Beschluss vom 22. September 2020
Berufungskammer
Besetzung Richter Andrea Blum, Vorsitzende
Claudia Solcà und Olivier Thormann
Gerichtsschreiber Franz Aschwanden
Parteien A.,
Gesuchsteller
gegen
STAATSANWALTSCHAFT GRAUBÜNDEN, vertreten durch
den Leitenden Staatsanwalt Maurus Eckert,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich;
Eintretensverfügung (Art. 80a Abs. 1 IRSG),
Erstellung eines Gutachtens (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG)
Revisionsgesuch gegen den Entscheid der Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts RR.2020.180 vom
23. Juli 2020
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CR.2020.27
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Sachverhalt:
A. Im Rahmen eines in Österreich gegen den in U. wohnhaften Gesuchsteller pen-
denten Strafverfahrens beantragte das Landesgericht Korneuburg (Österreich)
mit Rechtshilfeersuchen vom 17. März 2020 die gutachterliche Abklärung der
Reise- und Verhandlungsfähigkeit des Gesuchstellers durch eine unabhängige
Behörde (vgl. RR.2020.180 act. 1.1 S. 1).
B. Mit Eintretensverfügung vom 15. JuIi 2020 trat die Staatsanwaltschaft Graubün-
den auf das Ersuchen ein und beauftragte die Psychiatrischen Dienste Graubün-
den (PDGR) mit der entsprechenden Begutachtung des Gesuchstellers. Der Ge-
suchsteller wurde darauf hingewiesen, dass gegen die Eintretensverfügung vor-
läufig kein Rechtsmittel zulässig sei. Eine Beschwerde könne am Ende des Voll-
zuges der Rechtshilfemassnahmen gleichzeitig gegen die Schlussverfügung und
die vorausgegangenen Zwischenverfügungen erhoben werden (Art. 80e Abs. 1
IRSG). Vorbehalten bleibe Art. 80e Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 80k IRSG, wonach
bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts (nachfolgend: Beschwer-
dekammer) innert zehn Tagen eine Beschwerde erhoben werden könne, sofern
die Verfügung einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirke (RR.2020.180 act. 1.1 S. 4).
C. Die Eintretensverfügung vom 15. JuIi 2020 focht der Gesuchsteller am 20. Juli
2020 bei der Beschwerdekammer mit Beschwerde an (RR.2020.180 act. 1). Mit
Entscheid RR.2020.180 vom 23. Juli 2020 trat die Beschwerdekammer auf die
besagte Beschwerde nicht ein (CAR pag. 1.100.013 ff.).
D. Mit Schreiben an das «Bundesstrafgericht» vom 25. August 2020 brachte der
Gesuchsteller unter dem Titel «RR.2020.180» im Wesentlichen Folgendes vor:
«Bitte nehmen Sie mit beigefügtem Beschluss vom 24. August 2020 zur Kennt-
nis, dass das arglistig errichtete Lügengebäude der ausländischen Behörde in
sich zusammengebrochen ist. Nachdem sich der Hauptvorwurf vor zwei Jahren
als frei erfunden herausgestellt hat, so wurden nun drei (sic!) weitere Schuldsprü-
che aufgehoben, nachdem ich meine Unschuld zweifelsfrei beweisen konnte.
Weil das ausländische Strafverfahren mit Beschluss vom August 2020 wieder auf
den Stand des Ermittlungsverfahrens zurückgetreten ist und (spätestens jetzt)
einstellungsreif ist, entbehrt das Rechtshilfeersuchen vom März 2020 jeder Grund-
lage und jeglicher Verhältnismässigkeit. Ich rege daher an, dass Sie Ihre diesbe-
züglichen Entscheidungen zur Gewährung von Rechtshilfe aufgrund der neuen
Sach- und Rechtslage erneut beurteilen» (vgl. CAR pag. 1.100.001 f.).
E. Auf Ersuchen vom 2. September 2020 übermittelte die Beschwerdekammer der
Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer)
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am 3. September 2020 die Akten im Fall RR.2020.180 zur Einsicht (vgl. CAR
pag. 1.100.011 ff.).
F. Mit Eingabe vom 8. September 2020 regte der Gesuchsteller in «beigefügter Re-
visionssache» «das Ruhen des Verfahrens» an. Zudem beantragte er «die Zuer-
kennung der aufschiebenden Wirkung». Mit Eingabe vom 9. September 2020
machte der Gesuchsteller dazu weitere Ausführungen (vgl. CAR pag. 2.100.001 ff.).
