Urteil vom 8. März 2021
Berufungskammer
Besetzung Richter Andrea Blum, Vorsitzende
Barbara Loppacher und Olivier Thormann
Gerichtsschreiber Franz Aschwanden
Parteien A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Alex Gäggeler
(bis 9. März 2021) bzw. Rechtsanwalt Dr. iur. Elias Hof-
stetter
Berufungsführer / Beschuldigter
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin
des Bundes Juliette Noto
Berufungsgegnerin / Anklagebehörde
Gegenstand
Kriminelle Organisation (Art. 260ter StGB), mehrfache
Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Quaïda»/
«Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen,
Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB)
Berufung (teilweise) vom 9. November 2020 gegen das Ur-
teil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.74
vom 7. Oktober 2020
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CA.2020.15
- 2 -
Sachverhalt:
A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil
A.1 Nach Eingang einer anonymen Strafanzeige vom 30. Oktober 2015, wonach der
Beschuldigte anlässlich seines Koranunterrichts minderjährigen Kindern brutale Vi-
deos über Exekutionen und Attentate vorgeführt habe (BA pag. 02-00-0010 f.), er-
öffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern gegen den Beschuldigten am 27.
Januar 2016 eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Gewaltdarstellungen (BA
pag. 02-00-0003).
A.2 Im Nachgang zu einer Gerichtsstandsanfrage des Kantons Bern vom 17. Mai 2016
(BA pag. 02-00-0001) eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) am 31.
Mai 2016 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Verdachts des
Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das
Verbot der Gruppierungen «Al-Quaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter
Organisationen (SR 122; nachfolgend: Al-Quaïda/IS-Gesetz) (BA pag 01-00-0001 f.).
Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 übernahm die BA das von der Staatsanwaltschaft
des Kantons Bern geführte Verfahren (BA pag. 02-00-0050). Mit Verfügungen vom
11. Juli 2016 und 7. Dezember 2016 dehnte die BA das Strafverfahren auf die Tat-
bestände der Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB) und der Unterstützung bzw. Be-
teiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) aus (BA pag. 01-00-
0004 f.). Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 vereinigte die BA die Strafverfolgung
gegen den Beschuldigten in der Hand der Bundesbehörden (Art. 26 Abs. 2 StPO) (BA
pag. 02-00-0051 ff.). Mit Strafbefehl vom 26. August 2019 verurteilte die BA den Be-
schuldigten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Al-Quaïda/IS-
Gesetzes, Art. 260ter StGB und Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB zu einer unbeding-
ten Freiheitsstrafe von sechs Monaten (BA pag. 03-00-0001 ff.; TPF 2019.74 pag.
5.100.008 ff.). Dagegen erhob der Beschuldigte am 4. September 2019 fristgerecht
Einsprache (TPF 2019.69 pag. 4.100.013 ff.; TPF 2019.74 pag. 5.100.17 f.).
A.3 Die BA hielt am Strafbefehl fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und überwies diesen
mitsamt ihren Anträgen am 8. November 2019 der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts (nachfolgend: Strafkammer) als Anklageschrift zur Durchführung des Hauptver-
fahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO) (TPF 2019.69 pag. 4.100.001 ff.).
A.4 Mit Verfügung vom 21. November 2019 wies die Einzelrichterin der Strafkammer die
Anklage zur Berichtigung zurück und übertrug gleichzeitig die Rechtshängigkeit an
die BA (Art. 329 Abs. 2 und 3 StPO; TPF 2019.69 pag. 4.932.001 ff.). Hierauf reichte
die BA den Strafbefehl unverändert nochmals ein und teilte mit Schreiben vom 29.
November 2019 mit, sie halte daran fest (TPF 2019.74 pag. 5.100.001 ff.).
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A.5 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) verfügte am 11. Juli 2019 die Ausweisung des
Beschuldigten, verbunden mit einem 20-jährigen Einreiseverbot (Art. 68 des Bun-
desgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration; AIG;
SR 142.20). Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde wurde vom EJPD abge-
wiesen, worauf der Beschuldigte an den Bundesrat gelangte. Das entsprechende
Verfahren ist nach wie vor pendent. Zudem ist ein Verfahren zur Rückführung des
Beschuldigten nach Somalia hängig (vgl. Auskunft SEM vom 20. April 2020, TPF
2019.74 pag. 5.262.2.002 - 020; Telefonnotiz vom 5. Februar 2020, CAR pag.
4.101.001).
A.6 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin der Strafkammer
fand am 25. August 2020 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidi-
gers statt, während die BA zuvor auf die Teilnahme verzichtet hatte (TPF 2019.74
pag. 5.720.001 - 015).
A.7 Mit Urteil der Einzelrichterin der Strafkammer SK.2019.74 vom 7. Oktober 2020
(dem Beschuldigten inkl. Rechtsvertreter gleichentags mündlich eröffnet [TPF
2019.74 pag. 5.930.002], von der BA am 8. Oktober 2020 postalisch empfangen
[TPF 2019.74 pag. 5.930.005]) wurde der Beschuldigte des Verstosses gegen
Art. 2 Abs. 1 des Al-Quaïda/IS-Gesetzes (Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 8. Feb-
ruar 2016) sowie des Besitzes von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB)
schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt vollzieh-
bar bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft (TPF 2019.74 pag. 5.930.001 - 004).
A.8 Gegen das Urteil meldete der Beschuldigte bei der Strafkammer am 16. Oktober
2020 schriftlich Berufung an (TPF 2019.74 pag. 5.940.001). Das begründete Urteil
wurde am 20. Oktober 2020 an die Parteien versandt und von diesen am 21. Okto-
ber 2020 in Empfang genommen (TPF 2019.74 pag. 5.930.006 - 041; CAR pag.
1.100.006 - 051).
B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
B.1 Mit Berufungserklärung vom 9. November 2020 liess der Beschuldigte folgende
Anträge stellen (CAR pag. 1.100.052 ff.):
1. Das Strafverfahren gegen A. wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1
des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Quaïda» und «Islami-
scher Staat» sowie verwandter Organisationen, wegen krimineller Organisation (Art.
260ter StGB) sowie wegen Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) sei unter Aus-
scheidung der entsprechenden (erstinstanzlichen) Verfahrenskosten im Umfang von
mindestens 9/10 zulasten des Staats einzustellen.
Eventualiter: A. sei unter Ausscheidung der entsprechenden (erstinstanzlichen) Verfah-
renskosten im Umfang von mindestens 9/10 zulasten des Staats freizusprechen von
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den Vorwürfen der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Quaïda» und «Islamischer Staat» sowie
verwandter Organisationen, wegen krimineller Organisation (Art. 260ter StGB) sowie
wegen Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB).
2. A. sei aufgrund des unangefochtenen Schuldspruchs in Ziffer 1, zweites Lemma (Besitz
von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB) in Anwendung der entspre-
chenden Gesetzesbestimmungen zu verurteilen
2.1. zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 20.00 unter Anrechnung von
einem Tag Polizeihaft. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter An-
setzung einer Probezeit von zwei Jahren;
2.2. zu den auf den Schuldspruch entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen
Verfahrenskosten im Umfang von höchstens 1/10.
3. Die für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzte Entschädigung für die amtliche Ver-
teidigung sei im gleichen Verhältnis wie die Verfahrenskostenausscheidung (mindes-
tens 9/10) nicht der Rückzahlungspflicht von A. zu unterwerfen.
4. Es sei dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst nach Ablauf der gesetzlichen
Frist die Zustimmung zur Löschung der von A. erhobenen biometrischen erkennungs-
dienstlichen Daten zu erteilen.
Zudem wurde folgender Beweisantrag gestellt:
Es sei eine sachverständige Person (Übersetzer) beizuziehen, welche den Inhalt mindestens
der in den Akten enthaltenen Datei «Dateipfad» (soweit ersichtlich enthalten auf dem USB-
Stick in pag. 10.01.0059) vollständig in die deutsche Sprache übersetzt.
B.2 Seitens der BA wurde bezüglich der Berufung des Beschuldigten innert Frist
(Art. 400 Abs. 3 StPO) weder Nichteintreten beantragt noch Anschlussberufung er-
hoben.
B.3 Mit Beweisverfügung der Vorsitzenden vom 8. Januar 2021 wurde der Beweisantrag
des Beschuldigten betreffend Übersetzung der in den Akten enthaltenen Datei «Da-
teipfad» durch eine sachverständige Person insofern gutgeheissen, als für die Be-
rufungsverhandlung eine Dolmetscherin (Somali / Deutsch) bestellt wurde, um die
genannte Datei auszugsweise, sowie allenfalls weitere Dateien bzw. Passagen ge-
mäss Vorgaben der Vorsitzenden von Somali ins Deutsche zu übersetzen (CAR
pag. 6.200.001 ff.). Zudem wurden bezüglich des Beschuldigten von Amtes wegen
ein aktueller Betreibungs- und Strafregisterauszug sowie die aktuellen Steuerunter-
lagen (Steuererklärung / -veranlagungsverfügung) beigezogen (CAR pag.
6.401.001 - 024).
B.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. März 2021, welche in Anwesenheit
des Beschuldigten und seines Verteidigers (RA Alex Gäggeler) stattfand, wurden
Passagen aus der in den Akten enthaltenen Audiodatei «Dateipfad» durch eine Dol-
metscherin übersetzt und der Beschuldigte einvernommen (CAR pag. 7.200.001 ff.,
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7.402.001 ff.). Der Beschuldigte / Berufungsführer stellte folgende Anträge (CAR
pag. 7.200.009 f., 7.300.038 f.):
I. Einstellung des Verfahrens, evtl. Freispruch
1. Das Strafverfahren gegen A. wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1
des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und
«Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, wegen krimineller
Organisation (Art. 260ter StGB) sowie wegen Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1
StGB) sei unter Ausscheidung der entsprechenden erstinstanzlichen Verfahrens-
kosten im Umfang von mindestens 9/10 zulasten des Staats einzustellen.
2. Eventualiter: A. sei unter Ausscheidung der entsprechenden erstinstanzlichen
Verfahrenskosten im Umfang von mindesten 9/10 zulasten des Staats freizusprechen
von den Vorwürfen
2.1. der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie
verwandter Organisationen;
2.2. der kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB);
2.3. der Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB).
Il. Schuldspruch
Hingegen sei A. schuldig zu sprechen wegen Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis
StGB) durch Besitz von 12 Videodateien und er sei unter Anwendung der
massgebenden Gesetzesbestimmungen zu verurteilen:
1. zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 10.00 unter Anrechnung von einem
Tag Polizeihaft. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer
Probezeit von zwei Jahren;
2. zu den auf den Schuldspruch entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfah-
renskosten im Umfang von höchstens 1/10.
III. Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren / weitere Verfügungen
1. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien der Bundesanwaltschaft aufzu-
erlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Die für das erstìnstanzliche Verfahren (in der Höhe rechtskräftig) festgesetzte Ent-
schädigung für die amtliche Verteidigung sei im gleichen Verhältnis wie die (erst-
instanzliche) Verfahrenskostenausscheidung (mindestens 9/10) nicht der Rück-
zahlungspflicht von A. zu unterwerfen.
3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren sei gemäss
Kostennote vom 3. März 2021 festzusetzen, ohne Rückzahlungspflicht durch A..
4. Es sei dem für die Führung von AFIS zustandigen Dienst nach Ablauf der gesetzlichen
Frist die Zustimmung zur Löschung der von A. erhobenen biometrischen
erkennungsdienstlichen Daten zu erteilen.
5. Herr Rechtsanwalt AIex Gäggeler sei im Nachgang an die mündliche Urteilseröffnung,
spätestens jedoch per 9. März 2021 aus dem amtlichen Mandat zu entlassen und es
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sei Herrn A. auf diesen Zeitpunkt hin resp. nahtlos Herr Rechtsanwalt Dr. Elias
Hofstetter als neuer amtlicher Verteidiger beizuordnen.
6. Weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.
Gemäss obigem Antrag III. Ziffer 5 wurde sodann die Entlassung von Rechtsanwalt
Alex Gäggeler per Dienstag, 9. März 2021 aus dem Mandat der amtlichen Verteidi-
gung bzw. die Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. Elias Hofstetter im Sinne von Art.
133 i.V.m. Art. 132 StPO an seiner Stelle als neuer amtlicher Verteidiger des Be-
schuldigten verfügt (CAR pag. 7.200.015).
B.5 Das Urteil wurde am 8. März 2021 mündlich eröffnet und summarisch begründet,
wobei dies jeweils wiederum von einer Dolmetscherin in die Muttersprache des Be-
schuldigten übersetzt wurde. Dem anwesenden Beschuldigten und seinem Vertei-
diger wurde das Urteilsdispositiv ausgehändigt bzw. der abwesenden Partei (BA)
postalisch zugestellt (vgl. CAR pag. 7.200.016 ff., 11.100.001 ff.).
Die Berufungskammer erwägt:
I. Formelle Erwägungen
1. Eintreten / Fristen
1.1. Sowohl die Berufungsanmeldung des Beschuldigten von 16. Oktober 2020 als
auch dessen Berufungserklärung vom 9. November 2020 erfolgten jeweils unter
Fristenwahrung (vgl. Art. 399 Abs. 1 - 3 StPO). Die Berufung richtet sich gegen das
Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.74 vom 7. Oktober 2020,
mit dem das Verfahren ganz abgeschlossen wurde (Art. 398 Abs. 1 StPO). Mit
diesem Urteil wurde der Beschuldigte schuldig gesprochen wegen Verstosses ge-
gen Art. 2 Abs. 1 des Al-Quaïda/IS-Gesetzes (Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis
8. Februar 2016) sowie Besitzes von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis
StGB) und mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 5 Monaten (unter
Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren) bestraft.
1.2. Das angeklagte Delikt des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Al-Quaïda/IS-Ge-
setzes fällt gemäss dessen Art. 2 Abs. 3 in die Bundesgerichtsbarkeit. Der Bun-
desgerichtsbarkeit untersteht auch der Anklagepunkt der kriminellen Organisa-
tion nach Art. 260ter StGB, soweit diese ihre Aktivitäten – wie vorliegend – zum
überwiegenden Teil im Ausland entfaltet (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und 3
StPO; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2007.4 vom 21. Juni
2007 E. 1.1.3). Aufgrund der Vereinigungsverfügung der BA vom 28. Juni 2018
(BA pag. 02-00-0051 ff.) ist gemäss Art. 26 Abs. 2 StPO in Bezug auf das ange-
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klagte Delikt der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 StGB die Bundesge-
richtsbarkeit ebenfalls gegeben. Der Beschuldigte ist im vorliegenden Strafver-
fahren durch die vorinstanzliche Verurteilung beschwert und hat ein rechtlich ge-
schütztes Interesse an deren Aufhebung / Änderung (Art. 104 Abs. 1 lit. b, Art.
111 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungskammer des Bundesstraf-
gerichts (nachfolgend: Berufungskammer) ist in der Besetzung mit drei Richter-
personen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung örtlich und sachlich zu-
ständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 lit. c, Art. 38a und 38b des Bundesge-
setzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenor-
ganisationsgesetz, StBOG; SR. 173.71]). Sämtliche Voraussetzungen um auf die
Berufung einzutreten sind erfüllt. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Auf die
Berufung ist somit einzutreten.
2. Verfahrensgegenstand und Kognition / Verbot der reformatio in peius
2.1 Die vorliegende Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer
SK.2019.74 vom 7. Oktober 2020. Das Urteil wird teilweise, d.h. im Schuldpunkt
bezüglich Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Al-Quaïda/IS-Gesetzes, im Straf-
punkt, betreffend Ausscheidung der Verfahrenskosten, bezüglich des Umfangs
der Rückzahlungspflicht hinsichtlich der Entschädigung für den amtlichen Vertei-
diger sowie betreffend eine Nebenfolge (Löschung der biometrischen erken-
nungsdienstlichen Daten) angefochten (CAR pag. 1.100.052 ff.).
2.2 Gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht das Urteil in allen an-
gefochtenen Punkten umfassend überprüfen. Bezüglich der Kognition ist zu be-
rücksichtigen, dass die BA weder Berufung noch Anschlussberufung erklärt hat
bzw. am ursprünglichen Anklagevorwurf betreffend Art. 135 Abs. 1 StGB ([Ge-
waltdarstellungen, Tatvarianten: Herstellen, Einführen, Lagern, in Verkehr Brin-
gen, Anpreisen, Ausstellen, Anbieten, Zeigen, Überlassen oder zugänglich Ma-
chen], in Bezug auf den im erstinstanzlichen Verfahren kein Schuldspruch er-
folgte) nicht mehr festhält. Die genannte Tatbestandsvariante ist somit aufgrund
des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) – welches nicht nur
bezüglich des Strafmasses, sondern auch hinsichtlich der rechtlichen Qualifika-
tion zu beachten ist (BGE 139 IV 282 E. 2.3 ff.) – im Berufungsverfahren nicht
mehr zu prüfen.
2.3 Die Verurteilung wegen Besitzes von Gewaltdarstellungen i.S.v. Art. 135 Abs. 1bis
StGB (Tatvariante des Besitzens) wiederum wird vom Beschuldigten nicht ange-
fochten, womit u.a. auch die Frage eines Verbotsirrtums (vgl. Urteil SK.2019.74
E. 3.3.4) nicht mehr zu prüfen ist. Demnach ist der diesbezügliche Schuldspruch
in Rechtskraft erwachsen; betreffend diese Tatbestandsvariante ist im Beru-
fungsverfahren nur noch die Strafzumessung zu prüfen.
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3. Verletzung des Anklagegrundsatzes
3.1 Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hatte der Beschuldigte die Verletzung des
Anklageprinzips gerügt (vgl. Urteil SK.2019.74 E. 1.3). Im Berufungsverfahren
hielt er an den entsprechenden Rügen im Wesentlichen fest (vgl. CAR pag.
7.300.001 ff.).
3.2 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft
gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts
beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Gemäss dem
in dieser Norm umschriebenen Anklagegrundsatz muss aus der Anklageschrift (vgl.
