Entscheid vom 13. März 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Nathalie Zufferey Franciolli,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A. (alias B.),
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ FACHBEREICH AUS-
LIEFERUNG,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Ukraine
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2013.2
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Sachverhalt:
A. Mit Meldung vom 30. Juni 2011 ersuchte Interpol Kiew um Festnahme von
A. alias B. zwecks Auslieferung an die Ukraine (act. 3.1). Die Meldung er-
folgte gestützt auf den Beschluss des Berufungsgerichts des Tscherkaser
Gebiets vom 9. November 2010 (act. 3.3, 16G).
B. Mit Urteil vom 2. Juni 2010 des Sosniwskyj Stadtbezirksgerichts der Stadt
Tscherkasy wurde A. wegen Raubes etc. zu einer Freiheitsstrafe von 5
Jahren, auf Bewährung angesetzt auf 3 Jahre, verurteilt. Gemäss Urteil soll
er am 7. Januar 2008 in einer Wohnung in Tscherkasy eine andere Person
mit einer Axt bedroht und ausgeraubt haben. Er entwendete u.a. auch das
Auto des Opfers (act. 3.3, 16D). A. soll im Laufe der Strafuntersuchung
sämtliche ihm in der Anklage zur Last gelegten Straftaten gestanden haben
(act. 3.3, 17D). Gegen das Urteil vom 7. Januar 2008 hat die Staatsanwalt-
schaft des Sosniwskyj Bezirkes der Stadt Tscherkasy Berufung eingelegt
und eine höhere Bestrafung verlangt. Das Berufungsverfahren vor dem Be-
rufungsgerichts des Tscherkaser Gebiets wurde sistiert und A. zur Verhaf-
tung ausgeschrieben (act. 3.3, 16G).
C. Nachdem festgestellt wurde, dass sich A. unter dem Namen B. in Zürich
gestützt auf einen Wegweisungsentscheid des Bundesamts für Migration
(nachfolgend "BFM") in Ausschaffungshaft befand (act. 3.6), ersuchte das
Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") mit Fax vom 25. Januar 2013 die
Kantonspolizei Zürich um Befragung im Sinne von Art. 54 IRSG von A.
(act. 3.2). Anlässlich der Einvernahme vom 31. Januar 2013 erklärte A., mit
der vereinfachten Auslieferung an die Ukraine nicht einverstanden zu sein
(act. 3.5).
D. Mit Auslieferungsersuchen vom 22. Januar 2013 ersuchte das ukrainische
Justizministerium die Schweiz um Auslieferung von A. (act. 3.3). Daraufhin
verlangte das BJ mit Schreiben vom 30. Januar 2013 vom ukrainische Jus-
tizministerium die Zusicherung von verschiedenen Garantien (act. 3.4),
welche mit Schreiben vom 8. Februar 2013 abgegeben wurde (act. 3.9).
E. Mit Auslieferungshaftbefehl vom 1. Februar 2013 verfügte das BJ die Aus-
lieferungshaft gegen A. (act. 1.1). Der Auslieferungshaftbefehl wurde A. am
11. Februar 2013 eröffnet (act. 1.2).
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F. Mit Schreiben vom 5. Februar 2013, ergänzt am 8. Februar 2013, wies das
BJ die Kantonspolizei Zürich an, A. erneut einzuvernehmen (act. 3.7 und
3.10). Anlässlich der Einvernahme vom 25. Februar 2013 erklärte A. noch-
mals, mit der vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein
(act. 3.14).
G. Mit Schreiben vom 5. Februar 2013 ersuchte das BJ das Eidgenössische
Departement für auswärtige Angelegenheiten um eine konsolidierte Stel-
lungnahme betreffend verschiedene für die Auslieferung an die Ukraine re-
levante Fragen (act. 3.8).
H. Mit Schreiben vom 13. Februar 2013 ernannte das BJ Rechtsanwalt D.
zum amtlichen Rechtsbeistand von A. im Rahmen des Auslieferungsverfah-
rens. Die Ernennung gilt nicht für allfällige Beschwerden gegen Entscheide
des BJ (act. 3.12).
