Urteil vom 30. September 2022
Berufungskammer
Besetzung Richterinnen Brigitte Stump Wendt, Vorsitzende
Marcia Stucki und Petra Venetz
Gerichtsschreiber Franz Aschwanden
Parteien A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Jürg Feder-
spiel,
Berufungsführer / Anschlussberufungsgegner /
Beschuldigter
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt
des Bundes Johannes Rinnerthaler,
Anschlussberufungsführerin / Berufungsgegnerin /
Anklagebehörde
und
als Berufungsgegner / Privatklägerschaften
1. B., p.A, F. AG,
2. C., p.A. F. AG,
3. D. AG, vertreten durch H.
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CA.2022.3
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Gegenstand
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
(Art. 285 Ziffer 1 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB
i.V.m. Art. 10 BGST), Benutzung eines Fahrzeuges
ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung
(Art. 57 Abs. 3 PBG)
Berufung (teilweise) des Beschuldigten vom 9. März
2022 und Anschlussberufung (teilweise) der Anklage-
behörde vom 31. März 2022 gegen das Urteil der Straf-
kammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.14 vom 3.
Dezember 2021
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Sachverhalt:
A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil
A.1 Mit Schreiben vom 28. März 2020 übermittelte die SBB-Transportpolizei der
Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) i.S.v. Art. 59 des Bundesgesetzes über
die Personenbeförderung vom 20. März 2009 (Personenbeförderungsgesetz,
PBG; SR 745.1) eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), Beschimpfung (Art. 177
StGB i.V.m. Art. 10 des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Trans-
portunternehmen im öffentlichen Verkehr [BGST; SR 745.2]), Tätlichkeiten (Art. 126
StGB i.V.m. Art. 10 BGST), Missachten von Anordnungen des Sicherheitsperso-
nals (Art. 9 Abs. 1 BGST), geringfügigem Erschleichen einer Leistung (Art. 150
i.V.m. Art. 172ter StGB) sowie Benützen eines Fahrzeuges ohne gültigen Fahr-
ausweis oder andere Berechtigungen (Art. 57 Abs. 3 PBG; BA pag. 05-00-0001
ff.). Darin enthalten waren u.a. der Strafantrag / die Strafanzeige der Privatkläge-
rin D. AG vom 24. März 2020 (BA pag. 05-00-0009 f.), der Strafantrag / die Pri-
vat- bzw. Strafklage des Sicherheitsmitarbeiters C. vom 24. März 2020 (BA pag.
05-00-0007), der Strafantrag / die Privat- bzw. Strafklage der Sicherheitsmitar-
beiterin B. vom 27. März 2020 (BA pag. 05-00-0008) sowie die Protokolle der
polizeilichen Einvernahmen mit C. vom 21. März 2020 (BA pag. 05-00-0019 ff.), B.
(BA pag. 05-00-0015 ff.; ohne Datumsangabe) und dem Beschuldigten vom
27. März 2020 (BA pag. 05-00-0011 ff.).
A.2 Am 7. Dezember 2020 erliess die BA gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl
wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), Be-
schimpfung (Art. 177 StGB i.V.m. Art. 10 BGST) und Benützen eines Fahrzeuges
ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigungen (Art. 57 Abs. 3 PBG)
und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.--
(unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren), einer Verbindungsbusse von
Fr. 150.-- (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe
von 5 Tagen) sowie einer Übertretungsbusse von Fr. 100.-- (bei schuldhaftem
Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 1 Tag; BA pag. 03-01-
0001 ff.). Dagegen erhob der Beschuldigte mit Schreiben vom 15. Dezember
2020 innert Frist Einsprache (BA pag. 03-01-0010 ff.).
A.3 Am 22. Januar 2021 eröffnete die BA eine Strafuntersuchung gegen den Be-
schuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285
StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB i.V.m. Art. 10 BGST) und Benützung eines
Fahrzeuges ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung (Art. 57 Abs. 3
PBG; BA pag. 01-01-0001). Am 26. März 2021 führte die BA mit dem Beschul-
digten, C. und B. eine Konfrontationseinvernahme durch (BA pag. 13-01-0003 ff.).
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A.4 Am 14. April 2021 überwies die BA den Strafbefehl gegen den Beschuldigten
vom 7. Dezember 2020 als Anklageschrift an die Strafkammer des Bundesstraf-
gerichts (nachfolgend: Strafkammer bzw. Vorinstanz; Art. 355 Abs. 3 lit. a und d
sowie Art. 356 Abs. 1 StPO; TPF pag. 2.100.001 f.).
A.5 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 3. Dezember 2021 in Anwesen-
heit des Beschuldigten und seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt Jürg
Federspiel, am Sitz des Bundesstrafgerichts statt (TPF pag. 2.720.001 ff.). Die
BA und die Privatklägerschaft verzichteten auf die Teilnahme an der Hauptver-
handlung (TPF pag. 2.100.002; 2.353.004; 2.720.002). Das Urteil der Einzelrich-
terin wurde gleichentags mündlich eröffnet und begründet. Der Beschuldigte
wurde schuldig gesprochen der Beschimpfung (Art. 177 StGB i.V.m. Art. 10
BGST) und der Benutzung eines Fahrzeuges ohne gültigen Fahrausweis oder
andere Berechtigung (Art. 57 Abs. 3 PBG) und bestraft mit einer Geldstrafe von
30 Tagessätzen à Fr. 50.-- (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren)
sowie mit einer Übertretungsbusse von Fr. 100.-- (bei schuldhafter Nichtbezah-
lung ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von einem Tag). Vom Vorwurf der Ge-
walt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) wurde der Be-
schuldigte freigesprochen (TPF pag. 2.720.004 f.; 2.930.001 ff.).
A.6 Am 13. Dezember 2021 erklärte (recte: meldete […] an) der Beschuldigte fristge-
recht Berufung gegen das Urteil der Strafkammer vom 3. Dezember 2021 (TPF
pag. 2.940.001 ff.; CAR pag. 1.100.028). Das begründete Urteil (CAR pag.
1.100.005 ff.) wurde am 16. Februar 2022 an die Parteien versandt (CAR pag.
1.100.027, -029 f.) und vom Verteidiger am 17. Februar 2022 in Empfang genom-
men (CAR pag. 1.100.031).
B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
B.1 Am 9. März 2022 reichte der Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung
ein und stellte folgende Anträge (CAR pag. 1.100.034 ff.):
1. Es seien Ziff. 1 (teilweise) und Ziff. 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei in Gutheissung seiner Berufung (auch) vom Vorwurf
der Beschimpfung freizusprechen; eventualiter wäre der Beschuldigte ge-
mäss Art. 177 Abs. 2 oder 3 StGB wenigstens von der Strafe zu befreien.
3. Es sei zur Untermauerung des Standpunktes des Beschuldigten folgende
Person als Zeuge anzuhören: Herr E.
4. Alles unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
B.2 Am 31. März 2022 reichte die BA fristgerecht Anschlussberufung ein (CAR pag.
1.100.039 ff.), wobei diese sich auf folgende Punkte beschränkte:
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- den Freispruch betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be-
amte (Art. 285 StGB) gemäss Ziff. I / 2. des Urteilsdispositivs SK.2021.14
vom 03.12.2021,
- die Bemessung der Strafe gemäss Ziff. I / 3. des Urteilsdispositivs,
- die Kostenfolgen gemäss Ziff. 1 / 6. des Urteilsdispositivs,
- die (teilweise) Entschädigung mit CHF 2’135.00 für die Aufwendungen im
Zusammenhang mit der erbetenen Verteidigung gemäss Ziff. I / 7. des Ur-
teilsdispositivs.
Die BA stellte folgende Anträge (CAR pag. 1.100.040):
1. A. sei wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285
StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB i.V.m. Art. 10 BGST) und Benützen
eines Fahrzeuges ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung
(Art. 57 Abs. 3 PBG) schuldig zu sprechen.
2. A. sei mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 140.00, entspre-
chend CHF 7’000.00, zu bestrafen.
3. A. sei mit einer Verbindungsbusse von CHF 700.00 zu bestrafen, bei schuld-
haftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
4. A. sei zudem mit einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 zu bestrafen, bei
schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 1 Tag.
5. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1’500.00, zuzüglich der vom
Gericht festzulegenden Verfahrenskosten, seien A. aufzuerlegen.
6. Der Kanton Zürich sei mit dem Vollzug der Strafe zu beauftragen (Art. 74
Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO).
Zudem beantragte die BA, Beweisantrag Ziffer 3 des Beschuldigten vom 9. März
2022 sei vollumfänglich abzuweisen (CAR pag. 1.100.040).
B.3 Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 21. Juni 2022 wurde der Beweisantrag
Ziffer 3 des Beschuldigten vom 9. März 2022, es sei E. als Zeuge anzuhören,
gutgeheissen. Es wurde die Durchführung des mündlichen Verfahrens angeord-
net. Von Amtes wegen wurden ein Auszug aus dem Schweizerischen Strafregis-
ter, ein Betreibungsregisterauszug sowie die letzte Steuererklärung und -veran-
lagungsverfügung betreffend den Beschuldigten eingeholt (CAR pag. 4.200.001
ff.; 4.401.006 ff.). Der Beschuldigte reichte das ausgefüllte und unterzeichnete
Formular «Persönliche und finanzielle Situation» ein (CAR pag. 4.401.001 ff.).
B.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 30. September 2022, welche in An-
wesenheit des Beschuldigten, seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt Fe-
derspiel, von Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler sowie Assistenz-
Staatsanwältin des Bundes Nicole Leuenberger stattfand (CAR pag. 5.100.001 ff.),
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wurden der Zeuge E. und der Beschuldigte einvernommen (CAR pag. 5.301.001
ff., 5.302.001 ff.). Die BA stellte folgende Anträge (CAR pag. 5.200.010):
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstraf-
gerichts SK.2021.14 vom 3. Dezember 2021 bezüglich der Dispositiv-Ziffer
I / 1, zweiter SpiegeIstrich (Schuldspruch wegen Benutzung eines Fahrzeu-
ges ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung [Art. 57 Abs. 3
PBG]), der Dispositiv-Ziffer I / 4 (Übertretungsbusse von CHF 100.00) und
der Dispositiv-Ziffer I / 5 (Bestimmung des Vollzugskantons) in Rechtskraft
erwachsen ist.
2. A. sei wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285
StGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB i.V.m. Art. 10 BGST) schuldig zu
sprechen.
3. A. sei mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 100.00, entspre-
chend CHF 5’000.00, zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzu-
schieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
4. A. sei mit einer Verbindungsbusse von CHF 500.00 zu bestrafen, bei schuld-
haftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1’500.00, zuzüglich der vom
Gericht festzulegenden Verfahrenskosten, seien A. aufzuerlegen.
6. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
Der Beschuldigte stellte folgende Anträge (CAR pag. 5.200.011 f.):
1. Die Anschlussberufung der STA des Bundes sei abzuweisen.
2. In Gutheissung der Berufung des Beschuldigten seien Ziff. I (teilweise) und
Ziff. 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Beschuldigte sei
(auch) vom Vorwurf der Beschimpfung freizusprechen; eventualiter wäre der
Beschuldigte gemäss Art. 177 Abs. 2 oder 3 StGB wenigstens von der Strafe
zu befreien.
3. AIIes unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Eröffnung des Urteils (Art. 84 Abs. 3
Satz 2; Art. 351 Abs. 3 i.V.m. Art. 379 und Art. 405 Abs. 1 StPO; CAR pag.
5.100.012). Das Urteilsdispositiv vom 30. September 2022 (CAR pag. 9.100.001 ff.)
wurde am 5. Oktober 2022 per Post versandt.
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Die Berufungskammer erwägt:
I. Formelle Erwägungen
1. Eintreten / Fristen
1.1 Die Berufungsanmeldung des Beschuldigten vom 13. Dezember 2021, dessen
Berufungserklärung vom 9. März 2022 sowie die Anschlussberufungserklärung
der BA vom 31. März 2022 erfolgten jeweils unter Fristenwahrung (Art. 399
Abs. 1 - 3, Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO; oben Sachverhalt [SV] lit. A.6 - B.2). Die
Berufung und Anschlussberufung richten sich je gegen das Urteil der Strafkammer
SK.2021.14 vom 3. Dezember 2021, mit dem der Beschuldigte der Beschimp-
fung (Art. 177 StGB i.V.m. Art. 10 BGST) und der Benutzung eines Fahrzeuges
ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung (Art. 57 Abs. 3 PBG) schul-
dig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 50.-- (bedingt
vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren) sowie mit einer Übertretungsbusse
von Fr. 100.-- (bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise mit einer Freiheits-
strafe von einem Tag) bestraft wurde. Vom Vorwurf der Gewalt und Drohung ge-
gen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) wurde der Beschuldigte freigesprochen
(TPF pag. 2.720.004 f.; 2.930.001 ff.; CAR pag. 1.100.025; oben SV lit. A.5).
1.2 Die Bundesgerichtsbarkeit ist gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO (betreffend
Art. 285 StGB) bzw. aufgrund der Vereinigungsverfügung der BA vom 7. Dezem-
ber 2020 (BA pag. 03-01-0001 ff.; TPF pag. 2.100.003 ff.) auch in Bezug auf die
weiteren angeklagten Tatbestände (Art. 177 StGB i.V.m. Art. 10 BGST; Art. 57
Abs. 3 PBG; je i.V.m. Art. 22 und Art. 26 Abs. 2 StPO) gegeben. Der Beschuldigte
ist durch die vorinstanzliche Verurteilung beschwert und hat ein rechtlich ge-
schütztes Interesse an deren Aufhebung/Änderung (Art. 104 Abs. 1 lit. a,
Art. 111 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die BA ist durch den Teilfreispruch
ebenfalls beschwert und zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert (Art. 104
Abs. 1 lit. c, Art. 381 Abs.1, Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungskammer des
Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer bzw. Berufungsgericht) ist
in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden
Berufung und Anschlussberufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1
lit. a StPO; Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 38b des Bundesgesetzes über die Or-
ganisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz,
StBOG; SR 173.71]). Sämtliche Eintretens-Voraussetzungen sind erfüllt. Verfah-
renshindernisse liegen keine vor. Auf die Berufung und Anschlussberufung ist
somit einzutreten.
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2. Verfahrensgegenstand und Kognition / kein Verbot der reformatio in peius
2.1 Die Berufung und Anschlussberufung, die sich je gegen das Urteil der Strafkam-
mer SK.2021.14 vom 3. Dezember 2021 richten, sind beide teilweiser Art. Ge-
mäss den gestellten Anträgen (oben SV lit. B.1 f., B.4) ist festzustellen, dass fol-
gende Dispositivziffern des Urteils SK.2021.14 in Rechtskraft erwachsen sind:
- 1. A. wird schuldig gesprochen:
- […]
- der Benutzung eines Fahrzeuges ohne gültigen Fahrausweis oder an-
dere Berechtigung (Art. 57 Abs. 3 PBG).
- 4. A. wird bestraft mit einer Übertretungsbusse von Fr. 100.--, bei schuldhafter
Nichtbezahlung ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von einem Tag.
- 5. Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bezeichnet.
2.2 Das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte Prinzip des Verbots der reformatio in
peius (Verschlechterungsverbot [vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.3.1]) greift zugunsten
der beschuldigten Person, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen
worden ist. Vorliegend hat die BA das betreffend Art. 285 StGB freisprechende
Urteil der Vorinstanz mit Anschlussberufung angefochten. Gestützt auf Art. 391
Abs. 2 StPO e contrario ist die gerichtliche Überprüfungsbefugnis somit – abge-
sehen von den in Rechtskraft erwachsenen Punkten (oben E. I. 2.1) – nicht be-
schränkt.