Art. 325 ff.; Art. 356 Abs. 1 StPO) ersichtlich sein, inwiefern die inkriminierte Hand-
lung den objektiven und subjektiven Tatbestand der angerufenen strafrechtlichen
Normen erfüllt (Urteil des BGer 6B_899/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.5). Für
den Beschuldigten muss ersichtlich sein, was ihm vorgeworfen wird, damit er sich
entsprechend verteidigen kann. Nicht Aufgabe der Anklage ist hingegen, die
rechtliche Würdigung vorwegzunehmen (Urteil des BGer 6B_390/2009 vom
14. Januar 2010 E. 1.8; BGE 126 119 E. 2a, je mit Hinweisen).
3.3. Da die BA weder Berufung noch Anschlussberufung erklärt hat bzw. am ur-
sprünglichen Anklagevorwurf betreffend Art. 135 Abs. 1 StGB (Herstellen etc. von
Gewaltdarstellungen, in Bezug auf den im erstinstanzlichen Verfahren kein
Schuldspruch erfolgte) nicht mehr festhält, ist diese Tatbestandsvariante auf-
grund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) im Berufungs-
verfahren nicht mehr zu prüfen (vgl. oben E. I. 2.2). Die Verurteilung bezüglich
Besitzes von Gewaltdarstellungen i.S.v. Art. 135 Abs. 1bis StGB wiederum wird
vom Beschuldigten nicht angefochten, womit der diesbezügliche Schuldspruch in
Rechtskraft erwachsen ist; betreffend diese Tatbestandsvariante ist im Beru-
fungsverfahren nur noch die Strafzumessung zu prüfen (vgl. oben E. I. 2.3). Das
Gesagte hat zur Folge, dass die Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der
Berufungsverhandlung zur Verletzung des Anklagegrundsatzes, soweit sie sich
auf die Anklagepunkte betreffend Art. 135 Abs. 1 und 1bis StGB beziehen (vgl.
CAR pag. 7.300.005 ff.), nicht relevant sind, bzw. eine Verletzung des Anklage-
grundsatzes insofern nicht gerügt werden kann.
Ergänzend ist insofern zu erwähnen, dass in Bezug auf den Anklagepunkt von
Art. 135 Abs. 1bis StGB von den 13 sichergestellten Videodateien, die in der An-
klageschrift exemplarisch bezeichnet und umschrieben werden (vgl. Urteil
SK.2019.74 E. 1.3.4), der Tatbestand nach Auffassung der Vorinstanz nur im
Hinblick auf 12 dieser Videodateien erfüllt ist. Das letzte Video gemäss Auflistung
in der Anklageschrift (S. 4) mit der Bezeichnung «Dateipfad» könne diesbezüg-
lich nämlich noch als nicht strafrechtlich relevante «neutrale Informationsverbrei-
tung» bezeichnet werden (vgl. TPF 2019.74 pag. 5.721.033 f.; Urteil SK.2019.74
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E. 3.3.1). Dieser Umstand ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen
(vgl. unten E. II. 2.4.2).
3.4 Betreffend Art. 2 Abs. 1 des Al-Quaïda/IS-Gesetzes ist einzig der Vorwurf der
Übertragung von drei Dateien auf B.s Computer zu beurteilen und zu würdigen
(Verbot der reformatio in peius; vgl. Urteil SK.2019.74 E. 1.3.3). Unter welcher
Rubrik die relevanten Dateien im Strafbefehl beschrieben werden (z.B. unter
«Begründung») ist nicht massgebend, solange der Beschuldigte klar erkennen
kann, was ihm vorgeworfen wird. Letzteres ist hier in Bezug auf die erwähnten
drei Dateien der Fall (vgl. Urteil SK.2019.74 E. 1.3 - 1.3.3). Der Beschuldigte
wusste im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f und g StPO, was ihm betreffend diese
drei Dateien in objektiver und subjektiver Hinsicht (sowohl bezüglich Vorsatz wie
auch Eventualvorsatz) konkret vorgeworfen wird, und konnte/kann sich dagegen
entsprechend verteidigen.
3.5 Zusammenfassend treffen die Ausführungen der Vorinstanz zu den erwähnten Rü-
gen des Beschuldigten im Wesentlichen zu. Eine Verletzung des Anklagegrund-
satzes über jene Aspekte hinaus, welche die Vorinstanz (in Übereinstimmung mit
der Verteidigung; vgl. Urteil SK.2019.74 E. 1.3.3 f.; TPF 2019.74 pag. 5.721.007)
bereits festgestellt und berücksichtigt hat, liegt nicht vor. Die Rügen des Beschul-
digten betreffend Verletzung des Anklagegrundsatzes hinsichtlich der Einvernah-
men des Beschuldigten werden unten (E. I. 4.2 - 4.2.7) geprüft.
4. Verwertbarkeit der Einvernahmen
4.1 Wahrung der Teilnahmerechte im Untersuchungsverfahren (Art. 147 StPO)
Die Einvernahmen mit der Auskunftsperson B. vom 21. Dezember 2016, der Zeu-
gin C. vom 20. August 2018 sowie der Auskunftsperson D. vom 20. August 2018,
über die der Verteidiger gemäss dessen Vorbringen nicht informiert und bezüg-
lich deren somit das Konfrontationsrecht nicht gewährt wurde (vgl. Art. 147 Abs.
1 StPO), werden (wie bereits vor der Vorinstanz) – soweit im Rahmen der Be-
weiswürdigung berücksichtigt – nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertet
(Art. 147 Abs. 4 StPO; vgl. Urteil SK.2019.74 E. 1.4). Vollumfänglich verwertbar
sind hingegen die Einvernahmen im Ermittlungsverfahren durch die Bundeskrimi-
nalpolizei (nachfolgend: BKP) mit folgenden Auskunftspersonen: Q. (vom 12. De-
zember 2016 [BA pag. 12-01-0003 ff.]), R. (vom 12. Dezember 2016 [BA pag. 12-
02-0001 ff.] und B. (vom 13. Juni 2017 [BA pag. 12-03-0009 ff.]).
4.2 Belehrung über den Verfahrensgegenstand (Art. 143 und Art. 158 StPO)
4.2.1 Die Verteidigung bringt (im Rahmen ihrer Ausführungen zur Verletzung des An-
klagegrundsatzes) zudem vor, sie habe anlässlich der Einvernahmen des Be-
schuldigten jeweils darauf hingewiesen, dass diesem bei der einleitenden
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Rechtsbelehrung der Gegenstand des Strafverfahrens nur in Form von Vorhalten
der relevanten Straftatbestände erläutert worden respektive der Gegenstand des
Verfahrens nicht genügend umschrieben worden sei (mit Verweis auf BA pag.
13-01-0012, 0043, 0048 und 0053). Diese Hinweise seien jedoch nie wirklich
goutiert worden. Bekanntlich müsse bei der Belehrung der Vorwurf möglichst um-
fassend dargelegt werden, wobei der Vorwurf des Verstosses gegen eine Straf-
norm klarerweise nicht genüge (mit Verweis auf Urteil des BGer 6B_1021/2013
vom 29. September 2014 E. 2.3.1) (CAR pag. 7.200.011 Ziffer 2 sowie pag.
7.300.003 f.).
4.2.2 Nach Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO wird die einzuvernehmende Person zu Beginn
der Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache über den Gegenstand des
Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, informiert.
Gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die
beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständli-
chen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist
und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden. Einvernahmen ohne
diesen Hinweis sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). Die Vorwürfe sind
möglichst umfassend darzulegen. Demnach würde etwa der pauschale Vorwurf
des Handels mit Betäubungsmitteln oder gar allgemein des Verstosses gegen
das BetmG nicht genügen; vielmehr wären der beschuldigten Person nach Ort
und Zeit bestimmte Handlungen vorzuhalten, die einen derartigen Verstoss be-
deuten. Vorzuhalten ist also – nach dem aktuellen Verfahrensstand – ein mög-
lichst präziser einzelner Lebenssachverhalt und der daran geknüpfte Deliktsvor-
wurf, nicht aber bereits die genaue rechtliche Würdigung (vgl. Botschaft vom 21.
Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1192 f.
Ziffer 2.4.2; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl.
2013, S. 351 f. N. 860). Der Vorhalt muss so konkret sein, dass die beschuldigte
Person den gegen sie gerichteten Vorwurf erfassen und sich entsprechend vertei-
digen kann (Urteil des BGer 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 2.3.1; vgl.
dazu auch RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 158 StPO N. 21 ff.)
4.2.3 Die erwähnten Rügen der Verteidigung sind zutreffend. Aus den von ihr genannten
Aktenstellen (i.V.m. BA pag. 13-01-0002 und 0023) geht insbesondere hervor,
dass dem Beschuldigten anlässlich der Einvernahmen durch die BKP vom 14. Juni
2017 (BA pag. 13-01-0001 ff.) sowie durch die BA vom 25. Januar 2019 (BA pag.
13-01-0023 ff.) und 3. Oktober 2019 (BA pag. 13-01-0048 ff.) bei der einleitenden
Rechtsbelehrung der Gegenstand des Strafverfahrens nur in Form von Vorhalten
der relevanten Straftatbestände erläutert wurde. Dasselbe gilt zudem in Bezug auf
die vorangehende Einvernahme durch die Kantons- bzw. Regionalpolizei Bern vom
9. Februar 2016 (vgl. BA pag. 02-00-0018), die im Rahmen des Vorverfahrens we-
gen Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB) durchgeführt wurde. Dieses behördli-
- 11 -
che Vorgehen ist gemäss den genannten Bestimmungen der Strafprozessord-
nung bzw. der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung unzureichend
respektive unzulässig. Es ist erstaunlich, dass trotz Hinweis durch RA Gäggeler
bereits anlässlich der Einvernahme durch die BKP vom 14. Juni 2017 (BA pag.
13-01-0012) die durch die BA durchgeführte Einvernahme erneut gerügt werden
musste (BA pag. 13-01-0043); dennoch wurde der Mangel weder in der ersten
noch in der zweiten Einvernahme durch die BA korrigiert (vgl. BA pag. 13-01-
0053). Dass im Rahmen der genannten durch die BKP bzw. BA durchgeführten
Einvernahmen jeweils unzutreffend – und entgegen den Hinweisen der Vertei-
digung – in Form von «Protokollnotizen» vermerkt wurde, dass u.a. die Bestim-
mung von Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO «eingehalten» worden sei (BA pag. 13-01-
0012, 0043, 0052 f.), ändert daran selbstredend nichts (vgl. RUCKSTUHL, a.a.O.,
Art. 158 StPO N. 18a). In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzu-
weisen, dass auch die Eröffnungs- bzw. Ausdehnungsverfügungen sich mit der
plakativen Nennung von Straftatbeständen begnügten (vgl. BA pag. 01-00-0001 f.;
0004; 0005).
4.2.4 Soweit erste Einvernahmen ohne die Hinweise (u.a.) gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a
StPO erfolgen, sind die Einvernahmen nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO).
Art. 141 StPO regelt (allgemein) die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Be-
weise. Für Beweise, die durch verbotene Beweiserhebungsmethoden erlangt
werden, sieht Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO ein absolutes Beweisverwertungsverbot
vor. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet
(Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder
unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nach Art. 141
Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung
sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Urteil des BGer 6B_1021/2013
vom 29. September 2014 E. 2.3.1 und 2.3.2 Abs. 1).
4.2.5 Sowohl bei der Einvernahme des Beschuldigten durch die Kantons- bzw. Regio-
nalpolizei Bern vom 9. Februar 2016 (vgl. BA pag. 02-00-0018), die im Rahmen
des Vorverfahrens (ausschliesslich) wegen Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB)
durchgeführt wurde, als auch bei der Einvernahme durch die BKP vom 14. Juni
2017 (BA pag. 13-01-0001 ff.) wegen des Verdachts des Verstosses gegen Art. 2
des Al-Quaïda/IS-Gesetzes, der Unterstützung bzw. Beteiligung an einer krimi-
nellen Organisation (Art. 260ter StGB) und der Gewaltdarstellungen (Art. 135
StGB) handelte es sich in der Sache jeweils um «erste Einvernahmen» im Sinne
von Art. 158 StGB (vgl. RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 158 StPO N. 7 - 17). Diese beiden
Einvernahmen sind somit gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO nicht zum Nachteil des
Beschuldigten verwertbar.
4.2.6 Auch die darauf erfolgten beiden Einvernahmen des Beschuldigten durch die BA
vom 25. Januar 2019 (BA pag. 13-01-0023 ff.) und 3. Oktober 2019 (BA pag. 13-01-
- 12 -
0048 ff.) sind gemäss Art. 143 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 141 Abs. 2 StPO – da sie unter
Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben wurden – nicht zum Nachteil des Be-
schuldigten verwertbar. Vorliegend ist es auch nicht nötig, diese Einvernahmen im
Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO in fine zur Aufklärung schwerer Straftaten (trotz-
dem) zu verwerten, zumal zur Klärung des Sachverhalts sowohl Sachbeweise
vorliegen als auch richterliche Einvernahmen mit dem Beschuldigten durchge-
führt wurden, die verwertbar sind (siehe zu Letzterem nachfolgend E. I. 4.2.7).
4.2.7 Anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahme vom 25. August 2020 zur Anklage
und zur Sache wurde der Beschuldigte gemäss Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO korrekt
insbesondere über den Gegenstand des Strafverfahrens informiert (TPF 2019.74
pag. 5.731.007 Rz. 2 - 9 und 25 - 29). Auch anlässlich der Einvernahme im Rah-
men der Berufungsverhandlung vom 3. März 2021 wurde der Beschuldigte ent-
sprechend korrekt informiert (CAR pag. 7.402.007 Rz. 37 - 42). Dazu kommt,
dass dem Beschuldigten die Anklageschrift (bzw. der Strafbefehl) bereits im Vor-
feld dieser beiden Einvernahmen bekannt war. Diese beiden Einvernahmen des
Beschuldigten sind somit – im Gegensatz zu den erwähnten vorangehend mit
ihm durchgeführten Einvernahmen – im vorliegenden Berufungsverfahren voll-
umfänglich verwertbar.
II. Materielle Erwägungen
1. Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 des Al-Quaïda/IS-Gesetzes
1.1 Anklagevorwurf / Standpunkte der Vorinstanz und des Beschuldigten
1.1.1 Der Anklagevorwurf gegenüber dem Beschuldigten lautet im Wesentlichen wie
folgt: Er habe im Zeitraum zwischen Anfang 2015 und Dezember 2016 drei Da-
teien, welche drei zusammengehörige Predigten der bekannten «Al-Shaabab»-
(recte: «Al-Shabaab»-) Führungsperson Aadan Xaashi Ceyrow (nachfolgend: Cey-
row) enthalten, von seiner USB-Festplatte A6 auf den Computer von B. übertragen
und damit verbreitet. Dadurch habe er den IS und verwandte Organisationen in
deren verbrecherischen Machenschaften gefördert. Im Einzelnen wird dem Be-
schuldigten die Verbreitung folgender Dateien zur Last gelegt:
- Bezeichnung / Pfad: Dateipfad
Beschreibung: Der Sprecher sagt, dass er alle Mujaheddin begrüsse. Ein besonde-
rer Gruss gelte dabei Osama BIN LADEN. Was nun geschehe, sei ein Krieg gegen
die Muslime. Amerika habe Soldaten aus Burundi, Äthiopien und Uganda nach Soma-
lia geschickt, um zu verhindern, dass die islamische Religion in Ostafrika die Ober-
hand gewinne. Er rufe alle Somalis zum Dschihad auf.
- Bezeichnung / Pfad: Dateipfad
- 13 -
Beschreibung: Der Sprecher ruft die im Ausland Lebenden auf, nach Somalia zu
kommen, um am Dschihad teilzunehmen. Sie sollen ihre Waffen, Schwerter, alles,
was sie finden können, als Waffe gegen die Ungläubigen mitnehmen. Für die Muslime
sei es egal, ob der Feind aus Amerika komme oder aus Uganda, Burundi oder Äthio-
pien. Es seien alles Kafr (Ungläubige).
- Bezeichnung / Pfad: Dateipfad
Beschreibung: Zu Beginn erinnert der Sprecher daran, dass der Dschihad obligato-
risch sei. Es sei dasselbe wie fünf Mal am Tag zu beten und das Einhalten des Rama-
dan. Die Brüder sollen gegen die Ungläubigen kämpfen und kein Erbarmen zeigen. Sie
sollen sie köpfen und in jede Ecke schauen, wo sie sich verstecken. Wenn sie sie töten,
sollen sie «Allah Akbar» rufen. Sie sollen sie so grausam wie möglich töten, wie die Welt
es noch nicht gesehen hat. Das Fleisch soll geschnitten werden während sie am Leben
sind und es sollen alle Ungläubigen getötet werden. Er wolle die Zuhörer aufwecken,
damit sie am Dschihad teilnehmen. (BA pag. 03-00-0002 f.)
1.1.2 Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, es sei aufgrund der foren-
sischen Auswertung der technischen Daten ohne Weiteres erstellt, dass die in-
kriminierten Dateien zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen Anfang
Januar 2015 und dem 8. Februar 2016 ab der (durch die BKP am 9. Februar 2016
sichergestellten) USB-Festplatte Toshiba (A6) des Beschuldigten auf den PC von
B. kopiert worden seien. Auch die deliktische Relevanz der drei inkriminierten
audiovisuellen Dateien sei fraglos gegeben. Die Dateien stellten Propaganda für
eine verbotene Gruppierung, namentlich die «Al-Shabaab»-Miliz, dar. Der objek-
tive und subjektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes sei
erfüllt (vgl. Urteil SK.2019.74 E. 2.3 - 2.6).
1.1.3 Unbestritten ist, dass die erwähnten drei Dateien, die auf dem Computer von B.
gefunden bzw. wiederhergestellt werden konnten, von der USB-Festplatte Tos-
hiba (A6) des Beschuldigten stammen; der Beschuldigte räumt insofern ein, es
sei möglich bzw. könne sein, dass die Dateien von ihm übertragen worden seien
(vgl. TPF 2019.74 pag. 5.721.017 f., 021 ff.; 5.731.007 f.; Urteil SK.2019.74 E. 2.3.1
Satz 2; CAR pag. 7.300.009 ff. und 7.402.012). Ebenso unbestritten ist der (ori-
ginale bzw. übersetzte) Inhalt dieser Dateien (vgl. oben E. II. 1.1.1 und unten E.
II. 1.6).
Der Beschuldigte bestreitet jedoch den Anklagevorwurf, dass die Übertragung
der drei erwähnten Dateien auf den Computer von B. ein Verbreiten darstelle
(TPF 2019.74 pag. 5.721.021; Urteil SK.2019.74 E. 2.3.3) bzw. dass er bewusst
und in der Absicht, entsprechende Gruppierungen zu unterstützen respektive zu
fördern, Propagandamaterial kopiert habe (vgl. TPF 2019.74 pag. 5.721.020;
024 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bezeichnete der Beschuldigte die
Aussagenwürdigung der Vorinstanz im Rahmen des Plädoyers als nicht nach-
vollziehbar und offensichtlich rechtsfehlerhaft (CAR pag. 7.300.011 ff.). Bei kor-
rekter Beweis- respektive Aussagewürdigung sei festzustellen, dass er bereits im
- 14 -
Februar 2016 unmittelbar nach bzw. am Tag seiner Verhaftung und ohne damals
anwaltlich vertreten gewesen zu sein, anlässlich seiner ersten Einvernahme Aus-
sagen gemacht habe, welche seine – nicht erst heute, sondern bereits damals
vorhandene – Einstellung und das damit verbundene offene Islamverständnis ge-
zeigt habe (vgl. CAR pag. 7.300.012 - 014). Seine glaubhaften Aussagen würden
ein äusserst offenes Verständnis bzw. eine Toleranz gegenüber anderen Religi-
onen zeigen und wiederum das Gegenteil von dem, was die BA da hineininter-
pretiert habe (CAR pag. 7.300.013). Er habe nie, insbesondere auch nicht in der
fraglichen Zeit (2015/2016) irgendwelche gewaltextremistischen Ideologien von Al-
Shabaab, IS, Al-Quaïda usw. vertreten und diese vielmehr seit jeher als klar falsch
empfunden. Bereits deshalb sei der Vorwurf der Förderung von Al-Shabaab durch
das Kopieren von Daten auf einen fremden Computer geradezu absurd (vgl. CAR
pag. 7.300.014 f.).
