Beschluss vom 25. März 2021
Berufungskammer
Besetzung Richterinnen Andrea Blum, Vorsitzende
Barbara Loppacher und Petra Venetz
Gerichtsschreiber Franz Aschwanden
Parteien 1. Mykola MARTYNENKO, erbeten verteidigt durch
Rechtsanwalt Reza Vafadar,
2. A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Michael
Mráz,
Beschuldigter / Berufungsführer / Anschlussberu-
fungsgegner
3. B. SA,
4. G. LTD.,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter
Schaad,
Drittbetroffene / Berufungsführerinnen / Anschluss-
berufungsgegnerinnen
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt
des Bundes Urs Köhli,
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CA.2020.14
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Anklagebehörde / Berufungsgegnerin / Anschlussbe-
rufungsführerin
Gegenstand
Berufungen (vollumfänglich) und Anschlussberufung
gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts SK.2019.77 vom 26. Juni 2020
Sistierung des Verfahrens (Art. 405 Abs. 1 i.V.m.
Art. 329 Abs. 2 StPO)
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Sachverhalt:
− Am 24. Juli 2013 erstattete die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) gestützt
auf Art. 23 Abs. 4 GwG eine Meldung an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend:
BA) (BA pag. 05.101-0001 ff.). Die zugrundeliegende Verdachtsmeldung i.S.v.
Art. 9 GwG vom 19. Juli 2013 (BA pag. 05.101-0009 ff.) betraf u.a. ein Konto der
panamaischen Gesellschaft B.SA bei der Bank C., dessen wirtschaftlich Berech-
tigter Mykola Martynenko (nachfolgend: Beschuldigter Martynenko) und dessen
Bevollmächtigter A. waren. Martynenko war zu diesem Zeitpunkt Volksabgeord-
neter im nationalen Parlament der Ukraine.
− Am 15. August 2013 eröffnete die BA gegen den Beschuldigten Martynenko eine
Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei und Bestechung fremder Amtsträger
(BA pag. 01.000-0002) und weitete mit Verfügung vom 29. Juni 2018 das Ver-
fahren in Bezug auf qualifizierte Geldwäscherei auf den Beschuldigten A. aus
(BA pag. 01.000-0003 f.). Es bestand der Verdacht, dass die Vermögenswerte
der B. SA auf den Schweizer Bankkonten aus Bestechungsgeldern des tschechi-
schen Unternehmens D. für Auftragszuschläge zur Lieferung von Nuklearreakto-
ren und Bestandteilen für ukrainische Kernkraftwerke herrührten und die nach-
folgenden Transaktionen als Geldwäschereihandlungen zu qualifizieren seien
(vgl. BA pag. 01.000-0001).
− Mit Eingaben vom 19. und 20. August 2013 teilte Rechtsanwalt Hans-Peter
Schaad der BA mit, dass er die Interessen von verschiedenen Gesellschaften,
u.a. der B. SA und der G. Ltd. vertrete, und reichte entsprechende Vollmachten
ein (BA pag. 16.100-0001 ff.). Die BA teilte RA Schaad am 21. August 2013 u.a.
mit, dass die «Vermögenswerte der Gesellschaften bei der Bank C.» «vorläufig be-
schlagnahmt» worden seien (BA pag. 16.100-0007; vgl. BA pag. 07.101-0001 ff.).
− Die BA führte umfangreiche Beweiserhebungen – zum Teil auf dem Rechtshilfe-
weg im Ausland – durch, unter anderem Befragungen einer Vielzahl in die unter-
suchten Vorgänge involvierter Personen in der Schweiz, Tschechien und der Uk-
raine. Zudem edierte sie Bankunterlagen sowie weitere Dokumente und führte
Hausdurchsuchungen in der Schweiz und rechtshilfeweise in Tschechien mit Si-
cherstellungen und Beschlagnahmungen durch.
− In der Ukraine wurde gegen die Beschuldigten Martynenko und A. sowie weitere
involvierte Personen ebenfalls ermittelt und in der Folge am 21. Mai 2018 wegen
ungetreuer Amtsführung in grossem Ausmass, begangen durch eine organisierte
Gruppe, Anklage erhoben (vgl. BA pag. B18.104.05-0252 ff.), welche gemäss
Medienberichten im September 2019 an den High-Anti-Corruption Court in Kiew
überwiesen wurde. In Tschechien wurde im Zusammenhang mit dem vorliegenden
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Sachverhaltskomplex gegen Mitarbeiter von D. wegen Veruntreuung sowie Hinter-
ziehung von Steuern, Abgaben und weiteren obligatorischen Zahlungen ebenfalls
eine Untersuchung eröffnet (vgl. BA pag. 18.102.01-0494 ff.).
− Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 stellte die BA das Strafverfahren gegen
den Beschuldigten Martynenko wegen Bestechung fremder Amtsträger in Anwen-
dung von Art. 319 Abs. 1 lit b StPO ein (BA pag. 03.001-0001 ff.; TPF pag.
76.100.071 ff.).
− Am 19. Dezember 2019 erhob die BA bei der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts (nachfolgend: Strafkammer) Anklage gegen die Beschuldigten Martynenko
und A. wegen qualifizierter Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2
lit. b StGB (TPF pag. 76.100.001 ff.). In der Anklageschrift wurden beschlag-
nahmte Vermögenswerte der B. SA und der G. Ltd. aufgeführt (TPF pag.
76.100.066). Zudem wurden u.a. Anträge gestellt auf Einziehung von Vermö-
genswerten der B. SA gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB im Umfang von
€ 2'177'960.00 sowie auf Erkennen einer Ersatzforderung gegen die B. SA ge-
mäss Art. 71 StGB im Umfang von € 2'878'547.40 (TPF pag. 76.100.069). Trotz-
dem wurden die B. SA und die G. Ltd. (bzw. deren Rechtsvertreter RA Schaad)
in der Anklageschrift nicht als Verfahrensbeteiligte bzw. Drittbetroffene (Art. 105
Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO) aufgeführt (TPF pag. 76.100.001). Die Anklage-
schrift wurde der Strafkammer sowie den beiden Beschuldigten bzw. deren er-
betenen Verteidigern zugestellt, nicht jedoch der B. SA und der G. Ltd. respektive
deren Rechtsvertreter RA Schaad (vgl. TPF pag. 100.070).
− Die Strafkammer stellte ihr Schreiben betreffend Eingangsanzeige und Zusam-
mensetzung des Spruchkörpers im Verfahren SK.2019.77 der BA und den Ver-
teidigern der beiden Beschuldigten zu, nicht jedoch RA Schaad (Rechtsvertreter
der B. SA und der G. Ltd.) (vgl. TPF pag. 76.120.001 f.). Die B. SA und die G. Ltd.
wurden auch in der Folge nicht als Verfahrensbeteiligte bzw. Drittbetroffene ins
erstinstanzliche Strafverfahren integriert und insbesondere nicht zur Hauptver-
handlung SK.2019.77 vorgeladen.
− Die Hauptverhandlung SK.2019.77 fand am 2. Juni 2020 in Anwesenheit der BA
sowie der Verteidiger der beiden Beschuldigten vor dem Kollegialgericht der
Strafkammer am Sitz des Gerichts statt (vgl. TPF pag. 76.720.001 ff.; CAR pag.
1.100.085 ff.). Die von ihrer Anwesenheitspflicht dispensierten Beschuldigten
(Art. 336 Abs. 3 StPO) blieben der Hauptverhandlung wie angekündigt fern (TPF
pag. 76.720.002; CAR pag. 1.100.086). Das Urteil der Strafkammer SK.2019.77
wurde am 26. Juni 2020 mündlich eröffnet und begründet (TPF pag. 76.720.009 ff.;
76.930.001 ff.; CAR pag. 1.100.093 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung gaben
die Verteidiger der beiden Beschuldigten nach der Verlesung des Urteils bekannt,
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dass sie gestützt auf Art. 399 Abs. 1 StPO im Namen ihrer Mandanten Berufung
anmelden (TPF pag. 76.720.012). Das Urteilsdispositiv wurde der B. SA und der
G. Ltd. respektive deren Rechtsvertreter RA Schaad nicht eröffnet oder zugestellt
(vgl. TPF pag. 76.720.009; 76.930.001 ff.).
− Unter der Ziffer «III. Beschlagnahmte Vermögenswerte» wird im Urteilsdispositiv
SK.2019.77 Folgendes erkannt:
1. Die auf dem Konto Nr. 11, lautend auf B. SA, bei der ehemaligen Bank C. sicher-
gestellten und sich heute auf dem USD-Konto Nr. 14 bei der GGGG. befindenden
Vermögenswerte werden in der Höhe von USD 3'377'041.30 eingezogen.
2. Die auf dem Konto Nr. 13, lautend auf G. LTD., bei der ehemaligen Bank C. sicher-
gestellten und sich heute auf dem USD-Konto Nr. 14 bei der GGGG. befindenden
Vermögenswerte werden zur Deckung der Verfahrenskosten gemäss Ziff. V. ver-
wendet. Die Beschlagnahme des Restbetrages wird zur (teilweisen) Begleichung der
Ersatzforderung gemäss Ziff. I.4. aufrechterhalten.
