Urteil vom 7. September 2021
Berufungskammer
Besetzung Richter Andrea Blum, Vorsitzende
Thomas Frischknecht und Olivier Thormann
Gerichtsschreiber Franz Aschwanden
Parteien A., zurzeit inhaftiert im Gefängnis BB.,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Zani Dzaferi,
Berufungsführer / Beschuldigter
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt
des Bundes Johannes Rinnerthaler,
Berufungsgegnerin / Anklagebehörde
Gegenstand Strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1
StGB), Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33
Abs. 1 lit. a WG)
Berufung (teilweise) vom 10. Mai 2021 gegen das Urteil
der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.56
vom 5. März 2021
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CA.2021.7
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Sachverhalt:
A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil
A.1 Der Beschuldigte wurde am 11. Februar 2020 um ca. 16:00 Uhr am Hauptbahnhof
ZZ. kontrolliert und festgenommen, nachdem er ohne gültigen Fahrausweis im Zug
von U. nach ZZ. unterwegs gewesen war. Anlässlich der Effektenkontrolle wurden
bei ihm unter anderem zwei Dolche und vier sogenannte unkonventionelle Spreng-
und Brandvorrichtungen (nachfolgend: USBV) sichergestellt (BA pag. 10-01-0001 ff.).
A.2 Am 11. Februar 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Straf-
untersuchung gegen den Beschuldigten wegen strafbarer Vorbereitungshandlun-
gen zu einem Tötungsdelikt etc. (Art. 260bis StGB) (BA pag. 01-01-0003). Am 19.
Februar 2020 wurde das Verfahren von der Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA)
übernommen und von dieser am 20. Februar 2020 auf die Straftatbestände des
Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen (Art. 226 StGB) so-
wie die Vorwürfe der Widerhandlung gegen Art. 37 ff. des Sprengstoffgesetzes
(SprstG; SR 941.41) und der Widerhandlung gegen Art. 33 ff. des Waffengesetzes
(WG; SR 514.54) ausgedehnt (BA pag. 01-01-0001 f.). Am 16. September 2020
hielt die BA fest, dass keine Anklage im Sinne der Tatbestände gemäss Art. 37 ff.
SprstG erhoben werde, ohne jedoch eine formelle Verfahrenseinstellung vorzu-
nehmen (BA pag. 01-01-0003 f.). Am 13. November 2020 dehnte die BA das Ver-
fahren auf den Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292
StGB) aus (BA pag. 01-01-0005) und vereinigte mit Verfügung vom 13. November
2020 die der kantonalen Zuständigkeit unterliegenden Verfahrensgegenstände in
eigener Hand (BA pag. 02-00-0011 f.).
A.3 Mit Verfügung vom 13. Februar 2020 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des
Bezirksgerichts ZZ. für den Beschuldigten Untersuchungshaft an (BA pag. 06-01-
0018 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten schrieb das
Obergericht des Kantons ZZ. zufolge Beschwerderückzugs mit Beschluss vom
17. März 2020 ab (BA pag. 06-01-0073 ff.). Mit Entscheid vom 30. März 2020 wies
das kantonale Zwangsmassnahmengericht T. ein Haftentlassungsgesuch des Be-
schuldigten ab (BA pag. 06-01-0086 ff.). Dasselbe Gericht ordnete mit Entscheid
vom 18. Mai 2020, anstelle der von der BA beantragten Haftverlängerung, bis zum
17. August 2020 befristete Ersatzmassnahmen im Sinne einer ambulanten psychi-
atrischen Behandlung und eines Konsumverbots (betreffend Drogen / Betäu-
bungsmittel [inkl. Alkohol]) an. Es ordnete weiter an, dass die Haftentlassung spä-
testens am 2. Juni 2020 zu erfolgen habe (pag. 06-01-0127 ff.). Der Beschuldigte
wurde schliesslich am 28. Mai 2020 aus der Haft entlassen (BA pag. 06-01-0147
ff.). Mit Entscheid vom 17. Juli 2020 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht
T. die Ersatzmassnahmen bis zum 16. Oktober 2020 und ordnete für den Beschul-
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digten anstelle der ambulanten psychiatrischen Behandlung eine stationäre Ent-
zugs- / Entwöhnungsbehandlung mit Abstinenzkontrolle und begleitender psycho-
therapeutischen Behandlung an, wobei die BA für den möglichst baldigen Antritt
zu sorgen habe (BA pag. 06-02-0082 ff.). Am 10. September 2020 ordnete die BA
die Durchführung einer stationären Entzugsbehandlung mit Abstinenzkontrolle und
begleitender psychotherapeutischen Behandlung in den Universitären Psychiatri-
schen Kliniken U. an (BA pag. 06-02-0127 ff.). Nach Antritt der Behandlung per 9.
September 2020, wurde der Beschuldigte am 11. Oktober 2020 gestützt auf einen
Haftbefehl der BA von der Kantonspolizei S. in der Universitären Psychiatrischen
Kliniken U. festgenommen (BA pag. 06-03-0001 ff.). Am 14. Oktober 2020 ordnete
das Zwangsmassnahmengericht T. auf Antrag der BA Untersuchungshaft bis zum
10. Januar 2021 an und widerrief die Ersatzmassnahmen (BA pag. 06-03-0037 ff.).
Am 2. Dezember 2020 verfügte das Zwangsmassnahmengericht T. im Zusammen-
hang mit der zwischenzeitlich erfolgten Anklageerhebung gegen den Beschuldig-
ten Sicherheitshaft bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils, wobei das Haft-
entlassungsgesuch des Beschuldigten abgewiesen wurde (TPF pag. 6.231.7.001
ff.), und verlängerte die Sicherheitshaft mit Entscheid vom 19. Februar 2021 bis
zum 12. März 2021 (TPF pag. 6.231.7.063 ff.).
A.4 Am 23. November 2020 erhob die BA bei der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts (nachfolgend: Strafkammer) Anklage gegen den Beschuldigten wegen straf-
barer Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 StGB), versuchten Herstellens
von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Ungehorsams ge-
gen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) und Widerhandlungen gegen Art. 33
Abs. 1 lit. a WG (TPF pag. 6.100.003 ff.).
A.5 Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer fand am 4. / 5. März 2021 in Anwe-
senheit des Beschuldigten, seines amtlichen Verteidigers (dannzumal RA Georges
Müller) und der BA statt (vgl. TPF pag. 6.720.001 ff.). Mit Urteil SK.2020.56 vom
5. März 2021, gleichentags mündlich eröffnet und begründet, wurde der Beschul-
digte von den Vorwürfen des versuchten Herstellens von Sprengstoffen (Art. 226
i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen
(Art. 292 StGB) freigesprochen, der strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art.
260bis Abs. 1 lit. e StGB) und der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m.
Art. 4 Abs. 1 lit. c WG schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 16
Monaten (unter Anrechnung von Untersuchungs- / Sicherheitshaft / Ersatzmass-
nahmen im Umfang von total 348 Tagen) bestraft. Zudem wurde eine Massnahme
im Sinne von Art. 60 StGB angeordnet (TPF pag. 6.720.006 ff.; 6.930.001 ff.). Mit
separatem Beschluss SN.2021.6 vom 5. März 2021 ordnete die Strafkammer den
Verbleib des Beschuldigten in Sicherheitshaft an (Art. 231 StPO) (TPF pag.
6.720.1.003; 6.912.2.001 ff.).
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A.6 Mit persönlich handschriftlich verfasstem und als «Einsprache» bezeichnetem Schrei-
ben an die Strafkammer vom 15. März 2021 erklärte sich der Beschuldigte mit dem
Urteil SK.2020.56 vom 5. März 2021 nicht einverstanden und ersuchte um «Freilas-
sung» (TPF pag. 6.940.001). Durch seinen Anwalt liess er am 16. März 2021 den
vorzeitigen Antritt der angeordneten Massnahme beantragen (TPF pag. 6.912.2.011).
A.7 Mit Beschluss der Strafkammer SN.2021.9 vom 22. März 2021 wurde das Haftent-
lassungsgesuch des Beschuldigten vom 15. März 2021 abgewiesen (TPF pag.
6.912.4.001 - 004). Die Verfahrensleitung der Strafkammer bewilligte dem Be-
schuldigten sodann mit Verfügung SN.2021.7 vom 22. März 2021 den vorzeitigen
Massnahmenantritt (TPF pag. 6.912.1.001 - 005).
A.8 Das als «Einsprache» betitelte, an die Strafkammer adressierte handschriftliche
Schreiben des Beschuldigten vom 15. März 2021 (TPF pag. 6.940.001) wurde zu-
dem als Berufungsanmeldung entgegengenommen. Das vollständig begründete
Urteil wurde am 16. April 2021 an die Parteien versandt und am 19. April 2021 (RA
Müller für den Beschuldigten) bzw. 20. April 2021 (BA) in Empfang genommen
(TPF pag. 6.930.006 ff.; CAR pag. 940.007).
A.9 Den Beschluss SN.2021.6 (Sicherheitshaft) sowie das Urteil SK.2020.56 vom
5. März 2021 focht der Beschuldigte mit persönlich handschriftlich verfassten Be-
schwerde-Eingaben vom 16. März 2021 beim Bundesgericht an (vgl. TPF pag.
6.231.9.258 ff.; CAR pag. 1.100.125 ff.). Mit Urteil 1B_140/2021 vom 20. April 2021
trat das Bundesgericht auf die Beschwerden, zufolge fehlender Legitimation für
deren Einreichung beim Bundesgericht, nicht ein (CAR pag. 1.100.122 ff.).
A.10 Mit Beschluss SN.2021.8 vom 3. Mai 2021 setzte die Strafkammer die Entschädi-
gung der Verteidigung (RA Müller) für das erstinstanzliche Strafverfahren fest. Die-
ser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft (CAR pag. 1.100.131 ff.).
B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
B.1 Mit prozessleitender Verfügung der Vorsitzenden der Berufungskammer des Bun-
desstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) vom 26. April 2021 wurde mit
Wirkung per 27. April 2021 Rechtsanwalt Georges Müller aus dem Mandat der
amtlichen Verteidigung des Beschuldigten entlassen und an seiner Stelle dessen
Kanzleipartner, Rechtsanwalt Zani Dzaferi, zum amtlichen Verteidiger des Be-
schuldigten bestellt (CAR pag. 2.100.001 f.).
B.2 Der Beschuldigte liess mit Berufungserklärung vom 10. Mai 2021 folgende Anträge
stellen (CAR pag. 1.100.139 ff.):
1. Es sei das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 5. März 2021 (SK.2020.56) betreffend
die folgenden Dispositiv-Ziffern aufzuheben:
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- Ziff. 2 (Schuldsprüche betreffend strafbare Vorbereitungshandlungen [Art. 260bis
Abs. 1 lit. e StGB] und Widerhandlung gegen das Waffengesetz [Art. 33 Abs. 1 lit. a
i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c WG])
- Ziff. 3 (Strafe)
- Ziff. 4 (Massnahme)
- Ziff. 5 (Vollzugskanton)
- Ziff. 6 (beschlagnahmte Gegenstände)
- Ziff. 7 (Entschädigungen)
2. Es sei der Berufungskläger vollumfänglich freizusprechen.
3. Dispositiv-Ziff. 8 des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 5. März 2021 (SK.2020.56)
sei insofern aufzuheben, als die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich auf
die Staatskasse zu nehmen, eventualiter die dem Berufungskläger auferlegten Verfah-
renskosten angemessen zu reduzieren seien.
4. Dispositiv-Ziff. 9.2 des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 5. März 2021 (SK.2020.56)
sei insofern aufzuheben, als die Kosten für die amtliche Verteidigung vollumfänglich auf
die Staatskosten zu nehmen, eventualiter der dem Berufungskläger auferlegte Umfang
an den Kosten der amtlichen Verteidigung angemessen zu reduzieren sei.
5. Dem Berufungskläger sei eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzu-
sprechen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7 % MWSt) zu Lasten der Staats-
kasse.
B.3 Mit Eingabe vom 21. Mai 2021 erklärte die BA ihren Verzicht sowohl auf die Bean-
tragung des Nichteintretens als auch auf die Erklärung einer Anschlussberufung
(CAR pag. 2.100.004).
B.4 Im Vorfeld der Berufungsverhandlung reichte der Beschuldigte diverse handschrift-
liche Eingaben ein, datierend vom 4. / 5. / 8. / 17. / 18. / 21. / 24. Juni 2021 (CAR
pag. 3.101.002 ff., 3.102.003 ff.). Seine beiden Eingaben vom 21. Juli 2021 (CAR
pag. 3.102.031 ff.) wurden mit Schreiben der Vorsitzenden vom 3. August 2021
aufgrund teilweise fehlender Leserlichkeit / Verständlichkeit i.S.v. Art. 110 Abs. 4
StPO mit Frist zur Verbesserung zurückgewiesen. Dies mit dem Hinweis, dass sie
andernfalls unbeachtet bleiben würden (CAR pag. 3.102.035). In der Folge wurden
bis zur Berufungsverhandlung keine verbesserten Fassungen der Eingaben ein-
gereicht.
B.5 Mit Beweisverfügung der Vorsitzenden vom 14. Juni 2021 wurden bezüglich des
Beschuldigten von Amtes wegen der Beizug eines aktuellen Betreibungs- und
Strafregisterauszugs, der aktuellen Steuerunterlagen (Steuererklärung / -veranla-
gungsverfügung) sowie eines Führungsberichts betreffend sein Verhalten während
der Sicherheitshaft bzw. allenfalls während des vorzeitigen Massnahmenvollzugs
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veranlasst (vgl. CAR pag. 6.200.001 f.; 6.401.001 ff.). Der vom 13. August 2021
datierende Führungsbericht des Gefängnisses BB. wurde dem Gericht gleichen-
tags eingereicht (CAR pag. 6.401.026 f.).
B.6 Bei der Transportpolizei der SBB wurden gemäss Art. 195 StPO am 20. / 23. Au-
gust 2021 sämtliche im vorliegenden Zusammenhang durch die Transportpolizei
erstellten Akten (Rapport, Journal etc.) ediert (CAR pag. 4.103.001 ff.).
B.7 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. August 2021, welche in Anwesen-
heit des Beschuldigten, seiner Verteidigung und der BA stattfand (CAR pag.
7.200.002), wurden die Zeugen CC., Transportpolizei der SBB; (CAR pag.
7.601.001 ff.), DD., Kantonspolizei Zürich; (CAR pag. 7.602.001 ff.) und EE., Sach-
bearbeiter der Bundeskriminalpolizei [nachfolgend: BKP]; (CAR pag. 7.603.001 ff.)
sowie von Amtes wegen der Beschuldigte einvernommen (CAR pag. 7.401.001
ff.). Im Rahmen der Parteivorträge bestätigte der Beschuldigte (Berufungsführer)
seine Anträge (CAR pag. 7.300.001 ff.; vgl. oben SV lit. B.2).
Die BA stellte die Anträge, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das
vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien
vollumfängIich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die weiteren Verfügungen seien
von Amtes wegen zu treffen (vgl. CAR pag. 7.300.043 ff.).
Die Parteien verzichteten auf die mündliche Urteilseröffnung (CAR pag.
7.200.009). Das Urteilsdispositiv wurde am 7. September 2021 an die Parteien
versandt (CAR pag. 11.100.001 ff.).
B.8 Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen
eingegangen.
Die Berufungskammer erwägt:
I. Formelle Erwägungen
1. Eintreten / Fristen
1.1 Die Berufungsanmeldung und -erklärung des Beschuldigten erfolgte jeweils frist-
gerecht (Art. 399 Abs. 1 - 3 StPO). Die Berufung richtet sich gegen das Urteil der
Strafkammer SK.2020.56 vom 5. März 2021, mit welchem der Beschuldigte we-
gen strafbarer Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 lit. e StGB) und Wi-
derhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1
lit. c WG) schuldig gesprochen, mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten (unter
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Anrechnung von Untersuchungs- / Sicherheitshaft / Ersatzmassnahmen im Um-
fang von total 348 Tagen) bestraft sowie mit einer Massnahme im Sinne von
Art. 60 StGB belegt wurde.
1.2 Nach Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehör-
den des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 23 Abs. 1
lit. d StPO unterstehen von den vorliegend angeklagten Delikten einzig die Ver-
brechen und Vergehen gemäss Art. 224 bis 226ter StGB der Bundesgerichtsbar-
keit. Aufgrund der Vereinigungsverfügung der BA vom 13. November 2020 (vgl.
oben Sachverhalt [SV] lit. A.2 in fine) ist gemäss Art. 26 Abs. 2 StPO in Bezug
auf diese beiden (nach Art. 22 StPO eigentlich in die kantonale Kompetenz fal-
lenden) Delikte die Bundeskompetenz ebenfalls gegeben. Der Beschuldigte ist
durch die vorinstanzliche Verurteilung beschwert und hat ein rechtlich geschütz-
tes Interesse an deren Aufhebung / Änderung (Art. 104 Abs. 1 lit. b, Art. 111
Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungskammer ist in der Besetzung mit
drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung örtlich und
sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 lit. c, Art. 38a und 38b StBOG).
Sämtliche Voraussetzungen um auf die Berufung einzutreten sind erfüllt. Verfah-
renshindernisse liegen keine vor. Entsprechend ist auf die Berufung einzutreten.
2. Verfahrensgegenstand und Kognition / Verbot der reformatio in peius
2.1 Die vorliegende Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer
SK.2020.56 vom 5. März 2021 bzw. die Schuldsprüche betreffend strafbare Vor-
bereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 lit. e StGB) und Widerhandlung gegen
das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c WG). Die erstin-
stanzlichen Freisprüche betreffend die Anklagevorwürfe des versuchten Herstel-
lens von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie des
Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) erwuchsen unange-
fochten in Rechtskraft.
2.2 Gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht das Urteil in allen an-
gefochtenen Punkten umfassend überprüfen. Da die BA weder Berufung noch
Anschlussberufung erhoben hat, gelangt allerdings der Grundsatz des Verbots
der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) zur Anwendung, welcher nicht nur
bezüglich des Strafmasses, sondern auch hinsichtlich der rechtlichen Qualifika-
tion zu beachten ist (BGE 139 IV 282 E. 2.3 - 2.6; ZIEGLER / KELLER, Basler Kom-
mentar, 2. Aufl. 2014, Art. 391 StPO N. 3 und N. 3a). Diese Grundsätze sind vor-
liegend konkret in folgender Weise relevant:
2.2.1 Gemäss Anklageschrift (nachfolgend: AKS) Ziffer 1.1 wird dem Beschuldigten
zusammengefasst vorgeworfen, am 11. Februar 2020 planmässig konkrete tech-
nische und organisatorische Vorkehrungen getroffen zu haben, deren Art und
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Umfang zeigen würden, dass er sich angeschickt habe, eine vorsätzliche Tötung
(Art. 111 StGB), eine schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB), eine Freiheits-
beraubung oder Entführung (Art. 183 StGB) oder eine Brandstiftung (Art. 221
StGB) zu begehen. Die Vorinstanz erachtete den Vorwurf der Vorbereitungs-
handlungen einzig bezüglich Entführung, evtl. Freiheitsberaubung zum Nachteil
der beiden Kinder, evtl. der Ex-Ehefrau als erstellt (Art. 260bis Abs. 1 lit. e StGB),
nicht aber bezüglich vorsätzlicher Tötung, schwerer Körperverletzung oder
Brandstiftung (vgl. Urteil SK.2020.56 E. 4.3 - 4.6; Dispositivziffer 2, erstes
Lemma). Aufgrund des Verbots der reformatio in peius scheiden auch im vorlie-
genden Berufungsverfahren die drei letztgenannten Versionen aus. Demnach ist
insofern nur noch der Vorwurf der Vorbereitungshandlungen bezüglich Freiheits-
beraubung bzw. Entführung (Art. 260bis Abs. 1 lit. e 1 StGB) zu prüfen.
2.2.2 Die Vorinstanz ist hinsichtlich AKS Ziffer 1.3, welche auf «Widerhandlungen gegen
das Waffengesetz» (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) lautet (TPF pag. 6.100.008 f.), zum
Schluss gekommen, dass – entgegen der Anklage – kein rechtswidriger Erwerb
erfolgt sei, weshalb objektiv keine mehrfache Widerhandlung gegen das Waffen-
gesetz vorliege (Urteil SK.2020.56 E. 6.3). Dementsprechend wurde der Beschul-
digte nur wegen (einfacher) «Widerhandlung gegen das Waffengesetz» verurteilt
(Urteil SK.2020.56 Dispositivziffer 2, zweites Lemma). Aufgrund des Verbots der
reformatio in peius scheidet im Berufungsverfahren somit ein Schuldspruch wegen
mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz aus.
2.2.3 Im Falle von Schuldsprüchen in den noch zu prüfenden beiden Anklagepunkten
(strafbare Vorbereitungshandlungen im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. e StGB und
[einfache] Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a
i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c WG; vgl. oben E. I. 2 - 2.2.2) darf die Berufungskammer
aufgrund des Verbots der reformatio in peius keine höhere bzw. schärfere Strafe
aussprechen als die Vorinstanz.
2.3 Im Übrigen ist die Berufungskammer bei der Würdigung des Sachverhalts in Be-
zug auf die Anklagepunkte der strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis
Abs. 1 lit. e StGB) und der (einfachen) Widerhandlung gegen das Waffengesetz
(Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c WG) jedoch frei.
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II. Materielle Erwägungen
1. Anklagevorwürfe / Standpunkte der Vorinstanz und des Beschuldigten
1.1 Strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 StGB)
1.1.1 Dem Beschuldigten wird in AKS Ziffer 1.1 Folgendes vorgeworfen (die Vorwürfe
werden unter Berücksichtigung von Verfahrensgegenstand, Kognition bzw. Ver-
bot der reformatio in peius im vorliegenden Berufungsverfahren wiedergegeben,
vgl. oben E. I. 2 - 2.3): Er habe planmässig konkrete technische und organisato-
rische Vorkehrungen getroffen, deren Art und Umfang zeigen würden, dass er
sich angeschickt habe, eine Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 StGB)
auszuführen. Konkret habe der Beschuldigte im Zeitraum von ca. Mitte Dezem-
ber 2019 bis 11. Februar 2020 an seinem Wohnort in U. vier USBV angefertigt,
zwei Dolche mit symmetrischer Klinge gekauft und auf seiner Schleifmaschine
geschärft sowie einen Glasbrecher (Nothammer), sieben schwarze Kunststoffka-
belbinder, einen Feldstecher, eine Stirnlampe sowie ein Küchenmesser (Rüst-
messer) bereitgestellt. Er habe handschriftlich ein Testament, ein auf den
11. Februar 2020 datiertes Schreiben mit Bezug auf seine beiden Töchter C. und
D. und die Evangelische Gemeinde Y. in Z. / SG sowie einen Notizbucheintrag
mit folgendem Wortlaut verfasst: „Wir schreiben das Jahr 2020 und der 11. 2. Ich
hoffe, dass es alles gut geht und ich E. helfen kann, dass sie frei ist […]“. Die
aufgeführten Gegenstände sowie die drei schriftlichen Aufzeichnungen habe der
Beschuldigte am 11. Februar 2020 in einem Rucksack mit sich geführt, als er um
15:06 Uhr mit dem Zug von U. nach ZZ. gefahren sei. Nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung seien diese Handlungen
bzw. Gegenstände zur Verwirklichung der vorgenannten Tatbestände geeignet.
Insbesondere seien die vier USBV und die zwei Dolche als Droh- bzw. Nötigungs-
mittel für eine Freiheitsberaubung und Entführung geeignet. Der Glasbrecher, die
Kabelbinder, der Feldstecher, die Stirnlampe sowie das Küchenmesser seien ge-
eignet, sich dem Tatort anzunähern, sich Zutritt zu einem Gebäude (oder Fahr-
zeug) zu verschaffen respektive Menschen zu fesseln. Das Testament, das Schrei-
ben und der Notizbucheintrag seien als formulierter Tatplan sowie als letztwillige
Verfügung für den Fall des Versterbens bei der Tatausführung zu verstehen. Die
vorgenannten Vorbereitungen, das Bereitstellen und Packen der Ausrüstung in
den Rucksack für den Transport an den Tatort und die Reise mit dem Zug nach
ZZ. zur Annäherung an den Tatort seien auf das gemeinsame Ziel ausgerichtet
gewesen, bei der evangelischen Gemeinde in Z. eine Freiheitsberaubung / Entfüh-
rung zu begehen. Die Vorkehrungen seien nach Art und Umfang soweit gediehen,
dass vernünftigerweise angenommen werden könne, der Beschuldigte hätte seine
manifestierte Deliktsabsicht in Richtung Ausführung der Tat weiterverfolgt, insbe-
sondere nachdem er am 11. Februar 2020 nach ZZ. gereist sei, wo er von der
Transportpolizei angehalten worden sei. Der Beschuldigte habe wissentlich und
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willentlich gehandelt. Insbesondere habe er direkt angestrebt, die geeigneten Vor-
kehrungen zur Begehung einer Freiheitsberaubung / Entführung zu treffen. Er
habe in der Absicht gehandelt, diese Straftatbestände in Z. zu verwirklichen; ins-
besondere habe er den Zug nach ZZ. in der Absicht bestiegen, direkt nach Z. wei-
terzureisen, um dort seine Töchter C. und D. (und eventuell seine ehemalige Ehe-
frau E.) aus der evangelischen Gemeinde in Z. zu befreien oder gegen ihren Willen
von dort zu entführen (vgl. TPF pag. 6.100.003 - 006).
1.1.2 Die Vorinstanz erachtete diesen Anklagesachverhalt bezüglich Vorbereitungs-
handlungen zu einer Entführung, evtl. Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 260bis Abs. 1
lit. e StGB als erstellt (Urteil SK.2020.56 E. II. 4.3 - 4.6, insbesondere 4.4.4 und
4.4.8) und befand den Beschuldigten entsprechend als schuldig (Urteilsdispositiv
Ziffer 2, erstes Lemma).