Ein Schuldspruch basierend auf eventualvorsätzlichem Handeln scheide ohnehin
aus, da die Anklage ihm nichts Derartiges vorwerfe und Eventualvorsatz zudem
ebenfalls nicht erwiesen wäre. Er habe nämlich glaubhaft angegeben, dass er die
drei gemäss Anklageschrift relevanten Dateien nicht bewusst auf den PC von B.
kopiert, sondern bloss ein (online-)Buch über die arabische Grammatik mit dem
Titel «Nahwa (Ashrumi)» auf dessen Computer habe kopieren wollen bzw. kopiert
habe. Erheblich entlastende Umstände seien von der Vorinstanz nicht berücksich-
tigt worden (vgl. CAR pag. 7.300.015 ff.). Ihm habe beim Kopieren bzw. Benutzen
des harmlosen Unterrichtsmaterials schlicht ein Fehler unterlaufen sein müssen
(vgl. CAR pag. 7.300.020 ff.). Schliesslich seien die drei in der Anklageschrift ge-
nannten Videodateien nicht verwendet worden. B. und seine Kinder hätten keine
Kenntnis von diesen drei Dateien gehabt und diese Videos nie gesehen. Diese
drei Dateien seien zum Zeitpunkt der polizeilichen Sicherstellung gelöscht gewe-
sen und hätten vom Beschuldigten gelöscht worden sein müssen (vgl. CAR pag.
7.300.029 f.).
1.2 Rechtliches
Nach Art. 2 Abs. 1 des Al-Quaïda/IS-Gesetzes macht sich strafbar, wer sich auf
dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 1 verbotenen Gruppierung oder Or-
ganisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele
Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere
Weise fördert. Die Vorinstanz hat die Tatbestandsmerkmale von Art. 2 Abs. 1 des
Al-Quaïda/IS-Gesetzes sorgfältig und korrekt dargelegt, unter ausführlicher Be-
rücksichtigung der entsprechenden Rechtsprechung und Lehre (vgl. Urteil
SK.2019.74 E. 2 - 2.2.4). Diese einleitenden grundsätzlichen Ausführungen der
Vorinstanz sind unbestritten. Auf sie kann im Sinne der Prozessökonomie im
Wesentlichen verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist darauf
hinzuweisen, dass dieser Tatbestand in subjektiver Hinsicht Vorsatz verlangt,
- 15 -
wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Urteil der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Vorsätzlich begeht
ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vor-
sätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in
Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventual-
vorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestands-
verwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den
Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch
unerwünscht sein (vgl. Urteil des BGer 6B_1050/2017 vom 20. Dezember 2017
E. 1.3.2 mit Hinweisen).
1.3 Beweisgrundsätze / Beweisthema
1.3.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im
erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen des
erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn: a. Beweisvorschriften
verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten
über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz
erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzli-
chen Beweise (Art. 389 StPO). Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung
alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel
ein, die rechtlich zulässig sind. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der
Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Be-
weis geführt (Art. 139 Abs. 1 und 2 StPO). Art. 139 Abs. 2 StPO schränkt die
gerichtliche Pflicht zur förmlichen Beweisführung wieder in engen Grenzen ein.
Bestimmte Tatsachen müssen nicht bewiesen werden oder dürfen bereits vor dem
Verfahren als bewiesen gelten. Art. 139 Abs. 2 StPO erlaubt damit in gewissem
Umfang auch eine antizipierte Beweiswürdigung vor allem aus prozessökonomi-
schen Gründen (GLEISS, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 139 StPO N. 31).
1.3.2 Eine unmittelbare Beweisabnahme hat im mündlichen Berufungsverfahren u.a.
zu erfolgen, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfäl-
lung notwendig erscheint (vgl. BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 f. mit Hinweisen), bzw.
wenn sie im Sinne von Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 343 Abs. 3 StPO den Ausgang
des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft
des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner
Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den
unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage
das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt. Das Gericht
verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über ei-
nen Ermessensspielraum (vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.2, mit Hinweisen).
- 16 -
1.3.3 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person
günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass
die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Be-
stimmung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsver-
mutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 2 EMRK). Der Grund-
satz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich der Strafrich-
ter nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt
erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss-
heit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unter-
drückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sach-
lage aufdrängen (Urteil des BGer 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E.3.2,
mit Verweis auf BGE 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c).
1.3.4 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche
Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz
verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Bestimmung dient der Prozessökonomie.
Werden jedoch im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht, wel-
che nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, entfällt die Mög-
lichkeit der Verweisung (vgl. STOHNER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 82
StPO N 9, mit Hinweisen).
1.3.5 Die in Bezug auf den Anklagevorwurf unbestrittenen und bestrittenen Punkte sind
im Wesentlichen aus den obigen Ausführungen (E. II. 1.1 - 1.1.3) ersichtlich, wo-
raus sich auch das Beweisthema ergibt. Zusammenfassend ist unbestritten und
aufgrund der vorliegenden Beweismittel erstellt, dass die erwähnten drei Dateien,
die auf dem Computer von B. gefunden bzw. wiederhergestellt werden konnten,
von der USB-Festplatte Toshiba (A6) des Beschuldigten stammen. Ebenso un-
bestritten ist der Inhalt dieser Dateien. In verschiedener Hinsicht strittig ist hinge-
gen, in welchem konkreten (objektiven und vor allem subjektiven) Kontext diese
Übertragung stattfand bzw. wie die Übertragung beweismässig zu würdigen ist.
Der Beschuldigte bestreitet in objektiver Hinsicht insbesondere, dass die Übertra-
gung der Dateien auf den Computer von B. ein Verbreiten darstelle und dass er in
subjektiver Hinsicht bewusst und in der Absicht, entsprechende Gruppierungen zu
unterstützen respektive zu fördern, Propagandamaterial kopiert habe (vgl. oben E.
II. 1.1.3).
1.4 Beweisantrag des Beschuldigten
Betreffend den im Vorfeld der Berufungsverhandlung teilweise gutgeheissenen Be-
weisantrag des Beschuldigten (vgl. oben Sachverhalt lit. B.1 in fine) ist auf die Be-
weisverfügung vom 8. Januar 2021 zu verweisen (vgl. oben Sachverhalt lit. B.3;
- 17 -
CAR pag. 6.200.001 ff.) sowie auf die entsprechende (erneute) Übersetzung mit-
tels Dolmetscherin von Passagen aus der Audiodatei «Dateipfad» anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 3. März 2021 (CAR pag. 7.200.003 ff.). Weitere Beweis-
anträge wurden nicht gestellt (CAR pag. 7.200.009).
1.5 Beweismittel
Zum Sachverhalt liegen folgende Beweismittel vor:
1.5.1 Sachbeweise
In sachlicher Hinsicht liegen zu diesem Anklagepunkt folgende verwertbaren Be-
weismittel vor: Die sichergestellen drei Dateien, welche drei zusammengehörige
Predigten der bekannten «Al-Shabaab»-Führungsperson Ceyrow enthalten sol-
len (vgl. oben E. II. 1.1.1), mit den in diesem Zusammenhang erstellten, nachfol-
gend aufgeführten Berichten, die sich (teilweise mit Übersetzungen) auch zu di-
versen weiteren sichergestellten Dateien äussern:
- Bericht betreffend Auswertung von elektronischen Sicherstellungen vom
29. August 2018 (vgl. BA pag. 10-01-0001 ff.)
- Bericht zur Sicherstellung / forensischen Sicherung elektronischer Geräte
und Datenträger vom 10. September 2018 (BA pag. 10-01-0171 ff.)
- Bericht zur forensischen Auswertung elektronischer Daten vom 22. Oktober
2018 (BA pag. 10-01-0177)
- Bericht Auswertung von elektronischen Sicherstellungen vom 26. Oktober
2018 (BA pag. 10-01-0185 ff.)
- Bericht über die detaillierte Analyse relevanter Videos vom 3. Dezember
2018 (BA pag. 10-01-0190 ff.)
1.5.2 Personalbeweise
Die Verwertbarkeit von Aussagen des Beschuldigten und weiterer Personen, die
während Einvernahmen gemacht wurden, wurde bereits oben geprüft, worauf
verwiesen werden kann (E. I. 4. - 4.2.7; siehe dazu unten E. II. 1.7. - 1.7.1.5 und
1.8 - 1.8.3). Zudem liegen in Form von Audio- bzw. Videodateien weitere, aus-
serhalb von Einvernahmen getätigte Äusserungen des Beschuldigten vor, die in
den erwähnten Berichten (oben E. II. 1.5.1) thematisiert und unten (E. II. 1.7.2 -
1.7.6) exemplarisch bzw. auszugsweise wiedergegeben werden.
1.6 Drei Predigten von Ceyrow
Auf den drei inkriminierten audiovisuellen Dateien sind drei zusammenhängende
Reden von Ceyrow zu hören, der ab 2006 als militärischer Führer der verbotenen
Organisation «Al-Shabaab» gilt (Dateipfad). Bei «Al-Shabaab» handelt es sich um
eine salafistisch geprägte Terrororganisation militärischen Zuschnitts in Somalia,
- 18 -
die 2012 der Al-Qaïda die Treue geschworen hat und seitdem als regionaler Al-
Qaïda-Ableger gilt. Wie die Al-Qaïda betreibt auch die «Al-Shabaab»-Miliz den
bewaffneten Dschihad mit dem Ziel, am Horn von Afrika einen islamistischen
Gottesstaat (Kalifat) mit strikter Auslegung des islamischen Rechts (Scharia) zu
errichten. Sie ist nachgewiesenermassen verantwortlich für Verbrechen gegen
die Menschlichkeit und zahlreiche Anschläge gegen die Zivilbevölkerung (vgl. TPF
2019.74 pag. 5.262.2.011; Dateipfad, Dateipfad sowie Dateipfad). Beim Abspielen
der drei Dateien ist zu Beginn jeweils eine schwarze Fahne mit arabischen
Schriftzügen und einem weissen Logo zu sehen. Es ist notorisch, dass es sich
dabei um die sogenannte IS-Flagge handelt (vgl. Dateipfad). Das islamische
Glaubensbekenntnis (Arabisch: shahāda) in der speziellen Kombination mit dem
Siegel des Propheten, wie es auf der IS-Flagge zu sehen ist, wird ausschliesslich
vom IS, der Al-Qaïda und diesen zugewandten Gruppierungen, wie der «Al-
Shabaab»-Miliz, benutzt. Die «Al-Shabaab»-Miliz setzt damit ein zentrales Sym-
bol des Islams für ihre terroristischen Zwecke ein. Ceyrow ruft in den Reden die
Somalis, auch die im Ausland lebenden, zum gewaltsamen Dschihad gegen alle
Ungläubigen (Arabisch: Kafr) auf. Diese seien so grausam wie möglich zu töten.
Der Inhalt bzw. die Übersetzung der drei Dateien ist unbestritten; insofern wurde
keine neue Übersetzung verlangt (vgl. TPF 2019.74 pag. 5.731.008 Rz. 15 - 22).
1.7 Aussagen / Äusserungen des Beschuldigten
1.7.1 Erst- und zweitinstanzliche Einvernahmen des Beschuldigten
1.7.1.1 Anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahme hatte der Beschuldigte geäussert,
dass er seine USB-Festplatte mit der Absicht in B.s PC gesteckt habe, um Unter-
richtsmaterial zu kopieren, nicht um diese drei Predigten dort zu übertragen. Den
Speicher habe er an B.s PC einstecken müssen, um das Buch «Das arabische
Buch ist in deinen Händen» auf diesen zu laden, damit B.s Kinder S. und T. es dort
lesen und Arabisch lernen könnten (vgl. TPF 2019.74 pag. 5.731.008 Rz. 39 - 46).
Es könne sein, dass es aus Unwissen übertragen worden sei, jedoch nicht be-
wusst. Diese drei Dateien habe er besessen, um davon zu lernen (im Sinne einer
Vorsichtsmassnahme) und nicht um sie anderen bzw. B. zu zeigen (vgl. TPF
2019.74 pag. 5.731.008 Rz. 2 - 37). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestä-
tigte der Beschuldigte diese Angaben im Wesentlichen (vgl. CAR pag. 704.012 Rz.
10 - 12; 31 f.; 39 - 41 und pag. 704.013 Rz. 15 - 23). Dass sich auf B.s PC plötzlich
noch andere Dateien befunden hätten könne daher rühren, dass er möglicherweise
den ganzen Ordner hineingetan habe – möglicherweise sogar noch mehr. Viel-
leicht hätten sich im gleichen Ordner wie das Arabisch-Buch auch diese Predigten
befunden. Er sei ja nur ein Mensch, der auch Fehler machen könne (vgl. CAR pag.
704.013 Rz. 25 - 28; 30 - 33; 35 - 39).
- 19 -
1.7.1.2 Auf Vorhalt des Inhalts der drei Reden bezeichnete der Beschuldigte diesen vor
der Vorinstanz als «falsch». Darum habe er den Leuten klarmachen wollen, dass
sie insofern aufzupassen müssten (vgl. TPF 2019.74 pag. 5.731.008 Rz. 15 - 22).
Als Beispiel nannte er diesbezüglich anlässlich der Berufungsverhandlung die
Gruppe «Takfir wal-Hijra», bei welcher seine Ehefrau Mitglied gewesen sei. Es
gäbe viele Leute im Westen, die solche Dinge hören und deren Mitglieder wür-
den. Er habe nicht einer von denen werden, frei denken und nicht nach einer
Ideologie leben wollen (vgl. CAR pag. 7.402.010 Rz. 33 ff.; pag. 7.402.011 Rz. 1 ff.;
pag. 7.402.014 Rz. 1 ff., 11 f., 25 ff.).
1.7.1.3 Vor der Vorinstanz erklärte der Beschuldigte, mit «ich weiss viel» (über «Al-
Shabaab») habe er gemeint, dass er wisse, dass sie Somalier seien und ihn daher
nicht irreführen könnten. «Al-Shabaab» seien «Falsche», Terroristen und auf der
ganzen Welt verboten. Er sei nie Mitglied gewesen, möchte ein freier Mensch sein
und dass ihm niemand eine Ideologie bringe (vgl. TPF 2019.74 pag. 5.731.009
Rz. 1 - 14, 16 - 18, 20 - 22). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er,
dass die «Al-Shabaab»-Miliz falsch läge, wenn sie Nicht-Mitglieder als «Verräter»
oder «Ungläubige» bezeichne. Deren falscher Islam sei nicht kompatibel mit sei-
nem eigenen. Ihn könne man nicht irreführen bzw. auf den falschen Weg bringen,
da er wisse, «was sie seien» (vgl. CAR pag. 7.402.014 Rz. 40 - pag. 7.402.015
Rz. 8; 14 - 44).
1.7.1.4 Seine Auffassung des Begriffs «Dschihad» definierte der Beschuldigte vor der
Vorinstanz dahingehend, dass der Aufruf zur Tötung von Ungläubigen für ihn kei-
nen Dschihad darstelle. Dschihad bezeichne vielmehr, wie er seine Kinder er-
ziehe und sein Leben führe; man müsse etwas leisten für die Mitmenschen, nicht
Menschen töten (vgl. TPF 2019.74 pag. 5.731.009 Rz. 31 - 38). Auf die Frage,
ob die Tötung von Menschen ein falsch verstandener Dschihad sei, antwortete
er dahingehend, dass er nicht wolle, dass wenn er (Anmerkung des Gerichts: aus
der Verhandlung) rauskomme, es heissen würde, dass er ungläubig geworden
sei. Er sei ja kein islamischer Gelehrter. Er wolle nicht sagen, es sei so, wenn
geglaubt werde, es sei das (vgl. TPF 2019.74 pag. 5.731.009 Rz. 40 - 46). Auf
seine früheren Aussagen zum Thema Apostasie, wonach er nicht der Meinung
sei, dass man jemanden töten müsse, der sich vom Islam abwende, dies jedoch
vom muslimischen Glauben so vorgesehen sei, er jedoch nicht derjenige sei, der
die Tötung vornehmen müsse, stellte er klar, dass man nicht «an einen Vers nicht
glauben dürfe», ansonsten man ungläubig werde. Er selber sei ja nicht derjenige,
der die Person verurteilen müsse oder solle. Man solle den Glauben nicht mit
Fragen löchern, da man sonst unsicher werde (vgl. TPF 2019.74 pag. 5.731.010
Rz. 5 - 23). Gemäss Islam sei ein Abtrünniger zu töten (vgl. TPF 2019.74 pag.
5.731.009 Rz. 41 f.; pag. 5.731.011 Rz. 1 - 4). Auf die Frage, ob eine andere
Person nicht legitimiert sei zu töten, auch wenn der Prophet das sage, antwortete
er insofern ausweichend, dass dies von einem Gericht in einem islamischen Staat
- 20 -
entschieden werden müsse, nicht aber wie da, wo jeder machen könne, was er
wolle. Scharia sei jedoch mehr als das, es bedeute auch zu beten und zu fasten
(vgl. TPF 2019.74 pag. 5.731.011 Rz. 14 - 16; 18).
Gegenüber dem Berufungsgericht erklärte der Beschuldigte, dass «Dschihad» bei-
spielsweise auch «sich bemühen» bedeuten könne - alles was mit gut zu tun habe,
wie seine Kinder zu unterstützen oder zu arbeiten (vgl. CAR pag. 7.402.015 Rz. 46
- pag. 7.402.016 Rz. 3). Seine vorherigen Aussagen zum Thema Apostasie, ins-
besondere bezüglich einer Hadithe, gemäss welcher Abtrünnige nach Einräumung
einer Bedenkzeit ohne Aussprechen des Glaubensbekenntnisses (Shahada) zu
töten seien, bzw. der vom Beschuldigten geäusserten Ansicht, dass die Tötung
eines Abtrünnigen, sofern durch ein Scharia-Gericht legitimiert, in Ordnung sei,
kommentierte der Beschuldigte insofern, als man den Koran nicht nur teilweise,
sondern als Gesamtes glauben solle (vgl. CAR pag. 7.402.016 Rz. 17 - 28). Seine
Aussage bezüglich der Legitimation von gerichtlich angeordneten Tötungen Ab-
trünniger relativierte er insofern, als dies «etwas Falsches» sei. Er hätte nur gesagt,
dass dies gewisse Menschen tun würden und es falsch sei. Selbst wenn dies die
Worte des Propheten seien, so könne man sich für solche Taten nicht jedes Mal
darauf berufen, da es sonst Unruhen gäbe, Ordnung und Respekt verloren gingen
und jeder das Gefühl habe, machen zu können was er wolle (vgl. CAR pag.
