Urteil vom 11. Oktober 2021
Berufungskammer
Besetzung Richter Andrea Blum, Vorsitzende
Thomas Frischknecht und Marcia Stucki
Gerichtsschreiber Ömer Keskin
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin
des Bundes Simone Meyer-Burger,
Berufungsführerin / Anklagebehörde
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Viktor Peter,
Berufungsgegner / Beschuldigter
Gegenstand
Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in ver-
brecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB)
Berufung (teilweise) vom 31. Mai 2021 gegen das Urteil
der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.61
vom 17. März 2021
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CA.2021.10
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Sachverhalt:
A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil
A.1 Am 12. Januar 2020, um 2:45 Uhr, rückte die Luzerner Polizei nach einer telefo-
nischen Meldung seitens B. (Einsatzleiter der C. AG) aus, wonach in der Fest-
halle Willisau der Beschuldigte zurückgehalten werde (BA pag. 10-01-0002 f.).
Diesem habe man um etwa 2:30 Uhr ein Betretungsverbot für das ganze Areal
der Festhalle erteilt. Er habe dies jedoch nicht befolgt und stehe wieder in der
Halle. Zudem habe er einen «Böller» in der Menschenmenge gezündet (BA pag.
10-01-0006).
A.2 Am 12. Januar 2020 stellte B. im Namen der Sicherheitsbeauftragten der Veran-
stalterin (C. AG in Z.) Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Hausfriedens-
bruchs (BA pag. 15-01-0001).
A.3 Gestützt auf die Gerichtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft Sursee vom
31. Januar 2020 übernahm die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) am
5. Februar 2020 das von der Staatsanwaltschaft geführte Verfahren wegen Ge-
fährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht
(Art. 224 StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) (BA pag. 02-00-0001 f;
10-01-0011).
A.4 Mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 vereinigte die BA die Strafverfolgung gegen
den Beschuldigten gemäss Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden
(BA pag. 02-00-0003 f.). Am 7. Dezember 2020 erhob die BA bei der Strafkam-
mer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) Anklage gegen den
Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und Gefährdung
durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB)
(TPF pag. 2.100.001).
A.5 Die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter der Strafkammer fand am 17. März
2021 in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona
statt (TPF pag. 2.720.002). Das Urteil SK.2020.61 wurde gleichentags im Dispo-
sitiv eröffnet und mündlich begründet (TPF pag. 2.930.002). Am 19. März mel-
dete die BA Berufung gegen das Urteil an (TPF pag. 2.940.001 f.). Das schriftlich
begründete Urteil wurde am 20. Mai 2021 an die Parteien versandt und von der
BA am 21. Mai 2021 postalisch in Empfang genommen (TPF pag. 2.930.025).
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B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
B.1 Mit Berufungserklärung vom 31. Mai 2021 stellte die BA folgende Anträge (CAR
pag. 1.100.038):
1. A. sei unter Gutheissung der Berufung schuldig zu sprechen:
- des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB)
- der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht
(Art. 224 StGB)
2. A. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Der Vollzug der Frei-
heitsstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben.
3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 3'000.00 zzgl. die vom Gericht festzule-
genden Verfahrenskosten, seien A. aufzuerlegen.
4. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Viktor Peter, sei aus der Gerichtskasse für
seine Aufwendungen zu entschädigen. A. sei im Falle einer Verurteilung zu verpflich-
ten, diese Kosten dem Bund vollumfänglich zurückzuerstatten.
B.2 Der Beschuldigte verzichtete innert Frist auf die Beantragung des Nichteintretens
sowie die Erklärung der Anschlussberufung.
B.3 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. Oktober 2021 (CAR pag.
7.200.001 ff.) am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona wurde der Beschul-
digte von Gesetzes wegen einvernommen (CAR pag. 7.400.001 ff.). Die Bundes-
anwaltschaft wiederholte ihre Anträge gemäss Berufungserklärung (vgl. supra
E. B.1; vgl. CAR pag. 7.200.003 f.). Der Beschuldigte stellte folgende Anträge:
1. Die Berufung der Bundesanwaltschaft vom 31. Mai 2021 sei vollumfänglich abzuwei-
sen.
2. Ziff. 1 und 2 des Urteils vom 17. Marz 2021 des Bundesstrafgerichts (SK.2020. 61)
seien aufzuheben.
3. Der Beschuldigte sei der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne ver-
brecherische Absicht in einem leichten Fall (Art. 225 Abs. 1 und 2 StGB) sowie des
Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) für schuldig zu sprechen.
4. Alle da von abweichenden Anträge der Bundesanwaltschaft seien abzuweisen.
5. Dem Beschuldigten sei auch für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung
zu gewähren und Rechtsanwalt Viktor Peter als sein Rechtsbeistand einzusetzen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates resp. des Bundes.
B.4 Das Urteil CA.2021.10 wurde den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet (CAR
pag. 11.100.001 ff.).
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Die Berufungskammer erwägt:
I. Formelle Erwägungen
1. Eintretensvoraussetzungen
Die Berufungsanmeldung und die Berufungserklärung der BA erfolgten jeweils
fristgerecht (Art. 399 Abs. 1-3 StPO). Die Berufung der BA richtet sich gegen das
Urteil der Strafkammer vom 17. März 2021, mit dem das Verfahren ganz abge-
schlossen wurde (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Mit diesem Urteil sprach die Vo-
rinstanz den Beschuldigten der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase
ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1 StGB) sowie des Hausfriedens-
bruchs (Art. 186 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 160
Tagessätzen à Fr. 30.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren
(TPF pag. 2.930.001 ff.). Damit ist die BA durch das vorinstanzliche Urteil be-
schwert und hat ein Interesse an dessen Aufhebung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die
Berufungskammer ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurtei-
lung der vorliegenden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1
lit. a StPO; Art. 33 lit. c, Art. 38a und 38b StBOG). Sämtliche Voraussetzungen um
auf die Berufung einzutreten sind erfüllt. Verfahrenshindernisse liegen keine vor.
Entsprechend ist auf die Berufung einzutreten.
2. Verfahrensgegenstand und Kognition
Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie-
bende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils entsprechend
gehemmt. Die BA ficht das vorinstanzliche Urteil im Straf- sowie im Schuldpunkt
bezüglich Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne verbrecheri-
sche Absicht gemäss Art. 225 StGB und im Kostenpunkt an (CAR pag.
1.100.038; 7.200.003 f.). Damit ist das angefochtene Urteil diesbezüglich umfas-
send zu überprüfen und das Verschlechterungsverbot (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO)
kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Die Verurteilung wegen Hausfriedens-
bruchs wurde nicht angefochten (vom Beschuldigten anlässlich der Berufungs-
verhandlung explizit anerkannt) und erwuchs entsprechend in Rechtskraft (CAR
pag. 7.200.011).
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II. Materielle Erwägungen
1. Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab-
sicht (Art. 224 StGB) bzw. ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 StGB)
1.1 Anklagevorwurf / vorinstanzliches Urteil / Standpunkt der Berufungsführerin
1.1.1 Die BA wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am 12. Januar 2020 um
ca. 1:00 Uhr, in der Festhalle Willisau (LU) inmitten einer Menschenmenge einen
pyrotechnischen Gegenstand gezündet und infolge der dadurch verursachten
Explosion mehrere Personen und fremdes Eigentum gefährdet zu haben. Nach
Aussprechen eines Betretungsverbotes bei der erstmaligen Anhaltung durch den
Sicherheitsdienst vor Ort um ca. 2:30 Uhr, habe er die Festhalle um ca. 2:45 Uhr
und somit gegen den Willen des Berechtigten betreten (vgl. Anklageschrift der
BA vom 7. Dezember 2020 [TPF pag. 2.100.001 ff.] und Urteil des Bundesstraf-
gerichts SK.2020.61 vom 17. März 2021 E. 1).
