Urteil vom 6. September 2021
Berufungskammer
Besetzung Richter Andrea Blum, Vorsitzende
Beatrice Kolvodouris Janett und Olivier Thormann
Gerichtsschreiber Franz Aschwanden
Parteien A., österreichischer Staatsangehöriger, erbeten vertei-
digt durch Rechtsanwalt Rolf Rüegg
Beschuldigter / Berufungsführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Carlo Bulletti,
Leitender Staatsanwalt des Bundes
Berufungsgegnerin / Anklagebehörde
Gegenstand Versuchte Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz
(Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und
Art. 22 Abs. 1 StGB)
Berufung (vollumfänglich) vom 5. Juli 2019 gegen das Ur-
teil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.16
vom 14. Juni 2019
Rückweisung durch das Bundesgericht
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CA.2021.1
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Sachverhalt:
A. Strafuntersuchung / Überweisung des Strafbefehls als Anklageschrift
Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) führte gegen den Beschuldigten eine
Strafuntersuchung wegen versuchter Widerhandlung gegen das Güterkontroll-
gesetz (GKG, SR 946.202; vgl. BA pag. 01-00-0002). Mit Strafbefehl vom 7. Feb-
ruar 2017 sprach sie ihn wegen versuchter Widerhandlung gegen das Güter-
kontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV [SR 946.202.1]
und Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geld-
strafe von 15 Tagessätzen à Fr. 320.--, unter Auferlegung einer Probezeit von 2
Jahren, und zu einer Busse von Fr. 800.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung er-
satzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen (BA pag. 03-00-0005 ff.). Dage-
gen erhob der Beschuldigte am 1. März 2017 Einsprache (BA pag. 03-00-0009
ff.), worauf die BA den Strafbefehl am 2. Juni 2017 als Anklageschrift an die Straf-
kammer des Bundesstrafgerichts überwies (TPF 2017.27 pag. 2.100.001 ff.).
B. Erstes erstinstanzliches Verfahren SK.2017.27 / Einstellungsverfügung
vom 7. Dezember 2017
Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 7. Dezember 2017 vor dem Ein-
zelrichter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer)
in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, jedoch in Abwesen-
heit der BA statt (TPF 2017.27 pag. 2.920.001 ff.), wobei der Beschuldigte (TPF
2017.27 pag. 2.931.001 ff.) sowie die Zeuginnen C. (TPF 2017.27 pag. 2.932.001
ff.) und F. (TPF 2017.27 pag. 2.933.001 ff.) einvernommen wurden. Mit Verfü-
gung SK.2017.27 vom 7. Dezember 2017 stellte der Einzelrichter der Strafkam-
mer das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen versuchter Widerhand-
lung gegen das Güterkontrollgesetz in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO
ein (TPF 2017.27 pag. 2.970.001 ff.). Gemäss Ersuchen der BA vom 18. Dezem-
ber 2017 (TPF 2017.27 pag. 2.510.003 f.) wurde am 24. Januar 2018 die begrün-
dete Verfügung (TPF 2017.27 pag. 2.970.005 ff.) an die Parteien versandt (TPF
2017.27 pag. 2.970.026 f.).
C. Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht 6B_167/2018 / Rückweisungs-
urteil vom 5. März 2019
Gegen die Verfügung SK.2017.27 erhob die BA am 8. Februar 2018 (da zu die-
sem Zeitpunkt am Bundesstrafgericht noch keine Berufungskammer existierte)
Beschwerde beim Bundesgericht mit Antrag auf Verurteilung und Bestrafung des
Beschuldigten gemäss Strafbefehl, eventualiter auf Schuldspruch ohne Bestra-
fung (vgl. TPF 2017.27 pag. 2.980.003 ff.), während der Beschuldigte die Abwei-
sung der Beschwerde beantragte (vgl. TPF 2017.27 pag. 2.980.014). Mit Urteil
6B_167/2018 vom 5. März 2019 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut,
hob die Verfügung SK.2017.27 vom 7. Dezember 2017 auf und wies dies Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (TPF 2017.27 pag. 2.980.013
ff.; 3.100.001 ff.). Dies in Bestätigung der geltenden Rechtsprechung (BGE 135
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IV 27; 139 IV 220 E. 3.4), wonach ein Strafverfahren nach Anklageerhebung bzw.
Überweisung des Strafbefehls (Art. 356 Abs. 1 StPO; Urteil des BGer
6B_983/2017 vom 20. März 2018 E. 1.1. f.), d.h. auf Stufe Gericht, nicht mehr
gemäss Art. 8 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 52 - 54 StGB eingestellt werden könne.
Sofern ein Straftatbestand gegeben und die übrigen Voraussetzungen für einen
Schuldspruch erfüllt seien, so habe das Gericht – falls Schuld und Tatfolgen ge-
mäss Art. 52 StGB gering seien – einen Schuldspruch zu fällen und von einer Be-
strafung abzusehen (vgl. BGE 139 IV 220 E. 3.4.5). Mit Verweis auf die Pro-
zessökonomie wurde zudem festgehalten, dass in Übereinstimmung mit der Be-
schwerdeführerin die Voraussetzungen von Art. 52 StGB nicht erfüllt seien. Zu-
sammenfassend könne von einem besonders leichten Fall mit offensichtlich feh-
lendem Strafbedürfnis keine Rede sein (vgl. E. 2.1 und 2.2, mit Hinweisen).
D. Zweites erstinstanzliches Verfahren SK.2019.16 / Urteil vom 14. Juni 2019
D.1 Infolge des bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils 6B_167/2018 vom 5. März
2019 eröffnete die Strafkammer das zweite erstinstanzliche Verfahren SK.2019.16.
Der Einzelrichter der Strafkammer hielt fest, dass das Bundesgericht bereits über
die Schuld befunden habe, weshalb sich das Verfahren SK.2019.16 auf die Frage
der Strafzumessung beschränke; im Erstverfahren SK.2017.27 habe zu allen rele-
vanten Sach- und Rechtsfragen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefun-
den. Mangels eigentlicher Beweiserhebungen (und mit Verweis auf die Urteile des
BGer 6B_76/2013 vom 29. August 2013 sowie 6B_419/2013 vom 26. September
2013 E. 1.3) wurde auf die Durchführung einer neuen mündlichen Hauptverhand-
lung verzichtet. Stattdessen wurde das Verfahren schriftlich geführt (vgl. Urteil
SK.2019.16 E. 1.2 - 1.2.3; CAR 2019.10 pag. 1.100.009 f.).
D.2 Mit Urteil SK.2019.16 vom 14. Juni 2019 sprach der Einzelrichter der Strafkammer
den Beschuldigten der versuchten Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz
(Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB)
schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à
Fr. 320.--, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse
von Fr. 800.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise mit einer Freiheits-
strafe von 2 Tagen (CAR 2019.10 pag. 1.100.004 ff.). Begründend wurde auf die
Bindungswirkung höchstrichterlicher Rückweisungsentscheide hingewiesen (u.a.
mit Verweis auf BGE 143 IV 214 E. 5.2.1). Vorliegend fehle es gemäss bundes-
gerichtlicher Feststellung an der Voraussetzung der Geringfügigkeit der Schuld
im Sinne von Art. 52 StGB (keine Bagatelle bzw. kein leichtes Verschulden). Es
liege ein vollendeter Versuch ohne freiwilligen Rücktritt, tätige Reue oder positives
Nachtatverhalten vor, womit die Tatbestandsmässigkeit (objektiv und subjektiv)
vom Bundesgericht eindeutig impliziert werde, was zwingend einen Schuldspruch
erfordere (vgl. Urteil SK.2019.16 E. 1 - 1.4; CAR 2019.10 pag. 1.100.008 f.).
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E. Erstes Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
CA.2019.10 / Urteil vom 12. Mai 2020
E.1 Das Urteil SK.2019.16 vom 14. Juni 2019 focht der Beschuldigte bei der Beru-
fungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) an, wo-
bei er in der Sache einen vollumfänglichen Freispruch mit entsprechender Ent-
schädigung durch den Staat, eventualiter einen Schuldspruch zufolge fahrlässi-
ger Tatbegehung (Übertretung gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. b GKG) mit Absehen
von einer Busse zufolge Verjährung bzw. subeventualiter einen Schuldspruch mit
Absehen von einer Bestrafung (Art. 52 StGB) beantragte. In prozessualer Hin-
sicht stellte er zahlreiche Beweisanträge – insbesondere die Anhörung von drei
Zeugen sowie die Erstellung eines Berichts durch einen technischen Experten
betreffend die Unterschiedlichkeit der technischen / kryptographischen Eigen-
schaften der Güter Q. und D. (CAR 2019.10 pag. 1.100.030; 1.100.034 - 036).
E.2 Mit prozessleitender Verfügung vom 20. August 2019 wies die Berufungskammer
sämtliche Beweisanträge des Beschuldigten ab mit der Begründung, dass auf-
grund der Bindungswirkung höchstrichterlicher Entscheide im Zusammenhang
mit dem Rückweisungsurteil des BGer 6B_167/2018 vom 5. März 2019 die Über-
prüfung des Sachverhalts bzw. der Tatbestandsmässigkeit im Berufungsverfah-
ren gänzlich ausser Betracht falle und hauptsächlich noch die erstinstanzliche
Strafzumessung zu prüfen sei (CAR 2019.10 pag. 6.400.001 ff.). Mit prozesslei-
tender Verfügung vom 17. Oktober 2019 wurden die Anträge des Beschuldigten
auf Erlass einer selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung zu den von ihm
gestellten Beweisanträgen sowie betreffend Durchführung einer mündlichen Be-
rufungsverhandlung (CAR 2019.10 pag. 6.400.009) abgewiesen. Dies unter Hin-
weis auf die Bindungswirkung höchstrichterlicher Entscheide und die entspre-
chend eingeschränkte Kognition. Gleichzeitig wurde mit Einverständnis der BA
(CAR 2019.10 pag. 6.400.008) das schriftliche Verfahren (Art. 406 Abs. 1 lit. a
StPO) angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsbe-
gründung gesetzt (Art. 406 Abs. 3 StPO), mit Gelegenheit zur Formulierung von
Beweisanträgen zum Prozessthema der Strafzumessung (CAR 2019.10 pag.
6.400.033 ff.). Mit Berufungsbegründung vom 3. Dezember 2019 wiederholte der
Beschuldigte im Wesentlichen (mit einzelnen Ergänzungen) seine bisher gestellten
Anträge in materieller und prozessualer Hinsicht (CAR 2019.10 pag. 6.400.042 ff.).
Die Vorinstanz verzichtete auf die Einreichung einer Berufungsantwort (CAR
2019.10 pag. 2.100.006), während sich die BA nicht vernehmen liess.
E.3 Mit Urteil CA.2019.10 vom 12. Mai 2020 wies die Berufungskammer die Berufung
des Beschuldigten gegen das Urteil der Strafkammer SK.2019.16 vom 14. Juni
2019 ab, bestätigte den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchter Wider-
handlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3
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Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB), reduzierte jedoch das Strafmass auf Geld-
strafe von 13 (statt 15) Tagessätzen à Fr. 320.--, bedingt vollziehbar bei einer
Probezeit von 2 Jahren, sowie Busse von Fr. 640.-- (statt Fr. 800.--), mit Ersatz-
freiheitsstrafe von 2 Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen (CAR 2019.10 pag.
11.100.001 ff.).
F. Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht 6B_722/2020 / Rückweisungs-
urteil vom 19. November 2020
Gegen das Urteil der Berufungskammer CA.2019.10 vom 12. Mai 2020 erhob
der Beschuldigte beim Bundesgericht Beschwerde, mit Antrag auf Aufhebung
und Rückweisung an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsermittlung
und Neubeurteilung mit voller Kognition, eventualiter unter neuer Gerichtsbeset-
zung. Subeventualiter wurde die Rückweisung an die BA zur Ergänzung / Ver-
vollständigung der Untersuchung beantragt, subsubeventualiter die Aufhebung
des Urteils und die Einstellung des Verfahrens bzw. ein Freispruch von Schuld
und Strafe. Mit Urteil 6B_722/2020 vom 19. November 2020 hiess das Bundes-
gericht die Beschwerde gut, hob das Urteil der Berufungskammer CA.2019.10
vom 12. Mai 2020 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an diese
zurück. Dies mit der Begründung, dass weder von einem in tatsächlicher Hinsicht
unbestrittenen noch ohne Weiteres von einem rechtlich und tatsächlich einfachen
Verfahren gesprochen werden könne. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die
Vorinstanz trotz wiederholtem Verlangen des Beschuldigten auf ein die gesetzliche
Regel bildendes mündliches Berufungsverfahren verzichtet habe. Dies sei nach-
zuholen, wobei die zur rechtskonformen Ermittlung des Sachverhalts respektive
zur Beurteilung der Tat erheblichen Beweise von Amtes wegen und unter Gewäh-
rung der Parteirechte allenfalls nochmals zu erheben seien (vgl. E. 1.2). Auf die
Thematik der Bindungswirkung bzw. die entsprechende Kognitionsbeschränkung
ging das Bundesgericht nicht ein.
G. Zweites Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
CA.2021.1
G.1 Infolge des bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils 6B_722/2020 vom 19. No-
vember 2020 eröffnete die Berufungskammer das zweite Berufungsverfahren
CA.2021.1. Mit Verfügung vom 5. Februar 2021 wurden die Parteien über die
gerichtlich vorgesehenen zusätzlichen Beweisabnahmen (Einvernahme des Be-
schuldigten sowie von J. [stv. Ressortleiter Exportkontrollen / Industrieprodukte
des Seco und Verfasser des Amtsberichts des Seco zur Bewilligungspflicht] als
Zeuge; Niederschrift der Audiodatei betreffend die Einvernahme der Zeugin C.
sowie die standardmässige Einholung diverser Unterlagen betreffend die persön-
lichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten) orientiert, wobei sie Ge-
legenheit zur Stellung weiterer Beweisanträge erhielten (CAR 2021.1 pag.
6.200.001 f.).
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G.2 Mit Eingabe vom 5. März 2021 stellte der Beschuldigte verschiedene Beweis-
anträge betreffend die gegen ihn erhobene Anklage, fehlende Sachverhaltsermitt-
lung / technische Eigenschaften in Bezug auf die Dual-Use-Fähigkeit, fehlenden
Vorsatz / Irrtum durch E-Mailverkehr mit dem Seco sowie betreffend unfaires Ver-
fahren (vgl. CAR 2021.1 pag. 6.200.003 ff. sowie unten E. II. 1.4 f.). Mit Eingabe
vom 15. März 2021 reichte die BA das (bereits zuvor zugestellte) Protokoll der
Einvernahme vom 8. Mai 2017 ein, schuf Klarheit in Bezug auf die Datierung der
Protokolle und verzichtete auf eine Stellungnahme zu den Beweisanträgen des
Beschuldigten (CAR 2021.1 pag. 6.200.011 f.). Mit Verfügung vom 29. März 2021
wurden die gesetzlich vorgesehenen Beweismassnahmen bestätigt und die wei-
teren Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen bzw. als gegenstandslos
gewertet (CAR 2021.1 pag. 6.200.032 ff.; vgl. unten E. II. 1.4 f.).
G.3 Anlässlich des ersten Teils der Berufungsverhandlung CA.2021.1 vom 9. Juni
2021, die in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigung, jedoch in
Abwesenheit der BA am Bundesstrafgericht stattfand (CAR 2021.1 pag.
7.200.002), beantragte der Beschuldigte im Beweis die Anhörung des Zeugen K.
(Sachverständiger der Firma L. GmbH) (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.200.005 f.). So-
dann stellte sich heraus, dass die seitens der Verteidigung in der Lead-Funktion
agierende Praktikantin MLaw M. über keine kantonale Substitutionsbewilligung
(Venia) verfügte (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.200.006 ff.). Das Gericht bot zwecks
Lösung des Problems und Fortsetzung der Verhandlung an, dass der legitimierte
Rechtsanwalt die Fragen / Anträge stellt und den Parteivortrag hält, und MLaw M.
ihm dabei assistieren kann (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.200.009). Da die Verteidigung
einem «Leader-Wechsel» jedoch nicht zustimmte, musste die Verhandlung auf An-
trag der Verteidigung unterbrochen werden, mit Fristansetzung zur Einreichung
der Praktikantenbewilligung und Erstattung einer Meldung gemäss Art. 15 Abs. 2
BGFA an die kantonale Anwaltskammer (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.200.010;
4.102.001 - 035).
G.4 Im Rahmen der Vorladung vom 10. Juni 2021 zum zweiten Teil der Berufungs-
verhandlung (vorgesehen für den 28. Juni 2021) wurden dem (noch nicht ange-
hörten) Zeugen J. schriftlich verschiedene Fragen gestellt, u.a. betreffend allfäl-
lige weitere unbewilligt angemeldete Exporte der B. AG und gegebenenfalls de-
ren Sanktionierung (vgl. CAR 2021.1 pag. 6.301.020).
G.5 Mit Eingabe vom 16. Juni 2021 erwähnte J. die seitens des Seco am 15. Sep-
tember 2016 zur Anzeige gebrachte Widerhandlung der B. AG (N.) gegen Art. 18
Abs. 2 GKG und die entsprechenden Urteile der Strafkammer SK.2017.15 vom
31. Mai 2017 sowie des Bundesgerichts 6B_1032/2017 vom 1. Juni 2018 (CAR
2021.1 pag. 4.101.006 ff.). Entsprechend wurden die besagten Akten
SK.2017.15 ediert und den Parteien zur Einsicht übermittelt (CAR 2021.1 pag.
4.103.001 f sowie 3.200.004 f.; 3.102.006 ff.).
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G.6 Mit Eingabe vom 23. Juni 2021 beantragte der Beschuldigte die Verschiebung
des zweiten Teils der Berufungsverhandlung um mindestens zwei Wochen und
wiederholte seine Beweisanträge bezüglich Zeugenanhörung von O. (L. GmbH)
und C.. Zudem seien die dem Seco unterbreiteten Fragen (vgl. oben Sachverhalt
[SV] lit. G.4) ebenfalls O. zu unterbreiten (vgl. CAR 2021.1 pag. 6.100.001 ff.).
G.7 Mit begründeter Beweisverfügung vom 24. Juni 2021 wurden die Beweisanträge des
Beschuldigten vom 23. Juni 2021 abgewiesen (CAR 2021.1 pag. 6.200.061 ff.).
G.8 Zufolge Krankheit des Beschuldigten (vgl. dessen Eingabe vom 25. Juni 2021)
wurde der für Montag, 28. Juni 2021 vorgesehene zweite Teil der Berufungsver-
handlung kurzfristig auf den 3. September 2021 verschoben (vgl. CAR 2021.1
pag. 004 f.).
G.9 Anlässlich des zweiten Teils der Berufungsverhandlung CA.2021.1, der in Anwe-
senheit des Beschuldigten und der Verteidigung (inkl. Praktikantin mit gültiger Ve-
nia [CAR 2021.1 pag. 3.102.005]), jedoch in Abwesenheit der BA am 3. September
2021 am Bundesstrafgericht stattfand (CAR 2021.1 pag. 7.200.013), wurden J.
als Zeuge (CAR 2021.1 pag. 7.601.001 ff.) sowie der Beschuldigte einvernom-
men (CAR 2021.1 pag. 7.401.001 ff.). Im Rahmen des Parteivortrags liess der
Beschuldigte auf Frage hin seinen Freispruch, unter Kosten- und Entschädi-
gungspflicht, beantragen (CAR 2021.1 pag. 7.200.018; 023).
G.10 Zufolge Verzichts des Beschuldigten auf eine mündliche Urteilseröffnung (CAR
2021.1 pag. 7.200.026) wurde das Urteilsdispositiv vom 6. September 2021 am
10. September 2021 an die Parteien versandt (CAR 2021.1 pag. 11.100.001 ff.).
G.11 Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
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Die Berufungskammer erwägt:
I. Formelle Erwägungen
1. Bindungswirkung höchstrichterlicher Entscheide
1.1 Der Beschuldigte macht geltend, es bestehe sicher keine Bindungswirkung mehr
zum ersten Urteil des BGer 6B_167/2018 vom 5. März 2019. Es sei unhaltbar
und in unerträglicher Weise schizoid zu behaupten, das Bundesgericht habe in
diesem vorschnellen Urteil den Sachverhalt verbindlich festgestellt, sodass die
Gerichte daran gebunden wären (vgl. CAR 2021.1. pag. 7.200.024; CAR 2019.10
pag. 6.400.025 Ziffer 82; pag. 6.400.027 Ziffer 89).
1.2 Nach Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil grundsätzlich
den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Feststellung
des Sachverhalts kann mit Beschwerde ans Bundesgericht nur gerügt werden,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Wird eine Beschwerde
in Strafsachen gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben, soll das
Verfahren nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit,
als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts
Rechnung zu tragen. Die Bindungswirkung von Rückweisungsentscheiden des
Bundesgerichts hat zur Folge, dass im Neubeurteilungsverfahren keine neue Be-
urteilung derjenigen Teile des Urteils erfolgen darf, die das Bundesgericht nicht
beanstandet hat (Urteil des BGer 6B_921/2017 vom 29. April 2019). Die Thema-
tik ist auf jene beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen ergibt
(BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteil des BGer 6B_808/2017 vom 16. Oktober 2017
E. 1.3). Der neue Entscheid darf dabei nur mit Erwägungen begründet werden,
welche im zurückgewiesenen Urteil noch nicht ausgeführt wurden oder zu denen
sich das Bundesgericht noch nicht geäussert hat (BGE 112 Ia 353 E. 3c/bb; Ur-
teile des BGer 8C_304/2007 vom 26. März 2018 E. 2.1; P41/05 vom 8. Februar
2017 E. 6, jeweils mit Hinweisen).
1.3 Im ersten erstinstanzlichen Verfahren SK.2017.27 setzte sich das Gericht mit den
Rügen des Beschuldigten betreffend Verletzung des Anklageprinzips, des Unter-
suchungsgrundsatzes und des Legalitätsprinzips wie insbesondere auch der Tat-
bestandsmässigkeit sowohl in objektiver (E. 2 - 3.3, 3.5 - 4.1.6) als auch in sub-
jektiver Hinsicht (E. 3.4, 4.2 - 5.4) gründlich auseinander. Dies, nachdem es den
Sachverhalt insbesondere durch Befragungen des Beschuldigten und zweier
Zeuginnen (die Mitarbeiterinnen des B. AG-Backoffice C. und F.) anlässlich der
Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2017 sowie unter Berücksichtigung des
Amtsberichts des Seco vom 8. September 2017 (inkl. Ergänzungsbericht vom
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28. November 2017) betreffend Einstufung des exportierten Produktes D. einge-
hend geprüft hatte (E. 1.6, 2.4 f., 4.1.3 f., 4.1.5; TPF 2017.27 pag. 2.970.013 - 020).