7.402.016 Rz. 30 - 32; pag. 7.402.017 Rz. 5 - 16; 18 - 21; pag. 7.402.018 Rz. 9 - 30).
1.7.1.5 Zum Thema «Scharia» erklärte der Beschuldigte gegenüber der Vorinstanz, dass
er erst nach Somalia zurückkehren würde, wenn es dort die richtige Scharia
gäbe. Bisher würden nirgends die richtige Scharia oder der richtige Islam ange-
wendet (vgl. TPF 2019.74 pag. 5.731.014 Rz. 5 ff.). Die schweizerischen Gesetze
würde er jedoch akzeptieren (vgl. TPF 2019.74 pag. 5.731.014 Rz. 9 f.). Gegen-
über dem Berufungsgericht definierte er die «richtige Scharia» als die «Zeit, als
der Prophet gelebt habe, als alle friedlich zusammengelebt hätten, die Juden,
Christen und Muslime». Jetzt sei aber eine andere Zeit. Er lebe in der Schweiz
seinen Glauben, ohne dass ihn jemand zwinge oder nötige, etwas zu machen,
was er nicht wolle. Er könne beten, nach Mekka gehen, reisen, frei entscheiden.
Die Schweizer Gesetzgebung (insbesondere das Strafrecht) sei etwas Gutes
(vgl. CAR pag. 7.402.018 Rz. 32 - pag. 7.402.019 Rz. 17).
1.7.2 Audiodatei «Dateipfad» (vgl. USB-Stick BA pag. 10-01-0059 / (Dateipfad);
oben E. II. 1.4; CAR pag. 7.200.003 ff., insbesondere 005 - 007): Der Beschul-
digte machte zu Recht geltend, dass Passagen aus dieser Audiodatei falsch
übersetzt worden seien (vgl. CAR pag. 1.100.054 f.; oben Sachverhalt lit. B.1 in
fine), weshalb die entsprechenden Passagen anlässlich der Berufungsverhand-
lung durch die anwesende Dolmetscherin neu übersetzt wurden (vgl. oben Sach-
verhalt lit. B.3; CAR pag. 6.200.001 ff.; 7.200.003 ff.). Die Berufungskammer
stützt sich, sofern für die Beweiswürdigung relevant, auf diese neue Übersetzung
- 21 -
ab (dies im Gegensatz zur Vorinstanz, die sich auf die alte Übersetzung ab-
stützte; vgl. Urteil SK.2019.74 E. 2.3.4 S. 18, Passage «ab Minute 00:48:59»; BA
pag. 10-01-0144).
1.7.3 Videosequenzen betreffend das «Haus der Religionen» in Bern (Asservat
A4, Pfade: «Dateipfade» [Speicherzeitpunkte: Je 1. Mai 2015]): Gemäss Bericht
der BKP vom 29. August 2016 wurde der Beschuldigte bei diesen beim «Haus
der Religionen» in Bern gedrehten Videosequenzen anhand seiner Stimme iden-
tifiziert (BA pag. 10-01-0021). Die erste Videosequenz enthält gemäss Überset-
zung folgende Aussagen des Beschuldigten: Hier werde in ein Millionen-Dollar-
Bauprojekt investiert. Neun Weltreligionen würde unter ein Dach gebracht. Wie
wollten sie sich überhaupt verständigen? Juden, Moslems, Christen und dann
kämen andere, die was Anderes glaubten. Allah habe gesagt, dass nur der Islam
die einzige richtige Religion sei. Wer was Anderes glaube, werde in der Hölle
schmoren. Und in die ewige Verdammnis gehen (BA pag. 10-01-0034). Die
zweite Videosequenz enthält gemäss Übersetzung folgende Aussagen des Be-
schuldigten: Er spreche über ein ein Millionen-Dollar-Projekt, das Haus der Reli-
gionen, und lese eine Sure aus dem Koran. Er sehe einen Mann mit Bierdose in
der Hand und schreie «a-uzhu-billah minal Shaidhani rajim» (Bedeutung bzw.
Übersetzung: «Ich nehme Zuflucht zu Allah von Satan, der Verworfenen»). Am
Ende sage er, es sei unmöglich, mehrere Religionen unter ein Dach zu bringen. Er
frage sich, was Religionsfreiheit bedeute. Der Prophet Mohammed habe gesagt,
alle, die eine andere Konfession annähmen, oder die Religion verliessen, sollten
getötet werden. Die Abtrünnigen sollten zum Tode verurteilt werden (vgl. BA pag.
10-01-0035; vgl. auch BA pag. 10-01-0021 sowie 0146 f.).
1.7.4 «Sprachmemo002» («Dateipfad» bzw. Excel-Datei Nachtragsbericht Rubrik 25;
USB-Stick BA-10-01-0245 [Speicherzeitpunkt: 1. Mai 2015]): Im Rahmen eines Te-
lefongesprächs mit einer (nicht näher bezeichneten) «Mutter» äusserte sich der
Beschuldigte gemäss Übersetzung insbesondere wie folgt: Ihre Tochter sei sehr
krank. In ihr spreche ein Dschinn, der «Madaxyare» heisse und erzählt habe, wer
ihn geschickt habe. Dieser Mann lebe in Jowar, er habe mehrere Dschinn in seiner
Macht. Sie müsse ihm (dem Beschuldigten) dessen Telefonnummer, Namen, Ad-
resse und Nachnamen sagen. Sie würden ihn telefonisch kontaktieren und bitten,
damit aufzuhören. Wenn er das nicht mache, müsse er mit Konsequenzen rechnen.
Es gebe Al Shabaab, man könne diese beauftragen, diesen Mann zu mahnen oder
einzuschüchtern. Al Shabaab seien junge religiöse gute Leute, die helfen würden
(BA pag. 10-01-0209; 0210).
1.7.5 «Sprachmemo010» («Dateipfad» bzw. Excel-Datei Nachtragsbericht Rubrik
23; USB-Stick BA-10-01-0245 [Speicherzeitpunkt: 19. Februar 2015]): Im Rah-
men eines Telefongesprächs mit dem Bruder von AA. äusserte sich der Beschul-
digte gemäss Übersetzung insbesondere wie folgt: Er (der Bruder von AA.)
- 22 -
dürfe nicht in ein Kafir-Land reisen (auswandern), das verbiete die Religion. Er
dürfe nur unter drei Umständen in ein Kafir-Land gehen: 1. Gesundheitliche
Gründe (mangelnde medizinische Versorgung), 2. Geschäftliche Gründe, 3. Mis-
sionierung für den Islam (vgl. BA pag. 10-01-0207).
1.7.6 «Sprachmemo013» («Dateipfad» bzw. Excel-Datei Nachtragsbericht Rubrik 12;
USB-Stick BA-10-01-0245 [Speicherzeitpunkt: 1. Mai 2015]): Gemäss Überset-
zung fragte eine Frau namens «BB.» (vgl. hierzu auch «Sprachmemo011», BA
pag. 10-01-0201) während eines Gesprächs den Beschuldigten, ob er ihren Ex-
Mann und einen Mann aus Afrika töten könne. Diese würden sie immer verhexen.
Der Beschuldigte habe darauf verneint, einen Mann in Europa und Vater von zwei
Kindern töten zu können. Aber beim anderen könne man jemanden beauftragen,
damit dieser bei einem Bombenanschlag ums Leben komme. Das könne und
müsse man machen, der habe den Tod verdient (vgl. BA pag. 10-01-0202).
1.8 Aussagen von Auskunftspersonen
1.8.1 Q. sagte am 12. Dezember 2016 gegenüber der BKP aus, dass er von seinem
Sohn nie gehört habe, dass der Beschuldigte ihm Videos gezeigt habe. Er ver-
neinte auch, dass Beschuldigte sich gegenüber ihm (Q.) jemals über Dschihadis-
ten / den Dschihad geäusssert habe (vgl. BA pag. 12-01-0008 Rz. 12 - 16; pag.
12-01-0009 Rz. 14 - 16).
1.8.2 R. (Ehefrau des Beschuldigten) erklärte am 12. Dezember 2016 gegenüber der
BKP, dass der Beschuldigte ein guter Mann sei, der ihren Kindern das arabische
Alphabet beibringen würde (vgl. BA pag. 12-02-0004 Rz. 6 f.; pag. 12-02-0009
Rz. 10 f.). Ob er mit Al-Shabaab etwas zu tun habe, wisse sie nicht – sie glaube
aber nicht. Für ihn seien alle (auch Andersdenkende) gleich. Sie und ihr Mann
lebten hier und seien zufrieden (vgl. BA pag. 12-02-0012 Rz. 7 f., 22 ff.). In der
Schweiz sei alles freiwillig und ab 18 Jahren könne jeder machen was er wolle.
Sie schaue nicht was ihr Mann mache – sie sei die meiste Zeit mit ihren Kindern
und deren Betreuung beschäftigt. Es stimme nicht, dass ihr Mann Al-Shabaab
unterstütze oder Andersgläubige als Ungläubige bezeichne (vgl. BA pag. 12-02-
0013 Rz. 1 ff., 14 - 20).
1.8.3 B. verneinte gegenüber der BKP am 21. Dezember 2016, dass der Beschuldigte
seinen Computer für den Unterricht benutzt habe, da dieser nur Papier und Hefte
benutze. Er habe sich ihm gegenüber nie über Dschihadisten, den Dschihad oder
islamische/extremistische Organisationen geäussert (vgl. BA pag. 12-03-0005 Rz.
7 f.; pag. 12-03-0006 Rz. 23 - pag. 12-03-0007 Rz. 1; zur Verwertbarkeit dieser
Einvernahme zu Gunsten des Beschuldigten vgl. oben E. I. 4.1). Von der BKP
am 13. Juni 2017 erneut einvernommen, erklärte er, dass der Beschuldigte «nie
etwas angeschlossen habe». Er könne sich an keine aufgenommenen Videos auf
seinen Geräten erinnern. Seine (B.s) Frau benutze (auf seinem PC) manchmal
- 23 -
YouTube. Er wisse nicht, wo sich diese (ihm vorgehaltenen) Filme befänden, wer
sie heruntergeladen und angesehen habe. Er habe diesen PC seit mehr als 10
Jahren und er sei möglicherweise auch von Besuchern benutzt worden (vgl. BA pag.
12-03-0011 Rz. 2 - 14, 21 - 33). Sofern sich auf dem Computer Filme befinden wür-
den, so müsse wohl etwas an diesem angeschlossen worden sein, beispielsweise
vom Beschuldigten, möglicherweise im Rahmen des Koranunterrichts. Geschaut
hätten diese Videos wohl seine Besucher (Erwachsene oder Jugendliche) oder der
Beschuldigte selber (vgl. BA pag. 12-03-0012 Rz. 7 - 14, 22 - 29). Der Beschul-
digte sei nicht jemand, den man immer habe beobachten müssen (vgl. BA pag.
12-03-0013 Rz. 7 - 9).
1.9 Beweiswürdigung / Beweisergebnisse
1.9.1 Erstellt ist gemäss den vorliegenden Beweismitteln (insbesondere der durchge-
führten forensisch-technischen Analyse), dass die Audiodateien mit den Predig-
ten von Ceyrow, die auf dem Computer von B. gefunden bzw. wiederhergestellt
werden konnten, von der USB-Festplatte Toshiba (A6) des Beschuldigten stam-
men und dass diese Dateien vom Beschuldigten übertragen worden sind. Für
eine andere Täterschaft als jene des Beschuldigten liegen keinerlei stichhaltige
Hinweise vor.
1.9.2
1.9.2.1 Soweit der Beschuldigte sinngemäss vorbringt, dass er stets ein äusserst offenes
Islamverständnis bzw. eine Toleranz gegenüber anderen Religionen gezeigt
habe (vgl. oben E. II. 1.1.3), so erscheint dies – insbesondere auch unter der vom
Beschuldigten geforderten Berücksichtigung der Grundsätze der Aussagenana-
lyse (vgl. CAR pag. 7.300.011 ff.) – als stark beschönigend und unzutreffend. Die
Selbsteinschätzung des Beschuldigten beruht offenbar auf einer sehr einseitigen
bzw. selektiven Berücksichtigung der vorliegenden Beweismittel und steht in kla-
rem Widerspruch zu diversen anderslautenden Äusserungen seinerseits. Zu er-
wähnen ist insbesondere, dass er explizit und ohne irgendwelche Relativierun-
gen geltend machte, Allah habe gesagt, dass nur der Islam die einzige richtige
Religion sei; wer etwas Anderes glaube, werde in der Hölle schmoren und in die
ewige Verdammnis gehen. Der Prophet Mohamed habe gesagt, dass alle, die
eine andere Konfession annähmen oder die Religion verliessen (Abtrünnige),
zum Tode verurteilt bzw. getötet werden sollten (vgl. oben E. II. 1.7.3).
1.9.2.2 Auch seine Äusserung gegenüber einer telefonischen Gesprächspartnerin, wo-
nach es Al Shabaab gäbe und man diese beauftragen könne, den im Telefonge-
spräch erwähnten Mann zu mahnen oder einzuschüchtern – denn Al Shabaab
seien junge religiöse gute Leute, die helfen würden (vgl. oben E. II. 1.7.4) – wi-
derspricht diametral der Behauptung des Beschuldigten, dass er gewaltextremis-
tische bzw. Ideologien von Al-Shabaab, IS, Al-Quaïda usw. seit jeher als klar
- 24 -
falsch empfunden habe. Die erwähnte Äusserung widerspricht auch seinen an-
lässlich der erst- und zweitinstanzlichen Einvernahmen getätigten Aussagen, Al-
Shabaab seien «falsche» bzw. die lägen eben «falsch» (vgl. oben E. II. 1.7.1.3).
1.9.2.3 In die gleiche Richtung deutet auch die Äusserung des Beschuldigten, wonach
man in Bezug auf einen (im entsprechenden Gespräch konkret thematisierten)
Mann jemanden damit beauftragen könne, diesen bei einem Bombenanschlag
ums Leben kommen zu lassen und man dies machen könne und müsse, da er
den Tod verdient habe (vgl. oben E. II. 1.7.6).
1.9.2.4 Sein Rat an einen Bekannten, wonach dieser nicht in ein Kafir-Land reisen (aus-
wandern) dürfe, weil das die Religion verbiete, bzw. dies nur aus drei Gründen
erlaubt sei (gesundheitliche Gründe bzw. mangelnde medizinische Versorgung,
geschäftliche Gründe oder Missionierung für den Islam [vgl. oben E. II. 1.7.5]) deu-
tet ebenfalls keineswegs auf das vom Beschuldigten sich selbst zugeschriebene
«äusserst offene Islamverständnis» hin – das Gegenteil ist der Fall.
1.9.2.5 Zusätzlich lassen auch diverse Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erst-
und zweitinstanzlichen Einvernahmen erkennen, dass er sich von einem funda-
mentalistischen bzw. dschihadistischen Islamverständnis nie wirklich distanziert
hat. Illustrativ ist dazu etwa seine ausweichende Reaktion auf die Frage, ob Men-
schen töten für ihn nicht Dschihad sei bzw. ob dies ein falsch verstandener
Dschihad sei. Diesbezüglich betonte er, dass er nicht möchte, dass es heisse, er
sei ungläubig geworden, wenn er (aus der Gerichtsverhandlung) rauskomme (vgl.
oben E. II. 1.7.1.4 Abs. 1).
1.9.2.6 Anlässlich der Einvernahme im Rahmen der Berufungsverhandlung war der Be-
schuldigte sichtlich und wiederholt bemüht, seine bisherigen Aussagen betref-
fend Dschihad sowie Scharia zu relativieren bzw. in einem besseren Licht er-
scheinen zu lassen. Dies z.B. indem er geltend machte, dass die Tötung von
Menschen nichts mit «seinem» Islam zu tun habe (vgl. oben E. II. 1.7.1.4 Abs.
2; CAR pag. 7.402.016 Rz. 12 - 15). Auf jeweiliges Nachfragen, z.B. auf Vorhalt
seiner früheren Aussagen zum Thema Apostasie (Befürwortung der Tötung von
Abtrünnigen, sofern durch ein Scharia-Gericht legitimiert), antwortete er auswei-
chend, dass man den Koran nur als Ganzes (nicht teilweise) glauben solle (vgl.
oben E. II. 1.7.1.4 Abs. 2; CAR pag. 7.402.016 Rz. 17 - 28). Auf Nachfrage sagte
er zwar aus, dass «das mit der Tötung» «etwas Falsches» sei, respektive er ver-
neinte, dass er einen Abtrünnigen, sofern vom Scharia-Gericht so entschieden
und ihm befohlen, töten würde (vgl. oben E. II. 1.7.1.4 Abs. 2; CAR pag.
7.402.016 Rz. 30 - 32; pag. 7.402.017 Rz. 5 - 16). Auf den Hinweis, dass dies
jedoch die Worte des Propheten seien, antwortete er aber erneut ausweichend
und verharmlosend, dass man nicht jedes Mal sagen könne, dass der Prophet
dies und das gesagt habe und dies dann auch machen könne, weil es zu Unruhe
- 25 -
und Unordnung (Mangel an Respekt) führe (vgl. oben E. II. 1.7.1.4; CAR pag.
7.402.017 Rz. 18 - 21 und pag. 7.402.018 Rz. 9 - 30). Auf diese Weise vermied
er einmal mehr eine klare Distanzierung und versuchte vom eigentlichen Kern
des Problems abzulenken – der fundamentalistisch-dschihadistischen Ideologie
und ihren Konsequenzen für das menschliche Zusammenleben (Missachtung
elementarer Menschenrechte wie der Glaubens- und Gewissensfreiheit, des
Rechts auf Leben, etc.). Die erwähnten Relativierungen anlässlich der erst- und
zweitinstanzlichen Einvernahmen erscheinen somit gesamthaft betrachtet nicht
glaubwürdig. Der Beschuldigte distanzierte sich höchstens oberflächlich, aber –
wie insbesondere aus seinen Antworten auf Nachfragen und Vorhalte ersichtlich
wird – nicht grundlegend von Aussagen, die auf seine ideologische Nähe zum Ge-
dankengut von Al-Shabaab schliessen lassen. Soweit er geltend macht, er habe
stets ein äusserst offenes Islamverständnis bzw. eine Toleranz gegenüber ande-
ren Religionen gezeigt, handelt es sich um offensichtliche Schutzbehauptungen.
