Entscheid vom 2. Februar 2012
Verwaltungskommission
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,
Daniel Kipfer Fasciati, Roy Garré,
Generalsekretärin Mascia Gregori Al-Barafi
Parteien
1. A., vertreten durch B.,
2. B.,
Gesuchsteller
gegen
C.,,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Strafanzeige / Ermächtigung zur Strafverfolgung
(Art. 15 Abs. 1 VG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: GL.2012.1
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Ver-
dachts des gewerbsmässigen Betruges, evtl. Veruntreuung und Weiterem.
Sie führt weiter eine Strafuntersuchung auch gegen die Ehefrau von A., D.,
wegen Verdachts der Geldwäscherei. A. war anfangs erbeten verteidigt
durch die Rechtsanwälte E. und F. Mit Verfügung der Bundesanwaltschaft
vom 15. Oktober 2009 wurde Rechtsanwalt E. als amtlicher Verteidiger ein-
gesetzt und gleichzeitig wurde Rechtsanwalt F. ein kanzleiexternes Substi-
tutionsrecht eingeräumt. Auf Gesuch von E. wurde dieser mit Verfügung
vom 31. August 2010 durch G. als neue amtliche Verteidigerin ersetzt, das
Substitutionsrecht für Rechtsanwalt F. wurde nicht geändert.
B. Am 18. April 2011 stellte Rechtsanwältin G. das Gesuch um Entbindung
von der amtlichen Verteidigung wegen fehlendem Vertrauensverhältnis. A.
ersuchte darauf am 20. April 2011, als neuen amtlichen Verteidiger Rechts-
anwalt B. einzusetzen. Rechtsanwalt B. stellte gleichentags ein gleiches
Gesuch. Mit Verfügung vom 4. Mai 2011 lehnte der Leitende Staatsanwalt
des Bundes (H.) das Gesuch mit der Begründung ab, es bestehe wegen
der bereits bestehenden Vertretung von D. durch Rechtsanwalt B. ein Inte-
ressenkonflikt (Doss. BB.2011.49, act. 1.2). Am 9. Mai 2011 verfügte der
Staatsanwalt des Bundes zudem die Nichtzulassung von Rechtsanwalt B.
als von A. eingesetztem privatem Verteidiger (Doss. BB.2011.49 act. 1.7).
Auf die gegen die Verfügung vom 4. Mai 2011 erhobene Beschwerde
(BB.2011.49) trat die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am
7. Juli 2011 soweit nicht ein, als Rechtsanwalt B. selbst Beschwerde erho-
ben hatte. Die Beschwerde von A. wies sie wegen Interessenkonflikt und
entsprechender Unmöglichkeit der Vertretung von A. durch Rechtsanwalt
B. kostenfällig ab. In der Folge ersuchte A. am 11. Juli 2011 um Zustellung
der Akten. Unter Bezugnahme auf dieses Ersuchen wurden die Akten dar-
auf Rechtsanwalt F. zugestellt (BB.2011.49 act. 23, 24).
C. A. stellte am 17. Juli 2011 wiedererwägungsweise das Gesuch, es sei
Rechtsanwalt B. als amtlicher Verteidiger per sofort einzusetzen. Dieses
Gesuch wies der Leitende Staatsanwalt des Bundes am 19. Juli 2011 we-
gen eines latenten Interessenkonflikts ab. Weitere Erwägungen zu den
Vorbringen von A. über die Verteidigung durch Rechtsanwalt F. würden
sich damit erübrigen (Doss. BB.2011.77, act. 1.1).
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Dagegen erhob A. vertreten durch Rechtsanwalt B. mit Eingabe vom
26. Juli 2012 wiederum Beschwerde. Die Beschwerdeschrift, samt beige-
legter angefochtener Verfügung stellte am 28. Juli 2011 Gerichtsschreiberin
C. „im Auftrag des Präsidenten der I. Beschwerdekammer“ an Rechtsan-
walt F. als „Hauptverteidiger und Zustelladresse in der obigen Angelegen-
heit“ zu. Unter anderem wurde darin um Stellungnahme gebeten darüber,
ob die Eingabe (von Rechtsanwalt B.) auch von ihm (F.) gestützt werde
oder ob er diese „als zumindest momentan einziger ordnungsgemäss be-
stellter Rechtsbeistand von A. zurückziehen möchten“ (Doss. BB.2011.77,
act. 3).