1.4 Gegenstand des nachfolgenden ersten bundesgerichtlichen Verfahrens
6B_167/2018 bildete sodann einerseits die Frage, ob vorliegend die Situation der
Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen im Sinne von Art. 52 StGB gegeben
sei, und andererseits, ob gestützt auf diese Geringfügigkeit eine Einstellung des
Verfahrens gemäss Art. 8 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 52 StGB erfolgen könne. Nicht
Teil des bundesgerichtlichen Verfahrens bildete die Frage der Tatbestandsmäs-
sigkeit der angeklagten Handlungen (die im Verfahren 6B_167/2018 nicht zu be-
urteilen waren). Das Bundesgericht hielt mit Rückweisungsurteil 6B_167/2018 vom
5. März 2019 im Sinne der Gutheissung der Beschwerde fest, dass gemäss nach
wie vor geltender Rechtsprechung (BGE 135 IV 27; 139 IV 220 E. 3.4) ein Straf-
verfahren nach Anklageerhebung bzw. Überweisung des Strafbefehls (Art. 356
Abs. 1 StPO; Urteil des BGer 6B_983/2017 vom 20. März 2018 E. 1.1 f.), d.h. auf
Stufe Gericht, nicht mehr gemäss Art. 8 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 52 - 54 StGB ein-
gestellt werden könne (E. 1.1 f.; TPF 2019.16 pag. 3.100.002 f.). Sofern ein Straf-
tatbestand gegeben und die übrigen Voraussetzungen für einen Schuldspruch er-
füllt seien, so habe das Gericht – falls Schuld und Tatfolgen gemäss Art. 52 StGB
gering seien – einen Schuldspruch zu fällen und von einer Bestrafung abzusehen
(vgl. BGE 139 IV 220 E. 3.4.5). Mit Verweis auf die Prozessökonomie befasste sich
das Bundesgericht sodann – obwohl die Tatbestandsmässigkeit in casu nicht
Thema war – auch mit der Frage nach der Geringfügigkeit von Schuld und Tat-
folgen. In diesem Zusammenhang hielt das Bundesgericht Folgendes fest:
«Die Beschwerdeführerin rügt ebenfalls zu Recht, dass die Voraussetzungen von Art. 52
StGB nicht erfüllt sind. Wie die Vorinstanz selber ausführt, kannte der Beschwerdegegner
die Bewilligungspflicht für den Export des versandten Gutes spätestens seit März 2016.
Ferner hält sie fest, er habe seine Mitarbeiterinnen im Backoffice hierüber trotz entspre-
chender Verpflichtungen weder genügend geschult, noch instruiert oder überwacht. Auch
interne Compliancevorschriften oder Kontrollmechanismen zur Sicherstellung der Einhal-
tung der Gesetzgebung hätten nicht bestanden. Unter diesen Umständen erscheint äus-
serst fraglich, ob die Vorinstanz zu Recht bloss von Eventualvorsatz ausgeht. Ent-
gegen ihrer Auffassung vermag es den Beschwerdegegner mit Blick auf Vorsatz und Ver-
schulden nicht zu entlasten, dass sich die Backoffice-Mitarbeitenden wider besseren Wis-
sens auf die bisherigen Vorgaben und die Praxis des Staatssekretariats für Wirtschaft
SECO gemäss alter Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch
verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güter-
kontrollverordnung, GKV; SR 946.202.1) verliessen und keine Bewilligung einholten. An-
ders als seine Mitarbeiter wusste der Beschwerdegegner um die Bewilligungspflicht. Es
spricht daher auch nicht zu seinen Gunsten, dass noch im März 2016 eine Lieferung der
Firma zwar gestoppt aber in der Folge ohne Bewilligung wieder frei gegeben worden war.
- 10 -
Inwiefern das Verhalten des SECO angesichts der augenscheinlichen, dem Beschwer-
degegner bekannten Rechts- oder Praxisänderung widersprüchlich sein und ihn entlas-
ten soll, leuchtet nicht ein, verneint doch auch die Vorinstanz einen Rechts- oder
Sachverhaltsirrtum nachvollziehbar. Ferner handelt es sich um kein Bagatelldelikt,
da der inkriminierte Verstoss gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG ein Vergehen darstellt, und
die Firma des Beschwerdegegners gewerbsmässig Handel mit bewilligungspflichtigen
Gütern betreibt. Schliesslich liegt ein vollendeter Versuch vor, wohingegen weder ein
freiwilliger Rücktritt oder tätige Reue noch ein positives Nachtatverhalten ersichtlich sind.
Die Vorinstanz stellt im Gegenteil fest, dass der Beschwerdegegner keine Verantwortung
für sein Handeln übernommen, sondern versucht hat, die Mitarbeitenden des Backoffice
vorzuschieben, obwohl diese nicht einmal unterschriftsberechtigt waren. Von einem be-
sonders leichten Fall mit offensichtlich fehlendem Strafbedürfnis kann keine Rede
sein. Dass die Tatfolgen aufgrund der nachträglichen Bewilligungserteilung gering wa-
ren, genügt zur Strafbefreiung nicht» (Hervorhebungen hinzugefügt; vgl. Urteil des BGer
6B_167/2018 vom 5. März 2019 E. 2.2; TPF 2019.16 pag. 3.100.003 f.).
1.5 Gestützt auf diese bundesgerichtliche Feststellung betreffend nicht geringfügige
Schuld (implizierter Schuldspruch bzw. in objektiver und subjektiver Hinsicht er-
füllter Tatbestand) und die Erklärung, wonach bzw. weshalb Art. 52 StGB nicht
anwendbar sei, erachtete die Strafkammer – im Sinne der Bindungswirkung
höchstrichterlicher Entscheide (vgl. oben E. I. 1.2) – die Möglichkeit eines Schuld-
spruchs bei gleichzeitigem Strafverzicht (d.h. von einer Strafe abzusehen) als
ausgeschlossen und die Ausfällung eines Schuldspruchs mit Strafe als zwin-
gend. Sie ging im Rückweisungsverfahren SK.2019.16 daher von erfüllter Tatbe-
standsmässigkeit (in objektiver und subjektiver Hinsicht) aus, beschränkte sich
demnach auf die Strafzumessung und ordnete für dieses Verfahren im Sinne von
Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO Schriftlichkeit an (vgl. Rückweisungsurteil des BGer
6B_167/2018 E. 2.2; Urteil SK.2019.16 vom 14. Juni 2019 E. 1.1.4 und 1.2 -
1.2.3; CAR 2019.10 pag. 1.100.009 f.).
1.6 An die klare Feststellung des Bundesgerichts bezüglich Schuld bzw. objektiver
und subjektiver Tatbestandsmässigkeit der versuchten Widerhandlung gegen
das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und
Art. 22 Abs. 1 StGB) sah sich aufgrund der Bindungswirkung höchstrichterlicher
Entscheide (vgl. oben E. I. 1.2) sodann im ersten Berufungsverfahren
CA.2019.10 systematisch auch die Berufungskammer gebunden. Entsprechend
ging auch sie – wie die Vorinstanz – von erfüllter Tatbestandsmässigkeit in ob-
jektiver und subjektiver Hinsicht aus und beschränkte sich im Berufungsverfahren
CA.2019.10 auf die Beurteilung der Strafzumessung, unter Anordnung des
schriftlichen Verfahrens im Sinne von Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO (vgl. Urteil
CA.2019.10 vom 12. Mai 2020 E. I. 2.9; CAR 2019.10 pag. 11.100.012 f.).
- 11 -
1.7 Abschliessend ist hierzu Folgendes festzuhalten: In seinem jüngsten Rückwei-
sungsurteil 6B_722/2020 vom 19. November 2020 führt das Bundesgericht aus,
dass vor Berufungsinstanz ein mündliches Verfahren durchzuführen sei, wobei
die zur rechtskonformen Ermittlung des Sachverhalts bzw. zur Beurteilung der
Tat erheblichen Beweise von Amtes wegen und unter Gewährung der Partei-
rechte allenfalls nochmals zu erheben seien (E. 1.2). Dabei äusserte es sich je-
doch nicht zu einer allfälligen Bindungswirkung seines ersten Rückweisungsur-
teils 6B_167/2018 vom 5. März 2019 – weder bejahend, verneinend noch relati-
vierend – obwohl die Berufungskammer auf diese Thematik ausführlich einge-
gangen war (vgl. Urteil CA.2019.10 vom 12. Mai 2020 E. I. 2 - 2.9). Die nach wie
vor ungeklärte Frage bezüglich Bindungswirkung kann im Ergebnis jedoch offen-
bleiben, da das Beweisergebnis des vorliegenden Berufungsverfahrens
CA.2021.1 ohnehin eindeutig ausfällt (vgl. unten E. II. 1.6.5).
2. Mündlichkeit des Verfahrens
Gestützt auf das jüngste Rückweisungsurteil des BGer 6B_722/2020 vom 19.
November 2020 (E. 1 - 1.2) wird vorliegend das mündliche Verfahren durchge-
führt (vgl. Art. 405 Abs. 1 StPO; Art. 406 Abs. 1 und 2 lit. a StPO e contrario).
3. Verfahrensgegenstand und Kognition / Verbot der reformatio in peius
3.1 Die vorliegende Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bun-
desstrafgerichts SK.2019.16 vom 14. Juni 2019. Sie ist vollumfänglich, d.h. das
vorinstanzliche Urteil wird sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt sowie hin-
sichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten (vgl. die entspre-
chenden Anträge des Beschuldigten, oben SV lit. E.1).
3.2 Da das Bundesgericht die Verfügung der Strafkammer SK.2017.27 vom 7. De-
zember 2017 insbesondere aus formellen Gründen gesamthaft aufhob, erfolgte
im Rahmen des Urteils der Strafkammer SK.2019.16 vom 14. Juni 2019 eine
vollständig neue Urteilsbegründung (vgl. CAR 2019.10 pag. 1.100.004 - 027), in
der auch die Anträge der Verteidigung geprüft wurden (E. 1.3; CAR 2019.10 pag.
1.100.010 f.). Die Vorinstanz erkannte in besagtem Urteil CA.2019.10 auf ein
eventualvorsätzliches Handeln des Beschuldigten (E. 2.7; CAR 2019.10 pag.
1.100.018). Der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2
StPO) ist nicht nur bezüglich des Strafmasses, sondern auch hinsichtlich der
rechtlichen Qualifikation anwendbar (BGE 139 IV 282 E. 2.3 ff.). Mangels An-
schlussberufung der BA fällt zu Gunsten des Beschuldigten aufgrund des Verbots
der reformatio in peius die Prüfung, ob direkter Vorsatz vorliegt, im Berufungsver-
fahren somit ausser Betracht. Daran ändert auch die Feststellung des Bundesge-
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richts, wonach «äusserst fraglich» sei, «ob die Vorinstanz zu Recht bloss von Even-
tualvorsatz ausgehe» (vgl. Rückweisungsurteil 6B_167/2018 vom 5. März 2019,
E. 2.2), nichts.
Als ein weiterer Aspekt des Verbots der reformatio in peius ist die vorinstanzlich
ausgefällte Strafe (bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 320.--, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren; sowie eine Busse von Fr. 800.--, bei
schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 2 Tagen; CAR
2019.10 pag. 1.100.026) als Maximalstrafe zu beachten, die von der Berufungs-
kammer bei der Strafzumessung nicht überschritten bzw. verschärft werden darf.
Dies jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Berufungskammer im Falle eines
Schuldspruchs trotz des Verbots der reformatio in peius eine Erhöhung des Ta-
gessatzes vornehmen könnte, sofern sich die finanziellen Verhältnisse des Be-
schuldigten im Vergleich zu den erstinstanzlichen Feststellungen massgeblich
verbessert haben sollten (vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.3 und 5.4).
4. Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
4.1 Der Beschuldigte rügte im Rahmen des Parteivortrags eine Verletzung des Un-
tersuchungsgrundsatzes. Die BA habe nach den Grundsätzen von Art. 6 StPO
grundsätzlich eigene Abklärungen der bedeutsamen belastenden und entlasten-
den Tatsachen vorzunehmen. Sie habe das komplett unterlassen, obwohl das
von Amtes wegen hätte erfolgen müssen (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.200.021).
4.2 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und
der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Sie untersuchen die be-
lastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 1 und 2
StPO; sog. Untersuchungsgrundsatz). Ein Strafbefehl darf erlassen werden,
wenn der Beschuldigte den Sachverhalt eingestanden hat oder wenn dieser an-
derweitig ausreichend geklärt ist (vgl. Art. 352 Abs. 1 StPO). Das bedeutet jedoch
nicht, dass stets sämtliche Aspekte einer Straftat abgeklärt werden müssten (vgl.
RIEDO / FIOLKA, Basler Kommentar, 2. AufI. 2014, Art. 6 StPO N. 38 ff.). Wird
Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab,
die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. Nach Abnahme der Beweise
entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie: a. am Strafbefehl festhält; b. das Ver-
fahren einstellt; c. einen neuen Strafbefehl erlässt; d. Anklage beim erstinstanzli-
chen Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 1 und 3 StPO).
4.3 Die Eidgenössische Zollverwaltung erstattete mit Schreiben vom 19. Dezember
2016 bei der BA Anzeige gegen P. betreffend die hier interessierende Sendung
wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das GKG (BA pag. 05-00-0001 f.).
Die BA eröffnete am 9. Januar 2017 eine Strafuntersuchung gegen P. und Unbe-
- 13 -
kannt (BA pag. 01-00-0001). Am 11. Januar 2017 beauftragte sie die Bundeskri-
minalpolizei (BKP) gestützt auf Art. 312 StPO mit der Vornahme von Ermittlungen
(BA pag. 10-00-0001 f.). Nebst P. (BA pag. 13-01-0003 ff.) wurde A. befragt, zu-
nächst als Auskunftsperson, wobei er Unterlagen zu den Akten gab (BA pag. 12-
01-0003 ff.). Die BKP hielt ihre wesentlichen Erkenntnisse im Bericht vom 30.
Januar 2017 fest (BA pag. 10-00-0003 ff.). Nachdem die mutmassliche Täter-
schaft ermittelt werden konnte, dehnte die BA am 1. Februar 2017 das Verfahren
auf A. (Beschuldigter) aus (BA pag. 01-00-0002). Am 7. Februar 2017 erliess die
BA gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl (BA pag. 03-00-0005 ff.), wogegen
dieser Einsprache erhob und eine ausführliche Stellungnahme mit Beilagen ein-
reichte (BA pag. 3-00-0009 ff.). Am 8. Mai 2017 wurde der Beschuldigte erneut
von der BA einvernommen, wobei er weitere Unterlagen zu den Akten gab (BA
pag. 13-02-0005 ff.).
4.4 Im Rahmen der durch die BA durchgeführten Strafuntersuchung konnte die Tä-
terschaft aus Sicht der BA ermittelt werden. Die Dokumentation der BA enthält
wesentliche Beweismittel, zu welchen der Beschuldigte ausreichend befragt
wurde, seinen Standpunkt darlegen und sich verteidigen konnte. Gestützt auf
diese Ausgangslage und die vorhandenen Ermittlungsergebnisse durfte die BA
den Strafbefehl vom 7. Februar 2017 (BA pag. 03-00-0005 ff.) erlassen und die-
sen am 2. Juni 2017 als Anklageschrift an die Strafkammer des Bundesstrafge-
richts überweisen (TPF 2017.27 pag. 2.100.001 ff.). Die BA braucht vor Überwei-
sung der Anklageschrift nicht stets sämtliche Einwände und Anträge des Be-
schuldigten zu überprüfen. Kommt sie gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. a und d StPO
nach Abnahme der Beweise zum Schluss, dass die ergänzte Untersuchung nach
Art. 355 Abs. 1 StPO keine Änderung betreffend Sachverhalt sowie dessen recht-
licher Würdigung notwendig mache, so kann sie am Strafbefehl festhalten und
Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erheben. Dies hat die BA vorliegend ge-
macht (vgl. zu den entsprechenden Vorgehensmöglichkeiten der Staatsanwalt-
schaft RIKLIN, Basler Kommentar, 2. AufI. 2014, Art. 355 StPO N. 3 ff.). Die von
der BA durchgeführte Strafuntersuchung genügt den gesetzlichen Anforderun-
gen, womit sich die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als un-
zutreffend erweist.
5. Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes
5.1 Der Beschuldigte rügte im Rahmen des Parteivortrags zudem, dass die Verteidi-
gung von der BA betreffend Anklagefundament lange im Ungewissen gelassen
worden sei. Es leuchte nicht ein, warum gerade er als einer der beiden Ge-
schäftsführer der B. AG in den Fokus der Ermittlungen geraten, als Auskunfts-
person vorgeladen und dann zur beschuldigten Person umfunktioniert worden
sei. Die Anklage stütze sich nur auf seine Einvernahme als Auskunftsperson vom
25. Januar 2017 (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.200.021 f.).
- 14 -
5.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziffer 1 und
3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen
Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsver-
fahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift hat die der beschuldigten
Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschrei-
ben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkreti-
siert sind. Es muss somit erkennbar sein, inwiefern die inkriminierte Handlung
den objektiven und subjektiven Tatbestand der angerufenen strafrechtlichen Nor-
men erfüllt (vgl. Urteil des BGer 6B_899/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.5). Zu-
gleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der be-
schuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Für den
Beschuldigten muss ersichtlich sein, was ihm vorgeworfen wird, damit er sich
entsprechend wehren kann. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die
Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorge-
worfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tat-
ausführung. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr
konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausü-
ben kann. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt
gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung
durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Es ist somit nicht Aufgabe
der Anklage, die rechtliche Würdigung vorwegzunehmen (vgl. Urteil des BGer
6B_390/2009 vom 14. Januar 2010 E. 1.8; BGE 126 119 E. 2a; je mit Hinweisen).
5.3 Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe als Vertreter der B. AG am 1.
November 2016 eine D. aus der Schweiz nach Norwegen ausführen wollen, ohne
die dafür notwendige Ausfuhrbewilligung des Seco eingeholt zu haben (vgl. TPF
2017.27 pag. 2.100.004 ff.). Die Tathandlungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a
GKG sind als Vorsatzdelikte ausgestaltet und vorliegend ausreichend umschrie-
ben.
5.4 Im Verlauf der von der BA durchgeführten Strafuntersuchung stellte sich heraus,
dass der Beschuldigte – gemäss eigenen Aussagen anlässlich der Einvernahme
vom 25. Januar 2017 – zum Tatzeitpunkt (wie auch heute) einer von zwei Ver-
antwortlichen der B. AG sei und den betreffenden Kunden aus Norwegen (Ad-
ressat der fraglichen Lieferung) eigens akquiriert habe, weshalb er dafür verant-
wortlich sein dürfte. Der Versand sei dann vom Backoffice veranlasst worden (vgl.
BA pag. 12-01-0004 Rz. 25 - 31).
5.5 Entgegen der Rüge des Beschuldigten stützt sich die Anklage nicht allein auf die
besagte einzelne Aussage bzw. Antwort des Beschuldigten, sondern auch auf
seine weiteren Aussagen respektive Einvernahmen sowie auf diverse weitere
(insbesondere auch vom Beschuldigten selbst eingereichte) Beweismittel (vgl.
- 15 -
oben E. I. 4.3 f.). Die unter dem Titel «Verletzung des Anklagegrundsatzes» er-
hobene Rüge betrifft demnach in der Sache eher ebenfalls den Untersuchungs-
grundsatz. Dieser jedoch wurde, wie erläutert, nicht verletzt (vgl. oben E. I. 4.4).
5.6 Ob und inwiefern der Beschuldigte – als einer von zwei Verantwortlichen (Ge-
schäftspartnern) der B. AG – den ihm vorgeworfenen Tatbestand erfüllt hat oder
nicht, wird im Rahmen der Beweiswürdigung und der Subsumtion des objektiven
und subjektiven Tatbestands näher zu prüfen sein.
6. Rüge des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gegenüber dem Beschuldig-
ten im Zusammenhang mit seiner Einvernahme als Auskunftsperson
6.1 Der Beschuldigte rügt (wie schon mit Einsprache vom 1. März 2017), dass seine
Mitwirkungspflicht als Auskunftsperson dazu missbraucht worden sei, seine Be-
schuldigtenrechte (Befreiung von der Mitwirkungspflicht, Recht auf Aussage-
verweigerung etc.) zu umgehen, was rechtsmissbräuchlich und nicht vertretbar
sei (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.200.022).
6.2 Auskunftspersonen nach Art. 178 lit. b - g StPO haben das Recht, ihre Aussage
und die aktive Mitwirkung am Strafverfahren wie eine beschuldigte Person zu
verweigern (Art. 180 Abs. 1 StPO). Im Gegensatz zu Zeugen haben Auskunfts-
personen nach Art. 178 StPO keine Aussage- und Wahrheitspflicht. Sie unterlie-
gen nicht der Strafandrohung von Art. 307 StGB. Sie haben mithin auch keine
Pflicht zur Selbstbelastung (vgl. KÜFFER, Basler Kommentar, 2. AufI. 2014, Art. 105
StPO N. 20 f.).
6.3 Der Beschuldigte wurde zu Beginn der Einvernahme vom 25. Januar 2017 (BA
pag. 12-01-0003 ff.) als Auskunftsperson explizit belehrt, dass er nicht zu Aussa-
gen verpflichtet sei und seine Aussagen als Beweismittel verwendet werden
könnten (vgl. BA pag. 12-01-0004 Rz. 8 f.). Sodann wurde er, nach Erlass der
Ausdehnungsverfügung vom 1. Februar 2017 (BA pag. 01.00.0002), des Straf-
befehls vom 7. Februar 2017 (BA pag. 03-00-0005 ff.) und der Einsprache vom
1. März 2017 (BA pag. 03-00-0009), am 8. Mai 2017 ein zweites Mal, nunmehr
als beschuldigte Person, befragt (BA pag. 13-01-0005 ff.).
