Verfügung vom 7. April 2021
Berufungskammer
Besetzung Richterin Andrea Blum, Vorsitzende
Gerichtsschreiber Franz Aschwanden
Parteien A., zzt. im Kantonalgefängnis Frauenfeld, amtlich vertei-
digt durch Rechtsanwalt Sascha Schürch,
Beschuldigter (Berufungsführer / Berufungsgegner im
Hauptverfahren CA.2020.18)
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt
des Bundes Kaspar Bünger,
Anklagebehörde (Berufungsführerin / Berufungsgegnerin
im Hauptverfahren CA.2020.18)
Gegenstand
Sicherheitshaft im Berufungsverfahren CA.2020.18
Änderung der Haftbedingungen (Art. 235 Abs. 1 und 2
StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CN.2021.5
Hauptverfahren: CA.2020.18
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Sachverhalt:
A. Seit August 2016 führten die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich bzw. seit No-
vember 2016 die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) eine Strafuntersuchung
gegen den Beschuldigten. Seit seiner am 11. Mai 2017 erfolgten polizeilichen Fest-
nahme befindet er sich in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (BA pag. 6.0.1 ff.;
TPF pag. 32.231.7.13 ff.).
B. Seit seiner Verhaftung war der Beschuldigte in den Haftanstalten Thun und Burgdorf
aufgrund der Art der Tatvorwürfe (insbesondere die mutmassliche Anstiftung einer
Frau zu einem Selbstmordanschlag im Libanon), bestehender Kollusionsgefahr so-
wie seines Verhaltens (diverse Vorfälle) und zum Schluss sogar auf eigenen
Wunsch bis am 13. September 2019 in Einzelbehandlung (Einzelhaft) untergebracht
(BA pag. 06-00-0022 ff.; 50 ff.; 95 ff.; 101 ff.; 482 ff.; 537 ff.; 562 ff.; 596 ff.). In dieser
Zeit stellte die damalige Verfahrensleitung (BA) dem Beschuldigten für Besuche und
Telefonate mit Personen ausserhalb der Haftanstalt (Familienangehörige) im Sinne
von Art. 235 Abs. 1 und 2 StPO jeweils Einzel- oder Dauerbewilligungen aus. Besu-
che und Telefonate wurden auf Anweisung der BA durch die Bundeskriminalpolizei
(nachfolgend: BKP) überwacht, wobei das Gespräch in Anwesenheit eines Dolmet-
schers aufgezeichnet wurde und das Thematisieren der laufenden Untersuchung
nicht zulässig war bzw. zum Gesprächsabbruch führte (BA pag. 06-00-0038 ff; 46 ff.;
50 ff; 191 ff.; 207 ff.; 233 ff.; 250 ff.; 303 ff.; 349 ff.; 380 ff.; 408 ff.; 427 ff.; 474 ff.;
478 ff.; 523 ff.; 569 ff.; 586 ff.; 624 ff.; 628 ff.; 660 ff.; 678 ff.; 704 ff.; 724). Am 27. Ja-
nuar 2020 wurde der Beschuldigte ins Kantonalgefängnis Frauenfeld verlegt (BA
pag. 06-00-0671 f.). Die Briefpost des Beschuldigten wurde von der BA überwacht
und zensiert (vgl. BA pag. 06-00-01-0001 - 0183).
C. Am 9. April 2020 erhob die BA bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nach-
folgend: Strafkammer) Anklage gegen den Beschuldigten wegen Verstosses gegen
Art. 2 des Al-Quaïda/IS-Gesetzes, Beteiligung an einer kriminellen Organisation
(Art. 260ter Ziffer 1 StGB), gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB),
mehrfachen Herstellens und Lagerns von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1
StGB) sowie mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG).
D. Mit Verfügung vom 30. April 2020 übertrug der Vorsitzende der Strafkammer den
Vollzug der Postkontrolle an die BA, mit der Auflage der Zustellung von Orientie-
rungskopien an das Gericht (TPF pag. 32.231.7.024 f.).
E. In der Folge erteilte der Vorsitzende der Strafkammer dem Beschuldigten betreffend
Besuchs-/Telefonkontakt im Sinne von Art. 235 Abs. 1 und 2 StPO jeweils folgende
Bewilligungen:
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E.1 Verfügung vom 28. Mai 2020: Bewilligung zur Führung von Telefongesprächen
wahlweise mit B. (Mutter), C. (Bruder) oder D. (Ziehsohn) einmal alle 14 Tage. Dies
mit dem Verbot der Führung von Gesprächen über das laufende Strafverfahren so-
wie unter Aufsicht der BKP und mit Beizug eines Dolmetschers, welcher den Ge-
sprächsinhalt zu kontrollieren und bei jedem Anzeichen einer Missachtung der Be-
willigung zu intervenieren/rapportieren habe (TPF pag. 32.231.7.038 f.).
E.2 Verfügung vom 10. Juni 2020: Dauerbesuchsbewilligung für D. für Besuche alle zwei
Wochen. Dies unter denselben Bedingungen wie die Telefonate gemäss Verfügung
vom 28. Mai 2020 (TPF pag. 32.231.7.050 f.).
E.3 Verfügung vom 21. August 2020: Besuchsbewilligung für E. (Chef Bereich polizeili-
che Verfügungen fedpol), F. (Mitarbeiter Bereich polizeiliche Verfügungen fedpol),
G. (Kantonspolizei Thurgau, Fachstelle Gewaltschutz), H. (Migrationsamt Thurgau,
Leiter Asyl und Vollzug) sowie eine Übersetzerin/Dolmetscherin im Hinblick auf die
Führung eines Rückreisegesprächs, über welches ein Bericht zu verfassen sei (Art.
