Beschluss vom 27. Mai 2020
Berufungskammer
Besetzung Bundesstrafrichter Olivier Thormann, Vorsitzender
Claudia Solcà und Andrea Blum,
Gerichtsschreiber Ömer Keskin
Parteien A.,
Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch
Stv. Staatsanwalt Ruedi Montanari,
Gesuchgegnerin
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung
(Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CR.2020.7
Revision gegen den Beschluss der Beschwerdekam-
mer BB.2019.282 vom 28. April 2020
Sachverhalt:
A. Vorgeschichte
Der Gesuchsteller erstattete mit Eingabe vom 16. Januar 2017 bei der Bundes-
anwaltschaft Strafanzeige gegen alt Bundesrichter B. und Bundesgerichtsschrei-
ber C. wegen Amtsmissbrauchs hinsichtlich des Urteils des Bundesgerichts
6B_880/2014 vom 24. November 2014 (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts BB.2019.282 vom 28. April 2020; CAR pag. 1.100.009).
Die Bundesanwaltschaft verfügte mit Datum vom 29. November 2019 die Nicht-
anhandnahme der Sache (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts BB.2019.282 vom 28. April 2020; CAR pag. 1.100.009).
B. Verfahren vor der Vorinstanz
Der Gesuchsteller reichte mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 hiergegen Be-
schwerde ein, mit welcher er die Aufnahme der Ermittlungen gegen alt Bundes-
richter B. und Bundesgerichtsschreiber C. beantragte (vgl. Beschluss der Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2019.282 vom 28. April 2020;
CAR pag. 1.100.009). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nach-
folgend Beschwerdekammer) wies mit Beschluss BB.2019.282 vom 28. April
2020 die Beschwerde des Gesuchstellers gegen die Nichtanhandnahmeverfü-
gung der Bundesanwaltschaft vom 29. November 2019 ab mit der Begründung,
dass entsprechend der Praxis des Bundesgerichts ein offensichtlich unzulässiger
oder missbräuchlicher Ausstandsgesuch, dessen Beurteilung keinerlei Ermes-
sensbetätigung erfordere, ohne Durchführung eines Verfahrens gemäss Art. 37
BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen beurteilt werden könne
und der Tatbestand des Amtsmissbrauchs eindeutig nicht erfüllt sei (CAR
pag. 1.100.008 ff.).
C. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Der Gesuchsteller ersucht mit Eingabe vom 11. Mai 2020 (Poststempel vom sel-
ben Tag) um Revision des Beschlusses BB.2019.282 vom 28. April 2020 mit der
Begründung, dass gestützt auf Art. 121 lit. d BGG erhebliche, sich aus den Akten
ergebende Tatsachen keine Berücksichtigung gefunden hätten. Er führt ferner
ergänzend sinngemäss aus, die Beschwerdekammer habe aktenwidrig entschie-
den, dass der angezeigte Sachverhalt den Tatbestand des Amtsmissbrauchs
eindeutig nicht erfülle (CAR pag. 1.001.001 ff.).
Mit Eingabe vom 19. Mai 2020 nimmt der Gesuchsteller Stellung zur Zusammen-
setzung des Spruchkörpers, ohne konkrete Einwände hiergegen zu formulieren.
Der Gesuchsteller führt weiter aus, dass sich die Zuständigkeit der Berufungs-
kammer aus Art. 38a StBOG und dann die sinngemässe Anwendung des BGG
aus Art. 40 StBOG ergeben würden. Schliesslich schlägt der Gesuchsteller eine
einvernehmliche Lösung vor und stellt sich auf den Standpunkt, dass eine solche
Lösung für diesen Fall hier vielleicht gut wäre. Wobei das Wissen vorhanden sei,
dass es im Strafrecht ausser bei Antragsdelikten eigentlich eine solche Lösung
nicht gebe. Denkbar bleibe sie dennoch.
Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
Die Berufungskammer erwägt:
1. Die Zuständigkeit der Berufungskammer
Seit 1. Januar 2019 ist die Berufungskammer gemäss Art. 38a StBOG dafür zu-
ständig, über Berufungen und Revisionsgesuche zu entscheiden.
1.1 Das auf ein Revisionsgesuch an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
anwendbare Recht lässt sich in zwei Teilbereiche unterteilen. Zum einen kann
ein Revisionsgesuch im Hinblick auf die spezialgesetzlich geregelten Sachberei-
che nach Art. 37 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 40 Abs. 1 StBOG behandelt werden.
Zum anderen können die allgemeinen Revisionsregeln nach Art. 410 ff. StPO zur
Anwendung gelangen.
