Beschluss vom 12. Juli 2021
Berufungskammer
Besetzung Richter Olivier Thormann, Vorsitzender,
Beatrice Kolvodouris Janett und Andrea Blum,
Gerichtsschreiber Ömer Keskin
Parteien B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dominic Nel-
len,
Berufungsführer / Anschlussberufungsgegner
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt
des Bundes Kaspar Bünger,
Berufungsgegnerin / Anschlussberufungsführerin
Gegenstand
Berufung (teilweise) vom 11. Mai 2021 und Anschluss-
berufung vom 3. Juni 2021 gegen das Urteil der Straf-
kammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.71 vom
11. September 2020
Rückzug der Berufung (Art. 386 Abs. 2 StPO) sowie
Feststellung der Rechtskraft (Art. 438 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CN.2021.11
(Hauptgeschäftsnummer: CA.2021.9)
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Die Berufungskammer hält fest, dass:
- die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (hiernach: Strafkammer) mit ihrem Ur-
teil SK.2019.71 vom 11. September 2020 den Berufungsführer von den Vorwür-
fen der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation im
Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB in den Anklagepunkten 1.2.2.2.1 und
1.2.2.2.2, der mehrfachen Herstellung und des mehrfachen Besitzes von Gewalt-
darstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 und 1bis StGB, der mehrfachen sexu-
ellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen
Herstellung und des mehrfachen Besitzes von Pornografie im Sinne von Art. 197
Ziff. 4 und 5 StGB freisprach (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.71 vom
11. September 2020, Dispositivziffer II.1);
- im selben Urteil die Strafkammer den Berufungsführer der Unterstützung einer
kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB im Anklage-
punkt 1.2.2.2.3 schuldig sprach hat und ihn mit einer Geldstrafe von 100 Tages-
sätzen à Fr. 40.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestrafte
(vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.71 vom 11. September 2020, Dis-
positivziffer II.2);
- ebenfalls im selben Urteil die Strafkammer neben der Einziehung von einer Reihe
von Gegenständen die Herausgabe der Bescheinigung des Amtsgerichts
Gostivar (Nordmazedonien) vom 5. November 2019 sowie des Strafregisteraus-
zugs des Amtsgerichts Gostivar vom 5. November 2019 im Original an den Be-
rufungsführer verfügte, ihn von den Verfahrenskosten in der Gesamthöhe von
Fr. 261'164.00 in reduziertem Umfang anteilsmässig zur Bezahlung von
Fr. 3'000.00 verpflichtete, ihm eine Entschädigung von Fr. 2'249.10 für die wirt-
schaftlichen Einbussen sowie eine Genugtuung von Fr. 2'000.00 zusprach und
im darüber hinausgehenden Betrag die Entschädigungs- und Genugtuungsfor-
derung des Berufungsführers abwies (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts
SK.2019.71 vom 11. September 2020, Dispositivziffern III.2, IV.1 und V.2);
- schliesslich im selben Urteil die Strafkammer Rechtsanwalt Nellen für die amtli-
che Verteidigung des Berufungsführers durch die Eidgenossenschaft mit
Fr. 99'936.60 (inkl. MWST) entschädigte, wobei sie den Berufungsführer dazu
verpflichtete, hierfür einen Betrag von Fr. 10'000.00 der Eidgenossenschaft zu-
rückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. Ur-
teil des Bundesstrafgerichts SK.2019.71 vom 11. September 2020, Dispositivzif-
fer VI.2);
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- der Berufungsführer gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.71 vom
11. September 2020 mit Schreiben vom 21. September 2020 die Berufung an-
melden (CAR pag. 1.100.164) und mit Eingabe vom 11. Mai 2021 die Berufung
erklären liess (CAR pag. 1.100.181 ff.), wobei diese sich gegen den Schuld-
spruch wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von
Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB im Anklagepunkt 1.2.2.2.3, gegen die aufgrund des-
sen erfolgte Bestrafung mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 40.00,
bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, gegen die Auferlegung von
Verfahrenskosten sowie gegen die Genugtuung richtete (CAR pag. 1.100.182);
- die Bundesanwaltschaft mit ihrer Eingabe vom 3. Juni 2021 die Anschlussberu-
fung (CAR pag. 2.100.009 ff.) unter anderem gegen den Freispruch des Beru-
fungsführers von den Vorwürfen der mehrfachen Herstellung und des mehrfa-
chen Besitzes von Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 und 1bis
StGB sowie der mehrfachen Herstellung und des mehrfachen Besitzes von Por-
nografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 4 und 5 StGB und gegen die Bemessung der
Strafe einreichte (CAR pag. 2.100.010);
- der Berufungsführer mit Eingabe vom 29. Juni 2021 den Rückzug der Berufung
vom 11. Mai 2021 erklären liess (CAR pag. 1.300.001);
- Rechtsanwalt Nellen mit der Kostennote vom 29. Juni 2021 für das Berufungs-
verfahren ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 3'112.96 geltend machte
(Honorarnote vom 29. Juni 2021 [CAR pag. 9.103.001 ff.]);
und zieht in Erwägung, dass:
- die Berufungskammer über Berufungen und Revisionsgesuche in der Besetzung
mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet, soweit nicht die Verfahrenslei-
tung als zuständig bezeichnet wird (Art. 38a i.Vm. Art. 38b StBOG);
- Art. 438 Abs. 1 StPO vorsieht, dass die Strafbehörde, die einen Entscheid gefällt
hat, den Eintritt der Rechtskraft in den Akten oder im Urteil vermerkt (vgl. Verfü-
gung des Bundesstrafgerichts CN.2021.3 vom 29. März 2021);
- wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei mündlichen Verfahren bis zum Ab-
schluss der Parteiverhandlungen und bei schriftlichen Verfahren bis zum Ab-
schluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen
zurückziehen kann (Art. 382 Abs. 2 StPO);
- Art. 382 Abs. 3 StPO zufolge Verzicht und Rückzug endgültig sind;
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- laut Art. 401 Abs. 3 StPO die Anschlussberufung dahinfällt, wenn die Berufung
zurückgezogen oder auf sie nicht eingetreten wird;
- gemäss Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO Urteile und andere verfahrenserledigende
Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, rechts-
kräftig werden, wenn die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmittel zu ver-
zichten, oder ein ergriffenes Rechtsmittel zurückzieht;
- nach Art. 437 Abs. 2 StPO die Rechtskraft rückwirkend auf den Tag eintritt, an
dem der Entscheid gefällt worden ist;
- vorliegend der Berufungsführer mit Eingabe vom 29. Juni 2021 vor Abschluss
der Parteiverhandlungen bzw. vor Abschluss des Schriftenwechsels und allfälli-
ger Beweis- oder Aktenergänzungen den Rückzug der Berufung vom
11. Mai 2021 erklärt hat;
- der vom Berufungsführer erklärte Rückzug der Berufung rechtmässig erfolgt und
damit im Sinne von Art. 382 Abs. 3 StPO endgültig ist;
- die Anschlussberufung vom 3. Juni 2021 der Bundesanwaltschaft im den Beru-
fungsführer betreffenden Umfange gestützt auf Art. 401 Abs. 3 StPO folglich da-
hinfällt;
- das Berufungsverfahren im Umfang der Berufung vom 11. Mai 2021 somit infolge
deren Rückzugs als gegenstandslos abzuschreiben ist;
- die den Berufungsführer betreffenden Dispositivziffern II, III.2, IV.1.2 betreffend
B., V.2, VI.2 des Urteils des Bundesstrafgerichts SK.2019.71 vom 11. September
2020 gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO rückwirkend per Ent-
scheiddatum in Rechtskraft erwachsen sind;
- sich die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätz-
lich nach Art. 422-428 StPO bestimmen und jene eines Rechtsmittelverfahrens
von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen
sind, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, die das Rechtsmittel zu-
rückzieht oder auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428
Abs. 1 StPO);
- der Antrag des Berufungsführers darauf, dass keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben seien, abgewiesen wird und die Verfahrenskosten demgemäss vom Beru-
fungsführer zu tragen sind;
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- in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m.
Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7bis des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes-
strafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) vorliegend eine Gebühr von Fr. 200.00
festzusetzen ist;
- gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO das urteilende Gericht die Entschädigung der amt-
lichen Verteidigung am Ende des Verfahrens festlegt;
- die Kosten für die amtliche Verteidigung als Auslagen gelten und zu den Verfah-
renskosten zählen (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO);
- die Berechnung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Bundesstraf-
verfahren nach Art. 11 BStKR erfolgt;
- die Anwaltskosten das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für
Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen umfassen
(Art. 11 Abs. 1 BStKR);
- das Honorar nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Ver-
teidigers bemessen wird und der Stundenansatz mindestens Fr. 200.00 und
höchstens Fr. 300.00 beträgt (Art. 12 Abs. 1 BStKR);
- bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe
Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, der Stundenansatz gemäss ständiger
Praxis der Straf- und Berufungskammer Fr. 230.00 für Arbeitszeit und Fr. 200.00
für Reise- und Wartezeit beträgt (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts
BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts
SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; Urteil des Bundesstrafgerichts
CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4);
- der Stundenansatz für Praktikanten praxisgemäss Fr. 100.00 beträgt (Urteil des
Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; Urteil des Bun-
desstrafgerichts SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4; Urteil des Bundesgerichts
6B 118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1);
- die Auslagen im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten
vergütet werden (Art. 13 BStKR) und gemäss Art. 14 BStKR die Mehrwertsteuer
zum Honorar und zu den Auslagen hinzukommt;
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- mit Schreiben vom 12. Mai 2021 Rechtsanwalt Nellen gestützt auf Art. 133 StPO
als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren für den Berufungsführer bestä-
tigt wurde (CAR pag. 2.100.001);
- Rechtsanwalt Nellen für seine Leistungen im Hinblick auf das Berufungsverfah-
ren einen Aufwand von 13.76 Stunden à Fr. 200.00 bzw. à Fr. 100.00 im Hinblick
auf die von Praktikanten erbrachten Leistungen im Umfang von 0.68 Stunden
sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 206.40, insgesamt Fr. 3'112.96 inkl. Mehr-
wertsteuer fakturierte (Honorarnote vom 29. Juni 2021 [CAR pag. 9.103.003]);
- die Kostennote von Rechtsanwalt Nellen zugleich ein Leistungsblatt zu den übli-
chen Stundenansätzen von Fr. 250.00 bzw. Fr. 125.00 für die von Praktikanten
erbrachten Leistungen aufführt (Honorarnote vom 29. Juni 2021 [CAR pag.