1.9.2.7 Bereits vor diesem aufgezeigten Hintergrund erscheint der Vorwurf, dass der Be-
schuldigte mit dem Kopieren der drei Dateien auf einen fremden Computer die
«Al-Shabaab» (bzw. den IS und verwandte Organisationen) in ihren verbrecheri-
schen Machenschaften habe fördern wollen bzw. er eine solche Förderung zu-
mindest in Kauf genommen habe – entgegen der Auffassung des Beschuldigten
(vgl. CAR pag. 7.300.014 f.) – keineswegs als «absurd». Daran ändert sich im
Übrigen auch nichts, wenn man Aussagen des Beschuldigten berücksichtigt, die
er anlässlich von Einvernahmen gemacht hat, die beweismässig nur zu seinen
Gunsten berücksichtigt werden dürfen (vgl. oben E. I. 4.2 - 4.2.6; CAR pag.
7.300.012). Die entsprechenden Aussagen (die er sinngemäss anlässlich den
erst- und zweitinstanzlichen Einvernahmen wiederholte) vermögen weder seine
völlig anderslautenden eigenen Äusserungen (vgl. oben E. II. 1.7.3 - 1.7.6; 1.9.2
- 1.9.2.4) noch den Inhalt der drei Predigten Ceyrows zu entkräften und ändern
auch nichts an seiner mangelnden Distanzierung von der fundamentalistisch-
dschihadistischen Ideologie (vgl. oben E. II. 1.9.2.5 f.). Auch der Umstand, dass
die anlässlich der Berufungsverhandlung neu übersetzten Äusserungen des Be-
schuldigten aus der Audiodatei «Dateipfad» (vgl. oben E. II. 1.7.2; CAR pag.
7.200.005 ff.) ihn nicht belasten (im Gegensatz zur Annahme der Vorinstanz, die
sich auf die alte Übersetzung abstützte; vgl. Urteil SK.2019.74 E. 2.3.4 S. 18, Pas-
sage «ab Minute 00:48:59»; BA pag. 10-01-0144), vermag an der erwähnten Ein-
schätzung (oben E. II. 1.9.2.7 erster Satz) gesamthaft betrachtet nichts zu ändern.
1.9.3
1.9.3.1 Die drei inkriminierten Dateien waren nachweislich auf der USB-Festplatte (A6)
des Beschuldigten in einer Verzeichnisstruktur mit dem Namen «Muxaadarooyin
Muuqaal ah» (zu Deutsch: «Veranstaltungen / bewegte Bilder») in einem eigens
erstellten Verzeichnis «Macalim Adam Xaashi Cerow» (zu Deutsch: Lehrer Adam
- 26 -
Xaashi Cerow) abgespeichert. Die erwähnten Dateien waren demnach mit dem
Namen «Cerow» eigens bezeichnet. Ein versehentliches Übertragen auf den
Computer von B. erscheint schon aus diesen Gründen unwahrscheinlich. Zu be-
rücksichtigen ist zudem, dass die meisten der übrigen Verzeichnisse in erwähnter
Verzeichnisstruktur die Bezeichnung «sh.Xasaan» tragen (vgl. BA pag. 10-01-
0183). Bei Xassaan Xusseen (alternative Schreibweise: Xasaan Xuseen) handelt
es sich um den am 19. April 1979 in Kenia geborenen und dort wohnhaften Predi-
ger Hassan Mahat Omar (alias Hassan Husseyn Adam Abu Salman und andere
Aliasnamen), der die Leitung einer religiösen Institution (inkl. Moschee) in Nairobi
innehat, die als Rekrutierungs- und Propagandastätte für die «AI-Shabaab»-Miliz
bekannt ist. Spätestens seit 2008 fungiert Hassan Mahat Omar als ideologischer
Führer von «AI-Shabaab» und gibt deren terroristischen Aktivitäten eine Scharia-
rechtliche Legitimation. Er soll im März 2015 seine Loyalität zum IS und dessen
Führer Abu Bakr Al-Baghdadi verkündet und die Milizen von «AI-Shabaab» eben-
falls zur Loyalität gegenüber dem IS aufgerufen haben. 2011 wurde er zusammen
mit anderen «Al-Shabaab»-Führungspersonen vom UN-Sicherheitsrat in dessen
Sanktionsliste aufgenommen und figuriert auch auf einer Sanktionsliste des SECO
(vgl. BA pag. 10-10-142). Der Beschuldigte wusste auch unter diesem Gesichts-
punkt, dass sich in dieser Sammlung Dateien mit problematischem Inhalt befanden.
1.9.3.2 In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass auf der Festplatte Toshiba (A6)
des Beschuldigten und auf B.s PC neben den drei erwähnten Predigten von Cey-
row, die je identisch enthalten sind bzw. wiederhergestellt werden konnten, u.a. je
auch 33 Videos des erwähnten Xassaan Xusseen sowie 11 Videos von «DD.»
enthalten sind. Bei Letzterem handelt es sich gemäss Schlussbericht der BKP um
einen salafistischen US-Amerikaner, welcher gestützt auf öffentlich zugängliche
Informationen in einem US-Strafverfahren mit Terrorismusbezug verurteilt worden
sein soll (BA pag. 10-01-0135, inkl. Fn. 11). Diese Umstände bestärken den Ein-
druck, dass der Beschuldigte genau wusste, dass es auf dieser Festplatte Dateien
mit problematischem Inhalt hatte (vgl. oben E. II. 1.9.3.1).
1.9.3.3 Des Weiteren sind die drei erwähnten Predigten von Ceyrow nicht die einzigen
diesen betreffenden Dateien, die auf den sichergestellten Festplatten des Be-
schuldigten enthalten sind. Auf den Asservaten A3, A4, A5, A6 und E10 fanden
sich vielmehr ca. 67 Video-Dateien, die den Dateinamen «(Dateipfad)» tragen
(BA pag. 10-01-0179); diese sind auf den BA pag. 10-01-0213 - 0217 detailliert
aufgelistet. Auch aus diesem Grund muss angenommen werden, dass dem Be-
schuldigten sehr wohl bewusst war, was der (ideologische) Inhalt der zahlreichen
von ihm auf seinen diversen Festplatten abgespeicherten Predigten von Ceyrow
war, insbesondere auch der Inhalt der besagten drei auf B.s PC übertragenen
Predigten Ceyrows.
- 27 -
1.9.3.4 Die erwähnte Verzeichnisstruktur (oben E. II. 1.9.3.1) wurde integral auf B.s PC
kopiert. Der jeweilige Inhalt der Dateien ist bzw. war anhand der einzelnen Ver-
zeichnisnamen erkennbar. Der Beschuldigte hatte die bei ihm sichergestellten
Dateien sehr genau nach Thema und Titel geordnet (BA pag. 10-01-0140; vgl.
auch die Excel-Liste zum USB-Stick in BA pag. 10-01-0059), was von seiner Ab-
sicht zeugt, die einzelnen Dateien problemlos wiederfinden zu können. Dies be-
stätigte er denn auch anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme (vgl. TPF
2019.74 pag. 5.731.017 Rz. 22 f. / 27 ff.). Gemäss diesen Umständen bestehen
für das Gericht keine Zweifel, dass es dem Beschuldigten nicht um das blosse
Kopieren eines Arabischbuches ging, sondern primär um die Verbreitung des
Gedankenguts von «Al-Shabaab».
1.9.3.5 Dass die Auskunftspersonen B. und Q. jeweils verneinten, dass sich der Beschul-
digte gegenüber ihnen jemals über Dschihadisten, den Dschihad bzw. islamisti-
sche / extremistische Organisationen geäussert hätte (vgl. oben E. II. 1.8.1; BA
pag. 12-01-0009 Rz. 14 - 16; E. II. 1.8.3; BA pag. 12-03-0006 Rz. 23 - pag. 12-
03-0007 Rz. 1), ändert an der erwähnten Einschätzung gesamthaft betrachtet
nichts. Auch die Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten, wonach dieser ihres
Wissens mit Al-Shabaab nichts zu tun habe und alle Menschen (inkl. Andersgläu-
bige) als gleichwertig betrachte (vgl. oben E. II. 1.8.2; BA pag. 12-02-0012 Rz. 7
f. und 22 ff.), ändern an der obigen Einschätzung nichts Grundlegendes. Letztere
Behauptung betreffend die Gleichwertigkeit aller Menschen steht zudem in kla-
rem Widerspruch zu abwertenden Äusserungen des Beschuldigten gegenüber
Ungläubigen («Kafir»; vgl. insbesondere oben E. II. 1.7.3, 1.7.5, 1.9.2.1, 1.9.2.3).
Abgesehen davon sind die Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten (aufgrund
deren Zusammenlebens, des damit verbundenen Abhängigkeitsverhältnisses,
sowie wegen des potenziellen Einflusses der Aussagen der Ehefrau auf eine all-
fällige Ausweisung des Beschuldigten aus der Schweiz [vgl. oben Sachverhalt lit.
A.5]) ohnehin mit gebotener Zurückhaltung zu würdigen.
1.9.3.6 Zusammenfassend erweist sich die Behauptung des Beschuldigten, wonach ihm
beim Kopieren bzw. Benutzen des harmlosen Unterrichtsmaterials schlicht ein
Fehler unterlaufen sein müsse (vgl. CAR pag. 7.300.020 ff.), als reine Schutzbe-
hauptung.
1.9.4
1.9.4.1 Der Beschuldigte gab anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme betreffend die
bei ihm sichergestellten Dateien generell an, dass er diese heruntergeladen habe,
weil er habe wissen wollen, was die Leute machen bzw. glauben würden, was auf
der ganzen Welt passiere und warum das passiere, damit er nicht in die gleiche
Falle gerate wie seine Exfrau. Er habe verstehen, sich ein Bild des IS oder der Al-
Quaïda machen und vorsichtig sein wollen (vgl. TPF 2019.74 pag. 5.731.008 Rz.
- 28 -
33 f.; pag. 5.731.013 Rz. 36 ff.; vgl. oben E. II. 1.7.1.2). Hierzu ist Folgendes
festzuhalten:
1.9.4.2 Die «Al-Shabaab» gilt als somalischer Ableger der Al-Qaïda, was aufgrund brei-
ter Medienberichterstattung sowie der Propagandatätigkeit dieser Gruppierung
allgemein bekannt ist. Dem Beschuldigten als Somalier war zweifellos bekannt,
dass es sich bei der «Al-Shabaab»-Miliz um eine dschihadistisch motivierte Ter-
rororganisation handelt. Er gab selber an, viel über die «Al-Shabaab» zu wissen
(vgl. oben E. II. 1.7.1.3).
1.9.4.3 Auf einer sichergestellten Toshiba-Festplatte des Beschuldigten befindet sich
eine Audionachricht vom 18. Februar 2015 (Dateipfad) bzw. Excel-Datei Nach-
tragsbericht Rubrik 27; USB-Stick BA-10-01-0245), worin er gegenüber einem
Gesprächspartner angibt, eines Tages nach Somalia zurückkehren zu wollen,
wenn es dort die Scharia gebe (BA pag. 10-01-209). Anlässlich der erstinstanzli-
chen Hauptverhandlung bestätigte er diese Aussage und präzisierte, dass es
aber bisher weltweit noch keinen Ort gäbe, wo die richtige Scharia angewendet
werde (TPF 2019.74 pag. 5.731.014 Z. 5 ff.). Dies spricht – wie bereits die Vor-
instanz zutreffend festgestellt hat (Urteil SK.2019.74 E. 2.4.3 Abs. 2) – für seine
Hoffnung auf einen Sieg der «Al-Shabaab» in Somalia. Anlässlich der Berufungs-
verhandlung erklärte er, dass er unter der «richtigen Scharia» bzw. dem «richti-
gen Islam» Zustände verstehe wie damals zu Zeiten des Propheten, als alle fried-
lich zusammengelebt hätten, die Juden, Christen und Muslime (vgl. CAR pag.
7.402.018 Rz. 32 - pag. 7.402.019 Rz. 8). Seine Antworten machten demgemäss
einen ausweichenden, beschönigenden und wenig glaubwürdigen Eindruck. So
trifft es etwa keineswegs zu, dass zu Zeiten des Propheten (Mohammed) «alle»
(d.h. Juden, Christen und Muslime) tatsächlich friedlich zusammenlebten. Es ent-
spricht aber bekanntermassen einem strikte rückwärtsgewandten, fundamenta-
listisch-dschihadistischen Islamverständnis (wie es Organisationen wie Al-
Shabaab propagieren), genau jenen Zustand («Kalifat») wiederherstellen zu wol-
len, der zur Zeit des Propheten Mohammed geherrscht haben soll, und – wie der
Beschuldigte es tut – ausschliesslich dies als den «wahren Islam» bzw. die «rich-
tige Scharia» zu bezeichnen.
1.9.4.4 Die Aussage, wonach es dem Beschuldigten bei der Übertragung von Dateien
auf B.s PC nur um die Sprache bzw. den Sprachunterricht gegangen sei (vgl.
oben E. II. 1.7.1.1), ist angesichts obiger Feststellungen unglaubwürdig und als
Schutzbehauptung zu werten. Ebenfalls als Schutzbehauptung einzuschätzen ist
sein Vorbringen, dass er bloss habe wissen wollen, was auf der Welt laufe, was
Gruppierungen wie der IS glauben würden. Hierzu wäre das Herunterladen und
dauerhafte Abspeichern von Hunderten von Dateien – so die effektive Zahl straf-
rechtlich relevanter Dateien auf seinen Datenträgern laut seiner Angabe (vgl. TPF
- 29 -
2019.74 pag. 5.731.017 Rz. 10 sowie CAR pag. 7.300.007 f.) – und die Aufbe-
wahrung unter akribischer Ordnung nicht erforderlich gewesen, setzt doch die
inhaltliche Sortierung der Dateien naturgemäss voraus, dass der Inhalt der Da-
teien bzw. die darin vermittelten Informationen zur Kenntnis genommen und ent-
sprechend eingeordnet wurde.
1.9.4.5 Der Beschuldigte führte zudem nicht konkret und nachvollziehbar aus, welche
zusätzlichen Informationen über die ohnehin notorischen Tätigkeiten und Werte-
vorstellungen der erwähnten verbotenen Gruppierungen er durch diese Dateien
hätte erhalten wollen.
1.9.4.6 Die erwähnten Umstände unterstützen zusätzlich die obige (E. II. 1.9.2 - 1.9.3.6)
Beweiswürdigung bzw. die entsprechenden Beweisergebnisse. Auf weitere As-
pekte der Beweiswürdigung/-ergebnisse ist – soweit erforderlich und um Wieder-
holungen zu vermeiden – nachfolgend direkt bei der Subsumtion des objektiven
bzw. subjektiven Tatbestands einzugehen (E. II. 1.10 respektive 1.11).
1.10 Subsumtion des objektiven Tatbestands
1.10.1 Nach Art. 2 Abs. 1 des Al-Quaïda/IS-Gesetzes macht sich strafbar, wer sich auf
dem Gebiet der Schweiz an einer nach Artikel 1 verbotenen Gruppierung oder
Organisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre
Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf an-
dere Weise fördert (vgl. oben E. II. 1.2).
1.10.2 Verbotene Gruppierung bzw. Organisation
Dieses Tatbestandsmerkmal gemäss Art. 1 lit. c (i.V.m. Art. 2 Abs. 1) des Al-
Quaïda/IS-Gesetzes ist vorliegend betreffend die somalische «Al-Shabaab»-Mi-
liz unbestrittenermassen erfüllt (vgl. Urteil SK.2019.74 E. 2.2.1 Abs. 1 i.V.m.
E. 2.3.2; erstinstanzliche Plädoyernotizen der Verteidigung S. 1 - 26 [TPF
SK.2019.74 pag. 5.721.006 - 031]; zweitinstanzliche Plädoyernotizen der Ver-
teidigung S. 9 - 30 [CAR pag. 7.300.009 - 030]).
1.10.3 Auf dem Gebiet der Schweiz
Dass sich das zu beurteilende Verhalten des Beschuldigten im Tatzeitraum ge-
mäss Art. 2 Abs. 1 des Al-Quaïda/IS-Gesetzes «auf dem Gebiet der Schweiz»
abgespielt hat, ist ebenfalls unbestritten (vgl. Urteil SK.2019.74 E. 2.2.1 Abs. 1
i.V.m. E. 2.3.1 und 2.3.4; erstinstanzliche Plädoyernotizen der Verteidigung S. 1
- 26 [TPF SK.2019.74 pag. 5.721.006 - 031]; zweitinstanzliche Plädoyernotizen
der Verteidigung S. 9 - 30 [CAR pag. 7.300.009 - 030]).
- 30 -
1.10.4 Propagandacharakter / deliktische Relevanz der drei inkriminierten Dateien
Unbestritten und zweifelsohne erfüllt ist auch die deliktische Relevanz bzw. der
Propagandacharakter (für die somalische «Al-Shabaab»-Miliz) der drei inkrimi-
nierten Dateien im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Al-Quaïda/IS-Gesetzes. Insofern
kann gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO ebenfalls auf die ausführlichen und zutref-
fenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urteil SK.2019.74
E. 2.2.1 i.V.m. E. 2.3.2; vgl. erstinstanzliche Plädoyernotizen der Verteidigung
S. 1 - 26 [TPF SK.2019.74 pag. 5.721.006 - 031]; zweitinstanzliche Plädoyer-
notizen der Verteidigung S. 9 - 30 [CAR pag. 7.300.009 - 030]).
1.10.5 Verbreiten von Propaganda (als Förderungshandlung)
1.10.5.1 Der Beschuldigte bestreitet, dass die Übertragung der Dateien durch ihn auf B.s
PC (vgl. oben E. II. 1.9.1) ein Verbreiten darstelle (TPF 2019.74 pag. 5.721.021;
CAR pag. 7.300.009 ff.). Seiner Argumentation kann nicht gefolgt werden. Indem
er Ceyrows Propagandareden auf B.s PC übertrug, erhöhte er die Wahrschein-
lichkeit, dass Ceyrows für die «Al-Shabaab» getätigte(n) Propaganda(aktionen)
weitere Beachtung fanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass B.s PC von ver-
schiedenen weiteren Personen benutzt wurde, wie etwa von dessen Ehefrau E.
sowie verschiedenen Besuchern (vgl. BA pag. 12-03-0011 Rz. 22 f. / 32 f.; pag.
12-03-0012 Rz. 23 f.). Bereits durch dieses Vorgehen förderte der Beschuldigte
somit Ceyrows Propaganda(aktionen).