1.1.2 Die Vorinstanz stellte zunächst fest, dass das angeklagte Verhalten des Beschul-
digten die Voraussetzungen des objektiven Tatbestands von Art. 224
Abs. 1 StGB zwar erfülle (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.61 vom
17. März E. 4.1.3.2). Allerdings erkannte sie keine verbrecherische Absicht im
Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB, welche das Betragen des Beschuldigten geleitet
habe (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.61 vom 17. März 2021 E.
4.2.2). Als Begründung führte die Vorinstanz an, die Zündung sei gemäss den
überzeugenden, glaubhaften Aussagen des Beschuldigten eher zufällig, gänzlich
unüberlegt, aus «Dummheit und Leichtsinn» und damit ohne jegliche schädigen-
den Hintergedanken und fehlendem Handlungsziel erfolgt. Die (inkriminierte)
Handlung des Beschuldigten habe sich subjektiv gewissermassen «ins Leere»
gerichtet. Sie hielt fest, dass von der vom Beschuldigten verursachten erhebli-
chen Gefährdung, welche für Leib und Leben der Anwesenden und Eigentum
bestanden habe, nicht automatisch auf dessen verbrecherische Absicht ge-
schlossen werden könne. Sie folgerte, dass eine weitergehende Schädigungs-
absicht nicht erkennbar und auch als solche nicht rechtsgenüglich nachgewiesen
sei, weshalb eine Bestrafung gestützt auf Art. 224 Abs. 1 StGB entfalle (Urteil
des Bundesstrafgerichts SK.2020.61 vom 17. März 2021 E. 4.1.4.3/d). Die Vo-
rinstanz sprach den Beschuldigten schliesslich der vorsätzlichen Gefährdung
durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne verbrecherische Absicht nach Art. 225
Abs. 1 StGB schuldig.
1.1.3 Mit dieser Schlussfolgerung ist die BA nicht einverstanden. Sie stellt sich zusam-
menfassend auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte im Gegensatz zu den
Erkenntnissen der Vorinstanz in verbrecherischer Absicht gehandelt habe, und
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begehrt dementsprechend dessen Bestrafung wegen Gefährdung durch Spreng-
stoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht nach Art. 224 Abs. 1 StGB.
Aufgrund der von der BA aufgeworfenen Frage, welche eine enge thematische
Verknüpfung zwischen den Bestimmungen der Gefährdung durch Sprengstoffe
und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) bzw. ohne verbre-
cherische Absicht (Art. 225 StGB) vorweist, werden vorliegend beide Tatbe-
stände gemeinsam behandelt.
1.2 Massgeblicher Sachverhalt
1.2.1 Zum Tathergang wird gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die Aus-
führungen E. 4.1.1 und 4.1.2 des vorinstanzlichen Urteils SK.2020.61 verwiesen.
So war der Beschuldigte am besagten Abend zu fünft bei einem Kollegen zu
Hause. Die Gruppe beschloss sodann, am «Gugger Treffen» in der Festhalle
Willisau teilzunehmen. Wer die Idee hatte, den «Thunder King» mitzunehmen ist
nicht klar. Gemäss den Angaben des Beschuldigten war es ursprünglich geplant,
diesen im Freien zu zünden. Der Beschuldigte trug den «Thunder King» auf dem
Weg zur Festhalle auf sich, vergass dies jedoch bis gegen 1:00 Uhr wieder. Auf
Anregung eines Kollegen nahm er dann in der Festhalle den «Thunder King» aus
der Tasche und erklärte, diesen zünden zu wollen, was seine Kollegen eine
«coole Idee» fanden. So nahm er etwas Abstand, streckte den «Thunder King»
in die Höhe, zündete ihn in der Hand und feuerte ihn in einem 45°-Winkel über
die Menschenmenge ab, damit er in der Luft explodieren und nicht an der Decke
(die relativ hoch war) abprallen oder dort etwas beschädigen würde. Anlässlich
der Zündung standen rund 15 bis 20 Personen in einem Halbkreis von ca. 3 Me-
tern Entfernung zu ihm. In der Halle befanden sich im Zeitpunkt der Zündung
gesamthaft in etwa 800-900 Personen (BA pag. 16-01-0039 ff.; TPF pag.
2.731.004 ff.).
1.2.2 Der Beschuldigte anerkennt den Anklagevorwurf betreffend den vorstehend be-
schriebenen Geschehensablauf vollumfänglich (BA pag. 16-01-0039 ff.;
TPF pag. 2.731.004 Z. 1 ff.; CAR pag. 7.400.003 Z. 34 ff.; 7.400.004 Z. 4 ff.).
Deshalb sowie aufgrund der vorliegenden weiteren Beweise (vgl. dazu insbeson-
dere Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.61 vom 17. März 2021 E. 4.1.2) ist
der Anklagesachverhalt im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen als erstellt zu
erachten.
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1.3 Tatbestandselemente
1.3.1 Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab-
sicht (Art. 224 StGB)
Nach Art. 224 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich und in verbreche-
rischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Men-
schen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt.
1.3.1.1 Der Sprengstoffbegriff gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB deckt sich im Wesentlichen
mit dem Begriff im Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe vom
25. März 1977 (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41). Als Sprengstoffe gelten
gemäss Art. 5 Abs. 1 SprstG «einheitliche chemische Verbindungen oder Gemi-
sche solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder
auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer
zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnis-
mässig geringer Menge gefährlich sind». Darunter fallen Stoffe gemäss Art. 2 der
Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe vom 27. November 2000 (Spreng-
stoffverordnung, SprstV; SR 941.411). Nicht unter den Sprengstoffbegriff fallen
Molotow-Cocktails (Brandwurfkörper) und Stoffe nach Art. 5 Abs. 2 lit. a SprstG
(explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere
Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren), lit. b (bei der Her-
stellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwi-
schenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Ab-
schluss des Produktionsverfahrens verlieren) und lit. c (explosionsfähige Erzeug-
nisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt und in den Handel
gebracht werden). Die Definition in Art. 5 Abs. 1 SprstG gilt auch für die Art. 224-
226 StGB, wobei das Merkmal der zerstörerischen Kraft entscheidend ist
(BGE 104 IV 232 E. Ia; BGE 103 IV 241 E. I.1; Urteil des Bundesstrafgerichts
SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.1; TRECHSEL/CONINX, Schweizerisches Straf-
gesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 224 StGB N. 2; ROELLI, Basler
Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 224 StGB N. 4). Feuerwerkskörper und andere
gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die nicht zum
Sprengen bestimmt sind, gelten als pyrotechnische Gegenstände (Art. 7 SprstG).
Sie fallen nicht unter den Sprengstoffbegriff von Art. 5 SprstG. Pyrotechnische
Gegenstände sind daher grundsätzlich nicht als Sprengstoff im Sinne von
Art. 224 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die be-
sonders grosse Zerstörungen bewirken oder zum Zwecke der Zerstörung ver-
wendet werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019
E. 1.5.1; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; 6B_299/2012 vom
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20. September 2012 E. 2.2; BGE 104 IV 232 E. 1a; Urteile des Bundesstrafge-
richts SK.2017.17 vom 9. August 2017 E. 4.1.1; SK.2015.28 vom 7. April 2016
E. 4.2).
1.3.1.2 Der objektive Tatbestand von Art. 224 StGB setzt voraus, dass der Täter durch
Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Ei-
gentum in konkrete Gefahr bringt (vgl. BGE 115 IV 111 E. 3b). Die Gefahr muss
nicht einer Mehrzahl von Personen oder Sachen von grosser Substanz gelten;
es genügt die gezielte Gefährdung eines bestimmten Menschen oder einer be-
stimmten fremden Sache (BGE 103 IV 241 E. I.1; CORBOZ, Les infractions en
droit suisse, Bd. II, 3. Aufl., Bern 2010, Art. 224 StGB N. 12). Deshalb erfüllt be-
reits der taugliche Versuch eines Sprengstoffattentats den Tatbestand von
Art. 224 StGB (ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7).