Darauf schrieb A. persönlich an die I. Beschwerdekammer und beklagte
sich ob dieser Zustellung. Rechtsanwalt F. sei nie sein Hauptverteidiger
gewesen und dessen Mandat als Substitut sei von der Bundesanwaltschaft
mit Verfügung vom 24. Juni 2011 aufgehoben worden, was mehrfach mit-
geteilt worden sei (Doss. BB.2011.77, act. 4). Zuvor hatte am 11. Juli 2011
A. an Bundesstrafrichter I. geschrieben, er wünsche keine Korrespondenz-
zustellung an Rechtsanwalt F. Er (I.) hätte ja die Auflösung des Mandates
von Rechtsanwalt F. als Substitut des amtlichen Hauptverteidigers mitbe-
kommen (Doss. BB.2011.77, act. 4.1). Rechtsanwalt F. selbst teilte am
15. Juli 2011, auf Zustellung des Entscheids BB.2011.49 mit, er vertrete A.
nicht mehr (Doss. BB.2011.77, act. 4.2).
Am 2. November 2011 schliesslich entschied die I. Beschwerdekammer auf
kostenfälliges Nichteintreten mangels Beschwer des Beschwerdeführers.
D. Am 12. August 2011 stellte der Leitende Staatsanwalt fest, dass das amtli-
che Mandat mit Rechtsanwältin G. erloschen sei und Rechtsanwalt F. das
Substitutionsmandat nicht wahrnehme und setzte einen neuen Hauptver-
teidiger und einen Substituten ein (Doss. BB.2011.77, act. 12).
Dagegen erhob A. am 23. August 2011 wiederum Beschwerde und stellte
zugleich ein Ausstandsbegehren gegen sämtliche mit den Fällen
BB.2011.49 und BB.2011.77 befassten Richter und Gerichtsschreiber der
I. Beschwerdekammer. Die I. Beschwerdekammer trat mit Entscheid vom
30. August 2011 auf die Beschwerde nicht ein, da Rechtsanwalt B. nicht
rechtsgültig für A. Beschwerde erheben könne und erstattete Anzeige an
die Aufsichtskommission für Rechtsanwälte des Kantons Zürich. Auf eine
Verfassungsbeschwerde vom 22. September 2011 gegen diesen Entscheid
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trat das Bundesgericht am 26. September 2011 nicht ein (Doss.
BB.2011.85, act. 15).
E. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2011 reichte Rechtsanwalt B. für sich und
A. Strafanzeige bei der Bundesanwaltschaft wegen Verdachts der Amtsge-
heimnisverletzung gegen Gerichtsschreiberin C. und allenfalls weitere Per-
sonen wegen der Zustellung vom 28. Juli 2011 an Rechtsanwalt F. ein. Sie
hätten gehandelt im Wissen darum, dass F. weder erbetener noch amtli-
cher Verteidiger von A. gewesen sei (SV.11.0249-SH, zu act. 5).
Der zuständige Staatsanwalt des Bundes (J.) verfügte hierauf am 7. No-
vember 2011 eine formelle Eröffnung der Strafuntersuchung und stellte am
21. Dezember 2011 Gerichtsschreiberin C. eine Vorladung als „Beschuldig-
te Person“ zu (SV.11.0249-SH, zu act. 13). Die Verwaltungskommission
des Bundesstrafgerichts intervenierte am 10. Januar 2012 unter Hinweis
auf Art. 303 StPO beim Staatsanwalt des Bundes. Sie wies mit ausführli-
cher Begründung auf die Unzulässigkeit des Vorgehens des Staatsanwalts
hin, ersuchte um Aufhebung der Vorladung und Zustellung der Akten
(GL.2012.1, act. 1). Der Staatsanwalt des Bundes sistierte darauf am
13. Januar 2012 die Vorladung und unterbreitete die Akten der Verwal-
tungskommission des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über die Er-
mächtigung.
Die Verwaltungskommission zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Verantwortlich-
keit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwort-
lichkeitsgesetz, VG; SR. 170.32) bedarf die Strafverfolgung gegen Mitarbei-
ter des Bundesstrafgerichts (BStGer) wegen strafbarer Handlungen, die
sich auf ihre amtliche Tätigkeit beziehen, der Ermächtigung durch die Ver-
waltungskommission des BStGer. Es handelt sich dabei um eine Regelung,
die mit Art. 7 Abs. 2 StPO insofern inhaltlich übereinstimmt, als der Bund
(wie dies die Kantone tun dürfen) die Zulassung zur Strafverfolgung gegen
seine Beamten (im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB) von der Ermächtigung
einer nicht richterlichen Behörde abhängig machen kann.