3. Rüge des Beschuldigten betreffend gemeinsame Befragung der beiden
Auskunftspersonen
3.1 Der Beschuldigte rügte anlässlich der Berufungsverhandlung, die BA habe – trotz
Einwand der Verteidigung – den Fehler gemacht, die beiden Auskunftspersonen
(Privatkläger) C. und B. nicht separat, sondern gemeinsam zu befragen, womit ein
Abstimmen der Aussagen der beiden Privatkläger untereinander nicht nur erIeich-
tert worden sei, sondern geradezu auf der Hand Iiege (vgl. CAR pag. 5.200.014).
Das sei sicher nicht lege artis gewesen. Man hätte zuerst den einen und dann
den anderen befragen müssen (vgl. CAR pag. 5.100.008 Ziffer 11). Der Beschul-
digte machte aber nicht geltend, dass die entsprechenden Aussagen von C. und
B. unverwertbar seien, und stellte auch keinen entsprechenden formellen Antrag.
3.2 Die BA führte in Bezug auf diese Rüge aus, die Konfrontationseinvernahme habe
deshalb so stattgefunden, weil beide Auskunftspersonen/Privatkläger schon un-
abhängig voneinander polizeilich befragt worden seien. Das sei auch durchaus
so üblich, um eine solche Konfrontation zu erleichtern (vgl. CAR pag. 5.100.010).
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3.3 Die Ausführungen der BA sind zutreffend. Die Konfrontationseinvernahme vom
26. März 2021 durch die BA, mit gemeinsamer Teilnahme des Beschuldigten,
von C. und B. (oben SV lit. A.3) fand statt, nachdem diese drei Personen rund
ein Jahr zuvor bereits je einzeln polizeilich befragt worden waren (oben SV lit.
A.1). Eine derartige Konfrontationseinvernahme dient der Gegenüberstellung
von Verfahrensbeteiligten bzw. der Sachverhaltsabklärung / Wahrheitsfindung,
nachdem je einzeln schon Einvernahmen durchgeführt worden waren. Ein sol-
ches Vorgehen ist in der vorliegenden Konstellation sinnvoll und gesetzlich vor-
gesehen (Art. 146 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. HÄRING, Basler Kommentar, 2. Aufl.,
Art. 146 StPO N. 2 und 3 ff. m.w.H.). Verfahrensvorschriften wurden diesbezüg-
lich keine verletzt. Insbesondere wurde das Recht des Beschuldigten auf Konfronta-
tion (Art. 147 StPO) gewahrt. Die Aussagen aus der Konfrontationseinvernahme
vom 26. März 2021 sind demnach ohne Weiteres verwertbar (vgl. Art. 139 ff. und
Art. 147 Abs. 4 StPO e contrario).
II. Materielle Erwägungen
1. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte / Beschimpfung
1.1 Anklagevorwürfe / Standpunkte der Vorinstanz und des Beschuldigten
1.1.1 Gemäss der Anklageschrift (Strafbefehl der BA vom 7. Dezember 2020) sei der
Beschuldigte am 1. Januar 2020 um ca. 02.12 Uhr im Zug Nr. 1 der D. AG von
U. nach V. unterwegs gewesen. Dabei sei er von B. und C., die als Sicherheits-
Mitarbeiter der F. AG im Auftrag der SBB AG, Transportpolizei, die entspre-
chende Kontrolle im Zug durchgeführt hätten, einer Nachtzuschlags-Fahrkarten-
kontrolle unterzogen worden. Anlässlich dieser Kontrolle habe der Beschuldigte
keinen gelösten Nachtzuschlag vorweisen können und sei der mehrfachen Auf-
forderung der beiden F.-Mitarbeiter nicht nachgekommen, sich auszuweisen. Da-
bei sei der Beschuldigte gegenüber C. und B. sehr ausfällig geworden und habe
sich ihnen gegenüber in dem Sinne geäussert, dass sie «Arschlöcher» seien,
nichts könnten und er sich von Frauen nichts sagen lasse. Zudem habe er den
beiden F.-Mitarbeitern gesagt, sie sollten doch kommen und er würde sie beide
«kaputt» bzw. «kalt machen». Dabei sei der Beschuldigte immer wieder von sei-
nem Sitzplatz aufgestanden und mit dem Kopf auf die beiden F.-Mitarbeiter zu-
gekommen, sodass er C. sehr nahe (Stirn an Stirn) gekommen sei, was dazu ge-
führt habe, dass sich dieser bedroht gefühlt habe. C. habe damit gerechnet, dass
der Beschuldigte tätlich werden würde. Er habe Respekt vor ihm und Angst vor der
Situation gehabt. Zudem sei der Beschuldigte anlässlich der Auseinandersetzung
gegenüber B. tätlich geworden und habe sie mit der Hand an der Schulter gestos-
sen. Beim Aussteigen in V. habe der Beschuldigte aus dem Zug fliehen wollen,
wobei er von den F.-Mitarbeitern an beiden Armen festgehalten und der örtlichen
Polizei übergeben worden sei (BA pag. 03-01-0001 f.; TPF pag. 2.100.003 f.).
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Hierbei habe der Beschuldigte gewusst, dass es in die Zuständigkeit der F.-Mit-
arbeiter falle, Nachtzuschlags-Fahrausweiskontrollen durchzuführen und gege-
benenfalls Personalien aufzunehmen. Ebenso habe er gewusst bzw. zumindest
billigend in Kauf genommen, dass er mit seinem Verhalten die F.- Mitarbeiter B.
und C. an der Ausübung ihrer beruflichen Pflicht gehindert und B. dabei tätlich
angegangen habe. Der vorliegend interessierende Angriff auf die körperliche In-
tegrität der F.-Mitarbeiterin B. (Stoss gegen die Schulter) wäre rechtlich allenfalls
als Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 StGB einzuordnen, welche vom Tatbestand der Ge-
walt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) konsumiert
werde. Ebenso habe der Beschuldigte gewusst bzw. zumindest billigend in Kauf
genommen, dass er mit seinem Verhalten die F.-Mitarbeiterin B. in ihrer körper-
lichen Integrität – wenn auch nur geringfügig und folgenlos – angegriffen habe.
Sodann habe der Beschuldigte gewusst, dass er mit seinen Äusserungen B. und
C. abwerten und sie in ihrer Würde, ehrbare Menschen zu sein, herabsetzen
würde, was er gewollt bzw. als Folge seines Verhaltens zumindest in Kauf ge-
nommen habe. Zudem habe er um die Pflicht gewusst, vor Antritt der Fahrt in
einem Nachtzug gegen 02.00 Uhr einen Nachtzuschlag vor Abfahrt des Zuges
zu erwerben (BA pag. 03-01-0002; TPF pag. 2.100.004).
1.1.2 Betreffend den Vorwurf der Beschimpfung kam die Strafkammer gestützt auf die
im Vorverfahren und erstinstanzlich durchgeführten Einvernahmen zum Schluss,
dass der Beschuldigte die beiden F.-Mitarbeiter mit dem Schimpfwort «Arsch-
loch» betitelt habe. Hingegen ging die Vorinstanz in dubio pro reo davon aus,
dass der Sachverhalt betreffend den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB) nicht rechtsgenüglich erstellt sei
(vgl. Urteil SK.2021.14 E. 5.3 - 5.4.1).
1.1.3 Der Beschuldigte bestreitet die beiden Anklagevorwürfe betreffend Beschimp-
fung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bzw. die Darstel-
lung der Ereignisse durch die Privatkläger B. und C. und hält an seinen vor der
Polizei, BA und Vorinstanz getätigten Aussagen fest. Er bestreitet insbesondere,
Schimpfwörter benutzt zu haben, tätlich geworden zu sein und sich drohend ver-
halten zu haben (dazu nachfolgend insbesondere E. II. 1.4.4).
1.2 Rechtliches
Betreffend die grundsätzlichen rechtlichen Ausführungen zu den Tatbeständen
der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB)
und Beschimpfung (Art. 177 StGB i.V.m. Art. 10 BGST) kann auf die zutreffenden
Erläuterungen der Vorinstanz, inkl. ausführlicher Hinweise auf Rechtsprechung
und Lehre verwiesen werden, die von keiner Partei bestritten werden (Art. 82
Abs. 4 StPO; unten E. II. 1.3.4).
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1.3 Beweisgrundsätze / Beweisthema
1.3.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im
erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen des
erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn: a. Beweisvorschriften
verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten
über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz er-
hebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzli-
chen Beweise (Art. 389 StPO). Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung
alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel
ein, die rechtlich zulässig sind. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der
Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Be-
weis geführt (Art. 139 Abs. 1 und 2 StPO). Art. 139 Abs. 2 StPO schränkt die
gerichtliche Pflicht zur förmlichen Beweisführung wieder in engen Grenzen ein.
Bestimmte Tatsachen müssen nicht bewiesen werden oder dürfen bereits vor dem
Verfahren als bewiesen gelten. Art. 139 Abs. 2 StPO erlaubt damit in gewissem
Umfang auch eine antizipierte Beweiswürdigung vor allem aus prozessökonomi-
schen Gründen (GLESS, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 139 StPO N. 31).
1.3.2 Eine unmittelbare Beweisabnahme hat im mündlichen Berufungsverfahren u.a.
zu erfolgen, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfäl-
lung notwendig erscheint (vgl. BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 f. mit Hinweisen) bzw.
wenn sie im Sinne von Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 343 Abs. 3 StPO den Ausgang
des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft
des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei sei-
ner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den
unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage
das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt. Das Gericht
verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über ei-
nen Ermessensspielraum (vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.2, mit Hinweisen).
1.3.3 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person
günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass
die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestim-
mung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung
(in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 2 EMRK). Der Grundsatz in
dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich der Strafrichter nicht
von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären
darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt
so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht
massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht ver-
langt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende
- 12 -
Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän-
gen (Urteil des BGer 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E.3.2, mit Verweis
auf BGE 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c).
1.3.4 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und rechtliche
Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz
verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Bestimmung dient der Prozessökonomie.
Werden jedoch im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht, wel-
che nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, entfällt die Mög-
lichkeit der Verweisung (vgl. STOHNER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 82
StPO N. 9, mit Hinweisen; oben E. II. 1.2).
1.3.5 Im Sinne obiger Erwägungen II. 1.3.1 ff. hat die Verfahrensleitung mit begründe-
ter Verfügung über Beweismassnahmen vom 21. Juni 2022 den Beweisantrag
des Beschuldigten vom 9. März 2022 gutgeheissen, es sei zur Untermauerung
seines Standpunktes Herr E. als Zeuge anzuhören (Art. 389 Abs. 3 StPO; CAR
pag. 4.200.001 ff.).
1.3.6 In Bezug auf die zu prüfenden Anklagevorwürfe sind die äusseren Rahmenbe-
dingungen, d.h. Zugnummer, Zeit, Fahrtstrecke und dergleichen unbestritten.
Ebenso ist unbestritten, dass der Beschuldigte bei Antritt der Fahrt nicht im Besitz
eines gültigen Nachtzuschlages war (vgl. oben E. I. 2.1; CAR pag. 5.200.002
unten) und dass der nach dem Vorfall beim Beschuldigten durchgeführte Atem-
alkoholtest einen Wert von 1,7 ‰ ergab (BA pag. 05-00-0005, -0023; CAR pag.
5.302.006 Rz. 26). Im Übrigen bestreitet der Beschuldigte den Sachverhalt, was
die Vorwürfe betreffend Beschimpfung sowie Gewalt und Drohung gegen Behör-
den und Beamte betrifft (vgl. oben E. II. 1.1.1 - 1.1.3; CAR pag. 5.200.014 oben;
pag. 5.200.002 unten). Auf die entsprechenden einzelnen Aspekte, aus denen
sich das Beweisthema ergibt, ist nachfolgend spezifisch einzugehen (unten E. II.
1.4 - 1.5.5).
1.4 Beweismittel
1.4.1 Übersicht
Zum Sachverhalt liegen als Beweismittel primär folgende Personalbeweise bzw.
Aussagen vor: Die polizeilichen Einvernahmen mit C. vom 21. März 2020 (BA pag.
05-00-0019 ff.), B. (BA pag. 05-00-0015 ff.; ohne Datumsangabe) und dem Be-
schuldigten vom 27. März 2020 (BA pag. 05-00-0011 ff.; oben SV lit. A.1); die
von der BA durchgeführte Konfrontationseinvernahme vom 26. März 2021 mit
dem Beschuldigten, C. und B. (BA pag. 13-01-0003 ff.; oben SV lit. A.3); die vor-
instanzliche Einvernahme des Beschuldigten vom 3. Dezember 2021 (TPF pag.
2.731.001 ff.; das vorinstanzliche Schlusswort des Beschuldigten beschränkte
- 13 -
sich auf die Aussage «Für mich ist gut», TPF pag. 2.720.003); die anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 30. September 2022 durchgeführten Einvernahmen
mit dem Zeugen E. (CAR pag. 5.301.001 ff.) und dem Beschuldigten (CAR pag.
5.302.001 ff.; oben SV lit. B.4) sowie das entsprechende letzte Wort des Beschul-
digten (CAR pag. 5.100.011). Des Weiteren sind als Beweismittel der Rapport
von Wachtmeister G. (SBB-Transportpolizei) vom 24. März 2020 (BA pag. 05-
00-0002 ff.) sowie das von C. ausgefüllte und von ihm sowie B. unterzeichnete in-
terne F.-/SBB-Formular «Anzeige» betreffend den Vorfall vom 1. Januar 2020 zu
erwähnen (BA pag. 05-00-0022 f.).
1.4.2 Aussagen des Privatklägers C.
Der Privatkläger C. sagte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme als Aus-
kunftsperson vom 21. März 2020 (BA pag. 05-00-0019 ff.) im Wesentlichen wie
folgt aus: Im genannten Zug hätten sie vier Jugendliche kontrolliert; zwei hätten
einen Zuschlag gehabt, zwei weitere nicht. Eine Person habe sich kooperativ ge-
zeigt und ihre Identitätskarte gegeben. Der Beschuldigte hingegen habe sich wie-
derholt geweigert, sich auszuweisen. Anschliessend hätten sie gefragt, wo er
aussteigen müsse; der Beschuldigte habe V. genannt. Da er sich aber immer
noch nicht habe ausweisen wollen, hätten sie ihm die Option geboten, nun beim
nächsten Halt auszusteigen, ansonsten müssten sie die Polizei in V. aufbieten,
um die Personalien aufzunehmen. Er habe nicht aussteigen wollen und angefan-
gen, sie (C. und B.) zu beleidigen; er sei aufgestanden und gegenüber B. tätlich
geworden (BA pag. 05-00-0020 Rz. 5-12). Er habe sie (C. und B.) beschimpft mit
«Ihr seid Arschlöcher und ihr könnt doch nichts, ich lasse mir auch von Frauen
nichts sagen» (BA pag. 05-00-0020 Rz. 14-16). Der Beschuldigte habe gesagt,
sie (C. und B.) sollten doch kommen, er mache sie beide kaputt; er sei immer
wieder aufgestanden, sei Kopf an Kopf zu ihnen (C. und B.) gekommen. Er (C.)
habe ihn Stirn an Stirn gehabt, aber der Beschuldigte habe ihn nicht geschubst. Er
habe damit gerechnet, dass der Beschuldigte tätlich werde; er habe Respekt vor
ihm gehabt und Angst vor der Situation, da auch noch drei Kollegen des Beschul-
digten anwesend gewesen seien (BA pag. 05-00-0020 Rz. 18-24). Er habe gese-
hen, dass B. zur Seite gestossen worden sei. Der Beschuldigte sei sehr laut ge-
worden. Er (C.) habe mit ihm sprechen können, B. habe dies nicht können. Sie sei
vom Beschuldigten maximal zweimal geschubst worden (BA pag. 05-00-0020 Rz.
26-30). Der Beschuldigte sei Stirn an Stirn gewesen und er (C.) habe sich bedroht
gefühlt, aber der Beschuldigte sei gegenüber ihm nicht tätlich geworden (BA pag.
05-00-0020 Rz. 32-35).
Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 26. März 2021 bestätigte C.
seine bisherigen Aussagen (BA pag. 13-01-0007 Rz. 21-23). Betreffend Be-
schimpfungen durch den Beschuldigten zitierte er diesen in einem Punkt – von
den bisherigen Aussagen etwas abweichend – mit: «Ich muss mir nichts sagen
- 14 -
lassen von einer Fotze!» (BA pag. 13-01-0011 Rz. 8 f.). Im Übrigen sagte C.
diesbezüglich (erneut) aus, der Beschuldigte habe wieder gesagt, dass sie nichts
könnten, sie seien Arschlöcher (BA pag. 13-01-0011 Rz. 24); bzw. er habe mehr-
mals Arschlöcher gesagt, er mache uns kaputt, und zusätzlich sei in einer Fremd-
sprache geschrien worden (BA pag. 13-01-0011 Rz. 29 f.). Der Beschuldigte sei
immer wieder aufgestanden und sei B. nahegetreten, was dann dazu geführt
habe, dass der Beschuldigte sie weggestossen und er (C.) daher eingegriffen
habe. Der Beschuldigte sei auch gegen ihn in Worten immer ausfälliger gewor-
den, sei immer wieder aufgestanden und sei ruckartig auf ihn zugekommen, um
ihn einzuschüchtern. Der Beschuldigte habe auch auf C.s Aufforderungen nicht
reagiert, habe den Ausweis nicht herausgegeben. Er habe dem Beschuldigten
gesagt, dass er sich anständig verhalten solle, was dieser ignoriert habe (vgl. BA
pag. 13-01-0011 Rz. 7-30). In der Situation, als er (C.) Stirn an Stirn mit dem
Beschuldigten gestanden sei, habe er Angst gehabt. Er habe damit gerechnet,
dass er physisch reagieren müsste (vgl. BA pag. 13-01-0015 Rz. 7-10).
1.4.3 Aussagen der Privatklägerin B.
Die Privatklägerin B. sagte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme als Aus-
kunftsperson, die offenbar im März 2020 stattfand (ebenso wie jene mit dem Pri-
vatkläger C. und mit dem Beschuldigten; eine konkrete Datumsangabe fehlt auf
dem Protokoll [BA pag. 05-00-0015]), im Wesentlichen wie folgt aus: Der Be-
schuldigte und sein Kollege hätten keinen Nachtzuschlag und auch kein Ticket
gehabt. Sie habe gesagt, sie müssten eine Busse ausstellen und deshalb einen
Ausweis sehen. Der Kollege des Beschuldigten habe den Ausländerausweis so-
fort gegeben. Der Beschuldigte aber habe nur gesagt, dass er Schweizer sei und
keinen Nachtzuschlag benötige. Sie hätten diskutiert und sie habe ihm erklärt,
dass er einen brauche und sie einen Ausweis benötigten. Er sei dann aufgestan-
den und habe sie (B. und C.) bedroht. Die Wortwahl wisse sie leider nicht mehr.
Er habe sie (B.) dann mit der Hand an der Schulter gestossen. Er sei dann sehr
ausfallend geworden. Den Wortlaut wisse sie nicht mehr. Sie habe ihrem Pat-
rouillen-Partner gesagt, dass sie die Polizei wolle (BA pag. 05-00-0016 Rz. 6-
13). B. bejahte, beschimpft, dadurch in ihrer Ehre verletzt, sowie bedroht worden
zu sein, ohne sich an den genauen Wortlaut erinnern zu können (BA pag. 05-
00-0016 Rz. 20-22, 24-26, 30-31). Sie habe Respekt gehabt. Der Beschuldigte
sei ihr sehr unberechenbar vorgekommen (BA pag. 05-00-0016 Rz. 33-35). Die
Diskussion habe sich in die Länge gezogen, da der Beschuldigte immer wieder
aufgestanden sei und gemeint habe, es sei eine Frechheit, dass sie ihn kontrol-
lieren würden (BA pag. 05-00-0017 Rz. 51-54). Ausser dem «Schulter-Schub-
sen» sei sie nicht tätlich angegangen worden (BA pag. 05-00-0016 Rz. 37-39).
Gegen C. sei der Beschuldigte nicht tätlich geworden. Ob er C. bedroht und/oder
beschimpft habe, wisse sie nicht mehr (BA pag. 05-00-0017 Rz. 56-58; 60-62).
- 15 -
Anlässlich ihrer Konfrontationseinvernahme durch die BA mit dem Beschuldigten
und C. vom 26. März 2021 bestätigte B. ihre bisherigen Aussagen (BA pag. 13-
01-0007 Rz. 15-19). Sie konkretisierte insbesondere, dass der Beschuldigte den
Schweizer Pass vorgewiesen und gesagt habe, dass er mit diesem keinen Nacht-
zuschlag benötigen würde. Sie habe gesagt, doch, das würde er tun. Sie habe
dies wiederholt, woraufhin er ausfällig geworden sei. Er habe gesagt, er liesse
sich von ihr nichts sagen, weil sei eine Frau sei. Danach habe er wiederholt, sie
(B. und C.) seien für nichts, sie seien unnötig und man könne sie nicht brauchen.
Er habe sie (B.) dann leicht bei der Schulter geschubst, also sie zur Seite ge-
schubst. C. habe dann versucht, mit ihm zu kommunizieren, was nicht gefruchtet
habe (BA pag. 13-01-0009 Rz. 21-32). Die Beleidigungen seien vorgefallen. Der
Beschuldigte sei aufgestanden; sie habe noch vor Augen, wie er den Pass ge-
schwenkt und behauptet habe, dass er nicht zahlen müsse (BA pag. 13-01-0012
Rz. 22-25). Die Situation sei angespannt gewesen, weil sie nicht gewusst hätten,
wie sich das entwickle; der Beschuldigte habe sich renitent verhalten. Sie (B. und
C.) seien sicher bestimmt gewesen, hätten aber nicht geschrien, was unprofessio-
nell gewesen wäre. Sie wisse nicht mehr, ob sie dem Beschuldigten gesagt habe,
dass er sicher Kosovare sei (BA pag. 13-01-0013 Rz. 18-21). Sie habe vor dem
Beschuldigten recht Respekt gehabt, aber nicht wirklich Angst (vgl. BA pag. 13-01-
0015 Rz. 1-5).
1.4.4 Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte sagte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 27.
März 2020 (BA pag. 05-00-0011 ff.) im Wesentlichen wie folgt aus: Es sei [im
Zugabteil] laut geworden, er habe zu B. gesagt, sie solle nun gehen, er würde
nichts zahlen oder zeigen. Sie sei dann immer nähergekommen und habe zu ihm
gemeint, er sei bestimmt ein Kosovare, dann habe sie zu ihm gesagt, sie rufe
nun die Polizei. Er habe zu ihr gesagt, sie solle dies tun, er habe nichts Falsches
gemacht (vgl. BA pag. 05-00-0012 Rz. 11-14, 29-30). Er habe niemanden be-
rührt. Es sei nie zu Tätlichkeiten gekommen. Auch habe er niemandem gedroht.
Es sei ihm nicht bewusst (BA pag. 05-00-0013 Rz. 42-46). Dem Beschuldigten
wurde vorgehalten, er habe gemäss dem Sicherheitsdienst gesagt, dass er sie
(C. und B.) kalt machen werde und dass er sie beide als Arschlöcher betitelt habe.
Der Beschuldigte antwortete darauf, er sage nichts dazu. (Protokollnotiz betref-
fend Gestik: Der Beschuldigte habe den Kopf geschüttelt.) Er habe niemals seine
Hände benützt. Es habe alles verbal stattgefunden. Zu der Anschuldigung, dass
er ihnen Arschlöcher gesagt habe und sie kalt machen würde, mochte er sich
nicht äussern (vgl. BA pag. 05-00-0013 Rz. 48-53).
Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 26. März 2021 bestätigte der Be-
schuldigte seine bisherigen Aussagen (BA pag. 13-01-0007 Rz. 11-13). Dass er
- 16 -
tätlich und ausfällig geworden sei und ihnen (B. und C.) gedroht habe, stimme
nicht (BA pag. 13-01-0008 Rz. 4-6). Zu deren Schilderungen sagte der Beschul-
digte aus, das sei so nicht vorgefallen. Das mit dem Schubsen und mit Stirn an
Stirn stimme nicht; er habe niemanden berührt. Auch alle Beleidigungen stimm-
ten nicht. Er habe ihnen nur gesagt, dass sie weggehen sollten, weil er seine
Ruhe haben wollte (BA pag. 13-01-0012 Rz. 11-16). Nach seiner Meinung seien
die beiden auch völlig falsch auf ihn zugekommen, zu hektisch, zu nervös (vgl.
BA pag. 13-01-0013 Rz. 23-28). Seiner Meinung nach habe er sich den beiden
gegenüber durchgehend korrekt verhalten. Sie hingegen hätten sich gar nicht
korrekt verhalten (vgl. BA pag. 13-01-0016 Rz. 1-7).
Anlässlich der Einvernahme durch die Vorinstanz vom 3. Dezember 2021 (TPF
pag. 2.731.001 ff.) bestätigte der Beschuldigte seine Aussagen in der Konfronta-
tionseinvernahme vom 26. März 2021 als richtig (TPF pag. 2.731.003 Rz. 27-30)
bzw. bekräftigte seine entsprechenden Bestreitungen der Vorwürfe (vgl. TPF pag.
2.731.003 ff.).
Vor Berufungsgericht (Einvernahme vom 30. September 2022) bestätigte der Be-
schuldigte seine Aussagen vor der Polizei, der BA und der Vorinstanz als richtig
(CAR pag. 5.302.005 Rz. 36). Er bestritt, während des Vorfalls vom 1. Januar
2020 wiederholt aufgestanden zu sein. Er sei aufgestanden, um rauszugehen.
Sonst sei er die ganze Zeit sitzen geblieben (vgl. CAR pag. 5.302.008 Rz. 32-
39). B. habe ihn mit ihrer Schulter zur Seite gedrängt. Er habe niemanden ange-
fasst (vgl. CAR pag. 5.302.009 Rz. 4 ff., 10, 14 f., 21). Er habe gegenüber nie-
mandem Drohungen ausgesprochen oder irgendwas (CAR pag. 5.302.009 Rz.
34 f., 38 f.; vgl. auch das letzte Wort des Beschuldigten [CAR pag. 5.100.011 unten]).
1.4.5 Internes F.-/SBB-Formular «Anzeige» betreffend den Vorfall vom 1. Januar
2020
Zu den Beweismitteln gehört auch das von C. am 1. Januar 2020, gemäss des-
sen Angaben unmittelbar nach dem Vorfall ausgefüllte und von ihm sowie B. un-
terzeichnete interne F.-/SBB-Formular «Anzeige» betreffend den Vorfall vom 1.
Januar 2020 (BA pag. 05-00-0022 f.; vgl. pag. 13-01-0012 Rz. 8 f.; pag. 13.01-
0018 Rz. 1-4; oben E. II. 1.4.1). Darin wird unter Ziffer 4. Strafsachverhalt, «Tat-
vorgehen / Sachverhalt» insbesondere festgehalten, wegen fehlendem Nachtzu-
schlag werde die Person ausfällig. Er beleidige sie (C. und B.) u.a. mit «Ihr Arschlö-
cher chönnt nüüt!». Auf die Aufforderung, sich zu beruhigen, bäume er sich meh-
rere Male vor beiden F.-Mitarbeitern auf, schubse sie zur Seite und drohe mit Ges-
ten und Ausdrücken wie «Chömet nur, Bulle!». Unter Ziffer 6 «Stellungnahme der
beschuldigten Person» werden insbesondere folgende Aussagen festgehalten:
«Ich habe den Nachtzuschlag und werde für mein Recht kämpfen! Ihr könnt mir
- 17 -
nichts. Ich bin Schweizer.» Der Beschuldigte verweigerte die Unterschrift unter
dem Formular (vgl. BA pag. 05-00-0023).
1.4.6 Aussagen des Zeugen E.
Anlässlich der Einvernahme vor Berufungsgericht vom 30. September 2022
sagte der Zeuge E. zur Sache (CAR pag. 5.301.004 ff.) im Wesentlichen wie folgt
aus: Sie (E. und der Beschuldigte) seien in U., ohne einen Nachtzuschlag zu
haben, in den Zug eingestiegen. Zwei SBB-Sicherheitsleute seien gekommen
und hätten sie kontrolliert. Er (E.) habe ganz normal eine Busse bekommen. Der
Beschuldigte habe auf dem Handy den Nachtzuschlag gelöst, das sei laut dem,
was sie (B.) gesagt habe, einfach zu spät gewesen. Nachdem das passiert sei,
habe sie das sehen wollen, und der Beschuldigte habe gesagt, nein, er habe das
gelöst. Das habe er mehrmals wiederholt. Dann sei sie (B.) recht aggressiv, recht
explosiv geworden. Sie habe mehrmals gesagt: «Zeig mir deinen Nachtzu-
schlag.» Sie habe sich mehrmals laut wiederholt. Dann habe der Beschuldigte
sein Handy herausgenommen und ihr den Nachtzuschlag gezeigt. Sie habe das
unbedingt mit ihren eigenen Händen sehen wollen, und der Beschuldigte habe
gesagt: «Nein, ich will das nicht, ich habe das gelöst. Lassen Sie mich bitte in
Ruhe.» Das habe er mehrmals gesagt. Sie sei laut geworden und habe mehrmals
gesagt: «Kosovare, Kosovare, Kosovare.» Dann hätten sie (E. und der Beschul-
digte) in V. aussteigen wollen. Da habe sie die Polizei gerufen. Sie habe zum
Beschuldigten gesagt, dass die Polizei kommen werde; sie würden jetzt die Po-
lizei rufen, weil der Beschuldigte den Nachtzuschlag nicht zeige (vgl. CAR pag.
5.301.004 Rz. 18-38). Sie (B.) habe seiner (E.s) Meinung nach den Job nicht
richtig gemacht. Er finde, der Beschuldigte sei hier unschuldig (vgl. CAR pag.
5.301.009 Rz. 4 f.). Der Beschuldigte habe sich gegenüber den beiden F.-Mitar-
beitern ganz normal verhalten. Er habe mehrmals gesagt: «Lasst mich bitte in
Ruhe, ich will aussteigen. Lasst mich in Ruhe. Was wollen Sie von mir?» Sonst
gar nichts. Das sei die Wahrheit. Irgendwelche Beleidigungen oder Beschimpfun-
gen habe er nicht gehört. Ob der Beschuldigte im Verlauf der Kontrolle aufgestan-
den sei, wisse er nicht (vgl. CAR pag. 5.301.005 Rz. 46 bis 5.301.006 Rz. 11). Der
Zeuge verneinte die Fragen, ob er auch gesehen habe bzw. habe beobachten
können, dass der Beschuldigte die F.-Mitarbeiterin berührt habe, und dass er auf-
gestanden sei und gegenüber C. Stirn an Stirn hingestanden sei (vgl. CAR pag.
5.301.006 Rz. 18 ff., 38 ff.). Gegenüber ihm (E.) sei das korrekt gewesen. Er habe
das Gefühl, sie hätten den Beschuldigten irgendwie anzeigen wollen und es an
diesem Abend auf diesen abgesehen gehabt. Ob das stimme, wisse er nicht. So
habe er es wahrgenommen (vgl. CAR pag. 5.301.007 Rz. 11 ff.). Die F.-Mitarbeiter
hätten sich gegenüber dem Beschuldigten gar nicht korrekt verhalten, vor allem B.
(vgl. CAR pag. 5.301.007 Rz. 19 ff.). Der Beschuldigte habe sich korrekt verhal-
ten (vgl. CAR pag. 5.301.009 Rz. 42). Er (E.) sei sich zu 100 Prozent sicher, was
- 18 -
passiert sei an diesem Abend. Er habe alles gesehen und gehört (vgl. CAR pag.