6.4 Aufgrund des Gesagten ist seitens der Strafverfolgungsbehörden in diesem Zu-
sammenhang kein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu erkennen. Die Strafver-
folgungsbehörden haben A. nicht bewusst falsch als Auskunftsperson einver-
nommen; vor seiner Aussage konnten sie nicht wissen, welche Führungsperson
vorliegend verantwortlich war. Folgerichtig wurde A. nach Erhalt der entspre-
chenden Information in den Beschuldigtenstatus versetzt. Während der ersten
Einvernahme vom 25. Januar 2017 fand in diesem Sinne ein sogenannter «un-
echter Rollenwechsel» statt, wobei die Rechtsbelehrung für die Fortsetzung der
- 16 -
Einvernahme – als nunmehr beschuldigte Person – erfolgte (vgl. BA pag. 12-01-
0005 f. Rz. 18 - pag. 12-01-0006 Rz. 14). Der Grundsatz nemo tenetur se ipsum
accusare wurde somit nicht verletzt. Demgemäss ist insbesondere die Aussage
des Beschuldigten vom 25. Januar 2017 (wörtlich: «Diesen Kunden aus Norwe-
gen habe ich akquiriert, daher dürfte ich verantwortlich sein», vgl. oben E. I. 4.3
f.), ohne Weiteres verwertbar (vgl. GLESS, Basler Kommentar, 2. AufI. 2014, Art.
141 StPO N. 51). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bei
nachfolgenden Einvernahmen insbesondere seine Aussagen vom 25. Januar
2017 als korrekt bzw. wahrheitsgetreu bestätigte (vgl. TPF 2017.27 pag.
2.931.005 Rz. 29 ff.; CAR 2021.1 pag. 7.401.004 Rz. 14 ff.).
II. Materielle Erwägungen
1. Versuchte Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1
lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB)
1.1 Anklagevorwurf / Standpunkte der Vorinstanz und des Beschuldigten
1.1.1 Die BA wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, sich als Vertreter der B.
AG der versuchten Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz im Sinne von
Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig
gemacht zu haben. Dies indem er versucht habe, das verfahrensgegenständliche
Gut D. ohne die erforderliche Bewilligung des Seco aus der Schweiz auszuführen
(vgl. Strafbefehl vom 7. Februar 2017; BA pag. 3-00-0005 ff.).
1.1.2
1.1.2.1 Gemäss Vorinstanz gilt als erstellt, dass die B. AG mit Sitz in U. – deren Ge-
schäftsführer, Mitinhaber und Verwaltungsrats-Mitglied der Beschuldigte ist – am
1. November 2016 die D. als bewilligungsfrei beim Zollamt Basel-Flughafen mit
Bestimmungsland Norwegen zur Ausfuhr anmelden liess, worauf der Export
durch das Zollamt gestoppt worden sei. Im Nachgang und in Absprache mit der
BA sei das besagte Produkt dann ohne Beschlagnahmung am 17. Januar 2017
zum Export freigegeben und die entsprechende Ausfuhrbewilligung erteilt wor-
den (vgl. Urteil SK 2019.16 E. 2.4.1; TPF 2019.16 pag. 930.010 f.).
1.1.2.2 Gestützt auf den Amtsbericht des Seco vom 8. September 2017 (TPF 2017.27
pag. 2.291.003 ff.) und dessen ergänzendes Schreiben (Ergänzungsbericht) vom
28. November 2017 (TPF 2017.27 pag. 2.291.383 ff.) erachtet es die Vorinstanz
zusammengefasst als erstellt, dass die D. kryptographische Funktionen (d.h. Ver-
schlüsselungsfunktionen) gemäss EKN 5A002.a.1 aufweise (Verwendung sym-
metrischer Algorithmen mit einer Schlüssellänge grösser als 56 Bit und asym-
metrische Algorithmen, deren Sicherheit auf dem Verfahren der Faktorisierung
- 17 -
ganzer Zahlen beruhe, die grösser seien als 512 Bit), nicht unter die Ausnahme-
bestimmungen von Art. 4 lit. a - i GKV falle und somit als doppelt verwendbares
Gut (Dual-Use) klassifiziert werde. Ausschlaggebend für diese Einstufung seien
insbesondere die Dokumentation der Herstellerfirma E. mit den entsprechenden
Angaben zu den Verschlüsselungsverfahren sowie deren Bestätigung der Ein-
stufung des Gutes unter die EKN 5A002.a.1 gewesen (die von der Sekretariats-
mitarbeiterin und Zeugin F. auf der Handelsrechnung vom 1. November 2016
aufgeführt worden sei). Im Übrigen sei auch die Empfängerin der Ware, die Firma
H. AS, gemäss der Formular-Überschrift «Statement of End-Use for Dual-Use
Goods» ebenfalls von der Lieferung eines Dual-Use-Gutes ausgegangen (vgl.
Urteil SK 2019.16 E. 2.4.4 f.; TPF 2019.16 pag. 930.011 f.).
1.1.2.3 Dem Beschuldigten sei – entgegen seiner eigenen Behauptungen – bereits im
März 2016 bekannt gewesen, dass Güter der Firma E. mit der EKN 5A002.a.1
der güterkontrollrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegen; er sei für diese The-
matik hinreichend sensibilisiert gewesen. Der Beschuldigte habe als Geschäfts-
herr und Organ der B. AG gehandelt, sei firmenintern für den Vertrieb der Pro-
dukte der Firma E. zuständig gewesen und habe zudem die Empfängerin (H. AS)
bei der B. AG betreut. Aufgrund der Korrespondenz mit dem Seco in der Zeit vom
9. - 24. März 2016 habe er gewusst, dass Güter der Produktepalette der Firma
E. unter der EKN 5A002.a.1 zu qualifizieren seien. Bereits zuvor, anlässlich des
Besuchs des Seco bei der B. AG vom 19. Oktober 2015, sei er auf die Proble-
matik der Bewilligungspflicht für die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern sensibilisiert
worden. Er habe es jedoch unterlassen, seine Mitarbeiterinnen entsprechend zu
informieren bzw. zu schulen oder kontrollieren, obwohl er als Geschäftsführer
und VR-Mitglied dazu verpflichtet gewesen wäre. Es gehe nicht an, dass er nun
versuche, die Backoffice-Mitarbeiterin C. vorzuschieben (vgl. Urteil SK.2019.16
E. 2.5 - 2.6.2.3; TPF 2019.16 pag. 3.930.012 ff.).
1.1.2.4 Der Beschuldigte habe sich fälschlicherweise entgegen seiner Rechtspflicht der
Kontrolle dieser Vorgänge bezüglich Export von Dual-Use-Gütern enthalten und
damit in Kauf genommen, dass die D. ohne die erforderliche Bewilligung nach
Norwegen ausgeführt worden sei. Damit habe er eventualvorsätzlich gegen Art.
14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV verstossen. Aufgrund der Sicher-
stellung durch das Zollamt Basel-Flughafen sei jedoch die Ausfuhr nach Norwe-
gen misslungen, weshalb versuchte Tatbegehung (vollendeter Versuch) im Sinne
von Art. 22 StGB vorliege. Aufgrund der zuvor erfolgten Sensibilisierung (Besuch
des Seco im Oktober 2015 sowie Korrespondenz mit dem Seco vom März 2016)
habe er sich im Tatzeitpunkt nicht in einem Rechtsirrtum befunden. Auch ein
Sachverhaltsirrtum liege nicht vor. Entsprechend wurde der Beschuldigte ge-
mäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB
- 18 -
schuldig gesprochen (vgl. Urteil SK.2019.16 E. 2.6 - 2.10; TPF 2019.16 pag.
3.930.015).
1.1.3 Der Beschuldigte bestreitet den Anklagevorwurf. Er bringt diesbezüglich in mate-
rieller Hinsicht im Wesentlichen folgende Argumente bzw. Rügen vor:
1.1.3.1 Im Verlaufe des Verfahrens bestritt der Beschuldigte, dass die D. ein bewilli-
gungspflichtiges Dual-Use-Gut im Sinne von Anhang 2 zur GKV darstelle und
berief sich auf die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht (EKN 5A002.a.1) ge-
mäss technischen Anmerkungen (vgl. Urteil SK.2019.16 E. 2.4.2; TPF 2019.16
pag. 3.930.011). Ob die D. einer Exportbewilligungspflicht unterliege, sei weder
untersucht noch von der BA in Frage gestellt worden. Es sei nicht einzusehen,
weshalb das Schwestermodell Q. nicht bewilligungspflichtig sei, die D. jedoch
schon, obschon beide dieselben kryptographischen Eigenschaften aufweisen wür-
den. Seines Erachtens konsumiere der Ausnahmenkatalog aber beide Güter (vgl.
CAR 2019.10 pag. 6.400.053 Ziffer 43; pag. 6.400.021 ff. Ziffern 58 - 64 und 80;
CAR 2021.1 pag. 7.200.021 und 023). Entgegen den Behauptungen im Urteil
SK.2019.16 E. 2.4.4 habe er stets bestritten, dass die Ausnahmen von der Bewil-
ligungspflicht nach Art. 4 lit. a - i GKV im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung
kämen (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.200.023).
1.1.3.2 Der Beschuldigte kritisiert zudem, dass der Amtsbericht des Seco eine
Parteiäusserung sei, jedoch kein unabhängiger fundierter Bericht, der aufzeige,
inwiefern sich die kryptographischen Eigenschaften der D. gegenüber der Q. un-
terscheiden würden. Zu dieser Frage äussere sich der Amtsbericht des Seco nicht.
Er beschränke sich vielmehr auf die Angaben des Herstellers mit Sitz in den USA.
Indem das Seco die Güter auf ihre technisch-kryptographischen Eigenschaften
nicht prüfe und sich dabei nur auf Herstellerinformationen stütze und selber nicht
wisse, ob ein Gut bewilligungspflichtig sei, verfalle es in Willkür (vgl. CAR 2019.10
pag. 6.400.055 Ziffern 52 ff.; pag. 6.400.018 Ziffer 41; CAR 2021.1 pag. 7.200.023).
1.1.3.3 Der Beschuldigte macht geltend, am Versand der fraglichen Sendung nicht be-
teiligt gewesen zu sein, weshalb er dafür keine Verantwortung trage (vgl. CAR
2021.1 pag. 7.200.023 f.). Im Übrigen sei C. (Leiterin und Exportverantwortliche
des Backoffice) beim Versand der D. (Vorfall vom 1. November 2016) einem Irr-
tum unterlegen. Sie habe zuvor im Frühling 2016 den Export einer Q. nach Pa-
derborn (D) veranlasst. Die Sendung sei zwar am Zoll angehalten worden und
sie habe zwecks Freigabe verschiedene Unterlagen einreichen müssen, nicht
aber eine Exportbewilligung. Im September 2016, nach der Änderung der GKV,
habe sie nochmals eine Q. nach Frankfurt (D) exportiert, die ebenfalls am Zoll
gestoppt und später ohne Exportbewilligung freigegeben worden sei. Sie sei ent-
sprechend davon ausgegangen, dass auch der Export der D. vom 1. November
- 19 -
2016 keine Bewilligung erfordere. Dieser Irrtum sei dem Beschuldigten anzurech-
nen (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.200.018 ff.). Es stimme nicht, dass er die Mitarbei-
terinnen im Zusammenhang mit den Vorschriften des Güterkontrollrechts nicht
genügend geschult, instruiert oder kontrolliert habe. Mehr als das, was C. von
sich aus getan habe, könne nicht erwartet werden (vgl. CAR 2021.1 pag.
7.200.024). Weder er noch seine Mitarbeiterinnen hätten eventualvorsätzlich ge-
handelt. Sie hätten nie die Absicht gehabt, gegen Vorschriften zu verstossen –
die zahlreichen Mails und Aufwendungen sowie die korrekte Deklaration würden
das Gegenteil beweise (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.200.024 ff.).
1.1.3.4 Der Beschuldigte moniert schliesslich, dass beim Zeugenprotokoll C. nur die ur-
sprüngliche Version der Strafkammer, nicht jedoch die berichtigte Version be-
rücksichtigt worden sei. Im angefochtenen Urteil finde ihre Zeugenaussage keine
Würdigung (vgl. CAR 2019.10 pag. 6.400.015 ff. Ziffern 18 und 38; pag.
6.400.044 ff. Ziffern 10, 19 und 50). Schliesslich sei ihm bzw. seiner Verteidigung
der Fragebogen, auf welchen sich die Anklage stürze, vorenthalten respektive
erst in der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2017 erstmals vorgelegt worden.
Aus diesem könne seine Schuldigkeit nicht abgeleitet werden (vgl. CAR 2019.10
pag. 6.400.048 f. Ziffern 20 - 22; vgl. auch pag. 6.400.010 ff. Ziffern 4 - 8; pag.
6.400.014 f. Ziffern 14 - 17).
1.2 Rechtliches
1.2.1 Das Güterkontrollgesetz bezweckt u.a. die Kontrolle doppelt verwendbarer Güter
(Art. 1 GKG). Als doppelt verwendbar (Dual-Use) gelten gemäss Art. 3 lit. b GKG
Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden
können. Dual-Use-Güter sind Waren, einschliesslich Software und Technologie,
welche grundsätzlich für einen zivilen Verwendungszweck konzipiert und herge-
stellt wurden, deren Verwendung aufgrund ihrer Eigenschaften (z.B. Materialbe-
schaffenheit oder Leistungsfähigkeit) jedoch auch für militärische Zwecke nicht
ausgeschlossen werden kann (PETERMANN, Dual-Use, 2014, 7. Kap. N. 288).
Welche Güter als doppelt verwendbar gelten, bestimmt der Bundesrat (Art. 2
Abs. 2 GKG) in einer ausführenden Verordnung (GKV) in generell-abstrakter
Weise. Gemäss Art. 3 GKV sind die zivil und militärisch verwendbaren Güter in
Anhang 2 der GKV aufgeführt. Dieser enthält eine Liste, in welcher Waren und
Technologien nach technischen Merkmalen kategorisiert sind.
1.2.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG macht sich strafbar, wer vorsätzlich ohne ent-
sprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-,
durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und
Auflagen nicht einhält. Der Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG schliesst eine
sich aus Art. 3 GKV i.V.m. Anhang 2 zu dieser Verordnung ergebende Bewilli-
- 20 -
gungspflicht mit ein. Die Ausfuhr von Gütern des Anhangs 2 zur GKV ist der Be-
willigungspflicht unterstellt (Art. 3 Abs. 1 GKV). Es gilt das Selbstdeklarations-
prinzip, d.h. wer Güter der Anhänge zur GKV ausführt, muss beim Seco eine
Bewilligung beantragen. Den objektiven Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG
erfüllt, wer die nach Art. 3 Abs. 1 GKV vorgeschriebene Ausfuhrbewilligung des
Seco nicht einholt und trotzdem Güter aus dem schweizerischen Staatsgebiet
ausführt. In subjektiver Hinsicht erfordert die Strafbarkeit nach Art. 14 Abs. 1 lit.
a GKG Vorsatz bezüglich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale, wobei
Eventualvorsatz genügt (Urteil der Strafkammer des BStGer SK.2015.52 vom 1.
April 2016 E. 6.7.2).
1.2.3 Werden Widerhandlungen gegen das GKG in Geschäftsbetrieben begangen, so
gilt gestützt auf Art. 16 GKG gemäss Art. 6 Abs. 2 VStrR Folgendes: Der Ge-
schäftsführer, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung der Rechtspflicht
unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertre-
ters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbe-
stimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten. Die Verwal-
tungsstraftat des Untergebenen (Anlasstat) ist lediglich objektive Strafbarkeits-
bedingung. Der Geschäftsherr verletzt seine Garantenstellung, wenn er als Füh-
rungsperson Straftaten der ihm unterstellten Personen nicht unterbindet, wes-
halb eine solche Nichtverhinderung der Begehung von Straftaten als strafwürdig
erachtet wird. Die Garantenpflicht des Geschäftsherrn wird dadurch begründet,
dass er in leitender Funktion dafür zu sorgen hat, Gefahrenquellen für öffentliche
Rechtsgüter oder Rechtsgüter Dritter, welche vom Unternehmen ausgehen, zu
unterbinden. Dafür muss er den Geschäftsbetrieb entsprechend sicher organi-
sieren, indem er seine Angestellten überwacht, Weisungen erteilt und falls not-
wendig eingreift (vgl. BGE 142 IV 315 E. 2). Demzufolge ist der Geschäftsherr
von Gesetzes wegen als Überwachungsgarant für die Kontrolle und die Minimie-
rung der vom Unternehmen ausgehenden Gefahren verantwortlich. Nötigenfalls
muss er ein entsprechendes Sicherheitskonzept erstellen und dessen Einhal-
tung überwachen (vgl. BGE 122 IV 103 E. 5.2; DONATSCH / TAG, Strafrecht I,
Verbrechenslehre, 9. Aufl. 2013, S. 368 f.).
Art. 6 Abs. 3 VStrR bezieht sich auf die Strafbarkeit von Organen. Steht eine
juristische Person in der Verantwortung, so ist aufgrund dieser Bestimmung auf
die dahinterstehende natürliche Person durchzugreifen, wobei Art. 6 Abs. 2
VStrR zur Anwendung gelangt. Für den Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft
folgt die vorerwähnte Rechtspflicht direkt aus dessen unübertragbaren und un-
entziehbaren Aufgaben gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 2 OR. Die Mitglieder des
Verwaltungsrats sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen
nach Art. 717 Abs. 1 OR ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen. Für diese Sorg-
- 21 -
falt gilt ein objektiver Massstab. Die Verwaltungsräte sind zu aller Sorgfalt ver-
pflichtet und nicht nur zur Vorsicht, die sie in eigenen Geschäften anzuwenden
pflegen (Urteil der Strafkammer des BStGer SK.2015.23 vom 24. September
2015 E. 4.3.4, mit Verweis auf BGE 122 III 195 E. 3a; 113 52 E. 3a). Handelt es
sich um eine Gesellschaft mit einfacher Organisationsstruktur, so sind praxisge-
mäss hohe Anforderungen an die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Aufsichts-
und Kontrollpflicht eines Verwaltungsratsmitglieds zu stellen (Urteil der Strafkam-
mer des BStGer SK.2017.9 vom 16. Juni 2017 E. 4.2.2.2; GRAF, Gesellschafts-
organe zwischen Aktienrecht und Strafrecht, 2017, Rz. 677 m.w.H.).
1.2.4 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und
Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für
möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtspre-
chung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw.
die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den
Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag
er ihm auch unerwünscht sein (vgl. Urteil des BGer 6B_1050/2017 vom 20. De-
zember 2017 E. 1.3.2, mit Hinweisen). Der Eventualvorsatz und die bewusste
Fahrlässigkeit, von der er abzugrenzen ist, stimmen auf der Wissensseite über-
ein: Im einen wie im anderen Falle muss sich der Täter der Möglichkeit des Er-
folgseintritts bewusst sein. Der Unterschied liegt allein darin, wie er sich zu dieser
Möglichkeit einstellt, traditionell formuliert also auf der Willensseite. Auch wer den
Erfolg als möglich ansieht, kann sich innerlich darauf verlassen, dass schon
nichts passieren werde, und wer sich so verhält, wer leichtfertig oder gar frivol
auf Nichteintritt selbst eines für wahrscheinlich gehaltenen Erfolgs vertraut, han-
delt nicht mit Eventualvorsatz. Hier bleibt es bei bewusster Fahrlässigkeit. Wer
dagegen den Eintritt des Erfolgs ernstlich in Rechnung stellt, wer beispielsweise
schon Vorkehrungen trifft, um einer eventuellen Strafverfolgung zu entgehen, der
ist offenbar bereit, die Tatbestandserfüllung um des von ihm verfolgten Zieles
willen hinzunehmen. Das ist die Konstellation des Eventualvorsatzes (vgl. STRA-
TENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 4. Aufl. 2011, § 9 N. 105 ff. mit
ausführlichen Hinweisen).
1.2.5 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge-
hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Voll-
endung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so
kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).
1.3 Beweisgrundsätze / Beweisthema
1.3.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im
erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen des
erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn: a. Beweisvorschriften
- 22 -
verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten
über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz
erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzli-
chen Beweise (Art. 389 StPO). Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung
alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel
ein, die rechtlich zulässig sind. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der
Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Be-
weis geführt (Art. 139 Abs. 1 und 2 StPO). Art. 139 Abs. 2 StPO schränkt die
gerichtliche Pflicht zur förmlichen Beweisführung wieder in engen Grenzen ein.
Bestimmte Tatsachen müssen nicht bewiesen werden oder dürfen bereits vor dem
Verfahren als bewiesen gelten. Art. 139 Abs. 2 StPO erlaubt damit in gewissem
Umfang auch eine antizipierte Beweiswürdigung vor allem aus prozessökonomi-
schen Gründen (GLEISS, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 139 StPO N. 31).
1.3.2 Eine unmittelbare Beweisabnahme hat im mündlichen Berufungsverfahren u.a.
zu erfolgen, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfäl-
lung notwendig erscheint (vgl. BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 f. mit Hinweisen), bzw.
wenn sie im Sinne von Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 343 Abs. 3 StPO den Ausgang
des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft
des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner
Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den un-
mittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das
einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt. Das Gericht ver-
fügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen
Ermessensspielraum (vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 mit Hinweisen).
1.3.3 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person
günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass
die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Be-
stimmung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsver-
mutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 2 EMRK). Der Grund-
satz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich der Strafrich-
ter nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt
erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss-
heit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unter-
drückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sach-
lage aufdrängen (Urteil des BGer 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E.3.2,
mit Verweis auf BGE 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c).
1.3.4 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche
Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz
- 23 -
verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Bestimmung dient der Prozessökonomie.
Werden jedoch im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht, wel-
che nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, entfällt die Mög-
lichkeit der Verweisung (vgl. STOHNER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 82
StPO N. 9, mit Hinweisen).
1.3.5 Die in Bezug auf den Anklagevorwurf unbestrittenen und bestrittenen Punkte sind
im Wesentlichen aus den obigen Ausführungen (E. II. 1.1 - 1.1.3.4) ersichtlich,
woraus sich auch das Beweisthema ergibt.
