Urteil vom 12. Oktober 2022
Berufungskammer
Besetzung Richter Andrea Blum, Vorsitzende
Olivier Thormann und Brigitte Stump Wendt
Gerichtsschreiber Franz Aschwanden
Parteien A.,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Bernard Olivier
Rambert,
Berufungsführerin / Beschuldigte
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Vincens
Nold,
Berufungsgegnerin / Anklagebehörde
und
als Berufungsgegner / Privatklägerschaften
1. TÜRKISCHES GENERALKONSULAT,
vertreten durch Konsul Mehmet Yüceer
2. B.,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Bigler
3. C.,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Uffer
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CA.2022.4
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4. D.
5. E.
6. F.
Gegenstand
Gehilfenschaft zur Gefährdung durch Sprengstoffe und
giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1
i.V.m. Art. 25 StGB), mehrfache Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB),
Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB),
Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), unbefugter Ver-
kehr (Art. 37 Ziffer 1 SprstG), Widerhandlung gegen
Art. 10f Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Ver-
ordnung 2 vom 13. März 2020 und Art. 83 Abs. 1 lit. j
i.V.m. Art. 7 und Art. 40 EpG
Berufung (teilweise) der Beschuldigten vom 15. März
2022 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstraf-
gerichts SK.2021.7 vom 19. November 2021
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Sachverhalt:
A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil
A.1 Am 18. Januar 2017 errichtete eine unbekannte Täterschaft um ca. 00:24 Uhr
gegenüber dem Generalkonsulat der Republik Türkei an der Weinbergstrasse
68a in Zürich eine Abschussrampe und zündete von dort aus mehrere pyrotech-
nische Gegenstände in Richtung des Konsulats. Durch die eingeschlagenen Böl-
ler zerbrach ein Fenster des Gebäudes. Am 10. November 2017 eröffnete die
Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) eine Strafuntersuchung gegen Unbe-
kannt wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecheri-
scher Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) und sistierte diese im Sinne von Art. 314
Abs. 1 lit. a StPO (BA pag. 03-00-0001 f.). Diese Sistierung focht die Republik
Türkei als Privatklägerschaft mit Beschwerde an. Mit Beschluss BB.2017.209
vom 28. März 2018 hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die
von der Republik Türkei gegen die Sistierung erhobene Beschwerde gut und hob
die angefochtene Verfügung vom 10. November 2017 hinsichtlich der Sistierung
auf (BA pag. 21-01-0012 ff.). Mit Verfügung vom 8. Januar 2019 sistierte die BA
das Verfahren wiederum im Sinne von Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO, wogegen die
Republik Türkei erneut Beschwerde erhob. Mit Beschluss der Beschwerdekam-
mer BB.2019.13 vom 11. September 2019 wurde die Beschwerde der Republik
Türkei wiederum gutgeheissen und die angefochtene Sistierungsverfügung auf-
gehoben (BA pag. 21-02-0012 ff.).
A.2 Mit Verfügung vom 26. September 2019 dehnte die BA das Strafverfahren auf
die Beschuldigte aus (BA pag. 01-01-0001).
A.3 Mit Schreiben vom 8. Juli 2020 übernahm die BA die von der Staatsanwaltschaft
Winterthur / Unterland sowie der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen die Be-
schuldigte geführten Verfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286
StGB), übler Nachrede (Art. 173 StGB) sowie unbefugten Verkehrs (Art. 37 Zif-
fer 1 SprstG) bzw. wegen Verstosses gegen die Covid-19-Verordnung 2 (Art. 10f
COVID-19-Verordnung 2; BA pag. 02-01-0003; 02-05-0003; 02-07-0003). So-
dann übernahm sie mit Schreiben vom 18. September 2020 das von der Staats-
anwaltschaft Zürich-Limmat geführte Verfahren gegen die Beschuldigte wegen
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB; BA pag. 02-
07-0003). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 vereinigte die BA die Verfahren
gegen die Beschuldigte gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bun-
desbehörden (BA pag. 02-01-0005 ff.).
A.4 Die Beschuldigte befand sich vom 18. bis 19. April 2018, am 14. November 2018,
vom 6. bis 7. Juni 2020 und vom 13. bis 15. Juni 2020 in Polizeihaft (BA pag. 06-
01-0001; 18-01-0004 bis -0013).
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A.5 Am 23. Februar 2021 erhob die BA bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
(nachfolgend: Strafkammer) Anklage gegen die Beschuldigte wegen Gefährdung
durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1
StGB), eventualiter Gehilfenschaft dazu (Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB),
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB), Hin-
derung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB), Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1
StGB), unbefugten Verkehrs (Art. 37 Ziff. 1 SprstG) sowie verbotener Veranstal-
tung (Art. 10f Abs. 1 lit. a COVID-19-Verordnung 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 COVID-
19-Verordnung 2, Fassung vom 13. März 2020, und Art. 7 EpG) bzw. Verbots
von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum (Art. 10f Abs. 2 lit. a COVID-
19-Verordnung 2 i.V.m. Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2, Fassung vom
13. März 2020, und Art. 7 EpG; TPF pag. 3.100.001 ff.).
A.6 Im Rahmen der Prozessvorbereitung wurde unter anderem ein Amtsbericht beim
Forensischen Institut Zürich (FOR) vom 15. Juli 2021 zu den abgefeuerten pyro-
technischen Gegenständen sowie der abgebrannten Rauchpetarde eingeholt
(TPF pag. 3.262.1.001 ff., -005 ff.).
A.7 Zur Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter der Strafkammer am 18. November
2021 erschien die Beschuldigte (auch nach Abwarten einer Respektstunde) un-
entschuldigt nicht. Mit Einverständnis der anwesenden Parteien wurde eine vor-
zeitige Beweisaufnahme vorgenommen (TPF pag. 3.720.004, -008; 3.771.001 ff.;
3.772.001 ff.).
A.8 Auch zur zweiten Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter der Strafkammer vom
19. November 2021 erschien die Beschuldigte unentschuldigt nicht. Diese fand
sodann in Anwesenheit der BA, mehrerer Privatkläger und Vertreter sowie der
Verteidigung statt. Mit gleichentags mündlich eröffnetem Urteil SK.2021.7 wurde
die Beschuldigte einerseits vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 10f Abs. 1
lit. a i.V.m. Art. 6 Abs. 2 COVID-19-Vo2 und Art. 13 EpG freigesprochen und
andererseits der Gehilfenschaft zur Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige
Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB), mehrfa-
chen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB),
Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB), Beschimpfung (Art. 177
Abs. 1 StGB), des unbefugten Verkehrs (Art. 37 Ziffer 1 SprstG) sowie der Wi-
derhandlung gegen Art. 10f Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Vo2 und
Art. 83 Abs. 1 lit. j i.V.m. Art. 7 und 40 EpG schuldig befunden und mit einer
Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à
Fr. 30.-- (unter Anrechnung der Polizeihaft von 8 Tagen) sowie einer Busse von
Fr. 500.-- (TPF pag. 3.720.018; 3.930.001 ff.) bestraft.
A.9 Am 29. November 2021 meldete die Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen
das Urteil SK.2021.7 an (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; TPF pag.
- 5 -
3.940.001; CAR pag. 1.100.098). Das schriftlich begründete Urteil (TPF pag.
3.930.001 ff.; CAR pag. 1.100.005 ff.) wurde am 25. Februar 2022 an die Parteien
versandt (TPF pag. 3.930.102; CAR pag. 1.100.097, -099 f.) und von diesen am
28. Februar 2022 (BA, Verteidigung, RA Geçer, RA Uffer, F., E., D.) bzw. 7. März
2022 (RA Bigler) postalisch entgegengenommen (TPF pag. 3.930.103 ff.; CAR
pag. 1.100.098 ff.).
B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
B.1 Im Nachgang an die Übermittlung des erstinstanzlichen Urteils inkl. Berufungs-
anmeldung und sämtlichen Verfahrensakten an die Berufungskammer stellte die
Beschuldigte mit Berufungserklärung vom 15. März 2022 folgende Anträge (CAR
pag. 1.100.104 f.):
a) Freispruch bezüglich des Vorwurfs der Gehilfenschaft zur Gefährdung durch
Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224
Abs. 1 i.V.m. Art. 25 (Urteilsdispositiv Ziff. 2, 1. Absatz).
b) Angemessene Herabsetzung der Freiheitsstrafe (Urteilsdispositiv Ziff. 3).
c) Verzicht auf die Ausfällung einer Busse (Urteilsdispositiv Ziff. 4).
d) Angemessene Herabsetzung der der Beschuldigten auferlegten Verfahrens-
kosten (Urteilsdispositiv Ziff. 6).
e) Abweisung der Entschädigung für das Generalkonsulat der Republik Türkei
im Kanton Zürich (Urteilsdispositiv Ziff. 8.1).
B.2 Die BA verzichtete mit Eingabe vom 24. März 2022 auf die Beantragung des
Nichteintretens und die Erklärung der Anschlussberufung (CAR pag. 1.400.003).
B.3 Mit prozessleitender Verfügung vom 31. Mai 2022 wies die Verfahrensleitung den
Antrag der Beschuldigten auf schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens
ab (CAR pag. 2.102.001 f.; 8.101.001 ff.). Von Amtes wegen wurden ein Auszug
aus dem Schweizerischen Strafregister, ein Betreibungsregisterauszug sowie die
letzte Steuererklärung und -veranlagungsverfügung betreffend die Beschuldigte
eingeholt (CAR pag. 4.401.001 ff.). Das Formular «Persönliche und finanzielle
Situation» wurde von der Beschuldigten trotz gerichtlicher Aufforderung nicht ein-
gereicht (CAR pag. 2.102.004).
B.4 Zur Berufungsverhandlung vom 16. September 2022 erschienen die BA, die Ver-
tretung und der Rechtsbeistand der Privatklägerin Türkisches Generalkonsulat
sowie der Verteidiger der Beschuldigten. Aufgrund des unentschuldigten Nicht-
erscheinens der Beschuldigten trotz ordnungsgemässer Vorladung (CAR pag.
4.301.001 ff.; 5.100.002) wurde die Verhandlung abgebrochen und eine neue
Vorladung i.S.v. Art. 366 Abs. 1 i.V.m. Art. 379 StPO veranlasst. Dies insbeson-
dere aufgrund der nicht korrekt erfolgten Zweitvorladung der Beschuldigten vor
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erster Instanz (Doppelvorladung) und der damit einhergehenden ungenügenden
Gelegenheit, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern; unter Auflage
der säumnisbedingten Kosten an die Beschuldigte (Art. 417 StPO; vgl. CAR pag.
5.100.005).
B.5 Zur (neu angesetzten) Berufungsverhandlung vom 10. Oktober 2022 erschienen
die BA, die Vertretung der Privatklägerin Türkisches Generalkonsulat sowie der
Verteidiger der Beschuldigten, während die Beschuldigte trotz ordnungsgemäs-
ser Vorladung wiederum unentschuldigt nicht erschien (CAR pag. 4.301.007 ff.;
5.100.007 f.). Die von der Verfahrensleitung unmittelbar im Vorfeld der Verhand-
lung angeordnete polizeiliche Vorführung der Beschuldigten hatte sich aufgrund
deren Nichtauffindbarkeit als erfolglos erwiesen, womit die Verhandlung in deren
Abwesenheit fortgeführt wurde (CAR pag. 4.301.013 ff. und 5.100.008).
Die Verteidigung hielt an den Anträgen gemäss Berufungserklärung vom 15.
März 2022 fest (CAR pag. 5.200.001).
Die BA stellte folgende Anträge (CAR pag. 5.200.017 f.):
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
SK.2021.7 vom 19. November 2021 bezüglich Dispositiv-Ziffer 1 und Dispositiv-
Ziffer 2, Lemma 2 bis und mit 6 (mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB; Hinderung einer Amtshandlung im
Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB, Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB,
unbefugter Verkehr im Sinne von Art. 37 Ziff. 1 SprstG, Widerhandlung gegen Art.
10f Abs. 2 Iit. a i.V.m. Art. 7c Abs. 1 COVID-19 Verordnung 2 vom 13. März 2022
und das Epidemiegesetz im Sinne von Art. 83 Abs. 1 Iit. j i.V.m. Art 7 und Art. 40
EpG) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. A. sei unter Abweisung der Berufung wie folgt (gemäss Urteil der Strafkammer des
Bundesstrafgerichts vom 19. November 2021) zu verurteilen und schuldig zu spre-
chen:
2. 1. A. sei schuldig zu sprechen der Gehilfenschaft zur Gefährdung durch
Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art.
224 Abs. 1 i.V.m. Art 25 StGB.
2.2. A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie in Zusatz zum Straf-
befehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 9. JuIi 2018
sowie zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom
22. März 2021 mit einer Geldstrafe von 50 Tagessatzen zu je Fr. 30.--. zu
bestrafen.
Die Polizeihaft von 8 Tagen sei auf die Strafe anzurechnen.
2.3. A. sei zu bestrafen mit einer Busse von Fr. 500.--, bei schuldhafter Nichtbe-
zahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
2.4. Der Kanton Zürich sei als Vollzugskanton zu bestimmen.
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2.5. Von den vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 9’250.--
seien A. Fr. 6’000.-- aufzuerlegen.
2.6. Rechtsanwalt Bernard Olivier Rambert sei für die amtliche Verteidigung
von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 20’418.95 (inkl. MWST) zu ent-
schädigen.
A. sei zu verpflichten, der Eidgenossenschaft die Entschädigung zurückzu-
bezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
2.7. A. sei zu verpflichten, der Eidgenossenschaft die an Rechtsanwalt Andy Bürgi
für ihre amtliche Verteidigung ausbezahlte Entschädigung von Fr. 1’185.90
(inkl. MWST) zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben.
2.8. A. sei zu verpflichten, den Privatklägern jeweils nachfolgende Entschädi-
gung zu bezahlen:
2.8.1. Generalkonsulat der Republik Türkei im Kanton Zürich Fr. 7’867.10.
2.8.2. B. Fr. 9’350.50.
2.8.3. C. Fr. 5’461.10.
3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien A. vollumfänglich aufzuerlegen.
4. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
Die Privatklägerin Türkisches Generalkonsulat beantragte im Sinne der Ausfüh-
rungen der BA die Abweisung der Berufung und die vollumfängliche Bestätigung
des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils (CAR pag. 5.100.011). Die Parteien
verzichteten auf eine mündliche Eröffnung des Urteils (Art. 84 Abs. 3 Satz 2;
Art. 351 Abs. 3 i.V.m. Art. 379 und Art. 405 Abs. 1 StPO). Das Urteilsdispositiv
vom 12. Oktober 2022 wurde am 17. Oktober 2022 per Post sowie vorab per E-Mail
versandt (CAR pag. 9.100.001 ff.).
Die Berufungskammer erwägt:
I. Formelle Erwägungen
1. Eintreten / Fristen
1.1 Die Berufungsanmeldung und -erklärung der Beschuldigten erfolgten jeweils un-
ter Fristenwahrung (Art. 399 Abs. 1-3 StPO; CAR pag. 1.100.098 ff., -104 f.).
1.2 Die Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer SK.2021.7 vom 19.
November 2021, mit welchem das Verfahren betreffend Gefährdung durch
Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (evtl. Gehilfenschaft
dazu), mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung
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einer Amtshandlung, Beschimpfung, Unbefugten Verkehr, Widerhandlung gegen
die COVID-19-Vo2 bzw. das EpG ganz abgeschlossen wurde (vgl. Art. 398 Abs. 1
StPO). Mit diesem Urteil wurde die Beschuldigte der Gehilfenschaft zur Gefähr-
dung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224
Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB), der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behör-
den und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), der Hinderung einer Amtshandlung
(Art. 286 Abs. 1 StGB), der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), des unbefugten
Verkehrs (Art. 37 Ziff. 1 SprstG) sowie der Widerhandlung gegen Art. 10f Abs. 2
lit. a i.V.m. Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Vo2 und Art. 83 Abs. 1 lit. j i.V.m. Art. 7 und
40 EpG schuldig befunden und mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, einer
Geldstrafe von 50 Tagessätzen à je Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 500.-- be-
straft (TPF pag. 3.720.018; 3.930.001, -006). Entsprechend ist die Beschuldigte
durch das vorinstanzliche Urteil beschwert, an dessen Aufhebung oder Änderung
interessiert und zur Berufungserklärung legitimiert (Art. 104 Abs. 1 lit. a, Art. 111
Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.3 Die Bestimmung von Art. 224 StGB untersteht der Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23
Abs. 1 lit. d StPO). Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend:
Berufungskammer bzw. Berufungsgericht) ist in der Besetzung mit drei Richter-
personen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung örtlich und sachlich zu-
ständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 38b des Bundes-
gesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehörden-
organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Sämtliche Eintretens-Voraussetzun-
gen sind erfüllt. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Auf die Berufung ist so-
mit einzutreten.