G. Auf die Ausführungen des Gesuchstellers bzw. der Beschwerdekammer und wei-
terer Behörden wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Erwägungen:
1. Art des Rechtsmittels
In seinem an das «Bundesstrafgericht» adressierten Schreiben vom 25. August
2020 (CAR pag. 1.100.001 f.) legt der Gesuchsteller mit deutscher Staatsange-
hörigkeit (vgl. RR.2020.180 act. 1.2) nicht explizit dar, welches Rechtsmittel er
einlegt bzw. auf welche gesetzlichen Grundlagen er sich insofern stützt. Aus dem
Titel des Schreibens «RR.2020.180» sowie aus den nachfolgenden Ausführun-
gen ist jedoch ersichtlich, dass ein Bezug zum Entscheid der Beschwerdekam-
mer RR.2020.180 vom 23. Juli 2020 besteht, mit dem auf die Beschwerde des
Gesuchstellers vom 20. Juli 2020 gegen die Eintretensverfügung der Staatsan-
waltschaft Graubünden vom 15. Juli 2020 nicht eingetreten wurde. Der Gesuch-
steller erwähnt in diesem Zusammenhang, dass das Rechtshilfeersuchen (des
Landesgerichts Korneuburg) vom März 2020 «jeder Grundlage und jeglicher Ver-
hältnismässigkeit» entbehre.
Der Entscheid der Beschwerdekammer RR.2020.180 vom 23. Juli 2020 ist man-
gels Weiterzug ans Bundesgericht in Rechtskraft erwachsen. Da der Gesuchsteller
das «Bundesstrafgericht» – ohne zu spezifizieren, an welche Kammer er sich in-
sofern wendet – «anregt», seine «diesbezüglichen Entscheidungen zur Gewäh-
rung von Rechtshilfe aufgrund der neuen Sach- und Rechtslage erneut zu beurtei-
len» (vgl. CAR pag. 1.100.002), ist sinngemäss davon auszugehen, dass er die
Revision des Entscheids der Beschwerdekammer RR.2020.180 vom 23. Juli 2020
anstrebt. Darauf deutet auch hin, dass der Gesuchsteller in seiner nachgereich-
ten Eingabe vom 8. September 2020 insofern von einer «Revisionssache» (CAR
pag. 2.100.001) schreibt.
Demgemäss ist die Eingabe des Gesuchstellers vom 25. August 2020 als Revi-
sionsgesuch entgegenzunehmen und nachfolgend zu prüfen.
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2. Zuständigkeit der Berufungskammer
Seit 1. Januar 2019 ist die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts gemäss
Art. 38a StBOG innerhalb der Strafbehörden des Bundes für den Entscheid über
Berufungen und Revisionsgesuche zuständig. Die Berufungskammer entschei-
det in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit dieses Gesetz
nicht die Verfahrensleitung als zuständig bezeichnet (Art. 38b StBOG). Demnach
ist die Berufungskammer für die Beurteilung des Revisionsgesuchs vom 25. Au-
gust 2020 örtlich und sachlich zuständig.
3. Anwendbares Verfahrensrecht
Das auf ein Revisionsgesuch an die Berufungskammer anwendbare Verfahrens-
recht lässt sich in verschiedene Teilbereiche unterteilen. Zum einen können die
allgemeinen Revisionsregeln nach Art. 410 ff. Schweizerische Strafprozessord-
nung (StPO; SR 312.0) zur Anwendung gelangen (vgl. Art. 39 Abs. 1 StBOG).
Zum anderen kann ein Revisionsgesuch im Hinblick auf die spezialgesetzlich
geregelten Sachbereiche nach Art. 39 Abs. 2 StBOG behandelt werden (worun-
ter Art. 39 Abs. 2 lit. b mit Verweis auf Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG fällt), bzw. nach
Art. 40 Abs. 1 (mit Verweis auf Art. 37 Abs. 2) StBOG.
Vorliegend ist nach Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziffer 1 StBOG ein Revisionsgesuch gegen
einen Entscheid der Beschwerdekammer (RR.2020.180) zu prüfen, mit dem über
eine Beschwerde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss dem
Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) entschieden wurde. Für
Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekam-
mern nach Art. 37 Abs. 2 gelten die Art. 121-129 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) sinngemäss (Art. 40 Abs. 1 StBOG). Gemäss
Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG sind auf das Verfahren vor den Kammern des Bun-
desstrafgerichts in den Fällen von Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG das Verwaltungsver-
fahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) sowie die Bestim-
mungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar.