1.3.1.3 In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 224 Abs. 1 StGB zunächst Gefährdungsvor-
satz. Dieser liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt.
Wer in diesem Bewusstsein handelt, will die Gefahr auch. Nicht erforderlich ist,
dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt
hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3;
6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 und 4.5.3; 6B_913/2016 vom
13. April 2017 E. 1.1.1; 6B_1038/2009 vom 27. April 2010 E. 1.2, nicht publiziert
in: BGE 136 IV 76, mit Hinweisen; BGE 103 IV 241 E. I.1).
1.3.1.4 Der subjektive Tatbestand setzt zudem ein Handeln in verbrecherischer Absicht
voraus. Die heutigen Art. 224 ff. StGB entstanden im Rahmen der Revision der
gemeingefährlichen Delikte in den 1920er Jahren. Der Botschaft «zu einem Bun-
desgesetze betr. den verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen und giftigen
Gasen» ist bezüglich «verbrecherischem Gebrauch» Folgendes zu entnehmen:
«Als verbrecherischer Gebrauch ist der Natur der Sache nach sowohl die wis-
sentliche Gefährdung als auch ein damit konkurrierendes Erfolgsverbrechen zu
verstehen» (BBl 1924 I 596). Die verbrecherische Absicht bezieht sich somit auf
das Handlungsziel des Täters. Dieses muss in der Verwirklichung eines (ande-
ren) Verbrechens oder – über den Wortlaut hinaus – Vergehens bestehen; eine
angestrebte Übertretung reicht dagegen nicht aus (ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB
N. 9; TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7). In verbrecherischer Absicht
handelt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wer nicht rechtmässig
und sachgerecht Sprengstoff einsetzt und eine Gefährdung in Kauf nimmt (Urteil
des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.7.3). So handelt bei-
spielsweise in verbrecherischer Absicht, wer mittels Sprengstoffen beabsichtigt,
ein Delikt wie z.B. eine Körperverletzung oder eine Sachbeschädigung zu bege-
hen (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3;
BGE 103 IV 241 E. I.1 mit Verweis auf BGE 80 IV 120). Die verbrecherische
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Absicht besteht demzufolge darin, dass der Täter den Sprengstoff einsetzt, um
vorsätzlich ein darüberhinausgehendes Verbrechen oder Vergehen zu verüben
(Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3;
6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5).
1.3.1.5 Die bundesgerichtliche Praxis zu Art. 224 StGB erachtet bezüglich verbrecheri-
sche Absicht Eventualabsicht als ausreichend (Urteile des Bundesgerichts
6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019
E. 4.6.3; BGE 103 IV 241 E. I.1). Diese Auffassung wird in der Lehre mehrheitlich
kritisch gesehen (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Beson-
derer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 29 N. 20; DO-
NATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5.
Aufl. 2017, § 10 S. 50; ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 9; TRECHSEL/CONINX,
a.a.O., Art. 224 StGB N. 7). Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
handelt der Täter mit Eventualabsicht, wenn ihn die Aussicht auf den bloss mög-
lichen, nicht sicheren Eintritt des Erfolges nicht von der bewussten und gewollten
Begehung der Tat abhält (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August
2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.6.3 und 4.6.4). Gemäss
Bundesgericht soll auch nach Art. 224 StGB strafbar sein, wer mit dem eigentli-
chen Ziel handle, Personen zu erschrecken, nicht jedoch zu verletzen, wenn er
durch die von ihm gesetzte Gefahr eine Verletzung von Personen oder Eigentum
eventualvorsätzlich in Kauf nehme (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom
5. August 2019 E. 1.7.2).
1.3.2 Gefährdung ohne verbrecherische Absicht bzw. fahrlässige Gefährdung
(Art. 225 StGB)
Gemäss Art. 225 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, oder
wer fahrlässig durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Men-
schen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt.
1.3.2.1 Die Voraussetzungen des objektiven Tatbestands sowie diejenigen des Gefähr-
dungsvorsatzes entsprechen denjenigen von Art. 224 StGB, weshalb integral auf
die Ausführungen unter E. II.1.3.1.1 ff. verwiesen werden kann.
1.3.2.2 In Bezug auf das Tatbestandsmerkmal «ohne verbrecherische Absicht» hielt das
Bundesgericht im Urteil 6B_79/2019 vom 5. August 2019 (E. 1.7.2) Folgendes
fest: Unter Art. 225 StGB fällt, wer bei einer rechtmässigen Handhabung von
Sprengstoff z.B. zu industriellen oder Forschungszwecken (z.B. ein Chemiepro-
fessor; ein Arbeiter, der eine Mine legt) Personen oder fremdes Eigentum gefähr-
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det, aber nicht verletzen will. Auch der Eigentümer, der ein ihm gehörendes Ob-
jekt (z.B. einen Wurzelstock) sprengen will, um es zu beseitigen, und der dabei
Leib, Leben oder Eigentum Dritter wissentlich gefährdet, wird von Art. 225 StGB
erfasst. Nicht auf Art. 225 StGB berufen kann sich demgegenüber, wer Leib, Le-
ben oder Eigentum Dritter durch Sprengstoff ohne legalen Zweck einer konkreten
Gefahr aussetzt, wenn er dabei in Kauf nimmt, dass es aufgrund der gesetzten
Gefahr zu einer Körperverletzung oder Sachbeschädigung kommt. Insoweit ge-
nügt nach der Rechtsprechung Eventualvorsatz. Auch wer mit dem eigentlichen
Ziel handelt, Personen zu erschrecken, nicht jedoch zu verletzen, ist daher nach
Art. 224 StGB und nicht nach Art. 225 StGB strafbar, wenn er durch die von ihm
gesetzte Gefahr eine Verletzung von Person oder Eigentum eventualvorsätzlich
in Kauf nimmt. Diese höchstrichterliche Rechtsprechung findet in der Lehre keine
ungeteilte Zustimmung. Einerseits stösst die Auffassung auf Kritik, für die An-
nahme einer verbrecherischen Absicht genüge bereits Eventualvorsatz (vgl.
supra E. II.1.3.1.5), anderseits wird die Beschränkung möglicher Anwendungs-
fälle von Art. 225 StGB auf berufliche Tätigkeiten und auf «Unfälle» wegen un-
sachgemässer Handhabung nicht umfassend geteilt (a.M. wohl CORBOZ, Les
infractions en droit suisse II, 3. Aufl. 2010, Art. 225 StGB N. 7; PAREIN-REY-
MOND/PAREIN/VUILLE, Commentaire romand, 2. Aufl. 2017, Art. 225 StGB N. 5;
DUPUIS, Petit commentaire, 2017, Art. 225 StGB N. 10). Gemäss DUPUIS soll
Art. 225 StGB auch anwendbar sein, wenn der Täter mit der Tat herausfordern,
überraschen oder schockieren will («[…] ou encore par défi, pour surprendre ou
pour choquer»). DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS vertreten die Ansicht, Art. 225
StGB sei ebenfalls auf denjenigen Täter anzuwenden, der etwa zum Vergnügen
mit Sprengstoffen hantiert und dabei um die entstehende Gefahr weiss, ohne
dabei jedoch weitergehende, verbrecherische Absichten zu hegen (DO-
NATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., §10, S. 50).
1.4 Subsumtion
1.4.1 Es ist vorliegend zunächst zu prüfen, ob der Beschuldigte den strengeren Tatbe-
stand von Art. 224 Abs. 1 StGB erfüllt hat.
