht
schlüssig nachvollzogen werden konnte. Vor diesem Hintergrund bleibt unerklärlich
und wird vom Beschuldigten auch nicht plausibel dargelegt, weshalb gerade weitere
eindeutige Anhaltspunkte für eine verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte bei
ihm keine Zweifel begründeten oder sogar dazu führten, dass allenfalls vorhandene
Zweifel ausgeräumt wurden. Es kann vernünftigerweise nicht zweifelhaft sein, dass
der Beschuldigte durchaus in der Lage war, den Gehalt und die Bedeutung der be-
stehenden Hinweise adäquat zu erfassen, und deren Tragweite tatsächlich auch er-
fasst hat.
2.2.2.4 Aufgrund der Akten muss ohnehin davon ausgegangen werden, dass der Beschul-
digte einen begründeten Verdacht gehabt hat, was den verbrecherischen Ursprung
der Vermögenswerte anbelangt. Der vom Beschuldigten gemäss Datumsangabe am
12. Oktober 2009 verfasste «Due Diligence Report» (EFD pag. 012.0102 f.; 012.0644 ff.)
konnte naturgemäss nur die damals vorliegenden Erkenntnisse umfassen und war
deshalb von Vornherein nicht geeignet, die aufgrund späterer Ereignisse hervorgeru-
fenen Zweifel zu zerstreuen. Selbst im Zeitpunkt der Erstellung des Berichts schien
die Überprüfung noch nicht abgeschlossen zu sein, erwähnte der Beschuldigte darin
doch eine Reihe von Dokumenten, die vom Kunden noch vorzulegen seien (EFD
pag. 012.0645), und empfahl der Beschuldigte, die Situation genau zu beobachten
und nach dem nächsten Treffen mit Jho Low neu zu analysieren (EFD
pag. 012.0646). Wiewohl durch Abklärungen und zusätzlich erlangte Informationen
eine gewisse Plausibilisierung bezüglich der Geschäftsbeziehungen mit «F. Ltd.» er-
reicht worden sein mag, kann es angesichts der späteren Entwicklungen keinen un-
überwindbaren Zweifeln unterliegen, dass erklärungsbedürftige Ungereimtheiten
nach wie vor bestanden und Restbedenken auch beim Beschuldigten vorhanden wa-
ren. So geht etwa aus einer im unmittelbaren Anschluss an ein Treffen mit Jho Low
vom Beschuldigten am 28. Oktober 2010 an den Kundenberater versandten E-Mail
hervor, dass nicht alle der von Jho Low verlangten Unterlagen beigebracht worden
seien (EFD pag. 012.3228). In einer E-Mail vom 26. Januar 2010 an den damaligen
Chief Risk Officer zeigte sich der Beschuldigte alsdann besorgt darüber, dass Jho
Low gemäss einem Presseartikel bei Kennern von Malaysia unbekannt sei (EFD
- 34 -
pag. 012.3238; vgl. auch EFD pag. 012.5339). Am 28. Januar 2010 leitete der Be-
schuldigte seinem Vorgesetzten B. per E-Mail einen die Beziehungen von Jho Low
zu malaysischen Machträgern thematisierenden Zeitungsartikel weiter, wobei sich
der Beschuldigte erleichtert darüber äusserte, dass offenbar nicht alleine die Bank
versuche, sich ein klares Bild zu verschaffen (EFD pag. 012.4912 [«to get the pic-
ture»]). In einer dem Beschuldigten in Kopie zugestellten E-Mail vom 12. Mai 2010
äusserte KK. (Head of Portfolio Management) im Zusammenhang mit einer dem
Konto von «F. Ltd.» belasteten Überweisung über USD 18.8 Millionen unumwunden
den Verdacht von Geldwäscherei (EFD pag. 012.3155). Am 2. August 2010 ersuchte
der Beschuldigte den zuständigen Kundenberater darum, bei Jho Low («Sir F.») In-
formationen und Unterlagen zu Immobilientransaktionen einzuholen und mit ihm The-
menbereiche wie Privatausgaben oder Rechnungsführung zu besprechen sowie
grundsätzlich Fragen der künftigen Zusammenarbeit anzusprechen, wobei dem Kun-
den ausdrücklich mitgeteilt werden sollte, dass Privatausgaben betreffende Zah-
lungsaufträge inskünftig nicht mehr ausgeführt würden (EFD pag. 030.0038). In einer
E-Mail vom 6. Oktober 2010 teilte der Beschuldigte seinem Vorgesetzten mit, der An-
sicht zu sein, dass eine freiwillige Meldung erstattet werden sollte, falls die Medien
über die mögliche missbräuchliche Verwendung von Vermögenswerten oder ähnliche
Auffälligkeiten berichten sollten (EFD pag. 030.0038). Ebenfalls im Oktober 2010 hat
der Beschuldigte veranlasst, im Rechercheportal «LexisNexis» eine «Negativflag» zu
setzen, nachdem der Name von Jho Low wegen einer mit Paris Hilton gefeierten
Party in der Presse erschien (EFD pag. 030.0038; vgl. auch EFD
pag. 012.5340; 030.0061). Es wird offenkundig, dass die Besorgnis über die legale
Herkunft der auf dem Konto von «F. Ltd.» gehaltenen Vermögenswerte nach den zu
Beginn initiierten Abklärungen auch beim Beschuldigten weiterhin bestanden haben
musste. Anders ist nicht zu erklären, dass der Beschuldigte selber gegenüber bank-
internen Stellen unverändert Zweifel angesprochen und vom Kunden zusätzliche Do-
kumentationen verlangte. Bei dieser Ausgangslage kann sich der Beschuldigte nicht
glaubhaft entlasten, indem er im Berufungsverfahren vorbringt, für ihn seien die Er-
gebnisse der getätigten Abklärungen plausibel gewesen (CAR pag. 1.100.083). Wel-
che Abklärungen in der Folge getätigt worden sein sollen und welche zusätzlichen
Erkenntnisse bezüglich der rechtmässigen Herkunft der Vermögenswerte diese ge-
bracht hätten, ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschuldigten auch nicht dargelegt.