2. Verfahrensgegenstand und Kognition / Verbot der reformatio in peius
2.1 Die vorliegende Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer
SK.2021.7 vom 19. November 2021, jedoch lediglich gegen den Schuldspruch
bezüglich Gehilfenschaft zur Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in
verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB, mit ent-
sprechenden Konsequenzen für die Strafzumessung und die Kosten-/Entschädi-
gungsfolgen (vgl. Anträge oben Sachverhalt [nachfolgend: SV] lit. B.1 / B.5).
Demgemäss ist festzustellen, dass folgende Dispositivziffern des Urteils
SK.2021.7 in Rechtskraft erwachsen sind:
1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 10f Abs. 1 lit. a
i.V.m. Art. 6 Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020 und Art. 7 EpG.
2. A. wird schuldig gesprochen:
– […]
– der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne
von Art. 285 Ziff. 1 StGB;
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– der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB;
– der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB;
– des unbefugten Verkehrs im Sinne von Art. 37 Ziff. 1 SprstG;
– der Widerhandlung gegen Art. 10f Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 7c Abs. 1 COVID-19-
Verordnung 2 vom 13. März 2020 und das Epidemiengesetz im Sinne von Art.
83 Abs. 1 lit. j i.V.m. Art. 7 und Art. 40 EpG.
3. […]
Die Polizeihaft von 8 Tagen wird auf die Strafe angerechnet (Art. 51 StGB).
4. […]
5. Als Vollzugskanton wird der Kanton Zürich bestimmt (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m.
Art. 31 Abs. 1 StPO).
6. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 9'250.-- (Vorverfahren: Gebühr Fr. 3'000.--, Ausla-
gen Fr. 1'750.--; Gerichtsgebühr Fr. 4'000.--, Auslagen des Gerichts Fr. 500.--).
7. […]
7.1 Rechtsanwalt Bernard Olivier Rambert wird für die amtliche Verteidigung von A.
durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 20'418.95 (inkl. MWST) entschädigt.
7.2 A. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft die an Rechtsanwalt Andy Bürgi für ihre
amtliche Verteidigung ausbezahlte Entschädigung von Fr. 1'185.90 (inkl. MWST)
zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135
Abs. 4 StPO).
8. A. wird verpflichtet, den Privatklägern jeweils nachfolgende Entschädigungen zu
bezahlen:
8.1 […]
8.2 B. Fr. 9'350.50.
8.3 C. Fr. 5'461.10.
2.2 Das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte Prinzip des Verbots der «reformatio in
peius» (Verschlechterungsverbot [vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.3.1]) greift zugunsten
der beschuldigten Person, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen
worden ist. Vorliegend haben weder die BA noch die Privatkläger Berufung oder
Anschlussberufung erhoben. Entsprechend darf das Urteil im Sinne des Verbots
der «reformatio in peius» nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abgeändert werden.
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II. Materielle Erwägungen
1. Gehilfenschaft zur Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in ver-
brecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB)
1.1 Anklagevorwurf / erstinstanzliches Urteil / Standpunkt der Beschuldigten
1.1.1 Die ursprünglich angeklagte und von der Vorinstanz verworfene Qualifikation als
mittäterschaftliche Begehung (Anklageschrift [AKS] Ziffer 1.1; TPF pag.
3.100.003 f.) ist aufgrund des Verbots der reformatio in peius im Berufungsver-
fahren nicht mehr zu prüfen (oben E. I. 2.2). Zu prüfen verbleibt somit die Gehil-
fenschaft gemäss AKS Ziffer 1.2 (TPF pag. 3.100.004 f.) bzw. die entsprechende
Einschätzung der Vorinstanz.
1.1.2 Die Anklage wirft der Beschuldigten zusammengefasst (eventualiter) eine Tatbe-
teiligung im Sinne von Gehilfenschaft vor. Sie habe einer unbekannten Täter-
schaft am 18. Januar 2017, allenfalls früher, an der Weinbergstrasse 68a in Zü-
rich oder andernorts Hilfe geleistet, um vorsätzlich und in verbrecherischer Ab-
sicht durch Sprengstoffe Leib und Leben von Menschen sowie fremdes Eigentum
in Gefahr zu bringen, indem sie eine Horror-Knall-Rakete der Kategorie F3 mit
Blitzknallsatz beschafft und der unbekannten Täterschaft ausgehändigt habe.
Die unbekannte Täterschaft habe damit und mit einer Feuerwerksbatterie der
Kategorie F3 mit 36 Schuss eine unkonventionelle Spreng- und/oder Brandvor-
richtung (USBV) hergestellt und diese in Richtung des Generalkonsulats der Re-
publik Türkei an der Weinbergstrasse 65 in Zürich ausgerichtet und gezündet. Am
18. Januar 2017 sei um 00:26 Uhr der erste Feuerwerkskörper auf das General-
konsulat abgeschossen worden, der Aufprall an der linken Fassade des Gebäudes
habe sich um 00:27 Uhr ereignet. Durch das eingeschlagene Feuerwerk seien ein
Fenster des Gebäudes zerbrochen und an der Gebäudefassade kleinere Schäden
verursacht worden. Die Beschuldigte habe zudem der unbekannten Täterschaft
Hilfe bei diesem Anschlag geleistet, indem sie diese – aufgrund ihrer einschlägigen
Erfahrungen bei der Planung und Durchführung des Anschlags auf das spanische
(statt «türkische»; von der BA berichtigt in TPF pag. 3.721.012) Generalkonsulat am
29./30. September 2002 – im Vorfeld zum pyrotechnischen Anschlag auf das Ge-
neralkonsulat der Republik Türkei vom 18. Januar 2017 im Raum Zürich oder an-
derswo beraten habe (AKS Ziffer 1.2; TPF pag. 3.100.004 f.).
1.1.3 Nach Würdigung der Beweise erachtete die Vorinstanz indizienmässig nur – aber
immerhin – den (eventualiter) angeklagten Sachverhalt im Sinne einer Gehilfen-
schaft am inkriminierten Anschlag auf das Generalkonsulat der Republik Türkei
in Zürich als objektiv und subjektiv erstellt. Insbesondere mass sie dem Modus
Operandi, der mit dem pyrotechnischen Anschlag der Beschuldigten auf das
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Spanische Generalkonsulat vom 29./30. September 2002 vergleichbar sei (Er-
fahrung mit Zündvorrichtungen mittels Mückenspiralen; vgl. rechtskräftige Verur-
teilung mit Urteil SK.2011.1 vom 8. November 2011 / Berichtigung vom 21. März
2012) grosse Bedeutung zu. Zum anderen erachtete sie die DNA-Spur der Be-
schuldigten auf dem Holzstab der Horror-Knall-Rakete (1 von 2) als massgebend.
Schliesslich wurde die Zugehörigkeit der Beschuldigten zum linksradikalen J.
bzw. K., (nachfolgend: J. / K.), welche in derselben Nacht auf ihrer Website ein
Bekennerschreiben publizierte, als für die Zuordnung des Handlungsmotivs mass-
geblich erachtet. Selbst wenn kein direkter Beweis vorliege, so würden die ge-
nannten Indizien in ihrer Gesamtheit die Tatbeteiligung der Beschuldigten – min-
destens im Sinne einer Gehilfenschaft – rechtsgenüglich belegen. Die Einwände
der Verteidigung wurden allesamt als unbegründet eingestuft. Zwar sei der Be-
schuldigten insofern zuzustimmen, dass eine DNA-Spur für sich alleine noch kein
Beweis für die Täterschaft darstelle, jedoch würden die gesamten Indizien (DNA,
politisches Motiv, Modus Operandi) als geschlossene Indizienkette für die An-
nahme einer Tatbeteiligung der Beschuldigten ausreichen. Die Freisprüche im Zu-
sammenhang mit den Anschlägen auf das spanische Konsulat seien damals auf-
grund fehlender DNA-Funde am Tatort erfolgt, weshalb die Beschuldigte aus die-
sen nichts zu ihren Gunsten ableiten könne (vgl. Urteil SK.2021.7 E. 2.4.3 - 2.4.5
und 2.4.7 - 2.4.7.3).
1.1.4 Die Beschuldigte hatte ihre Tatbeteiligung im Rahmen der Untersuchung und des
erstinstanzlichen Verfahrens stets bestritten. Insbesondere bestritt sie die Tatre-
levanz der beiden Leitstäbe der Horror-Knall-Rakete, deren Funktion und Dimen-
sionen sowie deren Beweiskraft, da ja nicht bekannt sei, wo diese gefunden wor-
den seien. Zudem sei die DNA-Spur der Beschuldigten auf dem Leitstab der Ra-
kete kein Beweis für die Täterschaft der Beschuldigten. Es sei nicht erstellt, wie
das Zellmaterial (DNA) an den Leitstab gekommen sei. Schliesslich sei sie im
Zusammenhang mit den ihr vorgeworfenen fünf Anschlägen mit pyrotechnischen
Gegenständen auf das Spanische Generalkonsulat mit Urteil SK.2011.1 in drei
von fünf Fällen freigesprochen worden. Dabei hätten weder der Modus Operandi
noch das politische Motiv als Indiz für die Täterschaft ausgereicht (vgl. Urteil
SK.2021.7 E. 2.4.6 - 2.4.6.7).
1.2 Rechtliches zum Tatbestand der Gehilfenschaft zur Gefährdung durch
Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1
i.V.m. Art. 25 StGB)
Nach Art. 224 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich und in verbreche-
rischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Men-
schen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt.
- 12 -
1.2.1 Elemente des objektiven Tatbestands von Art. 224 Abs. 1 StGB
1.2.1.1 Der Sprengstoffbegriff gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB deckt sich im Wesentlichen
mit dem Begriff im Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe vom 25. März
1977 (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41). Als Sprengstoffe gelten nach Art. 5
Abs. 1 SprstG einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Ver-
bindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise
zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei
es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge
gefährlich sind. Darunter fallen Stoffe gemäss Art. 2 der Verordnung über explosi-
onsgefährliche Stoffe vom 27. November 2000 (Sprengstoffverordnung, SprstV;
SR 941.411). Nicht unter den Sprengstoffbegriff fallen Molotow-Cocktails (Brand-
wurfkörper) und Stoffe nach Art. 5 Abs. 2 lit. a SprstG (explosionsfähige Gase,
Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Ver-
mischung mit Luft explodieren), lit. b (bei der Herstellung chemischer Produkte ver-
wendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwischenerzeugnisse, die explosionsgefähr-
lich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsverfahrens verlie-
ren) und lit. c (explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Spreng-
zwecken hergestellt und in den Handel gebracht werden). Die Definition in Art. 5
Abs. 1 SprstG gilt auch für die Art. 224-226 StGB, wobei das Merkmal der zerstö-
rerischen Kraft entscheidend ist (BGE 104 IV 232 E. Ia; 103 IV 241 E. I. 1; Urteil
der Strafkammer des BStGer SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.1; TRECH-
SEL/CONINX, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021,
Art. 224 StGB N. 2; ROELLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 224 StGB N. 4).
Feuerwerkskörper und andere gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv-
oder Zündsatz, die nicht zum Sprengen bestimmt sind, gelten als pyrotechnische Ge-
genstände (Art. 7 SprstG), welche nicht unter den Sprengstoffbegriff von Art. 5 SprstG
fallen. Pyrotechnische Gegenstände sind daher grundsätzlich nicht als Sprengstoff im
Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Ausgenommen sind Erzeugnisse,
die besonders grosse Zerstörungen bewirken oder zum Zwecke der Zerstörung
verwendet werden (Urteile des BGer 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.5.1;
6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; 6B_299/2012 vom 20. September
2012 E. 2.2; BGE 104 IV 232 E. 1a; Urteile der Strafkammer des BStGer
SK.2017.17 vom 9. August 2017 E. 4.1.1; SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.2).
1.2.1.2 Art. 224 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt und setzt objektiv voraus, dass
der Täter durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen
oder fremdes Eigentum konkret in Gefahr bringt (Urteile des BGer 6B_79/2019
vom 5. August 2019 E. 1.2.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; BGE
115 IV 111 E. 3b; 103 IV 241 E. I. 1). Die konkrete Gefährdung liegt vor, wenn
eine Verletzung nicht nur möglich, sondern nach dem gewöhnlichen Lauf der
Dinge wahrscheinlich ist (Urteil des BGer 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.2;
- 13 -
BGE 103 IV 241 E. I.1). Massgebend sind die tatsächlichen Umstände des kon-
kreten Falles. Die Gefahr muss nicht einer Mehrzahl von Personen oder Sachen
von grosser Substanz gelten; es genügt die gezielte Gefährdung eines Menschen
oder einer fremden Sache, aber gemäss der jüngsten bundesgerichtlichen Recht-
sprechung ausschliesslich unter der Voraussetzung, dass sie nicht im Voraus in-
dividuell bestimmt, sondern vom Zufall ausgewählt ist. Die besondere Verwerf-
lichkeit des gemeingefährlichen Delikts wird erst dadurch begründet, dass die
Opfer unbeteiligte Drittpersonen sind, die nicht individuell ausgewählt wurden
und für den Täter als Repräsentanten der Allgemeinheit erscheinen. Um die All-
gemeinheit zu repräsentieren, müssen die Rechtsgüter vom Zufall ausgewählt
sein, selbst wenn im Augenblick des Angriffs bereits feststeht, wen es treffen
kann (Urteil des BGer 6B_795/2021 vom 27. April 2022 E. 2 f.). Wie die Gefähr-
dung zu erfolgen hat, umschreibt das Gesetz nicht. Für die Erfüllung des Tatbe-
stands genügt jeder wie auch immer geartete Umgang mit Sprengstoff oder gifti-
gen Gasen, sofern nur der Gefährdungserfolg eintritt (Urteile des BGer 6B_79/2019
vom 5. August 2019 E. 1.2.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 mit
Hinweisen). Allerdings ist angesichts der hohen Strafdrohung von Art. 224 Abs. 1
StGB und des Umstands, dass der Tatbestand schon im Falle der Gefährdung
einer einzigen, individuell bestimmten Person erfüllt sein kann, eine eher grosse
Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib, Leben sowie Eigentum und damit
eine eher nahe Gefahr erforderlich (Urteile des BGer 6B_79/2019 vom 5. August
2019 E. 1.2.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.4.2 mit Hinweisen).
1.2.2 Elemente des subjektiven Tatbestands von Art. 224 Abs. 1 StGB
Der subjektive Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB setzt einerseits Gefähr-
dungsvorsatz und anderseits ein Handeln in verbrecherischer Absicht voraus
(«Doppelvorsatz»; Urteil des BGer 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.7.2).
1.2.2.1 Gefährdungsvorsatz
Der Gefährdungsvorsatz im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB liegt vor, sobald der
Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. Nicht erforderlich ist, dass der Täter
die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt hat (Urteile des
BGer 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar
2019 E. 4.2.5 und 4.5.3; 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 1.1.1; 6B_1038/2009
vom 27. April 2010 E. 1.2, nicht publiziert, in: BGE 136 IV 76, mit Hinweisen; BGE
103 IV 241 E. I. 1).
1.2.2.2 Verbrecherische Absicht
Nach allgemeinem Verständnis bezieht sich die verbrecherische Absicht auf das
Handlungsziel des Täters. Dieses muss in der Verwirklichung eines (anderen)
- 14 -
Verbrechens oder – über den Wortlaut hinaus – Vergehens bestehen; eine an-
gestrebte Übertretung reicht dagegen nicht aus (Botschaft des Bundesrats vom
31. März 1924 an die Bundesversammlung über den Entwurf zu einem Bundes-
gesetz betr. den verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen und giftigen Ga-
sen, BBl 1924 I 589, 596; ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 9; TRECHSEL/CONINX,
a.a.O., Art. 224 StGB N. 7). Die verbrecherische Absicht besteht mithin darin,
dass der Täter den Sprengstoff einsetzt, um (eventual-) vorsätzlich ein darüber-
hinausgehendes Verbrechen oder Vergehen zu verüben (Urteile des BGer
6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019
E. 4.2.5). Betreffend die Aspekte der verbrecherischen Absicht bzw. die Abgren-
zung von der Tatbestandsvariante ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 StGB)
wird auf die jüngste Rechtsprechung der Berufungskammer des BStGer verwie-
sen (Urteil CA.2021.29 vom 30. Juni 2022 E. II. 3.4.2 - 3.4.2.5).