2a VVWAL; SR 142.281) (TPF pag. 32.231.7.073 f. und 100).
E.4 Verfügung vom 10. September 2020: Einmalige Besuchsbewilligung für C., I., J. und
K. (die in Deutschland und Schweden lebenden Brüder des Beschuldigten) mit akus-
tischer Aufzeichnung (TPF pag. 32.231.7.128 f.).
E.5 Verfügung vom 18. September 2020: Bewilligung für ein wöchentliches Telefonat
mit B., C. und D., unter Vorbehalt der Einhaltung der Hausordnung der Haftanstalt
(TPF pag. 32.231.7.131).
E.6 Verfügung vom 20. Oktober 2020: Bewilligung für ein wöchentliches Telefonat von
maximal 15 Minuten mit B., C. und D. sowie eine Dauerbesuchsbewilligung für D.
für einen Besuch alle zwei Wochen. Dies mit dem Verbot der Führung von Gesprä-
chen über das laufende Strafverfahren sowie unter Aufsicht der BKP und unter Bei-
zug eines Dolmetschers, welcher den Gesprächsinhalt zu kontrollieren und bei je-
dem Anzeichen einer Missachtung der Bewilligung zu intervenieren /rapportieren
habe (TPF 32.231.7.154 - 157).
F. Mit Urteil SK.2020.11 vom 8. Oktober 2020 verurteilte die Strafkammer den Beschul-
digten wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation, Lagerns von Gewaltdar-
stellungen und mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung zu einer Freiheitsstrafe von
70 Monaten und verwies ihn für die Dauer von 15 Jahren des Landes (CAR pag.
1.100.005 - 011). Mit Beschluss der Strafkammer vom 8. Oktober 2020 wurde zu-
dem die Sicherheitshaft für den Beschuldigten bis zum 7. Januar 2021 verlängert
(CAR pag. 1.100.132; TPF pag. 32.231.7.145 ff.). Am 16. Oktober 2020 meldeten
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der Beschuldigte und am 19. Oktober 2020 die BA Berufung gegen das Urteil an
(CAR pag. 1.100.016 ff.).
G. In der Zeit vom 9. Oktober 2020 bis 17. Februar 2021 konnten aufgrund der Covid-
Situation bzw. den entsprechenden administrativen Abläufen innerhalb der Haftan-
stalt die bewilligten Besuche und Telefonate nicht mehr durchgeführt werden (TPF
pag. 32.231.7.160 und CAR pag. 4.101.010).
H. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 ersuchte der Beschuldigte bei der Strafkam-
mer um Lockerung der Haftbedingungen (Telefonate und Besuchsregelung wie zu-
vor) (TPF pag. 32.521.034 f.). Diesem Ersuchen wurde vom Vorsitzenden der Straf-
kammer mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 im Hinblick auf den Übergang der
Rechtshängigkeit des Hauptverfahrens auf die Berufungsinstanz und damit deren
Zuständigkeitsbefugnis für die Anordnung von Sicherheitshaft per 23. Dezember
2020 (Folgetag) nicht entsprochen (CAR pag. 1.100.012).
I. Mit der Übermittlung des vollständig begründeten Urteils SK.2020.11 vom 8. Okto-
ber 2020 inkl. Verfahrensakten an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
(nachfolgend: Berufungskammer) per 23. Dezember 2020 (vgl. CAR pag. 1.100.014 ff.
und 143 ff.) ging die Rechtshängigkeit auf Letztere über (vgl. FORSTER, Basler Kom-
mentar, 2. Aufl. 2014, Art. 232 StPO N. 1).
J. Mit Verfügung der Vorsitzenden der Berufungskammer vom 4. Januar 2021 wurde
die Sicherheitshaft für den Beschuldigten bis zum definitiven Entscheid provisorisch
verlängert, den Verfahrensparteien die beabsichtigte Aufrechterhaltung der Sicher-
heitshaft in Aussicht gestellt und ihnen das rechtliche Gehör gewährt (CAR pag.
10.100.001 ff.).
K. Mit Verfügung der Vorsitzenden der Berufungskammer CN.2020.5 vom 12. Januar
2021 wurde die Sicherheitshaft für den Beschuldigten zur Sicherung des Strafvoll-
zugs einstweilen aufrechterhalten. Mangels Antrags des Beschuldigten bildete die
bei der Vorinstanz beantragte Lockerung der Haftbedingungen nicht Gegenstand
dieses Verfahrens. Zur Begründung der Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft
wurde das Bestehen von Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) bejaht, wobei
offengelassen wurde, ob auch die weiteren Haftgründe der Verdunkelungs- bzw.
Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) und/oder der Wiederholungsgefahr
(Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) gegeben sind (CAR pag. 10.101.009 - 014).