In der Gesamtwürdigung hat als erwiesen zu gelten, dass der Beschuldigte die mög-
liche verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte erkannt hat und dieser Anfangs-
verdacht auch in seiner subjektiven Wahrnehmung nie restlos ausgeräumt wurde. Die
Aktenlage lässt die Annahme nicht zu, der Beschuldigte habe seinen «Beurteilungs-
spielraum» genutzt und die Situation bloss falsch eingeschätzt (vgl. Berufungsbe-
gründung S. 15 [CAR pag. 1.100.085]; ergänzte Berufungsbegründung S. 2 [CAR
pag. 2.100.009]; Berufungsreplik S. 2 f. [CAR pag. 2.100.023 f.]). Der Beschuldigte
hat unbestrittenermassen aus freien Stücken auf eine Meldungserstattung verzichtet,
- 35 -
obwohl eine solche klar in seinem Kompetenzbereich lag. Soweit der Beschuldigte
im Berufungsverfahren nunmehr Gegenteiliges behauptet und dazu eine Würdigung
der Zeugenaussagen von B. vornimmt (Berufungsbegründung S. 12 f. [CAR
pag. 1.100.082 f.]), erweisen sich die Darlegungen als unbeachtlich. Es kann ange-
sichts seiner Erfahrung und seiner konkreten Funktion sowie der grossen Anzahl der
ihm vorliegenden Informationen nicht zweifelhaft sein, dass dem Beschuldigten klar
gewesen war, dass die Erstattung einer Meldung unumgänglich war und deshalb
hätte erfolgen müssen. Wenn er unter diesen Umständen keine Meldung erstattet
hat, ist der vorinstanzliche Schluss von der Wissensseite auf die Willensseite entge-
gen der Auffassung des Beschuldigten (ergänzende Berufungsbegründung S. 2
[CAR pag. 2.100.009]) nicht willkürlich, sondern liegt vielmehr auf der Hand. Dass
eine Handlung bzw. ein Untätigbleiben nicht aus einer bestimmten Motivation heraus
erfolgt, schliesst entgegen der Ansicht des Beschuldigten (CAR pag. 2.100.008) den
Vorsatz nicht aus. Bei der gegebenen Beweislage ist ein direkter Tatvorsatz des Be-
schuldigten erstellt.
2.2.3 Beweisergebnis
Wenn die Vorinstanz abschliessend zum Ergebnis gelangt, es würden insgesamt
keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der Sachdarstellung der Anklage verblei-
ben, kann ihr bei der dargestellten Beweislage keine Willkür bei der Sachverhaltsfest-
stellung vorgeworfen werden. Der Anklagesachverhalt ist in objektiver und subjektiver
Hinsicht rechtsgenügend erstellt. Es liesse sich höchstens fragen, ob nicht schon ab
einem früheren Zeitpunkt von einer massgeblichen Verdachtslage hätte ausgegan-
gen werden müssen. Weil aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots
ein Schuldspruch wegen eines während eines längeren Zeitraumes begangenen De-
likts nicht erfolgen darf, erübrigt sich jedoch zu prüfen, wie es sich damit verhält.
3. Rechtliche Würdigung
3.1 Nach Art. 37 Abs. 1 GwG wird mit Busse bis zu Fr. 500'000.-- bestraft, wer vorsätzlich
die Meldepflicht nach Art. 9 GwG verletzt. Die heutige Bestimmung von Art. 9 Abs. 1
lit. a GwG weist gegenüber der im Tatzeitpunkt gültigen Fassung eine hier von Vorn-
herein nicht relevante inhaltliche Erweiterung auf, weshalb eine allfällige übergangs-
rechtliche Problematik nicht weiter zu erörtern ist. Im Übrigen hat die Vorinstanz die
objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit wegen Verletzung der
Meldepflicht richtig und vollständig dargelegt (Urteil SK.2019.55 vom 28. Juli 2020
E. 2.2 [TPF pag. 12.930.019 ff.]). Auf die diesbezüglichen Ausführungen kann zur
Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab vollumfänglich verwiesen werden
(Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Meldepflicht gemäss
- 36 -
Art. 37 GwG i.V.m. Art. 9 GwG verletzt wird. Der Täter oder die juristische Person, für
die der Täter handelt, muss ein Finanzintermediär im Sinne des Geldwäschereige-
setzes sein (DE CAPITANI, in: Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und
Geldwäscherei, Band II, 2002, Art. 37 GwG N. 9). Zweitens müssen Vermögenswerte
in eine vom Finanzintermediär unterhaltene Geschäftsbeziehung involviert sein, wo-
bei der Begriff «Vermögenswert» jeden Gegenstand mit hauptsächlich ökonomi-
schem Wert umfasst (Urteil des Bundesgerichts 6B_313/2008 vom 25. Juni 2008
E. 2.2.). Drittens muss der Finanzintermediär oder der für ihn handelnde Täter wissen
oder aufgrund eines begründeten Verdachts annehmen, dass Vermögenswerte na-
mentlich im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Art. 305bis StGB ste-
hen oder aus einem Verbrechen herrühren. Schliesslich muss die erforderliche Mel-
dung an die MROS unterlassen worden oder verspätet erfolgt sein (ORDOLLI, in:
Thelesklaf/Wyss/van Thiel et al. [Hrsg.], GwG Kommentar, Schweizerisches Geldwä-
schereigesetz mit weiteren Erlassen, 3. Aufl. 2019, Art. 37 GwG N. 1). In subjektiver
Hinsicht verlangt der Tatbestand von Art. 37 Abs. 1 GwG Vorsatz, wobei Eventual-
vorsatz genügt (HILF, in: Kunz/Jutzi/Schären [Hrsg.], Kommentar zum Geldwä-
schereigesetz (GwG), 2017, Art. 37 GwG N. 27). Handelt der Täter fahrlässig, wird er
nach Art. 37 Abs. 2 GwG bestraft.