1.4.2 Im Hinblick auf die objektive Tatbestandsmässigkeit kann gemäss Art. 82 Abs. 4
StPO integral auf die schlüssige Begründung der Vorinstanz verwiesen werden.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wird zusammenfassend festgehalten,
dass sich beim vom Beschuldigten verwendeten pyrotechnischen Gegenstand
«Thunder King» um Sprengstoff im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung handelt, weil aufgrund der Art und Weise, wie dieser von ihm eingesetzt
wurde, eine gefährliche Situation resp. eine Situation mit hohem Verletzungspo-
tenzial geschaffen worden ist. Gestützt wird diese Erkenntnis in erster Linie durch
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die Ausführungen im Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 10. Sep-
tember 2020 (BA pag. 11-01-0003 ff.). Des Weiteren anerkennt der Beschuldigte
wie bereits erwähnt den Anklagesachverhalt, welcher durch seine eigenen Schil-
derungen weitestgehend gedeckt wird (BA pag. 16-01-0039 ff.; TPF pag.
2.731.004 Z. 1 ff.; CAR pag. 7.400.003 Z. 34 ff.; 7.400.004 Z. 4 ff.). Aufgrund
dessen ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der objektive Tatbestand von
Art. 224 Abs. 1 StGB erfüllt ist.
1.4.3 Der subjektive Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB setzt Gefährdungsvorsatz
sowie die verbrecherische Absicht voraus.
1.4.3.1 In Bezug auf sein Motiv der Zündung eines pyrotechnischen Gegenstandes in
einer geschlossenen Halle gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er sich in dem
Moment nichts überlegt habe. Es sei ihm nicht bewusst gewesen. Es sei ihm
«nicht viel» durch den Kopf gegangen; er habe nur gedacht, es sei eine «lustige
Aktion». Die Stimmung sei «super» gewesen. An eine mögliche Gefährdung oder
gar Verletzung von Personen oder Sachen habe er «nicht gross» gedacht. Erst
im Nachhinein, vor allem am nächsten Tag, sei es ihm bewusstgeworden, dass
es schlimm hätte ausgehen können. Er habe aber weder jemanden verletzen
noch etwas beschädigen wollen und habe gewusst, wie man mit dem «Böller»
habe umgehen müssen. Er habe auch schon in der Vergangenheit solche Pyro-
technika gezündet, jedoch immer zu Festanlässen und nie zu Zerstörungszwe-
cken. Die Sicherheitsvorschriften habe er nicht gelesen, aber deren Existenz sei
ihm bewusst. Es würde dort jeweils draufstehen, wieviel Abstand beim Zünden
eines «Thunder King» einzuhalten sei. Weiter gab er an, unter Alkoholeinfluss
gestanden zu sein. Zwar habe er an diesem Abend verschiedene Alkoholika ge-
trunken (Bier, Wodka), jedoch sei er nicht so betrunken gewesen, als dass er
nicht mehr gewusst hätte, was er tat. Zur Frage, weshalb er den «Thunder King»
in einem 45°-Winkel abgefeuert habe, gab er an, dass er gedacht habe, man
könne es kontrollieren. Er habe gewollt, dass der «Thunder King» in der Luft ex-
plodiert und nicht gegen die Decke. Bei der (gesamten) Aktion habe er sich ei-
gentlich gar nichts überlegt; es sei wohl einfach aus «Dummheit und Leichtsinn»
passiert (BA pag. 16-01-0041; TPF pag. 2.731.005 ff.; CAR pag. 7.400.004
Z. 9 ff. und 38 ff.; 7.400.005 Z. 12 ff. und 30 ff.; CAR pag. 7.400.006 f. Z. 6 ff. und
37).
1.4.3.2 Der Beschuldigte achtete beim Abfeuern des Böllers darauf, dass sich keine wei-
teren Personen näher als 3 Meter zu ihm befanden. Zudem feuerte er den «Thun-
der King» in einem 45°-Winkel ab. Damit wollte er gemäss eigenen Angaben
verhindern, dass der Böller an der Hallendecke aufprallte respektive dagegen
explodierte. Anhand dieser (minimalen und grundsätzlich nicht hinreichenden)
Vorsichtsmassnahmen zeigt sich, dass der Beschuldigte sich der Gefährlichkeit
- 12 -
seines Verhaltens bewusst war. Indem er den Böller dennoch abfeuerte, handelte
er hinsichtlich der Gefährdung von Leib und Leben (insbesondere Gehörstrau-
mata als Folge der Detonation) beziehungsweise von fremdem Eigentum
(v.a. Schäden an der Hallendecke) (eventual-)vorsätzlich (vom Beschuldigten
selber auch anerkannt, vgl. Plädoyernotizen RA Peter, S. 4 [CAR pag.
7.300.005]).
1.4.3.3 Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzung der verbrecherischen Absicht vor-
liegend erfüllt ist, bringt die BA in rechtlicher Hinsicht vor, dass für die verbreche-
rische Absicht nach Art. 224 StGB ein weitergehender Erfolg angestrebt werden
müsse. Das Bundesgericht habe festgehalten, dass Art. 225 StGB anwendbar
sei auf Personen, die bei einer rechtmässigen Handhabung von Sprengstoff Per-
sonen oder fremdes Eigentum gefährden, aber nicht verletzen wollen würden.
Nicht auf Art. 225 StGB könne sich berufen, wer Leib und Leben oder Eigentum
Dritter durch Sprengstoff ohne einen legalen Zweck einer konkreten Gefahr aus-
setze, wenn er dabei in Kauf nehme, dass es aufgrund der gesetzten Gefahr zu
einer Körperverletzung oder Sachbeschädigung komme. Insoweit genüge nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die verbrecherische Absicht auch
ein Eventualvorsatz. Gemäss dieser Rechtsprechung sei das Ziel der Unter-
scheidung dieser beiden Tatbestände, d.h. Gefährdung mit bzw. ohne verbre-
cherische Absicht, dass diejenigen milder bestraft würden, die einen legitimen
Zweck verfolgen und dabei bewusst eine Gefahr setzen würden. Der Gesetzge-
ber habe daher einerseits die verbrecherische Handlung mit Doppelvorsatz, d.h.
Art. 224 StGB, und das reine Gefährdungsdelikt, Art. 225 StGB, vorgesehen. Der
Tatbestand der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht
(Art. 224 StGB) gelange demnach zur Anwendung, wenn der Täter in böser Ab-
sicht mit Sprengstoff hantiere, auch wenn er vielleicht eine untergeordnete Bos-
heit im Sinne gehabt habe, Spektakel machen oder eben nur eine Lausbuberei
verüben gewollt habe. Vorliegend sei genau dies der Fall (CAR pag. 7.200.006).
Die BA weist ausserdem sinngemäss darauf hin, dass es sich bei der Frage,
welche Absichten der Beschuldigte mit seinem Verhalten gehegt habe, laut der
Vorinstanz um eine nachzuweisende Tatfrage handle, auf welche nicht einzig
aufgrund der Tatsache, dass er mit dem Zünden des pyrotechnischen Gegen-
stands eine für Mensch und Eigentum sehr gefährliche Situation geschaffen
habe, geschlossen werden könne. Der Nachweis einer Schädigungsabsicht sei
aber gerade eine innere Tatsache, welche nie vollumfänglich oder höchst selten
vollumfänglich nachgewiesen werden könne. Dennoch könne vorliegend aus den
Überlegungen des Beschuldigten geschlossen werden, dass er sich der mögli-
chen Gefahr für Leib und Leben der anwesenden Personen und das fremde Ei-
gentum bewusst gewesen sei. Ebenso könne aus seinen Überlegungen ge-
schlossen werden, dass ihn die Aussicht auf den bloss möglichen, nicht sicheren
- 13 -
Eintritt des Erfolges nicht von der bewussten und gewollten Begehung der Tat
habe abhalten können (CAR pag. 7.200.007).