4. Eintreten
4.1 Anfechtungsobjekt
4.1.1 Als Anfechtungsobjekt kommt in sämtlichen Revisionsverfahren grundsätzlich
nur ein Entscheid in Frage, der in Rechtskraft erwachsen und mit dem ein Ver-
fahren endgültig beurteilt und abgeschlossen worden ist.
Die Revision setzt Rechtskraft voraus, was Verbindlichkeit und Unabänderbarkeit
eines Entscheids in Bezug auf eine bestimmte Person und einen bestimmten
Sachverhalt sowohl innerhalb des jeweiligen Verfahrens (formelle Rechtskraft)
wie auch für jedes spätere Verfahren (materielle Rechtskraft) bedeutet (vgl.
HEER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 410 StPO N. 10). So sind in Art. 410
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Abs. 1 StPO als revisionsfähige Anfechtungsobjekte «ein rechtskräftiges Urteil,
ein Strafbefehl, ein nachträglicher richterlicher Entscheid oder ein Entscheid im
selbstständigen Massnahmenverfahren» aufgeführt.
In Art. 121 BGG wiederum, welcher gemäss der Verweisnorm von Art. 40 Abs. 1
StBOG für die Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Be-
schwerdekammern nach Art. 37 Abs. 2 StBOG sinngemäss gilt, ist als revisions-
fähiges Anfechtungsobjekt ein «Entscheid des Bundesgerichts» genannt – wobei
Entscheide des Bundesgerichts jeweils am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft
erwachsen (Art. 61 BGG; vgl. ESCHER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 123
BGG N. 1). Auch in Fällen, wo die Revisionsgründe gemäss Art. 122 bzw. 123
BGG (sinngemäss) zur Anwendung kommen, braucht es einen entsprechenden
rechtskräftigen Entscheid als revisionsfähiges Anfechtungsobjekt.
Nachfolgend ist im Sinne dieser Ausführungen zu prüfen, ob der Gesuchsteller
sich auf ein geeignetes revisionsfähiges Anfechtungsobjekt stützen kann.
4.1.2 Mit seiner Eingabe vom 25. August 2020 (CAR pag. 1.100.001 f.) beantragt der
Gesuchsteller die Revision des Entscheids der Beschwerdekammer RR.2020.180
vom 23. Juli 2020 (CAR pag. 1.100.013 ff.), mit dem auf die Beschwerde des
Gesuchstellers vom 20. Juli 2020 (RR.2020.180 act. 1) gegen die Eintretens-
verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. Juli 2020 (RR.2020.180
act. 1.1) nicht eingetreten wurde (vgl. oben E. 1).
4.1.3 Der Entscheid der Beschwerdekammer RR.2020.180 vom 23. Juli 2020 ist –
mangels Weiterzug ans Bundesgericht – zwar in Rechtskraft erwachsen. Mit die-
sem Entscheid wurde das bei der Staatsanwaltschaft Graubünden hängige
Rechtshilfeersuchen vom 17. März 2020 (vgl. oben Sachverhalt lit. A) jedoch
nicht endgültig beurteilt und abgeschlossen. Es steht dem Gesuchsteller frei,
seine im vorliegenden Revisionsverfahren vorgebrachten Argumente direkt bei
der ausführenden kantonalen Behörde, spätestens im Hinblick auf eine allfällige
Schlussverfügung, einzubringen. Zudem kann, wie bereits die Staatsanwalt-
schaft Graubünden in Ziffer 2 der Verfügung vom 15. Juli 2020 zutreffend festge-
halten hat, am Ende des Vollzuges der Rechtshilfemassnahmen gleichzeitig ge-
gen die Schlussverfügung und die vorausgegangenen Zwischenverfügungen Be-
schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhoben werden
(Art. 80e Abs. 1 IRSG; vgl. RR.2020.180 act. 1.1 S. 4). Diese Möglichkeiten be-
stehen somit (weiterhin), auch nachdem der Entscheid der Beschwerdekammer
RR.2020.180 vom 23. Juli 2020 in Rechtskraft erwachsen ist. Letzterer Entscheid
stellt somit kein geeignetes Anfechtungsobjekt für ein Revisionsverfahren dar.