I. Mit Beschwerde vom 20. Februar 2013 erhebt A. eigenhändig Beschwerde
gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 1. Februar 2013 (act. 1). Das BJ
beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2013 die Abwei-
sung der Beschwerde (act. 3). Der Beschwerdeführer machte von seiner
Möglichkeit zur Beschwerdereplik keinen Gebrauch.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen
eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi-
schen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Ausliefe-
rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das
zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatz-
protokoll (1. ZP; SR 0.353.11) sowie das am 17. März 1978 ergangene
zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend.
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Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, fin-
det auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungs-
haft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22
EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über inter-
nationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung
vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht ge-
langt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die-
ses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33
E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die
Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II
595 E. 7c S. 616 ff.; je m.w.H.).
2.
2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn
Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m.
Art. 47 IRSG; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundes-
strafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161] i.V.m
Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Or-
ganisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Für das
Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379 – 397 StPO sinngemäss
(Art. 48 Abs. 2 IRSG). Der vorliegend angefochtene Auslieferungshaftbe-
fehl wurde dem Beschwerdeführer am 11. Februar 2013 schriftlich eröffnet.
Seine mit 20. Februar 2013 datierte Beschwerde (Postaufgabe 21. Februar
2013) erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen
geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist
demnach einzutreten.
2.2 Die Beschwerdekammer ist bei ihrem Entscheid weder an die Anträge noch
an die Begründungen der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie
prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst
sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be-
schwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4 sowie zuletzt
u. a. der Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2012.17 vom 28. Dezem-
ber 2012; m.w.H.).
3. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver-
fahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2
S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftent-
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lassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich
voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung
nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibi-
beweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der
Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterste-
hungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger ein-
schneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn
sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1
IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1;
117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u. a. die Entscheide des
Bundesstrafgerichts RH.2012.11 vom 3. Oktober 2012, E. 2.1; RH.2012.10
vom 7. September 2012, E. 4). Offensichtlich unzulässig kann ein Ausliefe-
rungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärun-
gen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen
sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begrün-
detheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdever-
fahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl.
LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOV, La pratique judiciaire
du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190
und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Rege-
lung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Ausliefe-
rungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haft-
entlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der
Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren
oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3;
111 IV 108 E. 2).
4.
4.1 Gegen die Anordnung der Auslieferungshaft bringt der Beschwerdeführer
sinngemäss vor, dass er die ihm in den Auslieferungsunterlagen vorgewor-
fenen Taten nicht begangen habe (act. 1).
4.2 Diese Bestreitung des Sachverhalts vermag keinen Haftentlassungsgrund
zu begründen (s. supra Ziff. 3). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbe-
fehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich in diesem Zusammenhang
lediglich dann, wenn der Verfolgte den so genannten Alibibeweis erbringt.
Einen solchen hat der Beschwerdeführer nicht erbracht.
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5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht in einem nächsten Punkt sinngemäss gel-
tend, dass sein Geständnis erfoltert worden sei und ihm im Falle einer Aus-
lieferung in die Ukraine weitere Folter drohe (act.1).
5.2 Mit dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass Vorbringen
gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Aus-
lieferungsbegehrens im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen sind
(s. supra Ziff. 3). Entsprechende Schritte zur Erlangung von Garantien für
ein menschenrechtskonformes Verfahren sowie die Prüfung der Glaubwür-
digkeit solcher Garantien hat der Beschwerdegegner im Übrigen bereits in
die Wege geleitet. Damit geht auch diese Rüge des Beschwerdeführers
fehl.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine Gründe auszuma-
chen sind, welche eine ausnahmsweise Aufhebung der Auslieferungshaft
als angezeigt erscheinen lassen. Die Beschwerde erweist sich somit als
gesamthaft unbegründet und ist daher abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die
Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt Art. 5 des Reglements des
Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und
Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR [SR 173.713.162] i.V.m.
Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung. Unter
Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf
Fr. 1’000.-- festzusetzen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 13. März 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen
Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid
gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so
sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung
beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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