1.2.3 Gehilfenschaft (Art. 25 StGB)
Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen (Art. 10 StGB) vorsätzlich Hilfe leistet,
wird (obligatorisch) milder bestraft (Art. 25 StGB). Gehilfenschaft zu Übertretun-
gen ist nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen strafbar (Art. 105
Abs. 2; siehe Art. 293 Abs. 2 und Art. 329 Ziffer 2 StGB). Der Gehilfe will die
Haupttat fördern und nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straf-
tat erleichtert. Er handelt diesbezüglich vorsätzlich, wobei Eventualdolus genügt.
Der Gehilfe muss mindestens damit rechnen, dass sein Verhalten die Haupttat
unterstützt und fördert, und dies in Kauf nehmen (STRATENWERTH, Schweizeri-
sches Strafrecht Allgemeiner Teil 1, 4. Aufl. 2011, S. 421, § 13 Rz. 121). Der
Tatbeitrag des Gehilfen ist untergeordneter Natur und für die Verwirklichung des
Delikts nicht derart «wesentlich», dass sie mit ihm «steht oder fällt». Daher er-
scheint der Gehilfe nach den konkreten Umständen des Falles auch nicht als
Hauptbeteiligter (FORSTER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 25 StGB N. 1,
3, 17 ff. mit Hinweisen). Die blosse Förderung der Tat genügt. Der untergeord-
nete Tatbeitrag des Gehilfen braucht auch nicht die «adäquat-kausale» Ursache
eines strafrechtlichen Erfolgs (im Sinne der Adäquanztheorie) darzustellen. Die
Unterstützung muss jedoch tatsächlich zur Straftat beitragen, ihre praktischen Er-
folgschancen erhöhen und sich in diesem Sinne als kausal erweisen (sogenannte
Förderungskausalität). In Frage kommen dabei sowohl physische als auch intel-
lektuelle oder psychische Beihilfe. Die Förderung der Haupttat durch physische
Gehilfenschaft kann z.B. in Form von technisch-materieller Unterstützung erfolgen
(BGE 108 Ib 301). Bei der rein intellektuellen Beihilfe gibt der Gehilfe bloss tatför-
dernde Ratschläge, Tipps und Anleitungen, ohne physisch einzugreifen. Psychi-
sche Gehilfenschaft wiederum erfolgt dadurch, dass der Täter seelisch in seinem
Tatentschluss bestärkt wird, was diesem die Durchführung der Straftat erleichtert
(vgl. FORSTER, a.a.O., Art. 25 StGB N. 8 ff. und 20 ff. mit Hinweisen).
- 15 -
1.3 Beweisgrundsätze / Beweisthema
1.3.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im
erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen des
erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn: a. Beweisvorschriften
verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten
über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz er-
hebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzli-
chen Beweise (Art. 389 StPO). Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung
alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel
ein, die rechtlich zulässig sind. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der
Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Be-
weis geführt (Art. 139 Abs. 1 und 2 StPO). Art. 139 Abs. 2 StPO schränkt die
gerichtliche Pflicht zur förmlichen Beweisführung wieder in engen Grenzen ein.
Bestimmte Tatsachen müssen nicht bewiesen werden oder dürfen bereits vor dem
Verfahren als bewiesen gelten. Art. 139 Abs. 2 StPO erlaubt damit in gewissem
Umfang auch eine antizipierte Beweiswürdigung vor allem aus prozessökonomi-
schen Gründen (GLESS, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 139 StPO N. 31).
1.3.2 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person
günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass
die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestim-
mung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung
(in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 2 EMRK). Der Grundsatz in
dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich der Strafrichter nicht
von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären
darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt
so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht
massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht ver-
langt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende
Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän-
gen (Urteil des BGer 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E.3.2, mit Verweis
auf BGE 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c).
1.3.3 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und rechtliche
Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz
verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Bestimmung dient der Prozessökonomie.
Werden jedoch im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht, wel-
che nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, entfällt die Mög-
lichkeit der Verweisung (vgl. STOHNER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 82
StPO N. 9 mit Hinweisen).
- 16 -
1.3.4 Unbestritten und aufgrund der vorliegenden Beweise erstellt ist, dass sich der
Angriff auf das türkische Generalkonsulat (was den rein äusserlichen Tatablauf
und die Verübung der Tat durch eine unbekannte Täterschaft betrifft, exklusive
der Frage einer allfälligen Beteiligung durch die Beschuldigte) gemäss Anklage-
schrift (Eventualstandpunkt; AKS Ziffer 1.2; TPF pag. 3.100.005 oben) abgespielt
hat. Strittig ist nach wie vor, ob bzw. gegebenenfalls in welchem Ausmass sich die
Beschuldigte an diesem Angriff überhaupt beteiligt hat. Diesbezüglich liegen keine
direkten Beweise, sondern nur Indizien vor, wie nachfolgend ausgeführt wird.
1.4 Beweismittel (Indizien)
Zum Anklagesachverhalt (AKS Ziffer 1.2; TPF pag. 3.100.004 f.) liegen folgende
Indizien vor:
1.4.1 Bild- und Videoaufnahmen
Die BA stellte die Überwachungsvideos des Generalkonsulats der Republik Tür-
kei vom pyrotechnischen Anschlag vom 18. Januar 2017 sicher. Auf dem Video-
und dem erstellten Bildmaterial ist zu sehen, dass sich am 18. Januar 2017 um
00:13 Uhr eine dunkel gekleidete Person gegenüber dem Generalkonsulat auf
der Grünfläche an der Weinbergstrasse 68a in Zürich aufhielt (BA pag. 05-00-
0017 f.). Um 00:24 Uhr wurde auf der Grünfläche durch eine unbekannte Täter-
schaft das inkriminierte Feuerwerk gezündet (BA pag. 05-00-0019). Der erste
Feuerwerkskörper wurde um 00:26 Uhr nahezu horizontal über die Weinberg-
strasse in Richtung des Generalkonsulats an der Weinbergstrasse 65 abgefeu-
ert. Das Feuerwerk detonierte teils zuerst auf der Weinbergstrasse, in mindes-
tens zwei Fällen in unmittelbarer Nähe eines Tramhalteunterstands, wo sich eine
erschreckte Person befand (BA pag. 05-00-0024). Sodann ist ersichtlich, wie um
00:27 Uhr mehrere Knallköper zusätzlich auf der linken Fassade des General-
konsulats sowie auf dessen Parkplatz aufprallten (BA pag. 05-00-0020 f.; -0025,
-0030). Insgesamt wurden 38 pyrotechnische Gegenstände in Richtung des Ge-
neralkonsulats abgefeuert (BA pag. 05-00-25 ff.). Durch das detonierte Feuer-
werk zerbrach ein Kellerfenster des Generalkonsulats und an der Gebäudefas-
sade entstanden kleinere Schäden und Verschmutzungen. Im Gebäude des Ge-
neralkonsulats befanden sich mehrere Personen.
1.4.2 Bekennerschreiben
Am 18. Januar 2017, 01:19 Uhr, wurde auf der linksextremistischen Internetplatt-
form «G.» ein Bekennerschreiben mit dem Titel «Zürich: Angriff gegen das türki-
sche Konsulat» veröffentlicht. In diesem Schreiben bekennt sich die Täterschaft,
- 17 -
das türkische Generalkonsulat mit Feuerwerk angegriffen zu haben und sich so-
mit in die Serie der Angriffe gegen die Vertretung des türkischen Staats in Europa
einzureihen (BA pag. 05-00-0040; -0005).
1.4.3 Anzeigerapport der Stadtpolizei Zürich
Dem Anzeigerapport der Stadtpolizei Zürich vom 15. Februar 2017 ist zu entneh-
men, dass am 18. Januar 2017, ca. 00:25 Uhr, mehrere Anrufer der Einsatzzent-
rale gemeldet haben, dass das türkische Generalkonsulat an der Weinbergstrasse
65 gerade mit Pyrotechnika beschossen wird. Zeitgleich meldete die mit der Be-
wachung des Generalkonsulats betraute Polizeipatrouille den Vorfall ebenfalls. Zu
diesem Zeitpunkt konnte eine Person im Haltestellenunterstand an der Weinberg-
strasse ausgemacht werden. Nach Ende des pyrotechnischen Beschusses konnte
die Polizeipatrouille auf einer erhöhten Terrasse an der Weinbergstrasse 68a eine
Abschussvorrichtung für pyrotechnische Gegenstände auffinden. An der Zündvor-
richtung war eine Zeitverzögerung (Mückenspirale) angebracht. Die Abschussvor-
richtung bestand aus einem Holzkasten, zwei Abschussrohren sowie einer Feuer-
werksbatterie mit 36 Schuss. Personen konnten auf der Grünfläche neben der Lie-
genschaft 68a an der Weinbergstrasse keine mehr angetroffen werden. In Bezug
auf die konkrete Gefährdung durch den Anschlag ist dem Rapport zu entnehmen,
dass sich während des Abbrennens der pyrotechnischen Gegenstände ein Pas-
sant im Unterstand der VBZ-Haltestelle befand. Eine direkte Gefährdung durch die
pyrotechnischen Gegenstände für die Personen im Generalkonsulat dürfte indes
nicht bestanden haben. Durch das Aufprallen der Feuerwerkskörper an der Ge-
bäudefassade entstanden dort mehrere Russanhaftungen sowie oberflächliche
Beschädigungen. Ausserdem sei ein Fenster an der linken Seite zerbrochen. Der
Schaden beträgt ca. Fr. 1'200.-- (BA pag. 05-00-0002 ff.).
1.4.4 Spurenbericht des FOR
Am Tatort wurden diverse Materialien und Spuren sichergestellt (BA pag. 11-01-
0026 ff.). Gemäss Spurenbericht des FOR vom 20. Februar 2017 befindet sich
gegenüber dem Generalkonsulat der Republik Türkei, neben dem Gebäude an
der Weinbergstrasse 65, eine begrünte Terrasse. Dort befand sich eine Art «Ab-
schussvorrichtung», mit welcher die pyrotechnischen Gegenstände in Richtung
des Generalkonsulats geschossen wurden. Die Vorrichtung bestand aus einer
Holzpalette, auf welcher mittels eines Spanngurts eine Feuerwerksbatterie und
daneben mittels mehrerer Kabelbinder zwei graue Kunststoffrohre befestigt wor-
den waren. Vor dieser Abschussvorrichtung konnten mehrere abgebrannte An-
zündlitzen sowie eine ebenfalls abgebrannte Anzündvorrichtung festgestellt wer-
den. Diese Anzündvorrichtung bestand aus einem Stück einer «Mückenspirale»
und einem oder eventuell mehreren Streichhölzern, welche mittels Drahtes und
eines Kabelbinders an den Enden den Anzündlitzen befestigt worden waren. Auf
- 18 -
dem Parkplatz vor dem Generalkonsulat konnten ein Raketentreiber, ein Holz-
stab sowie mehrere Kartonteile/-fragmente festgestellt werden. Diese Gegen-
stände, wie auch die erwähnten Abschuss- und Anzündvorrichtungen, wurden
zwecks einer DNA-Spurensicherung asserviert (BA pag. 11-01-0002).
1.4.5 DNA-Spurenbericht des FOR
Das FOR erstellte am 21. Februar 2017 einen Bericht über die Identifizierung der
DNA-Spuren am Tatort. Auf einem sichergestellten Holzstab, der von einer der
beiden abgefeuerten Horror-Knall-Raketen stammte, und welcher auf dem Park-
platz vor dem Generalkonsulat aufgefunden wurde, konnten zwei DNA-Spuren
(1, PCN 2 und 3, PCN 4) festgestellt werden. Bezüglich der DNA-Spur 1, PCN 2
ergab die Auswertung als Spurenverursacherin die Beschuldigte (PCN 5; Asser-
vaten-Nr. 1; BA pag. 11-01-0011; -0005; -0007; -0015; -0029).
1.4.6 Untersuchungsbericht des Wissenschaftlichen Forschungsdienstes der
Stadtpolizei Zürich
Gemäss Untersuchungsbericht des Wissenschaftlichen Forschungsdienstes der
Stadtpolizei Zürich (WFD) vom 8. März 2017 wurde am 18. Januar 2017, um ca.
00:30 Uhr, auf das Generalkonsulat der Republik Türkei an der Weinbergstrasse
65 in Zürich ein Anschlag mit einer unkonventionellen Sprengvorrichtung (USBV)
verübt. Die Sprengvorrichtung bestand aus einer Palette, welche als Grundplatte
diente. Auf der Palette waren zwei graue Rohre mit vier schwarzen Kabelbindern
befestigt, aus welchen je eine Horror-Knall-Rakete der Kategorie F3 abgefeuert
worden war. Die Rohre dienten dabei als Abschussvorrichtung für die Raketen.
Sämtliche Rohre der Feuerwerksbatterie waren bei Erstellung des Berichts ab-
gefeuert. Zu den zwei Horror-Knall-Raketen gehörte je ein Holzleitstab. Ausser-
dem war auf der Palette mit einem blauen Spanngurt eine Feuerwerksbatterie
der Kategorie F3 befestigt, um ein waagrechtes Abschiessen der Batterie zu er-
möglichen. Als Anzündvorrichtung und Verzögerung waren drei Anzündlitzen
und eine Mückenspirale verwendet worden. Die Abschussvorrichtung mit der Feu-
erwerksbatterie und den beiden Horror-Knall-Raketen (USBV) zeigte in Richtung
des Generalskonsulats (BA pag. 11-01-0024, -0026, -0030).
1.4.7 Amtsbericht des FOR
Zur abgefeuerten Feuerwerksbatterie mit 36 Schuss sowie den zwei Horror-
Knall-Raketen und den von diesen ausgehenden Gefahren erstellte das FOR im
Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens anhand eines Fragenkatalogs des Ein-
zelrichters der Strafkammer sowie des zur Verfügung gestellten Videomaterials
vom pyrotechnischen Anschlag auf das Generalkonsulat einen Amtsbericht (TPF
pag. 3.262.1.005 bis -051). Demnach handelt es sich bei der verwendeten Feu-
erwerksbatterie mit 36 Schuss sowie den zwei Horror-Knall-Raketen um pyro-
technische Gegenstände im Sinne des Sprengstoffgesetzes (gemäss Definition
- 19 -
von Art. 7 SprstV und Anhang 1 Ziffer 2.3 SprstV, Zuordnung zur Kategorie F3).
Von solchen Feuerwerksköpern geht eine mittlere Gefahr aus. Sie sind für die
Verwendung in einem weiten, offenen Bereich vorgesehen. Die Feuerwerkskör-
per dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden (TPF pag.
3.262.1.013). In Bezug auf die Art der Verwendung führte das FOR aus, dass die
Feuerwerksbatterie und die Horror-Knall-Raketen Feuerwerksköper zu Vergnü-
gungszwecken dienen. Im Zusammenhang mit der Mückenspirale und der zu-
sätzlichen Anzündlitze für die Zeitverzögerung wie auch der Abschussvorrich-
tung, mit welcher die Feuerwerksköper nahezu horizontal gegen das General-
konsulat ausgerichtet waren, wurden die Feuerwerksbatterie und die beiden Hor-
ror-Knall-Raketen nicht bestimmungsgemäss verwendet. Sie wurden modifiziert
(TPF pag. 3.262.1.014 f.). Da bei der Abschussvorrichtung eine Anzündlitze und
eine Mückenspirale zur zeitlichen Verzögerung der Anzündung von mehreren
Sekunden bis mehreren Minuten angebracht war, konnte die Täterschaft den ge-
nauen Zeitpunkt der Auslösung nicht kontrollieren. Dadurch seien Verletzungen
von Personen und Beschädigungen von Objekten, die sich vom Zeitpunkt der
Anzündung bis zur Auslösung der pyrotechnischen Gegenstände in der Gefah-
renzone befunden hätten, in Kauf genommen worden; dadurch sei eine gefährli-
che Situation mit hohem Verletzungspotenzial geschaffen worden (vgl. TPF pag.