9.103.002]);
- im vorliegenden Berufungsverfahren zwar vornehmlich über prozessuale Fragen,
namentlich über den Rückzug der Berufung sowie über die Rechtskraft des vo-
rinstanzlichen Urteils, zu befinden war, doch der Entscheid über den Rückzug
der Berufung selbst eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem erstinstanzli-
chen Urteil bedingte;
- es sich aufgrund dessen geziemt, auf die Leistungen von Rechtsanwalt Nellen
denselben Stundenansatz anzuwenden, welcher von der Vorinstanz für das erst-
instanzliche Verfahren herangezogen wurde;
- die Vorinstanz entsprechend ihrer ständigen Praxis den von Rechtsanwalt Nellen
geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 230.00 bzw von Fr. 100.00. für die
Leistungen von Praktikanten nicht beanstandete (vgl. Urteil des Bundesstrafge-
richts SK.2019.71 vom 11. September 2020 E. VIII.2.1);
- im Übrigen an der eingereichten Kostennote nichts zu bemängeln ist;
- der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren infol-
gedessen eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'535.55 (d.h. 13.08 Stunden à
Fr. 230.00, 0.68 Stunden à Fr. 100.00 sowie Fr. 206.40 für Auslagen =
Fr. 3'282.80 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7% [Fr.252.75]) zu entrichten ist;
- laut Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO die beschuldigte Person die Verfahrenskosten
trägt, wenn sie verurteilt wird;
- die Kosten für die amtliche Verteidigung hiervon ausgenommen sind, wobei
Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO);
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- nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO die beschuldigte Person, welche zu den Verfah-
renskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidi-
gung zurückzuzahlen hat, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben;
- der Berufungsführer im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren vorliegend
infolge Rückzugs seiner Berufung als vollkommen unterliegend zu sehen ist und
demzufolge die Verfahrenskosten in vollem Umfang zu tragen hat;
- der Berufungsführer folglich zu verpflichten ist, der Eidgenossenschaft in vollem
Umfang die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzubezahlen, so-
bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
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Die Berufungskammer beschliesst:
1. Es wird der Rückzug der von B. am 11. Mai 2021 angehobenen Berufung fest-
gestellt.
2. Die Berufung von B. im Berufungsverfahren CA.2021.9 wird infolge deren Rück-
zugs als gegenstandslos abgeschrieben.
3. Es wird festgestellt, dass die Anschlussberufung vom 3. Juni 2021 der Bundes-
anwaltschaft im B. betreffenden Umfange dahingefallen ist.
4. Es wird festgestellt, dass die Dispositivziffern II, III.2, IV.1.2 betreffend B., V.2,
VI.2 des Urteils des Bundesstrafgerichts SK.2019.71 vom 11. September 2020
per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen sind.
5. Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren von Fr. 200.00 sind von B. zu
tragen.
6. Rechtsanwalt Dominic Nellen wird für die amtliche Verteidigung von B. durch die
Eidgenossenschaft mit Fr. 3'535.55 entschädigt.
B. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung
Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Im Namen der Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
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Zustellung an (Gerichtsurkunde):
- Bundesanwaltschaft, Herr Kaspar Bünger, Staatsanwalt des Bundes
- Herrn Rechtsanwalt Dominic Nellen
- Herrn Rechtsanwalt Stephan A. Buchli
Kopie an (brevi manu):
- Bundesstrafgericht, Strafkammer
Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an:
- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung mittels
begründeter Beschwerdeschrift Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100
Abs. 1 BGG). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in Art. 78-81 und 90
ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG [SR
173.110.]) geregelt.
Versand 13. Juli 2021
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