1.2. Dringlichkeitssituationen vorbehalten, muss die Ermächtigung vor Beginn
der Strafverfolgung eingeholt werden; sie ist eine Prozessvoraussetzung
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(BSK StPO, RIEDO/FALKNER, Art. 303 N 10; mutatis mutandis aus BGE 129
IV 305 E. 4.2.3, S. 311). Die gesetzliche Bestimmung von Art. 303 StPO ist
denn auch vom Wortlaut her klar und lässt keinen Interpretationsspielraum
zu: Gemäss Art. 303 Abs. 1 StPO, darf ein Vorverfahren erst eingeleitet
werden, wenn die Ermächtigung erteilt wurde. Das Vorverfahren besteht
gemäss Art. 299 Abs. 1 StPO aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei
und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft. Die Ermächtigung ist eine
positive Verfolgungsvoraussetzung, welche die Untersuchungsbehörden
vor der Eröffnung einer Strafuntersuchung von Amtes wegen zu prüfen ha-
ben. Die Strafverfolgungsbehörden dürfen ihre Tätigkeit erst aufnehmen,
wenn die erforderliche Ermächtigung vorliegt. Fehlt die Prozessvorausset-
zung einer Ermächtigung darf kein Strafverfahren durchgeführt werden
(NATHAN LANDSHUT, Art. 303, N 11 f, in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER,
Kommentar zur StPO; auch WOHLERS, Art. 7, N 11, in DONATSCH/HANS-
JAKOB/LIEBER, Kommentar zur StPO; RIEDO/FALKNER, a.a.O., Art. 303
N 11). Ausdrücklich vorbehalten bleiben gemäss Art. 303 Abs. 2 StPO un-
aufschiebbare beweissichernde Vorkehren, wenn die Gefahr droht, dass
solche Untersuchungshandlungen nicht mehr nachgeholt werden können.
Ist die Ermächtigung zur Strafverfolgung noch nicht erteilt, sind allein un-
abwendbare Massnahmen zur Beweissicherung zulässig. Dass vor der
Ermächtigung keine Strafverfolgungshandlungen vorgenommen werden
dürfen, ergibt im Übrigen auch der Zweck der Regelung von Art. 7 Abs. 2
StPO bzw. Art. 15 VG: Diese Bestimmungen dienen dazu, Mitarbeiter vor
trölerischen oder mutwilligen Strafanzeigen zu schützen und einen Schutz
vor ungerechtfertigter oder inopportuner Strafverfolgung zu bieten (WOH-
LERS, a.a.O., Art. 7, N 10). Der Schutz würde illusorisch, wenn die Strafver-
folgungsbehörden nach Gutdünken vor der Ermächtigung mit Ermittlungen
beginnen könnten, insbesondere solchen, denen sich der betroffene Beam-
te persönlich unterziehen muss. Die anders lautenden Überlegungen in der
Dissertation von ROLAND HAUENSTEIN (Die Ermächtigung in Beamtenstraf-
sachen des Bundes, Bern 1995, S. 126) finden in der heute geltenden
Schweizerischen StPO keine Stütze.
1.3. Aufgrund dessen erfolgten die am 21. Dezember 2011 erfolgte Vorladung
sowie die Eröffnungsverfügung durch den Staatsanwalt des Bundes ver-
früht und ohne rechtliche Grundlage. Mit „Sistierung“ der Vorladung und
Unterbreitung der Akten zur Durchführung des Ermächtigungsverfahrens ist
der Staatsanwalt indessen der entsprechenden Aufforderung der Verwal-
tungskommission nachgekommen. Die Verwaltungskommission nimmt da-
mit das Ermächtigungsverfahren an die Hand.
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2. Gemäss Art. 3 lit. b VwVG ist auf das Verfahren der Ermächtigung zur
Strafverfolgung von Bundespersonal das VwVG nicht anwendbar. Sinn und
Zweck von Art. 15 VG verlangen ein möglichst rasches und einfaches Ver-
fahren (HAUENSTEIN, a.a.O., S. 100). Die StPO selbst ist für dieses Verfah-
ren ebenfalls nicht direkt anwendbar; weder Art. 7 Abs. 2 noch Art. 303
StPO, welche sich auf die Möglichkeit der Ermächtigung und deren Wir-
kung auf das Vorverfahren beziehen, enthalten weitere Verfahrensvor-
schriften. Zu gewährleisten sind in jedem Fall die Minimalgarantien der BV,
konkret die allgemeinen Verfahrensgarantien des Art. 29 BV, insbesondere
der in Abs. 2 verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör. Nach HAUENSTEIN
(a.a.O., S. 101) sollen zudem die Bestimmungen des VwVG über Aus-
stand, Vertretung und Verbeiständung, Eröffnung der Verfügung sowie
Vollstreckung und Schuldbetreibung sinngemäss Anwendung finden.