L. Mit E-Mail vom 15. März 2021 übermittelte die bei der BKP (fedpol) für die Überwa-
chung der Telefonate und Besuche zuständige Person dem Gericht eine Aktennotiz
vom 12. März 2021. Dieser ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 18. Februar
2021 wieder mit seiner im Irak wohnhaften Mutter telefonieren konnte. Aus diesem
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Gespräch hätten sich Hinweise ergeben, die zwar nicht fallrelevant seien, jedoch im
Zusammenhang mit der radikal islamistischen Ausrichtung der Familie stünden. Ge-
mäss Aussagen der Mutter sei L. (Sohn der Schwester des Beschuldigten) im Irak
von der Polizei anlässlich einer Kontrolle erschossen worden, da er sich nicht habe
ausweisen wollen und deshalb als DAESH (IS) eingestuft worden sei. Auch der Bru-
der des Beschuldigten namens M. sei festgenommen worden und befinde sich auf-
grund der Kontaktdaten zu L. in Haft. Aus den hiesigen Ermittlungen sei bekannt,
dass M. dem IS zugeneigt sei. Im Rahmen des Telefonats habe sich der Beschul-
digte gegenüber der Mutter in diesem Sinne geäussert, dass sie seinem (in Deutsch-
land lebenden) Bruder N. ausrichten solle, dass er «dieses Oberhaupt in Hamburg»,
das seinen Bruder C. damals angezeigt hätte, nicht «davonkommen lassen» dürfe.
Der Beschuldigte sei darauf hingewiesen worden, dass derartige Bemerkungen in
diesem Kontext nicht weiter geduldet würden und zum Abbruch des überwachten
bzw. von einer anonymisierten Dolmetscherin niedergeschriebenen Gesprächs füh-
ren würden (CAR pag. 4.101.010 - 014).
M. Mit E-Mail vom 24. März 2021 übermittelte derselbe BKP-Mitarbeiter dem Gericht
den Bericht vom 22. März 2021 betreffend ein weiteres überwachtes Telefonat des
Beschuldigten mit seiner Mutter vom 17. März 2021. Gemäss diesem sei der Be-
schuldigte im Vorfeld des Gesprächs ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass
keine Anweisungen, Bedrohungen, Aufträge zum Nachteil anderer Personen oder
fallrelevanter Informationsaustausch toleriert würde und ansonsten das Gespräch
abgebrochen werde. Im Gespräch habe der Beschuldigte dann von seiner Mutter
wissen wollen, wer seinen Neffen L. getötet habe. Gemäss Aussage der Mutter sei
die kurdische PUK-Partei dafür verantwortlich. Sie habe dann vom Beschuldigten
gefordert, ihr mitzuteilen, was nun in der Sache zu tun sei, wörtlich: «Die ganze
Familie wartet auf Deine Anweisungen». Daraufhin habe der Beschuldigte geäus-
sert: «Mama, sag ihnen, sie sollen ihn …», woraufhin ihn die Beamten unterbrochen
und ihm das Telefon weggenommen hätten. Der Beschuldigte habe Widerstand ge-
leistet, sich mit dem Telefon zur Seite gedreht, dieses umklammert und versucht
weiterzusprechen, jedoch ohne gegen die Beamten tätlich zu werden. Als die Dol-
metscherin der Mutter habe erklären wollen, was gerade vorgefallen sei, habe der
Beschuldigte laut ausgerufen: «Mama, sag O. er solle zu diesem Mann gehen und
ihn verrecken lassen!». Beim Beschuldigten handle es sich um einen Iraker ethnisch
kurdischer Abstammung mit heute extremistisch-salafistisch geprägter Ausrichtung
und Mitglied des IS. Als ältester Sohn der Familie dürfte er sich in der Verantwortung
sehen, betreffend den getöteten Neffen L. über die Folgen zu entscheiden. Anläss-
lich des Vorgesprächs vor dem Telefonat habe sich der Beschuldigte überdies da-
hingehend geäussert, dass die Demokratie nicht alles sei und dabei auf das Bibelzi-
tat «Auge um Auge, Zahn um Zahn» verwiesen. Er habe erwähnt, dass die Schul-
digen am Tod seines Neffen nur «Blut gegen Blut» verstehen würden und wenn er
nichts mache, diese seine ganze Familie auslöschen würden. Der Ausruf «O. solle
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zu diesem Mann gehen und ihn verrecken lassen!» zeige, dass der Beschuldigte
den Weg der Rache beschreiten wolle. Unter diesen Umständen sei eine zielfüh-
rende Überwachung nicht mehr möglich, da Interventionen immer erst reaktiv wirken
würden und insgesamt erhebliche Risiken für nicht identifizierte Drittpersonen ge-
schaffen würden. Eine allfällige Alternative sei eine Kommunikation über Briefpost
mit entsprechender Übersetzung und Kontrolle (CAR pag. 4.101.015 - 023).
N. Mit Schreiben vom 24. März 2021 stellte die Vorsitzende der Berufungskammer den
Parteien den Bericht vom 22. März 2021 mit der Niederschrift des Telefonats des
Beschuldigten mit der Mutter vom 18. März 2021 zu, stellte ihnen die Aufhebung der
Kontaktrechte (Besuche/Telefonate) des Beschuldigten in Aussicht und gewährte
ihnen entsprechend das rechtliche Gehör (CAR pag. 3.200.002 f.). Zudem wies sie
die Haftanstalt und die Überwachungsperson (BKP) an, für den Beschuldigten bis
auf Weiteres keine Telefonate oder Besuche mehr zuzulassen (CAR pag. 4.101.024).
O. Mit Eingabe vom 26. März 2021 erklärte die BA ihren Verzicht auf die Abgabe einer
Stellungnahme. Sie beantragte zudem die Zustellung der zuletzt angefallenen und noch
anfallenden Akten im Zusammenhang mit der Überwachung der Kommunikation des
Beschuldigten an den Gutachter Dr. med. P. zwecks Einbezug in die laufende Erstel-
lung des psychiatrischen Ergänzungsgutachtens (CAR pag. 10.103.022 f.).