1.1.3 Der Beschuldigte macht geltend, es sei unbestritten, dass er aus Feuerwerks-
körpern und anderen Materialien vier „USBV“ genannte Gegenstände hergestellt
habe und mit diesen im Zug nach ZZ. gefahren sei. Die von der BA geltend ge-
machte Sachverhaltsdarstellung und die rechtliche Würdigung entbehrten aber
jeglicher Grundlage (vgl. TPF pag. 6.721.160 ff., 6.731.009 ff.; CAR pag.
7.401.006 ff.; 7.300.004 ff.).
1.2 Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG)
1.2.1 Der Vorwurf gegen den Beschuldigten in AKS Ziffer 1.3 bezieht sich auf zwei
Dolche mit symmetrischer Klinge (die er im Zeitraum von ca. Mitte Dezember
2019 bis 11. Februar 2020 an seinem Wohnort in U. von einem F. gekauft, in der
Folge bei sich aufbewahrt und auf seiner Schleifmaschine geschärft habe): Am
11. Februar 2020 habe er diese zwei Dolche in einem Rucksack mitgeführt, spä-
testens um ca. 14:30 Uhr das Haus R. verlassen, sich zum Bahnhof U. SBB be-
geben, dort um 15:06 den Zug nach ZZ. bestiegen und sei um ca. 16:00 Uhr im
HB ZZ. von der Bahnpolizei angehalten worden. Die Dolche würden je eine fest-
stehende, spitz zulaufende, mehr als 5 cm und weniger als 30 cm lange symmet-
rische Klinge (exakte Klingenlänge: 23,5 cm bzw. 23,8 cm) aufweisen und seien
zwischen 1920 und 1930 hergestellt worden. Der Beschuldigte habe keine Waf-
fentragbewilligung für deren Transport besessen. In subjektiver Hinsicht wird
dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe wissentlich und willentlich gehandelt
(vgl. TPF pag. 6.100.008 f.).
1.2.2 Die Vorinstanz erachtete den betreffenden Anklagesachverhalt bezüglich wider-
rechtlich nichtvorhandener Waffentragbewilligung (Art. 27 Abs. 1 WG) mindes-
tens in eventualvorsätzlicher Hinsicht als erstellt (vgl. Urteil SK.2020.56 E. 6.1 -
6.5; Urteilsdispositiv Ziff. 2, zweites Lemma; sowie oben E. I. Ziffer 2.2.2).
- 11 -
1.2.3 Der Beschuldigte räumt ein, es treffe zu, dass er die zwei von ihm erworbenen
Dolche am 11. Februar 2020 auf sich getragen habe. Er sei jedoch auf dem Weg
zu einem Waffenhändler gewesen, um die Dolche zu verkaufen. Hierfür habe er
gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. c WG keine WaffentragbewilIigung gebraucht. Zudem
sei er davon ausgegangen, dass die Dolche so alt gewesen seien, dass sie nicht
mehr als «Waffen» gälten, sondern als blosse «AussteIlungsgegenstände». Ge-
mäss Beurteilungsbericht der Zentralen Waffenstelle des Bundesamtes für Poli-
zei «dürften» die Dolche zwar zwischen 1920 und 1930 hergestellt worden sein.
Ein Augenschein der Dolche lasse aber viel eher den Schluss zu, dass diese älter
seien. Er sei sich so oder so keiner strafbaren Handlung bewusst gewesen und
entsprechend vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz nach
Art. 33 Abs. 1 Iit. a WG freizusprechen (vgl. TPF pag. 6.721.171 f.; CAR pag.
7.401.017 ff.; 7.300.036 f. Rz. 46).
2. Strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 StGB)
2.1. Rechtliches
2.1.1 Gemäss Art. 260bis Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische
Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine
der in Abs. 1 lit. a bis j genannten strafbaren Handlungen auszuführen, worunter
nach lit. e Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 StGB) fallen.
2.1.2 Wo das Gesetz Vorbereitungshandlungen als strafbar erklärt, ist Strafbarkeit nur
vorgesehen, wenn äussere Akte des Täters auf eine solche Intensität des delik-
tischen Willens schliessen lassen, dass eine Ausführung der Straftat normaler-
weise bevorsteht (BGE 111 IV 157 E. 2a). Die Vorkehrungen müssen planmässig
und konkret sein, d.h. es müssen mehrere überlegt ausgeführte Handlungen ge-
geben sein, die im Rahmen eines deliktischen Vorhabens eine bestimmte Vorbe-
reitungsfunktion haben (BGE 111 IV 150 E. 4b; 111 IV 158 E. 2b). Das Vorliegen
eines Plans muss aus einer Mehrzahl von auf dasselbe Ziel – nämlich die Ver-
übung eines deliktischen Vorhabens – gerichteten Handlungen ersichtlich sein
(TRECHSEL / VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl.
2018, Art. 260bis StGB N. 4; ENGLER, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl.
2019, Art. 260bis StGB N. 7). Hinreichend konkretisiert sind Vorbereitungshand-
lungen, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Le-
benserfahrung zur Verwirklichung der betreffenden Tatbestände geeignet er-
scheinen (ENGLER, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 8). Die konkreten Vorbereitungen
müssen soweit gediehen sein, dass objektiv die verbrecherische Absicht eindeu-
tig erkennbar ist, und sich das Verhalten nicht anders deuten lässt, als auf eine
der in Art. 260bis StGB aufgelisteten Taten ausgerichtet (TRECHSEL / VEST, a.a.O.,
- 12 -
Art. 260bis StGB N. 6). Das Gesetz verlangt hingegen nicht, dass die Vorkehrun-
gen auf ein nach Ort, Zeit und Begehungsweise bereits hinreichend konkretisier-
tes Delikt Bezug haben (BGE 111 IV 158 E. 2b).
2.1.3 Die Vorkehrungen müssen technischer oder organisatorischer Art sein. Vorkeh-
rungen technischer Art sind das Beschaffen und Bereitstellen von Deliktswerk-
zeugen und anderen Hilfsmitteln zur Tatausführung, wie beispielsweise das Her-
stellen von Brandsätzen für Brandstiftungen (WOHLERS / GODENZI / SCHLEGEL,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 260bis
StGB N. 2; CORBOZ, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 14) oder das Bereitstellen der
Mittel zu einer Entführung, vom Auto mit gefälschten Kontrollschildern bis zu den
als Versteck vorgesehenen Räumen (STRATENWERTH / BOMMER, Schweizerisches
Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl. 2013, § 40 N. 6). Im Falle von gewöhnlichen
Vorkehrungen, wie Kauf von Handschuhen oder eines Rucksackes, ist das Vor-
handensein zusätzlicher Elemente nötig, die diese als im Sinne von Art. 260bis
StGB zu wertende technische Vorkehrungen erscheinen lassen (CORBOZ, a.a.O.,
Art. 260bis StGB N. 14 in fine). Die Beschaffung von Informationen wird als techni-
sche Vorkehr betrachtet (TRECHSEL / VEST, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 3). Organi-
satorische Vorkehrungen sind demgegenüber alle Vorkehren nicht technischer Art,
die den reibungslosen Ablauf der beabsichtigten Straftat ermöglichen sollen, wie
beispielsweise die Rollenverteilung zwischen Mittätern (BGE 111 IV 150; 118 IV
367 f.; WOHLERS / GODENZI / SCHLEGEL, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 2). Im Allgemei-
nen geht es bei den organisatorischen Vorkehrungen um die Planung des Ablaufs
(TRECHSEL / VEST, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 3). Darunter fallen auch Augen-
scheinnahmen (CORBOZ, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 15).
2.1.4 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, nicht nur bezüglich der Vorberei-
tungshandlungen selber, sondern auch hinsichtlich der geplanten Tat (TRECHSEL
/ VEST, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 7). Der Täter muss seine Vorkehrungen wis-
sentlich und willentlich treffen. Durch das objektive Tatbestandsmerkmal der
Planmässigkeit ist bei den Vorbereitungshandlungen Eventualvorsatz ausge-
schlossen (ENGLER, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 12), mit Ausnahme der in Aus-
sicht genommenen Straftat, deren Art im Sinne von Art. 260bis StGB bloss zumin-
dest in Kauf genommen werden muss. In diesem Sinne ist es möglich, dass ver-
schiedene Varianten von in Aussicht genommenen Straftaten bestehen, deren
Verwirklichung vom Täter in Kauf genommen wird (vgl. WEDER, StGB-Kommen-
tar, 20. Aufl. 2018, Art. 260bis StGB N. 11; TRECHSEL / VEST, a.a.O., Art. 260bis
StGB N. 7; DUPUIS ET AL. [Hrsg.], Petit commentaire, CP, 2. Aufl. 2017, Art. 260bis
StGB N. 16). Dabei muss die Vorstellung des Täters hinsichtlich der Präzisierung
der Tat nicht über die Verwirklichung des objektiven Tatbestands hinausgehen
(ENGLER, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 12).
- 13 -
2.2 Gemäss Anklage habe der Beschuldigte eine Freiheitsberaubung und Entfüh-
rung im Sinne von Art. 183 StGB geplant.
2.2.1 Nach Art. 183 StGB wird bestraft, wer jemanden unrechtmässig festnimmt
oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit
entzieht (Freiheitsberaubung; Ziffer 1 Abs. 1) oder wer jemanden durch Gewalt,
List und Drohung entführt oder wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, wider-
standsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist (Entführung; Ziffer 1 Abs. 2 und
Ziffer 2). Das geschützte Rechtsgut ist die körperliche Fortbewegungsfreiheit. Bei
der Freiheitsberaubung wird das Opfer unrechtmässig festgehalten, während es
bei der Entführung umgekehrt von einem Ort an einen anderen verbracht wird
(BGE 119 IV 216 E. 2e S. 220; 118 IV 61 E. 2b S. 63 und E. 3a S. 64; DELNON /
RÜDY, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 183 StGB N. 20, 23). Freiheitsbe-
raubung und Entführung erscheinen aufgrund der gesetzlichen Regelung als
prinzipiell gleichwertige Eingriffe in das Rechtsgut der Bewegungsfreiheit (BGE
141 IV 10 E. 4.5.1). Abgrenzungsfragen sind daher nach geltendem Recht – in-
folge der Zusammenfassung in einem Tatbestand – nicht mehr bedeutsam (BGE
119 IV 216 E. 2e; DELNON / RÜDY, a.a.O., Art. 183 StGB N. 24 f., 46).
2.2.2 Unrechtmässig ist eine Freiheitsberaubung, wenn rechtfertigende Umstände feh-
len. Als solche kommen nebst den gesetzlichen Rechtfertigungsgründen nach
Art. 14 ff. StGB auch Einwilligungen in Betracht (DELNON / RÜDY, a.a.O., Art. 183
StGB N. 53 f.). Die unzulässige Beschränkung der körperlichen Fortbewegungs-
freiheit liegt nach Rechtsprechung und Lehre darin, dass jemand daran gehindert
wird, sich selbstständig, mit Hilfsmitteln oder mit Hilfe Dritter nach eigener Wahl
vom Ort, an dem er sich befindet, an einen anderen Ort zu begeben oder bringen
zu lassen (BGE 141 IV 10 E. 4.4.1 S. 13; Urteil des BGer 6B_145/2019 vom
28. August 2019 E. 6.2.2). Nicht verlangt wird, dass der Freiheitsentzug von lan-
ger Dauer ist. Einige Minuten reichen aus (Urteile des BGer 6B_145/2019 vom
28. August 2019 E. 6.2.2; 6B_86/2019 vom 8. Februar 2019 E. 3.1;
6B_1070/2017 vom 20. April 2018 E. 4.2). Die Rechtsprechung bejahte einen
Freiheitsentzug unter anderem, als eine Ehefrau die Familienwohnung nicht ver-
lassen durfte (Urteil des BGer 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 E. 2), beim Fest-
halten in einer Wohnung während 20 bis 30 Minuten (Urteil des BGer
6B_400/2012 vom 15. November 2012 Sachverhalt lit. A), beim Einschliessen in
der Waschküche (Urteil des BGer 6B_20/2012 vom 29. Mai 2012 E. 1.3.5), bei
einer Fahrt in einem Auto gegen den Willen des Opfers (BGE 89 IV 85 E. 1 S.
87; Urteil des BGer 6B_1064/2013 vom 10. März 2014 E. 1). Demgegenüber
erfüllt den Tatbestand nicht, wer jemanden zwingt, einen Ort zu verlassen (BGE
101 IV 154 E. 3b S. 161). Ebenfalls keine unzulässige Beschränkung der Fortbe-
wegungsfreiheit liegt vor, wenn eine Person einen bestimmten Ort überhaupt
- 14 -
nicht oder nicht auf dem gewünschten Weg erreichen kann. Eine partielle Beein-
trächtigung der Freiheit, den Aufenthaltsort zu wählen, ist keine Freiheitsberau-
bung. Nur eine umfassende Aufhebung dieser Freiheit erfüllt den Tatbestand
(BGE 141 IV 10 E. 4.4.1 m.w.H.). Der Tatbestand der Freiheitsberaubung ist bei-
spielsweise nicht erfüllt, wenn Kindern vom nicht sorgeberechtigten Vater der
Zugang zum Wohnort ihrer Mutter verwehrt wird, soweit ihre Fortbewegungsfrei-
heit nicht auch in anderer Weise eingeschränkt ist (BGE 141 IV 10 E. 4.4.2 [in
casu wurde indessen der objektive Tatbestand der Entführung im Sinne von
Art. 183 Ziffer 2 StGB als erfüllt erachtet; a.a.O., E. 4.5]). Die Freiheitsberaubung
kann durch unrechtmässige Festnahme, Gefangenhalten oder unrechtmässige
Freiheitsentziehung auf andere Weise geschehen (Generalklausel; vgl. BGE 141
IV 10 E. 4.4.1).
2.2.3 Die Tathandlung der Entführung besteht nach bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung darin, dass der Täter sein Opfer an einen anderen Ort verbringt, wo es
sich in der Gewalt des Täters oder eines Dritten befindet und unabhängig von
dessen Willen nicht an seinen früheren Aufenthaltsort zurückkehren kann (BGE
83 IV 152, 154; 118 IV 61, 63 f.; DELNON / RÜDY, a.a.O., Art. 183 StGB N. 46).
Das Entführen einer urteils- und widerstandsfähigen Person über 16 Jahren ist
nur strafbar, wenn bestimmte Tatmittel – Gewalt, List oder Drohung – eingesetzt
werden (DELNON / RÜDY, a.a.O., Art. 183 StGB N. 47 f.). Die Tatmittel beziehen
sich auf die Art und Weise des Wegbringens des Opfers, nicht auf seine allfällige
Freiheitsberaubung am neuen Ort (DELNON / RÜDY, a.a.O., Art. 183 StGB N. 48).
Entführung ist ein Dauerdelikt. Die Vollendung tritt bei Dauerdelikten mit der erst-
maligen Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale ein, die Beendigung erst mit
der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes oder dem Abbruch des verbotenen
Verhaltens. Die Entführung ist vollendet, wenn das Opfer vom früheren Aufent-
haltsort entfernt und in der Macht des Täters ist; sie ist beendet, wenn dieses seine
Freiheit wiedererlangt hat (BGE 119 IV 216 E. 2 lit. f.; TRECHSEL / MONA, Schweize-
risches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 183 StGB N. 14a).
2.2.4 In subjektiver Hinsicht erfordern sowohl Freiheitsberaubung als auch Entführung
Vorsatz; Eventualvorsatz genügt (DELNON / RÜDY, a.a.O., Art. 183 StGB N. 56 f.).
2.2.5 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die grundsätzlichen Ausführungen
der Vorinstanz zum Rechtlichen (objektiver und subjektiver Tatbestand) betref-
fend Art. 260bis Abs. 1 lit. e sowie Art. 183 StGB (Urteil SK.2020.56 E. 4 - 4.2.4)
von den Parteien nicht bestritten werden (vgl. insbesondere CAR pag. 7.300.007
Rz. 14 und pag. 7.300.013 Rz. 23).
- 15 -
2.3. Beweisgrundsätze / Beweisthema
2.3.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im
erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen des
erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn: a. Beweisvorschriften
verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten
über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz
erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzli-
chen Beweise (Art. 389 StPO). Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung
alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel
ein, die rechtlich zulässig sind. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der
Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Be-
weis geführt (Art. 139 Abs. 1 und 2 StPO). Art. 139 Abs. 2 StPO schränkt die
gerichtliche Pflicht zur förmlichen Beweisführung wieder in engen Grenzen ein.
Bestimmte Tatsachen müssen nicht bewiesen werden oder dürfen bereits vor dem
Verfahren als bewiesen gelten. Art. 139 Abs. 2 StPO erlaubt damit in gewissem
Umfang auch eine antizipierte Beweiswürdigung vor allem aus prozessökonomi-
schen Gründen (GLEISS, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 139 StPO N. 31).
2.3.2 Eine unmittelbare Beweisabnahme hat im mündlichen Berufungsverfahren u.a.
zu erfolgen, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfäl-
lung notwendig erscheint (vgl. BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 f. mit Hinweisen), bzw.
wenn sie im Sinne von Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 343 Abs. 3 StPO den Ausgang
des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft
des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner
Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den un-
mittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das
einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt. Das Gericht ver-
fügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen
Ermessensspielraum (vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.2, mit Hinweisen).
2.3.3 Das Bundesgericht führte im Urteil 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 in E. 3 aus,
nach der Rechtsprechung sei auch ein indirekter Beweis zulässig, falls keine di-
rekten Beweise vorliegen. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen,
die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu
beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl
von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit
des Andersseins offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das
bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachver-
halt so verwirklicht hat. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig
(mit Verweis auf die Urteile des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 12.1 und
- 16 -
6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8, je mit Hinweisen). Sachverhaltsal-
ternativen sind nur zu prüfen, wenn die Indizienlage widersprüchlich oder ambiva-
lent ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.7). Zu letzterem Punkt ist ergänzend anzumerken,
dass die korrekte Einschätzung, ob eine Indizienlage eindeutig oder ambivalent ist,
auch davon abhängen kann, wie stichhaltig eine Sachverhaltsalternative erscheint.
Diesfalls ist grundsätzlich zu prüfen, ob eine Sachverhaltsalternative objektiv be-
trachtet als stichhaltig erscheint; falls dies zu bejahen ist, kann die Indizienlage
nicht mehr als eindeutig bezeichnet werden. Das Gesagte schliesst eine antizi-
pierte Beweiswürdigung im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO jedoch nicht aus.
2.3.4 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person
günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass
die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Be-
stimmung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsver-
mutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 2 EMRK). Der Grund-
satz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich der Strafrich-
ter nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt
erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss-
heit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unter-
drückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sach-
lage aufdrängen (Urteil des BGer 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E.3.2,
mit Verweis auf BGE 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c).
2.3.5 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche
Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz
verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Bestimmung dient der Prozessökonomie.
Werden jedoch im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht, wel-
che nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, entfällt die Mög-
lichkeit der Verweisung (vgl. STOHNER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 82
StPO N. 9, mit Hinweisen).
2.3.6 Die in Bezug auf den Anklagevorwurf unbestrittenen und bestrittenen Punkte sind
zusammenfassend aus den obigen Ausführungen (E. II. 1.1.1 - 1.1.3) ersichtlich,
woraus sich auch das Beweisthema ergibt. Es ist unbestritten und anhand der Ak-
ten erwiesen, dass der Beschuldigte aus Feuerwerkskörpern und anderen Materi-
alien vier «USBV» genannte Gegenstände hergestellt hat und u.a. mit diesen so-
wie zwei Dolchen am 11. Februar 2021 im Zug nach ZZ. gefahren ist. Im Übrigen
jedoch wird die von der BA geltend gemachte Sachverhaltsdarstellung bestritten,
ebenso wie die rechtliche Würdigung der BA bzw. der Vorinstanz (vgl. TPF pag.
6.721.160 ff., 6.731.009 ff.; CAR pag. 7.401.006 ff.; 7.300.004 ff.).
- 17 -
Der Beschuldigte bestreitet insbesondere, dass er die USBV zu irgendeiner De-
liktsbegehung gebaut und die Dolche zu einer ebensolchen mitgenommen habe.
Er behauptet, am 11. Februar 2020 nicht vorgehabt zu haben, nach Z. zu reisen
(vgl. TPF pag. 6.721.160 - 162; CAR pag. 7.300.005 f. Rz. 7 f., 7.300.009 ff. Rz.
18 ff., 7.300.013 Rz. 22, 7.300.028 Rz. 38, 7.300.030 f. Rz. 39). Entgegen der
Auffassung der BA habe er auch kein Testament im eigentlichen Sinne (letztwil-
lige Verfügung) verfasst, sondern nur ein Schreiben, in welchem er den Inhalt
bezeugt habe (lat. testamentum, von testari = «bezeugen»). Seine völlig verros-
teten Dolche habe er nur für den Verkauf poliert, nicht geschärft. Der Notizbuch-
eintrag mit dem Wortlaut «Wir schreiben das Jahr 2020 und der 11.2. Ich hoffe,
dass es alles gut geht und ich E. helfen kann, dass sie frei ist...» entlaste ihn –
im Widerspruch zur Auffassung der Anklagebehörde – ebenfalls. Dieser Notiz
könne nichts Negatives abgewonnen werden, im Gegenteil (vgl. TPF pag.
6.721.162 f.; CAR pag. 7.300.020 ff. Rz. 30 f., 7.300.031 ff. Rz. 40 f.). Die sicher-
gestellten USBV hätten gemäss Gutachten des Forensischen Instituts ZZ. (FOR)
vom 15. JuIi 2020 nachweislich nicht getaugt, um die von der BA genannten
Straftaten zu bewirken. Dies sei dem Beschuldigte natürlich bestens bekannt ge-
wesen. Er habe die USBV insbesondere aus dem Pulver von «Vulkanen» und
«Wunderkerzen» gebaut, welche frei verkäufIich seien und selbst von Kindern
am 1. August oder Silvester abgebrannt würden. Gemäss Gutachten des FOR
vom 15. JuIi 2020 seien die von ihm gebastelten «USBV» nach dem gewöhnli-
chen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht zur Verübung
einer Gewalttat geeignet. Die USBV seien vielmehr «Spielzeuge», gebastelt aus
völlig ungefährlichem pyrotechnischen Material. Ebenso wenig seien der Glas-
brecher und die anderen sichergestellten Sachen geeignet gewesen, um sich
Zutritt zu einem Gebäude zu verschaffen. Nach der allgemeinen Lebenserfah-
rung kaufe man solche uralten Dolche auch nicht für Gewalttaten, sondern viel
eher handelsübliche Messer; man benutze auch nicht solche Kabelbinder, um
Personen zu fesseln, diese seien dazu völlig ungeeignet. Und weshalb sollte er
jemanden fesseln wollen? Er habe nie jemandem gegenüber Gewalt angewendet
oder diese im Rahmen dieses vorliegenden Vorwurfs angedroht. Ein konkreter
Plan, eine Freiheitsberaubung und Entführung verüben zu wollen, sehe völlig an-
ders aus. Er sei zudem geübt im Umgang mit Schusswaffen und habe auch ge-
wusst, wie er sich eine solche beschaffen könnte. Hätte er tatsächlich die ihm
vorgeworfenen Handlungen vorgehabt, hätte er sich zweifelsfrei anderes «Mate-
rial» beschafft. So hätte er sich auch anstatt der Dolche viel eher «normaler» Mes-
ser oder Schusswaffen bedient (vgl. TPF pag. 6.721.164; CAR pag. 7.300.012 Rz.
21, 7.300.020 Rz. 29, 7.300.025 ff. Rz. 33 ff.).
Anhaltspunkte, wonach er eine in Art. 260bis StGB erwähnte Katalogtat vorgehabt
habe, lägen nicht im Geringsten vor. Er sei zudem von allen Zeugen / Auskunfts-
personen als freundlicher, hilfsbereiter und zuvorkommender Mensch beschrieben
- 18 -
worden. Im psychiatrischen Gutachten werde festgehalten, dass auf latenter
Ebene mit «infantilen Impulshandlungen» zu rechnen sei (S. 67), was sich mit den
Äusserungen von Q. (Heimleiter des Hauses R.) decke. Weiter führe der Gutachter
aus (S. 77), «er könnte allenfalls in einem Zustand der halben Entschlossenheit ver-
harrt haben, in einer nebulösen-schwammigen Stimmung, und sein Tathandeln
könnte mehr eine untaugliche Gestik als ein tatkräftiger Akt gewesen sein». Die
Sachverhaltsdarstellung der BA sei falsch ist, beruhe auf reinen Mutmassungen
und entbehre jeder Grundlage (vgl. TPF pag. 6.721.165 - 169; CAR pag.
7.300.007 ff. Rz. 16 f., 7.300.034 ff. Rz. 42 ff.).
2.4. Beweisanträge
Der Beschuldigte beantragte im Berufungsverfahren die Einvernahme des BKP-
Mitarbeiters EE. sowie der beiden Polizeibeamten FF. und DD. je als Zeugen
(vgl. CAR pag. 6.200.003 - 007). Diesen Anträgen wurde (mit Ausnahme von FF.,
der aufgrund von Ferienabwesenheit nicht zur Berufungsverhandlung erscheinen
konnte) stattgegeben (vgl. CAR pag. 6.301.006, 011 ff.). Entsprechende Einver-
nahmen mit EE. und DD. fanden anlässlich der Berufungsverhandlung statt. Zu-
dem wurde der SBB-Transportpolizist CC. von Amtes wegen als Zeuge befragt
(CAR pag. 7.601.001 - 7.603.008). Die BA stellte im Rahmen des Berufungsver-
fahrens keine Beweisanträge (CAR pag. 2.100.004).
2.5. Beweiswürdigung / Beweisergebnis
2.5.1
2.5.1.1 Der Beschuldigte hielt anlässlich der Berufungsverhandlung daran fest, dass die
vier USBV ausgetauscht bzw. verwechselt worden seien. Die auf dem Grundrap-
port der Kantonspolizei ZZ. (BA pag. 10-01-0022) und dem Bericht des Forensi-
schen Instituts ZZ. (BA pag. 10-01-0032) abgebildeten vier USBV seien nicht die-
jenigen, die er damals anlässlich seiner Festnahme auf sich getragen habe (vgl.