1.10.5.2 Durch das Übertragen bzw. Kopieren der Dateien auf B.s PC verliessen diese
zudem den Herrschaftsbereich des Beschuldigten. Dadurch hatte er keinen Ein-
fluss mehr auf deren weitere Verwendung bzw. konnte dies nicht mehr kontrol-
lieren. Indem er die inkriminierten Dateien B. und einer unbestimmten Anzahl
weiterer Benutzer von dessen Computer zugänglich machte, ermöglichte er de-
ren Beeinflussung im Sinne des Propagandabegriffs.
1.10.5.3 Ob die inkriminierten drei Dateien tatsächlich verwendet wurden oder nicht, bzw.
ob/dass sie in der Folge wieder gelöscht wurden, spielt entgegen den Vorbringen
des Beschuldigten (vgl. TPF 2019.74 pag. 5.721.022 f.; CAR pag. 7.300.018 und
021) bei der Prüfung des objektiven (und subjektiven) Tatbestands keine Rolle.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die These, wonach die drei übertrage-
nen Dateien auf B.s PC vom Beschuldigten gelöscht worden sein müssten (vgl.
CAR pag. 7.300.030 und 7.200.014 Ziffer 34), erst anlässlich der Berufungsver-
handlung (seitens der Verteidigung im Rahmen des Plädoyers) vorgebracht
wurde (vgl. dazu TPF 2019.74 pag.5.721.022 ff.). Der Beschuldigte selbst hatte
etwas Derartiges im Rahmen sämtlicher mit ihm durchgeführten Einvernahmen
nie geltend gemacht. Dies obwohl er wiederholt zum genauen Vorgang der Über-
tragung der drei inkriminierten Dateien befragt wurde. Anlässlich der Einver-
nahme im Rahmen Berufungsverhandlung wurde dem Beschuldigten seitens der
- 31 -
Verteidigung denn auch keine entsprechende Ergänzungsfrage gestellt. Doch
selbst wenn man (wie von der Verteidigung geltend gemacht) in dubio pro reo
davon ausginge, dass der Beschuldigte die drei zuvor auf B.s PC übertragenen
Dateien (zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt) gelöscht hätte – auch wenn
er sich daran eben heute ja auch nicht mehr erinnern könne (CAR pag. 7.200.014
Ziffer 34) – ändert sich im Ergebnis nichts daran, dass der objektive Tatbestand
erfüllt ist. Eine solche angebliche Löschungshandlung seitens des Beschuldigten
würde im Gegenteil erst recht bestätigen, dass bei ihm bezüglich des Inhalts und
dessen strafrechtlicher Relevanz sehr wohl ein Bewusstsein vorhanden war und
die Übertragung dieser Dateien demnach nicht aus Versehen, sondern bewusst
stattfand (vgl. oben E. II. 1.9.2 - 1.9.4.6 bzw. unten 1.11.2 ff.).
In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass der objektive Tat-
bestand bereits durch weniger intensive Propagandahandlungen, wie z.B. durch
ein Verstecken verbotener Propaganda, erfüllt würde (vgl. Urteil der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts SK.2013.39 vom 2. Mai 2014 [inkl. Berichtigung vom
22. Juli 2014] E. lit. B Ziffer 1.4.5; ENGLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019,
Art. 260ter StGB N. 32).
1.10.6 Zusammenfassend hat der Beschuldigte durch die Übertragung der drei Reden
von Ceyrow auf dem Gebiet der Schweiz die Aktivitäten von einer nach Artikel 1
verbotenen Gruppierung oder Organisation auf andere Weise gefördert (vgl. zur
tatbestandsmässigen Einordnung Urteil des BGer 6B_948/2016 vom 22. Februar
2017 E. 4.2.2; Urteil SK.2019.74 E. 2.2.2.4 Abs. 2). Sämtliche dieser vorliegend
relevanten objektiven Tatbestandsmerkmale gemäss Art. 2 Abs. 1 des Al-
Quaïda/IS-Gesetzes sind somit erfüllt.
1.11 Subsumtion des subjektiven Tatbestands
1.11.1 Die Tatsache, dass der Beschuldigte die propagandistischen Reden Ceyrows
auf B.s Computer übertrug und somit aus der Hand gab, spricht klar dafür, dass
er mit Wissen und Willen handelte bzw. zumindest in Kauf nahm, dass Dritte
diese Reden sichten respektive ihrerseits weiterverbreiten würden (vgl. oben
E. II. 1.10.5.1). Der Beschuldigte wusste dabei zweifellos um den gewaltextre-
mistischen, die Ideologie der somalischen «Al-Shabaab»-Miliz propagierenden
Inhalt der drei übertragenen Dateien. Unter Berücksichtigung weiterer Indizien
(u.a. Einbettung der übertragenen Dateien in eine spezifische Verzeichnisstruktur
und daraus resultierende Erkennbarkeit des Inhalts der Dateien; Art der Bezeich-
nung der meisten Dateien in dieser Verzeichnisstruktur [«sh.Xasaan»]; problema-
tischer Inhalt von zahlreichen Dateien in der Verzeichnisstruktur bzw. auf der Fest-
platte Toshiba [A6] des Beschuldigten; Vorhandensein vieler Dateien mit dem
Dateinamen «Dateipfad» auf den sichergestellten Festplatten des Beschuldigten)
bestehen deshalb keine Zweifel, dass es dem Beschuldigten nicht um das blosse
- 32 -
Kopieren eines Arabisch-Lernbuches ging, sondern primär um die Verbreitung des
Gedankenguts von «Al-Shabaab» (vgl. oben E. II. 1.9.3 - 1.9.3.4). Die Aussage
des Beschuldigten, wonach es ihm nur um die Sprache bzw. den Sprachunterricht
gegangen sei, ist unglaubwürdig und als Schutzbehauptung zu werten, ebenso
wie sein Vorbringen, er habe (in Bezug auf die bei ihm sichergestellten Dateien)
bloss wissen wollen, was auf der Welt laufe, was Gruppierungen wie der IS glau-
ben würden (vgl. oben E. II 1.9.4 - 1.9.4.5). Die Aussagen bzw. Äusserungen des
Beschuldigten, der Inhalt der von ihm kopierten Reden Ceyrows sowie der erläu-
terte Kontext deuten insgesamt klar darauf hin, dass der Beschuldigte mit dem
Übertragen der Dateien zumindest in Kauf nahm, der Ideologie des gewaltsamen
Islamismus’ der «Al-Shabaab»-Miliz erhöhte Aufmerksamkeit zu verschaffen und
deren gewaltextremistisches Gedankengut Dritten gegenüber bekanntzumachen
bzw. Anhänger in ihrer Überzeugung zu stärken (vgl. oben E. II. 1.9.2 - 1.9.4.6).
1.11.2 Soweit der Beschuldigte vorbringt, ihm habe beim Kopieren bzw. Benutzen des
harmlosen Unterrichtsmaterials schlicht ein Fehler unterlaufen sein müssen (vgl.
CAR pag. 7.300.020 ff.), handelt es sich vor diesem Hintergrund ebenfalls um
eine Schutzbehauptung (vgl. oben E. II. 1.9.3.6 und 1.9.4.6). Ergänzend ist in
diesem Zusammenhang auf die anonyme Strafanzeige gegen den Beschuldigten
(BA pag. 02-00-0010) hinzuweisen, welche denselben modus operandi wie beim
Übertragen der drei Predigten Ceyrows auf B.s PC beschreibt. Dies zeigt einer-
seits auf, dass die Vorgehensweise des Beschuldigten System hatte und ande-
rerseits, dass er diesen Vorgang genügend beherrschte. Des Weiteren ist bereits
an dieser Stelle zu erwähnen, dass der Beschuldigte gemäss Bericht des Nach-
richtendienstes des Bundes (nachfolgend: NDB) vom 27. September 2017 (BA
pag. 10-02-0002 f.) während dem laufenden Strafverfahren in einer WhatsApp-
Gruppe des Fussballvereins seines Sohnes ein Video mit radikaler Propaganda
(vgl. BA pag. 10-02-0004) verbreitete. Seine Aussage, wonach er das nicht be-
wusst getan bzw. sich vertippt habe (vgl. CAR pag. 7.402.020 Rz. 33 - 37) zeigt
ein Muster auf, dass er offenbar immer dann, wenn ein entsprechendes Verhal-
ten aufgedeckt wird, vorbringt, dass es sich um ein Versehen gehandelt habe
(vgl. unten E. II. 2.5.3.3 mit Ausführungen). Eine bloss fahrlässige (und damit
straflose) Tatbegehung fällt demnach ausser Betracht.
1.11.3 Der Beschuldigte hat gemäss diesen Ausführungen im Bewusstsein gehandelt,
dass seine Propagandahandlung (Verbreiten von Propaganda im Sinne einer
Förderungshandlung nach Art. 2 Abs. 1 des Al-Quaïda/IS-Gesetzes) für die «Al-
Shabaab»-Miliz tatsächlich wahrgenommen werden konnte. Er hielt die Verwirk-
lichung seiner Tat für möglich, handelte aber dennoch; er nahm bei der Übertra-
gung der besagten drei Dateien (zumindest) in Kauf, auf die Mitmenschen einzu-
wirken, um sie für die geäusserten Gedanken bzw. Ideologien von Al-Shabaab
zu gewinnen, oder, falls sie ihnen bereits zugetan wären, sie in ihrer Überzeu-
gung zu stärken. Der Beschuldigte nahm in diesem Sinne den Eintritt des als
- 33 -
möglich erkannten tatbestandsmässigen Erfolgs ernst, rechnete mit ihm und fand
sich zumindest mit ihm ab (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB).
Soweit der Beschuldigte geltend macht, er habe stets ein äusserst offenes Islam-
verständnis bzw. eine Toleranz gegenüber anderen Religionen gezeigt, handelt
es sich um offensichtliche Schutzbehauptungen (vgl. oben E. II. 1.9.2 - 1.9.2.6).
Entsprechend trifft auch nicht zu, dass gestützt auf dieses von ihm behauptete
Islamverständnis bzw. diese vermeintliche Toleranz der Vorwurf «absurd» sei,
dass eine bewusste Förderungshandlung gemäss Art. 2 Abs. 1 des Al-Quaïda/IS-
Gesetzes vorliege (vgl. oben E. II. 1.9.2.7). Damit kann offenbleiben, ob der Be-
schuldigte aufgrund seiner Gesinnung direktvorsätzlich gehandelt hat; jedenfalls
liegen auch in Bezug auf die erwähnten Äusserungen aktenwidrige Schutzbe-
hauptungen vor.
1.11.4 Im Sinne dieser Ausführungen hat der Beschuldigte zusammenfassend im Sinne
des Eventualvorsatzes (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB) zumindest in Kauf genom-
men, durch sein Vorgehen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Al-Quaïda/IS-Gesetzes auf
dem Gebiet der Schweiz die Aktivitäten von einer nach Artikel 1 verbotenen Grup-
pierung oder Organisation auf andere Weise zu fördern (vgl. oben E. II. 1.10.6). Der
subjektive Tatbestand ist somit ebenfalls erfüllt.
1.11.5 Damit sind sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 2
Abs. 1 des Al-Quaïda/IS-Gesetzes in der oben (E. II. 1.10.6 und 1.11.4) erwähn-
ten Form erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor
und werden auch nicht geltend gemacht.
1.11.6 Bei mehreren Förderungshandlungen zugunsten einer kriminellen Organisation
durch einen Täter wird der Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Geset-
zes nur einmal, nicht mehrfach erfüllt (vgl. Urteil der Strafkammer des Bundes-
strafgerichts SK.2019.63 vom 18. Dezember 2019 E. 2.7). Der Beschuldigte hat
mit den drei Propagandabeiträgen eine verbotene Gruppierung, namentlich die
«Al-Shabaab»-Miliz, in deren Aktivitäten gefördert; im Übrigen hat er die entspre-
chenden drei Dateien in einem Zug auf B.s PC übertragen. Demnach liegt eine
Tateinheit vor.
1.11.7 Im Ergebnis ist der Beschuldigte des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Al-
Qaïda/IS-Gesetzes, begangen zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 8. Feb-
ruar 2016 in Form der Weiterverbreitung von drei Reden Ceyrows (betreffend die
entsprechenden Pfade der Dateien siehe oben E. II. 1.1.1) schuldig zu sprechen.
1.12 Konkurrenz
Da dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift einzig Taten zur Last gelegt wer-
den, die er nach Inkrafttreten des Al-Qaïda/IS-Gesetzes am 1. Januar 2015 beging,
- 34 -
geht dieses jüngere Spezialgesetz dem Tatbestand der kriminellen Organisation
gemäss Art. 260ter StGB vor. Soweit eine Handlung sowohl Art. 260ter StGB als
auch Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes erfüllt, gelangt einzig der jüngere
Spezialtatbestand zur Anwendung (Urteil der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 1.15; ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 30).
Der Tatbestand von Art. 260ter StGB ist demgemäss aufgrund des erstinstanzli-
chen Urteils, und weil die Berufungskammer diesbezüglich nie den Vorbehalt ei-
ner anderen Würdigung angebracht hat, nicht zu prüfen.
2. Strafzumessung
2.1 Rechtliches
2.1.1 Anwendbares Recht
2.1.1.1 Nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch wird beurteilt, wer nach dessen In-
krafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht (vgl. Art. 1 Abs. 1 StGB). Hat
der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes be-
gangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwen-
den, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Beim Vergleich der
Schwere der Strafnormen ist nach der «konkreten Methode» eine umfassende Be-
urteilung des Sachverhalts nach altem und neuem Recht vorzunehmen. Es kommt
darauf an, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurtei-
lende Tat besser wegkommt. Grundsätzlich ist nur ein Gesetz anzuwenden –
Kombinationen sind unzulässig (vgl. TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafge-
setzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 2 StGB N. 11, mit Hinweisen).
2.1.1.2 Per 1. Januar 2018 trat das neue Sanktionenrecht in Kraft (AS 2016 1249), wes-
halb sich die Frage stellt, ob dieses ausnahmsweise als das mildere zur Anwen-
dung gelangt. Vorliegend darf das Berufungsgericht aufgrund des Verbots der
reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. oben E. I. 2.2) keine höhere bzw.
schärfere Strafe als die von der Vorinstanz verhängte (Freiheitsstrafe von 5 Mo-
naten, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung
von 1 Tag ausgestandener Haft auf die Strafe) aussprechen.
2.1.1.3 In der vorliegenden Konstellation kommt (insbesondere unter Berücksichtigung
des Verschuldens und der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten sowie des Ver-
bots der reformatio in peius) gestützt auf das gesetzlich vorgesehene Sanktio-
nensystem mit seinem Fokus auf die Geldstrafe als primäre, mildere Strafform,
sowie unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl.
dazu z.B. BGE 134 IV 60 E. 4.3) nur eine bedingte Geldstrafe in Betracht. Für
eine Ausnahme vom Prinzip, dass als Sanktion grundsätzlich eine (bedingte)
Geldstrafe zu verhängen ist, liegen keine stichhaltigen Gründe vor.
- 35 -
2.1.1.4 Nach altem Recht betrug die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze, nach
neuem Recht beträgt sie mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Letz-
tere Bestimmung stellt abstrakt betrachtet eine Verschärfung dar (aufgrund der
vorgenannten Strafenhierarchie folgt aus dieser Begrenzung der Geldstrafe der
neu eingeführte Automatismus für Freiheitsstrafen ab 181 Tagessätzen). Vorlie-
gend ist dies in praktischer Hinsicht jedoch bedeutungslos, weil gemäss dem
Verbot der reformatio in peius ohnehin nur eine Geldstrafe von weniger als 180
Tagessätzen (konkret: höchstens 150 Tagessätze) in Betracht kommt. Auch in
Bezug auf die Höhe des Tagessatzes gibt es gewisse Unterschiede zwischen
altem und neuem Recht: Ein expliziter Mindesttagessatz fehlte im alten Recht, im
neuen Recht beträgt dieser jedoch 30 Franken, wobei er ausnahmsweise auf
10 Franken gesenkt werden kann. Doch auch dieser Unterschied ist vorliegend
nicht wirklich von praktischer Bedeutung, weil vorliegend auf einen Tagessatz
von Fr. 30.-- erkannt wird (vgl. unten E. II.2.7.3). Ergänzend ist zu erwähnen, dass
sich das Bundesgericht bereits gemäss altem Recht für die Anwendbarkeit eines
Mindesttagessatzes von 10 Franken ausgesprochen hatte (vgl. BGE 135 IV 180,
184 f. E. 1.4; DOLGE, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 34 StGB N. 44).
Schliesslich gibt es noch bestimmte Unterschiede in der Regelung von bedingten
Strafen (Art. 42 StGB) nach altem und neuem Recht, die im vorliegenden Fall
jedoch ebenfalls nicht praktisch relevant sind, weshalb auf sie nicht näher einzu-
gehen ist. Zusammenfassend und gesamthaft betrachtet bestehen keine stich-
haltigen Gründe, weshalb das neue Recht für den Beschuldigten in concreto als
milder zu betrachten wäre. Demgemäss ist das alte (bis 31. Dezember 2017 gel-
tende) Recht anwendbar.
2.1.2 Grundsätze der Strafzumessung
2.1.2.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück-
sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der
Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird
nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts,
nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä-
ters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren
Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden
(Art. 47 Abs. 2 StGB).
2.1.2.2 Der für die Strafzumessung zentrale Begriff des Verschuldens im Sinne von
Art. 47 StGB bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der kon-
kreten Straftat. Dabei unterscheidet das Bundesgericht in konstanter Rechtspre-
chung zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Die Tatkomponente umfasst
das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung
dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und seine
Beweggründe. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen
- 36 -
Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie z.B.
Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.; BGE 129
IV 6 E. 6.1 S. 20 f.; BGE 101 IV E. 2 S. 103 ff.).
2.1.2.3 Gemäss Art. 50 StGB hält das Gericht, sofern es ein Urteil zu begründen hat, die
für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
Für die Beurteilung der Schwere des Verschuldens ist eine Gesamtwürdigung
der den Beschuldigten belastenden und der ihn entlastenden Umstände erforder-
lich (BGE 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 f.). Bei der Gewichtung der einzelnen zu beach-
tenden Komponente steht dem Gericht – innerhalb des ordentlichen oder gege-
benenfalls ausserordentlichen Strafrahmens – ein erheblicher Ermessensspiel-
raum zu (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 60 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1 S. 134 f.; Urteil des
BGer 6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 4).
2.1.2.4 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für
mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der
schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht
ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchst-
mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es
an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
2.2 Strafrahmen
2.2.1 Der Beschuldigte hat zwei Straftatbestände verwirklicht. Abstrakt schwerste Tat
ist in casu der Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes. Die Straf-
drohung für dieses Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB) lautet auf Freiheitsstrafe
von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der Besitz von Gewaltdarstellungen
(Art. 135 Abs. 1bis StGB) wird als Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB) mit Freiheits-
strafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ausgangspunkt der
nachfolgenden Strafzumessung bildet nach dem Gesagten das Verbrechen ge-
mäss Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes.