P. Der Beschuldigte ersuchte das Gericht mit handschriftlich verfasstem (undatiertem)
Schreiben vom 23. März 2021 (Postversand) um Information der irakischen Botschaft
und deren Kontaktaufnahme mit ihm. Gleichzeitig beschwerte er sich über die erlebten
Einschränkungen seiner Kontaktrechte (Besuche/Telefonate) und die Haft im Allgemei-
nen – die seines Erachtens einzig seiner Religion wegen stattfinde – und äusserte den
Wunsch, alle zwei Wochen einmal telefonieren zu dürfen (CAR pag. 10.103.016).
Q. Mit Schreiben vom 25. März wurde die irakische Botschaft in Bern vom Gericht über
den Kontaktwunsch des Beschuldigten orientiert (CAR pag. 10.103.020).
R. Mit Eingabe der Verteidigung vom 30. März 2021 beantragte der Beschuldigte die
Unterlassung der weiteren Einschränkung seiner Kommunikationsrechte. Zur Be-
gründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Beschuldigte befinde
sich seit Mai 2017 in Untersuchungs-/Sicherheitshaft und sei in seinen Kommunika-
tionsrechten aufgrund der Covid-Situation bereits während einer gewissen Zeit ein-
geschränkt gewesen. Die Anweisungen der BKP betreffend die Verbote der Ertei-
lung von Anweisungen, Bedrohungen und Aufträge zum Nachteil anderer Personen
oder des fallrelevanten Informationsaustausches im Zusammenhang mit dem mut-
masslich in Kirkuk getöteten L. seien rechtswidrig, da die entsprechende Kompetenz
zur Einschränkung der Freiheitsrechte bei der Verfahrensleitung und nicht der BKP
liege. Es werde bestritten, dass es sich beim Ausspruch «O. solle zu diesem Mann
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gehen und ihn verrecken lassen!» um einen konkreten widerrechtlichen Auftrag
handle, da der Verantwortliche für den Tod von L. nicht bekannt sei und die Worte
kein aktives Handeln enthalten würden. Zwar sei der Abbruch des Telefonats durch
die Überwachenden verständlich, nicht jedoch die Aufregung über den emotionalen
Ausspruch an sich. Mit dem Abbruch des Telefonats sei dieser «Dummheit» gebüh-
rend Rechnung getragen worden und weitere Konsequenzen seien weder angezeigt
noch verhältnismässig. Die Einschränkung der persönlichen Freiheit eines Inhaftier-
ten (überwachte Besuche und Telefonate) sei generell nur zulässig, wenn sie zur
Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung der Haftanstalt oder zur Sicherung des
Haftzwecks (Kollusionshandlungen oder Fluchtvorbereitung) erforderlich seien. Der
Beschuldigte hege keinerlei Fluchtabsichten, was sich auch an seinem Verzicht auf
den Übertritt in den vorzeitigen Strafvollzug (offeneres Regime ohne Überwa-
chung/Zensur) zeige. Aufgrund des Verfahrensstands seien Kollusionshandlungen
kaum noch denkbar. Vor diesem Hintergrund erweise sich ein Verbot, über das
Strafverfahren sprechen zu dürfen, als rechtsmissbräuchlich. Weitere Einschrän-
kungen der Kontaktrechte des Beschuldigten würden sich überdies als unverhält-
nismässig erweisen (lange Haftdauer, weit fortgeschrittenes Verfahren, keine Fluch-
tabsichten, keine ernsthaften bzw. aussichtsreichen Kollusionshandlungen möglich,
Verwandtschaft im Ausland) (CAR pag. 10.103.024 ff.).
Erwägungen:
I. Einschränkung des Rechts des Beschuldigten auf Besuche von und Telefo-
nate mit sich ausserhalb der Haftanstalt befindenden Personen
1.
1.1 Der Anspruch eines Inhaftierten auf Kontakt mit anderen Menschen ergibt sich aus
dem Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV); ebenso gegebenen-
falls aus dem Recht auf Familienleben (Art. 14 BV und Art. 8 EMRK) und auf Ehe
(Art. 14 BV). Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein
(Art. 36 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 235 StPO darf die inhaftierte Person in ihrer per-
sönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie
die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Abs. 1). Die Kontakte zwi-
schen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der
Verfahrensleitung. Besuche finden, wenn nötig unter Aufsicht statt (Abs. 2). Beim
vorzeitigen Sanktionsvollzug tritt die beschuldigte Person mit dem Eintritt in die Voll-
zugsanstalt ihre allfällige Strafe oder Massnahme bereits an; sie untersteht von die-
sem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime, wenn der Zweck der Untersuchungs- oder
Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Abs. 4). Die Kantone regeln die Rechte
und Pflichten der strafprozessual inhaftierten Personen, ihre Beschwerdemöglich-
keiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten (Abs. 5).
- 8 -
1.2 Die Bewilligungspflicht erstreckt sich auf persönliche und mündliche Kontakte, bei
Personen ausserhalb der Anstalt also auf Besuche oder Telefonate, nicht aber auf
den Postverkehr. Dieser wird nach Art. 3 – mit Ausnahmen – überwacht. Das Bewil-
ligungserfordernis will die Vereitelung des Haftzwecks durch Kontakte des Gefan-
genen mit anderen Personen verhindern. Er soll daran gehindert werden, Fluchtvor-
bereitungen oder Kollusionshandlungen vorzunehmen. Die Verfahrensleitung ist am
besten in der Lage, zu beurteilen, wie weit der Haftzweck durch derartige Kontakte
gefährdet werden kann. Deshalb hat sie zu bewilligen und festzulegen, mit welchen
Mitgefangenen und Personen ausserhalb der Anstalt der Untersuchungsgefangene
in Kontakt treten darf. Kein Bewilligungserfordernis gilt für den Kontakt des Gefan-
genen mit der Verteidigung (besondere Regelung in Abs. 4). Keiner Bewilligung be-
darf ebenso der Kontakt des ausländischen Untersuchungs- und Sicherheitsgefan-
genen mit dem Konsularbeamten seines Landes. Der Gefangene und der Konsular-
beamte dürfen frei miteinander verkehren. Der Gefangene ist unverzüglich über das
Recht zu informieren, sich mit dem Konsularbeamten in Verbindung zu setzen (vgl.
dazu HÄRRI, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 235 StPO N. 30 - 34).
