Beschluss vom 24. Februar 2020
Berufungskammer
Besetzung Richter Andrea Blum, Vorsitzende,
Thomas Frischknecht und Beatrice Kolvodouris Janett,
Gerichtsschreiber Franz Aschwanden
Parteien A.,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Nicolas von
Wartburg,
Berufungsführer / Beschuldigter
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin
des Bundes Juliette Noto,
Berufungsgegnerin / Anklagebehörde
Gegenstand
Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bun-
desstrafgerichts SK.2019.63 vom 18. Dezember 2019
Rückzug der Berufungserklärung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CA.2020.2
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Die Berufungskammer erwägt, dass:
- die Bundeskriminalpolizei (BKP) am 4. Oktober 2016, gestützt auf den Amtsbericht
des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) vom 15. Juni 2016 (BA pag. 05-00-
0005 ff.), bei der Bundesanwaltschaft (BA) Strafanzeige gegen den Beschuldigten
erstattete wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über
das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda», «Islamischer Staat» und verwandter Or-
ganisationen vom 12. Dezember 2014 (SR 122; nachfolgend: Al-Qaïda/IS-Gesetz)
sowie Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB) (BA pag. 05-00-0001);
- die BA am 17. Oktober 2016 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten eröff-
nete wegen Verdachts der Unterstützung bzw. Beteiligung an einer kriminellen Orga-
nisation (Art. 260ter StGB) und Verstosses gegen Art. 2 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes
(BA pag. 01-00-0001);
- die BA mit Verfügung vom 8. September 2017 Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg
mit Wirkung ab 24. August 2017 als amtlichen Verteidiger des Beschuldigten ein-
setzte (BA pag. 16-01-0002 f.);
- die BA mit Verfügung vom 22. August 2019 das Strafverfahren gegen den Beschul-
digten auf den Tatbestand der Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB) ausdehnte (BA
pag. 01-00-0002);
- die BA den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 6. September 2019 wegen mehrfa-
cher Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes, Art. 260ter StGB
und Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von
sechs Monaten verurteilte (BA pag. 03-00-0001 ff.);
- der Beschuldigte am 19. September 2019 gegen den Strafbefehl fristgerecht Ein-
sprache erhob (BA pag. 03-00-0013);
- die BA am Strafbefehl festhielt (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und diesen am 24. Oktober
2019 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als Anklageschrift zur Durchführung
eines Hauptverfahrens überwies (Art. 356 Abs. 1 StPO; TPF pag. 2.100.001 ff.);
- die Hauptverhandlung am 18. Dezember 2019 in Anwesenheit des Beschuldigten
und seines Verteidigers am Sitz des Bundesstrafgerichts stattfand (vgl. TPF pag.
2.720.001 ff.), wobei die BA auf eine Teilnahme verzichtete und das Urteil der Straf-
kammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.63 gleichentags eröffnet wurde (TPF
pag. 2.930.001 ff.);
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- der Verteidiger am 19. Dezember 2019 gegen das Urteil SK.2019.63 fristgerecht
Berufung anmeldete und um Zustellung des schriftlich begründeten Urteils bat (TPF
pag. 2.940.001 / CAR pag. 1.100.027);
- das schriftlich begründete Urteil SK.2019.63 am 14. Januar 2020 an die Parteien
versandt (vgl. TPF pag. 2.930.005 - 028; CAR pag. 1.100.028) und von diesen am
15. Januar 2020 in Empfang genommen wurde (CAR pag. 1.100.029);
- der Beschuldigte am 4. Februar 2020 fristgerecht Berufung erklären liess, mit fol-
genden Anträgen (CAR pag. 1.100.035 f.):
1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Der Beschuldigte sei für seine Aufwendungen in der Strafuntersuchung sowie
für das vorinstanzliche Verfahren mit gesamthaft Fr. 220.-- zu entschädigen.
3. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung in Höhe von Fr. 200.-- für den erlitte-
nen Freiheitsentzug im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren
zuzusprechen.