2.2.2 Laut Art. 34 Abs. 1 aStGB können Geldstrafen im Umfang von einem bis 360
Tagessätzen verhängt werden. Aufgrund der Tatmehrheit ist die Mindeststrafe
vorliegend zu erhöhen, wobei wegen des Verbots der reformatio in peius eine
Obergrenze von 150 Tagessätzen Geldstrafe (entspricht wertmässig der von der
Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 5 Monaten) nicht überschritten wer-
den darf. Der konkrete Strafrahmen beträgt demnach vorliegend (unter Berück-
sichtigung der erwähnten Prämisse, dass eine bedingte Geldstrafe zu verhängen
ist, vgl. oben E. II. 2.1.1.3) Geldstrafe von 2 bis 150 Tagessätzen.
- 37 -
2.3 Tatkomponenten
2.3.1 Objektive Tatkomponenten
Der Beschuldigte hat drei Reden des «Al-Shabaab»-Anführers Ceyrow und damit
Propaganda für die gewaltextremistische Ideologie der «Al-Shabaab»-Miliz ver-
breitet. In den inkriminierten Reden wird zum gewaltsamen Dschihad gegen alle
Ungläubigen aufgerufen. Ceyrow wendet sich dabei auf besonders gewaltver-
herrlichende Weise an seine Zuhörer: Er ruft sie auf, die Ungläubigen «so grau-
sam wie möglich [zu] töten, wie die Welt es noch nicht gesehen hat. Das Fleisch
soll geschnitten werden während sie am Leben sind und es sollen alle Ungläubi-
gen getötet werden» (vgl. oben E. II. 1.1.1). Zudem ist zu berücksichtigen, dass
Ceyrow, gerade weil er Anführer der «Al-Shabaab»-Miliz ist, von Gleichgesinnten
als Autoritätsperson betrachtet wird; entsprechend gross ist das Potenzial zur
Beeinflussung seiner Zuhörer. In Anbetracht der Verbreitung mehrerer solcher in
krasser Weise gewaltverherrlichender Reden ist das Ausmass der Verletzung
bzw. Gefährdung der vorliegend geschützten Rechtsgüter nicht unerheblich. Bei
der Einordnung des Verschuldens ist indes auch zu beachten, dass es diverse
andere Konstellationen der Unterstützung, Förderung etc. nach Art. 2 Abs. 1 des
Al-Qaïda/IS-Gesetzes gibt, die einen wesentlich gravierenderen Charakter auf-
weisen als beim Vorgehen des Beschuldigten im vorliegenden Fall. Gesamthaft
betrachtet wiegt das objektive Tatverschulden des Beschuldigten nicht mehr leicht.
2.3.2 Subjektive Tatkomponenten
Trotz gegenteiliger Indizien ist zu Gunsten des Beschuldigten nur von einem
eventualvorsätzlichen Handeln auszugehen (vgl. oben E. II. 1.11.3 f.), was sich
leicht entlastend auswirkt. Andererseits ist festzuhalten, dass es zur Tat gekom-
men ist, weil beim Beschuldigten in subjektiver Hinsicht ein fundamentalistisch-
dschihadistisches Islamverständnis vorliegt (vgl. oben E. II. 1.9.2 - 1.9.2.6;
1.11.3). Diese extremistische Weltanschauung ist jedoch deliktstypisch und wirkt
sich deshalb nicht verschuldens- respektive straferhöhend aus. Zusammenfas-
send ist festzustellen, dass das subjektive gegenüber dem objektiven Verschul-
den aufgrund der gesamten Umstände weder massgeblich leichter noch schwe-
rer wiegt.
2.3.3 Gedankliche Einsatzstrafe
Schuldangemessen erscheint eine Geldstrafe im unteren Bereich des Strafrah-
mens von Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes. Eine Geldstrafe von 15 Tages-
sätzen, wie vom Beschuldigten beantragt (vgl. oben Sachverhalt lit. B.1 und B.4)
würde dem nicht mehr leichten Tatverschulden indes nicht gerecht. Die (gedank-
liche) Einsatzstrafe ist auf eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen festzulegen.
- 38 -
2.4 Asperation
2.4.1 Diese Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips – soweit gleichar-
tige Strafen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auszusprechen sind – infolge Delikts-
und Tatmehrheit angemessen zu erhöhen. In dieser Hinsicht ist der Besitz von
Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB) zu würdigen, welcher in einem en-
gen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Verbrechen nach Art. 2
Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes steht, da die inkriminierten Darstellungen einen
expliziten Bezug zur «Al-Shabaab» bzw. zum gewaltextremistischen Islam ver-
botener Gruppierungen und Organisationen aufweisen.
2.4.2 Zu beachten ist insofern, dass von den 13 anklagerelevanten Videodateien zur
Ermittlung des Sachverhalts nur die ersten 12 relevant sind (vgl. oben E. I. 3.3
Abs. 2; vgl. Urteil SK.2019.74 E. 3.3.1 und 4.5.1).
2.4.3 Für die Asperation der Einsatzstrafe sind folgende Kriterien relevant: Der Be-
schuldigte besass ein Dutzend deliktischer Videodateien (Propagandavideos).
Diese zeigen detailliert insbesondere tödliche Kriegsverletzungen, Folterungen,
brutalste Hinrichtungen und abgetrennte Köpfe sowie Gliedmassen. Erschwe-
rend wirkt sich die subjektive Tatkomponente aus: Der Besitz der inkriminierten
Videos lässt sich einzig durch die extremistisch-dschihadistische Einstellung des
Beschuldigten in der deliktsrelevanten Zeit erklären. Unter Berücksichtigung die-
ser Faktoren ist die Einsatzstrafe um 60 Tagessätze zu erhöhen. Insgesamt er-
scheint damit eine (hypothetische) Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen Geld-
strafe als angemessen.
2.5 Täterkomponenten
2.5.1 Rechtliches
Im Gegensatz zu den Tatkomponenten, die sich auf den Zeitpunkt der Tatbege-
hung beschränken, umfassen die Täterkomponenten den Zeitraum vor oder nach
der Tat. Bei der Würdigung des Täters sind jedoch die Umstände massgeblich,
wie sie sich zur Zeit der Beurteilung ergeben (MATHYS, Leitfaden Strafzumes-
sung, 2016, S. 101 N. 229; BGE 113 IV 56 E. 4). Gemäss ständiger bundesge-
richtlicher Rechtsprechung kann bloss ein hartnäckiges Bestreiten der Tatvorwürfe
unter gewissen Umständen als fehlende Einsicht und Reue ausgelegt und strafer-
höhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BGer 6B_1032/2017 vom 1. Juni
2018 E. 6.4.2; WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47
StGB N. 173). Ein deliktfreies Verhalten während eines laufenden Strafverfahrens
darf vorausgesetzt werden (Urteil des BGer 6B_882/2009 vom 30. März 2010
E. 2.5); Delinquenz während der Probezeit und der Stafuntersuchung wirkt sich
hingegen straferhöhend aus (MATHYS, a.a.O., S. 108 N. 242 f.). Aufrichtige Reue,
Zeitablauf verbunden mit Wohlverhalten sowie Betroffenheit durch die Tat wirken
- 39 -
sich strafmildernd aus (MATHYS, a.a.O., S. 109 ff.). Ein Geständnis wiederum führt
nicht zwingend zu einer Strafreduktion, es muss als Zeichen der Einsicht und
Reue stehen und die Strafverfolgung erleichtern (MATHYS, a.a.O., S. 119 N. 270).
2.5.2 Vorleben und persönliche Verhältnisse
Der 39-jährige Beschuldigte ist somalischer Staatsangehöriger und strenggläubi-
ger sunntischer Moslem (vgl. TPF 2019.74 pag. 5.731.005 Rz. 17 ff.). In Somalia
besuchte er einige Monate eine englische Privatschule und arbeitete als unge-
lernter Landschaftsgärtner. 2004 reiste er in die Schweiz ein und absolvierte ab
2006 - 2009 verschiedene Deutschkurse. Ab 2008 war er (meist befristet respek-
tive im Teilzeitverhältnis) bei verschiedenen Unternehmen als Raumpfleger bzw.
als Mitarbeiter im Bereich Reinigung angestellt. 2010 arbeitete er als Lagermitar-
beiter und von 2013 - 2015 als Gruppenleiter, Reklameverteiler und Fahrer (vgl.
Urteil SK.2019.74 E. 4.7). Heute ist er (auf Abruf) teilzeitlich als Flyerverteiler
tätig. Zwar erfolgte seitens der Arbeitgeberschaft aus wirtschaftlichen Gründen
(Covid-Krise) per 31. März 2021 die Kündigung, zwischenzeitlich wurde der Ar-
beitsvertrag des Beschuldigten jedoch nahtlos erneuert (vgl. CAR pag. 7.402.003
Rz. 20 - 46). Der Beschuldigte ist in zweiter Ehe verheiratet und lebt in einer
Hausgemeinschaft mit der Ehefrau und den vier gemeinsamen Söhnen (Jahr-
gänge 2007, 2010, 2011 und 2018). Von seinen drei Kindern aus erster Ehe le-
ben zwei in Somalia; ein Kind ist vorzeitig verstorben (vgl. CAR pag. 7.300.033;
pag. 7.402.003 Rz. 10). Seine seh- und hörbehinderte erwerbslose Ehefrau be-
zieht eine IV-Hilflosenentschädigung sowie Ergänzungsleistungen und wird vom
Beschuldigten bei Hausarbeit und Kinderbetreuung unterstützt. Er besitzt kein
steuerbares Vermögen und weist keine Schulden aus (vgl. Urteil SK.2019.74 E.
4.7; CAR pag. 7.402.003 Rz. 24 ff.; pag. 7.402.004 Rz. 1 ff., 35; pag. 7.402.006
Rz. 17, 32 ff.; pag. 7.402.007 Rz. 13 ff.). Den sich in Somalia befindlichen Traktor
habe er mittlerweile verkauft und das Geld verbraucht – er habe dort nur noch
ein Stück Land (vgl. CAR pag. 7.402.005 Rz. 1 - 15). Die Deutschkenntnisse des
Beschuldigten sind sehr bescheiden.
2.5.3 Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren
2.5.3.1 Die Vorinstanz kam im Rahmen der Beurteilung der Täterkomponenten zum
Schluss, dass sich der Beschuldigte gemäss seinen – für die Strafkammer glaub-
haften – Aussagen in der Zwischenzeit von der gewaltextremistischen Ideologie
der «Al-Shabaab», der Al-Qaïda und des IS distanziert habe und seine Taten
bereue (vgl. Urteil SK.2019.74 E. 4.7 Abs. 2 mit Hinweisen).
2.5.3.2 Diese Einschätzung teilt die Berufungskammer indes nicht. Neben diversen
Äusserungen des Beschuldigten (vgl. oben E. II. 1.9.2 - 1.9.2.4) lassen auch ver-
schiedene seiner Aussagen anlässlich der erst- und zweitinstanzlichen Einver-
- 40 -
nahmen erkennen, dass er sich von seinem fundamentalistischen bzw. dschiha-
distischen Islamverständnis nie grundlegend distanziert hat. Dies zeigt sich ins-
besondere an seinen diesbezüglich ausweichenden und verharmlosenden Ant-
worten, mit welchen er von dieser Problematik abzulenken versucht. Soweit er
sich auf sein äusserst offenes Islamverständnis bzw. seine Toleranz gegenüber
anderen Religionen beruft, handelt es sich, wie bereits ausgeführt, um offensicht-
liche Schutzbehauptungen (vgl. oben E. II. 1.9.2.5 - 1.9.2.7). Dies gilt gemäss
den obigen (und den nachfolgenden) Ausführungen auch in Bezug auf die Zeit
nach dem Tatzeitraum.
2.5.3.3 Zusätzlich illustriert wird dies auch durch den Umstand, dass der Beschuldigte
gemäss Bericht des NDB vom 27. September 2017 (BA pag. 10-02-0002 f.) wäh-
rend dem laufenden Strafverfahren in einer WhatsApp-Gruppe des Fussballver-
eins seines Sohnes ein Video mit radikaler Propaganda (vgl. BA pag. 10-02-
0004) verbreitete. Seine Aussagen, wonach er das nicht bewusst getan, bzw.
sich vertippt habe und dass es dabei eigentlich nicht um Propaganda, sondern
um ein Gebet gehe (CAR pag. 7.402.020 Rz. 24 - pag. 7.402.021 Rz. 1 und 3 -
6), sprechen für sich. Auf die Frage, ob er mit dem «Gebet» inhaltlich einverstan-
den sei, antwortete er ausweichend im Sinne eines Verweises auf die täglich
fünfmalige Gebetspflicht (CAR pag. 7.402.021 Rz. 8 - 21). Bei dem im erwähnten
Video (BA pag. 10-02-0004) sichtbaren Sprecher dürfte es sich gemäss dem
Schlussbericht der BKP vom 16. Januar 2018 (BA pag. 10-01-128 ff.) um den in
Brooklyn (New York) tätigen Imam EE. handeln. Dieser sagt im Video (im Original
auf Englisch) unter anderem Folgendes aus: Gerade jetzt sei es das Wichtigste,
als Muslim zu sterben. Es gebe nichts Wichtigeres. Er hätte es lieber, wenn seine
neun Kinder Strassenkehrer in New York City würden und dafür als Muslime stür-
ben, als dass sie Arzt würden und als Ungläubige stürben. Hätte er alles in dieser
Welt aber keinen Islam, habe er dennoch nichts. Sie (alle) müssten genauso denken.
Wenn sie das nicht machten, seien sie töricht (vgl. BA pag. 10-01-0148 - 0150).
2.5.3.4 Aus den erwähnten Antworten des Beschuldigten (oben E. II. 2.5.3.3) wird einmal
mehr ersichtlich, dass er die Problematik radikal-islamischer Propaganda zu ver-
harmlosen versucht, z.B. indem er vorgibt, dass es im besagten Video nur um
Gebete und nicht um Ideologie gehe, während es sich in Tat und Wahrheit ge-
rade umgekehrt verhält. Auffällig ist auch, dass er – wie bereits betreffend die
Übertragung der drei Predigten Ceyrows auf B.s PC – in subjektiver Hinsicht wie-
derum eine ähnliche und unglaubwürdige Erklärung vorbringt, nämlich, dass die
Verbreitung dieses Videos nicht bewusst geschehen sei. Offenbar handelt es
sich hier um ein wiederkehrendes musterhaftes Erklärungsverhalten, zwecks
Verhinderung der Übernahme von Verantwortung. Auch diese Umstände spre-
chen somit gegen eine wirkliche Einsicht oder gar Reue.
- 41 -
2.5.3.5 Ein wirkliches Geständnis liegt in Bezug auf die Haupttat (Verstoss gegen Art. 2
Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes) nicht vor und kann demnach auch nicht straf-
bzw. verschuldensmindernd berücksichtigt werden. Der Beschuldigte räumte nur
(aber immerhin) ein, es sei möglich bzw. könne sein, dass die fraglichen Dateien
von ihm übertragen worden seien (vgl. oben E. II. 1.1.3). Er bestritt zudem, dass
er die Daten bewusst übertragen bzw. verbreitet habe. Abgesehen davon wurde
das deliktische Verhalten ohnehin primär durch eine forensisch-technische Ana-
lyse aufgeklärt und nachgewiesen (vgl. oben E. II. 1.9.1). Dies gilt im Übrigen
auch in Bezug auf den Vorwurf betreffend Besitz von Gewaltdarstellungen ge-
mäss Art. 135 Abs. 1bis StGB.
2.5.3.6 Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (CAR pag. 6.401.004). Eine besondere
Strafempfindlichkeit (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB) ist nicht ersichtlich.
2.5.4 Auswirkung der Täterkomponenten auf die gedankliche Einsatzstrafe
Zusammenfassend wirken sich die Täterkomponenten (Vorleben und persönli-
che Verhältnisse [oben E. II. 2.5.2], Vorstraflosigkeit, mangelnde Tateinsicht –
inkl. Versenden eines Videos mit radikal-islamischer Propaganda während des
laufenden Strafverfahrens – und die teilweise bzw. beschränkte Kooperation [vgl.
oben E. II. 2.5.3 - 2.5.3.6]) insgesamt gerade noch neutral aus, jedenfalls nicht
verschuldensmindernd (vgl. MATHYS, a.a.O., S. 52 N. 109).
2.6 Gesamtstrafe
Das Verschulden des Beschuldigten ist insgesamt als nicht mehr leicht einzustu-
fen. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren erscheint eine Geldstrafe
von 180 Tagessätzen angemessen. Unter Berücksichtigung des Verbots der re-
formatio in peius ist der Beschuldigte jedoch im Ergebnis mit einer Geldstrafe von
150 Tagessätzen zu bestrafen.
2.7 Höhe des Tagessatzes
2.7.1 Ein Tagessatz beträgt höchstens 3’000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe
des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des
Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Le-
bensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem
Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB; vgl. BGE 142 IV 315 E. 5.3.3). Aus-
gangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, welches dem Tä-
ter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher
Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist
oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa laufende Steuern, obligatori-
sche Versicherungsbeiträge oder allfällige Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge,
- 42 -
soweit tatsächlich geleistet, nicht jedoch Schulden oder Wohnkosten (vgl. BGE 134
IV 60 S. 68 ff. E. 6.1 ff.; vgl. DOLGE, a.a.O., Art. 34 StGB N. 45 ff. mit Hinweisen).
2.7.2 Der Beschuldigte erzielt aktuell ein monatliches Einkommen von durchschnittlich
rund Fr. 1'250.-- zuzüglich monatliche Kinderzulagen von insgesamt Fr. 850.--.
Seine Ehefrau bezieht zudem monatliche Hilflosenentschädigungen im Umfang
von monatlich Fr. 474.-- plus Ergänzungsleistungen im Umfang von insgesamt
Fr. 5'816.-- (wovon Fr. 4'194.-- direkt ausbezahlt und Fr. 1'622.-- direkt an die
Krankenkasse überwiesen werden) (CAR pag. 6.200.013 - 24). In Somalia be-
sitzt der Beschuldigte 3,5 Hektar Land im Wert von 35'000 - 52'000 Dollar, ein
Haus (Wert zwischen 15'000 und 100'000 Dollar) sowie eine Schneiderei. Zudem
unterstützt er nach eigenen Aussagen seine Mutter mit monatlich Fr. 300.-- (BA
pag. 10-01-0190 ff.; vgl. CAR pag. 7.402.005 Rz. 1 - 15 und 17 - 24; oben E. II.
2.5.2; vgl. auch TPF 2019.74 pag. 5.731.004 Rz. 21 ff., 27 ff. und 42 ff.). Der
Beschuldigte beantragt einen minimalen Tagessatz von Fr. 10.--, dies allerdings
unter der Annahme, dass er ab April 2021 kein Erwerbseinkommen mehr erzielen
werde (vgl. CAR pag. 6.200.009 ff.; 7.200.015 Ziffer 38; 7.300.035; 7.402.003).