5.301.009 Rz. 24 f., pag. 5.301.010 Rz. 12).
Auf die Befragung des Zeugen E. vom 30. September 2022 über die Beziehungen
zu den Parteien und betreffend Glaubwürdigkeit (CAR pag. 5.302.002 ff.) wird, um
Wiederholungen beim Zitieren von Aktenstellen zu vermeiden, nachfolgend spe-
zifisch im Rahmen der Beweiswürdigung (E. II. 1.5.4) eingegangen.
1.5 Beweiswürdigung; Beweisergebnis
1.5.1 Der Privatkläger C. beschreibt die Dynamik und Eskalation der Ereignisse wäh-
rend der Nachtzuschlags-Fahrkartenkontrolle eindrücklich und nachvollziehbar.
Seine Aussagen zeichnen sich u.a. durch logische Konsistenz und Detailreich-
tum aus. Nachfolgend (E. II. 1.5.1.1 ff.) werden exemplarisch entsprechende Real-
kennzeichen (Glaubhaftigkeitsmerkmale, Qualitätsmerkmale) näher erläutert, die
darauf hindeuten, dass C. durch erlebnisbasierte, wahre Aussagen ein tatsäch-
lich erlebtes Ereignis anhand der erinnerten Gedächtnisinhalte geschildert hat
(grundlegend dazu LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Aussagepsychologie für die
Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff. und 46 ff., mit zahlreichen Hinweisen).
1.5.1.1 Dazu gehört etwa C.s folgende Schilderung: Der Beschuldigte habe sich (im Ge-
gensatz zu E.) wiederholt geweigert, sich auszuweisen. Anschliessend hätten sie
gefragt, wo er aussteigen müsse; der Beschuldigte habe V. genannt. Da er sich
aber immer noch nicht habe ausweisen wollen, hätten sie ihm die Option geboten,
nun beim nächsten Halt auszusteigen, ansonsten müssten sie die Polizei in V.
aufbieten, um die Personalien aufzunehmen. Er habe nicht aussteigen wollen und
angefangen, sie (C. und B.) zu beleidigen; er sei aufgestanden und gegenüber B.
tätlich geworden (BA pag. 05-00-0020 Rz. 5-12; Hervorhebungen hinzugefügt).
- C. schildert hierbei Interaktionen mit dem Beschuldigten sowie damit ein-
hergehende Komplikationen, insbesondere in Form einer sogenannten ne-
gativen Komplikationskette: Er berichtet plausibel, wie er dem Beschuldig-
ten angeboten habe, beim nächsten Halt auszusteigen – er ihm also ent-
gegenkommen wollte bzw. einen Ausweg aus der Situation anbot – was
dieser aber nicht angenommen habe; stattdessen sei es zu einer Eskala-
tion des Verhaltens des Beschuldigten gekommen.
Das Schildern vergeblicher Bemühungen, wiederholter Versuche und ent-
täuschter Erwartungen ist eine inhaltliche Steigerungsform der Detaillie-
rung und typisch für glaubhafte Aussagen (ARNTZEN, Psychologie der Zeu-
genaussage, 5. Aufl. 2011, S. 34; LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 47, 49,
51). Auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme schilderte C. an-
- 19 -
schaulich seine entsprechenden vergeblichen Bemühungen: Der Beschul-
digte habe auch auf seine Aufforderungen nicht reagiert, habe den Aus-
weis nicht herausgegeben. Er habe dem Beschuldigten gesagt, dass er
sich anständig verhalten solle, was dieser ignoriert habe (vgl. BA pag. 13-
01-0011 Rz. 19 f.).
1.5.1.2 C. fährt in seiner Schilderung wie folgt fort: Der Beschuldigte habe sie (C. und B.)
beschimpft mit «Ihr seid Arschlöcher und ihr könnt doch nichts, ich lasse mir auch
von Frauen nichts sagen» (BA pag. 05-00-0020 Rz. 14-16). Der Beschuldigte
habe gesagt, sie (C. und B.) sollten doch kommen, er mache sie beide kaputt; er
sei immer wieder aufgestanden, sei Kopf an Kopf zu ihnen (C. und B.) gekommen.
Er (C.) habe ihn Stirn an Stirn gehabt, aber der Beschuldigte habe ihn nicht ge-
schubst. Er habe damit gerechnet, dass der Beschuldigte tätlich werde; er habe
Respekt vor ihm gehabt und Angst vor der Situation, da auch noch drei Kollegen
des Beschuldigten anwesend gewesen seien (BA pag. 05-00-0020 Rz. 18-24).
a) Hierbei handelt es sich um eine anschauliche Schilderung des Verhaltens
des Beschuldigten, sowohl in verbaler als auch in nonverbaler Hinsicht. C.
berichtet nachvollziehbar und detailliert über das Kerngeschehen (quantita-
tiver Detailreichtum; plastische Beschreibungen von Handlungen der betei-
ligten Personen; vgl. LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 47, 49, 51). So-
weit der Beschuldigte vorbringt, der Zeuge E. habe gerade nicht bestätigt,
dass der Beschuldigte einen der Privatkläger als Arschloch bezeichnet
habe (CAR pag. 5.200.015), so vermag dies schon deswegen nicht zu
überzeugen, weil diese Behauptung im schriftlichen Plädoyer der Verteidi-
gung stand, welches vor Beginn des mündlichen Plädoyers beim Berufungs-
gericht eingereicht wurde, d.h. bereits kurz nachdem E. am 30. September
2022 ausgesagt hatte. Dies wirft im vorliegenden Kontext massive Zweifel
an E.s Verlässlichkeit und Glaubwürdigkeit auf (dazu nachfolgend näher E.
II. 1.5.4.1 f., 1.5.4.6).
b) Bei der Schilderung, dass der Beschuldigte immer wieder aufgestanden
und Kopf an Kopf zu ihnen (C. und B.) gekommen sei respektive dass er
(C.) den Beschuldigten Stirn an Stirn gehabt habe, handelt es sich um sche-
maabweichende Merkmale bzw. inhaltliche Besonderheiten. C. schildert
damit ungewöhnliche, überraschende Details bezüglich des Kerngesche-
hens, die aber nicht unrealistisch sind. Auch hierbei handelt es sich um
Realkennzeichen (LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 47, 50 f.). Dasselbe
gilt für C.s weiter konkretisierende Aussage in der Konfrontationseinver-
nahme, der Beschuldigte sei «ruckartig auf ihn zugekommen, um ihn ein-
zuschüchtern» (vgl. BA pag. 13-01-0011 Rz. 18). Dabei handelt es sich
zusätzlich auch um eine Schilderung (vermuteter) psychischer Vorgänge
- 20 -
des Beschuldigten, die mit dem Kerngeschehen zusammenhängen
(LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 47, 50 ff.).
c) Durch die Beschreibung, dass der Beschuldigte (als er ihn Stirn an Stirn
gehabt habe) ihn allerdings «nicht geschubst» habe, nimmt C. diesen in
Schutz. Auf eine Belastung oder Mehrbelastung des Beschuldigten wird
diesbezüglich somit verzichtet. Dieses Aussagemerkmal deutet auf eine
fehlende strategische Selbstdarstellung C.s und damit ebenfalls auf die
Glaubhaftigkeit seiner Aussagen hin (LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S.
47, 51 ff.). Bereits dadurch erweisen sich auch die (ohnehin nicht näher
substanziierten) Behauptungen des Beschuldigten als haltlos, als Privat-
kläger habe C. natürlich ein grosses Interesse daran, sein eigenes (letztlich
fehlerhaftes) Verhalten in der Neujahrsnacht zu rechtfertigen und schönzu-
reden (CAR pag. 5.200.014), bzw. die Privatkläger hätten versucht, mit Ab-
stimmen ihrer Aussagen sogar, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten
(CAR pag. 5.100.008 Ziffer 11).
d) C. berichtet weiter, er habe damit gerechnet, dass der Beschuldigte tätlich
werde; er habe Respekt vor ihm gehabt und Angst vor der Situation, da auch
noch drei Kollegen des Beschuldigten anwesend gewesen seien (BA pag.
05-00-0020 Rz. 22-24). Diese anschauliche Beschreibung von eigenpsychi-
schen Vorgängen ist Teil eines hohen Detaillierungsgrads in qualitativer
Hinsicht, was ebenfalls auf eine wahrheitsgemässe Aussage hindeutet (vgl.
ARNTZEN, a.a.O., S. 27; LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 47, 50 ff.). An-
lässlich der Konfrontationseinvernahme sagte C. diesbezüglich ergänzend
und zugleich logisch konsistent aus, in der Situation, als er (C.) Stirn an
Stirn mit dem Beschuldigten gestanden sei, habe er Angst gehabt. Er habe
damit gerechnet, dass er physisch reagieren müsste. Dabei habe er im Hin-
terkopf gehabt, dass sie zwei gegen vier gewesen seien bzw. der Beschul-
digte noch drei Kollegen dabeigehabt habe, falls es zu einem Schlagab-
tausch kommen sollte (vgl. BA pag. 13-01-0015 Rz. 7-10; Hervorhebungen
hinzugefügt). Daraus geht hervor, wie C. innerlich ein potenzielles Szenario
durchgespielt und einzuschätzen versucht hat, welches sich aus der von
ihm beschriebenen Situation hätte entwickeln können. Er schildert dabei
auch seine gefühlsbezogenen Abläufe (Angst), die mit dem Kerngesche-
hen zusammenhängen. Zugleich ist aus C.s Beschreibungen insgesamt ein
Entwicklungsverlauf seiner Einstellung zum Beschuldigten ersichtlich.
Auch diesbezüglich liegen in mehrfacher Hinsicht Realkennzeichen vor
(vgl. LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 47, 50 ff.).
e) C.s Schilderungen sind auch deliktsspezifisch, insbesondere die anschau-
lich beschriebene Eskalation der Ereignisse im Zugabteil (verbale und non-
- 21 -
verbale Verhaltensweisen des Beschuldigten): C.s entsprechende Aussa-
gen weisen Elemente auf, die mit typischen Begehungsformen solcher De-
likte (beleidigende bzw. bedrohende Verhaltensweisen durch Zuggäste, die
bei einer Kontrolle nicht kooperieren wollen), in Einklang stehen
(LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 47, 50 f.; vgl. z.B. [betreffend Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte im Rahmen einer SBB-Fahr-
kartenkontrolle, begangen durch eine Beschuldigte ohne gültigen Fahraus-
weis] Urteil der Berufungskammer des BStGer CA. 2019.26 vom 30. Januar
2020 E. II. 1.1, 1.4 - 1.6).
1.5.1.3 Im Übrigen hat C. auch Einzelheiten anschaulich und konsistent geschildert, die
für das Kerngeschehen unnötig sind, d.h. scheinbar belanglose Nebenumstände,
vor allem betreffend das Verhalten des Beschuldigten beim Verlassen des Zugs
bzw. bezüglich dessen «Fluchtversuch» (vgl. BA pag. 05-00.0021 Rz. 48 ff.; pag.
13-01-0011 Rz. 21 - pag. 13-01-0012 Rz. 9). Dabei handelt es sich um inhaltliche
Besonderheiten, die im Gesamtkontext ergänzend auf die Glaubhaftigkeit von
C.s Aussagen hindeuten (vgl. LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 47, 50 ff.).
1.5.1.4 Der Umstand, dass C. in der Konfrontationseinvernahme betreffend Beschimp-
fungen durch den Beschuldigten diesen in einem Punkt – von den bisherigen
Aussagen etwas abweichend – zitierte («Ich muss mir nichts sagen lassen von
einer Fotze!»; BA pag. 13-01-0011 Rz. 8 f.), ändert – entgegen der Ansicht des
Beschuldigten (CAR pag. 5.200.015) – gesamthaft betrachtet nichts an der
Glaubhaftigkeit von C.s Aussagen. C.s entsprechende Aussage in der polizeili-
chen Einvernahme, wonach der Beschuldigte u.a. gesagt habe, «ich lasse mir
auch von Frauen nichts sagen» (BA pag. 05-00-0020 Rz. 16), war relativ ähnlich
wie C.s Aussage in der Konfrontationseinvernahme – wobei die damit verbunde-
nen Zitate von weiteren Beschimpfungen durch den Beschuldigten («Ihr seid
Arschlöcher und ihr könnt doch nichts») in beiden Einvernahmen praktisch iden-
tisch waren (vgl. BA pag. 05-00-0020 Rz. 16; pag. 13-01-0011 Rz. 24).
1.5.1.5 Der Beschuldigte bringt vor (CAR pag. 5.200.015 unten), sage C. einmal, B. habe
mit dem Beschuldigten die Diskussion geführt und er, C., habe die Situation ab-
gesichert (BA pag. 13-01-0011 Rz. 7), behaupte er in einer früheren Einver-
nahme gerade das Gegenteil: «ich (C.) konnte mit ihm sprechen, meine Partnerin
konnte dies nicht» (BA pag. 05-00-0020 Rz. 29 f.).
Dadurch rügt der Beschuldigte, unter Berücksichtigung des Kontexts von C.s
Aussagen, jedoch nur einen scheinbaren, keinen wirklichen Widerspruch. Das
geht bereits daraus hervor, dass C. nach seiner erstgenannten Aussage («Die
Diskussion führte Frau B. und ich sicherte die Situation ab» [BA pag. 13-01-0011
Rz. 7]) sogleich schilderte, dass der Beschuldigte gegenüber B. ausfällig und tät-
lich geworden sei (BA pag. 13-01-0011 Rz. 7-11). Darauf folgen schliesslich C.s
- 22 -
Aussagen: «Dann tauschten wir die Rollen, ich dachte, dass er mit mir sprechen
solle wenn er nicht mit einer Frau reden wolle. Das war der Grund, weshalb ich
die Rolle meiner Kollegin übernommen habe» (BA pag. 13-01-0011 Rz. 12-14).
Wenn sich der Beschuldigte sodann darauf beruft, C. habe ausgesagt, «ich (C.)
konnte mit ihm sprechen, meine Partnerin konnte dies nicht» (BA pag. 05-00-
0020 Rz. 29 f.), so haben die Ausdrücke «mit dem Beschuldigten sprechen kön-
nen» bzw. «mit dem Beschuldigten nicht sprechen können» in diesem Zusam-
menhang offensichtlich die Bedeutung, dass C. (einigermassen) in der Lage war,
mit dem Beschuldigten zu kommunizieren, während dies bei B. – trotz anfängli-
cher Versuche – gerade nicht klappte, insbesondere weil die Situation in der
Folge eskalierte, wie dies von C. anschaulich beschrieben wird. Die Rüge des
Beschuldigten ist somit klarerweise nicht stichhaltig
1.5.1.6 Weiter rügt der Beschuldigte (CAR pag. 5.200.015 f.), einmal wolle C. dem Be-
schuldigten nach mehreren Aufforderungen, sich auszuweisen, die Option gebo-
ten haben, beim nächsten Halt auszusteigen, doch habe der Beschuldigte nicht
aussteigen wollen und (erst dann) mit dem Beleidigen angefangen und sei (erst
dann) gegenüber der Kollegin tätlich geworden (BA pag. 05-00-020 Rz. 8-12).
Dann wiederum soll die Tätlichkeit (angebliches Wegstossen der Kollegin) im
Widerspruch dazu schon vorher passiert sein und (erst dann) habe er, C. gesagt,
dass eine weitere Option das Aussteigen bei der nächsten Haltestelle sei (BA
pag. 13-01-0011 Rz. 9-16).
