Entscheid vom 26. März 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Advokat Ozan Polatli,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an die Türkei
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: RH.2013.3, RP.2013.11
Sachverhalt:
A. Mit Interpol-Ausschreibung vom 7. Februar 2013 ersuchte die Türkei ge-
stützt auf einen Haftbefehl vom 15. November 2012 des "3rd Peace Court
of Criminal Jurisdiction" in Malatya um Verhaftung des türkischen Staats-
angehörigen A. zwecks Auslieferung an die Türkei im Hinblick auf die
Strafverfolgung wegen des Verdachts der zweifachen vorsätzlichen Tötung
sowie weiterer Delikte (act. 3.1).
B. Nachdem das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") davon Kenntnis er-
hielt, dass sich A. derzeit im Asylheim Z. befinde, ordnete es gegenüber
diesem am 27. Februar 2013 die provisorische Auslieferungshaft an
(act. 3.2). Am 28. Februar 2013 wurde A. festgenommen und von der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Sache befragt. Er erklärte, mit einer
vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 3.4). Am
1. März 2013 erliess das BJ gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl, wel-
cher diesem am selben Tag eröffnet wurde (act. 1.2).
C. Hiergegen gelangte A., vertreten durch Advokat Ozan Polatli, mit Be-
schwerde vom 11. März 2013 an die Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1):
"A. Rechtsbegehren
1. Es sei der Auslieferungshaftbefehl vom 1. März 2013 des Bundesamts für Justiz aufzu-
heben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
2. Eventualiter seien anstelle der Auslieferungshaft geeignete Ersatzmassnahmen zu verfü-
gen (Reisesperre, Meldepflicht, Kaution, Schriftensperre etc.).
3. Unter o/e-Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners. Für den Fall des Unterliegens
wird um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersucht.
B. Verfahrensanträge
4. Gegenüber allfälligen Stellungnahmen des Beschwerdegegners sei dem Beschwerdefüh-
rer das Replikrecht einzuräumen.
5. Wegen prozessualer Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sei auf die Erhebung eines
Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten."
In seiner Beschwerdeantwort vom 18. März 2013 schliesst das BJ auf Ab-
weisung der Beschwerde (act. 3). Mit Replik vom 21. März 2013 hält A.
vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren fest (act. 4). Die Replik wurde
dem BJ am 22. März 2013 zur Kenntnis gebracht (act. 5).
Trotz entsprechender Aufforderung (act. 2) unterliess es A. innerhalb der
ihm anberaumten Frist, das ihm zugestellte Formular betreffend unentgelt-
liche Rechtspflege auszufüllen und mit den erforderlichen Beilagen einzu-
reichen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und der Türkei sind
primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem-
ber 1957 (EAUe, SR 0.353.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatzpro-
tokoll vom 17. März 1978 (ZPII EAUe, SR 0.353.12), welchem beide Staa-
ten beigetreten sind, massgebend.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe-
rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung
(Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981
(Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshil-
feverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach
dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere
Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.;
136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung
der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616;
TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
2.
2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn
Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren
gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47
IRSG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021; vgl. Art. 39
Abs. 2 lit. b StBOG).
2.2 Der vorliegend angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde dem Be-
schwerdeführer am 1. März 2013 schriftlich eröffnet. Seine am 11. März
2013 erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Ein-
tretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen.
Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist bei ihrem Entscheid weder an die Anträge noch
an die Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. a und b
StPO i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvorausset-
zungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfra-
gen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. hierzu zuletzt u. a.
die Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2012.17 vom 28. Dezem-
ber 2012, E. 3; RH.2012.15 vom 18. Dezember 2012, E. 3; jeweils m.w.H.).
4.
4.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver-
fahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2
S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftent-
lassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraus-
setzungen, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung
nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1
lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne
Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war
(Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder an-
dere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme
rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als of-
fensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist
nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl.
zum Ganzen zuletzt u. a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts
RH.2013.2 vom 13. März 2013, E. 3; RH.2012.16 vom 21. Dezember 2012,
E. 2.1; RH.2012.12 vom 10. Oktober 2012, E. 2.1).
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in der Schweiz Asyl bean-
tragt und weise keinerlei Fluchtbereitschaft auf (vgl. act. 1, Ziff. III.11 und
III.12, S. 6). Das vom Beschwerdeführer gestellte Asylgesuch hat auf die
Annahme der Fluchtgefahr keinen Einfluss. Eine provisorische Haftentlas-
sung würde es dem Beschwerdeführer erlauben, die Schweiz zu verlassen
und unterzutauchen. Abgesehen vom Umstand, dass angeblich der Bruder
des Beschwerdeführers in der Schweiz wohnhaft sei (vgl. act. 3.4, S. 3 des
Einvernahmeprotokolls), bestehen seinerseits keinerlei besondere Bezie-
hungen zur Schweiz. Für die ihm von den türkischen Strafbehörden zur
Last gelegten Delikte (zweifache vorsätzliche Tötung) hat der Beschwerde-
führer möglicherweise mit einer langen, allenfalls sogar lebenslänglichen
Freiheitsstrafe zu rechnen (vgl. act. 3.1, S. 2). Schliesslich räumt er selber
ein, sich bereits in seinem Heimatland dem Zugriff der türkischen Strafbe-
hörden durch Flucht entzogen zu haben (vgl. act. 1, Ziff. III.2, S. 4, sowie
act. 3.4, S. 3 des Einvernahmeprotokolls). Vor dem Hintergrund dieser Um-
stände und angesichts der bezüglich der Annahme der Fluchtgefahr stren-
gen Rechtsprechung kann vorliegend nicht angenommen werden, dass der
Beschwerdeführer sich der Auslieferung voraussichtlich nicht entziehen
werde. Der vorhandenen Fluchtgefahr kann auch mit den vom Beschwer-
deführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen (siehe act. 1, Ziff. III.11,
S. 6) nicht wirksam entgegnet werden. Die Beschwerde erweist sich in die-
sem Punkt als unbegründet.