4.1.4 Im Übrigen ist auch die summarisch begründete Eintretensverfügung der Staats-
anwaltschaft Graubünden vom 15. Juli 2020 (vgl. Art. 80a Abs. 1 IRSG) kein ge-
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eignetes Anfechtungsobjekt für ein Revisionsverfahren. Bei einer solchen Eintre-
tens- bzw. Zwischenverfügung, samt Anordnung der Begutachtung (vgl. Art. 63
Abs. 2 lit. b IRSG), handelt es sich um einen blossen prozessualen Zwischen-
entscheid, der nicht revisionsfähig ist. Das oben (E. 4.1.3) Gesagte gilt hier
entsprechend.
4.1.5 Am Gesagten ändert auch nichts, dass der Schlussverfügung vorangehende Zwi-
schenverfügungen selbständig angefochten werden können, sofern sie einen un-
mittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken: a. durch die Be-
schlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder b. durch die
Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind
(Art. 80e Abs. 2 IRSG). Der Gesuchsteller macht keinen unmittelbaren und nicht
wiedergutzumachenden Nachteil gemäss Art. 80e Abs. 2 lit. a oder b IRSG gel-
tend (vgl. CAR pag. 1.100.001 ff.; 2.100.001 ff.). Abgesehen davon vermag er
einen solchen auch im Zusammenhang mit der angeordneten Begutachtung
nicht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat unter diesen Gesichtspunkten mit
ihrem Entscheid RR.2020.180 vom 23. Juli 2020 zutreffend festgestellt, dass die
angefochtene Eintretensverfügung samt Anordnung der Begutachtung keine an-
fechtbare Zwischenverfügung im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG darstellt (vgl.
CAR pag. 1.100.014 f.).
4.1.6 Zusammenfassend fehlt es somit an einem für ein Revisionsverfahren geeigne-
ten Anfechtungsobjekt. Spezifisch fehlt es vorliegend an einem entsprechenden
revisionsfähigen Entscheid in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss
Art. 40 Abs. 1 / Art. 37 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (analog;
vgl. oben E. 3 - 4.1.5).
4.1.7 Soweit der Gesuchsteller mit seinen Eingaben vom 25. August sowie vom 8./9.
September 2020 darauf hinweist, dass weiteren Wiederaufnahmeanträgen (ge-
gen das ursprüngliche, rechtskräftig gewordene Urteil des Landesgerichts Kor-
neuburg vom 7. Dezember 2017) stattgegeben und die entsprechenden Ermitt-
lungsverfahren ohne Hauptverhandlung eingestellt worden seien (vgl. CAR pag.
1.100.001 ff.; 2.100.001 ff.), ändert dies am oben Gesagten ebenfalls nichts. Diese
Vorbringen des Gesuchstellers können – mangels eines geeigneten Anfechtungs-
objekts für ein Revisionsverfahren (vgl. oben E. 4.1.1 - 4.1.5) – vorliegend nicht
berücksichtigt werden. Eine Prüfung, ob die weiteren Voraussetzungen von Art. 123
Abs. 2 lit. a BGG (d.h. unechte Noven; vgl. ESCHER, Basler Kommentar, 3. Aufl.
2018, Art. 123 BGG N. 5 ff.) gegeben sind, erübrigt sich deshalb.
4.1.8 Wenn ein Revisionsgesuch zum vornherein unzulässig oder unbegründet ist, ver-
zichtet das Gericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 57
Abs. 1 VwVG e contrario i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG sowie Art. 127 BGG e
contrario i.V.m Art. Art. 40 Abs. 1 StBOG).
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Auf das Revisionsgesuch vom 25. August 2020 ist deshalb ohne Durchführung
eines Schriftenwechsels nicht einzutreten.
4.2 Die vom Gesuchsteller zudem gestellten Anträge betreffend «Ruhen des Verfah-
rens» sowie auf «Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung» (vgl. CAR pag.
2.100.001 ff.) werden damit gegenstandslos.
5. Verfahrenskosten und Parteientschädigung
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Gesuchstel-
ler aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr (inkl. Auslagen)
ist auf Fr. 500.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und
Art. 5 sowie 7bis des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010
über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
[BStKR; SR 173.713.162]).
Es sind keine Parteienschädigungen auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contra-
rio i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG und Art. 10 BStKR).
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Die Berufungskammer beschliesst:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Anträge betreffend «Ruhen des Verfahrens» sowie auf «Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung» werden als gegenstandslos abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Im Namen der Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
- Staatsanwaltschaft Graubünden, Herrn Maurus Eckert, Leitender Staatsanwalt
- Herrn A.
Kopie an (brevi manu):
- Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde in Strafsachen
beim Bundesgericht eingelegt werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus-
setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17.
Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
Versand 23. September 2020
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