Urteil vom 6. Oktober 2022
Berufungskammer
Besetzung Richter Olivier Thormann, Vorsitzender
Marcia Stucki und Petra Venetz
Gerichtsschreiber Franz Aschwanden
Parteien 1. A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Patrik
Salzmann,
Berufungsführer / Beschuldigter
2. B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Nathan
Landshut,
Berufungsführer / Beschuldigter
3. C. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Mauro Lardi,
Drittbetroffene
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt
des Bundes Johannes Rinnerthaler,
Berufungsgegnerin / Anklagebehörde
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CA.2022.1
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Gegenstand
Mehrfache verbotene Handlungen für einen fremden Staat
(Art. 271 Ziffer 1 StGB)
Berufungen (je teilweise) des Beschuldigten B. vom 10.
Februar 2022 und des Beschuldigten A. vom 11. Feb-
ruar 2022 gegen das Urteil der Strafkammer des Bun-
desstrafgerichts SK.2021.34 vom 15. Dezember 2021
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Sachverhalt:
A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil
A.1 Die C. AG mit Sitz in Chur forderte zwischen Januar 2018 und Januar 2019 di-
verse natürliche und juristische Personen in der Schweiz zur Zahlung von Bussen
wegen Verkehrsregelverletzungen in Italien auf. Auf entsprechende Anzeigen
der betroffenen Personen eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA)
am 19. März 2019 ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen mehrfacher ver-
botener Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziffer 1 StGB) und Erpres-
sung (Art. 156 StGB; BA pag. 01-01-0001).
A.2 Am 29. April 2019 erteilte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) auf Antrag der BA die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Unbe-
kannt bzw. diejenigen natürlichen Personen, welche im Namen der C. AG verbo-
tene Handlungen für einen fremden Staat begangen oder daran teilgenommen
haben sollen (BA pag. 01-02-0006 ff.).
A.3 Am 20. Mai 2019 und 28. September 2020 dehnte die BA das Strafverfahren auf
die Direktorin der C. AG, E., und die beiden Verwaltungsräte dieser Gesellschaft,
A. und B., aus (BA pag. 01-01-0002 f.). In Bezug auf E. wurde das Verfahren am
15. Juli 2021 eingestellt (BA pag. 03-03-0001 ff.).
A.4 Im Verlaufe des Verfahrens führte die BA verschiedene Beweismassnahmen
durch. Die in Deutschland wohnhaften Beschuldigten A. und B. liessen sich indes
nicht einvernehmen (vgl. BA pag. 10-01-0174 ff.; 12-01-0001 ff.).
A.5 Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 beschlagnahmte die BA das Konto 1, lautend
auf C. AG, bei der Bank D. (BA pag. 07-02-0014 ff.).
A.6 Am 15. Juli 2021 erliess die BA gegen A. und B. je einen Strafbefehl. Sie verur-
teilte die beiden Beschuldigten wegen mehrfacher verbotener Handlungen für ei-
nen fremden Staat (Art. 271 Ziffer 1 StGB) je zu einer bedingten Geldstrafe von
180 Tagessätzen à Fr. 200.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und auferlegte
ihnen Verfahrenskosten von je Fr. 3'500.-- unter solidarischer Haftung. Zudem be-
gründete die BA zulasten der C. AG und zugunsten der Eidgenossenschaft eine
Ersatzforderung in Höhe von Fr. 1'601'940.--. Zur Sicherung der Ersatzforderung
ordnete die BA die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme des erwähnten Kontos
der C. AG bei der Bank D. an (BA pag. 03-01-0001 ff.; 03-02-0001 ff.).
A.7 A., B. und die C. AG erhoben jeweils fristgerecht Einsprache gegen die sie be-
treffenden Strafbefehle (BA pag. 03-01-0008 ff.; 03-02-0008 f.).
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A.8 Die BA hielt an den Strafbefehlen fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und überwies
sie am 26. Juli 2021 jeweils als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Haupt-
verfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO) an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts
(nachfolgend: Strafkammer). Gleichzeitig gab sie bekannt, auf eine Teilnahme
an der Hauptverhandlung zu verzichten (TPF pag. 4.100.002 ff.).
A.9 Nach Eingang der Akten eröffnete die Strafkammer gegen A. und B. je ein sepa-
rates Verfahren mit der Geschäftsnummer SK.2021.34 bzw. SK.2021.35. Mit Ver-
fügung vom 1. September 2021 vereinigte der Einzelrichter die beiden Verfahren
unter der Geschäftsnummer SK.2021.34 (TPF pag. 4.931.001 f.).
A.10 Mit Verfügungen des Einzelrichters vom 24. November 2021 wurden die Beschul-
digten A. und B. auf Ersuchen hin je von der persönlichen Teilnahme an der erst-
instanzlichen Hauptverhandlung dispensiert (TPF pag. 4.250.001 ff.).
A.11 Am 30. November 2021 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung in Anwesen-
heit der Verteidiger von A. und B. sowie des Rechtsvertreters der C. AG am Sitz
des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (vgl. TPF pag. 4.720.001 ff.). Das Ur-
teil der Strafkammer SK.2021.34 wurde am 15. Dezember 2021 mit Zustimmung
der Verfahrensbeteiligten (TPF pag. 4.720.007) schriftlich eröffnet. A. wurde der
mehrfachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziffer 1
StGB) schuldig gesprochen und bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessät-
zen à Fr. 300.–, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer
Busse von Fr. 9'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse mit einer Er-
satzfreiheitsstrafe von 30 Tagen). B. wurde ebenfalls der mehrfachen verbotenen
Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziffer 1 StGB) schuldig gesprochen
und bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 300.–, bedingt voll-
ziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 9'000.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung der Busse mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Ta-
gen). Der Antrag der BA auf Begründung einer Ersatzforderung zugunsten der
Eidgenossenschaft und zulasten der C. AG wurde abgewiesen. Die Beschlag-
nahme des Kontos 1. bei der Bank D., lautend auf die C. AG, wurde aufgehoben
(TPF pag. 4.930.001 ff.).
A.12 Am 17. Dezember 2021 meldeten A. und am 21. Dezember 2021 B. je Berufung
an und ersuchten um Zustellung der Urteilsbegründung (TPF pag. 4.940.001 f.;
CAR pag. 1.100.001; -028 f.). Das begründete Urteil (TPF pag. 4.930.010 ff.;
CAR pag. 1.100.005 ff.) wurde am 26. Januar 2022 an die Parteien versandt
(TPF pag. 4.930.032 ff.; CAR pag. 1.100.027, -030). Am 27. Januar 2022 wurde
es A.s Verteidiger und dem Rechtsvertreter der C. AG, am 28. Januar 2022 B.s
Verteidiger sowie am 31. Januar 2022 der BA zugestellt (TPF pag. 4.930.033 ff.;
CAR pag. 1.100.031 f.).
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B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
B.1 Mit Berufungserklärung vom 10. Februar 2022 stellte der Beschuldigte B. fol-
gende Anträge (CAR pag. 1.100.039 f.):
2. Änderung des Dispositivs
2.1 Ziff. II.1. des Dispositivs des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 15. Dezember
2021 (SK.2021.34) sei aufzuheben und der Beschuldigte B. sei freizusprechen.
2.2 Ziff. II.2. des Dispositivs des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 15. Dezember
2021 (SK.2021.34) sei aufzuheben.
2.3 Ziff. IV.2. des Dispositivs des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 15. Dezember
2021 (SK.2021.34) sei aufzuheben und die Verfahrenskosten seien auf die Staats-
kasse zu nehmen.
2.4 Ziff. V.1. des Dispositivs des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 15. Dezember
2021 (SK.2021.34) sei aufzuheben und dem Beschuldigten B. sei eine angemes-
sene Entschädigung zu bezahlen.
Mit Berufungserklärung vom 11. Februar 2022 stellte der Beschuldigte A. fol-
gende Anträge (CAR pag. 1.100.041 ff.):
Es sei das Urteil SK.2021.34 vom 15. Dezember 2021 teilweise aufzuheben und wie folgt
abzuändern:
1. es seien die Dispositivziffern I.1. und I.2. aufzuheben und es sei der Beschuldigte
A. von Schuld und Strafe freizusprechen;
2. es sei die Dispositivziffer IV.2. aufzuheben und es seien die Verfahrenskosten der
Staatskasse aufzuerlegen;
3. es sei die Dispositivziffer V.1. aufzuheben und es sei dem Beschuldigten A. eine
angemessene Entschädigung zuzusprechen;
eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
B.2 Mit Eingabe vom 25. Februar 2022 verzichtete die BA auf eine Anschlussberu-
fungserklärung sowie auf die persönliche Teilnahme an einer allfälligen mündli-
chen Berufungsverhandlung (CAR pag. 1.400.005). Der Rechtsvertreter der C.
AG verzichtete mit Eingabe vom 5. April 2022 auf die Teilnahme an der mündli-
chen Berufungsverhandlung (CAR pag. 4.200.003).
B.3 Gemäss Antrag der C. AG vom 27. Januar / 28. Februar 2022 bestätigte der Vor-
sitzende der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Beru-
fungskammer) mit Verfügung vom 10. März 2022 die Rechtskraft der Dispositiv-
ziffern III. 1 und 2 sowie V. 2 des Urteils der Strafkammer SK.2021.34 vom 15.
Dezember 2021 (CAR pag. 1.100.036 ff., 2.201.001 ff., 10.200.001 f.).
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B.4 Gemäss Verfügung des Vorsitzenden der Berufungskammer vom 1. April 2022
wurden betreffend die beiden Beschuldigten von Amtes wegen je Auszüge aus
dem schweizerischen Strafregister und dem deutschen Zentralregister ediert
(CAR pag. 4.200.001 f.; 4.401.001 - 4.402.006). Die beiden Beschuldigten wur-
den mit Schreiben vom 6. April 2022 zur Berufungsverhandlung vom 13. Mai
2022 vorgeladen (CAR pag. 4.301.001 ff.). An ihre Verteidiger sowie an die Ver-
treter der weiteren Parteien wurde je eine Einladung zur Berufungsverhandlung
versandt (CAR pag. 4.301.004 f.).
B.5 Mit Eingaben vom 12. April 2022 stellten die beiden Beschuldigten je im Wesent-
lichen gleichlautende Dispensationsgesuche betreffend die Berufungsverhand-
lung vom 13. Mai 2022. Zudem erklärten sie, dass sie damit einverstanden seien,
das Berufungsverfahren schriftlich durchzuführen (CAR pag. 4.200.006 ff.). Die
Dispensationsgesuche wurden je mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzen-
den der Berufungskammer vom 20. April 2022 abgewiesen. Im Übrigen wurde
daran festgehalten, dass ein mündliches Berufungsverfahren durchgeführt werde
respektive dass die mündliche Berufungsverhandlung gemäss den versandten Vor-
ladungen bzw. Einladungen am 13. Mai 2022 stattfinde (CAR pag. 8.101.001 ff.).
B.6 Die BA stellte, im Nachgang zum Verzicht auf eine persönliche Teilnahme (oben
lit. B.2), mit Eingabe vom 3. Mai 2022 folgende schriftlichen Anträge für die Be-
rufungsverhandlung (CAR pag. 4.200.010 ff.):
A. und B. seien unter Abweisung der Berufung wie folgt (gemäss Urteil SK.2021.34 der
Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 15. Dezember 2021) zu verurteilen und schul-
dig zu sprechen:
I.
1. A. sei schuldig zu sprechen der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen
fremden Staat (Art. 271 Ziff. 1 StGB).
2. A. sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 300.00, be-
dingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF
9’000.00.
Bezahlt A. die Busse schuldhaft nicht, so habe an deren Stelle eine Ersatzfreiheits-
strafe von 30 Tagen zu treten.
3. Von den vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 10’000.00 seien
A. CHF 5’000.00 aufzuerlegen.
4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien A. zur Hälfte aufzuerlegen.
5. Es sei A. keine Entschädigung auszurichten.
II.
1. B. sei schuldig zu sprechen der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen
fremden Staat (Art. 271 Ziff. 1 StGB).
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2. B. sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 300.00, be-
dingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF
9’000.00.
Bezahlt B. die Busse schuldhaft nicht, so habe an deren Stelle eine Ersatzfreiheits-
strafe von 30 Tagen zu treten.
3. Von den vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 10’000.00 seien
B. CHF 5’000.00 aufzuerlegen.
4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien B. zur Hälfte aufzuerlegen.
5. Es sei B. keine Entschädigung auszurichten
III.
1. Der Kanton Graubünden sei als Vollzugskanton zu bestimmen.
2. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
B.7 Mit Eingaben vom 10. Mai 2022 teilten die beiden Beschuldigten je insbesondere
mit, dass sie an der Berufungsverhandlung vom 13. Mai 2022 nicht teilnehmen
würden (CAR pag. 2.102.001 ff.; 2.103.001 f.). Mit Schreiben vom 11. Mai 2022
antwortete der Vorsitzende der Berufungskammer, man stelle mit einigem Er-
staunen fest, dass die beiden Beschuldigten – trotz Vorladung vom 6. April 2022,
und obwohl deren Dispensationsgesuche vom 12. April 2022 mit begründeter
prozessleitender Verfügung vom 20. April 2022 abgewiesen wurden – sich der
mündlichen Berufungsverhandlung vom 13. Mai 2022 offenbar entziehen wollten.
Trotz der beiden Eingaben vom 10. Mai 2022 finde die mündliche Berufungsver-
handlung wie angekündigt am 13. Mai 2022 statt. An der entsprechenden Vorla-
dung vom 6. April 2022, inklusive der Beweisabnahmen, werde festgehalten. Im
Falle der Abwesenheit der Beschuldigten werde das Gericht vorfrageweise über
das weitere Vorgehen beraten und entscheiden. Der antizipierte Parteivortrag
(CAR pag. 2.102.001 ff.) sei zu den Hauptverhandlungsakten erkannt worden
(CAR pag. 2.100.001 f.).
B.8 Zur Berufungsverhandlung vom 13. Mai 2022 erschienen die beiden Beschuldig-
ten – trotz ordnungsgemässer Vorladung und ausdrücklicher Ablehnung der Dis-
pensationsgesuche – unentschuldigt nicht. Die beiden Verteidiger waren anwe-
send. Die Berufungskammer beschloss deshalb, die Berufungsverhandlung ab-
zubrechen und zu einer neuen Berufungsverhandlung vorzuladen (CAR pag.
5.100.002 f.).
Nach Diskussion von prozessualen Fragen (vgl. CAR pag. 2.100.003 ff.,
2.102.032 ff., 2.103.003 ff.) wurden die beiden Beschuldigten mit Schreiben vom
21. Juli 2022 zur (neu angesetzten) Berufungsverhandlung vom 5. Oktober 2022
vorgeladen (CAR pag. 4.301.006 ff.). An ihre Verteidiger sowie an die Vertreter
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der weiteren Parteien wurde je eine Einladung zur Berufungsverhandlung ver-
sandt (CAR pag. 4.301.009 f.).
B.9 Zur Berufungsverhandlung vom 5. Oktober 2022 erschienen die beiden Beschul-
digten – trotz ordnungsgemässer Vorladung und Ablehnung der Dispensations-
gesuche – erneut unentschuldigt nicht. Die beiden Verteidiger waren anwesend.
Sie stellten beide je den Antrag, die Berufungsverhandlung sei ohne die Beschul-
digten durchzuführen. Die Berufungskammer nahm zur Kenntnis, dass sowohl
die Berufungsführer als auch deren Rechtsvertreter der Überzeugung seien,
dass das rechtliche Gehör über das gesamte Verfahren hin rechtsgenügend ge-
wahrt worden war, sodass insofern keine Bedenken bestünden und auf eine Ge-
währung im zweitinstanzlichen Verfahren diesbezüglich verzichtet werde. Die
entsprechende Erklärung wurde gleichzeitig als künftiger Rügeverzicht entge-
gengenommen, weshalb die Berufungsverhandlung durchgeführt wurde. Der Be-
weisantrag bzw. Eventualbeweisantrag der beiden Verteidiger, dass die vertrag-
lichen Vereinbarungen zwischen der F. S.r.l. und den italienischen Kommunen
Mailand und Florenz zu den Akten zu erheben seien, wurde abgewiesen (vgl.