3.262.1.015). Gemäss Produktetikette der Horror-Knall-Rakete beträgt der Si-
cherheitsabstand bzw. Gefährdungsradius bei bestimmungsgemässer Verwen-
dung 60 bis 80 Meter (TPF pag. 3.262.1.013 f.). Gemäss FOR wiesen die Horror-
Knall-Raketen sogenannte Blitzknallsätze auf, bei einer Nettoexplosivstoffmasse
(NEM) von ca. 62 g und ca. 20 g Blitzknallsatz. Die Feuerwerksbatterie könne in der
Kategorie F3 bis zu 4 g verdämmten Blitzknallsatz pro Rohr aufweisen. Blitzknall-
sätze sind sehr energiereiche, pyrotechnische Systeme mit hoher Reaktionsge-
schwindigkeit. Dementsprechend gross seien Explosionsdruck und der Knalleffekt.
Ladungen ab ca. 10 g Blitzknallsatz, die direkt am Körper umsetzen würden, könn-
ten Gewebe erheblich zerstören, bei Betroffenheit von vitalen Strukturen könne
es gar zu lebensbedrohlichen Verletzungen kommen (TPF pag. 3.262.1.014 f.).
Die Dokumentation des FOR beinhaltete denn auch Fotos möglicher Verletzun-
gen an Gliedmassen (zerfetzte Hand etc. [TPF pag. 3.262.1.029 ff.]).
1.4.8 Wahrnehmungsbericht
Dem Wahrnehmungsbericht der Auskunftsperson H., Polizistin der Stadtpolizei
Zürich, vom 25. Januar 2017 ist zu entnehmen, dass sie und Kpl I. am 18. Januar
2017 den Auftrag erhalten hätten, von 23:30 Uhr bis 01:45 Uhr das türkische
Generalkonsulat zu bewachen. Sie hätten das Fahrzeug auf dem Trottoir auf der
Höhe der Weinbergstrasse 68 mit Blickrichtung Konsulat parkiert. Um ca. 00:25
Uhr habe sie plötzlich von rechts einen «Feuerschweif» gesehen, welcher über
die Weinbergstrasse in Richtung der Frontfassade des Konsulats gezielt habe.
- 20 -
Ca. eine Sekunde bis zwei Sekunden später habe es einen sehr lauten Knall
gegeben. Daraufhin seien aus derselben Richtung ca. eine Minute lang diverse
farbige Feuerwerkskörper in Richtung der Frontfassade des Konsulats abgefeu-
ert worden. Die Feuerwerkskörper hätten die Hauptfassade vor allem rechtseckig
und in der Nähe des Bodens getroffen. Sie hätten auf Höhe der Weinbergstrasse
68a eine Grünfläche gesehen, von wo sie die Abschüsse der Feuerwerksköper
vermutet hätten. Dort hätten sie die Abschussvorrichtung des Feuerwerks gese-
hen. Während sie das Feuerwerk gesehen hätten, seien keine anderen Personen
in unmittelbarer Nähe des Konsulats gewesen. Es habe sich lediglich ein Mann
an der Tramhaltestelle Sonneggstrasse befunden, welcher aber durch eine
Scheibe geschützt gewesen sei. Er habe sehr eingeschüchtert ausgesehen (BA
pag. 05-00-0013 f.).
1.4.9 Aussagen der Beschuldigten
In der Einvernahme durch die Stadtpolizei Zürich vom 14. November 2018 und
der Schlusseinvernahme durch die BA vom 20. Oktober 2020 verweigerte die
Beschuldigte die Aussage (BA pag. 12-01-0006 ff.; 13-01-0031 f..; -0041 f.). Der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhandlung blieb die
Beschuldigte jeweils unentschuldigt fern (TPF pag. 3.720.002 f., -009; CAR pag.
5.100.002, -007 f.).
1.5 Beweiswürdigung; Beweisergebnis; Subsumtion des objektiven Tatbestands
1.5.1 Die Beschuldigte rügt, dass im «Spurenbericht» des FOR vom «20. Januar
2017» «(11-01-0010)» – tatsächlich gemeint ist offenbar der DNA-Spurenbericht
des FOR vom 21. Februar 2017 (BA pag. 11-01-0010 ff.) – eine angebliche Si-
cherstellung von Spuren der Beschuldigten im AFIS (Fingerabdruck-Datenbank)
zwei Hits angezeigt habe. DNA-Profile seien aber logischerweise in der DNA-
Datenbank abgelegt und nicht in der Fingerabdruck-Datenbank AFIS. Die Identi-
fizierung der Beschuldigten über AFIS als Spurengeberin sei definitiv nicht nach-
vollziehbar und erfordere dringend eine Klärung. Zudem sei der Informationsfluss
zwischen dem FOR (polizeiliche Institution) und dem Institut für Rechtsmedizin
der Universität Zürich (IRM) nicht dokumentiert und demzufolge nicht nachvollzieh-
bar. Die Akten gäben keine Auskunft darüber, ob überhaupt eine Auswertung des
Spurenmaterials durch das IRM stattgefunden habe und wenn ja, wie das FOR
zu den Resultaten der (angeblichen) Auswertung des Spurenmaterials gekom-
men sei. Des Weiteren läge kein Gutachten vor. Ohne Gutachten, das Auskunft
über die Analyse der Spuren und deren Interpretation gebe, sich weiter zur Be-
weiswert-Evaluation der Spuren mit Betrachtung zweier sich gegenseitig aus-
schliessender Hypothesen äussere und damit einerseits die Angabe von Likelihood-
Quotienten und andererseits eines verbalen Statements enthalte, sei eine Verifi-
- 21 -
zierung einer polizeilichen Aussage in einem polizeilichen Kurzbericht nicht mög-
lich. Ohne Klärung der aufgeworfenen Fragen und ohne Gutachten zur Frage, ob
das sichergestellte DNA-Spurenbild der Beschuldigten zuzuordnen sei, dürfe nicht
davon ausgegangen werden, dass diese Spur der Beschuldigten zuzuordnen sei.
Andernfalls werde die Unschuldsvermutung verletzt (CAR pag. 5.200.002 f.).
1.5.2 Dazu ist Folgendes festzuhalten: Im DNA-Spurenbericht des FOR vom 21. Feb-
ruar 2017 steht im Formular «Untersuchungen/Resultate» (BA pag. 11-01-0011)
oben als Untertitel zwar «AFIS / HIT». Bei der Durchsicht des Formulars – insbe-
sondere desjenigen Eintrags, mit welchem als Spurenverursacherin die Beschul-
digte identifiziert wird (BA pag. 11-01-0011 oben) – wird aber eindeutig klar, dass
es diesbezüglich um einen DNA-Hit geht, und nicht um einen Fingerabdruck. Mit
anderen Worten handelt es sich um ein standardisiertes Formular, in welchem
der Begriff «AFIS» ungenau bzw. undifferenziert gebraucht wird, der Inhalt des
Formulars im Kontext aber trotzdem nachvollziehbar und verständlich ist (vgl.
dazu auch BA pag. 11-01-0015 ff.).
Auch der von der Beschuldigten gerügte «Informationsfluss» entspricht so, wie
er aus den Akten ersichtlich ist, durchaus dem Standard und ist nachvollziehbar.
So ist im Spurenbericht des FOR vom 20. Februar 2017 (BA pag. 11-01-0001 ff.;
E. II. 1.4.4) insbesondere in Bezug auf das hier interessierende Asservat-Nr. 1 /
PCN 2 (BA pag. 11-01-0007) vermerkt: «Weiterleitung an IRM ZH, Institut für
Rechtsmedizin». Zudem wird darauf hingewiesen, dass gemäss mündlichem
Auftrag des zuständigen Staatsanwalts des Bundes, Carlo Bulletti, sämtliche
DNA-Asservate zwecks Auswertung an das IRM weitergeleitet worden seien (vgl.
BA pag. 11-01-0008, mit weiteren Hinweisen). Entsprechend steht im DNA-Spu-
renbericht des FOR vom 21. Februar 2017 (BA pag. 11-01-0010; E. II. 1.4.5) in
Bezug auf das Asservat-Nr. 1 / PCN 2 (BA pag. 11-01-0011) links der Vermerk
«Beschreibung IRM». Des Weiteren ist die vom «IRM» durchgeführte «DNA-Un-
tersuchung» (BA pag. 11-01-0014) in den Akten detailliert dokumentiert (BA pag.
11-01-0015 ff.). Weitere spezifische Ausführungen betreffend «Informationsfluss»
sind in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.
Im Übrigen bestehen keine begründeten Zweifel, dass auf den erwähnten DNA-
Hit abgestellt werden kann, weshalb es diesbezüglich auch nicht zusätzlich eines
Gutachtens bedarf.
Die Rügen der Beschuldigten sind aus diesen Gründen nicht stichhaltig. Der
DNA-Hit, welcher gemäss DNA-Spurenbericht des FOR vom 21. Februar 2017
der Beschuldigten zugeordnet werden konnte (BA pag. 11-01-0011 oben; DNA-
Spur 1, PCN 2 [PCN 5]), wurde auf rechtmässige Weise erhoben und ist ohne
Weiteres verwertbar. Diese DNA-Spur wurde auf einem sichergestellten Holzstab,
- 22 -
der von einer der beiden abgefeuerten Horror-Knall-Raketen stammte, und wel-
cher auf dem Parkplatz vor dem Generalkonsulat aufgefunden wurde, nachgewie-
sen (BA pag. 11-01-0002, -0005, -0007, -0011).
1.5.3 Die beweismässige Aussagekraft des die Beschuldigte betreffenden, verwertba-
ren DNA-Hits ist jedoch aus verschiedenen anderen Gründen sehr beschränkt:
So wurde nur auf einem der beiden sichergestellten Stäbe, welche zum Abfeuern
der beiden Horror-Knall-Raketen eingesetzt wurden, eine DNA-Spur der Be-
schuldigten gefunden. Auf dem zweiten aufgefundenen Stab war dies hingegen
gerade nicht der Fall (vgl. BA pag. 11-01-0002, -0005, -0007, -0011, -0015 f.).
Auch in Bezug auf diverse weitere Gegenstände, die am Tatort bzw. in dessen
Umgebung sichergestellt wurden (z.B. Holzpalette, Spanngurt, Rohre, Kabelbin-
der, Anzündvorrichtung, Streichhölzer) konnten der Beschuldigten keine DNA-
Spuren zugeordnet werden (vgl. BA pag. 11-01-0004 ff., -0012 f., -0017 f., -0024,
-0026 ff.). Es liegt somit nur ein einziger direkter Sachbeweis vor, dass die Be-
schuldigte zu einem gewissen Zeitpunkt irgendwelchen Kontakt mit dem Holz-
stab der Horror-Knall-Rakete hatte. Bereits dadurch erscheint die Indizienlage
sehr mangelhaft.
Gerade aufgrund der (unbestrittenen) Tatsache, dass die Beschuldigte in links-
radikalen Kreisen (J. / K.) verkehrt, lässt sich ohnehin nicht mit Überzeugung
ausschliessen, dass sie mit einem solchen Holzstab unabhängig vom verübten
Anschlag in Kontakt gekommen sein könnte. Ebenso ist unklar, wo und wie lange
der Holzstab vor dem Tatereignis gelagert wurde. Auch unter diesen Gesichts-
punkten lässt sich gestützt auf die erwähnte einzelne DNA-Spur nicht rechts-
genüglich nachweisen, dass die Beschuldigte «eine Horror-KnaII-Rakete der Ka-
tegorie F3 mit Blitzknallsatz beschaffte und der unbekannten Täterschaft aus-
händigte», wie ihr dies in AKS Ziffer 1.2 (TPF pag. 3.100.004; Hervorhebungen
hinzugefügt) vorgeworfen wird. Vielmehr lässt sich in der vorliegenden Konstel-
lation weder eine entsprechende Beschaffung noch eine Aushändigung an die
unbekannte Täterschaft zweifelsfrei belegen. Entgegen der Vorinstanz (Urteil
SK.2021.7 E. 2.4.4.1 lit. b; CAR pag. 1.100.024) beweist die einzelne DNA-Spur
klarerweise nicht, dass die Beschuldigte «irgendeinen Beitrag zum Anschlag auf
das Generalkonsulat der Republik Türkei geleistet hat» – insbesondere auch
nicht in Kombination mit weiteren Überlegungen wie dem Modus Operandi oder
der politischen Einstellung der Beschuldigten (unten E. II. 1.5.4.1 ff.).
1.5.4 Der Beschuldigten wird zudem vorgeworfen, sie habe der unbekannten Täter-
schaft beim vorliegenden Anschlag auf das Generalkonsulat Hilfe geleistet, in-
dem sie die unbekannte Täterschaft – aufgrund ihrer einschlägigen Erfahrungen
bei der Planung und Durchführung eines Anschlags auf das spanische General-
konsulat am 29./30. September 2002 – im Vorfeld zum Anschlag vom 18. Januar
- 23 -
2017 im Raum Zürich oder anderswo beraten habe (vgl. AKS Ziffer 1.2 letzter
Satz; TPF pag. 3.100.005; mit Verweis auf Urteil der Strafkammer des BStGer
SK.2011.1 vom 8. November 2011 und Berichtigung vom 21. Marz 2012; sowie
auf den Beschluss der Beschwerdekammer des BStGer BB.2019.13 vom 11.
September 2019, insbesondere E. 3.3.4 ff.; BA pag. 21-02-0017 ff.). Dazu ist
folgendes festzuhalten:
1.5.4.1 Mit Urteil der Strafkammer des BStGer SK.2011.1 vom 8. November 2011 und
Berichtigung vom 21. Marz 2012 (TPF pag. 3.250.007 ff.) wurde die Beschuldigte
von den Vorwürfen der Brandstiftung, der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbre-
cherischer Absicht in den Anklagepunkten 1.2.1 lit. b, d und e, der Sachbeschä-
digung in den Anklagepunkten 1.2.3 lit. a, c und d sowie des verbotenen Besitzes
von Waffen freigesprochen (Dispositivziffer I. 1). Sie wurde hingegen der mehrfa-
chen Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht gemäss Art.
224 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 StGB in den Anklagepunkten 1.2.1 lit. a und c, der
Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB im Anklagepunkt 1.2.3 lit. b
sowie des Aufbewahrens von Sprengstoffen gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB schul-
dig gesprochen (Dispositivziffer I. 2; TPF pag. 3.250.079).
Die BA bezieht sich in der vorliegenden AKS Ziffer 1.2 (TPF pag. 3.100.005 Fn.
27) sinngemäss auf den Schuldspruch im Urteil SK.2011.1 bezüglich mehrfacher
Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224
Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 StGB im Anklagepunkt 1.2.1 lit. a bzw. auf die dortigen
E. 3.2 - 3.2.4 (TPF pag. 3.250.037 ff.). Der Beschuldigten wurde in diesem An-
klagepunkt vorgeworfen, sie habe in der Nacht vom 29. auf den 30. September
2002 an der Hotzestrasse 23 in Zürich an der Hintertür des spanischen General-
konsulates eine zu einer unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (USBV)
umfunktionierte Horror-Knall-Rakete mit 50 g Blitzknallsatz mittels eines Klebe-
bands befestigt und mit Hilfe von Bengalfackeln zur Detonation bringen wollen.
Da die Bengalfackeln abgefallen seien, bevor die Zündschnur in Brand geriet, sei
es zu keiner Explosion gekommen. Der Zündzeitpunkt der USBV sei nicht vor-
hersehbar gewesen, weshalb neben fremdem Eigentum auch Leib und Leben
von Menschen gefährdet worden sei. Die Beschuldigte habe die Herbeiführung
eines grossen Sachschadens durch die Explosion der USBV beabsichtigt (dor-
tige E. 3.2; TPF pag. 3.250.037).
Demgemäss hat sich der Modus Operandi beim (misslungenen) Anschlag vom
29./30. September 2002 auf das spanische Generalkonsulat – entgegen der Auf-
fassung der Vorinstanz (Urteil SK.2021.7 E. 2.4.4.1) – gerade erheblich von je-
nem beim Anschlag vom 18. Januar 2017 auf das türkische Generalkonsulat un-
terschieden. Beim erstgenannten Anschlag wurde die Horror-Knall-Rakete an
der Hintertür des spanischen Generalkonsulats mittels eines Klebebands befes-
tigt und sollte mit Hilfe von Bengalfackeln zur Detonation gebracht werden (vgl.