3.2.1 Die Vorinstanz kommt mit zutreffender und überzeugender Begründung zum Schluss,
der objektive Tatbestand von Art. 37 Abs. 1 GwG sei erfüllt. Es steht unbestritten fest,
dass die Bank D., für welche der Beschuldigte als deren Mitarbeiter gehandelt hat, im
Tatzeitraum eine Bank im Sinne des Bankengesetzes und damit eine Finanzinterme-
diärin im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a GwG war. In die von der Bank D. mit «F. Ltd.»
unterhaltene Geschäftsbeziehung waren Vermögenswerte involviert. Nach dem er-
stellten Sachverhalt bestand spätestens ab dem 12. Januar 2010 ein begründeter
Verdacht, dass diese Vermögenswerte ausserhalb des rechtmässigen Wirtschafts-
kreislaufes stehen und aus einem Verbrechen herrühren könnten. Die bankinterne
Verantwortung für die Erstattung einer Verdachtsmeldung nach Art. 9 GwG lag beim
Beschuldigten. Unbegründet ist der Einwand des Beschuldigten, er habe nicht alleine
über die Erstattung einer Verdachtsmeldung entscheiden können (CAR
pag. 1.100.083). In einem Unternehmen liegt die Meldepflicht bei den Personen, die
durch Gesetz oder interne Regelungen zu dieser Funktion bestimmt sind (Urteil des
Bundesgerichts 6B_1332/2018 vom 28. November 2018 E. 2.3.1). Eine dieser Per-
sonen war nach den anwendbaren Regularien der Bank der Beschuldigte in seiner
Funktion als «Money laundering prevention officer», wobei die Angelegenheit vor der
Meldung mit dem Teammanager der «Front» sowie dem Head of Regulatory Risk zu
besprechen war (EFD pag. 012.0449). Dies entsprach durchaus auch dem vom Be-
schuldigten im Verlauf des Verfahrens zum Ausdruck gebrachten Funktionsverständ-
nis (vgl. etwa EFD pag. 030.0070). Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (Urteil
- 37 -
SK.2019.55 E. 2.4.2.2 [TPF pag. 12.930.050]), hatte der vorgesehene Einbezug wei-
terer Funktionsträger nach dem ausdrücklichen Wortlaut der einschlägigen Weisung
lediglich konsultativen Charakter. Der Beschuldigte hat vor Vorinstanz denn auch be-
stätigt, dass ihn niemand hätte davon abhalten können, eine Meldung an die MROS
zu veranlassen (TPF pag. 12.731.005). Für die unterlassene Meldepflichtverletzung
ist der Beschuldigte damit gestützt auf Art. 6 VStrR strafrechtlich zur Verantwortung
zu ziehen. Nach Entstehung der geldwäschereirechtlichen Meldepflicht bis zur Been-
digung seines Arbeitsverhältnisses hat der Beschuldigte die gebotene Meldung nie
erstattet.
3.2.2 Vorsätzlich begeht eine Tat, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich
handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt
(Art. 12 Abs. 2 StGB). Der direkte Vorsatz verlangt neben dem Wissen um die reale
Möglichkeit der Tatbestandserfüllung auch den Willen, den Tatbestand zu verwirkli-
chen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden. Dieser
Wille ist gegeben, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes das eigentliche Hand-
lungsziel des Täters ist oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung
seines Zieles erscheint. Dasselbe gilt, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes für
den Täter eine notwendige Nebenfolge darstellt, mag sie ihm auch gleichgültig oder
gar unerwünscht sein. Neben diesem direkten Vorsatz erfasst Art. 12 Abs. 2 StGB
auch den Eventualvorsatz. Hier strebt der Täter den Erfolg nicht an, sondern weiss
lediglich, dass dieser möglicherweise mit der willentlich vollzogenen Handlung ver-
bunden ist. Die Rechtsprechung bejaht Eventualvorsatz, wenn der Täter den Eintritt
des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch han-
delt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet,
mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 130 IV 60 f. E. 8.2 mit Hinweisen). Fahrläs-
sig handelt hingegen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsich-
tigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Der
Vorsatz verlangt die Kenntnis der Tatumstände bzw. der äusseren Gegebenheiten
bezüglich der Gesamtheit der objektiven Tatbestandsmerkmale (Urteil des Bundes-
gerichts 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 3.4.2; TRECHSEL/JEAN-RICHARD,
Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 12 StGB
N. 5). Für das zu beurteilende Delikt muss sich der massgebliche Unterlassungsvor-
satz auf die Qualifikation als Finanzintermediär, auf das Vorliegen eines meldepflich-
tigen Sachverhalts sowie auf die Nichterfüllung der Meldepflicht beziehen (HILF, in:
Kunz/Jutzi/Schären [Hrsg.], a.a.O., Art. 37 GwG N. 26). Der Beschuldigte wusste,
dass er für eine Finanzintermediärin im Sinne des Geldwäschereigesetzes tätig war.
Aufgrund des Beweisergebnisses steht weiter fest, dass der Beschuldigte einen be-
gründeten Verdacht gehabt hat, dass die in die Geschäftsbeziehung mit «F. Ltd.»
involvierten Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren könnten. Dem Be-
schuldigten waren die für das Bestehen einer Meldepflicht massgeblichen Tatsachen
- 38 -
bekannt. Die Meldung hat der Beschuldigte im Wissen um die verdachtsbegründen-
den Sachumstände und willentlich unterlassen. Entgegen der Darstellung des Be-
schuldigten (Berufungsbegründung S. 14 f. [CAR pag. 1.100.084 f.]) muss die Untä-
tigkeit des Beschuldigten unter diesen Umständen als jene Entscheidung für eine
Rechtsgüterverletzung gewertet werden, die für den Vorsatz kennzeichnend ist. Der
Beschuldigte hat die Meldungserstattung nicht bloss eventualvorsätzlich und erst
recht nicht fahrlässig unterlassen. Vielmehr hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass
der Beschuldigte die Meldung direktvorsätzlich unterlassen hat.