Hinsichtlich der Frage der verbrecherischen Absicht im konkreten Fall trägt die
BA zunächst vor, dass die Zündung des «Thunder Kings» während eines Fests
inmitten von feiernden Personen in einem geschlossenen Raum ganz allgemein
nicht als bestimmungsgemässer Gebrauch beurteilt werden könne (CAR pag.
7.200.006). Diesbezüglich führt sie präzisierend aus, dass die Vorinstanz betont
habe, die Handlung sei an sich inkriminiert gewesen, habe sich jedoch ins Leere
gerichtet und beim Beschuldigten hätten weder ein schädigender Hintergedanke
noch ein Handlungsziel vorgelegen. Gerade mit dem unsachgemässen Einsatz
des «Thunder Kings» habe der Beschuldigte aber nicht vor, einen legalen Zweck
analog einer Ausübung eines Berufs nachzugehen. Vielmehr habe er aus Dumm-
heit und Leichtsinn gehandelt und sei zu diesem Zeitpunkt der Meinung gewesen,
dass es eine lustige Aktion wäre. Der Beschuldigte habe bewusst und willentlich
eine Gefahr gesetzt, um für Unterhaltung zu sorgen. Die Tatsache, dass er viel-
leicht in diesem Moment nicht abschliessend über die Konsequenzen seines
Handelns nachgedacht habe, sei keinesfalls mit dem vom Gesetzgeber ins Auge
gefassten Gruppe von Personen, welche aus beruflichen Gründen mit Spreng-
stoff hantieren, gleichzusetzen. Vielmehr entspreche dieses Vorgehen dem Bei-
spiel, bei welchem der Täter vielleicht nur eine untergeordnete Bosheit, also ein
Lausbubenstreich, im Sinn gehabt habe, was eben unter dem Tatbestand von
Art. 224 StGB zu subsumieren sei (CAR pag. 7.200.007 f.).
Die BA folgert daraus, dass der Beschuldigte bei Dritten (in der Festhalle anwe-
senden Personen) eine Körperverletzung, bspw. in der Form eines Gehörtrau-
mas aufgrund des hohen Schalldrucks oder einer Verbrennung, oder eine Sach-
beschädigung zumindest in Kauf genommen habe. Er habe insgesamt bewusst
eine gefährliche Situation mit hohem Verletzungspotential geschaffen. Gemäss
seinen eigenen Aussagen habe der Beschuldigte sich im Vorfeld überlegt, wie er
zünden wolle, damit keine Personen verletzt bzw. Sachen beschädigt würden.
Im Umkehrschluss heisse dies, dass er sich der Gefahr bewusst gewesen sei,
dass Personen verletzt und/oder Sachen beschädigt werden könnten. Auch sei
ihm eindeutig klar gewesen, dass er den «Thunder King» auf illegale Weise ein-
gesetzt habe (CAR pag. 7.200.006 f.). Die Tatsache, dass der Beschuldigte den
pyrotechnischen Gegenstand trotz Spontanität und weniger Überlegungen zu
möglichen Gefahren in einem 45°-Winkel gezündet bzw. damit so gezielt habe,
dass dieser möglichst in der Luft explodiere, zeige, dass er sich der Gefahr für
Leib und Leben von Menschen aufgrund seiner Handlungen bewusst gewesen
sei. Trotzdem habe er den «Thunder King» in dieser Situation gezündet. Folglich
habe ihn die Aussicht auf bloss mögliche, nicht aber eine sichere Schädigung
- 14 -
von Menschen und Eigentum nicht von der bewussten und gewillten Tat abge-
halten. Hinzu komme, dass der Beschuldigte bereits öfters pyrotechnische Ge-
genstände, «Thunder Kings», aus der Hand gezündet und er gewusst habe, dass
diese Anweisungen zu Sicherheitsabständen enthalten würden. Wenn er sich
solche Gefahren und Konsequenzen möglicherweise nicht konkret vor Augen ge-
führt habe, könne von einem kompletten Fehlen eines schädigenden Hinterge-
dankens und einem fehlenden Handlungsziel im vorliegenden Fall nicht die Rede
sein. Man könne nur zum Schluss gelangen, dass auch die verbrecherische Ab-
sicht in diesem Fall erfüllt sei und der dargelegte Sachverhalt Art. 224 Abs. 1
StGB erfülle (CAR pag. 7.200.008).
1.4.3.4 Der Beschuldigte bestreitet indes, in verbrecherischer Absicht gehandelt zu ha-
ben. Seines Erachtens bestehe die verbrecherische Absicht darin, dass der Täter
den Sprengstoff einsetze, um vorsätzlich ein darüberhinausgehendes Verbre-
chen oder Vergehen zu verüben. So handle bspw. in verbrecherischer Absicht,
wer mittels Sprengstoffen beabsichtige, ein Delikt wie etwa eine Körperverlet-
zung oder eine Sachbeschädigung zu begehen. In seiner Vorgehensweise könne
keine verbrecherische Absicht erblickt werden. Unbestrittenermassen sei der
«Thunder King» zwar in einer gefährlichen Art und Weise abgefeuert worden,
diese Zündung sei jedoch gänzlich ohne schädigende Hintergedanken gesche-
hen. Sofern er überhaupt ein Handlungsziel verfolgt habe, so habe sich dieses
einzig darauf gerichtet, den Erwartungen der Gruppe gerecht zu werden. Dass
er damals als 18-jähriger seinen Kollegen habe gefallen wollen und angesichts
seiner Alkoholisierung, der ausgelassenen Stimmung am Fastnachtsball sowie
einer Horde anfeuernder Personen nicht mehr über die Konsequenzen seines
Handelns nachgedacht habe, sondern sich leichtsinnig und unüberlegt zu dieser
Aktion habe hinreissen lassen, um vor der Gruppe nicht als «Memme» dazu-
stehen, sei insbesondere in diesem Alter nicht ungewöhnlich. Er sei sich im Tat-
zeitpunkt absolut keiner Gefahr bewusst gewesen. Im Gegenteil habe er ge-
glaubt, damit eine «lustige Aktion» zu starten. Ihm ein Handeln in verbrecheri-
scher Absicht anzulasten, erscheine im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht
sachgemäss und würde dem Sinn von Art. 224 StGB widersprechen. Es würden
keine Anhaltspunkte für einen Vorsatz bestehen, die auf die Begehung eines wei-
tergehenden Deliktes gerichtet gewesen wären. Vielmehr sei es ihm gänzlich
ferngelegen, fremdes Eigentum zu beschädigen, geschweige denn jemanden zu
verletzen. Weder sei seinerseits eine Schädigungsabsicht erkennbar, noch sei
ihm eine solche seitens der BA rechtsgenüglich nachgewiesen worden. Es dürfe
nicht einzig aus der Tatsache, dass er mit dem Zünden des «Thunder Kings»
eine für Mensch und Sache gefährliche Situation geschaffen habe, automatisch
auf das Vorliegen einer verbrecherischen Absicht geschlossen werden. Andern-
falls würde sich eine Unterscheidung der Tatbestände der Gefährdung durch
Sprengstoffe und giftige Gase mit und ohne verbrecherische Absicht erübrigen.
- 15 -
Im Ergebnis liege keine über die konkrete Gefährdung hinausgehende delikti-
sche Absicht vor, weshalb der subjektive Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB
mangels verbrecherischer Absicht nicht erfüllt sei und bezüglich Art. 224 Abs. 1
StGB ein Freispruch zu erfolgen habe (CAR pag. 7.300.005 ff.).