Die Ermächtigungsbehörde handelt auf Strafklage (Art. 118 Abs. 2 StPO)
oder Strafanzeige (Art. 301 StPO), ob diese nun direkt bei ihr eingeht oder
erst auf Übermittlung einer Strafverfolgungsbehörde oder – sofern es sich
wie beim BStGer um eine Strafbehörde handelt – gestützt auf die Verfol-
gungspflicht des Art. 302 Abs. 1 StPO aufgrund eigener Feststellungen. Sie
tätigt die erforderlichen Instruktionshandlungen selbst (die Zuständigkeits-
regel des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung zum VG vom 30. Dezember 1958,
SR 170.321, gelangt mit Bezug auf die Ermächtigungsverfahren durch die
Verwaltungskommission des BStGer nicht zur Anwendung) oder kann da-
mit die Polizei betrauen. Sie zieht die erforderlichen Akten bei und räumt
dem Betroffenen die Gelegenheit zur Stellungnahme ein (HAUENSTEIN,
a.a.O., S. 110 f., 112 ff.). Auf Letzteres kann freilich verzichtet werden,
wenn aufgrund der beigezogenen Akten ein Straftatbestand ausser Be-
tracht fällt. Kriterium für den Umfang der Instruktionshandlungen bildet für
die Ermächtigungsbehörde, dass sie ihren Entscheid mit einer inhaltlich
genügenden Grundlage fällen kann. Genügend sind die Grundlagen dann,
wenn sie zu beurteilen erlauben, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht.
Ein Entscheid ohne genügende Grundlage führt entweder dazu, dass der
Schutz der Art. 15 VG illusorisch wird oder es zu ungerechtfertigter Verhin-
derung einer Strafverfolgung führen kann.
3. Erscheinen ein Straftatbestand und die gesetzlichen Voraussetzungen ei-
ner Strafverfolgung als erfüllt, so darf gemäss Art. 15 Abs. 3 VG die Er-
mächtigung nur in leichten Fällen verweigert werden und sofern die Tat
nach allen Umständen durch eine disziplinarische Massnahme des Fehlba-
ren als genügend geahndet erscheint. Fraglich ist, ob die Ermächtigung zur
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Strafverfolgung bereits bei einem Anfangsverdacht oder erst bei einem hin-
reichenden Tatverdacht zu erteilen ist.
Im Strafprozessrecht spricht man von einem einfachen (im Gegensatz zum
dringenden) hinreichenden, konkreten Tatverdacht, wenn aufgrund der tat-
sächlichen Hinweise eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die strafrechtliche
Aburteilung des Täters spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise
muss die plausible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger
Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird (LANDSHUT, Art. 309, N 25 in DO-
NATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur StPO). NIKLAUS SCHMID (Pra-
xiskommentar, 2009, Art. 309 N 3) spricht in diesem Zusammenhang von
einem „mittleren Verdacht“, d.h. dass ernsthafte Gründe für das Vorliegen
einer Straftat sprechen. Insofern unterscheidet er sich vom Anfangsver-
dacht, welcher einerseits die Anzeigepflicht der Strafbehörden auslöst
(BSK-StPO, NADINE HAGENSTEIN, Art. 302 N 26) andererseits Vorausset-
zung für die Einleitung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bildet (BSK-
StPO, BEAT RHYNER, Art. 306 N 24).
Die Ermächtigung ist zu erteilen, sofern hinreichende Anhaltspunkte für ei-
ne straf- und verfolgbare Tat bestehen (vorbehalten bleibt der disziplina-
risch ahndbare leichte Fall; so HAUENSTEIN, a.a.O., S. 100). Hinreichende
Anhaltspunkte für eine Straftat müssen als ein Synonym für den strafpro-
zessualen Begriff des hinreichenden Tatverdachts verstanden werden,
welcher Voraussetzung für die Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens
im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO bildet. Für ein solches Verständnis
spricht der Sinn und Zweck von Art. 15 VG, nämlich einerseits der Schutz
vor ungerechtfertigter oder inopportuner Strafverfolgung, der bei Erteilung
der Ermächtigung schon bei bloss vagem Anfangsverdacht ausgehöhlt
würde, andererseits die Gewährleistung der Rechtsgleichheit gegenüber
dem nicht beamteten Bürger, gegen den bei konkretem Verdacht eine
Strafuntersuchung eröffnet wird.
