Beschluss vom 6. Oktober 2020
Berufungskammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andrea Blum, Vorsitzende,
Claudia Solcà und Olivier Thormann,
Gerichtsschreiber Sandro Clausen
Parteien A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Yves Wald-
mann,
Beschuldigter / Berufungsführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin
des Bundes Juliette Noto,
Anklagebehörde / Berufungsgegnerin
Gegenstand
Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bun-
desstrafgerichts SK.2019.38 vom 26. Juni 2020
Nichteintreten (Art. 403 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CA.2020.12
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Die Berufungskammer erwägt, dass:
- die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) A. (nach-
folgend: Beschuldigter) mit Urteil SK.2019.38 vom 26. Juni 2020 in einzelnen An-
klagepunkten der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie ver-
wandter Organisationen sowie der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135
Abs. 1bis StGB schuldig sprach und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von
25 Tagessätzen à je Fr. 100.– verurteilte sowie von weiteren Anklagevorwürfen
freisprach (vgl. Urteil SK.2019.38 S. 48 Dispositiv-Ziffern 2 - 4);
- gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert
10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden ist und der Berufungsführer dann
innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Be-
rufungserklärung einzureichen hat (Art. 399 Abs. 3 StPO);
- der Beschuldigte mit Eingabe vom 6. Juli 2020 Berufung gegen das Urteil der
Strafkammer SK.2019.38 vom 26. Juni 2020 anmeldete (SK pag. 940.001) und
das in der Folge vollständig begründete Urteil dem Beschuldigten bzw. seinem
Verteidiger am 2. September 2020 zugestellt wurde (CAR pag. 1.100.061 f.);
- die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung gemäss Art. 399
Abs. 3 StPO entsprechend am 3. September 2020 zu laufen begann und am
22. September 2020 endete (vgl. Art. 90 StPO und RIEDO, in: Basler Kommentar
StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 90 StPO N 28 und N 31);
- der Beschuldigte innert dieser Frist keine Berufungserklärung eingereicht hat,
das Einreichen einer Berufungserklärung jedoch zwingend ist und keine blosse
Ordnungsvorschrift darstellt (vgl. EUGSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl.
2014 Art. 399 StPO N 2);
- auf die Berufung des Beschuldigten mangels fristgerecht eingereichter Beru-
fungserklärung demnach ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten ist
(Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts
6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3);
- das Urteil der Strafkammer SK.2019.38 vom 26. Juni 2020 damit per Entscheid-
datum in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. a und c und Abs. 2 StPO);
- die von der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten am 24. September 2020
verfasste und am Folgetag hierorts eingegangene Eingabe, wonach an der an-
gemeldeten Berufung nicht festgehalten werde (CAR pag. 1.300.001), für den
Verfahrensausgang unbeachtlich bleiben muss;
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- die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsie-
gens und Unterliegens tragen, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt,
auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurück-
zieht (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 200.–
(Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 4, Art. 5 und
Art. 7bis BStKR) damit ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschuldigten auf-
zuerlegen sind;
- die Vorinstanz den amtlichen Verteidiger mit Fr. 11'200.-- entschädigt und dabei
auch einen Arbeitsaufwand von einer Stunde für die Besprechung des erstin-
stanzlichen Urteils berücksichtigt hat (vgl. Urteil SK.2019.38 S. 46 f. E. 11.4.1 und
S. 49 Dispo-Ziffer 8.3);
- von der amtlichen Verteidigung nicht geltend gemacht wird, dass ihr im noch ganz
am Anfang stehenden Berufungsverfahren darüber hinaus ein im Sinne der
Art. 11 ff. BStKR entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden sei, weshalb
kein weiterer Entschädigungsanspruch besteht;
- auch den Parteien für das Berufungsverfahren keine Entschädigungen auszu-
richten sind (Art. 436 i.V.m. Art. 429 StPO).
Die Berufungskammer beschliesst:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil der Strafkammer
SK.2019.38 vom 26. Juni 2020 wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschuldigten auferlegt.
3. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren
keine Entschädigung zugesprochen.
4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Im Namen der Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
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Zustellung an (Gerichtsurkunde):
- Bundesanwaltschaft, Frau Juliette Noto, Staatsanwältin des Bundes
- Herrn Rechtsanwalt Yves Waldmann
Kopie an (brevi manu):
- Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in
Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits-
voraussetzungen sind in den Art. 78 – 81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17.
Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
Versand: 7. Oktober 2020
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