Beschluss vom 18. Juni 2021
Berufungskammer
Besetzung Richter Andrea Blum, Vorsitzende
Thomas Frischknecht und Marcia Stucki
Gerichtsschreiber Sandro Clausen
Parteien A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Kunz,
und Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler,
Berufungsführer / Beschuldigter
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch EEEEE.,
Staatsanwalt des Bundes,
Berufungsgegnerin / Anklagebehörde
Gegenstand
Berufung (vollumfänglich) vom 28. April 2020 gegen das
Urteil SK.2018.73 vom 8. Oktober 2019
Sistierung des Verfahrens
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CN.2021.9
(Hauptgeschäftsnummer: CA.2020.7)
- 2 -
Die Berufungskammer erwägt:
- Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) führt gegen den Beschuldigten seit
20. Juni 2014 ein Strafverfahren wegen qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1
StGB) bzw. Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) (seit dem 26. Juni 2014; ein-
gestellt mit Verfügung vom 19. Dezember 2018) und qualifizierter Veruntreuung
(Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) (seit dem 2. September 2015) (BA pag. 1.100.1 und
1.100.2).
- Am 19. Dezember 2018 erhob die BA bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
(nachfolgend: Strafkammer) gegen den Beschuldigten Anklage wegen qualifizierter
Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) und qualifizierter Veruntreuung (Art. 138
Ziff. 1 Abs. 2 StGB) (TPF pag. 210.100.1 ff.).
- Im Nachgang an die Hauptverhandlung vor der Strafkammer vom 21. – 23. August
2019 wurde der Beschuldigte mit Urteil SK.2018.73 vom 8. Oktober 2019 (Urteilser-
öffnung: 14. Oktober 2019) wegen qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1
StGB) schuldig gesprochen (Einstellung betreffend die Anklageziffern 1.1.3.3.1 –
1.1.3.3.20; Freispruch vom Vorwurf der qualifizieren Veruntreuung [Art. 138 Ziff. 1
Abs. 2 StGB]) und mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 15 Monate bedingt
(Probezeit von 2 Jahren), bestraft (TPF pag. 210.930.028 ff.). Der Beschuldigte mel-
dete gegen besagtes Urteil am 16. Oktober 2019 Berufung an. Das begründete Urteil
wurde den Parteien am 7. Mai 2020 zugestellt und von den Rechtsvertretern des Be-
schuldigten am 8. Mai 2020 in Empfang genommen (TPF pag. 210.930.028 - 176).
- Mit Berufungserklärung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfol-
gend: Berufungskammer) vom 28. April 2020 beantragte der Beschuldigte einen voll-
umfänglichen Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei und stellte di-
verse Beweisanträge (CAR pag. 1.100.169 ff.). Zu letzteren nahm die BA mit Eingabe
vom 28. Mai 2020 Stellung (CAR pag. 2.100.003 ff.). Mit Verfügung vom 2. September
2020 hiess die Berufungskammer verschiedene Beweis- und Verfahrensanträge des
Beschuldigten gut und veranlasste die entsprechenden Editionen (CAR pag.
6.400.001 ff.; 3.102.001 f.; 3.201.001; 5.101.003).
- Mit Eingabe vom 7./11. Mai 2021 stellte der Beschuldigte im Berufungsverfahren ein
Ausstandsgesuch gegen den verfahrensbeteiligten Staatsanwalt des Bundes
EE EEE. und den ehemaligen Staatsanwalt des Bundes FFFFF. (CAR pag. 4.101.006
ff.; 4.101.050 ff.). Dieses wurde von der Berufungskammer am 18. Mai 2021 zustän-
digkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Be-
schwerdekammer) weitergeleitet (CAR pag. 3.400.008).
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- Auf Anfrage der Berufungskammer vom 15. Juni 2021 teilte die Beschwerdekammer
ersterer am 17. Juni 2021 mit, dass derzeit keine Angaben zur mutmasslichen Dauer
des Ausstandsverfahrens BB.2021.147 möglich seien (CAR pag. 3.202.002).
- Gemäss Art. 329 Abs. 2 i.V.m. Art. 379 und Art. 405 Abs. 1 StPO sistiert das Gericht
ein Verfahren, wenn sich in dessen Verlaufe ergibt, dass ein Urteil zurzeit nicht erge-
hen kann. Solange die Frage nach einer allfälligen Befangenheit des verfahrensbe-
teiligten Staatsanwalts (wie auch dessen Vorgängers) und die damit zusammenhän-
genden möglichen Folgen für die Verwertbarkeit der unter diesen beiden erhobenen
Beweise nicht vollständig geklärt ist, macht eine Weiterführung des Verfahrens aus
prozessökonomischer Sicht derzeit keinen Sinn. Entsprechend ist das Berufungsver-
fahren einstweilen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ausstandsverfahrens
BB.2021.147 durch die Beschwerdekammer zu sistieren. Dies rechtfertigt sich umso
mehr, als sich im Berufungsverfahren das Problem der Verjährung nicht stellt.
- Das Verfahren bleibt jedoch bei der Berufungskammer hängig. Zurzeit sind keine wei-
teren Anordnungen (Rückweisungen) angezeigt (Art. 329 Abs. 2 und 3 StPO).
- Für diesen Beschluss werden keine Kosten erhoben.
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Die Berufungskammer beschliesst:
1. Das Berufungsverfahren CA.2020.7 wird einstweilen bis zum rechtskräftigen Ab-
schluss des Ausstandsverfahrens BB.2021.147 durch die Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts sistiert.
2. Das Verfahren bleibt bei der Berufungskammer hängig. Zurzeit sind keine weite-
ren Anordnungen (Rückweisungen) angezeigt (Art. 329 Abs. 2 und 3 StPO).
3. Für diesen Beschluss werden keine Kosten erhoben.
Im Namen der Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an (Gerichtsurkunde) (jeweils unter Beilage des Schreibens der Beschwerde-
kammer vom 17. Juni 2021):
- Bundesanwaltschaft, Herrn EEEEE.
- Herrn Rechtsanwalt Oliver Kunz
- Herrn Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Aus-
fertigung mittels begründeter Beschwerdeschrift Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 93
und Art. 100 Abs. 1 BGG). Für die Beschwerde ans Bundesgericht gelten die Voraussetzungen gemäss Art.
93 Abs. 1, 95 lit. a und b sowie 97 Abs. 1 BGG).
Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am Ietzten Tag der Frist beim Bundesgericht
eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen
oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wah-
rung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle
Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.
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