Beschluss vom 29. Januar 2020
Berufungskammer
Besetzung Richter Olivier Thormann, Vorsitzender
Claudia Solcà und Andrea Blum
Gerichtsschreiberin Lorena Studer
Parteien A.,
Gesuchstellerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung
(Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Revision gegen den Beschluss der Beschwerde-
kammer BB.2019.255 vom 7. November 2019
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CR.2020.1
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Die Berufungskammer erwägt, dass:
die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 21. September 2019 bei der Bundesanwalt-
schaft Strafanzeige gegen Bundesrichterin B., Oberrichterin C. (Kanton Zürich)
«sowie die anderen Mitbeteiligten des kantonalen- und Bundesgerichts» unter
anderem wegen «organisierten Amtsmissbrauches, Irreführung der gesetzlichen
Rechtspflege, Rechtsverweigerung, Vertuschung des Schadenersatzprozesses
zu Gunsten der haftenden Schweizerischen Banken D. und E., Korruption im Amt
[…]» erstattete (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
BB.2019.255 vom 7. November 2019; CAR pag. 1.001.008);
die Bundesanwaltschaft mit Datum vom 21. Oktober 2019 die Nichtanhand-
nahme der Sache verfügte (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts BB.2019.255 vom 7. November 2019, CAR pag. 1.001.008);
die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend Beschwerde-
kammer) mit Beschluss BB.2019.255 vom 7. November 2019 die Beschwerde
der Gesuchstellerin gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwalt-
schaft vom 21. Oktober 2019 abwies (CAR pag. 1.001.008 ff.);
die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 12. November 2019 (Poststempel 11. No-
vember 2019) sinngemäss um Revision des Beschlusses BB.2019.255 vom
7. November 2019 mit der Begründung ersucht, die vorsitzende Richterin der Be-
schwerdekammer F. hätte in den Ausstand treten müssen, ihrem Gesuch jedoch
den angefochtenen Beschluss nicht beilegte (CAR pag. 1.001.001 ff.);
das Gericht der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 18. November und 12. De-
zember 2019 Frist ansetzte, um eine Kopie des angefochtenen Beschlusses ein-
zureichen sowie ihre Eingabe im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StPO zu überarbeiten
(CAR pag. 1.100.005 ff.);
die Gesuchstellerin dem Gericht am 16. Dezember 2019 kommentarlos das Ori-
ginal des Beschlusses BB.2019.255 vom 7. November 2019 einreichte (CAR
pag. 1.100.008 ff.);
der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 20. Januar 2020 die Zusammensetzung
des Gerichts mitgeteilt wurde (CAR pag. 1.200.001 f.);
die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 23. Januar 2020 sinngemäss den Ausstand
des vorsitzenden Richters und Präsidenten der Berufungskammer Olivier Thor-
mann sowie der Richterin und Vizepräsidentin der Berufungskammer Andrea
Blum beantragt und zur Begründung im Wesentlichen vorbringt, dass Ersterer
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sich aufgrund seiner Vergangenheit bei der Bundesanwaltschaft im Interessen-
konflikt befinde und Letztere als Vizepräsidentin gegenüber ihrem Präsidenten
nicht unabhängig sei (CAR pag. 1.200.003 ff.);
aufgrund der nachfolgenden Erwägungen auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet wurde;
gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO das Berufungsgericht über ein Ausstandsge-
such entscheidet, wenn einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind;
die Ausstandsregeln im Wesentlichen an eine besondere Nähe bzw. Bindung der
Person zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Verfahren und an den inneren
Zuständen der Befangenheit anknüpfen, wobei eine Gerichtsperson als befangen
zu gelten hat, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre
Unparteilichkeit zu erwecken (vgl. bspw. BGE 112 Ia 290 E. 3a m.w.H. sowie
BOOG, in BSK StPO, 2. Aufl., vor Art. 56-60 N 6 und 8);
dabei auch der konkrete Verfahrensgegenstand massgebend und im Ergebnis
wesentlich ist, ob das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die
konkret zu beurteilenden Rechtsfragen als offen und nicht bestimmt erscheint
(BOOG, a.a.O, vor Art. 56-60 N 7 f. sowie 56 N 38);
sich der von der Gesuchstellerin gegen den vorsitzenden Richter und Präsiden-
ten der Berufungskammer Olivier Thormann behauptete angebliche Ausstands-
grund des Interessenskonflikts als offensichtlich unzutreffend und unbegründet
erweist, da Olivier Thormann bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der gegen-
ständlichen Strafanzeige durch die Gesuchstellerin am 21. September 2019 seit
knapp einem Jahr nicht mehr bei der Bundesanwaltschaft tätig war und folglich
in keiner Weise in die am 21. Oktober 2019 von der Bundesanwaltschaft verfügte
Nichtanhandnahme involviert war;
sich damit auch der gegen Richterin und Vizepräsidentin Andrea Blum behaup-
tete Ausstandsgrund der fehlenden Unabhängigkeit des sich angeblich in einem