1.3
1.3.1 Diese gesetzlichen Regelungen in Art. 235 StPO stützen sich auf die langjährige
Praxis des Bundesgerichts. Danach müssen einschränkende Haftbedingungen zur
Gewährleistung der gesetzlichen Haftzwecke sachlich notwendig erscheinen. Dabei
ist zwischen dem Vollzug von rechtskräftigen Sanktionen und dem strafprozessua-
len Haftvollzug zu unterscheiden: Letzterer setzt einen dringenden Tatverdacht ei-
nes Verbrechens oder Vergehens sowie einen besonderen Haftgrund (Art. 221
StPO) voraus. Auch können sich alle strafprozessualen Häftlinge bis zu ihrer rechts-
kräftigen Verurteilung auf die Unschuldsvermutung berufen. Je höher im Einzelfall
die Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr erscheint oder je stärker die Ord-
nung oder Sicherheit (namentlich des Gefängnispersonals oder der Mithäftlinge) in
der Haftanstalt gefährdet ist, desto restriktiver kann – in den Schranken der Grund-
rechte – das Regime der strafprozessualen Haft ausfallen (BGE 143 I 241 ff. E. 3.4
m.w.H.). Im erwähnten Bundesgerichtsentscheid wird in E. 4.3 u.a. auf die Empfeh-
lung des Europarates «Europäische Strafvollzugsgrundsätze» (Neufassung 2007,
Hrsg. Bundesministerium der Justiz in Berlin, Bundesministerium für Justiz in Wien,
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement in Bern) verwiesen, welche im
Teil II «Haftbedingungen» unter dem Titel «Aussenkontakte» Folgendes festhält:
«Den Gefangenen ist zu gestatten, mit ihren Familien, anderen Personen und Ver-
tretern von aussen stehenden Organisationen so oft wie möglich brieflich, telefo-
nisch oder in anderen Kommunikationsformen zu verkehren und Besuche von ihnen
zu empfangen» (Ziffer 24.1). «Besuche und sonstige Kontakte können einge-
schränkt und überwacht werden, wenn dies für noch laufende strafrechtliche Ermitt-
lungen, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit, zur Verhütung von
- 9 -
Straftaten und zum Schutz der Opfer von Straftaten erforderlich ist; solche Ein-
schränkungen müssen jedoch ein annehmbares Mindestmass an Kontakten zulas-
sen» (Ziffer 24.2).
1.3.2 In dieselbe Richtung zielt die Praxis des Bundesgerichts in Bezug auf den Haftgrund
der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Demnach kann die Anord-
nung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dem strafprozessualen Ziel der Be-
schleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer
neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses
an der Verhütung weiterer Delikte ist nicht verfassungs- oder konventionswidrig.
Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziffer 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, die
beschuldigte Person an der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen zu hindern,
somit Spezialprävention, als Haftgrund. Die Aufrechterhaltung von Untersuchungs-
haft wegen Wiederholungsgefahr ist zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose
sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind
(konkret: «Verbrechen oder schwere Vergehen»). Die rein hypothetische Möglich-
keit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfü-
gige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu
begründen. Zudem muss die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vorta-
ten (Verbrechen oder schwere Vergehen) gegen gleiche oder gleichartige Rechts-
güter begangen haben. Diese können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Straf-
verfahren ergeben oder auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bil-
den, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz
spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, so dass dieser Haft-
grund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer
rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis
oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (vgl. FORSTER, Basler Kommentar,
a.a.O., Art. 221 StPO N 9 - 15 m.w.H., insb. auf BGE 137 IV 84 E. 3.2).
2.
2.1 Der Verteidigung ist insofern beizupflichten, als der Beschuldigte bisher keine
Fluchtvorbereitungen getroffen hat und aufgrund des fortgeschrittenen Verfahrens
der Möglichkeit von Kollusionshandlungen im laufenden Verfahren eine untergeord-
nete Bedeutung zukommt. Zu erwähnen ist, dass die Sicherheitshaft vorliegend
zwar primär mit dem Bestehen von Fluchtgefahr begründet wird, wobei jedoch of-
fengelassen wurde, ob auch noch andere Haftgründe wie z.B. Kollusions- oder insbe-
sondere Wiederholungsgefahr bestehen (vgl. Verfügung der Vorsitzenden der Beru-
fungskammer vom 12. Januar 2021 E. 11). Auch stellten die bisher vom Beschuldig-
ten ausgeübten Kontakte mit Personen ausserhalb der Haftanstalt (Besuche und
Telefonate) – wie von der Verteidigung zurecht geltend gemacht – grundsätzlich
keine Beeinträchtigung der Ordnung und Sicherheit innerhalb der Haftanstalt dar.
- 10 -
2.2 Eine Beschränkung des Kontaktrechts eines Inhaftierten kann gemäss bundesge-
richtlicher Praxis jedoch auch aufgrund präventiver Überlegungen zur Begegnung
von Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) respektive – in Anlehnung an
Ziffer 24.2 der Empfehlung des Europarates – zur Verhütung von Straftaten und zum
Schutz der Opfer von Straftaten gerechtfertigt sein.