Der Beschuldigte hebt diesbezüglich eine Differenz zwischen den Aussagen von
C. – spezifisch was die Schilderung des zeitlichen Ablaufs des Vorfalls betrifft –
hervor, die gesamthaft betrachtet eher gering ist. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass eine ungeordnete Darstellung gerade ein Realkennzeichen darstellt: Eine
glaubhafte Schilderung zeichnet sich u.a. dadurch aus, dass die Handlung im
freien Bericht sprunghaft und nicht chronologisch geschildert wird, ohne dass da-
bei gegen die logische Konsistenz verstossen wird (LUDEWIG/BAUMER/TAVOR,
a.a.O., S. 47, 49, 51 f.). Was den zeitlichen Ablauf des Vorfalls betrifft, besteht
zwischen C.s Schilderungen anlässlich der polizeilichen Einvernahme und bei
der Konfrontationseinvernahme zwar im erwähnten Punkt eine gewisse Diffe-
renz. Betreffend Kerngeschehen (insbesondere detailliert geschilderte Verhal-
tensweisen des Beschuldigten in verbaler und nonverbaler Hinsicht; Angebot an
den Beschuldigten, nun beim nächsten Halt auszusteigen; Ablehnung dieses An-
gebots durch den Beschuldigten; dynamischer, eskalierender Charakter des Vor-
falls bzw. des Verhaltens des Beschuldigten) sind C.s Aussagen, was deren Ge-
halt und Bedeutung betrifft, jedoch im Wesentlichen konstant, weshalb auch die
logische Konsistenz gegeben ist. Die erwähnte Differenz in zeitlicher Hinsicht ist
deshalb eher untergeordneter Art und vermag die Glaubhaftigkeit von C.s Aus-
sagen nicht zu beeinträchtigen.
- 23 -
1.5.1.7 Zusammenfassend sind in C.s Aussagen die Realkennzeichen sowohl in quanti-
tativer als auch qualitativer Hinsicht derart ausgeprägt, dass seine Schilderungen
als sehr glaubhaft einzustufen sind (vgl. LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 60).
Daran ändern auch kleinere Differenzen wie die Frage, ob der Beschuldigte von
«Frau» oder «Fotze» gesprochen habe (E. II. 1.5.1.4), oder in Bezug auf die Aus-
sagen zum zeitlichen Ablauf des Vorfalls (E. II. 1.5.1.6) nichts Wesentliches. C.s
Schilderungen ergeben in ihrer Gesamtheit in Bezug auf das Kerngeschehen ein
eindeutiges, schlüssiges Bild.
1.5.2 Auch die Aussagen der Privatklägerin B. sind im Wesentlichen in sich stimmig,
logisch konsistent und anschaulich. Nachfolgend (E. II. 1.5.2.1 ff.) wird beispiel-
haft auf Realkennzeichen eingegangen, die in ihren Aussagen erkennbar sind
(vgl. oben E. II. 1.5.1).
1.5.2.1 B. schildert etwa, dass der Beschuldigte gesagt habe, er sei Schweizer und be-
nötige keinen Nachtzuschlag. Sie hätten diskutiert und sie habe ihm erklärt, dass
er einen brauche und sie einen Ausweis benötigten. Er sei dann aufgestanden
und habe sie (B. und C.) bedroht. Die Wortwahl wisse sie leider nicht mehr. Er
habe sie (B.) dann mit der Hand an der Schulter gestossen. Er sei dann sehr
ausfallend geworden. Den Wortlaut wisse sie nicht mehr. Sie habe ihrem Pat-
rouillen-Partner gesagt, dass sie die Polizei wolle (BA pag. 05-00-0016 Rz. 6-13).
a) B. schildert hierbei anschaulich Interaktionen mit dem Beschuldigten (und
mit C.) sowie damit einhergehende Komplikationen bzw. die Vergeblichkeit
ihrer Bemühungen gegenüber dem Beschuldigten (ARNTZEN, a.a.O., S. 34;
LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 47, 49, 51).
b) B. gibt dabei auch spontan Erinnerungslücken (betreffend die Wortwahl
bzw. den Wortlaut der Äusserungen des Beschuldigten) zu, was auf feh-
lende strategische Selbstdarstellung hinweist (LUDEWIG/BAUMER/TAVOR,
a.a.O., S. 47, 50 ff.). Dasselbe gilt dafür, dass B. anlässlich der Konfronta-
tionseinvernahme einräumte, sie wisse nicht mehr, ob sie dem Beschuldig-
ten gesagt habe, dass er sicher Kosovare sei (BA pag. 13-01-0013 Rz. 20 f.).
c) B.s Schilderung, sie habe ihrem Patrouillen-Partner gesagt, dass sie die
Polizei wolle, erscheint als nachvollziehbare und logische Konsequenz ih-
rer Beschreibung bezüglich des Verhaltens des Beschuldigten (LUDE-
WIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 47, 49, 51).
1.5.2.2 B. berichtet, sie habe Respekt gehabt. Der Beschuldigte sei ihr sehr unberechen-
bar vorgekommen (BA pag. 05-00-0016 Rz. 33-35).
- 24 -
- Sie schildert hierbei eigene innerpsychische Vorgänge, sowie vermutete
psychische Vorgänge des Beschuldigten (LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O.,
S. 47, 50 ff.).
1.5.2.3 Ausser dem «Schulter-Schubsen» sei sie nicht tätlich angegangen worden (BA
pag. 05-00-0016 Rz. 37-39). Gegen C. sei der Beschuldigte nicht tätlich geworden.
- B. nimmt dadurch den Beschuldigten in doppelter Hinsicht in Schutz, was
ebenfalls auf fehlende strategische Selbstdarstellung hinweist (LUDEWIG/
BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 47, 51 ff.). Anlässlich der Konfrontationseinver-
nahme präzisierte B. zudem, der Beschuldigte habe sie «leicht» bei der
Schulter geschubst, also sie zur Seite geschubst (BA pag. 13-01-0009 Rz.
30 f.). Zudem sagte sie aus, sie habe vor dem Beschuldigten recht Respekt
gehabt, «aber nicht wirklich Angst» (vgl. BA pag. 13-01-0015 Rz. 1-5).
Durch diese Relativierungen des Verhaltens des Beschuldigten bzw. ihrer
eigenen, damit in Zusammenhang stehenden psychischen Vorgänge ver-
zichtet sie ebenfalls auf eine Mehrbelastung. Bereits dadurch erweisen sich
auch in Bezug auf B. die (ohnehin nicht näher substanziierten) Behauptun-
gen des Beschuldigten als haltlos, als Privatklägerin habe sie natürlich ein
grosses Interesse daran, ihr eigenes (letztlich fehlerhaftes) Verhalten in der
Neujahrsnacht zu rechtfertigen und schönzureden (CAR pag. 5.200.014),
wie auch, dass die Privatkläger versucht hätten, mit Abstimmen ihrer Aus-
sagen sogar, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten (CAR pag.
5.100.008 Ziffer 11; vgl. oben E. II. 1.5.1.2 lit. c). Das Gegenteil ist der Fall.
1.5.2.4 Anlässlich der Konfrontationseinvernahme schilderte B. zudem, die Situation sei
angespannt gewesen, weil sie nicht gewusst hätten, wie sich das entwickle; der
Beschuldigte habe sich renitent verhalten. Sie (B. und C.) seien sicher bestimmt
gewesen, hätten aber nicht geschrien, was unprofessionell gewesen wäre (BA
pag. 13-01-0013 Rz. 18-21).
a) B. schildert hierbei (erneut) ihre eigenen und zudem C.s innerpsychische
Vorgänge (Unsicherheit/Verunsicherung aufgrund der Renitenz des Be-
schuldigten; LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 47, 50 f.).
b) Dass sie (B. und C.) sicher bestimmt gewesen seien, ist logisch konsistent
mit dem von B. beschriebenen renitenten Verhalten des Beschuldigten
(LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 47, 49, 51 f.). Ebenso erscheint im
Gesamtkontext nachvollziehbar und glaubhaft, dass sie aber nicht geschri-
en hätten, was unprofessionell gewesen wäre.
1.5.2.5 Der Beschuldigte macht geltend, dass sich die Aussagen der Privatkläger betref-
fend das Aufbieten der Polizei widersprechen würden (CAR pag. 5.200.015
- 25 -
oben). Hierzu ist anzumerken, dass die Frage, ob B., C. oder beide Privatkläger
versucht haben, die Polizei aufzubieten, für die Beurteilung des Kerngeschehens
nicht wesentlich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zwischen den beiden Pri-
vatklägern offenbar ein Rollentausch in ihrer Kommunikation mit dem Beschul-
digten stattgefunden hat (vgl. oben E. II. 1.5.1.5 Abs. 2). Es ist auch unter diesem
Gesichtspunkt durchaus möglich, dass aufgrund der angespannten Situation
beide Privatkläger versucht haben, die Polizei aufzubieten. Dazu passt insbeson-
dere auch C.s Aussage, beim ersten Anruf habe es geheissen, dass niemand
komme, weil Silvesternacht gewesen sei und die Polizei beschränkte Ressour-
cen habe (BA pag. 13-01-0015 Rz. 25 f.).
1.5.2.6 Auch die Frage, ob der Beschuldigte gemäss Aussagen von B. seinen Pass vor-
gewiesen habe (vgl. BA pag. 13-01-0009 Rz. 27 f.), ob er diesen (auch) ge-
schwenkt (vgl. BA pag. 13-01-0012 Rz. 24 f.; pag. 13-01-0017 Rz. 24 f.) oder
(auch) in die Höhe gestreckt hat (BA pag. 13-01-0017 Rz. 17), ist für die Beurtei-
lung des Kerngeschehens – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl.
CAR pag. 5.200.016 oben) – nicht entscheidend. Der Beschuldigte beruft sich
zudem in der Folge selbst darauf, dass er den Pass gemäss Aussage von B.
angeblich sogar herumgeschwenkt habe (CAR pag. 5.200.017 oben). Der Be-
schuldigte sagte im Übrigen selbst aus, er habe zu B. gesagt, er würde «nichts
zahlen oder zeigen» (vgl. BA pag. 05-00-0012 Rz. 12).
1.5.2.7 Des Weiteren sind auch B.s Schilderungen deliktsspezifisch, insbesondere die
beschriebene Eskalation der Ereignisse im Zugabteil (verbale und nonverbale Ver-
haltensweisen des Beschuldigten; vgl. oben E. II. 1.5.1.2 lit. e).
1.5.2.8 Insgesamt sind auch bei den Aussagen von B. die Realkennzeichen sowohl in
quantitativer als auch qualitativer Hinsicht ausgeprägt, weshalb ihre Schilderun-
gen als erlebnisbasiert und sehr glaubhaft einzustufen sind (vgl. LUDEWIG/BAU-
MER/TAVOR, a.a.O., S. 60). Daran ändern auch kleinere Differenzen bzw. Variati-
onen in ihren Aussagen, etwa betreffend das Vorweisen / Schwenken / in die Höhe
Strecken des Passes des Beschuldigten (vgl. oben E. II. 1.5.2.6) nichts Wesent-
liches. B.s Schilderungen ergeben in ihrer Gesamtheit in Bezug auf das Kernge-
schehen somit ebenfalls ein eindeutiges, schlüssiges Bild. Der Umstand, dass in
ihren Aussagen gewisse Erinnerungslücken enthalten sind (welche von ihr spon-
tan eingeräumt werden), spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderung
(vgl. oben E. II. 1.5.2.1 lit. b).
1.5.3 Zu den Aussagen des Beschuldigten ist Folgendes festzuhalten:
1.5.3.1 Der Beschuldigte schilderte die Eskalation des Vorfalls teilweise in depersonali-
sierter Weise: Es sei laut geworden, es sei ein Durcheinander gewesen (BA pag.
05-0012 Rz. 11, 29). Dies ist eine Art von Formulierung, die typischerweise dazu
- 26 -
geeignet ist, den eigenen Anteil an einer Entwicklung nicht thematisieren zu müs-
sen bzw. herunterzuspielen. Der Beschuldigte bestreitet denn auch, dass es je-
mals zu Tätlichkeiten oder Ausfälligkeiten gekommen sei. Auch habe er nieman-
dem gedroht (vgl. BA pag. 05-00-0013 Rz. 42-46; pag. 13-01-0008 Rz. 4-6). Da-
bei fällt auf, dass er sich trotz seiner weitgehend pauschalen Bestreitungen wäh-
rend der polizeilichen Einvernahme auf den konkreten Vorhalt hin, dass er den
Privatklägern Arschlöcher gesagt habe und sie kalt machen würde, jedoch nicht
äussern mochte (BA pag. 05-00-0013 Rz. 48-53). Anlässlich der Berufungsver-
handlung konnte er sodann dieses Aussageverhalten – auch auf Vorhalt der ent-
sprechenden Protokollseite hin – nicht plausibel erklären (vgl. CAR pag. 5.302.009
f.). In der Konfrontationseinvernahme sagte der Beschuldigte stattdessen aus,
seiner Meinung nach habe er sich den beiden Privatklägern gegenüber durchge-
hend korrekt verhalten. Diese hingegen hätten sich gar nicht korrekt verhalten
(BA pag. 13-01-0016 Rz. 1-12). Vor Berufungsgericht bestritt der Beschuldigte
auch (erneut und in pauschaler Weise), während des Vorfalls vom 1. Januar 2020
wiederholt aufgestanden zu sein (vgl. CAR pag. 5.302.008 Rz. 32-39).
1.5.3.2 Der Beschuldigte bringt einerseits vor, B. sei ihm gegenüber aggressiv und hys-
terisch aufgetreten (vgl. etwa CAR pag. 5.302.007 Rz. 2 f.; 12). Andererseits lässt
er vortragen – in Abweichung davon und ohne nachvollziehbare Erklärung –,
beide Privatkläger hätten mit ihrer aggressiven und hysterischen Art das Ganze
unnötig eskalieren lassen (CAR pag. 5.200.017). Ähnlich ist es auch mit dem
Vorwurf des Beschuldigten, als Kosovare betitelt worden zu sein: Diesen Vorwurf
macht er einerseits gegenüber B. (z.B. BA pag. 05-00-0012 Rz. 13). Andererseits
lässt er diesen Vorwurf, wiederum ohne nähere Erklärung, gegenüber beiden
Privatklägern erheben (CAR pag. 5.200.017).
1.5.3.3 Entgegen der Behauptung des Beschuldigten (CAR pag. 5.200.014) erfüllen
seine Aussagen keineswegs «klar die Realitätskriterien der Aussagenanalyse».
Insbesondere sind sie betreffend das Kerngeschehen weder stimmig, noch de-
tailliert, noch im Wesentlichen völlig widerspruchsfrei. Eine gewisse geltend ge-
machte Emotionalität in den Schilderungen des Beschuldigten beschränkt sich
vor allem darauf, dass er als Kosovare betitelt worden sei. Insgesamt sind bei
den Aussagen des Beschuldigten die Realkennzeichen jedoch sowohl in quanti-
tativer als auch in qualitativer Hinsicht deutlich weniger ausgeprägt als bei den
Privatklägern. Die Aussagen des Beschuldigten bleiben meist vage und erschei-
nen als sehr selektiv. Es entsteht zuweilen der Eindruck, er würde den Vorfall –
bzw. vor allem seinen Anteil daran – gezielt herunterspielen wollen.
1.5.3.4 Zusammenfassend ist die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten aus
den oben genannten Gründen als weit geringer einzustufen als jene der beiden
Privatkläger.
- 27 -
1.5.4 Was den Zeugen E. betrifft, so ist vorab betreffend dessen Glaubwürdigkeit
grundsätzlich auf folgende Aspekte hinzuweisen:
1.5.4.1 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 30. September 2022 sagte er aus, er
kenne den Beschuldigten durch Freundschaft (CAR pag. 5.301.002 Rz. 41: vgl.
auch CAR pag. 5.301.003 Rz. 37 f.). Des Weiteren sagte E. zuerst aus, dass er
mit dem Beschuldigten über den Vorfall nicht so gross gesprochen habe; zuletzt
sei dies vor 2 bis 3 Wochen gewesen. Gleich anschliessend räumte er jedoch
ein, dass er heute gemeinsam mit dem Beschuldigten im Zug zur Verhandlung
gefahren sei, und dass sie auch im Zug über den Fall gesprochen hätten – ein
bisschen schon, aber nicht so gross. E.s erste Aussage, dass er mit dem Be-
schuldigten zuletzt vor 2 bis 3 Wochen über den Vorfall gesprochen habe, war
somit wahrheitswidrig. Zudem sagte E. anschliessend aus, er habe den Beschul-
digten (am 30. September 2022) gefragt, was passiert sei. Wenn er helfen könne,
dann helfe er. Wenn ein Mensch im Unrecht sei, wieso nicht, dann helfe er gern
(sic; vgl. CAR pag. 5.301.010 Rz. 7, 10 f.).
