Entscheid vom 14. Januar 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., zur Zeit in Auslieferungshaft im Kanton Graubün-
den, vertreten durch Rechtsanwalt Guido Ranzi,
Beschwerdeführer 1
B., zur Zeit in Auslieferungshaft im Kanton Graubün-
den, vertreten durch Rechtsanwalt Guido Ranzi,
Beschwerdeführerin 2
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS-
LIEFERUNG,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Rumänien
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2012.18-19 + RP.2012.82-85
- 2 -
Sachverhalt:
A. Mit Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS) vom
8. Dezember 2012 ersuchten die rumänischen Behörden um Verhaftung
und Auslieferung der Ehegatten A. und B. Die Ausschreibungen erfolgten
gestützt auf die Haftbefehle vom 7. Dezember 2012 des Appellationsge-
richts in Oradea. Den Ehegatten wird vorgeworfen, die Mutter von B., Frau
C., am 3. Dezember 2012 ermordet zu haben (act. 6.2).
B. Mit Haftanordnungen vom 7. Dezember 2012 ordnete das Bundesamt für
Justiz (BJ) die provisorische Auslieferungshaft gegen A. und B. an (act.
6.3). Anlässlich der Einvernahmen vom 8. Dezember 2012 erklärten A. und
B., mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act.
6.4). Das BJ verfügte am 10. Dezember 2012 die Auslieferungshaft gegen
A. und B. (act. 6.6). Der Auslieferungshaftbefehl wurde A. und B. am
12. Dezember 2012 eröffnet (act. 6.6). Mit Schreiben vom
13. Dezember 2012 ersuchte das rumänische Justizministerium das BJ um
Fristerstreckung für die Zustellung der formellen Auslieferungsersuchen
(act. 6.7). Noch am selben Tag genehmigte das BJ das Gesuch um Frist-
erstreckung und verlängerte die Frist bis 15. Januar 2013 (act. 6.8).
C. Mit Beschwerden vom 23. Dezember 2012 gelangen A. und B., beide ver-
treten durch Rechtsanwalt Guido Ranzi, an die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts und beantragen (act. 1):
"1. Die beiden angefochtenen Auslieferungshaftbefehle (act. 1 und act. 2) vom
10./12. Dezember 2012 des Bundesamts für Justiz seien aufzuheben.
2. Die Beschwerdeführer seien auf freien Fuss zu setzen.
3. Eventualiter seien anstelle der Auslieferungshaft geeignete Ersatzmassnah-
men zu verfügen (Reisesperre, Meldepflicht, Kaution, Schriftensperre etc.).
Vorsorgliche Massnahmen 1:
4. Die Freilassung gemäss vorstehend Ziffer 2 (sowie die allfälligen Ersatzmass-
nahmen) seien im Sinne von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich zu er-
lassen.
Vorsorgliche – superprovisorisch zu verfügende – Massnahmen 2:
- 3 -
5. Eventualiter für den Fall, dass keine sofortige Freilassung erfolgt sei den Be-
schwerdeführern die in act. 5 und nachstehenden Ziffer II. 9 a-f geforderten
Hafterleichterungen zu gewähren im Sinne von vorsorglichen Massnahmen
unverzüglich und superprovisorische ohne Anhörung der Vorinstanz zu erlas-
sen.
6. Es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtliche Verteidigung der Be-
schwerdeführer einzusetzen und den Beschwerdeführern die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % MWSt) zulasten der
Schweizerischen Eidgenossenschaft."
D. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2012 entschied der Referent der Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts über das Gesuch um vorsorgli-
che bzw. superprovisorische Massnahmen. Er verfügte, dass über die vor-
sorglichen Massnahme im Rahmen des Endentscheids entschieden wird,
auf den Antrag auf superprovisorische Massnahmen nicht eingetreten wird
und die Kosten der Verfügung bei der Hauptsache bleiben (act. 3).
E. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 31. Dezember 2012
die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 6). Innert verlänger-
ter Frist halten die Beschwerdeführer mit Beschwerdereplik vom 11. Janu-
ar 2013 an ihren Anträgen 1-3 und 5-6 fest (act. 7), worüber das BJ mit
Schreiben vom 14. Januar 2013 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 8).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi-
schen der Schweiz und Rumänien sind primär das Europäische Ausliefe-
rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das
zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatz-
protokoll (1. ZP; SR 0.353.11) sowie das am 17. März 1978 ergangene
zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend.
Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, fin-
det auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungs-
haft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22
- 4 -
EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über inter-
nationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung
vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht ge-
langt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die-
ses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33
E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die
Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II
595 E. 7c S. 616 ff.; je m.w.H.).
2.
2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn
Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m.
Art. 47 IRSG; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundes-
strafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161] i.V.m
Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Or-
ganisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Für das
Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379 – 397 StPO sinngemäss
(Art. 48 Abs. 2 IRSG). Die vorliegend angefochtenen Auslieferungshaftbe-
fehle wurden den Beschwerdeführern am 12. Dezember 2012 schriftlich
eröffnet. Ihre mit 23. Dezember 2012 datierten Beschwerden (Postaufgabe
23. Dezember 2012) erweisen sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretens-
voraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die
Beschwerden ist demnach einzutreten.
2.2 Die Beschwerdekammer ist bei ihrem Entscheid weder an die Anträge noch
an die Begründungen der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie
prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst
sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be-
schwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4 sowie zuletzt
u. a. der Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2012.17 vom 28. Dezem-
ber 2012; m.w.H.).
3. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver-
fahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2
S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftent-
lassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich
voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung
nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibi-
- 5 -
beweis erbringt und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der
Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterste-
hungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger ein-
schneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn
sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1
IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1;
117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u. a. die Entscheide des
Bundesstrafgerichts RH.2012.11 vom 3. Oktober 2012, E. 2.1; RH.2012.10
vom 7. September 2012, E. 4). Offensichtlich unzulässig kann ein Ausliefe-
rungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärun-
gen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen
sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begrün-
detheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdever-
fahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl.
LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOV, La pratique judiciaire
du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190
und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Rege-
lung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Ausliefe-
rungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haft-
entlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der
Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren
oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3;
111 IV 108 E. 2).
4.
4.1 Gegen die Anordnung der Auslieferungshaft bringen die Beschwerdeführer
sinngemäss vor, dass die rumänischen Haftbefehle begrenzt gültig und 10
Tage nach erfolgter Festnahme - folglich am 17. Dezember 2012 - abgelau-
fen seien (act. 1, S. 13, Ziff. 10).
4.2 Soweit die Beschwerdeführer die Gültigkeit der nach rumänischem Straf-
prozessrecht ergangenen Haftbefehle bestreiten, ist ihnen entgegen zu hal-
ten, dass die Gültigkeit von ausländischen Verfahrensentscheiden nur aus-
nahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des ausländischen
Rechts vorliegen, überprüft wird. Dies ist der Fall, wenn das Rechtshilfeer-
suchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkommen, ob die
grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfahren gewahrt
werden bzw. gewahrt worden sind (Urteil des Bundesgerichtes 1A.15/2002
vom 5. März 2002, E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.257
vom 4. Dezember 2008, E. 3.2). Was die Beschwerdeführer im Einzelnen
in diesem Zusammenhang vorbringen, rechtfertigt eine nur ausnahmsweise
- 6 -
vorzunehmende Überprüfung der ausländischen Entscheide nach auslän-
dischem Recht nicht.
4.3 Weiter bringen die Beschwerdeführer mit Hinweis auf Art. 50 Abs. 1 IRSG
vor, dass am 25. Dezember 2012 zu prüfen sei, ob das rumänische Auslie-
ferungsersuchen eingetroffen sei. Sollte das Auslieferungsersuchen nicht
bis 25. Dezember 2012 eintreffen, so sei ihre Freilassung zu verfügen
(act. 1, S. 14, Ziff. 11).
Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Aus-
lieferungsersuchen und die in Art. 12 EAUe erwähnten Unterlagen dem er-
suchten Staat nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung vorliegen;
sie darf in keinem Falle 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an über-
schreiten (Art. 16 Ziff. 4 EAUe; vgl. auch Art. 50 Abs. 1 IRSG). Mit Geneh-
migung vom 13. Dezember 2012 hat das BJ die Frist zur Einreichung des
Auslieferungsersuchens bis 15. Januar 2013 verlängert. Folglich kommt ei-
ne Aufhebung der Auslieferungshaft aus formellen Gründen gestützt auf
Art. 16 Ziff. 4 EAUe zur Zeit nicht in Betracht.
4.4 Die Beschwerdeführer bestreiten sodann die ihnen vorgeworfene Tat be-
gangen zu haben. In umfangreichen Ausführungen stellen sie den Sach-
verhalt so dar, wie er sich ihnen zufolge abgespielt haben soll (act. 1, S. 9,
Ziff. 6 ff., act. 7, S. 5, Ziff. 2).