- 24 -
Urteil SK.2011.1 E. 3.2 f.). Beim zweitgenannten Anschlag bzw. dem anklagege-
genständlichen Ereignis hingegen wurde (u.a.) eine Horror-Knall-Rakete in Rich-
tung des Generalkonsulats der Republik Türkei abgefeuert, wobei als Anzünd-
vorrichtung und Verzögerung drei Anzündlitzen und eine Mückenspirale verwen-
det wurden (vgl. TPF pag. 3.100.003 ff.).
Die Vorinstanz beruft sich in diesem Zusammenhang u.a. darauf, dass bei der
am 18. Januar 2017 verwendeten USBV als Anzündvorrichtung und Verzöge-
rung drei Anzündlitzen und eine Mückenspirale verwendet worden seien (BA pag.
11-01-0024). Die Beschuldigte habe erwiesenermassen Erfahrung mit Zündvor-
richtungen mittels Mückenspiralen, wie sich aus dem erwähnten Urteil SK.2011.1
ergebe (mit Verweis auf dortige E. 3.5, 3.5.1 lit. b und c [TPF pag. 3.250.051 f.];
E. 4.3.2 [TPF pag. 3.250.056]). Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen,
dass die Beschuldigte im Urteil SK.2011.11 betreffend Anklageziffer 1.2.1 lit. d,
welche in den von der Vorinstanz zitierten E. 3.5 und 3.5.1 geprüft wurde, gerade
freigesprochen wurde (siehe dortige E. 3.5.2; TPF pag. 3.250.054), weshalb ihr
insofern betreffend Modus Operandi nichts angelastet werden darf. Bei diesem
Anklagepunkt ging es auch nicht um den Anschlag vom 29./30. September 2002
auf das spanische Generalkonsulat (auf welchen sich die BA in der vorliegenden
Anklageschrift bezieht), sondern um einen vorgeworfenen Anschlag vom 22./23.
Januar 2007 auf das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) in Bern. In der von
der Vorinstanz zitierten E. 4.3.2 des Urteils SK.2011.1 wiederum wird zwar er-
wähnt, dass anlässlich einer Hausdurchsuchung vom 6. Mai 2008 im Zimmer der
Beschuldigten eine Schachtel Mückenspiralen gefunden worden sei, doch be-
zieht sich diese Feststellung ebenfalls nicht auf den Anschlag vom 29./30. Sep-
tember 2002 auf das spanische Generalkonsulat. Auch unter diesen Gesichts-
punkten vermag die Argumentation betreffend eines identischen oder (erheblich)
vergleichbaren Modus Operandi nicht zu überzeugen. Die Ähnlichkeiten zwi-
schen den beiden von der BA erwähnten Anschlägen erweisen sich als eher
vage, wenig spezifisch und oberflächlich.
1.5.4.2 Es gibt denn noch weitere Argumente, die gegen einen rechtsgenüglichen Nach-
weis sprechen, dass die Beschuldigte die unbekannte Täterschaft – aufgrund ih-
rer einschlägigen Erfahrungen bei der Planung und Durchführung eines An-
schlags auf das spanische Generalkonsulat am 29./30. September 2002 – im
Vorfeld zum Anschlag vom 18. Januar 2017 im Raum Zürich oder anderswo be-
raten habe. So fand der Anschlag vom 29./30. September 2002 auf das spani-
sche Generalkonsulat über 14 Jahre vor jenem auf das türkische Generalkonsu-
lat vom 18. Januar 2017 statt. Es handelt sich somit um einen längst vergange-
nen Vorfall. Seit diesem haben sich unbestrittenermassen zahlreiche ähnliche
Anschläge ereignet (ohne dass die Beschuldigte dafür angeklagt bzw. verurteilt
- 25 -
worden wäre; vgl. TPF pag. 3.721.045). Der Aufbau der beim anklagegegen-
ständlichen Anschlag vom 18. Januar 2017 zur Anwendung gelangten Pyrotech-
nika (inkl. Anzündvorrichtung), respektive die Durchführung des Anschlags, war
zudem nicht komplexer Art. Eine entsprechende Anleitung hätte die unbekannte
Täterschaft somit ohne Weiteres aus dem Internet herunterladen, oder sich dies-
bezüglich von diversen anderen Personen als der Beschuldigten beraten lassen
können. Selbst wenn die Beschuldigte die unbekannte Täterschaft «beraten»
hätte, wäre fraglich, ob dies einen strafrechtlich relevanten Tatbeitrag dargestellt
hätte – gerade, weil die Abschussvorrichtung einfach und problemlos bereitzu-
stellen gewesen wäre.
1.5.4.3 Was schliesslich die politische (linksradikale) Gesinnung bzw. Vergangenheit der
Beschuldigten, ihre Stellung als Exponentin des J. / K. betrifft, erlaubt dies be-
weisrechtlich (auch in Kombination mit anderen vorliegenden Indizien) klarer-
weise nicht, ihr die strafrechtliche Verantwortung für die Verfehlungen ihrer Ge-
sinnungsgenossen aufzuerlegen. Dasselbe gilt in diesem Zusammenhang, was
das im Internet auf «G.» von einer unbekannten Person veröffentlichte Beken-
nerschreiben betrifft (BA pag. 05-00-0040 f.; derselbe Artikel befindet sich auch
auf der Webseite des J. [vgl. TPF pag. 3.721.012]). In diesem Zusammenhang
ist es unabdingbar, dass insbesondere in einem Strafprozess die relevanten
Grundrechte einer politisch aktiven beschuldigten Person gewahrt werden. Eine
Missachtung dieser Grundrechte würde darauf hinauslaufen, dass unzulässiger-
weise politisch motivierte Verdachtsstrafen verhängt bzw. ein verpöntes Gesin-
nungsstrafrecht eingeführt würde (vgl. STRATENWERTH, a.a.O., S. 326 ff., § 12
Rz. 3, 6).
1.5.5 Zusammenfassend ist weder eine Beschaffung und/oder Aushändigung einer
Horror-KnaII-Rakete der Kategorie F3 mit Blitzknallsatz durch die Beschuldigte zu-
gunsten der unbekannten Täterschaft noch eine Beratung der unbekannten Täter-
schaft durch die Beschuldigte im Vorfeld zum Anschlag vom 18. Januar 2017 im
Raum Zürich oder anderswo rechtsgenüglich nachweisbar. Für das Gericht be-
stehen gemäss den obigen Ausführungen unüberwindliche Zweifel daran, dass
die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Es fehlt an
einer schlüssigen Indizienkette. Wie dargelegt wurde, sind vor allem diverse Al-
ternativszenarien anstelle der Darstellung in der Anklageschrift (Ziffer 1.2) denk-
bar – sowohl was die vorgeworfene Beschaffung und/oder Aushändigung der
Rakete betrifft, als auch hinsichtlich der vorgeworfenen Beratung der unbekann-
ten Täterschaft. Bei objektiver Betrachtung verbleiben mithin erhebliche und nicht
zu unterdrückende Zweifel, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, wie es
der Beschuldigten in Anklageschrift Ziffer 1.2 vorgeworfen wird. Deshalb ist in
dubio pro reo von der für die Beschuldigte günstigeren Sachlage auszugehen
(Art. 10 Abs. 3 StPO), d.h. dass die Beschuldigte der unbekannten Täterschaft
- 26 -
weder eine Horror-KnaII-Rakete der Kategorie F3 mit Blitzknallsatz beschafft
und/oder ausgehändigt, noch die unbekannte Täterschaft im Vorfeld zum An-
schlag vom 18. Januar 2017 im Raum Zürich oder anderswo beraten hat.
Der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Gehilfenschaft zur Gefährdung
durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1
i.V.m. Art. 25 StGB; Anklagesachverhalt Ziffer 1.2) ist demzufolge in dubio pro
reo nicht erfüllt (vgl. E. II. 1.2 f.). Es liegt keine Gehilfenschaft der Beschuldigten
zugunsten der unbekannten Täterschaft vor – weder in Form einer physischen,
noch einer intellektuellen oder psychischen Beihilfe (E. II. 1.2.3). Eine Prüfung
des subjektiven Tatbestands erübrigt sich in der vorliegenden Konstellation. Die
Beschuldigte ist vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur Gefährdung durch Spreng-
stoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 25
StGB) freizusprechen.
2. Strafzumessung
2.1 Rechtliches
2.1.1 Anwendbares Recht
Am 1. Januar 2018 trat das neue Sanktionenrecht in Kraft (AS 2016 1249). Unter
Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots gilt das zum Tatzeit-
punkt in Kraft gewesene Recht (Art. 2 Abs. 1 StGB), es sei denn, das neue Recht
ist für den Täter das mildere (Art. 2 Abs. 2 StGB).
Wie erwähnt, sind die Schuldsprüche des erstinstanzlichen Urteils SK.2021.7 –
mit Ausnahme von demjenigen betreffend Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB, wo
im vorliegenden Berufungsurteil ein Freispruch erfolgt (oben E. II. 1.5.5) – in
Rechtskraft erwachsen (oben E. I. 2.1), womit sich eine Strafzumessung durch
die Berufungsinstanz eigentlich erübrigen würde. Bei der nachfolgenden Strafzu-
messung ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein Fall von teilweiser retrospekti-
ven Konkurrenz vorliegt, d.h. strafbare Handlungen zu beurteilen sind, welche
die Beschuldigte teils vor, teils nach einem Urteil begangen hat (vgl. TPF pag.
3.100.005 ff.; 3.262.2.004 ff.; 3.262.3.266 ff.). Diese zu beurteilenden Straftaten
fanden zudem teilweise vor, teilweise nach dem oben erwähnten Stichtag vom
1. Januar 2018 (Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts) statt. Wie sich zeigen
wird, weist die vorliegende Strafzumessung gemäss dem Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit in die Richtung, dass die Beschuldigte (aufgrund des Verschul-
dens) nicht mit einer Freiheitsstrafe, sondern mit einer Geldstrafe (sowie einer
Busse) zu bestrafen ist. Vor diesem Hintergrund ist das neue Sanktionenrecht in
concreto insgesamt als günstiger einzustufen, da in diesem das Maximum an
Tagessätzen (TS) einer zu verhängenden Geldstrafe geringer ist («mindestens
- 27 -
drei und höchstens 180 Tagessätze», Art. 34 StGB) als im alten Recht
(«höchstens 360 Tagessätze», Art. 34 aStGB). Demgemäss ist vorliegend das
per 1. Januar 2018 in Kraft getretene neue Sanktionenrecht anzuwenden.
2.1.2 Grundsätze der Strafzumessung
Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung – insbesondere auch in
Bezug auf die Konstellation der retrospektiven bzw. teilweise retrospektiven Kon-
kurrenz – ausführlich und sorgfältig dargelegt, inkl. zahlreicher Hinweise auf die
relevante Rechtsprechung und Lehre (Urteil SK.2021.7 E. 8.1.2 - 8.1.2.5). Diese
grundsätzlichen Ausführungen sind unter den Parteien auch unbestritten geblie-
ben. Auf sie kann im Sinne der Prozessökonomie verwiesen werden (Art. 82
Abs. 4 StPO; oben E. II. 1.3.4).
2.2 Strafrahmen
2.2.1 Der Strafrahmen des Grundtatbestands der Gewalt und Drohung gegen Behör-
den und Beamte gemäss Art. 285 Ziffer 1 StGB (ebenso wie jener des Landfrie-
densbruchs gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB; siehe zu beiden Tatbeständen den
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland,
vom 9. Juli 2018; TPF pag. 3.262.2.004 ff.) erstreckt sich von Geldstrafe von drei
Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Bei der
pekuniären Sanktion beträgt die Höchststrafe 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB).
2.2.2 Vorliegend ist – im Sinne einer teilweisen retrospektiven Konkurrenz (oben E. II.
2.1.1 f.) – in Bezug auf die je rechtskräftigen Strafbefehle der Staatsanwaltschaft
des Kantons Bern vom 9. Juli 2018 (TPF pag. 3.262.2.004 ff.) und der Staatsan-
waltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 22. März 2021 (TPF pag. 3.262.3.266 ff.)
eine Zusatzstrafe auszufällen. Betreffend diese Zusatzstrafe beträgt der konkrete
Strafrahmen, aufgrund des Verbots der reformatio in peius (oben E. I. 2.2) und
der nachfolgend vorzunehmenden Asperation (vgl. oben E. II. 2.1.2), einerseits
Geldstrafe von vier bis 50 Tagessätzen und andererseits Busse von Fr. 1.-- bis
Fr. 499.-- (vgl. Urteil SK.2021.7 E. 8.8.7 und 8.9; Art. 34 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1
StGB). Die Wahl einer Geldstrafe als Sanktionsform betreffend die gravierende-
ren Delikte erweist sich vorliegend aber aufgrund des Verschuldens der Beschul-
digten – wie nachfolgend auszuführen ist – ohnehin als angemessen.
2.3 Tatkomponenten des Landfriedensbruchs (Art. 260 Abs. 1 StGB), begangen
am 12. September 2015
Als gravierendstes Delikt, welches vor dem 9. Juli 2018 (Datum des Strafbefehls
der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, d.h. der ersten Verurteilung; TPF pag.
3.262.2.004) begangen wurde, ist nachfolgend zuerst der von der Beschuldigten
- 28 -
am 12. September 2015 begangene Landfriedensbruch (Art. 260 Abs. 1 StGB;
TPF pag. 3.262.2.004) zu beurteilen.
2.3.1 Objektive Tatkomponenten
2.3.1.1 Dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 9. Juli 2018
(Sachverhalt Absatz 2) ist zu entnehmen, dass sich am 12. September 2015 in
Bern auf dem Helvetiaplatz im Rahmen einer unbewilligten Kundgebung insbe-
sondere Folgendes ereignet habe: AIs die Polizei gegen 14:00 Uhr begonnen
habe, die Kundgebung aufzulösen, hätten einige Kundgebungsteilnehmer Vier-
kanthöIzer, Holzstöcke, gefüllte PET-Flaschen und weitere Gegenstände gegen
die Polizeikräfte geworfen. Sie seien dabei durch die Mehrheit der versammelten
Personen unterstützt worden, welche trotz der Gewalttätigkeiten und der polizei-
lichen Aufforderungen am Ort verblieben seien und durch das Zusammenstehen
einen Schutz gegen polizeiliche Zugriffe geboten hätten, wobei aus der Menge
politische und interventionsfeindliche Parolen gerufen worden seien. Die Be-
schuldigte sei in der Kundgebungsgruppe verblieben, nachdem sie die Gewalt-
tätigkeiten erkannt habe (vgl. TPF pag. 3.262.2.004).
2.3.1.2 Das Werfen der erwähnten Gegenstände gegen die Polizeikräfte war offenbar
massiv und gefährlich. Der Umstand, dass im Strafbefehl nicht näher umschrie-
ben ist, in welcher Form genau die Beschuldigte sich selbst an den Handlungen
der Kundgebungsgruppe beteiligt haben soll, entlastet sie nicht (vgl. FIOLKA, Bas-
ler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 260 StGB N. 6 ff., 17 ff.). Die von der Beschul-
digten mitverursachte Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts – des öf-
fentlichen Friedens – bzw. das objektive Tatverschulden ist als nicht mehr leicht
zu qualifizieren.
2.3.2 Subjektive Tatkomponenten
Das Motiv der Beschuldigten lag offenbar darin, die unbewilligte Kundgebung
«gegen den Krieg und das Massaker in Kurdistan», welche als Gegenkundge-
bung für die um 14:00 Uhr geplante und bewilligte «türkische» Kundgebung ge-
dacht war, entgegen den polizeilichen Anordnungen fortzuführen bzw. deren Auf-
lösung zu stören, verzögern oder verhindern (vgl. TPF pag. 3.262.2.004 f.). In
dubio pro reo ist von einem eventualvorsätzlichen Vorgehen der Beschuldigten
auszugehen. Das subjektive Tatverschulden ist (in Relation zum objektiven Tat-
verschulden) als neutral zu werten.
- 29 -
2.3.3 Gedankliche Einsatzstrafe
Als gedankliche Einsatzstrafe für dieses Delikt erscheint in Anbetracht des ins-
gesamt nicht mehr leichten Verschuldens eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen
als angemessen.