Noch auffälliger ist in dieser Hinsicht, was in den schriftlichen Plädoyernotizen
der Verteidigung vom 30. September 2022 (welche vor Beginn des mündlichen
Plädoyers bei der Berufungskammer eingereicht wurden) enthalten ist: «Nach-
dem wir E. gehört haben, wissen wir, dass den Angaben der Privatkläger aber
keine Glaubhaftigkeit zukommt sich das Ganze sogar eher so abgespielt hat, wie
dies der Beschuldigte ausgeführt hat» (S. 2; CAR pag. 5.200.012 unten). «Der
Zeuge E. hat aber gerade nicht bestätigt, dass mein Klient einen der PK als
Arschloch bezeichnet hat» (S. 5; CAR pag. 5.200.015). «Hingegen hat nun E.
den Standpunkt meines Klienten bestätigt und die Beschimpfung der PK sogar
als Zeuge entkräftigt» (S. 6; CAR pag. 5.200.016 unten). «Die Privatkläger selber
haben aber mit ihrer aggressiven und hysterischen Art – was gerade auch der
Zeuge E. bestätigen konnte – das Ganze unnötigerweise eskalieren lassen und
auch noch die Polizei bemüht, welche an solchen Nächten weit besseres zu tun hat»
(CAR pag. 5.200.017 Mitte). Aus diesen Ausführungen in den Plädoyernotizen
geht klar hervor bzw. wird implizit eindeutig eingeräumt, dass dem Beschuldigten
respektive dessen Verteidigung bereits vor der (erstmaligen und einzigen) Einver-
nahme des Zeugen E. im Wesentlichen bekannt war, was dieser aussagen würde.
1.5.4.2 Zusammenfassend ist (a) E. demnach mit dem Beschuldigten befreundet; (b) hat
er den Beschuldigten bzw. dessen Verteidiger bereits vor der Berufungsverhand-
lung über den wesentlichen Inhalt seiner (E.s) bevorstehenden Aussagen infor-
miert; (c) sagte E. anlässlich der Einvernahme wahrheitswidrig aus, dass er mit
dem Beschuldigten zuletzt vor 2 bis 3 Wochen über den Vorfall gesprochen habe;
(d) fragte E. den Beschuldigten am 30. September 2022, d.h. vor der Berufungs-
verhandlung insbesondere, was passiert sei, und sagte dem Beschuldigten,
wenn er helfen könne, dann helfe er; wenn ein Mensch im Unrecht sei, wieso
- 28 -
nicht, dann helfe er gern; (e) waren angesichts der erwähnten Ausführungen in
den Plädoyernotizen des Verteidigers offensichtlich auch die verharmlosenden
Aussagen E.s wahrheitswidrig, dass er mit dem Beschuldigten nur «ein biss-
chen» über den Vorfall gesprochen habe.
Die Darstellung des Beschuldigten, man sehe, «dass keine Absprache» (zwi-
schen ihm und E.) vorliege (CAR pag. 5.100.005 unten), bzw. dass dieser Zeuge
insgesamt «doch glaubwürdig» sei (CAR pag. 5.100.006 oben), ist angesichts
dieser Umstände klar unzutreffend.
1.5.4.3 Bereits aus diesen Gründen kann E. nicht als verlässlicher und glaubwürdiger
Zeuge betrachtet werden. (Diese Einschätzung bezieht sich spezifisch und aus-
schliesslich auf den vorliegend zu beurteilenden Anklagesachverhalt, d.h. es
geht nicht um die Glaubwürdigkeit E.s im Sinne eines allgemeinen, situations-
übergreifenden Persönlichkeitsmerkmals [vgl. zu dieser Differenzierung LUDEWIG/
BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 26].) Seine Aussagen erscheinen vor diesem Hintergrund
als wenig aussagekräftig; schon deswegen kann kaum auf sie abgestellt werden.
1.5.4.4 Abgesehen von diesen grundsätzlichen Ausführungen zur im vorliegenden Kon-
text geringen Glaubwürdigkeit des Zeugen E. ist darauf hinzuweisen, dass seine
Aussagen betreffend die Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten als stark ver-
harmlosend und oberflächlich erscheinen. Beispielsweise sagte er aus, der Be-
schuldigte habe sich gegenüber den beiden F.-Mitarbeitern «ganz normal» ver-
halten. E. bestritt – weitgehend in pauschaler Weise – dass der Beschuldigte sich
nicht korrekt verhalten habe, und lastete stattdessen sämtliches Fehlverhalten
den Privatklägern an (vgl. CAR pag. 5.301.006 ff.). Auffällig erscheint auch sein
«Ratschlag» an seinen Freund, den Beschuldigten, das nächste Mal […] allge-
mein diese Diskussionen zu lassen (vgl. CAR pag. 5.301.010 Rz. 12-14). Auf
kritische Nachfragen (ob man daraus schliessen könne, dass es zwischen dem
Beschuldigten und dem Sicherheitspersonal Diskussionen gegeben habe) ver-
suchte sich E. in Bezug auf diesen «Ratschlag» sogleich herauszureden: Er
meine das allgemein, Diskussionen, die es zwischen Leuten gebe oder zwischen
ihm oder anderen Leuten (vgl. CAR pag. 5.301.010 Rz. 19-33). Entgegen der
Auffassung des Beschuldigten (CAR pag. 5.100.006 oben) sind E.s Aussagen
inhaltlich, was das Kerngeschehen betrifft, im Wesentlichen nicht glaubhaft. Sie
erwecken insbesondere den Eindruck, dass ihnen eine Absprache mit dem Be-
schuldigten zugrunde liegt – was mit den obigen Ausführungen zur Glaubwürdig-
keit des Zeugen konsistent ist.
1.5.4.5 Daran ändert auch nichts, dass E. geltend machte, er sei sich zu 100 Prozent
sicher, was passiert sei an diesem Abend; er habe alles gesehen und gehört (vgl.
CAR pag. 5.301.009 Rz. 24 f., pag. 5.301.010 Rz. 12; oben E. II. 1.4.6). Erstens
antwortete E. – im Widerspruch dazu – auf gewisse Fragen bzw. Vorhalte der
- 29 -
Verfahrensleitung (ob der Beschuldigte im Verlauf der Kontrolle aufgestanden sei /
es werde auch gesagt, dass der Beschuldigte gesagt habe, er habe einen Schwei-
zer Pass) jeweils, dass er das nicht wisse (CAR pag. 5.301.006 Rz. 10 f., 45 ff.).
Hierzu ist auch anzumerken, dass E.s Befragung erst rund 2 ¾ Jahre nach dem
Vorfall vom 1. Januar 2020 stattfand. Zweitens zeigen zahlreiche Untersuchun-
gen, dass die subjektive Überzeugung eines Befragten nicht mit der objektiven
Genauigkeit seiner Aussage in Beziehung steht. Es ist deshalb irreführend anzu-
nehmen, dass die Darstellung eines von seiner Aussage sehr überzeugten Zeu-
gen auch wahr und genau sein muss. Glauben Zeugen, Auskunftspersonen oder
Beschuldigte, sich nach längerer Zeit noch «an alles ganz genau» zu erinnern, so
ist den entsprechenden Aussagen in dieser Hinsicht mit grösserer Skepsis zu be-
gegnen als Aussagen von Befragten, die Erinnerungslücken eingestehen (vgl.
LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 33 f., mit Hinweisen).
1.5.4.6 Zusammenfassend kann E. nicht als verlässlicher und glaubwürdiger Zeuge be-
trachtet werden (E. II. 1.5.4.1 - 1.5.4.3). Seine Aussagen, die in Bezug auf das
Kerngeschehen auch inhaltlich weitgehend unglaubhaft erscheinen, erhellen den
Sachverhalt kaum und vermögen den Beschuldigten nicht zu entlasten (E. II. 1.5.4.4).
1.5.5
1.5.5.1 Vergleicht man die vorliegenden Aussagen, kommt man insgesamt zum Ergeb-
nis, dass die Schilderungen der Privatkläger aufgrund zahlreicher Realkennzei-
chen als wesentlich glaubhafter erscheinen als diejenigen des Beschuldigten und
des Zeugen E.. Die Behauptung des Beschuldigten, dass den Aussagen der Pri-
vatkläger keine Glaubhaftigkeit zukomme (CAR pag. 5.100.006 Ziffer 1 untere
Hälfte) bzw. dass diese voller Widersprüche oder Ungereimtheiten seien (CAR pag.
5.200.014 f.), ist nicht stichhaltig – vor allem nicht in Bezug auf das Kerngeschehen.
1.5.5.2 Bei den Aussagen des Beschuldigten und von E. sind betreffend Schilderung des
Kerngeschehens kaum Realkennzeichen zu erkennen. Die Darstellung des Be-
schuldigten und von E., dass der Beschuldigte sich während der ganzen Kon-
trolle stets völlig korrekt verhalten habe und sämtliches Fehlverhalten auf Seiten
der Privatkläger liege, ist unglaubhaft. Die Dynamik bzw. Eskalation des Gesche-
hens wäre gemäss den Schilderungen des Beschuldigten bzw. von E. überhaupt
nicht erklärbar. Haltlos ist auch die nicht näher substanziierte Behauptung des
Beschuldigten, es habe «ein ganz böses Spiel dieser Kontrolleure» mit ihm statt-
gefunden (vgl. CAR pag. 5.100.006 Ziffer 1 unten). Wie erläutert, sind in den Be-
hauptungen des Beschuldigten (unter Berücksichtigung des Plädoyers der Ver-
teidigung) auch erhebliche Widersprüche zu erkennen. Im Übrigen ist nicht er-
kennbar, welches Motiv die beiden Privatkläger hätten, eine derartige Geschichte
zu erfinden und den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten.
- 30 -
1.5.5.3 Zu beachten ist weiter, dass die Privatkläger mit E. anlässlich der Kontrolle kei-
nerlei Probleme hatten, obwohl auch er keinen Nachtzuschlag gelöst hatte. E.
verhielt sich gegenüber den Privatklägern korrekt. Auch dieser Umstand – die
Problemlosigkeit des Umgangs zwischen den Privatklägern und E. – spricht we-
sentlich dagegen, dass die beiden Privatkläger (oder auch nur B. alleine) sich
gegenüber dem Beschuldigten aggressiv und/oder hysterisch verhalten hätten.
1.5.5.4 In Anbetracht des Gesagten bestehen für das Gericht betreffend Kerngeschehen
keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Sachverhaltsschilderungen der
beiden Privatkläger. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (CAR pag.
5.200.013 Mitte; pag. 5.100.006 f. Ziffer 2) besteht deshalb vorliegend betreffend
den Anklagesachverhalt im Wesentlichen kein Raum, um gemäss dem Grund-
satz «in dubio pro reo» von einer für die beschuldigte Person günstigeren Sach-
lage auszugehen. Die einzige Ausnahme betrifft diesbezüglich, dass in dubio pro
reo davon auszugehen ist, dass B. den Beschuldigten während der Kontrolle als
«Kosovare» bezeichnet habe (dazu nachfolgend näher E. II. 1.10.1.2 f.). Das än-
dert aber nichts daran, dass der Anklagesachverhalt betreffend die Vorwürfe der
Beschimpfung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte als
erstellt zu betrachten ist. Soweit die Vorinstanz festgehalten hat, es sei nicht er-
stellt, ob sich der Beschuldigte des Unwortes «Fotze» bedient habe, da dies ledig-
lich von C. anlässlich seiner zweiten Einvernahme zu Protokoll gegeben worden
sei (Urteil SK.2021.14 E. 5.3.5), ist darauf hinzuweisen, dass der Gebrauch dieses
Unwortes nicht Teil des Anklagesachverhaltes ist. Vielmehr ist dort die Rede da-
von, dass der Beschuldigte (u.a.) gesagt habe, er würde sich von Frauen nichts
sagen lassen (vgl. BA pag. 03-01-0002; TPF pag. 2.100.004). Auf gewisse (wei-
tere) Einzelheiten des Anklagesachverhalts ist nachfolgend, um Wiederholungen
zu vermeiden, spezifisch im Rahmen der Subsumtion einzugehen.
1.6 Subsumtion des objektiven Tatbestands betreffend den Anklagevorwurf
der Beschimpfung (Art. 177 StGB i.V.m. Art. 10 BGST)
1.6.1 Auf Grund der übereinstimmenden, glaubhaften Aussagen der beiden Privatklä-
ger ist in grundsätzlicher Weise erstellt, dass der Beschuldigte diese beschimpfte
bzw. gegenüber diesen ausfällig wurde. Gestützt auf die stringenten Aussagen
von C., sowie gemäss der internen «Anzeige», welche von beiden Privatklägern
unterzeichnet wurde (BA pag. 05-00-0022 f.) ist weiter spezifisch erstellt, dass
der Beschuldigte sich dabei insbesondere des Ausspruchs «Ihr seid Arschlö-
cher» bediente. Bei dieser Äusserung handelte es sich um einen Ehrangriff in
Form eines reinen Werturteils, das der Beschuldigte direkt gegenüber den beiden
Verletzten äusserte. Damit erfüllte er den objektiven Tatbestand von Art. 177
StGB i.V.m. Art. 10 BGST.
- 31 -
1.6.2 Die Äusserung des Beschuldigten «ihr könnt doch nichts» betrifft einen Angriff auf
die Ehre in Form einer Tatsachenbehauptung, welche ebenfalls direkt gegenüber
den beiden Verletzten geäussert wurde. Die Herabsetzung als «Geschäfts- oder
Berufsmann» gilt indes nicht als ehrverletzend, ausser, wenn die ethische Integrität
eines Menschen betroffen ist (vgl. TRECHSEL/LIEBER, in: Schweizerisches Strafge-
setzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, vor Art. 173 StGB, Rz. 3). Vorliegend
zielte die Bemerkung, die Privatkläger könnten nichts, wohl ausschliesslich auf
deren berufliche Tätigkeit ab, weshalb mit dieser Äusserung die Ehre der beiden
nicht in strafrechtlich relevanter Weise verletzt wurde.
1.6.3 Was wiederum den Ausspruch des Beschuldigten betrifft, er «lasse sich auch
von Frauen nichts sagen», ist dieser gegenüber einer Frau (vorliegend: gegen-
über B.) zwar unhöflich und sexistisch. Die Äusserung erreichte aber nicht die
notwendige herabsetzende, ehrverletzende Schwere, um als strafrechtlich rele-
vante Beschimpfung zu gelten.
1.6.4 Zusammenfassend hat der Beschuldigte somit den objektiven Tatbestand der
Beschimpfung (Art. 177 StGB i.V.m. Art. 10 BGST) erfüllt, indem er gegenüber
den Privatklägern sagte, sie seien «Arschlöcher».
1.7 Subsumtion des subjektiven Tatbestands betreffend den Anklagevorwurf
der Beschimpfung (Art. 177 StGB i.V.m. Art. 10 BGST)
Es liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte die erwähnten tatbestandsmässigen
Aussprüche wissentlich und willentlich, d.h. (direkt-)vorsätzlich von sich gab
(Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StGB). Damit ist diesbezüglich auch der sub-
jektive Tatbestand erfüllt.