4.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es fehle ihm an der Hafterste-
hungsfähigkeit. Er leide an Krebs und Epilepsie. In der Auslieferungshaft
bestehe das Risiko, dass er plötzlich das Bewusstsein verliere, zu Boden
falle und sich lebensgefährlich verletze (act. 1, Ziff. III.9, S. 5). Den sich in
den persönlichen Effekten des Beschwerdeführers befindenden Kranken-
akten kann diesbezüglich entnommen werden, dass er zwischen 2005 und
2010 seiner Krebserkrankung wegen mehrfach operiert worden sei. Die
diesbezüglich letzte Kontrolle habe im Jahre 2010 stattgefunden, wobei
sich der Befund dort als normal und unauffällig erwiesen habe. Hinsichtlich
seiner Epilepsie müsse er jedes halbe Jahr zur Kontrolle (vgl. act. 3.4). An-
lässlich einer im Auftrag der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt durchgeführten
ärztlichen Untersuchung sei der Zustand des Beschwerdeführers als stabil
eingestuft und an seiner Hafterstehungsfähigkeit sei nicht gezweifelt wor-
den (vgl. act. 3, Ziff. III.4.2). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer be-
nannten, allgemeinen – und nicht nur im Falle der Auslieferungshaft auftre-
tenden – Risiken einer Epilepsie ist festzuhalten, dass der Beschwerdefüh-
rer auch während der Auslieferungshaft über eine ausreichende medizini-
sche Betreuung verfügt. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem
Punkt als unbegründet.
4.4 Soweit der Beschwerdeführer bestreitet, die ihm von den türkischen Straf-
behörden zur Last gelegten Straftaten begangen zu haben (siehe act. 1,
Ziff. III.4, S. 4, oder auch act. 3.4, S. 1 des Einvernahmeprotokolls), oder er
behauptet, die ihn betreffende Strafverfolgung sei lediglich politisch moti-
viert (act. 1, Ziff. III.7, S. 5, oder act. 1, Ziff. III.10, S. 6, sowie act. 3.4, S. 1
des Einvernahmeprotokolls), so beschlagen seine Einreden die Begründet-
heit seiner Auslieferung an sich. Über diese ist jedoch nicht in diesem ein-
zig die Auslieferungshaft betreffenden Verfahren zu entscheiden (BGE 111
Ib 147 E. 4 S. 149; 109 Ib 339). Seine Vorbringen allein lassen die Ausliefe-
rung jedenfalls nicht als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 51
Abs. 1 IRSG erscheinen, sondern sind im Rahmen des Auslieferungsver-
fahrens einer vertieften Prüfung zu unterziehen.
4.5 Stichhaltige Gründe, weshalb sich die vorliegend angeordnete Ausliefe-
rungshaft als unzulässig oder als unverhältnismässig erweisen würde, wer-
den vom Beschwerdeführer somit keine geltend gemacht. Den Akten kön-
nen auch sonst keine solchen entnommen werden. Die Beschwerde er-
weist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen
ist.
5.
5.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli-
chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten,
sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und
bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwen-
dig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29
Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Pro-
zessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten be-
trächtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Be-
gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustge-
fahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als
diese (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 134 I 92 E. 3.2.1; 129 I 129 E. 2.3.1).
Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Ver-
mögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu be-
legen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des
Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden
Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. erge-
ben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohären-
tes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann
sein Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürf-
tigkeitsnachweises abgewiesen werden (vgl. KAYSER, VwVG – Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008,
Art. 65 VwVG N. 12 u. a. mit Hinweis auf BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.).
5.2 Angesichts des oben Ausgeführten könnte die Beschwerdeführung gar als
aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG angesehen werden. In je-
dem Fall aber hat der Beschwerdeführer seine angebliche Mittellosigkeit
lediglich behauptet (act. 1, Ziff. II.4, S. 3; act. 1, Ziff. III.14, S. 7), aber zu
keinem Zeitpunkt näher substantiiert noch in irgendeiner Form nachgewie-
sen. Insbesondere unterliess er es, das ihm zugestellte Formular betreffend
unentgeltliche Rechtspflege auszufüllen, obschon im Formular selbst dar-
auf hingewiesen wird, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den er-
forderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen wer-
den können. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Einvernahme
einige wenige, zudem nicht verifizierbare Angaben zu seinen finanziellen
Verhältnissen (siehe act. 3.4, S. 2 f. des Einvernahmeprotokolls). Der Be-
schwerdeführer hat den ihm obliegenden Bedürftigkeitsnachweis nicht er-
bracht. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuwei-
sen. Bei der Festsetzung der Spruchgebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4bis
VwVG der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Beschwerde-
führers Rechnung getragen werden.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2
lit. b StBOG). Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 800.-- festzusetzen
(Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 73 StBOG
sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts
vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 26. März 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Advokat Ozan Polatli
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen
Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid
gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so
sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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