3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschuldigte sowohl in objektiver wie in sub-
jektiver Hinsicht den Tatbestand der vorsätzlichen Verletzung der Meldepflicht ge-
mäss Art. 37 Abs. 1 GwG erfüllt hat.
4. Fazit
Nachdem weiterhin weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen,
ist der Beschuldigte auch zweitinstanzlich der vorsätzlichen Verletzung der Melde-
pflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 GwG, begangen vom 26. Januar 2010 bis zum 6. Sep-
tember 2012, schuldig zu sprechen.
B) Strafzumessung
1. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln
Für Verletzungen der Meldepflicht droht Art. 37 Abs. 1 GwG eine Busse bis zu
Fr. 500'000.-- an (Art. 37 GwG). Die Vorinstanz hat unangefochten angenommen,
dass die speziellen Bestimmungen des VStrR betreffend die Strafzumessung nicht
zur Anwendung gelangen. Die Vorinstanz geht angesichts der seit der Tat verstriche-
nen Zeit von einem verminderten Strafbedürfnis und des Vorliegens des Strafmilde-
rungsgrundes von Art. 48 lit. e StGB aus. Ob sich die von der Vorinstanz nach
Art. 48a StGB grundsätzlich in Betracht gezogene Unterschreitung des ordentlichen
Strafrahmens mit Blick auf die bundesgerichtlichen Vorgaben zur Strafzumessung
(vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3) recht-
fertigen liesse, kann offenbleiben, da sich der Strafrahmen – wie von der Vorinstanz
zutreffend ausgeführt wurde (Urteil SK.2019.55 E. 3.2.1 [TPF pag. 12.930.057]) – oh-
nehin nicht gegen unten erweitern lässt. Innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist
die auszufällende Busse mit der Vorinstanz gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 2
VStrR nach dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Täters zu be-
messen.
- 39 -
2. Tatkomponenten
2.1 Das Tatverschulden des Beschuldigten stuft die Vorinstanz als mittelschwer ein. Sie
erwägt, der Beschuldigte habe mit direktem Vorsatz gehandelt. Es sei davon auszu-
gehen, dass monetäre Anreize und die Aussicht auf eine Beförderung innerhalb der
Bank für sein Tatverhalten mitursächlich gewesen seien. Seine finanziellen Beweg-
gründe seien leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Leicht verschuldens-
mindernd sei zu berücksichtigen, dass die Bank D. nach dem Abgang des zuständi-
gen Kundenberaters für die Geschäftsbeziehung «F. Ltd.» nicht unmittelbar einen
neuen verantwortlichen Kundenberater definiert habe. Aufgrund eines vorübergehen-
den organisatorischen Missstandes habe sich der Beschuldigte im Wesentlichen um
den Kunden gekümmert. Demgegenüber falle verschuldenserhöhend ins Gewicht,
dass der Beschuldigte die Meldepflichtverletzung ab dem 26. Januar 2010 bis zu sei-
nem Weggang bei der Bank zu verantworten habe. Dem Beschuldigten sei mithin
eine Dauer von mehr als eineinhalb Jahren anzulasten, in denen Jho Low bzw. «F.
Ltd.» über das Konto bei der Bank Hunderte von Millionen USD hätten verschieben
können, welche mutmasslich aus kriminellen Vorgängen gestammt hätten. Dies, ob-
wohl deutliche, teilweise ins Auge springende, Anhaltspunkte und Verdachtsmo-
mente vorgelegen hätten, welche sich kontinuierlich verstärkt hätten. Bei den invol-
vierten Vermögenswerten habe es sich um einen dreistelligen Millionenbetrag gehan-
delt, was ebenfalls verschuldenserhöhend zu berücksichtigen sei. Mit Blick auf die
vom GwG unter anderem bezweckte Verbrechensbekämpfung bzw. Bekämpfung von
Geldwäscherei habe aufgrund der volumenstarken Vermögenswerte ein erhebliches
Schädigungspotential bestanden. Durch die Dimension des vorliegenden Falles sei
zudem der Ruf der Bank und letztlich auch des Schweizer Finanzplatzes beeinträch-
tigt worden. Allerdings sei die konkrete Gefährdung der Integrität des Finanzplatzes
Schweiz beim Beschuldigten nur geringfügig verschuldenserhöhend zu berücksichti-
gen, da davon auszugehen sei, dass auch mindestens ein weiterer Mitarbeiter der
Bank D. und auch zusätzliche Banken für den Reputationsschaden eine (Mit-)Verant-
wortung trügen. Schliesslich wirke sich verschuldenserhöhend aus, dass der Be-
schuldigte damals innerhalb der Bank D. der leitende Fachspezialist für Geldwä-
schereibekämpfung mit mehrjähriger Arbeitserfahrung gewesen sei und mithin in die-
sem Bereich eine wesentliche Verantwortung hinsichtlich einer unabhängigen, zwei-
ten Verteidigungslinie innegehabt habe. Für den Beschuldigten wäre es ohne weite-
res möglich gewesen, eine Verdachtsmeldung zu erstatten, da ihm dies nach eigener
Aussage niemand hätte verbieten können (Urteil SK.2019.55 E. 3.2.2.1 [TPF
pag. 12.930.052 f.]).