2.3.4 Asperation (betreffend die vor dem ersten Urteil begangenen Delikte)
2.3.4.1 Diese Strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips – soweit gleichartige Stra-
fen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auszusprechen sind (E. II. 2.1.2) – infolge De-
liktsmehrheit angemessen zu erhöhen. In einem ersten Schritt ist hierfür die eben-
falls am 12. September 2015, im Rahmen der erwähnten unbewilligten Kundge-
bung erfolgte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1
StGB) zu berücksichtigen. Die Beschuldigte habe um ca. 14.30 Uhr bewusst, ent-
gegen den von ihr verstandenen polizeilichen Anweisungen, ein polizeiliches Ab-
sperrband überschritten, um in Richtung der Polizisten zu gehen. Hierauf sei sie
von den Polizisten verhaftet worden. Durch dieses Vorgehen hat die Beschuldigte
die geplante Amtshandlung der Polizei (Auflösung der Kundgebung) gestört oder
verzögert. Sie hat in doppelter Weise gegen die Anweisungen der Polizei verstos-
sen (Überschreiten des Absperrbands und anschliessendes Zugehen in Rich-
tung der Polizisten), wobei ihr Vorgehen aber nicht als gewalttätig einzustufen
ist. Die Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts (Funktionieren staatlicher
Organe; vgl. HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, vor Art. 285 StGB
N. 2) war deshalb nicht schwerwiegend.
Für dieses Delikt ist die Strafe um 10 Tagessätze zu erhöhen.
2.3.4.2 In einem zweiten Schritt ist die Strafe für die am 23. Februar 2018 erfolgte Be-
schimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) zu asperieren. Gemäss Urteil SK.2021.7 E. 5 -
5.8 habe die Beschuldigte um 00:25 Uhr an der Weinbergstrasse 65 in 8006 Zürich
beim türkischen Generalkonsulat im Rahmen einer unbewilligten Kundgebung ge-
genüber den Polizeibeamten der Stadtpolizei Zürich F., C., D. und E., die im Rah-
men der Kundgebung mit Schutz- und Ordnungsaufgaben betraut und im Einsatz
waren, den Mittelfinger gezeigt. Ausserdem habe sie F., C. und E. als Marionetten
bezeichnet. Sie habe die Polizeibeamten durch ihre Äusserungen und Gebärden
wissentlich und willentlich in deren Ehre angegriffen.
Für dieses Delikt ist die Strafe um 10 weitere Tagessätze zu erhöhen.
2.3.4.3 In einem dritten Schritt ist die Strafe für die am 17. Januar 2018 erfolgte Hinde-
rung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB) zu asperieren. Gemäss Urteil
SK.2021.7 E. 4 - 4.7 habe die Beschuldigte sich um ca. 14.40 Uhr an der Hein-
richstrasse 69 in 8005 Zürich einer Personenkontrolle durch Korporal EE., die
- 30 -
Gefreiten D. und C. sowie den Polizisten FF. von der Stadtpolizei Zürich entzo-
gen. Sie sei davongerannt und nicht stehen geblieben, als die Polizisten ihr Fahr-
zeug angehalten und ihr mehrmals lautstark «Stopp Polizei» zugerufen hätten.
Für dieses Delikt ist die Strafe um 10 weitere Tagessätze zu erhöhen.
2.3.4.4 Zusammenfassend ergibt sich als Zwischenergebnis aufgrund der Asperation,
wenn die erwähnten vier Delikte alle am 9. Juli 2018 (Datum des Strafbefehls der
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 9. Juli 2018; TPF pag. 3.262.2.004)
beurteilt worden wären (vgl. Art. 49 Abs. 2 StGB), somit eine (hypothetische)
Geldstrafe A von 75 Tagessätzen (45 TS + 10 TS + 10 TS + 10 TS = 75 TS).
2.4 Tatkomponenten der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
(Art. 285 Ziffer 1 StGB), begangen am 6. Juni 2020
Als gravierendstes Delikt, das nach dem 9. Juli 2018 (Datum des Strafbefehls
der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, d.h. der ersten Verurteilung; TPF pag.
3.262.2.004) begangen wurde, ist die von der Beschuldigten am 6. Juni 2020
begangene Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1
StGB) zu werten.
2.4.1 Objektive Tatkomponenten
2.4.1.1 Wie dem vorinstanzlichen Urteil (SK.2021.7 E. 3 - 3.5.3) zu entnehmen ist, habe
die Beschuldigte am 6. Juni 2020, um 14:30 Uhr, anlässlich einer Personenkon-
trolle im Zusammenhang mit einer unbewilligten Demonstration zum Thema
«Black Lives Matter» an der Kreuzung Sihlstrasse / St. Annagasse in Zürich, mit
Armen und Beinen wissentlich und willentlich auf den Einsatzoffizier der Stadt-
polizei Zürich B. eingeschlagen. Sie habe ihn mit den Füssen im Bereich Knie
und Waden und mit den Armen und Ellbogen im Bereich Hüfte und Unterbauch
getreten, wodurch der Polizeioffizier in seiner Amtshandlung behindert worden sei.
2.4.1.2 Durch ihr tätliches Vorgehen am 6. Juni 2020 gegenüber dem Einsatzoffizier hat
die Beschuldigte das geschützte Rechtsgut (Funktionieren staatlicher Organe) in
nicht unerheblichem Masse beeinträchtigt. Das objektive Tatverschulden ist als
nicht mehr leicht zu werten.
2.4.2 Subjektive Tatkomponenten
Das Motiv der Beschuldigten lag offenbar (erneut) darin, die Auflösung einer un-
bewilligten Kundgebung aus politischen Motiven und ideologischer Überzeugung
heraus zu stören, verzögern oder verhindern. Der Beschuldigten wäre es ohne
weiteres möglich gewesen, ihre Tat zu vermeiden. Das subjektive Tatverschul-
den ist als ebenfalls nicht mehr leicht zu werten.
- 31 -
2.4.3 (Zweite) gedankliche Einsatzstrafe
Als gedankliche Einsatzstrafe für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB), begangen am 6. Juni 2020, erscheint in Anbe-
tracht des insgesamt nicht mehr leichten Verschuldens eine Geldstrafe von 55
Tagessätzen als angemessen.
2.4.4 Asperation (betreffend die nach dem ersten Urteil begangenen Delikte)
2.4.4.1 Diese Strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips – soweit gleichartige Stra-
fen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auszusprechen sind (E. II. 2.1.2) – infolge De-
liktsmehrheit angemessen zu erhöhen. Wie dem vorinstanzlichen Urteil zu ent-
nehmen ist, habe die Beschuldigte am 13. Juni 2020 im Zusammenhang mit einer
unbewilligten Demonstration zum Thema «Black Lives Matter» im Raum Stadel-
hoferplatz 1 in Zürich zu Gewalt gegen die Polizeikräfte aufgerufen. Sie habe bei
der polizeilichen Festnahme dem handelnden Polizeioffizier B. wissentlich und
willentlich Faust- und Ellbogenschläge versetzt, ihm dadurch Prellungen zuge-
fügt und den polizeilichen Einsatzleiter dadurch in seiner Amtshandlung behin-
dert (Art. 285 Ziffer 1 StGB; Urteil SK.2021.7 E. 3.6 - 3.12). Für dieses Delikt ist
die Strafe in einem ersten Schritt um 5 Tagessätze zu erhöhen.
2.4.4.2 In einem zweiten Schritt ist die Strafe für die am 30. November 2019 erfolgte
Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Abs. 1 StGB), zu
asperieren. Gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
vom 22. März 2021, Begründung Ziffer 1 (TPF pag. 3.262.3.267) habe die Be-
schuldigte am 30. November 2019 ab ca. 13.45 Uhr in Basel an einem unbewil-
ligten Demonstrationszug unter dem Motto «Schweizweite Mobilisierung gegen
den Krieg in Rojava» teilgenommen. Auf der Route Messeplatz - Clarastrasse -
Claraplatz - Greifengasse - Mittlere Brücke - Eisengasse – Marktplatz habe die
Beschuldigte gemeinsam mit den anderen Kundgebungsteilnehmern sämtliche
Fahrstreifen inkl. Tramspur blockiert. Dadurch habe sie zusammen mit den an-
deren im Demonstrationszug mitlaufenden Personen mindestens eventualvor-
sätzlich während rund 20 Minuten in unbefugter Weise den Betrieb der in diesem
Bereich verkehrenden Linien des öffentlichen Tram- und Busnetzes der den all-
gemeinen Verkehrszwecken dienenden Basler Verkehrsbetriebe BVB gestört.
Für dieses Delikt ist die Strafe um 5 weitere Tagessätze zu erhöhen.
2.4.4.3 In einem dritten Schritt ist die Strafe für die am 3. Oktober 2020 erfolgte Hinde-
rung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB) zu asperieren. Aus dem Straf-
befehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 22. März 2021, Be-
gründung Ziffer 3 (TPF pag. 3.262.3.269) geht Folgendes hervor: Als die Be-
schuldigte im Anschluss an die Einvernahme vom 3. Oktober 2020 um ca. 14:00
- 32 -
Uhr in den Räumlichkeiten der Haftleitstelle Basel-Stadt an der Inneren Marga-
rethenstrasse 18 in Basel einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen
werden sollte, habe sie die mit den Erfassungsmassnahmen betrauten Beamten
der Kantonspolizei Basel-Stadt sowie der Haftleitstelle Basel-Stadt an der Vor-
nahme von Amtshandlungen, die innerhalb ihrer Befugnisse lagen, gehindert, in-
dem sie zunächst eine Kooperation verweigert und sich anschliessend auch den
unter angemessenem Zwang vorgenommenen Erfassungshandlungen wider-
setzt bzw. sich dagegen gesperrt habe.
Für dieses Delikt ist die Strafe um 5 weitere Tagessätze zu erhöhen.
2.4.4.4 Zusammenfassend ergibt sich als ein weiteres Zwischenergebnis aufgrund der
Asperation, wenn die erwähnten, nach dem ersten Urteil vom 9. Juli 2018 erfolg-
ten vier Delikte alle gleichzeitig beurteilt worden wären (vgl. Art. 49 Abs. 2 StGB),
somit eine (hypothetische) Geldstrafe B von 70 Tagessätzen (55 TS + 5 TS +
5 TS + 5 TS = 70 TS).
2.5 Delikte, die mit Bussen zu bestrafen sind
2.5.1 Nachfolgend sind jene Delikte zu beurteilen, für die Bussen auszufällen sind (vgl.
oben E. II. 2.1.1 Abs 2). Die Grundsätze bzw. Vorgehensweisen sind dabei vor-
liegend im Wesentlichen entsprechend (teilweise retrospektive Konkurrenz; As-
peration; unter Berücksichtigung des Verbots der reformatio in peius).
2.5.2 Bezüglich des Tatzeitraums vor dem 9. Juli 2018 (Datum des Strafbefehls der
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, d.h. der ersten Verurteilung; TPF pag.
3.262.2.004) liegt eine Verurteilung vor wegen des am 12. September 2015 er-
folgten Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB). Die Polizei
habe im Rahmen der unbewilligten Kundgebung in Bern vom 12. September
2015 (vgl. oben E. II. 2.3.1.1 ff.) die Kundgebungsteilnehmer um 12:59 Uhr und
13:01 Uhr mittels Wagenlautsprecher und Megaphone sowie unter Hinweis auf
die Strafandrohung von Art. 292 StGB aufgefordert, den Helvetiaplatz zu räumen
und die Kundgebungsansammlung zu verlassen. Die Beschuldigte sei dieser für
sie klaren Aufforderung nicht nachgekommen (TPF pag. 3.262.2.004 Sachverhalt
Abs. 1). Dafür wurde sie mit einer Busse A von Fr. 200.-- bestraft, bei schuldhaf-
tem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen (TPF pag.
3.262.2.005). Abgesehen davon erfolgten im erwähnten Tatzeitraum keine wei-
teren Übertretungen, womit diesbezüglich keine Asperation vorzunehmen ist.
2.5.3 Was den Tatzeitraum nach dem 9. Juli 2018 (Datum des Strafbefehls der Staats-
anwaltschaft des Kantons Bern, d.h. der ersten Verurteilung) betrifft, sind dies-
bezüglich folgende Vorkommnisse relevant:
- 33 -
2.5.3.1 Betreffend Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration in Basel vom 4. Juli
2020 wurde die Beschuldigte wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln
verurteilt (Art. 90 Ziffer [recte: Abs.] 1 SVG i.V.m. 49 Abs.1 und 2 SVG, Art. 46
Abs. 2, Art. 47 Abs. 1, 5 und 6 VRV; TPF pag. 3.262.3.267, Begründung Ziffer 2,
Phase 1): Unter dem Motto «Solidarität mit den Angeklagten im Nazi-frei-Prozess
(Anmerkung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt: Die Prozesse im
Nachgang an eine gewalttätige Demonstration der Iinken Szene hätten am 7. JuIi
2020 vor dem Strafgericht Basel-Stadt begonnen) sei via Social Media zu einer
SoIidaritätsbekundung aufgerufen worden, weshalb sich am 4. JuIi 2020 ab ca.
15:30 Uhr bei der Heuwaage, Höhe Binningerstrasse 15, in Basel ein (unbewil-
ligter) Demonstrationszug zu formieren begonnen habe. AIs Teilnehmerin dieser
unbewilligten, mit Transparenten und Soundanlagen untermalten Kundgebung
habe sich auch die Beschuldigte an vorgenannte Örtlichkeit begeben und dort (a)
mit rund 150-160 Personen gegen ca. 15:40 Uhr die Fahrbahn betreten, obschon
sie als Fussgängerin zur Benutzung des Trottoirs verpflichtet gewesen wäre. So-
dann habe sie sich – (b) auf der Fahrbahn gehend – gemeinsam mit den restli-
chen Demonstrationsteilnehmern zur in unmittelbarer Nähe gelegenen Kreuzung
vor der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt an der Binningerstrasse 21 in Basel be-
geben, wo sie (c) unnötigerweise weiterhin auf der Fahrbahn verweilt sei, damit
sämtliche Fahrstreifen inkl. Tramspur blockiert und folglich den dort verkehrenden
Fahrzeugen den Vortritt nicht belassen habe. Überdies habe sie dabei (d) die Ver-
zweigung überquert, ohne die in weniger als 50 Metern Entfernung gelegenen
Fussgängerstreifen zu benutzen und ohne die mit (Fussgänger-)Ampeln signali-
sierte Verkehrsregelung zu respektieren. Der um 15:47 Uhr durch den Einsatzleiter
der Kantonspolizei Basel-Stadt dreifach via Megaphon erfolgten Abmahnung, ver-
bunden mit der Aufforderung, den Patz freizugeben, sei die Beschuldigte indes
nicht nachgekommen. Vielmehr sei sie (e) weiterhin im PuIk verblieben, habe ver-
schiedenen Ansprachen gelauscht und im Rahmen dessen weiterhin sämtlichen
Verkehr blockiert. Erst unter dem Eindruck der von der Heuwaage herannahenden
Ordnungsdienstformation der Kantonspolizei Basel-Stadt habe sich die Beschul-
digte gegen 15:52 Uhr schliesslich gezwungen gesehen, die Strasse freizugeben
und sich in Richtung Nachtigallenwäldeli zurückzuziehen.
2.5.3.2 Bezüglich der oben (E. II. 2.5.3.1) beschriebenen strafbaren Verhaltensweisen
der Beschuldigten erscheint jene unter lit. (e) beschriebene (sie sei – trotz Ab-
mahnungen und Aufforderungen der Polizei – weiterhin im PuIk verblieben, habe
verschiedenen Ansprachen gelauscht und im Rahmen dessen weiterhin sämtli-
chen Verkehr blockiert) als gravierendste. Dafür erscheint angesichts des nicht
mehr leichten Verschuldens eine Einsatzstrafe in Form einer Busse von Fr. 200.--
als angemessen.
- 34 -
2.5.3.3 Für die erwähnten weiteren strafbaren Verhaltensweisen der Beschuldigten an-
lässlich der Demonstration in Basel vom 4. Juli 2020 (E. II. 2.5.3.1 lit. a - d) ist die
Strafe um Bussen von je Fr. 100.-- bzw. zusammen Fr. 400.-- zu erhöhen.
2.5.4 Zudem wurde die Beschuldigte bezüglich ihres Verhaltens anlässlich dieser De-
monstration auch wegen Diensterschwerung verurteilt, begangen insbesondere
durch abschätzige Äusserungen/Parolengesänge gegenüber den eingesetzten
Polizeikräften sowie durch verbale und physische Gegenwehr gegen Polizeikon-
trollen (§ 4 Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt vom 13. Februar
2019; ÜStG BS; TPF pag. 3.262.3.268, Begründung Ziffer 2, Phasen 2 und 3).