3. Die Beschlagnahme der auf dem Konto Nr. 12, lautend auf G. LTD., bei der ehe-
maligen Bank C. sichergestellten und sich heute auf dem durch das EFD geführten
Konto 23 befindenden Vermögenswerte wird zur (teilweisen) Begleichung der Er-
satzforderung gemäss Ziff. I.4. aufrechterhalten.
4. Die Beschlagnahme der auf dem Konto Nr. 24, lautend auf B. SA, bei der ehema-
ligen Bank C. sichergestellten und sich heute auf dem Konto mit der Depotnummer
24 bei der MMMM. befindenden Vermögenswerte wird zur (teilweisen) Beglei-
chung der Ersatzforderung gemäss Ziff. I.4. aufrechterhalten.
− Das begründete Urteil der Strafkammer SK.2019.77 vom 26. Juni 2020 (CAR pag.
1.100.005 ff.) wurde am 28. September 2020 an die BA, die Verteidiger der beiden
Beschuldigten sowie auszugsweise an Rechtsanwalt H., den vormaligen amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten A., versandt (vgl. CAR pag. 1.100.109, 195 ff.;). Es
wurde am 29. September 2020 vom Beschuldigten A. (RA Mraz; CAR pag.
1.100.111) und am 30. September 2020 vom Beschuldigten Martynenko (RA Vafa-
dar; CAR pag. 1.100.110) entgegengenommen.
− Die Vorinstanz verneint im Urteil SK.2019.77 (E. 1.3.4) eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs der B. SA und der G. Ltd. zusammenfassend wie folgt: Gestützt
auf die Sach- und Beweislage sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte
Martynenko und die B. SA wirtschaftlich identisch seien. Erstens sei der Beschul-
digte Martynenko der «Settler» und alleinige wirtschaftlich Berechtigte (Beneficial
Owner) an der B. SA (mit Verweis auf E. 3.5.1). Zweitens habe die B. SA – wie
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noch aufgezeigt werde (mit Verweis auf E. 3.6.1.2d) – als reine offshore-Domizil-
gesellschaft fungiert. Sie sei nicht operativ tätig gewesen und habe dem Beschul-
digten Martynenko als Vermögensvehikel gedient. Damit gälten die dem Be-
schuldigten Martynenko bzw. seiner Vertretung gewährten Rechte auch gegen-
über der B. SA als zugestanden, sodass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
vorliege. Darüber hinaus habe der Vertreter der B. SA, RA Schaad, zu Beginn
des Strafverfahrens auch als Verteidiger des Beschuldigten Martynenko fungiert
(mit Verweis u.a. auf BA pag. 16.100-0009). Diese Doppelvertretung manifestiere
zum einen, dass die Interessen des Beschuldigten Martynenko und der B. SA iden-
tisch gewesen seien. Zum anderen habe die Doppelvertretung dazu geführt, dass
ein ungefilterter Informationsfluss zwischen der B. SA und dem Beschuldigten Mar-
tynenko gewährleistet gewesen sei. Das Ausgeführte gelte gleichermassen für die
G. Ltd. Auf diesen Aspekt werde noch in materieller Hinsicht vertieft eingegangen
(mit Verweis auf E. 5.6 ff.).
− Mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 reichte der Beschuldigte A. seine (vollum-
fängliche) Berufungserklärung ein (CAR pag. 1.100.113 ff.).
− Mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 reichte der Beschuldigte Martynenko seine
(vollumfängliche) Berufungserklärung ein (CAR pag. 1.100.323 ff.). In dieser rügte
er u.a. die Verletzung des rechtlichen Gehörs der B. SA und der G. Ltd., weshalb
das angefochtene Urteil in diesem Punkt aufzuheben sei. Zudem rügte er in die-
sem Zusammenhang eine Verletzung der Art. 69 - 71 StGB und von Art. 29 BV;
auch deshalb sei das angefochtene Urteil aufzuheben (CAR pag. 1.100.328 ff.).
− Die BA erklärte mit Eingabe vom 25. November 2020 (teilweise) Anschlussberu-
fung (CAR pag. 2.100.003 ff.).
− Mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 nahm der Beschuldigte A. zur Anschluss-
berufung der BA vom 25. November 2020 Stellung (CAR pag. 2.100.011 ff.).