2.2.1 Was die objektiven Verschuldenskomponenten anbelangt, fällt zunächst ins Gewicht,
dass der Beschuldigte während eines Zeitraumes von mehr als anderthalb Jahren
- 40 -
geldwäschereirechtliche Meldepflichten verletzt hat. Während dieser nicht unwesent-
lichen Dauer hat der Beschuldigte gegen eine für die Geldwäschereiprävention es-
sentielle Vorschrift verstossen. Die Einhaltung der geldwäschereirechtlichen Bestim-
mungen gehört zu den Kernaufgaben rechtskonformen Geschäftsverhaltens von
Banken. Die Vorinstanz hat zutreffend berücksichtigt (Urteil SK.2019.55 E. 3.2.2.1
[TPF pag. 12.930.058]), dass sich die in die fragliche Geschäftsbeziehung involvier-
ten Vermögenswerte auf einen höheren dreistelligen Millionenbetrag beliefen und da-
mit ganz beträchtlich waren. Als entsprechend hoch bezeichnet werden muss das
Gefährdungspotential bezüglich der betroffenen Rechtsgüter der Integrität des
schweizerischen Finanzplatzes und – das EFD hat in ihrer Strafverfügung berechtig-
terweise darauf hingewiesen (EFD pag. 100.0056) – eben auch der strafbewehrten
Durchsetzung der Geldwäschereigesetzgebung. Inwiefern es den Beschuldigten ent-
lasten könnte, dass im Zusammenhang mit dem malaysischen Staatsfond «1MDB»
auch ein weiterer Mitarbeiter der Bank D. sowie andere Finanzinstitute gegen Geld-
wäschereibestimmungen verstossen haben könnten, ist entgegen der Ansicht der Vo-
rinstanz (vgl. Urteil SK.2019.55 vom 28. Juli 2020 E. 3.2.2.1 [TPF pag. 12.930.059])
nicht erkennbar. Für die aus der von ihm zu verantwortenden Meldepflichtverletzung
resultierende Rechtsgütergefährdung – und nur für diese – hat der Beschuldigte ein-
zustehen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz hat er diese Verantwortung jedoch in
vollem Umfang zu tragen. Zutreffend hat die Vorinstanz demgegenüber verschul-
denserhöhend veranschlagt, dass der Beschuldigte innerhalb der Bank im Rahmen
der geldwäschereirechtlichen Compliance eine zentrale Rolle und Stellung ausgeübt
hat. Der Beschuldigte selber hat es insbesondere im Berufungsverfahren nicht unter-
lassen, wiederholt auf die sich aus der bankinternen Kompetenzordnung ergebende
Verantwortung im Geldwäschereibereich hinzuweisen (vgl. exemplarisch CAR
pag. 1.100.074: «[Der Beschuldigte] war von seiner Funktion her eine der Schlüssel-
positionen vor Ort bei Bank D. in Zürich […].»). Der Beschuldigte war in geldwä-
schereirechtlichen Belangen versiert und beruflich erfahren. Mithin handelte es sich
bei ihm – um seine eigene Beschreibung zu übernehmen (CAR pag. 2.100.008) – um
einen «altgedienten Compliance Officer». Dass der Beschuldigte die Geschäftsbezie-
hung nicht selber aktiv verwaltete, sondern sich damit als unabhängige Kontrol-
linstanz befasste, kann sich angesichts seines Kenntnisstandes bei der Strafzumes-
sung nicht wesentlich zu seinen Gunsten auswirken. Die Anzahl und die Art der dem
Beschuldigten bekannten und letztlich übergangenen Verdachtsmomente spricht viel-
mehr eindeutig gegen den Beschuldigten und lässt die unterlassene Meldung insge-
samt als besonders vorwerfbar erscheinen. Es wird dem Beschuldigten zugutegehal-
ten werden können, dass er die fragliche Geschäftsbeziehung zu Beginn durchaus
kritisch betrachtete und sich aktiv um weitere Abklärungen und um zusätzliche Plau-
sibilisierung der Vermögenswerte und Transaktionen bemühte. Die angezeigte Mel-
dung an die Geldwäschereistelle unterliess der Beschuldigte allerdings auch weiter-
hin, selbst als ihm längst bewusst gewesen sein musste, dass sich die anfänglichen
- 41 -
Bedenken nicht ausräumen liessen. Die Vorinstanz hat überzeugend hervorgehoben
(Urteil SK.2019.55 E. 3.2.2.1 [TPF pag. 12.930.58]), dass sich die die Meldepflicht
auslösende Verdachtslage durch ständig hinzutretende Verdachtsmomente ganz im
Gegenteil zunehmend verdichtet hat. Dem Beschuldigten lag eine beachtliche Viel-
zahl von Anhaltspunkten und Wahrnehmungen vor, die ihm in einiger Regelmässig-
keit zur Kenntnis gelangten und die vereinzelt schon für sich genommen und erst
recht in ihrer Gesamtheit einen möglichen verbrecherischen Ursprung der Vermö-
genswerte indizierten. Was an teilweise offenkundigen Verdachtsgründen bestand
und bekannt war, geht weit über einen «simple doute» hinaus, dass die fraglichen
Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren könnten. Dass der Beschuldigte
sich dessen ungeachtet nie zu einer Meldungserstattung veranlasst sah, lässt den
objektiven Betrachter mehr oder weniger ratlos zurück und illustriert eine Gleichgül-
tigkeit gegenüber der Befolgung regulatorischer Vorgaben und dem durch diese ge-
schützten Rechtsgut. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Verlauf der Geschäfts-
beziehung mit «F. Ltd.» über das Konto bei der Bank D. alleine in den Jahren 2009
bis 2011 Vermögenswerte zweifelhafter Herkunft im Umfang von mehr als einer Mil-
liarde US-Dollar transferiert wurden (vgl. EFD pag. 012.0018). Vor diesem Hinter-
grund hat sich der Beschuldigte eine gravierende Pflichtverletzung vorwerfen zu las-
sen. Das objektive Tatverschulden ist als mittelschwer zu qualifizieren.