Interessenkonflikt befindlichen Vorsitzenden und Präsidenten als offensichtlich
unbegründet erweist;
folglich das Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin vollumfänglich abzuweisen ist;
die Berufungskammer gemäss Art. 38a StBOG über Berufungen und Revisions-
gesuche entscheidet;
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eine Revision grundsätzlich verlangen kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil,
einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Ent-
scheid im selbständigen Massnahmeverfahren beschwert ist (Art. 410 Abs. 1
StPO);
aufgrund von Art. 40 StBOG für Revision, Erläuterung und Berichtigung von Ent-
scheiden der Beschwerdekammer nach Art. 37 Abs. 2 StBOG die Artikel 121-129
BGG sinngemäss gelten;
sich das von der Gesuchstellerin eingereichte Revisionsgesuch gegen den Be-
schluss der Beschwerdekammer BB.2019.255 vom 7. November 2019 richtet,
welcher in Anwendung von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
StBOG gefällt wurde;
einer Revision gemäss Art. 410 ff. StPO Urteile «im weiteren Sinn» zugänglich
sind, welche ein Verfahren in materieller Hinsicht grundsätzlich durch einen Frei-
spruch oder eine Verurteilung abschliessen (vgl. HEER, in BSK StPO, 2. Aufl.,
Art. 410 N 21);
es sich bei Nichtanhandnahmeverfügungen um eine Verfahrenserledigungsart
handelt, welche einem freisprechenden Urteil gleichkommt (vgl. OMLIN, in BSK
StPO, 2. Aufl., Art. 310 N 7);
mit Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.255 vom 7. November 2019 die
Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft
abgewiesen und somit bestätigt wurde, dass das von der Gesuchstellerin ange-
strebte Strafverfahren nicht anhand genommen wird und damit das Verfahren
abgeschlossen ist (vgl. auch BGer 1B_365/2011 vom 30. September 2011, E. 1);
gegen den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.255 vom 7. November
2019 nach dem Dargelegten das Revisionsverfahren gemäss Art. 410 ff. StPO
grundsätzlich offen steht;
gemäss Art. 60 Abs. 3 StPO die Bestimmungen über die Revision gelten, wenn
ein Ausstandsgrund gegen eine in einer Strafbehörde tätige Person erst nach
Abschluss des Verfahrens entdeckt wird;
die Gesuchstellerin hinsichtlich der vorsitzenden Richterin der Beschwerdekam-
mer F. einzig geltend macht, diese sei nicht unabhängig, da sie bis 2016 als
Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Zürich und davor als Bezirksanwältin
bei der Bezirksanwaltschaft tätig gewesen und somit unmittelbar in den Fall in
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Bezug auf die Familie der Gesuchstellerin und das Kapital in den liechtensteini-
schen Stiftungen verstrickt gewesen sei (CAR pag. 1.001.001 ff.);
sich der geltend gemachten Revisions- bzw. Ausstandsgrund gegen die vorsit-
zende Richterin der Beschwerdekammer F. (ebenfalls) als offensichtlich unbe-
gründet erweist, insbesondere da F. bereits seit 2007 (und nicht wie von der Ge-
suchstellerin behauptet erst seit 2016) als Richterin bei der Beschwerdekammer
tätig ist und die Gesuchstellerin nicht ansatzweise schlüssig darzulegen vermag,
inwiefern die Tätigkeit von F. bei der Staatsanwaltschaft Zürich bis 2007 im Zu-
sammenhang mit der Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft
vom 21. Oktober 2019 stehen und folglich ein Ausstandsgrund mit Bezug auf den
Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.255 vom 7. November 2019 be-
standen haben soll;
das Gericht auf einen Schriftenwechsel verzichtet und auf das Revisionsgesuch
nicht eintritt, falls Letzteres offensichtlich unbegründet ist (Art. 412 Abs. 2 und
Abs. 3 (e contrario) StPO);
auf das Revisionsgesuch deshalb ohne Durchführung eines Schriftenwechsels
nicht einzutreten ist;
die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.00 festzusetzen und der Gesuchstellerin aufzuer-
legen ist (Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 1 Abs. 4,
Art. 5 und Art. 7bis BStKR);
keine Parteienschädigungen zuzusprechen sind.
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Die Berufungskammer beschliesst:
1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Im Namen der Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Zustellung an:
- A. (Einschreiben mit Rückschein; unter Retournierung des Originals des ange-
fochtenen Beschlusses)
- Bundesanwaltschaft (Gerichtsurkunde; unter Beilage einer Kopie von CAR
pag. 1.100.001 ff.)
Nach Eintritt der Rechtskraft Mitteilung an:
- Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (brevi manu)
- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung (zum Vollzug)
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Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in
Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits-
voraussetzungen sind in den Art. 78 – 81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu-
reichen.
Versand: 29. Januar 2020
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