CAR pag. 5.100.005-008).
Der Verteidiger von A. stellte im Rahmen des Parteivortrags folgende Anträge
(CAR pag. 5.200.001 f.; vgl. oben lit. B.1):
Es sei das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.34 vom 15. Dezem-
ber 2021 teilweise aufzuheben und wie folgt abzuändern:
1. es seien die Dispositivziffern I.1. und I.2. aufzuheben und es sei der Beschuldigte
A. von Schuld und Strafe freizusprechen;
2. es sei die Dispositivziffer IV.2. aufzuheben und es seien die erst- und zweitinstanz-
lichen Verfahrenskosten der Staatskasse aufzuerlegen;
3. es sei die Dispositivziffer V.1. aufzuheben und es sei dem Beschuldigten A. für das
erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung gemäss den eingereich-
ten Honorarnoten für die Aufwendungen und Auslagen der erbetenen Verteidigung
zuzusprechen;
eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zulasten der Staatskasse.
Der Verteidiger von B. bestätigte während des Parteivortrags seine Anträge vom
10. Februar 2022 (CAR pag. 5.100.009; vgl. oben lit. B.1).
Die beiden Verteidiger verzichteten je auf eine mündliche Urteilseröffnung (CAR
pag. 7.200.009).
B.10 Das Urteilsdispositiv CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022 wurde am 10. Oktober
2022 an die Parteien versandt (CAR pag. 9.100.001 ff.).
- 9 -
Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägun-
gen eingegangen.
Die Berufungskammer erwägt:
I. Formelle Erwägungen
1. Eintreten / Fristen
1.1 Die Berufungsanmeldungen und -erklärungen der beiden Beschuldigten erfolg-
ten jeweils fristgerecht (Art. 399 Abs. 1 - 3 StPO). Die Berufungen richten sich
gegen das Urteil der Strafkammer SK.2021.34 vom 15. Dezember 2021, mit dem
die beiden Beschuldigten je der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen
fremden Staat (Art. 271 Ziffer 1 StGB) schuldig gesprochen und je mit einer Geld-
strafe von 150 Tagessätzen à Fr. 300.--, bedingt vollziehbar, bei einer Probe-
zeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 9'000.-- (bei schuldhafter Nichtbezah-
lung der Busse mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen) bestraft wurden.
1.2 Das angeklagte Delikt der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen fremden
Staat (Art. 271 Ziffer 1 StGB) fällt in die Bundeszuständigkeit (Art. 23 Abs. 1 lit. h
StPO). Die gerichtliche Verfolgung politischer Delikte, zu denen Art. 271 StGB
gehört, setzt gemäss Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation
der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR
173.71) eine Ermächtigung des Bundesrates voraus. Der diesbezügliche Ent-
scheid obliegt dem EJPD (Art. 3 lit. a der Organisationsverordnung für das Eid-
genössische Justiz- und Polizeidepartement vom 17. November 1999, OV-EJPD;
SR 172.213.1). Die erforderliche Ermächtigung zur Strafverfolgung liegt vor (BA
pag. 01-02-0006 ff.).
1.3 Die beiden Beschuldigten sind durch den vorinstanzlichen Entscheid je be-
schwert und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung (Art. 104 Abs. 1 lit. a, Art. 111 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die
Berufungskammer ist in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen für
die Beurteilung der eingereichten Berufungen sachlich und örtlich zuständig
(Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 38b StBOG). Sämtliche
Voraussetzungen, um auf die Berufungen einzutreten, sind erfüllt. Verfahrenshin-
dernisse liegen keine vor. Auf die Berufungen ist somit einzutreten.
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2. Mündliches Verfahren
Vorliegend ist – wie es der Regelfall ist – ein mündliches Berufungsverfahren
(Art. 405 StPO) durchzuführen. Dies insbesondere auch, weil die beiden Be-
schuldigten im bisherigen, gesamten Verfahren nie einvernommen wurden. Die
Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 1 bzw. 2 StPO für ein schriftliches Verfahren
sind nicht erfüllt. Diesbezüglich kann auf die E. 6 f. der prozessleitenden Verfü-
gung des Vorsitzenden der Berufungskammer vom 20. April 2022 verwiesen wer-
den (CAR pag. 8.101.003 f.). Infolge des erwähnten Rügeverzichts (oben Sach-
verhalt [SV] lit. B.9 Abs. 1) wurde die erneut angesetzte Berufungsverhandlung
vom 5. Oktober 2022 durchgeführt, obwohl die beiden Beschuldigten – trotz ord-
nungsgemässer Vorladung und Ablehnung der Dispensationsgesuche – wiede-
rum unentschuldigt nicht erschienen waren.
3. Verfahrensgegenstand und Kognition / Verbot der reformatio in peius
3.1 Die Berufungen der beiden Beschuldigten richten sich je gegen das Urteil der
Strafkammer SK.2021.34 vom 15. Dezember 2021. Beide Berufungen sind teil-
weiser Art. Gemäss den gestellten Anträgen (oben SV lit. B.6 bzw. B.1) ist fest-
zustellen, dass das Urteil SK.2021.34 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- III. 1. Der Antrag der Bundesanwaltschaft auf Begründung einer Ersatzforderung
zugunsten der Eidgenossenschaft und zulasten der C. AG wird abgewiesen.
2. Die Beschlagnahme des Kontos 1., lautend auf C. AG, bei der Bank D. wird
aufgehoben.
- IV. 1. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 10'000.– (Gebühren für das Vorverfah-
ren: Fr. 7'000.–; Gerichtsgebühr: Fr. 3'000.–).
- V. 2. Die C. AG wird von der Eidgenossenschaft mit Fr. 13'615.50 entschädigt.
3.2 Die BA hat weder Berufung noch Anschlussberufung erklärt. Wegen des Verbots
der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.3 ff.) ist
deshalb Folgendes zu beachten:
3.2.1 Aufgrund der ihres Erachtens ungenügenden Anklageschrift beschränkte die Vor-
instanz die Schuldsprüche ausschliesslich auf die angezeigten und entsprechend
detailliert dokumentierten Sachverhalte (vgl. Urteil SK.2021.34 E. 2.1, 3.1 f., 3.4,
4.1.3 und 4.4). Dadurch bindet die Vorinstanz die Berufungskammer in Bezug auf
den zu überprüfenden Sachverhalt und demzufolge auch betreffend eine allfällige
Subsumtion des (objektiven und subjektiven) Tatbestands und eine allfällige
Strafzumessung.
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3.2.2 Als Teilaspekt davon ist zu erwähnen, dass die vorinstanzliche juristische Quali-
fikation, wonach die «im Abstand von ca. 20 Tagen jeweils an die gleiche Adres-
satin (G. SA, K.) zugestellten Mahnungen» «aufgrund der zeitlichen und persön-
lichen Konnexität als in Tateinheit begangen zu betrachten» seien, «sodass die
Beschuldigten den Tatbestand in objektiver Hinsicht siebenfach erfüllt haben»
(Urteil SK.2021.34 E. 4.1.3; Hervorhebungen hinzugefügt), die Berufungskam-
mer – im Sinne eines nicht zu überschreitenden Maximums – ebenfalls bindet.
Entsprechendes gilt für die vorinstanzliche Feststellung, zugunsten der Beschul-
digten sei davon auszugehen, dass sie lediglich eventualvorsätzlich gehandelt
hätten (Urteil SK.2021.34 E. 5.2.1).
3.2.3 Das jeweilige vorinstanzlich festgelegte Strafmass (Geldstrafe von 150 Tages-
sätzen à Fr. 300.--, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und
Busse von Fr. 9'000.-- [bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse: Ersatzfrei-
heitsstrafe von 30 Tagen]) darf im vorliegenden Berufungsverfahren nicht erhöht
bzw. verschärft werden.
3.2.4 In diesem Zusammenhang ist betreffend obige E. I. 3.2.1 darauf hinzuweisen,
dass der Sachverhalt, in Bezug auf die angeklagten Deliktssumme von «total
(mindestens) = EUR 1'466'479.89 = CHF 1'601'940.00» (TPF pag. 4.100.006, -021),
im Vorverfahren ungenügend untersucht wurde (siehe dazu auch unten E. II. 1.4.1).
II. Materielle Erwägungen
1. Mehrfache verbotene Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziffer 1
StGB)
1.1 Anklagevorwurf / Standpunkte der beiden Beschuldigten und der Vorinstanz
1.1.1 Gemäss Anklagevorwurf der BA (unter Berücksichtigung des Verbots der refor-
matio in peius; oben E. I. 3.2) sollen der Beschuldigte A. und der Beschuldigte B.
von Januar 2018 bis Januar 2019 als Verwaltungsräte der C. AG mit Sitz in Chur
auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung Inkassohandlungen betreffend
Verkehrsbussen des italienischen Staates vorgenommen haben. Die Beschul-
digten hätten unter Verwendung von Inkassoschreiben (Zahlungsaufforderungen
und Mahnungen) der C. AG bei in der Schweiz wohnhaften Fahrzeughaltern
Bussgelder (inkl. «Kosten») eingetrieben. Diese Bussgelder hätten sie in der
Folge abzüglich einer Provision von ca. 13 % der F. S.r.l. zugunsten der italieni-
schen Gemeindepolizeibehörden weitergeleitet. Konkret sollen die Beschuldig-
ten mehrere Mitarbeiterinnen in Köln bzw. Leverkusen angewiesen haben, die in
der nachstehenden Tabelle aufgeführten Inkassoschreiben zu verfassen und an
Adressaten in der Schweiz per Post zuzusenden.
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In den betreffenden Schreiben soll die C. AG angegeben haben, dass sie von
der F. S.r.l. mit dem Inkasso der Verkehrsbussen für italienische Polizeibehörden
beauftragt worden sei. Dabei habe sie die Überweisung eines Geldbetrags für
Bussen, Kosten und juristische Dienstleistungen auf das angegebene Konto der
C. AG verlangt. Für den Fall, dass keine Zahlung erfolgen sollte, habe die C. AG
darauf hingewiesen, dass die italienischen Behörden die Fahrzeughalter bei der
nächsten Reise nach Italien anhalten und für den geschuldeten Betrag die
Zwangsvollstreckung nach italienischem Recht durchführen könnten. Weiter sei
darauf hingewiesen worden, dass diesfalls ein signifikant höherer Betrag ge-
schuldet wäre und die vorgesehenen Massnahmen weit drastischer ausfallen
würden als in der Schweiz. Weitere Kosten würden nur durch die geforderte
Geldüberweisung verhindert (vgl. TPF pag. 4.100.005 ff., -020 ff.).
1.1.2 Die beiden Beschuldigten bestreiten je die Vorwürfe. Auf einzelne Aspekte der
Bestreitungen wird nachfolgend (E. II. 1.4 ff.) eingegangen.
1.1.3 Die Vorinstanz erachtete die angeklagten Tatvorwürfe als erstellt, soweit es sich
um die angezeigten und entsprechend detailliert dokumentierten Sachverhalte
handelt (oben E. I. 3.2 und II. 1.1.1; Urteil SK.2021.34 E. 3.1 - 3.4, 4.1.3 und 4.4).
1.2 Rechtliches
1.2.1 Gemäss Art. 271 Ziffer 1 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer auf schweizerischem
Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die ge-
Datum Bussgeld
(inkl. "Kosten")
Adressat Polizeibehörde
10.01.2018 Fr. 922.43 unbekannt
Comune di Milano,
Polizia Locale
26.01.2018
15.02.2018
Fr. 1'251.38 G. SA
6900 Lugano
14.01.2019 Fr. 477.14 H.
8645 Jona
24.10.2018 Fr. 717.59 I.
1868 Collombey
Polizia Municipale
di Firenze
29.10.2018 Fr. 797.46 J. GmbH
4332 Stein
29.10.2018
19.11.2018
Fr. 1'479.15 K.
6340 Baar
17.12.2018 Fr. 797.46 L.
8122 Binz
- 13 -
mäss dem schweizerischen Rechtsverständnis einer Behörde oder einem Beam-
ten vorbehalten sind. Durch die Bestimmung sollen die Ausübung fremder
Staatsgewalt auf dem Gebiet der Schweiz verhindert und das staatliche Macht-
monopol und die schweizerische Souveränität geschützt werden (Urteil des BGer
6B_402/2008 vom 6. November 2008, E. 2.3.2 m.w.H.). «Im Rechtsstaat dürfen
die Rechtsunterworfenen darauf vertrauen, dass hoheitliche Befugnisse (z.B.
Verhaftungen, Untersuchungshandlungen zu straf- und steuerrechtlichen Zwe-
cken) nur durch die dafür zuständigen Staatsorgane und rechtmässig ausgeübt
werden» (MARKUS HUSMANN, «Art. 271 Strafgesetzbuch – Dreh- und Angelpunkt
im Steuerstreit, zu Recht?», AJP 5/2014). Art. 271 StGB bewirkt somit auch, ge-
wissermassen als Nebeneffekt, dass Rechtsindividuen bezüglich Eingriffe in ihre
Rechte auf rechtsstaatliches Handeln vertrauen dürfen.
1.2.2 Verboten ist jede einer Behörde oder einem Beamten zukommende Handlung –
unbekümmert, ob ein Beamter dabei tätig wurde. Tatbestandsmässig ist somit
jede Handlung, die für sich betrachtet, d.h. nach ihrem Wesen und Zweck, sich
als Amtstätigkeit charakterisiert. Entscheidend ist dabei nicht die Person des Tä-
ters, sondern einzig der amtliche Charakter der Handlung (BGE 114 IV 128 E. 2b
S. 130 mit Hinweisen; GAUTHEY/MARKUS, «Zivile Rechtshilfe und Artikel 271
Strafgesetzbuch», ZSR 2015 I, S. 367: Art. 271 Ziffer 1 StGB stellt kein Sonder-
delikt dar; beim Täter muss es sich daher nicht notwendigerweise um eine Amts-
person handeln). Massgebend ist dabei die schweizerische Rechtsauffassung,
wonach die Handlung in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Funktion erfolgt (RO-
SENTHAL, in: Handkommentar zum Datenschutzgesetz sowie weiteren ausgewähl-
ten Bestimmungen, 2008, Art. 271 StGB N. 6; GAUTHEY/MARKUS, a.a.O., S. 369).
Unbestritten ist, dass Rechts- und Amtshilfehandlungen unter diese Definition fal-
len und damit den Schutz der Strafnorm geniessen, da diese Normen die Gebiets-
hoheit der Schweiz schützen und verhindert werden soll, dass die schweizerischen
Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe in Straf- und Zivilsachen um-
gangen werden (ROSENTHAL, a.a.O., Art. 271 StGB N. 1 und 7; vgl. auch die Dis-
sertation von CLAUDIO BAZZI, «Internationale Wirtschaftsspionage: eine Analyse
des strafrechtlichen Abwehrdispositivs der Schweiz»; Serie Zürcher Studien zum
Strafrecht, Band 81, 2015, N. 373, betreffend die «staatliche Steuerung»). Dabei
ist eine Umgehung der Rechtshilfe durch eine schweizerische Partei kein Vor-
schubleisten im Sinne einer Gehilfenschaft, sondern die originäre Handlung im
Sinne von Art. 271 Ziffer 1 Abs. 1 StGB (GRAF, «Mitwirkung in ausländischen Ver-
fahren im Spannungsfeld mit Art. 271 StGB. Unter Berücksichtigung der jüngsten
Bewilligungspraxis von EJPD und EFD», in: GesKR 2/2016, S. 178 Ziffer 3.1).