2.2.2 Bezüglich des subjektiven Tatverschuldens ist zu beachten, dass der Beschuldigte
die Verdachtsmeldung direktvorsätzlich unterlassen hat. Relativierend ist anzumer-
ken, dass nicht von sicherem Wissen, sondern lediglich von einem begründeten Ver-
dacht hinsichtlich der deliktischen Herkunft von Vermögenswerten auszugehen ist.
Der Beschuldigte hat die Meldung aus eigenem Antrieb unterlassen, ohne dass er
weisungsgebunden gewesen wäre oder dass gar Zwang oder Druck auf ihn ausgeübt
worden wäre. Für die individuelle Vorwerfbarkeit fällt (neben seiner bereits im Rah-
men des objektiven Tatverschuldens berücksichtigten für die Geldwäschereibekämp-
fung sensible Stellung/Funktion innerhalb der Bank [vgl. oben E. 2.2.1]) ins Gewicht,
dass der Beschuldigte über langjährige Erfahrung und ausgewiesene Fachkenntnisse
im Geldwäschereibereich verfügte. Soweit das Tatmotiv betreffend, kann der Vo-
rinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie dem Beschuldigten aufgrund einer angebli-
chen Korrelation zwischen seiner Salärentwicklung und dem Umfang der für «F. Ltd.»
betreuten Gelder unterstellt, aus monetären Anreizen gehandelt zu haben und von
der Aussicht auf eine Beförderung motiviert gewesen zu sein. Dass dem so gewesen
wäre, lässt sich aktenmässig nicht erhärten und wird von der Vorinstanz einzig mit
Aussagen aus dem Bericht der Untersuchungsbeauftragten C. AG sowie mit dem
Hinweis auf die dem Beschuldigten in den Jahren 2010 bis 2011 neben dem Grund-
salär ausgerichteten Vergütungen begründet (Urteil SK.2019.55 E. 3.2.2.1 [TPF
pag. 12.930.058]). Beides genügt nicht für die Annahme von verschuldenserhöhen-
- 42 -
den Motiven. An der von der Vorinstanz zitierten Stelle wies die Untersuchungsbe-
auftragte C. AG darauf hin, dass eine gewisse Korrelation zwischen der Entwicklung
der Höhe der Saläre und dem Umfang der für «F. Ltd.» betreuten (Neu-)Gelder einzig
beim Beschuldigten als Teamleiter «AML» und beim Private Banker GG. habe fest-
gestellt werden können (EFD pag. 012.0063). Weitere Sachverhaltsfeststellungen
wurden von der Untersuchungsbeauftragten C. AG dazu nicht getroffen. Eine Korre-
lation mag zwar bis zu einem gewissen Grad einen Hinweis auf einen ursächlichen
Zusammenhang zwischen dem Volumen der betreuten Geschäftsbeziehung und dem
Gehalt des Beschuldigten geben, einen schlüssigen Beweis dafür ist es aber keines-
wegs. Für die von der Vorinstanz beim Beschuldigten erkannten Lohnerhöhungen
kommt eine Vielzahl von Gründen in Betracht. Es fehlt letztlich an ausreichenden Tat-
sachengrundlage dahingehend, dass die Bonuszahlungen des Beschuldigten von der
Entwicklung der Geschäftsbeziehung der Bank D. mit «F. Ltd.» abhingen. Wenig auf-
schlussreich sind entgegen der vorinstanzlichen Ansicht (Urteil SK.2019.55 E. 3.2.2.1
[TPF pag. 12.930.058]) Aussagen des Beschuldigten der Art, er habe bezüglich «F.
Ltd.» streckenweise einen Grosseinsatz geleistet. Es steht unbestritten fest, dass die
Kundenbeziehung mit «F. Ltd.» während geraumer Zeit gerade auch der vom Be-
schuldigten geleiteten Abteilung einen nicht unerheblichen Arbeitsaufwand verur-
sacht hat. Ebenso ist hinlänglich belegt, dass der Beschuldigte vom Kunden und von
bankinternen Stellen wiederholt und in einem ungewöhnlichen Ausmass in die Be-
wirtschaftung der Kundenbeziehung involviert wurde. Deshalb lässt sich alleine auf
der Grundlage eines allenfalls überdurchschnittlichen Engagements des Beschuldig-
ten nicht auf eigene Interessenverfolgung schliessen. Weshalb der Beschuldigte
schliesslich befördert wurde, ist ebenfalls nicht erstellt. Es gibt keine stichhaltigen Be-
weise für unmittelbare finanzielle Anreize, deren Verfolgung dem Beschuldigten ver-
schuldensmässig nachteilig ausgelegt werden können. Der Beschuldigte zeigt denn
auch plausibel auf, dass die Höhe seines Salärs nicht vom Umfang der akquirierten
und betreuten Kundengelder abhing und der fragliche Gehaltsanstieg auch auf die
Anzahl Dienstjahre und die Erhöhung seines Grundgehalts zurückgeführt werden
kann (Berufungsbegründung S. 15 ff. [CAR pag. 1.100.085 ff.]). Was letztlich das Mo-
tiv des Beschuldigten war, bleibt zufolge fehlenden Geständnisses ungeklärt. Beson-
dere Beweggründe, die sein Untätigbleiben erklärbar oder gar entschuldbar erschei-
nen lassen müssten, liegen nicht vor. Die subjektiven Verschuldenskomponenten ver-
mögen die objektive Tatschwere insgesamt nicht zu relativieren.
2.3 In umfassender Würdigung aller objektiven und subjektiven Elemente ist das Tatver-
schulden des Beschuldigten als mittelschwer zu qualifizieren. Innerhalb des weit ge-
fassten Strafrahmens erweist sich eine Einsatzstrafe in der Höhe von Fr. 125'000.--
als angemessen.