CAR pag. 7.300.011 Rz. 21; 7.300.016 Rz 25; 7.401.008 Rz. 12 - 21).
Anlässlich der Einvernahmen durch die Kantonspolizei Zürich vom 11. und
25. Februar 2020 (BA pag. 13-01-0002 bis 0019) hatte der Beschuldigte noch
keine derartigen Einwendungen gemacht. Die erwähnten Beweise zweifelte er
erst im Rahmen der Einvernahmen durch die BKP vom 7. / 8. April 2020 (vgl. BA
pag. 13-01-0040 und 0054) und in der Schlusseinvernahme durch die BA vom
13. November 2020 (BA pag. 13-01-0076 f.) an.
Die vier USBV wurden am 11. Februar 2020 durch die Kantonspolizei ZZ. sicher-
gestellt und mittels Fotos und Röntgenbildern dokumentiert (vgl. BA pag. 10-01-
0002 ff., 0008 ff., 0022 ff.). Das Vorgehen des N. ist ebenfalls dokumentiert (BA
- 19 -
pag. 10-01-0028 ff.), inkl. Fotos und Röntgenbildern (BA pag. 10-01-0032). Im Rah-
men des vom N. in der Folge erstellten Gutachtens (BA pag. 1102-0011 ff.) konnten
u.a. eine Passspuren-Identifizierung zwischen Bestandteilen der USBV und den
in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellten Gegenständen (Glasscher-
ben, Klebeband) sowie auf den USBV 1, 2 und 4 mehrere dem Beschuldigten
zuzuordnende daktyloskopische Spuren festgestellt werden (vgl. BA pag. 11-02-
0019 bis 0021 und 0030 ff., mit Verweisen). Auch die Befragung der drei Zeugen
anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. August 2021 ergab keine Hinweise
darauf, dass die vier USBV verwechselt oder ausgetauscht worden sein könnten.
Zeuge DD. sagte aus, dass der Vorwurf nicht stimmen könne, weil die USBV
samt den Dolchen und den weiteren Gegenständen bei der Transportpolizei
durch ihn und FF. sichergestellt, über Nacht bei ihnen im Büro eingeschlossen
und am nächsten Tag bei ihnen vom Entschärfungsdienst ZZ. abgeholt worden
seien. Dies sei im Asservatensystem erfasst worden; jede Station sollte da ver-
merkt worden sein. Es sei damals nichts vorgefallen, was eine solche Vermutung
seitens des Beschuldigten bestätigen könnte (vgl. CAR pag. 7.602.004 f.; siehe
dazu auch die Aussagen des Zeugen CC. in CAR pag. 7.601.004 f.). Zeuge EE.
sagte aus, gemäss den ihm zur Verfügung stehenden Akten gebe es keine Hin-
weise, dass etwas ausgetauscht worden oder nicht richtig sei (vgl. CAR pag.
7.603.004 f.). Demgemäss liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Beweise – ob
absichtlich oder versehentlich – ausgetauscht worden sein könnten. Es bestehen
keine Zweifel, dass es sich bei den in Akten dokumentierten vier USBV um jene
handelt, welche der Beschuldigte gemäss eigener Aussage selber hergestellt
hatte und am 11. Februar 2020 in einem Rucksack mit sich führte.
2.5.1.2 Auch betreffend den sichergestellten Nothammer / Glasbrecher (vgl. BA pag. 10-
01-0005, 0014, 0025) besteht kein Zweifel, dass es sich um das vom Beschul-
digten am 11. Februar 2020 mitgeführte Exemplar handelt. Der Einwand des Be-
schuldigten, er habe einen alten, beschädigten Nothammer dabeigehabt und
nicht einen intakten bzw. neuen (BA pag. 13-01-0040), entbehrt jeder Grundlage.
2.5.1.3 Abgesehen davon bestreitet der Beschuldigte nicht, dass die Gegenstände, wel-
che am 11. Februar 2020 (vgl. BA pag. 08-01-0001, 10-01-0007 ff.) sowie am
17. Februar 2020 anlässlich der Hausdurchsuchung an seinem Wohnort (Haus
R., […]) sichergestellt wurden (vgl. BA pag. 08-02-0006 f.), in seinem Besitz ge-
wesen waren.
2.5.1.4 Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte am 11. Februar 2020 während der Zug-
fahrt von U. nach ZZ. insbesondere folgende Gegenstände in einem Rucksack
mit sich führte: 4 USBV und 2 Dolche (BA pag. 10-01-0001 ff.), 1 Nothammer /
Glasbrecher, 1 Küchenmesser / Rüstmesser (BA pag. 10-01-0014; vgl. 10-01-
0022 ff.), 1 Feldstecher, 1 Kunststoffseil, 7 Kunststoffkabelbinder, 1 Stirnlampe,
- 20 -
1 Notizbuch, diverse handschriftliche Notizen (undatiertes Testament / Schreiben
vom 11. Februar 2020 / Notizzettel mit diversen Telefonnummern), 1 Quittung
(Schwarzfahren) vom 4. Februar 2020 U. SBB - Z. und 1 Quittung (Schwarz-
fahren) vom 11. Februar 2020 U. SBB - ZZ. HB (vgl. BA pag. 08-01-0001; Urteil
SK.2020.56 E. 3.1 - 3.3).
2.5.2 Gemäss Aussagen des Beschuldigten ist auch erstellt, dass er die vier USBV am
Vorabend des 11. Februar 2020 herstellte (vgl. CAR pag. 7.401.013 Rz. 11 ff.).
2.5.3 Es ist weiter erstellt, dass der Beschuldigte am 4. Februar 2020 ohne gültigen
Fahrausweis mit dem Zug von U. nach Z. zur EGY reisen wollte, um dort seine
Kinder zu sehen. Gemäss seiner Aussage sah er von seinem Vorhaben ab und
kehrte in ZZ. um (vgl. BA pag. 13-01-0014 Rz. 47). Die SMS-Nachricht des Be-
schuldigten an K. vom 4. Februar 2020, 13:42 Uhr („Hole ab morgen wieder die
Zeit die ich nicht kommen kann ein. Versuche mit dem Weg zu meinen Lieben
zurück in mein Leben zu können. Tut mir leid aber ich muss mich jetzt nach sehen
wie es ihnen geht! LG A.“; BA pag. 10-02-0092 Nr. 776) bestätigt, dass der Be-
schuldigte an jenem Tag beabsichtigte, zu seinen Kindern zu fahren.
2.5.4 Ebenso ist erstellt, dass der Beschuldigte am 11. Februar 2020 ohne gültigen
Fahrausweis mit dem Zug von U. nach ZZ. Hauptbahnhof reiste, wo er um 16.00
Uhr ankam (vgl. BA pag. 10-01-0001 f. und 0018; 13-01-0002; CAR pag.
7.401.011 Rz. 43 - pag. 7.401.012 Rz. 13).
2.5.5 Am 10. Februar 2020 um 18.10 Uhr versandte der Beschuldigte an seine beste
Freundin (vgl. CAR pag. 7.401.003 Rz. 39 ff.) L. eine SMS-Nachricht, die wie
folgt lautete: «Ist das so okay dann bis nachher. Ich muss dann aber nachher,
gleich zu meinen Kindern gehen und wissen wie es ihnen geht. Ich habe nieman-
den, der mir hilft, um zu wissen, dass es ihnen gut geht!!! Ich habe sie nun schon
seit über 5 Jahren nicht mehr gesehen! Ich vermisse sie und es zerreisst mir jeden
Tag mein Herz. Das mir meine Familie nicht hilft, ist das Schlimmste. Also bis
gleich LG A.» (BA pag. 10-02-0092 Nr. 858). Darin liegt – entgegen der Auffassung
des Beschuldigten (CAR pag. 7.300.017 f. Rz. 28; pag. 704.010 Rz. 30 ff.; pag.
7.401.011 Rz. 34 ff.) – ein gewichtiges Indiz dafür, dass er vorhatte, nach einem
unmittelbar bevorstehenden Besuch bei L. nach Z. zu reisen, um nach seinen Kin-
dern zu sehen. Der vom Beschuldigten geltend gemachte Umstand, dass er am
10. Februar 2020 nicht nach Z. gereist sei, steht dieser Einschätzung nicht entge-
gen. Er selbst sagte insofern aus, dass er am 10. Februar 2020 bei L. gewesen sei
(vgl. CAR pag. 7.401.011 Rz. 34). Ebenso räumte er ein, dass er am 10. Februar
2020 bis 17 bzw. 18 Uhr gearbeitet habe und sich dann von ca. 19 - 20 Uhr bei L.
aufgehalten habe, weshalb es zeitlich gar nicht möglich gewesen wäre, am glei-
chen Tag noch nach Z. zu fahren (vgl. TPF pag. 6.731.019 Rz. 1 - 9). Dies deutet
- 21 -
ebenfalls darauf hin, dass die SMS-Passage, er müsse «nachher» gleich zu seinen
Kindern gehen, die Absicht, am Folgetag des 11. Februar 2020 zu den Kindern zu
fahren, beinhaltete. Auch der Umstand, dass er am 4. Februar 2020 von seinem
damaligen Vorhaben, mit dem Zug von U. nach Z. zu reisen, um seine Kinder zu
sehen, abgelassen hatte und in ZZ. umgekehrt war (vgl. oben E. II. 2.5.3), steht
der Einschätzung, dass er am 11. Februar 2020 in Z. nach seinen Kindern sehen
wollte, nicht entgegen. Soweit der Beschuldigte sodann anlässlich der Berufungs-
verhandlung vorbrachte, dass er von einer Umdatierung dieser SMS durch einen
«Computerspezialisten» ausgehe, entbehrt dies jeder Grundlage. Dies gilt umso
mehr, als der Beschuldigte einen Zugriff des besagten «Computerspezialisten» auf
sein Handy verneinte (vgl. CAR pag. 7.401.011 Rz. 9 - 36). Es besteht kein Zweifel,
dass der Beschuldigte selbst die erwähnte SMS geschrieben hatte.
2.5.6 Der Beschuldigte führte am 11. Februar 2020 ein Notizbuch mit sich, das einen
mit 11. 2. 2020 datierten Eintrag mit folgendem Wortlaut enthielt: «Ich hoffe, dass
es alles gut geht und ich E. helfen kann, dass sie frei ist…» (BA pag. 08-01-0016).
Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte dazu aus, er habe
damit gemeint, dass seine Ex-Ehefrau frei sei, dass er ihr mal helfen könnte, frei
von dieser Sekte zu werden (vgl. CAR pag. 7.401.014 Rz. 27 ff.).
Im vorliegenden Notizbucheintrag liegt ein wesentliches Indiz, dass der Beschul-
digte vorhatte, am 11. Februar 2020 nach Z. zu seiner Ex-Ehefrau zu reisen. Der
Text deutet darauf hin, dass er an diesem Tag auf planmässige Weise tätig wer-
den wollte, damit seine Ex-Ehefrau «frei» sei bzw. werde. Was der Beschuldigte
insofern zu seiner Entlastung vorbringt (vgl. CAR pag. 7.300.020 f. Rz. 30) –
etwa, dass die beiden Töchter in diesem Notizbucheintrag nicht erwähnt werden
– vermag die obige Einschätzung nicht umzustossen. Auch erweckt der Notiz-
bucheintrag, entgegen der Auffassung des Beschuldigten, nicht den Eindruck,
bloss ein «wirres Geschreibe» zu sein. Bei der Würdigung der vorliegenden Indi-
zien ist zudem zu beachten, dass es schlussendlich auf den Eindruck ankommt,
welche diese in ihrer Gesamtheit hinterlassen (vgl. oben E. II. 2.3.3). Die Argu-
mentation des Beschuldigten geht jedoch in die Richtung, dass er bei jedem Indiz
jeweils eine isolierende Betrachtungsweise geltend macht, wonach das Indiz für
sich alleine betrachtet nicht beweisen könne, dass er am 11. Februar 2021 nach
Z. habe reisen wollen. Diese Argumentationslinie verkennt grundsätzlich den ge-
samtheitlichen Charakter der Beweiswürdigung in einem Indizienprozess. Entge-
gen der Ansicht des Beschuldigten hat die Vorinstanz mit ihrer Beweiswürdigung
zum Notizbucheintrag – insbesondere angesichts des gesamtheitlichen Charak-
ters der Beweiswürdigung in einem Indizienprozess – weder Art. 260bis StGB
noch den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Begründung verletzt. Der Be-
schuldigte erhebt betreffend die von ihm am 11. Februar 2020 mitgeführten Do-
kumente zudem den Vorwurf, dass die Vorinstanz diverse Aufzeichnungen, in
- 22 -
denen er sich beispielsweise auf die Bibel beziehe, aus dieser zitiere, Jesus
preise, etc. nicht berücksichtige und dadurch den Sachverhalt unvollständig fest-
stelle (vgl. CAR pag. 7.300.020 Rz. 29). Diese Rüge ist ebenfalls nicht stichhaltig.
Insbesondere zeigt der Beschuldigte weder konkret auf noch ist ersichtlich, in-
wiefern seine entsprechenden religiösen Äusserungen für die Feststellung des
für die Beweiswürdigung massgebenden Sachverhalts relevant sein sollten.
Im Übrigen ist erstellt, dass der Beschuldigte die am 11. Februar 2021 mit sich
geführten handschriftlichen Notizen – auf denen teils sein Name und das Datum
des 11. Februar 2020 notiert sind – selber erstellt hatte. Eine andere Urheber-
schaft kann schon aufgrund dieser Umstände ausgeschlossen werden. Der Be-
schuldigte brachte in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vor, sein Bruder
habe «zum Beispiel eine ähnliche Handschrift» (TPF 6.731.012 Rz. 45); bzw.
machte in der Berufungsverhandlung geltend, dass sein Bruder «so gut schrei-
ben» könne (CAR pag. 7.401.010 Rz. 34). Weshalb er im Besitz von Aufzeich-
nungen seines Bruders, teilweise mit Datum vom 11. Februar 2020 gewesen sein
sollte, legte der Beschuldigte nicht dar. Die Einwendung entbehrt jeder Grund-
lage. Es handelt sich insofern um ein wiederkehrendes Muster von Schutzbe-
hauptungen des Beschuldigten: In Bezug auf nachweislich von ihm verfasste
Texte, die am 11. Februar 2021 in seinem Besitz waren und deren Inhalt für ihn
potenziell belastend sind, bringt er stereotyp vor, diese seien von einer anderen
Person verfasst bzw. manipuliert worden (vgl. dazu auch oben E. II. 2.5.5 und
unten 2.5.7).
2.5.7 Unter den vom Beschuldigten am 11. Februar 2020 mitgeführten Notizen befand
sich ein undatiertes, an die EGY in Z. adressiertes Dokument, in welchem er die-
ses als «Testament» bezeichnet und darum bittet, ihm seine «Verfehlungen zu
vergeben» (vgl. BA pag. 08-01-0010). Am Schluss des Dokuments steht: «Soll-
ten meine Kinder nicht auf dem Hof sein, oder nicht zu erreichen werde ich dies
ALLEN schreiben + erzählen». Gemäss seiner Aussage will der Beschuldigte das
undatierte Testament schon vor geraumer Zeit, im Sommer 2019, erstellt haben
(vgl. BA pag. 13-01-0015 Rz. 50); es handle sich um eine Zusammenstellung von
Ereignissen (vgl. BA pag. 13-01-0049 Rz. 18). Der Beschuldigte führte neben
undatierten Schreiben am 11. Februar 2020 indes auch datierte Dokumente mit
sich (vgl. oben E. II. 2.5.6; BA pag. 08-01-0002 f. und 0016). Bereits daraus ergibt
sich ein Zusammenhang des «Testaments» mit den datierten Aufzeichnungen.
Soweit der Beschuldigte in Bezug auf das «Testament» vorbringt, dass er (am
11. Februar 2020) «einfach das Schreibpapier zusammengepackt» habe und ge-
gangen sei (vgl. BA pag. 13-01-0015 Rz. 50), ist dies als Schutzbehauptung zu
werten. Der Bezug des Beschuldigten auf eine Passage im Gutachten von Dr.
AA. («Er gerät immer Ieicht ins Schwadronieren und macht seine Äusserungen
so, dass ich sie bezüglich Zeit, Ort und Sinnzusammenhang oft nicht einordnen
- 23 -
kann und immer wieder zu Nachfragen gezwungen werde, um mein Verständnis
zu sichern», S. 65 Mitte, BA pag. 11-01-0085) änderte an dieser Einschätzung,
entgegen der Auffassung des Beschuldigten (CAR pag. 7.300.019 RZ. 29),
nichts. Nicht glaubhaft erscheint auch, dass der Beschuldigte insofern geltend
macht, er habe in dem an die EGY adressierten Schreiben «meine Verfehlungen
zu vergeben» geschrieben, weil er schon oft versucht habe, Frieden mit dem Lei-
ter zu schliessen; es sei ein Friedensversuch gewesen (vgl. BA pag. 13-01-0049
Rz. 16 ff.). Diese Erklärung steht insbesondere in Widerspruch mit dem oben
erwähnten Schlusssatz des Dokuments und mit dem Inhalt des Rucksacks, den
der Beschuldigte am 11. Februar 2020 mit sich führte. Anlässlich der Berufungs-
verhandlung wiederum antwortete der Beschuldigte auf die Frage, was er mit Inhalt
des «Testaments» gemeint habe, es seien «Redewendungen», und behauptete,
das sei eben genau das, was er nicht schreibe (vgl. CAR pag. 7.401.014 Rz. 6 -
25). Die implizite Behauptung des Beschuldigten, dass auch dieses Dokument
nicht von ihm stamme, entbehrt wiederum jeder Grundlage (vgl. oben E. II. 2.5.6
in fine). Das «Testament» hat, entgegen den Aussagen des Beschuldigten, den
Charakter eines Bekennerschreibens, das zu seiner Entschuldigung dienen sollte,
falls er erwischt würde. Insbesondere der erwähnte Schlusssatz des «Testaments»
ist ein gewichtiges weiteres Indiz dafür, dass der Beschuldigte am 11. Februar
2020 tatsächlich nach Z. zu seinen Kindern reisen wollte. Daran vermag der Ein-
wand des Beschuldigten, wonach er das undatierte Schreiben / «Testament»
schon im Sommer 2019 erstellt haben will (vgl. BA pag. 13-01-0015 Rz. 50) nichts
zu ändern.
2.5.8 Zum Verständnis des Kontexts bzw. der Motivationslage des vorliegend zu beur-
teilenden Verhaltens des Beschuldigten sind die nachfolgend aufgeführten Um-
stände (E. II. 2.5.8.1 - 4) von Bedeutung.
2.5.8.1 Es ist erstellt, dass der Beschuldigte nach der Trennung von seiner Ex-Ehefrau
im Jahr 2005, insbesondere nach der Scheidung im Jahr 2010, bis Ende 2019
zahlreiche Male in Widerhandlung gegen bestehende Verbote die Liegenschaft
Y. in Z. (Wohnort seiner Kinder und Ex-Frau) sowie die dortige Schule G., welche
beide Kinder besuchten, aufsuchte. Dabei drang er teilweise in diese Gebäude
ein. Mehrere Male begab er sich in die Nähe dieser Örtlichkeiten, ohne das Be-
tretungsverbot zu verletzen. Er gab jeweils an, dass er zu seinen Kindern wollte,
sie sehen und nachschauen wollte, ob es ihnen gut gehe, oder dass er das Be-
dürfnis verspürt habe, in ihrer Nähe zu sein. Um nach Z. oder in die Nähe davon
zu gelangen, benutzte er – nebst den öffentlichen Verkehrsmitteln – wiederholt und
trotz Fahrausweisentzugs Motorfahrzeuge, wobei er solche teilweise zu diesem
Zweck entwendete (vgl. BA pag. B1-18-02-0003 f., 0007 f., 0030 f., 0049, 0098
ff., 0179; pag. B1-18-03-0002 ff.).; pag. B1-18-05-0002 f.; pag. B1-18-07-0019 f.,
- 24 -
0025 f., 0031 f.; pag. B1-18-08-0004; vgl. ergänzend auch pag. B1-18-02-0039
ff., 0050 ff., 0063 ff., 0225 ff.).
2.5.8.2 Ebenso ist erstellt, dass der Beschuldigte seit ca. 2014 / 2015 kaum mehr direk-
ten Kontakt zu seinen Kindern hatte, wobei diese selber keinen Kontakt mehr zu
ihm wünschten (vgl. z.B. BA pag. B1-18-06-0012, B1-18-07-0031 f.). Die Bei-
standschaft über Tochter C. war damals zufolge deren Volljährigkeit bereits auf-
gehoben worden und die Aufhebung der Beistandschaft über Tochter D. war ab-
sehbar (vgl. BA pag. B1-18-07-0043 ff., pag. 10-02-0223 ff.). Dadurch verlor der
Beschuldigte die einzige Möglichkeit (bzw. hätte er diese Möglichkeit auch in Be-
zug auf D. demnächst verloren), zumindest auf amtlichem Weg Kenntnis über die
Lebenssituation seiner Kinder und damit auch über ihr Wohlbefinden und ihre
Bedürfnisse zu erlangen.
2.5.8.3 Des Weiteren ist aktenkundig, dass der Beschuldigte betreffend seine Kinder Ge-
fährdungsmeldungen bei diversen Stellen machte. In der vorinstanzlichen Haupt-
verhandlung erklärte er, dass er die KESB vergeblich darum ersucht habe, den
Kindern Schutz anzubieten und sie in einem persönlichen Gespräch zu befragen;
stattdessen hätten die Kinder schriftlich geantwortet (vgl. TPF pag. 6.731.013 un-
ten / 014 oben). Aus den Akten der KESB ist indes ersichtlich, dass die Beiständin
mit beiden Kindern diverse persönliche Gespräche geführt hat (vgl. z.B. BA pag.
B1-18-07-0040M TPF pag. 6.731.018 Rz. 13 ff.); zusätzlich teilten beide Kinder
der Beiständin in Briefen mit, dass es ihnen auf Y. gefalle (vgl. BA pag. B1-18-
07-0044). Der Beschuldigte hatte demgemäss keinen stichhaltigen Grund zur An-
nahme, dass die KESB sich in ungenügender Weise um die Belange seiner Kin-
der gekümmert hätte. In den Meldungen an die Behörden wies der Beschuldigte
jedoch auf (angebliche) Misshandlungen seiner Kinder in der Schule G. hin (vgl.
z.B. BA pag. B1-18-06-0002 ff.). Auch aufgrund seiner diversen persönlichen
handschriftlichen Eingaben im vorliegenden Strafverfahren (vgl. z.B. CAR pag.
3.102.008 ff.) bestehen hinreichende Indizien, dass sich der Beschuldigte weiter-
hin Sorgen um die Gesundheit seiner Kinder macht, solange sie in der EGY le-
ben. In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung räumte er indes ein, dass er über
all die Jahre keine konkreten Anhaltspunkte gehabt hat, dass seine beiden Kinder
misshandelt worden seien oder würden, auch nicht für die Zeit vor dem 11. Feb-
ruar 2020 (vgl. TPF pag. 6.731.014 Rz.41 ff.; 6.731.015 Rz.8 ff.). Ergänzend ist
darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit den Misshandlungs- und Züch-
tigungsvorwürfen gegenüber der Schule G. lediglich ein konkreter Vorfall, der un-
gefähr auf das Jahr 1999 zurückgeht, bekannt ist. Damals wurde ein Knabe vom
Präsidenten der Trägerschaft geohrfeigt; dieser Vorfall wurde dem Amt für Volk-
schule mitgeteilt, wie der im Rahmen der vorliegenden Strafuntersuchung einver-
nommene Zeuge O. darlegte. In der Folge wurde die Aufsicht über die Privatschu-
- 25 -
len reorganisiert und professionalisiert. Der Zeuge erklärte, in den letzten 20 Jah-
ren seien ihm keine Vorfälle bekannt, auch keine, bei denen die Kinder des Be-
schuldigten von Misshandlungen oder Schlägen betroffen gewesen seien (vgl. BA
pag. 12-06-0008). Aus dem vom Beschuldigten vorgebrachten und von O. sinnge-
mäss bestätigten Umstand, wonach offenbar vor 25 - 30 Jahren einer seiner Söhne
geschlagen worden war (vgl. BA pag. 12-06-0009), kann ebenfalls nicht auf Miss-
handlungen von Kindern in der Schule G. geschlossen werden.
2.5.8.4 Aus den obigen Erwägungen (II. 2.5.8 - 2.5.8.3) ist erstens ersichtlich, dass die
Mutmassungen des Beschuldigten über angebliche Misshandlungen oder Züch-
tigungen seiner Kinder beweismässig nicht fundiert sind. Zweitens erhellt aus den
Ausführungen, dass die Möglichkeiten des Beschuldigten, mit seinen Kindern Kon-
takt zu haben bzw. diese zu besuchen, nach der Trennung bzw. Scheidung von
seiner Ex-Ehefrau eingeschränkt wurden und sodann (infolge auferlegter Verbote)
seit mehreren Jahren unmöglich waren. Daraus entstand beim Beschuldigten drit-
tens offensichtlich ein dauerhafter, starker Leidensdruck. Damit verbunden war bei
ihm viertens ein ausgeprägtes Bedürfnis bzw. eine emotionale und gedankliche
Fixierung darauf, seine Kinder (trotzdem bzw. erst recht und weiterhin) beschüt-
zen und besuchen zu müssen, wofür ihm jedoch keine (legale) Möglichkeit mehr
offenstand. In einer SMS an K. vom 6. Dezember 2019 schrieb der Beschuldigte
etwa, dass er zu seinen Kindern gehen müsse, erst dann könne er wieder leben.
Sie fehlten ihm und so zerreisse es ihm jeden Tag sein Herz (vgl. BA pag. 10-02-
0090 Nr. 284 und pag. 13.01-0051 Rz. 18 f.; betreffend Fixiertheit bzw. obsessiver
Verhaltensweisen des Beschuldigten vgl. auch BA pag. B1-18-07-0021, 0027).