1.3.5.1 Zusammenfassend ist in objektiver Hinsicht unbestritten und aufgrund der vorlie-
genden Beweismittel erstellt, dass der Beschuldigte Geschäftsführer, Mitinhaber
und Verwaltungsrats-Mitglied der B. AG mit Sitz in U. ist. Er war während des
tatrelevanten Zeitraums firmenintern für den Vertrieb der Produkte der Firma E.
zuständig und betreute zudem die Empfängerin (Firma H. AS) bei der B. AG,
wobei er insofern als Geschäftsherr und Organ der B. AG handelte. Unbestritten
und erstellt ist auch, dass die B. AG (in Person der Mitarbeiterin C.) am 1. No-
vember 2016 das Produkt D. beim Zollamt Basel-Flughafen mit Bestimmungsland
Norwegen zur Ausfuhr anmelden liess, ohne zuvor eine entsprechende Bewilli-
gung beim Seco eingeholt zu haben, worauf der Export durch das Zollamt gestoppt
wurde. Im Nachgang und in Absprache mit der BA wurde das besagte Produkt
schliesslich am 17. Januar 2017, ohne beschlagnahmt worden zu sein, zum Export
freigegeben und die entsprechende Ausfuhrbewilligung erteilt.
1.3.5.2 Strittig ist, ob das Produkt D. im Tatzeitpunkt in objektiver Hinsicht als bewilli-
gungspflichtiges doppelt verwertbares Gut (Dual-Use-Gut) gemäss GKG zu klas-
sifizieren war oder ob es unter die Ausnahmebestimmungen von Art. 4 lit. a - i
GKV zu subsumieren war (vgl. oben E II. 1.1.3.1 f.).
1.3.5.3 Ebenfalls strittig ist, ob der Beschuldigte die Verantwortung für den durch Sekre-
tärin C. am 1. November 2016 veranlassten Versand der D. trägt bzw. ob er sich
diesbezüglich auf einen Irrtum berufen kann (vgl. oben E. 1.1.3.3 f.). Diesbezüg-
lich ist auch zu prüfen, ob der Beschuldigte die Mitarbeiterinnen im Hinblick auf
die güterkontrollrechtlichen Vorschriften genügend geschult, instruiert und kon-
trolliert hatte (vgl. oben E. II. 1.1.3.3). Bei der Prüfung dieser Fragen wird auch
auf die Rügen des Beschuldigten betreffend das Zeugenprotokoll C. und den be-
sagten strittigen Fragebogen (vgl. oben E. II. 1.1.3.4) einzugehen sein. Gestützt
auf die Ergebnisse der entsprechenden Prüfungen wäre sodann, falls der objek-
tive Tatbestand erfüllt ist, in subjektiver Hinsicht zu klären, ob der Beschuldigte
eventualvorsätzlich gehandelt hat (vgl. oben E. II. 1.1.3.3 f.).
- 24 -
1.4 Beweisanträge des Beschuldigten im Berufungsverfahren
1.4.1 Mit Eingabe vom 5. März 2021 stellte der Beschuldigte folgende Beweisanträge
(vgl. CAR 2021.1 pag. 6.200.003 ff.):
1. Die Bundesanwaltschaft hat darzulegen, weshalb sie mittels Verfügung vom
1. Februar 2017 diese auf den Beschuldigten ausgedehnt hat und worauf ihre An-
klage gründet. Der Beschuldigte ist weder im Zeitpunkt des angeblichen Verstos-
ses noch zuvor anwesend gewesen und hat selbst keinerlei Vorkehrungen zum
Versand des Gutes unternommen noch in die Wege geleitet.
2. Hierzu sei auch der Assistenz-Staatsanwalt des Bundes I. zu befragen, hat dieser
anlässlich der Einvernahme des Beschuldigten (vgl. nachstehend Ziff. 3.) im April
[recte: Mai] 2017 keinerlei Angaben dahingehend gemacht, obschon er mehrfach
von der Verteidigung direkt und deutlich gefragt wurde, worauf die Anklage gegen
den Beschuldigten sich stütze.
3. Folgeweise sei das Protokoll der Einvernahme vom 27. ApriI [recte: 8. Mai] 2017
des Beschuldigten bei der Bundesanwaltschaft im Einvernahmezentrum, zu edie-
ren. Dieses Protokoll fand bis heute keinen Eingang in die Akten (vgl. Aktenver-
zeichnis zu Ziff. 16), wie auch der Fragebogen (vgl. nachstehende Ziffer 4), was
verfahrenswidrig ist und eine wirkungsvolle Verteidigung zum Vornherein vereitelt,
mögIicherweise vereiteln soll.
4. Der Fragebogen gemäss Ziff. 16 bzw. Ziff. 19 des (vom beschuldigten erstellten)
Protokolls der Befragung C., sei (endlich) der Verteidigung auszuhändigen und in
die Akten aufzunehmen. Dieser Fragebogen wurde, ohne die Verteidigung darüber
in Kenntnis zu setzen, anlässlich der Hauptverhandlung des Bundesstrafgerichts
vom 7. Dezember 2017 zwar der Zeugin C. vorgelegt und diese darüber befragt.
Der Verteidigung wurde dieses Aktorum weder vorgelegt noch wurde es bis dato
in die Akten aufgenommen – obschon die Anklage sich darauf abstützt und der
Beschuldigte gerade deshalb angeklagt wird.
6. Es seien alle der Vorinstanz und dem Bundesgericht eingereichten und vorliegen-
den Unterlagen, Dokumente, Gutachten, Produktbeschreibungen und andere
sachdienliche Eingaben gemäss Beweisantrag der Verteidigung Ziffer 1 vom 05.
Juli 2019 abzunehmen und zu würdigen.
7. Insbesondere sei die Stellungnahme (Gutachten) vom Mai 2019 durch die L.GmbH
und die Produktebeschreibungen zu würdigen.
8.
8.1 Es seien folgende Zeugen zu befragen: O., Managing Director der L. GmbH
und Firewallexperte, Professor R., S., Ausbildungsstätte der Polizisten der
Staatsanwaltschaft Il Zürich, Abtl. Cybercrime; Dr. T., Fachexperte i. S. kryp-
tografischer Verschlüsselung, [Link], G.; weitere Fachexperten als Zeugen
zu benennen vorbehalten.
8.2 Der von der Berufungskammer aufgebotene J. wird sich anlässlich der Be-
rufungsverhandlung zum grossen Schweigen darüber [dass der Amtsbericht
- 25 -
des SECO «gerade zur technischen bzw. kryptografischen Eigenschaft bei-
der Güter keinerlei Bezug» nehme und «sich nicht im Geringsten darüber»
äussere] in seinem Amtsbericht äussern müssen.
8.3 Eventualiter wird beantragt, dass das SECO bzw. ein technischer Dienst
und/oder eine Fachperson (Aussenwirtschaft) detailliert nachweist, worin
genau die kriegerische Eigenschaft der Produkte Q. und D. zu erblicken sind
und – sollte sie gegeben sein – wie hoch deren Gefährlichkeit in Bezug auf
die unterstellte Einsatzfähigkeit solcher Güter eingestuft werden kann als
Grundvoraussetzung zur Listung als bewilligungspflichtiges Gut.
9. Es sei das vom Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung in Transkription erstellte
und gestützt auf die Tonaufnahme der Zeugeneinvernahme C. vom 07. Dezember
2017 bereits eingereichte, voIIständige Wortprotokoll als Beweis zuzulassen und
zu würdigen.
10. Eventualiter sei die Tonaufnahme der Zeugeneinvernahme vom 07. Dezember
2017 von C. anzuhören und es sei dieser – vom Bundesstrafgericht selbst geschaf-
fene Beweis – abzunehmen, zu würdigen und auszuwerten. Es sei jetzt schon darauf
verwiesen, dass anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung jede Abweichung
der richterlichen Niederschrift zum beschuldigtenseits erstellten Wortprotokoll be-
sagter Zeugeneinvernahme als Antrag auf Berichtigung gilt bzw. ein solcher Antrag
gestellt werden wird, sofern notwendig und beweisrelevant.
11. Über folgende Tatsachen sei entweder gestützt auf das Wortprotokoll oder durch
erneute Befragung der Zeugin C. Beweis abzunehmen: Wer war für den Export der
D. verantwortlich und wer handelte bzw. leitete den Export ein und setzte ihn um
(sog. Anlasstat)? Warum wurde beim Export der D. nach Norwegen, Bergen, der
Vermerk «dieses Gut unterliegt der Exportkontrolle durch den Zoll» angebracht?
Und was wurde damit bezweckt?
12. Im E-MaiI-Verkehr zwischen den Zeugen C. und J. vom 24. Juni 2016, der auch
der Amtsbericht (teilweise) wiedergibt, ging es um eine Sendung einer Firewall D.
nach Paderborn, D, (Sendung 3), wobei Frau C. festhält, dass dieses Gut nach
ihrem Dafürhalten keiner Bewilligungspflicht unterliege und Herr J. mit seiner
Mailantwort von 10:22 Uhr sie darin bestärkt. Herr J. sei dahingehend zu befragen,
weshalb er Frau C. in diesem lrrtum beliess, wenn er selbst doch von einer anderen
Annahme ausging.
13. Ebenso sei die Zeugin C. zu befragen bzw. das Wortprotokoll abzunehmen, ob sie,
die Zeugin C., bei der Sendung der D. nach Bergen (N) in Kauf genommen habe,
dass diese Sendung einer Bewilligungspflicht unterläge, sie aber dennoch versen-
det habe. Und daraus folgernd warum sie dann trotzdem den Vermerk «dieses Gut
unterliegt der Exportkontrolle durch den Zoll» auf den Exportpapieren angebracht
habe, führte dieser Vermerk doch erst dazu, dass der Zoll auf das Gut aufmerksam
wurde.
14. Es sei je eine vom SECO und von der Bundesanwaltschaft zu stellende kompe-
tente Person zu befragen zu folgenden Themen:
- 26 -
a) Weshalb wurde der Beschuldigte für den hier fraglichen Export verantwort-
lich gemacht und nicht die tatsächlich handelnde und damit verantwortliche
Person bzw. nicht einfach nur die Gesellschaft (Organisationsmangel) selbst;
b) Weshalb fehlt das Einvernahmeprotokoll vom 27. April [recte: 8. Mai] 2017
des Beschuldigten in den Akten und weshalb wurde das Verfahren daraufhin
von der Bundesanwaltschaft nicht eingestellt;
c) weshalb wurde der Fragebogen auch auf mehrmaliges Nachfragen der Ver-
teidigung gegenüber ihr bis heute nie offengelegt bzw. ihr überlassen und
d) weshalb soll der (Eventual)Vorsatz der beschuldigten Person gegeben sein,
wenn auf den Ausfuhrpapieren ein deutlicher, absolut nicht zu übersehender
Vermerk angebracht und beim Zoll selbst angemeldet wurde?
15. Es sei der Zollbeamte bzw. die Zollbeamtin (Zoll Basel), der bzw. die für die Ver-
arbeitung dieses Vorfalls verantwortlich ist, zu eruieren und zu befragen, worin ge-
nau das «Abfangen» der zur Prüfung unterbreitenden Ware (D.) bestand und ob
dem zuständigen Zollbeamten bzw. der zuständigen Zollbeamtin auch ohne Ver-
merk auf dem Paket aufgefallen wäre, dass dieses Gut einer (angeblichen) Aus-
fuhrbewilligung unterIäge.
Die BA reichte mit Eingabe vom 15. März 2021 das (bereits zuvor zugestellte)
Protokoll der Einvernahme vom 8. Mai 2017 ein, schuf Klarheit in Bezug auf die
Datierung der Protokolle und verzichtete auf eine Stellungnahme zu den Beweis-
anträgen des Beschuldigten (CAR 2021.1 pag. 6.200.011 f.).
Mit Verfügung über Beweismassnahmen vom 29. März 2021 (CAR 2021.1 pag.
6.200.032 ff.) wurden die Beweisanträge des Beschuldigten Ziffern 3, 4, 14 b) (in
Bezug auf das erwähnte Einvernahmeprotokoll) und 14 c) als gegenstandslos
gewertet. Die Beweisanträge Ziffern 1, 2, 8.1, 14 a), 14 b), 14 c) (im Übrigen), 14 d)
und 15 wurden abgewiesen. Beweisantrag Ziffer 6 wurde gutgeheissen und die
Beweisanträge Ziffern 5, 8.2, 8.3, 9, 10, 11, 12 und 13 wurden unter näherer
Spezifizierung gutgeheissen (vgl. CAR 2021.1 pag. 6.200.032 ff.). Auf die ent-
sprechenden Begründungen kann verwiesen werden. Zu den Beilagen der Ver-
fügung gehörte insbesondere die durch die Berufungskammer am 11. Februar
2021 erstellte Niederschrift der Audiodatei betreffend Einvernahme der Zeugin
C., welche in der Hauptverhandlung SK. 2017.27 vom 7. Dezember 2017 durch-
geführt worden war (CAR 2021.1 pag. 6.200.042; 6.200.043 ff.).
1.4.2 Anlässlich des ersten Teils der Berufungsverhandlung CA.2021.1 vom 9. Juni
2021 beantragte der Beschuldigte die Zeugenbefragung von K. als Stellvertreter
des krankheitshalber nicht verfügbaren, vom Beschuldigten selbst beantragten
Zeugen O. (Mitinhaber und Mitbegründer der L. GmbH; ausgewiesener Firewall-
Experte) (CAR 2021.1 pag. 7.200.005 f.).
- 27 -
1.4.3 Im Nachgang zum ersten Teil der Berufungsverhandlung beantragte der Be-
schuldigte mit Eingabe vom 23. Juni 2021 die Einvernahme der Zeugen O. (L.
GmbH) und C. sowie die Unterbreitung der an J. (Seco) gestellten Fragen des
Gerichts vom 10. Juni 2021 an den Zeugen O. (vgl. CAR 2021.1 pag. 6.100.001
ff.; oben SV lit. G.6).
1.4.4 Mit Beweisverfügung vom 24. Juni 2021 wurden die Beweisanträge des Beschul-
digten vom 23. Juni 2021 abgewiesen. Auf die entsprechenden Begründungen
kann verwiesen werden (CAR 2021.1 pag. 6.200.061 ff.; oben SV lit. G.7).
1.4.5 Anlässlich des zweiten Teils der Berufungsverhandlung CA.2021.1 vom 3. Sep-
tember 2021 hielt der Beschuldigte an seinem Beweisantrag betreffend die Be-
fragung des Zeugen O. fest. Dieser Beweisantrag wurde abgewiesen (CAR
2021.1 pag. 7.200.014 f.). Zudem stellte der Beschuldigte den Beweisantrag der
umgehenden Überprüfung, ob das System ELIC eine Bewilligungspflicht für die
Ausfuhr der Q. vorsehe. Dieser Antrag wurde ebenfalls abgewiesen (CAR 2021.1
pag. 7.200.016 f.). Auf die entsprechenden Begründungen kann verwiesen wer-
den (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.200.015; 017).
1.5 Beweismittel
Zum Sachverhalt liegen folgende Beweismittel (teilweise mit Beilagen) vor:
1.5.1 Sachbeweise
a) Amtsbericht des Seco vom 8. September 2017 (inkl. Beilagen), mit Ergänzungs-
bericht vom 28. November 2017 (TPF 2017.27 pag. 2.291.003 - 010 / 011 ff.;
383 - 403)
b) Vom Beschuldigten eingereichte Stellungnahme von O., L. GmbH, zu den Gü-
tern Q. und D. von E. (TPF 2017.27 pag. 3.521.053 - 056)
c) Beigezogenes Dossier SK.2017.15 inkl. Akten BA SV.16.1510-GMA betref-
fend Strafanzeige gegen N. vom 15. September 2016; Urteil der Strafkammer
SK.2017.15 vom 31. Mai 2017; Urteil des BGer 6B_1032/2017 vom 1. Juni
2018
1.5.2 Personalbeweise
a) Einvernahme der Zeugin C. durch die Strafkammer anlässlich der mündlichen
Hauptverhandlung SK. 2017.27 am 7. Dezember 2017 (Niederschrift der ent-
sprechenden Audiodatei durch die Berufungskammer [CAR 2021.1 pag.
6.200.043 - 060]). Der Beschuldigte verzichtete anlässlich der Berufungsver-
handlung auf die Beantragung von Berichtigungen bzw. die Nennung von an-
geblichen Abweichungen zu dem von ihm erstellten Wortprotokoll (vgl. Ziffer 9
der Verfügung über Beweismassnahmen vom 29. März 2021; CAR 2021.1 pag.
6.200.033 f., 040 sowie pag. 7.200.016).
- 28 -
b) Einvernahme der Zeugin F. durch die Stafkammer (TPF 2017.27 pag.
2.933.001 - 006).
c) Einvernahme von P. (der in Bezug auf den Vorfall vom 1. November 2016
zuerst beanzeigten Person) durch die BA (BA pag. 13-01-0001 - 0007).
d) Einvernahme des Zeugen J. durch die Berufungskammer (CAR 2021.1 pag.
7.601.001 ff.).
e) Einvernahmen des Beschuldigten durch die BA (BA pag. 12.01.0003 ff.:
13.02.0003 ff.), die Strafkammer (TPF 2017.27 pag. 2.931.001 - 016) und die
Berufungskammer (CAR 2021.1 pag. 7.401.001 ff.).
1.6 Beweiswürdigung / Beweisergebnis
1.6.1 Beweiswert des Amtsberichts des Seco vom 8. September 2017 inkl. Ergän-
zungsbericht vom 28. November 2017
1.6.1.1 Soweit der Beschuldigte rügt, der Amtsbericht des Seco sei nicht unabhängig
erstellt worden, ist darauf hinzuweisen, dass dieser kein Gutachten im Sinne von
Art. 183 ff. StPO darstellt. Das Seco ist die zuständige Amtsstelle des Bundes auf
dem Gebiet des Güterkontrollrechts. Amtsstellen verkehren mit Gerichten im Be-
reich der nationalen Rechtshilfe gemäss Art. 43 i.V.m. Art. 195 StPO. Amtsberichte
gemäss Art. 195 StPO geben die Sichtweise und Auffassung der Behörde zu einer
Fachfrage wieder. Die Rüge ist unter diesem Gesichtspunkt nicht stichhaltig.
1.6.1.2 Entgegen der Auffassung des Beschuldigten sind der Amts- und Ergänzungsbe-
richt des Seco auch durchaus aussage- und beweiskräftig. Das Seco hält darin
im Wesentlichen Folgendes fest: Das Produkt D. weise kryptographische Funkti-
onen (sogenannte Verschlüsselungen) auf. Nach Einschätzung des Seco handle
es sich bei der Produktepalette der Herstellerfirma E. um Güter der Informations-
sicherheit, falls diese die Verschlüsselungseigenschaften der EKN 5A002.a.1
aufweisen und die Kontrollparameter bezüglich der angewendeten Verschlüsse-
lungsverfahren erfüllen (vgl. TPF 2017.27 pag. 2.291.005). Im Ergänzungsbericht
vom 28. November 2017 hielt das Seco fest, dass die D. die technischen Para-
meter der EKN 5A002.a.1 erfülle. Das Produkt verwende symmetrische Algorith-
men mit einer Schlüssellänge grösser als 56 Bit und asymmetrische Algorithmen,
deren Sicherheit auf dem Verfahren der Faktorisierung ganzer Zahlen beruhe,
die grösser seien als 512 Bit (vgl. TPF 2017.27 pag. 2.291.383 f.). Das Seco
schliesst nach ausführlicher Prüfung sämtlicher Anmerkungen bzw. Ausnahmen
zur Kategorie 5 (Teil 2) des Anhangs 2 (Teil 2) der GKV und des Ausnahmeka-
talogs zur EKN 5A002, dass die D. unter die EKN 5A002.a.1 einzustufen sei. Die
Ausnahmen zur Kategorie 5 (Teil 2) des Anhangs 2 (Teil 2) der GKV bzw. zur
Exportkontrollnummer 5A002 (d.h. die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
nach Art. 4 lit. a - i GKV) fänden zudem keine Anwendung. Die Ausnahmen in
- 29 -
Art. 4 GKV bezögen sich nämlich ausschliesslich auf Retourwaren (lit. a), Che-
mikalien (lit. b) und Waffen (lit. c - i) (vgl. TPF pag. 2.291.005 ff.). Nach Auffas-
sung des Seco handle es sich bei der D. zusammenfassend um ein doppelt ver-
wendbares Gut (Dual-Use), weil diese Verschlüsselungsfunktionen gemäss EKN
5A002.a.1 aufweise, demnach die Einstufungskriterien erfüllt seien und die Vo-
raussetzungen des Ausnahmekatalogs zur EKN 5A002 nicht greifen würden. Eine
wesentliche Rolle bei dieser Einstufung des Seco spielte die Dokumentation der
Herstellerfirma E. mit den Angaben zu den Verschlüsselungsverfahren (vgl. TPF
2017.27 pag. 2.291.003 ff.).
1.6.1.3 Diese Ausführungen des Seco sind nachvollziehbar und überzeugend. Sie wer-
den auch dadurch bestätigt, dass die Herstellerfirma E. die Einstufung unter die
EKN 5A002.a.1 bestätigt, wie aus deren Dokumentation (vgl. Stand 16. Oktober
2015 [TPF pag. 2.291.020] bzw. Stand 17. Juli 2017 [TPF pag. 2.521.050]) her-
vorgeht; in der entsprechenden Kolonne «License Designation» (zu Deutsch: Zu-
lassungs- oder Bewilligungsbezeichnung) steht jeweils die Einstufung «restric-
ted». Der Beschuldigte selbst räumte anlässlich der Einvernahme vom 7. Dezem-
ber 2017 explizit ein, dass dies die Bewilligungspflicht für die D. nachweise (vgl.
TPF 2017.27 pag. 2.931.013 Rz. 13 - 20).
Dazu kommt, dass die B. AG selbst dem Seco diese Einstufung der Hersteller-
firma unterbreitet hatte, ebenso wie es der Beschuldigte später gegenüber der
Strafkammer getan hat (vgl. TPF pag. 2.291.011 ff., 020; 2.521.024 ff.; 050). So
figurierte auf der durch Backoffice-Mitarbeiterin F. am 1. November 2016 erstell-
ten Handelsrechnung die EKN 5A002.a.1 (vgl. BA pag. 05-00-0023; TPF 2017.27
pag. 2.933.005). Die Firma E. weist zudem gemäss «Global Trade Compliance»
explizit auf die kryptografischen respektive Dual-Use-Eigenschaften ihrer Pro-
dukte hin, welche unter die Klassifikation EKN 5A002 fallen und daher u.a. zu-
sätzlichen Import- oder Exportregulierungen unterliegen (vgl. TPF 2017.27 pag.