− Mit prozessleitender Verfügung der Vorsitzenden vom 3. Februar 2021 wurden
B. SA und G. Ltd.im Berufungsverfahren als beschwerte Dritte anerkannt (Art.
105 Abs. 1 lit. f StPO) und ins Verfahren integriert, unter Gewährung vollumfäng-
licher Akteneinsicht. Sie erhielten Frist zur Erklärung der Berufung und zur Stel-
lungnahme zu den (Anschluss-)Berufungen der übrigen Verfahrensbeteiligten
(CAR pag. 2.100.032-037).
− Mit Eingabe vom 24. Februar 2021 beantragten B. SA und G. Ltd. die Aufhebung
des vorinstanzlichen Urteils SK.2019.77 sowie die Rückweisung an die Vor-
instanz zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung unter Wahrung des
rechtlichen Gehörs bzw. eventualiter die Aufhebung von Rechtsspruch Ziff. III der
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vorinstanzlichen Urteils SK.2019.77 im Sinne einer Freigabe der beschlagnahm-
ten Vermögenswerte der B. SA und G. Ltd.; unter Kosten- und Entschädigungs-
folgen zu Lasten der Staatskasse (CAR pag. 2.100.038-043).
− Mit Schreiben vom 25. Februar 2021 wurde die Berufungserklärung der B. SA
und G. Ltd. den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt – unter Einräumung ei-
ner 20-tägigen Frist zur Beantragung von Nichteintreten/Anschlussberufung (Art.
400 Abs. 3 lit. a und b StPO) (CAR pag. 2.100.044 f.).
− Am 8. März 2021 erhoben B. SA und G. Ltd. gegen die prozessleitende Verfü-
gung der Vorsitzenden vom 3. Februar 2021 Beschwerde beim Bundesgericht.
In diesem Rahmen wird die Aufhebung von Rechtsspruch Ziff. III des vorinstanz-
lichen Urteils SK.2019.77 beantragt sowie die Anweisung an die Berufungskam-
mer des Bundesstrafgerichts zur Aufhebung desselben und Rückweisung der
Sache an die Strafkammer zwecks Durchführung einer neuen Hauptverhandlung
in Anwesenheit von B. SA/G. Ltd. inkl. Gewährung einer 30-tägigen Frist an diese
zum Stellen von Beweisanträgen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl.
MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin (CAR pag. 3.104.001-015).
Erwägungen:
− Gemäss Art. 329 Abs. 2 i.V.m. Art. 379 StPO sistiert das Gericht ein Verfahren,
wenn sich in dessen Verlaufe ergibt, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann
(vgl. zum Umfang des Verweises in Art. 379 StPO: ZIEGLER/KELLER in: Basler
Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 379 StPO N 4).
− Mangels entsprechenden Antrags kommt der vorliegenden Beschwerde keine
aufschiebende Wirkung zu. Der Instruktionsrichter könnte eine solche gemäss
Art. 103 Abs. 3 BGG jedoch auch von Amtes wegen anordnen.
− In Anbetracht der Tatsache, dass im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren
eine Aufhebung des angefochtenen Urteils mit Rückweisung an die Vorinstanz
zur nochmaligen Durchführung der Hauptverhandlung (unter Mitwirkung der da-
mals im Verfahren nicht beteiligten B. SA/G. Ltd.) zur Debatte steht, würde die
Fortführung des Berufungsverfahrens bis zur definitiven Klärung dieser Frage
ohnehin wenig Sinn machen. Entsprechend drängt sich aus Gründen der Verfah-
rensökonomie eine Sistierung des Berufungsverfahrens bis zum entsprechenden
Entscheid des Bundesgerichts auf.
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− Das Verfahren bleibt damit bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
hängig. Zurzeit sind keine weiteren Anordnungen angezeigt (Art. 329 Abs. 2 und
3 StPO).
− Für diesen Beschluss sind keine Kosten zu erheben.
Die Berufungskammer beschliesst:
1. Das Berufungsverfahren CA.2020.14 wird bis zum Abschluss des bundesge-
richtlichen Beschwerdeverfahrens 1B_120/2021 sistiert.
2. Für diesen Beschluss werden keine Kosten erhoben.
Im Namen der Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
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Zustellung an (Gerichtsurkunde):
- Bundesanwaltschaft, Herrn Urs Köhli, Staatsanwalt des Bundes
- Herrn Rechtsanwalt Michael Mráz
- Herrn Rechtsanwalt Reza Vafadar
- Herrn Rechtsanwalt Hans-Peter Schaad
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide der Berufungskammer des Bun-
desstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach Zustellung
der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 93 und
Art. 100 Abs. 1 BGG). Für die Beschwerde ans Bundesgericht gelten die Voraussetzungen gemäss
Art. 93 Abs. 1, 95 lit. a und b sowie Art. 97 Abs. 1 BGG.
Versand: 25. März 2021
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