Für dieses Delikt ist die Strafe um eine Busse von Fr. 100.-- zu erhöhen.
2.5.5 Weiter wurde die Beschuldigte durch die Vorinstanz wegen Widerhandlung ge-
gen Art. 10f Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 vom 13.
März 2020 und das Epidemiengesetz im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j i.V.m. Art. 7
und Art. 40 EpG verurteilt, begangen am 18. April 2020 an der Heinrichstrasse
im Kreis 5 in Zürich, anlässlich einer Demonstration zum Thema «Sicherheit für
alle Geflüchteten, sei es in der Schweiz, auf den griechischen Inseln oder sonst
wo auf der Welt» (Urteil SK.2021.7 insbesondere E. 7.1, 7.2.4 - 7.4.2; 7.5.2 - 7.6;
7.7.2; 8.9). Die Strafe ist dafür um eine Busse von Fr. 150.-- zu erhöhen.
2.5.6 Schliesslich wurde die Beschuldigte durch die Vorinstanz wegen unbefugten Ver-
kehrs im Sinne von Art. 37 Ziffer 1 des Bundesgesetzes über Strengstoffe (Spreng-
stoffgesetz, SprstG; SR 941.41) verurteilt. Sie habe am 14. Juni 2019 um 16:39
Uhr anlässlich des Frauenstreiktags im Hauptbahnhof Zürich verbotenerweise und
zumindest eventualvorsätzlich eine Rauchpetarde inmitten von Teilnehmerinnen
des Anlasses in der rechten Hand in die Höhe gehalten und abgebrannt, wobei
roter Rauch in der Bahnhofshalle hochgestiegen sei (vgl. Urteil SK.2021.7 E. 6 -
6.7). Die Strafe ist dafür um eine Busse von Fr. 150.-- zu erhöhen.
2.5.7 Zusammenfassend ergibt sich als ein weiteres Zwischenergebnis aufgrund der
Asperation, wenn die erwähnten, nach dem ersten Urteil vom 9. Juli 2018 erfolg-
ten Delikte (E. II. 2.5.3 - 2.5.6) alle gleichzeitig beurteilt worden wären (vgl. Art. 49
Abs. 2 StGB), somit eine (hypothetische) Busse B von Fr. 1'000.-- (Fr. 200.-- +
[4 x Fr. 100.--] + Fr. 100.-- + Fr. 150.-- + Fr. 150.-- = Fr. 1'000.--).
2.6 Täterkomponenten
2.6.1 Rechtliches
Im Gegensatz zu den Tatkomponenten, die sich auf den Zeitpunkt der Tatbege-
hung beschränken, umfassen die Täterkomponenten den Zeitraum vor oder nach
der Tat. Bei der Würdigung des Täters sind jedoch die Umstände massgeblich,
- 35 -
wie sie sich zur Zeit der Beurteilung ergeben (MATHYS, Leitfaden Strafzumes-
sung, 2. Aufl. 2019, S. 117 N. 313; BGE 113 IV 56 E. 4). Gemäss ständiger bun-
desgerichtlicher Rechtsprechung kann bloss ein hartnäckiges Bestreiten der Tat-
vorwürfe unter gewissen Umständen als fehlende Einsicht und Reue ausgelegt
und straferhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BGer 6B_1032/2017 vom
1. Juni 2018 E. 6.4.2; WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019,
Art. 47 StGB N. 173). Ein deliktfreies Verhalten während eines laufenden Strafver-
fahrens darf vorausgesetzt werden (Urteil des BGer 6B_882/2009 vom 30. März
2010 E. 2.5); Delinquenz während der Probezeit und der Strafuntersuchung wirkt
sich hingegen straferhöhend aus (MATHYS, a.a.O., S. 124 f. N. 329 f.). Aufrichtige
Reue, Zeitablauf verbunden mit Wohlverhalten sowie Betroffenheit durch die Tat
wirken sich strafmildernd aus (MATHYS, a.a.O., S. 126 ff. N. 334 ff.). Ein Geständnis
wiederum führt nicht zwingend zu einer Strafreduktion, es muss als Zeichen der
Einsicht und Reue stehen und die Strafverfolgung erleichtern (MATHYS, a.a.O.,
S. 136 f. N. 363).
2.6.2 Vorleben und persönliche Verhältnisse
2.6.2.1 Was die Täterkomponenten angeht, ist vorab festzuhalten, dass die Beschuldigte
im vorliegenden Verfahren nicht bereit war, Angaben zu ihrer Person und ihren
persönlichen Verhältnissen zu machen. Bekannt ist, dass die heute 72-Jährige
Beschuldigte in Zürich geboren ist. Sie lebt getrennt von ihrem Ehemann N. und
ist Rentnerin. Über 10 Jahre lang lebte die Beschuldigte in Italien und entwickelte
Kontakte zu den O., einer bekannten kommunistischen Terrororganisation. Da-
nach liess sie sich in der Schweiz zur Sozialpädagogin ausbilden. Im Jahre 1992
gründete sie mit anderen Mitstreitern den J. Die Beschuldigte ist vor allem im K.
tätig und Mitglied des Sekretariats der P. (TPF pag. 3.720.007; 3.721.002). Die
K. Sektion des J. ist treibende Kraft der gewalttätigen linksextremen Szene. Aber
auch der P. sind gewalttätige Aktionen nicht fremd, rief sie doch als Reaktion auf
die Vorladung der Beschuldigten zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor
dem Bundesstrafgericht vom 18./19. November 2021 zu Aktionen gegen den
«türkischen Faschismus» auf (TPF pag. 3.721.002). Wie das vorliegende und
frühere Strafverfahren gezeigt haben, schreckt die Beschuldigte auch vor Gewalt
nicht zurück. Das Vorleben ist ansonsten in grossen Teilen unbekannt.
2.6.2.2 Die Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Sie wurde mit Urteil der Strafkammer
des BStGer vom 8. November 2011 wegen mehrfacher Gefährdung durch
Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, leichter Fall, Sachbe-
schädigung und Aufbewahrens von Sprengstoffen zu einer Freiheitsstrafe von 17
Monaten, als teilweiser Zusatz zu den Urteilen des Bezirksgerichts Zürich vom
1. Oktober 2003 und vom 5. Juli 2005, verurteilt. Mit Strafmandat der Regionalen
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. Oktober 2013 wurde die Beschuldigte
wegen Landfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 50 Tagesätzen zu Fr. 30.--
- 36 -
verurteilt. Die Beschuldigte gilt in Bezug auf diese zwei Verurteilungen als vorbe-
straft. Die Vorstrafen wirken sich straferhöhend aus. Eine besondere Strafemp-
findlichkeit ist nicht ersichtlich.
2.6.3 Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren
2.6.3.1 Die Beschuldigte hat sich während laufender Strafuntersuchung nicht wohl ver-
halten, sondern weiter delinquiert. Während laufender Strafuntersuchung wurde
sie durch die Regionale Staatsanwalt Bern-Mittelland mit Strafmandat vom 9. Juli
2018 und durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt mit Strafmandat
vom 22. März 2021 zu Geldstrafen und Bussen verurteilt (vgl. oben E. II. 2.6.2;
CAR pag. 4.401.006 f.; TPF pag. 3.262.2.004 ff.; 3.262.3.003 ff.). Sie ist offen-
sichtlich unbelehrbar und manifestierte über Jahre hinweg ihre unveränderte
Tatneigung. Die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung wirkt sich
straferhöhend aus.
2.6.3.2 Selbst, wenn man der Beschuldigten zu Gute halten wollte, dass sie ihre Taten
als unerlässlichen Beitrag zur politischen und gesellschaftlichen Diskussion
sieht, könnte dies nicht strafmindernd berücksichtigt werden, denn in einem frei-
heitlich-demokratischen Staat wie der Schweiz stehen jedem Bürger hinreichend
gewaltfreie Formen der politischen Auseinandersetzung zur Verfügung. Gewalt
ist kein erforderliches und legitimes Mittel im politischen Kampf.
2.6.3.3 Die Beschuldigte befolgte Vorladungen der BA zu Einvernahmen teilweise nicht,
so dass sie polizeilich vorgeführt werden musste. Die Vorladungen der Vor-
instanz wurden jeweils mit dem Vermerk «Nicht abgeholt» retourniert. An der
erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung erschien sie unentschuldigt nicht. Sie zog
es vor, am 18. November 2021 mit linksradikalen Gesinnungsgenossen vom K.
vor dem Generalkonsulat der Republik Türkei in Zürich zu demonstrieren. Auch
zur Berufungsverhandlung erschien die Beschuldigte jeweils unentschuldigt nicht.
2.6.4 Auswirkung der Täterkomponenten auf die (hypothetischen) Strafen
2.6.4.1 Zusammenfassend wirken sich die Täterkomponenten unter Einbezug aller Straf-
zumessungsfaktoren leicht straferhöhend aus. Insgesamt kann das Verschulden
der Beschuldigten nicht mehr als leicht gewertet werden. Konkret bedeutet dies
im Hinblick auf die auszufällende Geldstrafe sowie Busse Folgendes:
2.6.4.2 Als ein erstes Fazit der vorgenommenen Asperationen ergibt sich aufgrund der
hypothetischen Geldstrafe A von 75 Tagessätzen (E. II. 2.3.4.4) und der hypo-
thetischen Geldstrafe B von 70 Tagessätzen (E. II. 2.4.4.4) zusammen eine hy-
pothetische Gesamt-Geldstrafe von 145 Tagessätzen (75 TS + 70 TS = 145 TS).
Von dieser sind zur Ermittlung der auszufällenden Zusatz-Geldstrafe (E. II. 2.2.2)
- 37 -
die durch die je rechtskräftigen Strafbefehle der Staatsanwaltschaft des Kantons
Bern vom 9. Juli 2018 (TPF pag. 3.262.2.004 ff.: Geldstrafe von 75 Tagessätzen)
und der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 22. März 2021 (TPF
pag. 3.262.3.266 ff.: Geldstrafe von 20 Tagessätzen) auferlegten Geldstrafen ab-
zuziehen. Dies ergibt eine Zusatz-Geldstrafe von insgesamt 50 Tagessätzen
(145 TS – 75 TS – 20 TS = 50 TS). Aufgrund des Verbots der reformatio in peius
(E. I. 2.2) darf diese Zusatzstrafe – trotz der grundsätzlich straferhöhenden Aus-
wirkung der Täterkomponenten (E. II. 2.6.4.1) – nicht erhöht werden.
2.6.4.3 Als weiteres Fazit ergibt sich aufgrund der hypothetischen Busse A von Fr. 200.--
(E. II. 2.5.2) und der hypothetischen Busse B von Fr. 1'000.-- (E. II. 2.5.7) zusam-
men eine hypothetische Gesamt-Busse von Fr. 1'200.--. Von dieser sind zur Er-
mittlung der auszufällenden Zusatz-Busse (E. II. 2.2.2) die durch die je rechts-
kräftigen Strafbefehle der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 9. Juli 2018
(TPF pag. 3.262.2.004 ff.: Busse von Fr. 200.--) und der Staatsanwaltschaft des
Kantons Basel-Stadt vom 22. März 2021 (TPF pag. 3.262.3.266 ff.: Busse von
Fr. 900.--) auferlegten Bussen abzuziehen. Dies ergibt – als Zwischenergebnis –
eine (hypothetische) Zusatz-Busse von Fr. 100.--. Aufgrund der straferhöhenden
Auswirkung der Täterkomponenten (E. II. 2.6.4.1) ist die Zusatz-Busse um Fr. 200.--
auf eine (definitive) Zusatz-Busse von insgesamt Fr. 300.-- zu erhöhen. Bei
schuldhafter Nichtbezahlung tritt anstelle der Zusatz-Busse eine Ersatzfreiheits-
strafe von 3 Tagen.
2.7 Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe
2.7.1 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.
Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des
Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden.
Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich
nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Un-
terstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB;
vgl. BGE 142 IV 315 E. 5.3.3). Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist
das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Da-
bei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen
ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so
etwa laufende Steuern, obligatorische Versicherungsbeiträge oder allfällige Unter-
halts- und Unterstützungsbeiträge, soweit tatsächlich geleistet, nicht jedoch Schul-
den oder Wohnkosten (vgl. BGE 134 IV 60 S. 68 ff. E. 6.1 ff.; vgl. DOLGE, Basler
Kommentar, Basler Kommentar, 4. Aufl., Art. 34 StGB N. 45 ff. mit Hinweisen).
Eine Schätzung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im pflichtgemässen
Ermessen ist dann möglich, wenn sich die Berechnung des Tagessatzes sonst als
- 38 -
unverhältnismässig schwierig erweisen würde (vgl. DOLGE, a.a.O., Art. 34 StGB
N. 91 mit Hinweisen).
2.7.2 Betreffend die konkrete Berechnung des Tagessatzes kann im vorliegenden Fall
auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, da sich die finanziellen
Verhältnisse der Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht Wesentlich
verändert haben und die Ansetzung des Tagessatzes auf das grundsätzliche Mi-
nimum von Fr. 30.-- von keiner Partei substanziiert bestritten wurde (vgl. CAR pag.
4.401.010 bis -043; Art. 82 Abs. 4 StPO; E. II. 1.3.4).
2.8 Vollzug
2.8.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine
unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell
wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, womit praxisge-
mäss auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abge-
stellt wird (BGE 134 IV 60 S. 73 f. E. 7.2).
2.8.2 Die objektiven Grenzen des bedingten Strafvollzugs sind vorliegend nicht über-
schritten. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und des Nachtatverhaltens der
Beschuldigten (E. II. 2.6.2.2; 2.6.3.1) kann vorliegend jedoch nicht vom Fehlen
einer ungünstigen Prognose bzw. von fehlenden Anhaltspunkten für eine Wieder-
holungsgefahr ausgegangen werden. Die Zusatzstrafe von 50 Tagessätzen à
Fr. 30.-- ist deshalb unbedingt auszusprechen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung
tritt anstelle dieser Zusatzstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen.
2.8.3 Für den Vollzug der Strafen ist wie erwähnt der Kanton Zürich zuständig (Art. 74
Abs. 2 StBOG i.V.m. 31 Abs. 2 StPO; E. I. 2.1 Ziffer 5).
2.9 Fazit der Strafzumessung
Betreffend Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 9.
Juli 2018 und Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom
22. März 2021 wird der Beschuldigten somit folgende Zusatzstrafe auferlegt: eine
Geldstrafe von 50 Tagesätzen zu je Fr. 30.-- (bei schuldhafter Nichtbezahlung
eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen) sowie eine Busse von Fr. 300.-- (bei
schuldhafter Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Polizeihaft von 8 Tagen auf die Strafe an-
zurechnen ist (Art. 51 StGB; oben E. I. 2.1 Ziffer 3).
- 39 -
3. Verfahrenskosten
3.1 Anträge
3.1.1 Die Beschuldigte beantragte diesbezüglich die angemessene Herabsetzung der
ihr auferlegten Verfahrenskosten (Urteilsdispositiv Ziff. 6; oben SV lit. B.1 d und
B.5).
3.1.2 Die BA stellte folgende Anträge: «2.5 Von den vorinstanzlichen Verfahrenskosten in
der Höhe von Fr. 9’250.-- seien A. Fr. 6’000.-- aufzuerlegen.» «3. Die oberinstanzlichen
Verfahrenskosten seien A. vollumfänglich aufzuerlegen» (SV lit. B.5).
3.1.3 Die Privatklägerin Türkisches Generalkonsulat beantragte die Abweisung der Be-
rufung und die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen erstinstanzlichen
Urteils (SV lit. B.5).
3.2 Gesetzliche Grundlagen
3.2.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird
(Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die
Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1
Satz 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so be-
findet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung
(Art. 428 Abs. 3 StPO). Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshand-
lungen kann die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeach-
tet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie
verursacht hat (Art. 417 StPO).
3.2.2 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah-
renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche
Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu-
ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang
und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der
Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reg-
lement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigun-
gen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebühren-
rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 100'000.-- für jedes der folgenden Verfahren: (a)
Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73
Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR).
3.2.3 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1
BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im
Vorverfahren von der BKP und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren
von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der
- 40 -
Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von
der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2
BStKR). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, na-
mentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbei-
ständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Te-
lefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 Abs. 3 BStKR). Die Aus-
lagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten
Beträgen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR).