1.2
1.2.1 Aufgrund von Art. 40 StBOG gelten für Revision, Erläuterung und Berichtigung
von Entscheiden der Beschwerdekammer nach Art. 37 Abs. 2 StBOG die Arti-
kel 121-129 BGG sinngemäss. In diesen Fällen gelangen Spezialgesetze und
nicht die StPO zur Anwendung (Botschaft vom 10. September 2008 zum Bun-
desgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, BBl 2008 8166).
1.2.2 Der Gesuchsteller reicht sein Gesuch um Revision ausdrücklich gestützt auf
Art. 40 StBOG i.V.m. Art. 121 lit. d BGG ein (CAR pag. 1.001.003). Die vorlie-
gende Sache betrifft indes keine der in Art. 37 Abs. 2 StBOG aufgezählten Sach-
gebiete und fällt daher nicht in den Anwendungsbereich von
Art. 40 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 StBOG, weshalb auf dieser Grundlage
auf das vorliegende Revisionsgesuch nicht einzutreten ist.
1.3
1.3.1 Es stellt sich dementsprechend die Frage, ob das Revisionsgesuch in den An-
wendungsbereich des zweiten Teilbereichs des Revisionsrechts fällt und in An-
lehnung an das in Art. 385 Abs. 3 StPO verankerte Prinzip «falsa demonstratio
non nocet» nach Vorschriften zur Revision gemäss Art. 410 ff. StPO entgegen-
zunehmen ist (CALAME, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 385 StPO
N. 24).
1.3.2 Gemäss der Rechtsprechung der Beschwerdekammer vor der Errichtung der Be-
rufungskammer war ein Revisionsgesuch gegen Entscheide der Beschwerde-
kammer nur soweit möglich, als dieses in den Anwendungsbereich von
Art. 37 Abs. 2 StPO fiel. Allerdings hielt das Bundesgericht in seiner jüngsten
Rechtsprechung fest, dass für die Revision von Entscheiden der Beschwerde-
kammer nach Art. 37 Abs. 1 StBOG die einschlägigen Bestimmungen der StPO
grundsätzlich anwendbar sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_442/2019 vom
18. März 2020, E. 5.2).
1.3.3 Entscheide auf der Grundlage der StPO können verschiedene Formen anneh-
men. In Art. 80 Abs. 1 StPO ist festgehalten, dass Entscheide von Strafbehör-
den, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, in Form eines
Urteils ergehen. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollektiv-
behörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzel-
person gefällt werden, in Form einer Verfügung. Die Bestimmungen des Strafbe-
fehlsverfahrens bleiben vorbehalten.
1.3.4 Eine Revision kann grundsätzlich verlangen, wer durch ein rechtskräftiges Urteil,
einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Ent-
scheid im selbständigen Massnahmeverfahren beschwert ist
(Art. 410 Abs. 1 StPO). Gegen andere Entscheide, insbesondere Beschlüsse
und Verfügungen, ist daher im Grunde eine Revision nicht zulässig
(BGE 141 IV 269 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen; TPF 2011 115 E. 2; Ent-
scheide des Bundesstrafgerichts CR.2019.9 vom 5. November 2019, CR.2019.4
vom 4. August 2019, BB.2017.95 vom 3. Juli 2017 mit weiteren Hinweisen). Indes
sind Urteile «im weiteren Sinn» einer Revision gemäss Art. 410 ff. StPO zugäng-
lich, welche ein Verfahren in materieller Hinsicht grundsätzlich durch einen Frei-
spruch oder eine Verurteilung abschliessen (Urteil des Bundesgerichts
1B_442/2019 vom 18. März 2020, E. 6.2; BGE 141 IV 269 E. 2.2.2; vgl. HEER,
Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 410 StPO N. 21).
1.3.5 Bei Nichtanhandnahmeverfügungen handelt es sich zwar um eine Verfahrenser-
ledigungsart, welche einem freisprechenden Urteil gleichkommt (Urteil des Bun-
desgerichts 1B_365/2011 vom 30. September 2011, E. 1; vgl. OMLIN, Basler
Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 310 StPO N. 7). Die Revision ist jedoch ein sub-
sidiäres Rechtsmittel: Sie ist nicht zulässig gegen Entscheide, welche mit einem
anderen Rechtsmittel noch abgeändert werden können, weil sie nicht dazu die-
nen soll, ein verpasstes Rechtsmittel nachzuholen. Diesbezüglich sind sich die
Rechtsprechung und die Lehre darin einig, dass eine Nichtanhandnahmeverfü-
gung kein Gegenstand eines Revisionsverfahrens nach Art. 410 ff. StPO sein
kann, sondern das mit ihr abgeschlossene Verfahren nach den Voraussetzungen
von Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 323 Abs. 1 StPO von der Staatsanwaltschaft
wiederaufgenommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2015 vom
14. März 2016 E. 2.2.2; vgl. ferner aus der Rechtsprechung BGE 141 IV 194
E. 2.3 sowie Beschluss des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
DG.2017.8 vom 1. September 2017 E. 1.2; HEER, Basler Kommentar, 2. Aufl.