1.8 Subsumtion des objektiven Tatbestands betreffend den Anklagevorwurf
der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB)
1.8.1 Die Privatkläger arbeiteten im Zeitpunkt des angeklagten Vorfalls als Sicherheits-
dienstmitarbeiter bei der F. AG (BA pag. 05-00-0022). Als Beamte gelten auch
Angestellte der nach BGST mit Bewilligung des Bundesamts für Verkehr beauf-
tragten Organisationen (Art. 285 Ziffer 1 Abs. 2 StGB). Mit dieser Ergänzung von
Art. 285 Ziffer 1 StGB, welche lex specialis zu Art. 110 Abs. 3 StGB ist, wurde
der Begriff des Beamten auf Angestellte von privaten Organisationen ausge-
dehnt. Bei der F. AG handelt es sich um eine Organisation, die mit Bewilligung
des Bundesamts für Verkehr für die Tochtergesellschaft D. AG der SBB Aufga-
ben des Sicherheitsdienstes übernimmt (vgl. dazu www.bav.admin.ch/bav/de/home/all-
gemeine-themen/sicherheit/sicherheitsdienste-im-oeffentlichen-verkehr/sicherheitsorgane-im-oev-
mit-hoheitlichen-befugnissen.html). Die Privatkläger sind somit eindeutig als Beamte zu
qualifizieren.
- 32 -
1.8.2 Bei der durchgeführten Nachtzuschlagskontrolle handelt es sich zweifellos um
eine Amtshandlung. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür,
dass diese unrechtsmässig gewesen wäre. Der Beschuldigte war verpflichtet,
seinen Nachtzuschlag (bzw. bei Fehlen eines solchen, seine Adressangaben)
auf Verlangen zwecks Überprüfung vorzuweisen respektive mitzuteilen. Es lag
nicht in seinem Belieben, über die Art und Dauer der Kontrolle zu befinden. Selbst
wenn sich das Sicherheitspersonal gegenüber dem Beschuldigten herablassend
verhalten hätte, wofür vorliegend keine stichhaltigen Anhaltspunkte bestehen
(vgl. nachfolgend E. II. 1.10.1), würde sich daran nichts ändern. Gemäss bun-
desgerichtlicher Rechtsprechung sind grundsätzlich selbst materiell rechtswid-
rige Amtshandlungen von Art. 285 StGB geschützt (TRECHSEL/VEST, in: Schwei-
zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 21 f. zu vor Art. 285
StGB; HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 17 zu vor Art. 285 StGB).
1.8.3 Durch die Aussagen der beiden Privatkläger ist erstellt, dass der Beschuldigte
sich gegenüber diesen einerseits in (gravierender) verbaler Weise drohend ver-
halten hat: Sie sollten doch kommen; er werde sie beide kaputt bzw. kalt machen
(insbesondere BA pag. 05-00-0020 Rz. 18, 21; pag. 03-01-0002; TPF pag.
2.100.004). Demgemäss ist in casu in erster Linie die Tatbestandsvariante der
Hinderung einer Amtshandlung durch Drohung im Sinne von Art. 285 Ziffer 1
StGB zu prüfen (dazu nachfolgend auch E. II. 1.8.4 ff.).
1.8.4 Zudem hat sich der Beschuldigte gegenüber den Privatklägern auch in nonver-
baler Weise drohend verhalten, indem er Kopf an Kopf zu ihnen (C. und B.) ge-
kommen sei, wobei C. ihn Stirn an Stirn gehabt habe (siehe insbesondere BA
pag. 05-00-0020 Rz. 21 f.; pag. 03-01-0002; TPF pag. 2.100.004). Dadurch fühlte
C. sich bedroht (BA pag. 05-00-0020 Rz. 35); er habe Angst gehabt und damit
gerechnet, dass der Beschuldigte tätlich werde bzw. dass er (C.) physisch rea-
gieren müsste (vgl. BA pag. 13-01-0015 Rz. 7-10; pag. 05-00-0020 Rz. 18, 22 f.).
Er habe Respekt vor dem Beschuldigten gehabt und Angst vor der Situation (vgl.
BA pag. 05-00-0020 Rz. 23 f.).
1.8.5 Durch diese Kombination von verbalen und nonverbalen Verhaltensweisen, die
sich in ihrer Wirkung gegenseitig verstärkten, schüchterte der Beschuldigte die
Privatkläger ein, wie aus ihren Aussagen sinngemäss hervorgeht (vgl. oben E. II.
1.4.2 f. 1.8.4; C. spricht nota bene bereits in Bezug darauf, dass der Beschuldigte
immer wieder aufgestanden und ruckartig auf ihn zugekommen sei, explizit von
Einschüchterung [BA pag. 13-01-0011 Rz. 17 f.].) Durch diese Einschüchterung
wiederum bewirkte der Beschuldigte kausal, dass die Privatkläger die Kontrolle
nicht mehr wie ursprünglich geplant fortführten, sondern stattdessen die Polizei
riefen, um dem Beschuldigten schliesslich doch noch eine Busse ausstellen zu
können. Die Drohungen des Beschuldigten verhinderten somit im Ergebnis den
Kontrollvorgang respektive die Amtshandlung, bzw. behinderten / verzögerten
- 33 -
diese ganz erheblich (wobei Letzteres zur Erfüllung des objektiven Tatbestands
bereits ausreicht).
1.8.6 Anlässlich der Konfrontationseinvernahme präzisierte B., der Beschuldigte habe
sie «leicht» bei der Schulter geschubst, also sie zur Seite geschubst (BA pag.
13-01-0009 Rz. 30 f.; oben E. II. 1.5.2.3). Aus dieser Relativierung von B. folgt,
dass diesem Verhalten des Beschuldigten, isoliert für sich betrachtet, die nötige
Schwere fehlt, um als Gewalt gegen Behörden und Beamte im Sinne der Tatbe-
standsvariante von Art. 285 Ziffer 1 StGB «tätlicher Angriff während einer Amts-
handlung» qualifiziert zu werden. Das Schubsen durch den Beschuldigten trug
im Gesamtkontext jedoch immerhin dazu bei, seine erwähnten anderen Verhal-
tensweisen, welche den objektiven Tatbestand von Art. 285 Ziffer 1 StGB erfül-
len, zu unterstreichen. Mithin wurde die Drohkulisse durch dieses Vorgehen des
Beschuldigten zusätzlich verstärkt.
1.8.7 Zusammenfassend ist damit der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziffer 1 StGB
im Sinne der Variante Hinderung einer Amtshandlung durch Drohung vollum-
fänglich erfüllt.
1.9 Subsumtion des subjektiven Tatbestands betreffend den Anklagevorwurf
der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB)
Der Beschuldigte wusste zweifellos, dass es in die Zuständigkeit der F.-Mitarbei-
ter fällt, Nachtzuschlags-Fahrausweiskontrollen durchzuführen und gegebenen-
falls (für das Ausstellen einer Busse) Personalien aufzunehmen. Der Beschul-
digte wusste damit sinngemäss auch, dass er von Beamten kontrolliert wurde,
die eine Amtshandlung durchzuführen hatten. Der Beschuldigte hat mit seinem
Verhalten zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Privatkläger in ihrer
Amtshandlung störend beeinträchtigt wurden. Insoweit ist sein Verhalten (in du-
bio pro reo) als eventualvorsätzlich (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 StGB) zu
würdigen. Der subjektive Tatbestand ist in diesem Sinne ebenfalls erfüllt.
1.10 Rechtfertigungs- / Schuldausschlussgründe
1.10.1 Strafbefreiung gemäss Art. 177 Abs. 2 oder 3 StGB (i.V.m. Art. 10 BGST)
1.10.1.1 Der Beschuldigte stellte anlässlich der Berufungsverhandlung den Eventualan-
trag, er wäre gemäss Art. 177 Abs. 2 oder 3 StGB wenigstens von Strafe zu
befreien (SV lit. B.4 Ziffer 2 unten). Eine Bestrafung wegen Beschimpfung
komme auch deshalb nicht in Frage, weil die Privatkläger durch ihr ungebührli-
ches Verhalten in der Neujahrsnacht zur Beschimpfung, sollte sie überhaupt statt-
gefunden haben, jedenfalls selber unmittelbar Anlass gegeben hätten (Art. 177
- 34 -
Abs. 2 StGB) bzw. der Beschuldigte höchstens eine Beschimpfung durch die Pri-
vatkläger mit einer solchen erwidert hätte (Art. 177 Abs. 3 StGB; CAR pag.
5.200.017 unten).
1.10.1.2 Dazu ist Folgendes festzuhalten: Erstens ist (in dubio pro reo) bloss – aber im-
merhin – davon auszugehen, dass B. den Beschuldigten als «Kosovare» be-
zeichnet hat. Dafür, dass auch C. dies getan hätte, gibt es keine relevanten An-
zeichen (vgl. oben E. II. 1.5.3.2). Bereits aus diesem Grund vermag die Argu-
mentation des Beschuldigten nicht zu überzeugen.
1.10.1.3 Aus den Aussagen von C. geht hervor, dass sich der Konflikt zunächst vor allem
zwischen B. und dem Beschuldigten entwickelte und C. sich erst in zweiter Linie
in das Geschehen einbrachte, in der Hoffnung, deeskalierend wirken zu können.
Bei dieser Betrachtung macht Sinn, dass der Beschuldigte sich auch in Bezug
auf die Geschlechterrolle negativ äusserte – wie dies von beiden Privatklägern
geschildert wird –, indem er sagte, er lasse sich von Frauen nichts sagen. In
diesem Kontext ist aber auch nicht auszuschliessen, dass B. einen Bezug auf
einen anderen Kulturkreis machte, in welchem sie die Geschlechtergleichheit
nicht vermutete – offenbar auf den Kosovo – und sich auch entsprechend äus-
serte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäss C.s glaubhafter Aussage «zu-
sätzlich in einer Fremdsprache geschrien worden» sei (BA pag. 13-01-0011 Rz.
29 f.). In der Äusserung «Kosovare» liegt im vorliegenden Kontext, insbesondere
angesichts des renitenten (beschimpfenden / drohenden) Verhaltens des Beschul-
digten – und entgegen dessen Ansicht – jedoch weder ein «ungebührliches Ver-
halten» gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB, noch handelt es sich um eine «Beschimp-
fung» im Sinne von Art. 177 Abs. 3 StGB, die eine Retorsion des Beschuldigten
erlaubt hätte. Eine Strafbefreiung gestützt auf Art. 177 Abs. 2 oder 3 StGB fällt
somit ausser Betracht.
1.10.2 Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB
Zwar dürfte der Alkoholisierungsgrad des Beschuldigten von 1,7 ‰ zu einer ge-
wissen Enthemmung geführt haben. Von einer Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1
StGB) ist jedoch – in Bezug auf beide vorliegend relevanten Tatbestände – nicht
auszugehen. Aus den Aussagen der beiden Privatkläger geht insgesamt nämlich
glaubhaft hervor, dass der Beschuldigte zwar alkoholisiert gewesen sei, er sie
aber verstanden habe und man mit ihm gut habe kommunizieren können (vgl.
insbesondere BA pag. 13-01-0010 Rz. 6; vgl. BOMMER/DITTMANN, Basler Kom-
mentar, 4. Aufl. 2019, Art. 19 StGB N. 35, 40 ff., 58 f.).
- 35 -
1.11 Konkurrenzen
Wie erwähnt (oben E. II. 1.8.6), war das leichte Schubsen von B. durch den Be-
schuldigten zu wenig intensiv, um (isoliert für sich betrachtet) als Gewalt gegen
Behörden und Beamte (bzw. als tätlicher Angriff während einer Amtshandlung)
qualifiziert zu werden. In diesem Sinne kommt aus analogen Gründen keine se-
parate Verurteilung wegen Art. 126 StGB (Tätlichkeiten) in Betracht. Auch im Üb-
rigen stellen sich vorliegend keine Konkurrenzfragen.
1.12 Fazit
Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte der Beschimpfung (Art. 177 StGB
i.V.m. Art. 10 BGST) sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be-
amte nach Art. 285 Ziffer 1 StGB (im Sinne der Tatbestandsvariante der Hinde-
rung einer Amtshandlung durch Drohung) schuldig gemacht.
2. Strafzumessung
2.1 Rechtliches
2.1.1 Anwendbares Recht
Aufgrund des vorliegenden Tatzeitpunkts vom 1. Januar 2020 stellen sich betref-
fend das anwendbare Recht keine näher zu klärenden Fragen. Das per 1. Januar
2018 in Kraft getretene neue Sanktionenrecht ist ohne Weiteres anwendbar.
2.1.2 Grundsätze der Strafzumessung
2.1.2.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück-
sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der
Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden be-
stimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zie-
len des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren
Umständen in der Lage war, die Verletzung oder Gefährdung zu vermeiden
(Art. 47 Abs. 2 StGB).
2.1.2.2 Der für die Strafzumessung zentrale Begriff des Verschuldens im Sinne von
Art. 47 StGB bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der kon-
kreten Straftat. Dabei unterscheidet das Bundesgericht in konstanter Rechtspre-
chung zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Die Tatkomponente umfasst
das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung
dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und seine
Beweggründe. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen
- 36 -
Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie z.B.
Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.; BGE 129
IV 6 E. 6.1 S. 20 f.; BGE 101 IV E. 2 S. 103 ff.).
2.1.2.3 Gemäss Art. 50 StGB hält das Gericht, sofern es ein Urteil zu begründen hat, die
für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
Für die Beurteilung der Schwere des Verschuldens ist eine Gesamtwürdigung
der den Beschuldigten belastenden und der ihn entlastenden Umstände erfor-
derlich (BGE 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 f.). Bei der Gewichtung der einzelnen zu
beachtenden Komponente steht dem Gericht – innerhalb des ordentlichen oder
gegebenenfalls ausserordentlichen Strafrahmens – ein erheblicher Ermessens-
spielraum zu (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 60 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1 S. 134 f.; Urteil
des BGer 6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 4).
2.1.2.4 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für
mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der
schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht
ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchst-
mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es
an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
2.2 Strafrahmen
Der Strafrahmen des vorliegend gravierendsten Tatbestands, der Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB), erstreckt sich von
Geldstrafe von drei Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu drei Jahren Frei-
heitsstrafe. Bei der pekuniären Sanktion beträgt die Höchststrafe 180 Tages-
sätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Der Strafrahmen des Tatbestands der Beschimpfung
(Art. 177 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 10 BGST) erstreckt sich von Geldstrafe von drei
(Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu 90 Tagessätzen. In Anbetracht des noch leichten
Verschuldens des Beschuldigten (unten E. II. 2.3.1 ff.) kommen vorliegend als
Sanktionen nur je Geldstrafen in Betracht. Aufgrund der Gleichartigkeit der aus-
zusprechenden Sanktionen, bzw. der vorzunehmenden Asperation (Art. 49 Abs. 1
StGB; oben E. II. 2.1.2.4), beträgt der konkrete Strafrahmen somit Geldstrafe
von vier bis 180 Tagessätzen.
2.3 Tatkomponenten der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
(Art. 285 Ziffer 1 StGB)
2.3.1 Objektive Tatkomponenten
Die Drohungen des Beschuldigten, die beiden F.-Mitarbeiter «kalt» bzw. «kaputt»
zu machen, waren markant. Dazu kam das drohende Verhalten des Beschuldig-
- 37 -
ten, C. sehr nahe (Stirn an Stirn) zu kommen. Ein wenig verstärkt bzw. unterstri-
chen wurden diese drohenden Verhaltensweisen, indem der Beschuldigte B. mit
der Hand leicht an der Schulter stiess. Es handelt sich somit um eine Kombina-
tion von verbalen und nonverbalen drohenden Verhaltensweisen. Der Vorfall er-
streckte sich über einen nicht unerheblichen Zeitraum. Im Rahmen aller mögli-
chen Drohungen, mit denen Amtshandlungen behindert/verzögert werden kön-
nen, bewegte sich die Schwere der vorliegenden drohenden Verhaltensweisen
indes noch im unteren Drittel. Das objektive Tatverschulden ist demnach noch
als leicht zu qualifizieren.