1.2.3 Aufgrund des geschützten Rechtsguts muss ein Binnenbezug bestehen. Die Tat-
handlung muss auf Schweizer Staatsgebiet ausgeführt werden, wobei es sich um
ein Tätigkeitsdelikt handelt, sodass lediglich auf den Handlungsort abzustellen ist
- 14 -
(GRAF, a.a.O., S. 172). Dabei genügt es, wenn nur ein Teil der Tat der strafbaren
Handlung in der Schweiz vorgenommen wird (FISCHER/RICHA, Commentaire ro-
mand, 2017, Art. 271 StGB N. 13). Die Strafbarkeit der Handlung lässt sich somit
nicht dadurch vermeiden, dass der abschliessende Formalakt im Ausland vorge-
nommen wird. Nicht von Art. 271 StGB erfasst sind demnach nur jene Personen,
welche amtliche Tathandlungen vollumfänglich im Ausland erbringen. Somit
schützt alleine der Umstand, dass die letzte formelle Handlung auf ausländi-
schem Gebiet erfolgt, obwohl dies zuweilen vermutet wird, nicht vor Strafe (GAU-
THEY/MARKUS, a.a.O., S. 134, 382 f.; ebenso HUSMANN, Basler Kommentar, 3.
Aufl., Art. 271 StGB N. 64). Ebenso wenig tatbestandsausschliessend ist folge-
richtig das Dazwischenschalten eines privaten Intermediärs (HUSMANN, Basler
Kommentar, 3. Aufl., Art. 271 StGB N. 64).
1.2.4 Die Tathandlung muss sodann für einen fremden Staat erfolgen.
1.2.4.1 Nicht vorausgesetzt wird dabei, dass die Handlung für den fremden Staat nützlich
ist; es reicht aus, dass sie für diesen bestimmt ist (GAUTHEY/MARKUS, a.a.O.,
S. 382), mithin in seinem Interesse erfolgte (BGE 114 IV 128, E. 3b). Dass der
fremde Staat den Auftrag dazu erteilt, ist keine conditio sine qua non (GRAF, a.a.O.,
S. 176 ff. Ziffer 2.3., m.w.H.), doch kann diese Auftragserteilung bei der Beurteilung
der Frage einer hoheitlichen Handlung Bedeutung erlangen (GAUTHEY/MARKUS,
a.a.O., S. 381).
1.2.4.2 Was (nicht rechtshilfekonforme) Zustellungen von Schriftstücken im Besonderen
betrifft, ist in der Lehre umstritten, ob diese für eine Tatbestandsmässigkeit ge-
mäss Art. 271 StGB Rechtswirkungen in der Schweiz auszulösen vermögen
müssen (so MC GOUGH, Verbotene Handlungen für einen fremden Staat, Diss.
ZH 2018, 86; a.A. FISCHER/RICHA, a.a.O., Art. 271 StGB N. 30). Richtigerweise
stellt es eine tatbestandsmässige Souveränitätsverletzung dar, wenn mittels Zu-
stellungen vorgegeben wird, Rechtsfolgen zu bewirken (vgl. dazu Verfügung der
Strafkammer des BStGer SK.2017.16 vom 6. Oktober 2017 E. 4.3; Urteil der
Strafkammer des BStGer SK.2018.28 vom 18. Dezember 2018 E. 5.3.1), oder
indem in zugestellten Schriftstücken im Hinblick auf den Fall der Nichtbefolgung
von Anweisungen massiver Druck ausgeübt wird (vgl. HUSMANN, Basler Kom-
mentar, 4. Aufl., Art. 271 StGB N. 37 in fine; bei dieser Kommentarstelle ist aller-
dings nicht ganz klar, inwieweit sie sich auf die Rechtshilfe in Strafsachen, oder
– primär wohl eher – in Zivilsachen bezieht. Sodann geht es in der vorliegenden
Konstellation nicht um einfache Schriftstücke, sondern um den Vollzug eines
Strafentscheids. Diesbezüglich sieht das Bundesgesetz über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen [Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1] bzw. die Verord-
nung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [Rechtshilfeverordnung,
IRSV; SR 351.11] ein Exequaturverfahren vor [dazu unten E. II. 1.6.3.1]).
- 15 -
1.2.5 Aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 271 StGB ist eine allfällige staatliche Be-
willigung tatbestandsausschliessend. Mit einer solchen gestattet der Staat aus-
drücklich Handlungen, welche die schweizerische Souveränität beeinträchtigen
(HUSMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl., Art. 271 StGB N. 78 f.; vgl. zu E. 1.2.1 -
1.2.5 auch Urteil der Berufungskammer des BStGer CA.2019.6 vom 5. Dezember
2019 E. 1.1.1.1 ff., sowie das diesbezüglich bestätigende Urteil des BGer
6B_216/2020 vom 1. November 2021 bzw. BGE 148 IV 66).
1.2.6 Art. 271 Ziffer 1 StGB umschreibt Vorsatzdelikte, wobei Eventualvorsatz genügt.
Der Täter muss demnach wissen oder in Kauf nehmen, dass er eine Handlung
für eine der im Gesetz genannten Destinationen vornimmt (bzw. dafür Vorschub
leistet), dass diese Handlung einer Behörde oder einem Beamten zusteht, dass
keine einzel- oder generelle Bewilligung vorliegt und dass er sich, soweit eine
Haupttat in Frage steht, im Gebiet der Schweiz befindet (HUSMANN, Basler Kom-
mentar, 4. Aufl., Art. 271 StGB N. 107, m.w.H.). Versteht der Täter in laienhafter
Anschauung die soziale Bedeutung des von ihm verwirklichten Sachverhalts, so
handelt er mit Vorsatz, auch wenn er über die genaue rechtliche Qualifikation irrt,
was als rechtlich unbeachtlicher Subsumtionsirrtum anzusehen ist (vgl. Urteil des
BGer 6B_804/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 3.1.1; BGE 129 IV 238 E. 3.2.2
S. 243 mit Hinweisen).
1.3 Beweisgrundsätze / Beweisthema
1.3.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im
erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen des
erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn: a. Beweisvorschriften
verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten
über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz er-
hebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzli-
chen Beweise (Art. 389 StPO). Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung
alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel
ein, die rechtlich zulässig sind. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der
Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Be-
weis geführt (Art. 139 Abs. 1 und 2 StPO). Art. 139 Abs. 2 StPO schränkt die ge-
richtliche Pflicht zur förmlichen Beweisführung wieder in engen Grenzen ein. Be-
stimmte Tatsachen müssen nicht bewiesen werden oder dürfen bereits vor dem
Verfahren als bewiesen gelten. Art. 139 Abs. 2 StPO erlaubt damit in gewissem
Umfang auch eine antizipierte Beweiswürdigung vor allem aus prozessökonomi-
schen Gründen (GLEISS, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 139 StPO N. 31).
1.3.2 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und rechtliche
Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz
verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Bestimmung dient der Prozessökonomie.
- 16 -
Werden jedoch im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht, wel-
che nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, entfällt die Mög-
lichkeit der Verweisung (vgl. STOHNER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 82
StPO N. 9, mit Hinweisen).
1.3.3 Betreffend Beweisthema wird auf die obigen E. I. 3.2 und II. 1.1.1 ff. verwiesen.
1.4 Beweismittel
1.4.1 Das Beweismaterial für die Abklärung des Anklagesachverhalts besteht vorlie-
gend insbesondere aus den im Vorverfahren erhobenen Akten, welche für die
angezeigten und entsprechend detailliert dokumentierten Sachverhalte relevant
sind. Aussagen der beiden Beschuldigten liegen, wie erwähnt, keine vor. Dies-
bezüglich ist darauf hinzuweisen, dass im Vorverfahren mit den beiden Beschul-
digten – spätestens nach den Einsprachen gegen die Strafbefehle – je eine Ein-
vernahme hätte durchgeführt werden müssen. Die Konstellation, dass gemäss
Art. 145 StPO (Variante 1) die Strafbehörde die einzuvernehmenden Personen
einladen kann, «an Stelle einer Einvernahme einen schriftlichen Bericht abzuge-
ben», lag grundsätzlich nicht vor (vgl. BA pag. 16-02-0006).
1.4.2 Die beiden Verteidiger stellten anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. Ok-
tober 2022 den Beweisantrag bzw. Eventualbeweisantrag, die vertraglichen Ver-
einbarungen zwischen der F. S.r.l. und den italienischen Kommunen Mailand und
Florenz seien zu den Akten zu erheben. Als Begründung wurde vorgebracht, in
den Akten seien keine Beweise erhoben worden zum Rechtsverhältnis zwischen
der F. S.r.l. und den italienischen Kommunen Mailand und Florenz. Ein entspre-
chender Beweisantrag sei im Vorverfahren gestellt, jedoch abgewiesen worden.
Es sei davon auszugehen, dass die italienischen Kommunen ihre Forderungen der
F. S.r.l. abgetreten hätten. Ein Verkauf von Forderungen komme im Inkassowesen
oft vor. Sollte dieser Auffassung nicht gefolgt werden, gehe man davon aus, dass
diese Beweise zu erheben wären (vgl. CAR pag. 5.100.007; unten E. II. 1.6.4.6).
Dieser Beweisantrag bzw. Eventualbeweisantrag wurde mit folgender Begründung
abgewiesen: Die Berufungskammer verfüge in den Akten über mehrere Aktenstü-
cke der C. AG, welche die aufgeworfene Frage klären bzw. als Beweise zur Klä-
rung dieser Frage beigezogen werden könnten, z.B. BA pag. 05-00-0012, 10-01-
0110, 13-01-0017 (Art. 139 Abs. 2 StPO; vgl. CAR pag. 5.100.005-008; oben E.
II. 1.3.1, unten E. II. 1.6.4.6).
1.5 Beweiswürdigung; Beweisergebnis
1.5.1 Aktenmässig ist erstellt, dass aus Zweigstellen der C. AG in Köln bzw. Lever-
kusen in deren Namen und unter Angabe des schweizerischen Domizils folgende
«Zahlungsaufforderungen» bzw. «Mahnungen»/«letzte Mahnungen» versandt
- 17 -
wurden (vgl. oben E. II. 1.1.1): am 10. Januar 2018 an Unbekannt (BA pag. 05-
00-0034; die Adressdaten des Empfängers / Fahrzeughalters wurden durch die
Anzeigeerstatterin Organisation Q. Ticino anonymisiert); am 26. Januar / 15. Fe-
bruar 2018 an die G. SA in Lugano/TI (BA pag. 05-00-0024 ff.; diese beiden Schrei-
ben sind als in Tateinheit begangen zu betrachten, vgl. oben E. I. 3.2.2 und unten
E. II. 1.6.4.7); am 24. Oktober 2018 an I. in Collombey/VS (BA pag. 05-00-0003
ff.); am 29. Oktober 2018 an die J. GmbH in Stein/AG (BA pag. 05-00-0016 f.);
am 29. Oktober (BA pag. 05-00-0012 ff.) / 19. November 2018 (BA pag. 05-00-
00-0015) an K. in Baar/ZG (diese beiden Schreiben sind ebenfalls als in Tatein-
heit begangen zu betrachten, E. I. 3.2.2 und E. II. 1.6.4.7); am 17. Dezember
2018 an L. in Binz/ZH (BA pag. 05-00-0009 ff.) und am 14. Januar 2019 an H. in
Jona/SG (BA pag. 05-00-0018 f.). Soweit A. betreffend das anonymisierte Schrei-
ben vom 10. Januar 2018 geltend macht, es stehe nicht fest, dass das entspre-
chende Schreiben an eine Person in der Schweiz versandt worden sei (TPF pag.
4.721.037), ist darauf hinzuweisen, dass der Betrag in Franken in Rechnung ge-
stellt wurde. Damit handelte es sich auch in diesem Fall zweifellos um einen in
der Schweiz domizilierten Fahrzeughalter. Der Versand der Schreiben erfolgte je-
weils aufgrund eines Auftrags der F. S.r.l.; letztere handelte ihrerseits im Auftrag
der Polizeibehörden der italienischen Gemeinden Mailand und Florenz (Comune
di Milano, Polizia Locale; Polizia Municipale di Firenze; vgl. z.B. BA pag. 05-00-
0012, 10-01-0110, 13-01-0017; oben E. II. 1.4.2 sowie unten E. II. 1.6.4.6).
1.5.2 Der Beschuldigte A. machte vorinstanzlich geltend, die Anklage lege nicht im
Einzelnen dar, welche konkreten Handlungen A. und B. gestützt auf welche Be-
weise zugerechnet werden könnten (TPF pag. 4.721.032 f. Ziffern 2 und 4).
1.5.2.1 Aus dem vorliegenden Handelsregisterauszug (BA pag. 05-000-0027) geht hervor,
dass im Tatzeitraum der Beschuldigte A. Verwaltungsratspräsident und der Be-
schuldigte B. Mitglied des Verwaltungsrats der C. AG waren. Die C. AG hat ihren
Firmensitz in den Geschäftsräumlichkeiten der M. AG in Chur, welche im Tatzeit-
raum zugleich Revisionsstelle der C. AG war (BA pag. 12-03-0030, -0061 f.). Die
als Direktorin der C. AG aufgeführte E. mit Wohnsitz in der Schweiz gab anläss-
lich ihrer Einvernahme sinngemäss an, lediglich als Strohperson fungiert zu ha-
ben und in keiner Weise in «Inkasso»-Geschäfte involviert gewesen zu sein (BA
pag. 13-01-0007) – was von den beiden Beschuldigten im Wesentlichen auch
schriftlich bestätigt wurde (BA pag. 13-01-0017).
1.5.2.2 Aus den bei der M. AG edierten Unterlagen der C. AG geht weiter hervor, dass
Letztere in den Räumlichkeiten der M. AG (ausser der ausgegliederten Buchhal-
tung, die an diese übertragen worden war) keine operativen Tätigkeiten an der
Domiziladresse in Chur ausübte und die an die C. AG adressierte Korrespondenz
ungeöffnet an eine Adresse einer Zweigniederlassung in Köln weitergeleitet
- 18 -
wurde (vgl. BA pag. 07-01-0012). Gemäss den glaubhaften Aussagen der Aus-
kunftsperson N. (Buchhalter / Inhaber der M. AG) oblag die Geschäftsführung
der C. AG anfänglich B. Nachdem dieser habe kürzertreten wollen, habe A. im-
mer mehr Aufgaben in der Geschäftsführung übernommen (vgl. BA pag. 10-01-
0191; -0192; 12-03-0005, -0013, -0015). N., der ausschliesslich mit den beiden
Beschuldigten sowie deren Chefbuchhalter im Kontakt stand, sagte zudem aus,
dass er von B. und A. auch die operativen Anweisungen bekommen habe, wie
bspw. betreffend Weiterleiten der Post nach Deutschland, wo die effektive Tätig-
keit stattgefunden habe. Insbesondere geht aus der bei der M. AG beschlag-
nahmten Geschäftskorrespondenz bzw. dem Mailverkehr und den Aussagen der
Auskunftspersonen zweifelsfrei hervor, dass die Beschuldigten federführend bei
Inkassogeschäften betreffend italienische Verkehrsbussengelder waren; sie ha-
ben die Aufträge von der F. S.r.l. akquiriert und deren Umsetzung als weisungs-
berechtigte Eigentümer/Vorgesetzte organisiert. Die C. AG ist in diesem Sinne
eine reine Domizilgesellschaft in der Schweiz, die im Tatzeitraum von B. und A.
organisiert und geführt wurde (vgl. z.B. BA pag. 05-00-0012 ff.; 10-01-0088, -
0106 ff., -0110; 12-03-0003 ff., -0005 ff., -0034; 13-01-0007, -0017).