2014, Art. 410 StPO N. 21; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1587; JACQUEMOUD-ROSSARI, Commen-
taire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 410 StPO N. 17). Obwohl eine Nichtanhandnah-
meverfügung einem Freispruch gleichgesetzt ist, kann sie demnach nicht mit Re-
vision angefochten werden, weil das mit ihr nicht anhand genommene Verfahren
im Sinne von Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 323 Abs. 1 StPO wiederaufgenom-
men werden kann, wenn der Staatsanwaltschaft neue Tatsachen oder neue Be-
weismittel bekannt werden. Dies entspricht insoweit dem gesetzgeberischen Wil-
len (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafpro-
zessrechts, BBl 2006 1319) und verkürzt für die Wiederaufnahme eines Strafver-
fahrens, welche mit der Revision nach Art. 410 ff. StPO ebenfalls erzielt werden
soll, der beschränkten materiellen Rechtskraft einer Nichtanhandnahmeverfü-
gung nach Art. 310 StPO Rechnung tragend den Rechtsweg, zumal die Wieder-
aufnahmegründe weitgehend jenen, die nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO eine
Revision begründen, entsprechen (vgl. BGE 141 IV 194 E. 2.3; OMLIN, Basler
Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 310 StPO N. 35; GRODECKI/CORNU, Commentaire
romand, 2. Aufl. 2019, Art. 310 StPO N. 17).
1.3.6 Nach dem Dargelegten kann ein Anzeiger bei Vorliegen von neuen Beweismit-
teln oder Tatsachen bei der Bundesanwaltschaft gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO
die Wiederaufnahme eines Verfahrens beantragen, welches auf der Grundlage
von Art. 310 StPO nicht anhand genommen wurde. Im Gegenzug kann der An-
zeiger im Lichte der vorangehenden Erwägungen die Revision einer Nichtan-
handnahmeverfügung nach den Bestimmungen von Art. 410 ff. StPO nicht ver-
langen. Im Sinne der Kohärenz hat dasselbe zu gelten, wenn die Revision eines
Beschlusses der Beschwerdekammer zur Frage steht, bei dem der Erlass einer
Nichtanhandnahmeverfügung den Verfahrensgegenstand bildete.
1.4 Das vom Gesuchsteller eingereichte Revisionsgesuch richtet sich gegen den Be-
schluss der Beschwerdekammer BB.2019.282 vom 28. April 2020, welcher in
Anwendung von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG gefällt
wurde. Mit Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.282 vom 28. April 2020
wurde die Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesan-
waltschaft abgewiesen und somit bestätigt, dass das vom Gesuchsteller ange-
strebte Strafverfahren nicht anhand genommen werde und damit das Verfahren
abgeschlossen sei. Damit stellte eine Nichtanhandnahmeverfügung den Streit-
gegenstand im Verfahren vor der Beschwerdekammer dar. Selbst wenn die
Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 29. November 2019
vorliegend einem freisprechenden Urteil gleichkommt, welches das Verfahren
abschliesst, kann sie im Sinne der vorangehenden Erwägungen lediglich den
Gegenstand einer Wiederaufnahme durch die Bundesanwaltschaft gemäss den
Voraussetzungen laut Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 323 Abs. 1 StPO bilden
und nicht einer Revision nach Art. 410 ff. StPO durch die Berufungskammer un-
terzogen werden. Weil dem Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.282
vom 28. April 2020 eine Nichtanhandnahmeverfügung als Streitgegenstand zu-
grunde liegt, steht gegen den besagten Beschluss der Beschwerdekammer nach
dem Dargelegten das Revisionsverfahren gemäss Art. 410 ff. StPO nicht offen.
1.5 Gemäss Art. 412 Abs. 2 und Abs. 3 (e contrario) StPO verzichtet das Gericht auf
einen Schriftenwechsel und tritt auf das Revisionsgesuch nicht ein, falls Letzteres
offensichtlich unzulässig ist. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb ohne Durch-
führung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten, womit sich die Frage betref-
fend die vom Gesuchsteller vorgeschlagene einvernehmliche Lösung ebenfalls
erübrigt.
2. Verfahrenskosten und Parteientschädigung
Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens die
Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend
gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das
Rechtsmittel zurückzieht. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichts-
gebühr dem Gesuchsteller aufzuerlegen und auf Fr. 500.00 festzusetzen
(Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5
und Art. 7bis BStKR). Es sind keine Parteienschädigungen zuzusprechen.
Die Berufungskammer beschliesst:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Im Namen der Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
- A.
- Bundesanwaltschaft, Herrn Ruedi Montanari, Stellvertretender Bundesanwalt
Kopie an:
- Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde in Strafsachen
beim Bundesgericht eingelegt werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus-
setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17.
Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
Versand 27. Mai 2020
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