- 43 -
3. Täterkomponenten
Bezüglich der Täterkomponenten hält die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte in
guten finanziellen Verhältnisse lebe, wobei sein Vermögen im Verhältnis zum Einkom-
men nicht deutlich erhöht sei, um es bei der Festlegung der Busse zusätzlich zum Ein-
kommen berücksichtigend einfliessen zu lassen (Urteil SK.2019.55 E. 3.2.2.2 [TPF
pag. 12.930.060]). Die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten wertet die Vorinstanz
neutral und sein kooperatives Verhalten gegenüber der Untersuchungsbeauftragten
und der FINMA leicht verschuldensmindernd (Urteil SK.2019.55 E. 3.2.2.2 [TPF
pag. 12.930.059 f.]). Die vorinstanzliche Beurteilung der täterbezogenen Strafzumes-
sungsfaktoren wird im Berufungsverfahren von keiner Seite in Frage gestellt und ist
nicht zu beanstanden. Es rechtfertigt sich insbesondere nach wie vor, dem Beschul-
digten sein kooperatives Verhalten im Rahmen der verwaltungsrechtlichen und der
strafrechtlichen Verfahren leicht strafmindernd zugute zu halten, auch wenn er im
Berufungsprozess darauf beharrt hat, seine Mitwirkung sei letztlich auf täuschendes
Behördenverhalten zurückzuführen. Der Beschuldigte lebt in durchaus komfortablen
wirtschaftlichen Verhältnissen. Sein monatliches Einkommen bezifferte der Beschul-
digte vor Vorinstanz auf Fr. 17'000.-- pro Monat zuzüglich Bonus. Sein Vermögen hat
sich im Vergleich zu den aus den letztbekannten Steuerunterlagen (Jahr 2019) er-
sichtlichen Angaben zufolge einer Erbschaft erhöht. Der Beschuldigte ist zusammen
mit seiner Ehefrau unter anderem Eigentümer einer mit einer Hypothek belasteten
Liegenschaft in Herrliberg, wobei der steuerbare Wert rund Fr. 950'000.-- beträgt (vgl.
TPF pag. 12.731.002 f.; 12.231.2.003 ff.). Aktualisierungen hinsichtlich der finanziel-
len Verhältnisse erfolgten im Berufungsverfahren nicht. Angesichts der Einkommens-
und Vermögenssituation besteht zwar keine Veranlassung, die aufgrund des Tatver-
schuldens angemessene Busse herabzusetzen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse
sind jedoch auch nicht derart überdurchschnittlich, dass sie bei der Bemessung der
Busse im Gegenzug zwingend erhöhend berücksichtigt werden müssten. Ansonsten
ergeben sich aus dem Werdegang des Beschuldigten und seinen persönlichen Ver-
hältnissen keine strafmassrelevanten Umstände. Bei den Täterkomponenten über-
wiegen damit die strafmindernden Faktoren, sodass die aufgrund des Tatverschul-
dens festgelegten Einsatzstrafe um einen Fünftel auf Fr. 100'000.-- zu reduzieren ist.
- 44 -
4. Weitere Strafzumessungsfaktoren
4.1 Betreffend die nicht tat- und täterbezogenen Strafzumessungsfaktoren verneint die
Vorinstanz eine strafzumessungsrelevante Verletzung des Beschleunigungsgebots,
prüft in der Folge jedoch, ob die Strafe infolge langen Zeitablaufs seit der Tatbege-
hung zu mindern sei. Die Vorinstanz stellt fest, dass der Tatabschluss mehr als sieben
Jahre zurückliege und sich der Beschuldigte in dieser Zeit nichts habe zuschulden
kommen lassen. Unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach
eine Strafminderung nach Ablauf von zwei Dritteln der Verjährungsfrist auf jeden Fall
zu erfolgen habe, mindert die Vorinstanz die Strafe um einen Drittel (Urteil
SK.2019.55 E. 3.3 [TPF pag. 12.930.060]). Der Beschuldigte hält berufungsweise
entgegen, dass bei der Strafzumessung die Verletzung des Beschleunigungsgebots
zu berücksichtigen sei. Sodann rügt der Beschuldigte hinsichtlich der Strafminderung
zufolge Zeitablaufs als nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz nur eine Strafre-
duktion von einem Drittel vornehme. Die Vorinstanz stelle ohne Begründung und will-
kürlich quasi eine Parallelität her zwischen dem zu berücksichtigenden Minderungs-
grund, wenn zwei Drittel der Verjährung eingetreten seien, und der Bussenbemes-
sung nach Berücksichtigung dieses Grundes. Auf den ihr zustehenden Ermessens-
spielraum gehe die Vorinstanz nicht ein. Deshalb sei die vorinstanzliche Strafzumes-
sung nicht vollumfassend begründet und nicht überprüfbar. Die Vorinstanz hätte eine
obligatorische Strafmilderung nach freiem Ermessen vornehmen müssen und den
Gebrauch ihres Ermessens darlegen und begründen müssen. Auch sei keine Ausei-
nandersetzung mit der Tatsache erfolgt, dass die Strafverfügung des EFD gerade
drei Tage vor Ablauf der Verjährung ergangen sei und er bereits durch das En-
forcementverfahren der FINMA ausserordentlich belastet worden sei (Berufungsbe-
gründung S. 17 f. [CAR pag. 1.100.087 f.]; ergänzende Berufungsbegründung S. 2
[CAR pag. 2.100.009]).
4.2 Es wurde andernorts bereits dargelegt, dass das strafprozessuale Beschleunigungs-
gebot nicht verletzt wurde. Dem dort Gesagten (vgl. Erwägung I./5.2 hiervor) ist an
dieser Stelle nichts beizufügen. Insofern fällt eine Strafminderung ausser Betracht.
Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht sodann die Strafe, wenn das Strafbe-
dürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und
der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Seit den Taten des Beschuldigten
sind inzwischen beinahe neun Jahre vergangen, zumal angesichts der von Art. 402
StPO statuierten Suspensivwirkung der Berufung der Zeitpunkt der Fällung des Be-
rufungsurteils masseblich ist. Die Verfolgungsverjährung für die vom Beschuldigten
begangenen Delikte stand im Zeitpunkt der Strafverfügung des EFD am 3. Septem-
ber 2019 unmittelbar bevor. Die Voraussetzung des Ablaufs verhältnismässig langer
Zeit seit der Tat ist unzweifelhaft erfüllt. Dass sich der Beschuldigte seit den anklage-
genständlichen Delikte wohlverhalten hat, steht fest. Es fällt dabei auch in Betracht,
- 45 -
dass der Beschuldigte weiterhin in ähnlicher Position in der Finanzbranche arbeitet,
ohne das seine Berufstätigkeit erneut Anlass zu Beanstandungen gegeben hätte. Bei
den hier zu beurteilenden Vorfällen handelt es sich in der Biografie des Beschuldigten
damit um einmalige Verfehlungen. Es sind zudem gewisse Verfahrenslängen festzu-
stellen, die wohl in der vorliegenden Angelegenheit von nicht geringer Komplexität
auf die Koordination von verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Untersuchun-
gen zurückzuführen sind, jedenfalls aber nicht vom Beschuldigten zu vertreten sind.
Die seit der Tat vergangene Zeit ist gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil stärker
strafmindernd zu berücksichtigen. Unter Einbezug der Schwere der dem Beschuldig-
ten vorgeworfenen Straftat, bei der es sich um Übertretungen handelt, erscheint es
insgesamt gerechtfertigt, dem zufolge Zeitablauf verminderten Strafbedürfnis mit ei-
ner hälftigen Reduktion der schuldangemessenen Strafe Rechnung zu tragen.
5. Ergebnis der Strafzumessung
Unter Berücksichtigung des Verschuldens, der finanziellen Verhältnisse und der wei-
teren relevanten Strafzumessungskriterien erscheint es angemessen, den Beschul-
digten mit einer Busse von Fr. 50'000.-- zu bestrafen. Im Ergebnis ist das vorinstanz-
liche Urteil damit auch hinsichtlich der Strafzumessung zu bestätigen. Die Busse ist
zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR). Mit zutreffender Begründung,
auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 82 Abs. 4
StPO), hat die Vorinstanz von der Festlegung einer Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall
der Nichtbezahlung der Busse abgesehen (Urteil SK.2019.55, E. 3.4 [TPF
pag. 12.930.60]). Ein abweichender Entscheid durch das Berufungsgericht käme
diesbezüglich aufgrund des Verschlechterungsverbots (vgl. oben Erwägung I.4) oh-
nehin nicht in Frage.
C) Kosten- und Entschädigungsfolgen
Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für das Verfahren der Verwaltungsstrafbehör-
den inklusive Anklageerhebung Kosten von Fr. 5'090.-- und für ihr gerichtliches Ver-
fahren Kosten von Fr. 2'067.20 auferlegt (Urteil SK.2019.55 E. 4.1 – E. 4.3 und Dis-
positiv-Ziffer 3 [TPF pag. 12.930.061; 12.930.063]). Das Entschädigungsbegehren
des Beschuldigten hat die Vorinstanz abgewiesen, soweit es darauf eintrat (Urteil
SK.2019.55 E. 5 und Dispositiv-Ziffer 4 [TPF pag. 12.930.062; 12.930.063]). Nach-
dem der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen ist, ist auch das erstinstanzliche
Kosten- und Entschädigungsdispositiv nicht abzuändern (Art. 82 VStrR i.V.m.
Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte mit seiner Berufung vollständig unterliegt,
hat er die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 82 VStR i.V.m. Art. 428
Abs. 1 StPO). Angesichts von Umfang und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehens-
- 46 -
weise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem erforderlichen Kanzleiauf-
wand ist die Gebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 73
Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August
2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
[BStKR; SR 173.713.162]). Dem Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren aus-
gangsgemäss keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 82 VStR i.V.m. Art. 429
Abs. 1 StPO e contrario).
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Die Berufungskammer erkennt:
I. Auf die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil der Strafkammer des Bun-
desstrafgerichts SK.2019.55 vom 28. Juli 2020 wird eingetreten.
II. Die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil der Strafkammer des Bun-
desstrafgerichts SK.2019.55 vom 28. Juli 2020 wird abgewiesen.
III. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.55 vom 28. Juli 2020
wird wie folgt bestätigt:
1. A. wird schuldig gesprochen wegen vorsätzlicher Verletzung der Meldepflicht gemäss
Art. 37 Abs. 1 GwG, begangen vom 26. Januar 2010 bis zum 6. September 2012.
2. A. wird bestraft mit einer Busse von Fr. 50'000.--.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 7'157.20 (Verwaltung: Fr. 5'090.-- und Gericht:
Fr. 2'067.20) werden A. auferlegt.
4. Das Entschädigungsbegehren von A. wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
5. Der Vollzug des vorliegenden Urteils erfolgt durch das Eidgenössische Finanzdeparte-
ment EFD.
IV. Kosten und Entschädigungen
1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.-- (Gerichtsgebühr inkl. Auslagen)
werden A. auferlegt.
2. A. wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
Im Namen der Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
- 48 -
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
- Bundesanwaltschaft, Frau Lucienne Fauquex
- Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Herrn Fritz Ammann
- Frau Rechtsanwältin Prof. Dr. Monika Roth
Kopie an (brevi manu)
- Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Eidgenössisches Finanzdepartement, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen
beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen
sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt.
Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Eingaben müssen spätestens am Ietzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wer-
den (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt
massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der
Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Versand 5. August 2021
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