Der Gefahr, dass mangels genügender Erkenntnisse die Ermächtigung von
der Verdachtslage her ungerechtfertigt nicht erteilt werden könnte, kann
durch Instruktionsmassnahmen der Ermächtigungsbehörde begegnet wer-
den. Diese treten gleichsam an die Stelle der polizeilichen Ermittlungen und
sollen wie diese eine erste Klärung im Sinne einer Konkretisierung und
Plausibilisierung des Tatverdachts oder umgekehrt dessen Ausschluss er-
geben. Der Ermächtigungsentscheid ist deshalb nach ähnlichen Ver-
dachtskriterien zu fällen wie der Entscheid über die Untersuchungseröff-
nung gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO. Damit ist auch dem Gebot der
Rechtsgleichheit Genüge geschaffen, dürfen doch – vorbehältlich der Ein-
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schränkung in Art. 15 Abs. 2 VG bei leichten disziplinarisch genügend
ahndbaren Fällen – im Ermächtigungsverfahren nur strafrechtliche Ge-
sichtspunkte berücksichtigt werden (BGE 137 IV 269 E. 2.4).
4.
4.1 In ihrer Strafanzeige erheben die Anzeiger den Vorwurf des Verdachts, Ge-
richtsschreiberin C. und allenfalls weitere Personen hätten sich der Amts-
geheimnisverletzung schuldig gemacht, indem diese am 28. Juli 2011 die
Beschwerdeeingaben von Rechtsanwalt B. und A. an Rechtsanwalt F.
übermittelt hätte. Die Übermittlung fand statt im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens BB.2011.77, in welchem es wie schon zuvor im Verfahren
BB.2011.49 um die Frage der Verteidigung von A. ging. Der Sachverhalt
als solcher ist liquid, die Strafanzeiger machen insbesondere geltend, Ge-
richtsschreiberin C. und der Präsident der I. Beschwerdekammer hätten
gewusst, dass Rechtsanwalt F. nicht mehr Anwalt von A. gewesen sei,
sondern dieser erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B. gewesen sei.
4.2 Der Amtsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB macht
sich strafbar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft
als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist. In conc-
reto bestimmt sich das Amtsgeheimnis aus Art. 73 StPO, welcher festhält,
dass die Mitglieder von Strafbehörden, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Stillschweigen hinsichtlich Tatsachen zu bewahren haben, die ihnen in
Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind. Die I. Be-
schwerdekammer ist gemäss Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisations-
gesetz, StBOG; SR 173.71) und Art. 19 Abs. 1 Organisationsreglement für
das Bundesstrafgericht (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR;
SR 173.713.161) in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Version Be-
schwerdeinstanz im Sinne von Art. 13 lit. c bzw. 20 StPO und damit Straf-
behörde. Gerichtsschreiberin C. ist Mitarbeiterin derselben und damit Be-
amtin im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB.
Die zu den Akten des Verfahrens BB.2011.77 gehörenden Eingaben unter-
liegen dem Amtsgeheimnis. Sie erfüllen auch den materiellen Geheimnis-
begriff des Art. 320 StGB insofern, als sie nur einem beschränkten Perso-
nenkreis bekannt sind und aufgrund von Art. 73 StPO der Geheimnisherr,
hier die Eidgenossenschaft, ein berechtigtes Interesse an deren Geheim-
haltung hat. Vermutungsweise ist davon auszugehen, dass Rechtsanwalt
F., an welchen die Eingaben versandt wurden, davon noch keine Kenntnis-
se hatte, das Geheimnis ihm also offenbart wurde.
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Die Geheimhaltungspflicht des Art. 73 StPO bezieht sich indessen un-
bestritten (im Regelfall) nicht auf die Parteien des Verfahrens und deren
Rechtsvertreter. Mit Blick auf den objektiven Tatbestand würde sich fragen,
ob Rechtsanwalt F. im Zeitpunkt der Zustellung der fraglichen Akten noch
als Rechtsvertreter im Verfahren gelten konnte. Die Strafkläger machen
nämlich geltend, mit Verfügung vom 24. Juni 2011 sei auch das amtliche
Mandat von Rechtsanwalt F. als Substitut aufgehoben worden. Sie haben
es allerdings unterlassen, dieses Aktenstück einzureichen. Ein solches fin-
det sich auch nicht in den Dossiers BB.2011.49, BB.2011.77 und
BB.2011.85. Wie es sich damit verhält, kann dahingestellt bleiben, da es
hier massgeblich auf den subjektiven Tatbestand, den Vorsatz ankommt.