2.931.017 f.). Schliesslich war die Empfängerin der D. die Firma H. AS, wobei
deren Formular vom 8. November 2016 folgende Überschrift enthält: „Statement
of End-Use for Dual-Use Goods“ (BA pag. 12-01-0013). Sie ging somit ebenfalls
davon aus, dass sie ein Dual-Use-Gut erhalten werde. Im Übrigen hat die B. AG
auch in ihrem (nachträglichen) Antrag vom 8. November 2016 auf Ausfuhrbewil-
ligung für die D. die EKN 5A002.a.1 angegeben (vgl. BA pag. 2.291.123; TPF
2017.27 pag. 2.931.012 Rz. 41 ff.).
1.6.1.4 Der im Rahmen der Hauptverhandlung vom 3. September 2021 einvernommene
Zeuge J. verfügt über mehrjährige Erfahrung mit der vorliegend interessierenden
Thematik (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.601.004 ff.). Er bestätigte, dass nach Ansicht
des Seco die D. klarerweise der Bewilligungspflicht unterliege. Die entsprechen-
den Ausführungen im Amtsbericht – u.a. auch, weshalb die Ausnahmebestim-
- 30 -
mungen (Art. 4 lit. a - i GKV) vorliegend (d.h. im Tatzeitpunkt) nicht zur Anwen-
dung kämen, weil sie sich ausschliesslich auf Retourwaren, Chemikalien oder
Waffen bezögen (vgl. Schlussfolgerung des Seco betreffend Einstufung der Gü-
ter im Anhang 2 [Teil 2] GKV, S. 6 f.; TPF 2017.27 pag. 2.291.008 f.) – bezeich-
nete er als nach wie vor zutreffend (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.601.017). Die Ein-
stufung der D hätten sie innerhalb des Seco im Team diskutiert. Nicht nur er,
sondern auch sein Chef gingen von einer Bewilligungspflicht aus (vgl. CAR
2021.1 pag. 7.601.026). Sowohl die Q. wie auch die D. würden unter der EKN
5A002.a.1 klassifiziert und ihr Export sei deshalb (gemäss Art. 3 Abs. 1 GKV)
heute [bzw. im Tatzeitpunkt] bei beiden bewilligungspflichtig. Beide würden eine
Schlüssellänge von mehr als 56 Bit aufweisen – das sei das technische Krite-
rium gemäss Anhang 2 der GVK. Bezüglich der Ausführungen von Q. (vgl. oben
E. II. 1.5.1. lit. b) sei für die Bewilligungspflicht oder die Einstufung unter den
Ausnahmenkatalog nicht ausschlaggebend, ob etwas schneller oder langsamer
gehe. Vor der erwähnten Gesetzesrevision (vom 1. Juli 20216) seien sie jedoch
dank der Ausnahmebestimmung von Art. 13 Abs. 1 lit. a GKV von der Ausfuhrbe-
willigung nach Deutschland bzw. Norwegen ausgenommen gewesen (vgl. CAR
2021.1 pag. 7.601.020 f. und insbesondere pag. 7.601.031 Rz. 25 - 40). J.s Aus-
sagen sind schlüssig, nachvollziehbar, plausibel und glaubhaft.
Schliesslich ist zu betonen, dass im vorliegenden Berufungsverfahren die Frage
der Bewilligungspflicht der D. im Tatzeitpunkt (1. November 2016) ausschlagge-
bend ist und nicht eine allfällige Bewilligungspflicht zu einem späteren Zeitpunkt
oder diejenige einer Q. (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.200.017).
1.6.1.5 Zusammenfassend überzeugen die Rügen des Beschuldigten zum Amtsbericht /
Ergänzungsbericht des Seco (vgl. oben E. II. 1.1.3.2) nicht. Aus den vorliegenden
Beweismitteln sind (in Übereinstimmung mit dem Amtsbericht / Ergänzungsbe-
richt des Seco) auch keine stichhaltigen Hinweise ersichtlich, die indizierten, dass
die D. – wie es der Beschuldigte geltend macht (vgl. oben E. II. 1.1.3.1) – zum
Tatzeitpunkt nicht bewilligungspflichtig bzw. aufgrund der technischen Anmer-
kungen von der Bewilligungspflicht gemäss EKN 5A002.a.1 ausgenommen ge-
wesen wäre. Es ist erstellt, dass es sich bei der D. zum Tatzeitpunkt um ein be-
willigungspflichtiges Dual-Use-Gut handelte. Die Ausführungen in der vom Be-
schuldigten eingereichten Stellungnahme von O. vermögen daran nichts zu än-
dern (vgl. oben E. II. 1.6.1.4 Abs. 1).
1.6.2 Verantwortlichkeit des Beschuldigten für die Backoffice-Mitarbeiterinnen
1.6.2.1 Als CEO der B. AG war der Beschuldigte im Tatzeitpunkt der direkte Vorgesetzte
der Backoffice-Mitarbeiterinnen, insbesondere von C., der fachlichen Leiterin und
Exportverantwortlichen des Backoffice (vgl. CAR 2021.1 pag. 6.200.044 ff., vgl.
- 31 -
betreffend F. pag. 6.200.057 Rz. 28 sowie TPF 2017.27 pag. 2.933.002 f.), wel-
che den Versand der fraglichen D., der zum Vorfall vom 1. November 2016 führte,
zusammen mit ihrer Untergebenen F. (vgl. TPF 2017.27 pag. 2.933.002 Rz. 32)
vorbereitet und durchgeführt hatte. Vor allem betreffend C. stellt sich insofern die
Frage, welchen Wissens- und Ausbildungsstand sie im Zeitpunkt des Versands
der D. bezüglich GKG, Dual-Use-Güter und deren Bewilligungspflicht hatte bzw.
welche Rolle der Beschuldigte diesbezüglich spielte.
1.6.2.2 C. verneinte in ihrer Einvernahme als Zeugin vor erster Instanz, sich mit dem
Bewilligungsverfahren im Güterkontrollrecht auszukennen (vgl. CAR 2021.1 pag.
6.200.045 Rz. 46 ff.). Ebenso verneinte sie, dass es vor dem 1. November 2016
bei der B. AG interne Weisungen betreffend das Bewilligungsverfahren gemäss
Güterkontrollrecht gegeben habe (vgl. CAR 2021.1 pag. 6.200.047 Rz. 31 ff.),
oder dass es irgendeinen Hinweis auf irgendwelche Bewilligungspflichten oder
das Güterkontrollgesetz gegeben habe (vgl. CAR 2021.1 pag. 6.200.047 unten /
048 oben). Von solchen Bewilligungstatbeständen oder -sachverhalten habe sie
erstmals überhaupt erfahren, als das Seco einen Export von ihnen (Versand ei-
ner Q. nach Paderborn im März 2016) am Zoll angehalten habe. Die Exportkon-
trollnummer (EKN) sei ihr total fremd gewesen – sie habe damals nicht gewusst,
was das Seco von ihr verlange. Von Bewilligungspflicht und Dual-Use sei (zuvor)
noch gar keine Rede gewesen (vgl. CAR 2021.1 pag. 6.200.048 f., 052 und 055).
Sie habe den Beschuldigten und N. sodann informiert, dass es bei der Sendung
zu einer Verzögerung komme, weil diese vom Zoll angehalten worden sei (vgl. CAR
2021.1 pag. 6.200.049 unten / 050 oben).
Sie habe auch nicht gewusst, wann die revidierte GKV in Kraft getreten war (vgl.
CAR 2021.1 pag. 6.200.050 Rz. 33 ff.). Über die Bewilligungspflichten bzw. die
Dual-Use- und Güterkontrollrechts-Angelegenheiten sei sie vom Beschuldigten
erst instruiert worden, als sie diesen Fragebogen (nach dem Vorfall vom 1. No-
vember 2016) hätten ausfüllen müssen (vgl. CAR 2021.1 pag. 6.200.051 Rz. 1
ff. und pag. 6.200.053 f.). Sowohl C. (vgl. CAR 2021.1 pag. 6.200.053 Rz. 41 ff.)
als auch der Beschuldigte (vgl. TPF 2017.27 pag. 2.931.008 Rz. 45 f., pag.
2.931.011 Rz. 36 f.) verneinten, dass die vom Backoffice getätigten Exporte hin-
sichtlich der Notwendigkeit einer Ausfuhrbewilligung kontrolliert worden seien.
C. erwähnte zudem den Besuch des Seco bei der B. AG im Oktober 2015, woran
von den Backoffice-Mitarbeitern jedoch niemand teilgenommen habe. Sie kenne
den Gegenstand der Verhandlungen weder generell noch im Detail (vgl. CAR
2021.1 pag. 6.200.054 f.). Sie verneinte, dass in der B. AG nach diesem Treffen
irgendwelche Compliance-Vorschriften, ein Reglement oder Weisungen in Bezug
auf den Umgang mit und der Bewilligung von Dual-Use-Gütern erlassen worden
seien. Über die Revision der GKV im Juli 2016 sei sie auch nicht in Kenntnis
gesetzt worden (vgl. CAR 2021.1 pag. 6.200.056 Rz. 39 ff.; pag. 6.200.055 Rz.
- 32 -
22 ff.). Ebenso wenig konnte C. anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme
das Konzept eines Dual-Use-Guts erklären (vgl. CAR 2021.1 pag. 6.200.055 Rz.
1 ff.; siehe auch die entsprechenden Aussagen von F., TPF 2017.27 pag.
2.933.005 Rz. 10 ff.).
C. bestätigte, dass für den Versand/Export der D. am 1. November 2016 aus-
schliesslich das Backoffice zuständig gewesen sei (ohne interne Kontrolle). Sie
habe hinsichtlich der Bewilligungspflicht der D. nach Norwegen zuvor beim Seco
keine Abklärungen getätigt (vgl. CAR 2021.1 pag. 6.200.057 unten / 058 oben;
siehe dazu auch die entsprechenden Aussagen von F., TPF 2017.27 pag.
2.933.006 Rz. 11 ff.). Auch der Beschuldigte verneinte, beim Seco vor dem Ex-
port dieser Sendung wegen der möglichen Bewilligungspflicht nachgefragt zu ha-
ben (vgl. BA pag. 12-01-0007 Rz. 19 ff.) Zuvor sei diesbezüglich auch nie eine
verantwortliche Person bestimmt worden (vgl. TPF 2017.27 pag. 2.931.011 Rz.
40 - 42).
1.6.2.3 Aufgrund ihrer glaubhaften Aussagen (im Wesentlichen durch die Zeugin F. be-
stätigt und vom Beschuldigten nicht entkräftet) ist erstellt, dass C. im Tatzeitpunkt
selbst die elementarsten Kenntnisse zum Bewilligungsverfahren im Güterkon-
trollrecht fehlten. Sie verneinte anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme vom
7. Dezember 2017, d.h. über ein Jahr nach dem Vorfall noch immer, sich mit dem
Bewilligungsverfahren im Güterkontrollrecht auszukennen. Die Behauptung des
Beschuldigten, dass C. 2016 diesbezüglich sicher einen guten Wissensstand ge-
habt habe (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.401.009 Rz. 5 ff.), ist damit eindeutig wider-
legt. Nichtsdestotrotz bezeichnete der Beschuldigte C. im Zusammenhang mit
Bewilligungsverfahren im Güterkontrollrecht als «zweifelsohne kompetenteste»
Person, die sich «am eingehendsten mit der Thematik befasst» habe (vgl. CAR
7.401.010 Rz. 8 ff.; pag. 7.401.009 Rz. 8). Daraus wird deutlich, dass innerhalb
der B. AG vor dem Vorfall vom 1. November 2016 offensichtlich generell ein be-
denklicher Mangel an Know-How in Bezug auf Bewilligungsverfahren im Güter-
kontrollrecht herrschte. Der Beschuldigte räumte insofern z.B. auch ein, dass B.-
intern niemand gewusst habe, dass die GKV per 1. Juli 2016 revidiert worden sei
(vgl. CAR 7.401.011 Rz. 14 ff.).
C. war vor dem 1. November 2016 weder vom Beschuldigten (ihrem direkten
Vorgesetzten) noch von sonst jemandem genügend geschult, instruiert oder kon-
trolliert worden (vgl. hierzu auch die entsprechenden Aussagen von F., TPF
2017.27 pag. 2.933.004 Rz. 27 und 34). Vor diesem Hintergrund ist die Behaup-
tung des Beschuldigten, dass man insofern «mehr als das, was gemacht worden
sei, bzw. mehr als C. von sich aus, in eigener Regie gemacht habe», «da nicht
tun» könne (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.200.024), offensichtlich unzutreffend, akten-
widrig und massiv beschönigend. Es bestanden auch keine internen Weisungen
betreffend das Bewilligungsverfahren gemäss Güterkontrollrecht (vgl. CAR
- 33 -
2021.1 pag. 6.200. Rz. 31 ff.; BA pag. 13-02-0007 Rz. 22 ff.; Urteil des BGer
6B_167/2018 E. 2.2; TPF 2017.27 pag. 2.980.015) und es gab gemäss Aussage
des Beschuldigten keinen Legal and Compliance-Verantwortlichen (vgl. BA pag.
13-02-0007 Rz. 16 ff.).
1.6.2.4 Die obigen Einschätzungen (E. II. 1.6.2.3) werden durch die Aussagen des Zeu-
gen J. (Seco) anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt. So habe nach dem
Besuch des Seco bei der B. AG am 19. Oktober 2015 AA. (Seco) am 11. Januar
2016 die beiden B.-Inhaber (N. und den Beschuldigten) per E-Mail auf die Pflicht
zur Überprüfung der Güter betreffend Listung unter Kategorien 3, 4 oder 5 auf-
merksam gemacht und sie – aufgrund ausbleibender Antwort/Reaktion – am 19.
Oktober, 27. November 2015 sowie am 22. Januar 2016 nochmals erinnert (vgl.
CAR 2021.1 pag. 7.601.012 Rz. 32 - pag. 7.601.013 Rz. 4; pag. 7.601.044 ff.).
Gemäss Aussagen von J. habe die Strafanzeige gegen N. vom 15. September
2016 (Verfahren SK.2017.15 bzw. Verfahren BGer 6B_1032/2017) bei diesem
seines Erachtens nicht zu einer Änderung im Verhalten bezüglich Exportkontrol-
len im GKG-Bereich im Sinne eines erhöhten Vorsichts- bzw. Verantwortungsbe-
wusstseins geführt. Das Seco habe wiederholt insistieren müssen, um die nöti-
gen Informationen zu erhalten (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.601.023 Rz. 28 - pag.
7.601.024 Rz. 2).
1.6.2.5 Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich der An-
trag des Beschuldigten vom 5. März 2021 betreffend Aushändigung des ICP-
Fragebogens an die Verteidigung bzw. Aufnahme in die Akten (vgl. CAR 2021.1
pag. 6.200.004; oben E. II. 1.4.1 Ziffer 4) als gegenstandslos erweist. Dieser Fra-
gebogen war bzw. ist nämlich bereits in doppelter Hinsicht in den Akten enthalten
(BA pag. 12-01-0015 und TPF 2017.27 pag. 2.291.128). Der Beschuldigte erhielt
insbesondere am 19. April 2017 (seitens der BA) Akteneinsicht (BA pag. 20-01-
0001). Zudem ist der besagte Fragebogen im Amtsbericht des Seco (in welchen
der Beschuldigte ebenfalls Einsicht nehmen konnte) ebenfalls enthalten (TPF
2017.27 pag. 2.291.128 und 2.480.005) (vgl. zum Ganzen CAR 2021.1 pag.
6.200.039, Erwägungen zu den Dispositivziffern 3 und 4). Die Behauptung des
Beschuldigten, der Fragebogen, auf den sich die Anklage stütze, sei der Vertei-
digung gänzlich vorenthalten worden (vgl. oben E. II. 1.1.3.7), erweist sich dem-
gemäss als unzutreffend und aktenwidrig.
Betreffend den Inhalt des am 10. November 2016 ausgefüllten bzw. unterzeich-
neten Fragebogens ist zu erwähnen, dass die darin gestellten Fragen nach fir-
meninternen Ausbildungen oder Audits zu Exportkontrollen (Durchführung, Be-
such durch Mitarbeiter) allesamt verneint wurden. Diese Aussagen fügen sich ins
Bild ein, welches sich vor allem aus den oben wiedergegebenen und gewürdigten
Aussagen von C. (E. II. 1.6.2.2 f.) und J. (E. II. 1.6.2.4) ergibt (vgl. J.s Aussagen
zu Sinn und Zweck des Fragebogens in CAR 2021.1 pag. 7.601.008 f.). Zudem
- 34 -
zeigt die Unterzeichnung des Fragebogens durch den Beschuldigten als CEO
der B. AG, dass sich dieser als Führungsperson für die E.-Produkte und den Ver-
sand derselben, inkl. der am 1. November 2016 am Zoll blockierten D., als ver-
antwortlich erachtete (vgl. TPF 2017.27 pag. 2.931.010 Rz. 7 - 11).
1.6.3 Irrtum bezüglich Export-Bewilligungspflicht für die D. bzw. Q.
1.6.3.1 Die Argumentation des Beschuldigten, wonach Backoffice-Mitarbeiterin C. zuvor
im Frühling und September 2016 je eine Q. zum Export versandt habe, es dabei
zu einer Anhaltung am Zoll gekommen sei, eine Ausfuhr dann jedoch bewilli-
gungsfrei möglich gewesen sei und sie deshalb nicht habe wissen können, dass
die D. bewilligungspflichtig sei (vgl. oben E. II. 1.1.3.3), vermag in verschiedener
Hinsicht nicht zu überzeugen. Erstens ist erstellt, dass C. (bzw. allgemein den in
der B. AG tätigen Mitarbeitern) im Tatzeitpunkt die elementarsten Kenntnisse
zum Bewilligungsverfahren im Güterkontrollrecht fehlten; dass C. (ebenso wie F.)
von der B. AG bzw. vom Beschuldigten vor dem Vorfall vom 1. November 2016
weder genügend geschult noch instruiert oder kontrolliert wurde und keine inter-
nen Weisungen betreffend GKG-Bewilligungsverfahren bestanden (vgl. oben E. II.
1.6.2.2 f.). Ohne diese Organisationsmängel wäre betreffend Ausfuhr der D. die
Bewilligungspflicht erkannt worden; gestützt darauf wäre sodann eine Ausfuhr-
bewilligung eingeholt worden, womit der Vorfall vom 1. November 2016 hätte ver-
mieden werden können. Der Beschuldigte verkennt in diesem Zusammenhang
einmal mehr die Natur des gegen ihn erhobenen Vorwurfs: Gerade C.s Irrtum
führte zum Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten, da es nämlich seine Aufgabe
gewesen wäre, solche Irrtümer zu verhindern.
1.6.3.2 Zweitens hatten C. und F. im Vorfeld des Vorfalls vom 1. November 2016 beim
Seco nachweislich in keiner Weise Abklärungen zu einer allfälligen Bewilligungs-
pflicht bezüglich D. getätigt (vgl. oben E. II. 1.6.2.2 Abs. 2 und 4). Dies zeigt erneut,
dass die Instruktion von C. und F. ungenügend war; der Grund für das Unterlassen
der notwendigen Abklärung lag in der fehlenden Ausbildung der Mitarbeiterinnen.
Mittels entsprechender Abklärungen, durch Rücksprache beim Seco oder durch
entsprechende Eingaben im ELIC-System (vgl. zu Letzterem unten E. II. 1.8.5)
wäre das Resultat bzw. die Antwort bezüglich Bewilligungspflicht zweifellos positiv
gewesen und sie hätten realisiert, dass die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
im Zuge der GKV-Revision abgeschafft worden waren (vgl. oben E. II. 1.6.1.2 ff.).
1.6.3.3 Drittens geht es im vorliegenden Berufungsverfahren um die Frage der Bewilli-
gungspflicht der D. am 1. November 2016. Nicht relevant ist hingegen eine allfäl-
lige Bewilligungspflicht bezüglich Q., weder im März noch im September 2016
(vgl. oben E. II. 1.6.1.4 Abs. 2; CAR 2021.1 pag. 7.200.017). Die Argumentation
des Beschuldigten, dass es im Verhältnis bzw. infolge Vergleichs der Q. zur D.
- 35 -
bei C. zu einem Irrtum gekommen sei, wirkt auch unter diesem Gesichtspunkt für
ihn nicht entlastend.
1.6.4 Angesichts der klaren Sachlage ist es auch unbehelflich, wenn der Beschuldigte
geltend macht, es dürfe nicht erstaunen, dass in diesem (angeblichen) Verord-
nungswirrwarr Fehler passieren könnten, oder wenn er vorbringt, er, sein Ge-
schäftspartner bzw. seine Mitarbeitenden hätte das Seco wohl geärgert, doch
das sei auch alles (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.200.024 ff.; CAR 2019.10 pag.
6.400.028 Ziffer 92).
1.6.5 Zusammenfassend vermögen die Rügen bzw. Argumente des Beschuldigten, mit
denen er den Sachverhalt gemäss Anklagevorwurf bestreitet (vgl. oben E. II.
1.1.3 - 1.1.3.4), nicht zu überzeugen. Der Sachverhalt ist in diesem Sinne im We-
sentlichen erstellt. Auf gewisse spezifische Aspekte des Sachverhalts, die für die
Subsumtion des objektiven und subjektiven Tatbestands relevant sind, wird, um
Wiederholungen zu vermeiden, nachfolgend (E. II. 1.7 ff.) ergänzend eingegangen.
1.7 Subsumtion des objektiven Tatbestands
1.7.1 Objektive Tatbestandsmerkmale gemäss Güterkontrollrecht
Die Tatbestandsmerkmale von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 (be-
treffend «zivil und militärisch verwendbare Güter nach Anhang 2 Teil 2») GKV (je
in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) wurden oben (E. II. 1.2.1 f.) detailliert
umschrieben. Nachfolgend ist zu prüfen, ob diese erfüllt sind.