2.2.1 In diesem Zusammenhang sei an Folgendes erinnert: Die Vorinstanz sprach den
Beschuldigten mit Urteil SK.2020.11 vom 8. Oktober 2020 im Zusammenhang mit
der Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) der Anstiftung
(von der Schweiz aus) von Q. zu einem Selbstmordanschlag im Libanon schuldig.
Er habe diese spätestens ab August 2016 in ihrer Befürwortung des IS (durch Ge-
spräche und Zusendung von IS-Propagandamaterial) sowie in ihrer Absicht zur Ver-
übung eines Selbstmordanschlags (mit einem Sprenggürtel auf ein nicht näher iden-
tifiziertes Ziel) im Libanon bestärkt, ihr entsprechende Handlungsanweisungen er-
teilt sowie im Hinblick auf einen möglichen Zugriff der libanesischen Behörden einen
(schlussendlich nicht realisierten) Fluchtplan geschmiedet. Q. sei dann kurz vor der
Ausführung des Selbstmordanschlags polizeilich festgenommen und zu drei Jahren
Haft verurteilt worden. Die Kommunikation mit den entsprechenden Handlungsan-
weisungen sei gemäss Auswertungen der aktenkundigen Überwachungen aus-
schliesslich telefonisch oder via WhatsApp erfolgt (Urteil SK.2020.11 E. 2.6.1 ff.).
Zudem habe der Beschuldigte in der Schweiz verschiedene Personen im Sinne der
IS-Ideologie indoktriniert, wobei das Weiterleiten der Propagandavideos ab August
2016 via Telefon und WhatsApp geschehen sei (Urteil SK.2020.11 E. 2.6.3 ff.). Wei-
ter habe er (wiederum von der Schweiz aus) ab August 2016 diverse Überweisun-
gen an verschiedene IS-Mitglieder wie R., S., T. (durch Veräusserung eines Autos),
AA., BB. (für dessen Freilassung) im Umfang von mehreren tausend USD getätigt
bzw. telefonisch oder via WhatsApp (Audionachrichten) veranlasst (Urteil
SK.2020.11 E. 2.6.4. ff,). Weiter sei der Beschuldigte ab Oktober 2016 auf Facebook
sehr aktiv gewesen zwecks systematischer Vernetzung mit diversen IS-Mitgliedern
bzw. Austausch von Informationen zu Verbleib/Schleusung/Kontaktabgaben ande-
rer IS-Mitglieder (z.B. CC.) und Indoktrinierung im Sinne der IS-Ideologie (DD.) (Ur-
teil SK.2020.11 E. 2.6.5. ff.). Weiter habe er von Dezember 2016 bis März 2017 den
Telegram-Gruppenchat «RDI-Kurdish» betrieben, auf welchem er sich zeitweise mit
19 Teilnehmern (IS-Mitglieder bzw. -Anhänger) zum Austausch von Informatio-
nen/Propaganda (z.B. betreffend Märtyreroperationen und Selbstmordanschlägen
mit Sprenggürteln im Kampfgebiet) und Ratschlägen/Warnungen unterhalten habe
(Urteil SK.2020.11 E. 2.6.6). Ausserdem habe er ab Ende Dezember 2017 (wiede-
rum von der Schweiz aus) mehrere Anstrengungen unternommen, um verschiedene
Personen, namentlich den in Finnland lebenden EE., dessen zwei Cousins sowie
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FF. (mittels Vernetzung und Besorgung falscher Identitätspapiere) und weitere Per-
sonen zum IS ins Kampfgebiet zu schleusen, wobei sämtliche Anweisungen telefo-
nisch bzw. via WhatsApp/Facebook/Telegram (Audionachrichten) erfolgt seien (Ur-
teil SK.2020.11 E. 2.6.7 ff.; 2.6.8 ff.; 2.6.13 ff.). Schliesslich habe er seit Februar
2017 verschiedenen IS-Mitgliedern telefonisch und via Telegram-Sprachnachrich-
ten sowie über andere Kanäle Anweisungen zum Aufbau von IS-Schläferzellen er-
teilt, u.a. durch von ihm übergebene kurdische «Brüder» (z.B. mittels Scharia- und
Militärkurs) (Urteil SK.2020.11 E. 2.6.7 ff.; 2.6.8 ff.; 2.6.9 ff.) sowie im März 2017
telefonisch den Kontakt zu einem IS-Führungsmitglied wiederbeschafft, nachdem er
diesen aufgrund der polizeilichen Sicherstellung seines Mobiltelefons verloren hatte
(Urteil SK.2020.11 E. 2.6.11 ff.).
2.2.2 Die Vorinstanz erachtete es im Rahmen des Schuldspruchs i.S.v. Art. 135 StGB
zudem als erstellt, dass der Beschuldigte 40 in der Anklageschrift näher umschrie-
bene Bild- und Videoaufnahmen mit IS-Propaganda (grausame Folterungen und
Hinrichtungen [v.a. Enthauptungen mittels Messer, Erschiessungen und Verbren-
nungen] von Geiseln/Gefangenen, u.a. auch durch Kinder vorgenommen und auf
die Glorifizierung des IS ausgerichtet) auf seinem Computer abspeichert und teil-
weise weiterverbreitet habe (Urteil SK.2020.11 E. 4 ff.).