1.4.3.5 Gemäss bundesgerichtliche Rechtsprechung reicht im Hinblick auf das Erforder-
nis der verbrecherischen Absicht Eventualabsicht aus (Urteile des Bundesge-
richts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar
2019 E. 4.6.3; BGE 103 IV 241 E. I.1). Zur Frage, ob der Täter die Tatbestands-
verwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, hält das
Bundesgericht generell fest, dass das Gericht aufgrund der Umstände entschei-
den müsse. Dazu gehörte die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tat-
bestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweg-
gründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlich-
keit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverlet-
zung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbe-
standsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Tä-
ters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als
so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen,
vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (Ur-
teil des Bundesgerichts 6B_1050/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.3.2). Dem-
nach erlaubt die Rechtsprechung bei der Bestimmung des Eventualvorsatzes,
vom Wissen des Täters auf den Willen zu schliessen. Davon zu unterscheiden
ist die Frage, ob es zulässig ist, von der objektiv erstellten, vom Beschuldigten
geschaffenen Gefahrenlage auf dessen verbrecherische Absicht in der Eventu-
alform zu schliessen. In dieser Hinsicht ist der vorinstanzlichen Erkenntnis beizu-
pflichten, dass dies im Ergebnis einer Vermengung der Tatbestandsmerkmale
der Gefährdung und der verbrecherischen Absicht gleichkäme, würde bei jeder
bewussten Gefährdung eine verbrecherische Absicht angenommen.
1.4.3.6 Betreffend den vorliegend zu beurteilenden Fall ist festzuhalten, dass der Be-
schuldigte unbestrittenermassen einen legal erwerbbaren pyrotechnischen Ge-
genstand nicht bestimmungsgemäss einsetzte und damit wissentlich und willent-
lich eine gefährliche Situation mit Verletzungspotential schuf. Gleichzeitig ergibt
sich aus dem Verhalten des Beschuldigten, dass er die Verwirklichung des Ge-
fahrenpotenzials gerade nicht wollte. Es ist zu seinen Gunsten davon auszuge-
hen, dass er darauf vertraute, der Böller würde unterhalb der Hallendecke explo-
dieren und dabei keinen Sachschaden verursachen. Dasselbe gilt hinsichtlich der
Schädigung von Drittpersonen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er mit seinem
Verhalten auch seine eigene Gesundheit gefährdete; die Gefahr eines Gehör-
straumas bestand für ihn ebenso wie für die weiteren Personen in der Halle. Zu-
- 16 -
dem setzte er sich nicht zuletzt durch das Abfeuern aus der Hand einer «erheb-
lichen Eigengefährdung» (vgl. Kurzbericht Forensisches Institut Zürich [BA pag.
11-01-0007]) aus. Angesichts dessen ist Eventualdolus bezüglich des Erfolgs-
eintritts (i.e. insbesondere der Schädigung der Gesundheit von Drittpersonen)
nicht leichthin anzunehmen. Es muss vielmehr eine krasse Widerhandlung ge-
gen sämtliche Vorsichtsmassnahmen vorliegen, damit bei einem Tatverhalten,
das zugleich eine Selbstgefährdung beinhaltet, von Eventualvorsatz hinsichtlich
der Verwirklichung der Gefährdung bei Drittpersonen auszugehen ist. Bloss dann
wäre aus dem Verhalten der beschuldigten Person zu schliessen, dass sie sich
gegen die geschützten Rechtsgüter entschieden und folglich (eventual-)vorsätz-
lich gehandelt hatte (vgl. analog dazu die Argumentation zum Eventualvorsatz
bei Strassenverkehrsdelikten im Urteil BGer 6B_870/2018 vom 29. April 2019
E. 3.7.3 m.w.H.).
1.4.3.7 Zur Zündung gibt der Beschuldigte zwar an, dass er sich in dem Moment «nichts
überlegt» habe. An eine mögliche Gefährdung oder gar Verletzung von Personen
oder Sachen habe er «nicht gross» gedacht. Angesichts der von ihm getroffenen
(minimalen und grundsätzlich untauglichen) Vorsichtsmassnahmen (vgl. supra
E. II.1.4.3.2), ist diese Äusserung indessen nicht glaubhaft. Dem Beschuldigten
ist allerdings zu seinen Gunsten zugute zu halten, dass er auf das Ausbleiben
des Erfolgseintritts respektive die Verwirklichung der Gefahr vertraute. Ihm kann
insbesondere auch aufgrund der gesamten Umstände nicht vorgeworfen werden,
sich gegen die geschützten Rechtsgüter entschieden zu haben. Der Beschul-
digte setzte den «Thunder King» nicht ein, um vorsätzlich ein über dessen Ab-
feuern hinausgehendes Verbrechen oder Vergehen zu verüben. Im Ergebnis ist
daher der Vorinstanz beizupflichten, dass dem Beschuldigten keine weiterge-
hende Schädigungsabsicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB nachgewiesen
werden kann. Der Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB ist somit mangels ver-
brecherischer Absicht nicht erfüllt.
1.4.4 Bezüglich des Tatbestands von Art. 225 Abs. 1 StGB sind folgende Überlegun-
gen festzuhalten:
1.4.4.1 Der objektive Tatbestand entspricht demjenigen von Art. 224 StGB, weshalb in-
tegral auf die Ausführungen unter E. II.1.4.1 f. verwiesen werden kann. Was
den Gefährdungsvorsatz anbelangt, so ist dieser unter Bezugnahme der Aus-
führungen unter E. II.1.4.3.1 f. als ebenfalls gegeben zu betrachten.
1.4.4.2 In Bezug auf das Tatbestandsmerkmal «ohne verbrecherische Absicht» ist in
Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen darauf hinzuweisen,
dass der Beschuldigte wusste bzw. zumindest in Kauf nahm, dass er mit der
Zündung des «Thunder King» Gesundheit und Eigentum der sich vor allem in
- 17 -
seiner Nähe, innerhalb der geschlossenen Festhalle, befindlichen Personen und
Eigentum gefährdete. Er handelte jedoch nicht in verbrecherischer Absicht bzw.
es kann ihm eine solche nicht nachgewiesen werden (vgl. supra E. II.1.4.3.3 ff.).
Damit ist der subjektive Tatbestand von Art. 225 Abs. 1 StGB (erste Variante:
«ohne verbrecherische Absicht») erfüllt.
1.4.5 Im Ergebnis ist der Beschuldigte der vorsätzlichen Gefährdung durch Spreng-
stoffe und giftige Gase ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1 StGB)
schuldig zu sprechen.
2. Strafzumessung
2.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden
des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse
sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden be-
stimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach
den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder
Verletzung zu vermeiden (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Dem subjektiven Tatverschul-
den kommt somit bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136
IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses
Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmin-
dernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gege-
ben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen.
Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschul-
denseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden
vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5 und 5.6). Das Gesetz führt indes
weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf,
noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es
liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Straf-
zumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder
Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berück-
sichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 134 IV 17 E. 2.1).
2.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für
mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der
schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf
doch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhö-
hen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Startart gebunden (Art. 49
Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte hat zwar mehrere Straftatbestände verwirklicht.
- 18 -
Wie aber nachfolgend zu zeigen sein wird, sind für die begangenen Taten unter-
schiedliche Strafen auszusprechen, weshalb das Asperationsprinzip nicht zur
Anwendung gelangt.
2.3 Vorab ist daran zu erinnern, dass die BA gegen das Urteil der Vorinstanz zu Un-
gunsten des Beschuldigten Berufung eingelegt hat, weshalb das Verschlechte-
rungsverbot (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) vorliegend nicht zur Anwendung kommt
(vgl. supra E. I.2).
2.4 Der Tatbestand von Art. 225 Abs. 1 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre
oder Geldstrafe an. Der ordentliche Strafrahmen beläuft sich somit von 3 Tagen
Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe.