Für Amtsgeheimnisverletzung genügt Eventualvorsatz, nicht jedoch Fahr-
lässigkeit (BSK-StGB, 2. Aufl., NIKLAUS OBERHOLZER, Art. 320 N 10). Für
die Annahme eines Wissens um eine nicht mehr bestehende amtliche Stel-
lung als Substitutsvertreter ist nicht auf die lange und umstrittene Vorge-
schichte und auch nicht auf irgendwelche Erklärungen abzustellen, sondern
auf den Entscheid der I. Beschwerdekammer vom 7. Juli 2011. Auf S. 2
desselben wird festgehalten, dass A. bereits durch Rechtsanwalt F. als er-
betener Verteidiger vertreten werde. Von der I. Beschwerdekammer war
damit aufgrund des Verfahrens BB.2011.49 im Verfahren BB.2011.77 für
Gerichtsschreiberin C. in formal bindender Weise die Vertretereigenschaft
von Rechtsanwalt F. festgehalten worden. Ob dieser Entscheid materiell
richtig war, ist hier nicht zu prüfen und spielt keine Rolle für die Beurteilung
des Verhaltens von Gerichtsschreiberin C. Auch das Schreiben von A. an
Bundesstrafrichter I. vom 11. Juli 2011 und dasjenige von Rechtsanwalt F.
im Verfahren BB.2011.49 vom 15. Juli 2011 ändern daran nichts. Anders
als der Wahlverteidiger kann nämlich weder der amtliche Verteidiger noch
der Beschuldigte durch einfache oder übereinstimmende Willenserklärung
das amtliche Verteidigungsverhältnis beenden, sondern es bedarf zur Auf-
hebung desselben gemäss Art. 134 Abs. 1 StPO eines Widerrufs derselben
durch die zuständige Behörde, im fraglichen Verfahrensstadium durch die
Staatsanwaltschaft (Art. 132 StPO).
Gerichtsschreiberin C. musste zu Beginn des Verfahrens BB.2011.77 – es
ging um die Zustellung der Beschwerdeschrift – unter diesen Umständen
jedenfalls von einem (noch) Fortbestehen der ursprünglich erbetenen, dann
in eine amtliche Substitutsverteidigung umgewandelte Verteidigerstellung
von Rechtsanwalt F. ausgehen. Die irrtümliche Bezeichnung im Schreiben
vom 28. Juli 2011 als „Hauptverteidiger“ ändert daran nichts. Es fehlt damit
klarerweise am subjektiven Tatbestand einer Amtsgeheimnisverletzung:
Die Gerichtsschreiberin handelte in Anbetracht des Entscheids BB.2011.49
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vom 7. Juli 2011 nicht im Wissen um ein nicht mehr bestehendes Verteidi-
gungsverhältnis. Ihrem Schreiben ist im Übrigen gerade zu entnehmen,
dass Rechtsanwalt F. am 28. Juli 2011 noch als „zumindest momentan ein-
ziger ordnungsgemäss bestellter Rechtsbeistand von A.“ angesehen wurde
(Doss. BB.2011.77, act. 3). Wie sich das Handeln der Gerichtsschreiberin
unter dem Aspekt des Handelns auf Anweisung des weisungsberechtigten
Kammerpräsidenten verhält, ist bei dieser Sach- und Rechtslage nicht wei-
ter zu prüfen.
Bei dieser Sach- und Rechtslage fehlt es offensichtlich an einem hinrei-
chenden Tatverdacht für eine Amtsgeheimnisverletzung durch Gerichts-
schreiberin C., weshalb die Ermächtigung zur Durchführung der Strafver-
folgung nicht zu erteilen ist.
5. Es sind für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben.
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Demnach erkennt die Verwaltungskommission:
1. Die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen Amtsge-
heimnisverletzung gegen Gerichtsschreiberin C. wird nicht erteilt.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 3. Februar 2012
Im Namen der Verwaltungskommission
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Generalsekretärin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt B.
- C.
- J., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft, Postfach, 3003 Bern
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 15 Abs. 5 zweiter Satz VG
und Art. 83 lit. e BGG).
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