1.5.2.3 Gemäss diesen Ausführungen ist erstellt, dass die oben (E. II. 1.1.1 und 1.5.1)
aufgeführten und konkretisierten Schreiben in der Verantwortung und auf Veran-
lassung von A. und B. versandt wurden.
1.5.3 A. rügte vorinstanzlich zudem, es sei auch nicht erstellt, dass in der Schweiz
domizilierte Schuldner entsprechende Zahlungsaufforderungen oder Mahnun-
gen erhalten hätten (TPF pag. 4.721.033 Rz. 4). Dieser Vorwurf ist haltlos und
aktenwidrig, da die Adressaten der oben (E. II. 1.1.1 und 1.5.1) aufgeführten Schrei-
ben im Tatzeitraum nachweislich in der Schweiz domiziliert waren und aufgrund
der eingereichten Strafanzeigen bzw. Meldungen an die Behörden (BA, BJ) auch
erstellt ist, dass diese Schreiben den Adressaten bzw. Fahrzeughaltern zugestellt
wurden (vgl. insbesondere BA pag. 05-00-0001 bis -0026; 05-00-0031 ff.).
1.5.4 Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die in Deutschland die Schreiben
verfassenden (und jeweils «i.V.», nicht handschriftlich unterzeichnenden) Mitar-
beiterinnen der C. AG («O.» und «P.») willenlos handelten bzw. in Ermangelung
einer Kenntnis der Sach- und Rechtslage als vorsatzlose Tatwerkzeuge der bei-
den Beschuldigten fungiert haben – oder ob sie diesbezüglich allenfalls in Form
der Mittäterschaft oder Gehilfenschaft tätig waren. (Immerhin wussten sie, dass
sie Bussgelder auf dem Gebiet der Schweiz einforderten, da offenbar Telefonate
auf sie umgeleitet wurden.) Auf jeden Fall sind ihre entsprechenden Handlungen
den beiden Beschuldigten zuzurechnen.
1.5.5 Was den Inhalt der oben (E. II. 1.1.1; 1.5.1) aufgeführten Schreiben betrifft, sind
diese als «Zahlungsaufforderung» bzw. «Mahnung»/«letzte Mahnung» betitelt
- 19 -
und enthalten jeweils die Aufforderung, die Bussen (inklusive der diese um ein
Vielfaches übertreffenden Kosten etc.) zu bezahlen.
1.5.5.1 Die als «Zahlungsaufforderung» betitelten Schreiben halten nach der Grussfor-
mell fest, dass sich die adressierte Person in Italien eines Verkehrsvergehens
schuldig gemacht habe und die C. AG mit dem Inkasso beauftragt worden sei,
die Forderung «bei ihnen» einzuziehen. Weiter wird ausgeführt, dass die italieni-
sche F. S.r.l. den betreffenden Halter bereits mehrfach angeschrieben habe, in-
des noch keinen Zahlungseingang registriert habe. Zudem halten die Schreiben
wörtlich fest: «Ihre offene Forderung ist in den Datensystemen in Italien vermerkt.
Die italienischen Behörden können Sie bei Ihrer nächsten Einreise nach Italien
belangen, wenn Sie der Zahlung nicht nachkommen. Soweit der Verstoss nicht
verjährt (Verjährungsfrist 5 Jahre) ist, müssen Sie mit einer Vollstreckung des
Bescheides nach italienischem Recht eventuell direkt vor Ort rechnen. Der For-
derungsbetrag kann dann deutlich höher sein. Massnahmen im Ausland können
insofern weit drastischer sein als in der Schweiz. Nur Ihre fristgerechte Überwei-
sung erspart Ihnen weitere Kosten. Weitere Schritte von unserer Seite sind für
Sie jeweils mit höheren Kosten verbunden» (BA pag. 05-00-0012, -0016).
1.5.5.2 Die als «Mahnung»/«letzte Mahnung» betitelten Schreiben halten fest: «Grund-
legend ist an Sanktionsmöglichkeiten bei einer nächsten Einreise nach Italien zu
denken. Die Zahlungsverweigerung bzw. offene Forderung ist in den Datensys-
temen in Italien vermerkt. Soweit der Verstoss nicht verjährt ist, ist mit einer Voll-
streckung des alten Bescheides inklusive weiterer Kosten und Nebenforderun-
gen nach italienischem Recht, also einem weit höheren Betrag als derzeit, u.U.
direkt vor Ort zu rechnen. Massnahmen im Ausland können insofern weit drasti-
scher sein als in der Schweiz» (BA pag. 05-00-0009).
1.5.6 Zusammenfassend steht in Bezug auf den Sachverhalt fest, dass zwischen Ja-
nuar 2018 und Januar 2019 aus Zweigstellen der C. AG in Köln bzw. Leverkusen
in deren Namen und unter Angabe des schweizerischen Domizils die umschrie-
benen insgesamt neun Schreiben («Zahlungsaufforderungen» bzw. «Mahnun-
gen»/«letzte Mahnungen») an sieben Fahrzeughalter in der Schweiz versandt und
zugestellt wurden (E. II. 1.5.1, 1.5.3, 1.5.5 - 1.5.5.2; vgl. dazu auch unten E. II.
1.6.4.7). Der Versand dieser Schreiben erfolgte jeweils unter (geteilter bzw. ge-
meinsamer) Verantwortung der Beschuldigten A. (Verwaltungsratspräsident der
C. AG) und B. (Mitglied des Verwaltungsrats der C. AG) bzw. gestützt auf deren
Anweisung (E. II. 1.5.2 - 1.5.4). Zudem erfolgte der Versand der Schreiben je-
weils aufgrund eines Auftrags der F. S.r.l.; Letztere handelte ihrerseits im Auftrag
der Polizeibehörden der italienischen Gemeinden Mailand und Florenz (Comune
di Milano, Polizia Locale; Polizia Municipale di Firenze; E. II.1.5.1; unten E. II.
1.6.4.6).
- 20 -
1.5.7 Auf weitere spezifische Elemente oder Details des Sachverhalts ist nachfolgend
– soweit erforderlich und um Wiederholungen zu vermeiden – im Rahmen der
Subsumtion des objektiven und subjektiven Tatbestands bzw. zu prüfender Recht-
fertigungs- / Schuldausschlussgründe einzugehen.
1.6 Subsumtion des objektiven Tatbestands
1.6.1 Die erwähnten Schreiben wurden jeweils schweizerischen Adressaten zugestellt.
Dadurch fanden die inkriminierten Handlungen unabhängig vom Absendeort
ohne Weiteres in der Schweiz statt. Der notwendige Binnenbezug ist demnach
gegeben (oben E. II. 1.2.3).
1.6.2 Zu prüfen ist weiter, ob nach schweizerischer Rechtsordnung die Zustellungen
der inkriminierten Schreiben Handlungen darstellen, die einer Behörde oder Be-
amten zukommen (oben E. II. 1.2.2).
1.6.2.1 Den Schreiben liegen (angeblich) rechtskräftige Bussenverfügungen zugrunde.
Das Ausstellen von Ordnungs- und Übertretungsbussen stellt eine hoheitliche
Handlung dar. Öffentliches Strafen stellt genuin staatliche hoheitliche Tätigkeit
dar, welches nicht an Private delegiert werden kann (vgl. Art. 2 Abs. 1 Ordnungs-
bussengesetz vom 18. März 2016 [OBG; SR 314.1]). Vorliegend geht es aller-
dings nicht um die Zustellung der Bussenverfügungen an sich, sondern um das
In-Rechnung-Stellen derartiger Verfügungen. Im Unterschied zu Rechnungen mit
privatrechtlichem Charakter, die mittels Inkasso/Betreibung vollstreckt werden
können, besteht betreffend Bussen ein spezielles Vollzugsverfahren. Werden
Bussen im Ordnungsbussenverfahren nicht bezahlt, wird ein ordentliches Ver-
fahren ausgelöst (Art. 6 Abs. 4 OBG). Rechtskräftige Verfügungen der zuständi-
gen Übertretungsstrafbehörden werden durch die zuständige Vollzugsbehörde
vollstreckt (Art. 106 Abs. 5 i.V.m. Art. 35 und Art. 36 Abs. 2 StGB). Letztere kann
insbesondere Zahlungsfristen einräumen (Art. 35 Abs. 1 StGB), die Betreibung
anordnen (Art. 35 Abs. 3 StGB) oder dem Gericht Antrag stellen, eine Ersatzfrei-
heitsstrafe auszusprechen (Art. 36 Abs. 2 StGB). Demzufolge handelt es sich um
eine Handlung, die nach der gesetzlichen Ordnung in die ausschliessliche Zu-
ständigkeit einer Behörde fällt. Selbst wenn in einzelnen Kantonen oder Gemein-
den der Vollzug gestützt auf eine entsprechende Grundlage an privatrechtliche
juristische Personen ausgelagert werden kann, wie es A. geltend macht (TPF
pag. 4.521.008 ff.; 4.721.040 Rz. 32 f.), ändert dies nichts am genuin hoheitlichen
Charakter von derartigen Inkassohandlungen. Dies gilt unabhängig davon, ob es
sich um ein sogenanntes vorrechtliches Inkasso (private Zahlungsaufforderun-
gen / Mahnschreiben mit Vorbehalt von rechtlichen Konsequenzen) oder um ein
Inkasso mittels Betreibung handelt. Abgesehen davon verkennt A. mit seiner Ar-
gumentation, wonach Ordnungsbussen in der Schweiz an Private delegiert wer-
- 21 -
den könnten, dass in der Schweiz erstens auch die Delegation der rechtshilfe-
weisen Einforderung exklusiv dem Staat zustehen würde (vgl. nachfolgend E. II.
1.6.3.1 ff.), und dass eine solche Delegation zweitens nicht erfolgte.
1.6.2.2 Unbehelflich ist A.s Argumentation, es sei erforderlich, dass die fragliche Hand-
lung als «Amtsanmassung i.S.v. Art. 287 StGB» zu qualifizieren wäre (CAR pag.
5.200.008 Rz. 21), bzw. die fraglichen Schreiben würden «nicht den objektiven
Tatbestand der Amtsanmassung i.S.v. Art. 287 StGB» erfüllen (CAR pag.
5.200.007 Rz. 26). Darum geht es vorliegend gerade nicht; dieser Tatbestand ist
nicht angeklagt.
1.6.2.3 Ebenso fehl geht A.s Argumentation, der Adressat des fraglichen Schreibens
könne klar erkennen, dass die C. AG als privates Inkassounternehmen «ohne
jegliche Zwangsgewalt» auftrete (CAR pag. 5.200.006 Rz. 14); es würden «kei-
nesfalls Macht- oder Gewaltbefugnisse vorgespiegelt»; eine «Ausübung von Ge-
waltbefugnissen in der Schweiz» werde «nicht einmal suggeriert» (CAR pag.
5.200.007 Rz. 18 f.; vgl. auch die vorinstanzlichen Ausführungen in TPF pag.
4.721.038 f. sowie die entsprechenden Vorbringen B.s [CAR pag. 5.100.009; -
010 Ziffer 2; TPF pag. 4.720.006]). Entgegen der Auffassung der Beschuldigten
ist auch dies kein entscheidendes Kriterium und entlastet sie nicht. Entscheidend
ist vielmehr der amtliche Charakter der Handlung bzw. dass es um eine hoheitli-
che Aufgabe geht, die zu Gunsten des ausländischen Staates vorgenommen
wird – in welcher Form auch immer. Der vorliegende Fall dreht sich nicht um die
Frage von Zwangsmassnahmen, sondern von Inkassohandlungen: Die auf den
erwähnten Schreiben aufgeführten Beträge sollten gemäss dem Plan der Be-
schuldigten auf das Konto der C. AG einbezahlt werden; d.h. A. und B. beabsich-
tigten, die entsprechenden Gelder für den italienischen Staat (bzw. gewisse itali-
enische Gemeinden) einzukassieren. Das Inkasso entspricht dabei der (ersten)
Vollstreckungshandlung des italienischen strafrechtlichen Urteils bzw. der Bus-
senverfügung. Die Beschuldigten blenden in diesem Zusammenhang aus, dass
der Staat auch Handlungen ohne Zwang vornimmt – insbesondere, wenn er über
ein entsprechendes Monopol verfügt. Das inkriminierte Verhalten der Beschul-
digten wies gerade dadurch einen perfiden Charakter auf, dass sie mit ihren
Schreiben gegenüber den Adressaten jeweils das härteste Mittel wählten, ohne
sich auf einen schweizerischen (Zwangs-)Vollstreckungstitel abstützen zu kön-
nen (vgl. dazu auch nachfolgend E. II. 1.6.4). Mithin boten sie den Adressaten
jeweils eine teurere Lösung an, obwohl die billigere (d.h. eine Zahlung direkt an
die italienischen Behörden) ebenfalls noch zur Verfügung stand.
1.6.2.4 Gemäss diesen Ausführungen stellen die Zustellungen der inkriminierten Schrei-
ben nach schweizerischer Rechtsordnung Handlungen dar, die einer Behörde
oder Beamten zukommen.
- 22 -
1.6.3 Eine allfällige staatliche Bewilligung ist gemäss Art. 271 Ziffer 1 Abs. 1 StGB (e
contrario) tatbestandsausschliessend (oben E. II. 1.2.5). Was das vorliegend in-
frage stehende Inkasso ausländischer Bussen betrifft, ist deshalb nachfolgend
zu prüfen, ob das massgebende schweizerische Recht bzw. das anwendbare
Staatsvertragsrecht ein solches durch ausländische Staaten respektive durch
Private erlaubt.
1.6.3.1 Wie aus Art. 94 Abs. 4 IRSG hervorgeht, können auch Bussen von sich in der
Schweiz aufhaltenden bzw. über Vermögenswerte in der Schweiz verfügenden
Personen über den Rechtshilfeweg vollstreckt werden. Dabei sind zwei Aspekte
klar zu unterscheiden: Einerseits die Vollstreckung, welche in der Schweiz (mit
Ausnahme der mit gewissen Staaten abgeschlossenen bilateralen Verträge)
auch für Bussen das Exequaturverfahren (Art. 105 f. IRSG, Art. 44 IRSV; vgl.
DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe unter Ein-
bezug der Amtshilfe im Steuerrecht, 2. Aufl. 2015, § 13 Ziffer 2, S. 72 f.) bedingt.
Und andererseits die vorgelagerte, allenfalls direkte Zustellung des Strafent-
scheids (bzw. der Bussenverfügung / des Urteils).
Das für die Schweiz geltende Staatsvertragsrecht sieht in diesem Zusammen-
hang Ausnahmen vor. Art. 52 des Schengener Durchführungsübereinkommen
vom 19. September 1990 (SDÜ) erlaubt den Vertragsstaaten die direkte postali-
sche Zustellung von Gerichtsurkunden. Dasselbe gilt in Bezug auf Schriftstücke
betreffend Verkehrsübertretungen im Allgemeinen gestützt auf Art. 30 Abs. 2
IRSV. Demzufolge ist die Zustellung von Bussenverfügungen und diesbezügli-
chen Zahlungsaufforderungen bzw. Mahnungen durch ausländische Strafbehör-
den an Personen in der Schweiz grundsätzlich zulässig. Im Sinne der oben (E. II.
1.6.3.1 Abs. 1) vorgenommenen Unterscheidung ist insofern massgebend, dass
Art. 30 Abs. 2 IRSV nicht im 5. Kapitel («Vollstreckung von Strafentscheiden»,
Art. 38 ff.) angesiedelt ist, sondern im 3. Kapitel («Andere Rechtshilfe» / 2. Ab-
schnitt «Einzelne Rechtshilfemassnahmen»). Demzufolge ist die Zahlungsauffor-
derung bzw. Mahnung, welche wohl nach Eintritt der Rechtskraft erfolgt, bereits
je eine Vollstreckungshandlung.