1.7.1.1 Beim Produkt D. handelt es sich klarerweise um ein Dual-Use-Gut (Art. 3 lit. b
GKG), das zum Tatzeitpunkt hinsichtlich Export bewilligungspflichtig war (Art. 3
Abs.1 GKV, «zivil und militärisch verwendbare Güter nach Anhang 2 Teil 2» [Ein-
stufung unter EKN 5A002.a.1]). Auf das Gut war insofern keine Ausnahmebe-
stimmung anwendbar (vgl. Art. 4 GKV; es liegt keine Ausnahme zur Kategorie 5
von Teil 2 des Anhangs 2 bzw. von der EKN 5A002 vor; vgl. oben E. II. 1.6.1.2 -
1.6.1.5). Das Tatbestandsmerkmal der (bewilligungspflichtigen) «Ware» im Sinne
von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG ist somit erfüllt.
1.7.1.2 Mit der Tathandlung wurde versucht, diese Ware gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG
aus der Schweiz auszuführen, wobei der Versand an den Flughafen-Zoll mit Zielort
Norwegen ohne entsprechende Bewilligung und damit rechtswidrig erfolgte (vgl.
oben E. II. 1.3.5.1).
1.7.1.3 Damit sind die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG
erfüllt. Da die insofern unmittelbar handelnden Personen (C. und F.) in der vor-
liegenden Konstellation jedoch keiner eigenen strafrechtlichen Verantwortlichkeit
unterliegen (vgl. unten E. II. 1.7.2.3), ist nachfolgend zusätzlich zu prüfen, ob die
- 36 -
Voraussetzungen für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten
gemäss den Bestimmungen betreffend Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
vorliegt.
1.7.2 Objektive Tatbestandsmerkmale gemäss Verwaltungsstrafrecht
Die Tatbestandsmerkmale gemäss Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR (gestützt auf Art. 16
GKG) wurden oben (E. II. 1.2.3) umschrieben. Deren Prüfung ergibt Folgendes:
1.7.2.1 Die B. AG verfügte zum Tatzeitpunkt über kein Geschäftsreglement, welches die
Zuständigkeiten für die Bearbeitung der einzelnen Geschäftsvorgänge näher kon-
kretisierte (vgl. TPF 2017.27 pag. 2.931.007 f.; pag. 2.933.003 Rz. 25 ff.; BA pag.
12-01-0015). Der Beschuldigte handelte als Geschäftsherr, Mitinhaber und Or-
gan (Mitglied des Verwaltungsrates) der B. AG (vgl. oben E. II. 1.3.5.1) sowie
zugleich als innerhalb der B. AG für den Vertrieb der Produkte der Firma E. zu-
ständige Person (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.401.005 Rz. 15), u.a., weil er auch die
Adressatin des Gutes D., die Firma H. AS, betreute (vgl. BA pag. 12-01-0004 Rz.
31; oben E. I. 5.4).
1.7.2.2 Dem Beschuldigten war bereits aufgrund des Besuchs des Seco bei der B. AG
vom 19. Oktober 2015 die Problematik der Bewilligungspflicht für die Ausfuhr von
Dual-Use-Gütern bekannt und er war dafür entsprechend sensibilisiert worden
(vgl. CAR 2021.1 pag. 7.401.007 Rz. 22; pag. 7.401.014 Rz. 12 f. und 25 f.; pag.
7.401.015 Rz. 2, 8 ff. und 30 f.; TPF 2017.27 pag. 2.931.007 Rz. 47). Von diesem
Firmenbesuch des Seco nahm er (insbesondere) mit, dass für zukünftige Exporte
erweiterte Abklärungen nötig sein würden (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.401.017 Rz. 6).
Diese Informationen leitete er jedoch nicht an die Mitarbeiterinnen des Backoffice
weiter (vgl. CAR 2021.1 pag. 6.200.054 f.; TPF 2017.27 pag. 2.933.003 Rz. 34 ff.).
1.7.2.3 Vor dem 1. November 2016 hatte der Beschuldigte seine fehlerhaft handelnden
Mitarbeiterinnen im Hinblick auf die güterkontrollrechtlichen Vorschriften weder
genügend geschult, noch instruiert oder kontrolliert, obwohl er dazu als Ge-
schäftsführer sowie als Mitglied des Verwaltungsrates verpflichtet gewesen wäre
(vgl. oben E. II. 1.6.2 - 1.6.2.5). Die nicht unterschriftsberechtigten Mitarbeiterin-
nen des Backoffice können für ihr fehlerhaftes Handeln, das offenkundig eine
Folge der mangelhaften bzw. fehlenden Schulung, Instruktion und Kontrolle
durch den Beschuldigten war, nicht selbst verantwortlich gemacht werden. Die
Verwaltungsstraftat der Untergebenen (Anlasstat) ist lediglich objektive Strafbar-
keitsbedingung. Trotz dieser Ausgangslage bestreitet der Beschuldigte, abgese-
hen von seiner ersten Einvernahme, die noch als Auskunftsperson erfolgte (vgl.
BA pag. 12-01-0004 Rz. 31), jede Verantwortung seinerseits (vgl. BA pag. 13-02-
0006 Rz. 14 ff.; TPF 2017.27 pag. 2.931.011 f.; CAR 2021.1 pag. 7.401.023 Rz.
32 ff. - pag. 7.401.024 Rz. 20).
- 37 -
1.7.2.4 Wer internationalen Handel mit Dual-Use-Gütern betreibt, hat sich indes mit der
güterkontrollrechtlichen Gesetzgebung und den Vorgaben für deren Export zu
befassen. Dies hat der Beschuldigte nachweislich nicht ausreichend getan. Illust-
rativ sind in diesem Zusammenhang auch die Aussagen des Zeugen J., aus de-
nen erkennbar ist, dass sich die B. AG ungenügend um das Thema Exportkon-
trollen bzw. um die Beantragung von Bewilligungen gekümmert habe; das Seco
habe immer viel insistieren müssen, um vielleicht dann die richtigen Informatio-
nen zu bekommen; es habe sich nicht sehr viel bewegt (vgl. oben E. II. 1.6.2.4;
CAR 2021.1 pag. 7.601.023 Rz. 28 - pag. 7.601.024 Rz. 2). Es bestanden keine
internen Weisungen betreffend das Bewilligungsverfahren nach Güterkontroll-
recht; gemäss Aussage des Beschuldigten gab es in der B. AG auch niemanden,
der für den entsprechenden Bereich Legal and Compliance verantwortlich war (vgl.
oben E. II. 1.6.2.2 Abs. 2 und 3; BA pag. 13-02-0007 Rz. 16 ff.). In der B. AG
herrschte vor dem Vorfall vom 1. November 2016 offensichtlich generell ein be-
denklicher Mangel an Know-How in Bezug auf Bewilligungsverfahren im Güter-
kontrollrecht (vgl. oben E. II. 1.6.2.3 Abs. 2). Zwar hatte C. im Verlauf des Jahres
2016 Abklärungsversuche betreffend die Vorgaben für Dual-Use-Güter getätigt.
Der Beschuldigte enthielt sich jedoch, trotz seiner Stellung als Geschäftsführer und
Verwaltungsrat der B. AG, der Kontrolle dieser Vorgänge und verletzte dadurch die
ihm obliegende Sorgfaltspflicht (vgl. Art. 717 OR) bzw. Garantenpflicht. Die Folge
war, dass in Bezug auf die D. beim Seco nicht abgeklärt wurde, ob die Ausfuhr
dieses Gutes bewilligungspflichtig sei oder nicht (vgl. oben E. II. 1.6.2.2 Abs. 2 und
4) und das Gut anschliessend ohne die erforderliche Bewilligung Richtung Norwe-
gen versandt wurde.
1.7.2.5 Somit ist vorliegend grundsätzlich auf die hinter der juristischen Person (B. AG)
stehende natürliche Person (den Beschuldigten) durchzugreifen, wobei Art. 6 Abs.
2 VStrR zur Anwendung gelangt (Art. 6 Abs. 3 VStrR). Die objektiven Vorausset-
zungen von Art. 6 Abs. 2 und 3 VStR betreffend Widerhandlungen in Geschäfts-
betrieben (Art. 16 GKG) sind demgemäss erfüllt.
1.7.3 Zusammenfassend sind die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 14 Abs. 1
lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV (mit Ausnahme der Vollendung des Delikts)
erfüllt.
1.8 Subsumtion des subjektiven Tatbestands
1.8.1 Der subjektive Tatbestand entspricht wie üblich dem Spiegelbild des objektiven
Tatbestands (vgl. oben E. II. 1.7 - 1.7.3). Dass sich das Güterkontrollrecht tech-
nisch als relativ komplex / kompliziert erweist, ist unbestritten. Dies gilt insbeson-
dere auch für die Anhänge 1 und 2 der GKV. Dass sich C. diesbezüglich nicht
zurechtfand und zum Tatzeitpunkt betreffend die D. von einer nicht vorhandenen
Bewilligungspflicht ausging, ist auf folgende Faktoren zurückzuführen: In der B. AG
- 38 -
gab es keinen Legal and Compliance-Verantwortlichen; es bestanden keine inter-
nen Weisungen betreffend das Bewilligungsverfahren nach Güterkontrollrecht; und
insbesondere wurde C. (ebenso wie F.) vom Beschuldigten vor dem Vorfall vom 1.
November 2016 weder genügend geschult noch instruiert oder kontrolliert (vgl.
oben E. II. 1.6.2.2 f., 1.6.3.3 und 1.7.2.3 f.). Der Beschuldigte musste um diese
Faktoren bzw. Organisationsmängel wissen, die in seinem Risikobereich lagen
(Versand von E.-Produkten, um deren Einstufung unter die EKN 5A002.a.1 er
wusste, vgl. nachfolgend E. II. 1.8.2), und er wusste auch tatsächlich um diese
Umstände. Ebenso musste er wissen und wusste tatsächlich, dass es seine Pflicht
gewesen wäre, diese Organisationsmängel zu beheben. C. kannte sich, mangels
Schulung und Instruktion, insbesondere nicht mit den Ausnahmebestimmungen im
Güterkontrollrecht aus. Thema ist vorliegend nicht, was C. wusste, sondern was
sie nicht wusste und wo sie entsprechend – auf Veranlassung des Beschuldigten
hin – hätte geschult werden müssen. Dies war aber nicht geschehen. C.s fehler-
haftes bzw. irrtümliches Vorgehen vermag den Beschuldigten deshalb – entgegen
seiner Auffassung (vgl. oben E. II. 1.1.3.3 und 1.6.3.1 ff.) – nicht zu entlasten: Er
kann sich nicht (zu seiner Entlastung) C.s Irrtum anrechnen lassen, sondern dieser
ist ihm, im Sinne der Bestimmungen betreffend Widerhandlungen in Geschäftsbe-
trieben (vgl. oben E. II. 1.7.2 - 1.7.2.5), vielmehr belastend zuzurechnen. Dem-
gemäss kann sich der Beschuldigte auch nicht auf einen Sachverhaltsirrtum (Art.
13 StGB) berufen (vgl. Urteil des BGer 6B_167/2018 vom 5. März 2019 E. 2.2).
Dem ursprünglichen Eventualantrag des Beschuldigten, es habe ein Schuld-
spruch zu erfolgen zufolge fahrlässiger Tatbegehung (Irrtum bzw. Verwechslung
der Ausfuhrgüter Q. und D.; Übertretung gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. b GKG) mit
Absehen von einer Busse zufolge Verjährung (vgl. oben SV lit. E.1; CAR 2019.10
pag. 1.100.035), kann – soweit an ihm anlässlich der Berufungsverhandlung
überhaupt noch festgehalten wurde (vgl. dazu CAR 2019.10. pag. 6.400.043 und
CAR 2021.1 pag. 7.200.018) – somit nicht stattgegeben werden (vgl. Urteil des
BGer 6B_167/2018 vom 5. März 2019 E. 2.2).
1.8.2 Der Beschuldigte war – spätestens seit dem Besuch des Seco bzw. von AA. am
19. Oktober 2015 – für die Dual-Use-Thematik sensibilisiert. Aufgrund der Kor-
respondenz mit dem Seco im Zeitraum vom 9. bis 24. März 2016 wusste der
Beschuldigte, dass Güter der Produktepalette der Firma E., welche er vom
schweizerischen Staatsgebiet ins Ausland ausführen wollte, unter die EKN
5A002.a.1 einzustufen sind (vgl. TPF 2017.27 pag. 2.291.158 ff.; pag. 2.931.013
Rz. 8 - 20; pag. 2.931.015 Rz. 14 - 22). Dem Beschuldigten waren zudem die
2016 auf der Webseite des Seco aufgeschalteten Merkblätter und Anleitungen
des Seco zur Thematik der Exportkontrolle bekannt. Er wusste auch, dass man
dort die GKV mit den Anhängen findet (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.401.007 ff.; pag.
7.401.016 Rz. 13 - 21; pag. 6.301.020; pag. 4.101.006 ff.; pag. 7.601.006 f.). Auf
- 39 -
den erwähnten Merkblättern und Anleitungen des Seco wird die Philosophie des
Güterkontrollrechts gut nachvollziehbar beschrieben und werden die Regelungen
des Dual-Use-Bereichs genau erklärt, insbesondere auch, warum Exportkontrol-
len wichtig sind und wie sich Unternehmen zu organisieren und weiterzubilden
haben, um den Anforderungen gerecht zu werden (vgl. CAR 2021.1 pag.
7.401.007 Rz. 40 ff.; pag. 7.401.008 Rz. 18 ff.). Diesen Hinweisen, respektive
deren Umsetzung, schenkte der Beschuldigte jedoch offensichtlich nicht die ge-
bührende Beachtung (vgl. oben E. II. 1.7.2.4 betreffend Aussagen von J.).
1.8.3 Des Weiteren ging der Beschuldigte über deutliche Warnzeichen hinweg: Zu er-
wähnen ist insbesondere, dass seinem Geschäftspartner N. vorgeworfen wurde,
am 30. August 2016 für die Firma B. AG zwei Sendungen der US-Firma BB. mit
Gütern, die gemäss GKG bewilligungspflichtig sind, in Auftrag gegeben zu haben,
die dann jedoch am Zoll in Basel blockiert wurden. Tags zuvor (am 29. August
2016) soll N. vom Seco schriftlich daran erinnert worden sein, dass es sich dabei
um bewilligungspflichtige Güter nach GKG handle. Am 15. September 2016 erstat-
tete das Seco bei der BA Strafanzeige gegen N. (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.401.012
Rz. 9 ff.; N. wurde mit Urteil SK.2017.15 vom 31. Mai 2017 der versuchten Wider-
handlung gegen Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB
schuldig gesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht
mit Urteil 6B_1032/2017 vom 1. Juni 2018 ab, wie den beigezogenen Akten zu
diesem Fall [oben E. II. 1.5.1. lit. c] zu entnehmen ist). Dass es sich hierbei nicht
um E.-, sondern um BB.-Güter handelte, und zwischen den BB.-Vorfällen einer-
seits und dem E.-Vorfall vom 1. November 2016 Schulferien lagen (vgl. CAR
2021.1 pag. 7.401.012 Rz. 27 f.), vermag daran nichts zu ändern. Auf die Frage,
ob ihm die Rückhaltung nach dem BB.-Versand vom 30. August 2016 bekannt ge-
wesen sei, antwortete der Beschuldigte ausweichend (vgl. CAR 2021.1 pag.
7.401.012 Rz. 31 ff.; pag. 7.401.021 Rz. 32 - 44, pag. 7.401.022 Rz. 3 ff.). Für das
Gericht ist klar, dass er als Geschäftsführer und Verwaltungsrat um derart gravie-
rende Vorfälle, die sich innerhalb seines kleinen Unternehmens bereits rund zwei
Monate vor dem Vorfall vom 1. November 2016 abgespielt hatten, wissen musste.
Aufgrund der weitgehenden Parallelität des erwähnten Strafverfahrens gegen N.
einerseits und des vorliegenden Strafverfahrens gegen den Beschuldigten ande-
rerseits sind auch noch folgende weitere Umstände von Interesse: Auch im Ver-
fahren gegen N. erstellte das Seco einen Amtsbericht, der die Eigenschaft der
Güter als Dual-Use und eine entsprechende Bewilligungspflicht feststellte (TPF
2017.15 pag. 2.291.004 ff.). N. bestätigte vor der Strafkammer, mit dem ELIC-
System des Seco und der Bedeutung der EKN vertraut zu sein und zu wissen,
wie diese Güter dort einzugeben seien. Das Backoffice habe sich im Tatzeitpunkt
im Bereich Dual-Use-Güter nicht ausgekannt; es sei mit dem Güterkontrollrecht
nicht vertraut (vgl. TPF 2017.15 pag. 2.930.008 - 010). Er bestätigte den Besuch
- 40 -
des Seco bei der B. AG vom 19. Oktober 2015 betreffend Information über das
Thema Dual-Use-Güter, da man aufgrund diverser Bestellungen/Exportsendun-
gen auf deren Radar gewesen sei. Am 29. August 2016 (einen Tag vor der Ver-
anlassung des fraglichen Versands) war ihm vom Seco via Schreiben mitgeteilt
worden, dass er bewilligungspflichtige Güter aus den USA von der Firma BB. (mit
der EKN 5A002) bezogen habe. N. bestritt sowohl diese EKN wie auch den Amts-
bericht, der oberflächlich begründet sei. Er bejahte jedoch die Ausführungen im
Amtsbericht, wonach die Ausnahmebestimmungen von Art. 4 lit. a - i GKV vorlie-
gend (d.h. in dem ihn betreffenden Strafverfahren) nicht zur Anwendung kämen,
und auch, dass er die Bestimmungen mit den Sanktionen für den Fall der Nicht-
einhaltung des GKG kenne (vgl. TPF 2017.15 pag. 2.930.011 f., 015 f.). Die Straf-
kammer schloss in Würdigung aller Umstände aus, dass N. über die Bewilli-
gungspflicht und damit die Einstufung der Güter als Dual-Use keine Kenntnis
hatte. Er sei betreffend Bewilligungspflicht der Güter der Firma BB. sowohl in
tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht mehr als sensibilisiert gewesen und
habe im Zeitpunkt des Versands der beiden Sendungen nach Luxemburg am 30.
August 2016 um die Bewilligungspflicht der Güter gewusst (vgl. Urteil SK.2017.15
E. 3.6.2 letzter Abschnitt). N. habe klar vorsätzlich gehandelt. Er habe gar aus-
gesagt, dass er Kurse für die Produkte der Firma BB. absolviert habe und wisse,
worum es gehe. Sämtliche Informationen seien auf der Website des Seco abruf-
bar gewesen – diese Merkblätter würden auch für die B. AG gelten. Zudem sei
das Seco auch telefonisch erreichbar. N. wäre es ohne grossen Aufwand möglich
gewesen abzuklären, dass die Ausfuhr dieser Dual-Use-Güter nach Luxemburg
eine Ausfuhrbewilligung vorausgesetzt hätte (vgl. Urteil SK.2017.15 E. 3.7 f.,
insbesondere E. 3.8 letzter Abschnitt). Das Bundesgericht bestätigte mit seinem
Urteil 6B_1032/2017 vom 1. Juni 2018 (TPF 2017.15 pag. 2.980.042 ff.) letztin-
stanzlich in der parallel liegenden Konstellation die Geschäftsführungsverantwor-
tung des für den anderen Bereich (BB.-Produkte) zuständigen Geschäftspartners
von A., N. Die erwähnten Organisationsmängel innerhalb der B. AG (vgl. oben E. II.
1.6.2.2 f., 1.6.3.1, 1.7.2.2 ff. und 1.8.1) wirkten sich somit je in beiden Verantwor-
tungsbereichen (E.-Produkte unter der Verantwortung von A. / BB.-Produkte un-
ter der Verantwortung von N.) aus.
1.8.4 Am 3. Juni 2016 war die GKV einer Totalrevision unterzogen worden; die neue
Fassung trat per 1. Juli 2016 in Kraft. Zuvor waren die Anhänge 1 und 2 der GKV
komplett überarbeitet worden (die entsprechende neue Fassung trat am 1. März
2016 in Kraft). Anlässlich der Totalrevision vom Juni / Juli 2016 wurde der Katalog
der Ausnahmen von der Bewilligungspflicht (Art. 13 aGKV) komplett gestrichen.
J. erläuterte anlässlich seiner Einvernahme vor dem Berufungsgericht ausführlich
die Hintergründe und Implikationen dieser Revision (vgl. CAR 2021.1 pag.
7.601.010 f.).
- 41 -
Der Beschuldigte argumentiert, dass die B. AG von dieser Veränderung nichts
erfahren habe und C. anlässlich des fraglichen Versands offensichtlich noch auf
dem Stand von März 2016 gewesen sei (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.401.011 Rz. 1 -
18). Im Güterkontrollrecht gilt indes das Selbstdeklarationsprinzip, welches auf
die Verantwortung des Unternehmens hinweist. Gemäss Aussagen von J. biete
das Seco keine Schulungen an, da diesbezüglich private Beratungsfirmen exis-
tieren würden (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.601.008 Rz. 36 ff.). Wie auch der Beschul-
digte selbst einräumte, ist es «nicht Aufgabe des Seco, endlos Schulungen zu
betreiben» (vgl. CAR 2021.1. pag. 7.200.020). Im sensiblen Bereich, in welchem
der Beschuldigte tätig war und ist, gehört es zu den Sorgfaltspflichten eines Ge-
schäftsführers, sich aktiv und rechtzeitig über allfällige gesetzliche Änderungen
zu informieren – in casu durch Konsultation der entsprechenden Seiten des Seco,
respektive durch direkte Rückfrage bei diesem, sowie durch private Weiterbildun-
gen oder den Beizug von Spezialisten.
Es ist nicht Aufgabe des Seco, Rechtsdienst der Firmen zu sein. Gemäss J. wur-
den die Änderungen betreffend Totalrevision vom Juni / Juli 2016 damals auf der
Seco-Webseite publiziert, und der Bundesrat bzw. die Bundeskanzlei hätten
ebenfalls eine entsprechende Mitteilung gemacht. Auch habe das Seco bei Kon-
takt mit den entsprechenden Firmen auf diese Änderungen aufmerksam gemacht
(vgl. CAR 2021.1 pag. 7.601.011 Rz. 11 - 21; pag. 7.601.012 Rz. 1 - 6).