2.4.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit seinem Handeln zahlrei-
che unbeteiligte Menschen an Leib und Leben sowie deren Eigentum (Kleider
und mitgeführte Gegenstände) und die Unversehrtheit der Festhalleneinrichtung
gefährdet hat. Das Ausmass der Gefährdung war erheblich (vgl. Kurzbericht Fo-
rensisches Institut Zürich: «hohe[s] Verletzungspotenzial» [BA pag. 11-01-
0007]). Die weiteren Besucher in der Festhalle hatten aufgrund der unerwarteten
Zündung des «Thunder King» in einem geschlossen Raum keine Möglichkeit,
sich der vom Beschuldigten geschaffenen Gefährdung zu entziehen. Schliesslich
ist im Sinne der Ausführungen der BA (CAR pag. 7.200.008 f.) die geringe Net-
toexplosivmasse von 3,4 g und das damit einhergehende Gefährdungspotential
in Relation zu setzen zu weitaus gravierenden Szenarien, wie die Zündung von
weit stärkeren, gefährlicheren Sprengstoffen (z.B. Trinitrotoluol [TNT], Nitroglyce-
rin, Semtex, etc.) sowie grösseren, gefährlicheren Sprengstoffmengen. Dennoch
ist der Umstand, dass sich durch die Zündung des pyrotechnischen Gegenstands
im Innenraum dessen Schallfeld bzw. damit dessen Wirkung verstärkte (BA pag.
11-01-0007), vorliegend zu Lasten des Beschuldigten erschwerend zu berück-
sichtigen. Es ist nur dem glücklichen Zufall zu verdanken, dass niemand verletzt
wurde bzw. bleibenden Schäden (z.B. ein Gehörstrauma als Folge der Detona-
tion) davontrug. Demnach ist die objektive Tatschwere entgegen der Erkenntnis
der Vorinstanz, die das objektive Tatverschulden im mittleren Bereich ansiedelte,
vorliegend als erheblich zu werten. Bezüglich des subjektiven Tatverschuldens
ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz es unerwähnt lässt, dass der Be-
schuldigte zwar nicht in verbrecherischer Absicht handelte, sein Verhalten jedoch
hinsichtlich der Gefährdung dennoch vom Eventualvorsatz getragen war. Er
wusste, dass beim Abfeuern eines derartigen «Böllers» ein Sicherheitsabstand
einzuhalten war. Gerade der Umstand, dass er trotz gewissen Erfahrungen mit
pyrotechnischen Gegenständen sich über die bei der Zündung zu beachtenden
- 19 -
Sicherheitsvorschriften hinwegsetzte, wirkt sich zusätzlich belastend aus. Aus-
serdem war ihm bewusst, dass er den «Thunder King» nicht sachgemäss zün-
dete (nicht ausreichender Abstand und Abfeuern aus der Hand insbesondere).
Sein Alkoholkonsum an diesem Abend wirkt nicht strafmindernd. Der Beschul-
digte bestätigt ja gerade selber, dass seine Einsichts-/Steuerungsfähigkeit durch
den Alkoholeinfluss nicht derart getrübt gewesen wäre, als dass er nicht mehr
um die Gefährlichkeit seines Verhaltens gewusst hätte (vgl. supra E. II.1.4.3.1).
Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, den «Thunder King» gerade nicht in dieser
Halle zu zünden. Auch die ausgelassene Stimmung, auf die sich der Beschul-
digte beruft, dient nicht dazu, die Zündung eines pyrotechnischen Gegenstands
als eine den Umständen angemessene Aktion jugendlichen Leichtsinns zu ver-
harmlosen. Insgesamt ist das subjektive Tatverschulden entgegen dem Befund
der Vorinstanz nicht mehr als leicht zu qualifizieren. In Würdigung der objektiven
und subjektiven Tatkomponenten erscheint eine Einsatzstrafe von neun Monaten
Freiheitsstrafe dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.
2.4.2 In Bezug auf die Täterkomponente ist festzuhalten, dass der 20-jährige Beschul-
digte seine Ausbildung zum Zeichner EFZ/Ingenieurbau abgeschlossen hat und
zurzeit die Ausbildung zur Erlangung der Berufsmaturität absolviert. Er erzielt
derzeit kein Einkommen und verfügt über ein Vermögen in der Höhe von
Fr. 2'000.00. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (CAR pag. 6.401.007). Seine
Zukunftsaussichten erscheinen folglich intakt. Das Vorleben und die persönli-
chen Verhältnisse sind im Übrigen neutral zu werten. Der Beschuldigte legte
noch am Tatort ein Geständnis ab und zeigte sich während des Untersuchungs-
und des anschliessenden Gerichtsverfahrens kooperativ und einsichtig. Wäh-
rend der laufenden Strafuntersuchung und seit Begehung der Tat hat er sich wohl
verhalten. Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Täterkomponente
in Bezug auf das Nachtatverhalten Anlass zu einer Reduzierung der Strafe gibt.
2.4.3 Insgesamt erweist sich in Würdigung der Tat- und Täterkomponenten eine Frei-
heitsstrafe von 8 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.
2.5 Art. 186 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe an. Der ordent-
liche Strafrahmen beträgt somit 3 Tage Geldstrafe bis 3 Jahre Freiheitsstrafe.
2.5.1 Bezüglich des Hausfriedensbruchs ist im Einklang mit den vorinstanzlichen Aus-
führungen anzumerken, dass der Beschuldigte nach dem Zünden des «Thunder
King» bereits der Festhalle verwiesen worden war und im Wissen darum vorsätz-
lich abermals in dieselbe eindrang. Allerdings legte er glaubhaft dar, dass er sich
nur von den Kollegen habe verabschieden wollen. Im Übrigen verstrickte sich der
Beschuldigte mit dem Sicherheitspersonal wegen des Hausverbots in keinerlei
auffälligen Dispute bzw. Auseinandersetzungen. Unter Berücksichtigung aller
- 20 -
denkbaren unter den Tatbestand des Hausfriedensbruchs fallenden Delikte ist
entsprechend den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz das Verhalten
des Beschuldigten verschuldensmässig daher im unteren Bereich anzusiedeln.
In Bezug auf die Täterkomponente gilt das oben Gesagte (vgl. supra E. II.2.4.2);
diese gibt Anlass zu einer leichten Reduzierung der Strafe.
2.5.2 Als gedankliche Einsatzstrafe erscheint im Sinne der Vorinstanz (vgl. Urteil des
Bundesstrafgerichts SK.2020.61 vom 17. März 2021 E. 5.3.2) eine Geldstrafe
von 30 Tagessätzen angemessen. Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe
lassen sich diesbezüglich nicht erblicken, sodass eine Geldstrafe von 30 Tagess-
ätzen auch schuldangemessen erscheint.
2.5.3 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.
Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des
Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden.
Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich
nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Un-
terstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Gemäss dem Formular über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse vom
22. September 2021 erzielt der Beschuldigte derzeit kein Einkommen und weist
ein Vermögen von rund Fr. 2'000.00 aus (CAR pag. 6.401.025 ff.). Gegen ihn
liegen keine Betreibungen vor (CAR pag. 6.401.009). Angesichts dieser finanzi-
ellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint die Tagessatzhöhe von Fr. 20.00
angemessen und stimmt darüber hinaus mit der vom Beschuldigten begehrten
Tagessatzhöhe überein (CAR pag. 7.300.011).