2.7.3 Angesichts des Einkommens des Beschuldigten von derzeit ca. Fr. 1'250.-- (exkl.
Kinderzulagen) und seiner Vermögenswerte in Somalia von mindestens 50'000
Dollar (welche in Anbetracht des geringen Einkommens bei der Festlegung des
Tagessatzes ergänzend zu berücksichtigen sind) erscheint es angemessen, den
Tagessatz auf Fr. 30.-- festzulegen. Dies auch unter Berücksichtigung, dass die
Familie des Beschuldigten sich in finanzieller Hinsicht in erster Linie nicht auf sein
Einkommen, sondern auf die seiner Ehefrau ausbezahlten Ergänzungsleistun-
gen und Hilflosenentschädigungen abstützt.
2.8 Vollzug
2.8.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder
einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren
in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den
Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42
Abs. 1 aStGB). Die objektiven Grenzen des bedingten Strafvollzugs sind dem-
nach vorliegend nicht überschritten.
Materiell wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, womit pra-
xisgemäss auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr ab-
gestellt wird (BGE 134 IV 60 S. 73 f. E. 7.2). Der bedingte Aufschub der Geld-
strafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB)
ist vorliegend bereits aufgrund des Verbots der reformatio in peius (vgl. oben
E. I. 2.2) zu bestätigen, weshalb sich insofern weitere Ausführungen erübrigen.
- 43 -
2.8.2 Als Vollzugskanton ist der Kanton Bern zu bestimmen (Art. 74 Abs. 1 lit. e und
Abs. 2 StBOG; vgl. BA pag. 03-00-0007).
2.9 Fazit der Strafzumessung
Im Ergebnis wird der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à
Fr. 30.-- (total Fr. 4'500.--) bestraft, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2
Jahren. Die ausgestandene Haft von 1 Tag (vgl. Urteil SK.2019.74 E. 4.9) wird
auf die Strafe angerechnet.
3. Einziehungen
Die vorinstanzliche Dispositivziffer 3, wonach die beschlagnahmten Datenträger
mit verbotener Propaganda und Gewaltdarstellungen eingezogen und vernichtet,
bzw. die übrigen Gegenstände an den Beschuldigten herausgegeben werden,
blieb unangefochten (vgl. CAR pag. 7.300.035 unten) und ist demgemäss in
Rechtskraft erwachsen.
4. Biometrische erkennungsdienstliche Daten
4.1. Der Beschuldigte beantragt, es sei dem für die Führung von AFIS zuständigen
Dienst nach Ablauf der gesetzlichen Frist die Zustimmung zur Löschung der vom
Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zu ertei-
len (vgl. oben Sachverhalt lit. B.1 Ziffer 4; lit. B.4 Ziffer III. 4; CAR pag. 7.200.015
Ziffer 40).
4.2 Der für die Führung von AFIS (automatisiertes Fingerabdruck-Identifikationssys-
tem) zuständige Dienst löscht die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten,
die von einer bestimmten Person erfasst worden sind, fünf Jahre nach Ablauf der
Probezeit bei bedingtem Strafvollzug (Art. 17 Abs. 1 lit. e der Verordnung vom 6.
Dezember 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Da-
ten; SR 361.3). Die auftraggebende Behörde holt die Zustimmung der zuständi-
gen richterlichen Behörde ein. Diese kann nach Art. 19 Abs. 1 die Zustimmung
verweigern, wenn der konkrete Verdacht auf ein nicht verjährtes Verbrechen oder
Vergehen nicht behoben ist oder eine Wiederholungstat befürchtet wird.
4.3 Der Beschuldigte wurde am 9. Februar 2016 erkennungsdienstlich erfasst (PCN
15 554519 19; BA pag. 02-00-0046). Die Frage der Löschung der biometrischen
erkennungsdienstlichen Daten stellt sich – wie der Beschuldigte selbst beantragt
hat – erst nach Ablauf der vorgenannten Frist. Deren Beurteilung ist demnach ver-
früht. Entsprechend wird die erforderliche Zustimmung zu gegebener Zeit einzu-
holen sein; sie kann, aufgrund der notwendigen Prognosestellung im Zeitpunkt
der Löschung, definitionsgemäss nicht bereits im Urteilszeitpunkt erteilt werden.
Der Antrag des Beschuldigten ist demnach abzuweisen.
- 44 -
5. Verfahrenskosten
5.1 Anträge
Der Beschuldigte beantragt insofern eine Ausscheidung der entsprechenden
erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von mindestens 9/10 zulasten
des Staats (Antrag Ziffer I. 1. und 2). Die Verfahrenskosten des Berufungsver-
fahrens seien der Bundesanwaltschaft aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) (An-
trag Ziffer III. 1.; vgl. oben Sachverhalt lit. B.4; vgl. CAR pag. 7.300.009, 036 f.).
5.2 Gesetzliche Grundlagen
5.2.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird
(Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die
Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1
Satz 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so
befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung
(Art. 428 Abs. 3 StPO).
5.2.2 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah-
renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche
Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu-
ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang
und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der
Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reg-
lement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigun-
gen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebühren-
rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a)
Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73
Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR).
5.2.3 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1
BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im
Vorverfahren von der BKP und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren
von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der
Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von
der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2
BStKR). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, nament-
lich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeistän-
dung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Tele-
fonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 Abs. 3 BStKR). Die Auslagen
werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträ-
gen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR).
- 45 -
5.3 Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Verfahrens
5.3.1 Die Rechtsmittelinstanz fällt vorliegend einen neuen Entscheid, weshalb sie darin
auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung befindet (Art. 428
Abs. 3 StPO; vgl. oben E. II. 5.2.1). Eine konkrete Rüge des Beschuldigten zur
vorinstanzlichen Kostenfestsetzung (Urteil SK.2019.74 E. 7 - 7.3) liegt nicht vor.
Fehler sind insofern auch nicht erkennbar. Die für das Vorverfahren und das erst-
instanzliche Verfahren festgesetzten Gebühren von Fr. 7'000.-- bzw. Fr. 3'000.--
erscheinen gesamthaft betrachtet angemessen und sind zu bestätigen.
5.3.2 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen
Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Diese Bestimmung
ist auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar
(vgl. DOMEISEN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 425 StPO N. 4 f.).
5.3.3 Die Vorinstanz erachtete grundsätzlich die gesamten Verfahrenkosten als dem
Beschuldigten auferlegbar. Sie hat dem Beschuldigten – wegen dessen prekären
wirtschaftlichen Verhältnissen – die Verfahrenskosten indes effektiv nur zu 50 %
(Fr. 5'000.-- von Fr. 10'000.--) auferlegt (Urteil SK.2019.74 E. 7.4).
5.3.4 Vorliegend war es nötig, den Sachverhalt insgesamt vertieft abzuklären. Auch in
Anbetracht, dass der Beschuldigte im Hauptpunkt, wie bereits vor der Vorinstanz,
erneut unterliegt, fällt die von ihm beantragte Reduktion der aufzuerlegenden
Verfahrenskosten aus dem Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren um
9/10 auf 1/10 ausser Betracht. Gesamthaft betrachtet ist jedoch zu berücksichti-
gen, dass der Beschuldigte in Bezug auf die ausgefällte Strafe (bedingte Geld-
statt Freiheitsstrafe) teilweise obsiegt hat und es in Bezug auf einen grossen Teil
der vorliegenden Daten, die sich auf den beschlagnahmten Datenträgern befin-
den, zu impliziten Verfahrenseinstellungen gekommen ist. Deshalb sind von den
Verfahrenskosten aus dem Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren von ins-
gesamt Fr. 10'000.-- grundsätzlich nur 80 %, d.h. Fr. 8'000.-- auferlegbar. Aufgrund
des Verbots der reformatio in peius ist die Berufungskammer jedoch ohnehin an
die Höhe der von der Vorinstanz auferlegten Verfahrenskosten (Fr. 5'000.-- von
Fr. 10'000.--) im Sinne eines Maximalbetrages gebunden. Der vorinstanzliche
Entscheid betreffend Festsetzung und Auferlegung der Verfahrenskosten ist so-
mit im Ergebnis zu bestätigen.
5.4 Kosten des Berufungsverfahrens
5.4.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen vorliegend aus einer Gerichts-
gebühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze (vgl. oben E. II. 5.2.1 ff.) auf
Fr. 4’000.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b sowie Abs. 3 lit. c
StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR) festgelegt wird.
- 46 -
5.4.2 Entsprechend den obigen Ausführungen zur Auferlegung der Kosten im Vorver-
fahren und erstinstanzlichen Verfahren (E. II. 5.3.4) hat der Beschuldigte die Ge-
richtsgebühr des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.-- zu 80 %, d.h. im Umfang
von Fr. 3'200.--, und der Staat den Restbetrag von Fr. 800.-- (20 %) zu tragen.
6. Entschädigung der amtlichen Verteidigung
6.1 Anträge
Der Beschuldigte beantragt, die für das erstinstanzliche Verfahren (bezüglich
Höhe rechtskräftig) festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung sei
im gleichen Verhältnis wie die (erstinstanzliche) Verfahrenskostenausscheidung
(mindestens 9/10) nicht der Rückzahlungspflicht seinerseits zu unterwerfen. Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren sei gemäss
Kostennote vom 3. März 2021 festzusetzen, ohne Rückzahlungspflicht durch den
Beschuldigten (Anträge III. Ziffern 2 und 3; vgl. oben Sachverhalt lit. B.4).
6.2 Gesetzliche Grundlagen
6.2.1 Gemäss Art. 135 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des
Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt
wird (Abs. 1). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Ent-
scheidung am Ende des Verfahrens fest (Abs. 2). Gegen den Entschädigungs-
entscheid kann die amtliche Verteidigung Beschwerde führen: wenn der Ent-
scheid von der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Gericht gefällt
wurde: bei der Beschwerdeinstanz (lit. a); wenn der Entscheid von der Beschwer-
deinstanz oder dem Berufungsgericht des Kantons gefällt wurde: beim Bun-
desstrafgericht (lit. b). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten
verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, ver-
pflichtet: dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzubezahlen
(lit. a); der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und
dem vollen Honorar zu erstatten (lit. b). Der Anspruch des Bundes oder des Kan-
tons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides (Abs. 5).
6.2.2 Die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung ge-
hören an sich zu den Verfahrenskosten (vgl. Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Da die
beschuldigte Person indes, auch wenn sie verurteilt wird, die Kosten für die amtli-
che Verteidigung (unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO) nicht zu tragen
hat (vgl. Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO), werden sie vorliegend gesondert aufgeführt.
6.2.3 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach
dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1
StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Ausla-
- 47 -
gen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Tele-
fonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und
ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens
Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentli-
chen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtli-
che Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Beru-
fungskammer sowie der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für
Reise- und Wartezeit (Beschluss des BStGer BK.2011.21 vom 24. April 2012
E. 2.1; Urteil des BStGer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Der Stunden-
ansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des BStGer
SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4;
Urteil des BGer 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen werden
im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13
BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden
(Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum
Honorar und den Auslagen hinzu.
6.2.4 Das vorliegende Verfahren stellte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine
überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Der Stundenansatz
für die anwaltliche Tätigkeit ist daher praxisgemäss auf Fr. 230.--, für die Reise-
zeit auf Fr. 200.-- sowie für die Praktikantentätigkeit auf Fr. 100.-- festzusetzen.
6.3 Vorverfahren / erstinstanzliches Verfahren
6.3.1 Die vorinstanzliche Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung
von Fr. 33'953.80 (inkl. MWST) (Urteil SK.2019.74 E. 9 - 9.2) blieb unangefoch-
ten; betreffend Berechnung derselben sind auch keine Fehler ersichtlich.
6.3.2 Bezüglich des vorinstanzlichen Entscheids, dass der Beschuldigte für den ge-
samten Betrag von Fr. 33'953.80 der Eidgenossenschaft Ersatz zu leisten habe,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. die dortige E. 9.3),
ist Folgendes anzumerken:
- Die auf der Kostennote des Verteidigers vom 25. August 2020 aufgeführten
Auslagen für den Übersetzer FF. (TPF 2019.74 pag. 5.721.041 f.; ohne
MWST) sind vom Staat zu tragen bzw. vom erwähnten Gesamtbetrag abzu-
ziehen (Fr. 33'953.80 - Fr. 468.40 - Fr. 2’049.60 = Fr. 31'435.80).
- Für die verbleibenden Fr. 31'435.80 hat der Beschuldigte im Sinne der obigen
Ausführungen zu den Verfahrenskosten (E. II. 5.3.4), die hier analog gelten,
der Eidgenossenschaft im Umfang von Fr. 25'148.60 (80 %) Ersatz zu leisten,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 48 -
6.4 Berufungsverfahren
6.4.1 Mit Honorarnote vom 3. März 2021 macht die Verteidigung folgende Entschädi-
gung geltend: Honorar von Fr. 12'240.80 (Gesamtaufwand 54.46 h; davon Reise-
und Wartezeit 9.5 h; vgl. CAR pag. 7.300.040 und 7.300.042 ff.); Auslagen
Fr. 133.90; Subtotal Aufwand Fr. 12'374.70 + 7,7 % MWST + Fr. 942.20 Ausla-
gen für den Übersetzer FF. = Fr. 14’269.75 (CAR pag. 7.300.040 f.) (CAR pag.
7.300.040 ff.).
6.4.2 Die Honorarnote kann mit folgenden Korrekturen (zufolge ungeplanter erneuter
Anreise zur Urteilsverkündung am 8. März 2021) genehmigt werden:
- S. 5 (CAR pag. 7.300.044) betreffend Teilnahme an der HV:
6 h (3.3.2021) + 1,25 h (8.3.2021) = 7,25 h (statt 4 h): + 3,25 h
- S. 5 (CAR pag. 7.300.044): Wegzeit Bern - Bellinzona retour
(Teilnahme an HV 3. und 8.3.2021): 13 h (2 x 6,5 h)
(statt 6,5 h): + 6,5 h
- Telefonate mit Vorsitzender, Gerichtsschreiber und Klient,
E-Mail von Vorsitzender (je zwischen 3. und 8. 3. 2021, gemäss
Telefonat vom 5.3.2021 mit RA Gäggeler): insgesamt + 0,25 h
- S. 5 (CAR pag. 7.300.044): Die Wartezeit zwischen Abschluss
Parteivortrag und Urteilseröffnung entfällt. - 3 h
-----------
Total Korrektur der zu berücksichtigenden Arbeits- und Warte-
zeit (d.h. zusätzliche Stunden im Vergleich zum Antrag) + 7 h
-----------
Somit Total Aufwand: 54.46 h + 7 h = 61.46 h
61.46 h (Total Aufwand) - 13 h (Wegzeit) = 48.46 h (Arbeitszeit)
48.46 h x Fr. 230.-- / h = Fr. 11'145.80
13 h x Fr. 200.-- / h = Fr. 2'600.--
------------------
Fr. 13'745.80
Auslagen (gemäss Antrag) Fr. 133.90
Bern - Bellinzona retour 8.3.2021, 1. Klasse Halbtax (Spar-
tageskarte) gemäss Telefonat vom 5.3.2021 mit RA Gäggler Fr. 99.--
------------------
Fr. 13'978.70
7,7 % MWST auf Fr. 13'978.70 Fr. 1'076.36
------------------
Fr. 15’055.06
Auslagen Übersetzerkosten (FF.) ohne MWST Fr. 942.20
------------------
Fr. 15'997.25
------------------
- 49 -
6.4.3 Rechtsanwalt Alex Gäggeler wird somit für die amtliche Verteidigung des Be-
schuldigten im Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 15'997.25
(inkl. MWST) entschädigt.
6.4.4 Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz (exkl. Kosten für den
Übersetzer FF.) im Umfang von Fr. 12'044.05 (80 % von Fr. 15'055.06) zu leisten,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 und 5
StPO; vgl. oben E. II. 5.3.4, 5.4.2 und 6.4.2).
7. Entschädigung der beschuldigten Person
Angesichts des Verfahrensausgangs hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf
Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
- 50 -
Die Berufungskammer erkennt:
I. Auf die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
SK.2019.74 vom 7. Oktober 2020 wird eingetreten.
II. Die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
SK.2019.74 vom 7. Oktober 2020 wird teilweise gutgeheissen.
III. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.74 vom 7. Oktober
2020 wird teilweise bestätigt und wie folgt angepasst (nachfolgend in fetter
Schrift):
1. A. wird schuldig gesprochen:
- des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot
der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwand-
ter Organisationen, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis 8. Feb-
ruar 2016;
- des Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB.
2. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 30.--, be-
dingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren.
Die ausgestandene Haft von 1 Tag wird auf die Strafe angerechnet.
3. Die beschlagnahmten Datenträger mit verbotener Propaganda und Gewalt-
darstellungen werden eingezogen und vernichtet.
Die übrigen Gegenstände werden an A. herausgegeben.
4. Von den Verfahrenskosten (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.–) werden A.
Fr. 5'000.– auferlegt.
Wird seitens A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert
sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte.
5. Rechtsanwalt Alex Gäggeler wird für die amtliche Verteidigung von A. durch
die Eidgenossenschaft mit Fr. 33'953.80 (inkl. MWST) entschädigt. A. hat der
Eidgenossenschaft hierfür Ersatz (exkl. Kosten für den Übersetzer FF.) im
Umfang von Fr. 25'148.60 (80 % von Fr. 31'435.80) zu leisten, sobald es
seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
- 51 -
IV. Kosten
1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.-- (Gerichtsgebühr inkl. Aus-
lagen) werden A. im Umfang von Fr. 3'200.-- (80 %) auferlegt.
Die übrigen Verfahrenskosten werden vom Staat getragen.
2. Rechtsanwalt Alex Gäggeler wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die
Eidgenossenschaft mit Fr. 15'997.25 (inkl. MWSt) entschädigt. A. hat der Eidge-
nossenschaft hierfür Ersatz (exkl. Kosten für den Übersetzer FF.) im Umfang von
Fr. 12'044.05 (80 % von Fr. 15'055.06) zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben.
Im Namen der Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
- Bundesanwaltschaft, Frau Juliette Noto, Staatsanwältin des Bundes
- Herrn Rechtsanwalt Dr. iur. Elias Hofstetter
Mitteilung an:
- Strafkammer des Bundesstrafgerichts (brevi manu)
- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung
- Nachrichtendienst des Bundes (NDB) (Art. 74 Abs. 7 des Bundesgesetzes über den
Nachrichtendienst [Nachrichtendienstgesetz, NDG, SR 121])
- Migrationsdienst des Kantons Bern (Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201])
- 52 -
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde
in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen
Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bun-
desgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundes-
gericht, einzureichen.
Versand: 18. Mai 2021
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