2.5.9 Laut Kurzbericht (BA pag. 10-01-0027 ff.) und Gutachten des N. (BA pag. 11-02-
0011 ff.) waren drei der vier USBV mit einer pyrotechnischen Anzündung verse-
hen; alle USBV enthielten ein explosives Gemisch und Glasscherben, die sich in
einem Rohrkörper aus mehreren Lagen aus Papier, welches mit Klebeband ver-
klebt war, befanden. Die Bestandteile der USBV waren ein Schwarzpulversatz
mit Effektsternen, Lady Cracker, Wunderkerzen, Wirbel, Effektkörper, Meteoriten
(nur USBV 2) und Glasscherben aus Klarglasflaschen und Flachglas. Der Gut-
achter des N. gelangte zum Schluss, dass sich die USBV aufgrund der kurzen
Brenndauer als Brandsatz oder Brandvorrichtungen eher schlecht eigneten (Ant-
wort zu Fragen 3.2 und 3.3). Da aber die Vorrichtung im offenen Abbrand oder
bei geringer Verdämmung eher langsam abbrenne, könnten sich die Feuer-
werkskörper der Kategorie F1 entzünden, wodurch die Möglichkeit bestehe, dass
leicht entzündbares Material in unmittelbarer Nähe entzündet werde (Antwort zu
Frage 2.7). Aufgrund der Bauweise der USBV (geringe Verdämmung mittels Pa-
pier, nicht hermetisch abgeschlossener Körper) seien mutmasslich Explosionen
bei der Umsetzung der Lady Cracker wahrnehmbar. Bei zusätzlicher Verdäm-
mung wäre eine erhöhte Abbrandgeschwindigkeit und dadurch eine Explosion
- 26 -
möglich (Antwort zu Fragen 2.1 - 2.3). Die in den USBV enthaltenen pyrotechni-
schen Gegenstände seien nicht zum Zerstören geeignet (Antwort zu Frage 2.5).
Ein Wegschleudern der Glasscherben sei nicht zu erwarten (Antwort zu Frage
2.8). Die vier USBV seien zur direkten Zerstörung eher ungeeignet (Antwort zu
Fragen 3.1 und 3.3). Anhand der Konstruktion der USBV könne nicht gesagt wer-
den, zu welchem Zweck die USBV konstruiert worden seien; aufgrund der An-
zündvorrichtung sei zu vermuten, dass die Möglichkeit des Anzündens ge-
wünscht war (Antwort zu Frage 3.3). Das Gutachten ist vollständig, klar und
schlüssig; die Schlussfolgerungen sind überzeugend. Entsprechend kann darauf
abgestellt werden.
2.5.10 Es ist ungewöhnlich und auffällig, dass der Beschuldigte am 11. Februar 2020
während der Zugfahrt von U. nach ZZ. – neben den erwähnten vier USBV (wel-
che der Beschuldigte nach eigenen Aussagen am Vorabend des 11. Februar
2020 selbst hergestellt hatte; oben E. II. 2.5.2) und den besagten Dokumenten –
die beiden Dolche, den Nothammer / Glasbrecher, das Küchenmesser, den Feld-
stecher, das Kunststoffseil und die sieben Kunststoffkabelbinder mit sich führte
(vgl. oben E. II. 2.5.1.4). Darauf ist zurückzukommen. In Kombination mit den
oben erwähnten Indizien bzw. Feststellungen (E. II. 2.5.2 - 9), insbesondere den
erwähnten aussagekräftigen Textstellen (inkl. SMS vom 10. Februar 2020, oben
E. II. 2.5.5), deutet dies darauf hin, dass der Beschuldigte die besagten Gegen-
stände nach Z. mitnehmen wollte.
2.5.11 Der Beschuldigte bringt vor, dass er am 11. Februar 2020 die zwei Dolche in
einem Waffengeschäft in U. habe verkaufen wollen. Weil das Geschäft an jenem
Tag geschlossen gewesen sei, sei er spontan nach ZZ. gefahren, um die Dolche
stattdessen dort zu verkaufen (vgl. BA pag. 13-01-0005 Rz. 42., pag. 13-01-0009
Rz. 4, pag. 13-01-0013 Rz. 36 ff.; TPF pag. 6.731.006 unten / pag. 6.731.007
oben; CAR pag. 7.401.007 Rz. 13 ff., pag. 7.401.008 Rz. 24 ff., pag. 7.401.010
Rz. 1 ff.). Es trifft zwar zu, dass das Waffengeschäft GG. an der […] – in der
Zone, wo der Beschuldigte gemäss seiner Aussage auf dem Weg von YY. zur
Arbeitsstelle in X. mit dem Tram jeweils vorbeifuhr bzw. umstieg – seit Ende De-
zember 2019 geschlossen, jedoch weiterhin wahrnehmbar war. In U. gab es in-
des mehrere andere Waffengeschäfte, die am 11. Februar 2021 geöffnet waren
(z.B. I. Waffen, […]). Der Beschuldigte gab an, er kenne in U. nur ein Waffenge-
schäft – womit er offenbar das bereits geschlossene Waffengeschäft GG. meinte
– und habe angenommen, in ZZ. ein Waffengeschäft in Bahnhofsnähe zu finden
(vgl. BA pag. 13-01-0013; 0082). Er sei der Meinung gewesen, dass er dort mal
einen Waffenladen gesehen habe (vgl. BA pag. 13-01-0009 Rz. 4). Entgegen der
Auffassung des Beschuldigten (vgl. CAR pag. 7.300.024 Rz. 32) war es jedoch
nicht naheliegend, spontan nach ZZ. zu reisen, um nach einem Waffengeschäft
zu suchen, ohne vorherige Abfrage im Telefonbuch, im Internet oder mittels
- 27 -
Nachfrage bei Bekannten (z.B. beim Mitbewohner F., der ihm die Dolche verkauft
hatte), ob es ein weiteres Waffengeschäft in U. gebe. Der Umstand, dass ZZ.
grösser ist als U. (vgl. CAR pag. 7.300.024 Rz. 32), ändert daran nichts Wesent-
liches. Der Beschuldigte räumte anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch
ein, dass er andere Leute hätte fragen können (vgl. CAR pag. 7.401.008 Rz. 25
f.). Der Beschuldigte bringt weiter vor, dass sich im XX. gemäss seiner Beschrei-
bung das Waffengeschäft HH. befinde, welches auch über eine Waffenhandelsbe-
willigung verfüge, sodass die Ausnahme von Art. 28 Abs. 1 lit. c WG sehr wohl
greife (vgl. CAR pag. 7.300.037 Rz. 46). Diese Argumentation lässt jedoch u.a.
ausser Acht, dass dieses Waffengeschäft keine antiken Dolche kauft oder verkauft.
Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Beschuldigte nicht genügend Geld für
das Zugticket bei sich hatte, was ebenfalls dagegensprach, ohne stichhaltigen
Grund die Zugfahrt nach ZZ. auf sich zu nehmen und eine Busse wegen
Schwarzfahrens zu riskieren (vgl. BA pag. 13-01-0048 Rz. 19 ff.). Das gleiche gilt
für den Umstand, dass er eigentlich zur Arbeit hätte gehen müssen (vgl. BA pag.
13-01-0013 Rz. 37). Seine Erklärung, dass er Geld für Zigaretten und Alkohol
gebraucht hätte (BA pag. 13-01-0013 Rz. 37), überzeugt aufgrund des geringen
Erwerbspreises der Dolche nicht. Da diese aus einer Brockenstube stammten,
konnte er nicht davon ausgehen, viel Geld für sie lösen zu können (vgl. BA pag.
13-01-0013 Rz. 39). Seine Rüge, dass die Vorinstanz betreffend Verkauf der bei-
den Dolche den Sachverhalt falsch festgestellt habe (vgl. CAR pag. 7.300.023
Rz. 32 unten), trifft nicht zu. Die Behauptung des Beschuldigten, am 11. Februar
2020 zwecks Verkauf der beiden Dolche nach ZZ. gefahren zu sein, wird durch
keine konkreten Anhaltspunkte gestützt und ist im Gesamtzusammenhang als
Schutzbehauptung zu werten.
2.5.12 Nach dem Verwendungszweck der von ihm angefertigten vier USBV gefragt,
brachte der Beschuldigte vor, dass er diese an seinem Arbeitsplatz in einem Re-
cycling-Container bei seinem Arbeitgeber habe zünden und das Ganze filmen
und z.B. auf Facebook teilen wollen (vgl. insbes. BA 13-01-0005 Rz. 39, 13-01-
0009 ff. Rz. 4 ff., 13-01-0014 Rz. 45, 13-01-0036 unten / 0037 oben, 13-01-
0038 f., 13-01-0083 unten; TPF pag. 6.731.010 f.; CAR pag. 7.401.008 oben,
7.401.013 Rz. 23 ff., 7.401.023 Rz. 15 ff.). Es fällt insbesondere auf, dass der
Beschuldigte am Abend des 10. Februar 2020 vier USBV herstellte, um sie an-
geblich sogleich am Folgetag an seinem Arbeitsort zu testen. Dies obwohl er bei-
spielsweise den Vulkan und weitere pyrotechnische Gegenstände schon seit län-
gerer Zeit in Besitz gehabt haben will (vgl. BA pag. 13.01-0006 Rz. 52, 13-01-
0010 Rz. 8 ff., 13-01-0011 Rz. 15, 13-01-0037 Rz. 33 - 42). Sein Arbeitgeber K.
war über dieses Vorhaben indes nicht informiert, weshalb es ohnehin an dessen
Zustimmung zur Testung gefehlt hätte (vgl. BA pag. 12-02-0010 Rz. 1 ff.). Es
- 28 -
erscheint lebensfremd, dass der Beschuldigte davon ausgehen wollte, solche py-
rotechnischen Versuche am Arbeitsplatz durchführen zu können, selbst wenn
diese nach Arbeitsschluss erfolgt wären. Ergänzend ist zu erwähnen, dass der
Beschuldigte am 6. Januar 2018 beim Bahnhof WW. mit einem selbstgebastelten
Knallkörper angetroffen worden war. Auch damals gab er an, diesen zum Testen
der Wirkungsweise mitgeführt zu haben (vgl. BA pag. 13-01-0017 Rz. 73). Es
handelt sich hierbei offenbar um ein wiederkehrendes, unplausibles und unglaub-
haftes Erklärungsmuster des Beschuldigten, wenn er mit USBV bzw. selbstge-
bastelten Knallkörpern (vgl. zu dieser Bezeichnung auch BA pag. 13-01-0005 Rz.
35 ff.) unterwegs ist und dabei erwischt wird. Seine vorliegende Erklärung zu sei-
nem Plan betreffend die vier USBV ist gesamthaft betrachtet ebenfalls als
Schutzbehauptung zu werten. Entgegen seiner Auffassung (vgl. CAR pag.
7.300.028 Rz. 37) hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang den Sachverhalt
nicht falsch festgestellt.
2.5.13 Damit ist der Sachverhalt gemäss AKS Ziffer 1.1 (unter Berücksichtigung von
Verfahrensgegenstand, Kognition bzw. Verbot der reformatio in peius im vorlie-
genden Berufungsverfahren, vgl. oben E. II. 1.1.1; 2 - 2.3) in subjektiver und ob-
jektiver Hinsicht im Wesentlichen erstellt. Auf gewisse spezifische Aspekte des
Sachverhalts, die für die Subsumtion des objektiven und subjektiven Tatbestands
relevant sind, wird, um Wiederholungen zu vermeiden, nachfolgend (E. II. 2.6 ff.)
ergänzend eingegangen.
2.6 Subsumtion des objektiven Tatbestands
2.6.1 Der Beschuldigte kaufte die beiden Dolche im Zeitraum zwischen ca. Mitte Ja-
nuar 2020 und anfangs Februar 2020 (vgl. BA pag. 13-01-0003 Rz. 14; 13-01-
0012 f.). Die vier USBV stellte er (spätestens) am 10. Februar 2020 bei sich zu-
hause selber her mit Materialien, die sich bereits in seinem Besitz befanden. Der
Nothammer / Glasbrecher gelangte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in
seinen Besitz. Auch die weiteren Gegenstände befanden sich bereits in seinem
Besitz; jedenfalls ist nicht bekannt, wann und zu welchem Zweck er sie erworben
hatte. Dass der Beschuldigte einige der Gegenstände anlässlich pyrotechnischer
Versuche verwenden wollte bzw. zu diesem Zweck bereitgestellt hatte, wie die
vier USBV und die Kabelbinder zum Befestigen einer Kamera, kann ausgeschlos-
sen werden (vgl. oben E. II. 2.5.12). Die datierten Schriftstücke (insbesondere
den Notizbucheintrag mit Datum 11. Februar 2020; vgl. oben E. II. 2.5.6) stellte
der Beschuldigte am 11. Februar 2020 her. Wann der Beschuldigte das als «Tes-
tament» bezeichnete Dokument (vgl. oben E. II. 2.5.7) schrieb, ist unbekannt. Er
packte gemäss eigenen Angaben alle Gegenstände und Schriftstücke am 11.
Februar 2020, bevor er das Haus R. verliess und sich auf den Weg machte, in
- 29 -
seinen Rucksack, den er auf der Zugfahrt von U. nach ZZ. (Ankunft: ca. 16 Uhr)
mit sich führte (vgl. BA pag. 13-01-0035 f.).
2.6.2 In objektiver Hinsicht eigneten sich die vom Beschuldigten am 11. Februar 2020
mitgeführten Gegenstände insbesondere zu den nachfolgend aufgeführten Vor-
gehensweisen. Feldstecher: Zur Verschaffung von Übersicht aus der Ferne über
die Lage in einem örtlichen Bereich. Stirnlampe: Um sich an einem fremden Ort
im Dunkeln zurechtzufinden. Glasbrecher: Um sich durch Zerstören von Fenstern
oder Glastüren Zutritt zu verschlossenen Gebäuden oder Autos (als Fluchtfahr-
zeug; vgl. dazu unten E. II. 2.7.6) zu verschaffen. USBV: Bedrohung von Perso-
nen durch diese Art von Bombenattrappen, bzw. Abbrennen der USBV als Ab-
lenkungsmanöver. An dieser Einschätzung würde sich auch nichts ändern, wenn
der Beschuldigte – wie von ihm geltend gemacht (vgl. CAR pag. 7.401.009 Rz.
26 ff.; 7.300.017 Rz. 26) und entgegen dem Kurzbericht (BA pag. 10-01-0027 ff.)
und Gutachten des N. (BA pag. 11-02-0011 ff.) – bei den USBV je ca. 5 kleine
Schrauben, aber weniger Glasscherben beigefügt hätte. Soweit der Beschuldigte
zudem geltend macht, dass sich in den USBV «keine Nägel» befunden hätten
(CAR pag. 7.300.017 Rz. 26), ist darauf hinzuweisen, dass weder der Kurzbericht
noch das Gutachten des N. zum Schluss kommen, dass sich Nägel in den USBV
befunden hätten. Insofern geht das Argument ins Leere. Bloss im Rapport der
Kantonspolizei ZZ. vom 12. Februar 2020 wird festgehalten, der Beschuldigte
habe gemäss seinen eigenen Aussagen die von ihm angefertigten USBV u.a. mit
«Nägeln» angereichert (vgl. BA pag. 10-01-0002 unten) und dass auf der Rönt-
genaufnahme ersichtlich sei, dass der Beschuldigte die Sprengladung u.a. «mit
Nägeln» versehen habe (vgl. BA pag. 10-01-0004 unten). Bei letzterer Einschät-
zung handelte es sich offenbar um eine vorläufige, unzutreffende Interpretation
der Röntgenaufnahme (BA pag. 10-01-0024; vgl. auch pag. 10-01-0032) durch
die Kantonspolizei ZZ., welche vor dem Hintergrund der erwähnten Aussage des
Beschuldigten erfolgte. Dolche und Küchenmesser: Einsatz zwecks Überwin-
dung von Hindernissen und zur Bedrohung von Personen. Kunststoffseil und Ka-
belbinder: Diese eignen sich – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl.
CAR pag. 7.300.012 Rz. 21) – durchaus dazu, Personen zu fesseln.
2.6.3 Der Beschuldigte hat demnach in objektiver Hinsicht im Zeitraum ab ca. Mitte
Januar 2020 (vgl. oben E. II. 2.6.1) bis zum 11. Februar 2020 planmässig techni-
sche und organisatorische Vorkehren getroffen mit dem Ziel, gegenüber seinen
beiden Töchtern und eventuell seiner Ex-Ehefrau eine Freiheitsberaubung, alter-
nativ eine Entführung (Art. 183 StGB) im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. e StGB
auszuführen.
- 30 -
2.7 Subsumtion des subjektiven Tatbestands
2.7.1 Der Beschuldigte hatte zum Tatzeitpunkt seit langer Zeit massiv darunter gelitten,
seine Kinder nicht mehr kontaktieren und besuchen zu können. Er hatte (und hat
weiterhin) ein ausgeprägtes Bedürfnis, seine Kinder (trotzdem bzw. erst recht) zu
beschützen und zu besuchen. Darauf war der Beschuldigte subjektiv dauerhaft
fixiert, insbesondere auch aufgrund seiner Mutmassungen über angebliche Miss-
handlungen seiner Kinder, die beweismässig jedoch nicht fundiert sind (vgl. oben
E. II. 2.5.8 - 2.5.8.4). Die konstante Fixiertheit auf diese Thematik hat wohl auch
einen ausgeprägten krankheitsbedingten Aspekt; für den Beschuldigten war es
offenbar schwierig, sich mit anderen Dingen zu beschäftigen bzw. auseinander-
zusetzen (vgl. BA pag. 11-01-0063). Die von ihm eingereichten Gefährdungsmel-
dungen betreffend seine Kinder, welche objektiv betrachtet unbegründet waren,
blieben gemäss seinen Angaben erfolglos. Die ihm auferlegten Betretungs- und
Annäherungsverbote hielten ihn nicht davon ab, immer wieder seine Kinder be-
suchen und beschützen zu wollen; seine Vorhaben setzte er in zahlreichen Fällen
in die Tat um, was zu entsprechenden polizeilichen Interventionen und Strafver-
fahren führte (vgl. oben E. II. 2.5.8.1). Auch in seiner SMS an L. vom 10. Februar
2020 zeigte sich, wie sich der Beschuldigten um seine Kinder weiterhin Sorgen
machte (vgl. oben E. II. 2.5.5). Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Beschul-
digte am 11. Februar 2020 die Kontaktdaten des Kinderbüros U. – einer offiziellen
Stelle, die sich für Kinderbelange und Kinderrechte einsetzt – mit sich führte (BA
pag. 08-01-0013).
2.7.2 Insbesondere die erwähnte SMS an L. vom 10. Februar 2020 («Ich muss dann
aber nachher, gleich zu meinen Kindern gehen und wissen wie es ihnen geht»
vgl. oben E. II. 2.5.5), der mit 11. 2. 2020 datierte Notizbucheintrag («Ich hoffe,
dass es alles gut geht und ich E. helfen kann, dass sie frei ist…», vgl. oben E. II.
2.5.6) sowie das mit «Testament» bezeichnete Dokument, in dem der Beschul-
digte darum bittet, ihm seine «Verfehlungen zu vergeben», und wo am Schluss
steht «Sollten meine Kinder nicht auf dem Hof sein, oder nicht zu erreichen werde
ich dies ALLEN schreiben + erzählen» (vgl. oben E. II. 2.5.7), sind in subjektiver
Hinsicht von grosser Aussagekraft. Sie enthalten einen konkreten Bezug zu sei-
nen Kindern und seiner Ex-Ehefrau und bringen Misshandlungen, die aus Sicht
des Beschuldigten gegenüber seinen (wie auch anderen) Kindern in der EGY
geschehen sein sollen oder angeblich weiterhin geschehen würden, zum Aus-
druck (vgl. zu Letzterem BA pag. 08-01-0010 und auch weitere mit «11. 02. 2020»
bzw. mit «Dienstag 01:44» datierte Dokumente [BA pag. 08-01-0002 ff.]). Zusam-
men mit den konkreten objektiven Anhaltspunkten (vgl. oben E. II. 2.6.1 f.) illust-
rieren diese Texte klar, dass der Beschuldigte nunmehr entschlossen war, zur
Tat zu schreiten. Aufgrund der konkreten Umstände kann die geplante Tat einzig
in einer Freiheitsberaubung oder Entführung im Sinne von Art. 183 StGB gelegen
- 31 -
haben. Der Beschuldigte war fest entschlossen, seine Kinder aus der «Sekte»
der EGY, wo sie gemäss seiner Vorstellung vor Misshandlungen nicht geschützt
waren, zu befreien. Dass seine Kinder ihm freiwillig folgen würden, konnte er
nicht annehmen. Er kannte nämlich die Berichte betreffend Kindesschutzmass-
nahmen und entsprechend war ihm bewusst, dass die Kinder ihn nicht mehr se-
hen wollten. Sein Ziel konnte er deshalb nur erreichen, indem er die Kinder von
der EGY, falls erforderlich unter Drohung oder mit Gewalt, wegführen würde.
2.7.3 Gestützt auf diese Ausführungen steht fest, dass der Beschuldigte mit seinen
Vorbereitungshandlungen beabsichtigte, eine Entführung zum Nachteil seiner
Kinder und eventuell seiner Ex-Ehefrau zu begehen. Da die Kinder bei der Mutter
lebten und der Beschuldigte nicht annehmen konnte, dass diese tatenlos zu-
schauen würde, wie er ihre Kinder entführen würde, musste sein Tatplan – im
Sinne einer Variante (vgl. oben E. II. 2.1.4) – alternativ auch eine Entführung der
Mutter beinhaltet haben.
2.7.4 Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bereit gewesen wäre, bei
einem allfälligen Scheitern der Entführung seiner Kinder alternativ eine Freiheits-
beraubung zu begehen, indem er seine Kinder und allenfalls auch seine Ex-Ehe-
frau auf der EGY gefangen gehalten hätte, etwa, indem er sich verschanzen
würde, um auf eine günstige Fluchtmöglichkeit – mit oder ohne seine Kinder – zu
warten. Wäre das Wegbringen dieser Personen misslungen, dann wäre dadurch
alternativ eine Freiheitsberaubung erfüllt gewesen.
2.7.5 Der Beschuldigte reiste am 11. Februar 2020 mit den öffentlichen Verkehrsmit-
teln. Der Umstand, dass er kein Zugticket nach Z. gelöst und damit nicht «jegli-
ches Risiko ausgeschlossen» hatte, schliesst entgegen der Annahme des Be-
schuldigten (vgl. CAR pag. 7.300.009 f. Rz. 18) nicht aus, dass er tatsächlich
nach Z. gelangen wollte. Aus den Akten ist ersichtlich und seitens des Beschul-
digten unbestritten, dass er in der Vergangenheit oft schwarzgefahren war. Auch
hatte er gemäss eigener Aussage am 11. Februar 2020 zu wenig Geld dabei,
um sich ein Zugticket zu kaufen (vgl. oben E. II. 2.5.11). Zudem versteckte er
sich während der Zugfahrt von U. nach ZZ. nach eigenen Angaben auf der Toi-
lette, um der Kontrolle zu entgehen (vgl. TPF pag. 6.731.009 Rz. 39 ff.). Des
Weiteren entfernte er während der Zugfahrt den Akku und die SIM-Karte aus sei-
nem Mobiltelefon, um nicht geortet werden zu können (vgl. CAR pag. 7.401.022
Rz. 25 ff.), und gab anlässlich der Kontrolle seine Personalien nicht an (vgl. BA
pag. 10-01-0002 oben). Dies alles zeigt, dass der Beschuldigte sehr wohl mit ver-
schiedenen Vorkehrungen das Risiko, entdeckt zu werden, minimiert hat. Offenbar
rechnete er aber insbesondere nicht damit, dass er trotz des Versteckens auf der
Toilette kontrolliert werden würde.
- 32 -
2.7.6 Auch das Argument, dass der Beschuldigte zwecks Vermeidung eines Risikos
alternativ mit einem Auto nach Z. hätte fahren können und dieses nötigenfalls
entwendet hätte, wie er das in der Vergangenheit bereits getan habe (vgl. CAR
pag. 7.300.010 Rz. 18, 7.300.012 Rz. 22), überzeugt nicht. Mit einem entwende-
ten Auto und ohne Fahrausweis bereits ab U. unterwegs zu sein, wäre aufgrund
des damit verbundenen Entdeckungsrisikos riskant gewesen. Der mitgeführte
Nothammer / Glasbrecher deutet allerdings darauf hin, dass der Beschuldigte sich
damit insbesondere die Möglichkeit offenhalten wollte, erst im Bereich oder Umfeld
der EGY ein Auto zu entwenden. Dazu wäre er aufgrund seiner entsprechenden
Erfahrung, auf die er selbst hinweist, durchaus in der Lage gewesen. Durch Dro-
hen, etwa mit den Dolchen oder den USBV, hätte er sodann seine Kinder und
seine Ex-Ehefrau zwingen können, in ein entwendetes Auto einzusteigen, um
sich auf diese Weise von der EGY entfernen zu können.
2.7.7 Der Beschuldigte wohnte in U. in einem Zimmer in einer betreuten Wohnsituation,
wo er seine Kinder und seine ehemalige Ehefrau nicht hätte unterbringen können.
Dass er keine konkreten Vorkehren für die Beschaffung eines Raumes getroffen
hat, um die zu entführenden Personen von ihrem Aufenthaltsort an einen neuen
Ort zu bringen, spricht jedoch nicht gegen den Plan einer Entführung. Gemäss
Beweisergebnis wollte der Beschuldigte vor allem erreichen, dass seine Kinder
von der EGY wegkommen, dass sie von dort «befreit» würden. Insbesondere
wollte er verhindern, dass seine Kinder, wie von ihm stets befürchtet wurde, miss-
handelt würden. Dazu musste er nicht notwendigerweise eine Räumlichkeit für
einen anderen Aufenthalt bereitstellen.