2.6 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von
höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not-
wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen
einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, womit praxisgemäss auf das Fehlen
von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird (BGE 134 IV
60 E. 7.2). Diesbezüglich ist festzustellen, dass keine zwingenden Gründe er-
sichtlich sind, um vom gesetzlich verankerten Regelfall der bedingten Strafe ab-
zuweichen. Mit Erkennung auf Freiheitsstrafe im Hinblick auf die Verurteilung we-
gen vorsätzlicher Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne verbre-
cherische Absicht (Art. 225 Abs. 1 StGB) ist der Zielsetzung der unbedingten
Strafe, den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzu-
halten, vorliegend bereits hinreichend gedient, sodass eine unbedingte Strafe
auch diesbezüglich nicht notwendig erscheint. Der von der Vorinstanz vorgese-
hene bedingte Aufschub der Strafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei
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Jahren ist dementsprechend auch für die vorliegend festgelegten Strafen zu be-
stätigen.
2.7 Zusammenfassend wird der Beschuldigte mit 8 Monaten Freiheitsstrafe und ei-
ner Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 20.00 bestraft, beides bedingt vollzieh-
bar bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. Kosten und Entschädigungen
3.1 Verfahrenskosten
3.1.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird
(Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Par-
teien nach Massgabe ihres Obliegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1
Satz 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so be-
findet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung
(Art. 428 Abs. 3 StPO).
3.1.2 Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Ver-
fahrenskosten und legen die Gebühren fest. Der Bund hat dies im StBOG bezie-
hungsweise im Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR,
SR 173.713.162) getan. Laut Art. 73 Abs. 1 StBOG regelt das Bundesstrafgericht
durch Reglement die Berechnung der Verfahrenskosten (lit. a), die Gebühren (lit.
b), die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltli-
chen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen (lit. c). Die
Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozess-
führung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand
(Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 BStKR). Nach Art. 73 Abs. 3 StBOG gilt ein
Gebührenrahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Ver-
fahren: Vorverfahren, erstinstanzliches Verfahren, Rechtsmittelverfahren (vgl.
ferner Art. 6-7bis BStKR).
3.1.3 Die Verfahrenskosten umfassen Art. 1 Abs. 1 BStKR zufolge die Gebühren und
Auslagen. Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im
Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im
erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren
und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfah-
ren gemäss Art. 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder an-
geordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Auslagen umfassen die vom
Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidi-
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gung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwir-
kung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten
(Art. 1 Abs. 3 BStKR). Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund ver-
rechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR).
3.1.4 Die Rechtsmittelinstanz fällt vorliegend einen neuen Entscheid. Da der vo-
rinstanzliche Schuldspruch bestätigt wird, ist die von der Vorinstanz angeordnete
Kostenfestsetzung/-verlegung ebenfalls zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen vorliegend aus einer Gerichtsge-
bühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze auf Fr. 3'600.00 (inkl. Auslagen;
vgl. Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR)
festgelegt wird.
3.2 Entschädigung der amtlichen Verteidigung
3.2.1 Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO legt das urteilende Gericht die Entschädigung der
amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest. Die Kosten für die amtliche
Verteidigung gelten als Auslagen und zählen zu den Verfahrenskosten (Art. 422
Abs. 2 lit. a StPO). Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person,
welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung
der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Ver-
hältnisse erlauben.
3.2.2 Die Berechnung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Bundesstraf-
verfahren erfolgt nach Art. 11 BStKR. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar
und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unter-
kunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird
nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers be-
messen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.00 und höchstens
Fr. 300.00 (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbe-
reich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, be-
trägt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Berufungskam-
mer Fr. 230.00 für Arbeitszeit und Fr. 200.00 für Reise- und Wartezeit (vgl. Be-
schluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteile
BStGer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1 und CA.2019.24 vom 5. Juni
2020 E. 5.1.4). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr.
100.00 (Urteile des Bundestrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E.
19.28 und SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4; Urteil des Bundesgerichts
6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen werden im Rahmen
der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR).
Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und zu den Aus-
lagen hinzu.
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3.2.3 Mit Verfügung vom 8. April 2020 der BA wurde die amtliche Verteidigung des
Beschuldigten in Anwendung von Art. 132 StPO i.V.m. Art. 130 StPO auf Rechts-
anwalt Viktor Peter übertragen (BA pag. 16-00-0005 f.). Die von Rechtsanwalt
Viktor Peter wahrgenommene amtliche Verteidigung des Beschuldigten wurde
mit Schreiben vom 4. Juni 2021 für das Berufungsverfahren bestätigt (CAR pag.
2.100.001). Rechtsanwalt Viktor Peter beziffert sein Honorar im Berufungsver-
fahren mit 12.17 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.00, 5.75 Stunden Reise-/Wartezeit
à Fr. 200.00 plus 4.08 Stunden Praktikantenaufwand à Fr. 100.00 sowie Ausla-
gen in der Höhe von Fr. 169.20, somit insgesamt mit Fr. 4'874.85 inkl. MWST
(CAR pag. 7.300.013 ff.).
3.2.4 Das beantragte Honorar erweist sich als angemessen, weshalb Rechtsanwalt
Viktor Peter eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'874.85 (inkl. MWST) zuzu-
sprechen ist.
3.2.5 Aufgrund der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und
zwecks Vermeidung einer zu starken Beeinträchtigung seines beruflichen Fort-
kommens rechtfertigt es sich, die von ihm an die Eidgenossenschaft (sobald es
seine finanziellen Verhältnisse erlauben) zurückzubezahlenden Verfahrenskos-
ten bzw. Kosten zur Entschädigung seines amtlichen Verteidigers auf einen Drit-
tel bzw. Fr. 1'200.00 (Gerichtsgebühr) Fr. 1'624.95 (Verteidigerhonorar) zu redu-
zieren (Art. 135 Abs. 4 StPO). Angesichts des Verfahrensausgangs bzw. des Un-
terliegens des Beschuldigten hat dieser keinen Anspruch auf Prozessentschädi-
gung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
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Die Berufungskammer erkennt:
III. Auf die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
SK.2020.61 vom 17. März 2021 wird eingetreten.
IV. Die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
SK.2020.61 vom 17. März 2021 wird teilweise gutgeheissen.
V. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.61 vom 17. März
2021 wird teilweise bestätigt und wie folgt angepasst (nachfolgend in fetter
Schrift):
1. A. wird schuldig gesprochen:
- der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne verbrecherische
Absicht (Art. 225 Abs. 1 StGB);
- des Hausfriedensbruchs (art. 186 StGB).
2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und einer Geld-
strafe von 30 Tagessätzen à Fr. 20.00, beides bedingt vollziehbar bei
einer Probezeit von 2 Jahren.
3. Der Kanton Luzern wird als Vollzugskanton bezeichnet.
4. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 4‘500.00 (Gebühr Bundesanwaltschaft
Fr. 3‘500.00; Gerichtsgebühr Fr. 1‘000.00). Davon werden A. Fr. 2‘250.00
auferlegt.
Wird seitens A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert
sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte.
5. Rechtsanwalt Viktor Peter wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die
Eidgenossenschaft mit Fr. 6‘394.00 (inkl. MWST) entschädigt.
A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amtlichen Vertei-
digers im Umfang von Fr. 3‘197.00 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirt-
schaftlichen Verhältnisse erlauben.
VI. Kosten
1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'600.00 werden zu einem Drittel
bzw. zu Fr. 1'200.00 A. auferlegt.
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2. Rechtsanwalt Viktor Peter wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die
Eidgenossenschaft mit Fr. 4'874.85 (inkl. MWST) entschädigt.
A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amtlichen Verteidi-
gers im Umfang von Fr. 1'624.95 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftli-
chen Verhältnisse erlauben.
VII. Das Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich eröffnet. Das schriftlich begrün-
dete Urteil wird den Parteien später zugestellt.
Im Namen der Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
- Bundesanwaltschaft
- Herrn Rechtsanwalt Viktor Peter
Kopie an:
- Bundesstrafgericht Strafkammer
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung
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Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf-
sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus-
setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
(BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen
oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wah-
rung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle
Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.
Versand: 22. Dezember 2021
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