Falls der Beschuldigte seiner Sorgfalts- bzw. Garantenpflicht innerhalb der B. AG
in seinem Produktebereich betreffend Bewilligungsverfahren im Güterkontroll-
recht genügend nachgekommen wäre (vgl. oben E. II. 1.7.2.3 f.; 1.8.1 ff.), so wäre
ihm und / oder seinen Backoffice-Mitarbeiterinnen die erwähnte Totalrevision der
GKV, und die daraus resultierenden Konsequenzen für den (bewilligungspflichti-
gen) Versand der D., rechtzeitig aufgefallen. Der Vorfall vom 1. November 2016
hätte damit verhindert werden können.
Aufgrund dieser Prinzipien und vor dem erläuterten Hintergrund (oben E. II. 1.8.1
ff.) vermögen die Vorbringen des Beschuldigten ihn nicht zu entlasten.
1.8.5 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte ab 2. September 2016,
und N. schon ab 10. März 2015, Zugang zum ELIC-System gehabt hatten (vgl.
CAR 2021.1 pag. 7.601.014 ff.; 047). Die Nutzung des ELIC-Systems spielte da-
mals (und spielt auch heute noch) gemäss der Konzeption des Seco bei der ord-
nungsgemässen Abwicklung des Versands von bewilligungspflichtigen Dual-
Use-Gütern eine wichtige bzw. grundlegende Rolle, wie insbesondere den ent-
sprechenden Merkblättern, Anleitungen und Videos des Seco zu entnehmen ist
(vgl. CAR 2021.1 pag. 7.401.047 ff.; pag. 7.601.007 Rz. 10 ff.). Gemäss Aussage
des Beschuldigten wurde vor dem Vorfall vom 1. November 2016 bzw. im Jahr
2016 innerhalb der B. AG jedoch nur wenig mit ELIC gearbeitet (vgl. CAR
- 42 -
2021.1 pag. 7.401.007 Rz. 4 ff.). Laut C. sei das ELIC-Portal bis zum Vorfall vom
1. November kein Thema gewesen (vgl. TPF 2017.27 pag. 6.200.051 Rz. 45 f.;
pag. 6.200.058 Rz. 46 ff.). Wenn der Beschuldigte – gemäss den erwähnten Hin-
weisen und Anleitungen des Seco – dafür gesorgt hätte, dass seitens des Back-
office vor dem 1. November 2016 das kostenlose ELIC-System vor dem Versand
von Dual-Use-Gütern jeweils effektiv genutzt worden wäre, so hätte der vorlie-
gend zu beurteilende Vorfall ebenfalls verhindert werden können. Auch dies unter-
liess der Beschuldigte jedoch. Seine fatalistische Aussage, dass «2016 in Gottes
Namen noch sehr vieles unklar» gewesen sei (vgl. CAR pag. 7.401.012 Rz. 7),
vermag ihn auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu entlasten.
1.8.6 Diese Ausführungen verdeutlichen, dass der Beschuldigte den Eintritt des Erfolgs
bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hielt. Seiner Sorgfalts- bzw. Ga-
rantenpflicht innerhalb der B. AG betreffend Bewilligungsverfahren im Güterkon-
trollrecht kam er dennoch ungenügend nach. Insbesondere kontrollierte er vor dem
1. November 2016 nicht, ob ein Antrag auf Ausfuhrbewilligung erfolgte (vgl. oben
E. II. 1.6.2.2 Abs. 2). Gesamthaft zeigt sich, dass der Beschuldigte sich auf diese
Weise verhielt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nahm und sich
mit ihm abfand. Der Beschuldigte handelte in diesem Sinne eventualvorsätzlich
(vgl. oben E. I. 3.2 und E. II. 1.2.4; Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB), sowohl in Bezug
auf die Bestimmungen von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV, als
auch betreffend Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR (Art. 16 GKG).
1.8.7 Der Beschuldigte kann sich angesichts seiner Kenntnisse – er wusste insbeson-
dere, dass die E.-Güter, welche er vom schweizerischen Staatsgebiet ins Aus-
land ausführen wollte, unter die 1 einzustufen sind – und der stattgefundenen
Sensibilisierung für die Dual-Use-Thematik auch nicht auf einen Rechtsirrtum
(Art. 21 StGB) berufen (vgl. oben E. II. 1.7.2.2 ff.; 1.8.2 ff.; vgl. Urteil des BGer
6B_167/2018 vom 5. März 2019 E. 2.2).
1.8.8 Die beabsichtigte Ausfuhr der bewilligungspflichtigen D. nach Norwegen
misslang, weil das Dual-Use-Gut am 1. November 2016 am Zollamt Basel-Flug-
hafen sichergestellt wurde. Es liegt somit versuchte Tatbegehung bzw. ein voll-
endeter Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor (vgl. Urteil des BGer
6B_167/2018 vom 5. März 2019 E. 2.2).
1.8.9 Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3
Abs. 1 GKV ist demnach im Sinne der versuchten Tatbegehung (Art. 22 Abs. 1
StGB) erfüllt. Rechtfertigungsgründe liegen keine vor.
- 43 -
1.9 Fazit
1.9.1 Demnach ist der Beschuldigte der versuchten Widerhandlung gegen das Güter-
kontrollgesetz gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22
Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
1.9.2 Der Beschuldigte stellt den Subeventualantrag, es sei zwar ein Schuldspruch
auszufällen, jedoch von einer Bestrafung gemäss Art. 52 abzusehen (vgl. oben
SV lit. E.1; CAR 2019.10 pag. 1.100.035; pag. 6.400.043). Eine Strafbefreiung
kommt indes nur in Frage, wenn keinerlei Strafbedürfnis besteht. Für die Anwen-
dung der Bestimmung besteht nur ein relativ eng begrenztes Feld (vgl. BGE 135
IV 130 E. 5.3.2 f.; Urteil des BGer 6B_410/2018 vom 20. Juni 2018 E. 5.4). Vor-
liegend handelt es sich insbesondere nicht um ein Bagatelldelikt; der Verstoss
gegen Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG stellt ein Vergehen dar, und die Firma des Be-
schuldigten treibt gewerbsmässig Handel mit bewilligungspflichtigen Gütern. Zu-
dem liegt ein vollendeter Versuch vor, jedoch weder ein freiwilliger Rücktritt noch
tätige Reue. Wie das Bundesgericht bereits in seinem ersten Urteil 6B_167/2018
vom 5. März 2019 (E. 2.1 f. mit weiteren Ausführungen) festgehalten hat, liegen
die Voraussetzungen von Art. 52 StGB gesamthaft betrachtet nicht vor, weshalb
dem Antrag nicht stattgegeben werden kann.
2. Strafzumessung
2.1 Rechtliches
2.1.1 Betreffend das Verbot der reformatio in peius wird bezüglich Strafzumessung auf
die entsprechenden obigen Ausführungen (E. I. 3.2 Abs. 2) verwiesen (vgl. dazu
auch unten E. II. 2.2.2).
2.1.2 Die Anwendbarkeit des neuen, am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Sanktio-
nenrechts als milderes Recht steht vorliegend nicht zur Diskussion – nicht zuletzt
auch, weil die vorinstanzlich verhängten 15 Tagessätze Geldstrafe (als Maximal-
strafe) zu prüfen sind. Es ist somit das alte Recht anzuwenden.
2.1.3 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück-
sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der
Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird
nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts,
nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Be-
schuldigten sowie danach bestimmt, wie weit der Beschuldigte nach den inneren
und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
- 44 -
2.1.4 Der für die Strafzumessung zentrale Begriff des Verschuldens im Sinne von
Art. 47 StGB bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der kon-
kreten Straftat. Dabei unterscheidet das Bundesgericht in konstanter Rechtspre-
chung zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Die Tatkomponente umfasst
das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung
dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und seine
Beweggründe. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen
Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie z.B.
Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.; 129 IV 6
E. 6.1 S. 20 f.; BGE IV 101 E. 2 S. 103 ff.).
2.1.5 Gemäss Art. 50 StGB hält das Gericht, sofern es ein Urteil zu begründen hat, die
für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
Für die Beurteilung der Schwere des Verschuldens ist eine Gesamtwürdigung
der den Beschuldigten belastenden und der ihn entlastenden Umstände erforder-
lich (BGE 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 f.). Bei der Gewichtung der einzelnen zu beach-
tenden Komponente steht dem Gericht – innerhalb des ordentlichen oder gege-
benenfalls ausserordentlichen Strafrahmens – ein erheblicher Ermessensspiel-
raum zu (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 60 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1 S. 134 f.; Urteil des
BGer 6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 4).
2.2 Strafrahmen
2.2.1 Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG droht Gefängnis oder Busse bis zu 1 Million Franken an,
wenn u.a. vorsätzlich ohne entsprechende Bewilligung Waren ausgeführt wer-
den. Mit der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Revision des Allgemeinen
Teils des StGB (vgl. Botschaft vom 23. März 1999, BBl 1999 1979; AS 2006
3459) richten sich die erwähnten Strafandrohungen neu nach der Transforma-
tionsnorm von Art. 333 StGB bzw. nach dem in Art. 333 Abs. 2 - 5 StGB vorge-
sehenen Umrechnungsschlüssel (BBl 1999 2152 ff.). Somit ist «Gefängnis» in
Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG zu ersetzen mit «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe» (Art. 333 Abs. 2 lit. b StGB). Die in Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG ange-
drohte «Busse bis zu 1 Million Franken» ist zu ersetzen mit «Geldstrafe» gemäss
Art. 34 StGB, wobei die bisherige Begrenzung («bis zu 1 Million Franken»») ent-
fällt (vgl. Art. 333 Abs. 5 StGB).
2.2.2 Unter Beachtung des Verbots der reformatio in peius beträgt der konkrete Straf-
rahmen vorliegend somit Geldstrafe von 1 - 15 Tagessätzen, wobei diese allen-
falls mit einer Verbindungsbusse kombiniert werden kann. Der Berufungs- und
Verfahrensantrag des Beschuldigten Ziffer 5 lit. b vom 3. Dezember 2019 («Sub-
eventualiter sei der Beschuldigte A. mit einer Busse nicht über CHF 499.00 zu
bestrafen», CAR 2019.10 pag. 6.400.043) wird abgewiesen.
- 45 -
2.3 Tatkomponenten
2.3.1 Objektive Tatkomponenten
Der Beschuldigte wollte eine Sendung mit einem Dual-Use-Gut ohne Ausfuhrbe-
willigung des Seco nach Norwegen ausführen. Die Gefährlichkeit von Dual-Use-
Gütern manifestiert sich grundsätzlich erst dann, wenn sie zur konventionellen
Aufrüstung eines Staates beitragen, der durch sein Verhalten die regionale oder
globale Sicherheit gefährdet. Im Falle von Norwegen ist die Verwirklichung einer
solchen Gefährlichkeit derzeit eher wenig wahrscheinlich. Das Versuchsstadium
wurde nicht überschritten. Ein Bagatelldelikt liegt aber wie erwähnt nicht vor, da
Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG ein Vergehen darstellt und die Firma des Beschuldigten
gewerbsmässig Handel mit bewilligungspflichtigen Gütern treibt (vgl. TPF
2019.16 pag. 3.100.004). Die objektive Tatschwere ist als leicht einzustufen.
2.3.2 Subjektive Tatkomponenten
2.3.2.1 Der Beschuldigte handelte nur eventualvorsätzlich. Aufgrund des Firmenbesuchs
des Seco im Oktober 2015 und der Korrespondenz mit dem Seco im März 2016
war er durchaus für die Dual-Use-Thematik sensibilisiert; ihm war bekannt, dass
die von ihm eingesetzten Güter der Firma E. unter die Exportkontrollnummer
5A002.a.1 fallen und deshalb grundsätzlich bewilligungspflichtig sind. Er hätte
die erforderliche Ausfuhrbewilligung für die D. leicht einholen, bzw. die dafür nö-
tigen Abklärungen vornehmen (lassen) können. Der Fehler des Beschuldigten
bestand im Wesentlichen darin, dass er seine Leute in diesem sensiblen Bereich
nicht genügend ausbildete und kontrollierte. Insofern nahm er seine Verantwor-
tung als Geschäftsführer nicht bzw. ungenügend wahr.
2.3.2.2 Insgesamt sind auch die subjektiven Tatkomponenten als leicht zu qualifizieren.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das subjektive gegenüber dem objek-
tiven Verschulden aufgrund der gesamten Umstände weder massgeblich leichter
noch schwerer wiegt.
2.3.3 Gedankliche Einsatzstrafe
Gesamthaft betrachtet erweist sich in Würdigung der objektiven und subjektiven
Tatkomponenten eine gedankliche Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen Geld-
strafe als angemessen.
2.3.4 Auswirkung der versuchten Tatbegehung auf die gedankliche Einsatzstrafe
Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge-
hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollen-
dung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann
- 46 -
das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Das Ausmass der Milde-
rungsbefugnis richtet sich nach Art. 48a StGB. Der Versuch wiegt prinzipiell we-
niger schwer als das vollendete Delikt. Dass die Tat über ihn nicht hinausgekom-
men ist, bildet deshalb einen bei der Bemessung der Strafe zwingend zu berück-
sichtigenden Milderungsgrund (vgl. NIGGLI / MAEDER, Basler Kommentar, 4. Aufl.
2019, Art. 22 StGB N. 27 f., mit Hinweisen). Vorliegend wirkt sich der Versuch,
da vollendet, als Strafmilderungsgrund nur relativ gering aus. In Würdigung aller
Umstände ist eine Reduktion der gedanklichen Einsatzstrafe (oben E. II. 2.3.3)
um 5 Tagessätze auf 15 Tagessätze angebracht.
2.4 Täterkomponenten
2.4.1 Rechtliches
2.4.1.1 Im Gegensatz zu den Tatkomponenten, die sich auf den Zeitpunkt der Tatbege-
hung beschränken, umfassen die Täterkomponenten den Zeitraum vor oder nach
der Tat. Bei der Würdigung des Täters sind jedoch die Umstände massgeblich,
wie sie sich zur Zeit der Beurteilung ergeben (MATHYS, Leitfaden Strafzumes-
sung, 2016, S. 101 N. 229; BGE 113 IV 56 E. 4). Gemäss ständiger bundesge-
richtlicher Rechtsprechung kann bloss ein hartnäckiges Bestreiten der Tatvor-
würfe unter gewissen Umständen als fehlende Einsicht und Reue ausgelegt und
straferhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BGer 6B_1032/2017 vom 1.
Juni 2018 E. 6.4.2; WIPRÄCHTIGER / KELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019,
Art. 47 StGB N. 173). Ein deliktfreies Verhalten während eines laufenden Straf-
verfahrens darf vorausgesetzt werden (Urteil des BGer 6B_882/2009 vom 30.
März 2010 E. 2.5); Delinquenz während der Probezeit und der Stafuntersuchung
wirkt sich hingegen straferhöhend aus (MATHYS, a.a.O., S. 108 N. 242 f.). Auf-
richtige Reue, Zeitablauf verbunden mit Wohlverhalten sowie Betroffenheit durch
die Tat wirken sich strafmildernd aus (MATHYS, a.a.O., S. 109 ff.).
2.4.1.2 Je länger eine Tat zurückliegt, desto geringer kann das Strafbedürfnis sein. Die
«heilende Kraft der Zeit» soll auch berücksichtigt werden können, wenn die Ver-
folgungsverjährung noch nicht eingetreten ist, die Tat aber längere Zeit zurück-
liegt und der Täter sich inzwischen wohlverhalten hat. Art. 48 lit. e StGB sieht
dafür eine Strafmilderung vor. Bedingung ist, dass das Strafbedürfnis durch zwei
Faktoren deutlich geringer ist: einerseits durch die längere Zeit seit der Tatbege-
hung und andererseits durch eine gesetzestreues Verhalten des Täters in dieser
Zeit. Der Strafmilderungsgrund ist nach der Rechtsprechung in jedem Fall zu be-
achten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Das Gericht kann
diese Zeitspanne unterschreiten, um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen
(vgl. MATHYS, a.a.O., S. 111 ff., mit Hinweisen). Die Verjährung beginnt (u.a.) mit
dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. a StGB).
- 47 -
2.4.1.3 Ein Geständnis wiederum führt nicht zwingend zu einer Strafreduktion, es muss
als Zeichen der Einsicht und Reue stehen und die Strafverfolgung erleichtern
(MATHYS, a.a.O., S. 119 N. 270).
2.4.2 Vorleben und persönliche Verhältnisse
Im Rahmen der Täterkomponente ergibt sich aus den persönlichen Verhältnissen
des Beschuldigten in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz für
die Strafzumessung nichts Relevantes. Der 58-jährige Beschuldigte ist österreichi-
scher Staatsangehöriger und diplomierter Ingenieur ETH. Seit 2006 ist er Ge-
schäftsführer, Verwaltungsrat und Miteigentümer der B. AG (vgl. TPF 2017.27 pag.
2.931.003 f.). Seit 2019 ist er von seiner Ehefrau geschieden, mit der er ein ge-
meinsames schulpflichtiges Kind hat (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.401.002 Rz. 28; TPF
2017.27 pag. 2.931.002). Seine Vorstrafenlosigkeit (CAR 2019.10 pag. 6.301.005
und 015 f.; CAR 2021.1 pag. 6.401.004 und 008) ist ebenfalls neutral zu werten.
2.4.3 Verhalten im Strafverfahren und Nachtatverhalten
Der Beschuldigte bestreitet weiterhin seine Schuld, weshalb keine Einsicht ins
Unrecht der Tat oder Reue vorliegt, was aus rechtsstaatlichen Gründen jedoch
grundsätzlich nicht straferhöhend gewertet werden darf. Leicht negativ zu be-
rücksichtigen ist, dass der Beschuldigte versuchte, die Verantwortung auf seine
Mitarbeiterin C. abzuschieben (vgl. Eventualantrag in der Eingabe des Beschul-
digten vom 2. Mai 2019, TPF 2019.16 pag. 3.521.007 - 009; vgl. Urteil des BGer
6B_167/2018 vom 5. März 2019 E. 2.2). Ergänzend ist zu erwähnen, dass das
vorliegend am Zollamt Basel-Flughafen blockierte bzw. beschlagnahmte Gut (D.)
letztlich nicht nach Norwegen ausgeführt wurde, sondern nach Manila / Philippi-
nen. Das Seco erteilte die entsprechende Ausfuhrbewilligung indes aufgrund un-
zutreffender Angaben der B. AG, welche betreffend «Standort der Güter» Effre-
tikon angegeben hatte. Wenn die B. AG das Seco insofern korrekt informiert
hätte, wäre die Bewilligung nicht erteilt worden (vgl. BA pag. 18-01-002 ff. und
CAR 2021.1 pag. 7.601.024 f.). Offensichtlich fehlte es in der B. AG auch nach
der Sicherstellung der D. am Zollamt Basel-Flughafen an der notwendigen Sen-
sibilität für das Thema.
2.4.4 Auswirkung der Täterkomponenten auf die gedankliche Einsatzstrafe
Die oben erwähnten Täterkomponenten wirken sich insgesamt nicht nennens-
wert auf die gedankliche Einsatzstrafe aus. Es liegt auch keine besondere Straf-
empfindlichkeit des Beschuldigten vor.
- 48 -
2.4.5 Vermindertes Strafbedürfnis gemäss Art. 48 lit. e StGB
Der Beschuldigte hat sich seit der Tat straffrei verhalten. Seit dem Tatzeitpunkt
ist beinahe die Hälfte der Frist für die Verfolgungsverjährung von 10 Jahren ver-
strichen (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB; vgl. oben E. II. 2.2.1 und 2.4.1.2). Angesichts
der relativ langen Verfahrensdauer wird vorliegend die gedankliche Einsatzstrafe
(vgl. oben E. II. 2.3.3 f.) gemäss gerichtlichem Ermessen um weitere 2 Tages-
sätze auf 13 Tagessätze reduziert (Art. 48 lit. e StGB; vgl. oben E. II. 2.4.1.2).
Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5
StPO, Art. 6 Ziffer 1 EMRK und Art. 14 Ziffer 3 lit. c UNO-Pakt II wird weder
gerügt, noch ist eine solche ersichtlich (vgl. MATHYS, a.a.O., S. 112 f.).
2.5 Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe
2.5.1 Die Höhe des Tagessatzes beträgt von Gesetzes wegen höchstens Fr. 3'000.--.
Sie richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Tä-
ters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und – nur soweit
der Täter davon lebt bzw. dieses einem vergleichsweise geringen Einkommen
gegenübersteht – dem Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälli-
gen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum
(Art. 34 Abs. 2 aStGB; vgl. BGE 142 IV 315 E. 5.3.3; DOLGE, Basler Kommentar,
4. Aufl. 2019, Art. 34 stGB N. 45 ff.). Ausgangspunkt für die Tagessatzberech-
nung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zu-
fliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt.
Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht
zufliesst, so etwa laufende Steuern, obligatorische Versicherungsbeiträge oder
allfällige Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, soweit tatsächlich geleistet,
nicht jedoch Schulden oder Wohnkosten (vgl. BGE 134 IV 60 S. 68 ff. E. 6.1 ff.).
2.5.2 Die Vorinstanz hat gestützt auf die ihr vorliegenden Informationen einige monatli-
che Ausgabenposten – jeweils zu Gunsten des Beschuldigten – geschätzt. Sie ging
von einem monatlichen Netto-Erwerbseinkommen von Fr. 13'300.-- aus, berück-
sichtigte einen Eigenmietwert von monatlich Fr. 2'745.--, monatliche Unterstüt-
zungspflichten von Fr. 6'000.--, Ausgaben für die monatliche Miete von geschätzt
Fr. 1'500.-- und die Krankenkassenprämie von monatlich geschätzt Fr. 250.--
bzw. einen Pauschalabzug von 20% für die Krankenkasse und die Steuern. Ge-
stützt darauf setzte sie die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 320.-- fest (Art. 34 Abs. 2
aStGB; Urteil SK.2019.16 E. 3.10 f.; TPF 2019.16 pag. 3.930.019).