1.6.3.2 Bilaterale Regelungen betreffend Vollstreckung von Bussen aus Strassenver-
kehrsdelikten enthalten die Polizeiverträge mit Frankreich und Deutschland (vgl.
ABO YOUSSEF/HEIMGARTNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015,
Art. 94 IRSG N. 31 ff.). Die betreffenden Bestimmungen enthalten gewisse Er-
leichterungen in Bezug auf die Gewährung der Vollstreckungshilfe, indes keine
Handhabe, die Vollstreckung durch den ersuchenden Staat auf dem Staatsgebiet
des ersuchten Staates selbstständig durchzusetzen. Selbst in diesen Konstella-
tionen ist nicht vorgesehen, dass die stellvertretend vollstreckten Bussenbeträge
an den ersuchenden Staat fliessen; im Gegenteil verbleiben diese beim ersuch-
ten Staat (vgl. Art. 50 des Abkommens vom 9. Oktober 2007 zwischen dem
- 23 -
Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über
die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen
[SR 0.360.349.1]).
1.6.3.3 Übereinkommen, an denen die Schweiz und Italien beteiligt wären und aufgrund
derer die Schweiz auf ihre Souveränität in diesem Bereich verzichtet hätte, be-
stehen nicht. So hat die Schweiz das Europarat-Übereinkommen über die Ahn-
dung von Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr vom 30. November 1964 (SEV
Nr. 52; https://rm.coe.int/168006ff77) nicht ratifiziert. Indes sieht auch dieses
Übereinkommen nicht vor, dass Staaten direkt Bussen in anderen Staaten voll-
strecken können.
1.6.3.4 Die Beschuldigten bringen in pauschaler Weise vor, was eine ausländische Be-
hörde dürfe, könne auch an Privatpersonen delegiert werden. Die Bestimmungen
zur internationalen Kooperation gemäss IRSV und SDÜ erlaubten die hier in
Frage stehenden Schreiben (B.; CAR pag. 5.100.010 Ziffer 3). Bei diesen gene-
rellen Erlaubnistatbeständen spiele es keine Rolle, ob die Zustellung einer Bus-
senverfügung oder deren Mahnung durch eine ausländische Behörde oder aber
durch einen beauftragten Privaten erfolge. Die fraglichen Schreiben könnten kei-
nen Angriff auf das staatliche Machtmonopol der Schweiz darstellen (A.; CAR
pag. 5.200.009 f. Rz. 27 - 32; vgl. auch TPF 4.521.012 ff.; 4.721.040 Rz. 34 ff.).
1.6.3.5 Diese Argumentation der Beschuldigten greift in Anbetracht der obigen Ausfüh-
rungen (E. II. 1.6.3.1 ff., insbesondere 1.6.3.3) offenkundig zu kurz; sie entspricht
nicht dem massgebenden schweizerischen Recht respektive anwendbaren Staats-
vertragsrecht und vermag deshalb nicht zu überzeugen. Der Sinn der Rechtshilfe
ist im vorliegenden Zusammenhang gerade, dass der schweizerische Staat über-
prüft, ob die Vollstreckung in Ordnung ist oder nicht. Mit Italien gibt es aber kein
entsprechendes Übereinkommen. Dies wird von den Beschuldigten in ihren Aus-
führungen nicht berücksichtigt. Abgesehen davon verkennen die Beschuldigten
auch, dass es sehr wohl einen Unterschied macht, ob eine Bussenverfügung ver-
sandt wird oder eine Zahlungsaufforderung bzw. Mahnung: In den letzteren bei-
den Fällen geht es jeweils um eine neue Forderung, inkl. Inkassogebühren, wie
aus den erwähnten Schreiben (E. II. 1.5.1) ersichtlich ist.
1.6.3.6 Zusammenfassend können sich die Beschuldigten auf keine staatliche Bewilligung
bzw. Erlaubnis im Sinne von Art. 271 Ziffer 1 Abs. 1 StGB (e contrario) berufen.
1.6.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Tathandlungen für einen fremden Staat erfolg-
ten (oben E. II. 1.2.4 - 1.2.4.2).
1.6.4.1 Die inkriminierten Schreiben der C. AG (E. II. 1.5.1) führen aus, dass sie im Rah-
men eines Auftrags zum «Inkasso» erfolgen. Aufgrund des Sitzes der C. AG in
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der Schweiz wird zudem impliziert, dass eine Handhabe bestehe, in der Schweiz
«bei Ihnen» bzw. «direkt vor Ort», d.h. am Wohnort der adressierten Fahrzeug-
halter, die Forderung «einzuziehen». Daran ändert auch der explizite Hinweis auf
die möglichen Massnahmen in Italien nach italienischem Recht nichts. Endet doch
der entsprechende Hinweis damit, dass Massnahmen im Ausland «weit drasti-
scher» sein könnten als in der Schweiz.
1.6.4.2 Wie erwähnt, ist der amtliche Charakter der Handlung entscheidend, bzw. dass
es um eine hoheitliche Aufgabe geht, die, in welcher Form auch immer, zu Guns-
ten des ausländischen Staates vorgenommen wird. In diesem Sinne ist somit
nicht relevant oder entscheidend, wie weit man insofern geht bzw. etwas androht;
sobald in der vorliegenden Konstellation Inkassohandlungen vorgenommen wer-
den, wird bereits dadurch Art. 271 Ziffer 1 StGB verletzt. Dies wird von den Be-
schuldigten verkannt (vgl. oben E. II. 1.6.2.3).
Abgesehen davon wird durch die erwähnten Hinweise in den inkriminierten
Schreiben (oben E. II. 1.6.4.1) – entgegen der Auffassung der Beschuldigten
(CAR pag. 5.100.009 f.; 5.200.005 ff.) – sehr wohl suggeriert, dass unter Um-
ständen auch mit Massnahmen in der Schweiz, d.h. einer Betreibung, zu rechnen
ist. Dasselbe gilt für die Betitelung der zweiten Schreiben mit «Mahnung» bzw.
«letzte Mahnung». Die zugestellten Schreiben geben mithin vor, dass die C. AG
befugt sei, betreffende Rechnungen in der Schweiz zu vollstrecken, und dass für
den Fall der Nichtbezahlung einschneidende Konsequenzen, wie Zwangsvoll-
streckung, im In- oder Ausland drohen. Damit werden implizit in der Schweiz die
Vollstreckung bzw. die Betreibung und explizit im Ausland erhebliche Nachteile
in Aussicht gestellt für den Fall, dass die Rechnungen nicht bezahlt werden. Die
Handlungen der Beschuldigten gehen damit sogar weit über das beschriebene
Minimum (oben E. II. 1.6.4.2 Abs. 1) hinaus, welches zur Erfüllung des Tatbe-
stands erforderlich ist.
1.6.4.3 Die Beschuldigten bringen insbesondere vor, die Empfänger der Schreiben könn-
ten nicht zum Schluss kommen, dass eine Betreibung überhaupt in Betracht ge-
zogen werde. Die Schreiben seien einfache Zahlungsaufforderungen, nicht mehr.
Erhebliche Nachteile würden darin nicht in Aussicht gestellt. Es seien Erinne-
rungsschreiben ohne rechtliche Relevanz (B.; vgl. CAR pag. 5.100.010 Ziffer 2).
Den Schreiben könne auch nicht entnommen werden, dass die C. AG über ir-
gendwelche Kompetenzen verfügen würde, welche über das Versenden der Zah-
lungsaufforderungen oder Mahnungen hinausgehen würden. Aus einem blossen
Hinweis auf höhere Kosten ergebe sich jedenfalls noch keine Betreibungsandro-
hung (A.; vgl. CAR pag. 5.200.005 Rz. 11 ff.).
1.6.4.4 Die Argumentation der Beschuldigten ist massiv beschönigend. Sie beschränkt
sich im Wesentlichen auf den verharmlosend interpretierten Wortlaut gewisser
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Textteile der versandten Schreiben. Der Gesamtzusammenhang bzw. der teil-
weise implizite, teilweise explizite drohende Charakter der in den Schreiben ent-
haltenen Aussagen wird von den Beschuldigten systematisch ausgeblendet. Sie
verdrängen, dass die gewählten Formulierungen und der strukturelle Aufbau der
Schreiben einen gezielt einschüchternden Charakter aufweisen («kann dann
deutlich höher sein», «können insofern weit drastischer sein», etc.), wobei die
diversen vagen Hinweise in ihrer Kombination offensichtlich darauf abzielen, die-
sen Effekt zu maximieren. Zu dieser Strategie der Beschuldigten gehört auch,
dass – nach der einleitenden, halbwegs konkreten Erwähnung der (angeblich)
begangenen Verkehrsregelverletzung – in allen vorliegenden Schreiben jeweils
pauschal und ohne jede Substanziierung auf angebliche «weitere» (autre / altri)
Verstösse hingewiesen wird.
Entgegen der Auffassung der Beschuldigten werden in den Schreiben sehr wohl
erhebliche Nachteile in Aussicht gestellt, wozu im erwähnten Gesamtkontext u.a.
auch die Vollstreckung bzw. Betreibung von Forderungen in der Schweiz gehö-
ren. Soweit sich die Beschuldigten betreffend die Schreiben auf «Empfehlungen
des BJ» berufen wollen (vgl. CAR pag. 5.200.006 Rz. 15 / Fn. 5), blenden sie
aus, dass es darin nicht um Zahlungsaufforderungen bzw. Mahnungen durch Pri-
vate geht. Weiter wollen die Beschuldigten glauben machen, es bestehe «kein
kausaler Zusammenhang zwischen den zu beurteilenden Schreiben und allfälli-
gen Zwangsmassnahmen oder Säumnisfolgen» (CAR pag. 5.200.007 Rz. 17).
Diese Behauptung ist aktenwidrig. In den Schreiben bzw. Zahlungsaufforderun-
gen steht insbesondere: «Die italienischen Behörden können Sie bei Ihrer nächs-
ten Einreise nach Italien belangen, wenn Sie der Zahlung nicht nachkommen»
(BA pag. 05-00-0012, -0016, -0024 f., -0034; Hervorhebung hinzugefügt). Zudem
bringen die Beschuldigten vor, es sei zu berücksichtigen, dass der Hinweis «wei-
tere Schritte von unserer Seite sind für Sie jeweils mit höheren Kosten verbun-
den» nur in den Zahlungsaufforderungen, nicht aber in den «Mahnungen» oder
«letzten Mahnungen» enthalten sei. Die «Mahnungen» bzw. «letzten Mahnun-
gen» würden nur noch auf mögliche Massnahmen im Ausland verweisen, ohne
weitere Massnahmen oder Kostenfolgen in der Schweiz zu erwähnen (CAR pag.
5.200.005 Rz. 13). Diese Argumentation ist sophistisch und lebensfremd.
Dadurch, dass nach den «Zahlungsaufforderungen» zusätzlich «Mahnungen» /
«letzten Mahnungen» versandt wurden, konnten die Empfänger selbstredend
nicht davon ausgehen, dass die (nur, aber immerhin) in den «Zahlungsaufforde-
rungen» klar in Aussicht gestellten Nachteile nicht mehr relevant gewesen wären.
Es ist gerichtsnotorisch, dass Mahnschreiben nicht so funktionieren, wie es die
Beschuldigten darzustellen versuchen. Entgegen der Ansicht der Beschuldigten
(CAR pag. 5.200.007 Rz. 19) besteht im vorliegenden Zusammenhang schliesslich
auch kein Raum für eine Anwendung des Prinzips «in dubio pro reo».
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1.6.4.5 Unerheblich ist, dass die Beschuldigten nicht unmittelbar im Auftrag der auslän-
dischen Behörden, sondern lediglich im Auftrag einer ausländischen juristischen
Person des Privatrechts (F. S.r.l.) gehandelt haben. Nach konstanter bundesge-
richtlicher Rechtsprechung genügt es, dass der Täter im Interesse eines fremden
Staates bzw. ausländischen Verfahrens gehandelt hat, was vorliegend der Fall
war. Es bedarf weder eines Auftrags noch eines Wollens des betreffenden Staa-
tes (oben E. II. 1.2.4.1 m.w.H.; vgl. dazu auch E. II. 1.6.4.6).
1.6.4.6 A. machte vorinstanzlich geltend, es sei fraglich, ob die zu beurteilenden Schrei-
ben tatsächlich im Interesse des italienischen Staates erfolgt seien. Trotz eines
entsprechenden Beweisantrags (BA pag. 19-01-0001 ff.; 19-02-0001) habe es
die BA versäumt, die vertraglichen und gesetzlichen Grundlagen des Rechtsver-
hältnisses zwischen der F. S.r.l. und ihren italienischen Auftraggebern zu erhe-
ben. Damit sei unklar, ob die italienischen Auftraggeber ihre Forderungen an die
F. S.r.l. abgetreten hätten, was im Inkassogeschäft häufig vorkomme (Forde-
rungskauf). Falls die F. S.r.l. die Forderung ihrer Auftraggeber gekauft habe,
würde sie als privates Unternehmen das Inkassorisiko tragen. Die strittigen Zah-
lungsaufforderungen würden in diesem Fall zweifelsfrei nur dem Interesse von F.
S.r.l. dienen (TPF pag. 4.721.037). Die BA hatte den entsprechenden Beweisan-
trag der beiden Beschuldigten vom 30. Juni 2021 am 15. Juli 2021 mit der Be-
gründung abgewiesen, die vertraglichen und gesetzlichen Grundlagen des (In-
nen-)Verhältnisses zwischen der F. S.r.l. und den italienischen Behörden seien
für das vorliegende Strafverfahren unerheblich (BA pag. 19-01-0004 f.; 19-02-
0002 f.).
Auch anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. Oktober 2022 stellten die bei-
den Verteidiger den Beweisantrag bzw. Eventualbeweisantrag, die vertraglichen
Vereinbarungen zwischen der F. S.r.l. und den italienischen Kommunen Mailand
und Florenz seien zu den Akten zu erheben. Als Begründung wurde insbeson-
dere vorgebracht, in den Akten seien keine Beweise erhoben worden zum
Rechtsverhältnis zwischen der F. S.r.l. und den italienischen Kommunen Mailand
und Florenz. Es sei davon auszugehen, dass die italienischen Kommunen ihre
Forderungen der F. S.r.l. abgetreten hätten. Ein Verkauf von Forderungen komme
im Inkassowesen oft vor. Sollte dieser Auffassung nicht gefolgt werden, gehe man
davon aus, dass diese Beweise zu erheben seien (vgl. CAR pag. 5.100.007; oben
E. II. 1.4.2). Dieser Beweisantrag bzw. Eventualbeweisantrag wurde ebenfalls
abgewiesen (CAR pag. 5.100.008; oben E. II. 1.4.2).
Hierzu ist auszuführen, dass die von den Beschuldigten vorgebrachte These der
abgetretenen Forderungen im klaren Widerspruch zu den aktenkundigen «Son-
dervollmachten» von italienischen Gemeinden (insbesondere Florenz) zu Guns-
ten der F. S.r.l. steht (vgl. z.B. BA pag. 10-01-0112 ff., -0118, -0123 ff., -0131
ff., -0135 ff., -0138 ff.), wie auch zu den eigenen Auskünften der Beschuldigten
- 27 -
(z.B. Mail von B. an N. vom 27. Januar 2016: BA pag. 10-01-0104). Des Weiteren
wäre auch nicht nachvollziehbar, weshalb in den erwähnten Briefen der C. AG
(E. II. 1.5.1) explizit darauf hingewiesen wird, die italienischen Behörden könnten
die Fahrzeughalter bei ihrer nächsten Einreise nach Italien belangen (etc.), wenn
die italienischen Auftraggeber ihre Forderungen tatsächlich an die F. S.r.l. abge-
treten hätten. Die These der Beschuldigten ist auch unter diesen Gesichtspunk-
ten haltlos. Die Beschuldigten sind offenkundig im Interesse des italienischen
Staates tätig geworden.