3.3 Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Verfahrens
3.3.1 Die Rechtsmittelinstanz fällt vorliegend selber einen neuen Entscheid. Die Be-
schuldigte wird im Berufungsverfahren im Hauptanklagepunkt freigesprochen,
während sie diesbezüglich von der Vorinstanz schuldig gesprochen worden war.
Die von der Vorinstanz in den Nebenanklagepunkten ausgesprochenen Schuld-
sprüche sind hingegen mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
3.3.2 Die Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 3'000.--, die Auslagen für das Vorver-
fahren von Fr. 1'750.-, die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- und
die Auslagen der Vorinstanz von Fr. 500.-- ergeben zusammen Fr. 9'250.-- (Urteil
SK.2021.7 E. 9.1.1 - 9.1.3). Die Vorinstanz auferlegte der Beschuldigten ange-
sichts von deren wirtschaftlichen Verhältnisse die Verfahrenskosten nur zu einem
Teil, im Betrag von Fr. 6'000.-- (Urteil SK.2021.7 E. 9.2 f.).
3.3.3 Aufgrund ihres Obsiegens im Hauptanklagepunkt, welcher prozessual den meis-
ten Aufwand verursachte, bzw. wegen des entsprechenden Unterliegens der BA
sowie der Privatklägerin Türkisches Generalkonsulat erscheint es angemessen,
der Beschuldigten die erwähnten Verfahrenskosten von zusammen Fr. 9'250.--
in reduziertem Umfang von Fr. 3'000.-- aufzuerlegen.
3.4 Kosten des Berufungsverfahrens
3.4.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen vorliegend aus einer Gerichtsge-
bühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze (oben E. II. 3.2.1 ff.) auf Fr. 3’500.-
(inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5,
7bis und 9 BStKR) festgelegt wird.
3.4.2 Wie erwähnt, hat die Beschuldigte im Berufungsverfahren in dem von ihr ange-
fochtenen Hauptanklagepunkt obsiegt. Dabei ist (zu ihren Gunsten) auch zu be-
rücksichtigen, dass sie die vorinstanzlichen Schuldsprüche betreffend die Neben-
anklagepunkte nicht angefochten hatte. Zu beachten ist allerdings auch, dass die
Beschuldigte zur ersten (kurzen) Berufungsverhandlung vom 16. September 2022
- 41 -
unentschuldigt nicht erschienen ist, weshalb ihr die dadurch verursachten Verfah-
renskosten aufzuerlegen sind (Art. 417 StPO; oben SV. lit. B.4). Gesamthaft be-
trachtet erscheint es angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens von
Fr. 3’500.-- (Gerichtsgebühr inkl. Auslagen) zu 1/7 (ausmachend Fr. 500.--) der
Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
4. Entschädigungen
4.1 Anträge
4.1.1 Die Beschuldigte beantragte diesbezüglich die Abweisung der Entschädigung für
das Generalkonsulat der Republik Türkei im Kanton Zürich (Urteilsdispositiv Zif-
fer 8.1; oben SV lit. B.1 e und lit. B.5).
4.1.2 Die BA stellte folgende Anträge: «2.6. Rechtsanwalt Bernard Olivier Rambert sei für die
amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 20’418.95 (inkl. MWST)
zu entschädigen. A. sei zu verpflichten, der Eidgenossenschaft die Entschädigung zu-
rückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.» «2.7. A. sei zu
verpflichten, der Eidgenossenschaft die an Rechtsanwalt Andy Bürgi für ihre amtliche
Verteidigung ausbezahlte Entschädigung von Fr. 1’185.90 (inkl. MWST) zurückzubezah-
len, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.» «2.8. A. sei zu verpflichten, den
Privatklägern jeweils nachfolgende Entschädigung zu bezahlen: 2.8.1.Generalkonsulat
der Republik Türkei im Kanton Zürich Fr. 7’867.10. 2.8.2. B. Fr. 9’350.50. 2.8.3. C. Fr. 5’461.10»
(SV lit. B.5).
4.1.3 Die Privatklägerin Türkisches Generalkonsulat beantragt, wie erwähnt, die Ab-
weisung der Berufung und die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen
erstinstanzlichen Urteils (SV lit. B.5). Im vorinstanzlichen Verfahren hatte das
Türkische Generalkonsulat von der Beschuldigten eine Prozessentschädigung
für die anwaltliche Vertretung gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO verlangt (TPF
pag. 3.851.009, -012); mit Kostennote vom 11. November 2021 hatte es die Aus-
richtung eines Honorars bzw. einer Parteientschädigung von Fr. 7'867.12 bean-
tragt (TPF pag. 3.851.009, -012; 3.720.912; Urteil SK.2021.7 E. 11.3.3 Abs. 1).
4.2 Gesetzliche Grundlagen
4.2.1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten
sich nach den Artikeln 429–434. Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser
Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Per-
son aber in anderen Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Ent-
schädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 und 2 StPO).
- 42 -
4.2.2 Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen
beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegen-
den Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO sind die
Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar
(Art. 10 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen
Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Tele-
fonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und
ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung be-
messen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken
(Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze auf-
grund der tatsächlichen Kosten vergütet (vgl. Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentli-
chen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne
Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf-
und der Berufungskammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und
Wartezeit (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des Bundesstraf-
gerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1).
4.2.3 Das vorliegende Verfahren stellte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine
überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Der Stundenansatz
für die anwaltliche Tätigkeit ist daher praxisgemäss auf Fr. 230.--, für die Reise-
zeit auf Fr. 200.-- sowie für die Praktikantentätigkeit auf Fr. 100.-- festzusetzen.
4.3 Vorverfahren / erstinstanzliches Verfahren
4.3.1 Was die erwähnten Anträge der BA betrifft (E. II. 4.1.2), ist nochmals darauf hin-
zuweisen, dass die Beschuldigte ihre Rückzahlungspflicht gegenüber der Eidge-
nossenschaft betreffend die an RA Bürgi für die amtliche Verteidigung (bezüglich
Teilnahme der Beschuldigten an Kundgebungen) ausbezahlte Entschädigung
sowie die Entschädigungspflicht gegenüber B. sowie C. nicht angefochten hat,
weshalb die entsprechenden vorinstanzlichen Dispositivziffern 2.7, 2.8.2 und
2.8.3 in Rechtskraft erwachsen sind (oben E. I. 2.1).
4.3.2 Die Beschuldigte hat zwar nicht formell beantragt, dass die von der Vorinstanz
festgelegte (vollumfängliche) Rückzahlungspflicht gegenüber der Eidgenossen-
schaft betreffend die an Rechtsanwalt Rambert für die amtliche Verteidigung aus-
bezahlte Entschädigung aufgehoben oder reduziert werde. Wegen des im Beru-
fungsverfahren gestellten Antrags auf Freispruch im Hauptanklagepunkt gilt
diese Rückzahlungspflicht jedoch implizit als mitangefochten.
4.3.3 Aufgrund ihres Obsiegens im Hauptanklagepunkt (vgl. oben E. II. 3.3.3) erscheint
es angemessen, die Beschuldigte zu verpflichten, der Eidgenossenschaft 1/3 der
- 43 -
an Rechtsanwalt Rambert ausbezahlten Entschädigung für die amtliche Vertei-
digung im Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren von Fr. 20'418.95 (inkl.
MWST), ausmachend Fr. 6'806.30 zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaft-
lichen Verhältnisse erlauben.
4.4 Berufungsverfahren
4.4.1 Betreffend das weitgehende Obsiegen der Beschuldigten im Berufungsverfahren
– unter Vorbehalt des unentschuldigten Nichterscheinens zur ersten Berufungs-
verhandlung vom 16. September 2022 (Art. 417 StPO) – ist auf obige E. II. 3.4.2
zu verweisen. Die entsprechenden Ausführungen gelten sinngemäss auch für die
Frage der Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gegenüber der Eidgenossen-
schaft betreffend die an Rechtsanwalt Rambert für die amtliche Verteidigung im
Berufungsverfahren auszubezahlende Entschädigung.
4.4.2 Mit Honorarnote vom 7. Oktober 2022 (CAR pag. 5.200.019 ff.) machte Rechts-
anwalt Rambert für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im Berufungs-
verfahren folgende Leistungen geltend:
4.4.2.1 Auf der Honorarnote aufgeführte Positionen / Ansätze:
- Zeitaufwand insgesamt 52 h
- davon Arbeitszeit 40 h
- davon Reisezeit 12 h
- Stundenansatz Arbeitszeit Fr. 260.-- / h
- Stundenansatz Reisezeit Fr. 200.-- / h
Auf der Honorarnote geltend gemachte Kosten:
- Honorar Fr. 12'800.-- (40 h x Fr. 260.-- / h = 10'400.--;
12 h x Fr. 200.-- / h = Fr. 2'400.--)
- Auslagen Fr. 241.20 (Porti 4 x Fr. 6.30 = Fr. 25.20;
2 Bahnbillette à Fr. 108.-- = Fr. 216.--)
Zwischentotal (exkl. MWST) Fr. 13'041.20
MWST 7,7 % von Fr. 13'041.20 Fr. 1'004.15
Rechnungstotal (inkl. MWST) Fr. 14'045.35
4.4.2.2 Folgende Korrekturen sind vorzunehmen:
- Stundenansatz Arbeitszeit Fr. 230.-- / h statt Fr. 260.-- / h
- Berufungsverhandlung 10. Okt. 2022
(von RA Rambert geschätzte Arbeitszeit) 2 h statt 7 h, d.h. minus 5 h
4.4.2.3 Demgemäss werden folgende Positionen (teilweise) gutgeheissen:
- Arbeitszeit: 40 h - 5 h = 35 h x Fr. 230.-- / h = Fr. 8’050.--
- Reisezeit 12 h x Fr. 200.-- / h = Fr. 2’400.--
- Auslagen (siehe oben E. II. 4.4.2.1) = Fr. 241.20
- 44 -
Zwischentotal (exkl. MWST) Fr. 10’691.20
MWST 7,7 % von Fr. 10’691.20 Fr. 823.20
Rechnungstotal (inkl. MWST) Fr. 11'514.40
4.4.2.4 Somit ist Rechtsanwalt Rambert für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten
im Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 11'514.40 (inkl.
MWST) zu entschädigen.
4.4.3 Betreffend die diesbezügliche konkrete Rückzahlungspflicht der Beschuldigten
(Art. 135 Abs. 4 StPO; Positionen aufgrund von Art. 417 StPO) ist Folgendes
auszuführen:
4.4.3.1 - Reisezeit 15. Sept. 2022 (6 h à Fr. 200.-- / h) = Fr. 1’200.--
- Berufungsverhandlung 15. Sept. 2022 (1 h Arbeitszeit à Fr. 230.-- / h) = Fr. 230.--
- Tel. Klientin 16. Sept. 2022 (0,2 h Arbeitszeit à Fr. 230.-- / h) = Fr. 46.--
- Bahnbillett 15. Sept. 2022 Fr. 108.--
Zwischentotal (exkl. MWST) Fr. 1'584.--
MWST 7,7 % von Fr. 1'584.-- Fr. 121.95
Rechnungstotal (inkl. MWST) Fr. 1'705.95
4.4.3.2 Demzufolge hat die Beschuldigte der Eidgenossenschaft für die Entschädigung
ihres amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren in reduziertem Umfang von
Fr. 1'705.95 (inkl. MWST) Ersatz zu leisten, sobald es ihre wirtschaftlichen Ver-
hältnisse erlauben.
4.4.4 Entschädigung der Privatklägerschaft
Die Vorinstanz hatte die Beschuldigte verpflichtet, dem Generalkonsulat der Re-
publik Türkei eine Entschädigung von Fr. 7'867.10 zu bezahlen (Urteil SK.2021.7
E. 11.3.4 bzw. Dispositivziffer I. 8.1). Zufolge Freispruchs der Beschuldigten im
Hauptanklagepunkt des Berufungsverfahrens ist der Antrag des Generalkonsu-
lats der Republik Türkei in Zürich betreffend die Verpflichtung der Beschuldigten
zur Bezahlung einer Entschädigung von Fr. 7'867.10 (inkl. MWST) jedoch abzu-
weisen (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO; oben E. II. 4.2.1 f.).
- 45 -
Die Berufungskammer erkennt:
I. Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils
Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
SK.2021.7 vom 19. November 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 10f Abs.
1 lit. a i.V.m. Art. 6 Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020 und
Art. 7 EpG.
2. A. wird schuldig gesprochen:
– […]
– der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im
Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB;
– der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB;
– der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB;
– des unbefugten Verkehrs im Sinne von Art. 37 Ziff. 1 SprstG;
– der Widerhandlung gegen Art. 10f Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 7c Abs. 1 CO-
VID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020 und das Epidemiengesetz im
Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j i.V.m. Art. 7 und Art. 40 EpG.
3. […]
Die Polizeihaft von 8 Tagen wird auf die Strafe angerechnet (Art. 51 StGB).
4. […]
5. Als Vollzugskanton wird der Kanton Zürich bestimmt (Art. 74 Abs. 2 StBOG
i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO).
6. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 9'250.-- (Vorverfahren: Gebühr Fr. 3'000.--,
Auslagen Fr. 1'750.--; Gerichtsgebühr Fr. 4'000.--, Auslagen des Gerichts
Fr. 500.--).
7. […]
7.1 Rechtsanwalt Bernard Olivier Rambert wird für die amtliche Verteidigung
von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 20'418.95 (inkl. MWST) entschä-
digt.
- 46 -
7.2 A. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft die an Rechtsanwalt Andy Bürgi
für ihre amtliche Verteidigung ausbezahlte Entschädigung von Fr. 1'185.90
(inkl. MWST) zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhält-
nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
8. A. wird verpflichtet, den Privatklägern jeweils nachfolgende Entschädigun-
gen zu bezahlen:
8.1 […]
8.2 B. Fr. 9'350.50.
8.3 C. Fr. 5'461.10.
II. Neues Urteil
1. A. wird vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur Gefährdung durch Spreng-
stoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 i.V.m.
Art. 25 StGB) freigesprochen.
2. Betreffend Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
vom 9. Juli 2018 und Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Ba-
sel-Stadt vom 22. März 2021 wird A. folgende Zusatzstrafe auferlegt: eine
Geldstrafe von 50 Tagesätzen zu je Fr. 30.-- (bei schuldhafter Nichtbezah-
lung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen) sowie eine Busse von Fr. 300.--
(bei schuldhafter Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen).
3. Die Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 3'000.--, die Auslagen für das Vor-
verfahren von Fr. 1'750.--, die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.--
und die Auslagen des erstinstanzlichen Gerichts von Fr. 500.-- (zusammen
Fr. 9'250.--) werden A. in reduziertem Umfang von Fr. 3'000.-- auferlegt.
4. A. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft 1/3 der Entschädigung für die
amtliche Verteidigung im Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren von
Fr. 20'418.95 (inkl. MWST), ausmachend Fr. 6'806.30 zurückzubezahlen,
sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
5. Der Antrag des Generalkonsulats der Republik Türkei in Zürich, A. habe
ihm eine Entschädigung von Fr. 7'867.10 (inkl. MWST) zu bezahlen, wird
abgewiesen.
- 47 -
III. Kosten und Entschädigungen im Berufungsverfahren
1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’500.-- (Gerichtsgebühr inkl.
Auslagen) werden zu 1/7 (ausmachend Fr. 500.--) A. auferlegt und im Üb-
rigen vom Staat getragen.
2. Rechtsanwalt Bernard Olivier Rambert wird für die amtliche Verteidigung
von A. im Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 11'514.40
(inkl. MWST) entschädigt.
3. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung ihres amtlichen Ver-
teidigers im Berufungsverfahren in reduziertem Umfang von Fr. 1'705.95
(inkl. MWST) Ersatz zu leisten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben.
Im Namen der Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Andrea Blum Franz Aschwanden
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
- Bundesanwaltschaft
- Herrn Rechtsanwalt Bernard Olivier Rambert
- Generalkonsulat der Republik Türkei
- Herrn Rechtsanwalt Adrian Bigler
- Herrn Rechtsanwalt Marco Uffer
- Herrn D.
- Herrn E.
- Herrn F.
- 48 -
Kopie an (brevi manu):
- Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung
- Bundesamt für Polizei (fedpol)
- Bundesamt für Gesundheit
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde
in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen
Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bun-
desgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle
der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 23. Januar 2023
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