Gemäss diesen Ausführungen sind auch die Rügen des Beschuldigten unzutref-
fend, dass die Vorinstanz betreffend Fehlens eines Fluchtautos und von Flucht-
räumen den Sachverhalt falsch festgestellt und Art. 260bis StGB verletzt habe
(vgl. CAR pag. 7.300.012 f. Rz. 22).
2.7.8 Der Beschuldigte beruft sich darauf, dass im psychiatrischen Gutachten festge-
halten werde, auf latenter Ebene sei bei ihm mit «infantilen Impulshandlungen»
zu rechnen (S. 67), was sich mit den Äusserungen von Q. decke (Heimleiter des
Hauses R., der im Untersuchungsverfahren als Zeuge einvernommen wurde; vgl.
BA pag. 12-04-0003 ff.; CAR pag. 7.300.007 ff. Rz. 16 f.). Weiter führe der Gut-
achter aus (S. 77), «er könnte allenfalls in einem Zustand der halben Entschlos-
senheit verharrt haben, in einer nebulösen-schwammigen Stimmung, und sein
Tathandeln könnte mehr eine untaugliche Gestik als ein tatkräftiger Akt gewesen
sein» (vgl. oben E. II. 2.3.6). Diese Ausführungen vermögen die Anhaltspunkte
in objektiver und subjektiver Hinsicht, welche sich zu einem stimmigen Gesamt-
bild betreffend strafbarer Vorbereitungshandlungen i.S.v. Art. 260bis Abs. 1 lit. e
StGB zusammenfügen (vgl. oben E. 2.6 - 2.7.7), nicht zu entkräften. Was der
- 33 -
Psychiater (bzw. der Zeuge Q.) insofern ausführt, bezieht sich auf gewisse As-
pekte der Persönlichkeit und Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten. Dies
schliesst die Möglichkeit eines planmässigen, zielgerichteten Handelns des Be-
schuldigten keineswegs aus. Im Gutachten wird explizit festgehalten, dass der
Beschuldigte «recht zielgerichtet und geordnet vorgegangen» sei (BA pag. 11-
01-0098 oben). Letzteres wird vorliegend durch die Kombination von Anhalts-
punkten in objektiver und subjektiver Hinsicht illustriert, die klarerweise auf das
beschriebene konkrete Tatvorhaben des Beschuldigten hindeuten.
2.7.9 Dasselbe gilt entsprechend auch, soweit der Beschuldigte sich darauf beruft,
dass er gemäss psychiatrischem Gutachten immer leicht ins Schwadronieren ge-
rate, bzw. dass er gemäss eigener Aussage in der Verzweiflung immer wieder
solche Sachen schreibe (vgl. CAR pag. 7.300.019 f. Rz. 29). Diese Umstände
stehen der obigen Einschätzung betreffend ein konkretes Tatvorhaben ebenfalls
nicht entgegen.
2.7.10 Das Argument, dass der Beschuldigte unmittelbar nach der Kontrolle die Flucht
ergriffen oder sich des Rucksacks entledigt hätte, wenn er tatsächlich etwas Straf-
bares im Schilde geführt hätte (vgl. CAR pag. 7.300.011 Rz. 20), vermag ebenso
wenig zu überzeugen. Eine solche Flucht hätte erst recht den Verdacht des ihn
bewachenden Zugspersonals und der anrückenden Transportpolizei geweckt.
Zudem wäre dem nicht sehr sportlichen, an einer chronischen Suchtkrankheit
leidenden Beschuldigten (vgl. unten E. II. 2.8.2, 3.8 und 5.2) eine Flucht wohl
nicht leichtgefallen und kaum gelungen.
2.7.11 Demgemäss steht in subjektiver Hinsicht fest, dass der Beschuldigte im Zeitraum
ab ca. Mitte Januar 2020 bis zum 11. Februar 2020 mit konkreten Vorbereitungs-
handlungen beabsichtigte, eine Entführung, alternativ Freiheitsberaubung zum
Nachteil seiner beiden Kinder, eventuell auch seiner Ex-Ehefrau zu begehen.
2.7.12 Aufgrund des Gesagten ist erstellt, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Vorbe-
reitungshandlungen im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. e StGB zu einer Entfüh-
rung, alternativ zu einer Freiheitsberaubung nach Art. 183 StGB mit direktem
Vorsatz gehandelt hat. Er hat diese Vorkehrungen wissentlich und willentlich ge-
troffen. Was die in Aussicht genommenen Straftaten betrifft, hat er deren Art bzw.
die entsprechenden Varianten (Entführung, alternativ Freiheitsberaubung zum
Nachteil seiner beiden Kinder, eventuell auch seiner Ex-Ehefrau) zumindest in
Kauf genommen (vgl. oben E. II. 2.1.4). Der objektive und subjektive Tatbestand
ist in diesem Sinne erfüllt.
- 34 -
2.8 Rechtfertigungs- / Schuldausschluss- bzw. minderungsgründe
2.8.1 Rechtfertigungsgründe werden weder geltend gemacht noch sind solche ersicht-
lich (vgl. oben E. II. 2.5.8 - 2.5.8.4 und 2.7.1).
2.8.2 Auch Schuldausschussgründe werden weder geltend gemacht noch sind solche
ersichtlich. Die Frage eines Schuldminderungsgrundes im Sinne von Art. 19 Abs. 2
StGB wird im Rahmen der Strafzumessung zu thematisieren und berücksichtigen
sein (vgl. unten E. II. 4.6).
2.9 Fazit
Demgemäss ist der Beschuldigte der strafbaren Vorbereitungshandlungen im
Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. e StGB schuldig zu sprechen.
3. Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 WG)
3.1 Rechtliches
Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders
konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbe-
standteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, um-
baut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staats-
gebiet verbringt.
Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c WG gelten Messer, deren Klinge mit einem einhändig
bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmet-
terlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge als Waffen.
Wurfmesser und Dolche gelten als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zu-
laufende, mehr als 5 cm und weniger als 30 cm lange symmetrische Klinge auf-
weisen (Art. 7 Abs. 3 der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzube-
hör und Munition [Waffenverordnung, WV, SR 514.541] i.V.m. Art. 4 Abs. 4 WG).
Für antike Waffen gelten nur die Artikel 27 und 28 sowie die entsprechenden
Strafbestimmungen des Waffengesetzes. Als antike Waffen gelten vor 1870 her-
gestellte Feuerwaffen sowie vor 1900 hergestellte Hieb-, Stich- und andere Waf-
fen (Art. 2 Abs. 2 WG).
Wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder sie transportieren
will, benötigt eine Waffentragbewilligung. Diese ist mitzuführen und auf Verlan-
gen den Polizei- oder den Zollorganen vorzuweisen. Vorbehalten ist Art. 28
Abs. 1 (Art. 27 Abs. 1 WG). Gemäss Art. 28 Abs. 1 WG ist keine Waffentragbewil-
- 35 -
ligung erforderlich für den Transport von Waffen, insbesondere: a. von und zu Kur-
sen, Übungen und Veranstaltungen von Schiess-, Jagd- oder Soft-Air-Waffen-Ver-
einen sowie von militärischen Vereinigungen oder Verbänden; b. von und zu einem
Zeughaus; c. von und zu einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandels-
bewilligung; d. von und zu Fachveranstaltungen; e. bei einem Wohnsitzwechsel.
3.2 Beweisthema
Die in Bezug auf den Anklagevorwurf unbestrittenen und bestrittenen Punkte sind
zusammenfassend aus den obigen Ausführungen (E. II. 1.2 - 1.2.3) ersichtlich,
woraus sich auch das Beweisthema ergibt. Es ist unbestritten, dass der Beschul-
digte die zwei von ihm erworbenen Dolche am 11. Februar 2020 bei der Zugfahrt
von U. SBB nach ZZ. Hauptbahnhof in einem Rucksack mit sich führte. Im Übri-
gen jedoch wird die von der BA geltend gemachte Sachverhaltsdarstellung be-
stritten, ebenso wie die rechtliche Würdigung der BA bzw. der Vorinstanz, soweit
es den ergangenen Schuldspruch betrifft. Der Beschuldigte macht geltend, dass
er auf dem Weg zu einem Waffenhändler gewesen sei, um die Dolche zu verkau-
fen. Hierfür habe er gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. c WG keine WaffentragbewilIigung
gebraucht. Zudem sei er davon ausgegangen, dass die Dolche so alt gewesen
seien, dass sie nicht mehr als «Waffen» gälten, sondern als blosse «AussteI-
lungsgegenstände». Gemäss Beurteilungsbericht der Zentralen Waffenstelle des
Bundesamtes für Polizei «dürften» die Dolche zwischen 1920 und 1930 herge-
stellt worden sein. Ein Augenschein der Dolche lasse aber viel eher den Schluss
zu, dass diese älter seien. Er sei sich so oder so keiner strafbaren Handlung
bewusst gewesen und entsprechend vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das
Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 Iit. a WG freizusprechen (vgl. TPF pag.
6.721.171 f.; CAR pag. 7.401.017 ff.; 7.300.036 f. Rz. 46; oben E. II. 1.2.3).
3.3 Beweisanträge
Die vom Beschuldigten im Berufungsverfahren beantragte Einvernahme des
BKP-Mitarbeiters EE. sowie der beiden Polizeibeamten FF. und DD. je als Zeu-
gen (vgl. oben E. II. 2.4; CAR pag. 6.200.003 - 007) bezog sich offenbar nicht auf
den Anklagepunkt der Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Die BA stellte,
wie bereits erwähnt, im Rahmen des Berufungsverfahrens keine Beweisanträge
(CAR pag. 2.100.004).
3.4 Beweiswürdigung / Beweisergebnis
3.4.1 Gemäss Sicherstellungsliste der Kantonspolizei Zürich vom 12. Februar 2020
handelt es sich bei den Dolchen um einen Dolch mit 23,5 cm Klingenlänge, Ge-
samtlänge 36 cm, mit Zubehör Etui (Asservat Nr. A013'517'072), und einen Dolch
- 36 -
mit 23,8 cm Klingenlänge, Gesamtlänge 38 cm, mit Zubehör Etui (Asservat Nr.
A013'517'094); beide Dolche sind unbekannten Fabrikats (BA pag. 10-01-0013). Im
Beurteilungsbericht des Bundesamts für Polizei fedpol, Zentralstelle Waffen, vom
1. Mai 2020 werden die beiden Dolche wie folgt beurteilt (BA pag. 10-02-0012):
– Asservat Nr. A013'517'072: Dolch Gesamtlänge 36 cm mit feststehender
spitz zulaufender symmetrischen beidseitig geschliffenen Klinge von einer
Länge von 23,5 cm;
– Asservat Nr. A013'517'094: Dolch Gesamtlänge 38 cm mit feststehender
spitz zulaufender symmetrischen beidseitig geschliffenen Klinge von einer
Länge von 23,8 cm.
Laut Bericht stammen beide Dolche aus dem nordafrikanischen Raum. Es handelt
sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um sogenannte „Telek“, welche von den Tua-
reg noch heute hergestellt und getragen werden. Die Hersteller der sichergestell-
ten Dolche sind unbekannt. Die Qualität der Dolche ist nicht sehr hoch. Die Vor-
instanz ist zugunsten des Beschuldigten zum Schluss gekommen, dass die Waffen
tatsächlich aus der Zeit von vor 1900 stammen könnten und damit antik sind (vgl.
Urteil SK.2020.56 E. 6.2). An diese Feststellung ist die Berufungskammer aufgrund
des Verbots der reformatio in peius gebunden (vgl. oben E. I. 2.2.2).
3.4.2 Wie vorstehend ausgeführt (E. II. 2.5.11), kann in beweismässiger Hinsicht ent-
gegen der Ansicht des Beschuldigten (vgl. CAR pag. 7.300.036 f. Rz. 46) ausge-
schlossen werden, dass er am 11. Februar 2020 die Dolche zu einem Waffen-
händler in ZZ. transportieren wollte, welcher über eine Waffenhandelsbewilligung
im Sinne von Art. 17 Abs. 1 WG verfügt. Vielmehr wollte er sie im Zusammenhang
mit einer vorbereiteten Entführung oder Freiheitsberaubung – und somit in ver-
brecherischer Absicht – nach Z. mitnehmen.
3.4.3 Damit ist der Sachverhalt gemäss AKS Ziffer 1.3 (unter Berücksichtigung von
Verfahrensgegenstand, Kognition bzw. Verbot der reformatio in peius im vorlie-
genden Berufungsverfahren, vgl. oben E. I. 2.2.2; II. 1.2.2; 3.4.1) in subjektiver
und objektiver Hinsicht erstellt.
3.5 Subsumtion des objektiven Tatbestands
Für das Tragen an öffentlich zugänglichen Orten und den Transport ist auch für
antike Waffen, um die es sich bei den beiden vorliegenden Dolchen handelt, eine
Waffentragbewilligung erforderlich (Art. 27 Abs. 1 WG). Der Beschuldigte verfügt
nicht über eine solche Bewilligung. Wie ausgeführt (oben E. II. 2.5.11; 3.4.2), wollte
der Beschuldigte die Dolche im Zusammenhang mit einer vorbereiteten Entführung
oder Freiheitsberaubung – und somit in verbrecherischer Absicht – nach Z. mit-
nehmen. Die Ausnahmebestimmung von Art. 28 Abs. 1 lit. c WG kommt somit nicht
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zur Anwendung; der Beschuldigte hätte eine Waffentragbewilligung benötigt. Das
Tragen der zwei Dolche vom Wohnort U. nach ZZ. am 11. Februar 2020 erfolgte
auf öffentlich zugänglichen Orten. Gleichzeitig liegt darin ein Transport der Dolche
von U. nach ZZ. Sowohl das Tragen wie auch der Transport der Dolche unterliegen
demnach der Bewilligungspflicht. Das Tragen und der Transport der Dolche wird
als Handlungseinheit qualifiziert. Der Beschuldigte hat somit in objektiver Hinsicht
gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG verstossen.
3.6 Subsumtion des subjektiven Tatbestands
Der Beschuldigte kennt sich mit der Waffengesetzgebung grundsätzlich aus. In der
Einvernahme durch die BKP vom 6. April 2020 erklärte er, dass er einen Waffen-
tragschein erworben habe, weil er sich im Zeitraum von ca. 1995 bis 2000 mehr-
mals in Südafrika aufgehalten habe; das Leben dort sei sehr gefährlich gewesen
(vgl. BA pag. 13-01-0025). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung be-
stätigte er, dass er berufsmässig eine Schusswaffe getragen habe (vgl. TPF pag.
6.731.004 Rz 39 ff.). Gemäss Vorakten wurde der Beschuldigte am 8. Juni 2011
wegen vorsätzlicher und am 15. Januar 2018 wegen fahrlässiger Widerhandlung
gegen das Waffengesetz verurteilt; dabei ging es um ein Wurfmesser mit symmet-
rischer Klinge von 11 cm (vgl. BA pag. B1-18-04-0002 f.) bzw. einen Schlagring
(vgl. BA pag. B1-18-02-0223 f.). Der Beschuldigte wusste, dass der Umgang mit
gefährlichen Gegenständen einer Bewilligung unterliegen kann. Er nahm zumin-
dest in Kauf, mit dem Tragen und dem Transport der Dolche widerrechtlich zu han-
deln. Er handelte demnach vorsätzlich (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der subjektive Tat-
bestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ist erfüllt.
3.7 Rechtfertigungs- / Schuldausschluss- bzw. minderungsgründe
3.7.1 Wie dargelegt, kommt die Ausnahmebestimmung von Art. 28 Abs. 1 lit. c WG vor-
liegend nicht zur Anwendung (vgl. oben E. II. 3.5). Andere Rechtfertigungsgründe
werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich (vgl. oben E. II. 2.5.8
- 2.5.8.4; 2.7.1; 3.4.2; 3.5).
3.7.2 Schuldausschussgründe werden weder geltend gemacht noch sind solche er-
sichtlich. Die Frage eines Schuldminderungsgrundes im Sinne von Art. 19 Abs. 2
StGB wird im Rahmen der Strafzumessung zu thematisieren und berücksichtigen
sein (vgl. unten E. II. 4.6).
3.8 Fazit
Demgemäss ist der Beschuldigte der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a
WG schuldig zu sprechen.
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4. Strafzumessung
4.1 Anträge und Ausführungen der Parteien
4.1.1 Der Beschuldigte beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei betreffend Dispositiv-
ziffer 3 (Strafe) aufzuheben (vgl. oben SV lit. B.7). Anlässlich der Berufungsver-
handlung hielt er fest, da er vollumfänglich freizusprechen sei, erübrigten sich
Ausführungen bzw. Rügen zur vorinstanzlichen Strafzumessung (vgl. CAR pag.
7.300.037 Rz. 47 f.). Vormerk zu nehmen sei vom Umstand, dass er bis zum 27.
August 2021 insgesamt 523 Tage in Freiheitsentzug verbracht habe, welche ihm
anzurechnen seien. Eine allfällige Freiheitsstrafe wäre damit bereits erstanden
(CAR pag. 7.300.038 Rz. 49).
4.1.2 Die BA beantragt, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten
zu bestrafen. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft und die
Ersatzmassnahmen seien auf die Strafe anzurechnen (CAR pag. 7.300.043 Zif-
fer 1.2 Abs. 1; oben SV lit. B.7). Anlässlich der Berufungsverhandlung verzichtete
die BA auf nähere Ausführungen dazu.
4.2 Rechtliches
4.2.1 Anwendbares Recht
Vorliegend sind die im Tatzeitpunkt geltenden, am 1. Januar 2018 in Kraft getre-
tenen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs anzuwenden.
4.2.2 Grundsätze der Strafzumessung
4.2.2.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück-
sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der
Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird
nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts,
nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä-
ters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren
Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47
Abs. 2 StGB).
4.2.2.2 Der für die Strafzumessung zentrale Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 47
StGB bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten
Straftat. Dabei unterscheidet das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung
zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Die Tatkomponente umfasst das
Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung die-
ses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und seine Be-
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weggründe. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Ver-
hältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie z.B. Reue,
Einsicht und Strafempfindlichkeit (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.; BGE 129 IV 6
E. 6.1 S. 20 f.; BGE 101 IV E. 2 S. 103 ff.).
4.2.2.3 Gemäss Art. 50 StGB hält das Gericht, sofern es ein Urteil zu begründen hat, die
für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
Für die Beurteilung der Schwere des Verschuldens ist eine Gesamtwürdigung
der den Beschuldigten belastenden und der ihn entlastenden Umstände erfor-
derlich (BGE 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 f.). Bei der Gewichtung der einzelnen zu
beachtenden Komponente steht dem Gericht – innerhalb des ordentlichen oder
gegebenenfalls ausserordentlichen Strafrahmens – ein erheblicher Ermessens-
spielraum zu (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 60 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1 S. 134 f.; Urteil
des BGer 6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 4).
4.2.2.4 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für
mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der
schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht
ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchst-
mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es
an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei
gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhän-
gen. Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im
konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt.
Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen an-
drohen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Stra-
fen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Grundsätzlich kann das Gericht nur auf
eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe
ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138
IV 120 E. 5.2).
4.2.2.5 Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) soll bei alternativ
zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die
weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn
am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2, 82 E.
4.1 mit Hinweisen).
4.2.2.6 Die Täterkomponenten (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB), die mit der konkreten Straf-
tat nicht im unmittelbaren Tatzusammenhang stehen, sind erst (und nur einmal)
nach der Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte zu
berücksichtigen (Urteile des BGer 6B_105/2015 vom 13. Januar 2016 E. 1.4.2;
- 40 -
6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013
E. 2.3.2).
4.3 Strafrahmen
Abstrakt schwerste Tat ist Art. 260bis Abs. 1 StGB; dieser Straftatbestand droht
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an. Die Strafbestimmung von
Art. 33 Abs. 1 WG droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Da
der Beschuldigte zwei mit Freiheitsstrafe bedrohte Straftatbestände erfüllt hat,
beträgt die obere Grenze des Strafrahmens 7 ½ Jahre (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die
Geldstrafe beträgt mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1
StGB). Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.-- und höchstens
Fr. 3‘000.--; ausnahmsweise kann er bis auf Fr. 10.-- gesenkt werden (Art. 34
Abs. 2 StGB).
4.4 Bemessung der Einsatzstrafe
4.4.1 Gegenstand der Einsatzstrafe bildet die Verurteilung nach Art. 260bis Abs. 1 lit. e
StGB. Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu
Ende, so bleibt er straflos (Art. 260bis Abs. 2 StGB). Vorliegend war die Verhaftung
massgebend für den Abbruch der Vorbereitungshandlungen, womit die Voraus-
setzungen für die Straflosigkeit nicht gegeben sind.
4.4.2 Die Strafdrohung von Art. 260bis Abs. 1 lit. e StGB lautet, wie erwähnt, auf Frei-
heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Bei der Strafzumessung ist zu be-
rücksichtigen, dass die Delikte, denen die Vorbereitung gelten muss, von unter-
schiedlicher Schwere sind. Im leichtesten Fall, bei Art. 183 StGB, wird auf das
(vollendete) Delikt selbst keine andere Strafe angedroht als für die Vorbereitungs-
handlungen, was bedeutet, dass letztere deutlich milder zu ahnden sind (STRATEN-
WERTH / BOMMER, a.a.O., § 40 N. 11).
4.4.3 Tatkomponenten
4.4.3.1 Objektives Tatverschulden
Der Beschuldigte hat die Vorbereitungshandlungen ab ca. Mitte Januar 2020 bis
zum 11. Februar 2020 vorgenommen, beginnend mit dem Kauf der beiden Dol-
che (vgl. oben E. II. 2.6.1; 2.6.3; 2.7.11). Die USBV will er nach eigenen Angaben
erst am Vorabend des 11. Februar 2020 hergestellt haben. Die Komponenten
dazu musste er jedoch bereits vorher erworben oder aus einem anderen Grund
in seinem Besitz gehabt haben. Die Fertigung erforderte handwerkliches Ge-
schick, wie er selber einräumte. Das lässt darauf schliessen, dass er sich zumin-
dest gedanklich schon vorher mit der Herstellung der USBV befasst haben
musste. Zudem musste er sich überlegen, welche weiteren Gegenstände für sein
- 41 -
Vorhaben nützlich sein konnten. Von diesen Gegenständen – Nothammer / Glas-
brecher, Küchenmesser, Feldstecher, Stirnlampe, Kunststoffseil, Kunststoffka-
belbinder (vgl. oben E. II. 2.5.1.4; 2.6.2) – sind zumindest der Glasbrecher und
die Kabelbinder keine Alltagsgegenstände. Zu berücksichtigen ist, dass die
USBV objektiv betrachtet kaum gefährlich waren. Der Beschuldigte verpackte am
11. Februar 2020 sämtliches Material in seinen Rucksack und begab sich Rich-
tung Z., den Tatort für die geplante Entführung oder Freiheitsberaubung. Damit
waren die Vorbereitungshandlungen abgeschlossen und der Beginn der Ausfüh-
rung der geplanten Straftaten stand unmittelbar bevor. Wie erwähnt, handelt es
sich bei Art. 260bis Abs. 1 lit. e StGB (Art. 183 StGB) um die leichteste Variante
innerhalb dieses Tatbestands, weshalb entsprechende Vorbereitungshandlun-
gen deutlich milder zu ahnden sind (vgl. oben E. II. 4.4.2). Gesamthaft betrachtet
ist das objektive Tatverschulden als leicht zu qualifizieren.
4.4.3.2 Subjektives Tatverschulden
Der Beschuldigte hatte keinen objektiven Grund zur Annahme, dass sich seine
Kinder in einer konkreten Gefahr für ihre Gesundheit befanden. Er hatte jedoch
grosse Sehnsucht nach seinen Kindern, nachdem er diese schon mehrere Jahre
nicht mehr gesehen hatte. Mit seinem geplanten Handeln hätte er sich indes über
den Willen der Kinder, die keinen persönlichen Kontakt mehr zu ihm wünschten,
hinweggesetzt, und auch über den Willen seiner Ex-Ehefrau. Die Kontaktlosigkeit
zu den Kindern ist zu einem wesentlichen Teil auf ein unkorrektes Verhalten des
Beschuldigten bei früheren Besuchsrechtsausübungen zurückzuführen; in die-
sem Sinne liegt ein gewisses Selbstverschulden vor. Ihm wurden behördliche
Annäherungs- und Betretungsverbote auferlegt, über die er sich während Jahren
hinwegsetzte – das wäre auch am 11. Februar 2020 der Fall gewesen. Das sub-
jektive Tatverschulden des Beschuldigten, der unter einem starken Leidendruck
stand, ist im Gesamtzusammenhang ebenfalls als leicht einzustufen.
4.4.4 Insgesamt ist das Tatverschulden als leicht zu gewichten. Die gedankliche Ein-
satzstrafe ist auf 14 Monate Freiheitsstrafe festzulegen.
4.5 Asperation
Diese Strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips – soweit gleichartige Stra-
fen gemäss Art. 49 Abs.1 StGB auszusprechen sind – angemessen zu erhöhen.
Zu bewerten ist die Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 WG).
4.5.1 Objektives Tatverschulden
Der Beschuldigte hat zwei antike Dolche ohne die notwendige Transportbewilli-
gung von seinem Wohnort in U. mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach ZZ.
transportiert. Das objektive Tatverschulden ist als leicht zu qualifizieren.
- 42 -
4.5.2 Subjektives Tatverschulden
Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Er wusste, dass gefährliche Gegen-
stände, wie Waffen und Messer, grundsätzlich – je nach Verwendungszweck (Er-
werb, Tragen, Transport etc.) – einer Bewilligungspflicht unterliegen. Er hatte
früher einen Waffenerwerbsschein und nahm seine Schusswaffe ins Ausland mit
(vgl. TPF pag. 6.731.004 Rz. 39 ff.; oben E. II. 3.6). Mit Verfügung der Kantons-
polizei St. Gallen vom 7. März 2006 wurde gegen ihn ein Verbot ausgesprochen,
Waffen zu erwerben oder zu besitzen (vgl. BA pag. B1-08-02-0238). Ungeachtet
dieser Kenntnisse hat er zwei Dolche an öffentlich zugänglichen Orten getragen
und transportiert. Auch in subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden noch leicht.