2.3
2.3.1 Im Rahmen der Berufung des Beschuldigten gegen den erstinstanzlichen Schuld-
spruch bezüglich Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB)
wird das Berufungsgericht sämtliche der oben (E. I. 2.2.1) diesbezüglich genannten
Sachverhalte zu überprüfen haben (vgl. hierzu die Berufungserklärungen der BA
vom 13. Januar 2021 [CAR pag. 1.100.155 ff.] und des Beschuldigten vom 19. Ja-
nuar 2021 [CAR pag. 1.100.159 f.]). Bis zu einer allfälligen (rechtskräftigen) Verur-
teilung gilt für den Beschuldigten auch im Berufungsverfahren die Unschuldsvermu-
tung. Jedoch liegen prima vista aufgrund der Aktenlage (dokumentierte Ergebnisse
der Telefonüberwachungen/Smartphone-Auswertungen) gewichtige Indizien im
Sinne des Anklagevorwurfs vor. Gestützt auf eine vorläufige Einschätzung ist ver-
mutungsweise davon auszugehen, dass es sich beim Beschuldigten um einen ext-
remistisch-salafistischen, bestens vernetzten IS-Angehörigen handeln dürfte, des-
sen Familienangehörige diese Ideologie teilen bzw. akzeptieren. Bei sämtlichen in-
sofern angeklagten Handlungen (Anstiftung zum Selbstmordanschlag, Finanzierung
von IS-Mitgliedern, Verbreitung von IS-Propaganda und Vernetzung unter IS-Ange-
hörigen, Schleusung von IS-Anhängern ins Kampfgebiet, Aufbau von Schläferzellen
etc.) handelte der Beschuldigte nicht vor Ort, sondern erteilte Anweisungen offenbar
via Telefon oder Text-/Sprachnachrichten (Facebook, WhatsApp, Telegram etc.).
Gemäss Akten sind sogar telefonische Kontakte des Beschuldigten mit mutmassli-
chen IS-Angehörigen in der Kampfzone (Anweisungen zum Verhalten während An-
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griffen/Bombardierungen etc.) dokumentiert, welche jedoch nicht als strafrechtlich re-
levante taktische Anweisungen gewertet wurden (Urteil SK.2020.11 E. 2.6.10). Der
Beschuldigte zeigt damit eindrücklich auf, wie zielgerichtet er die Kommunikation auf
derart vielen Kanälen beherrscht und wie leicht er sie sich im Dienste der mutmassli-
chen Verbreitung und Ausübung dieser gefährlichen Ideologie zunutze machen kann.
Gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 30. September 2019 wird die
Rückfallgefahr beim Beschuldigten, der unter einer dissozialen Persönlichkeitsstö-
rung (ICD-10: F60.2) leide, vom Gutachter für ähnlich gelagerte Delikte (z.B. Unter-
stützung einer verbotenen Gruppierung) als hoch eingestuft (BA pag. 11-01-0130 f.).
Vor diesem Hintergrund erweist sich das Verhalten des Beschuldigten anlässlich
der telefonischen Kontakte mit seiner Mutter, insbesondere desjenigen vom 17.
März 2021, konkret seine Anweisung «Mama, sag O. er solle zu diesem Mann ge-
hen und ihn verrecken lassen!» als Antwort auf die Frage, was nach der Tötung des
Neffen L. nun zu tun sei (wörtlich: «die ganze Familie wartet auf Deine Anweisun-
gen»), dies in Kombination mit seiner abwertenden Einstellung zu Demokra-
tie/Rechtsstaatlichkeit unter Verweis auf das Bibelzitat «Auge um Auge, Zahn um
Zahn» und der Aussage, dass die am Tod seines Neffen Schuldigen nur «Blut gegen
Blut verstehen würden», als höchst alarmierend. Es ist in keiner Weise tolerierbar,
dass der Beschuldigte aus der Sicherheitshaft via Kontakte zur Aussenwelt Aufträge
erteilen kann, mit welchen Drittpersonen an Leib und Leben gefährdet oder verletzt
werden. Angesichts der Vorgeschichte, der jüngsten Vorkommnisse bzw. des Ver-
haltens des Beschuldigten ist Derartiges jedoch zu befürchten, wenn er mit seinen
Angehörigen weiterhin persönliche und telefonische Kontakte pflegen kann. Es liegt
auf der Hand, dass Aufträge dieser Kategorie mit der bisher praktizierten Überwa-
chung der Gespräche unter Beizug einer Dolmetscherperson nicht verhindert wer-
den können, da die entsprechenden Interventionen lediglich reaktive Wirkung zei-
gen. Kommt hinzu, dass in diesen Kreisen die Benutzung von Codewörtern absolut
üblich ist. Immerhin gestand der Beschuldigte bereits im Untersuchungsverfahren
ein, im Rahmen der Kommunikation mit Personen im Iran Codewörter benutzt zu
haben (BA pag. 13-01-0039 Ziff. 6 - 14).
Im Sinne der Prävention, insbesondere der Verhütung weiterer Straftaten und zum
Schutz der Opfer von Straftaten – selbst wenn diese nicht namentlich/konkret be-
kannt sind – (vgl. Ziffer 24.2 der Empfehlung des Europarates «Europäische Straf-
vollzugsgrundsätze») und im weiteren Sinne zur Begegnung der Wiederholungsge-
fahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) erweist sich die (mindestens temporäre) Aufhebung
der Kontaktrechte des Beschuldigten zur Führung von Telefonaten mit und zum
Empfang von Besuchen von Personen ausserhalb der Haftanstalt (insb. Familien-
angehörigen – andere Kontakte hatte er nie) vorliegend als dringend notwendig,
zielführend und angemessen.