1.6.4.7 Gemäss diesen Ausführungen (E. II. 1.6.4 - 1.6.4.6) liegt klarerweise eine tatbe-
standsmässige Handlung für einen fremden Staat vor (vgl. E. II. 1.2.4 - 1.2.4.2).
Insgesamt haben die Beschuldigten bei vorliegender Anklage- und Aktenlage
neun diesbezügliche Schreiben an sieben Adressaten versendet. Die im Abstand
von ca. 20 Tagen jeweils an die gleiche Adressatin (G. SA, K.) zugestellten Mah-
nungen sind aufgrund der zeitlichen und persönlichen Konnexität als in Tateinheit
begangen zu betrachten, sodass die Beschuldigten den Tatbestand in objektiver
Hinsicht je siebenfach erfüllt haben (oben E. I. 3.2.2).
1.7 Subsumtion des subjektiven Tatbestands
1.7.1 Aufgrund der dargelegten Tatumstände ist auf das diesbezügliche Wissen der
beiden Beschuldigten zu schliessen. Die italienische F. S.r.l. bediente sich mit
der C. AG keines in der Schweiz ansässigen operativ tätigen Inkasso-Unterneh-
mens. Bereits aus diesem Grund musste sich den Beschuldigten – als Profis im
Inkassowesen – die Frage aufdrängen, ob die Tätigkeit mit dem Schweizer Recht
vereinbar ist. Darauf deuten im Übrigen auch die Abklärungen im transnationalen
Bereich hin: Den Beschuldigten war offensichtlich bewusst, dass sie vorliegend
eine Schweizer Firma benötigen würden, d.h. dass sie nicht direkt bzw. aus-
schliesslich von Deutschland aus handeln dürften (vgl. dazu auch die Aussagen
von E., BA pag. 13-01-0007). N. sagte dazu aus, er denke, dass seitens der C.
AG bei Rechtsanwalt Lardi vor Aufnahme der fraglichen Inkassotätigkeit rechtli-
che Abklärungen betreffend die Inkassogeschäfte im Auftrag der F. getätigt wor-
den seien (BA pag. 12-03-0012 Rz. 20 ff.); auf entsprechende Abklärungen der
beiden Beschuldigten deuten weitere Aussagen von N. hin (BA pag. 12-03-0017
Rz. 5 ff.). B. erkundigte sich zudem bei N. nach einem Rechtsanwalt für eine
Rechtsexpertise betreffend das Inkasso von Schweizer Bussen in Deutschland
(BA 10-01-0168 f.).
1.7.2 Zudem hat das Bundesamt für Justiz (fortan: BJ) die C. AG (und damit die beiden
Beschuldigten) wiederholt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Bus-
seninkasso zugunsten von ausländischen Behörden in der Schweiz nicht erlaubt
sei und die C. AG davon abzusehen habe. Die entsprechenden Ermahnungen
des BJ datieren vom 26. März 2018 (BA pag. 18-02-0002 f.), 9. November 2018
- 28 -
(BA pag. 05-00-0007) und 16. November 2018 (BA pag. 05-00-0006; letztere
Nachricht des BJ enthielt zudem einen ausdrücklichen Hinweis betreffend eine
allfällige Verletzung von Art. 271 StGB).
1.7.3 Soweit A. dagegen vorbringen lässt, dass «eine E-Mail einer Mitarbeiterin des
BJ, die offensichtlich im Interesse eines in Italien gebüssten Kollegen» gehandelt
habe, «für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der fraglichen Handlungen nicht
relevant sein» könne (CAR pag. 5.200.001 Rz. 38; vgl. dazu auch TPF pag.
4.721.041), erscheint diese Rüge als unsubstanziiert und haltlos: So ging es nicht
nur um eine, sondern um drei E-Mails. Dass die Mitarbeiterin des BJ bezüglich
der E-Mail vom 26. März 2018 (BA pag. 18-02-0002 f.) «im Interesse eines in
Italien gebüssten Kollegen» gehandelt habe, bringt A. selbst nicht vor – diesbe-
züglich ging es nämlich um die G. SA. Aber auch hinsichtlich der E-Mails vom
9. November (BA pag. 05-00-0007) und 16. November 2018 (BA pag. 05-00-
0006) betreffend I. werden stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei
jeweils um eine Falschauskunft des BJ gehandelt haben sollte, weder vorge-
bracht noch sind solche ersichtlich. Dass die beiden Beschuldigten tatsächlich
angenommen haben könnten, dass eine Mitarbeiterin des BJ wegen eines Be-
trags von Fr. 717.59 (E. II. 1.1.1.) für einen Kollegen eine Falschauskunft gege-
ben haben könnte, ist zudem ohnehin nicht anzunehmen.
1.7.4 Vor diesem Hintergrund liegt auch kein Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB) vor,
wie vor erster Instanz noch (explizit) vorgetragen wurde (TPF pag. 4.720.006
Abs. 2). Daran ändert auch nichts, dass A. «deutscher Staatsangehöriger» sei
«und das deutsche Recht keine mit Art. 271 StGB vergleichbare Norm» kenne.
Unbehelflich bzw. nicht einschlägig ist insofern A.s Hinweis auf die Wegleitung
des BJ betreffend die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, S. 9 Fn. 12 (TPF
pag. 4.721.042): Vorliegend geht es um Strafsachen (Bussen, die in Italien ver-
hängt worden sind), nicht um Zivilsachen. Ohnehin erfolgt A.s Berufung auf die
Wegleitung des BJ, ohne den darin erwähnten relevanten Kontext (es ginge dies-
bezüglich um common law-Staaten, in welchen Private/Parteien selbst für die
Zustellung von Dokumenten verantwortlich sind) zu thematisieren.
1.7.5 Bei der zweitinstanzlichen Berufung auf die Wegleitung des BJ betreffend die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen, S. 81 f. (CAR pag. 5.200.011 Rz. 40)
unterlässt A. erneut (siehe oben E. II. 1.7.4) die notwendige Kontextualisierung:
Der entsprechende Titel in dieser Wegleitung lautet nämlich «Zustellung von Ge-
richtsakten und Vorladungen» – worum es vorliegend gerade nicht geht.
1.7.6 Auch was die Berufung auf Presseartikel betrifft, erscheint das prozessuale Ver-
halten der Beschuldigten als selektiv: So sei betreffend Beurteilung des subjekti-
ven Tatbestands der Verweis der Vorinstanz auf einen Artikel in «20 Minuten»
- 29 -
vom 1. April 2009 (BA pag. 05-00-0030), in dem ausländisches Busseninkasso
als «illegal» bezeichnet wird, angeblich nicht relevant (vgl. CAR pag. 5.200.011
Rz. 42). Umgekehrt will sich A. aber sehr wohl auf einen Beitrag des SRF-Rat-
gebers vom 28. August 2019 (https://www.srf.ch/audio/ratgeber/bussen-aus-
dem-ausland-bezahlen-oder-nicht?id=11608975) abstützen können, dem zu ent-
nehmen sei, dass Inkassobüros mit Sitz in der Schweiz Bussen ausländischer
Gemeinden einkassieren dürften. Eine derartige Argumentation der Beschuldig-
ten (im Plädoyer für B. schloss sich dessen Verteidiger den Ausführungen seines
Vorredners an, CAR pag. 5.100.009) erscheint als in sich widersprüchlich und ist
nicht stichhaltig.
1.7.7 Gemäss diesen Ausführungen vermochten die Beschuldigten die soziale Bedeu-
tung einer in der Schweiz erfolgten «Inkassotätigkeit» betreffend ausländische For-
derungen aus Verkehrsbussen zutreffend als eventuell verboten einzuordnen.
1.7.8 Zusammenfassend ist bei beiden Beschuldigten der subjektive Tatbestand je im
Sinne des Eventualvorsatzes (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB) erfüllt.
1.8 Rechtfertigungs- / Schuldausschlussgründe
1.8.1 Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht
weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum
vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.
Ein Rechtsirrtum liegt demgemäss vor, wenn der Täter in der irrigen Vorstellung
handelt, seine Handlungen seien nicht verboten. Dem Täter muss mithin ein Un-
rechtsbewusstsein gänzlich fehlen. Hat der Täter ein bloss unbestimmtes Emp-
finden […] etwas Unrechtes zu tun, hat er eine genügende Kenntnis der Rechts-
widrigkeit, welche einen Rechtsirrtum a priori ausschliesst (BGE 72 IV 155).
1.8.2 Soweit sich die beiden Beschuldigten auf einen Rechtsirrtum berufen (CAR pag.
5.100.010, 5.200.012; TPF pag. 4.721.006 Abs. 3; pag. 4.721.042 f.), kann im
Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz zu dieser Thematik verwie-
sen werden (Urteil SK.2021.34 E. 4.3.2; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist auch
diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigten nicht erst per E-Mail
einer Mitarbeiterin des BJ vom 16. November 2018 (BA pag. 05-00-0006) über
die Unrechtmässigkeit der inkriminierten Geschäftstätigkeit in Kenntnis gesetzt
wurden, sondern bereits per E-Mails derselben Mitarbeiterin vom 26. März 2018
(BA pag. 18-02-0002 f.) und 9. November 2018 (BA pag. 05-00-0007; oben E. II.
1.7.2 f.). Des Weiteren liess B. anlässlich der Berufungsverhandlung sogar ein-
räumen, dass es vorliegend um einen «Graubereich zwischen Rechtmässigkeit
und Illegalität» gehe (CAR pag. 5.100.010 letzter Absatz). Da es sich bei den
beiden Beschuldigten nicht um unbedarfte Laien handelte, sondern um Profis,
- 30 -
die im Inkassowesen tätig sind, hatten sie erst recht die Pflicht zur Abklärung. In
Anbetracht des gesamten Kontexts – u.a. aufgrund des Umstands, dass die itali-
enische F. S.r.l. sich mit der C. AG keines in der Schweiz ansässigen operativ
tätigen Inkasso-Unternehmens bediente – musste sich den Beschuldigten klar-
erweise die Frage aufdrängen, ob ihre Tätigkeit mit dem Schweizer Recht ver-
einbar ist.
1.8.3 Das Vorliegen eines Rechtsirrtums (Art. 21 Satz 1 StGB) fällt – wie bereits die
Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – aufgrund eines vorhandenen Unrechtsbe-
wusstseins somit je ausser Betracht, sodass die Vermeidbarkeit (Art. 21 Satz 2
StGB) nicht geprüft werden muss.
1.9 Fazit
Zusammenfassend sind die Beschuldigten je der mehrfachen verbotenen Hand-
lungen für einen fremden Staat gemäss Art. 271 Ziffer 1 StGB, je begangen zwi-
schen Januar 2018 und 2019, schuldig zu sprechen.
2. Strafzumessung
2.1 Rechtliches
2.1.1 Anwendbares Recht
Da sich der vorliegende Tatzeitraum – unter Berücksichtigung des Verbots der
reformatio in peius – von Januar 2018 bis Januar 2019 erstreckt (vgl. oben SV
lit. A.1; E. I. 3.2, II. 1.1.1), stellen sich betreffend das anwendbare Recht keine
näher zu klärenden Fragen. Das per 1. Januar 2018 in Kraft getretene neue
Sanktionenrecht ist ohne Weiteres anwendbar.
2.1.2 Grundsätze der Strafzumessung
2.1.2.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück-
sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der
Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden be-
stimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zie-
len des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren
Umständen in der Lage war, die Verletzung oder Gefährdung zu vermeiden
(Art. 47 Abs. 2 StGB).
- 31 -
2.1.2.2 Der für die Strafzumessung zentrale Begriff des Verschuldens im Sinne von
Art. 47 StGB bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der kon-
kreten Straftat. Dabei unterscheidet das Bundesgericht in konstanter Rechtspre-
chung zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Die Tatkomponente umfasst
das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung
dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und seine
Beweggründe. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen
Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie z.B.
Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.; BGE 129
IV 6 E. 6.1 S. 20 f.; BGE 101 IV E. 2 S. 103 ff.).
2.1.2.3 Gemäss Art. 50 StGB hält das Gericht, sofern es ein Urteil zu begründen hat, die
für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
Für die Beurteilung der Schwere des Verschuldens ist eine Gesamtwürdigung
der den Beschuldigten belastenden und der ihn entlastenden Umstände erfor-
derlich (BGE 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 f.). Bei der Gewichtung der einzelnen zu
beachtenden Komponente steht dem Gericht – innerhalb des ordentlichen oder
gegebenenfalls ausserordentlichen Strafrahmens – ein erheblicher Ermessens-
spielraum zu (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 60 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1 S. 134 f.; Urteil
des BGer 6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 4).
2.1.2.4 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für
mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der
schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht
ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchst-
mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es
an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
2.2 Strafrahmen
2.2.1 Der Strafrahmen des Grundtatbestands von Art. 271 Ziffer 1 StGB erstreckt sich
von Geldstrafe von drei Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu drei Jahren
Freiheitsstrafe. Bei der pekuniären Sanktion beträgt die Höchststrafe 180 Ta-
gessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB).
2.2.2 Vorliegend beträgt der konkrete Strafrahmen aufgrund des Verbots der reforma-
tio in peius (oben E. I. 3.2) und der nachfolgend vorzunehmenden Asperation
(oben E. II. 2.1.2.4 bzw. unten E. II. 2.3.4) indes nur je Geldstrafe von vier bis
180 Tagessätzen (vgl. Urteil SK.2021.34 E. 5.2.3 und 5.3). Die Wahl von Geld-
strafen als jeweilige Sanktionsformen erweist sich in den beiden konkreten Fällen
aber ohnehin als angemessen, da das Verschulden der Beschuldigten – wie nach-
folgend auszuführen ist und bereits die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend festge-
halten hat (Urteil SK.2021.34 E. 5.2.3) – (gerade noch) als leicht zu werten ist.
- 32 -
2.3 Tatkomponenten der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen frem-
den Staat (Art. 271 Ziffer 1 StGB)
2.3.1 Objektive Tatkomponenten
2.3.1.1 Die Beschuldigten haben über einen Zeitraum von ca. einem Jahr den schwei-
zerischen Behörden vorbehaltene Aktivitäten im (indirekten) Auftrag ausländi-
scher Kommunen durchgeführt, wobei sie den Tatbestand je siebenfach erfüllt
haben (oben E. I. 3.2.2 und II. 1.6.4.7). A. war im Tatzeitraum Verwaltungsrats-
präsident mit Einzelunterschrift und verfügte zusammen mit seiner Ehefrau über
eine Beteiligung von je 20 %, d.h. zusammen 40 %, an der C. AG; B. war Mitglied
des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift, mit einer Beteiligung von 60 % (BA
pag. 05.00.0027, 10-01-0004, -0182, -0198 f., -0202; 12-03-0020). Insbeson-
dere aufgrund des ersichtlichen Mailverkehrs, der erwähnten Beteiligungsver-
hältnisse und der Aussagen von N. ist grundsätzlich von einer gemeinsamen bzw.
geteilten Verantwortung der beiden Beschuldigten auszugehen (vgl. E. II. 1.5.2.1
ff.). Durch die inkriminierten Handlungen wurden sieben in der Schweiz wohnhafte
Fahrzeughalter tangiert. Die Handlungen erschöpften sich darin, Schreiben mit An-
drohungen von Nachteilen zu versenden. Es liegen keine Anzeichen vor, dass sei-
tens der C. AG bzw. der beiden Beschuldigten in der Folge (auch) Betreibungen
eingeleitet wurden. Betreibungen hätten wohl rechtliche Hürden mit sich gebracht
– gerade deshalb wählten die Beschuldigten ein Geschäftsmodell, das möglichst
«unter dem Justizradar» blieb. Die Beeinträchtigung des Rechtsguts der schwei-
zerischen Souveränität ist gesamthaft betrachtet noch als relativ gering zu quali-
fizieren.