4.5.3 Für die Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1. lit. a WG ist eine Strafe im Äquiva-
lent von weniger als 6 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Bei diesem Straf-
mass fällt grundsätzlich eine Geldstrafe in Betracht. Bei der Wahl der Strafart ist
der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten (Art. 5 Abs. 2 BV; vgl. oben E.
II. 4.2.2.5. Am 1. Januar 2018 trat der revidierte Art. 41 StGB in Kraft, welcher
die Ausfällung einer Freiheitsstrafe anstelle einer ebenfalls möglichen Geldstrafe
u.a. dann vorsieht, wenn eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1
lit. a StGB). Diese Bestimmung dient der sog. negativen Spezialprävention, d.h.
der individuellen Abschreckung von rückfälligen Tätern, die zuvor bereits erfolg-
los mit Geldstrafen belegt wurden und mit ihrem Rückfall bewiesen haben, dass
sich die aus Verhältnismässigkeitsgrundsätzen primär auszufällende Geldstrafe
bei ihnen in präventiver Hinsicht als wirkungslos erweist. In solchen Fällen soll
eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden (vgl. MAZZUCCHELLI, Basler Kom-
mentar, 4. Aufl. 2019, N. 39 f. zu Art. 41 StGB). Vorliegend steht aufgrund der
zahlreichen, grösstenteils unbedingt ausgesprochenen Vorstrafen fest, dass eine
Geldstrafe nicht mehr als zweckmässig erscheint, um den Beschuldigten von
weiteren Straftaten abzuhalten. Es ist daher eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
4.5.4 Die Einsatzstrafe von 14 Monaten ist angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1
StGB). Eine Erhöhung um zwei Monate Freiheitsstrafe erscheint schuldange-
messen. Die (hypothetische) Gesamtstrafe ist damit auf 16 Monate festzusetzen.
4.6 Strafmilderung
4.6.1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen
oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1
StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat
einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die
Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB).
- 43 -
4.6.2 Im Vorverfahren wurde ein Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit und der
Frage nach einer Massnahme im Sinne von Art. 59-61 und 63 StGB eingeholt.
Der Gutachter Dr. med. AA. erstattete das Gutachten am 27. Juni 2020 (BA pag.
11-01-0021 ff.). Dieses ist vollständig, klar, schlüssig und aktuell. Gründe für eine
allfällige Abweichung von den Schlussfolgerungen bestehen nicht. Es ist somit
auf das Gutachten abzustellen (vgl. dazu auch unten E. II. 5.4.3). Der Gutachter
stellte fest, dass der Beschuldigte zur Zeit der Taten, das heisst am 11. Februar
2020, an einer psychischen Störung und gleichzeitig an einer Abhängigkeit von
Suchtstoffen gelitten hat. Es handelt sich um eine Schizotypie und um eine Po-
lytoxikomanie (Abhängigkeit von Methadon, Kokain, Alkohol; BA vgl. pag. 11-01-
0100). Betreffend Schuldfähigkeit wird ausgeführt, dass keine Beeinträchtigung
der Einsichtsfähigkeit vorliege. Jedoch sei wegen der schyzotypen Störung die Fä-
higkeit des Beschuldigten, gemäss der vorhandenen Einsicht in die Unrechtmäs-
sigkeit der Tat zu handeln, in leichtem Grade beeinträchtigt gewesen (vgl. BA pag.
11-01-0097 f., 0100). Demgemäss liegt beim Beschuldigten eine leicht verminderte
Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB vor.
4.6.3 Gemäss diesen Ausführungen ist die Strafe zu mildern. Mildert das Gericht die
Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1
StGB). Es kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an
das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 2
StGB). Als mildere Strafart fiele eine Geldstrafe in Betracht (Art. 34 StGB). Deren
Maximum beträgt 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Eine derart starke Straf-
milderung ist aufgrund der nur leicht verminderten Schuldfähigkeit indes nicht an-
gemessen. Demnach ist dem Strafmilderungsgrund im Sinne einer Strafminderung
bei der Bemessung der auszusprechenden Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen.
4.6.4 Aufgrund der leicht verminderten Schuldfähigkeit auf der Steuerungsebene ist
eine Strafminderung im Umfang von vier Monaten Freiheitsstrafe angemessen.
Die hypothetische Gesamtstrafe ist auf 12 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
4.7 Täterkomponenten
4.7.1 Im Gegensatz zu den Tatkomponenten, die sich auf den Zeitpunkt der Tatbege-
hung beschränken, umfassen die Täterkomponenten den Zeitraum vor oder nach
der Tat. Bei der Würdigung des Täters sind jedoch die Umstände massgeblich,
wie sie sich zur Zeit der Beurteilung ergeben (MATHYS, Leitfaden Strafzumes-
sung, 2. Aufl. 2019, S. 117 N. 313; BGE 113 IV 56 E. 4). Gemäss ständiger bun-
desgerichtlicher Rechtsprechung kann bloss ein hartnäckiges Bestreiten der Tat-
vorwürfe unter gewissen Umständen als fehlende Einsicht und Reue ausgelegt
und straferhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BGer 6B_1032/2017 vom
1. Juni 2018 E. 6.4.2; WIPRÄCHTIGER / KELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019,
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Art. 47 StGB N. 173). Ein deliktfreies Verhalten während eines laufenden Strafver-
fahrens darf vorausgesetzt werden (Urteil des BGer 6B_882/2009 vom 30. März
2010 E. 2.5); Delinquenz während der Probezeit und der Strafuntersuchung wirkt
sich hingegen straferhöhend aus (MATHYS, a.a.O., S. 124 f. N. 329 f.). Aufrichtige
Reue, Zeitablauf verbunden mit Wohlverhalten sowie Betroffenheit durch die Tat
wirken sich strafmildernd aus (MATHYS, a.a.O., S. 126 ff. N. 334 ff.). Ein Geständnis
wiederum führt nicht zwingend zu einer Strafreduktion, es muss als Zeichen der
Einsicht und Reue stehen und die Strafverfolgung erleichtern (MATHYS, a.a.O.,
S. 136 f. N. 363). Die persönlichen Verhältnisse umfassen sämtliche Lebensum-
stände des Täters im Zeitpunkt der Strafzumessung, etwa Familienstand und Be-
ruf, Gesundheit, soziale Herkunft, Lebenserfahrung, Bildungsstand, mehr oder
weniger günstige Lebensverhältnisse oder auch Alkohol- und Drogenabhängig-
keit. Dabei können sich fast alle Umstände mit anderen Strafzumessungstatsa-
chen überschneiden, z.B. dann, wenn sie zum Entschluss des Täters, das Delikt
zu begehen, beigetragen haben (WIPRÄCHTIGER / KELLER, Basler Kommentar, 4.
Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 146).
4.7.2 Der Beschuldigte ist 57-jährig und alleinstehend. Er wuchs zusammen mit vier
Geschwistern in geordneten Verhältnissen auf und absolvierte die Primar- und
Sekundarschule. Eine nach einem Austauschjahr in Frankreich begonnene Mau-
rerlehre brach er ab. Schon als junger Erwachsener kam er mit Drogen in Kon-
takt. Mit 29 Jahren machte er eine Entzugstherapie. Dadurch konnte er eine
Lehre als Landschaftsgärtner absolvieren, die er als Drittbester abschloss. Da-
nach besuchte er eine Handelsschule und einen Kaderjahreskurs. Er gründete in
der Schweiz eine Landschaftsgärtnerfirma und später in Rumänien eine Firma
für den Rückbau und Wiederverkauf gebrauchter Materialien. Er hielt sich wie-
derholt in Südafrika auf, wo er im Sicherheitsdienst tätig war. Dort lernte er seine
spätere Ehefrau kennen, die er 2000 heiratete. Aus der Ehe gingen zwei Kinder
hervor. Von 1995/96 bis 2005 lebte der Beschuldigte auf Y. in Z. Seit 2005 lebte
er getrennt von seiner ehemaligen Ehefrau und den Kindern. Die Ehe wurde 2010
geschieden. Das Obhuts- und Sorgerecht über die Kinder wurde der Mutter zu-
gesprochen; die Kinder befinden sich bis heute in ihrer Obhut. Der Beschuldigte
weist eine langjährige Suchtproblematik auf, die wiederholt stationäre Behand-
lungen erforderlich machte; diesbezüglich kann auf das psychiatrische Gutach-
ten (BA pag. 11-01-0021 ff.) verwiesen werden. Gemäss eigenen Angaben verlor
der Beschuldigte etwa zwei Jahre vor der Trennung von seiner Ehefrau seine
Arbeitsstelle. Seine Wohn- und Lebensverhältnisse sind seit der Trennung von der
Familie unstet. Gemäss seinen Angaben litt und leidet er weiterhin sehr unter der
Trennung, vor allem unter der seit 2014/2015 bestehenden Kontaktlosigkeit zu sei-
nen Kindern. Zuletzt lebte er in einer betreuten Wohnsituation. Gelegentlich konnte
er kürzere Arbeitseinsätze verrichten. Im Rahmen der wirtschaftlichen Sozialhilfe
erhielt er monatlich Fr. 400.-- zu seiner Verfügung. Die Krankenkassen- und
- 45 -
Wohnkosten werden von der Sozialhilfe übernommen. Der Beschuldigte hat lau-
fende Betreibungen in der Höhe von Fr. 1'470.-- sowie Verlustscheine von total Fr.
31'400.90 (vgl. CAR pag. 6.401.015). Er hat kein Vermögen und unterliegt keinen
familiären Unterhaltspflichten (vgl. Urteil SK.2020.56 E. 8.6; Art. 82 Abs. 4 StPO).
4.7.3 Die schwierigen persönlichen Lebensverhältnisse des Beschuldigten sind zu sei-
nen Gunsten zu berücksichtigen. Soweit diese Umstände nicht bereits – wie die
langjährige Drogen- und Alkoholabhängigkeit – im Rahmen der verminderten
Schuldfähigkeit beachtlich sind, sind sie in leichtem Masse strafmindernd zu be-
rücksichtigen.
4.7.4 Bei der Strafzumessung kommt den Vorstrafen eine ausserordentlich wichtige,
straferhöhende Rolle zu (WIPRÄCHTIGER / KELLER, a.a.O., Art. 47 StGB N. 130).
Gemäss Strafregisterauszug vom 14. Juni 2021 ergingen gegen den Beschuldig-
ten im Zeitraum von April 2011 bis November 2019 zehn Verurteilungen wegen
Diebstahls, Hehlerei, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, sexueller Belästi-
gung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Verstössen gegen das
Waffengesetz, Übertretungen im Bereich des Betäubungsmittelgesetzes sowie ei-
ner Vielzahl von Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (wie grobe
Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem Zustand, pflichtwidriges
Verhalten bei einem Unfall, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch,
Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, missbräuchliche Verwendung
von Ausweisen, widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern). Der Beschul-
digte wurde zweimal zu unbedingten Freiheitsstrafen von je 6 Monaten, im Übrigen
zu unbedingten Geldstrafen zwischen 10 und 130 Tagessätzen sowie zu Bussen
von bis zu Fr. 1'200.-- verurteilt (vgl. CAR pag. 6.401.004 ff.). Weiter liegt ein Straf-
befehl der Staatsanwaltschaft U.-Stadt vom 12. Mai 2020 vor. Der Beschuldigte
wurde wegen mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes zu
Fr. 200.-- Busse verurteilt, weil er vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahr-
ausweis oder andere Berechtigung ein Fahrzeug der SBB für die Strecke U. SBB
bis Z. (4. Februar 2020) bzw. U. SBB bis ZZ. HB (11. Februar 2020) benutzte (TPF
pag. 6.231.5.006 f.). Die vielen Vorstrafen sind in einem leichten Masse straferhö-
hend zu berücksichtigen.
4.7.5 Das Nachtatverhalten, insbesondere das Verhalten im Verfahren und in der Haft,
gibt vorliegend zu keinen strafzumessungsrelevanten Bemerkungen Anlass.
4.7.6 Eine erhöhte Strafempfindlichkeit wird nur bei aussergewöhnlichen Umständen
bejaht. Gesundheitliche Probleme fallen als strafmindernder Faktor nur in Be-
tracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidensempfind-
lichkeit geboten sind, etwa bei Schwerkranken (WIPRÄCHTIGER / KELLER, a.a.O.,
Art. 47 StGB N. 150 und 152). In der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte
an, es gehe ihm gesundheitlich nicht schlecht. Er habe mit Rauchen aufgehört und
- 46 -
nehme regelmässig am Hofgang teil. Aber sonst sei es gesundheitlich sehr schwie-
rig im Gefängnis. Er habe auch zugenommen (vgl. CAR pag. 7.401.002 Rz. 33 ff.).
Laut dem von der Vorinstanz eingeholten Arztbericht zum aktuellen Gesundheits-
zustand des Beschuldigten vom 10. Februar 2021 ergab sich kein pathologischer
Befund; der Arzt bezeichnet den gesundheitlichen Zustand als gut. Soweit der Be-
schuldigte die notwendige Medikation erhalte, sei sein psychischer Zustand relativ
stabil (vgl. TPF pag. 6.264.1.005 ff.). Der Eingriff in die persönliche Freiheit und in
die Lebensverhältnisse treffen den Beschuldigten nicht mehr als andere Straftäter.
Er musste sich auch bewusst sein, dass er allenfalls eine Freiheitsstrafe zu ge-
wärtigen haben wird. Eine hinsichtlich der Strafzumessung relevante, besondere
Strafempfindlichkeit liegt nicht vor.
4.8 Konkrete Gesamtstrafe
Unter Berücksichtigung der Täterkomponenten – leicht strafmindernde Wirkung
der persönlichen Verhältnisse bzw. leicht straferhöhende Wirkung der Vorstrafen
– ist die konkrete Gesamtstrafe auf 12 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
4.9 Anrechnung der Haft und der Ersatzmassnahmen
4.9.1 Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder
eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB).
Als Untersuchungshaft gilt auch die Sicherheitshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB).
4.9.2 Die Vorinstanz rechnete die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft
von 254 Tagen und die Ersatzmassnahmen von 135 Tagen gesamthaft im Um-
fang von 348 Tagen auf die Strafe an (die Untersuchungs- und Sicherheitshaft
von 254 Tagen sowie die stationäre Ersatzmassnahme von 52 Tagen wurden je
vollumfänglich angerechnet; die weiteren Ersatzmassnahmen von insgesamt 83
Tagen [ambulante psychiatrische Behandlung; regelmässige Abstinenzkontrolle;
Verbot, die Schweiz zu verlassen; Verbot, sich der Gemeinde Z. näher als 10 km
zu nähern] wurden im Umfang von aufgerundet 42 Tagen angerechnet; vgl. Urteil
SK.2020.56 E. 8.8 - 8.8.2). Seitens der Parteien ist diese Berechnung bzw. An-
rechnung unbestritten; Berechnungsfehler sind keine ersichtlich. Auf diese Aus-
führungen kann somit verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Seit dem erstin-
stanzlichen Urteil vom 5. März 2021 bis zum vorliegenden Urteil der Berufungs-
kammer vom 7. September 2021 sind weitere 186 Tage Sicherheitshaft hinzuge-
kommen. Damit werden die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft
von 440 Tagen und die Ersatzmassnahmen von 135 Tagen gesamthaft im Um-
fang von 534 Tagen auf die Strafe angerechnet. Dies übersteigt die verhängte
Freiheitsstrafe von 12 Monaten (oben E. II. 4.8 / unten E. II. 4.10.2); der Beschul-
digte weist diesbezüglich zutreffend darauf hin, dass eine Freiheitsstrafe bereits
- 47 -
erstanden wäre (CAR pag. 7.300.038 Rz. 49). Soweit vorliegend über den Be-
schuldigten eine Massnahme i.S.v. Art. 60 StGB verhängt wird – was unten (E.
II. 5) zu prüfen ist –, liegt grundsätzlich keine Überhaft vor, da der mit der
Massnahme verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe anzurechnen ist (Art. 57
Abs. 3 StGB; vgl. unten E. II. 5.8 und 10.4.2).
4.10 Vollzug
4.10.1 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung schliesst die Verur-
teilung zu einer stationären therapeutischen Massnahme die Gewährung des
bedingten Strafvollzugs per se aus (vgl. z.B. BGE 135 IV 180 E. 2). Über den
Beschuldigten ist vorliegend eine Massnahme gemäss Art. 60 StGB zu verhän-
gen (vgl. unten E. II. 5 - 5.8). Bereits aus diesem Grund kann ihm der bedingte
Strafvollzug somit nicht gewährt werden.
4.10.2 Damit ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen.
5. Massnahme
5.1 Anträge
5.1.1 Der Beschuldigte beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils betref-
fend Dispositivziffer 4 (Massnahme) (vgl. oben SV lit. B.2 und B.7).
5.1.2 Die BA beantragt die Anordnung einer Massnahme für den Beschuldigten i.S.v.
Art. 60 StGB, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme
aufzuschieben sei (vgl. oben SV lit. B.7).
5.1.3 Auf die Ausführungen der Parteien betreffend Massnahme ist, soweit erforder-
lich, nachfolgend (E. II. 5.3 ff.) einzugehen.
5.2 Rechtliches
5.2.1 Das Strafgesetzbuch sieht als Massnahmen die therapeutischen Massnahmen
(Art. 56 - 63b StGB) und die Verwahrung (Art. 64 - 64c StGB) vor. Zum Verhältnis
der Massnahmen zu den Strafen bestimmt das Gesetz in Art. 57 StGB: Sind die
Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ord-
net das Gericht beide Sanktionen an (Abs. 1). Der Vollzug einer Massnahme
nach den Artikeln 59 - 61 geht einer zugleich ausgesprochenen sowie einer durch
Widerruf oder Rückversetzung vollziehbaren Freiheitsstrafe voraus. Ebenso geht
die Rückversetzung in eine Massnahme nach Artikel 62a einer zugleich ausge-
sprochenen Gesamtstrafe voraus (Abs. 2). Der mit der Massnahme verbundene
Freiheitsentzug ist auf die Strafe anzurechnen (Abs. 3). Für das Zusammentref-
fen von Massnahmen bestimmt Art. 56a StGB: Sind mehrere Massnahmen in
- 48 -
gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht die-
jenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Abs.1). Sind mehrere Mass-
nahmen notwendig, so kann das Gericht diese zusammen anordnen (Abs. 2).
5.2.2 Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe
allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen
(lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicher-
heit dies erfordert (lit. b), und die Voraussetzungen von Art. 59 - 61, 63 oder 64
erfüllt sind (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr
verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die
Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist
(Art. 56 Abs. 2 StGB; vgl. Art. 36 BV). Das Gericht stützt sich beim Entscheid
über die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 - 61, 63 und 64 StGB auf
eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB); diese äussert sich
über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters
(lit. a), die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) und
die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (lit. c). Das Gericht ordnet eine
Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung
steht (Art. 56 Abs. 5 StGB). Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne von Art.
59 - 61 StGB sind vom Strafvollzug getrennt zu führen (Art. 58 Abs. 2 StGB).
5.2.3 Das Gesetz sieht stationäre therapeutische Massnahmen zur Behandlung von
psychischen Störungen (Art. 59 StGB) sowie zur Suchtbehandlung (Art. 60 StGB)
vor. Im Vordergrund steht vorliegend eine Massnahme nach Art. 60 StGB, wo-
nach gilt: Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann
das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: a. der Täter ein Ver-
brechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusam-
menhang steht; und b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer
mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Abs. 1). Das
Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Tä-
ters Rechnung (Abs. 2). Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrich-
tung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen
Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen (Abs. 3). Der mit
der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel
höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung
nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung
der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters
in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das
Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme ein-
mal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Frei-
heitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der
- 49 -
bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht über-
schreiten (Abs. 4).
5.2.4 Die Anordnung einer Massnahme zur Suchtbehandlung setzt nach Art. 60 Abs. 1
StGB voraus, dass der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig
ist. Art. 60 StGB erfasst verschiedene Typen Abhängiger. Eine solche Mass-
nahme kann einmal denjenigen auferlegt werden, die Suchtstoffen ausgeliefert
sind. Darunter falls in erster Linie die Alkohol- und Betäubungsmittelabhängigen,
die an sich grundverschieden sind. Ergänzt werden kann der Kreis der Abhängi-
gen u.a. durch die Arzneimittelabhängigen (vgl. HEER / HABERMEYER, Basler Kom-
mentar, 4. Aufl. 2019, Art. 60 StGB N. 10). Eine Alkoholabhängigkeit ist nach der
Rechtsprechung gegeben, wenn der Betroffene regelmässig zu viel Alkohol kon-
sumiert und diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen
Willen nicht zu überwinden vermag (Urteil des BGer 6B_760/2015 vom 8. Okto-
ber 2015 E. 1.6; BGE 126 II 185 E. 2a; 126 II 361 E. 3a zum altrechtlichen Begriff
der Trunksucht im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. c aSVG; HEER / HABERMEYER,
a.a.O., Art. 60 StGB N. 26; SCHWARZENEGGER / HUG / JOSITSCH, Strafrecht II, Stra-
fen und Massnahmen, 8. Aufl. 2007, S. 170). Oft konsumieren Abhängige ver-
schiedene Substanzen gleichzeitig oder nacheinander. Heute wird in der Praxis
häufig eine Austauschbarkeit dieser Mittel (einschliesslich Alkohol) beobachtet.
Diese Polytoxikomanie ist einerseits auf die wechselnde Verfügbarkeit der Mittel
zurückzuführen. Anderseits werden Mittel gegen Nebenwirkungen oder Entzugs-
erscheinungen eines anderen Mittels eingesetzt (vgl. HEER / HABERMEYER, a.a.O.
Art. 60 StGB N. 28).
5.2.5 Eine Straftat muss in ursächlichem Zusammenhang mit der Abhängigkeit sein.
Diese Abhängigkeit muss zum Tat- und Urteilszeitpunkt bestehen. Die Straftat
muss allerdings nicht in akutem Rauschzustand oder unter direktem Einfluss von
Drogen oder Medikamentenbegangen worden sein. In der Praxis werden nicht
allzu strenge Anforderungen an das erwähnte Erfordernis gestellt. Ein indirekter
symptomatischer Zusammenhang genügt bereits (vgl. HEER / HABERMEYER, a.a.O.
Art. 60 StGB N. 35).
5.2.6 Nicht ausser Acht gelassen werden darf die Erfolgsaussicht einer Behandlung
(Art. 60 Abs. 1 lit. b StGB). Es sollten aber ebenso wie bei Massnahmen nach
Art. 59 StGB auch bei Art. 60 StGB nicht allzu hohe Anforderungen an dieses
Erfordernis gestellt werden. Ernsthafte Aussichten auf eine wesentliche Vermin-
derung der Rückfallgefahr genügen. Der Süchtige sollte zumindest über eine ge-
wisse Zeitspanne von seiner Sucht befreit oder mit ihr umgehen können (vgl.
HEER / HABERMEYER, a.a.O. Art. 60 StGB N. 38 ff., mit Hinweisen).
5.2.7 Der Gesetzgeber trägt dem Gericht auf, dem Behandlungsgesuch und der Be-
handlungsbereitschaft der betroffenen Person Rechnung zu tragen (Art. 60 Abs. 2
- 50 -
StGB). Es wäre aber verfehlt, einem anfänglichen Fehlen der Motivation vor-
schnell nachzugeben. Häufig ist diese Haltung der betroffenen Person gerade
krankheitsbedingt. Die Herstellung der Therapiebereitschaft gehört denn auch oft
zum ersten Schritt einer Behandlung. Nach heutigen psychiatrischen Erkenntnis-
sen darf nicht voreilig geschlossen werden, eine Massnahme mache keinen Sinn.
Gemäss der forensisch-psychiatrischen Literatur ist Freiwilligkeit keine Voraus-
setzung einer Therapie; zwangsweise angetretene Behandlungen haben nahezu
die gleichen Erfolgschancen wie freiwillig angetretene Behandlungen (vgl. HEER /
HABERMEYER, a.a.O. Art. 60 StGB N. 44 f., mit Hinweisen).
5.3 Psychiatrisches Gutachten
5.3.1 Die BA beauftragte am 9. April 2020 PD Dr. med. AA. damit, ein psychiatrisches
Gutachten über den Beschuldigten zu erstellen, welches sich u.a. zu den Fragen
einer Massnahme nach Art. 59 - 61 und 63 StGB zu äussern hatte (BA pag. 11-
01-0002 ff.). Dr. AA. erstattete dem Gericht das Gutachten am 27. Juni 2020 (BA
pag. 11-01-0021 ff.).
5.3.2 Der Gutachter hält fest, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit sehr oft hos-
pitalisiert worden sei. Dabei sei er durch psychiatrisch ausgebildete Ärzte unter-
sucht und diagnostisch beurteilt worden. Im Zeitraum von 2008 bis 2014, in wel-
chem zahlreiche Hospitalisationen erfolgt seien, sei Hauptgrund der Behandlung
eine Suchtkrankheit, in der Erscheinungsform eines schädlichen Gebrauchs oder
einer Abhängigkeit (konsumierte Suchtmittel: Haschisch, Heroin, Benzodiazepin,
Kokain und Alkohol) gewesen, wobei die Opiatabhängigkeit auch als methadon-
substituierte Variante genannt worden sei. In Kontakt mit Drogen (Haschisch) sei
der Beschuldigte bereits mit zwölf Jahren gekommen. Es sei ihm zwar gelungen,
dank Behandlung während mehrerer Jahre abstinent zu leben. Zu einem Absturz
ins alte Fahrwasser der Sucht sei es im Zusammenhang mit der Trennung von
seiner Ehefrau im Jahre 2005 und den für ihn als Folge davon als bedrückend
und deprimierend empfundenen Lebensverhältnissen gekommen. Die Behand-
lungen, die immer als Suchtbehandlungen erfolgt seien, liessen auf eine chroni-
sche Suchtkrankheit schliessen (vgl. BA pag. 11-01-0093 f.).