4. Eventualiter sei der Beschuldigte mit einer angemessenen Geldstrafe zu be-
strafen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse.
- die Berufungserklärung am 7. Februar 2020 an die BA weitergeleitet wurde, mit Hin-
weis auf die Möglichkeit, einen begründeten Antrag auf Nichteintreten zu stellen so-
wie Anschlussberufung zu erklären (CAR pag. 2.100.001);
- der Beschuldigte seine Berufung mit Eingabe vom 18. Februar 2020 zurückzog
(CAR pag. 4.101.001 f.);
- das Rückzugsschreiben des Beschuldigten vom 18. Februar 2020 der BA am 19.
Februar 2020 übermittelt wurde (CAR pag. 3.402.001);
- die Berufung des Beschuldigten vom 4. Februar 2020 somit infolge Rückzugser-
klärung abzuschreiben ist (Art. 403 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 [analog] StPO);
- das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.63 vom 18. Dezember
2019 somit per Entscheiddatum vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen ist
(Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO);
- sich die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich
nach Art. 422 - 428 StPO bestimmen und jene eines Rechtsmittelverfahrens von
den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen sind,
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wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, die das Rechtsmittel zurückzieht
oder auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Verfahrenskosten – ausgenommen die Kosten für die amtliche Verteidigung, un-
ter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO) – demnach vom
Beschuldigten zu tragen sind;
- in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b sowie Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes
über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG, SR 173.71) i.V.m.
Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7bis des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31.
August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver-
fahren (BStKR, SR 173.713.162) eine Gebühr von Fr. 1'000.-- festzusetzen ist;
- die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Bundesstrafverfahren nach dem An-
waltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt wird (Art. 135 Abs. 1 StPO
i.V.m. Art. 73 Abs. 1 Iit. c StBOG);
- die Anwaltskosten das Honorar und die notwendigen Auslagen sowie Porti und Te-
lefonspesen umfassen (vgl. Art. 11 Abs. 1, Art. 12 und 13 BStKR), wobei der Stun-
denansatz nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen wird
und der Stundenansatz mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- beträgt (Art.
12 Abs. 1 BStKR);
- der Verteidiger mit Kostennote vom 18. Februar 2020 fristgerecht die Ausrichtung
eines Honorars von Fr. 1’008.70 (inkl. MWST) beantragt, wobei er einen Arbeitsauf-
wand von 4.2 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 220.-- / Stunde (= Fr. 924.--), Ausla-
gen von Fr. 12.60 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 936.60 (= Fr. 72.10) geltend
macht (CAR pag. 4.101.002);
- der geltend gemachte Arbeitsaufwand angemessen erscheint, womit der amtlichen
Verteidigung im Berufungsverfahren daher antragsgemäss eine Entschädigung von
Fr. 1’008.70 (4.2 Stunden à Fr. 220.-- / Stunde = Fr. 924.--; Barauslagen Fr. 12.60;
7,7 % MWST auf Fr. 936.60 = Fr. 72.10) zugesprochen wird;
- der Beschuldigte hierfür der Eidgenossenschaft Ersatz zu leisten hat, sobald er dazu
finanziell in der Lage ist (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
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Die Berufungskammer beschliesst:
1. Die Berufung von A. im Verfahren CA.2020.2 wird infolge Rückzugs als gegen-
standslos abgeschrieben.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
SK.2019.63 vom 18. Dezember per Entscheiddatum vollumfänglich in Rechts-
kraft erwachsen ist.
3. Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren von Fr. 1'000.-- sind von A.
zu tragen.
4. Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg wird für die amtliche Verteidigung von A. im
Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 1’008.70 (inkl. MWST)
entschädigt. Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz zu leis-
ten, sobald er dazu finanziell in der Lage ist (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
Im Namen der Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
- Bundesanwaltschaft, Frau Juliette Noto, Staatsanwältin des Bundes
- Herrn Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Strafkammer des Bundesstrafgerichts
- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung
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Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Be-
schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die
übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über
das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Versand 25. Februar 2020
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