2.3.1.2 Wie erwähnt, hat das BJ die C. AG (und damit die beiden Beschuldigten) wieder-
holt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Bussen-Inkasso zugunsten
von ausländischen Behörden in der Schweiz nicht erlaubt sei und die C. AG da-
von abzusehen habe (BA pag. 18-02-0001). Die entsprechenden Ermahnungen
des BJ datieren vom 26. März 2018 (BA pag. 18-02-0002 f.), 9. November 2018
(BA pag. 05-00-0007) und 16. November 2018 (BA pag. 05-00-0006; letztere
Nachricht des BJ enthielt zudem einen ausdrücklichen Hinweis betreffend eine all-
fällige Verletzung von Art. 271 StGB). Trotzdem versandte die C. AG die Schrei-
ben an I. vom 24. Oktober 2018 (BA pag. 05-00-0003 ff.), an die J. GmbH vom
29. Oktober 2018 (BA pag. 05-00-0016 f.), an K. vom 29. Oktober (BA pag. 05-
00-0012 ff.) / 19. November 2018 (BA pag. 05-00-00-0015; vgl. oben E. I. 3.2.2
und E. II. 1.6.4.7), an L. vom 17. Dezember 2018 (BA pag. 05-00-0009 ff.) und
an H. vom 14. Januar 2019 (BA pag. 05-00-0018 f.) und setzte sich damit über
die expliziten Ermahnungen des BJ hinweg. Diese Schreiben sind deshalb als
die relativ bedeutendsten deliktischen Aktivitäten zu werten. Im Vordergrund ste-
hen diesbezüglich die beiden Schreiben an L. und H., welche selbst noch nach
Erhalt des Hinweises des BJ vom 16. November 2018 betreffend eine allfällige
- 33 -
Verletzung von Art. 271 StGB versandt wurden. Nur die Schreiben an Unbekannt
vom 10. Januar 2018 und an die G. SA vom 26. Januar 2018 / 15. Februar 2018
(E. I. 1.1.1; E. II. 2.3.1.3; BA pag. 05-00-0024) wurden zeitlich je vor sämtlichen
erwähnten Ermahnungen des BJ versandt.
2.3.1.3 Insgesamt ist das objektive Tatverschulden gerade noch als leicht zu werten,
wobei aufgrund der gemeinsamen Verantwortung der beiden Beschuldigten von
einem gleichwertigen, gemeinsamen Verschulden auszugehen ist.
2.3.2 Subjektive Tatkomponenten
Das Motiv der Beschuldigten lag offensichtlich darin, sich bzw. die von ihnen be-
triebene Gesellschaft durch die resultierenden Margen zu bereichern. Zugunsten
der Beschuldigten ist (wie bereits die Vorinstanz, oben E. II. 3.2.2) davon auszu-
gehen, dass sie lediglich eventualvorsätzlich gehandelt haben. Das subjektive
Tatverschulden ist auch gerade noch als je leicht zu werten.
2.3.3 Gedankliche Einsatzstrafe
In Bezug auf das Schreiben an L. vom 17. Dezember 2018 (E. II. 1.1.1, 1.5.1 und
2.3.1.3; BA pag. 05-00-0009 ff.), welches trotz des Hinweises des BJ vom 16. No-
vember 2018 auf Art. 271 StGB versandt wurde, erscheint eine gedankliche Ein-
satzstrafe für die Beschuldigten von je 40 Tagessätzen (TS) Geldstrafe als an-
gemessen.
2.3.4 Asperation
2.3.4.1 Diese Strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips – da gleichartige Strafen
gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auszusprechen sind (E. II. 2.1.2.4) – infolge Delikts-
mehrheit angemessen zu erhöhen. In einem ersten Schritt ist die Strafe für die
beiden Beschuldigten wegen des Schreibens an H. vom 14. Januar 2019 (BA pag.
05-00-0018 f.), welches ebenfalls nach dem Hinweis des BJ vom 16. November
2018 auf Art. 271 StGB versandt wurde, um 25 Tagessätze zu erhöhen.
2.3.4.2 Was die weiteren nach der ersten Ermahnung des BJ vom 26. März 2018 versand-
ten Schreiben an I., die J. GmbH und an K. betrifft (vgl. zu den an K. adressierten
beiden Schreiben E. I. 3.2.2, II. 1.5.1, 1.6.4.7 und 2.3.1.2), ist die Strafe in einem
zweiten Schritt für die beiden Beschuldigten um je 15 weitere Tagessätze zu erhö-
hen.
2.3.4.3 Schliesslich ist die Strafe, was die vor sämtlichen erwähnten Ermahnungen des
BJ versandten Schreiben an Unbekannt vom 10. Januar 2018 und an die G. SA
vom 26. Januar 2018 / 15. Februar 2018 betrifft (E. I. 1.1.1; E. II. 2.3.1.2; BA pag.
- 34 -
05-00-0024), in einem dritten Schritt für die beiden Beschuldigten um je 5 weitere
Tagessätze zu erhöhen.
2.3.4.4 Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der Asperation für die Beschuldigten
somit eine (hypothetische) Geldstrafe von je 120 Tagessätzen (40 TS + 25 TS +
[3 x 15 TS] + [2 x 5 TS] = 120 TS).
2.4 Täterkomponenten
2.4.1 Rechtliches
Im Gegensatz zu den Tatkomponenten, die sich auf den Zeitpunkt der Tatbege-
hung beschränken, umfassen die Täterkomponenten den Zeitraum vor oder nach
der Tat. Bei der Würdigung des Täters sind jedoch die Umstände massgeblich,
wie sie sich zur Zeit der Beurteilung ergeben (MATHYS, Leitfaden Strafzumes-
sung, 2. Aufl. 2019, S. 117 N. 313; BGE 113 IV 56 E. 4). Gemäss ständiger bun-
desgerichtlicher Rechtsprechung kann bloss ein hartnäckiges Bestreiten der Tat-
vorwürfe unter gewissen Umständen als fehlende Einsicht und Reue ausgelegt
und straferhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BGer 6B_1032/2017 vom
1. Juni 2018 E. 6.4.2; WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019,
Art. 47 StGB N. 173). Ein deliktfreies Verhalten während eines laufenden Strafver-
fahrens darf vorausgesetzt werden (Urteil des BGer 6B_882/2009 vom 30. März
2010 E. 2.5); Delinquenz während der Probezeit und der Strafuntersuchung wirkt
sich hingegen straferhöhend aus (MATHYS, a.a.O., S. 124 f. N. 329 f.). Aufrichtige
Reue, Zeitablauf verbunden mit Wohlverhalten sowie Betroffenheit durch die Tat
wirken sich strafmildernd aus (MATHYS, a.a.O., S. 126 ff. N. 334 ff.). Ein Geständnis
wiederum führt nicht zwingend zu einer Strafreduktion, es muss als Zeichen der
Einsicht und Reue stehen und die Strafverfolgung erleichtern (MATHYS, a.a.O.,
S. 136 f. N. 363).
2.4.2 Vorleben und persönliche Verhältnisse
Der Beschuldigte A. ist 66-, der Beschuldigte B. 64-jährig (BA pag. 12-03-0021).
Beruflich sind die beiden Beschuldigten, welche deutsche Staatsangehörige
sind, insbesondere im Inkassowesen tätig (BA pag. 10-01-0004 ff., -0009 f.; 12-
03-0034 f.; vgl. dazu auch unten E. II. 2.6.2). Vorstrafen liegen je keine vor (CAR
pag. 4.401.003; -006; pag. 4.402.003; -006). Ansonsten ist über das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten nichts Näheres bekannt.
2.4.3 Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren
Weitere deliktisch relevante Verhaltensweisen der Beschuldigten nach den vor-
liegend angeklagten Taten sind nicht ersichtlich. Immerhin war das Verhalten der
Beschuldigten im Strafverfahren nicht besonders kooperativ.
- 35 -
2.5 Auswirkung der Täterkomponenten auf die (hypothetischen) Strafen
2.5.1 Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten wie auch ihr
Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren sind je neutral zu werten. Eine
besondere Strafempfindlichkeit liegt bei den Beschuldigten nicht vor.
2.5.2 Insgesamt ist das Verschulden der Beschuldigten gerade noch je als leicht zu
werten; eine Geldstrafe von insgesamt je 120 Tagessätzen erscheint als schuld-
adäquat.
2.6 Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe
2.6.1 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.
Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des
Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden.
Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich
nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Un-
terstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB;
vgl. BGE 142 IV 315 E. 5.3.3). Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist
das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Da-
bei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen
ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so
etwa laufende Steuern, obligatorische Versicherungsbeiträge oder allfällige Unter-
halts- und Unterstützungsbeiträge, soweit tatsächlich geleistet, nicht jedoch Schul-
den oder Wohnkosten (vgl. BGE 134 IV 60 S. 68 ff. E. 6.1 ff.; vgl. DOLGE, Basler
Kommentar, Basler Kommentar, 4. Aufl., Art. 34 StGB N. 45 ff. mit Hinweisen).
Eine Schätzung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im pflichtgemässen
Ermessen ist dann möglich, wenn sich die Berechnung des Tagessatzes sonst als
unverhältnismässig schwierig erweisen würde (vgl. DOLGE, a.a.O., Art. 34 StGB
N. 91 mit Hinweisen).
2.6.2 Die beiden Beschuldigten verzichteten je darauf, das Formular betreffend ihre per-
sönliche und finanzielle Situation ausgefüllt und mit entsprechenden Belegen ein-
zureichen (vgl. CAR pag. 4.200.001 f., -006, -008; BA pag. 17-02-0002 ff., 17-03-
0002 ff.). Was die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten betrifft, sind diese
somit in Ermangelung von diesbezüglichen Angaben zu schätzen. Aus den Akten
ergibt sich zum einen, dass die von den Beschuldigten in der Schweiz betriebene
Aktiengesellschaft in einem Zeitraum von ca. 16 Monaten einen Umsatz von rund
Fr. 1.6 Mio. machte (TPF pag. 4.100.006; -021). Wer in welchem Umfang am
daraus resultierenden Erlös berechtigt ist, muss offengelassen werden, doch ist
davon auszugehen, dass beide Beschuldigten davon profitierten. Im Übrigen ist
- 36 -
aktenkundig, dass die Beschuldigten in Köln verschiedene Inkassofirmen betrei-
ben (vgl. BA pag. 12-03-0034; 10-01-0009 f., -0181, -0186), welche aufgrund
umsatzträchtiger Mandate (etwa Inkasso für sämtliche Forderungen von F. S.r.l.
in Deutschland und Österreich) erheblichen Gewinn erwirtschaften dürften. Vor
diesem Hintergrund wird bei beiden Beschuldigten ein monatliches Nettoeinkom-
men von je (mindestens) Fr. 9'000.-- angenommen. Die entsprechenden Ausfüh-
rungen bzw. Annahmen der Vorinstanz (Urteil SK.2021.34 E. 5.2.4) werden von
den beiden Beschuldigten nicht substanziiert bestritten. Infolgedessen ist der
Tagesssatz jeweils auf Fr. 300.-- festzusetzen.
2.7 Vollzug
2.7.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine
unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell
wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, womit praxisge-
mäss auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abge-
stellt wird (BGE 134 IV 60 S. 73 f. E. 7.2).
2.7.2 Die objektiven Grenzen des bedingten Strafvollzugs sind demnach vorliegend
nicht überschritten. Der bedingte Aufschub der Geldstrafe unter Ansetzung einer
Probezeit von zwei Jahren ist in Bezug auf beide Beschuldigte bereits aufgrund
des Verbots der reformatio in peius (E. I. 3.2.3) je zu bestätigen. Ein solcher er-
weist sich in den konkreten Fällen aber ohnehin als angemessen (Vorstrafenlo-
sigkeit der beiden Beschuldigten [E. II. 2.4.2], keine Anhaltspunkte für eine un-
günstige Prognose).
2.7.3 Um die Spürbarkeit der Strafe sicherzustellen, werden die bedingten Geldstrafen
im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB je mit einer Busse von Fr. 3'000.-- verbunden.
Diese unbedingt zu leistenden Verbindungsbussen werden (im Sinne der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung; vgl. BGE 134 IV 56) von den Geldstrafen in
Abzug gebracht, indem letztere von 120 auf je 110 Tagessätze reduziert werden.
Bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird die jeweilige Busse in eine Ersatzfreiheits-
strafe von 10 Tagen umgewandelt (Art. 106 Abs. 2 StGB).
2.7.4 Für den Vollzug der Strafen ist der Kanton Graubünden zuständig (Art. 74 Abs. 1
StBOG i.V.m. 31 Abs. 2 StPO).
2.8 Fazit der Strafzumessung
2.8.1 A. ist zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 300.--, be-
dingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 3'000.--.
- 37 -
Bezahlt er die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheits-
strafe von 10 Tagen.
2.8.2 B. ist zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 300.--, bedingt
vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 3'000.--. Bezahlt
er die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe
von 10 Tagen.
3. Verfahrenskosten
3.1 Anträge
3.1.1 A. liess diesbezüglich anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. Oktober 2022
folgenden Antrag stellen: «2. es sei die Dispositivziffer IV.2. aufzuheben und es seien
die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten der Staatskasse aufzuerlegen» (CAR
pag. 5.200.001; oben SV lit. B.9).
3.1.2 B. stellte den Antrag, «Ziff. IV.2. des Dispositivs des Urteils des Bundesstrafgerichts
vom 15. Dezember 2021 (SK.2021.34) sei aufzuheben und die Verfahrenskosten seien
auf die Staatskasse zu nehmen» (CAR pag. 1.100.040; oben SV lit. B.1 und B.9).
Betreffend die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens stellte B. keinen ex-
pliziten Antrag. Da er aber einen Freispruch verlangte, wurde damit implizit auch
beantragt, dass die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens auf die Staats-
kasse zu nehmen seien.
3.1.3 Die BA stellte folgende Anträge: «I. 3. Von den vorinstanzlichen Verfahrenskosten in
der Höhe von CHF 10’000.00 seien A. CHF 5’000.00 aufzuerlegen. 4. Die oberinstanzli-
chen Verfahrenskosten seien A. zur Hälfte aufzuerlegen. II. 3. Von den vorinstanzlichen
Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 10’000.00 seien B. CHF 5’000.00 aufzuerlegen.
4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien B. zur Hälfte aufzuerlegen» (CAR pag.
4.200.011; oben SV lit B.6).
3.2 Gesetzliche Grundlagen
3.2.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird
(Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die
Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1
Satz 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so be-
findet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung
(Art. 428 Abs. 3 StPO). Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshand-
lungen kann die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeach-
tet des Verfahrensausgangs der Verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie
verursacht hat (Art. 417 StPO).
- 38 -
3.2.2 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah-
renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche
Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu-
ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang
und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der
Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reg-
lement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigun-
gen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebühren-
rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a)
Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73
Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR).
3.2.3 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1
BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im
Vorverfahren von der BKP und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren
von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der
Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von
der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2
BStKR). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, na-
mentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbei-
ständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Te-
lefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 Abs. 3 BStKR). Die Aus-
lagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten
Beträgen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR).
3.3 Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Verfahrens
Die Rechtsmittelinstanz fällt vorliegend selber einen neuen Entscheid. Da die
erstinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt werden, sind die von der Vorinstanz
angeordneten Kostenauflagen (Dispositivziffer IV. 2.: Fr. 5'000.-- zulasten von A.;
Fr. 5'000.-- zulasten von B.) ebenfalls zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO).
3.4 Kosten des Berufungsverfahrens
3.4.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen vorliegend aus einer Gerichtsge-
bühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze (oben E. II. 3.2.1 ff.) auf Fr. 6’000.--
(inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5,
7bis und 9 BStKR) festgelegt wird.