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2.3.2 Der derzeit mit der Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Ergänzungsgutach-
tens beauftragte Gutachter wird anzufragen sein, ob und gegebenenfalls in welcher
Form das Recht des Beschuldigten auf persönlichen und telefonischen Kontakt mit
Angehörigen künftig risikofrei gewährleistet werden könnte. Zwischenzeitlich hat der
Beschuldigte die Möglichkeit, mit seinen Familienangehörigen per (aufgrund dersel-
ben Überlegungen zensierten) Briefpost zu kommunizieren (vgl. unten E. II. 1 f.).
Persönliche Kontakte zur amtlichen Verteidigung und zu Mitarbeitern der Botschaft
sind weiterhin unbeschränkt möglich.
2.3.3 Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit (Zumutbarkeit) der Aufhebung der
Kontaktrechte des Beschuldigten zu seinen Angehörigen ist auch sein konkretes
Haftregime miteinzubeziehen. Er ist mittlerweile – im Gegensatz zu früher – nicht
mehr in Einzelbehandlung (Einzelhaft) untergebracht. Er kann jeweils vormittags
von 8:00 - 12:00 Uhr intern mit bis zu 7 Personen seiner Gruppe (Häftlinge der Stufe II)
unbeschränkt kommunizieren, den Spazierhof und den Sportraum benützen sowie
gelegentlich kleinere Arbeiten (Konfektionierung) ausführen (vgl. CAR pag.
10.103.027). Vor diesem Hintergrund erweist sich die (mindestens temporäre) Auf-
hebung der Telefon- und Besuchsrechte des Beschuldigten mit Angehörigen aus-
serhalb der Haftanstalt insgesamt nicht nur als notwendig, zielführend und ange-
messen, sondern im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV auch als verhältnismässig. Ein
milderes Mittel ist insofern nicht ersichtlich.
II. Überwachung des Briefverkehrs des Beschuldigten
1. Die Verfahrensleitung kontrolliert die ein- und ausgehende Post, mit Ausnahme der
Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden. Während der Sicherheitshaft
kann sie diese Aufgabe der Staatsanwaltschaft übertragen (Art. 235 Abs. 3 StPO).
Die Kontrolle des Briefverkehrs soll insb. verhindern, dass der Gefangene Kollusi-
onshandlungen vornimmt oder Fluchtvorbereitungen trifft. Diese Gefahr besteht bei
Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden nicht. Daher entfällt hier die Kon-
trolle. Diese erfolgt ansonsten lückenlos. Art. 235 Abs. 3 StPO gilt nicht für die Kor-
respondenz mit der Verteidigung. Dazu enthält Abs. 4 eine Sonderregelung. Zustän-
dig für die Postkontrolle ist die Verfahrensleitung. Während der Sicherheitshaft kann
sie diese Aufgabe der Staatsanwaltschaft übertragen. Dies dürfte namentlich in
komplexeren Fällen regelmässig sinnvoll sein, da der nach Art. 61 StPO das Ver-
fahren leitende Richter unmittelbar nach Eingang der Anklageschrift die Akten noch
nicht im Detail kennt und deshalb schwerer als der Staatsanwalt – der mit dem Fall
vertraut ist – beurteilen kann, welche Schreiben das Verfahren gefährden könnten
(vgl. HÄRRI, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 235 StPO N. 42 - 44).
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2. Die Briefpost des Beschuldigten wurde von der BA bereits während des Untersu-
chungsverfahrens überwacht und zensiert (BA pag. 06-00-01-0001 - 0183). Nach
Anklageerhebung übertrug der Vorsitzende der Strafkammer den Vollzug der Post-
kontrolle über den Beschuldigten mit Verfügung vom 30. April 2020 an die BA mit
der Auflage der Zustellung von Orientierungskopien an das Gericht (TPF pag.
32.231.7.024 f.). Die bisher gehandhabte Überwachung des Briefverkehrs des Be-
schuldigten durch die BA erweist sich als sinnvoll und angemessen, weshalb dies-
bezüglich keine Änderungen vorzunehmen sind.
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Die Vorsitzende verfügt:
1. Die Berechtigung des Beschuldigten zum Empfang von Besuchen von und zur Füh-
rung von Telefongesprächen mit Personen ausserhalb der Haftanstalt wird im Sinne
von Art. 235 Abs. 1 und 2 StPO einstweilen aufgehoben.
2. Die Überwachung/Kontrolle des Briefverkehrs des Beschuldigten erfolgt im Sinne
von Art. 235 Abs. 3 StPO weiterhin durch die Bundesanwaltschaft. Diese hat Kopien
der ein- und ausgegangenen Post, inkl. allfälliger Übersetzungen, ausgenommen
die Anwaltspost, orientierungshalber dem Gericht zuzustellen.
3. Für dieses Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Im Namen der Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Beilagen (Kopien):
- Stellungnahme der BA vom 26. März 2021 (an Rechtsanwalt Sascha Schürch)
- Stellungnahme von Rechtsanwalt Sascha Schürch vom 30. März 2021 (an Staats-
anwalt des Bundes Kaspar Bünger)
- Telefonnotiz (Telefonat der Vorsitzenden mit Herrn GG., Kantonalgefängnis Thurgau)
vom 31. März 2021
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
- Bundesanwaltschaft, Herrn Staatsanwalt des Bundes Kaspar Bünger
- Herrn Rechtsanwalt Sascha Schürch
- Kantonalgefängnis Frauenfeld
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Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bun-
desgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset-
zungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG [SR 173.110]) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
Versand 7. April 2021
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