5.3.3 Aufgrund psychopathologischer Merkmale und Auffälligkeiten attestiert der Gut-
achter dem Beschuldigten eine schizotype Störung gemäss ICD F21, welche frü-
her auch als Borderline-Schizophrenie oder Grenzschizophrenie bezeichnet wor-
den sei (BA pag. 11-01-0096). Betreffend Krankheitsprognose (sowie Legalprog-
nose) wird festgehalten, dass sowohl die Polytoxikomanie (Abhängigkeit von ver-
schiedenen Suchtstoffen) als auch die schizotype Persönlichkeitsstörung grund-
sätzlich Krankheiten bzw. Störungen mit einer ungünstigen Prognose seien. Die
Sucht neige, wie der Beschuldigte selber veranschauliche, zu Rückfällen. Die schi-
zotype Persönlichkeitsstörung sei ohnehin von konstanter Natur. In Bezug auf die
- 51 -
Sucht sei grundsätzlich damit zu rechnen, dass die Wirkung der Suchtmittel ent-
hemmend sein und auch Delikte aus unkontrollierten Impulsen heraus begünstigen
könne. Aus diesem Grund sei damit zu rechnen, dass der Beschuldigte immer wie-
der Taten von jener Art begehen könnte, für die er bisher schon verurteilt worden
sei (Sachbeschädigungen, Drohungen etc.). Die Legalprognose sei von daher
auch ungünstig. Ausserdem sei bei ihm eine Gewaltneigung oder Affinität für Ge-
waltsymbole und Gewaltmittel festzustellen (vgl. BA pag. 11-01-0098). Die Kombi-
nation von Affinität zu Waffen und explosiven Stoffen, die bekannten, erwähnten
Manifestationen von Gewalt in Form von Drohungen und der Zustand von Ver-
zweiflung und feindseligen Gefühlen gegenüber seiner Ex-Ehefrau und Behörden
gebe Anlass, an die Möglichkeit von Gewaltdelikten zu denken. Der Gutachter
weist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die unberechenbaren Auswir-
kungen eines Drogenkonsums hin. Eine Gefahr für gewaltbezogene Delikte sieht
der Gutachter erst gebannt, wenn die Konfliktspannung in der Beziehung zur Ex-
Ehefrau und das Problem des Besuchsrechts (zu seinen Kindern) zu seiner Be-
friedigung gelöst werden könnten (vgl. BA pag. 11-01-0099). In Bezug auf das Be-
suchsrecht ist darauf hinzuweisen, dass die Kinder des Beschuldigten (geb. Au-
gust 2001 / März 2003) bereits volljährig sind und es daher ein eigentliches Be-
suchsrecht nicht mehr zu regeln gibt. Allerdings geht es dem Beschuldigten gene-
rell um den Kontakt zu seinen Kindern.
5.3.4 Zur Frage der Therapiemassnahme hält der Gutachter fest, dass auf eine Absti-
nenztherapie hinzuarbeiten sei. Die im vorliegenden Strafverfahren als Ersatz-
massnahme angeordnete ambulante psychiatrische Behandlung mit Abstinenz-
kontrolle sei gescheitert, da der Beschuldigte Abstinenzauflagen nicht eingehal-
ten und Behandlungstermine verpasst habe und positiv auf Alkohol getestet wor-
den sei. Angebracht sei daher eine stationäre Behandlung gemäss Art. 59 StGB,
falls die Schizotypie als Hauptkrankheit betrachtet werde, oder Art. 60 StGB, falls
die Suchtkrankheit das grössere Problem sei. Eine Behandlung nach Art. 60 StGB
sei vorliegend zweckmässiger, weil in einer Behandlungseinrichtung, die nicht auf
Suchttherapie spezialisiert sei, diese zu kurz komme, d.h. nicht mit der notwendi-
gen Intensität erfolge. Hingegen könne durch eine begleitende Gesprächstherapie
die Schizotypie auch in einer Suchtstation behandelt werden. Zweck der Behand-
lung müsste sein, längerfristig auf eine Abstinenz hinzuarbeiten, nach anfängli-
cher körperlicher Entwöhnung durch eine psychische Entwöhnungstherapie (vgl.
BA pag. 11-01-0099 f.).
5.3.5 Betreffend die an ihn gestellten Fragen kommt der Gutachter (soweit vorliegend
relevant) zu folgenden Schlüssen (vgl. BA pag. 11-01-0100 bis 0102): Der Be-
schuldigte habe zur Zeit der Taten, d.h. am 11. Februar 2020, an einer psychi-
schen Störung und gleichzeitig an einer Abhängigkeit von Suchtstoffen gelitten.
- 52 -
Dabei handle es sich um eine Schizotypie und um eine Polytoxikomanie (Abhän-
gigkeit von Methadon, Kokain, Alkohol; Antwort zu Fragen 1.1 und 1.2). Es be-
stehe die Gefahr, dass der Beschuldigte erneut Straftaten begehen werde. Es
wären gleiche Straftaten zu erwarten, für die der Beschuldigte bereits verurteilt
worden sei, und falls der aktuelle Vorwurf zutreffe, auch eine solche Tat (Antwort
zu Fragen 3.1. und 3.2). Es bestehe die Gefahr, dass der Beschuldigte durch
schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährden
könnte, wenn seine Vorliebe für explosives Material sich unter der Wirkung seiner
psychischen Störung in ein Tathandeln umwandeln würde (Antwort zu Frage
3.3). Falls der Beschuldigte unter einem stärkeren Einfluss seiner schizotypen
Störung stehe und unter zusätzlichem Einfluss von Drogen, bestehe die Gefahr,
dass er sich zu einem schweren Verbrechen hinreissen lassen könnte (Tötung,
schwere Körperverletzung), wobei er in Kauf nehmen könnte, bei der Tatausfüh-
rung – in Z. oder anderswo – ums Leben zu kommen (Antwort zu Frage 3.4). Die
Gefahr erneuter solcher Straftaten bestehe einerseits aufgrund einer anhalten-
den oder langdauernden psychischen Störung und/oder Abhängigkeit von Sucht-
stoffen von erheblicher Schwere, andererseits aufgrund der für ihn deprimieren-
den und zur Verzweiflung bringenden familiären Situation (Antwort zu Frage 3.5).
Die für die Tatzeit festgestellte psychische Störung und Abhängigkeit von Sucht-
stoffen bestehe weiterhin; die vorgeworfenen Taten stünden damit in Zusammen-
hang (Antwort zu Frage 4.1). Hierfür gebe es eine Behandlung, mit welcher sich
der Gefahr neuerlicher Straftaten begegnen lasse. Es sollte sich dabei um eine
stationäre Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung mit begleitender psychothera-
peutischer Aufarbeitung der Schizotypie handeln (Antwort zu Frage 4.2). Eine
stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB sei einer am-
bulanten Behandlung vorzuziehen; nur eine stationäre Behandlung sei geeignet,
der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Es brauche nicht mehrere Massnah-
men im Sinne von Art. 57a (recte: Art. 56a) StGB. Es bestünden in der Schweiz
mehrere Suchtkliniken zur Durchführung einer solchen Massnahme; in Frage
käme zum Beispiel die «Klinik II.» im Kanton M. (Antwort zu Frage 4.4).
5.4 Würdigung
5.4.1 Die nach Art. 60 Abs. 1 lit. a StGB geforderte Anlasstat ist gegeben, da der Be-
schuldigte wegen eines Verbrechens und eines Vergehens verurteilt wird (vgl.
Art. 10 StGB): strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 lit. e StGB)
sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4
Abs. 1 lit. c WG).
5.4.2 Im Gutachten wird in nachvollziehbarer, schlüssiger Weise festgehalten, dass
der Beschuldigte zur Zeit der Taten, d.h. am 11. Februar 2020, an einer psychi-
schen Störung (Schizotypie) und gleichzeitig – was Voraussetzung für eine
Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB ist – an einer mehrfachen Abhängigkeit von
- 53 -
Suchtstoffen gelitten hat. Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte der Be-
schuldigte aus, dass er am Abend des 10. Februar 2020, als er die USBV herge-
stellt habe, einfach das Normale konsumiert habe, d.h. Ritalin, seine MSD (recte:
MST), und noch ein bisschen getrunken habe. Er habe einfach langsam durch
den ganzen Tag ein bisschen getrunken und vielleicht 0,8 (Promille) gehabt (vgl.
CAR pag. 7.401.025 Rz. 12 - 30). Zudem ist beim Beschuldigten eine langjährige
Trunk- und Rauschgiftproblematik festzustellen (vgl. oben E. II. 5.3.2 - 5). Entge-
gen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. CAR pag. 7.300.038 ff. Rz. 51) hat
er die ihm vorgeworfenen Delikte somit sehr wohl im Zusammenhang mit seiner
Abhängigkeit bzw. Suchtproblematik begangen, und nicht davon losgelöst. Dies
gilt umso mehr, als er während des Herstellens der USBV unter kombiniertem
Einfluss von Alkohol, MST und Ritalin stand. (Bei MST handelt es sich um mor-
phinhaltigen Tabletten, die u.a. stark schmerzstillende Eigenschaften aufweisen;
vgl. dazu CAR pag. 7.401.003 Rz. 14 ff., wo der Beschuldigte aussagte, dass er
auf Opioide [MSD; recte: MST] umgestiegen sei; sowie BA pag. 11-01-0038,
0049, 0058, 0067 ff.). Dies stimmt mit der im Gutachten festgestellten Polytoxi-
komanie überein (vgl. oben E. II. 5.3.2 und 4). Entsprechend sind auch die Rügen
des Beschuldigten, dass die Vorinstanz insofern den Sachverhalt falsch festge-
stellt, Art. 60 StGB falsch angewandt und die Begründungspflicht bzw. das recht-
liche Gehör des Beschuldigten verletzt habe (vgl. CAR pag. 7.300.039 f. Rz. 51),
unzutreffend.
5.4.3 Das Gutachten ist – wiederum entgegen der Ansicht des Beschuldigten (vgl. CAR
pag. 7.300.038 ff.) – klar, vollständig und schlüssig; seine Schlussfolgerungen
sind überzeugend und nachvollziehbar. Insbesondere trifft es nicht zu, dass der
Gutachter sich widerspreche, indem er auf S. 77 (BA pag. 11-01-0097 oben) fest-
halte, dass es keine Hinweise dafür gebe, dass der Beschuldigte an jenem 11.
Februar speziell unter Drogeneinfluss gestanden wäre, also in einem berausch-
ten oder rauschähnlichen Zustand (vgl. CAR pag. 7.300.039 Rz. 51). Wie er-
wähnt (oben E. II. 5.2.5; HEER / HABERMEYER, a.a.O. Art. 60 StGB N. 35), muss
die Straftat nicht in akutem Rauschzustand oder unter direktem Einfluss von Dro-
gen oder Medikamenten begangen worden sein. Die oben (E. II. 5.4.2) wiederge-
gebenen, anlässlich der Berufungsverhandlung (d.h. nach Erstellung des psychi-
atrischen Gutachtens) erfolgten Aussagen des Beschuldigten (CAR pag.
7.401.025 Rz. 12 - 30) deuten indes ergänzend darauf hin, dass er jedenfalls bei
der Herstellung der USBV am Vorabend des 11. Februar 2020 durchaus unter di-
rektem, sogar kombiniertem Einfluss von Alkohol, MST und Ritalin stand. Auf das
Gutachten kann demgemäss abgestellt werden.
5.4.4 Ausserdem besteht die Gefahr, dass der Beschuldigte, falls er unter einem stär-
keren Einfluss seiner schizotypen Störung und unter zusätzlicher Einwirkung von
Drogen steht, sich zu einem schwereren Verbrechen hinreissen lassen könnte.
- 54 -
Bezogen auf den hier beurteilten Fall könnte dies somit bedeuten, dass der Be-
schuldigte nicht nur strafbare Vorbereitungshandlungen für eine Entführung oder
eine Freiheitsberaubung treffen könnte, sondern im vom Psychiater beschriebe-
nen Zustand effektiv zur Ausführung einer Entführung oder Freiheitsberaubung
oder einer noch schwerwiegenderen Tat schreiten könnte (vgl. oben E. 5.3.5).
Dass der Beschuldigte die Gefahr erneuter Straftaten und insbesondere schwe-
rerer Verbrechen verneint (vgl. TPF pag. 6.731.029 f.), ändert an dieser Einschät-
zung gesamthaft betrachtet nichts – im Gegenteil.
5.4.5 Demgemäss ist im Falle des Beschuldigten ein Präventionsbedarf festzustellen
(Art. 60 Abs. 1 lit. b StGB; vgl. Art. 36 Abs. 2 BV). Der Beschuldigte sollte nach
Möglichkeit von seiner Sucht geheilt, bzw. zumindest über eine gewisse Zeit-
spanne von ihr befreit werden oder mit ihr umgehen können (vgl. oben E. II. 5.2.6).
Die Behandlungsbedürftigkeit und damit die Erforderlichkeit der Massnahme ist –
entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. CAR pag. 7.300.040 f. Rz. 52;
7.401.019 Rz. 10 ff.) – klar ausgewiesen.
5.4.6 Ebenso erweist sich eine Massnahme nach Art. 60 StGB – wiederum entgegen
der Auffassung des Beschuldigten (vgl. CAR pag. 7.300.040 f. Rz. 52; 7.401.019
Rz. 10 ff.) – als geeignet, die Gefahr weiterer Staftaten zu reduzieren: Gemäss
den Ausführungen des Gutachters sei die Anordnung einer stationären therapeu-
tischen Massnahme einer ambulanten Behandlung vorzuziehen, denn nur eine
stationäre Behandlung sei geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen;
eine ambulante Behandlung genüge hierfür nicht. Die Suchtbehandlung nach Art.
60 StGB sei einer allfälligen Behandlung nach Art. 59 StGB vorzuziehen. Der Gut-
achter hält dazu fest, dass die Schizotypie im Rahmen einer Suchtbehandlung
effizient, durch Gesprächstherapie, mitbehandelt werden könne. Im Übrigen folgert
der Gutachter nicht, dass eine schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59
StGB vorliege (vgl. Art. 60 Abs. 1 lit. b StGB und Art. 36 Abs. 2 f. BV; BA pag. 11-
01-0096, 0100 ff.; oben E. II. 5.2.6 und 5.3.4 f.).
5.4.7
5.4.7.1 Betreffend Behandlungsbereitschaft des Beschuldigten ist anzumerken, dass er
anlässlich der Berufungsverhandlung Folgendes aussagte: Eine stationäre Ent-
zugs- / Entwöhnungstherapie mit begleitender Psychotherapie (zur Aufarbeitung
der Schizotypie) fände er schlecht und absolut kontraproduktiv. Er habe schon
Entzüge gemacht, die aber immer freiwillig gewesen seien. Er sei schon frei ge-
worden von Drogen. Jetzt sei er auch freiwillig vom Rauchen weggekommen.
Das wolle er auch vom Alkohol und vom Methadon. Druck funktioniere bei ihm
einfach nicht. Das wäre wie der Tod für ihn. Erwartungen oder Ziele habe er (be-
züglich einer Massnahme) keine. Vielleicht bringe er sich um. Er wisse nicht, ob
er lebend rauskäme (vgl. CAR pag. 7.401.019 Rz. 10 - 7.401-020 Rz. 25).
- 55 -
5.4.7.2 Entgegen diesen Ausführungen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er ge-
stützt auf das Gutachten aufgrund seiner Suchtmittelabhängigkeit dringend auf
professionelle Hilfe angewiesen ist. Eine Behandlung wäre klar zu seinem Vor-
teil. Beim Beschuldigten liegt (in Verbindung mit seinen kriminellen Tendenzen)
ein komplexes Krankheitsbild vor; zu diesem gehört auch, dass er gar nicht
merkt, dass er Hilfe braucht. Er ist gesamthaft betrachtet nicht in der Lage, aus
eigener Kraft von den ihn abhängig machenden Suchtstoffen wegzukommen oder
mindestens mit ihnen umgehen zu können. Wie sich gezeigt hat, ist der Beschul-
digte, wenn er unter dem Einfluss von Suchtstoffen steht, in seinen kriminellen
Tendenzen nicht zu stoppen. Im Haus R. ist er insofern nicht unter genügender
Kontrolle und erhält nicht in ausreichendem Masse Hilfe.
Was die Problematik des fehlenden Kontakts des Beschuldigten zu seinen Kin-
dern betrifft, kann diese im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens nicht ge-
löst werden. Auch der Beschuldigte räumt ein, dass betreffend Bewältigung bzw.
Besserung dieser Problematik (fehlender Kontakt zu seinen Kindern) keine ge-
setzliche Grundlage bestehe (vgl. CAR pag. 7.300.040 f. Rz. 52). Es ist jedoch
davon auszugehen, dass die Thematik im Rahmen der Gesprächstherapie bzw.
eines umfassenden Therapieangebots angesprochen werden kann (vgl. dazu
auch unten E. II. 5.4.8).
5.4.8 Die Einweisung des Beschuldigten in eine für ihn geeignete Anstalt oder Klinik
ist zwar Sache des Vollzugs, jedoch hat das Gericht gemäss Art. 60 Abs. 2 StGB
auch insofern der Behandlungsbereitschaft des Beschuldigten gebührend Rech-
nung zu tragen (vgl. dazu auch oben E. II. 5.4.7). Die Behandlung ist folglich den
besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen. Der
Beschuldigte hat anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung klar zu ver-
stehen gegeben, dass ihm eine stationäre Behandlung wie in den Universitären
Psychiatrischen Kliniken U. nicht zusage (vgl. TPF pag. 6.731.031 Rz. 18 ff.;
6.731.032 Rz. 5 ff.). In der Schweiz existieren jedoch mehrere geeignete Sucht-
kliniken. Der Gutachter empfiehlt etwa die «Klinik II.» im Kanton M. Zum statio-
nären Aufenthalt wird auf deren Homepage angegeben, dass in einem beschüt-
zenden und unterstützenden Rahmen eine grundlegende Veränderung des
Suchtmittelkonsums möglich sei, wobei sich Behandlungsziele, -inhalte und -
dauer nach den individuellen Bedürfnissen des Patienten richteten. Das Behand-
lungskonzept stütze sich dabei auf wirksame und umfassende Therapieangebote
aus den Bereichen Psychotherapie, Pflege, Körper- und Bewegungstherapie,
Kunsttherapie, Sozialdienst und Ergotherapie. Ein solches «Setting» in dieser o-
der einer vergleichbaren spezialisierten Klinik erachtet das Gericht für die ge-
sundheitlichen Bedürfnisse des Beschuldigten als durchaus angemessen. Eine
geeignete Einrichtung im Sinne von Art. 56 Abs. 5 StGB ist somit vorhanden.
- 56 -
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzun-
gen für eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB gegeben sind. An-
dere Massnahmen sind nicht oder nicht in gleichem Masse zur Behandlung des
Beschuldigten geeignet. Ebenso wenig sind mehrere Massnahmen gleichzeitig
notwendig. Somit ist eine Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB anzuordnen.
5.6 Da sowohl die Voraussetzungen für eine Strafe als auch für eine Massnahme
gegeben sind, sind beide Sanktionsarten anzuordnen (Art. 57 Abs. 1 StGB).
5.7 Der Vollzug der Strafe ist von Gesetzes wegen zugunsten der Massnahme nach
Art. 60 StGB aufzuschieben (Art. 57 Abs. 2 StGB).
5.8 Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist auf die Strafe anzurech-
nen (Art. 57 Abs. 3 StGB; vgl. oben E. II. 4.9.2 und unten E. II. 10.4.2). Da die
Dauer der Massnahme erst nach deren Beendigung feststeht, ist deren Anrech-
nung auf die Strafe eine Frage des Vollzugs.
6. Vollzugskanton
Der Kanton S. ist als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 1 StBOG i.V.m.
Art. 31 Abs. 1 StPO).
7. Einziehung / beschlagnahmte Gegenstände
7.1 Anträge / Ausführungen der Parteien
7.1.1 Der Beschuldigte beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei betreffend Dispositiv-
ziffer 6 (beschlagnahmte Gegenstände) aufzuheben (vgl. oben SV lit. B.2 und
B.7). Insbesondere aufgrund der Straflosigkeit des Beschuldigten hätten die Ge-
genstände gemäss Dispositivziffer 6.1 keinen Bezug zu einer Straftat, weshalb
sie dem Beschuldigten herauszugeben seien (vgl. CAR pag. 7.300.041 Rz. 56).
7.1.2 Die BA hat die bei Anklageerhebung noch beschlagnahmten Gegenstände und
Vermögenswerte in der Anklage bezeichnet (AKS Ziffer 4; TPF pag. 6.100.012).
Sie beantragt die Einziehung und Vernichtung der Gegenstände, soweit sie nicht
als Beweismittel in den Akten zu belassen oder dem Beschuldigten zurückzuge-
ben sind (vgl. oben SV lit. B.7).
7.2 Rechtliches
Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher
aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine
Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid
zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Der Sicherungseinziehung unterliegen ohne
- 57 -
Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person Gegenstände, die zur
Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine
Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit
von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69
Abs. 1 StGB). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände
unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB).
7.3 Der Feldstecher, die Stirnlampe, das Mobiltelefon und die SIM-Karte gemäss
Auflistung in Dispositivziffer III. 6.3 können dem Beschuldigten zurückgegeben
werden. Es handelt sich um Alltagsgegenstände, von denen keine Gefahr ausgeht.
Zu Handen des Urteilsvollzugs ist festzuhalten, dass die folgenden Positionen
A013526211 Mobiltelefon Wiko Sunny 2, 1 10-01-0011,
10-02-0123 A013526233 SIM-Karte m-Budget Mobile, 2
dem Beschuldigten bereits zurückgegeben worden sind (BA pag. 08-00-0008).
Die Auflistung dieser Gegenstände in der Anklageschrift betrifft bloss die foren-
sische Sicherstellung. Eine diesbezügliche Präzisierung des Dispositivs erübrigt
sich.
7.4 Die Dokumente gemäss Auflistung in Dispositivziffer III. 6.2 sind als Beweismittel
bei den Akten zu belassen (Art. 192 StPO). Hingegen spricht nichts dagegen, dem
Beschuldigten auf Verlangen Fotokopien dieser Dokumente herauszugeben.
7.5 Die restlichen Gegenstände gemäss Auflistung in Dispositivziffer 6.1 haben ei-
nen Bezug zur begangenen Straftat und können, falls sie in den Händen des
Beschuldigten belassen werden, eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen dar-
stellen. Sie sind daher einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB).
8. Verfahrenskosten
8.1 Anträge
8.1.1. Der Beschuldigte beantragt die Aufhebung der Dispositivziffer 8 des vorinstanz-
lichen Urteils bzw. die vollumfängliche Vergütung der erstinstanzlichen Verfah-
renskosten durch die Staatskasse, eventualiter eine angemessene Reduktion
der dem Berufungskläger auferlegten Verfahrenskosten (vgl. oben SV lit. B.2 Zif-
fer 3 und lit. B.7). Zudem stellt er den Antrag «unter KostenfoIge zu Lasten der
Staatskasse» (vgl. oben SV lit. B.2 Ziffer 6 und lit. B.7 Ziffer 6).
8.1.2 Die BA beantragt, von den vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 64’475.60 seien dem Beschuldigten Fr. 25’000.00 aufzuerlegen. Die ober-
instanzlichen Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten vollumfängIich aufzu-
erlegen (vgl. oben SV lit. B.7).
- 58 -
8.2 Gesetzliche Grundlagen
8.2.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird
(Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die
Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1
Satz 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so
befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung
(Art. 428 Abs. 3 StPO).
8.2.2 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah-
renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche
Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu-
ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang
und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der
Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reg-
lement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigun-
gen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebühren-
rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a)
Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73
Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR).
8.2.3 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1
BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im
Vorverfahren von der BKP und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren
von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der
Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von
der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2
BStKR). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, nament-
lich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeistän-
dung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Tele-
fonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 Abs. 3 BStKR). Die Auslagen
werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträ-
gen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR).
8.3 Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Verfahrens
8.3.1 Die Rechtsmittelinstanz fällt vorliegend einen neuen Entscheid, weshalb sie darin
auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung befindet (Art. 428
Abs. 3 StPO; vgl. oben E. II. 8.2.1). Eine konkrete Rüge des Beschuldigten zur
vorinstanzlichen Kostenfestsetzung (Urteil SK.2020.56 E. 12 - 12.4) liegt nicht vor.
Fehler sind insofern auch nicht erkennbar. Die für das Vorverfahren und das erst-
instanzliche Verfahren festgesetzten Gebühren von Fr.12'000.-- bzw. Fr. 5'000.--
- 59 -
erscheinen gesamthaft betrachtet angemessen. Dazu kommen Auslagen im Vor-
verfahren von Fr. 43'875.60 und im Hauptverfahren von Fr. 3'600.--. Die entspre-
chenden Verfahrenskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) betragen
demnach insgesamt Fr. 64'475.60 (Gebühren Fr. 17'000.--, Auslagen Fr. 47'475.60).
8.3.2 Die Vorinstanz erwog, dass aufgrund des Freispruchs in zwei Anklagepunkten
dem Beschuldigten die Verfahrenskosten in einem reduzierten Umfang von zwei
Dritteln aufzuerlegen wären. Aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Situa-
tion seien die aufzuerlegenden Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO auf
Fr. 25'000.-- zu reduzieren (Urteil SK.2020.56 E. 12.5 Abs. 2).
8.3.3 Die vorinstanzlich verhängte Freiheitsstrafe von 16 Monaten wird im Berufungs-
verfahren auf 12 Monate reduziert (vgl. oben E. II. 4.8 und 4.10.2). Die Schuld-
punkte bleiben gleich, und auch betreffend Anordnung einer Massnahme ändert
sich im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil nichts (vgl. oben E. II. 2.9; 3.8; 5.5 ff.).