Diese Bestreitung des Sachverhalts vermag keinen Haftentlassungsgrund
zu begründen (s. supra Ziff. 3). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbe-
fehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich in diesem Zusammenhang
lediglich dann, wenn der Verfolgte den so genannten Alibibeweis erbringt.
Einen solchen haben die Beschwerdeführer nicht erbracht.
5. Die Beschwerdeführer machen in einem nächsten Punkt geltend, dass kei-
ne Fluchtgefahr aus der Schweiz besteht (act. 1, S. 9). Sinngemäss führen
sie aus, dass es nicht ihre Absicht gewesen sei, aus Rumänien zu fliehen.
Sie hätten sich mit ihrem Aufenthalt in der Schweiz lediglich erhofft, sich
von den gefürchteten Methoden der rumänischen Strafuntersuchung und
den dortigen Haftbedingungen in Sicherheit zu bringen. Der Umstand, dass
die Polizei mit ihrem Einverständnis durch das Sozialamt bezüglich ihrer Si-
tuation angefragt worden sei und es im Zuge dieser Anfrage zur Festnah-
me gekommen sei, würde zeigen, dass sie sich nicht auf der Flucht wäh-
nen und gerne in der Schweiz bleiben würden.
- 7 -
Die Aufhebung eines Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung
rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Beschul-
digte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafun-
tersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Die Rechtsprechung
ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst
der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu
den Interessen des Verfolgten ausserordentliches Gewicht bei (vgl. BGE
130 II 306 E. 2 S. 309 ff.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2012.17
vom 28. Dezember 2012; m.w.H.). Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen
ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz
Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gege-
ben. So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer
langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlas-
sung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlas-
sungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer
Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und
8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im
Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001
vom 15. August 2001, E. 3a). Wenn überhaupt, wurde die Haftentlassung
eher bei Verfolgten höheren Alters gewährt, d.h. von 65 Jahren (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom 5. Dezember 2000, E. 9c) und 68
Jahren (Urteil des Bundesgerichts G.55/1993 vom 22. Oktober 1993; vgl.
auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E.
2.3).
Den Beschwerdeführern wird in Rumänien ein Tötungsdelikt vorgeworfen
(s. supra lit. A). Es droht ihnen daher im Falle einer Auslieferung nach Ru-
mänien eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Es bestehen keine Bindungen der
Beschwerdeführer zur Schweiz. Unter Berücksichtigung der bereits er-
wähnten restriktiven Rechtsprechung ist bei dieser Sachlage die Gefahr,
dass sich die Beschwerdeführer einer Auslieferung an Rumänien durch
Flucht entziehen, ohne weiteres zu bejahen, und dieser hohen Fluchtgefahr
kann auch nicht durch Ersatzmassnahmen begegnet werden.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine Gründe auszuma-
chen sind, welche eine ausnahmsweise Aufhebung der Auslieferungshaft
als angezeigt erscheinen lassen. Die Beschwerden erweisen sich somit als
gesamthaft unbegründet und sind daher abzuweisen. Das Gesuch um vor-
sorgliche Massnahmen erweist sich damit als gegenstandslos. Für die su-
perprovisorisch beantragten Massnahmen kann ohne Weiteres auf den
Entscheid des Referenten der Beschwerdekammer vom
- 8 -
27. Dezember 2012 verwiesen werden (act. 3). Weitere Ausführungen zu
diesen Anträgen erübrigen sich.
7. Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli-
chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten,
sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn
dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m.
Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Ge-
winnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren.
Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaus-
sichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur we-
nig geringer sind als diese (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 134 I 92 E. 3.2.1;
129 I 129 E. 2.3.1).
Anhand des oben Ausgeführten erweisen sich die Beschwerden offensicht-
lich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die Einwendungen
der Beschwerdeführer gegen die Aussichtslosigkeit verdeutlichen dies (vgl.
act. 7, S. 3, Ziff. 4 und S. 6, Ziff. 4). Demzufolge ist das Gesuch der Be-
schwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab-
zuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Be-
schwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2
lit. b StBOG). Die Gerichtsgebühr ist auf gesamthaft Fr. 1'500.-- fest-
zusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und
Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundes-
strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]) und den
Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen.
- 9 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern mit solida-
rischer Haftbarkeit auferlegt.
Bellinzona, 15. Januar 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Vorsitzender: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Guido Ranzi
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
- 10 -
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen
Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid
gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so
sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Full & Egal Universal Law Academy