2.3.2 Subjektive Tatkomponenten
Der Beschuldigte verhielt sich auf diese Weise aus nichtigem Anlass, wegen ei-
nes nichtbezahlten Nachtzuschlags bzw. einer deswegen in Aussicht gestellten
Busse, im Rahmen einer legitimen Kontrolle. Der Beschuldigte musste mit einer
Billetkontrolle im Zug rechnen und es war ihm bewusst, dass die beiden Privat-
kläger die Befugnis dazu hatten, diese durchzuführen. Leicht erschwerend fällt
ins Gewicht, dass ihm die Privatkläger sogar die Möglichkeit boten, beim nächs-
ten Halt aus dem Zug auszusteigen. Diese Möglichkeit nahm der Beschuldigte
indes nicht wahr. Es wäre ihm folglich ein Leichtes gewesen, von der Tat abzu-
sehen. Das zeigt im Vergleich auch das Verhalten von E., der ebenfalls keinen
Nachtzuschlag gelöst hatte, seinen Fehler jedoch einsah und bereit war, eine
Busse zu akzeptieren. Der Beschuldigte war ziemlich alkoholisiert (1,7 ‰, BA
pag. 05-00-0005, -0023; CAR pag. 5.302.006 Rz. 26) und seine Hemmschwelle
dadurch etwas gesenkt. Eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19
Abs. 2 StGB wird jedoch nicht geltend gemacht und liegt nicht vor (vgl. BOM-
MER/DITTMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 19 StGB N. 58 f.; oben
E. II. 1.10.2). Auch ein entsprechender Strafminderungsgrund (im Sinne eines
innerhalb des gegebenen Strafrahmens reduzierend zu berücksichtigenden
Strafzumessungsfaktors; zum Begriff WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommen-
tar, 4. Aufl. 2019, Art. 48 StGB N. 3) ist diesbezüglich nicht gegeben. Das sub-
jektive Tatverschulden wird jedoch dadurch leicht gemindert, dass der Beschul-
digte von B. offenbar als «Kosovare» bezeichnet wurde. Gesamthaft betrachtet
ist auch das subjektive Tatverschulden noch als leicht zu werten.
2.3.3 Gedankliche Einsatzstrafe
In Anbetracht des insgesamt noch als leicht einzustufenden Verschuldens des
Beschuldigten erscheint eine gedankliche Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen
Geldstrafe als angemessen.
- 38 -
2.3.4 Asperation
Diese Strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips – da gleichartige Strafen
gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auszusprechen sind (E. II. 2.1.2.4) – infolge Delikts-
mehrheit angemessen zu erhöhen. Der Beschuldigte hat die beiden Privatkläger
als «Arschlöcher» beschimpft. Innerhalb des Spektrums von möglichen Be-
schimpfungen ist die vorliegend ausgesprochene noch als leicht zu werten, und
entsprechend auch das Verschulden des Beschuldigten. Demzufolge ist die
Strafe um 15 Tagessätze auf eine (hypothetische) Geldstrafe von 45 Tagessät-
zen zu erhöhen.
2.4 Täterkomponenten
2.4.1 Rechtliches
Im Gegensatz zu den Tatkomponenten, die sich auf den Zeitpunkt der Tatbege-
hung beschränken, umfassen die Täterkomponenten den Zeitraum vor oder nach
der Tat. Bei der Würdigung des Täters sind jedoch die Umstände massgeblich,
wie sie sich zur Zeit der Beurteilung ergeben (MATHYS, Leitfaden Strafzumes-
sung, 2. Aufl. 2019, S. 117 N. 313; BGE 113 IV 56 E. 4). Gemäss ständiger bun-
desgerichtlicher Rechtsprechung kann bloss ein hartnäckiges Bestreiten der Tat-
vorwürfe unter gewissen Umständen als fehlende Einsicht und Reue ausgelegt
und straferhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BGer 6B_1032/2017 vom
1. Juni 2018 E. 6.4.2; WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019,
Art. 47 StGB N. 173). Ein deliktfreies Verhalten während eines laufenden Strafver-
fahrens darf vorausgesetzt werden (Urteil des BGer 6B_882/2009 vom 30. März
2010 E. 2.5); Delinquenz während der Probezeit und der Strafuntersuchung wirkt
sich hingegen straferhöhend aus (MATHYS, a.a.O., S. 124 f. N. 329 f.). Aufrichtige
Reue, Zeitablauf verbunden mit Wohlverhalten sowie Betroffenheit durch die Tat
wirken sich strafmildernd aus (MATHYS, a.a.O., S. 126 ff. N. 334 ff.). Ein Geständnis
wiederum führt nicht zwingend zu einer Strafreduktion, es muss als Zeichen der
Einsicht und Reue stehen und die Strafverfolgung erleichtern (MATHYS, a.a.O.,
S. 136 f. N. 363).
2.4.2 Vorleben und persönliche Verhältnisse
Der Beschuldigte ist 26-jährig. Beruflich ist er bei der Post fest als Lagermitarbei-
ter angestellt. Er wohnt noch bei seinen Eltern zuhause (CAR pag. 5.302.002).
Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbe-
langt, so wirken sich diese neutral auf die Strafzumessung aus.
- 39 -
2.4.3 Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren
Der Beschuldigte bestritt den Sachverhalt, was die Anklagevorwürfe (im engeren
Sinne) betrifft, verhielt sich jedoch hinsichtlich seines Aussageverhaltens zumin-
dest durchschnittlich kooperativ. Allerdings ist es ohnehin das gute Recht eines
Beschuldigten, die Kooperation in einem Strafverfahren zu verweigern. Der Be-
schuldigte hat sich seit Begehung der Tat wohl verhalten, was erwartet werden
darf. Vorstrafen liegen keine vor (CAR pag. 4.401.009). Der Beschuldigte zeigte
weder Einsicht noch Reue für die begangenen Taten. Auch das Nachtatverhalten
und Verhalten im Strafverfahren wirken sich neutral auf die Strafzumessung aus.
2.5 Auswirkung der Täterkomponenten auf die (hypothetische) Strafe
Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten auf die Strafzumessung neutral
aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt beim Beschuldigten nicht vor. Ge-
samthaft betrachtet ist das Verschulden des Beschuldigten noch als leicht zu wer-
ten; eine Geldstrafe von insgesamt 45 Tagessätzen erscheint als schuldadäquat.
2.6 Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe
2.6.1 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.
Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des
Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden.
Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich
nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Un-
terstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB;
vgl. BGE 142 IV 315 E. 5.3.3). Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist
das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Da-
bei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen
ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so
etwa laufende Steuern, obligatorische Versicherungsbeiträge oder allfällige Unter-
halts- und Unterstützungsbeiträge, soweit tatsächlich geleistet, nicht jedoch Schul-
den oder Wohnkosten (vgl. BGE 134 IV 60 S. 68 ff. E. 6.1 ff.; vgl. DOLGE, Basler
Kommentar, Basler Kommentar, 4. Aufl., Art. 34 StGB N. 45 ff. mit Hinweisen).
Eine Schätzung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im pflichtgemässen
Ermessen ist dann möglich, wenn sich die Berechnung des Tagessatzes sonst als
unverhältnismässig schwierig erweisen würde (vgl. DOLGE, a.a.O., Art. 34 StGB
N. 91 mit Hinweisen).
2.6.2 Der Beschuldigte erzielt als Lagermitarbeiter bei der Post ein Nettogehalt von
monatlich ca. Fr. 4'000.--. Seine beruflichen Auslagen belaufen sich auf monat-
lich Fr. 200.--, die Krankenkassenkosten auf monatlich ca. Fr. 410.-- (CAR pag.
- 40 -
4.401.004, -064 ff., -085; 5.302.002 f.; vgl. auch Urteil SK.2021.14 E. 6.3.1;). Er
verfügt über ein Vermögen von Fr. 89’000.-- (TPF pag. 2.231.2.002; CAR pag.
4.401.003, -005, -090), was vorliegend bei der Tagessatzberechnung nicht zu
berücksichtigen ist. Der Beschuldigte hat weder Schulden, noch Unterstützungs-
pflichten oder Betreibungen (vgl. CAR pag. 4.401.011; 5.302.002 ff.). Seine Miete
beträgt monatlich zwischen Fr. 0 und 500.-- (CAR pag. 5.302.002). Angesichts
dieser finanziellen Verhältnisse (erwähntes Einkommen; Auslagen, bzw. nach ei-
nem Pauschalabzug für Krankenkasse, Steuern von 30 %) erscheint ein Tages-
satz von Fr. 80.-- als angemessen.
2.7 Vollzug
2.7.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine
unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell
wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, womit praxisge-
mäss auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abge-
stellt wird (BGE 134 IV 60 S. 73 f. E. 7.2).
2.7.2 Die objektiven Grenzen des bedingten Strafvollzugs sind vorliegend nicht über-
schritten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der bedingte Aufschub der Geldstrafe kann ohne
Weiteres gewährt werden (Vorstrafenlosigkeit, keine Anhaltspunkte für eine un-
günstige Prognose). Die Probezeit ist auf das Minimum von zwei Jahren anzu-
setzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Verbindung der bedingten Geldstrafe mit einer
Busse nach Art. 106 StGB (Art. 42 Abs. 4 StGB) ist vorliegend nicht angezeigt,
zumal keine Schnittstellenproblematik vorliegt.
2.8 Fazit der Strafzumessung
Demgemäss ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à
Fr. 80.-- zu bestrafen, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren.
2.9 Vollzugskanton
Als Vollzugskanton wurde vorinstanzlich der Kanton Zürich bestimmt, was wie
erwähnt in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 74 Abs. 2 StBOG; oben E. I. 2.1).
3. Verfahrenskosten
3.1 Anträge
3.1.1 Die BA stellte diesbezüglich folgenden Antrag: «5. Die Verfahrenskosten in der Höhe
von CHF 1’500.00, zuzüglich der vom Gericht festzulegenden Verfahrenskosten, seien
A. aufzuerlegen» (CAR pag. 5.200.010; oben SV lit. B.4).
- 41 -
3.1.2 Der Beschuldigte stellte folgenden Antrag: «3. AIIes unter gesetzlichen Kosten- und
Entschädigungsfolgen» (CAR pag. 5.200.012; oben SV lit. B.4).
3.2 Gesetzliche Grundlagen
3.2.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird
(Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die
Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1
Satz 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so be-
findet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung
(Art. 428 Abs. 3 StPO).
3.2.2 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah-
renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche
Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu-
ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang
und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der
Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reg-
lement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigun-
gen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebühren-
rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a)
Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73
Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR).
3.2.3 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1
BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im
Vorverfahren von der BKP und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren
von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der
Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von
der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2
BStKR). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, na-
mentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbei-
ständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Te-
lefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 Abs. 3 BStKR). Die Aus-
lagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten
Beträgen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR).
3.3 Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens
Die Rechtsmittelinstanz fällt vorliegend selber einen neuen Entscheid. Der erst-
instanzliche Schuldspruch wegen Benutzung eines Fahrzeuges ohne gültigen
Fahrausweis oder andere Berechtigung (Art. 57 Abs. 3 PBG) ist in Rechtskraft
erwachsen. Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Beschimpfung (Art. 177
- 42 -
Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 10 BGST) wird bestätigt. Zudem wird der Beschuldigte
im Berufungsverfahren (neu) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB) schuldig gesprochen. Der Beschuldigte ist im
Berufungsverfahren somit vollumfänglich unterlegen, während die BA vollum-
fänglich obsiegt hat. Demzufolge sind die Gebühr der BA von Fr. 500.-- und die
erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- (zusammen Fr. 1'500.--; vgl.
Urteil SK.2021.14 E. 8.2 bzw. Dispositivziffer I. 6) vollumfänglich dem Beschul-
digten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).
3.4 Kosten des Berufungsverfahrens
Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen vorliegend aus einer Gerichtsge-
bühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze (oben E. II. 3.2.1 ff.) auf Fr. 3’000.--
(inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5,
7bis und 9 BStKR) festgelegt wird und ausgangsgemäss vom unterliegenden Be-
schuldigten zu tragen ist.
4. Entschädigung
4.1 Anträge
4.1.1 Die BA machte im Rahmen ihrer Anschlussberufung vom 31. März 2022 klar,
dass sich diese auch gegen «die (teilweise) Entschädigung mit CHF 2’135.00 für die
Aufwendungen im Zusammenhang mit der erbetenen Verteidigung gemäss Ziff. I / 7. des
Urteilsdispositivs SK.2021.14 vom 03.12.2021» richtet (CAR pag. 1.100.040; oben
SV lit. B.2). Zudem beantragte sie anlässlich der Berufungsverhandlung vom
30. September 2022, «6. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu tref-
fen» (CAR pag. 5.200.010; oben SV lit. B.4).
4.1.2 Der Beschuldigte stellte wie erwähnt den Antrag «3. AIIes unter gesetzlichen Kos-
ten- und Entschädigungsfolgen» (CAR pag. 5.200.012; oben SV lit. B.4).
4.2 Gesetzliche Grundlagen
4.2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das
Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: a. Entschädigung ihrer
Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; b. Ent-
schädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Betei-
ligung am Strafverfahren entstanden sind; c. Genugtuung für besonders schwere
Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug
(Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen.
Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu
belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).
- 43 -
4.2.2 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten
sich nach den Artikeln 429–434 (Art. 436 Abs. 1 StPO).
4.2.3 Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen
beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegen-
den Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO sind die
Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar
(Art. 10 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen
Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Tele-
fonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und
ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung be-
messen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken
(Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze auf-
grund der tatsächlichen Kosten vergütet (vgl. Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentli-
chen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne
Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf-
und der Berufungskammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und
Wartezeit (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des Bundesstraf-
gerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1).
4.3 Vorverfahren / erstinstanzliches Verfahren
Ausgangsgemäss (vgl. oben E. II. 3.3 und 4.2.1) ist dem Beschuldigten für das
erstinstanzliche Verfahren und das Vorverfahren keine Entschädigung auszu-
richten.
4.4 Berufungsverfahren
Auch für das Berufungsverfahren ist dem Beschuldigten ausgangsgemäss keine
Entschädigung auszurichten (vgl. oben E. II. 3.3 f. und 4.2.2).
- 44 -
Die Berufungskammer erkennt:
I. Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils
Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
SK.2021.14 vom 3. Dezember 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. A. wird schuldig gesprochen:
- […]
- der Benutzung eines Fahrzeuges ohne gültigen Fahrausweis oder an-
dere Berechtigung (Art. 57 Abs. 3 PBG).
2. […]
3. […]
4. A. wird bestraft mit einer Übertretungsbusse von Fr. 100.--, bei schuldhafter
Nichtbezahlung ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von einem Tag.
5. Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bezeichnet.
6. […]
7. […]
II. Neues Urteil
1. A. wird der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285
Ziffer 1 StGB) sowie der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 10
BGST) schuldig gesprochen.
2. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 80.--, bedingt
vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. Die Gebühr der Bundesanwaltschaft von Fr. 500.-- und die erstinstanzliche
Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- (zusammen Fr. 1'500.--) werden A. aufer-
legt.
4. A. wird für das erstinstanzliche Verfahren und das Vorverfahren keine Ent-
schädigung ausgerichtet.
III. Kosten und Entschädigungen im Berufungsverfahren
1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- (Gerichtsgebühr inkl.
Auslagen) werden A. auferlegt.
2. A. wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung ausgerichtet.
- 45 -
Im Namen der Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Brigitte Stump Wendt Franz Aschwanden
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
- Bundesanwaltschaft, Herrn Johannes Rinnerthaler, Staatsanwalt des Bundes
- Herrn Rechtsanwalt Jürg Federspiel
- Frau B., p.A. F. AG
- Herrn C., p.A. F. AG
- D. AG
Kopie an (brevi manu):
- Bundesstrafgericht Strafkammer
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung (zum Vollzug)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde
in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen
Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bun-
desgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle
der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 13. Januar 2023
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