Gesamthaft betrachtet erscheint es angemessen, die dem Beschuldigten aufer-
legten Kosten für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren zusätzlich
zur von der Vorinstanz ursprünglich festgelegten Reduktion von 2/3 um 1/6 bzw.
um 16,67 % zu reduzieren, was eine Reduktion von insgesamt ½ bzw. 50 %
ergibt. Die von der Vorinstanz effektiv gewährte Reduktion von Fr. 64'475.60 auf
Fr. 25'000.-- (vgl. oben E. II. 8.3.2) geht über eine Reduktion von 50 % hinaus.
Aufgrund des Antrags der BA, wonach dem Beschuldigten von den vorinstanzli-
chen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 64’475.60 Fr. 25’000.00 aufzuerlegen
seien (vgl. oben E. II. 8.1.2 bzw. SV lit. B.7), greift die Berufungskammer betref-
fend Kostenerlass nicht ohne Not ins Ermessen der Vorinstanz ein. Damit erfährt
die vorinstanzliche Kostenausscheidung im Ergebnis keine Änderung.
8.4 Kosten des Berufungsverfahrens
8.4.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen vorliegend aus einer Gerichts-
gebühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze (vgl. oben E. II. 5.2.1 ff.) auf
Fr. 6’000.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b sowie Abs. 3 lit. c
StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR) festgelegt wird.
8.4.2 Gesamthaft betrachtet erscheint es angesichts des Verfahrensausgangs ange-
messen, dem Beschuldigten diese Kosten im Umfang von Fr. 5’000.-- (5/6 bzw.
83,33 %) aufzuerlegen (vgl. oben E. II. 8.3.3).
- 60 -
9. Entschädigung der amtlichen Verteidigung
9.1 Anträge
9.1.1 Der Beschuldigte beantragt die Aufhebung von Dispositivziffer 9.2 des vor-
instanzlichen Urteils insofern, als die Kosten für die amtliche Verteidigung voll-
umfänglich auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter der dem Beschuldigten
auferlegte Umfang an den Kosten der amtlichen Verteidigung angemessen zu re-
duzieren sei (vgl. oben SV lit. B.2 Ziffer 4). Zudem stellt er den Antrag «unter Kos-
ten- und EntschädigungsfoIgen (zzgl. 7,7 % MWST) zu Lasten der Staatskasse»
(vgl. oben SV lit. B.2 Ziffer 6). Auf die Anträge der Rechtsvertreter im Rahmen der
einzelnen eingereichten Honorarnoten ist unten (E. II. 9.3 f.) einzugehen.
9.1.2 Die BA beantragt wie erwähnt, dass die oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem
Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen seien (vgl. oben E. II. 8.1.2). In Be-
zug auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren und erst-
instanzlichen Verfahren, bzw. zur Rückzahlungspflicht des Beschuldigten, stellte
die BA im Berufungsverfahren keinen spezifischen Antrag. Zur Honorarnote von
Rechtsanwalt Dzaferi vom 30. August 2021 (CAR pag. 9.102.001 ff.) brachte die
BA keine Anmerkungen an.
9.2 Gesetzliche Grundlagen
9.2.1 Gemäss Art. 135 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des
Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt
wird (Abs. 1). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Ent-
scheidung am Ende des Verfahrens fest (Abs. 2). Gegen den Entschädigungs-
entscheid kann die amtliche Verteidigung Beschwerde führen: wenn der Ent-
scheid von der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Gericht gefällt
wurde: bei der Beschwerdeinstanz (lit. a); wenn der Entscheid von der Beschwer-
deinstanz oder dem Berufungsgericht des Kantons gefällt wurde: beim Bun-
desstrafgericht (lit. b). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten
verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, ver-
pflichtet: dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzubezahlen
(lit. a); der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und
dem vollen Honorar zu erstatten (lit. b). Der Anspruch des Bundes oder des Kan-
tons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides (Abs. 5).
9.2.2 Die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung ge-
hören an sich zu den Verfahrenskosten (vgl. Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Da die
beschuldigte Person indes, auch wenn sie verurteilt wird, die Kosten für die amtli-
che Verteidigung (unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO) nicht zu tragen
hat (vgl. Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO), werden sie vorliegend gesondert aufgeführt.
- 61 -
9.2.3 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach
dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1
StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Ausla-
gen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Tele-
fonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und
ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens
Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentli-
chen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtli-
che Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Beru-
fungskammer sowie der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für
Reise- und Wartezeit (Beschluss der Beschwerdekammer des BStGer BK.2011.21
vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des BStGer SN.2011.16 vom
5. Oktober 2011 E. 4.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisge-
mäss Fr. 100.-- (Urteile der Strafkammer des BStGer SK.2010.28 vom 1. Dezem-
ber 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4; Urteil des BGer
6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der
Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei
besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13
Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar
und den Auslagen hinzu.
9.2.4 Das vorliegende Verfahren stellte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine
überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Der Stundenansatz
für die anwaltliche Tätigkeit ist daher praxisgemäss auf Fr. 230.--, für die Reise-
zeit auf Fr. 200.-- sowie für die Praktikantentätigkeit auf Fr. 100.-- festzusetzen.
9.3 Vorverfahren / erstinstanzliches Verfahren
9.3.1 Rechtsanwältin Ursigna Breiter-Marugg wurde von der BA mit Verfügung vom
3. November 2020 für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Haftver-
fahren vom 14. Oktober 2020 mit total Fr. 1'201.95 entschädigt (BA pag. 16-02-
0010 ff.). Diese Entschädigung wurde definitiv festgesetzt (Verfügung, Dispositiv
Ziffer 1). Das Bundesstrafgericht hat indessen über die Rückerstattungspflicht
des Beschuldigten zu befinden (Verfügung, Dispositivziffer 2; vgl. Urteil
SK.2020.56 E. 14.3 Abs. 2).
Die Entschädigung von Rechtsanwalt Georges Müller für die amtliche Verteidi-
gung des Beschuldigten wurde in einem separaten Entscheid festgelegt (vgl. Ur-
teil SK.2020.56 E. 14.3 Abs. 1). Gemäss Beschluss der Strafkammer SN.2021.8.
vom 3. Mai 2021 (CAR pag. 1.100.131 ff.) wurde diese auf Fr. 40'623.70 (inkl.
MWST) festgesetzt, abzüglich bereits geleisteter Akontozahlungen.
- 62 -
Die vorinstanzliche Festsetzung der Entschädigung für die amtlichen Verteidi-
gungen von insgesamt Fr. 41'825.65 (inkl. MWST) (Fr. 1'201.95 + Fr. 40'623.70)
(Urteil SK.2020.56 E. 14.3 und Dispositivziffer 9 / Beschluss SN.2021.8 E. 2.4
und Dispositivziffer 1; abzüglich bereits geleisteter Akontozahlungen) blieb unan-
gefochten; betreffend Berechnung derselben sind auch keine Fehler ersichtlich.
9.3.2 Entsprechend der reduzierten Auferlegung der Verfahrenskosten hat die Vor-
instanz den Beschuldigten verpflichtet, dem Bund die Kosten seiner amtlichen
Verteidigung im reduzierten Umfang von zwei Dritteln der Entschädigungen an
Rechtsanwalt Georges Müller und an Rechtsanwältin Ursigna Breiter-Marugg –
somit im Umfang von Fr. 27'883.75 – zurückzuerstatten, sobald es seine wirt-
schaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. Urteil SK.2020.56 E. 14.2 und Dispositiv-
ziffer 9.2).
9.3.3 Wie erwähnt, geht die von der Vorinstanz gewährte Reduktion der vom Beschul-
digten zu übernehmenden Kosten für das Vorverfahren und das erstinstanzliche
Verfahren von Fr. 64'475.60 auf Fr. 25'000.-- (vgl. oben E. II. 8.3.3) deutlich über
die an sich zu gewährende Reduktion von 50 % (2/3 + 1/6) hinaus. Eine weitere
Reduktion der Rückzahlungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung, als
es die Vorinstanz festgelegt hat, erscheint deshalb gesamthaft betrachtet nicht
angezeigt. Der vorinstanzlich festgelegte Anteil der Rückzahlungspflicht bleibt
demnach unverändert. Der Übersicht und Vollständigkeit halber ist die entspre-
chende Kostenausscheidung im Urteilsdispositiv (Ziffer IV. 9.2) durch die effekti-
ven Beträge zu ergänzen (vgl. oben E. II. 9.3.1 f.).
9.4 Berufungsverfahren
9.4.1 Mit Honorarnote vom 30. August 2021 macht die Verteidigung folgende Entschä-
digung geltend: Honorar Fr. 18'194.90, Auslagen Fr. 305.00, Zwischensumme
Fr. 18’499.90, MWST (7.7%) Fr. 1’424.49, Auslagen (steuerfrei) Fr. 96.00, Rech-
nungsbetrag Fr. 20’020.39 (CAR pag. 7.300.046 ff.).
9.4.2 Die Honorarnote kann grundsätzlich genehmigt werden, mit folgenden Korrekturen:
a) Betreffend Arbeitszeit:
- Honorar Abklärung Rechtslage betreffend electronic monitoring,
Schreiben an Justiz- und Sicherheitsdepartement BS (Pos. 19;
CAR pag. 7.300.048): Diese Position kann nicht genehmigt werden,
da nicht verfahrensrelevant. Der Beschuldigte befand sich im
Zeitpunkt der Mandatsübernahme durch RA Dzaferi bereits im
vorzeitigen Straf-/Massnahmenvollzug. Betreffend Vollzug braucht
der Beschuldigte keinen amtlichen Verteidiger. - 1,33 h
- Nachbesprechung (gemäss Antrag auf S. 1, CAR pag. 7.300.046): + 0,33 h
- 63 -
-----------
Total Korrektur der zu berücksichtigenden Arbeitszeit
(d.h. abzuziehende Stunden im Vergleich zum Antrag) - 1 h
-----------
- Ergänzend ist betreffend Arbeitszeit zu erwähnen, dass erst mit prozessleitender Ver-
fügung der Vorsitzenden der Berufungskammer vom 26. April 2021 mit Wirkung per
27. April 2021 RA Müller aus dem Mandat der amtlichen Verteidigung des Beschul-
digten entlassen und an seiner Stelle dessen Kanzleipartner, RA Dzaferi, zum amtli-
chen Verteidiger des Beschuldigten bestellt wurde (oben SV lit. B.1; CAR pag.
2.100.001 f.). Auf S. 2 der Honorarnote (CAR pag. 7.300.047) sind indes mehrere
Positionen mit Datum vor dem 27. April 2021 aufgelistet, was an sich fragwürdig er-
scheint. Aufgrund der speziellen Situation (Suche nach einem neuen amtlichen Vertei-
diger innerhalb der 20-Tages-Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO infolge gesundheitlicher
Probleme des vormaligen amtlichen Verteidigers) können diese Positionen jedoch ge-
nehmigt werden.
b) Betreffend Auslagen:
- Zugbillett vom 5. Januar (recte wohl: März) 2021; «sonstige steuer-
freie Auslage» (S. 6, CAR pag. 7.300.051): Vorliegend handelt es
sich nicht um einen Fall für den zeitgleichen Einsatz von zwei amtlichen
Verteidigern. Zudem fiele die Genehmigung dieser Position ohnehin in
die Zuständigkeit der Vorinstanz. - Fr. 96.--
-------------
Somit Total Aufwand: 79.63 h (auf S. 2 bzw. 5 beantragte Stunden; CAR
pag. 7.300.047, 050) – 1 h (abzuziehende Stunden im Vergleich zum
Antrag auf S. 2 bzw. 5) = 78.63 h
78.63 h (Total Aufwand) – 4 h (Wegzeit, vgl. S. 2 und 6; CAR pag.
7.300.047, 051) = 74.63 h (Arbeitszeit)
74.63 h x Fr. 230.-- / h = Fr. 17'164.90
4 h x Fr. 200.-- / = Fr. 800.--
------------------
Fr. 17'964.90
Auslagen (gemäss Antrag auf S. 1 bzw. 5 f., CAR pag. 7.300.046, 050;
ohne Zugbillett vom 1. Januar [recte: März] 2021, CAR pag. 7.300.051) Fr. 305.--
------------------
Fr. 18’269.90
+ 7,7 % MWST auf Fr. 18’269.90 Fr. 1'406.78
------------------
Fr. 19'676.68
bzw. aufgerundet Fr. 19'676.70
- 64 -
Rechtsanwalt Zani Dzaferi wird somit für die amtliche Verteidigung des Beschul-
digten im Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 19'676.70
(inkl. MWST) entschädigt.
9.4.3 Im Sinne der obigen Ausführungen (E. II. 8.3.3, 8.4.2 und 9.3.3) hat der Beschul-
digte der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz im Umfang von Fr. 16'397.25 (5/6
bzw. 83,33 % von Fr. 19'676.70) zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver-
hältnisse erlauben.
10. Entschädigung / Genugtuung
10.1 Anträge
10.1.1 Der Beschuldigte beantragt die Zusprechung einer angemessenen Entschädi-
gung und Genugtuung (vgl. oben SV lit. B.2 Ziffer 5). Zudem beantragt er zufolge
Überhaft eine Entschädigung von mindestens Fr. 200.-- pro Tag unrechtmässig
erlittener Haft (vgl. Parteivortrag CAR pag. 7.300.041 Rz. 54; 7.300.042 Rz. 58).
10.1.2 Die BA beantragt, dem Beschuldigten sei keine Entschädigung auszurichten (vgl.
oben SV lit. B.7).
10.2 Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO
10.2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das
Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer
Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429
Abs. 1 lit. a StPO). Bei der Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO geht
es primär um die Kosten der frei gewählten Verteidigung. Diese müssen verhält-
nismässig und angemessen sein (SCHMID / JOSITSCH, Schweizerische Strafpro-
zessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 429 StPO N. 7 m.w.H.).
10.2.2 Der Beschuldigte ist vorliegend amtlich verteidigt. Die Kosten seiner Verteidigung
trägt daher der Staat (Art. 426 Abs. 1 StPO); vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4
StPO. Eine Entschädigung für die Verteidigungskosten ist daher nicht zuzuspre-
chen.
10.3 Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO
10.3.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das
Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung der wirt-
schaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafver-
fahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss dieser Bestimmung
werden Lohn- und Erwerbseinbussen entschädigt, die wegen Freiheitsentzuges
oder der Beteiligung an den Verfahrenshandlungen erlitten wurden, wie etwa
- 65 -
auch die durch das Verfahren verursachten Reisekosten. Grundsätzlich werden
alle wirtschaftlichen Einbussen, d.h. der gesamte Verdienstausfall während der
gesamten Verfahrensdauer (inkl. polizeilicher Ermittlung) aus selbständiger
und/oder unselbständiger Erwerbstätigkeit ersetzt. Auch zu entschädigen sind
Stellenverlust, entgangene künftige Lohnaufbesserungen, Krankheit, eingetre-
tene Arbeitsunfähigkeit und Karriereschäden aufgrund des Strafverfahrens. Es
sind nur Schäden zu ersetzen, die kausal durch das Wirken der Strafverfolgungs-
organe verursacht wurden (vgl. WEHRENBERG / FRANK, Basler Kommentar, 2. Aufl.
2014, Art. 429 StPO N. 23 f.).
10.3.2 Als Straftatbestand stand im vorliegenden Strafverfahren von Anfang an der Vor-
wurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260bis StGB im Zent-
rum. Soweit dem Beschuldigten aus seiner notwendigen Beteiligung am Straf-
verfahren wirtschaftliche Einbussen entstanden sein sollten (die er indes nicht
einmal ansatzweise substantiiert), so haben die beiden Anklagepunkte des ver-
suchten Herstellens von Sprengstoffen und des Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen, die vorinstanzlich in Freisprüchen resultierten (Urteil SK.2020.56
Dispositivziffer 1), insofern keine relevante Rolle gespielt. Insbesondere wäre die
Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft auch dann verhängt worden, wenn in den
beiden erwähnten Punkten nie eine Strafuntersuchung eröffnet bzw. durchge-
führt worden wäre (vgl. unten E. II. 10.4.2). Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO
steht dem Beschuldigten somit ebenfalls kein Anspruch auf Entschädigung zu.
10.4 Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO
10.4.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das
Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für beson-
ders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei
Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c SPO). Diese bezweckt einen Ausgleich für
die erlittene Unbill. Vorausgesetzt ist, dass eine besonders schwere Verletzung
der persönlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR vorliegt.
Mithin muss eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen, damit eine Genug-
tuung zugesprochen werden kann. Als Beispiele können neben der ungerecht-
fertigten Untersuchungs- und Sicherheitshaft die publik gewordene Hausdurchsu-
chung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine breite Darlegung in den Medien
genannt werden, wie auch allfällige Probleme im Familien- und Beziehungsleben
durch die Strafuntersuchung oder persönlichkeitsverletzende Äusserungen von
Strafbehörden. Für eine Genugtuung nicht genügen sollen die mit jedem Strafver-
fahren einhergehenden psychischen Belastungen sowie die geringfügige Bloss-
stellung und Demütigung nach aussen (vgl. WEHRENBERG / FRANK, a.a.O., Art. 429
StPO N. 26, 27 und 27b).
- 66 -
10.4.2 Im Zusammenhang mit den vorinstanzlich ergangenen Freisprüchen betreffend
die Anklagepunkte versuchtes Herstellen von Sprengstoffen und Ungehorsam ge-
gen amtliche Verfügungen (Urteil SK.2020.56 Dispositivziffer 1) liegen keine
schweren Verletzungen der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten vor. Ins-
besondere wäre die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft auch verhängt worden,
wenn in diesen beiden Punkten keine Strafuntersuchung durchgeführt worden
wäre. Als Straftatbestand stand betreffend die Anordnung von Untersuchungs-
bzw. Sicherheitshaft nämlich klarerweise und von Anfang an der Vorwurf der
strafbaren Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260bis StGB bzw. damit zusam-
menhängend die Haftgründe der Kollusions- und Ausführungsgefahr (Art. 221
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO) im Zentrum (vgl. insbesondere BA pag. 06-01-0014 ff.;
0018 ff.; 0073 ff.; 0086 ff.). Da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt
wird und die ausgestandene Haft (einschliesslich Ersatzmassnahmen) anzurech-
nen ist (Art. 57 Abs. 3 StGB), entfällt eine Entschädigung für die Haft; Überhaft
liegt grundsätzlich nicht vor. Da die Dauer der Massnahme erst nach deren Be-
endigung feststeht, ist deren Anrechnung auf die Strafe eine Frage des Vollzugs
(vgl. oben E. II. 4.9.2 und 5.8).
11. Löschung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten im AFIS
11.1 Der Beschuldigte beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung im Rahmen
des Parteivortrags, aufgrund der beantragten Freisprüche seien auch die biomet-
rischen erkennungsdienstlichen Daten im AFIS umgehend zu löschen (vgl. CAR
pag. 7.300.042 Rz. 59).
11.2 Die Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten
vom 6. Dezember 2013 (SR 361.3; nachfolgend: Verordnung) regelt in Art. 17 ff.
die Löschung der erhobenen Daten. In den Fällen nach Art. 17 Abs. 1 lit. e - k und
Abs. 4 holt die auftraggebende Behörde die Zustimmung der zuständigen richter-
lichen Behörde ein (Art. 19 Abs. 1 der Verordnung). Beim Vollzug (u.a.) einer Frei-
heitsstrafe oder bei therapeutischen Massnahmen löscht das Bundesamt für Poli-
zei (fedpol) die Daten 20 Jahre nach der Entlassung aus der Freiheitsstrafe bezie-
hungsweise nach dem Vollzug der therapeutischen Massnahme (Art. 17 Abs. 4
der Verordnung). Eine Löschung ist nicht bereits im Urteil anzuordnen, sondern im
Rahmen des Vollzugs. Der besagte Antrag ist demnach obsolet (vgl. Urteil der Be-
rufungskammer des BStGer CA.2020.18 vom 9. Juli 2021 E. 6 - 6.4).
- 67 -
Die Berufungskammer erkennt:
I. Auf die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
SK.2020.56 vom 5. März 2021 wird eingetreten.
II. Die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
SK.2020.56 vom 5. März 2021 wird teilweise gutgeheissen.
III. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.56 vom 5. März
2021 wird teilweise bestätigt und wie folgt angepasst (nachfolgend in fetter
Schrift):
1. A. wird freigesprochen:
– des versuchten Herstellens von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 1 i.V.m. Art. 22
Abs. 1 StGB);
– des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB).
2. A. wird schuldig gesprochen:
– der strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 lit. e StGB);
– der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4
Abs. 1 lit. c WG).
3. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten.
Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 440 Tagen und die Er-
satzmassnahmen von 135 Tagen werden gesamthaft im Umfang von 534 Tagen auf
die Strafe angerechnet.
4. Über A. wird eine Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB angeordnet.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der Massnahme aufgeschoben.
5. Der Kanton U.-Stadt wird als Vollzugskanton bestimmt.
6. Beschlagnahmte Gegenstände
6.1 Folgende Gegenstände werden eingezogen und vernichtet:
Ass.-Nr. Beschreibung Referenz (pag.)
21030 1 Dolch (A013517094) 08-01-0020,
10-01-0007/
10-01-0013
21031 1 Dolch (A013517072)
21032 1 Küchenmesser 08-01-0018 f.,
10-01-00014 21033 1 Glasbrecher, rot
A013520246 4 USBV 10-01-0007
ff./0029 ff. A013520280 Frischhaltedose
- 68 -
A013520326 USBV 1, mit Rohrkörper (A013520495) und Inhalt
(A013520519)
A013520348 USBV 2, mit Rohrkörper (A013520531) und Inhalt
(A013520542)
A013520440 USBV 3, mit Rohrkörper (A013520575) und Inhalt
(A013'520597)
A013520451 USBV 4, mit Rohrkörper (A013520622) und Inhalt
(A013520633)
A013521034 Papier und Klebeband
21016 1 Kunststoffseil, schwarz
21017 7 Kabelbinder, schwarz
21024 12 Tabletten Valium
21027 1 blaues Kugelschreiberrohr, mit weissen Pulverrückstän-
den
21006 1 kleine schwarze Blechdose, beinhaltend Papier mit weis-
sem Pulver (A013526493)
10-01-
00012
21002 1 Metallbox mit Bestandteilen einer Waffenattrappe 08-02-0006
21003 1 Hämmerli CO2-Pistole, Cal. 4.5, 3
21004 1 Metalldose, Kugeln für Luftdruck, 4.5 mm, Händler &
Natermann
A013527407 1 Klebebandrolle 08-02-0006
f./0050 ff. A013527485 1 Glasscherbe
A013527532 1 Packung Carat Wunderkerzen
A013527543 1 Wirbel, grau
A013527598 1 Weinbrandflasche Napoleon, French Brandy
A013527690 3 Glasscherben
A013527714 1 Wirbel, grau
A013527781 1 Deckel einer Aufbewahrungsbox
6.2 Folgende Gegenstände verbleiben in den Akten:
Ass.-
Nr. Beschreibung
Referenz
(pag.)
12383 1 Schreiben vom 11.02.2020 08-01-0001/0002
12389 1 handschriftliche Notizen 08-01-0002/0003 ff.
21019 1 undatiertes Testament 08-01-0001/0010
21018 1 Notizbuch, Tigermuster 08-01-0001/0015 f.
21028 1 Couvert mit Liste Essensgeldauszahlung 08-01-0001/0011 f.
21020 1 Quittung (Schwarzfahren),4, 11.02.2020 U.-ZZ.
08-01-
0001/0017
21021 1 Quittung (Schwarzfahren) 5, 04.02.2020 U.-Z.
6.3 Folgende Gegenstände werden an die berechtigte Person zurückgegeben:
7Ass.-Nr. Beschreibung Referenz (pag.)
21014 1 Feldstecher mit Etui Bushnell 08-01-0001
21015 1 Stirnlampe, grau schwarz mit Band
A013526211 Mobiltelefon Wiko Sunny 2, 1
- 69 -
A013526233 SIM-Karte m-Budget Mobile, 2 10-01-
0011, 10-
02-0123
7. Entschädigungen
Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.
8. Verfahrenskosten
Die Verfahrenskosten betragen:
Fr. 12'000.00 Gebühr Vorverfahren
Fr. 43'875.60 Auslagen Vorverfahren
Fr. 5'000.00 Gerichtsgebühr
Fr. 3'600.00 Auslagen Gericht
Fr. 64'475.60 Total
Davon werden A. Fr. 25'000.-- auferlegt.
9. Amtliche Verteidigung
9.1 Die Entschädigung von Rechtsanwalt Georges Müller für die amtliche Verteidigung
von A. wird mit separatem Entscheid festgelegt.
9.2 A. wird verpflichtet, dem Bund die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im reduzier-
ten Umfang von zwei Dritteln der Entschädigungen an Rechtsanwalt Georges Müller
(Fr. 40'623.70 inkl. MWST) und an Rechtsanwältin Ursigna Breiter-Marugg (Fr.
1'201.95 inkl. MWST), ausmachend Fr. 27'883.75 (2/3 von Fr. 41'825.65) zurück-
zuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
IV. Kosten
1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6’000.-- (Gerichtsgebühr inkl. Aus-
lagen) werden A. im Umfang von Fr. 5’000.-- (5/6 bzw. 83,33 %) auferlegt.
Die übrigen Verfahrenskosten werden vom Staat getragen.
2. Rechtsanwalt Zani Dzaferi wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die
Eidgenossenschaft mit Fr. 19'676.70 (inkl. MWST) entschädigt. A. hat der Eidge-
nossenschaft hierfür Ersatz im Umfang von Fr. 16'397.25 (5/6 bzw. 83,33 % von
Fr. 19'676.70) zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
3. Die Anträge von A. auf Entschädigung und Genugtuung werden abgewiesen.
- 70 -
Im Namen der Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
- Bundesanwaltschaft
- Herrn Rechtsanwalt Zani Dzaferi
Mitteilung an:
- Strafkammer des Bundesstrafgerichts (brevi manu)
- Straf- und Massnahmenvollzug Kanton Basel-Stadt
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde
in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen
Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bun-
desgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schwei-
zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektro-
nischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung
ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei
für die Übermittlung notwendig sind.
Versand: 23. Dezember 2021
Full & Egal Universal Law Academy