2.5.3 Der Beschuldigte hat das Formular zur persönlichen und finanziellen Situation,
weder an die Vorinstanz noch an die Berufungskammer ausgefüllt retourniert. Im
Vergleich zur Situation vor der Vorinstanz veränderten sich seine persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse im Wesentlichen wie folgt: Der Beschuldigte ist
- 49 -
seit 2019 geschieden. Gemäss Steuererklärung 2019 erzielte er in diesem Jahr
ein Netto-Erwerbseinkommen vom Fr. 157'260.--, was ungefähr dem mit Steuer-
erklärung 2017 (TPF 2019.16 pag. 3.231.2.007) deklarierten Einkommen ent-
spricht. Auffällig sind die in der Steuererklärung 2019 deklarierten Wertschriften-
erträge im Umfang von gut Fr. 5 Mio. (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.401.002 Rz. 28 ff.;
pag. 6.401.013). Gemäss Argumentation des Beschuldigten soll es sich dabei
um eine einmalige Transaktion gehandelt haben. Das Geld sei inzwischen bereits
wieder zu einem grossen Teil in die Firma reinvestiert (vgl. CAR 2021.1 pag.
7.401.002 f.). Der Beschuldigte brachte im Parteivortrag vor, dass sich seine fi-
nanziellen Verhältnisse seit dem vorinstanzlichen Verfahren nicht verändert hät-
ten. Die Auszahlung der Dividende wirke sich nur in vermögensrechtlicher Sicht
aus, ob er das Vermögen in der rechten Tasche als Aktie habe oder in der linken
als Bargeld (CAR 2021.1 pag. 7.200.024). Die vorinstanzliche Berechnung des
Tagessatzes wurde vom Beschuldigten nicht substanziiert bestritten. Sein steu-
erbares Vermögen erhöhte sich von ca. Fr. 2,4 Mio. (2017) auf rund Fr. 6,4 Mio.
(2019). Sein effektives (aktuelles) Vermögen konnte er nicht genau beziffern, es
würde sich im Bereich mehrerer Millionen bewegen, aber nicht im Betrag gemäss
Steuererklärung 2019, da die persönliche Liquidität mittlerweile wieder stark re-
duziert sei (Reinvestition in die Firma und Verlust des Hauses zufolge Scheidung)
(vgl. CAR 2021.1 pag. 7.401.003 Rz. 17 ff.; pag. 6.401.014; TPF 2019.16 pag.
3.231.2.008). Die Unterhaltspflichten gegenüber Ex-Frau und Tochter (vormals
monatlich Fr. 6'000.--) reduzierten sich mittlerweile gemäss Steuererklärung 2019
auf monatlich Fr. 3'500.--. Er macht geltend, (gegenwärtig) sonst noch vieles für
die Tochter zu bezahlen, insgesamt mehr als Fr. 3'500.--, aber wahrscheinlich
weniger als Fr. 6'000.--. Der Eigenmietwert reduzierte sich von rund Fr. 33'000.--
(2017) auf ca. Fr.15'000.-- (2019). Die Liegenschaftsunterhaltskosten erhöhten
sich von ca. Fr. 70'000.-- (2017) auf rund Fr. 97'000.-- (2019; vgl. CAR 2021.1
pag. 7.401.003 Rz. 25 ff.; pag. 6.401.013; TPF 2019.16 pag. 3.231.2.007).
2.5.4 Unter Würdigung aller Umstände ist demnach von folgenden (gerundeten) Beträ-
gen bzw. Ausgabenposten auszugehen: Vom monatlichen Netto-Erwerbsein-
kommen von Fr. 13'100.-- sind für Krankenkasse und Steuern 20 % bzw. monat-
lich Fr. 2’620.-- abzuziehen; betreffend Unterstützung für die Ex-Frau und das
Kind monatlich zusammen Fr. 3'500.-- = Fr. 6'980.-- / : 30 = Fr. 232.-- pro Tag. Der
Eigenmietwert wird vorliegend nicht berücksichtigt, insbesondere, weil sich die
Liegenschaftsunterhaltskosten für den Beschuldigten erhöhten und das Haus im
Rahmen der Scheidung ins Eigentum der Ex-Frau überging. Die Wertschriften-
erträge von ca. Fr. 5 Mio. (2019) bzw. das Vermögen des Beschuldigten im Be-
reich mehrerer Millionen werden, vor allem da es sich bei der erwähnten Aus-
schüttung um eine einmalige Transaktion gehandelt hat, nach gerichtlichem Ermes-
sen (vgl. DOLGE, a.a.O., Art. 34 StGB N. 66) anteilmässig im Umfang von monat-
lich Fr. 3'540.-- bzw. mit Fr. 118.-- pro Tag berücksichtigt, was im Ergebnis einen
- 50 -
Tagessatz von Fr. 350.-- ergibt. Demzufolge ist der Beschuldigte mit einer Geld-
strafe von 13 Tagessätzen à Fr. 350.-- zu bestrafen.
2.6 Vollzug
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine un-
bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite-
rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist
demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, womit praxisge-
mäss auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt
wird (BGE 134 IV 60 S. 73 f. E. 7.2). Der bedingte Aufschub der Geldstrafe unter
Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (als minimale Bewährungsfrist gemäss
Art. 44 Abs. 1 StGB) ist bereits aufgrund des Verbots der reformatio in peius zu
bestätigen, erweist sich im konkreten Fall aber ohnehin als angemessen (Vorstra-
fenlosigkeit des Beschuldigten, CAR 2019.10 pag. 6.301.005 und 015 f.; CAR
2021.1 pag. 6.401.008; keine Anhaltspunkte für eine ungünstige Prognose).
2.7 Verbindungsbusse
Eine Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB) hätte in der vorlie-
genden Konstellation kaum eine spezialpräventive Wirkung, weshalb darauf ver-
zichtet wird.
2.8 Ergebnis der Strafzumessung
Das vorinstanzliche Urteil ist somit betreffend Strafzumessung anzupassen. Der
Beschuldigte wird demnach bestraft mit einer Geldstrafe von 13 Tagessätzen à
Fr. 350.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.
2.9 Als Vollzugskanton ist der Kanton Basel-Stadt zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG).
3. Verfahrenskosten
3.1 Antrag
Der Beschuldigte beantragt die Kostentragung durch den Staat (CAR 2019.10
pag. 1.100.035, 6.400.043; CAR 2021.1 pag. 7.200.018 und 023).
3.2 Rechtliches
3.2.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird
(Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Par-
teien nach Massgabe ihres Obliegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1
StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet
- 51 -
sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428
Abs. 3 StPO).
3.2.2 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah-
renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche
Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu-
ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang
und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der
Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reg-
lement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigun-
gen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebühren-
rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a)
Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73
Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR).
3.2.3 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1
BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im
Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der BA, im erstinstanzlichen
Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisions-
verfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Arti-
kel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet wor-
den sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbe-
zahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die un-
entgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Be-
hörden, Port, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 Abs. 3
BStKR). Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder
von ihm bezahlten Beträgen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR).
3.3 Kosten des Vorverfahrens, des ersten erstinstanzlichen Verfahrens
SK.2017.27 und des zweiten erstinstanzlichen Verfahrens SK.2019.16
Das Bundesgericht hatte mit seinem Urteil 6B_167/2018 vom 5. März 2019 (TPF
2017.27 pag. 2.980.013 ff.) auf Beschwerde der BA hin die Verfügung der Straf-
kammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.27 vom 7. Dezember 2017 (TPF
2017.27 pag. 2.970.001 ff.), mit dem das Strafverfahren gegen den Beschuldigten
eingestellt worden war, aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Strafkammer zurückgewiesen. Die Strafkammer entschied sodann im Rückwei-
sungsverfahren, dass die Verfahrenskosten, bestehend aus den Gebühren des
Vorverfahrens von Fr. 490.--, den Auslagen der BA von Fr. 10.-- und der Gerichts-
gebühr von Fr. 1‘250.--, ausmachend Fr. 1‘750.--, dem Beschuldigten auferlegt
werden. Da das Rückweisungsverfahren nicht vom Beschuldigten verursacht wor-
den war, wurden ihm hierfür keine zusätzlichen Kosten auferlegt (vgl. Urteil SK.
2019.10 E. 4.2 ff. und Dispositiv-Ziffer I. 5; TPF 2019.10 pag. 3.930.021 ff.). Die
- 52 -
Rechtsmittelinstanz fällt vorliegend einen neuen Entscheid. Da der vorinstanzliche
Schuldspruch bestätigt wird, ist die von der Vorinstanz angeordnete Kostenauflage
ebenfalls zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO).
3.4 Kosten des ersten Berufungsverfahrens CA.2019.10
Mit Urteil des Bundesgerichts 6B_722/2020 vom 19. November 2020 (CAR
2021.1 pag. 1.100.001 ff.) wurde auf Beschwerde des Beschuldigten hin das Ur-
teil der Berufungskammer CA.2019.10 vom 12. Mai 2020 (CAR 2019.10 pag.
11.100.001 ff.) aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an diese zurück-
gewiesen. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens CA.2019.10 von Fr. 3'000.--
(Gerichtsgebühr inkl. Auslagen) sind, infolge Obsiegens des Beschuldigten im
bundesgerichtlichen Verfahren 6B_722/2020, vom Staat zu tragen.
3.5 Kosten des zweiten Berufungsverfahrens CA.2021.1
3.5.1 Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens CA.2021.1 bestehen aus einer Ge-
richtsgebühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze auf Fr. 6'000.-- (inkl. Aus-
lagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9
BStKR) festgelegt wird.
3.5.2 Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbe-
hörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensaus-
gangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat (Art. 417
StPO). Anlässlich des ersten Teils der Berufungsverhandlung vom 9. Juni 2021
stellte sich heraus, dass die seitens der Verteidigung in der Lead-Funktion agie-
rende Praktikantin MLaw M. über keine kantonale Substitutionsbewilligung (Ve-
nia) verfügte (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.200.006 ff.). Das Gericht bot zwecks Lö-
sung des Problems und Fortsetzung der Verhandlung an, dass der legitimierte
Rechtsanwalt die Fragen / Anträge stellt und den Parteivortrag hält, und MLaw
M. ihm dabei assistieren kann (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.200.009). Da die Vertei-
digung einem «Leader-Wechsel» nicht zustimmte und der legitimierte Rechtsan-
walt offenbar insbesondere nicht in der Lage war, Fragen und Anträge zu stellen
sowie den Parteivortrag zu halten, waren die formellen Voraussetzungen für eine
wirksame Verteidigung gemäss Art. 127 Abs. 5 StPO zum damaligen Zeitpunkt
nicht erfüllt. Deshalb musste die Verhandlung auf Antrag der Verteidigung unter-
brochen werden, mit Fristansetzung zur Einreichung der Praktikantenbewilligung
(CAR 2021.1 pag. 7.200.010) und Erstattung einer Meldung gemäss Art. 15 Abs. 2
BGFA an die kantonale Anwaltskammer (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.200.010;
4.102.001 - 035; oben SV lit. G.3). Es liegt somit in der Verantwortung von
Rechtsanwalt Rüegg, dass die Verhandlung am 9. Juni 2021 unterbrochen, ein
neuer Termin angesetzt werden musste und insofern zusätzliche Verfahrens-
kosten entstanden. Es erscheint sachgerecht und angemessen, ihm demzufolge
- 53 -
gemäss Art. 417 StPO 1/6 der Kosten des Berufungsverfahrens CA.2021.1 von
Fr. 6'000.--, somit Fr. 1'000.--, aufzuerlegen.
3.5.3 Der vorinstanzliche Schuldspruch wird im vorliegenden zweiten Berufungsver-
fahren bestätigt; sämtliche Anträge des Beschuldigten werden abgewiesen. Dass
die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe um zwei Tagessätze redu-
ziert und auf eine Verbindungsbusse verzichtet wird, ändert daran nichts. Der
Antrag des Beschuldigten betreffend Kostentragung durch den Staat (vgl. oben
E. II. 3.1) ist demzufolge abzuweisen; dem Beschuldigten sind 5/6 der Kosten des
Berufungsverfahrens CA.2021.1 von Fr. 6'000.--, d.h. Fr. 5'000.-- aufzuerlegen.
3.6 Entschädigung der Aufwendungen für die Verteidigung
3.6.1 Anträge
Der Beschuldigte beantragt die vollständige Entschädigung seiner Aufwendun-
gen (Parteientschädigung bzw. Entschädigung für die Verteidigung betreffend die
vorinstanzlichen Verfahren, die beiden Berufungsverfahren und die beiden Ver-
fahren vor Bundesgericht; vgl. CAR 2019.10 pag. 1.100.035, 6.400.043; CAR
2021.1 pag. 7.200.018, 9.102.001 - 024). Auf die jeweilig verlangten Beträge ist,
soweit erforderlich, nachfolgend einzugehen.
3.6.2 Rechtliches
3.6.2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das
Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie (u.a.) Anspruch auf: Entschädigung
ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte
(Art. 429 Abs. 1 StPO).
3.6.2.2 Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen
beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsie-
genden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO
sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung an-
wendbar (Art. 10 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die not-
wendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti
und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwen-
digen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die
Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchs-
tens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierig-
keitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachig-
keit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und der Be-
rufungskammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit
(vgl. Beschluss des BStGer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des
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BStGer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Der Stundenansatz für Prak-
tikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des BStGer SK.2010.28 vom
1. Dezember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4; Urteil des BGer
6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der
Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei
besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13
Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar
und den Auslagen hinzu.
3.6.2.3 Zudem bestimmt Art. 68 BGG u.a. Folgendes: Das Bundesgericht bestimmt im
Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der un-
terliegenden zu ersetzen sind (Abs. 1). Die unterliegende Partei wird in der Regel
verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesge-
richts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen
(Abs. 2). Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom
Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder ge-
ändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwend-
baren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Fest-
setzung der Vorinstanz übertragen (Abs. 5).
3.6.2.4 Das vorliegende Verfahren stellte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine
überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Der Stundenansatz
für die anwaltliche Tätigkeit ist daher praxisgemäss auf Fr. 230.--, für die Reise-
zeit auf Fr. 200.-- sowie für die Praktikantentätigkeit auf Fr. 100.-- festzusetzen.
3.6.3 Vorverfahren, erstes erstinstanzliches Verfahren SK.2017.27, Beschwerde-
verfahren vor Bundesgericht 6B_167/2018 sowie zweites erstinstanzliches
Verfahren SK.2019.16
Das Bundesgericht hatte mit seinem Urteil 6B_167/2018 vom 5. März 2019 (TPF
2017.27 pag. 2.980.013 ff.) auf Beschwerde der BA hin die Verfügung der Straf-
kammer SK.2017.27 vom 7. Dezember 2017 (TPF 2017.27 pag. 2.970.001 ff.), mit
dem das Strafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt worden war, aufge-
hoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Strafkammer zurückgewiesen
(oben E. II. 3.3). Für die rubrizierten, chronologisch aufgelisteten vier Verfahrensab-
schnitte (Vorverfahren bis und mit zweites erstinstanzliches Verfahren SK.2019.16)
hat der Beschuldigte ausgangsgemäss keine Ansprüche auf Entschädigung seiner
Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429
Abs. 1 StPO e contrario; Art. 68 Abs. 1, 2 und 5 BGG). Seine entsprechenden An-
träge (CAR 2021.1 pag. 9.102.001 f. [betr. Vorverfahren]; pag. 9.102.021 ff. [betr.
erstes erstinstanzliches Verfahren SK.2017.27] und pag. 9.102.013 und 015 f.
[betr. zweites erstinstanzliches Verfahren SK.2019.16]) sind somit abzuweisen;
- 55 -
respektive bezüglich Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht 6B_167/2018
(CAR 2021.1 pag. 9.102.017 und 019) ist sein Antrag gegenstandslos.
3.6.4 Erstes Berufungsverfahren CA.2019.10
3.6.4.1 Infolge Obsiegens des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren vor Bundesge-
richt 6B_722/2020 (Rückweisungsurteil vom 19. November 2020, siehe nachfol-
gend E. II. 3.6.5) hat er Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für
die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte während des ersten Beru-
fungsverfahrens CA.2019.10 (Art. 429 Abs. 1 StPO).
3.6.4.2 Der Beschuldigte beantragt insofern folgende Entschädigung: Honorar Anwalt
16 h à Fr. 280.-- / h = Fr. 4’480.--; Honorar Praktikantin 38.35 h à Fr. 190.-- / h =
Fr. 7'286.50; Sekretariat 1.45 h à Fr. 65.-- / h = Fr. 94.25; Barauslagen Fr. 30.--;
Zwischentotal Fr. 11'890.75 bzw. inkl. MWST Fr. 12'806.35 (vgl. CAR 2021.1
pag. 9.102.009 und 011 f.).
3.6.4.3 Gemäss den gesetzlichen Vorgaben sind folgende Korrekturen vorzunehmen:
a) Der Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit ist auf die erwähnten Fr. 230.--,
sowie für die Praktikantentätigkeit auf Fr. 100.-- zu reduzieren (vgl. oben E. II.
3.6.2.4).
b) Sekretariatsarbeiten werden grundsätzlich nicht separat entschädigt, da sie
bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten sind (vgl. Urteil der Straf-
kammer des BStGer SK.2017.35 vom 7. Mai 2018 E. 5.3.3; Beschluss der
Beschwerdekammer des BStGer BB.2016.289 vom 7. März 2017 E. 4.2; TPF
2014 66 E. 5.6). Die vorliegend entsprechend geltend gemachte Position (1.45 h
à Fr. 65.-- / h = Fr. 94.25) kann somit nicht genehmigt werden.
c) Der für die Praktikantin geltend gemachte Zeitaufwand von 38.35 Stunden ist
deutlich übersetzt. Angemessen erscheint insofern ein Zeitaufwand von rund
20 Stunden. Die Position ist entsprechend zu reduzieren.
3.6.4.4 Dies ergibt folgende Berechnung:
Arbeitszeit Anwalt: 16 h x Fr. 230.-- / h Fr. 3'680.--
Arbeitszeit Praktikantin: 20 h x Fr. 100.-- / h Fr. 2'000.--
Barauslagen Fr. 30.--
Zwischentotal Fr. 5'710.--
7,7 % MWST auf Fr. 5'710.-- Fr. 439.65
Total Fr. 6'149.65
- 56 -
3.6.4.5 Der Beschuldigte wird somit für seine Aufwendungen für die angemessene Aus-
übung seiner Verfahrensrechte während des ersten Berufungsverfahrens CA.2019.10
durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 6'149.65 (inkl. MWST) entschädigt.
3.6.5 Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht 6B_722/2020
Mit Urteil des Bundesgerichts 6B_722/2020 vom 19. November 2020 (CAR
2021.1 pag. 1.100.001 ff.) wurde auf Beschwerde des Beschuldigten hin das Ur-
teil der Berufungskammer CA.2019.10 vom 12. Mai 2020 (CAR 2019.10 pag.
11.100.001 ff.) aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an diese zu-
rückgewiesen. Die Schweizerische Eidgenossenschaft (BA) hatte den Beschwer-
deführer (d.h. den Beschuldigten im vorliegenden Berufungsverfahren) für das
bundesgerichtliche Verfahren demgemäss mit Fr. 1500.-- zu entschädigen (CAR
2021.1 pag. 1.100.007). Damit ist der Entschädigungsanspruch des Beschuldig-
ten gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft insofern abgegolten (vgl.
Art. 68 Abs. 1, 2 und 5 BGG). Soweit der Beschuldigte für dieses Beschwerde-
verfahren vor Bundesgericht darüber hinaus im Rahmen des vorliegenden Beru-
fungsverfahrens CA.2021.1 eine Entschädigung verlangt (vgl. CAR 2021.1 pag.
9.102.005 und 008), ist dieser Antrag gegenstandslos.
3.6.6 Zweites Berufungsverfahren CA.2021.1
Der vorinstanzliche Schuldspruch wird im vorliegenden zweiten Berufungsver-
fahren CA.2021.1 bestätigt; sämtliche Anträge des Beschuldigten werden abge-
wiesen (vgl. oben E. II. 3.5.3). Der diesbezügliche Antrag des unterliegenden Be-
schuldigten betreffend Entschädigung für die Verteidigung (CAR 2021.1 pag.
9.102.001 und 004) ist abzuweisen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
- 57 -
Die Berufungskammer erkennt:
I. Auf die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
SK.2019.16 vom 14. Juni 2019 wird eingetreten.
II. Die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
SK.2019.16 vom 14. Juni 2019 wird abgewiesen.
III. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.16 vom 14. Juni
2019 wird teilweise bestätigt und wie folgt angepasst (nachfolgend in fetter
Schrift):
I.
1. A. wird schuldig gesprochen der versuchten Widerhandlung gegen das Güterkon-
trollgesetz gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22
Abs. 1 StGB.
2. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 13 Tagessätzen zu je Fr. 350.--, bedingt
vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. (entfällt)
4. Der Kanton Basel-Stadt wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 2 StBOG).
5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Gebühren des Vorverfahrens von Fr. 490.--,
den Auslagen der Bundesanwaltschaft von Fr. 10.-- und der Gerichtsgebühr von
Fr. 1‘250.--, ausmachend Fr. 1‘750.--, werden A. auferlegt.
6. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
II. (Eröffnung)
IV. Kosten
1. Die Kosten des Berufungsverfahrens CA.2019.10 von Fr. 3'000.-- (Gerichtsge-
bühr inkl. Auslagen) werden vom Staat getragen.
2. A. wird für das Berufungsverfahren CA.2019.10 eine Parteientschädigung von
Fr. 6‘149.65 zugesprochen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens CA.2021.1 von Fr. 6'000.-- (Gerichtsgebühr
inkl. Auslagen) werden A. im Umfang von Fr. 5'000.-- und Rechtsanwalt Rolf Rü-
egg im Umfang von Fr. 1'000.-- auferlegt.
- 58 -
4. Für das Berufungsverfahren CA.2021.1 wird keine Parteientschädigung zuge-
sprochen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
Im Namen der Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
- Bundesanwaltschaft, Herrn Carlo Bulletti, Leitender Staatsanwalt des Bundes
- Herrn Rechtsanwalt Rolf Rüegg
Kopie an (brevi manu / A-Post):
- Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an:
- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung (nach Rechtskraft zum
Vollzug)
- Migrationsamt des Kantons Zürich (Art. 82 Abs. 1 Verordnung über Zulassung, Aufent-
halt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201])
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde
in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen
Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bun-
desgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schwei-
zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektro-
nischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung
ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei
für die Übermittlung notwendig sind.
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