3.4.2 Auch im vorliegenden Berufungsverfahren werden die beiden Beschuldigten je
der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziffer 1
StGB) schuldig gesprochen. Betreffend ihre Hauptanträge sind sie somit unterle-
- 39 -
gen. Im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil werden die ausgesprochenen Stra-
fen indes reduziert (neu je: Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 300.--, bedingt
vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und Busse von Fr. 3'000.-- [bei
schuldhafter Nichtbezahlung der Busse: Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen]). Die
beiden Beschuldigten haben zwar keine formellen (Eventual-)Anträge auf Reduk-
tion ihrer Strafen im Falle erneuter Schuldsprüche gestellt. Im Rahmen der Par-
teivorträge wurde jedoch je für eine Reduktion der Strafen plädiert (CAR pag.
5.100.010; 5.200.012.f.). Unter Beachtung des Verbots des überspitzen Forma-
lismus ist deshalb eine leichte Reduktion der von den beiden Beschuldigten zu
tragenden Kosten des Berufungsverfahrens angebracht.
3.4.3 Zu berücksichtigen ist andererseits auch, dass die beiden Beschuldigten zur (ers-
ten) Berufungsverhandlung vom 13. Mai 2022 – trotz ordnungsgemässer Vorla-
dung und ausdrücklicher Ablehnung der Dispensationsgesuche – unentschuldigt
nicht erschienen sind. Deswegen war es notwendig, die Berufungsverhandlung
abzubrechen und zu einer neuen Berufungsverhandlung vorzuladen (CAR pag.
5.100.002 f.; oben SV lit. B.8 f.). Die Kosten für die (erste) Berufungsverhandlung
vom 13. Mai 2022 sind den beiden Beschuldigten deshalb ohne Reduktion je zur
Hälfte aufzuerlegen (Art. 417 StPO).
3.4.4 Angesichts des Verfahrensausgangs und unter Berücksichtigung der erwähnten
Umstände (oben E. II. 3.4.2 f.) erscheint es angemessen, die Kosten des Beru-
fungsverfahrens von Fr. 6’000.-- A. in reduziertem Umfang von Fr. 2'700.-- (90 %
von Fr. 3'000.--) und B. in reduziertem Umfang von Fr. 2'700.-- (90 % von Fr.
3'000.--) aufzuerlegen. Der Restbetrag von Fr. 600.-- (10 % von Fr. 6'000.--) ist vom
Staat zu tragen.
4. Entschädigungen
4.1 Anträge
4.1.1 A. liess diesbezüglich anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. Oktober 2022
folgende Anträge stellen: «3. es sei die Dispositivziffer V.1. aufzuheben und es sei
dem Beschuldigten A. für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung
gemäss den eingereichten Honorarnoten für die Aufwendungen und Auslagen der erbe-
tenen Verteidigung zuzusprechen; [ ] alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl.
MWSt.) zulasten der Staatskasse» (CAR pag. 5.200.002; oben SV lit. B.9).
4.1.2 B. stellte diesbezüglich den Antrag, «2.4 Ziff. V.1. des Dispositivs des Urteils des
Bundesstrafgerichts vom 15. Dezember 2021 (SK.2021.34) sei aufzuheben und dem Be-
schuldigten B. sei eine angemessene Entschädigung zu bezahlen» (CAR pag.
1.100.040; oben SV lit. B.1), bzw. er präzisierte diesen Antrag anlässlich der Be-
rufungsverhandlung vom 5. Oktober 2022 wie folgt: «4. Ziffer V. 1 des Dispositivs
- 40 -
des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 15. 12. 2021 sei aufzuheben und Herrn B. eine
angemessene Entschädigung für die angefallenen Anwaltskosten zu bezahlen» (CAR
pag. 5.100.009; oben SV lit. B.9).
4.1.3 Die BA stellte folgende Anträge: «I. 5. Es sei A. keine Entschädigung auszurichten. II.
5. Es sei B. keine Entschädigung auszurichten» (CAR pag. 4.200.011; oben SV lit
B.6).
4.2 Gesetzliche Grundlagen
4.2.1 (1) Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren
richten sich nach den Artikeln 429–434. (2) Erfolgt weder ein vollständiger oder
teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschul-
digte Person aber in anderen Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemes-
sene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 und 2 StPO).
4.2.2 Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen
beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegen-
den Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO sind die
Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar
(Art. 10 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen
Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Tele-
fonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und
ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung be-
messen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken
(Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze auf-
grund der tatsächlichen Kosten vergütet (vgl. Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentli-
chen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne
Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf-
und der Berufungskammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und
Wartezeit (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des Bundesstraf-
gerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1).
4.2.3 Das vorliegende Verfahren stellte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine
überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Der Stundenansatz
für die anwaltliche Tätigkeit ist daher praxisgemäss auf Fr. 230.--, für die Reise-
zeit auf Fr. 200.-- sowie für die Praktikantentätigkeit auf Fr. 100.-- festzusetzen.
4.3 Vorverfahren / erstinstanzliches Verfahren
Da die erstinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt werden, sind A. und B. für das
Vorverfahren und erstinstanzliche Verfahren keine Entschädigungen auszurich-
ten (vgl. oben E. II. 3.3).
- 41 -
4.4 Berufungsverfahren
4.4.1 Betreffend das teilweise Obsiegen der beiden Beschuldigten im Berufungsver-
fahren ist auf die obigen E. II. 3.4.2 f. zu verweisen. Die entsprechenden Ausfüh-
rungen gelten sinngemäss auch für die Ansprüche der beiden Beschuldigten auf
Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Beru-
fungsverfahren, welche grundsätzlich (ebenfalls) je 10 % betragen (Art. 436 Abs. 2
StPO). Dies gilt zufolge unentschuldigter Säumnis jedoch (wiederum) nicht in Be-
zug auf die (erste) Berufungsverhandlung vom 13. Mai 2022 (Art. 417 StPO); die
hierfür angefallenen Anwaltskosten haben die beiden Beschuldigten somit je voll-
umfänglich selbst zu tragen.
Zur Honorarnote der Verteidigung von A. vom 5. Oktober 2022 ist zudem anzu-
merken, dass die Vorbereitung für die erste Berufungsverhandlung vom 13. Mai
2022, inkl. Telefonat und E-Mail-Korrespondenz mit Klientschaft, (mindestens)
1,4 h + 5,6 h + 6,5 h = 13,5 h betrug (siehe Einträge vom 2., 11. und 12. Mai 2022).
Vor diesem Hintergrund erscheinen 2 h zur Vorbereitung für die zweite Beru-
fungsverhandlung vom 5. Oktober 2022 als ausreichend (betrifft nachfolgende
E. II. 4.4.2.2).
Des Weiteren ist zur Honorarnote der Verteidigung von B. vom 5. Oktober 2022
zu erwähnen, dass die Vorbereitung für die erste Berufungsverhandlung vom
13. Mai 2022 bereits 240 min betrug (12. Mai 2022); somit erscheinen 120 min
zur Vorbereitung für die zweite Berufungsverhandlung vom 5. Oktober 2022 als
ausreichend (betrifft nachfolgende E. II. 4.4.3.2).
4.4.2 Mit Honorarnote vom 5. Oktober 2022 (CAR pag. 5.200.018 ff.) macht die Ver-
teidigung von A. folgende Leistungen geltend:
4.4.2.1 Auf der Honorarnote aufgeführte Positionen / Ansätze:
- Arbeitszeit: 53.40 h
- Reisezeit: 6.6 h
- Stundenansatz Arbeitszeit Fr. 300.-- / h
- Stundenansatz Reisezeit Fr. 200.-- / h
Auf der Honorarnote geltend gemachte Kosten:
- Honorare Fr. 16'020.-- (53,4 h x Fr. 300.-- / h)
- Porti: Fr. 15.90
- Zugbillet Zürich - Bellinzona Fr. 113.80
- Reisezeit (2 x 1.65 h) am 13. Mai 2022 Fr. 660.--
- Reisezeit (2 x 1.65 h) am 5. Okt. 2022 Fr. 660.--
Zwischentotal (exkl. MWST) Fr. 17'469.70
MWST 7,7 % von Fr. 17'469.70 Fr. 1'345.20
Rechnungstotal (inkl. MWST) Fr. 18'814.90
- 42 -
4.4.2.2 Folgende Korrekturen sind vorzunehmen (vgl. oben E. II. 4.2.1 ff. und 4.4.1):
- Stundenansatz Arbeitszeit: Fr. 230.-- / h statt Fr. 300.-- / h
- Reisezeit 13. Mai 2022 (2 x 1.65 h) Fr. 660.-- gestrichen (Art. 417 StPO)
Arbeitszeit:
- Berufungsverhandlung 13. Mai 2022
inkl. Nachbearbeitung 2,5 h gestrichen (Art. 417 StPO)
- Vorbereitung (2.) Berufungsverhandlung
28. Sept., 3. und 4. Okt. 2022 2 h statt 4,5 h
- Teilnahme an der (2.) Berufungs-
verhandlung vom 5. Okt. 2022 + 2 h (fehlen auf der Honorarnote)
Total Korrekturen Arbeitszeit minus 3 h
4.4.2.3 Demgemäss werden folgende Positionen (teilweise) gutgeheissen:
- Arbeitszeit: 53,4 h - 3 h = 50,4 h; x Fr. 230.-- / h = Fr. 11’592.--
- Reisezeit: 6,6 h - 3,3 h = 3,3 h; x Fr. 200.-- / h = Fr. 660.--
- Spesen: Fr. 15.90 + Fr. 113.80 = Fr. 129.70
Zwischentotal (exkl. MWST) Fr. 12’381.70
MWST 7,7 % von Fr. 12’381.70 Fr. 953.40
Rechnungstotal (inkl. MWST) Fr. 13'335.10
Davon 10 % (entsprechend A.s teilweisem Obsiegen vor Berufungsinstanz) Fr. 1’333.50
4.4.2.4 Somit ist A. für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beru-
fungsverfahren eine anteilsmässige Entschädigung von insgesamt Fr. 1’333.50
(inkl. MWST) auszurichten (10 % von Fr. 13'335.10).
4.4.3 Mit Honorarnote vom 5. Oktober 2022 (CAR pag. 5.200.021 f.) macht die Ver-
teidigung von B. folgende Leistungen geltend:
4.4.3.1 Auf der Honorarnote aufgeführte Positionen / Ansätze:
- Arbeitszeit: 1'835 min (30,583 h)
- Reisezeit: 490 min (8,167 h)
- Stundenansatz: Fr. 350.-- / h
- Spesen: Fr. 259.50
- Summe Honorar Arbeits- + Reisezeit: Fr. 13'562.50
Daraus ergäben sich gemäss den aufgeführten Positionen / Ansätzen folgende Beträge:
- Honorar inkl. Spesen: Fr. 13'822.-- (effektiv geltend gemacht: Fr. 13'876.--)
- MWST 7,7 %: Fr. 1'064.30 (effektiv geltend gemacht: Fr. 1'068.45)
- Honorar inkl. MWST Fr. 14’886.30 (effektiv geltend gemacht: Fr. 14'944.45)
4.4.3.2 Folgende Korrekturen sind vorzunehmen (vgl. oben E. II. 4.2.1 ff. und 4.4.1):
- Stundenansätze: Fr. 230.-- / h (Arbeitszeit) bzw.
Fr. 200.-- / h (Reisezeit) statt Fr. 350.-- / h
- Reisezeit 13. Mai 2022 245 min gestrichen (Art. 417 StPO)
- 43 -
Arbeitszeit:
- Berufungsverhandlung 13. Mai 2022 30 min gestrichen (Art. 417 StPO)
- Vorbereitung (2.) Verhandlung
4. Okt. 2022 120 min statt 310 min
- Berufungsverhandlung
5. Oktober 2022 120 min statt 180 min
Total Korrekturen Arbeitszeit minus 280 min
- Spesen: Zugbillet 13. Mai 2022 Fr. 107.-- gestrichen (Art. 417 StPO)
4.4.3.3 Demgemäss werden folgende Positionen (teilweise) gutgeheissen:
- Arbeitszeit: 1'835 min - 280 min = 1'555 min = 25,917 h; x Fr. 230.-- / h = Fr. 5'960.85
- Reisezeit: 490 min - 245 min = 245 min = 4,83 h; x Fr. 200.-- / h = Fr. 816.65
- Spesen: Fr. 259.50 - Fr. 107.-- = Fr. 152.50
Zwischentotal (exkl. MWST) Fr. 6'930.--
MWST 7,7 % von Fr. 6'930.-- Fr. 533.60
Rechnungstotal (inkl. MWST) Fr. 7'463.60
Davon 10 % (entsprechend B.s teilweisem Obsiegen vor Berufungsinstanz) Fr. 746.35
4.4.3.4 Somit ist B. für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beru-
fungsverfahren eine anteilsmässige Entschädigung von insgesamt Fr. 746.35 (inkl.
MWST) auszurichten (10 % von Fr. 7'463.60).
- 44 -
Die Berufungskammer erkennt:
I. Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils
Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
SK.2021.34 vom 15. Dezember 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
III.
1. Der Antrag der Bundesanwaltschaft auf Begründung einer Ersatzforderung
zugunsten der Eidgenossenschaft und zulasten der C. AG wird abgewie-
sen.
2. Die Beschlagnahme des Kontos 1, lautend auf C. AG, bei der Bank D. wird
aufgehoben.
IV.
1. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 10'000.– (Gebühren für das Vorverfah-
ren: Fr. 7'000.–; Gerichtsgebühr: Fr. 3'000.–).
2. […]
V.
1. […]
2. Die C. AG wird von der Eidgenossenschaft mit Fr. 13'615.50 entschädigt.
II. Neues Urteil
1. A. wird der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat
(Art. 271 Ziffer 1 StGB) schuldig gesprochen.
2. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 300.--,
bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von
Fr. 3'000.--. Bezahlt A. die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle
eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
3. B. wird der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat
(Art. 271 Ziffer 1 StGB) schuldig gesprochen.
4. B. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 300.--,
bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von
Fr. 3'000.--. Bezahlt B. die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle
eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
- 45 -
5. Der Kanton Graubünden wird als Vollzugskanton bestimmt.
6. Die Gebühren für das Vorverfahren von Fr. 7'000.-- und die erstinstanzliche
Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- (zusammen Fr. 10'000.--) werden wie folgt
auferlegt:
- A.: Fr. 5'000.--,
- B.: Fr. 5'000.--.
7. A. und B. wird für das Vorverfahren und erstinstanzliche Verfahren keine
Entschädigung ausgerichtet.
III. Kosten und Entschädigungen im Berufungsverfahren
1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6’000.-- (Gerichtsgebühr inkl.
Auslagen) werden ausgangsgemäss wie folgt auferlegt:
- A.: Fr. 2'700.-- (90 % von Fr. 3'000.--),
- B.: Fr. 2'700.-- (90 % von Fr. 3'000.--).
Der Restbetrag von Fr. 600.-- (10 % von Fr. 6'000.--) wird vom Staat getra-
gen.
2. A. wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beru-
fungsverfahren eine anteilsmässige Entschädigung von insgesamt Fr.
1’333.50 (inkl. MWST) ausgerichtet (10 % von Fr. 13'335.10).
3. B. wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beru-
fungsverfahren eine anteilsmässige Entschädigung von insgesamt Fr.
746.35 (inkl. MWST) ausgerichtet (10 % von Fr. 7'463.60).
Im Namen der Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Olivier Thormann Franz Aschwanden
- 46 -
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
- Bundesanwaltschaft
- Herrn Rechtsanwalt Patrik Salzmann
- Herrn Rechtsanwalt Nathan Landshut
- Herrn Rechtsanwalt Mauro Lardi
Kopie an (brevi manu):
- Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde
in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen
Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bun-
desgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle
der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 14. Dezember 2022
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